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IV.2017.01284

Prozessuale Revision; revisionsweise eingereichtes Gutachten enthält keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen, sondern nur eine andere Würdigung bereits bekannter Tatsachen; Abweisung (infolge Aussichtslosigkeit auch des UP-Gesuchs)

Zürich SozVersG · 2008-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1982 geborene X.___ war nach einer im August 2002 abgeschlos senen Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (MPA) bis im Juli 2006 in dieser Tätigkeit angestellt ( Urk. 11/1). Am 2 6. März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schlaflosigkeit, starke Müdigkeit, Lähmungserscheinungen, Ganzkörperschmerz (Verspannung) und Zu sammenbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2008 ab 1. März

2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/33). Am 10. November 2008 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 11/43).

Im Rahmen des im Dezember 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) allgemeininternistisch und chirurgisch-orthopädisch untersucht (Bericht vom 28. Januar

2009; Urk. 11/49) und durch Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Expertise vom 1 7. Januar 2010; Urk. 11/56). Die IV-Stelle hob da raufhin die der Versicherten bislang ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 22. Juni 2010 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/96). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. November 2011 ab ( Urk. 11/117, Prozess-Nr. IV.2010.00740). 1.2

Am 1 7. August

2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Somatisie rungsstörung, vordiagnostiziert es ADHS, floriden Ganzkörperschmerz mit wech selnden Dysästhesien und vegetativer Symptomatik, chronische Migräne mit Aura und Ver dacht auf Analgetika induzierten Kopfschmerz erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/126). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 ( Urk. 11/142) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 1.3

Am 7. Juli 2016 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/155). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Zentrum A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) begutach ten (Expertise vom 2 2. Mai 2017; Urk. 11/188). Mit Vorbescheid vom 1 8. August 2017 ( Urk. 11/196) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 11/201) und beantragte unter an derem, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Urteils des hiesigen Gerichts in Bezug auf das noch zu stellende Gesuch um prozessuale Revision zu sistieren. 2.

Am 2 4. November 2017 reichte die Versicherte das entsprechende Revisionsge such ein ( Urk.

1) und beantragte, das Urteil IV.2010.00740 des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juni 2010 seien aufzuheben und es sei ihr über Juli 2010 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klä rung des Rentenanspruchs nach Juli 2010 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1 f.). Am 8. Januar

2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, das Revisionsgesuch sei abzu wei sen, was der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1 0. Januar 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kanto nale Gerichts verfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausge staltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kom men tar, 3. Aufl., 2015, N 229 zu Art. 61 ATSG). 1.2

Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann ge gen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November

1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.3

Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdi gung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptver fahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid we sentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich , 2. Aufl., 2009, N

8 zu § 29 GSVGer ). 1.4

Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Grün den zulässig (Abs. 2). 2.

2.1

Die Gesuchstellerin begründete das Revisionsgesuch ( Urk.

1) damit, dass sie am 2. Oktober 2017 erstmals Kenntnis vom Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 erhalten habe. Das Revisionsgesuch sei somit fristgerecht erfolgt. Im Urteil IV.2010.00740 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abge stellt, sei gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgegangen und habe einen Anspruch auf die ihr zuvor ausgerich tete ganze Rente ab Juli 2010 verneint (S. 2 f.). Das im Rahmen der im Juli 2016 erfolgten Neuanmeldung eingeholte Gutachten des A.___ habe ergeben, dass im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese gefehlt habe. Des sen Gutachten sei demnach nicht umfassend gewesen und es habe den Beweis ansprüchen für eine Aufhebung der Rente nicht genügt. Sie leide an einer Per sönlichkeitsstörung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss Dr. Z.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr sei auf die neu ge wonnenen Erkenntnisse des A.___ -Gutachtens abzustellen, gemäss welchem sie seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Revision eines rechtskräftigen Urteils könne beantragt werden, wenn die am Verfahren beteiligte Partei neue Beweis mittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Hät ten die neuen Informationen des A.___ -Gutachtens bereits vorgelegen, als das Urteil IV.2010.00740 gefällt worden war , wäre ihre Rente überwiegend wahr schein lich nicht aufgehoben worden. Aus diesem Grund sei das genannte Urteil revisi onsweise aufzuheben. Da sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprüng li chen Rentenzusprache im Jahre

2006 gemäss den A.___ -Gutachtern nicht ver än dert habe, sei ihr über Juli 2010 hinaus eine Rente auszurichten (S. 3 f.). 2.2

Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei. 3.

Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch auf das Gutachten des A.___

vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 11/188) . Dieses wurde ihr mit Schreiben vom 2 5. September 2017 zugestellt (Urk. 3/1 und Urk. 11/198). Das Revisionsgesuch vom 24. Novem ber 2017 (Urk. 1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 1.4 hievor ). 4. 4.1

Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 2 9. November 2011 ( Urk. 11/117) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 7. Januar

2010 (Urk. 11/56/1-32). Dieser hatte die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeits störung (seit Adoleszenz) mit narzisstischen, histrionischen , zwanghaften, neu rasthenischen, depressiven und ängstlichen Anteilen, mit Neurasthenie (seit 2006) und mit Angst und depressiver Störung gemischt (seit 2006) sowie (anamnestisch) einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; seit Kindheit) gestellt (S. 15). Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der Persön lich keitsstö rung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be stehe. Die gleichwohl mögliche berufliche und persönliche Integration der Gesuchstellerin bis 2006 interpretierte er als Folge der geringen Ausprägung der Störung. In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollende tolerante Arbeits atmos phäre, Eingehen auf die persönlichen Ansprüche der Gesuchstellerin, weitgehende Autonomie bei der Arbeitsgestaltung) sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 21-25). Gestützt auf diese Einschätzungen des Gutachters errechnete das hiesige Gericht einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 11/117/13-15). 4.2

Aus dem dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 (Urk. 11/188/2-53) geht in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin im Wesentlichen hervor, dass diese an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen leide (S. 36) und deswegen seit März 2006 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig sei (S. 47-48). In Bezug auf das Gutachten von Dr. Z.___ führte Dr. B.___ , Psychiatrie, unter anderem aus, es fehle die frühe Anamnese - also die Entwicklung vor dem Erwachsenenleben - vollständig. Es würden keinerlei Hin weise auf die frühkindliche Entwicklung, die Beziehung zu den Eltern oder ande ren wichtigen Bezugspersonen, das Erleben und die Probleme in der Schule und Ausbildung sowie auf die ersten Beziehungserfahrungen an ge geben. Eine kom binierte Persönlichkeitsstörung werde zwar diagnostiziert, aber es werde keine Arbeitsunfähigkeit daraus abgeleitet. Dies sei nicht erklärbar (S.

41).

Gestützt auf das Gutachten des A.___ machte die Gesuchstellerin geltend, da im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese fehle, sei dieses nicht umfassend und damit auch nicht beweiskräftig und es hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen. 4.3

Dr. Z.___ stellte - ebenso wie die Gutachter des A.___

- als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung.

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 umfassen tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Per sön lichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwach senenalter an ( Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274). Darauf wies auch Dr. Z.___ in seinem Gutachten hin ( Urk. 11/56/22).

Da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen, sind zwingend Kenntnisse der Entwicklung vor dem Erwachsenenleben der zu begut achtenden Person erforderlich, um eine entsprechende Diagnose stellen zu kön nen. Auch wenn Dr. Z.___ in seinem Gutachten keine ausführliche Anamnese der Kinder- und Jugendjahre der Gesuchstellerin notierte, ist davon auszugehen, dass ihm deren Entwicklung in der entsprechenden Zeit bekannt war, hätte er doch ansonsten keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren können. So wies er denn auch darauf hin, dass sich ab Adoleszenz immer wieder Konflikte in der Schule, im Beruf und in zwischenmenschlichen Beziehungen gezeigt hätten ( Urk. 11/56/21). Es ist weder davon auszugehen, dass eine ausführlicher darge legte Anamnese der Kinder- und Jugendjahre etwas an der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geändert hätte, noch dass das hie sige Gericht diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird denn auch von den A.___ -Gut achtern bestätigt. Die Gesuchstellerin hat ihre Berufsausbildung mit ordentlichen Noten abgeschlossen und war anschliessend während knapp vier Jahren zur vollen Zu friedenheit ihrer Arbeitgeber als MPA tätig, dies unter ande rem in ihrem ehema ligen Lehrbetrieb ( Urk. 11/1). Dass Dr. Z.___ in Anbe tracht dieser Erwerbs bio graphie von einer geringen Ausprägung der Persön lich keits störung und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (siehe dazu vorne E.

4.1) ausging, ist nach vollziehbar. Die Kritik der A.___ -Gutachter, er habe aus der Per sön lichkeitsstörung keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, ist demgegenüber nicht zutreffend . 4.4

Die Gesuchstellerin hatte das Gutachten von Dr. Z.___ im Übrigen bereits im dem Urteil vom 2 9. November

2011 zugrunde liegenden Verfahren ausführlich bemängelt ( Urk. 11/97/5-37) und unter anderem geltend gemacht, dass die Anamnese unvollständig festgehalten worden sei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht leicht, sondern erheblich schwer ausgeprägt sei und dass die Einschätzun gen der Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen würden (Urk. 11/97/7, 26-28 und 32). Das hiesige Gericht setzte sich im Urteil vom 29. November

2011 ( Urk. 11/117) mit ihren Einwänden auseinander und hielt dennoch fest, dass auf das Gutachten abzustellen sei (E. 4.2). Die diesbezüglichen erneuten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit von vornherein keine neuen Tatsachen oder Be weismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer . 4.5

Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin beziehungsweise beim Gutachten des A.___ vom 2 2. Mai 2017 aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November

2011 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Ent scheids bereits bekannten Fakten. Neue erhebliche Tatsachen, welche für die Be urteilung des Rentenanspruchs relevant sind und welche die damalige Entschei dungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen würden, enthält es keine. Ein Gerichtsurteil kann jedoch wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor ) nicht gestützt auf eine andere Bewertung bekannter Gegebenheiten durch einen neuen Sachverständigen revidiert werden. Auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der A.___ -Gutachter beruht nicht auf bedeutsamen neuen Elementen tatsächlicher Na tur, sondern stellt lediglich eine abweichende Würdigung eines bereits bekannten Sachverhalts dar. Entsprechend geht Dr. B.___ denn auch von einer seit 2006 unveränderten Einschränkung des Leistungsvermögens der Gesuchstellerin aus. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.2

Angesichts der Tatsache, dass das im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Gut achten des A.___ offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 gäben, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich ge ringer als die Verlustgefahren. Das Revisionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen. 5.3

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 2 4. November 2017 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kanto nale Gerichts verfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausge staltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kom men tar, 3. Aufl., 2015, N 229 zu Art. 61 ATSG).

E. 1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann ge gen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November

1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).

E. 1.3 Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdi gung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptver fahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid we sentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich , 2. Aufl., 2009, N

8 zu § 29 GSVGer ).

E. 1.4 Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Grün den zulässig (Abs. 2).

E. 2 Am 2 4. November 2017 reichte die Versicherte das entsprechende Revisionsge such ein ( Urk.

1) und beantragte, das Urteil IV.2010.00740 des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juni 2010 seien aufzuheben und es sei ihr über Juli 2010 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klä rung des Rentenanspruchs nach Juli 2010 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1 f.). Am 8. Januar

2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, das Revisionsgesuch sei abzu wei sen, was der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1 0. Januar 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Gesuchstellerin begründete das Revisionsgesuch ( Urk.

1) damit, dass sie am 2. Oktober 2017 erstmals Kenntnis vom Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 erhalten habe. Das Revisionsgesuch sei somit fristgerecht erfolgt. Im Urteil IV.2010.00740 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abge stellt, sei gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgegangen und habe einen Anspruch auf die ihr zuvor ausgerich tete ganze Rente ab Juli 2010 verneint (S. 2 f.). Das im Rahmen der im Juli 2016 erfolgten Neuanmeldung eingeholte Gutachten des A.___ habe ergeben, dass im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese gefehlt habe. Des sen Gutachten sei demnach nicht umfassend gewesen und es habe den Beweis ansprüchen für eine Aufhebung der Rente nicht genügt. Sie leide an einer Per sönlichkeitsstörung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss Dr. Z.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr sei auf die neu ge wonnenen Erkenntnisse des A.___ -Gutachtens abzustellen, gemäss welchem sie seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Revision eines rechtskräftigen Urteils könne beantragt werden, wenn die am Verfahren beteiligte Partei neue Beweis mittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Hät ten die neuen Informationen des A.___ -Gutachtens bereits vorgelegen, als das Urteil IV.2010.00740 gefällt worden war , wäre ihre Rente überwiegend wahr schein lich nicht aufgehoben worden. Aus diesem Grund sei das genannte Urteil revisi onsweise aufzuheben. Da sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprüng li chen Rentenzusprache im Jahre

2006 gemäss den A.___ -Gutachtern nicht ver än dert habe, sei ihr über Juli 2010 hinaus eine Rente auszurichten (S. 3 f.).

E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei.

E. 3 Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch auf das Gutachten des A.___

vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 11/188) . Dieses wurde ihr mit Schreiben vom 2 5. September 2017 zugestellt (Urk. 3/1 und Urk. 11/198). Das Revisionsgesuch vom 24. Novem ber 2017 (Urk. 1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 1.4 hievor ).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 4.1 Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 2 9. November 2011 ( Urk. 11/117) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 7. Januar

2010 (Urk. 11/56/1-32). Dieser hatte die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeits störung (seit Adoleszenz) mit narzisstischen, histrionischen , zwanghaften, neu rasthenischen, depressiven und ängstlichen Anteilen, mit Neurasthenie (seit 2006) und mit Angst und depressiver Störung gemischt (seit 2006) sowie (anamnestisch) einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; seit Kindheit) gestellt (S. 15). Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der Persön lich keitsstö rung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be stehe. Die gleichwohl mögliche berufliche und persönliche Integration der Gesuchstellerin bis 2006 interpretierte er als Folge der geringen Ausprägung der Störung. In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollende tolerante Arbeits atmos phäre, Eingehen auf die persönlichen Ansprüche der Gesuchstellerin, weitgehende Autonomie bei der Arbeitsgestaltung) sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 21-25). Gestützt auf diese Einschätzungen des Gutachters errechnete das hiesige Gericht einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 11/117/13-15).

E. 4.2 Aus dem dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 (Urk. 11/188/2-53) geht in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin im Wesentlichen hervor, dass diese an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen leide (S. 36) und deswegen seit März 2006 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig sei (S. 47-48). In Bezug auf das Gutachten von Dr. Z.___ führte Dr. B.___ , Psychiatrie, unter anderem aus, es fehle die frühe Anamnese - also die Entwicklung vor dem Erwachsenenleben - vollständig. Es würden keinerlei Hin weise auf die frühkindliche Entwicklung, die Beziehung zu den Eltern oder ande ren wichtigen Bezugspersonen, das Erleben und die Probleme in der Schule und Ausbildung sowie auf die ersten Beziehungserfahrungen an ge geben. Eine kom binierte Persönlichkeitsstörung werde zwar diagnostiziert, aber es werde keine Arbeitsunfähigkeit daraus abgeleitet. Dies sei nicht erklärbar (S.

41).

Gestützt auf das Gutachten des A.___ machte die Gesuchstellerin geltend, da im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese fehle, sei dieses nicht umfassend und damit auch nicht beweiskräftig und es hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen.

E. 4.3 Dr. Z.___ stellte - ebenso wie die Gutachter des A.___

- als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung.

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 umfassen tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Per sön lichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwach senenalter an ( Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274). Darauf wies auch Dr. Z.___ in seinem Gutachten hin ( Urk. 11/56/22).

Da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen, sind zwingend Kenntnisse der Entwicklung vor dem Erwachsenenleben der zu begut achtenden Person erforderlich, um eine entsprechende Diagnose stellen zu kön nen. Auch wenn Dr. Z.___ in seinem Gutachten keine ausführliche Anamnese der Kinder- und Jugendjahre der Gesuchstellerin notierte, ist davon auszugehen, dass ihm deren Entwicklung in der entsprechenden Zeit bekannt war, hätte er doch ansonsten keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren können. So wies er denn auch darauf hin, dass sich ab Adoleszenz immer wieder Konflikte in der Schule, im Beruf und in zwischenmenschlichen Beziehungen gezeigt hätten ( Urk. 11/56/21). Es ist weder davon auszugehen, dass eine ausführlicher darge legte Anamnese der Kinder- und Jugendjahre etwas an der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geändert hätte, noch dass das hie sige Gericht diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird denn auch von den A.___ -Gut achtern bestätigt. Die Gesuchstellerin hat ihre Berufsausbildung mit ordentlichen Noten abgeschlossen und war anschliessend während knapp vier Jahren zur vollen Zu friedenheit ihrer Arbeitgeber als MPA tätig, dies unter ande rem in ihrem ehema ligen Lehrbetrieb ( Urk. 11/1). Dass Dr. Z.___ in Anbe tracht dieser Erwerbs bio graphie von einer geringen Ausprägung der Persön lich keits störung und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (siehe dazu vorne E.

4.1) ausging, ist nach vollziehbar. Die Kritik der A.___ -Gutachter, er habe aus der Per sön lichkeitsstörung keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, ist demgegenüber nicht zutreffend .

E. 4.4 Die Gesuchstellerin hatte das Gutachten von Dr. Z.___ im Übrigen bereits im dem Urteil vom 2 9. November

2011 zugrunde liegenden Verfahren ausführlich bemängelt ( Urk. 11/97/5-37) und unter anderem geltend gemacht, dass die Anamnese unvollständig festgehalten worden sei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht leicht, sondern erheblich schwer ausgeprägt sei und dass die Einschätzun gen der Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen würden (Urk. 11/97/7, 26-28 und 32). Das hiesige Gericht setzte sich im Urteil vom 29. November

2011 ( Urk. 11/117) mit ihren Einwänden auseinander und hielt dennoch fest, dass auf das Gutachten abzustellen sei (E. 4.2). Die diesbezüglichen erneuten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit von vornherein keine neuen Tatsachen oder Be weismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer .

E. 4.5 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin beziehungsweise beim Gutachten des A.___ vom 2 2. Mai 2017 aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November

2011 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Ent scheids bereits bekannten Fakten. Neue erhebliche Tatsachen, welche für die Be urteilung des Rentenanspruchs relevant sind und welche die damalige Entschei dungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen würden, enthält es keine. Ein Gerichtsurteil kann jedoch wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor ) nicht gestützt auf eine andere Bewertung bekannter Gegebenheiten durch einen neuen Sachverständigen revidiert werden. Auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der A.___ -Gutachter beruht nicht auf bedeutsamen neuen Elementen tatsächlicher Na tur, sondern stellt lediglich eine abweichende Würdigung eines bereits bekannten Sachverhalts dar. Entsprechend geht Dr. B.___ denn auch von einer seit 2006 unveränderten Einschränkung des Leistungsvermögens der Gesuchstellerin aus. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.2

Angesichts der Tatsache, dass das im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Gut achten des A.___ offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 gäben, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich ge ringer als die Verlustgefahren. Das Revisionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen. 5.3

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 2 4. November 2017 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01284

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 5. April 2019 in Sachen X.___ Gesuchstellerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1982 geborene X.___ war nach einer im August 2002 abgeschlos senen Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (MPA) bis im Juli 2006 in dieser Tätigkeit angestellt ( Urk. 11/1). Am 2 6. März 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Schlaflosigkeit, starke Müdigkeit, Lähmungserscheinungen, Ganzkörperschmerz (Verspannung) und Zu sammenbruch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizini sche und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2008 ab 1. März

2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/33). Am 10. November 2008 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 11/43).

Im Rahmen des im Dezember 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) allgemeininternistisch und chirurgisch-orthopädisch untersucht (Bericht vom 28. Januar

2009; Urk. 11/49) und durch Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Expertise vom 1 7. Januar 2010; Urk. 11/56). Die IV-Stelle hob da raufhin die der Versicherten bislang ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 22. Juni 2010 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 11/96). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 9. November 2011 ab ( Urk. 11/117, Prozess-Nr. IV.2010.00740). 1.2

Am 1 7. August

2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Somatisie rungsstörung, vordiagnostiziert es ADHS, floriden Ganzkörperschmerz mit wech selnden Dysästhesien und vegetativer Symptomatik, chronische Migräne mit Aura und Ver dacht auf Analgetika induzierten Kopfschmerz erneut bei der IV Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/126). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 ( Urk. 11/142) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. 1.3

Am 7. Juli 2016 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/155). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere durch das Zentrum A.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) begutach ten (Expertise vom 2 2. Mai 2017; Urk. 11/188). Mit Vorbescheid vom 1 8. August 2017 ( Urk. 11/196) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwand ( Urk. 11/201) und beantragte unter an derem, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines Urteils des hiesigen Gerichts in Bezug auf das noch zu stellende Gesuch um prozessuale Revision zu sistieren. 2.

Am 2 4. November 2017 reichte die Versicherte das entsprechende Revisionsge such ein ( Urk.

1) und beantragte, das Urteil IV.2010.00740 des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 2 2. Juni 2010 seien aufzuheben und es sei ihr über Juli 2010 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klä rung des Rentenanspruchs nach Juli 2010 an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 1 f.). Am 8. Januar

2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle, das Revisionsgesuch sei abzu wei sen, was der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 1 0. Januar 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entde ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbre chen oder Vergehen gewährleistet sein. Art. 61 lit . i ATSG legt die für das kanto nale Gerichts verfahren massgebenden Revisionsgründe fest, überlässt aber die Ausge staltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht ( Kieser , ATSG-Kom men tar, 3. Aufl., 2015, N 229 zu Art. 61 ATSG). 1.2

Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann ge gen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Betei ligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b) oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November

1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.3

Beweismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdi gung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet, vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheids genügt es nicht, dass ein Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptver fahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid we sentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (Spross, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich , 2. Aufl., 2009, N

8 zu § 29 GSVGer ). 1.4

Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entde ckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit . b und c GSVGer genannten Grün den zulässig (Abs. 2). 2.

2.1

Die Gesuchstellerin begründete das Revisionsgesuch ( Urk.

1) damit, dass sie am 2. Oktober 2017 erstmals Kenntnis vom Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 erhalten habe. Das Revisionsgesuch sei somit fristgerecht erfolgt. Im Urteil IV.2010.00740 habe das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abge stellt, sei gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit ausgegangen und habe einen Anspruch auf die ihr zuvor ausgerich tete ganze Rente ab Juli 2010 verneint (S. 2 f.). Das im Rahmen der im Juli 2016 erfolgten Neuanmeldung eingeholte Gutachten des A.___ habe ergeben, dass im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese gefehlt habe. Des sen Gutachten sei demnach nicht umfassend gewesen und es habe den Beweis ansprüchen für eine Aufhebung der Rente nicht genügt. Sie leide an einer Per sönlichkeitsstörung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss Dr. Z.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Vielmehr sei auf die neu ge wonnenen Erkenntnisse des A.___ -Gutachtens abzustellen, gemäss welchem sie seit 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Revision eines rechtskräftigen Urteils könne beantragt werden, wenn die am Verfahren beteiligte Partei neue Beweis mittel auffinde, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Hät ten die neuen Informationen des A.___ -Gutachtens bereits vorgelegen, als das Urteil IV.2010.00740 gefällt worden war , wäre ihre Rente überwiegend wahr schein lich nicht aufgehoben worden. Aus diesem Grund sei das genannte Urteil revisi onsweise aufzuheben. Da sich ihr Gesundheitszustand seit der ursprüng li chen Rentenzusprache im Jahre

2006 gemäss den A.___ -Gutachtern nicht ver än dert habe, sei ihr über Juli 2010 hinaus eine Rente auszurichten (S. 3 f.). 2.2

Die Gesuchsgegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10), es liege kein Revisionsgrund vor, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei. 3.

Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch auf das Gutachten des A.___

vom 2 2. Mai 2017 ( Urk. 11/188) . Dieses wurde ihr mit Schreiben vom 2 5. September 2017 zugestellt (Urk. 3/1 und Urk. 11/198). Das Revisionsgesuch vom 24. Novem ber 2017 (Urk. 1) wurde somit rechtzeitig gestellt (vgl. E. 1.4 hievor ). 4. 4.1

Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 2 9. November 2011 ( Urk. 11/117) hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 7. Januar

2010 (Urk. 11/56/1-32). Dieser hatte die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeits störung (seit Adoleszenz) mit narzisstischen, histrionischen , zwanghaften, neu rasthenischen, depressiven und ängstlichen Anteilen, mit Neurasthenie (seit 2006) und mit Angst und depressiver Störung gemischt (seit 2006) sowie (anamnestisch) einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; seit Kindheit) gestellt (S. 15). Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass aufgrund der Persön lich keitsstö rung eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit be stehe. Die gleichwohl mögliche berufliche und persönliche Integration der Gesuchstellerin bis 2006 interpretierte er als Folge der geringen Ausprägung der Störung. In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollende tolerante Arbeits atmos phäre, Eingehen auf die persönlichen Ansprüche der Gesuchstellerin, weitgehende Autonomie bei der Arbeitsgestaltung) sei sie zu 100 % arbeitsfähig (S. 21-25). Gestützt auf diese Einschätzungen des Gutachters errechnete das hiesige Gericht einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 11/117/13-15). 4.2

Aus dem dem Revisionsgesuch zugrunde liegenden Gutachten des A.___ vom 22. Mai 2017 (Urk. 11/188/2-53) geht in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Gesuchstellerin im Wesentlichen hervor, dass diese an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen leide (S. 36) und deswegen seit März 2006 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfä hig sei (S. 47-48). In Bezug auf das Gutachten von Dr. Z.___ führte Dr. B.___ , Psychiatrie, unter anderem aus, es fehle die frühe Anamnese - also die Entwicklung vor dem Erwachsenenleben - vollständig. Es würden keinerlei Hin weise auf die frühkindliche Entwicklung, die Beziehung zu den Eltern oder ande ren wichtigen Bezugspersonen, das Erleben und die Probleme in der Schule und Ausbildung sowie auf die ersten Beziehungserfahrungen an ge geben. Eine kom binierte Persönlichkeitsstörung werde zwar diagnostiziert, aber es werde keine Arbeitsunfähigkeit daraus abgeleitet. Dies sei nicht erklärbar (S.

41).

Gestützt auf das Gutachten des A.___ machte die Gesuchstellerin geltend, da im Gutachten von Dr. Z.___ ein wesentlicher Teil der Anamnese fehle, sei dieses nicht umfassend und damit auch nicht beweiskräftig und es hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen. 4.3

Dr. Z.___ stellte - ebenso wie die Gutachter des A.___

- als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung.

Persönlichkeitsstörungen im Sinne von ICD-10 F60-F62 umfassen tief verwur zelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unter schiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen. Dabei findet man bei Personen mit Persönlichkeitsstörungen gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und in Beziehungen zu anderen. Solche Verhaltensmuster sind meistens stabil und beziehen sich auf vielfältige Bereiche von Verhalten und psychischen Funktionen. Häufig gehen sie mit persönlichem Leiden und gestörter sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit einher. Persönlichkeitsstörungen unterscheiden sich von Per sön lichkeitsänderungen durch den Zeitpunkt und die Art und Weise ihres Auftretens. Sie beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwach senenalter an ( Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274). Darauf wies auch Dr. Z.___ in seinem Gutachten hin ( Urk. 11/56/22).

Da Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz beginnen, sind zwingend Kenntnisse der Entwicklung vor dem Erwachsenenleben der zu begut achtenden Person erforderlich, um eine entsprechende Diagnose stellen zu kön nen. Auch wenn Dr. Z.___ in seinem Gutachten keine ausführliche Anamnese der Kinder- und Jugendjahre der Gesuchstellerin notierte, ist davon auszugehen, dass ihm deren Entwicklung in der entsprechenden Zeit bekannt war, hätte er doch ansonsten keine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren können. So wies er denn auch darauf hin, dass sich ab Adoleszenz immer wieder Konflikte in der Schule, im Beruf und in zwischenmenschlichen Beziehungen gezeigt hätten ( Urk. 11/56/21). Es ist weder davon auszugehen, dass eine ausführlicher darge legte Anamnese der Kinder- und Jugendjahre etwas an der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geändert hätte, noch dass das hie sige Gericht diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung gekommen wäre. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wird denn auch von den A.___ -Gut achtern bestätigt. Die Gesuchstellerin hat ihre Berufsausbildung mit ordentlichen Noten abgeschlossen und war anschliessend während knapp vier Jahren zur vollen Zu friedenheit ihrer Arbeitgeber als MPA tätig, dies unter ande rem in ihrem ehema ligen Lehrbetrieb ( Urk. 11/1). Dass Dr. Z.___ in Anbe tracht dieser Erwerbs bio graphie von einer geringen Ausprägung der Persön lich keits störung und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer 100%igen Arbeitsfä higkeit in einer angepassten Tätigkeit (siehe dazu vorne E.

4.1) ausging, ist nach vollziehbar. Die Kritik der A.___ -Gutachter, er habe aus der Per sön lichkeitsstörung keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, ist demgegenüber nicht zutreffend . 4.4

Die Gesuchstellerin hatte das Gutachten von Dr. Z.___ im Übrigen bereits im dem Urteil vom 2 9. November

2011 zugrunde liegenden Verfahren ausführlich bemängelt ( Urk. 11/97/5-37) und unter anderem geltend gemacht, dass die Anamnese unvollständig festgehalten worden sei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht leicht, sondern erheblich schwer ausgeprägt sei und dass die Einschätzun gen der Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugen würden (Urk. 11/97/7, 26-28 und 32). Das hiesige Gericht setzte sich im Urteil vom 29. November

2011 ( Urk. 11/117) mit ihren Einwänden auseinander und hielt dennoch fest, dass auf das Gutachten abzustellen sei (E. 4.2). Die diesbezüglichen erneuten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit von vornherein keine neuen Tatsachen oder Be weismittel im Sinne von § 29 lit . a GSVGer . 4.5

Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Ausführungen der Gesuchstellerin beziehungsweise beim Gutachten des A.___ vom 2 2. Mai 2017 aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November

2011 lediglich um eine andere Wertung der dem Gericht bei Erlass des genannten Ent scheids bereits bekannten Fakten. Neue erhebliche Tatsachen, welche für die Be urteilung des Rentenanspruchs relevant sind und welche die damalige Entschei dungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen lassen würden, enthält es keine. Ein Gerichtsurteil kann jedoch wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor ) nicht gestützt auf eine andere Bewertung bekannter Gegebenheiten durch einen neuen Sachverständigen revidiert werden. Auch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der A.___ -Gutachter beruht nicht auf bedeutsamen neuen Elementen tatsächlicher Na tur, sondern stellt lediglich eine abweichende Würdigung eines bereits bekannten Sachverhalts dar. Entsprechend geht Dr. B.___ denn auch von einer seit 2006 unveränderten Einschränkung des Leistungsvermögens der Gesuchstellerin aus. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen. 5. 5.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.2

Angesichts der Tatsache, dass das im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Gut achten des A.___ offensichtlich keine neuen Elemente tatsächlicher Natur enthält, die Anlass zu einer Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. November 2011 gäben, waren die Gewinnaussichten des Revisionsgesuchs beträchtlich ge ringer als die Verlustgefahren. Das Revisionsgesuch ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen. 5.3

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 2 4. November 2017 um unentgeltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher