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IV.2017.01230

Gutheissung der Beschwerde gegen eine rentenaufhebende Verfügung, da weder eine potentiell rentenrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne der Voraussetzung für eine Rentenrevision überwiegend wahrscheinlich ist, noch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision - neue Tatsache oder neues Beweismittel - oder für eine Wiedererwägung der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung erfüllt sind. Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.

Zürich SozVersG · 2019-10-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1973, durchlief die Schulen im Kosovo und absolvierte dort anschliessend eine Lehre als Automechaniker. Im Jahr 2000 übersiedelte er in die Schweiz (Ausweiskopien in Urk. 11/10) und war hier als Hilfsarbeiter auf dem Bau (2001-2003), kurzzeitig als Aushilfe bei Y.___

(2003) und ab April 2005 im Z.___ tätig (Lebenslauf und Arbeitszeugnisse in Urk. 11/9; Angaben im Frage bogen für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2010, Urk. 11/19). Er ist verheiratet und Vater dreier Söhne, geboren 2006, 2007 und 2016.

Ende Juni/Anfang Juli 2010 war X.___ wegen eines akuten lumbo spondylogenen Schmerzsyndroms während zwei Wochen im A.___ hospitalisiert ( Kurzaustrittsbericht

vom 8. Juli 2010, Urk. 11/7 ; Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2010, Urk. 11/95/92-96 ), und anschliessend hielt er sich von Mitte Juli bis Mitte August 2010 im Rahmen des sogenannten B.___ in der C.___ auf (Kurzaustrittsbericht und Austrittsbericht je vom 1 6. August 2010, Urk. 11/8 und Urk. 11/ 95/ 84-91 ). Während dieses Aufen t halts wurde er von der Klinik bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet ( Urk. 11/3), und am 2 2. September 2010 reichte er die ordentliche Anmeldung ein ( Urk. 11/12). Seit dem 2 1. Juni 2010 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztzeugnisse des A.___ und des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 2 3. Juli und vom 4. September 2010 an den Kollektiv-Taggeldversicherer Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [ «Allianz »] ,

Urk. 11/17/6+8). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben des Arbeitgebers ( Urk. 11/19) den Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2010 ein ( Urk. 11/20 ), zog von der «Allianz» den Bericht von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Dezember 2010 über ein versicherungsmedizinisches psychiatrisches Konsilium bei ( Urk. 11/28) und führte mit dem Versicherten unter Einbezug des Arbeitgebers Gespräche zur beruflichen Wiedereingli ederung (Protokolle inträge von November 2010 bis Januar 2011 , Urk. 11/24) .

Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass im angestammten Betrieb keine Umplatzierungsmöglichkeiten gefunden würden, und der Arbeitgeber über die bevorstehende Kündigung d e s Arbeitsverhältnisses auf Ende Februar 2011 informiert hatte ( Urk. 11/24/4), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2 5. Januar

und am 2

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 9. Juli 2010, Urk. 11/95/92-96 ), und anschliessend hielt er sich von Mitte Juli bis Mitte August 2010 im Rahmen des sogenannten B.___ in der C.___ auf (Kurzaustrittsbericht und Austrittsbericht je vom 1 6. August 2010, Urk. 11/8 und Urk. 11/ 95/ 84-91 ). Während dieses Aufen t halts wurde er von der Klinik bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet ( Urk. 11/3), und am 2 2. September 2010 reichte er die ordentliche Anmeldung ein ( Urk. 11/12). Seit dem 2 1. Juni 2010 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztzeugnisse des A.___ und des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 2 3. Juli und vom 4. September 2010 an den Kollektiv-Taggeldversicherer Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [ «Allianz »] ,

Urk. 11/17/6+8).

E. 1.1 X.___ , geboren 1973, durchlief die Schulen im Kosovo und absolvierte dort anschliessend eine Lehre als Automechaniker. Im Jahr 2000 übersiedelte er in die Schweiz (Ausweiskopien in Urk. 11/10) und war hier als Hilfsarbeiter auf dem Bau (2001-2003), kurzzeitig als Aushilfe bei Y.___

(2003) und ab April 2005 im Z.___ tätig (Lebenslauf und Arbeitszeugnisse in Urk. 11/9; Angaben im Frage bogen für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2010, Urk. 11/19). Er ist verheiratet und Vater dreier Söhne, geboren 2006, 2007 und 2016.

Ende Juni/Anfang Juli 2010 war X.___ wegen eines akuten lumbo spondylogenen Schmerzsyndroms während zwei Wochen im A.___ hospitalisiert ( Kurzaustrittsbericht

vom 8. Juli 2010, Urk. 11/7 ; Austrittsbericht vom

E. 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben des Arbeitgebers ( Urk. 11/19) den Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2010 ein ( Urk. 11/20 ), zog von der «Allianz» den Bericht von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Dezember 2010 über ein versicherungsmedizinisches psychiatrisches Konsilium bei ( Urk. 11/28) und führte mit dem Versicherten unter Einbezug des Arbeitgebers Gespräche zur beruflichen Wiedereingli ederung (Protokolle inträge von November 2010 bis Januar 2011 , Urk. 11/24) .

Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass im angestammten Betrieb keine Umplatzierungsmöglichkeiten gefunden würden, und der Arbeitgeber über die bevorstehende Kündigung d e s Arbeitsverhältnisses auf Ende Februar 2011 informiert hatte ( Urk. 11/24/4), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2 5. Januar

und am 2

Dispositiv
  1. Februar 2011 Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche einschliesslich eines sechsmonatigen Arbeitstrainings zu ( Urk.  11/22 -26 und Urk.  11/45 ) . Mit der Durchführung des Arbeitstrainings wurde das F.___ betraut, und als Einsatzbetrieb war das G.___ vorgesehen, wo der Versicherte Hilfsarbeiten im technischen Dienst übernehmen sollte (E-Mail des F.___ -Beraters vom 1
  2. Februar 2011, Urk.  11/46/1-2; Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem F.___ vom
  3. März 2011, Urk.  11/29). Im Laufe der ersten Trainingstage klagte der Versicherte über eine Zunahme der lumbalen Schmerzen und stellte das Training daher ein (Protokolleinträge der IV-Stelle von Februar/März 2011, Urk.  11/46/2-4).      Im Juni 2011 fanden daraufhin ambulante Abklärungen in der H.___ des I.___ statt (Bericht vom 2
  4. Juni 2011, Urk.  11/39), und der Versicherte wurde von dort an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ überwiesen , wo er ab Mitte Juni 2011 ambu lant behandelt wurde (vgl. Urk.  11/43/5) . Im September/Oktober 2011 brach der Versicherte das Arbeitstraining und damit die Massnahme der beruflichen Wiedereingliederung definitiv ab (Protokolleinträge der IV-Stelle in Urk.  11/46/1+10; Mitteilung der IV-Stelle vom
  5. November 2011, Urk.  11/44). Anschliessend war er auf Veranlassung des I.___ von Ende Oktober bis vor Weihnachten 201 1 im J.___ hospitalisiert und durchlief ein interdisziplinäres multimodales Therapieprogramm (Austrittsbericht vom 2
  6. Dezember 2011, Urk.  11/95/81-83).      Die IV-Stelle nahm die Rentenprüfung in Aussich t, h olte hierzu bei Dr.  D.___ den Verlaufsbericht vom 1
  7. September 2011 ( Urk.  11/41) und bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ den Bericht vom 2 4 .  Oktober 20 11 e in ( Urk.  11/43 ; unrichtig mit 2
  8. 1
  9. 2011 datiert, vgl. Aktenverzeichnis der IV-Stelle ) und unterbreitete die Akten dem RAD-Arzt Dr.  med. K.___ (Stellungnahme vom 2
  10. Oktober 2011, Urk.  11/48/6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk.  11/49-60) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  11. Februar 2012 für die Zeit ab de m
  12. Juni 2011 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 100  % zu ( Urk.  11/61 74 ; Einkommensvergleich und Fest st ellungsblatt vom 1
  13. November 2011, Urk.  11/47 und Urk.  11/48 ). 1.3      Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege , holte hierzu die Angabe n des Versicherten und sein es Hausarztes Dr.  D.___ vom 15.  Juni 2012 ein ( Urk.  11/ 81) und liess durch das L.___ , wo der Versicherte seit dem 2
  14. Februar 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand ( Urk.  11/90/2) , den Bericht vom 2
  15. September 2012 verfassen ( Urk.  11/90). Anschliessend liess sie den Versicherten bidisziplinär psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (psychiatrisches Gutacht en von PD Dr.  med. M.___ , Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  16. März 2013 [Explorationsgespräch vom 1
  17. März 2013] , Urk.   11/94; rheumatologisches Gutachten von Dr.  med. und Dr.  sc. nat. ETH N.___ , Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2
  18. März 2013 [Untersuchungen vom 1
  19. Mär z 2013] , Urk.  11/95 ; bidisziplinäre Zusammenfassung vom
  20. März 2013, Urk.  11/98 ). Nach Einholen der Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr.  med. O.___ , Facharzt für Arbeitsm edizin, vom
  21. April 2013 (Urk.  11/100 /9-10 ) eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1
  22. April 2013, dass sie die bisherige ganze Rente auf grund eines neu ermittelten In validitätsgrades von 52  % auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke ( Urk.  11/102; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk.  11/99 und Urk.  11/100). Der Versicherte erhob am 1
  23. Mai 2013 Einwendungen ( Urk.  11/103).      Am
  24. März 2014 erteilte die IV-Stelle der P.___ den Auftrag zur Überwachung des Versicherten ( Urk.  11/121 und Urk.  11/122). Die Ermittlungen fanden vom 2
  25. März bis zum
  26. Mai 2014 (
  27. Phase) und vom 27.  April bis zum
  28. Juni 20 15 (
  29. Phase) statt, und die P.___ erstattete am 15.  Mai 2014 und am 2
  30. Juni 2015 ihre Berichte ( Urk.  11/123 einschliesslich des Filmmaterials in Urk.  12/1-2). Am 3
  31. März 2016 befragte die IV-Stelle den Versicherten im Beisein seiner Ehefrau zum Sachverhalt und konfrontierte ihn unmittelbar daran anschliessend mit den Angaben in den Überwachungsberich t en ( Wahrnehmungsbericht und Besprechungsprotokolle in Urk.  11/118 und Urk.  11/119). Sodann sah die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung durch PD Dr.  M.___ vor (Mitteilung vom 1
  32. Mai 2016, Urk.  11/125), die indessen nicht zustande kam, nachdem PD Dr.  M.___ Bedenken zur Eignung seiner Person geäussert hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk.  11/133-137). In der Folge vergab die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag an Dr.  med. Q.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und dieser legte das Gutachten am 2
  33. Januar 2017 vor ( Urk.  11/143 ; Explorationsgespräch vom 2
  34. August 2016 , vgl. Urk. 11/143/3 ). Der RAD-Arzt Dr.  med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1
  35. Februar 2017 zum Gutachten Stellung (Urk.   11/144/7-8), w orauf die IV-Stelle mit einem neuen Vorbescheid vom 22.  Juni 2017 die vollumfängliche Aufhebung d er Rente in Aussicht nahm (Urk.  11/145; F eststellungsblatt in Urk.  11/144 ). Nac h telefonischer Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle ( Urk.  11/146 und Urk.  11/147) liess d er Versicherte durch seinen Hausarzt Dr.  D.___ mit Eingabe vom 3
  36. Juni 2017 Einwe ndungen vorbringen ( Urk.  11/148 und Urk.  11/151). Mit Verfügung vom
  37. Oktober 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung folg enden Monats auf ( Urk.  2 = Urk.  11/156) .
  38. Der Versicherte beschwerte sich wiederum z unächst telefonisch ( Urk.  11/157 und Urk.  11/158 ) und liess anschliessend durch Dr.  D.___ mit Eingabe vom
  39. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  40. Oktober 2017 erheben und den Antrag auf Weiterausrichtung der Rente stellen ( Urk.  1). Als neuen Beleg liess er einen Bericht von Dr.  med. S.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  41. November 2017 einreichen ( Urk.  3/2). Ausserdem gelangte mit Eingabe vom
  42. Dezember 2017 die Gemeindeverwaltung T.___ an das Sozialversiche rungsgericht und wandte sich ebenfalls gegen die Rentenaufhebung ( Urk.  9). Die IV-Stelle erstattete am
  43. Januar 2018 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  10). In der Replik vom
  44. Februar 2018 ( Urk.  15) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler, an seinem materiellen Antrag festhalten und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung seines Anwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen ( Urk.  15 S. 2) . Als neue medizinische Unterlagen brachte er die Berichte der U.___ vom
  45. Dezember 2013 und vom 1
  46. Januar 2014 über Abklärun gen im Hinblick auf ein Schlafa pnoe-Syndrom bei ( Urk.  16/4 und Urk.  16/5) sowie einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 1
  47. Juni 2015 über eine Konsultation in der Sprechstunde für Belastungsreaktionen ( Urk.  16/2), ein en Bericht des A.___ vom 1
  48. Dezember 201 5 über pneumologische Abklärungen von September bis Dezember 2015 ( Urk.  16/6) und einen weit e ren Bericht von Dr.  S.___ vom
  49. Februar 2018 ( Urk.  16/3). Mit Verfügung vom 1
  50. Februar 2018 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentg e ltliche Rechtspflege ( Urk.  17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 9.  März 2018 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk.  18), wovon der Versicherte am 1
  51. März 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk.  19). Mit Verfügung vom
  52. August 2019 wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken als mitbetroffene Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk.  23). Sie retournierte am 2
  53. September 2019 die Akten, ohne eine Stellungnahme abzugeben ( Urk.  26).      Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  54. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein ( Art.  4 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG).      Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art.  7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2 1.2.1      Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes gericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).      Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E. 4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenann ter primärer Krankheitsgewinn, « Flucht in die Krank heit» ) sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E.  4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E.  2.2.3).      Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der an haltenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.2.2      Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «f u nktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Ressourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck.      Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychia trischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E.  5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 1.2.3      In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3
  55. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 41 8 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und hält nicht länger daran fest, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rec htsprechung in BGE 143 V 409 E.  4.1). 1.2.4      Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beein trächtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 und E. 3.7.1, 131 V 49). Ein lediglich verdeutlichendes Verhalten stellt demgegenüber noch keine Aggravation im dargelegten Sinne dar (BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. die detaillierte Abgrenzung zwischen anspruchsausschliessender Aggravation und blosse r Verdeutlichungstendenz im Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2
  56. Juni 2015 E. 4.2).      Verbietet das Vorliegen einer Aggravation die Annahme einer Gesundheitsschädigung überhaupt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente . Soweit hingegen die Anzeichen einer Aggravation neben einer ausgewiesenen selbständigen Gesundheitsschädigung auftreten, so sind die (rentenrelevanten) Auswirkungen rechtsprechungsgemäss im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V  281 E.  2.2.2). Aggravatorisches Verhalten stellt somit nur dann a priori einen Rentenausschlussgrund dar, wenn dieses Verhalten dermassen im Vordergrund steht, dass es nicht möglich ist , mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen krankheitsbedingten Anteil abzugrenzen, der di e Arbeitsfähigkeit einschränkt. Des Weiteren ist das aggravatorische Verhalten dort kein Rentenausschlussgrund, wo es auf e ine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (vgl. B GE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis). 1.3 1.3.1      Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 1.3.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).      Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die untersc hiedliche Beurteilung eines im W esentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4      Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.      Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).      Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechts lage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 1
  57. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrun d falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unricht ig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art.  43 Abs.  1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 2
  58. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 1
  59. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom
  60. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 2
  61. Juli 2017 E. 2.3).
  62. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente, die sie dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 1
  63. Februar 2012 für die Zeit ab dem
  64. Juni 2011 zugesprochen hatte ( Urk.  11/61-74), mit der angefochtenen Verfügung vom
  65. Oktober 2017 ( Urk.  2) zu Recht aufgehoben hat.      Vorab hat die Beschwerdegegnerin eine voraussetzungslose Überprüfbarkeit des Rentenanspruchs in Anwendung von lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1
  66. März 2011 (
  67. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) zu Recht verneint (vgl. die rechtliche Stellungnahme vom 2
  68. Januar/
  69. Februar 2014, Urk.  11/117/1 -3 ). Denn die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung erging am 1
  70. Februar 2012, also in einem Zeitpunkt, als die neuen, per
  71. Januar 2012 erlassenen Bestimmungen der
  72. IV-Revision und die zugehörige Regelung in den Schlussbestimmungen schon in Kraft waren. Die auf drei Jahre begrenzte voraussetzungslose Überprüfbarkeit bezieht sich indessen auf Renten, die am 1.  Januar 2012 bereits liefen . Diese Überprüfbarkeit stellt ein Korrektiv für Renten dar, bei deren Zusprechung die spezifische, auf B eschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zugeschnittene Praxis noch nicht beach t et worden war (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2). Mit dem Inkraf ttreten der Bestimmungen der 6.  IV-Revision hatte diese Praxis jedoch einen vereinheitlichten, gefestigten Charakter erlangt und war von den Organen der Invalidenversicherung systematisch anzuwenden. Eine Korrektur von Renten, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen festgesetzt worden sind, über lit . a Abs.  1 der Schlussbestimmungen fällt daher ausser Betracht.      Damit hängt die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung davon ab, dass entweder im Sinne von Art.  17 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art.  53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 1
  73. Februar 2012 erfüllt sind. Da die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision durchgeführt hat, ist zunächst die Frage nach einer potentiell rentenrelevanten Veränderung , also einer Besserung des Gesundheitszustands, zu prüfen. 3 . 3 .1 3 .1.1      Zur Zeit der Verfügung vom 1
  74. Februar 2012 ( Urk.  11/61-74) waren von Seiten des körperlichen Zustands zunächst die Befunde bekannt, die das A.___ während der Hospitalisation von Ende Juni/ Anfang Juli 2010 erhoben hatte und im Austrittsbericht vom 1
  75. Juli 2010 erläuterte ( Urk.  11/95/92-96 ).      Was den Bewegungsapparat betrifft, so zeigten Röntgenaufnahmen des Beckens, der Lendenwirbelsäule und des Thorax vom 2
  76. Juni 2010 nichts Auffälliges (Urk.  11/95/80 ), und am Folgetag ergab eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule als leicht bezeichnete degenerative Veränder ungen ( Chondrose , Spondylose, Fa cettengelenksarthrose) sowie (Diskus-) Protrusionen auf verschiedenen Etagen, jedoch keine Einengungen und keine Nervenwurzel kompressionen ( Urk.  11/95/74-75 und Urk.  11/95/95 ). K linisch war eine deutliche muskuläre Dekonditionierung zu erkennen, laborchemische Abklärungen im Hinblick auf ein entzündliches rheumatologisches Leiden fielen hingegen negativ aus ( Urk.  11/95/93). Aufgrund dieser Befunde stellte das A.___ die Diagnose eines immobilisierenden akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ( Urk.  11/95/92+93).      Ferner wurde im Rahmen eines gastroenterologischen Konsils am
  77. Juli 2010 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt, und es wurden eine geringfügige Steatosis hepatis (Fettleber) und eine Splenomegalie ( Vergrösser ung der Milz) festgestellt ( Urk.  11/95/76-77 und Urk.  11/95/97) ; erhöhte Leberwerte erwiesen sich jedoch als medikamentös bedingt und damit als vorläufig nicht weiter abklärungsbedürftig ( Urk.  11/95/93+95+96). D as A.___ ging im Weiteren auf die anamnestische Diagnose einer Stuhlinkontinenz bei Status nach Analfissur und im Übrigen unauffälligen Abklärungsergebnissen ein (Urk.  11/95/92+95+96) , erwähnte ausserdem die wiederholt aufgetretenen sternalen Thoraxschmerzen mit wiederholt unauffälliger Herzabklärung und führte schliesslich die Hinweise auf ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom auf ( Urk.  11/95/92). 3 .1.2      Während des Aufenthalts in der C.___ kamen keine neuen körperlichen Befunde hinzu; diagnostisch ist im Austrittsbericht vom 1
  78. August 2010 von einem chronischen Panvertebralsyndrom im Sinne einer muskulären Dysbalance und einer weitgehend schmerzbedingten mus c olo -koordinativen und kardiovaskulären Dekonditionierung die Rede ( Urk.  11/95/85).      Im weiteren Verlauf zeigte eine Röntgenaufnahme des Thorax vom
  79. September 2010 einen im Wesentlichen alters- und habitusentsprechenden Herz-/L ungenbefund ( Urk.  11/95/73), und ein Röntgenbild der Brustwirbelsäule vom 1
  80. Oktober 2010 mit der Fragestellung nach ossären Läsionen führte zum Ausschluss einer frischen Fraktur ( Urk.  11/95/72). Ferner machte eine weitere Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 1
  81. Februar 2011 wiederum als leicht beziehungsweise geringgradig bezeichnete degenerative Veränderungen sichtbar, und neu wurden deg e nerative foraminale Stenosen auf der Höhe L4/5 beschrieben, die jedoch ebenfal ls als leicht eingestuft wurden. Demen t sprechend wurde im Radiologiebericht keine signifikante Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung vom 2
  82. Juni 2010 konstatiert ( Urk.  11/95/70-71).      Schliesslich brachten auch die Abklärungen in der H.___ des I.___ vom Juni 2011 keine neuen körperlichen Befunde zu Tage; Befunde, die eine verminderte skelettale Belastbarkeit bewirken könnten, wurden verneint , und wiederum fanden sich keine Hinweise auf eine entzündlic h-rheumatische Erkrankung (Urk.  11/39/6). 3 .2 3 .2.1      Schon im A.___ hatte ein psychologisches Konsil Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das geklagte Beschwerdebild mit ins Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen, Thoraxschmerzen , Schwindel, (zu) häufigen Stuhlabgängen sowie vermehrter Unruhe und Schlafstörungen ( Urk.  11/95/93 +95) von einer psychiatrisch definierten Somatisierungsstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung und fehlenden Bewältigungsstrategien mitbestimmt sein könnte (Urk.  11/95/92+95).      Dieser Eindruck bestätigte sich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der C.___ . Dort kamen dessen Sorgen und Befürchtungen in Bezug auf seine Familie zur Sprache, es fiel eine gedrückte , traurige Stimmung auf und es wurde eine deutlich spürbare Angst und Belastung wahrgenommen ( Urk.  11/95/88+89). Des Weiteren beschrieben die Fachpersonen eine auffallende Zentrierung des Beschw erdeführers auf seinen Schmerz ( Urk.  11/95/85) und berichteten, dass der Beschwerdeführer in der Physiotherapie nur mit Kontrolle und Druck selbständig aktiv gewesen sei, mit therapeutischer Begleitung jedoch gut mitgearbeitet habe, wenn er sich auch vom Schmerz nicht habe ablenken lassen ( Urk.  11/95/88). Dennoch gab der Beschwerdeführer zu Ende des Rehabilitationsaufenthaltes eine Abnahme der Schmer zintensität an ( Urk.  11/95/89). 3 .2.2      Im Rahmen der Abklärungen in der H.___ des I.___ vom Juni 2011 schilderte der Beschwerdeführer dann jedoch eine zwischenzeitliche Ausweitung der Schmerzen auf den gesamten Körper ( Urk.  11/39/6+7). Es wurde nunmehr die Diagnose einer chronischen und gener alisi erten Schmerzkrankheit mit psychischen und somatischen Faktoren gestellt, und als weitere psychiatrische Diagnosen wurden eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und die Verdachtsdiagnose eine r hypochond r ische n Störung aufgeführt (Urk.  11/39/5).      Aufgrund dieser Diagnostik erfolgte im Juni 2011 die Zuweisung an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ , die den Beschwerdeführer im Bericht vom 2
  83. Oktober 2011 als deutlich bedrückt und verzweifelt sowie immer wieder weinend beschrieb ( Urk.  11/43/6) und im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Rheumaklinik stellte, wobei sie die Depression neu als mittelschwer bis s chwer einstufte ( Urk.  11/43/5).      Während des zweimonatige n , vom I.___ veranlassten Aufenthalt es im J.___ von Oktober bis Dezember 2011 entstand ein vergleichbarer Eindruck der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ( Urk.  11/95/81-82). In Bezug auf die Schmerzen fiel eine Zunahme bei Belastungen (Operation des Sohnes) auf, bei Spitalaustritt wurde aber immerhin eine moderate Besserung des gesamten Z ustandsbildes registriert (Urk.  11/95/82). 3 .3      Die Zusprechung der ganzen Rente ab Juni 2011 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht der Klinik für Psyc h iatrie und Psychotherapie des I.___ vom 2
  84. Oktober 201 1, worin dem Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiert und dies damit begründet wurde, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik und der Angst- und Panikstörung momentan gar nicht möglich sei, allein und selbständig an den Arbeitsplatz zu gelangen (Urk.  11/43/7). Der RAD-Arzt Dr.  K.___ ( Urk.  11/48/6) gab dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 2
  85. No v ember 2011 den Vorrang gegenüber der lediglich prognostischen Einschätzung im Bericht von Dr.  E.___ vom 1
  86. Dezember 2010 an die «Allianz» , dass der Beschwerdeführer im Februar 2011 wieder eine 50%ige und im März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt haben werde (vgl. Urk.  11/28/5). 4 . 4 .1      Dr.  K.___ hatte empfohlen, im Januar 2012 einen psychiatrischen Verlaufsber icht anzufordern ( Urk.  11/48/6). D ie Beschwerdegegnerin sah jedoch davon ab und erliess am 1
  87. Februar 2012 sogleich die Rentenverfügung ( Urk.  11/61 -74), nahm jedoch dafür bereits im darauffolgenden Juni 2012 das Rentenrevisionsverfahren mit der Frage nach gesundheitlichen Veränderungen auf. 4 .2 4 .2.1      In Bezug auf die körperliche gesundheitliche Entwicklung liegt das rheumatologische Fachg utachten von Dr.  N.___ vom 2
  88. März 2013 vor ( Urk.  11/95).      Dr.  N.___ analysierte die Resultate einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 2
  89. Februar 2012 , die wiederum leichtgradige degenerative Veränderungen zeigte ; ausserdem wurden im Radiologiebericht neu leichte foraminale Stenosen auf der Höhe L4/5 erwähnt ( Urk.  11/95/68-69) . Die Rheumatologin stufte den Befund jedoch als stationär gegenüber den Vorbefunden ein ( Urk.  11/95/48). Des Weiteren gab die Rheumatologin eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule in Auftrag . Im Bericht vom 1
  90. März 2013 wurde als Hauptbefund eine deutliche Diskusprotrusion auf der Höhe C4/5 mit neuroforaminaler Stenose und Kontakt zur Wurzel C5 links aufgeführt ( Urk.  11/95/54-55); Dr.  N.___ nahm jedoch eine fehlende klinische Relevanz dieses Befundes an, da geklagte Gefühlsstörungen im Ulnarbereich der rechten Hand nicht von diesem Dermatom herrühren würden ( Urk.  11/95/48 +52 ). Diese Störungen waren im Februar 2013 Gegenstand einer Abklärung bei Dr.  med. V.___ , Spezialarzt für Neurologie, gewesen, und der Neurologe hatte eine zerviko-radikulare Symptomatik des Segmentes C8 vermutet, hatte jedoch keine spezifischen neurologischen Befunde erheben können ( Urk.  11/95/64-65). Schli esslich lag der Gutachterin Dr.  N.___ eine Computertomographie des Neurokraniums vor, die im August 2012 wegen starker Kopfschmerzen angefertigt worden war ( Urk.  11/95/ 66); diese hatte jedoch gemäss dem Hinweis der Gutachterin n ichts Auffälliges ergeben (Urk.  11/95/48).      Aufgrund der diskutierten Vorakten und der selber in Auftrag gegebenen und durchgeführten aktuellen Abklärungen gelangte Dr.  N.___ zu den Haupt diagnosen eines Panvertebralsyndroms und e ines Fibromyalgiesyndroms (Urk.  11/95/47) und hielt weiter fest, aus rheumatologischer Sicht sei seit der Rentenzusprechung keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, sondern der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen ( Urk.  11/95/52). 4 .2.2      In der Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
  91. O kto ber 2017 sind keine auf den Bewegungsapparat bezogenen Untersuchungen mehr dokumentiert. In Bezug auf die radiologisch festgestellten degenerativen Erscheinungen ist jedoch eine Verbessserung naturgemäss unwahrscheinlich.      Des Weiteren führten die pneumologischen Abklärungen von Ende 2013 und von Ende 2015 zur Diagnose eines mittelschweren Sch lafapnoe-Sy ndroms (Urk. 16/4 6). Die einschlägigen Symptome wurden jedoch im August 2010 bereits von der C.___ beschrieben (vgl. Urk.  11/95/84); sie zeugen demnach nicht von einer gesundheitlichen Veränderung ab dem Jahr 2013. 4 .2.3      Damit ist in rein körperlicher Hinsicht keine potentiell rentenrelevante B esserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen. Dies ist grundsätzlich unumstritten. 4 .3 4 .3.1      Was die Entwicklung der psychischen Seite des Beschwerdebildes anbelangt, so sprach das L.___ , wo der Beschwerdeführer ab Ende Februar 2012 ambulant behandelt wurde, im Bericht vom 2
  92. September 2012 wiederum von einem deutlich ausgeprägten depressiven Zustandsbild und deutlichen Somatisierungstendenzen und hielt fest, die bisherigen Behandlun gen hätten zu keiner entscheidenden Verbesserung geführt , es sei anzunehmen, dass sich sowohl die depressive als auch die Schmerzproblematik zu chronifizieren zu begännen, und eine Arbeitsfähigkeit, auch im kleinen Rahmen, schein e in nächster Zeit sicher nicht herstellbar zu sein ( Urk.  11/90/2+3).      Der Psychiater PD Dr.  M.___ teilte im Fachg utachten vom 1
  93. März 2013 die Annahme, dass prinzipiell keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege ( Urk.  11/94/ 23 ). Er beschrieb jedoch ein auffälliges, die Schmerzen sehr stark betonendes, zuweilen theatralisches und in verbale Aggressivität umschlagendes Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation ( Urk.  11/94/8-10, Urk.  11/94/12-13 und Urk.  11/94/17) und wies auf Inkonsistenzen wie die mangelnde Nachweisbarkeit der verordneten Medikamente im Blutspiegel hin (Urk.  11/94/17) . PD Dr.  M.___ bestätigte demgemäss zwar die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer psychiatrischen Schmerzkrankheit - in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk.  11/94/22) - schrieb diesen Diagnosen jedoch wegen selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers eine n gering er gradigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu - nämlich e ine Einschränkung von nur 30 40  % - als die behandelnden medizinischen Fachpersonen ( Urk.  11/94/21-24). Ausserdem empfahl er, den Inkonsistenzen «mit geeigneten Mitteln» nachzugehen ( Urk.  11/94/17+21).      Für die Zeit bis zur bidisziplinären Begutachtung vom März 2013 ist damit auch in psychischer Hinsicht keine relevante gesundheitliche Veränderung nachgewiesen angesichts dessen, dass PD Dr.  M.___ erklärtermassen denselben Zustand lediglich anders beurteilte als die bis anhin mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Fachpersonen der Psychiatrie . Zu diesem Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr.  O.___ in seiner Stellu ngnahme vom 2
  94. März 2013 (Urk.  11/100/10). Ungeachtet dessen nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der psychiatrischen Neubeurteilung die Rentenherabsetzung in Aussicht , hielt jedoch im Rahmen der Prüfung der Einwendungen zum Vorbescheid die Frage nach einer rentenrelevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und nach den daraus resultierenden Einschränkungen für weiter abklärungsbedürftig ( vgl. Urk.  11/117/2-3). Hierzu erfolgten die Überwachungen in der ersten Hälfte der Jahre 2014 und 2015 und die Begutachtung durch Dr.  Q.___ mit dem Explorationsgespräch vom August 2016. 4 .3.2      Auch Dr.  Q.___ erlebte im Gespräch mit dem Beschwerdeführer das Umschlagen der Stimmung in Gereiztheit bis zur Aggressivität ( Urk.  11/143/17+20 +23). Zum Vergleich wies er auf den Bericht der C.___ vom August 2010 hin, worin der Beschwerdeführer unter anderem als freundlich, anpassungsfähig, hilfsbereit, kommunikativ und kontaktfreudig be schrieben worden war (vgl. Urk.  11/95/88+89) , und konstatierte einen erheblichen Kontrast zum aktuellen gutachterlichen Befund ( Urk.  11/143/24-25). Im Übrigen bestätigte Dr.  Q.___ jedoch trotz eingeschränkter Kooperativität des Beschwerdeführers die psychiatrischen Feststellungen der bis 2013 mit diesem befasst gewesenen Fachpersonen und stellte die vergleichbaren Diagnosen einer somatoformen Schmer z störung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und einer hypochondrischen Störung ( Urk.  11/143/31 +36 ) . Dabei gelangte er in Abweichung von der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk.  10 S. 3) zur Beurteilung, dass die Resultate der Überw achung - die Filmaufnahmen zeig en den Beschwerdeführer zu Fuss bei kleineren Einkäufen und auf einem Spaziergang, stets in Begleitung seiner Ehefrau oder seiner beiden Söhne, in jeweils langsamem Fortbewegungstempo u nd gelegentlich leidend wirkend; ausserdem sind kurze Autofahrten dokumentiert, an denen der Beschwerdeführer meistens als Beifahrer der lenkenden Ehefrau teilnahm (vgl. Urk.  11/123 und Urk.  12/1-2) - wohl gegen die frühere Diagnose einer Agoraphobie höherer Ausprägung (vgl. für das Jahr 2011 Urk.  11/39/5 und Urk.  11/43/5) sprächen, mit den Krankheitsbildern einer Depression und einer somatoformen Schmerzstöru ng jedoch vereinbar seien (Urk.  11/143/30+44 +45 ).      Demgemäss interpretierte Dr.  Q.___ das Benehmen des Beschwerdeführers während der Begutachtung durch ihn und bereits durch PD Dr.  M.___ in erster Linie als Reaktion auf die Begutachtungssituation und in diesem Rahmen auf bestimmte Themen ( Urk.  11/143/32-33) und weniger als Zeichen einer Veränderung . Dazu passt, dass der Hausarzt Dr.  D.___ , der den Beschwerdeführer über die gesamte Zeit der Erkrankung hinweg behandelte, seinen Patienten in einem Telefongespräch mit Dr.  Q.___ als stets höflich und freundlich beschrieb en hatte und nie ein gereiztes oder aggressives Verhalten hatte feststellen können (Urk.  11/143/22) und dass der Beschwerdeführer sich umgekehrt schon im Jahr 2011 in Telefonaten mit der damaligen Eingliederungsber aterin als sehr aufgebracht gezeigt hatte (vgl. Urk.  11/46/6-7). Und soweit Dr.  Q.___ in der Zunahme dieses Verhaltens auch einen Hinweis auf ein e gewisse Veränderung erblickte , so ging er tendenz iell von einer gesundheitlichen Verschlechterung mit zunehmender Chronif i zierung aus ( Urk.  11/143/28 und Urk.  11/143/42-43), ungeachtet dessen, dass er das Verhalten als zumindest teilweise willentlich gesteuert einstufte und einer Aggravation zuordn ete ( Urk.  11/143/32-33 und Urk.  11/143/39). Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass das effektive, psychiatrisch begründete Schmerzbild zurückgegangen wäre und durch eine in den Vordergrund getretene Aggravation gleichsam abgelöst worden wäre. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ( Urk.  10 S. 2) ist auch im Umstand, dass Dr.  Q.___ eine Agoraphobie schwereren Grades nicht bestätigen konnte, kein eindeutiges Zeichen einer gesundheitlichen Besserung zu erblicken. Denn die Kliniken für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ , welche diese Diagnose schon im J ahr 2011 gestellt hatten ( Urk.  11/39/5 und Urk.  11/43/5), hatten sich in ihren Berichten vom 2
  95. Juni und vom 2
  96. Oktober 2011 nicht näher zum Schweregrad geäussert , sondern im psychiatrischen Bericht ist nur in allgemeiner Form vom ausgeprägten Vermeidungsverhalten die Rede ( Urk.  11/43/6). Wenn Dr.  Q.___ daher wie PD Dr.  M.___ nur eine reduzierte - 50%ige - Arbeitsfähigkeit und nicht wie die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annahm ( Urk.  11/ 143/42), so muss es sich hierbei wiederum um eine lediglich andere Beurteilung desselben Zustands handeln. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu ( Urk.  15 S. 11) ist zuzustimmen.      An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr.  Q.___ entsprechend dem zutreffenden Hinweis in der Replik ( Urk.  15 S. 10) unvollständig dokumentiert war; der Beschwerdeführer erwähnte ihm gegenüber zwar eine Behandlung seines psychischen Leidens ( Urk.  11/143/19), der Gutachter ging diesem Hinweis jedoch nicht nach , sondern nahm unrichtiger weise an, bei der behandelnden Fachperson handle es sich um einen Psychologen und eine psychiatrische Behandlung habe bis anhin nicht stattgefunden ( Urk.  11/143/28). Demen t sprechend fehlt im Gutachten eine Rücksprache mit Dr.  S.___ , der den Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht vom
  97. November 2017 seit einer akuten Krise im Jahr 2015 im Zusammenhang mit Todesfällen in der Verwandtschaft (vgl. den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 1
  98. Juni 2015, Urk.  16/2) behandelte ( Urk.  3/2 S. 1). Dr.  S.___ ging indessen in diesem Bericht ebenfalls von einem chronifizierten und seit der Behandlungsaufnahme grundsätzlich unveränderten Zustand aus ( Urk.  3/2 S. 3) und konstatierte in seinem weiteren Bericht vom
  99. Februar 2018 wohl eine gewisse Stabilisierung, jedoch keine eigentliche Besserung des Zustands ( Urk.  16/3 S. 1 und S. 3) . Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass Dr.  Q.___ die Entwicklung des Gesundheitszustandes in Kenntnis der Einschätzung von Dr.  S.___ anders beurteilen würde. 4 .3.3      In psychischer Hinsicht ist damit ebenfalls keine potentiell rentenrelevante Verbesserung überwiegend wahrscheinlich.
  100. 5.1      Fällt demnach eine Aufhebung oder Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente aufgrund einer Sachverhaltsänderung im Sinne von 17 ATSG ausser Betracht, so bleibt zu prüfen, ob einer der Rückkommenstitel nach Art.  53 ATSG die strittige Rentenaufhebung zu rechtfertigen vermag. 5.2      Was den Rückkommenstitel der erheblichen neuen Tatsache nach Art.  53 Abs.  1 ATSG anbelangt , so steht der Nachweis einer solchen Tatsache durch die Überwachungen in den Jahren 2014 und 2015 zur Diskussion.      Wie bereits dargelegt, haben diese Vorkehren jedoch nichts zu Tage gebracht, was nicht vereinbar gewesen wäre mit den Feststellungen in den bis dahin gesammelten medizinischen und administrativen Dokumenten. Die Rückkommensvoraussetzung der erheblichen neuen Tatsache ist somit nicht erfüllt. Die in der Replik aufgeworfene Frage, ob die Überwachung sergebnisse ungeachtet der fehlenden gesetz lichen Grundlage für Observationen überhaupt verwertbar seien ( Urk.  15 S.  15; zur vorzunehmenden Interessenab wägung vgl. BGE 143 I 377) , kann daher offen bleiben . 5.3      Des Weiteren ist die rentenzusprechende Verfügung vom 1
  101. Februar 2012 auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung nach Art.  53 Abs.  2 ATSG zu beurteilen .      Eine zweifellose Unrichtigkeit aufgrund einer Verletzung der Abklärungspfl icht ist zu verneinen. Der Bericht vom 2
  102. Oktober 2011 , den die Beschwerdegegnerin bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ eingeholt hatte und auf den sie für die Rentenzusprechung massgeblich abstellte, stellte die psychische Problematik eingehend dar ( Urk.  11/43). Des Weiteren lag der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt der vorangegangene Bericht vom 2
  103. Juni 2011 über die Abklärungen in der Schmerzsprechstunde des I.___ vor, der zwar keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthielt (vgl. Eingangsbemerkung in Urk.  11/39/5), die gesundheitliche Situation jedoch ebenfalls umfassend und unter Berücksichtigung der Aspekte verschiedener Fachrichtungen beleuchtete ( Urk.  11/39) , so dass der RAD-Arzt in Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 11/48/6; Art. 49 Abs. 1 IVV) . Dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenzusprechung keinen weiteren Verlaufsbericht mehr einholte, wie dies wohl die Intention der Empfehlung von Dr.  K.___ gewesen war (vgl. Urk.  11/48/6), kann bei dieser Aktenlage nicht als Verletzung der Abklärungspflicht gewertet werden.      Auch inhaltlich erscheint die rentenzusprechende Verfügung vom 1
  104. Februar 2012 nicht als zweifellos unrichtig, ungeachtet dessen, dass PD Dr.  M.___ und Dr.  Q.___ dem Beschwerdeführer - von Beginn an - eine teilweise Arbeitsfähigkeit für körperliche angepasste Tätigkeiten attestierten. Zwar stand hinter de m abweichenden Attest einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 2
  105. Oktober 2011 unter anderem die auf den Moment bezogene Überlegung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Störungsbildes nicht in der Lage sei, selbständig zu einem Arbeitsp latz zu gelangen ( Urk.  11/43/7). D ies mag r ückblickend zu relativieren sein , nachdem Dr.  Q.___ die Diagnose einer Agoraphobie e rheblichen Ausmasses nicht hat bestätigen können. Indessen wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten auch in der Zeit danach immer wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für angepasste Tätigkeiten attestiert, so namentlich im Bericht des L.___ vom 2
  106. September 2012 ( Urk.  11/90/5) und im Bericht von Dr.  S.___ vom
  107. Februar 2018 (Urk. 16/3 S. 3 ). Diese Beurteilungen mögen zwar vom besonderen, der Objektivität zuweilen abträglichen Vertrauensverhältnis in der Behandlungssituation mitgeprägt sein, dies macht sie jedoch nicht von vornherein un brauch bar, zumal sie mit ausführlicher Begründung hergeleitet werden. Zur zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung einer ganzen Rente führen sodann entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk.  10 S. 3) auch die von den Gutachtern festgestellten Phänomene der Aggravation und der mangelnden Compliance bei der Medikamenteneinnahme (vgl. Urk.  11/94/17, Urk.  11/95/46+49, Urk.   11/143/28-29) nicht. Es wurde bereits dargelegt , dass das aggravatorische Verhalten von Dr.  Q.___ nicht als Indiz gewertet wurde, das gegen das Bestehen der psychiatrisch en Befunde und Diagnosen spricht . Und was die Medikamente betrifft, so erklärte Dr.  Q.___ die Nichteinnahme zum einen teilweise damit, dass der Beschwerdeführer eine psychische Genese der S chmerzen nicht anerkennen könne , und zum anderen zog er , wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken liess ( Urk.  15 S. 14), in Zweifel, dass die verordnete Medikamentenkombination sinnvoll und indiziert sei ( Urk.  11/143/29). Schliesslich macht auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenfestsetzung nicht explizit auf die dam aligen Kriterien der Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Falle einer psychisch bedingten Schmerzstörung eingegangen war, die Verfügung vom 1
  108. Februar 2015 nicht zweifellos unrichtig angesichts dessen, dass in den beiden Berichten des I.___ vom 2
  109. Juni und vom 2
  110. Oktober 2011 von einem deutlich spürbaren Leidensdruck des Beschwerdeführers die Rede gewesen war ( Urk.  11/39/5 und Urk.  11/43/6).
  111. Zusammengefasst li egt da mit weder eine Sachverhaltsänderung vor, welche im Sinne der Rechtsprechung zu r Rentenrevision zu einer Unterschreitung des Schwellenwertes für eine ganze Rente führen könnte und somit potentiell rentenrelevant ist, noch sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi - sion - neue Tatsache oder neues Beweismittel - oder für eine Wiedererwägung d er rentenzusprechenden Verfügung vom 1
  112. Februar 2012 erfüllt.      Die angefochtene Verfügung vom
  113. Oktober 2017 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es bleibt bis auf Weiteres bei der zug e sprochenen ganzen Rente.
  114. Damit steht aber für die Zukunft immer noch der Weg für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ( Art.  8 ff. IVG) offen. Denn wie das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid dargetan hat, kann auch eine rentenbeziehende Person dazu verpflichtet werden, an s olchen Massnahmen teilzunehmen , und zwar gerade auch dann, wenn sich der Sachverhalt während des Rentenbezugs nicht verändert hat und somit kein Rentenr evisionsgrund gegeben ist; e rforderlich ist einzig ein entsprechendes Eingliederungspotential (BGE 145 V 2). Ein solches wurde im Falle des Beschwerdeführers trotz des Scheiterns de r Eingliederungsbemühungen im Jahr 2011 nicht generell verneint. In medizinischer Hinsicht wäre aufgrund der Überlegungen von Dr.  Q.___ ( Urk.  11/143/38) zu prüfen, ob die gegenwärtige psychiatrische Behandlungsfrequenz in Monatsabständen trotz einiger Bedenken von Dr.  S.___ ( vgl. Urk.  3/2 S. 3) intensiviert werden müsste. Des Weiteren drängt sich angesichts der Feststellungen der Gutachter bei der Erhebung des Medikamentenspiegels eine nochmalige Etablierung einer geeigneten medikamentösen Behandlung mit entsprechender Kontrolle der Medikamenteneinnahme auf. Schliesslich erachtete Dr.  Q.___ auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als grundsätzlich zumutbar. Er erwartete bei deren Durchführung zwar etwelche Probleme ( Urk.  11/143/39), s oweit diese Probleme indessen in einer willentlich gesteuerte n Ablehnung bestehen (Urk.  11/143/39), sind sie für die Zumutbarkeit unbeachtlich.
  115. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen.
  116. 9.1      Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 9.2      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Kostennote vom 1
  117. Dezember 2018 ( Urk.  22) zeitliche Aufwendungen von 27 Stunden geltend.      Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).      Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler schaltete sich erst auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hin ins Verfahren ein, nachdem Dr.  D.___ mit der Eingabe vom
  118. November 2017 ( Urk.  1) eine zwar knappe, den gesetzlichen Anforderungen jedoch durchaus genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte. Der Anwalt beschränkte sich indessen nicht darauf, auf die Beschwerdeantwort vom
  119. Januar 2018 zu replizieren, sondern er rollte den Fall in der Eingabe vom
  120. Februar 2018 ( Urk.  15) nochmals ganz neu auf. Dies übersteigt das rechtlich Notwendige und den Verhältnissen Angemessene, ungeachtet dessen, dass die Mandatsübernahme während eines laufenden Verfahrens ein ebenso eingehendes und sorgfältiges Aktenstudium erfordert wie die Übernahme eines Mandates vor der Beschwerdeerhebung. In Anbetracht der 40-minütigen Instruktion - wobei ein weiterer Verkehr mit dem vom Prozess nicht direkt betroffenen Sozialamt nicht im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu entschädigen ist - und a ngesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der - notwendigen - etwa 15 - seitigen Re plik , de m Auflegen der Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes T.___ zur Substantiierung des Gesuch s um unentgeltliche Rechtsverbeiständung , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium dieses Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  121. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
  122. Oktober 2017 aufgehoben.
  123. Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  124. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  125. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto Sammelstiftung Kantonalbanken , c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG , St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  126. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  127. Juli bis und mit 1
  128. August sowie vom 1
  129. Dezember bis und mit dem
  130. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01230

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 0. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1973, durchlief die Schulen im Kosovo und absolvierte dort anschliessend eine Lehre als Automechaniker. Im Jahr 2000 übersiedelte er in die Schweiz (Ausweiskopien in Urk. 11/10) und war hier als Hilfsarbeiter auf dem Bau (2001-2003), kurzzeitig als Aushilfe bei Y.___

(2003) und ab April 2005 im Z.___ tätig (Lebenslauf und Arbeitszeugnisse in Urk. 11/9; Angaben im Frage bogen für Arbeitgebende vom 26. Oktober 2010, Urk. 11/19). Er ist verheiratet und Vater dreier Söhne, geboren 2006, 2007 und 2016.

Ende Juni/Anfang Juli 2010 war X.___ wegen eines akuten lumbo spondylogenen Schmerzsyndroms während zwei Wochen im A.___ hospitalisiert ( Kurzaustrittsbericht

vom 8. Juli 2010, Urk. 11/7 ; Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2010, Urk. 11/95/92-96 ), und anschliessend hielt er sich von Mitte Juli bis Mitte August 2010 im Rahmen des sogenannten B.___ in der C.___ auf (Kurzaustrittsbericht und Austrittsbericht je vom 1 6. August 2010, Urk. 11/8 und Urk. 11/ 95/ 84-91 ). Während dieses Aufen t halts wurde er von der Klinik bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet ( Urk. 11/3), und am 2 2. September 2010 reichte er die ordentliche Anmeldung ein ( Urk. 11/12). Seit dem 2 1. Juni 2010 war er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Arztzeugnisse des A.___ und des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 2 3. Juli und vom 4. September 2010 an den Kollektiv-Taggeldversicherer Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG [ «Allianz »] ,

Urk. 11/17/6+8). 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben des Arbeitgebers ( Urk. 11/19) den Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2010 ein ( Urk. 11/20 ), zog von der «Allianz» den Bericht von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Dezember 2010 über ein versicherungsmedizinisches psychiatrisches Konsilium bei ( Urk. 11/28) und führte mit dem Versicherten unter Einbezug des Arbeitgebers Gespräche zur beruflichen Wiedereingli ederung (Protokolle inträge von November 2010 bis Januar 2011 , Urk. 11/24) .

Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass im angestammten Betrieb keine Umplatzierungsmöglichkeiten gefunden würden, und der Arbeitgeber über die bevorstehende Kündigung d e s Arbeitsverhältnisses auf Ende Februar 2011 informiert hatte ( Urk. 11/24/4), sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 2 5. Januar

und am 2 1. Februar 2011 Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche einschliesslich eines sechsmonatigen Arbeitstrainings zu ( Urk. 11/22 -26 und Urk. 11/45 ) . Mit der Durchführung des Arbeitstrainings wurde das F.___ betraut, und als Einsatzbetrieb war das G.___ vorgesehen, wo der Versicherte Hilfsarbeiten im technischen Dienst übernehmen sollte (E-Mail des F.___ -Beraters vom 1 6. Februar 2011, Urk. 11/46/1-2; Vereinbarung zwischen dem Versicherten und dem F.___ vom 2. März 2011, Urk. 11/29). Im Laufe der ersten Trainingstage klagte der Versicherte über eine Zunahme der lumbalen Schmerzen und stellte das Training daher ein (Protokolleinträge der IV-Stelle von Februar/März 2011, Urk. 11/46/2-4).

Im Juni 2011 fanden daraufhin ambulante Abklärungen in der H.___

des I.___ statt (Bericht vom 2 4. Juni 2011, Urk. 11/39), und der Versicherte wurde von dort an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___

überwiesen , wo er ab Mitte Juni 2011 ambu lant behandelt wurde (vgl. Urk. 11/43/5) . Im September/Oktober 2011 brach der Versicherte das Arbeitstraining und damit die Massnahme der beruflichen Wiedereingliederung definitiv ab (Protokolleinträge der IV-Stelle in Urk. 11/46/1+10; Mitteilung der IV-Stelle vom

9. November 2011, Urk. 11/44). Anschliessend war er auf Veranlassung des I.___

von Ende Oktober bis vor Weihnachten 201 1 im J.___ hospitalisiert und durchlief ein interdisziplinäres multimodales Therapieprogramm (Austrittsbericht vom 2 1. Dezember 2011, Urk. 11/95/81-83).

Die IV-Stelle nahm die Rentenprüfung in Aussich t, h olte hierzu bei Dr. D.___ den Verlaufsbericht vom 1 7. September 2011 ( Urk. 11/41) und bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ den Bericht vom 2 4 . Oktober 20 11 e in ( Urk. 11/43 ; unrichtig mit 2 4. 1 1. 2011 datiert, vgl. Aktenverzeichnis der IV-Stelle ) und unterbreitete die Akten dem RAD-Arzt Dr. med.

K.___ (Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2011, Urk. 11/48/6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/49-60) sprach sie dem Versicherten

mit Verfügung vom 1 5. Februar 2012 für die Zeit ab de m 1. Juni 2011 eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditäts grades von 100 % zu ( Urk. 11/61 74 ; Einkommensvergleich und Fest st ellungsblatt vom 1 0. November 2011, Urk. 11/47 und Urk. 11/48 ). 1.3

Im Juni 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege , holte hierzu die Angabe n des Versicherten und sein es Hausarztes Dr. D.___ vom 15. Juni 2012 ein ( Urk. 11/

81) und liess durch das L.___ , wo der Versicherte seit dem 2 2. Februar 2012 in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand ( Urk. 11/90/2) , den Bericht vom 2 8. September 2012 verfassen ( Urk. 11/90). Anschliessend liess sie den Versicherten

bidisziplinär

psychiatrisch und rheumatologisch begutachten (psychiatrisches Gutacht en von PD Dr. med. M.___ , Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 9. März 2013 [Explorationsgespräch vom 1 8. März 2013] , Urk.

11/94; rheumatologisches Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH N.___ , Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 2 8. März 2013 [Untersuchungen vom 1 1. Mär z 2013] , Urk. 11/95 ; bidisziplinäre Zusammenfassung vom 28. März 2013, Urk. 11/98 ). Nach Einholen der Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. med. O.___ , Facharzt für Arbeitsm edizin, vom 9. April 2013 (Urk. 11/100 /9-10 ) eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1 9. April 2013, dass sie die bisherige ganze Rente auf grund eines neu ermittelten In validitätsgrades von 52 % auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke ( Urk. 11/102; Einkommensvergleich und Feststellungsblatt in Urk. 11/99 und Urk. 11/100). Der Versicherte erhob am 1 3. Mai 2013 Einwendungen ( Urk. 11/103).

Am 5. März 2014 erteilte die IV-Stelle der P.___ den Auftrag zur Überwachung des Versicherten ( Urk. 11/121 und Urk. 11/122). Die Ermittlungen fanden vom 2 4. März bis zum 8. Mai 2014 ( 1. Phase) und vom 27. April bis zum 3. Juni 20 15 ( 2. Phase) statt, und die P.___ erstattete am 15. Mai 2014 und am 2 9. Juni 2015 ihre Berichte ( Urk. 11/123 einschliesslich des Filmmaterials in Urk. 12/1-2). Am 3 1. März 2016 befragte die IV-Stelle den Versicherten im Beisein seiner Ehefrau zum Sachverhalt und konfrontierte ihn unmittelbar daran anschliessend mit den Angaben in den Überwachungsberich t en ( Wahrnehmungsbericht und Besprechungsprotokolle in Urk. 11/118 und Urk. 11/119). Sodann sah die IV-Stelle eine Verlaufsbegutachtung durch PD Dr. M.___ vor (Mitteilung vom 1 9. Mai 2016, Urk. 11/125), die indessen nicht zustande kam, nachdem PD Dr. M.___ Bedenken zur Eignung seiner Person geäussert hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 11/133-137). In der Folge vergab die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag an Dr. med. Q.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und dieser legte das Gutachten am 2 6. Januar 2017 vor ( Urk. 11/143 ; Explorationsgespräch vom 2 4. August 2016 , vgl. Urk. 11/143/3 ). Der RAD-Arzt Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 1 0. Februar 2017 zum Gutachten Stellung (Urk.

11/144/7-8), w orauf die IV-Stelle mit einem neuen Vorbescheid vom 22. Juni 2017 die vollumfängliche Aufhebung d er Rente in Aussicht nahm (Urk. 11/145; F eststellungsblatt in Urk. 11/144 ). Nac h telefonischer Kontaktaufnahme mit der IV-Stelle ( Urk. 11/146 und Urk. 11/147) liess d er Versicherte durch seinen Hausarzt Dr. D.___ mit Eingabe vom 3 0. Juni 2017 Einwe ndungen vorbringen ( Urk. 11/148 und Urk. 11/151). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und hob die ganze Rente des Versicherten auf Ende des der Zustellung folg enden Monats auf ( Urk. 2 = Urk. 11/156) . 2.

Der Versicherte beschwerte sich wiederum z unächst telefonisch ( Urk. 11/157 und Urk. 11/158 ) und liess anschliessend durch Dr. D.___ mit Eingabe vom 8. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2017 erheben und den Antrag auf Weiterausrichtung der Rente stellen ( Urk. 1). Als neuen Beleg liess er einen Bericht von Dr. med. S.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2017 einreichen ( Urk. 3/2). Ausserdem gelangte mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 die Gemeindeverwaltung T.___

an das Sozialversiche rungsgericht und wandte sich ebenfalls gegen die Rentenaufhebung ( Urk. 9). Die IV-Stelle erstattete am 5. Januar 2018 die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). In der Replik vom 9. Februar 2018 ( Urk.

15) liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, an seinem materiellen Antrag festhalten und in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung seines Anwaltes zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragen ( Urk. 15 S. 2) . Als neue medizinische Unterlagen brachte er die Berichte der U.___ vom 2. Dezember 2013 und vom 1 0. Januar 2014 über Abklärun gen im Hinblick auf ein Schlafa pnoe-Syndrom bei ( Urk. 16/4 und Urk. 16/5) sowie einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 1 8. Juni 2015 über eine Konsultation in der Sprechstunde für Belastungsreaktionen ( Urk. 16/2), ein en Bericht des A.___ vom 1 1. Dezember

201 5 über pneumologische Abklärungen von September bis Dezember 2015 ( Urk. 16/6) und einen weit e ren Bericht von Dr. S.___ vom 8. Februar 2018 ( Urk. 16/3). Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2018 bewilligte das Gericht das Gesuch um die unentg e ltliche Rechtspflege ( Urk. 17). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 9. März 2018 auf die Erstattung einer Duplik ( Urk. 18), wovon der Versicherte am 1 2. März 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 7. August 2019 wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken als mitbetroffene Einrichtung der beruflichen Vorsorge zum Prozess beigeladen ( Urk. 23). Sie retournierte am 2 7. September 2019 die Akten, ohne eine Stellungnahme abzugeben ( Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die aufliegenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerb sunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit ode r Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arb eitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG).

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1) . Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überw indbar ist (Satz 2). 1.2 1.2.1

Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hatte das Bundes gericht die Arbeitsunfähigkeit bei bestimmten Leiden seit dem Jahr 2004 nach besonderen Grundsätzen beurteilt. Es hatte diese Leiden unter dem Begriff der p athogenetisch -ätiologisch unklare n

syndromale n Beschwerdebilder ohne nach weisbare organische Grundlage zusammengefasst und festgestellt, es seien dies Störungen, die sich hinsichtlich ihrer invalidisierenden Wirkung einer objektiven Beurteilung weit gehend entzögen , weil sie in erster Linie auf den Angaben der Patienten basier t en (BGE 139 V 547 E. 5.9 mit Hinweis auf BGE 130 V 352). Das Bundesgericht war weiter zum Schluss gelangt, dass solche Störungen keinen direkten Nachweis einer anspruchsbegründen den Arbeitsunfähigkeit erlaubten und der Nachweis daher indirekt, gestützt auf Indizien, zu erbringen sei, wobei bei Beweislosigkeit vermutet werde, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirke ( BGE 139 V 547 E. 7.2 und E. 8.1).

Für diesen Nachweis hatte das Bundesgericht in Anlehnung an eine bestimmte medizinisch e Lehrmeinung (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 mit Hinweis auf Klaus Foerster, Begutachtung und Erwerbsfähigkeit bei Patienten mit psychogenen Störungen, SZS 1996 S. 486 ff.) besondere Kriterien aufgestellt, die in gewisser Ausprägung und Zahl erfüllt sein mussten (BGE 137 V 64 E.

4.1). Als Haupt krite rium hatte das Bundesgericht eine psychische Komorbidität genannt, also die Diagnose einer weiteren, von der pathogenetisch -ätiologisch unklaren Störung zu unterscheidenden psychischen Krankheit von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau er. Für den Fall des Fehlens einer psychischen Komorbidität hatte das Bundesgericht weitere Faktoren bezeichnet , die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit hinweisen können , nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein en mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein en ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein en verfestigten , the rapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenann ter primärer Krankheitsgewinn, « Flucht in die Krank heit» ) sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versic herten Person (BGE 139 V 547 E. 9.1.1, 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).

Ursprünglich hatte das Bundesgericht diese Kriterien für die Diagnose der

an haltenden so matoformen Schmerzstörung (Code F45.4 der Internationalen Klassi fikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) entwickelt, später hatte es sie auf alle p athogenetisch -ätiologisch unklare n

Beschwerdebilder im dargelegten Sinne ausgedehnt (vgl. die Kasuistik in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 2.2). Das Bundesgericht hatte den Kriterien normativen Charakter zugeschrieben und dazu festgehalten, der ursprüngliche Katalog fachpsychologischer Prognosekriterien habe sich zu einem rechtlichen Anforderungsprofil verselbständigt (vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.3 und E. 7.2). 1.2.2

Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage nicht länger festzuhalten und die sogenannte Überwindbarkeitsver mutung aufzugeben. Stattdessen hat das Bundesgericht unter Aufstellung von Standardindikatoren ein neues Prüfungsraster entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen solcher Beschwerdebilder zu ermitteln sind. Es präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6): - Kategorie «f u nktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnos erelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserf olg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, p ersönliche Ressourcen ) - Kompl ex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesich tspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivit ätenniveaus in allen ver gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewi esener Lei densdruck.

Dieses Raster verzichtet insbesondere auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und auf die Bedeutung der psychia trischen Komorbidität als Haupt kriterium (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Hingegen schreibt das Bundesgericht dem neuen Raster wiederum normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fach personen sei, innerhalb der ein schlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (v gl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Des Weiteren müssen die funktionellen Einschränkungen nach wie vor mit überwiegender Wahrscheinl ichkeit nachgewiesen sein - nun mehr anhand der neuen Standardindikatoren -, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast dafür trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). 1.2.3

In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 3 0. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 41 8 E. 7, 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und hält nicht länger daran fest, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rec htsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1). 1.2.4

Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beein trächtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinische n Behandlung en in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitgehend intakt ist

(BGE 141 V 281 E. 2.2.1 und E. 3.7.1, 131 V 49). Ein lediglich verdeutlichendes Verhalten stellt demgegenüber noch keine Aggravation im dargelegten Sinne dar

(BGE 141 V 281 E. 2.2.1; vgl. die detaillierte Abgrenzung zwischen anspruchsausschliessender Aggravation und blosse r Verdeutlichungstendenz im Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2).

Verbietet das Vorliegen einer Aggravation die Annahme einer Gesundheitsschädigung überhaupt, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente . Soweit hingegen die Anzeichen einer Aggravation neben einer ausgewiesenen selbständigen Gesundheitsschädigung auftreten, so sind die (rentenrelevanten) Auswirkungen rechtsprechungsgemäss im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2).

Aggravatorisches Verhalten stellt somit nur dann a priori einen Rentenausschlussgrund dar, wenn dieses Verhalten dermassen im Vordergrund steht, dass es nicht möglich ist , mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen krankheitsbedingten Anteil abzugrenzen, der di e Arbeitsfähigkeit einschränkt.

Des Weiteren ist das aggravatorische Verhalten dort kein Rentenausschlussgrund, wo es auf e ine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist (vgl. B GE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis). 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen ). 1.3.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Erheblich ist rechtsprechungsgemäss jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes der Rentenabstufung führt (vgl. BGE 133 V 545 E. 6.3 und E. 7, unter anderem mit Hinweis auf BGE 130 V 343). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrundegelegt worden sind. Vielmehr ist der Rentenanspruch diesfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinwei sen) . Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die untersc hiedliche Beurteilung eines im W esentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund verän derter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versiche rungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).

Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzung verlangt, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht; massgebend ist die Rechts lage , einschliesslich der Rechtspraxis, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 1 9. April 2017 E. 2.2). Kein vernünftiger Zweifel kann in der Regel dann bestehen, wenn eine Leistungszusprache aufgrun d falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende

Bestimmungen nicht oder unricht ig angewandt worden sind. Eine unrichtige Anwendung einer Gesetzesbestimmung liegt auch dort vor, wo der Sachverhalt in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG unvollständig abgeklärt worden ist (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_280/2017 vom 2 8. Juli 2017 E. 2.3 und 9C_566/2016 vom 1 9. April 2017 E. 2.2). Dort wo hingegen Anspruchsvoraussetzungen zur Diskussion stehen, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit bei der Beurteilung der einzelnen Schritte das Ermessen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der damaligen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise ausgeübt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 2 und 8C_280/2017 vom 2 8. Juli 2017 E. 2.3). 2.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente, die sie dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 zugesprochen hatte ( Urk. 11/61-74), mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2017 ( Urk.

2) zu Recht aufgehoben hat.

Vorab hat die Beschwerdegegnerin eine voraussetzungslose Überprüfbarkeit des Rentenanspruchs in Anwendung von lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 1 8. März 2011

( 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ) zu Recht verneint (vgl. die rechtliche Stellungnahme vom 2 4. Januar/ 6. Februar 2014, Urk. 11/117/1 -3 ). Denn die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung erging am 1 5. Februar 2012, also in einem Zeitpunkt, als die neuen, per 1. Januar 2012 erlassenen Bestimmungen der 6. IV-Revision und die zugehörige Regelung in den Schlussbestimmungen schon in Kraft waren. Die auf drei Jahre begrenzte voraussetzungslose Überprüfbarkeit bezieht sich indessen auf Renten, die am 1. Januar 2012 bereits liefen . Diese Überprüfbarkeit stellt ein Korrektiv für Renten dar, bei deren Zusprechung die spezifische, auf B eschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zugeschnittene Praxis noch nicht beach t et worden war (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.2). Mit dem Inkraf ttreten der Bestimmungen der 6. IV-Revision hatte diese Praxis jedoch einen vereinheitlichten, gefestigten Charakter erlangt und war von den Organen der Invalidenversicherung systematisch anzuwenden. Eine Korrektur von Renten, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen festgesetzt worden sind, über lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen fällt daher ausser Betracht.

Damit hängt die Zulässigkeit der strittigen Rentenaufhebung davon ab, dass entweder im Sinne von Art. 17 ATSG eine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist oder dass im Sinne von Art. 53 ATSG die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung der ursprünglichen, rentenzusprechenden Verfügung vom 1 5. Februar 2012 erfüllt sind. Da die Beschwerdegegnerin eine ordentliche Rentenrevision durchgeführt hat,

ist zunächst die Frage nach einer potentiell rentenrelevanten Veränderung , also einer Besserung des Gesundheitszustands, zu prüfen. 3 . 3 .1 3 .1.1

Zur Zeit der Verfügung vom 1 5. Februar 2012 ( Urk. 11/61-74) waren von Seiten des körperlichen Zustands zunächst die Befunde bekannt, die das A.___

während der Hospitalisation von Ende Juni/ Anfang Juli 2010 erhoben hatte und im Austrittsbericht vom 1 9. Juli 2010 erläuterte

( Urk. 11/95/92-96 ).

Was den Bewegungsapparat betrifft, so zeigten Röntgenaufnahmen des Beckens, der Lendenwirbelsäule und des Thorax vom 2 4. Juni 2010 nichts Auffälliges (Urk. 11/95/80 ), und am Folgetag ergab eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule als leicht bezeichnete degenerative Veränder ungen ( Chondrose , Spondylose, Fa cettengelenksarthrose) sowie (Diskus-) Protrusionen auf verschiedenen Etagen, jedoch keine Einengungen und keine Nervenwurzel kompressionen ( Urk. 11/95/74-75 und Urk. 11/95/95 ). K linisch war eine deutliche muskuläre Dekonditionierung zu erkennen, laborchemische Abklärungen im Hinblick auf ein entzündliches rheumatologisches Leiden fielen hingegen negativ aus ( Urk. 11/95/93). Aufgrund dieser Befunde stellte das A.___

die Diagnose eines immobilisierenden akuten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms ( Urk. 11/95/92+93).

Ferner wurde

im Rahmen eines gastroenterologischen

Konsils am 5. Juli 2010 eine Sonographie des Abdomens durchgeführt, und es wurden eine geringfügige Steatosis

hepatis (Fettleber) und eine Splenomegalie ( Vergrösser ung der Milz) festgestellt ( Urk. 11/95/76-77 und Urk. 11/95/97) ; erhöhte Leberwerte erwiesen sich jedoch als medikamentös bedingt und damit als vorläufig nicht weiter abklärungsbedürftig ( Urk. 11/95/93+95+96). D as A.___ ging im Weiteren auf die anamnestische

Diagnose einer Stuhlinkontinenz bei Status nach Analfissur und im Übrigen unauffälligen Abklärungsergebnissen ein (Urk. 11/95/92+95+96) , erwähnte ausserdem die wiederholt aufgetretenen sternalen Thoraxschmerzen mit wiederholt unauffälliger Herzabklärung und führte schliesslich die Hinweise auf ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom auf ( Urk. 11/95/92). 3 .1.2

Während des Aufenthalts in der C.___ kamen keine neuen körperlichen Befunde hinzu; diagnostisch ist im Austrittsbericht vom 1 6. August 2010 von einem chronischen Panvertebralsyndrom

im Sinne einer muskulären Dysbalance und einer weitgehend schmerzbedingten mus c olo -koordinativen und kardiovaskulären Dekonditionierung die Rede ( Urk. 11/95/85).

Im weiteren Verlauf zeigte eine Röntgenaufnahme des Thorax vom 2. September 2010 einen im Wesentlichen alters- und habitusentsprechenden Herz-/L ungenbefund ( Urk. 11/95/73), und ein Röntgenbild der Brustwirbelsäule vom 1 1. Oktober 2010 mit der Fragestellung nach ossären Läsionen führte zum Ausschluss einer frischen Fraktur ( Urk. 11/95/72). Ferner machte eine weitere Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 1 4. Februar 2011 wiederum als leicht beziehungsweise geringgradig bezeichnete degenerative Veränderungen sichtbar, und neu wurden deg e nerative foraminale Stenosen auf der Höhe L4/5 beschrieben, die jedoch ebenfal ls als leicht eingestuft wurden. Demen t sprechend wurde im Radiologiebericht keine signifikante Befundänderung gegenüber der Voruntersuchung vom 2 5. Juni 2010 konstatiert ( Urk. 11/95/70-71).

Schliesslich brachten auch die Abklärungen in der H.___ des I.___ vom Juni 2011 keine neuen körperlichen Befunde zu Tage; Befunde, die eine verminderte skelettale Belastbarkeit bewirken könnten, wurden verneint , und wiederum fanden sich keine Hinweise auf eine entzündlic h-rheumatische Erkrankung (Urk. 11/39/6). 3 .2 3 .2.1

Schon im A.___

hatte ein psychologisches Konsil Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das geklagte Beschwerdebild mit ins Bein ausstrahlenden Rückenschmerzen, Thoraxschmerzen , Schwindel, (zu) häufigen Stuhlabgängen sowie vermehrter Unruhe und Schlafstörungen ( Urk. 11/95/93 +95) von einer psychiatrisch definierten Somatisierungsstörung mit dysfunktionaler Schmerzverarbeitung und fehlenden Bewältigungsstrategien mitbestimmt sein könnte (Urk. 11/95/92+95).

Dieser Eindruck bestätigte sich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der C.___ . Dort kamen dessen Sorgen und Befürchtungen in Bezug auf seine Familie zur Sprache, es fiel eine gedrückte , traurige Stimmung auf und es wurde eine deutlich spürbare Angst und Belastung wahrgenommen ( Urk. 11/95/88+89). Des Weiteren beschrieben die Fachpersonen eine auffallende Zentrierung des Beschw erdeführers auf seinen Schmerz ( Urk. 11/95/85) und berichteten, dass der Beschwerdeführer in der Physiotherapie nur mit Kontrolle und Druck selbständig aktiv gewesen sei, mit therapeutischer Begleitung jedoch gut mitgearbeitet habe, wenn er sich auch vom Schmerz nicht habe ablenken lassen ( Urk. 11/95/88). Dennoch gab der Beschwerdeführer zu Ende des Rehabilitationsaufenthaltes eine Abnahme der Schmer zintensität an ( Urk. 11/95/89). 3 .2.2

Im Rahmen der Abklärungen in der H.___ des I.___ vom Juni 2011 schilderte der Beschwerdeführer dann jedoch eine zwischenzeitliche Ausweitung

der Schmerzen auf den gesamten Körper ( Urk. 11/39/6+7). Es wurde nunmehr die Diagnose einer chronischen und gener alisi erten Schmerzkrankheit mit psychischen und somatischen Faktoren gestellt, und als weitere psychiatrische Diagnosen wurden eine Agoraphobie mit Panikstörung, eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und die Verdachtsdiagnose eine r hypochond r ische n Störung aufgeführt (Urk. 11/39/5).

Aufgrund dieser Diagnostik erfolgte im Juni 2011 die Zuweisung an die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ , die den Beschwerdeführer im Bericht vom 2 4. Oktober 2011 als deutlich bedrückt und verzweifelt sowie immer wieder weinend beschrieb ( Urk. 11/43/6) und im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie die Rheumaklinik stellte, wobei sie die Depression neu als mittelschwer bis s chwer einstufte ( Urk. 11/43/5).

Während des zweimonatige n , vom I.___ veranlassten Aufenthalt es im J.___

von Oktober bis Dezember 2011 entstand ein vergleichbarer Eindruck der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ( Urk. 11/95/81-82). In Bezug auf die Schmerzen fiel eine Zunahme bei Belastungen (Operation des Sohnes) auf, bei Spitalaustritt wurde aber immerhin eine moderate Besserung des gesamten Z ustandsbildes registriert (Urk. 11/95/82). 3 .3

Die Zusprechung der ganzen Rente ab Juni 2011 basierte im Wesentlichen auf dem Bericht der Klinik für Psyc h iatrie und Psychotherapie des I.___ vom 2 4. Oktober 201 1, worin dem Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Einschränkung in der Leistungsfähigkeit attestiert und dies damit begründet wurde, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten depressiven Symptomatik und der Angst- und Panikstörung momentan gar nicht möglich sei, allein und selbständig an den Arbeitsplatz zu gelangen (Urk. 11/43/7). Der RAD-Arzt Dr. K.___

( Urk. 11/48/6) gab dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 2 8. No v ember 2011 den Vorrang gegenüber der lediglich prognostischen Einschätzung im Bericht von Dr. E.___ vom 1 3. Dezember 2010 an die «Allianz» , dass der Beschwerdeführer

im Februar 2011 wieder eine 50%ige und im März 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt haben werde

(vgl. Urk. 11/28/5). 4 . 4 .1

Dr. K.___ hatte empfohlen, im Januar 2012 einen psychiatrischen Verlaufsber icht anzufordern ( Urk. 11/48/6). D ie Beschwerdegegnerin sah jedoch davon ab und erliess am 1 5. Februar 2012

sogleich die Rentenverfügung ( Urk. 11/61 -74), nahm jedoch dafür bereits im darauffolgenden Juni 2012 das Rentenrevisionsverfahren mit der Frage nach gesundheitlichen Veränderungen auf. 4 .2 4 .2.1

In Bezug auf die körperliche gesundheitliche Entwicklung liegt das rheumatologische Fachg utachten von Dr. N.___ vom 2 8. März 2013 vor ( Urk. 11/95).

Dr. N.___ analysierte die Resultate einer Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 2 4. Februar 2012 , die wiederum leichtgradige degenerative Veränderungen zeigte ; ausserdem wurden im Radiologiebericht neu leichte foraminale Stenosen auf der Höhe L4/5 erwähnt ( Urk. 11/95/68-69) . Die Rheumatologin stufte den Befund jedoch als stationär gegenüber den Vorbefunden ein ( Urk. 11/95/48). Des Weiteren gab die Rheumatologin eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule in Auftrag . Im Bericht vom 1 4. März 2013 wurde als Hauptbefund eine deutliche Diskusprotrusion auf der Höhe C4/5 mit neuroforaminaler Stenose und Kontakt zur Wurzel C5 links aufgeführt ( Urk. 11/95/54-55); Dr. N.___ nahm jedoch eine fehlende klinische Relevanz dieses Befundes an, da geklagte Gefühlsstörungen im Ulnarbereich der rechten Hand nicht von diesem Dermatom herrühren würden ( Urk. 11/95/48 +52 ). Diese Störungen waren im Februar 2013 Gegenstand einer Abklärung bei Dr. med. V.___ , Spezialarzt für Neurologie, gewesen, und der Neurologe hatte eine zerviko-radikulare Symptomatik des Segmentes C8 vermutet, hatte jedoch keine spezifischen neurologischen Befunde erheben können ( Urk. 11/95/64-65). Schli esslich lag der Gutachterin Dr. N.___ eine Computertomographie des Neurokraniums vor, die im August 2012 wegen starker Kopfschmerzen angefertigt worden war ( Urk. 11/95/ 66); diese hatte jedoch gemäss dem Hinweis der Gutachterin n ichts Auffälliges ergeben (Urk. 11/95/48).

Aufgrund der diskutierten Vorakten und der selber in Auftrag gegebenen und durchgeführten aktuellen Abklärungen gelangte Dr. N.___ zu den Haupt diagnosen eines Panvertebralsyndroms und e ines Fibromyalgiesyndroms (Urk. 11/95/47) und hielt weiter fest, aus rheumatologischer Sicht sei seit der Rentenzusprechung keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, sondern der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 11/95/52). 4 .2.2

In der Folgezeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. O kto ber 2017 sind keine auf den Bewegungsapparat bezogenen Untersuchungen mehr dokumentiert. In Bezug auf die radiologisch festgestellten degenerativen Erscheinungen ist jedoch eine Verbessserung naturgemäss unwahrscheinlich.

Des Weiteren führten die pneumologischen Abklärungen von Ende 2013 und von Ende 2015 zur Diagnose eines mittelschweren Sch lafapnoe-Sy ndroms (Urk. 16/4 6). Die einschlägigen Symptome wurden jedoch im August 2010 bereits von der C.___ beschrieben (vgl. Urk. 11/95/84); sie zeugen demnach nicht von einer gesundheitlichen Veränderung ab dem Jahr 2013. 4 .2.3

Damit ist in rein körperlicher Hinsicht keine potentiell rentenrelevante B esserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen. Dies ist grundsätzlich unumstritten. 4 .3 4 .3.1

Was die Entwicklung der psychischen Seite des Beschwerdebildes anbelangt, so sprach das L.___ , wo der Beschwerdeführer ab Ende Februar 2012 ambulant behandelt wurde, im Bericht vom 2 8. September 2012 wiederum von einem deutlich ausgeprägten depressiven Zustandsbild und deutlichen Somatisierungstendenzen und hielt fest, die bisherigen Behandlun gen hätten zu keiner entscheidenden Verbesserung geführt , es sei anzunehmen, dass sich sowohl die depressive als auch die Schmerzproblematik zu chronifizieren zu begännen, und eine Arbeitsfähigkeit, auch im kleinen Rahmen, schein e in nächster Zeit sicher nicht herstellbar zu sein ( Urk. 11/90/2+3).

Der Psychiater PD Dr. M.___

teilte im Fachg utachten vom 1 9. März 2013 die Annahme, dass prinzipiell keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege ( Urk. 11/94/ 23 ). Er beschrieb jedoch ein auffälliges, die Schmerzen sehr stark betonendes, zuweilen theatralisches und in verbale Aggressivität umschlagendes Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation ( Urk. 11/94/8-10, Urk. 11/94/12-13 und Urk. 11/94/17) und wies auf Inkonsistenzen wie die mangelnde Nachweisbarkeit der verordneten Medikamente im Blutspiegel hin (Urk. 11/94/17) . PD Dr. M.___ bestätigte demgemäss zwar die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer psychiatrischen Schmerzkrankheit - in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ( Urk. 11/94/22) - schrieb diesen Diagnosen jedoch wegen selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers eine n

gering er gradigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu

- nämlich e ine Einschränkung von nur 30 40 % - als die behandelnden medizinischen Fachpersonen ( Urk. 11/94/21-24). Ausserdem empfahl er, den Inkonsistenzen «mit geeigneten Mitteln» nachzugehen ( Urk. 11/94/17+21).

Für die Zeit bis zur bidisziplinären

Begutachtung vom März 2013 ist damit auch in psychischer Hinsicht keine relevante gesundheitliche Veränderung nachgewiesen angesichts dessen, dass PD Dr. M.___

erklärtermassen denselben Zustand lediglich anders beurteilte als die bis anhin mit dem Beschwerdeführer befasst gewesenen Fachpersonen der Psychiatrie . Zu diesem Schluss gelangte auch der RAD-Arzt Dr. O.___ in seiner Stellu ngnahme vom 2 8. März 2013 (Urk. 11/100/10).

Ungeachtet dessen nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund der psychiatrischen Neubeurteilung die Rentenherabsetzung in Aussicht , hielt jedoch im Rahmen der Prüfung der Einwendungen zum Vorbescheid die Frage nach einer rentenrelevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und nach den daraus resultierenden Einschränkungen für weiter abklärungsbedürftig ( vgl. Urk. 11/117/2-3). Hierzu erfolgten die Überwachungen in der ersten Hälfte der Jahre 2014 und 2015 und die Begutachtung durch Dr. Q.___

mit dem Explorationsgespräch vom August 2016. 4 .3.2

Auch Dr. Q.___ erlebte im Gespräch mit dem Beschwerdeführer das Umschlagen der Stimmung in Gereiztheit bis zur Aggressivität ( Urk. 11/143/17+20 +23). Zum Vergleich wies er auf den Bericht der C.___ vom August 2010 hin, worin der Beschwerdeführer unter anderem als freundlich, anpassungsfähig, hilfsbereit, kommunikativ und kontaktfreudig be schrieben worden war (vgl. Urk. 11/95/88+89) , und konstatierte einen erheblichen Kontrast zum aktuellen gutachterlichen Befund ( Urk. 11/143/24-25). Im Übrigen bestätigte Dr. Q.___ jedoch trotz eingeschränkter Kooperativität des Beschwerdeführers die psychiatrischen Feststellungen der bis 2013 mit diesem befasst gewesenen Fachpersonen und stellte die vergleichbaren Diagnosen einer somatoformen Schmer z störung, einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und einer hypochondrischen Störung ( Urk. 11/143/31 +36 ) . Dabei gelangte er in Abweichung von der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 S. 3) zur Beurteilung, dass die Resultate der Überw achung - die Filmaufnahmen zeig en den Beschwerdeführer zu Fuss bei kleineren Einkäufen und auf einem Spaziergang, stets in Begleitung seiner Ehefrau oder seiner beiden Söhne, in

jeweils langsamem Fortbewegungstempo u nd gelegentlich leidend wirkend; ausserdem sind kurze Autofahrten dokumentiert, an denen der Beschwerdeführer meistens als Beifahrer der lenkenden Ehefrau teilnahm (vgl. Urk. 11/123 und Urk. 12/1-2) - wohl gegen die frühere Diagnose einer Agoraphobie höherer Ausprägung (vgl. für das Jahr 2011 Urk. 11/39/5 und Urk. 11/43/5) sprächen, mit den Krankheitsbildern einer Depression und einer somatoformen Schmerzstöru ng jedoch vereinbar seien (Urk. 11/143/30+44 +45 ).

Demgemäss interpretierte Dr. Q.___ das Benehmen des Beschwerdeführers während der Begutachtung durch ihn und bereits durch PD Dr. M.___

in erster Linie als Reaktion auf die Begutachtungssituation und in diesem Rahmen auf bestimmte Themen ( Urk. 11/143/32-33) und weniger als Zeichen einer Veränderung . Dazu passt, dass der Hausarzt Dr. D.___ , der den Beschwerdeführer über die gesamte Zeit der Erkrankung hinweg behandelte, seinen Patienten in einem Telefongespräch mit Dr. Q.___ als stets höflich und freundlich beschrieb en hatte und nie ein gereiztes oder aggressives Verhalten hatte feststellen können (Urk. 11/143/22) und dass der Beschwerdeführer sich umgekehrt schon im Jahr 2011 in Telefonaten mit der damaligen Eingliederungsber aterin als sehr aufgebracht gezeigt hatte (vgl. Urk. 11/46/6-7).

Und soweit Dr. Q.___ in der Zunahme dieses Verhaltens auch einen Hinweis auf ein e gewisse Veränderung erblickte , so ging er tendenz iell von einer gesundheitlichen Verschlechterung mit zunehmender Chronif i zierung aus ( Urk. 11/143/28 und Urk. 11/143/42-43), ungeachtet dessen, dass er das Verhalten als zumindest teilweise willentlich gesteuert einstufte und einer Aggravation zuordn ete ( Urk. 11/143/32-33 und Urk. 11/143/39). Es fehlen somit Anhaltspunkte dafür, dass das effektive, psychiatrisch begründete Schmerzbild zurückgegangen wäre und durch eine in den Vordergrund getretene Aggravation gleichsam abgelöst worden wäre. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 S. 2) ist auch im Umstand, dass Dr. Q.___ eine Agoraphobie schwereren Grades nicht bestätigen konnte, kein eindeutiges Zeichen einer gesundheitlichen Besserung zu erblicken. Denn die Kliniken für Rheumatologie und für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ , welche diese Diagnose schon im J ahr 2011 gestellt hatten ( Urk. 11/39/5 und Urk. 11/43/5), hatten sich in ihren Berichten vom 2 4. Juni und vom 2 4. Oktober 2011 nicht näher zum Schweregrad geäussert , sondern im psychiatrischen Bericht ist nur in allgemeiner Form vom ausgeprägten Vermeidungsverhalten die Rede ( Urk. 11/43/6). Wenn Dr. Q.___

daher wie PD Dr. M.___

nur eine reduzierte - 50%ige - Arbeitsfähigkeit und nicht wie die behandelnden Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annahm ( Urk. 11/ 143/42), so muss es sich hierbei wiederum um eine lediglich andere Beurteilung desselben Zustands handeln. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu ( Urk. 15 S. 11) ist zuzustimmen.

An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. Q.___ entsprechend dem zutreffenden Hinweis in der Replik ( Urk. 15 S. 10) unvollständig dokumentiert war; der Beschwerdeführer erwähnte ihm gegenüber zwar eine Behandlung seines psychischen Leidens ( Urk. 11/143/19), der Gutachter ging diesem Hinweis jedoch nicht nach , sondern nahm unrichtiger weise an, bei der behandelnden Fachperson handle es sich um einen Psychologen und eine psychiatrische Behandlung habe bis anhin nicht stattgefunden ( Urk. 11/143/28). Demen t sprechend fehlt im Gutachten eine Rücksprache mit Dr. S.___ , der den Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht vom 7. November 2017

seit einer akuten Krise im Jahr 2015 im Zusammenhang mit Todesfällen in der Verwandtschaft (vgl. den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 1 8. Juni 2015, Urk. 16/2) behandelte ( Urk. 3/2 S. 1). Dr. S.___ ging indessen in diesem Bericht ebenfalls von einem chronifizierten und seit der Behandlungsaufnahme grundsätzlich unveränderten Zustand aus ( Urk. 3/2 S. 3) und konstatierte in seinem weiteren Bericht vom 8. Februar 2018 wohl eine gewisse Stabilisierung, jedoch keine eigentliche Besserung des Zustands ( Urk. 16/3 S. 1 und S. 3) . Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass Dr. Q.___ die Entwicklung des Gesundheitszustandes in Kenntnis der Einschätzung von Dr. S.___ anders beurteilen würde. 4 .3.3

In psychischer Hinsicht ist damit ebenfalls keine potentiell rentenrelevante Verbesserung überwiegend wahrscheinlich. 5. 5.1

Fällt demnach eine Aufhebung oder Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente aufgrund einer Sachverhaltsänderung im Sinne von 17 ATSG ausser Betracht, so bleibt zu prüfen, ob einer der Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG die strittige Rentenaufhebung zu rechtfertigen vermag. 5.2

Was den Rückkommenstitel der erheblichen neuen Tatsache nach Art. 53 Abs. 1 ATSG anbelangt , so steht der Nachweis einer solchen Tatsache durch die Überwachungen in den Jahren 2014 und 2015 zur Diskussion.

Wie bereits dargelegt, haben diese Vorkehren jedoch nichts zu Tage gebracht, was nicht vereinbar gewesen wäre mit den Feststellungen in den bis dahin gesammelten medizinischen und administrativen Dokumenten. Die Rückkommensvoraussetzung der erheblichen neuen Tatsache ist somit nicht erfüllt.

Die in der Replik aufgeworfene Frage, ob die Überwachung sergebnisse ungeachtet der fehlenden gesetz lichen Grundlage für Observationen überhaupt verwertbar seien ( Urk. 15 S. 15; zur vorzunehmenden Interessenab wägung vgl. BGE 143 I 377) , kann daher offen bleiben . 5.3

Des Weiteren ist die rentenzusprechende Verfügung vom 1 5. Februar 2012 auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der Rückkommensvoraussetzung der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen .

Eine zweifellose Unrichtigkeit aufgrund einer Verletzung der Abklärungspfl icht ist zu verneinen. Der Bericht

vom 2 4. Oktober 2011 , den die Beschwerdegegnerin bei der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___

eingeholt hatte und auf den sie für die Rentenzusprechung massgeblich abstellte, stellte die psychische Problematik eingehend dar ( Urk. 11/43). Des Weiteren lag der Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt der vorangegangene Bericht vom 2 4. Juni 2011 über die Abklärungen in der Schmerzsprechstunde des I.___ vor, der zwar keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthielt (vgl. Eingangsbemerkung in Urk. 11/39/5), die gesundheitliche Situation jedoch ebenfalls umfassend und unter Berücksichtigung der Aspekte verschiedener Fachrichtungen beleuchtete ( Urk. 11/39) , so dass der RAD-Arzt in Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 11/48/6; Art. 49 Abs. 1 IVV) . Dass die Beschwerdegegnerin vor der Rentenzusprechung keinen weiteren Verlaufsbericht mehr einholte, wie dies wohl die Intention der Empfehlung von Dr. K.___ gewesen war (vgl. Urk. 11/48/6), kann bei dieser Aktenlage nicht als Verletzung der Abklärungspflicht gewertet werden.

Auch inhaltlich erscheint die rentenzusprechende Verfügung vom 1 5. Februar 2012 nicht als zweifellos unrichtig, ungeachtet dessen, dass PD Dr. M.___ und Dr. Q.___ dem Beschwerdeführer - von Beginn an - eine teilweise Arbeitsfähigkeit für körperliche angepasste Tätigkeiten attestierten. Zwar stand hinter de m

abweichenden Attest

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des I.___ vom 2 4. Oktober 2011 unter anderem die auf den Moment bezogene Überlegung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Störungsbildes nicht in der Lage sei, selbständig zu einem Arbeitsp latz zu gelangen ( Urk. 11/43/7). D ies mag r ückblickend zu relativieren sein , nachdem Dr. Q.___

die Diagnose einer Agoraphobie e rheblichen Ausmasses nicht hat bestätigen können. Indessen wurde dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten auch in der Zeit danach immer wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit selbst für angepasste Tätigkeiten attestiert, so namentlich im Bericht des L.___ vom 2 8. September 2012 ( Urk. 11/90/5) und im Bericht von Dr. S.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 16/3 S. 3 ). Diese Beurteilungen mögen zwar vom besonderen, der Objektivität zuweilen abträglichen Vertrauensverhältnis in der Behandlungssituation mitgeprägt sein, dies macht sie jedoch nicht

von vornherein un brauch bar, zumal sie mit ausführlicher Begründung hergeleitet werden. Zur zweifellosen Unrichtigkeit der Zusprechung einer ganzen Rente führen sodann

entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10 S. 3) auch die von den Gutachtern festgestellten Phänomene der Aggravation und der mangelnden Compliance bei der Medikamenteneinnahme (vgl. Urk. 11/94/17, Urk. 11/95/46+49, Urk.

11/143/28-29) nicht. Es wurde bereits dargelegt , dass das aggravatorische Verhalten von Dr. Q.___

nicht als Indiz gewertet wurde, das gegen das Bestehen der psychiatrisch en Befunde und Diagnosen spricht . Und was die Medikamente betrifft, so erklärte Dr. Q.___ die Nichteinnahme zum einen teilweise damit, dass der Beschwerdeführer eine psychische Genese der S chmerzen nicht anerkennen könne , und zum anderen zog er , wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerken liess ( Urk. 15 S. 14), in Zweifel, dass die verordnete Medikamentenkombination sinnvoll und indiziert sei ( Urk. 11/143/29).

Schliesslich macht auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenfestsetzung nicht explizit auf die dam aligen Kriterien der Rechtsprechung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Falle einer psychisch bedingten Schmerzstörung eingegangen war, die Verfügung vom 1 5. Februar 2015 nicht zweifellos unrichtig angesichts dessen, dass in den beiden Berichten des I.___ vom 2 4. Juni und vom 2 4. Oktober 2011 von einem deutlich spürbaren Leidensdruck des Beschwerdeführers die Rede gewesen war ( Urk. 11/39/5 und Urk. 11/43/6). 6.

Zusammengefasst li egt da mit weder eine Sachverhaltsänderung vor, welche im Sinne der Rechtsprechung zu r Rentenrevision

zu einer Unterschreitung des Schwellenwertes für eine ganze Rente führen könnte und somit potentiell rentenrelevant ist, noch sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi - sion

- neue Tatsache oder neues Beweismittel - oder für eine Wiedererwägung d er rentenzusprechenden Verfügung vom 1 5. Februar 2012 erfüllt.

Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2017 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es bleibt

bis auf Weiteres bei der zug e sprochenen ganzen Rente. 7.

Damit steht aber für die Zukunft immer noch der Weg für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ( Art. 8 ff. IVG) offen. Denn wie das Bundesgericht in einem neuen Grundsatzentscheid dargetan hat, kann auch eine rentenbeziehende Person dazu verpflichtet werden, an s olchen Massnahmen teilzunehmen , und zwar gerade auch dann, wenn sich der Sachverhalt während des Rentenbezugs nicht verändert hat und somit kein Rentenr evisionsgrund gegeben ist; e rforderlich ist einzig ein entsprechendes Eingliederungspotential (BGE 145 V 2). Ein solches wurde im Falle des Beschwerdeführers trotz des Scheiterns de r Eingliederungsbemühungen im Jahr 2011 nicht generell verneint. In medizinischer Hinsicht wäre aufgrund der Überlegungen von Dr. Q.___ ( Urk. 11/143/38) zu prüfen, ob die gegenwärtige psychiatrische Behandlungsfrequenz in Monatsabständen trotz einiger Bedenken von Dr. S.___ ( vgl. Urk. 3/2 S. 3) intensiviert werden müsste. Des Weiteren drängt sich angesichts der Feststellungen der Gutachter bei der Erhebung des Medikamentenspiegels eine nochmalige Etablierung einer geeigneten medikamentösen Behandlung mit entsprechender Kontrolle der Medikamenteneinnahme auf. Schliesslich erachtete Dr. Q.___

auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen als grundsätzlich zumutbar. Er erwartete bei deren Durchführung zwar etwelche Probleme ( Urk. 11/143/39), s oweit diese Probleme indessen in einer willentlich gesteuerte n Ablehnung bestehen (Urk. 11/143/39), sind sie für die Zumutbarkeit unbeachtlich. 8.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des g esetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1' 000.--) ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen. 9. 9.1

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person An spruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 9.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Kostennote vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk.

22) zeitliche Aufwendungen von 27 Stunden geltend.

Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler schaltete sich erst auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels hin ins Verfahren ein, nachdem Dr. D.___ mit der Eingabe vom 8. November 2017 ( Urk.

1) eine zwar knappe, den gesetzlichen Anforderungen jedoch durchaus genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte. Der Anwalt beschränkte sich indessen nicht darauf, auf die Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 zu replizieren, sondern er rollte den Fall in der Eingabe vom 9. Februar 2018 ( Urk. 15) nochmals ganz neu auf. Dies übersteigt das rechtlich Notwendige und den Verhältnissen Angemessene, ungeachtet dessen, dass die Mandatsübernahme während eines laufenden Verfahrens ein ebenso eingehendes und sorgfältiges Aktenstudium erfordert wie die Übernahme eines Mandates vor der Beschwerdeerhebung. In Anbetracht der 40-minütigen Instruktion - wobei ein weiterer Verkehr mit dem vom Prozess nicht direkt betroffenen Sozialamt nicht im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens zu entschädigen ist - und a ngesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der -

notwendigen - etwa 15 - seitigen Re plik , de m Auflegen der Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes T.___ zur Substantiierung des Gesuch s um unentgeltliche Rechtsverbeiständung , der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium dieses Urteils sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % auf Fr. 3'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto Sammelstiftung Kantonalbanken , c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG , St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel