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IV.2017.01315

Verlaufsgutachten erforderlich, nachdem vom Gutachter als möglich erachtete Dekompensation vor Verfügungserlass eingetreten ist; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, meldete sich am 2 7. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 1 9. August 2013 Arbeitsvermittlung inklusive Job Coaching zu (Urk. 7/24). Am

1 0. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/31), die sie am 1 8. Juli

2014 verlängerte (Urk. 7/42). Am 1 7. Septem ber

2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/47). Am 1 9. März 2015 erteilte sie Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz (Urk. 7/59 = Urk. 7/61). Am 7. August 2015 sprach sie einen Arbeitsversuch (Urk. 7/68) und Job Coaching (Urk. 7/69) zu. Am 2 0. November 2015 sprach sie «Arbeitsvermittlung direkt» zu (Urk. 7/77), was sie am 2 3. Juni 2016 durch eine Kostengutsprache in Form einer beruflichen Massnahme, Suche Trainingsplatz (Urk. 7/102), und eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/103)

er setzte.

Am 2 2. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/126).

Am 1 0. Januar 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung als erfolgreich ab (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2017 stellte sie dem Versicher ten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/139). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2017 (Urk. 7/146) und am 1 7. März 2017 (Urk. 7/153)

Einwände. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 sprach ihm die IV-Stelle eine Viertelsrente ab Dezember 2016 zu (Urk. 7/180 + Urk. 7/167 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei in dem Sinne aufzuhe ben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine höhere als die zu gesprochene Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 6. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Juni 2018 auf Duplik (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Dezember 2018 wurde der Beschwer deführer auf die mit einer allfälligen Rückweisung verbundene mögliche Schlech terstellung und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug hingewiesen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begeh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2016 (richtig: 2017) eine Festan stellung angetreten, was seiner maximalen Leistungsfähigkeit entspre che (S. 1 Mitte), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 48 % (S. 1 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend (Urk. 1), er habe sein Pensum per 1. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % redu zieren müssen, worüber er die Beschwerdegegnerin am 1 6. Juni 2017 informiert habe (S. 4 Ziff. 6). Diese vor Verfügungserlass eingetretene Sachverhaltsänderung hätte berücksichtigt werden müssen (S. 6 Ziff. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, sie werde nach Eingang eines noch ausstehenden Arztberichts eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes prüfen (Urk. 6 S. 2 Mitte). 2.4

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer mehr zusteht als eine Viertelsrente . Dies hängt vom Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab, womit sich vorab die Frage stellt, ob diese hinreichend abgeklärt seien. 3. 3.1

Dr. Y.___ erstattete am 2 2. November 2016 sein Gutachten (Urk. 7/126) unter anderem gestützt auf seine am 2 2. August 2016 erfolgte Untersuchung (S. 3 oben). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

19 Ziff. III.1): - Asperger -Syndrom im Erwachsenenalter (ICD-10 F84.5) - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F33.4)

Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen führte er unter anderem aus, alles in allem ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, die aktuell unter grossem Aufwand, bewusstseinsnahen Bewältigungsstrategien und näher bezeichneten ungewöhnlichen Strategien erbracht werde (S. 23 Ziff. IV.7). In einer näher umschriebenen (S. 30) angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 29 Ziff. IV.2).

Unter Bemerkungen führte er sodann aus, der Versicherte habe eine ausgeprägte psychiatrische Symptomatik. Aufgrund der hohen

Motivation und de r derzeit funktionierenden, teilweise ungewöhnlichen

Kompensationsstrategien sei es ihm möglich, im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine hohe

Arbeitsleistung zu erbringen. Diese habe er bereits vorher eher langfristig erbringen können .

Im Falle einer Dekompensation oder zusätzlichen Belastungsfaktoren oder dem Wegbrechen

von Kompensationsstrategien könne dieses fragile Gleichgewicht jedoch sehr leicht brechen.

Im Falle des Zusammenbruchs dieser Struktur sei dringend eine schnelle erneute

Begutachtung indiziert, um zu überprüfen, welche Strukturen erneut zu ermöglichen

seien, um die

Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zu sichern (S. 32 Ziff. VIII) . 3.2

Per 1. Januar

2017 trat der Beschwerdeführer eine Stelle zu einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/129 S. 1 Ziff. 3), was vom bis dahin für die Arbeitsvermittlung plus zu ständig gewesenen Berater als sinnvoll erachtet wurde (Urk. 7/128 S. 2 unten).

Gemäss Feststellungsblatt vom 6. April 2017 (Urk. 7/155) ging die Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2016 davon aus, die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 60 % (mit verminderter Leistung); da der Beschwerdeführer diese im ersten Arbeitsmarkt verwerte, sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens darauf abzu stellen (S. 6 Mitte). Der am 1 4. Februar

2017 dementsprechend erstellte Einkom mensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 7/134), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 4. Februar

2017 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 7/139).

3.3

Am 2 7. Juni 2017 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, das Pen sum betrage ab 1. Juli 2017 neu 50 % (Urk. 7/160). 3.4

Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2017 (Urk. 7/178) erbat die Beschwerdegegnerin bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Psychiaterin (Dr. Huber) einen Be richt, und mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 sprach sie dem Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Viertelsrente zu (Urk. 2). 3.5

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2018 (Urk.

11) aus, dass sie den Be schwerdeführer seit dem 7. März 2017 behandle (Ziff 3.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) seit Geburt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig (seit mindestens Juli

2017) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die fachliche Belastung in der derzeitigen Tätigkeit als Software-Entwickler sei den Qualifikationen des Beschwerdeführers angemessen (Ziff. 2.1). Dabei sei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne bei Fortsetzung der Psychothe rapie inklusive Psychopharmakotherapie erhalten werden (Ziff. 4.1). 4. 4.1

Der Gutachter Dr. Y.___ erachtete im November 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter näher beschriebenen Umständen als realisierbar, wies aber gleich zeitig darauf hin, dass ein aktuell gewahrtes Gleichgewicht fragil sei und sehr leicht brechen könnte. Diesfalls sei eine schnelle erneute Begutachtung angezeigt (vorstehend E. 3.1). 4.2

Per Mitte 2017 wurde das vom Beschwerdeführer seit Jahresbeginn ausgeübte - und von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte (vorstehend E. 3.2) - Pensum von 60 % auf 50 % reduz iert (vorstehend E. 3.3). Dies weist darauf hin, dass sich die Situation im Sinne der vom Gutachter als nicht unwahrscheinlich erachteten Dekompensation verschlechtert haben dürfte. Mithin wäre die vom Gutachter schon prognostisch angesprochene Verlaufsbe gutachtung indiziert gewesen.

Sie ist es weiterhin, dies insbesondere auch, nachdem die seit März 2017 behan delnde Psychiaterin - mit allerdings schwer nachvollziehbarer mehrmonatiger Verspätung - ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (und anzuneh menderweise ab Mitte 2017) attestierte (vorstehend E. 3.5). 4.3

Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und entsprechende r Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

In diesem Sinn e ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozess entschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2017 insoweit, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde, aufgehoben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 0. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/31), die sie am 1 8. Juli

2014 verlängerte (Urk. 7/42). Am 1 7. Septem ber

2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/47). Am 1 9. März 2015 erteilte sie Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz (Urk. 7/59 = Urk. 7/61). Am 7. August 2015 sprach sie einen Arbeitsversuch (Urk. 7/68) und Job Coaching (Urk. 7/69) zu. Am 2 0. November 2015 sprach sie «Arbeitsvermittlung direkt» zu (Urk. 7/77), was sie am 2 3. Juni 2016 durch eine Kostengutsprache in Form einer beruflichen Massnahme, Suche Trainingsplatz (Urk. 7/102), und eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/103)

er setzte.

Am 2 2. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/126).

Am 1 0. Januar 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung als erfolgreich ab (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2017 stellte sie dem Versicher ten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/139). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2017 (Urk. 7/146) und am 1 7. März 2017 (Urk. 7/153)

Einwände. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 sprach ihm die IV-Stelle eine Viertelsrente ab Dezember 2016 zu (Urk. 7/180 + Urk. 7/167 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begeh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2 Der Versicherte erhob am 3 0. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei in dem Sinne aufzuhe ben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine höhere als die zu gesprochene Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 6. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Juni 2018 auf Duplik (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Dezember 2018 wurde der Beschwer deführer auf die mit einer allfälligen Rückweisung verbundene mögliche Schlech terstellung und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug hingewiesen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2016 (richtig: 2017) eine Festan stellung angetreten, was seiner maximalen Leistungsfähigkeit entspre che (S. 1 Mitte), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 48 % (S. 1 unten).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend (Urk. 1), er habe sein Pensum per 1. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % redu zieren müssen, worüber er die Beschwerdegegnerin am 1 6. Juni 2017 informiert habe (S. 4 Ziff. 6). Diese vor Verfügungserlass eingetretene Sachverhaltsänderung hätte berücksichtigt werden müssen (S. 6 Ziff. 11).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, sie werde nach Eingang eines noch ausstehenden Arztberichts eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes prüfen (Urk.

E. 2.4 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer mehr zusteht als eine Viertelsrente . Dies hängt vom Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab, womit sich vorab die Frage stellt, ob diese hinreichend abgeklärt seien. 3. 3.1

Dr. Y.___ erstattete am 2 2. November 2016 sein Gutachten (Urk. 7/126) unter anderem gestützt auf seine am 2 2. August 2016 erfolgte Untersuchung (S. 3 oben). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

19 Ziff. III.1): - Asperger -Syndrom im Erwachsenenalter (ICD-10 F84.5) - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F33.4)

Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen führte er unter anderem aus, alles in allem ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, die aktuell unter grossem Aufwand, bewusstseinsnahen Bewältigungsstrategien und näher bezeichneten ungewöhnlichen Strategien erbracht werde (S. 23 Ziff. IV.7). In einer näher umschriebenen (S. 30) angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 29 Ziff. IV.2).

Unter Bemerkungen führte er sodann aus, der Versicherte habe eine ausgeprägte psychiatrische Symptomatik. Aufgrund der hohen

Motivation und de r derzeit funktionierenden, teilweise ungewöhnlichen

Kompensationsstrategien sei es ihm möglich, im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine hohe

Arbeitsleistung zu erbringen. Diese habe er bereits vorher eher langfristig erbringen können .

Im Falle einer Dekompensation oder zusätzlichen Belastungsfaktoren oder dem Wegbrechen

von Kompensationsstrategien könne dieses fragile Gleichgewicht jedoch sehr leicht brechen.

Im Falle des Zusammenbruchs dieser Struktur sei dringend eine schnelle erneute

Begutachtung indiziert, um zu überprüfen, welche Strukturen erneut zu ermöglichen

seien, um die

Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zu sichern (S. 32 Ziff. VIII) . 3.2

Per 1. Januar

2017 trat der Beschwerdeführer eine Stelle zu einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/129 S. 1 Ziff. 3), was vom bis dahin für die Arbeitsvermittlung plus zu ständig gewesenen Berater als sinnvoll erachtet wurde (Urk. 7/128 S. 2 unten).

Gemäss Feststellungsblatt vom 6. April 2017 (Urk. 7/155) ging die Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2016 davon aus, die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 60 % (mit verminderter Leistung); da der Beschwerdeführer diese im ersten Arbeitsmarkt verwerte, sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens darauf abzu stellen (S. 6 Mitte). Der am 1 4. Februar

2017 dementsprechend erstellte Einkom mensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 7/134), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 4. Februar

2017 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 7/139).

3.3

Am 2 7. Juni 2017 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, das Pen sum betrage ab 1. Juli 2017 neu 50 % (Urk. 7/160). 3.4

Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2017 (Urk. 7/178) erbat die Beschwerdegegnerin bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Psychiaterin (Dr. Huber) einen Be richt, und mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 sprach sie dem Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Viertelsrente zu (Urk. 2). 3.5

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2018 (Urk.

11) aus, dass sie den Be schwerdeführer seit dem 7. März 2017 behandle (Ziff 3.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) seit Geburt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig (seit mindestens Juli

2017) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die fachliche Belastung in der derzeitigen Tätigkeit als Software-Entwickler sei den Qualifikationen des Beschwerdeführers angemessen (Ziff. 2.1). Dabei sei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne bei Fortsetzung der Psychothe rapie inklusive Psychopharmakotherapie erhalten werden (Ziff. 4.1). 4. 4.1

Der Gutachter Dr. Y.___ erachtete im November 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter näher beschriebenen Umständen als realisierbar, wies aber gleich zeitig darauf hin, dass ein aktuell gewahrtes Gleichgewicht fragil sei und sehr leicht brechen könnte. Diesfalls sei eine schnelle erneute Begutachtung angezeigt (vorstehend E. 3.1). 4.2

Per Mitte 2017 wurde das vom Beschwerdeführer seit Jahresbeginn ausgeübte - und von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte (vorstehend E. 3.2) - Pensum von 60 % auf 50 % reduz iert (vorstehend E. 3.3). Dies weist darauf hin, dass sich die Situation im Sinne der vom Gutachter als nicht unwahrscheinlich erachteten Dekompensation verschlechtert haben dürfte. Mithin wäre die vom Gutachter schon prognostisch angesprochene Verlaufsbe gutachtung indiziert gewesen.

Sie ist es weiterhin, dies insbesondere auch, nachdem die seit März 2017 behan delnde Psychiaterin - mit allerdings schwer nachvollziehbarer mehrmonatiger Verspätung - ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (und anzuneh menderweise ab Mitte 2017) attestierte (vorstehend E. 3.5). 4.3

Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und entsprechende r Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

In diesem Sinn e ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozess entschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2017 insoweit, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde, aufgehoben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 6 S. 2 Mitte).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01315

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher Anwaltsbüro Silvia Bucher Dornimatte 6, 6047 Kastanienbaum gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, meldete sich am 2 7. Dezember 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm am 1 9. August 2013 Arbeitsvermittlung inklusive Job Coaching zu (Urk. 7/24). Am

1 0. April 2014 erteilte sie Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/31), die sie am 1 8. Juli

2014 verlängerte (Urk. 7/42). Am 1 7. Septem ber

2014 erteilte sie Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/47). Am 1 9. März 2015 erteilte sie Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz (Urk. 7/59 = Urk. 7/61). Am 7. August 2015 sprach sie einen Arbeitsversuch (Urk. 7/68) und Job Coaching (Urk. 7/69) zu. Am 2 0. November 2015 sprach sie «Arbeitsvermittlung direkt» zu (Urk. 7/77), was sie am 2 3. Juni 2016 durch eine Kostengutsprache in Form einer beruflichen Massnahme, Suche Trainingsplatz (Urk. 7/102), und eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/103)

er setzte.

Am 2 2. November 2016 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiat rie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/126).

Am 1 0. Januar 2017 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung als erfolgreich ab (Urk. 7/131). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2017 stellte sie dem Versicher ten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/139). Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2017 (Urk. 7/146) und am 1 7. März 2017 (Urk. 7/153)

Einwände. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 sprach ihm die IV-Stelle eine Viertelsrente ab Dezember 2016 zu (Urk. 7/180 + Urk. 7/167 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3 0. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 (Urk.

2) und beantragte, diese sei in dem Sinne aufzuhe ben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm eine höhere als die zu gesprochene Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2 6. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Juni 2018 auf Duplik (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Dezember 2018 wurde der Beschwer deführer auf die mit einer allfälligen Rückweisung verbundene mögliche Schlech terstellung und die Möglichkeit zum Beschwerderückzug hingewiesen (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begeh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2016 (richtig: 2017) eine Festan stellung angetreten, was seiner maximalen Leistungsfähigkeit entspre che (S. 1 Mitte), und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 48 % (S. 1 unten). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter anderem geltend (Urk. 1), er habe sein Pensum per 1. Juli 2017 aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % redu zieren müssen, worüber er die Beschwerdegegnerin am 1 6. Juni 2017 informiert habe (S. 4 Ziff. 6). Diese vor Verfügungserlass eingetretene Sachverhaltsänderung hätte berücksichtigt werden müssen (S. 6 Ziff. 11). 2.3

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, sie werde nach Eingang eines noch ausstehenden Arztberichts eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes prüfen (Urk. 6 S. 2 Mitte). 2.4

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer mehr zusteht als eine Viertelsrente . Dies hängt vom Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab, womit sich vorab die Frage stellt, ob diese hinreichend abgeklärt seien. 3. 3.1

Dr. Y.___ erstattete am 2 2. November 2016 sein Gutachten (Urk. 7/126) unter anderem gestützt auf seine am 2 2. August 2016 erfolgte Untersuchung (S. 3 oben). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

19 Ziff. III.1): - Asperger -Syndrom im Erwachsenenalter (ICD-10 F84.5) - rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig in Remission (ICD-10 F33.4)

Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen führte er unter anderem aus, alles in allem ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, die aktuell unter grossem Aufwand, bewusstseinsnahen Bewältigungsstrategien und näher bezeichneten ungewöhnlichen Strategien erbracht werde (S. 23 Ziff. IV.7). In einer näher umschriebenen (S. 30) angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 29 Ziff. IV.2).

Unter Bemerkungen führte er sodann aus, der Versicherte habe eine ausgeprägte psychiatrische Symptomatik. Aufgrund der hohen

Motivation und de r derzeit funktionierenden, teilweise ungewöhnlichen

Kompensationsstrategien sei es ihm möglich, im ersten Arbeitsmarkt aktuell eine hohe

Arbeitsleistung zu erbringen. Diese habe er bereits vorher eher langfristig erbringen können .

Im Falle einer Dekompensation oder zusätzlichen Belastungsfaktoren oder dem Wegbrechen

von Kompensationsstrategien könne dieses fragile Gleichgewicht jedoch sehr leicht brechen.

Im Falle des Zusammenbruchs dieser Struktur sei dringend eine schnelle erneute

Begutachtung indiziert, um zu überprüfen, welche Strukturen erneut zu ermöglichen

seien, um die

Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen oder zu sichern (S. 32 Ziff. VIII) . 3.2

Per 1. Januar

2017 trat der Beschwerdeführer eine Stelle zu einem Pensum von 60 % an (Urk. 7/129 S. 1 Ziff. 3), was vom bis dahin für die Arbeitsvermittlung plus zu ständig gewesenen Berater als sinnvoll erachtet wurde (Urk. 7/128 S. 2 unten).

Gemäss Feststellungsblatt vom 6. April 2017 (Urk. 7/155) ging die Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2016 davon aus, die Arbeitsfähigkeit betrage maximal 60 % (mit verminderter Leistung); da der Beschwerdeführer diese im ersten Arbeitsmarkt verwerte, sei zur Bestimmung des Invalideneinkommens darauf abzu stellen (S. 6 Mitte). Der am 1 4. Februar

2017 dementsprechend erstellte Einkom mensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 7/134), worauf die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1 4. Februar

2017 die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 7/139).

3.3

Am 2 7. Juni 2017 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, das Pen sum betrage ab 1. Juli 2017 neu 50 % (Urk. 7/160). 3.4

Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2017 (Urk. 7/178) erbat die Beschwerdegegnerin bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Psychiaterin (Dr. Huber) einen Be richt, und mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 sprach sie dem Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Viertelsrente zu (Urk. 2). 3.5

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2018 (Urk.

11) aus, dass sie den Be schwerdeführer seit dem 7. März 2017 behandle (Ziff 3.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) seit Geburt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig (seit mindestens Juli

2017) mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die fachliche Belastung in der derzeitigen Tätigkeit als Software-Entwickler sei den Qualifikationen des Beschwerdeführers angemessen (Ziff. 2.1). Dabei sei die Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert (Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit von 50 % könne bei Fortsetzung der Psychothe rapie inklusive Psychopharmakotherapie erhalten werden (Ziff. 4.1). 4. 4.1

Der Gutachter Dr. Y.___ erachtete im November 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % unter näher beschriebenen Umständen als realisierbar, wies aber gleich zeitig darauf hin, dass ein aktuell gewahrtes Gleichgewicht fragil sei und sehr leicht brechen könnte. Diesfalls sei eine schnelle erneute Begutachtung angezeigt (vorstehend E. 3.1). 4.2

Per Mitte 2017 wurde das vom Beschwerdeführer seit Jahresbeginn ausgeübte - und von der Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte (vorstehend E. 3.2) - Pensum von 60 % auf 50 % reduz iert (vorstehend E. 3.3). Dies weist darauf hin, dass sich die Situation im Sinne der vom Gutachter als nicht unwahrscheinlich erachteten Dekompensation verschlechtert haben dürfte. Mithin wäre die vom Gutachter schon prognostisch angesprochene Verlaufsbe gutachtung indiziert gewesen.

Sie ist es weiterhin, dies insbesondere auch, nachdem die seit März 2017 behan delnde Psychiaterin - mit allerdings schwer nachvollziehbarer mehrmonatiger Verspätung - ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (und anzuneh menderweise ab Mitte 2017) attestierte (vorstehend E. 3.5). 4.3

Damit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die Sache ist zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und entsprechende r Invaliditätsbemessung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen .

In diesem Sinn e ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozess entschädigung zuzusprechen, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Oktober 2017 insoweit, als damit ein eine Viertelsrente übersteigender Anspruch verneint wurde, aufgehoben und die Sa che an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher