opencaselaw.ch

IV.2017.01202

Kein Rentenanspruch bei 70%iger Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit; von Beschwerdegegnerin gewährter Tabellenlohnabzug von 10 % nicht zu beanstanden; kein Anfechtungsgegenstand bezüglich beruflicher Massnahmen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-03-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, Küchenmitarbeiter, meldete sich am 3. November 2011 unter Hinweis auf eine Psoriasis-Arthritis erstmals bei der Eid genössischen Invalidenver sicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Nach Ab klä rung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das zuhanden des Taggeldversicherers erstat tete Gutachten von Prof. Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, der C.___ Klinik vom 3. August 2012 (Urk. 6 /37/4- 35) m it Verfügung vom 25. Septemb er 2012 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 6 /41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 9. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/ 42). Die IV-Stelle teilte ihm am 24. Januar 2013 mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ab dem

29. Januar 2013 gewähre (Urk. 6 /59). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittei lung vom 30. Januar 2014 ab geschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Versicher ten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6 /78). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/92 und Urk. 6 /95) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 9. April 2015 einen Ren tena nspruch des Versicherten (Urk. 6 /105).

Die gegen die Verfügung vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 (Urk. 6 /107/3-15) hiess das Gericht mit Urteil vom 16. November 2015 im Pro zess Nr. IV.2015.00542 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 9. April 2015 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zu rückwies (Urk. 6 /112). 1.3

In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt einen Verlaufsbericht (Urk. 6/121/1-3) ein und gab beim D.___ die Begutachtung des Versicherten in Auftrag . Das Gutach ten wurde am 2. März 201 7 erstattet (Urk. 6 /135). Mit Vorbescheid vom 10. August 2017 nahm die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch auf eine Inv ali denrente zu ver neinen (Urk. 6 /141). Nachdem der Versicherte am 10. September 2017 dagege n Ein wände erhoben hatte (Urk. 6 /142), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /144 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 7. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. Dezember 2017 wurde de m Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, Auskünfte zu seiner finanziellen Situation zu er teilen (Urk. 7), worauf er das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung zurückzog (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn te, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ablehnende Renten verfügung sinnge mäss damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich rückbli ckend ver schlechtert, so dass er in der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe einge schränkt sei. Ange passte Tätigkeiten seien ihm aber, abgesehen von kurzzeiti gen Unterbrechungen, stets zu 100 % zumutbar gewesen. In einer solchen Tä tigkeit hätte er bei einem in der ur sprünglichen Tätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 54'438.55 ein rentenausschlies sendes Einkommen von Fr. 59'128.65 er zielen können. Seit dem Zeitpunkt der Be gutachtung seien dem Beschwerde führer angepasste Tätigkeiten nur noch mit einer Leistung von 70 % möglich. Damit könne ein Einkommen von Fr. 41'930.25 erzielt werden. Selbst unter Be rücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % re sultiere lediglich eine Erwerbseinbusse von 23 %, wo mit kein Rentenanspruch beste he. Auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da bereits Eingliederungs massnahmen er folglos durchgeführt worden seien. Da sich der Beschwerdeführer weniger leis tungsfähig als attestiert fühle, würden weitere Eingliederungsmassnah men nicht zum Erfolg führen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei er wiesen, dass er nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Ausübung seiner ur sprünglichen Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr möglich (Ziff. 16) . Bei einem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % habe er An spruch auf berufliche Massnahmen (Ziff. 17) . Der Invalidi tätsgrad sei jedoch höher als von der Beschwerdegegnerin ermittelt, da ihm bei der Festsetzung des Invaliden einkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei und damit das Invalideneinkommen Fr. 34'941.-- betrage und eine Erwerbseinbusse von 35 % vor liege. Das Invalideneinkommen sei un abhängig davon, dass kein anspruchsberechti gender Invaliditätsgrad resultiere vom Gericht zu überprüfen, da das Amt für Zu satzleistungen bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen der Ehefrau des Be schwerdeführers das Invali deneinkommen des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen anrechne (Ziff. 26). 2.3

Mit Urteil vom 16. November 2015 im Prozess IV.2015.00542 in Sachen der Parteien hat das Gericht entschieden, es könne mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeits beurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügun g vom 25. September 2012 (Urk. 6 /41) kein Vergleich mit der beruflichen Leistungs fähigkeit im Zeitpunkt der Ver fügung vom 9. April 2015 (Urk. 6 /105) gezogen werden, weshalb darauf abzu stellen sei, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpun kt präsentierte (Urk. 6 /112 E. 5.3). Da die Aktenlage nicht ausreichte, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und in leidensangepassten Tätigkeiten zu treffen, wurde die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung einer Expertise zurückgewiesen (vg l . E. 5.5).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat . 3. 3.1

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti ziert e im Ver laufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 6/121/1-3) eine Psoriasis-Arthritis mit Ellbogen schmerzen beidseits und Knieschmerzen beidseits sowie eine Gonarthrose mit Knie schmerzen rechts (Ziff. 1.2). Als Küchenmitarbeiter sei der Beschwerdeführer 1 Stun de täglich und in einer angepassten sitzenden Tä tigkeit 4 Stunden täglich arbeitsfä hig (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3). 3.2 3.2.1

Die Ärzte des D.___ stellten im Gutachten vom 22. Februar 2017 (Urk. 6 /135) fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - polytope Arthralgien und panvertebrale Rückenschmerzen - DD: kombinierte Ätiologie bei Psoriasis- Arthropathie (ED 2011) sowie bei degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Psoriasis vulgaris mit Psoriasis Arthritis - m etabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie

- mit medikamentöser Behandlung knapp kompensiert - hypertensive Herzkrankheit (TTE 01.12.2016) - Diabetes mellitus Typ II - mit Insulin und oralen Antidiabetika ungenügend eingestellt - Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetischer Ätiologie - Dyslipidämie - bisher kein e

lipidsenkende Behandlung - Adipositas (BMI 30 kg/m2) - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP -Behandlung wegen Unverträglichkeit ab gebrochen - Polyglobulie, wahrscheinlich reaktiv 3.2.2

Der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen verschiedene Probleme mit Kreislaufstörungen, Schlaf- und Hautproblemen sowie Schmerzen vorwiegend in den Kniegelenken angegeben (S. 25).

Bei der rheumatologischen Untersuchung seien polytope Arthralgien und pan vertebrale Rückenschmerzen, wahrscheinlich bei kom b inierter Ätiologie von Psoriasis- Arthropathie und degenerativen Veränderungen diagn os tiziert wor den. Die Untersuchung sei geprägt gewesen von Schmerzäusserungen und eine r Sym ptom ausweitung. Objektiv bestünden eine Psoriasis-Ar th ritis, welche aktu ell keine aktive Gelenksbeteiligung ergebe, sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Grossküche zu. In einer körperlich angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % aufgrund der entzündlichen Gelenksveränderungen (S. 25) .

Bei der dermatologischen Untersuchung sei die Psoriasis vulgaris bestätigt wor den. Die Hautbefunde zeigten leichte Veränderungen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus derma tologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht einge schränkt (S. 25).

Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Polyneuropathie diagnostiziert wor den. Diese sei wahrscheinlich durch den Diabetes mellitus verursacht. Zu dem bestehe ein Schlafapnoe-Syndrom, welches aktuell nicht behandelt werde. Aus neurologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die objektiven Befunde nicht einge schränkt. Das S ch lafapnoe-Syndrom sei behandelbar. Die Poly neuropathie habe noch keine relevanten funktionellen Auswirkungen (S. 25) .

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie, einer Dyslipidämie und einer Adipositas diagnostiziert worden. Im Labor habe eine Polyglobulie des roten Blutbil des, welche wahrscheinlich reaktiv auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen sei, bestanden. Die klinischen Befunde insgesamt seien kompensiert. Die Einstellung des Diabetes m ellitus und der arteriellen Hypertonie könn e verbessert werden. Eben so sei auch aus allgemeininternistischer Sicht das Schlafapnoe-Syndrom behandel bar. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 25 f.) .

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von psychologischen Fakto ren bei andernorts klassif i zierten Krankheiten gestellt worden. Der Be schwerdeführer fühle sich durch die verschiedenen somatischen Beschwerden beeinträchtigt. E ine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 26) . 3.2.3

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum mit ver mehrten Pausen und leicht reduziertem Rendement zu 70 % arbeits- und leistungs fähig . Die früher ausgeübte körperlich schwere und mittelschwere Tä tigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 26). 3.2.4

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit der Krankschreibung im Juli 2011 anzunehmen sei. Gemäss den Beschreibungen seien damals arthritische Probleme in den Kniegelenken vorhanden gewesen. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten lies sen sich keine genaueren Angaben machen. Die Beurteilung in den früheren Berichten sei unter schiedlich gewesen. Eine länger andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit für an gepasste Tätigkeiten habe wahrscheinlich nicht be standen. Die attestierte Arbeits fähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungs datum im Dezember 2016 (S. 26). 4. 4.1

Entgegen der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), wonach die D.___ -Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit der Begutachtung im Dezember 2016 attestiert haben sollen (Feststellungsblatt vom 10. August 2017, Urk. 6 /137 S. 6 unten), gingen die D.___ -Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig war (E. 3.2.4). D iese Beurteilung der D.___ -Gutachter hat die Beschwerdegegnerin in der angefochten en Verfügung sinngemäss über nommen (Urk. 2). Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für körperlich an gepasste Tätigkeiten konnten die D.___ -Gutachter keine Angaben machen, kamen aber zum Schluss, dass im Unter suchungszeitpunkt im Dezember 2016 nur noch eine solche von 70 % gegeben war, und dass zuvor keine andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ge wesen sei. Gestützt auf diese Ein schätzung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Dezember 2016 zu 70 % und davor zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 2). 4.2

Das D.___ -Gutachten vom

22. Februar 2017 (E

3. 2) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es ba siert auf den notwendigen int ernistischen, rheumatologischen, neurologischen, dermatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, wo rin namentlich die re levanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gut achter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Die Feststellungen der Gutachter werden vom Beschwerde führer denn auch nicht bestritten.

Somit kann gestützt auf das D.___ -Gutachten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig ist. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähig keit bis zur Begutachtung im Dezember 2016 und eine solche von 70 % seit der Be gutachtung im Dezember 2016. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2

Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der SV (Schweiz) AG (Urk. 6/10) ging die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Leistungsabweisung im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 52'520.-- aus. U nter Berücksichtigung der Ent wicklung de r

Nominallöhne der Männer von 2'188 Punkten im Jahr 2012 und 2'239 Punkten im Jahr 201 6 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 53'744.-- im Jahr 2016 . 5.3

Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kom petenzniveau betrug im Jahr 2014 Fr. 5' 312 .-- (LSE 201 4 TA1 _triage-skill-level

Ziff. 05-96) . Unter Berücksichti gung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Be rücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2 ’ 220 Punk ten im Jahr 2014 und 2 ’ 239 Punkten im Jahr 2016 ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 6 7’022 .-- im Jahr 2016. 5.4 5.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug ge samthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinwei sen). 5.4.2

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten möglich seien. Der Be schwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um beruf liche Massnahmen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, er sei schlecht vermittelbar, nicht zuletzt aufgrund seines Alters, seiner Leistungs fähigkeit, seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen und der fehlenden Sprachkennt n isse. Überdies könne er nur noch sehr leichte Tätigkeiten, durch gehend mit vermehrtem Pausenbe darf, mit reduzierter Leistungsfähigkeit und ohne Schichtarbeit (Tag und Nacht) aus üben (Urk. 1 Ziff. 24-25). 5.4.3

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getra gen . Dem vermehrten Pausenbedarf und dem reduzierten Rendement wurde bereits dahin gehend Rechnung getragen, als bei einer ganztägig zumutbaren Arbeitstätigkeit von lediglich einer 70%igen Leistungs- beziehungsweise Arbe its fähigkeit ausgegangen wurde .

Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbei ten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab hängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_085/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.). Die an geführten sprachlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht ab zugsrelevant, da die zumutbare Erwerbstätigkeit im niedrigsten Kompetenz niveau definitionsgemäss keine gute n Kenntnisse der deutschen Sprache erfor dert (Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn te, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ablehnende Renten verfügung sinnge mäss damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich rückbli ckend ver schlechtert, so dass er in der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe einge schränkt sei. Ange passte Tätigkeiten seien ihm aber, abgesehen von kurzzeiti gen Unterbrechungen, stets zu 100 % zumutbar gewesen. In einer solchen Tä tigkeit hätte er bei einem in der ur sprünglichen Tätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 54'438.55 ein rentenausschlies sendes Einkommen von Fr. 59'128.65 er zielen können. Seit dem Zeitpunkt der Be gutachtung seien dem Beschwerde führer angepasste Tätigkeiten nur noch mit einer Leistung von 70 % möglich. Damit könne ein Einkommen von Fr. 41'930.25 erzielt werden. Selbst unter Be rücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % re sultiere lediglich eine Erwerbseinbusse von 23 %, wo mit kein Rentenanspruch beste he. Auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da bereits Eingliederungs massnahmen er folglos durchgeführt worden seien. Da sich der Beschwerdeführer weniger leis tungsfähig als attestiert fühle, würden weitere Eingliederungsmassnah men nicht zum Erfolg führen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei er wiesen, dass er nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Ausübung seiner ur sprünglichen Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr möglich (Ziff. 16) . Bei einem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % habe er An spruch auf berufliche Massnahmen (Ziff. 17) . Der Invalidi tätsgrad sei jedoch höher als von der Beschwerdegegnerin ermittelt, da ihm bei der Festsetzung des Invaliden einkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei und damit das Invalideneinkommen Fr. 34'941.-- betrage und eine Erwerbseinbusse von 35 % vor liege. Das Invalideneinkommen sei un abhängig davon, dass kein anspruchsberechti gender Invaliditätsgrad resultiere vom Gericht zu überprüfen, da das Amt für Zu satzleistungen bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen der Ehefrau des Be schwerdeführers das Invali deneinkommen des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen anrechne (Ziff. 26). 2.3

Mit Urteil vom 16. November 2015 im Prozess IV.2015.00542 in Sachen der Parteien hat das Gericht entschieden, es könne mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeits beurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügun g vom 25. September 2012 (Urk. 6 /41) kein Vergleich mit der beruflichen Leistungs fähigkeit im Zeitpunkt der Ver fügung vom 9. April 2015 (Urk. 6 /105) gezogen werden, weshalb darauf abzu stellen sei, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpun kt präsentierte (Urk. 6 /112 E. 5.3). Da die Aktenlage nicht ausreichte, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und in leidensangepassten Tätigkeiten zu treffen, wurde die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung einer Expertise zurückgewiesen (vg l . E. 5.5).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat . 3. 3.1

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti ziert e im Ver laufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 6/121/1-3) eine Psoriasis-Arthritis mit Ellbogen schmerzen beidseits und Knieschmerzen beidseits sowie eine Gonarthrose mit Knie schmerzen rechts (Ziff. 1.2). Als Küchenmitarbeiter sei der Beschwerdeführer 1 Stun de täglich und in einer angepassten sitzenden Tä tigkeit 4 Stunden täglich arbeitsfä hig (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3). 3.2 3.2.1

Die Ärzte des D.___ stellten im Gutachten vom 22. Februar 2017 (Urk. 6 /135) fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - polytope Arthralgien und panvertebrale Rückenschmerzen - DD: kombinierte Ätiologie bei Psoriasis- Arthropathie (ED 2011) sowie bei degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Psoriasis vulgaris mit Psoriasis Arthritis - m etabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie

- mit medikamentöser Behandlung knapp kompensiert - hypertensive Herzkrankheit (TTE 01.12.2016) - Diabetes mellitus Typ II - mit Insulin und oralen Antidiabetika ungenügend eingestellt - Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetischer Ätiologie - Dyslipidämie - bisher kein e

lipidsenkende Behandlung - Adipositas (BMI 30 kg/m2) - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP -Behandlung wegen Unverträglichkeit ab gebrochen - Polyglobulie, wahrscheinlich reaktiv 3.2.2

Der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen verschiedene Probleme mit Kreislaufstörungen, Schlaf- und Hautproblemen sowie Schmerzen vorwiegend in den Kniegelenken angegeben (S. 25).

Bei der rheumatologischen Untersuchung seien polytope Arthralgien und pan vertebrale Rückenschmerzen, wahrscheinlich bei kom b inierter Ätiologie von Psoriasis- Arthropathie und degenerativen Veränderungen diagn os tiziert wor den. Die Untersuchung sei geprägt gewesen von Schmerzäusserungen und eine r Sym ptom ausweitung. Objektiv bestünden eine Psoriasis-Ar th ritis, welche aktu ell keine aktive Gelenksbeteiligung ergebe, sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Grossküche zu. In einer körperlich angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % aufgrund der entzündlichen Gelenksveränderungen (S. 25) .

Bei der dermatologischen Untersuchung sei die Psoriasis vulgaris bestätigt wor den. Die Hautbefunde zeigten leichte Veränderungen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus derma tologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht einge schränkt (S. 25).

Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Polyneuropathie diagnostiziert wor den. Diese sei wahrscheinlich durch den Diabetes mellitus verursacht. Zu dem bestehe ein Schlafapnoe-Syndrom, welches aktuell nicht behandelt werde. Aus neurologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die objektiven Befunde nicht einge schränkt. Das S ch lafapnoe-Syndrom sei behandelbar. Die Poly neuropathie habe noch keine relevanten funktionellen Auswirkungen (S. 25) .

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie, einer Dyslipidämie und einer Adipositas diagnostiziert worden. Im Labor habe eine Polyglobulie des roten Blutbil des, welche wahrscheinlich reaktiv auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen sei, bestanden. Die klinischen Befunde insgesamt seien kompensiert. Die Einstellung des Diabetes m ellitus und der arteriellen Hypertonie könn e verbessert werden. Eben so sei auch aus allgemeininternistischer Sicht das Schlafapnoe-Syndrom behandel bar. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 25 f.) .

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von psychologischen Fakto ren bei andernorts klassif i zierten Krankheiten gestellt worden. Der Be schwerdeführer fühle sich durch die verschiedenen somatischen Beschwerden beeinträchtigt. E ine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 26) . 3.2.3

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum mit ver mehrten Pausen und leicht reduziertem Rendement zu 70 % arbeits- und leistungs fähig . Die früher ausgeübte körperlich schwere und mittelschwere Tä tigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 26). 3.2.4

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit der Krankschreibung im Juli 2011 anzunehmen sei. Gemäss den Beschreibungen seien damals arthritische Probleme in den Kniegelenken vorhanden gewesen. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten lies sen sich keine genaueren Angaben machen. Die Beurteilung in den früheren Berichten sei unter schiedlich gewesen. Eine länger andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit für an gepasste Tätigkeiten habe wahrscheinlich nicht be standen. Die attestierte Arbeits fähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungs datum im Dezember 2016 (S. 26). 4. 4.1

Entgegen der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), wonach die D.___ -Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit der Begutachtung im Dezember 2016 attestiert haben sollen (Feststellungsblatt vom 10. August 2017, Urk. 6 /137 S. 6 unten), gingen die D.___ -Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig war (E. 3.2.4). D iese Beurteilung der D.___ -Gutachter hat die Beschwerdegegnerin in der angefochten en Verfügung sinngemäss über nommen (Urk. 2). Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für körperlich an gepasste Tätigkeiten konnten die D.___ -Gutachter keine Angaben machen, kamen aber zum Schluss, dass im Unter suchungszeitpunkt im Dezember 2016 nur noch eine solche von 70 % gegeben war, und dass zuvor keine andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ge wesen sei. Gestützt auf diese Ein schätzung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Dezember 2016 zu 70 % und davor zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 2). 4.2

Das D.___ -Gutachten vom

22. Februar 2017 (E

3. 2) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es ba siert auf den notwendigen int ernistischen, rheumatologischen, neurologischen, dermatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, wo rin namentlich die re levanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gut achter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Die Feststellungen der Gutachter werden vom Beschwerde führer denn auch nicht bestritten.

Somit kann gestützt auf das D.___ -Gutachten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig ist. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähig keit bis zur Begutachtung im Dezember 2016 und eine solche von 70 % seit der Be gutachtung im Dezember 2016. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2

Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der SV (Schweiz) AG (Urk. 6/10) ging die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Leistungsabweisung im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 52'520.-- aus. U nter Berücksichtigung der Ent wicklung de r

Nominallöhne der Männer von 2'188 Punkten im Jahr 2012 und 2'239 Punkten im Jahr 201 6 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 53'744.-- im Jahr 2016 . 5.3

Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kom petenzniveau betrug im Jahr 2014 Fr. 5' 312 .-- (LSE 201 4 TA1 _triage-skill-level

Ziff. 05-96) . Unter Berücksichti gung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Be rücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2 ’ 220 Punk ten im Jahr 2014 und 2 ’ 239 Punkten im Jahr 2016 ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 6 7’022 .-- im Jahr 2016. 5.4 5.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug ge samthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinwei sen). 5.4.2

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten möglich seien. Der Be schwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um beruf liche Massnahmen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, er sei schlecht vermittelbar, nicht zuletzt aufgrund seines Alters, seiner Leistungs fähigkeit, seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen und der fehlenden Sprachkennt n isse. Überdies könne er nur noch sehr leichte Tätigkeiten, durch gehend mit vermehrtem Pausenbe darf, mit reduzierter Leistungsfähigkeit und ohne Schichtarbeit (Tag und Nacht) aus üben (Urk. 1 Ziff. 24-25). 5.4.3

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getra gen . Dem vermehrten Pausenbedarf und dem reduzierten Rendement wurde bereits dahin gehend Rechnung getragen, als bei einer ganztägig zumutbaren Arbeitstätigkeit von lediglich einer 70%igen Leistungs- beziehungsweise Arbe its fähigkeit ausgegangen wurde .

Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbei ten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab hängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_085/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.). Die an geführten sprachlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht ab zugsrelevant, da die zumutbare Erwerbstätigkeit im niedrigsten Kompetenz niveau definitionsgemäss keine gute n Kenntnisse der deutschen Sprache erfor dert (Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom

E. 1.3 In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt einen Verlaufsbericht (Urk. 6/121/1-3) ein und gab beim D.___ die Begutachtung des Versicherten in Auftrag . Das Gutach ten wurde am 2. März 201

E. 6 /107/3-15) hiess das Gericht mit Urteil vom 16. November 2015 im Pro zess Nr. IV.2015.00542 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 9. April 2015 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zu rückwies (Urk. 6 /112).

E. 7 erstattet (Urk. 6 /135). Mit Vorbescheid vom 10. August 2017 nahm die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch auf eine Inv ali denrente zu ver neinen (Urk. 6 /141). Nachdem der Versicherte am 10. September 2017 dagege n Ein wände erhoben hatte (Urk. 6 /142), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /144 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 7. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. Dezember 2017 wurde de m Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, Auskünfte zu seiner finanziellen Situation zu er teilen (Urk. 7), worauf er das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung zurückzog (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Juni 2016 E. 6 .2). Der Beschwerdeführer war jahrelang trotz mangelhafter Deutschkenntnisse im Arbeitsmarkt integriert, weshalb diese nicht ab zugsrelevant sind.      Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabel lenlohn von 10  % nicht zu beanstanden. Damit beträgt das Invalidenein kommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 60'320.-- (Fr. 67’022.-- x 0.9) und liegt höher als das Valideneinkommen . Bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % resultiert ein In valideneinkommen von (Fr. 67'022.-- x 0.7 x 0.9) Fr. 42' 224 .--. D ie Differenz zum Valideneinkommen beträgt Fr. 11' 520 .-- (Fr.  53'744.-- - Fr. 42'224.--), was einem Invaliditätsgrad von 21.4  % entspricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht damit nicht (vgl. E. 1. 2 ).
  2. 6.1      Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist ( BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E . 3b, je mit Hinweisen). 6.2      Mit Mitteilung vom 24. Januar 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu (Urk.  6 /59). Die Arbeitsvermittlung wurde mit unwidersprochen gebliebener Mittei lung vom 30. Januar 2014 abgeschlossen (Urk. 6/8). In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und schloss die Prüfung mit Verfügung vom 28. September 2017 ab (Urk. 2). Über berufliche Massnahmen hat sie selbstre dend nicht nochmals entschieden, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungs gegen stand vorliegt.
  3. 3      Dem Gutachten des D.___ vom 22. Februar 2017 (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit Dezember 2016 ver schlechtert hat , indem der Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Tätig keit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist . Damit liegt grundsätz lich auch bezüglich be rufliche Massnahmen ein Revisionsgrund vor (vgl. BGE 105 V 173) , weshalb es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich erneut für berufliche Massnahmen anzu melden .
  4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
  5. Gestützt auf Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr . 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
  7. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  8. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  10. Juli bis und mit 1
  11. August sowie vom 1
  12. Dezember bis und mit dem
  13. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01202

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

26. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, Küchenmitarbeiter, meldete sich am 3. November 2011 unter Hinweis auf eine Psoriasis-Arthritis erstmals bei der Eid genössischen Invalidenver sicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /3). Nach Ab klä rung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf das zuhanden des Taggeldversicherers erstat tete Gutachten von Prof. Dr. Z.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychi atrie und Psychotherapie, der C.___ Klinik vom 3. August 2012 (Urk. 6 /37/4- 35) m it Verfügung vom 25. Septemb er 2012 einen Leistungs anspruch des Versicherten (Urk. 6 /41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 9. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/ 42). Die IV-Stelle teilte ihm am 24. Januar 2013 mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ab dem

29. Januar 2013 gewähre (Urk. 6 /59). Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittei lung vom 30. Januar 2014 ab geschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Versicher ten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 6 /78). Nach durchgeführ tem Vorbe scheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/92 und Urk. 6 /95) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 9. April 2015 einen Ren tena nspruch des Versicherten (Urk. 6 /105).

Die gegen die Verfügung vom 9. April 2015 erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2015 (Urk. 6 /107/3-15) hiess das Gericht mit Urteil vom 16. November 2015 im Pro zess Nr. IV.2015.00542 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 9. April 2015 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zu rückwies (Urk. 6 /112). 1.3

In der Folge holte die IV-Stelle beim Hausarzt einen Verlaufsbericht (Urk. 6/121/1-3) ein und gab beim D.___ die Begutachtung des Versicherten in Auftrag . Das Gutach ten wurde am 2. März 201 7 erstattet (Urk. 6 /135). Mit Vorbescheid vom 10. August 2017 nahm die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch auf eine Inv ali denrente zu ver neinen (Urk. 6 /141). Nachdem der Versicherte am 10. September 2017 dagege n Ein wände erhoben hatte (Urk. 6 /142), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 6 /144 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 28. September 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. November 2017 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu ver pflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In prozessualer Hin sicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 7. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 11. Dezember 2017 wurde de m Beschwerdeführer die Be schwerdeantwort zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, Auskünfte zu seiner finanziellen Situation zu er teilen (Urk. 7), worauf er das Gesuch um un entgeltliche Prozessführung zurückzog (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier tels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn te, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hin weisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ablehnende Renten verfügung sinnge mäss damit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich rückbli ckend ver schlechtert, so dass er in der Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe einge schränkt sei. Ange passte Tätigkeiten seien ihm aber, abgesehen von kurzzeiti gen Unterbrechungen, stets zu 100 % zumutbar gewesen. In einer solchen Tä tigkeit hätte er bei einem in der ur sprünglichen Tätigkeit erzielten Einkommen von Fr. 54'438.55 ein rentenausschlies sendes Einkommen von Fr. 59'128.65 er zielen können. Seit dem Zeitpunkt der Be gutachtung seien dem Beschwerde führer angepasste Tätigkeiten nur noch mit einer Leistung von 70 % möglich. Damit könne ein Einkommen von Fr. 41'930.25 erzielt werden. Selbst unter Be rücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % re sultiere lediglich eine Erwerbseinbusse von 23 %, wo mit kein Rentenanspruch beste he. Auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch, da bereits Eingliederungs massnahmen er folglos durchgeführt worden seien. Da sich der Beschwerdeführer weniger leis tungsfähig als attestiert fühle, würden weitere Eingliederungsmassnah men nicht zum Erfolg führen (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es sei er wiesen, dass er nur noch sehr leichte Tätigkeiten ausüben könne. Die Ausübung seiner ur sprünglichen Tätigkeit als Hilfskoch sei ihm nicht mehr möglich (Ziff. 16) . Bei einem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 23 % habe er An spruch auf berufliche Massnahmen (Ziff. 17) . Der Invalidi tätsgrad sei jedoch höher als von der Beschwerdegegnerin ermittelt, da ihm bei der Festsetzung des Invaliden einkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu gewähren sei und damit das Invalideneinkommen Fr. 34'941.-- betrage und eine Erwerbseinbusse von 35 % vor liege. Das Invalideneinkommen sei un abhängig davon, dass kein anspruchsberechti gender Invaliditätsgrad resultiere vom Gericht zu überprüfen, da das Amt für Zu satzleistungen bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen der Ehefrau des Be schwerdeführers das Invali deneinkommen des Beschwerdeführers als hypothetisches Einkommen anrechne (Ziff. 26). 2.3

Mit Urteil vom 16. November 2015 im Prozess IV.2015.00542 in Sachen der Parteien hat das Gericht entschieden, es könne mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeits beurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügun g vom 25. September 2012 (Urk. 6 /41) kein Vergleich mit der beruflichen Leistungs fähigkeit im Zeitpunkt der Ver fügung vom 9. April 2015 (Urk. 6 /105) gezogen werden, weshalb darauf abzu stellen sei, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpun kt präsentierte (Urk. 6 /112 E. 5.3). Da die Aktenlage nicht ausreichte, die erforderlichen Feststellungen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und in leidensangepassten Tätigkeiten zu treffen, wurde die Sache an die Beschwerde gegnerin zur Einholung einer Expertise zurückgewiesen (vg l . E. 5.5).

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invali denrente hat . 3. 3.1

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnosti ziert e im Ver laufsbericht vom 2. Juni 2016 (Urk. 6/121/1-3) eine Psoriasis-Arthritis mit Ellbogen schmerzen beidseits und Knieschmerzen beidseits sowie eine Gonarthrose mit Knie schmerzen rechts (Ziff. 1.2). Als Küchenmitarbeiter sei der Beschwerdeführer 1 Stun de täglich und in einer angepassten sitzenden Tä tigkeit 4 Stunden täglich arbeitsfä hig (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 3.3). 3.2 3.2.1

Die Ärzte des D.___ stellten im Gutachten vom 22. Februar 2017 (Urk. 6 /135) fol gende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24): - polytope Arthralgien und panvertebrale Rückenschmerzen - DD: kombinierte Ätiologie bei Psoriasis- Arthropathie (ED 2011) sowie bei degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - Psoriasis vulgaris mit Psoriasis Arthritis - m etabolisches Syndrom - arterielle Hypertonie

- mit medikamentöser Behandlung knapp kompensiert - hypertensive Herzkrankheit (TTE 01.12.2016) - Diabetes mellitus Typ II - mit Insulin und oralen Antidiabetika ungenügend eingestellt - Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetischer Ätiologie - Dyslipidämie - bisher kein e

lipidsenkende Behandlung - Adipositas (BMI 30 kg/m2) - obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP -Behandlung wegen Unverträglichkeit ab gebrochen - Polyglobulie, wahrscheinlich reaktiv 3.2.2

Der Beschwerdeführer habe bei den Untersuchungen verschiedene Probleme mit Kreislaufstörungen, Schlaf- und Hautproblemen sowie Schmerzen vorwiegend in den Kniegelenken angegeben (S. 25).

Bei der rheumatologischen Untersuchung seien polytope Arthralgien und pan vertebrale Rückenschmerzen, wahrscheinlich bei kom b inierter Ätiologie von Psoriasis- Arthropathie und degenerativen Veränderungen diagn os tiziert wor den. Die Untersuchung sei geprägt gewesen von Schmerzäusserungen und eine r Sym ptom ausweitung. Objektiv bestünden eine Psoriasis-Ar th ritis, welche aktu ell keine aktive Gelenksbeteiligung ergebe, sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke. Aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körper lich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Dies treffe auch auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe in einer Grossküche zu. In einer körperlich angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % aufgrund der entzündlichen Gelenksveränderungen (S. 25) .

Bei der dermatologischen Untersuchung sei die Psoriasis vulgaris bestätigt wor den. Die Hautbefunde zeigten leichte Veränderungen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus derma tologischer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht einge schränkt (S. 25).

Bei der neurologischen Untersuchung sei eine Polyneuropathie diagnostiziert wor den. Diese sei wahrscheinlich durch den Diabetes mellitus verursacht. Zu dem bestehe ein Schlafapnoe-Syndrom, welches aktuell nicht behandelt werde. Aus neurologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die objektiven Befunde nicht einge schränkt. Das S ch lafapnoe-Syndrom sei behandelbar. Die Poly neuropathie habe noch keine relevanten funktionellen Auswirkungen (S. 25) .

Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom mit einem Diabetes mellitus, einer arteriellen Hypertonie, einer Dyslipidämie und einer Adipositas diagnostiziert worden. Im Labor habe eine Polyglobulie des roten Blutbil des, welche wahrscheinlich reaktiv auf das Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen sei, bestanden. Die klinischen Befunde insgesamt seien kompensiert. Die Einstellung des Diabetes m ellitus und der arteriellen Hypertonie könn e verbessert werden. Eben so sei auch aus allgemeininternistischer Sicht das Schlafapnoe-Syndrom behandel bar. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 25 f.) .

Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose von psychologischen Fakto ren bei andernorts klassif i zierten Krankheiten gestellt worden. Der Be schwerdeführer fühle sich durch die verschiedenen somatischen Beschwerden beeinträchtigt. E ine depressive Symptomatik sei nicht festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 26) . 3.2.3

Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem ganztägigen Pensum mit ver mehrten Pausen und leicht reduziertem Rendement zu 70 % arbeits- und leistungs fähig . Die früher ausgeübte körperlich schwere und mittelschwere Tä tigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (S. 26). 3.2.4

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit seit der Krankschreibung im Juli 2011 anzunehmen sei. Gemäss den Beschreibungen seien damals arthritische Probleme in den Kniegelenken vorhanden gewesen. Über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten lies sen sich keine genaueren Angaben machen. Die Beurteilung in den früheren Berichten sei unter schiedlich gewesen. Eine länger andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit für an gepasste Tätigkeiten habe wahrscheinlich nicht be standen. Die attestierte Arbeits fähigkeit gelte sicher ab dem Untersuchungs datum im Dezember 2016 (S. 26). 4. 4.1

Entgegen der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), wonach die D.___ -Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähig keit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe seit der Begutachtung im Dezember 2016 attestiert haben sollen (Feststellungsblatt vom 10. August 2017, Urk. 6 /137 S. 6 unten), gingen die D.___ -Gutachter davon aus, dass der Beschwerde führer in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig war (E. 3.2.4). D iese Beurteilung der D.___ -Gutachter hat die Beschwerdegegnerin in der angefochten en Verfügung sinngemäss über nommen (Urk. 2). Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit für körperlich an gepasste Tätigkeiten konnten die D.___ -Gutachter keine Angaben machen, kamen aber zum Schluss, dass im Unter suchungszeitpunkt im Dezember 2016 nur noch eine solche von 70 % gegeben war, und dass zuvor keine andauernde über 30%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ge wesen sei. Gestützt auf diese Ein schätzung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Dezember 2016 zu 70 % und davor zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 2). 4.2

Das D.___ -Gutachten vom

22. Februar 2017 (E

3. 2) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. Es ba siert auf den notwendigen int ernistischen, rheumatologischen, neurologischen, dermatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Den Gutachtern standen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, wo rin namentlich die re levanten medizinischen Berichte enthalten waren. Die Gut achter berücksichtigten sodann die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach vollziehen kann. Die Feststellungen der Gutachter werden vom Beschwerde führer denn auch nicht bestritten.

Somit kann gestützt auf das D.___ -Gutachten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsun fähig ist. In behinderungsangepasster Tätigkeit bestand eine 100%ige Arbeitsfähig keit bis zur Begutachtung im Dezember 2016 und eine solche von 70 % seit der Be gutachtung im Dezember 2016. 5. 5.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.2

Gestützt auf den Arbeitgeberbericht der SV (Schweiz) AG (Urk. 6/10) ging die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Leistungsabweisung im Jahr 2012 von einem Valideneinkommen von Fr. 52'520.-- aus. U nter Berücksichtigung der Ent wicklung de r

Nominallöhne der Männer von 2'188 Punkten im Jahr 2012 und 2'239 Punkten im Jahr 201 6 ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 53'744.-- im Jahr 2016 . 5.3

Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Das durchschnittliche Einkommen für Männer im untersten Kom petenzniveau betrug im Jahr 2014 Fr. 5' 312 .-- (LSE 201 4 TA1 _triage-skill-level

Ziff. 05-96) . Unter Berücksichti gung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies unter Be rücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2 ’ 220 Punk ten im Jahr 2014 und 2 ’ 239 Punkten im Jahr 2016 ein hypothetisches Jahres einkommen von Fr. 6 7’022 .-- im Jahr 2016. 5.4 5.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdi gung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtspre chung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfä higkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalte ne gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des selben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8 C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss

BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berück sichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug ge samthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinwei sen). 5.4.2

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten möglich seien. Der Be schwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch um beruf liche Massnahmen unter anderem mit der Begründung abgelehnt, er sei schlecht vermittelbar, nicht zuletzt aufgrund seines Alters, seiner Leistungs fähigkeit, seiner fehlenden beruflichen Qualifikationen und der fehlenden Sprachkennt n isse. Überdies könne er nur noch sehr leichte Tätigkeiten, durch gehend mit vermehrtem Pausenbe darf, mit reduzierter Leistungsfähigkeit und ohne Schichtarbeit (Tag und Nacht) aus üben (Urk. 1 Ziff. 24-25). 5.4.3

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin mit einem Abzug von 10 % Rechnung getra gen . Dem vermehrten Pausenbedarf und dem reduzierten Rendement wurde bereits dahin gehend Rechnung getragen, als bei einer ganztägig zumutbaren Arbeitstätigkeit von lediglich einer 70%igen Leistungs- beziehungsweise Arbe its fähigkeit ausgegangen wurde .

Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbei ten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunab hängig nach gefragt (Urteil des Bundesgerichts 8C_085/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.). Die an geführten sprachlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht ab zugsrelevant, da die zumutbare Erwerbstätigkeit im niedrigsten Kompetenz niveau definitionsgemäss keine gute n Kenntnisse der deutschen Sprache erfor dert (Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom

1. Juni 2016 E. 6 .2). Der Beschwerdeführer war jahrelang trotz mangelhafter Deutschkenntnisse im Arbeitsmarkt integriert, weshalb diese nicht ab zugsrelevant sind.

Zusammenfassend ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabel lenlohn von 10 % nicht zu beanstanden. Damit beträgt das Invalidenein kommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 60'320.-- (Fr. 67’022.-- x 0.9) und liegt höher als das Valideneinkommen . Bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % resultiert ein In valideneinkommen von (Fr. 67'022.-- x 0.7 x 0.9) Fr. 42' 224 .--. D ie Differenz zum Valideneinkommen

beträgt Fr. 11' 520 .-- (Fr. 53'744.-- - Fr. 42'224.--), was einem Invaliditätsgrad von 21.4 % entspricht. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht damit nicht (vgl. E. 1. 2). 6. 6.1

Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E . 3b, je mit Hinweisen). 6.2

Mit Mitteilung vom 24. Januar 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem Be schwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zu (Urk. 6 /59). Die Arbeitsvermittlung wurde mit unwidersprochen gebliebener Mittei lung vom 30. Januar 2014 abgeschlossen (Urk. 6/8). In der Folge prüfte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und schloss die Prüfung mit Verfügung vom 28. September

2017 ab (Urk. 2). Über berufliche Massnahmen hat sie selbstre dend nicht nochmals entschieden, weshalb diesbezüglich kein Anfechtungs gegen stand vorliegt. 6. 3

Dem Gutachten des D.___ vom 22. Februar 2017 (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens seit Dezember 2016 ver schlechtert hat, indem der Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Tätig keit nur noch zu 70 % arbeitsfähig ist . Damit liegt grundsätz lich auch bezüglich be rufliche Massnahmen ein Revisionsgrund vor (vgl. BGE 105 V 173), weshalb

es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, sich erneut für berufliche Massnahmen anzu melden . 7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand fest zulegen und vorliegend auf Fr . 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfah rens sind sie de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.