Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1971, erwarb nach dem Abschluss der Schulzeit das Dip lom einer Bürofachschule, absolvierte danach von 1989 bis 1993 eine Lehre als Druckerin und verrichtete in der Folge verschiedenste andere Tätigkeiten, so als Haushalthilfe und Kindererzieherin, als Servicemitarbeiterin, als Mitarbeiterin eines Telefonmarketing-Unternehmens und als Lager- und Fabrikarbeiterin (vgl. den Lebenslauf und die Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse in Urk. 12/2). Zuletzt arbeitete sie als Landwirtschaftsmitarbeiterin im Betrieb eines Kollegen. Dort stürzte sie am 1 5. August 2001 von einem Heuwagen und erlitt einen Bruch des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Helsana Unfall AG vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1971, erwarb nach dem Abschluss der Schulzeit das Dip lom einer Bürofachschule, absolvierte danach von 1989 bis 1993 eine Lehre als Druckerin und verrichtete in der Folge verschiedenste andere Tätigkeiten, so als Haushalthilfe und Kindererzieherin, als Servicemitarbeiterin, als Mitarbeiterin eines Telefonmarketing-Unternehmens und als Lager- und Fabrikarbeiterin (vgl. den Lebenslauf und die Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse in Urk. 12/2). Zuletzt arbeitete sie als Landwirtschaftsmitarbeiterin im Betrieb eines Kollegen. Dort stürzte sie am 1 5. August 2001 von einem Heuwagen und erlitt einen Bruch des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Helsana Unfall AG vom
Dispositiv
- Oktober 2001, Urk. 12/7/19). Im November 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 12 /3). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zog die Akten über die Behandlung der Wirbelsäulenverletzung bei ( Urk. 12/7 und Urk. 12/9), ermöglichte der Versicherten die Teilnahme an den Vorabklärungswochen im Y.___ (Bericht vom 2
- Juli 2003, Urk. 12/30) und holte anschliessend bei Dr. med. Z.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2
- Oktober 2003 ein ( Urk. 12/41). Mit Verfügung vom 1
- März 2004 sprach sie der Versicherten für die Zeit ab dem
- A ugust 2002 eine ganze Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu ( Urk. 12 /5 1 ). 1.2 Im Jahr 2007/2008 führte die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren durch und liess die Versicherte in diesem Rahmen im A.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 2
- März 2008 von Dr. med. B.___ , Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, Urk. 12/92). Mit Mitteilung vom
- April 2008 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente ( Urk. 12/95). Im Frühjahr 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und verfügte am
- Dezember 2009 die Renteneinstellung, da die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision trotz Mahnungen n icht eingereicht habe ( Urk. 12/108). Die Verfügung blieb unangefochten, und nachdem die Versicherte den Fragebogen im Mai 2012 nachträglich ausgefüllt hatte (vgl. Urk. 12/118) , gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- September 2012 für die Zeit ab dem
- Mai 2012 wieder die ganze Rente ( Urk. 12/139-141). Die Ver sicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf eine rückwirkende (Wieder-)Zusprechung der Rente. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde m it Urteil vom 29. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess Nr. IV.2012.01151; Urk. 12/168); das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. November 2014 auf die Beschwerde der Ver sicherten gegen dieses Urteil nicht ein ( Urk. 12 /170). 1.3 Bereits im August 2012 hatte die IV-Stelle das Revisionsverfahren, das im Dezember 2009 zur Renteneinstellung wegen mangelnder Mitwirkung geführt hatte, wieder aufgenommen . Von der ursprünglich geplanten psychiatrischen Begutachtung durch med. pract . E.___ (Mitteilung vom 1
- August 2012, Urk. 12/131) hatte sie in der Folge jedoch ab gesehen und hatte mit der Weiterführung des Revisionsverfahrens zu gewartet bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 1
- November 2014. Nachdem die IV-Stelle Kenntnis von einem Unfall vom
- Mai 2014 erhalten hatt e, bei dem die Versicherte eine Tibiakopffraktur am linken Bein erlitten hatte (Berichte des Spitals F.___ in Urk. 12 /178), sah sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medi zin, Orthopädie und Psychiatrie im G.___ vor (Mitteilung vom 1
- Juni 2015, Urk. 12/189). Ein Begutachtungstermin kam in der Folge nicht zustande, da die Versicherte sich als nicht reisefähig erachtete (vgl. die Sachverhal tsdarstellung im Urteil vom 16. Dezember 2016 des Prozesses Nr. IV.2016.01034, Urk. 12/269). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am
- August 2016 erneut die Einstellung der Invalide nrente und begründete sie damit, dass die Versicherte im Zusammenhang mit der Terminfestsetzung ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe ( Urk. 12/248). D as Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde der Versicherten mit dem Urteil vom 1
- Dezember 2016 gut, da die IV-Stelle kein Vorbescheidverfahren und in Bezug auf den zuletzt angesetzten Termin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte ( Urk. 12/2 69). Das Urteil blieb unangefochten, und die IV-Stelle richtete der Versicherten gestützt darauf die ganze Rente wieder aus (Verfügungen vo m
- Februar 2017, Urk. 12/274+2 75). 1.4 Im Mai 2017 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle in der Instit ution Neurologie H.___ AG polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 2
- Juni 2017 von Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___ , Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. K.___ , Spezial arzt für Psychi atrie und Psychotherapie, Urk. 12 /289). Mit Vorbescheid vom 1
- September 2017 eröffnete die IV -Stelle der Versicherten, dass sie ihre Rente aufzuheben gedenke, da sich ihre medizinische Situation erheblich verbessert habe ( Urk. 12/292). Die Versicherte erhob am 1
- Oktober 2017 Einwendungen ( Urk. 12/298). Mit Verfügung vom 2
- Oktober 201 7 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und hob die Rente auf das Ende des Monats nach der Verfügungszustellung auf. Einer Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 = Urk. 12/307; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 2
- Oktober 2017 , Urk. 12/306 ).
- Gegen die Verfügung vom 2
- Oktober 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 2
- November 2017 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte zur Hauptsache, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Ferner machte sie (wiederum) geltend, die IV-Stelle sei zur Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 zu verpflichten und sie habe die bisher ausgerichteten Renten auf den Maximalbetrag zu erhöhen ( Urk. 1 S. 4). Mit weitere n Anträge n ersuchte sie um die gerichtliche Feststellung verschiedener Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Gutachtens der Neurologie H.___ AG ( Urk. 1 S. 2 ff.), und schliesslich stellte sie erneut den Antrag auf Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. acht Millionen ( Urk. 1 S. 5 ). Im Nachgang zu ihrer Beschwerde liess die Versicherte dem Gericht ihre Korrespondenz mit der IV-Stelle von Dezember 2017 und Januar 2018 zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerd e zukommen ( Urk. 8-10 und Urk. 13). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente , wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IV G) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkom men ). Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wirken medizinische Fachpersonen und Fachleute der Berufsberatung zusammen. Die Ärztinnen und Ärzte haben zu beurteilen, in welchen Funktionen eine Person krankheitsbedingt eingeschränkt ist, währenddem die Berufsberatung festzulegen hat, welche konkre ten beruflichen Tätigkeiten aufg rund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b) . 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhält nissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 und 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1.3 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung). Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Ge richt dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherab setzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechts lage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Oktober 2017 zu Recht aufgehoben hat. Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Rentenaufhebung mit einer Verbesserung der medizinischen Situation , also mit einer Änderung im Sachverhalt ( Urk. 2 S. 1). Zunächst ist demnach die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung zu prüfen; sie ist vorrangig gegenüber der substituierten Begründung de r zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Rentenentscheids . Die Beschwerdegegnerin fragte bei der Anordnung der erneuten polydisziplinären Begutachtung nach der Entwicklung des Gesundheits zustands seit dem Erlass einer Verfügung vom 2
- Dezember 2012 , mit welcher der Beschwerde führerin ab Mai 2012 wieder eine ganze Rente zugesprochen worden sei ( ergänzender Fragenkatalog vom 1
- Februar 2017, Urk. 12/276 ). Eine Verfügung vom 2
- Dezember 2012 findet sich in den Akten nicht; bei der genannten Verfügung muss es sich vielmehr um diejenige vom 2
- September 2012 handeln ( Urk. 12/139-141). Mit dieser Verfügung richtete die Beschwerdegegnerin die ganze Rente wieder aus, nachdem die Beschwerdeführerin den Fragebogen zur Rentenrevision nachträglich ausgefüllt hatte (vgl. Urk. 12/118). Der Erlass dieser Verfügung ging jedoch nicht mit einer materiellen Anspruchsprüfung einher; der eingereichte Fragebogen bildete erst den Ausgangspunkt für die revisionsweise materielle Überprüfung des Rentenanspruchs. Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung ist daher in Anwendung der zitierten Rechtsprechung (E. 1.2) nicht die Verfügung vom 27. September 2012, sondern die vorangegangene Mitteilung vom
- April 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens des A.___ vom 2
- März 2008 den Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt hatte ( Urk. 12/95). Anlässlich jener Rentenbestätigung war der Sachverhalt letztmals materiell abgeklärt worden. 2.2 2.2.1 Der körperliche Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin erfuhr seit dem 2. April 2008 eine Änderung durch die Tibiakopffraktur am linken Bein vom Mai 201
- Das behandelnde Spital F.___ vermerkte in radiologischer Hinsicht einen unauffäl lig en Verlauf (Berichte vom
- und vom 2
- August 2014, Urk. 12/178/13+14), fand jedoch Zeichen für ein CRPS („ complex regional pain syndrome “) (Bericht vom 2
- August 2014, Urk. 12/178/23-27). Dr. J.___ der Neurologie H.___ AG bestätigte eine Funktionsstörung des linken Beines mit verbliebener Schwellneigung ( Urk. 12/289/23) und bezeichnete kniende Tätigkeiten oder Arbeiten mit überw iegendem Stehen oder Gehen sowie Treppen- oder Leiternsteigen als nicht mehr möglich ( Urk. 12/289/24-25). Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule beurteilte Dr. J.___ demgegenüber als vergleichbar mit den Befunden, die das L.___ im April 2004 im Auftrag des Unfallversicherers im Rahmen einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erhoben hatte ( vgl. Urk. 12/65/17-23) und die das A.___ im Jahr 2008 besch rieben hatte ( vgl. Urk. 12/92/19-22) (Urk. 12/289/25). D ie Tibiakopffraktur hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit im Zeitraum seit April 2008 zusätzlich beeinträchtigt, ohne dass Faktoren erkennbar wären, welche die körperliche Leistungsfähigkeit im selben Zeitraum günstig beeinflusst hätten. Die Fraktur stellt demnach für sich allein keine Änderung dar, die zu einer Senkung des Invaliditätsgrades führen könnte. 2.2.2 Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes betrifft, so hatte Dr. Z.___ schon im Jahr 2003 eine als unreif spezifizierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert ( Urk. 12/41/3 -4), und Dr. C.___ des A.___ war ebenfalls zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gelangt und hatte diese als anankastisc he Persönlichkeitsstörung charakter isiert (Code F60.5 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Wel tgesundheitsorganisation, I CD-10; Urk. 12/92/27). Prof. K.___ der Neurologie H.___ AG bestätigte erneut das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und ordnete sie als vorwiegend paranoide Persönlichkeitsstörung ein ( ICD-10 Code F60.0; Urk. 12/289/41+42) , deren Ausmass er als schwer qualifizierte (Urk. 12/289/47+50) . Er hielt aufgrund seines Aktenstudiums weiter fest, die Störung und ihre Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten mit der Fraktur des Lendenwirbels vom August 2001 zum ersten Mal zu einer Dekompensation der Adaptionsmechanismen geführt und sei en seither in der Stärke gleichgeblieben ( Urk. 12/289/48). Dementsprechend ging er vo n einem chronischen Verlauf aus, und er konnte keine Therapievorschläge machen, sondern erachtete die Prognose als ungünstig ( Urk. 12/289/45+47 +50 ). Angesichts dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint e ine namhafte Veränderung des psychischen Zustandsbildes seit dem Jahr 2008 als unwahrscheinlich. Dass Prof. K.___ die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit anders als seine Vorgutachter beurteilte und der Beschwerdeführerin nicht wie diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/41/4 und Urk. 12/92/27) , sondern lediglich eine 40%ige Einschränkung attestierte (Urk. 12/289/48), hängt denn auch nicht erkennbar mit eine r gesundheitlichen Veränderung zusammen. Vielmehr begründete Prof. K.___ diese Einschätzung vornehmlich damit, dass sich die Beschwerdeführerin als in der Lage erwiesen habe, ihren behördlichen Schriftverkehr selbständig und zielgerichtet wahrzunehmen und umfangreiche, komplexe und detaillierte Darstellungen zu produzieren ( Urk. 12/289/44+46). Diese Fähigkeit, die ihr im Urteil vom 2
- November 2013 auch das Sozialversicherungsgericht zuerk annt hatte ( Urk. 12/168 E. 3.4), bildete sich indessen nicht erst seit dem Jahr 2008 neu heraus, sondern zeigte sich schon früher etwa darin, dass die Beschwerdeführerin den Fragebogen im Revisionsverfahren des Jahres 2007 ordnungsgemäss ausgefüllt und retourniert hatte ( Urk. 12/80; vgl. Urk. 12/168 E. 3.4). Es handelt sich dabei also nicht um eine Ressource, die erst im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum zu Tage getreten wäre, wie die Formulierung in der Konsensbeurteilung der Neurologie H.___ AG dies nahelegt (vgl. Urk. 12/289/ 49+ 53 ). 2.3 2.3.1 Haben sich somit im massgebenden Zeitraum weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen beeinträchtigende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert, so liesse sich die strittige Rentenaufhebung nur mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Renten bestätigung vom
- April 2008 ( Urk. 12/95) rechtfertigen (vgl. BGE 140 V 514 E. 5). Eine qualifizierte Unrichtigkeit jenes Revisionsentscheids sowie auch der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- März 2004 ( Urk. 12/5 1 ) ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. 2.3.2 S chon im Rahmen der Vorabklärungen des Jahres 2003 im beru flichen Trainingszentrum Y.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin bei durchaus vorhandener Intelligenz nicht in der Lage war, Arbeitsanweisungen umzusetzen ( vgl. Urk. 12/30), und Dr. Z.___ brachte diese Schwierigkeit und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bislang berufli ch und sozial nicht richtig hatte integrieren können, in einen Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 12/41/3-4). Dementsprechend gelangte die Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Stellungnahme vom 26. Januar 2004 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt seien nicht gegeben ( Urk. 12/45), was durchaus plausibel ist. Die Begutachtung im A.___ im Jahr 2008 zeigte sodann, dass sich die Ver besseru ng, die Dr. Z.___ für realisierbar gehalten hatte ( Urk. 12/41/4), nicht eingestellt hatte. Die Beschwerdeführerin beleuchtete dem Psychiater Dr. C.___ gegenüber zudem die Ursache dafür, dass sie nie in einem längeren Arbeitsverhältnis gestanden hatte, indem sie ausführte, sie habe ihre Arbeit immer sehr korrekt und gewissenhaft erledigen wollen, dann aber das Pensum nicht geschafft und andere Aufgaben vernachlässigt, und sie verstricke sich in Einzelheiten oder frage zu viel, weil sie immer alle s ganz genau wissen müsse (Urk. 12/92/25). Daraus wird die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich, ihre Qualitäten, die von Prof. K.___ der Neurologie H.___ AG an sich richtigerweise als Ressourcen betrachtet wurden, beruflich zu verwerten , und es leuchtet ohne Weiteres ein, dass Dr. C.___ diese Schwierigkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuordnete und der Beschwerdeführerin deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft attestierte (vgl. Urk. 12/92/26-27) . Daher steht die abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. K.___ auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu jener der Vorgutachter. Denn in der Konsensbeurteilung machten die Gutachter der Neurologie H.___ AG deutlich, dass diese Beurteilung medizinisch-th eoretischen Charakter hat (Urk. 12/289/53). Sie ist deshalb zu ergänzen durch die berufsberaterische Einschätzung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1 ). Angesichts des langjährig unveränderten Gesundheitszustandes hat hier die Einschä tzung einer fehlenden Verwertbarkeit vom 2
- Januar 2004 (Urk. 12/45) immer noch Gültigkeit. 2.3.3 Bei dieser Aktenlage wäre die ganze Rente selbst dann zu bestätigen, wenn der Rentenanspruch frei zu prüfen wäre und die Prüfung nicht auf die qualifizierte Unrichtigkeit der Rentenentscheide vom 1
- März 2004 und vom
- April 2008 beschränkt wäre. 2.4 Damit ist die angefochtene Renteneinstellungsverfügung vom 2
- Oktober 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Veranlassung des Gutachtens bei der Neurologie H.___ AG, zum Vorgehen der Gutachter und zum Inhalt des Gutachtens nicht näher eingegangen werden, da sich allfällige Mängel nicht nachteilig auf den Rente nanspruch auswirken. Wiederum nicht einzutreten ist sodann auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 und auf Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Renten. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass über diese beiden Anträge mit dem Urteil vom 2
- November 2013 rechtskräftig entschieden worden ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sodann ein weiteres Mal der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz, weshalb auf den entsprechenden Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist.
- Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.
- D er Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 6) ist wiederum abzuweisen. Wie schon im Verfahren, das mit dem Urteil vom 1
- Dezember 2016 erledigt worden ist, kann auch im vorliegenden Fall nicht von einem ausserordentlich hohen gerechtfertig ten Arbeitsaufwand gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen für den Ent schädigungsanspruch einer unvertretenen Person (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7) erneut nicht gegeben sind. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- Oktober 2017 aufgehoben . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-10 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01287
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
21. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1971, erwarb nach dem Abschluss der Schulzeit das Dip lom einer Bürofachschule, absolvierte danach von 1989 bis 1993 eine Lehre als Druckerin und verrichtete in der Folge verschiedenste andere Tätigkeiten, so als Haushalthilfe und Kindererzieherin, als Servicemitarbeiterin, als Mitarbeiterin eines Telefonmarketing-Unternehmens und als Lager- und Fabrikarbeiterin (vgl. den Lebenslauf und die Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse in Urk. 12/2). Zuletzt arbeitete sie als Landwirtschaftsmitarbeiterin im Betrieb eines Kollegen. Dort stürzte sie am 1 5. August 2001 von einem Heuwagen und erlitt einen Bruch des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 (vgl. die Unfallmeldung UVG an die Helsana Unfall AG vom 1. Oktober 2001, Urk. 12/7/19).
Im November 2002 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 12 /3). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zog die Akten über die Behandlung der Wirbelsäulenverletzung bei ( Urk. 12/7 und Urk. 12/9), ermöglichte der Versicherten die Teilnahme an den Vorabklärungswochen im Y.___ (Bericht vom 2 1. Juli 2003, Urk. 12/30) und holte anschliessend bei Dr. med. Z.___ , Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 3. Oktober 2003 ein ( Urk. 12/41). Mit Verfügung vom 1 2. März 2004 sprach sie der Versicherten für die Zeit ab dem 1. A ugust 2002 eine ganze Rente auf grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zu ( Urk. 12 /5 1 ). 1.2
Im Jahr 2007/2008 führte die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren durch und liess die Versicherte in diesem Rahmen im A.___ polydisziplinär begutachten
(Gutachten vom 2 5. März 2008 von Dr. med.
B.___ , Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, Urk. 12/92). Mit Mitteilung vom 2. April 2008 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente ( Urk. 12/95).
Im Frühjahr 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege und verfügte am 7. Dezember 2009 die Renteneinstellung, da die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision trotz Mahnungen n icht eingereicht habe ( Urk. 12/108). Die Verfügung blieb unangefochten, und nachdem die Versicherte den Fragebogen im Mai 2012 nachträglich ausgefüllt hatte (vgl. Urk. 12/118) , gewährte ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. September 2012 für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 wieder die ganze Rente ( Urk. 12/139-141). Die Ver sicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem Antrag auf eine rückwirkende (Wieder-)Zusprechung der Rente. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde m it Urteil vom 29. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess Nr. IV.2012.01151; Urk. 12/168); das Bundesgericht trat mit Urteil vom 18. November 2014 auf die Beschwerde der Ver sicherten gegen dieses Urteil nicht ein ( Urk. 12 /170). 1.3
Bereits im August 2012 hatte die IV-Stelle das Revisionsverfahren, das im Dezember 2009 zur Renteneinstellung wegen mangelnder Mitwirkung geführt hatte, wieder aufgenommen . Von der ursprünglich geplanten psychiatrischen Begutachtung durch med. pract . E.___ (Mitteilung vom 1 3. August 2012, Urk. 12/131) hatte sie in der Folge jedoch ab gesehen und hatte mit der Weiterführung des Revisionsverfahrens zu gewartet bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 1 8. November 2014.
Nachdem die IV-Stelle Kenntnis von einem Unfall vom 2. Mai 2014 erhalten hatt e, bei dem die Versicherte eine Tibiakopffraktur am linken Bein erlitten hatte (Berichte des Spitals F.___ in Urk. 12 /178), sah sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medi zin, Orthopädie und Psychiatrie
im G.___ vor (Mitteilung vom 1 5. Juni 2015, Urk. 12/189). Ein Begutachtungstermin kam in der Folge nicht zustande, da die Versicherte sich als nicht reisefähig erachtete (vgl. die Sachverhal tsdarstellung im Urteil vom 16. Dezember 2016 des Prozesses Nr. IV.2016.01034, Urk. 12/269). Schliesslich verfügte die IV-Stelle am 4. August 2016 erneut die Einstellung der Invalide nrente und begründete sie damit, dass die Versicherte im Zusammenhang mit der Terminfestsetzung ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe ( Urk. 12/248). D as
Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde der Versicherten mit dem Urteil vom 1 6. Dezember 2016 gut, da die IV-Stelle kein Vorbescheidverfahren und in Bezug auf den zuletzt angesetzten Termin kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hatte ( Urk. 12/2 69).
Das Urteil blieb unangefochten, und die IV-Stelle richtete der Versicherten gestützt darauf die ganze Rente wieder aus (Verfügungen vo m 2. Februar 2017, Urk. 12/274+2 75). 1.4
Im Mai 2017 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle in der Instit ution Neurologie H.___ AG polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 2 9. Juni 2017 von Dr. med. I.___ , Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. J.___ , Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. K.___ , Spezial arzt für Psychi atrie und Psychotherapie, Urk. 12 /289).
Mit Vorbescheid vom 1 4. September 2017 eröffnete die IV -Stelle der Versicherten, dass sie ihre Rente aufzuheben gedenke, da sich ihre medizinische Situation erheblich verbessert habe ( Urk. 12/292). Die Versicherte erhob am 1 6. Oktober 2017 Einwendungen ( Urk. 12/298). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 201 7 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinn und hob die Rente auf das Ende des Monats nach der Verfügungszustellung auf. Einer Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 = Urk. 12/307; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 2 5. Oktober 2017 , Urk. 12/306 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 7. November 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte zur Hauptsache, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ). Ferner machte sie (wiederum) geltend, die IV-Stelle sei zur Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 zu verpflichten und sie habe die bisher ausgerichteten Renten auf den Maximalbetrag zu erhöhen ( Urk. 1 S. 4). Mit weitere n Anträge n ersuchte sie um die gerichtliche Feststellung verschiedener Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Gutachtens der Neurologie H.___ AG ( Urk. 1 S. 2 ff.), und schliesslich stellte sie erneut den Antrag auf Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. acht Millionen ( Urk. 1 S. 5 ). Im Nachgang zu ihrer Beschwerde liess die Versicherte dem Gericht ihre Korrespondenz mit der IV-Stelle von Dezember 2017 und Januar 2018 zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerd e zukommen ( Urk. 8-10 und Urk. 13). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente , wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IV G) aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkom men ).
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wirken medizinische Fachpersonen und Fachleute der Berufsberatung zusammen. Die Ärztinnen und Ärzte haben zu beurteilen, in welchen Funktionen eine Person krankheitsbedingt eingeschränkt ist, währenddem die Berufsberatung festzulegen hat, welche konkre ten beruflichen Tätigkeiten aufg rund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (vgl. BGE 107 V 17 E. 2b) . 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhält nissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 und 9C_223/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorange gangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im W esentlichen unver ändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invali di täts grad im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich geändert hat, gilt die letzte rechtskräftige Verfü gung - bei einer Bestätigung der bisherigen Rente auch die Mitteilung nach Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und Art. 51 ATSG - welche auf einer materiellen Anspruchs prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) beruht (Urteile des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 23. März 2016 E. 3.1, 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1, je mit Hinweis auf BGE 133 V 108). 1.3
Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Ge richt dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherab setzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechts lage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 2.2). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 zu Recht aufgehoben hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Rentenaufhebung mit einer Verbesserung der medizinischen Situation , also mit einer Änderung im Sachverhalt ( Urk. 2 S. 1). Zunächst ist demnach die Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung zu prüfen; sie ist vorrangig gegenüber der substituierten Begründung de r zweifellosen Unrichtigkeit des ursprünglichen Rentenentscheids .
Die Beschwerdegegnerin fragte bei der Anordnung der erneuten polydisziplinären Begutachtung nach der Entwicklung des Gesundheits zustands seit dem Erlass einer Verfügung vom 2 7. Dezember 2012 , mit welcher der Beschwerde führerin ab Mai 2012 wieder eine ganze Rente zugesprochen worden sei ( ergänzender Fragenkatalog vom 1 5. Februar 2017, Urk. 12/276 ). Eine Verfügung vom 2 7. Dezember 2012 findet sich in den Akten nicht; bei der genannten Verfügung muss es sich vielmehr um diejenige vom 2 7. September 2012 handeln ( Urk. 12/139-141). Mit dieser Verfügung richtete die Beschwerdegegnerin die ganze Rente wieder aus, nachdem die Beschwerdeführerin den Fragebogen zur Rentenrevision nachträglich ausgefüllt hatte (vgl. Urk. 12/118). Der Erlass dieser Verfügung ging jedoch nicht mit einer materiellen Anspruchsprüfung einher;
der eingereichte Fragebogen bildete erst den Ausgangspunkt für die revisionsweise materielle Überprüfung des Rentenanspruchs. Zeitliche Vergleichsbasis für die Frage nach einer Sachverhaltsänderung ist daher in Anwendung der zitierten Rechtsprechung (E. 1.2) nicht die Verfügung vom 27. September 2012, sondern die vorangegangene Mitteilung vom 2. April 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gutachtens des A.___ vom 2 5. März 2008 den Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestätigt hatte ( Urk. 12/95). Anlässlich jener Rentenbestätigung war der Sachverhalt letztmals materiell abgeklärt worden. 2.2 2.2.1
Der körperliche Gesundheitszustand der Beschw erdeführerin erfuhr seit dem 2. April 2008 eine Änderung durch die Tibiakopffraktur am linken Bein vom Mai 201 4. Das behandelnde Spital F.___ vermerkte in radiologischer Hinsicht einen unauffäl lig en Verlauf (Berichte vom 4. und vom 2 9. August 2014, Urk. 12/178/13+14), fand jedoch Zeichen für ein CRPS („ complex regional pain
syndrome “) (Bericht vom 2 9. August 2014, Urk. 12/178/23-27). Dr. J.___ der Neurologie H.___ AG bestätigte eine Funktionsstörung des linken Beines mit verbliebener Schwellneigung ( Urk. 12/289/23) und bezeichnete kniende Tätigkeiten oder Arbeiten mit überw iegendem Stehen oder Gehen sowie Treppen- oder Leiternsteigen als nicht mehr möglich ( Urk. 12/289/24-25).
Die Befunde im Bereich der Wirbelsäule beurteilte Dr. J.___ demgegenüber als vergleichbar mit den Befunden, die das L.___ im April 2004 im Auftrag des Unfallversicherers im Rahmen einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erhoben hatte ( vgl. Urk. 12/65/17-23) und die das A.___ im Jahr 2008 besch rieben hatte ( vgl. Urk. 12/92/19-22) (Urk. 12/289/25).
D ie Tibiakopffraktur hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin somit im Zeitraum seit April 2008 zusätzlich beeinträchtigt, ohne dass Faktoren erkennbar wären, welche die körperliche Leistungsfähigkeit im selben Zeitraum günstig beeinflusst hätten. Die Fraktur stellt demnach für sich allein keine Änderung dar, die zu einer Senkung des Invaliditätsgrades führen könnte. 2.2.2
Was die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes betrifft, so hatte Dr. Z.___ schon im Jahr 2003 eine als unreif spezifizierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert ( Urk. 12/41/3 -4), und Dr. C.___ des A.___ war ebenfalls zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gelangt und hatte diese als anankastisc he Persönlichkeitsstörung charakter isiert (Code F60.5 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Wel tgesundheitsorganisation, I CD-10; Urk. 12/92/27). Prof. K.___ der Neurologie H.___ AG bestätigte erneut das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und ordnete sie als vorwiegend paranoide Persönlichkeitsstörung ein ( ICD-10 Code F60.0; Urk. 12/289/41+42) , deren Ausmass er als schwer qualifizierte (Urk. 12/289/47+50) .
Er hielt aufgrund seines Aktenstudiums weiter fest, die Störung und ihre Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit hätten mit der Fraktur des Lendenwirbels vom August 2001 zum ersten Mal zu einer Dekompensation der Adaptionsmechanismen geführt und sei en seither in der Stärke gleichgeblieben ( Urk. 12/289/48). Dementsprechend ging er vo n einem chronischen Verlauf aus, und er konnte keine Therapievorschläge machen, sondern erachtete die Prognose als ungünstig ( Urk. 12/289/45+47 +50 ).
Angesichts dieser gutachterlichen Feststellungen erscheint e ine namhafte Veränderung des psychischen Zustandsbildes seit dem Jahr 2008 als unwahrscheinlich. Dass Prof. K.___ die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit anders als seine Vorgutachter beurteilte und der Beschwerdeführerin nicht wie diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/41/4 und Urk. 12/92/27) , sondern lediglich eine 40%ige Einschränkung attestierte (Urk. 12/289/48), hängt denn auch nicht erkennbar mit eine r gesundheitlichen Veränderung zusammen. Vielmehr begründete Prof. K.___ diese Einschätzung vornehmlich damit, dass sich die Beschwerdeführerin als in der Lage erwiesen habe, ihren behördlichen Schriftverkehr selbständig und zielgerichtet wahrzunehmen und umfangreiche, komplexe und detaillierte Darstellungen zu produzieren ( Urk. 12/289/44+46). Diese Fähigkeit, die ihr im Urteil vom 2 9. November 2013 auch das Sozialversicherungsgericht zuerk annt hatte ( Urk. 12/168 E. 3.4), bildete sich indessen nicht erst seit dem Jahr 2008 neu heraus, sondern zeigte sich schon früher etwa darin, dass die Beschwerdeführerin den Fragebogen im Revisionsverfahren des Jahres 2007 ordnungsgemäss ausgefüllt und retourniert hatte ( Urk. 12/80; vgl. Urk. 12/168 E. 3.4). Es handelt sich dabei also nicht um eine Ressource, die erst im revisionsrechtlich relevanten Zeitraum zu Tage getreten wäre, wie die Formulierung in der Konsensbeurteilung der Neurologie H.___ AG dies nahelegt (vgl. Urk. 12/289/ 49+ 53 ). 2.3 2.3.1
Haben sich somit im massgebenden Zeitraum weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch dessen beeinträchtigende Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verbessert, so liesse sich die strittige Rentenaufhebung nur mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Renten bestätigung vom 2. April 2008 ( Urk. 12/95)
rechtfertigen
(vgl. BGE 140 V 514 E. 5).
Eine qualifizierte Unrichtigkeit jenes Revisionsentscheids sowie auch der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 2. März 2004 ( Urk. 12/5 1 ) ist jedoch aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen. 2.3.2
S chon im Rahmen der Vorabklärungen des Jahres 2003 im beru flichen Trainingszentrum Y.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin bei durchaus vorhandener Intelligenz nicht in der Lage war, Arbeitsanweisungen umzusetzen ( vgl. Urk. 12/30), und Dr. Z.___
brachte diese Schwierigkeit und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich bislang berufli ch und sozial nicht richtig hatte integrieren können, in einen Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 12/41/3-4). Dementsprechend gelangte die Berufsberatungsstelle der Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen Stellungnahme vom 26. Januar 2004 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Eingliederung in den freien Arbeitsmarkt seien nicht gegeben ( Urk. 12/45), was durchaus plausibel ist.
Die Begutachtung im A.___ im Jahr 2008 zeigte sodann, dass sich die Ver besseru ng, die Dr. Z.___
für realisierbar gehalten hatte ( Urk. 12/41/4), nicht eingestellt hatte. Die Beschwerdeführerin beleuchtete dem Psychiater Dr. C.___
gegenüber zudem die Ursache dafür, dass sie nie in einem längeren Arbeitsverhältnis gestanden hatte, indem sie ausführte, sie habe ihre Arbeit immer sehr korrekt und gewissenhaft erledigen wollen, dann aber das Pensum nicht geschafft und andere Aufgaben vernachlässigt, und sie verstricke sich in Einzelheiten oder frage zu viel, weil sie immer alle s ganz genau wissen müsse (Urk. 12/92/25). Daraus wird die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich, ihre Qualitäten, die von Prof. K.___ der Neurologie H.___ AG an sich richtigerweise als Ressourcen betrachtet wurden, beruflich zu verwerten , und es leuchtet ohne Weiteres ein, dass Dr. C.___ diese Schwierigkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuordnete und der Beschwerdeführerin deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft attestierte (vgl. Urk. 12/92/26-27) .
Daher steht die abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Prof. K.___
auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu jener der Vorgutachter. Denn in der Konsensbeurteilung machten die Gutachter der Neurologie H.___ AG deutlich, dass diese Beurteilung medizinisch-th eoretischen Charakter hat (Urk. 12/289/53). Sie ist deshalb zu ergänzen durch die berufsberaterische Einschätzung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1 ). Angesichts des langjährig unveränderten Gesundheitszustandes hat hier die Einschä tzung einer fehlenden Verwertbarkeit vom 2 6. Januar 2004 (Urk. 12/45) immer noch Gültigkeit. 2.3.3
Bei dieser Aktenlage wäre die ganze Rente selbst dann zu bestätigen, wenn der Rentenanspruch frei zu prüfen wäre und die Prüfung nicht auf die qualifizierte Unrichtigkeit der Rentenentscheide vom 1 2. März 2004 und vom 2. April 2008 beschränkt wäre. 2.4
Damit ist die angefochtene Renteneinstellungsverfügung vom 2 5. Oktober 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Veranlassung des Gutachtens bei der Neurologie H.___ AG, zum Vorgehen der Gutachter und zum Inhalt des Gutachtens nicht näher eingegangen werden, da sich
allfällige Mängel nicht nachteilig auf den Rente nanspruch auswirken.
Wiederum nicht einzutreten ist sodann auf die Anträge der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung der Renten von Februar 2010 bis April 2012 und auf Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Renten. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass über diese beiden Anträge mit dem Urteil vom 2 9. November 2013 rechtskräftig entschieden worden ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sodann ein weiteres Mal der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Schadenersatz, weshalb auf den entsprechenden Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist. 3.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen. 4.
D er Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 6) ist wiederum abzuweisen. Wie schon im Verfahren, das mit dem Urteil vom 1 6. Dezember 2016 erledigt worden ist, kann auch im vorliegenden Fall nicht von einem ausserordentlich hohen gerechtfertig ten Arbeitsaufwand gesprochen werden, weshalb die Voraussetzungen für den Ent schädigungsanspruch einer unvertretenen Person (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7) erneut nicht gegeben sind. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. Oktober 2017 aufgehoben . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin
wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-10 und Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel