Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1959, meldete sich am 2 7. August 2010 unter Hinweis auf Knie beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 11/69) und vom 1 3. August 2013 ( Urk. 11/72) bei einem Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2012 zu . 1.2
Nach Eingang ein es am 1 5. September 2014 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 11/75 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Universitätsk linik A.___
ein orthopädisches Gutachten ein, das am 2 9. November 2016 erstattet wurde ( Urk. 11/120). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/137 -149) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 11/150 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 1. November 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ).
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2018 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten ( Urk. 16). Mit Schreiben vom 2 3. August 2018 ( Urk.
18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2018 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesund heitlichen Ver hält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sent lichen unverän dert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich alle in genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitseinschränkung in einem 80 % Pensum tätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung von 14.4 % (S. 1). Auf grund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von insgesamt 24 % (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem Gutachten zwar zu entnehmen sei, dass sich der Zustand des ursprüng lich zur Rentenzusprache geführten Gesundheitsschadens gebessert habe. Gleich zeitig sei aber auch festgehalten worden, dass sich der Zustand des linken Knies, wo eine symptomatische Gonarthrose bestehe, verschlechtert habe (S. 3) . Anläss lich des Arbeitsversuchs hätten sich bereits nach zwei Tagen starke Schmerzen eingestellt, so dass der Arbeitsversuch nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten und auch dem Arbeitsversuch sei festzustellen, dass eine 50%ige Tätigkeit, wie dies als mögliche Annahme erwähnt worden sei, schlicht nicht möglich gewesen sei. Wie die Gutachter zudem auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit kämen, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar (S. 4) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist.
3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügungen vom 2 2. Juli und 1 3. August 2013 (Urk. 11/69 und Urk. 11/72) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Be richte zugrunde. 3.2
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 2 7. Mai 2009 ( Urk. 11/3/1-2) und nannt en folgende Diagnosen: - medial und femoropatellare Gonarthrose rechts - Status nach Valgisationsosteotomie , Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und Microfracturing Femur und Tibia links bei medialer Gonarth rose links am 2 0. April 2004 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial rechts 1990 - degenerative lumbale Wirbelsäulenerkrankung - arterielle Hypertonie
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kniearthroskopie rechts 1990 praktisch beschwerdefrei gewesen sei. Im Dezember 2008 sei sie lumbal infiltriert worden und danach von einem Stuhl gefallen, seither habe sie zuneh mend Schmerzen im rechten Kniegelenk (S. 1) . 3.3
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1 7. November 2010 ( Urk. 11/20/6-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin und führten aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei persistierend eingeschränkter Belastbarkeit. Es bestünden Restbeschwerden nach einer Knie- Total prothese rechts (S. 1). Vom 1 4. Oktober 2009 bis 3. Januar 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, nach folgend eine 50%ige. Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit schwerem Heben und stärkerer Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, einfach ohne schweres Heben. Aktuell sei eine angepasste Tätigkeit zirka 50 % ohne schweres Heben von mehr als 5 kg möglich. Abhängig von der Diagnostik könne mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden (S. 2). 3.4
Die Ärzte der Uni versitäts klinik A.___ berichteten am 2 7. April 2011 ( Urk. 11/26) und nannten als Diagnose ein femoropatellärer Schmerzzustand nach Knie- Total prothese rechts im Oktober 2009 bei Gonarthrose. Sie führten aus, das Gelenk sei bereits zweimalig punktiert worden mit unauffälligem Befund. Eine am 1 1. November 2010 durchgeführte Szintigrafie habe eine vermehrte Ak tivität im Kapselbereich gezeigt. Es bestehe eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit auf der 50 % Stelle bei Ikea (S. 1). Bei zweimalig unauffälliger Punktion sei für den beschriebenen femoropatellären Schmerz zunächst die fehlende Streckung durch eine Arthrofibrose zu sehen, was zu einer Überlastungsreaktion führe (S. 2). 3.5
Am 2 7. April 2012 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über die am 2 1. und 2 2. März 2012 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/44). Sie führten aus, das Haupt problem der Beschwerdeführerin sei aktuell das rechte Kniegelenk. Anlässlich der durchgeführten Evaluation zeige sich nach wie vor ein Reizzustand mit einer ob jektivierbaren Überwärmung und Schwellung. Es bleibe zu hoffen, dass es sich dabei noch um ein en postoperativen Status handle und nicht um eine andauernde Problematik, wie sie wahrscheinlich in ähnlicher klinischer Ausprägung zum Ausbau der ersten Prothese geführt habe. Verrichtungen des Alltags könne die Beschwerdeführerin momentan mehr oder weniger ohne Hilfe bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aus medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Besserung der Situation nur langsam einstelle und es werde eine erneute Beurteilung in frühestens sechs Mo naten empfohlen (S. 3 oben). Als arbeitsrelevante Probleme bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Knie sowie belastungs abhängige Schmerzen nach Umstellungsosteotomie im linken Knie und eine post operative Schwellneigung bei Belastung und Beugeeinschränkung. Es bestehe keine Symptomausweitung (S. 3 Mitte). Die Tätigkeit als Verkäuferin sei der Be schwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um eine mehrheitlich gehende und stehende Tätigkeit handle. Die Zumut barkeit für eine andere berufliche Tätigkeit werde noch nicht festgelegt (S. 3 un ten). Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege aktuell deutlich unter den Belas tungsanforderungen der bisherigen Arbeit . Es sei aber prognostisch davon aus zugehen, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu einem späteren Zeit punkt theoretisch zumutbar sein sollte (S. 5 oben). 3.6
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 11/53/2) und führten aus, es bestehe der Verdacht auf eine tibiale Komponentenlockerung rechts bei Status nach Knietotalprothesen-Einbau rechts vom 1 2. Dezember 2011 nach Ausbau bei nicht bestätigtem low grade-Infekt. Die Computertomographie zeige einen deutlichen Lysesaum um die tibiale Komponente, so dass hier ein klares Korrelat für den unterschenkelbetonten Schmerz gesehen werde. Es sei zu befürchten, dass ein Wechsel der Tibiakomponente nicht zu umgehen sei. 3.7
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 8. November 2012 ( Urk. 11/55) und führten aus, die Beschwerdeführerin komme zur Operationsbesprechung bei geplantem Tibiakomponentenwechsel . Die Knieprothesen-Revision werde bald möglichst durchgeführt. An dieser Stelle bestehe sicher eine fortwährende Ar beitsunfähigkeit von 100 % , ebenfalls postoperativ mit üblicher Rehabilitations phase. 3.8
Die zuständige Abklärungsperson führte am 1 7. Januar 2013 bei der Beschwer de führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 53.40 % im Haushalt (Urk. 11/59).
3.9
Dr.
D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 11/61/6) Stellung und führte aus, dass abgestellt auf die Gesamtun terlagen ab 1 4. Oktober 2009 von einem noch behandlungsbedürftigen relevan ten Gesundheitsschaden mit folgender Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung in bisheri ger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Ab dem 1 4. Oktober 2009 habe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 4. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, ab dem 1 8. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bis dato. Weitere medizinische Abklärungen und das Auferlegen schadenmindernder Mas snahmen erschienen bis jetzt nicht erforderlich. 3.10
Am 1 2. April 2013 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ erneut Stellung ( Urk. 11/61/7) und beschrieb als optimales Belastungsprofil für die Restarbeitsfä higkeit in der Zeit vom 4. Januar 2010 bis 1 7. November 2011 wechselbelastende hauptsächlich sitzende Tätigkeiten mit Möglichkeiten zur Änderung der Kniestel lung respektive Bewegungsübungen, Meidung von abschüssigen Wegstrecken, möglichst glatte barrierefreie Wege, kein Leiter- und Gerüststeigen, kein häufiges Treppensteigen, Meidung kniend er, kauernd er, hockender Körperstellungen. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf erscheine unter diesem Profil nicht als optimal angepasst, so dass allfällige Einbussen des Pensums medizinisch nachvollziehbar seien.
4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach fol genden Berichte. 4.2
Die Ärzte des E.___ berichteten am 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 11/90/5-6) und führten aus, es bestehe immer noc h eine gewisse Wetter fühligkeit. Prinzipiell sei die Beschwerdeführerin zufrieden mit dem Knie. Im Vor dergrund stünden nun zunehmend belastungsabhängige Kniebeschwerden links bei fortgeschrittener Gonarthrose. Das aktuelle Röntgenbild zeige eine unverän dert regelrechte Prothesenplatzierung ohne periprothetische Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin zeige betreffend Knieprothesen-Wechsel rechts einen nun re gelrechten Verlauf. Betreffend Gonarthrose links werde das Ausschöpfen der kon servativen Therapiemassnahmen empfohlen. Bei komplexer Vorgeschichte rechts mit Anhaltspunkten für eine Hypersensibilität auf verschieden st e Implantatmate rialien seien sie einer möglichen knieprothetischen Versorgung gegenüber zu rückhaltend eingestellt. 4.3
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Orthopädie, erstatteten ihr orthopädi sches Gutachten am 2 9. November 2016 ( Urk. 11/120 = Urk. 3/3 ) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 1. September 2016 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. V): - schmerzhafte Knieprothese rechts mit rezidivierenden Gelenksergüssen mit/bei
- Status nach Knietotalprothesenrevision rechts mit Legion Tibiakompo nentenwechsel , inklusive Kopplungsgradwechsel von semi- constrained auf posterior
stabilized am 1. Februar 2013 bei Tibiakomponentenlo ckerung - Status nach zweimaligem Knieprothesenwechsel mit Knie-Totalprothe senausbau und Einbau eines Zementspacers mit Refobacin -Revisions zement am 1 8. November 2011 sowie Zementspacerausbau und Knie-Totalprothesenwiedereinbau rechts mit Smith and
Nephew Legion semi- constrained am 1 2. Dezember 2011 bei Sensibilisierung auf Ni ckelsulfat und Natriumtetrachloropalladat und initialem, nicht bestä tigtem Verdacht auf Low grade-Infekt - Status nach Kniepunktion rechts am 2 5. November 2010 sowie 2 1. Ja nuar 2011, jeweils ohne Keimwachstum und normwertiger Zellzahl - Status nach Knie-Total prothese rechts am 1 5. Oktober 2009 bei schmerzhafter medialer und femoropatellärer Gonarthrose rechts
- femoropatellär und medial betonte Gonarthrose links mit/bei - Status nach Entfernung Tomofixplatte proximale Tibia links am 1 9. August 2005 - Status nach Knie-Arthroskopie links, Meniskusnachresektion, Mikro frakturierung Femur und Tibia sowie valgisierende Osteotomie 10° o pen- wedge medial mit Tomofixplatte und Allograft Spongiosa am 2 0. Dezember 2004
- intermittierende Lumbalgie
Sie führten aus , die Beschwerdeführerin arbeite s eit dem 1 2. September 2013 als Verkehrslot sin bei der Gemeinde, wobei sie jeweils an einem Fussgä ngerstreifen stehe und den Verkehr an halte , um den Schul k indern ein gefahrloses Überqueren der Strassen zu ermöglichen. Die Arbeit als Verkehrslotsin werde jeweils nur an einem Tag in der Woche z u folgenden Zeiten ausgeübt: 07.55 - 09.10 Uhr, 11.55-12.15 Uhr, 13.00 - 13.25 Uhr. Die Arbeitsz eit an einem solchen Tag betrage also insgesamt zwei Stunden. Dies ergebe unter Berücksichtigung der Schulferien eine durchschnittliche Arbeitszeit von zirka 6 Stunden 40 Minuten monatlich als Lot sin. Hauptsächlich arbeite die Beschwerdeführerin als Hausfrau, wobei sie den Haush a lt mehr oder weniger und abgesehen von gewissen Hilfeleistungen ihres Ehemannes und der im Haushält lebenden Tochter alleine zu erledigen vermöge. Zusätzlich verrichte die Beschwerdeführerin r egelmässig Büroa rbeiten im Betrieb ihres Eheman nes, welcher als selbständiger Schreiner arbeite . Ihre Tochter ha be
zwei Kinder und wohne mit einem ihrer Kinder im Elternhaus, wobei die Be schwerdeführerin einen Teil der Kinderbetreuung übern ehme (S. 11 f.).
Die Beschwerdeführerin beschreibe vor allem rechtsseitige, ventrale Knieschmer zen, welche genauer leicht kr anial der Patella lokalisiert wü rden. Dor t komme es jeweils auch zum Auf treten einer Schwellung . Zudem spüre sie Schme rzen und eine Verhär tung in der rechten Wade. D ie Symptomatik sei teilweise belastungs abhängig und werde durch Gehen auf hartem Boden sowie Bergabgehen provo ziert. Gehen auf weichem Untergrund sowie geradeaus und bergauf stelle für sie kein Problem dar.
Insgesamt würden die Beschwerden episodisch auftreten und dann zirka
zwei bis drei Tage anhalten. In einer beschwerdearmen Phase betrage die Gehstreck e auf wei chem Untergrund zirka eine Stunde, jedoch immer wie der mit dazwischenliegenden Pau sen. In einer schlechten Phase gehe sie kaum au sser Haus. Ein morgendlicher Anl auf schmerz werde nicht beschrieben, jedoch mor gens jeweils ein seltsames Gefühl im Bereich des rechten Knies, welches sich dann wie Gummi anfühle.
Des Weiteren beschreib e die Beschwerdeführerin auch vent ral sit uierte Knieschmerzen links, welc he nach anteromedial und lateral ausst r ah len würden . Zum Zeitpunkt der heutigen Exploration wü rden die Knieschmerzen links sogar dominanter als rechts beschrieben, dies könne aber stark wechseln
(S. 14) .
Die von der Beschwerdeführerin beklagten rechtsseitigen Knieschmerzen s eien objektiv medizi nisch nicht fassbar, indem sie in der klinischen Unters uchung nicht reproduzierbar seien und ein entsprechendes Korrelat in der vorhandenen Bildgebung fehle . Die Beschwer den seien aber insofern glaubhaft, als dass sie aus einem medizinisch durchaus vorstellbaren Symptomkomplex mit Schwellung, Überwärmung und Schmerz bestünden , welcher gemeinhin als entzündliches Zu standsbild interpretiert werde. Ebenso hätten aufgrund der geschilderten Be schwerden wiederholte Konsultationen statt gefunden . Da ein wiederholt auftre tendes, jedoch nicht konstant vorhan denes, entzündliches Zustandsbild, welches zum Zeit punk t der Untersuchung nicht bestehe , in jenem Moment klinisch nicht objektivierbar sei, scheine klar. Auch eine unauffällige konventionell radiologi sche Bildgebung schliess e das Vorhandensein solcher entzündlicher Episoden s i cherlich nicht aus. Ebenso müsse der geschilderte, belastungsabhängige Knie schmerz rechts
nicht zwingend ein klinisches und konventionell radiologisches Korrelat finden. Von klinischer Seite sei einzig eine leichte Instabilität in Midflexion medial auffallend.
O b dieser diskre te Befund allerdings für die be lastungs abhängigen Schmerzen ve rantwortlich gemacht werden könne, könne nicht si cher beurteilt werden (S. 23 f.). Somit könn t en die rechtsseitigen Kniebeschwer den zum jetzigen Zeitpunkt letztlich nicht erklärt werden. Die bisher durchge führten Abklärungen mit konventionell radiologischer Bildgebung und klinischer Untersuchung seien jedoch sicherlich nicht ausreichend, um abschliessend beur teilen zu können, ob das vorgetragene Beschwerdebild des rechten Kniegelenkes objektivierbar sei oder nicht. Des Weiteren sei in diesem Kontext auch die Tatsa che zu erwähnen, dass unerklärte Schmerzen nach I mplantation einer Knie-To talendoprothese , also die schmerzhafte Knieprothes e, ein in der Knieorthopädie be kanntes u nd häufig diskutiertes Thema sei (S. 24) .
Die l inkssei tigen Knieschmerzen dagegen seien nicht n ur glaubhaft, sondern auch nachvollziehbar. Sie seien reproduzierbar in de r klinischen Untersuchung und fänden ein objekti vierbares K orrelat in der Bildgebung. So wü rden von der Be schwerdeführerin vor allem ventrale Knieschmerzen links beschrieben, was mit der vorhan denen, radiologisch nachgewiese nen, femoropatel lären Arthrose gut vereinbar sei. Klinisch finde sich hier eine Krepitation, wenngleich auch diese als nicht schmerzhaft empfunden werde . Die Druckdolenz über dem medialen Ge lenkspal t und der leicht schmerzhafte Varusstress ergä ben mit der im MRI sowie im konventionellen Röntgen ersichtlichen, medial betonten Gonarthros e ein in sich stimmiges und schlüssiges Bild. Die von der Beschwerdeführerin als kom pensiert beschriebene , intermittierende Lumbalgie sei ebenso glaub haft und nach vollziehbar. Sie finde ihr Kor relat in der klinischen Untersu chung im Sinne einer Druckdolenz paralumbal auf Höhe L3/4 sowie L5/S1 sowie einer leicht schmerz haften Rechtssei tneigung. Wichtig anzumerken sei , dass die Beschwerdeführerin ang ebe , durch diese Beschwerden weder eingeschränkt, noch stark gestört zu sein (S. 24 f.) .
Anlass zur Diskussion gebe die deutliche Diskrepanz zwischen dem von der Be schwerdeführerin geschilderten Verlauf sowie deren angegebene Beschwerden betreffend des rechten Kn iegelenkes und dem in den Konsul tationsberichten des behandelnden Orthopäden
dargelegte n Zustand. In den Berichten werde zwar mehrmals eine gewisse Wetterfühligkeit im recht en Knie beschrieben, jedoch seien wiederholte Schwellungs-, Überwärmungs- und Schmerzzustände ni rgends verzeichnet. Dagegen werde jeweils von einem regelrechten oder gar erfreulichen Verlauf berichtet. Auf diese Un stimm igkeit direkt angesprochen, sage die Be schwerdeführerin , sie habe w iederholt von ihren Problemen mit dem rechten Kniegelenk be richtet. Der behandelnde Orthopäde habe ihr jedoch l ediglich ge sagt, man könne nichts dagegen tun, ausser gegebenenfalls eine künstliche Knie scheibe einzusetzen. Ein anderes Mal habe er ihr gesagt, dass die Beschwerde n nicht vom Knie herrühren könn ten, da es sich um ein künstliches Gelenk handle. Letzten Endes habe sie sich aber mit der Situation des rechten Knies abgefunden, sodass sie sagen könne, sie sei insgesam t zufrieden. Ob die Diskrepanzen zwi schen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ihre Begründung in diesem Umstand fä nden, mü ss e offen bleiben. Interessant wären zur Klärung in di eser Frage auch die entsprechen den Berichte der behandelnden Hausärztin . Be treffend des linken Kniegelenkes bestehe dagegen keine Unstimmigkeit zwischen der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie seien im Wesentli chen deckungsgleich (S. 25 f.) .
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, der von der Beschwerdeführerin geschilderten Anamnese sowie der erhobenen klinische n und radiologischen Be funde sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 1 1. Dezember 2012 eingetreten. Zu jenem Zeit punkt, also im Dezember 2012, sei eine Lockerung der tibialen Komponente der rechtsseitigen Knieprothese vor gelegen , was den Eingriff vom 1. Februar 2013 im Sinne eines Wechsels der
Tibiakomponente nach sich ge zog en habe . Das mut mass lich für die damaligen Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortliche Problem sei also durch diesen Eingriff behoben worden . Hinweise auf eine erneute Lockerung der
tibialen Komponente ergä ben sich zum heutigen Zeitp unkt nicht. Neu aufgetreten seien jedoch nach dem Eingriff vom Februar 2013 die mehrfach beschriebenen, schmerzhaften Episoden mit Überwärmung und Schwellungszu ständen. Gleichzeitig best ünd en auch belastungsabhängige Knieschmerzen, vor allem ventral lokalisiert, deren erstmaliges Auftreten nicht genau datiert werden könne . Es bestehe also zusammenfassend eine schmerzhafte Knieprothese rechts, bis dato ungeklärter Ä tiologie und somit eine andere Diagnose als zum Zeitpunkt des letzten Entscheides . Vor dem Wechsel der tibialen Komponente werde eine praktische Belastungsunfähigkeit beschrieben. Da die Beschwerden auf ein me chanisches Problem, nämlich die tibiale Komponentenlockerung zurückgeführt wü rden und diese erst mit dem Eingriff vom Februar 2013 behoben wo rde n sei , sei davon auszugeh en, dass diese praktische Belastungsu nfähigkeit bis zum Ope rationsdatum ihren Fortbestand gehabt habe . Für den Zeitraum vom 1 1. Dezem ber 2 012 bis am 1. Februar 2013 bestehe also ein unveränderter Gesundheitszu stand (S. 31) .
Im Z eitraum vom Eingriff bis aktuell
ha be sich der Gesundheitszu stand betreffend des rechten Kniegelenkes im Vergleich zum letzten Entscheid verbessert. Es bestehe sicherlich keine praktische Belastungsunfähigkeit mehr, so dass die Beschwerdeführerin , insbesondere ausserhalb der schmerzhaften Episo den, fähig sei , einen Haushalt zu führen, leichte Gartenarbeite n zu erledigen, spa zieren zu ge hen, Einkäufe mit Hilfe zu erledigen, selbständig ein Übungspro gramm im Fitness durch zuführen sowie die Arbeit als Lotsin wahrzunehmen. Als objektiver, im Sinne einer Verbesserung veränderter Befund lasse sich im ortho pädischen Status ein hinkfrei es Gangbild feststellen, was bei der Konsultation vom 1 9. September 2012 aktenanamnestisch nicht der Fall gewesen sei.
Weiter habe sich vor dem Wechsel der tibialen Komponente radiologisch ein deutlicher Lysesaum um dieselbe gezeigt , was in der aktuellen Bildgebung nicht mehr fest zustellen sei (S. 32 oben) .
Betreffend d a s linke Kniegelenk, wo eine symptomati sche Gonarthrose besteh e , sei von einer Verschlechterung des G esundheitszustan des auszuge h en. Der Zustand des linken Kniegelenkes zum Ze itpunkt des letzten Entscheides könne nicht genau bestimmt werden. Es m ü ss e jedoch angenommen werden, dass sich das linke Knie zu jenem Zeitpunkt in einem besseren Zustand bef unden habe (S. 32 unten) .
Insgesamt könne trotz der Verschlechterung des linken Kniegelenkes dennoch ein aus orthopädischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand attestiert werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass das linke Kniegelenk die funktionellen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht derart einschränk e , als dass eine praktische Belas tungsunfähigkeit bestehen würde. Mit dem aktuellen Zus tand des Bewegungsap parates seien
die geschilderte n Tätigkeiten also möglich, zum Ze itpunkt des letz ten Entscheides müsse gemäss obi ger Darlegung die praktische Belastungsunfä higkeit angenommen werden (S. 33 Mitte) .
A ufgrund der im ambulanten Konsultationsbericht vom 1 9. September 2012 ge schilderten praktischen Belastungsunfähigkeit sowie der radiologisch nachgewie senen und somit objektivi erten tibialen Komponentenlocke rung
m üsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in bisheriger, als auch ange passt er Tätig keit ausgegangen werden. Dieser Zustand habe sich erst mit dem Eingriff vom 1. Februar 2013 geändert. Gemäss Erfahrung müsse n ach einem derartigen Ein griff eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit bis mindestens zwei Monate postop erativ angenommen werden (S. 33 f. ).
Gemäss der
Aktenlage habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lotsin am 1 2. September 2013 begonnen . Auch die Beschwerdeführerin beschreibe eine Verbesserung der Gesamtsituation mit der Aufnah me dieser Arbeitstätigkeit. Seit jenem Zeitpunkt ha be sich gemäss der Beschwerdeführerin der Gesundheitszu stand nicht wesentl ich verändert. Hinzugekommen sei zwar die Diagnose einer Gonarthrose links . Wie bereits vorgängig beschrie ben, sei es durch die zuneh menden Kniebeschwerden li nks jedoch nicht zu einem spezi fischen Vermeidungs verhalten gekommen , sodass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tä tigkei te n sich dadurch nicht verändert hätten. Somit habe sich die Arbeitsfähig keit seit dem Arbeitsbeginn als Lotsin b is zur vorliegenden Exploration nicht ver ändert. In der bisherigen Tätigkeit müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at testiert werden. Die bisherige Tätigkeit habe unter anderem die Fähig keit zu län gerem Gehen, dem Tra gen von Lasten sowie dem Einnehmen kniender und kau ernder Positionen erfordert . Dies k önne der Beschwerdeführerin aufgrund der ge nannten Diagnosen sow ie der damit einhergehenden Ein schränkungen nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren, ebenso ab dem Datum des 1 2. September 20 1 3. Seit jenem Zeitpunkt bestehe bekannter massen eine Arbeits tätigkeit von zwei Stunden währen d einem Tag in der Woche in vor nehmlich stehender Position, wenngleich sich auch die zwei Stunden auf drei Einsätze ver teilen würden , sodass als o genügend Pausen vorhanden seien. Aus orthopädischer Sicht sei ein Grund, weshalb eine Arbeitstätigkeit nicht während fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden könnte, nicht ersich tlich, sodass insgesamt die genannte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere . Eine höher prozentige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre während schmerzärme ren Phasen zwar durchaus denkbar, jedoch müsse den schmerzhaften Epi soden sicherlich Rechnung getra gen werden. Die Tatsache, dass der Lotsendienst sowie die Büroarbeiten zugunsten des Ehemannes auch während den schmerzh aften Episoden ausgeführt würden, zeige , dass sich die Arbeitsfähigkeit dadur ch jedoch nicht unter 50 % senke (S. 34 f.) . 4.4
RAD-Arzt D.___ nahm am 2 1. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 11/136/6-7) und führte aus, es sei auf das Gutachten und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie auf das angeführte Belastungsprofil ab dem 1. Februar 2013 abzustellen. 4.5
Die zuständige Abklärungsperson führte am 2 4. Februar 2017 bei der Beschwer de führerin zu Hause erneut eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qua lifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 14.40 % im Haushalt (Urk. 11/122). 4.6
Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 1. Juni 2 017 ( Urk. 11/129) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Knied istorsion links 2004 bei Sturz mit - Arthroskopie - Meniskusresektion - v algisierende r Osteotomie der Tibia - aktuell schwere mediale Gonarthrose mit rezidivierenden Schwellun gen
- Kniedistorsionen rechts 1992 und 2008 mit - Knie-Totalprothese rechts 2009 - Protheseninfekt 2011 - Wechsel - Lockerung der tibialen Komponente 2013 - erneuter Wechsel - aktuell belastungsabhängige Knieschmerzen
- rezidivierende Lumboischialgie
- Zervikobrachialgie links, Differentialdiagnose (DD) Halswirbelsäulen (HWS)-Problem - Karpaltunnelsyndrom, aktuell in Abklärung
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Seit der letzten Beurteilung bestünden permanent Schmerzen in den Knien sowie rezidivierende belastungsabhängige Schwellungen. Bezüglich der Knie sei keine Verbesserung zu erwarten. Vermutlich werde links in den nächsten Jahren auch eine Knie-Totalprothese nötig sein (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistikerin und im Verkauf (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten tragen und nicht länger sitzen und ste hen in der glei chen Position (S. 2 Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Rein sitzende, rein gehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Es bestehe eine Gewichtslimite von 7-10 kg bis Hüfthöhe für Tragen und Heben. Diese Angaben gälten seit dem 1 9. Februar 2016 (S. 5). 4.7
Dr. G.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete a m 1 4. Juni 2017 ( Urk. 11/130) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Gonarthrose Knie links medialbetont - Status nach Umstellungsosteotomie Knie links - Status nach Knie-Totalprothese rechts - Adipositas
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage
über zunehmende Beschwerden in beiden Kniegelenken. Die Beschwerden seien durch die Arthrose bedingt. Es zeige sich am linken Kniegelenk ein geringer Gelenkserguss. Zudem bestünden deutli che Arthrosezeichen mit Krepitieren . Der Bandapparat sei stabil und die Menis kuszeichen negativ. Beim Zustand nach Knieprothese rechts mit multiplen Folge eingriffen bestünden nach wie vor Beschwerden, mit welchen die Beschwerde führerin aber aktuell umgehen könne. Linksseitig bestehe eine Gonarthrose, wel che früher oder später ebenfalls durch eine Knieprothese versorgt werden müsse (S. 2 Ziff. 1.4) . Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Hierzu müsste bei der Hausärztin nachgefragt werden. Aktuell arbeite die Beschwerde führerin als Lotsin, was durchaus möglich sei und ihr zugemutet werden könne (S. 2 Ziff. 1.6). 4.8
Die Ärzte der H.___ berichteten am 2 2. ( Urk. 11/146 /1-2 ) sowie am 2 6. September 2017 ( Urk. 11/146/3-4) und nannten folgende Diagnosen ( vgl. je weils S. 1): - ISG Blockade rechts - Myogelosen am Musculus
gluteus
medius rechts mit/bei - vermehrtem Fersenaufprall links und dabei mitwippen des Oberkörpers nach vorne und links - sonographiegesteu erte Infiltration mit Naropin ,
Depomedrol , Me phameson am 2 2. September 2017
- fortgeschrittene mediale Gonarthrose und Femoropatellaarthrose links - vorderer Knieschmerz rechts
Sie führten aus, es seien zwei Physiotherapieverordnungen mitgegeben worden zur weiteren Analgesie und Einschleifen eines physiologischen Gangbildes ( Urk. 11/146/1-2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der komplikati onsreichen Erfahrungen nach der Knieprothese am rechten Knie möglichst alle konservativen Therapiemassnahmen linksseitig ausschöpfen wollen vor einer all fälligen Implantation einer Knietotalprothese. Im Frühjahr 2017 sei eine Eigen blutbehandlung mit initial gutem Erfolg durchgeführt worden. Nach einem Ar beitsversuch habe eine erneute Exazerbation der Arthrosebeschwerden am linken Knie stattgefunden, zudem bestünden neu auch Rücken- und rechtsseitige Knie schmerzen ( Urk. 11/146/3-4 S. 1). Aufgrund des im Frühjahr 2017 positiven Ver lauf s auf Eigenbluttherapie sei aktuell nochmals einen Therapieversuch am linken Knie vorgenommen worden, was die Gehstrecke der Beschwerdeführerin von zirka 200 Meter auf aktuell 1.5 km habe verbessern können. Hinweise für eine Lockerung einzelner Prothesenkomponente n bestünden aktuell nicht ( Urk. 11/146/3-4 S 2).
4.9
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 2 3. Oktober 2017 Stellung ( Urk. 11/149/2) und führte aus, bei den neu genannten Diagnosen einer ISG Blockade und von Myogelosen am Musculus
gluteus
medius handle es sich erfahrungsgemäss um funktionelle medizinisch behandelbare Sachverhalte ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die übrigen Diagnosen seien bereits versicherungsmedi zinisch gewürdigt worden. 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2013 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/61) vorwiegend gestützt auf die Berichte der Klinik B.___ (vgl. vorstehend E. 3). Damals stand en vor allem belastungs- und bewe gungsabhängige Kniebeschwerden rechts im Vordergrund, aufgrund welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde.
Gestützt auf das orthopädische Gutachten der Universitätsklinik A.___ vom 2 9. November 2016 (vorstehend E. 4.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere durch die Rückbildung der prakti schen Belastungsunfähigkeit des rechten Knies nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin ab September 2013 in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
5.2
In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen i n den Berichten der Klinik B.___
(vgl. vorstehend E. 3 ) mit denjenigen im Gutach ten vom November 201 6 (vgl. vorste hend E. 4 . 3 ) im Wesent li chen überein. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an belastungs- und bewegungsabhängige Kniebeschwerden, wobei neu auch eine symptomatische Gonarthrose links be steht.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprünglichen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätz lich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prü fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprüngli chen Rentenzusprache im Jahre 2013 verbessert hat. 5.3
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus ortho pädischer Sicht besteht insoweit, als im Dezember 2012 noch eine Lockerung der tibialen Komponente der rechtsseiti gen Knieprothese vorgelegen hat
und die dies bezüglichen Beschwerden durch einen operativen Eingriff im Februar 2013 be hoben worden sind. Zumal sich nach dem Wechsel der tibialen Komponente auch der vorher deutliche Lysesaum um dieselbe radiologisch nicht mehr feststellen lässt, gingen die Gutachter bezüglich des rechten Kniegelenks von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes aus. Zwar bestätigten die Gutachter, dass sich die im linken Kniegelenk gebildete symptomatische Gonarthrose einer Ver schlechterung gleichkomm e , insgesamt jedoch trotzdem ein aus orthopädischer Sicht verbesserter Gesundheit szustand attestiert werden könne. So schränke das linke Kniegelenk die funktionellen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht der art ein, als dass eine praktische Belastungsunfähigkeit bestehen würde. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Zustand des Bewegungsappara tes sämtliche geschilderten Tätigkeiten m öglich ( Urk. 11/120 S. 31 ff.) .
5.4
Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das orthopädische Gutach ten vom November 2016 (vorstehend E. 4 . 3 )
auf den für die strittigen Be lan ge um fassenden Untersuchungen beruht und die vo n
der Beschwerdeführer in geklag ten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trä gt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So machten die Gut achter darauf aufmerk sam, dass es durch die zunehmenden Kniebeschwerden links nicht zu einem spe zifischen Vermeidungsverhalten gekommen sei, so dass sich die von der Be schwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten dadurch nicht verändern würden (S. 34).
Sie zeigten zudem auf, dass eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit während schmerzärmeren Phasen zwar durchaus denkbar sei, den schmerzhaften Episoden jedoch sicherlich Rechnung getragen werden müsse (S. 35).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nach vo llziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführer in aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ste hende Positionen länger als 60 Minuten, das Tragen von Lasten über 10 kg sowie kniende und kauernde Positionen zu gelten hätten (S. 35). Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt da mit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor ste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt wer den kann. 5.5
Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht e des E.___ vom Mai 2018 ( Urk. 16) k ann nicht abgestellt werden. So sind diesen aus medizinischer Sicht
keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen und die Ärzte ma chen keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen. Die darin enthaltenen Angaben vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die orthopädischen Gutachter nicht zu entkräften. Ausserdem ergingen die Berichte nach Verfügungserlass . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.6
Z usammenfassend ist aufgrund des orthopädischen Gutachtens mit dem erforder lichen Beweisgrad der üb erwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesseru ng des Gesundheitszu standes der
Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Ver gleich zur Rentenzusprache im Jahr 20 13 keine Belastungsunfähigkeit des rech ten Knies mehr und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tä tigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entge gen.
Somit ist gestützt auf das orthopädische Gutachten vo m November 201 6 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewies en und die Beschwer deführer in nunmehr in einer adaptierten Tätigkeit zu 5 0 % ar beits fähig ist . 5.7
D ie Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haf tigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie auf grund der Akten ( Urk. 11/135, Urk. 11/136 S. 8) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. 5.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimm ten Invaliditätsgrad von 24 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom 25 . Oktober 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom
25. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 14) gel tend gemachte Aufwand von 10.02 Stunden und Fr. 66.15 Barausla gen erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘451.70 (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 2'451.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesund heitlichen Ver hält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sent lichen unverän dert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich alle in genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 5. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ).
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2018 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten ( Urk. 16). Mit Schreiben vom 2 3. August 2018 ( Urk.
18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2018 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitseinschränkung in einem 80 % Pensum tätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung von 14.4 % (S. 1). Auf grund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von insgesamt 24 % (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem Gutachten zwar zu entnehmen sei, dass sich der Zustand des ursprüng lich zur Rentenzusprache geführten Gesundheitsschadens gebessert habe. Gleich zeitig sei aber auch festgehalten worden, dass sich der Zustand des linken Knies, wo eine symptomatische Gonarthrose bestehe, verschlechtert habe (S. 3) . Anläss lich des Arbeitsversuchs hätten sich bereits nach zwei Tagen starke Schmerzen eingestellt, so dass der Arbeitsversuch nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten und auch dem Arbeitsversuch sei festzustellen, dass eine 50%ige Tätigkeit, wie dies als mögliche Annahme erwähnt worden sei, schlicht nicht möglich gewesen sei. Wie die Gutachter zudem auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit kämen, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar (S. 4) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist.
3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügungen vom 2 2. Juli und 1 3. August 2013 (Urk. 11/69 und Urk. 11/72) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Be richte zugrunde. 3.2
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 2 7. Mai 2009 ( Urk. 11/3/1-2) und nannt en folgende Diagnosen: - medial und femoropatellare Gonarthrose rechts - Status nach Valgisationsosteotomie , Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und Microfracturing Femur und Tibia links bei medialer Gonarth rose links am 2 0. April 2004 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial rechts 1990 - degenerative lumbale Wirbelsäulenerkrankung - arterielle Hypertonie
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kniearthroskopie rechts 1990 praktisch beschwerdefrei gewesen sei. Im Dezember 2008 sei sie lumbal infiltriert worden und danach von einem Stuhl gefallen, seither habe sie zuneh mend Schmerzen im rechten Kniegelenk (S. 1) . 3.3
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1 7. November 2010 ( Urk. 11/20/6-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin und führten aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei persistierend eingeschränkter Belastbarkeit. Es bestünden Restbeschwerden nach einer Knie- Total prothese rechts (S. 1). Vom 1 4. Oktober 2009 bis 3. Januar 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, nach folgend eine 50%ige. Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit schwerem Heben und stärkerer Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, einfach ohne schweres Heben. Aktuell sei eine angepasste Tätigkeit zirka 50 % ohne schweres Heben von mehr als 5 kg möglich. Abhängig von der Diagnostik könne mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden (S. 2). 3.4
Die Ärzte der Uni versitäts klinik A.___ berichteten am 2 7. April 2011 ( Urk. 11/26) und nannten als Diagnose ein femoropatellärer Schmerzzustand nach Knie- Total prothese rechts im Oktober 2009 bei Gonarthrose. Sie führten aus, das Gelenk sei bereits zweimalig punktiert worden mit unauffälligem Befund. Eine am 1 1. November 2010 durchgeführte Szintigrafie habe eine vermehrte Ak tivität im Kapselbereich gezeigt. Es bestehe eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit auf der 50 % Stelle bei Ikea (S. 1). Bei zweimalig unauffälliger Punktion sei für den beschriebenen femoropatellären Schmerz zunächst die fehlende Streckung durch eine Arthrofibrose zu sehen, was zu einer Überlastungsreaktion führe (S. 2). 3.5
Am 2 7. April 2012 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über die am 2 1. und 2 2. März 2012 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/44). Sie führten aus, das Haupt problem der Beschwerdeführerin sei aktuell das rechte Kniegelenk. Anlässlich der durchgeführten Evaluation zeige sich nach wie vor ein Reizzustand mit einer ob jektivierbaren Überwärmung und Schwellung. Es bleibe zu hoffen, dass es sich dabei noch um ein en postoperativen Status handle und nicht um eine andauernde Problematik, wie sie wahrscheinlich in ähnlicher klinischer Ausprägung zum Ausbau der ersten Prothese geführt habe. Verrichtungen des Alltags könne die Beschwerdeführerin momentan mehr oder weniger ohne Hilfe bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aus medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Besserung der Situation nur langsam einstelle und es werde eine erneute Beurteilung in frühestens sechs Mo naten empfohlen (S. 3 oben). Als arbeitsrelevante Probleme bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Knie sowie belastungs abhängige Schmerzen nach Umstellungsosteotomie im linken Knie und eine post operative Schwellneigung bei Belastung und Beugeeinschränkung. Es bestehe keine Symptomausweitung (S. 3 Mitte). Die Tätigkeit als Verkäuferin sei der Be schwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um eine mehrheitlich gehende und stehende Tätigkeit handle. Die Zumut barkeit für eine andere berufliche Tätigkeit werde noch nicht festgelegt (S. 3 un ten). Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege aktuell deutlich unter den Belas tungsanforderungen der bisherigen Arbeit . Es sei aber prognostisch davon aus zugehen, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu einem späteren Zeit punkt theoretisch zumutbar sein sollte (S. 5 oben). 3.6
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 11/53/2) und führten aus, es bestehe der Verdacht auf eine tibiale Komponentenlockerung rechts bei Status nach Knietotalprothesen-Einbau rechts vom 1 2. Dezember 2011 nach Ausbau bei nicht bestätigtem low grade-Infekt. Die Computertomographie zeige einen deutlichen Lysesaum um die tibiale Komponente, so dass hier ein klares Korrelat für den unterschenkelbetonten Schmerz gesehen werde. Es sei zu befürchten, dass ein Wechsel der Tibiakomponente nicht zu umgehen sei. 3.7
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 8. November 2012 ( Urk. 11/55) und führten aus, die Beschwerdeführerin komme zur Operationsbesprechung bei geplantem Tibiakomponentenwechsel . Die Knieprothesen-Revision werde bald möglichst durchgeführt. An dieser Stelle bestehe sicher eine fortwährende Ar beitsunfähigkeit von 100 % , ebenfalls postoperativ mit üblicher Rehabilitations phase. 3.8
Die zuständige Abklärungsperson führte am 1 7. Januar 2013 bei der Beschwer de führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 53.40 % im Haushalt (Urk. 11/59).
3.9
Dr.
D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 11/61/6) Stellung und führte aus, dass abgestellt auf die Gesamtun terlagen ab 1 4. Oktober 2009 von einem noch behandlungsbedürftigen relevan ten Gesundheitsschaden mit folgender Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung in bisheri ger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Ab dem 1 4. Oktober 2009 habe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 4. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, ab dem 1 8. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bis dato. Weitere medizinische Abklärungen und das Auferlegen schadenmindernder Mas snahmen erschienen bis jetzt nicht erforderlich. 3.10
Am 1 2. April 2013 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ erneut Stellung ( Urk. 11/61/7) und beschrieb als optimales Belastungsprofil für die Restarbeitsfä higkeit in der Zeit vom 4. Januar 2010 bis 1 7. November 2011 wechselbelastende hauptsächlich sitzende Tätigkeiten mit Möglichkeiten zur Änderung der Kniestel lung respektive Bewegungsübungen, Meidung von abschüssigen Wegstrecken, möglichst glatte barrierefreie Wege, kein Leiter- und Gerüststeigen, kein häufiges Treppensteigen, Meidung kniend er, kauernd er, hockender Körperstellungen. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf erscheine unter diesem Profil nicht als optimal angepasst, so dass allfällige Einbussen des Pensums medizinisch nachvollziehbar seien.
4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach fol genden Berichte. 4.2
Die Ärzte des E.___ berichteten am 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 11/90/5-6) und führten aus, es bestehe immer noc h eine gewisse Wetter fühligkeit. Prinzipiell sei die Beschwerdeführerin zufrieden mit dem Knie. Im Vor dergrund stünden nun zunehmend belastungsabhängige Kniebeschwerden links bei fortgeschrittener Gonarthrose. Das aktuelle Röntgenbild zeige eine unverän dert regelrechte Prothesenplatzierung ohne periprothetische Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin zeige betreffend Knieprothesen-Wechsel rechts einen nun re gelrechten Verlauf. Betreffend Gonarthrose links werde das Ausschöpfen der kon servativen Therapiemassnahmen empfohlen. Bei komplexer Vorgeschichte rechts mit Anhaltspunkten für eine Hypersensibilität auf verschieden st e Implantatmate rialien seien sie einer möglichen knieprothetischen Versorgung gegenüber zu rückhaltend eingestellt. 4.3
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Orthopädie, erstatteten ihr orthopädi sches Gutachten am 2 9. November 2016 ( Urk. 11/120 = Urk. 3/3 ) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 1. September 2016 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. V): - schmerzhafte Knieprothese rechts mit rezidivierenden Gelenksergüssen mit/bei
- Status nach Knietotalprothesenrevision rechts mit Legion Tibiakompo nentenwechsel , inklusive Kopplungsgradwechsel von semi- constrained auf posterior
stabilized am 1. Februar 2013 bei Tibiakomponentenlo ckerung - Status nach zweimaligem Knieprothesenwechsel mit Knie-Totalprothe senausbau und Einbau eines Zementspacers mit Refobacin -Revisions zement am 1 8. November 2011 sowie Zementspacerausbau und Knie-Totalprothesenwiedereinbau rechts mit Smith and
Nephew Legion semi- constrained am 1 2. Dezember 2011 bei Sensibilisierung auf Ni ckelsulfat und Natriumtetrachloropalladat und initialem, nicht bestä tigtem Verdacht auf Low grade-Infekt - Status nach Kniepunktion rechts am 2 5. November 2010 sowie 2 1. Ja nuar 2011, jeweils ohne Keimwachstum und normwertiger Zellzahl - Status nach Knie-Total prothese rechts am 1 5. Oktober 2009 bei schmerzhafter medialer und femoropatellärer Gonarthrose rechts
- femoropatellär und medial betonte Gonarthrose links mit/bei - Status nach Entfernung Tomofixplatte proximale Tibia links am 1 9. August 2005 - Status nach Knie-Arthroskopie links, Meniskusnachresektion, Mikro frakturierung Femur und Tibia sowie valgisierende Osteotomie 10° o pen- wedge medial mit Tomofixplatte und Allograft Spongiosa am 2 0. Dezember 2004
- intermittierende Lumbalgie
Sie führten aus , die Beschwerdeführerin arbeite s eit dem 1 2. September 2013 als Verkehrslot sin bei der Gemeinde, wobei sie jeweils an einem Fussgä ngerstreifen stehe und den Verkehr an halte , um den Schul k indern ein gefahrloses Überqueren der Strassen zu ermöglichen. Die Arbeit als Verkehrslotsin werde jeweils nur an einem Tag in der Woche z u folgenden Zeiten ausgeübt: 07.55 - 09.10 Uhr, 11.55-12.15 Uhr, 13.00 - 13.25 Uhr. Die Arbeitsz eit an einem solchen Tag betrage also insgesamt zwei Stunden. Dies ergebe unter Berücksichtigung der Schulferien eine durchschnittliche Arbeitszeit von zirka 6 Stunden 40 Minuten monatlich als Lot sin. Hauptsächlich arbeite die Beschwerdeführerin als Hausfrau, wobei sie den Haush a lt mehr oder weniger und abgesehen von gewissen Hilfeleistungen ihres Ehemannes und der im Haushält lebenden Tochter alleine zu erledigen vermöge. Zusätzlich verrichte die Beschwerdeführerin r egelmässig Büroa rbeiten im Betrieb ihres Eheman nes, welcher als selbständiger Schreiner arbeite . Ihre Tochter ha be
zwei Kinder und wohne mit einem ihrer Kinder im Elternhaus, wobei die Be schwerdeführerin einen Teil der Kinderbetreuung übern ehme (S. 11 f.).
Die Beschwerdeführerin beschreibe vor allem rechtsseitige, ventrale Knieschmer zen, welche genauer leicht kr anial der Patella lokalisiert wü rden. Dor t komme es jeweils auch zum Auf treten einer Schwellung . Zudem spüre sie Schme rzen und eine Verhär tung in der rechten Wade. D ie Symptomatik sei teilweise belastungs abhängig und werde durch Gehen auf hartem Boden sowie Bergabgehen provo ziert. Gehen auf weichem Untergrund sowie geradeaus und bergauf stelle für sie kein Problem dar.
Insgesamt würden die Beschwerden episodisch auftreten und dann zirka
zwei bis drei Tage anhalten. In einer beschwerdearmen Phase betrage die Gehstreck e auf wei chem Untergrund zirka eine Stunde, jedoch immer wie der mit dazwischenliegenden Pau sen. In einer schlechten Phase gehe sie kaum au sser Haus. Ein morgendlicher Anl auf schmerz werde nicht beschrieben, jedoch mor gens jeweils ein seltsames Gefühl im Bereich des rechten Knies, welches sich dann wie Gummi anfühle.
Des Weiteren beschreib e die Beschwerdeführerin auch vent ral sit uierte Knieschmerzen links, welc he nach anteromedial und lateral ausst r ah len würden . Zum Zeitpunkt der heutigen Exploration wü rden die Knieschmerzen links sogar dominanter als rechts beschrieben, dies könne aber stark wechseln
(S. 14) .
Die von der Beschwerdeführerin beklagten rechtsseitigen Knieschmerzen s eien objektiv medizi nisch nicht fassbar, indem sie in der klinischen Unters uchung nicht reproduzierbar seien und ein entsprechendes Korrelat in der vorhandenen Bildgebung fehle . Die Beschwer den seien aber insofern glaubhaft, als dass sie aus einem medizinisch durchaus vorstellbaren Symptomkomplex mit Schwellung, Überwärmung und Schmerz bestünden , welcher gemeinhin als entzündliches Zu standsbild interpretiert werde. Ebenso hätten aufgrund der geschilderten Be schwerden wiederholte Konsultationen statt gefunden . Da ein wiederholt auftre tendes, jedoch nicht konstant vorhan denes, entzündliches Zustandsbild, welches zum Zeit punk t der Untersuchung nicht bestehe , in jenem Moment klinisch nicht objektivierbar sei, scheine klar. Auch eine unauffällige konventionell radiologi sche Bildgebung schliess e das Vorhandensein solcher entzündlicher Episoden s i cherlich nicht aus. Ebenso müsse der geschilderte, belastungsabhängige Knie schmerz rechts
nicht zwingend ein klinisches und konventionell radiologisches Korrelat finden. Von klinischer Seite sei einzig eine leichte Instabilität in Midflexion medial auffallend.
O b dieser diskre te Befund allerdings für die be lastungs abhängigen Schmerzen ve rantwortlich gemacht werden könne, könne nicht si cher beurteilt werden (S. 23 f.). Somit könn t en die rechtsseitigen Kniebeschwer den zum jetzigen Zeitpunkt letztlich nicht erklärt werden. Die bisher durchge führten Abklärungen mit konventionell radiologischer Bildgebung und klinischer Untersuchung seien jedoch sicherlich nicht ausreichend, um abschliessend beur teilen zu können, ob das vorgetragene Beschwerdebild des rechten Kniegelenkes objektivierbar sei oder nicht. Des Weiteren sei in diesem Kontext auch die Tatsa che zu erwähnen, dass unerklärte Schmerzen nach I mplantation einer Knie-To talendoprothese , also die schmerzhafte Knieprothes e, ein in der Knieorthopädie be kanntes u nd häufig diskutiertes Thema sei (S. 24) .
Die l inkssei tigen Knieschmerzen dagegen seien nicht n ur glaubhaft, sondern auch nachvollziehbar. Sie seien reproduzierbar in de r klinischen Untersuchung und fänden ein objekti vierbares K orrelat in der Bildgebung. So wü rden von der Be schwerdeführerin vor allem ventrale Knieschmerzen links beschrieben, was mit der vorhan denen, radiologisch nachgewiese nen, femoropatel lären Arthrose gut vereinbar sei. Klinisch finde sich hier eine Krepitation, wenngleich auch diese als nicht schmerzhaft empfunden werde . Die Druckdolenz über dem medialen Ge lenkspal t und der leicht schmerzhafte Varusstress ergä ben mit der im MRI sowie im konventionellen Röntgen ersichtlichen, medial betonten Gonarthros e ein in sich stimmiges und schlüssiges Bild. Die von der Beschwerdeführerin als kom pensiert beschriebene , intermittierende Lumbalgie sei ebenso glaub haft und nach vollziehbar. Sie finde ihr Kor relat in der klinischen Untersu chung im Sinne einer Druckdolenz paralumbal auf Höhe L3/4 sowie L5/S1 sowie einer leicht schmerz haften Rechtssei tneigung. Wichtig anzumerken sei , dass die Beschwerdeführerin ang ebe , durch diese Beschwerden weder eingeschränkt, noch stark gestört zu sein (S. 24 f.) .
Anlass zur Diskussion gebe die deutliche Diskrepanz zwischen dem von der Be schwerdeführerin geschilderten Verlauf sowie deren angegebene Beschwerden betreffend des rechten Kn iegelenkes und dem in den Konsul tationsberichten des behandelnden Orthopäden
dargelegte n Zustand. In den Berichten werde zwar mehrmals eine gewisse Wetterfühligkeit im recht en Knie beschrieben, jedoch seien wiederholte Schwellungs-, Überwärmungs- und Schmerzzustände ni rgends verzeichnet. Dagegen werde jeweils von einem regelrechten oder gar erfreulichen Verlauf berichtet. Auf diese Un stimm igkeit direkt angesprochen, sage die Be schwerdeführerin , sie habe w iederholt von ihren Problemen mit dem rechten Kniegelenk be richtet. Der behandelnde Orthopäde habe ihr jedoch l ediglich ge sagt, man könne nichts dagegen tun, ausser gegebenenfalls eine künstliche Knie scheibe einzusetzen. Ein anderes Mal habe er ihr gesagt, dass die Beschwerde n nicht vom Knie herrühren könn ten, da es sich um ein künstliches Gelenk handle. Letzten Endes habe sie sich aber mit der Situation des rechten Knies abgefunden, sodass sie sagen könne, sie sei insgesam t zufrieden. Ob die Diskrepanzen zwi schen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ihre Begründung in diesem Umstand fä nden, mü ss e offen bleiben. Interessant wären zur Klärung in di eser Frage auch die entsprechen den Berichte der behandelnden Hausärztin . Be treffend des linken Kniegelenkes bestehe dagegen keine Unstimmigkeit zwischen der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie seien im Wesentli chen deckungsgleich (S. 25 f.) .
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, der von der Beschwerdeführerin geschilderten Anamnese sowie der erhobenen klinische n und radiologischen Be funde sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 1 1. Dezember 2012 eingetreten. Zu jenem Zeit punkt, also im Dezember 2012, sei eine Lockerung der tibialen Komponente der rechtsseitigen Knieprothese vor gelegen , was den Eingriff vom 1. Februar 2013 im Sinne eines Wechsels der
Tibiakomponente nach sich ge zog en habe . Das mut mass lich für die damaligen Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortliche Problem sei also durch diesen Eingriff behoben worden . Hinweise auf eine erneute Lockerung der
tibialen Komponente ergä ben sich zum heutigen Zeitp unkt nicht. Neu aufgetreten seien jedoch nach dem Eingriff vom Februar 2013 die mehrfach beschriebenen, schmerzhaften Episoden mit Überwärmung und Schwellungszu ständen. Gleichzeitig best ünd en auch belastungsabhängige Knieschmerzen, vor allem ventral lokalisiert, deren erstmaliges Auftreten nicht genau datiert werden könne . Es bestehe also zusammenfassend eine schmerzhafte Knieprothese rechts, bis dato ungeklärter Ä tiologie und somit eine andere Diagnose als zum Zeitpunkt des letzten Entscheides . Vor dem Wechsel der tibialen Komponente werde eine praktische Belastungsunfähigkeit beschrieben. Da die Beschwerden auf ein me chanisches Problem, nämlich die tibiale Komponentenlockerung zurückgeführt wü rden und diese erst mit dem Eingriff vom Februar 2013 behoben wo rde n sei , sei davon auszugeh en, dass diese praktische Belastungsu nfähigkeit bis zum Ope rationsdatum ihren Fortbestand gehabt habe . Für den Zeitraum vom 1 1. Dezem ber 2
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 14) gel tend gemachte Aufwand von 10.02 Stunden und Fr. 66.15 Barausla gen erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘451.70 (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 2'451.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 012 bis am 1. Februar 2013 bestehe also ein unveränderter Gesundheitszu stand (S. 31) .
Im Z eitraum vom Eingriff bis aktuell
ha be sich der Gesundheitszu stand betreffend des rechten Kniegelenkes im Vergleich zum letzten Entscheid verbessert. Es bestehe sicherlich keine praktische Belastungsunfähigkeit mehr, so dass die Beschwerdeführerin , insbesondere ausserhalb der schmerzhaften Episo den, fähig sei , einen Haushalt zu führen, leichte Gartenarbeite n zu erledigen, spa zieren zu ge hen, Einkäufe mit Hilfe zu erledigen, selbständig ein Übungspro gramm im Fitness durch zuführen sowie die Arbeit als Lotsin wahrzunehmen. Als objektiver, im Sinne einer Verbesserung veränderter Befund lasse sich im ortho pädischen Status ein hinkfrei es Gangbild feststellen, was bei der Konsultation vom 1 9. September 2012 aktenanamnestisch nicht der Fall gewesen sei.
Weiter habe sich vor dem Wechsel der tibialen Komponente radiologisch ein deutlicher Lysesaum um dieselbe gezeigt , was in der aktuellen Bildgebung nicht mehr fest zustellen sei (S. 32 oben) .
Betreffend d a s linke Kniegelenk, wo eine symptomati sche Gonarthrose besteh e , sei von einer Verschlechterung des G esundheitszustan des auszuge h en. Der Zustand des linken Kniegelenkes zum Ze itpunkt des letzten Entscheides könne nicht genau bestimmt werden. Es m ü ss e jedoch angenommen werden, dass sich das linke Knie zu jenem Zeitpunkt in einem besseren Zustand bef unden habe (S. 32 unten) .
Insgesamt könne trotz der Verschlechterung des linken Kniegelenkes dennoch ein aus orthopädischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand attestiert werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass das linke Kniegelenk die funktionellen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht derart einschränk e , als dass eine praktische Belas tungsunfähigkeit bestehen würde. Mit dem aktuellen Zus tand des Bewegungsap parates seien
die geschilderte n Tätigkeiten also möglich, zum Ze itpunkt des letz ten Entscheides müsse gemäss obi ger Darlegung die praktische Belastungsunfä higkeit angenommen werden (S. 33 Mitte) .
A ufgrund der im ambulanten Konsultationsbericht vom 1 9. September 2012 ge schilderten praktischen Belastungsunfähigkeit sowie der radiologisch nachgewie senen und somit objektivi erten tibialen Komponentenlocke rung
m üsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in bisheriger, als auch ange passt er Tätig keit ausgegangen werden. Dieser Zustand habe sich erst mit dem Eingriff vom 1. Februar 2013 geändert. Gemäss Erfahrung müsse n ach einem derartigen Ein griff eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit bis mindestens zwei Monate postop erativ angenommen werden (S. 33 f. ).
Gemäss der
Aktenlage habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lotsin am 1 2. September 2013 begonnen . Auch die Beschwerdeführerin beschreibe eine Verbesserung der Gesamtsituation mit der Aufnah me dieser Arbeitstätigkeit. Seit jenem Zeitpunkt ha be sich gemäss der Beschwerdeführerin der Gesundheitszu stand nicht wesentl ich verändert. Hinzugekommen sei zwar die Diagnose einer Gonarthrose links . Wie bereits vorgängig beschrie ben, sei es durch die zuneh menden Kniebeschwerden li nks jedoch nicht zu einem spezi fischen Vermeidungs verhalten gekommen , sodass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tä tigkei te n sich dadurch nicht verändert hätten. Somit habe sich die Arbeitsfähig keit seit dem Arbeitsbeginn als Lotsin b is zur vorliegenden Exploration nicht ver ändert. In der bisherigen Tätigkeit müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at testiert werden. Die bisherige Tätigkeit habe unter anderem die Fähig keit zu län gerem Gehen, dem Tra gen von Lasten sowie dem Einnehmen kniender und kau ernder Positionen erfordert . Dies k önne der Beschwerdeführerin aufgrund der ge nannten Diagnosen sow ie der damit einhergehenden Ein schränkungen nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren, ebenso ab dem Datum des 1 2. September 20 1 3. Seit jenem Zeitpunkt bestehe bekannter massen eine Arbeits tätigkeit von zwei Stunden währen d einem Tag in der Woche in vor nehmlich stehender Position, wenngleich sich auch die zwei Stunden auf drei Einsätze ver teilen würden , sodass als o genügend Pausen vorhanden seien. Aus orthopädischer Sicht sei ein Grund, weshalb eine Arbeitstätigkeit nicht während fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden könnte, nicht ersich tlich, sodass insgesamt die genannte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere . Eine höher prozentige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre während schmerzärme ren Phasen zwar durchaus denkbar, jedoch müsse den schmerzhaften Epi soden sicherlich Rechnung getra gen werden. Die Tatsache, dass der Lotsendienst sowie die Büroarbeiten zugunsten des Ehemannes auch während den schmerzh aften Episoden ausgeführt würden, zeige , dass sich die Arbeitsfähigkeit dadur ch jedoch nicht unter 50 % senke (S. 34 f.) . 4.4
RAD-Arzt D.___ nahm am 2 1. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 11/136/6-7) und führte aus, es sei auf das Gutachten und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie auf das angeführte Belastungsprofil ab dem 1. Februar 2013 abzustellen. 4.5
Die zuständige Abklärungsperson führte am 2 4. Februar 2017 bei der Beschwer de führerin zu Hause erneut eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qua lifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 14.40 % im Haushalt (Urk. 11/122). 4.6
Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 1. Juni 2
E. 017 ( Urk. 11/129) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Knied istorsion links 2004 bei Sturz mit - Arthroskopie - Meniskusresektion - v algisierende r Osteotomie der Tibia - aktuell schwere mediale Gonarthrose mit rezidivierenden Schwellun gen
- Kniedistorsionen rechts 1992 und 2008 mit - Knie-Totalprothese rechts 2009 - Protheseninfekt 2011 - Wechsel - Lockerung der tibialen Komponente 2013 - erneuter Wechsel - aktuell belastungsabhängige Knieschmerzen
- rezidivierende Lumboischialgie
- Zervikobrachialgie links, Differentialdiagnose (DD) Halswirbelsäulen (HWS)-Problem - Karpaltunnelsyndrom, aktuell in Abklärung
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Seit der letzten Beurteilung bestünden permanent Schmerzen in den Knien sowie rezidivierende belastungsabhängige Schwellungen. Bezüglich der Knie sei keine Verbesserung zu erwarten. Vermutlich werde links in den nächsten Jahren auch eine Knie-Totalprothese nötig sein (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistikerin und im Verkauf (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten tragen und nicht länger sitzen und ste hen in der glei chen Position (S. 2 Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Rein sitzende, rein gehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Es bestehe eine Gewichtslimite von 7-10 kg bis Hüfthöhe für Tragen und Heben. Diese Angaben gälten seit dem 1 9. Februar 2016 (S. 5). 4.7
Dr. G.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete a m 1 4. Juni 2017 ( Urk. 11/130) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Gonarthrose Knie links medialbetont - Status nach Umstellungsosteotomie Knie links - Status nach Knie-Totalprothese rechts - Adipositas
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage
über zunehmende Beschwerden in beiden Kniegelenken. Die Beschwerden seien durch die Arthrose bedingt. Es zeige sich am linken Kniegelenk ein geringer Gelenkserguss. Zudem bestünden deutli che Arthrosezeichen mit Krepitieren . Der Bandapparat sei stabil und die Menis kuszeichen negativ. Beim Zustand nach Knieprothese rechts mit multiplen Folge eingriffen bestünden nach wie vor Beschwerden, mit welchen die Beschwerde führerin aber aktuell umgehen könne. Linksseitig bestehe eine Gonarthrose, wel che früher oder später ebenfalls durch eine Knieprothese versorgt werden müsse (S. 2 Ziff. 1.4) . Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Hierzu müsste bei der Hausärztin nachgefragt werden. Aktuell arbeite die Beschwerde führerin als Lotsin, was durchaus möglich sei und ihr zugemutet werden könne (S. 2 Ziff. 1.6). 4.8
Die Ärzte der H.___ berichteten am 2 2. ( Urk. 11/146 /1-2 ) sowie am 2 6. September 2017 ( Urk. 11/146/3-4) und nannten folgende Diagnosen ( vgl. je weils S. 1): - ISG Blockade rechts - Myogelosen am Musculus
gluteus
medius rechts mit/bei - vermehrtem Fersenaufprall links und dabei mitwippen des Oberkörpers nach vorne und links - sonographiegesteu erte Infiltration mit Naropin ,
Depomedrol , Me phameson am 2 2. September 2017
- fortgeschrittene mediale Gonarthrose und Femoropatellaarthrose links - vorderer Knieschmerz rechts
Sie führten aus, es seien zwei Physiotherapieverordnungen mitgegeben worden zur weiteren Analgesie und Einschleifen eines physiologischen Gangbildes ( Urk. 11/146/1-2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der komplikati onsreichen Erfahrungen nach der Knieprothese am rechten Knie möglichst alle konservativen Therapiemassnahmen linksseitig ausschöpfen wollen vor einer all fälligen Implantation einer Knietotalprothese. Im Frühjahr 2017 sei eine Eigen blutbehandlung mit initial gutem Erfolg durchgeführt worden. Nach einem Ar beitsversuch habe eine erneute Exazerbation der Arthrosebeschwerden am linken Knie stattgefunden, zudem bestünden neu auch Rücken- und rechtsseitige Knie schmerzen ( Urk. 11/146/3-4 S. 1). Aufgrund des im Frühjahr 2017 positiven Ver lauf s auf Eigenbluttherapie sei aktuell nochmals einen Therapieversuch am linken Knie vorgenommen worden, was die Gehstrecke der Beschwerdeführerin von zirka 200 Meter auf aktuell 1.5 km habe verbessern können. Hinweise für eine Lockerung einzelner Prothesenkomponente n bestünden aktuell nicht ( Urk. 11/146/3-4 S 2).
4.9
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 2 3. Oktober 2017 Stellung ( Urk. 11/149/2) und führte aus, bei den neu genannten Diagnosen einer ISG Blockade und von Myogelosen am Musculus
gluteus
medius handle es sich erfahrungsgemäss um funktionelle medizinisch behandelbare Sachverhalte ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die übrigen Diagnosen seien bereits versicherungsmedi zinisch gewürdigt worden. 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2013 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/61) vorwiegend gestützt auf die Berichte der Klinik B.___ (vgl. vorstehend E. 3). Damals stand en vor allem belastungs- und bewe gungsabhängige Kniebeschwerden rechts im Vordergrund, aufgrund welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde.
Gestützt auf das orthopädische Gutachten der Universitätsklinik A.___ vom 2 9. November 2016 (vorstehend E. 4.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere durch die Rückbildung der prakti schen Belastungsunfähigkeit des rechten Knies nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin ab September 2013 in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
5.2
In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen i n den Berichten der Klinik B.___
(vgl. vorstehend E. 3 ) mit denjenigen im Gutach ten vom November 201 6 (vgl. vorste hend E. 4 . 3 ) im Wesent li chen überein. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an belastungs- und bewegungsabhängige Kniebeschwerden, wobei neu auch eine symptomatische Gonarthrose links be steht.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprünglichen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätz lich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prü fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprüngli chen Rentenzusprache im Jahre 2013 verbessert hat. 5.3
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus ortho pädischer Sicht besteht insoweit, als im Dezember 2012 noch eine Lockerung der tibialen Komponente der rechtsseiti gen Knieprothese vorgelegen hat
und die dies bezüglichen Beschwerden durch einen operativen Eingriff im Februar 2013 be hoben worden sind. Zumal sich nach dem Wechsel der tibialen Komponente auch der vorher deutliche Lysesaum um dieselbe radiologisch nicht mehr feststellen lässt, gingen die Gutachter bezüglich des rechten Kniegelenks von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes aus. Zwar bestätigten die Gutachter, dass sich die im linken Kniegelenk gebildete symptomatische Gonarthrose einer Ver schlechterung gleichkomm e , insgesamt jedoch trotzdem ein aus orthopädischer Sicht verbesserter Gesundheit szustand attestiert werden könne. So schränke das linke Kniegelenk die funktionellen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht der art ein, als dass eine praktische Belastungsunfähigkeit bestehen würde. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Zustand des Bewegungsappara tes sämtliche geschilderten Tätigkeiten m öglich ( Urk. 11/120 S. 31 ff.) .
5.4
Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das orthopädische Gutach ten vom November 2016 (vorstehend E. 4 . 3 )
auf den für die strittigen Be lan ge um fassenden Untersuchungen beruht und die vo n
der Beschwerdeführer in geklag ten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trä gt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So machten die Gut achter darauf aufmerk sam, dass es durch die zunehmenden Kniebeschwerden links nicht zu einem spe zifischen Vermeidungsverhalten gekommen sei, so dass sich die von der Be schwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten dadurch nicht verändern würden (S. 34).
Sie zeigten zudem auf, dass eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit während schmerzärmeren Phasen zwar durchaus denkbar sei, den schmerzhaften Episoden jedoch sicherlich Rechnung getragen werden müsse (S. 35).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nach vo llziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführer in aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ste hende Positionen länger als 60 Minuten, das Tragen von Lasten über 10 kg sowie kniende und kauernde Positionen zu gelten hätten (S. 35). Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt da mit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor ste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt wer den kann. 5.5
Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht e des E.___ vom Mai 2018 ( Urk. 16) k ann nicht abgestellt werden. So sind diesen aus medizinischer Sicht
keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen und die Ärzte ma chen keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen. Die darin enthaltenen Angaben vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die orthopädischen Gutachter nicht zu entkräften. Ausserdem ergingen die Berichte nach Verfügungserlass . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.6
Z usammenfassend ist aufgrund des orthopädischen Gutachtens mit dem erforder lichen Beweisgrad der üb erwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesseru ng des Gesundheitszu standes der
Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Ver gleich zur Rentenzusprache im Jahr 20 13 keine Belastungsunfähigkeit des rech ten Knies mehr und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tä tigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entge gen.
Somit ist gestützt auf das orthopädische Gutachten vo m November 201 6 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewies en und die Beschwer deführer in nunmehr in einer adaptierten Tätigkeit zu 5 0 % ar beits fähig ist . 5.7
D ie Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haf tigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie auf grund der Akten ( Urk. 11/135, Urk. 11/136 S. 8) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. 5.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimm ten Invaliditätsgrad von 24 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom 25 . Oktober 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom
25. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01264
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1959, meldete sich am 2 7. August 2010 unter Hinweis auf Knie beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 2 2. Juli 2013 ( Urk. 11/69) und vom 1 3. August 2013 ( Urk. 11/72) bei einem Invaliditätsgrad von 91 % eine ganze Rente ab 1. Februar 2012 zu . 1.2
Nach Eingang ein es am 1 5. September 2014 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 11/75 ) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Universitätsk linik A.___
ein orthopädisches Gutachten ein, das am 2 9. November 2016 erstattet wurde ( Urk. 11/120). Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/137 -149) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 11/150 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 1. November 2017 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 5. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1 und 2), eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese anzuweisen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise zu veranlassen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ).
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2018 ( Urk.
15) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten ( Urk. 16). Mit Schreiben vom 2 3. August 2018 ( Urk.
18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2018 ( Urk.
19) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern au ch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan des erheblich verändert ha ben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Ver änderung der gesund heitlichen Ver hält nisse liegt auch bei gleich gebliebener Di agnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Ar beitsfähigkeit ver ändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unter schiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sent lichen unverän dert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich alle in genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Än de rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/ 2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Her absetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichti gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wen dige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) da von aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitseinschränkung in einem 80 % Pensum tätig wäre und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Im Aufgabenbereich bestehe eine Einschränkung von 14.4 % (S. 1). Auf grund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von insgesamt 24 % (S. 2).
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem Gutachten zwar zu entnehmen sei, dass sich der Zustand des ursprüng lich zur Rentenzusprache geführten Gesundheitsschadens gebessert habe. Gleich zeitig sei aber auch festgehalten worden, dass sich der Zustand des linken Knies, wo eine symptomatische Gonarthrose bestehe, verschlechtert habe (S. 3) . Anläss lich des Arbeitsversuchs hätten sich bereits nach zwei Tagen starke Schmerzen eingestellt, so dass der Arbeitsversuch nach kurzer Zeit habe abgebrochen werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten und auch dem Arbeitsversuch sei festzustellen, dass eine 50%ige Tätigkeit, wie dies als mögliche Annahme erwähnt worden sei, schlicht nicht möglich gewesen sei. Wie die Gutachter zudem auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit kämen, sei ebenfalls nicht ganz nachvollziehbar (S. 4) .
2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rech tens ist.
3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügungen vom 2 2. Juli und 1 3. August 2013 (Urk. 11/69 und Urk. 11/72) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Be richte zugrunde. 3.2
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 2 7. Mai 2009 ( Urk. 11/3/1-2) und nannt en folgende Diagnosen: - medial und femoropatellare Gonarthrose rechts - Status nach Valgisationsosteotomie , Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und Microfracturing Femur und Tibia links bei medialer Gonarth rose links am 2 0. April 2004 - Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie medial rechts 1990 - degenerative lumbale Wirbelsäulenerkrankung - arterielle Hypertonie
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Kniearthroskopie rechts 1990 praktisch beschwerdefrei gewesen sei. Im Dezember 2008 sei sie lumbal infiltriert worden und danach von einem Stuhl gefallen, seither habe sie zuneh mend Schmerzen im rechten Kniegelenk (S. 1) . 3.3
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1 7. November 2010 ( Urk. 11/20/6-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin und führten aus, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei persistierend eingeschränkter Belastbarkeit. Es bestünden Restbeschwerden nach einer Knie- Total prothese rechts (S. 1). Vom 1 4. Oktober 2009 bis 3. Januar 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, nach folgend eine 50%ige. Die Beschwerdeführerin habe Mühe mit schwerem Heben und stärkerer Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zumutbar, einfach ohne schweres Heben. Aktuell sei eine angepasste Tätigkeit zirka 50 % ohne schweres Heben von mehr als 5 kg möglich. Abhängig von der Diagnostik könne mit einer Wiederaufnahme beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden (S. 2). 3.4
Die Ärzte der Uni versitäts klinik A.___ berichteten am 2 7. April 2011 ( Urk. 11/26) und nannten als Diagnose ein femoropatellärer Schmerzzustand nach Knie- Total prothese rechts im Oktober 2009 bei Gonarthrose. Sie führten aus, das Gelenk sei bereits zweimalig punktiert worden mit unauffälligem Befund. Eine am 1 1. November 2010 durchgeführte Szintigrafie habe eine vermehrte Ak tivität im Kapselbereich gezeigt. Es bestehe eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit auf der 50 % Stelle bei Ikea (S. 1). Bei zweimalig unauffälliger Punktion sei für den beschriebenen femoropatellären Schmerz zunächst die fehlende Streckung durch eine Arthrofibrose zu sehen, was zu einer Überlastungsreaktion führe (S. 2). 3.5
Am 2 7. April 2012 berichteten die Ärzte der Rehaklinik C.___ über die am 2 1. und 2 2. März 2012 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfä higkeit (EFL) der Beschwerdeführerin ( Urk. 11/44). Sie führten aus, das Haupt problem der Beschwerdeführerin sei aktuell das rechte Kniegelenk. Anlässlich der durchgeführten Evaluation zeige sich nach wie vor ein Reizzustand mit einer ob jektivierbaren Überwärmung und Schwellung. Es bleibe zu hoffen, dass es sich dabei noch um ein en postoperativen Status handle und nicht um eine andauernde Problematik, wie sie wahrscheinlich in ähnlicher klinischer Ausprägung zum Ausbau der ersten Prothese geführt habe. Verrichtungen des Alltags könne die Beschwerdeführerin momentan mehr oder weniger ohne Hilfe bewältigen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aus medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich eine Besserung der Situation nur langsam einstelle und es werde eine erneute Beurteilung in frühestens sechs Mo naten empfohlen (S. 3 oben). Als arbeitsrelevante Probleme bestünden belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Knie sowie belastungs abhängige Schmerzen nach Umstellungsosteotomie im linken Knie und eine post operative Schwellneigung bei Belastung und Beugeeinschränkung. Es bestehe keine Symptomausweitung (S. 3 Mitte). Die Tätigkeit als Verkäuferin sei der Be schwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, da es sich um eine mehrheitlich gehende und stehende Tätigkeit handle. Die Zumut barkeit für eine andere berufliche Tätigkeit werde noch nicht festgelegt (S. 3 un ten). Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege aktuell deutlich unter den Belas tungsanforderungen der bisherigen Arbeit . Es sei aber prognostisch davon aus zugehen, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu einem späteren Zeit punkt theoretisch zumutbar sein sollte (S. 5 oben). 3.6
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 11/53/2) und führten aus, es bestehe der Verdacht auf eine tibiale Komponentenlockerung rechts bei Status nach Knietotalprothesen-Einbau rechts vom 1 2. Dezember 2011 nach Ausbau bei nicht bestätigtem low grade-Infekt. Die Computertomographie zeige einen deutlichen Lysesaum um die tibiale Komponente, so dass hier ein klares Korrelat für den unterschenkelbetonten Schmerz gesehen werde. Es sei zu befürchten, dass ein Wechsel der Tibiakomponente nicht zu umgehen sei. 3.7
Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 8. November 2012 ( Urk. 11/55) und führten aus, die Beschwerdeführerin komme zur Operationsbesprechung bei geplantem Tibiakomponentenwechsel . Die Knieprothesen-Revision werde bald möglichst durchgeführt. An dieser Stelle bestehe sicher eine fortwährende Ar beitsunfähigkeit von 100 % , ebenfalls postoperativ mit üblicher Rehabilitations phase. 3.8
Die zuständige Abklärungsperson führte am 1 7. Januar 2013 bei der Beschwer de führerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 53.40 % im Haushalt (Urk. 11/59).
3.9
Dr.
D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regiona ler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 1. Dezember 2012 ( Urk. 11/61/6) Stellung und führte aus, dass abgestellt auf die Gesamtun terlagen ab 1 4. Oktober 2009 von einem noch behandlungsbedürftigen relevan ten Gesundheitsschaden mit folgender Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung in bisheri ger und angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Ab dem 1 4. Oktober 2009 habe in bisheriger und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 4. Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit, ab dem 1 8. November 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit bis dato. Weitere medizinische Abklärungen und das Auferlegen schadenmindernder Mas snahmen erschienen bis jetzt nicht erforderlich. 3.10
Am 1 2. April 2013 nahm RAD-Arzt Dr. D.___ erneut Stellung ( Urk. 11/61/7) und beschrieb als optimales Belastungsprofil für die Restarbeitsfä higkeit in der Zeit vom 4. Januar 2010 bis 1 7. November 2011 wechselbelastende hauptsächlich sitzende Tätigkeiten mit Möglichkeiten zur Änderung der Kniestel lung respektive Bewegungsübungen, Meidung von abschüssigen Wegstrecken, möglichst glatte barrierefreie Wege, kein Leiter- und Gerüststeigen, kein häufiges Treppensteigen, Meidung kniend er, kauernd er, hockender Körperstellungen. Die Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf erscheine unter diesem Profil nicht als optimal angepasst, so dass allfällige Einbussen des Pensums medizinisch nachvollziehbar seien.
4. 4.1
Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nach fol genden Berichte. 4.2
Die Ärzte des E.___ berichteten am 1 8. Dezember 2014 ( Urk. 11/90/5-6) und führten aus, es bestehe immer noc h eine gewisse Wetter fühligkeit. Prinzipiell sei die Beschwerdeführerin zufrieden mit dem Knie. Im Vor dergrund stünden nun zunehmend belastungsabhängige Kniebeschwerden links bei fortgeschrittener Gonarthrose. Das aktuelle Röntgenbild zeige eine unverän dert regelrechte Prothesenplatzierung ohne periprothetische Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin zeige betreffend Knieprothesen-Wechsel rechts einen nun re gelrechten Verlauf. Betreffend Gonarthrose links werde das Ausschöpfen der kon servativen Therapiemassnahmen empfohlen. Bei komplexer Vorgeschichte rechts mit Anhaltspunkten für eine Hypersensibilität auf verschieden st e Implantatmate rialien seien sie einer möglichen knieprothetischen Versorgung gegenüber zu rückhaltend eingestellt. 4.3
Die Ärzte der Universitätsklinik A.___ , Orthopädie, erstatteten ihr orthopädi sches Gutachten am 2 9. November 2016 ( Urk. 11/120 = Urk. 3/3 ) gestützt auf die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 2 1. September 2016 sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. V): - schmerzhafte Knieprothese rechts mit rezidivierenden Gelenksergüssen mit/bei
- Status nach Knietotalprothesenrevision rechts mit Legion Tibiakompo nentenwechsel , inklusive Kopplungsgradwechsel von semi- constrained auf posterior
stabilized am 1. Februar 2013 bei Tibiakomponentenlo ckerung - Status nach zweimaligem Knieprothesenwechsel mit Knie-Totalprothe senausbau und Einbau eines Zementspacers mit Refobacin -Revisions zement am 1 8. November 2011 sowie Zementspacerausbau und Knie-Totalprothesenwiedereinbau rechts mit Smith and
Nephew Legion semi- constrained am 1 2. Dezember 2011 bei Sensibilisierung auf Ni ckelsulfat und Natriumtetrachloropalladat und initialem, nicht bestä tigtem Verdacht auf Low grade-Infekt - Status nach Kniepunktion rechts am 2 5. November 2010 sowie 2 1. Ja nuar 2011, jeweils ohne Keimwachstum und normwertiger Zellzahl - Status nach Knie-Total prothese rechts am 1 5. Oktober 2009 bei schmerzhafter medialer und femoropatellärer Gonarthrose rechts
- femoropatellär und medial betonte Gonarthrose links mit/bei - Status nach Entfernung Tomofixplatte proximale Tibia links am 1 9. August 2005 - Status nach Knie-Arthroskopie links, Meniskusnachresektion, Mikro frakturierung Femur und Tibia sowie valgisierende Osteotomie 10° o pen- wedge medial mit Tomofixplatte und Allograft Spongiosa am 2 0. Dezember 2004
- intermittierende Lumbalgie
Sie führten aus , die Beschwerdeführerin arbeite s eit dem 1 2. September 2013 als Verkehrslot sin bei der Gemeinde, wobei sie jeweils an einem Fussgä ngerstreifen stehe und den Verkehr an halte , um den Schul k indern ein gefahrloses Überqueren der Strassen zu ermöglichen. Die Arbeit als Verkehrslotsin werde jeweils nur an einem Tag in der Woche z u folgenden Zeiten ausgeübt: 07.55 - 09.10 Uhr, 11.55-12.15 Uhr, 13.00 - 13.25 Uhr. Die Arbeitsz eit an einem solchen Tag betrage also insgesamt zwei Stunden. Dies ergebe unter Berücksichtigung der Schulferien eine durchschnittliche Arbeitszeit von zirka 6 Stunden 40 Minuten monatlich als Lot sin. Hauptsächlich arbeite die Beschwerdeführerin als Hausfrau, wobei sie den Haush a lt mehr oder weniger und abgesehen von gewissen Hilfeleistungen ihres Ehemannes und der im Haushält lebenden Tochter alleine zu erledigen vermöge. Zusätzlich verrichte die Beschwerdeführerin r egelmässig Büroa rbeiten im Betrieb ihres Eheman nes, welcher als selbständiger Schreiner arbeite . Ihre Tochter ha be
zwei Kinder und wohne mit einem ihrer Kinder im Elternhaus, wobei die Be schwerdeführerin einen Teil der Kinderbetreuung übern ehme (S. 11 f.).
Die Beschwerdeführerin beschreibe vor allem rechtsseitige, ventrale Knieschmer zen, welche genauer leicht kr anial der Patella lokalisiert wü rden. Dor t komme es jeweils auch zum Auf treten einer Schwellung . Zudem spüre sie Schme rzen und eine Verhär tung in der rechten Wade. D ie Symptomatik sei teilweise belastungs abhängig und werde durch Gehen auf hartem Boden sowie Bergabgehen provo ziert. Gehen auf weichem Untergrund sowie geradeaus und bergauf stelle für sie kein Problem dar.
Insgesamt würden die Beschwerden episodisch auftreten und dann zirka
zwei bis drei Tage anhalten. In einer beschwerdearmen Phase betrage die Gehstreck e auf wei chem Untergrund zirka eine Stunde, jedoch immer wie der mit dazwischenliegenden Pau sen. In einer schlechten Phase gehe sie kaum au sser Haus. Ein morgendlicher Anl auf schmerz werde nicht beschrieben, jedoch mor gens jeweils ein seltsames Gefühl im Bereich des rechten Knies, welches sich dann wie Gummi anfühle.
Des Weiteren beschreib e die Beschwerdeführerin auch vent ral sit uierte Knieschmerzen links, welc he nach anteromedial und lateral ausst r ah len würden . Zum Zeitpunkt der heutigen Exploration wü rden die Knieschmerzen links sogar dominanter als rechts beschrieben, dies könne aber stark wechseln
(S. 14) .
Die von der Beschwerdeführerin beklagten rechtsseitigen Knieschmerzen s eien objektiv medizi nisch nicht fassbar, indem sie in der klinischen Unters uchung nicht reproduzierbar seien und ein entsprechendes Korrelat in der vorhandenen Bildgebung fehle . Die Beschwer den seien aber insofern glaubhaft, als dass sie aus einem medizinisch durchaus vorstellbaren Symptomkomplex mit Schwellung, Überwärmung und Schmerz bestünden , welcher gemeinhin als entzündliches Zu standsbild interpretiert werde. Ebenso hätten aufgrund der geschilderten Be schwerden wiederholte Konsultationen statt gefunden . Da ein wiederholt auftre tendes, jedoch nicht konstant vorhan denes, entzündliches Zustandsbild, welches zum Zeit punk t der Untersuchung nicht bestehe , in jenem Moment klinisch nicht objektivierbar sei, scheine klar. Auch eine unauffällige konventionell radiologi sche Bildgebung schliess e das Vorhandensein solcher entzündlicher Episoden s i cherlich nicht aus. Ebenso müsse der geschilderte, belastungsabhängige Knie schmerz rechts
nicht zwingend ein klinisches und konventionell radiologisches Korrelat finden. Von klinischer Seite sei einzig eine leichte Instabilität in Midflexion medial auffallend.
O b dieser diskre te Befund allerdings für die be lastungs abhängigen Schmerzen ve rantwortlich gemacht werden könne, könne nicht si cher beurteilt werden (S. 23 f.). Somit könn t en die rechtsseitigen Kniebeschwer den zum jetzigen Zeitpunkt letztlich nicht erklärt werden. Die bisher durchge führten Abklärungen mit konventionell radiologischer Bildgebung und klinischer Untersuchung seien jedoch sicherlich nicht ausreichend, um abschliessend beur teilen zu können, ob das vorgetragene Beschwerdebild des rechten Kniegelenkes objektivierbar sei oder nicht. Des Weiteren sei in diesem Kontext auch die Tatsa che zu erwähnen, dass unerklärte Schmerzen nach I mplantation einer Knie-To talendoprothese , also die schmerzhafte Knieprothes e, ein in der Knieorthopädie be kanntes u nd häufig diskutiertes Thema sei (S. 24) .
Die l inkssei tigen Knieschmerzen dagegen seien nicht n ur glaubhaft, sondern auch nachvollziehbar. Sie seien reproduzierbar in de r klinischen Untersuchung und fänden ein objekti vierbares K orrelat in der Bildgebung. So wü rden von der Be schwerdeführerin vor allem ventrale Knieschmerzen links beschrieben, was mit der vorhan denen, radiologisch nachgewiese nen, femoropatel lären Arthrose gut vereinbar sei. Klinisch finde sich hier eine Krepitation, wenngleich auch diese als nicht schmerzhaft empfunden werde . Die Druckdolenz über dem medialen Ge lenkspal t und der leicht schmerzhafte Varusstress ergä ben mit der im MRI sowie im konventionellen Röntgen ersichtlichen, medial betonten Gonarthros e ein in sich stimmiges und schlüssiges Bild. Die von der Beschwerdeführerin als kom pensiert beschriebene , intermittierende Lumbalgie sei ebenso glaub haft und nach vollziehbar. Sie finde ihr Kor relat in der klinischen Untersu chung im Sinne einer Druckdolenz paralumbal auf Höhe L3/4 sowie L5/S1 sowie einer leicht schmerz haften Rechtssei tneigung. Wichtig anzumerken sei , dass die Beschwerdeführerin ang ebe , durch diese Beschwerden weder eingeschränkt, noch stark gestört zu sein (S. 24 f.) .
Anlass zur Diskussion gebe die deutliche Diskrepanz zwischen dem von der Be schwerdeführerin geschilderten Verlauf sowie deren angegebene Beschwerden betreffend des rechten Kn iegelenkes und dem in den Konsul tationsberichten des behandelnden Orthopäden
dargelegte n Zustand. In den Berichten werde zwar mehrmals eine gewisse Wetterfühligkeit im recht en Knie beschrieben, jedoch seien wiederholte Schwellungs-, Überwärmungs- und Schmerzzustände ni rgends verzeichnet. Dagegen werde jeweils von einem regelrechten oder gar erfreulichen Verlauf berichtet. Auf diese Un stimm igkeit direkt angesprochen, sage die Be schwerdeführerin , sie habe w iederholt von ihren Problemen mit dem rechten Kniegelenk be richtet. Der behandelnde Orthopäde habe ihr jedoch l ediglich ge sagt, man könne nichts dagegen tun, ausser gegebenenfalls eine künstliche Knie scheibe einzusetzen. Ein anderes Mal habe er ihr gesagt, dass die Beschwerde n nicht vom Knie herrühren könn ten, da es sich um ein künstliches Gelenk handle. Letzten Endes habe sie sich aber mit der Situation des rechten Knies abgefunden, sodass sie sagen könne, sie sei insgesam t zufrieden. Ob die Diskrepanzen zwi schen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage ihre Begründung in diesem Umstand fä nden, mü ss e offen bleiben. Interessant wären zur Klärung in di eser Frage auch die entsprechen den Berichte der behandelnden Hausärztin . Be treffend des linken Kniegelenkes bestehe dagegen keine Unstimmigkeit zwischen der Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie seien im Wesentli chen deckungsgleich (S. 25 f.) .
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten, der von der Beschwerdeführerin geschilderten Anamnese sowie der erhobenen klinische n und radiologischen Be funde sei eine Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem letzten Entscheid vom 1 1. Dezember 2012 eingetreten. Zu jenem Zeit punkt, also im Dezember 2012, sei eine Lockerung der tibialen Komponente der rechtsseitigen Knieprothese vor gelegen , was den Eingriff vom 1. Februar 2013 im Sinne eines Wechsels der
Tibiakomponente nach sich ge zog en habe . Das mut mass lich für die damaligen Beschwerden der Beschwerdeführerin verantwortliche Problem sei also durch diesen Eingriff behoben worden . Hinweise auf eine erneute Lockerung der
tibialen Komponente ergä ben sich zum heutigen Zeitp unkt nicht. Neu aufgetreten seien jedoch nach dem Eingriff vom Februar 2013 die mehrfach beschriebenen, schmerzhaften Episoden mit Überwärmung und Schwellungszu ständen. Gleichzeitig best ünd en auch belastungsabhängige Knieschmerzen, vor allem ventral lokalisiert, deren erstmaliges Auftreten nicht genau datiert werden könne . Es bestehe also zusammenfassend eine schmerzhafte Knieprothese rechts, bis dato ungeklärter Ä tiologie und somit eine andere Diagnose als zum Zeitpunkt des letzten Entscheides . Vor dem Wechsel der tibialen Komponente werde eine praktische Belastungsunfähigkeit beschrieben. Da die Beschwerden auf ein me chanisches Problem, nämlich die tibiale Komponentenlockerung zurückgeführt wü rden und diese erst mit dem Eingriff vom Februar 2013 behoben wo rde n sei , sei davon auszugeh en, dass diese praktische Belastungsu nfähigkeit bis zum Ope rationsdatum ihren Fortbestand gehabt habe . Für den Zeitraum vom 1 1. Dezem ber 2 012 bis am 1. Februar 2013 bestehe also ein unveränderter Gesundheitszu stand (S. 31) .
Im Z eitraum vom Eingriff bis aktuell
ha be sich der Gesundheitszu stand betreffend des rechten Kniegelenkes im Vergleich zum letzten Entscheid verbessert. Es bestehe sicherlich keine praktische Belastungsunfähigkeit mehr, so dass die Beschwerdeführerin , insbesondere ausserhalb der schmerzhaften Episo den, fähig sei , einen Haushalt zu führen, leichte Gartenarbeite n zu erledigen, spa zieren zu ge hen, Einkäufe mit Hilfe zu erledigen, selbständig ein Übungspro gramm im Fitness durch zuführen sowie die Arbeit als Lotsin wahrzunehmen. Als objektiver, im Sinne einer Verbesserung veränderter Befund lasse sich im ortho pädischen Status ein hinkfrei es Gangbild feststellen, was bei der Konsultation vom 1 9. September 2012 aktenanamnestisch nicht der Fall gewesen sei.
Weiter habe sich vor dem Wechsel der tibialen Komponente radiologisch ein deutlicher Lysesaum um dieselbe gezeigt , was in der aktuellen Bildgebung nicht mehr fest zustellen sei (S. 32 oben) .
Betreffend d a s linke Kniegelenk, wo eine symptomati sche Gonarthrose besteh e , sei von einer Verschlechterung des G esundheitszustan des auszuge h en. Der Zustand des linken Kniegelenkes zum Ze itpunkt des letzten Entscheides könne nicht genau bestimmt werden. Es m ü ss e jedoch angenommen werden, dass sich das linke Knie zu jenem Zeitpunkt in einem besseren Zustand bef unden habe (S. 32 unten) .
Insgesamt könne trotz der Verschlechterung des linken Kniegelenkes dennoch ein aus orthopädischer Sicht verbesserter Gesundheitszustand attestiert werden. Dies aufgrund der Tatsache, dass das linke Kniegelenk die funktionellen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht derart einschränk e , als dass eine praktische Belas tungsunfähigkeit bestehen würde. Mit dem aktuellen Zus tand des Bewegungsap parates seien
die geschilderte n Tätigkeiten also möglich, zum Ze itpunkt des letz ten Entscheides müsse gemäss obi ger Darlegung die praktische Belastungsunfä higkeit angenommen werden (S. 33 Mitte) .
A ufgrund der im ambulanten Konsultationsbericht vom 1 9. September 2012 ge schilderten praktischen Belastungsunfähigkeit sowie der radiologisch nachgewie senen und somit objektivi erten tibialen Komponentenlocke rung
m üsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in bisheriger, als auch ange passt er Tätig keit ausgegangen werden. Dieser Zustand habe sich erst mit dem Eingriff vom 1. Februar 2013 geändert. Gemäss Erfahrung müsse n ach einem derartigen Ein griff eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit bis mindestens zwei Monate postop erativ angenommen werden (S. 33 f. ).
Gemäss der
Aktenlage habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lotsin am 1 2. September 2013 begonnen . Auch die Beschwerdeführerin beschreibe eine Verbesserung der Gesamtsituation mit der Aufnah me dieser Arbeitstätigkeit. Seit jenem Zeitpunkt ha be sich gemäss der Beschwerdeführerin der Gesundheitszu stand nicht wesentl ich verändert. Hinzugekommen sei zwar die Diagnose einer Gonarthrose links . Wie bereits vorgängig beschrie ben, sei es durch die zuneh menden Kniebeschwerden li nks jedoch nicht zu einem spezi fischen Vermeidungs verhalten gekommen , sodass die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tä tigkei te n sich dadurch nicht verändert hätten. Somit habe sich die Arbeitsfähig keit seit dem Arbeitsbeginn als Lotsin b is zur vorliegenden Exploration nicht ver ändert. In der bisherigen Tätigkeit müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % at testiert werden. Die bisherige Tätigkeit habe unter anderem die Fähig keit zu län gerem Gehen, dem Tra gen von Lasten sowie dem Einnehmen kniender und kau ernder Positionen erfordert . Dies k önne der Beschwerdeführerin aufgrund der ge nannten Diagnosen sow ie der damit einhergehenden Ein schränkungen nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdefüh rerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren, ebenso ab dem Datum des 1 2. September 20 1 3. Seit jenem Zeitpunkt bestehe bekannter massen eine Arbeits tätigkeit von zwei Stunden währen d einem Tag in der Woche in vor nehmlich stehender Position, wenngleich sich auch die zwei Stunden auf drei Einsätze ver teilen würden , sodass als o genügend Pausen vorhanden seien. Aus orthopädischer Sicht sei ein Grund, weshalb eine Arbeitstätigkeit nicht während fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden könnte, nicht ersich tlich, sodass insgesamt die genannte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit resultiere . Eine höher prozentige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wäre während schmerzärme ren Phasen zwar durchaus denkbar, jedoch müsse den schmerzhaften Epi soden sicherlich Rechnung getra gen werden. Die Tatsache, dass der Lotsendienst sowie die Büroarbeiten zugunsten des Ehemannes auch während den schmerzh aften Episoden ausgeführt würden, zeige , dass sich die Arbeitsfähigkeit dadur ch jedoch nicht unter 50 % senke (S. 34 f.) . 4.4
RAD-Arzt D.___ nahm am 2 1. Dezember 2016 Stellung ( Urk. 11/136/6-7) und führte aus, es sei auf das Gutachten und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie auf das angeführte Belastungsprofil ab dem 1. Februar 2013 abzustellen. 4.5
Die zuständige Abklärungsperson führte am 2 4. Februar 2017 bei der Beschwer de führerin zu Hause erneut eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qua lifizierte sie als zu 80 % im Er werbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschrän kung von 14.40 % im Haushalt (Urk. 11/122). 4.6
Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, be richtete am 1. Juni 2 017 ( Urk. 11/129) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Knied istorsion links 2004 bei Sturz mit - Arthroskopie - Meniskusresektion - v algisierende r Osteotomie der Tibia - aktuell schwere mediale Gonarthrose mit rezidivierenden Schwellun gen
- Kniedistorsionen rechts 1992 und 2008 mit - Knie-Totalprothese rechts 2009 - Protheseninfekt 2011 - Wechsel - Lockerung der tibialen Komponente 2013 - erneuter Wechsel - aktuell belastungsabhängige Knieschmerzen
- rezidivierende Lumboischialgie
- Zervikobrachialgie links, Differentialdiagnose (DD) Halswirbelsäulen (HWS)-Problem - Karpaltunnelsyndrom, aktuell in Abklärung
Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 behandle (S. 1 Ziff. 1.2). Seit der letzten Beurteilung bestünden permanent Schmerzen in den Knien sowie rezidivierende belastungsabhängige Schwellungen. Bezüglich der Knie sei keine Verbesserung zu erwarten. Vermutlich werde links in den nächsten Jahren auch eine Knie-Totalprothese nötig sein (S. 2 Ziff. 1.4). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Logistikerin und im Verkauf (S. 2 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten tragen und nicht länger sitzen und ste hen in der glei chen Position (S. 2 Ziff. 1.7). Wechselbelastende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Rein sitzende, rein gehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Es bestehe eine Gewichtslimite von 7-10 kg bis Hüfthöhe für Tragen und Heben. Diese Angaben gälten seit dem 1 9. Februar 2016 (S. 5). 4.7
Dr. G.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete a m 1 4. Juni 2017 ( Urk. 11/130) und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1): - Gonarthrose Knie links medialbetont - Status nach Umstellungsosteotomie Knie links - Status nach Knie-Totalprothese rechts - Adipositas
Er führte aus, die Beschwerdeführerin klage
über zunehmende Beschwerden in beiden Kniegelenken. Die Beschwerden seien durch die Arthrose bedingt. Es zeige sich am linken Kniegelenk ein geringer Gelenkserguss. Zudem bestünden deutli che Arthrosezeichen mit Krepitieren . Der Bandapparat sei stabil und die Menis kuszeichen negativ. Beim Zustand nach Knieprothese rechts mit multiplen Folge eingriffen bestünden nach wie vor Beschwerden, mit welchen die Beschwerde führerin aber aktuell umgehen könne. Linksseitig bestehe eine Gonarthrose, wel che früher oder später ebenfalls durch eine Knieprothese versorgt werden müsse (S. 2 Ziff. 1.4) . Durch ihn sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Hierzu müsste bei der Hausärztin nachgefragt werden. Aktuell arbeite die Beschwerde führerin als Lotsin, was durchaus möglich sei und ihr zugemutet werden könne (S. 2 Ziff. 1.6). 4.8
Die Ärzte der H.___ berichteten am 2 2. ( Urk. 11/146 /1-2 ) sowie am 2 6. September 2017 ( Urk. 11/146/3-4) und nannten folgende Diagnosen ( vgl. je weils S. 1): - ISG Blockade rechts - Myogelosen am Musculus
gluteus
medius rechts mit/bei - vermehrtem Fersenaufprall links und dabei mitwippen des Oberkörpers nach vorne und links - sonographiegesteu erte Infiltration mit Naropin ,
Depomedrol , Me phameson am 2 2. September 2017
- fortgeschrittene mediale Gonarthrose und Femoropatellaarthrose links - vorderer Knieschmerz rechts
Sie führten aus, es seien zwei Physiotherapieverordnungen mitgegeben worden zur weiteren Analgesie und Einschleifen eines physiologischen Gangbildes ( Urk. 11/146/1-2 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der komplikati onsreichen Erfahrungen nach der Knieprothese am rechten Knie möglichst alle konservativen Therapiemassnahmen linksseitig ausschöpfen wollen vor einer all fälligen Implantation einer Knietotalprothese. Im Frühjahr 2017 sei eine Eigen blutbehandlung mit initial gutem Erfolg durchgeführt worden. Nach einem Ar beitsversuch habe eine erneute Exazerbation der Arthrosebeschwerden am linken Knie stattgefunden, zudem bestünden neu auch Rücken- und rechtsseitige Knie schmerzen ( Urk. 11/146/3-4 S. 1). Aufgrund des im Frühjahr 2017 positiven Ver lauf s auf Eigenbluttherapie sei aktuell nochmals einen Therapieversuch am linken Knie vorgenommen worden, was die Gehstrecke der Beschwerdeführerin von zirka 200 Meter auf aktuell 1.5 km habe verbessern können. Hinweise für eine Lockerung einzelner Prothesenkomponente n bestünden aktuell nicht ( Urk. 11/146/3-4 S 2).
4.9
RAD-Arzt Dr. D.___ nahm am 2 3. Oktober 2017 Stellung ( Urk. 11/149/2) und führte aus, bei den neu genannten Diagnosen einer ISG Blockade und von Myogelosen am Musculus
gluteus
medius handle es sich erfahrungsgemäss um funktionelle medizinisch behandelbare Sachverhalte ohne dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die übrigen Diagnosen seien bereits versicherungsmedi zinisch gewürdigt worden. 5. 5.1
Die Rentenzusprache im Jahr 2013 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/61) vorwiegend gestützt auf die Berichte der Klinik B.___ (vgl. vorstehend E. 3). Damals stand en vor allem belastungs- und bewe gungsabhängige Kniebeschwerden rechts im Vordergrund, aufgrund welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde.
Gestützt auf das orthopädische Gutachten der Universitätsklinik A.___ vom 2 9. November 2016 (vorstehend E. 4.3) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin insbesondere durch die Rückbildung der prakti schen Belastungsunfähigkeit des rechten Knies nunmehr eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und die Beschwerdeführerin ab September 2013 in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.
5.2
In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen i n den Berichten der Klinik B.___
(vgl. vorstehend E. 3 ) mit denjenigen im Gutach ten vom November 201 6 (vgl. vorste hend E. 4 . 3 ) im Wesent li chen überein. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor an belastungs- und bewegungsabhängige Kniebeschwerden, wobei neu auch eine symptomatische Gonarthrose links be steht.
Selbst wenn jedoch exakt dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ur sprünglichen Rentenzusprache , würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätz lich ausschliessen , da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält nissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - aus gewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prü fen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprüngli chen Rentenzusprache im Jahre 2013 verbessert hat. 5.3
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus ortho pädischer Sicht besteht insoweit, als im Dezember 2012 noch eine Lockerung der tibialen Komponente der rechtsseiti gen Knieprothese vorgelegen hat
und die dies bezüglichen Beschwerden durch einen operativen Eingriff im Februar 2013 be hoben worden sind. Zumal sich nach dem Wechsel der tibialen Komponente auch der vorher deutliche Lysesaum um dieselbe radiologisch nicht mehr feststellen lässt, gingen die Gutachter bezüglich des rechten Kniegelenks von einer Verbes serung des Gesundheitszustandes aus. Zwar bestätigten die Gutachter, dass sich die im linken Kniegelenk gebildete symptomatische Gonarthrose einer Ver schlechterung gleichkomm e , insgesamt jedoch trotzdem ein aus orthopädischer Sicht verbesserter Gesundheit szustand attestiert werden könne. So schränke das linke Kniegelenk die funktionellen Leistungen der Beschwerdeführerin nicht der art ein, als dass eine praktische Belastungsunfähigkeit bestehen würde. Vielmehr seien der Beschwerdeführerin mit dem aktuellen Zustand des Bewegungsappara tes sämtliche geschilderten Tätigkeiten m öglich ( Urk. 11/120 S. 31 ff.) .
5.4
Die Würdigung der mediz inischen Akten ergibt, dass das orthopädische Gutach ten vom November 2016 (vorstehend E. 4 . 3 )
auf den für die strittigen Be lan ge um fassenden Untersuchungen beruht und die vo n
der Beschwerdeführer in geklag ten Be schwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trä gt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung. So machten die Gut achter darauf aufmerk sam, dass es durch die zunehmenden Kniebeschwerden links nicht zu einem spe zifischen Vermeidungsverhalten gekommen sei, so dass sich die von der Be schwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten dadurch nicht verändern würden (S. 34).
Sie zeigten zudem auf, dass eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit während schmerzärmeren Phasen zwar durchaus denkbar sei, den schmerzhaften Episoden jedoch sicherlich Rechnung getragen werden müsse (S. 35).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vor genommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Ar beitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nach vo llziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführer in aufgrund der er hobe nen, objektiven somatischen Befunde als Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ste hende Positionen länger als 60 Minuten, das Tragen von Lasten über 10 kg sowie kniende und kauernde Positionen zu gelten hätten (S. 35). Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt da mit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vor ste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab gestellt wer den kann. 5.5
Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht e des E.___ vom Mai 2018 ( Urk. 16) k ann nicht abgestellt werden. So sind diesen aus medizinischer Sicht
keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen und die Ärzte ma chen keine Angaben zu funktionellen Einschränkungen. Die darin enthaltenen Angaben vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die orthopädischen Gutachter nicht zu entkräften. Ausserdem ergingen die Berichte nach Verfügungserlass . Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das So zialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungs verfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). 5.6
Z usammenfassend ist aufgrund des orthopädischen Gutachtens mit dem erforder lichen Beweisgrad der üb erwiegen den Wahrscheinlichkeit eine Verbesseru ng des Gesundheitszu standes der
Beschwerdeführerin ausgewiesen. So besteht im Ver gleich zur Rentenzusprache im Jahr 20 13 keine Belastungsunfähigkeit des rech ten Knies mehr und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tä tigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entge gen.
Somit ist gestützt auf das orthopädische Gutachten vo m November 201 6 davon auszu gehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewies en und die Beschwer deführer in nunmehr in einer adaptierten Tätigkeit zu 5 0 % ar beits fähig ist . 5.7
D ie Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Es bestehen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehler haf tigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie auf grund der Akten ( Urk. 11/135, Urk. 11/136 S. 8) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen. 5.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimm ten Invaliditätsgrad von 24 % eine Renteneinstellung verfügt hat. Die Beschwer degegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV die Renten aufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefoch tenen Ver fügung vom 25 . Oktober 2017 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom
25. Oktober 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) be misst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 14) gel tend gemachte Aufwand von 10.02 Stunden und Fr. 66.15 Barausla gen erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 2‘451.70 (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird für ihren Aufwand mit Fr. 2'451.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach