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IV.2015.00542

Ungenügende Abklärungen bei der erstmaligen Rentenabweisung führen dazu, dass im Revisionsverfahren kein Vergleich mit der beruflichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung gezogen werden kann; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-11-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, Küchenmitarbeiter, meldete sich am 3. Novem ber 2011 unter Hinweis auf eine Psoriasis-Arthritis erstmals bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Ab klä rung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 8. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/18). Da ge gen erhob der Versicherte am 31. Mai 2015 Einwände (Urk. 7/19), worauf die IV-Stelle das zuhanden des Taggeldversicherers erstattete bidisziplinäre Gut ach ten von Prof. Dr.

Y.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der B.___ Klinik

vom 3. August 2012 (Urk. 7/37/4-24) beizog. Mit Verfügung vom 25. Septem b er 2012 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicher ten (Urk. 7/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 9. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/42). Die IV-St elle teilte ihm am 24. Januar 20 13 mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ab dem 29. Januar 2013 gewähre (Urk. 7/59).

Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittei lung vom 30. Januar 2014 abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen wa r, den Versicher ten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu inte grieren (Urk. 7/78). M it Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, den An spruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/89), was sie, n achdem der Versi cherte gegen den Vorbescheid am 23. Oktober 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/92; Einwandergänzung vom 27. November 2014, Urk. 7/95), mit Verfü gung vom 9. April 2015 tat (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen, eventu e l l sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzen den Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuch te er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung Rechtsvertret ung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Septem ber 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burt s gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Ein e Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche ode r welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATS G geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos un rich tig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG ge stütz te Revisionsverfügung mit d er substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

Zwar ist diese Rechtsprechung in erster Linie für Fälle gedacht, in denen sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) auswirkt. Wenn aber infolge Mangel haftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst gar nicht überprüft werden kann, ob sich seither der Invaliditätsgrad erheblich verändert hat, muss es in analoger Anwendung der genannten Rechtsprechung auch möglich sein, die Ren tenverfügung zu Gunsten des Versicherten abzuändern, selbst wenn die Re visionsvoraussetzungen nicht nachzuweisen sind. Hierin liegt keine gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Vielmehr wird damit lediglich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Ren ten zusprechung Rechnung getragen. Diesen Umstand hat nicht die versi cherte Person zu vertreten, ansonsten ihr Anspruch auf revisionsrechtliche (Art. 17 ATSG) Rentenerhöhung dann beeinträchtigt oder gar vereitelt würde, wenn eine – gerichtliche – Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen tat sächlich ein ge treten sind, infolge der Mängel des früheren Verwaltungsaktes von vornhe rein nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.5.1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenab wei sung im Jahr 2012 nicht wesentlich verändert. Die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit sei ihm zwar zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar, für eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit bestehe aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dem Be richt

des durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten Arbeits programms könne entnommen werden, dass er i n ei nen Pensum von 60 % eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe und dabei an seine körperlichen Grenzen ge kommen sei (Ziff. 12). Er könne aus gesundheitlichen Gründen diverse Hilfsar bei tertätigkeiten nicht ausführen, weshalb davon ausge gangen werden müsse, dass bei ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % vor liege, die nur in Nischen arbeitsplätzen verwertbar sei (Ziff. 23). Das Validenein kommen sei unterdurch schnitt lich, weshalb eine Einkommensparallelisierung vorgenommen werden müsse (Ziff. 27). 2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat . D ie Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch erstmals mit Verfügung vom

25. September 2012 (Urk. 7/41). Zu prüfen ist somit zunächst, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 25. September 2012 verschlechtert hat oder nicht . 3. 3.1

Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d ie Arztbericht e von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/12) und des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. April 2012 (Urk. 7/14) sowie das Gutachten der B.___ Klinik vom 3. August 2012 (Urk. 7/37 /4-24; vgl. Feststellungsblätter vom 8. Mai 2012, Urk. 7/16, und 25. September 2012, Urk. 7/39). 3.2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/12) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/1): - Psoriasis-Arthritis - erstmalige Episode mit Polyarthralgien/Arthritiden: Knie beidseits, Handgelenke beidseits und Fingergrundgelenke beidseits - a ktuell persistierende Gonarthritis

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Psoriasis vulgaris - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Juli 2011) - Dyslipoproteinämie - ACE-Unverträglichkeit (Husten)

Vom 1. Juli bis 31. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätig keit als Küchenmitarbeiter bestanden (Urk. 7/12/3). Seit dem 1. August 2011 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenmitarbeiter. Wegen an hal tender belastungsabhängiger rechtsseitiger Kniegelenksschmerzen habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit nicht steigern können. Unter der Arbeit komme es regelmässig zu Kniegelenksschwellungen und auch zur Handge lenksschwell ung rechts (Urk. 7/12/2). Eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 7/12/11). 3.3

Laut Arztbericht des Stadtspitals D.___ vom 10. April 2012 leidet der Be schwerdeführer an folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/14/5) : - s ymptomatische Gonarthrose medial betont rechts mit rezidivierend ent zündlichen Aktivierungen - m ediale Meniskusläsion und mediales Meniskusganglion, Baker-Zyste, keine Synovitis-Zeichen - Psoriasis-Arthritis-Schub im Juli 2011 - Befall der Knie rechtsbetont, Handgelenke beidseits, MCP-Gelenke, R ückfuss, G rosszehen beidseits - z usätzlich Verdacht auf beginnende Polyarthrose - Psoriasis vulga ri s seit Jahren - r ezi di vierendes Lumbovertebral s yndrom - m öglicherweise rezidivierende ISG-Arthritiden

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit l ä gen folgende Diagnosen vor (Urk. 7/14/5): - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Juli 2011) - Adipositas

Es bestünden Einschränkungen bei längerem Gehen und Stehen, leichtgradig auc h beim Hantieren mit schweren Lasten und längerdauernden grobmanuellen Tätigkeiten. Gewisse Einschränkungen seien auch bei repetit i vem Bücken und Lastenheben vorhanden. Solche Tätigkeiten seien in der Küche verlangt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. D er Effekt der aktuellen Therapie müsse abgewartet werden. Grundsätzlich sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/14/6 f.) . 3.4 3.4.1

Der internistische Experte der B.___ Klinik diagnostizierte im Gut achten vom 3. August 2012 (Urk. 7/37/15-34) Folgendes (Urk. 7/37/27) : - Schlaf-Apnoe-Syndrom - metabolisches Syndrom - abdominelle Adipositas, Grad I nach WHO, BMI 32,3 kg/m2 - Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Psoriasis-Arthropathie - Status nach Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns, rechts, im Ap ril 2012 bei leichter Gonarthrose - Unverträglichkeit von ACE-Hemmer n (aktenanamnestisch)

Der Beschwerdeführer klage über nächtliche Dispnoe, Schlaffragmentation, ab norme Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit, allgemeine Schwäche sowie über Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und der Unterarme, insbesondere bei manu ellen Tätigkeiten (Urk. 7/37/27) .

Da der Beschwerdeführer seitens des Schlaf-Apnoe-Syndroms noch nicht aus rei chend habe behandelt werden können, sei aktuell beim vorliegend schweren Stadium von einer pulmonal bedingten Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 50 % auszugehen. Unter konsequenter und kontinuierlicher nächtli cher Über druckbehandlung sei eine höhere Arbeitsfähigkeit (alleinig Schlafapnoe -be zogen) bis 100 % zu erwarten (Urk. 7/37/30).

Nach einer ersten Episode einer Psoriasis-Arthritis Mitte 2011 mit Polyarthral gien/Arthritiden beider Knie, Hand- und Fingergrundgelenke beklage der Be schwerdeführer unter spezifischer Behandlung keine wesentlichen Arthralgien mehr. Radiologisch seien im Jahr 2011 keine chronischen entzündlichen Verän derungen zu objektivieren gewesen (Urk. 7/37/31).

In der Gesamtschau der Anamnese, der klinischen Befunde, der vorliegenden Akten sowie der zitierten Literatur kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenh i lfe beziehungsweise für jede körperlich leichte Tätigkeit bestehe. Tätig keiten mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Schicht- oder Nachtar beiten, Tätigkeiten mit hoher potenzie ller Eigen- und Fremdgefährdung und Tätigkeiten mit häufigen Hock- und Kauerstellungen seien nicht geeignet. Die Ar beitsfähigkeit könne durch Gewichtsabnahme signifikant beeinflusst werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 80 % sei somit ab 1. November 2012 zu erwarten (Urk. 7/37/33) . 3.4.2

Der psychiatrische Experte stellte keine Diagnosen (Urk. 7/37/11). In der bisheri gen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb eine Anpassung der Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht geboten sei (Urk. 7/37/12). 3.4.3

In der Konsensbeurteilung wiederholten die Gutachter, dass lediglich auf inter nistischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, und wiederholten die internistische Einschätzung (Urk. 7/37/14 und Urk. 7/37/ 36; vgl. oben E. 3.4.1). 4.

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom

16. Juni 2014 (Urk. 7/86/1-6) . Darin ergänzte er

die am 30. Dezember 2011 ge stellten Diagnosen (vgl. oben E. 3.2) mit de n jenigen eines

obstruktiven Schlaf apnoe-Syndroms, eines Status nach septischer biliärer Pankreatitis im Juni 2013 und eines Status nach Cholezystektomie am 6. November 2013, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/86/ 3-4) .

Die gesundheitliche Situation habe sich seit dem Bericht vom 31. Dezember 2011 kaum verändert. Weiterhin stehe die Ps ori asis-Arthritis im Vordergrund. Als wichtiges Ereignis der letzten beiden Jahre sei die schwere septische biliäre Pankreatitis zu erwähnen, die eine stationäre Behandlung vom 15. bis 26. Juli zur Folge gehabt habe. Am 6. November sei dann die laparoskopische Cholezystektomie erfolgt (Urk. 7/86/4) .

In der Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer anfangs 2014 noch im Arbeit s integrationsprogramm des RAV befunden und mit einem 50%igen Pen sum in einer Restaurantküche gearbeitet habe, seien bei ihm jeweils nach 2 bis 3 Stun den starke rechtsseitig betonte Knieschmerzen aufgetreten. Anlässlich der letz ten Untersuchung vom 27. März 2014 seien beide Knie leicht geschwollen gewesen, wobei rechtsseitig eine deutliche suprap a telläre Schwellung an der Knieinnen seite sichtbar gewesen sei und beidseitig an den medialen Knieseiten Druck schmerzen bestanden hätten (Urk. 7/86/4) . In der zuletzt ausgeübte n Tä tigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht mehr (Urk. 7/86/2). 5. 5.1

Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 (E. 4) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und attes tierte

– wie bereits im Bericht vom 30. Dezember 2011 (E. 3.2)

- eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Küchenmitarbeiter. Das von ihm im Bericht vom 30. Dezember 2011 noch nicht erwähnte und von den Gutachtern der Klinik B.___

(E. 3.4.1) diagnostizierte Schlaf-Apnoe-Syndrom führte er im Bericht vom 16. Juni 2014 unter den sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkenden Diag nosen auf. Die Gutachter gingen seinerzeit davon aus, dass ein schweres Sta dium vorliege, welches eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge habe, und stellten in Aussicht, dass unter konsequenter und

kontinuierli cher nächtlicher Überdruckbehandlung allein in Bezug auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom eine Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % erwartet werden könne . Ob sich der Beschwer de führer dieser Behandlung unterzog und sich dadurch eine Ver besserung der Situa tion ergeben hat, oder ob Dr. C.___ das Schlaf-Apnoe-Syn drom schon immer als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend erachtet hat, kann seinem Bericht nicht entnommen werden. Aus diesem Grund kann nicht schlüssig fest gestellt werden, ob sich eine Veränderung des Gesundheitszu stands ergeben hat. 5.2

Die Gutachter der B.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer im August 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im ange stammten Beruf als Küchenhilfe beziehungsweise in jeder leichten körperlichen Tätigkeit. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sich damals auf den Standpunkt, es seien weiterhin relevante Gesundheitsschä den vorhanden, im Wesentlichen in Form einer Psoriasis Arthropathie und eines metabolischen Syndroms, aber ohne psychiatrische Komorbidität, womit auf grund klinischer Erfahrung eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in optimal lei dens angepasster leichter und wechselbelastender Tätigkeit ausgewiesen sei (vgl. Feststellungsblatt vom 25. September 2012, Urk. 7/39/2). Keine Erwähnung fand

das Schlaf-Apnoe-Syndrom, welches – wie bereits dargelegt - nach Ein schätz ung der Gutachter zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2012 eine pulmonal bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge hatte . Indem das Schlaf-Apnoe-Syndrom in der Stellungnahme des RAD keine Erwäh nung fand, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausge gangen wurde, die im Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne sich nur auf die angestammte schwere Tätigkeit als Küchenhilfe beziehen. Dies i nsbesondere, als der Gutachter ausdrücklich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im ange stammten Beruf als auch in jeder körperlich leichten Tätigkeit bestätigte (vgl. Urk. 7/37/33). 5.3

Die ursprüngliche Rentenabweisung beruhte daher auf einer nicht nachvollzieh baren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daher ist auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad verändert haben.

Kann mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten abweisung kein Vergleich mit der beruflichen Leis tungs fähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 2) gezogen werden, ist darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte. 5.4

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 16. Juni 2014 (E. 4.2) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings räumte er ein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsintegrations programms de s

RAV einer Tätigkeit in einer Restaurantküche zu einem Pensum von 50 % nachgegangen sei und dabei jeweils nach 2 bis 3 Stunden starke rechts seitig betonte Knieschmerzen aufgetreten seien. Dass in der angestammten Tätigkeit ein e 50 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, wurde auch vom RAD -Arzt angezweifelt, dieser stellte sich aber auf den Standpunkt, es bestehe in einer opti mal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Wie er zu diese r Erkenntnis gelangte, kann seiner Stellungnahme indessen nicht entnom men werden (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/88/4). Zur Arbeits fähigkeit in beh inderungsangepasster Tätigkeit kann auch dem Bericht von Dr. C.___

(E. 4) nicht s entnommen werden . 5.5

Die Aktenlage reicht zusammenfassend nicht aus, die erforderlichen Feststellun gen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und lei densangepassten Tätigkeiten treffen zu können, weshalb die Sache zur Einho lung einer Expertise an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 2 2 0.--

(zu züglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘ 000 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6 .3

Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tret ung, welches im Übrigen nicht substanziiert wurde, ge gen stands los geworden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 9. April 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burt s gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche ode r welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Ein e Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 1.4 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATS G geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos un rich tig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG ge stütz te Revisionsverfügung mit d er substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

Zwar ist diese Rechtsprechung in erster Linie für Fälle gedacht, in denen sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) auswirkt. Wenn aber infolge Mangel haftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst gar nicht überprüft werden kann, ob sich seither der Invaliditätsgrad erheblich verändert hat, muss es in analoger Anwendung der genannten Rechtsprechung auch möglich sein, die Ren tenverfügung zu Gunsten des Versicherten abzuändern, selbst wenn die Re visionsvoraussetzungen nicht nachzuweisen sind. Hierin liegt keine gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Vielmehr wird damit lediglich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Ren ten zusprechung Rechnung getragen. Diesen Umstand hat nicht die versi cherte Person zu vertreten, ansonsten ihr Anspruch auf revisionsrechtliche (Art. 17 ATSG) Rentenerhöhung dann beeinträchtigt oder gar vereitelt würde, wenn eine – gerichtliche – Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen tat sächlich ein ge treten sind, infolge der Mängel des früheren Verwaltungsaktes von vornhe rein nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.5.1).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen, eventu e l l sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzen den Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuch te er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung Rechtsvertret ung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Septem ber 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenab wei sung im Jahr 2012 nicht wesentlich verändert. Die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit sei ihm zwar zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar, für eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit bestehe aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dem Be richt

des durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten Arbeits programms könne entnommen werden, dass er i n ei nen Pensum von 60 % eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe und dabei an seine körperlichen Grenzen ge kommen sei (Ziff. 12). Er könne aus gesundheitlichen Gründen diverse Hilfsar bei tertätigkeiten nicht ausführen, weshalb davon ausge gangen werden müsse, dass bei ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % vor liege, die nur in Nischen arbeitsplätzen verwertbar sei (Ziff. 23). Das Validenein kommen sei unterdurch schnitt lich, weshalb eine Einkommensparallelisierung vorgenommen werden müsse (Ziff. 27).

E. 2.3 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat . D ie Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch erstmals mit Verfügung vom

25. September 2012 (Urk. 7/41). Zu prüfen ist somit zunächst, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 25. September 2012 verschlechtert hat oder nicht .

E. 3.1 Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d ie Arztbericht e von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/12) und des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. April 2012 (Urk. 7/14) sowie das Gutachten der B.___ Klinik vom 3. August 2012 (Urk. 7/37 /4-24; vgl. Feststellungsblätter vom 8. Mai 2012, Urk. 7/16, und 25. September 2012, Urk. 7/39).

E. 3.2 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/12) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/1): - Psoriasis-Arthritis - erstmalige Episode mit Polyarthralgien/Arthritiden: Knie beidseits, Handgelenke beidseits und Fingergrundgelenke beidseits - a ktuell persistierende Gonarthritis

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Psoriasis vulgaris - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Juli 2011) - Dyslipoproteinämie - ACE-Unverträglichkeit (Husten)

Vom 1. Juli bis 31. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätig keit als Küchenmitarbeiter bestanden (Urk. 7/12/3). Seit dem 1. August 2011 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenmitarbeiter. Wegen an hal tender belastungsabhängiger rechtsseitiger Kniegelenksschmerzen habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit nicht steigern können. Unter der Arbeit komme es regelmässig zu Kniegelenksschwellungen und auch zur Handge lenksschwell ung rechts (Urk. 7/12/2). Eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 7/12/11).

E. 3.3 Laut Arztbericht des Stadtspitals D.___ vom 10. April 2012 leidet der Be schwerdeführer an folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/14/5) : - s ymptomatische Gonarthrose medial betont rechts mit rezidivierend ent zündlichen Aktivierungen - m ediale Meniskusläsion und mediales Meniskusganglion, Baker-Zyste, keine Synovitis-Zeichen - Psoriasis-Arthritis-Schub im Juli 2011 - Befall der Knie rechtsbetont, Handgelenke beidseits, MCP-Gelenke, R ückfuss, G rosszehen beidseits - z usätzlich Verdacht auf beginnende Polyarthrose - Psoriasis vulga ri s seit Jahren - r ezi di vierendes Lumbovertebral s yndrom - m öglicherweise rezidivierende ISG-Arthritiden

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit l ä gen folgende Diagnosen vor (Urk. 7/14/5): - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Juli 2011) - Adipositas

Es bestünden Einschränkungen bei längerem Gehen und Stehen, leichtgradig auc h beim Hantieren mit schweren Lasten und längerdauernden grobmanuellen Tätigkeiten. Gewisse Einschränkungen seien auch bei repetit i vem Bücken und Lastenheben vorhanden. Solche Tätigkeiten seien in der Küche verlangt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. D er Effekt der aktuellen Therapie müsse abgewartet werden. Grundsätzlich sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/14/6 f.) .

E. 3.4.1 Der internistische Experte der B.___ Klinik diagnostizierte im Gut achten vom 3. August 2012 (Urk. 7/37/15-34) Folgendes (Urk. 7/37/27) : - Schlaf-Apnoe-Syndrom - metabolisches Syndrom - abdominelle Adipositas, Grad I nach WHO, BMI 32,3 kg/m2 - Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Psoriasis-Arthropathie - Status nach Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns, rechts, im Ap ril 2012 bei leichter Gonarthrose - Unverträglichkeit von ACE-Hemmer n (aktenanamnestisch)

Der Beschwerdeführer klage über nächtliche Dispnoe, Schlaffragmentation, ab norme Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit, allgemeine Schwäche sowie über Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und der Unterarme, insbesondere bei manu ellen Tätigkeiten (Urk. 7/37/27) .

Da der Beschwerdeführer seitens des Schlaf-Apnoe-Syndroms noch nicht aus rei chend habe behandelt werden können, sei aktuell beim vorliegend schweren Stadium von einer pulmonal bedingten Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 50 % auszugehen. Unter konsequenter und kontinuierlicher nächtli cher Über druckbehandlung sei eine höhere Arbeitsfähigkeit (alleinig Schlafapnoe -be zogen) bis 100 % zu erwarten (Urk. 7/37/30).

Nach einer ersten Episode einer Psoriasis-Arthritis Mitte 2011 mit Polyarthral gien/Arthritiden beider Knie, Hand- und Fingergrundgelenke beklage der Be schwerdeführer unter spezifischer Behandlung keine wesentlichen Arthralgien mehr. Radiologisch seien im Jahr 2011 keine chronischen entzündlichen Verän derungen zu objektivieren gewesen (Urk. 7/37/31).

In der Gesamtschau der Anamnese, der klinischen Befunde, der vorliegenden Akten sowie der zitierten Literatur kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenh i lfe beziehungsweise für jede körperlich leichte Tätigkeit bestehe. Tätig keiten mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Schicht- oder Nachtar beiten, Tätigkeiten mit hoher potenzie ller Eigen- und Fremdgefährdung und Tätigkeiten mit häufigen Hock- und Kauerstellungen seien nicht geeignet. Die Ar beitsfähigkeit könne durch Gewichtsabnahme signifikant beeinflusst werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 80 % sei somit ab 1. November 2012 zu erwarten (Urk. 7/37/33) .

E. 3.4.2 Der psychiatrische Experte stellte keine Diagnosen (Urk. 7/37/11). In der bisheri gen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb eine Anpassung der Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht geboten sei (Urk. 7/37/12).

E. 3.4.3 In der Konsensbeurteilung wiederholten die Gutachter, dass lediglich auf inter nistischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, und wiederholten die internistische Einschätzung (Urk. 7/37/14 und Urk. 7/37/ 36; vgl. oben E. 3.4.1).

E. 4 Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom

16. Juni 2014 (Urk. 7/86/1-6) . Darin ergänzte er

die am 30. Dezember 2011 ge stellten Diagnosen (vgl. oben E. 3.2) mit de n jenigen eines

obstruktiven Schlaf apnoe-Syndroms, eines Status nach septischer biliärer Pankreatitis im Juni 2013 und eines Status nach Cholezystektomie am 6. November 2013, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/86/ 3-4) .

Die gesundheitliche Situation habe sich seit dem Bericht vom 31. Dezember 2011 kaum verändert. Weiterhin stehe die Ps ori asis-Arthritis im Vordergrund. Als wichtiges Ereignis der letzten beiden Jahre sei die schwere septische biliäre Pankreatitis zu erwähnen, die eine stationäre Behandlung vom 15. bis 26. Juli zur Folge gehabt habe. Am 6. November sei dann die laparoskopische Cholezystektomie erfolgt (Urk. 7/86/4) .

In der Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer anfangs 2014 noch im Arbeit s integrationsprogramm des RAV befunden und mit einem 50%igen Pen sum in einer Restaurantküche gearbeitet habe, seien bei ihm jeweils nach 2 bis 3 Stun den starke rechtsseitig betonte Knieschmerzen aufgetreten. Anlässlich der letz ten Untersuchung vom 27. März 2014 seien beide Knie leicht geschwollen gewesen, wobei rechtsseitig eine deutliche suprap a telläre Schwellung an der Knieinnen seite sichtbar gewesen sei und beidseitig an den medialen Knieseiten Druck schmerzen bestanden hätten (Urk. 7/86/4) . In der zuletzt ausgeübte n Tä tigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht mehr (Urk. 7/86/2).

E. 5.1 Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 (E. 4) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und attes tierte

– wie bereits im Bericht vom 30. Dezember 2011 (E. 3.2)

- eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Küchenmitarbeiter. Das von ihm im Bericht vom 30. Dezember 2011 noch nicht erwähnte und von den Gutachtern der Klinik B.___

(E. 3.4.1) diagnostizierte Schlaf-Apnoe-Syndrom führte er im Bericht vom 16. Juni 2014 unter den sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkenden Diag nosen auf. Die Gutachter gingen seinerzeit davon aus, dass ein schweres Sta dium vorliege, welches eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge habe, und stellten in Aussicht, dass unter konsequenter und

kontinuierli cher nächtlicher Überdruckbehandlung allein in Bezug auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom eine Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % erwartet werden könne . Ob sich der Beschwer de führer dieser Behandlung unterzog und sich dadurch eine Ver besserung der Situa tion ergeben hat, oder ob Dr. C.___ das Schlaf-Apnoe-Syn drom schon immer als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend erachtet hat, kann seinem Bericht nicht entnommen werden. Aus diesem Grund kann nicht schlüssig fest gestellt werden, ob sich eine Veränderung des Gesundheitszu stands ergeben hat.

E. 5.2 Die Gutachter der B.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer im August 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im ange stammten Beruf als Küchenhilfe beziehungsweise in jeder leichten körperlichen Tätigkeit. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sich damals auf den Standpunkt, es seien weiterhin relevante Gesundheitsschä den vorhanden, im Wesentlichen in Form einer Psoriasis Arthropathie und eines metabolischen Syndroms, aber ohne psychiatrische Komorbidität, womit auf grund klinischer Erfahrung eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in optimal lei dens angepasster leichter und wechselbelastender Tätigkeit ausgewiesen sei (vgl. Feststellungsblatt vom 25. September 2012, Urk. 7/39/2). Keine Erwähnung fand

das Schlaf-Apnoe-Syndrom, welches – wie bereits dargelegt - nach Ein schätz ung der Gutachter zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2012 eine pulmonal bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge hatte . Indem das Schlaf-Apnoe-Syndrom in der Stellungnahme des RAD keine Erwäh nung fand, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausge gangen wurde, die im Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne sich nur auf die angestammte schwere Tätigkeit als Küchenhilfe beziehen. Dies i nsbesondere, als der Gutachter ausdrücklich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im ange stammten Beruf als auch in jeder körperlich leichten Tätigkeit bestätigte (vgl. Urk. 7/37/33).

E. 5.3 Die ursprüngliche Rentenabweisung beruhte daher auf einer nicht nachvollzieh baren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daher ist auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad verändert haben.

Kann mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten abweisung kein Vergleich mit der beruflichen Leis tungs fähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 2) gezogen werden, ist darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte.

E. 5.4 Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 16. Juni 2014 (E. 4.2) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings räumte er ein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsintegrations programms de s

RAV einer Tätigkeit in einer Restaurantküche zu einem Pensum von 50 % nachgegangen sei und dabei jeweils nach 2 bis 3 Stunden starke rechts seitig betonte Knieschmerzen aufgetreten seien. Dass in der angestammten Tätigkeit ein e 50 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, wurde auch vom RAD -Arzt angezweifelt, dieser stellte sich aber auf den Standpunkt, es bestehe in einer opti mal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Wie er zu diese r Erkenntnis gelangte, kann seiner Stellungnahme indessen nicht entnom men werden (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/88/4). Zur Arbeits fähigkeit in beh inderungsangepasster Tätigkeit kann auch dem Bericht von Dr. C.___

(E. 4) nicht s entnommen werden .

E. 5.5 Die Aktenlage reicht zusammenfassend nicht aus, die erforderlichen Feststellun gen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und lei densangepassten Tätigkeiten treffen zu können, weshalb die Sache zur Einho lung einer Expertise an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist.

E. 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

E. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 2 2 0.--

(zu züglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘ 000 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6 .3

Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tret ung, welches im Übrigen nicht substanziiert wurde, ge gen stands los geworden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 9. April 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00542 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

16. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, Küchenmitarbeiter, meldete sich am 3. Novem ber 2011 unter Hinweis auf eine Psoriasis-Arthritis erstmals bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Ab klä rung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Vorbescheid vom 8. Mai 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/18). Da ge gen erhob der Versicherte am 31. Mai 2015 Einwände (Urk. 7/19), worauf die IV-Stelle das zuhanden des Taggeldversicherers erstattete bidisziplinäre Gut ach ten von Prof. Dr.

Y.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der B.___ Klinik

vom 3. August 2012 (Urk. 7/37/4-24) beizog. Mit Verfügung vom 25. Septem b er 2012 verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicher ten (Urk. 7/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 9. Oktober 2012 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/42). Die IV-St elle teilte ihm am 24. Januar 20 13 mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche ab dem 29. Januar 2013 gewähre (Urk. 7/59).

Die Arbeitsvermittlung wurde mit Mittei lung vom 30. Januar 2014 abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen wa r, den Versicher ten innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu inte grieren (Urk. 7/78). M it Vorbescheid vom 16. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aus sicht, den An spruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 7/89), was sie, n achdem der Versi cherte gegen den Vorbescheid am 23. Oktober 2014 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/92; Einwandergänzung vom 27. November 2014, Urk. 7/95), mit Verfü gung vom 9. April 2015 tat (Urk. 7/104 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leis tungen zuzusprechen, eventu e l l sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzen den Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuch te er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung Rechtsvertret ung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2015 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Septem ber 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burt s gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch ti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min des tens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn

sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Ein e Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August

2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche ode r welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATS G geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos un rich tig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfü gung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Renten verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG ge stütz te Revisionsverfügung mit d er substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2).

Zwar ist diese Rechtsprechung in erster Linie für Fälle gedacht, in denen sich die Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zu Ungunsten des Versicherten (Herabsetzung oder Aufhebung der Rente) auswirkt. Wenn aber infolge Mangel haftigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst gar nicht überprüft werden kann, ob sich seither der Invaliditätsgrad erheblich verändert hat, muss es in analoger Anwendung der genannten Rechtsprechung auch möglich sein, die Ren tenverfügung zu Gunsten des Versicherten abzuändern, selbst wenn die Re visionsvoraussetzungen nicht nachzuweisen sind. Hierin liegt keine gerichtliche Verpflichtung der Verwaltung, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, was rechtsprechungsgemäss unzulässig wäre (BGE 133 V 50 E. 4.2.1). Vielmehr wird damit lediglich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Ren ten zusprechung Rechnung getragen. Diesen Umstand hat nicht die versi cherte Person zu vertreten, ansonsten ihr Anspruch auf revisionsrechtliche (Art. 17 ATSG) Rentenerhöhung dann beeinträchtigt oder gar vereitelt würde, wenn eine – gerichtliche – Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen tat sächlich ein ge treten sind, infolge der Mängel des früheren Verwaltungsaktes von vornhe rein nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E.5.1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenab wei sung im Jahr 2012 nicht wesentlich verändert. Die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit sei ihm zwar zwischenzeitlich nicht mehr zumutbar, für eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit bestehe aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dem Be richt

des durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vermittelten Arbeits programms könne entnommen werden, dass er i n ei nen Pensum von 60 % eine leichte Tätigkeit ausgeübt habe und dabei an seine körperlichen Grenzen ge kommen sei (Ziff. 12). Er könne aus gesundheitlichen Gründen diverse Hilfsar bei tertätigkeiten nicht ausführen, weshalb davon ausge gangen werden müsse, dass bei ihm eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % vor liege, die nur in Nischen arbeitsplätzen verwertbar sei (Ziff. 23). Das Validenein kommen sei unterdurch schnitt lich, weshalb eine Einkommensparallelisierung vorgenommen werden müsse (Ziff. 27). 2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat . D ie Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch erstmals mit Verfügung vom

25. September 2012 (Urk. 7/41). Zu prüfen ist somit zunächst, ob sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 25. September 2012 verschlechtert hat oder nicht . 3. 3.1

Bei der erstmaligen Rentenprüfung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf d ie Arztbericht e von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Me dizin, vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/12) und des Stadtspitals D.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. April 2012 (Urk. 7/14) sowie das Gutachten der B.___ Klinik vom 3. August 2012 (Urk. 7/37 /4-24; vgl. Feststellungsblätter vom 8. Mai 2012, Urk. 7/16, und 25. September 2012, Urk. 7/39). 3.2

Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 30. Dezember 2011 (Urk. 7/12) fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/12/1): - Psoriasis-Arthritis - erstmalige Episode mit Polyarthralgien/Arthritiden: Knie beidseits, Handgelenke beidseits und Fingergrundgelenke beidseits - a ktuell persistierende Gonarthritis

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: - Psoriasis vulgaris - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Juli 2011) - Dyslipoproteinämie - ACE-Unverträglichkeit (Husten)

Vom 1. Juli bis 31. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätig keit als Küchenmitarbeiter bestanden (Urk. 7/12/3). Seit dem 1. August 2011 bestehe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenmitarbeiter. Wegen an hal tender belastungsabhängiger rechtsseitiger Kniegelenksschmerzen habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit nicht steigern können. Unter der Arbeit komme es regelmässig zu Kniegelenksschwellungen und auch zur Handge lenksschwell ung rechts (Urk. 7/12/2). Eine rein sitzende Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 7/12/11). 3.3

Laut Arztbericht des Stadtspitals D.___ vom 10. April 2012 leidet der Be schwerdeführer an folgen den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (Urk. 7/14/5) : - s ymptomatische Gonarthrose medial betont rechts mit rezidivierend ent zündlichen Aktivierungen - m ediale Meniskusläsion und mediales Meniskusganglion, Baker-Zyste, keine Synovitis-Zeichen - Psoriasis-Arthritis-Schub im Juli 2011 - Befall der Knie rechtsbetont, Handgelenke beidseits, MCP-Gelenke, R ückfuss, G rosszehen beidseits - z usätzlich Verdacht auf beginnende Polyarthrose - Psoriasis vulga ri s seit Jahren - r ezi di vierendes Lumbovertebral s yndrom - m öglicherweise rezidivierende ISG-Arthritiden

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit l ä gen folgende Diagnosen vor (Urk. 7/14/5): - arterielle Hypertonie (Erstdiagnose Juli 2011) - Adipositas

Es bestünden Einschränkungen bei längerem Gehen und Stehen, leichtgradig auc h beim Hantieren mit schweren Lasten und längerdauernden grobmanuellen Tätigkeiten. Gewisse Einschränkungen seien auch bei repetit i vem Bücken und Lastenheben vorhanden. Solche Tätigkeiten seien in der Küche verlangt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. D er Effekt der aktuellen Therapie müsse abgewartet werden. Grundsätzlich sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 7/14/6 f.) . 3.4 3.4.1

Der internistische Experte der B.___ Klinik diagnostizierte im Gut achten vom 3. August 2012 (Urk. 7/37/15-34) Folgendes (Urk. 7/37/27) : - Schlaf-Apnoe-Syndrom - metabolisches Syndrom - abdominelle Adipositas, Grad I nach WHO, BMI 32,3 kg/m2 - Verdacht auf diabetische Stoffwechsellage - arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - Psoriasis-Arthropathie - Status nach Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns, rechts, im Ap ril 2012 bei leichter Gonarthrose - Unverträglichkeit von ACE-Hemmer n (aktenanamnestisch)

Der Beschwerdeführer klage über nächtliche Dispnoe, Schlaffragmentation, ab norme Tagesmüdigkeit und –schläfrigkeit, allgemeine Schwäche sowie über Gefühlsstörungen im Bereich der Hände und der Unterarme, insbesondere bei manu ellen Tätigkeiten (Urk. 7/37/27) .

Da der Beschwerdeführer seitens des Schlaf-Apnoe-Syndroms noch nicht aus rei chend habe behandelt werden können, sei aktuell beim vorliegend schweren Stadium von einer pulmonal bedingten Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 50 % auszugehen. Unter konsequenter und kontinuierlicher nächtli cher Über druckbehandlung sei eine höhere Arbeitsfähigkeit (alleinig Schlafapnoe -be zogen) bis 100 % zu erwarten (Urk. 7/37/30).

Nach einer ersten Episode einer Psoriasis-Arthritis Mitte 2011 mit Polyarthral gien/Arthritiden beider Knie, Hand- und Fingergrundgelenke beklage der Be schwerdeführer unter spezifischer Behandlung keine wesentlichen Arthralgien mehr. Radiologisch seien im Jahr 2011 keine chronischen entzündlichen Verän derungen zu objektivieren gewesen (Urk. 7/37/31).

In der Gesamtschau der Anamnese, der klinischen Befunde, der vorliegenden Akten sowie der zitierten Literatur kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchenh i lfe beziehungsweise für jede körperlich leichte Tätigkeit bestehe. Tätig keiten mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, Schicht- oder Nachtar beiten, Tätigkeiten mit hoher potenzie ller Eigen- und Fremdgefährdung und Tätigkeiten mit häufigen Hock- und Kauerstellungen seien nicht geeignet. Die Ar beitsfähigkeit könne durch Gewichtsabnahme signifikant beeinflusst werden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf zirka 80 % sei somit ab 1. November 2012 zu erwarten (Urk. 7/37/33) . 3.4.2

Der psychiatrische Experte stellte keine Diagnosen (Urk. 7/37/11). In der bisheri gen Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb eine Anpassung der Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht geboten sei (Urk. 7/37/12). 3.4.3

In der Konsensbeurteilung wiederholten die Gutachter, dass lediglich auf inter nistischem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, und wiederholten die internistische Einschätzung (Urk. 7/37/14 und Urk. 7/37/ 36; vgl. oben E. 3.4.1). 4.

Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ vom

16. Juni 2014 (Urk. 7/86/1-6) . Darin ergänzte er

die am 30. Dezember 2011 ge stellten Diagnosen (vgl. oben E. 3.2) mit de n jenigen eines

obstruktiven Schlaf apnoe-Syndroms, eines Status nach septischer biliärer Pankreatitis im Juni 2013 und eines Status nach Cholezystektomie am 6. November 2013, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 7/86/ 3-4) .

Die gesundheitliche Situation habe sich seit dem Bericht vom 31. Dezember 2011 kaum verändert. Weiterhin stehe die Ps ori asis-Arthritis im Vordergrund. Als wichtiges Ereignis der letzten beiden Jahre sei die schwere septische biliäre Pankreatitis zu erwähnen, die eine stationäre Behandlung vom 15. bis 26. Juli zur Folge gehabt habe. Am 6. November sei dann die laparoskopische Cholezystektomie erfolgt (Urk. 7/86/4) .

In der Zeit, in welcher sich der Beschwerdeführer anfangs 2014 noch im Arbeit s integrationsprogramm des RAV befunden und mit einem 50%igen Pen sum in einer Restaurantküche gearbeitet habe, seien bei ihm jeweils nach 2 bis 3 Stun den starke rechtsseitig betonte Knieschmerzen aufgetreten. Anlässlich der letz ten Untersuchung vom 27. März 2014 seien beide Knie leicht geschwollen gewesen, wobei rechtsseitig eine deutliche suprap a telläre Schwellung an der Knieinnen seite sichtbar gewesen sei und beidseitig an den medialen Knieseiten Druck schmerzen bestanden hätten (Urk. 7/86/4) . In der zuletzt ausgeübte n Tä tigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu einer angepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. C.___ nicht mehr (Urk. 7/86/2). 5. 5.1

Dr. C.___ ging in seinem Bericht vom 16. Juni 2014 (E. 4) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat und attes tierte

– wie bereits im Bericht vom 30. Dezember 2011 (E. 3.2)

- eine Arbeitsfä higkeit von 50 % als Küchenmitarbeiter. Das von ihm im Bericht vom 30. Dezember 2011 noch nicht erwähnte und von den Gutachtern der Klinik B.___

(E. 3.4.1) diagnostizierte Schlaf-Apnoe-Syndrom führte er im Bericht vom 16. Juni 2014 unter den sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirkenden Diag nosen auf. Die Gutachter gingen seinerzeit davon aus, dass ein schweres Sta dium vorliege, welches eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge habe, und stellten in Aussicht, dass unter konsequenter und

kontinuierli cher nächtlicher Überdruckbehandlung allein in Bezug auf das Schlaf-Apnoe-Syndrom eine Arbeitsfähigkeit bis zu 100 % erwartet werden könne . Ob sich der Beschwer de führer dieser Behandlung unterzog und sich dadurch eine Ver besserung der Situa tion ergeben hat, oder ob Dr. C.___ das Schlaf-Apnoe-Syn drom schon immer als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend erachtet hat, kann seinem Bericht nicht entnommen werden. Aus diesem Grund kann nicht schlüssig fest gestellt werden, ob sich eine Veränderung des Gesundheitszu stands ergeben hat. 5.2

Die Gutachter der B.___ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer im August 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % im ange stammten Beruf als Küchenhilfe beziehungsweise in jeder leichten körperlichen Tätigkeit. Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sich damals auf den Standpunkt, es seien weiterhin relevante Gesundheitsschä den vorhanden, im Wesentlichen in Form einer Psoriasis Arthropathie und eines metabolischen Syndroms, aber ohne psychiatrische Komorbidität, womit auf grund klinischer Erfahrung eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in optimal lei dens angepasster leichter und wechselbelastender Tätigkeit ausgewiesen sei (vgl. Feststellungsblatt vom 25. September 2012, Urk. 7/39/2). Keine Erwähnung fand

das Schlaf-Apnoe-Syndrom, welches – wie bereits dargelegt - nach Ein schätz ung der Gutachter zumindest im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2012 eine pulmonal bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % zur Folge hatte . Indem das Schlaf-Apnoe-Syndrom in der Stellungnahme des RAD keine Erwäh nung fand, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausge gangen wurde, die im Gutachten attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne sich nur auf die angestammte schwere Tätigkeit als Küchenhilfe beziehen. Dies i nsbesondere, als der Gutachter ausdrücklich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl im ange stammten Beruf als auch in jeder körperlich leichten Tätigkeit bestätigte (vgl. Urk. 7/37/33). 5.3

Die ursprüngliche Rentenabweisung beruhte daher auf einer nicht nachvollzieh baren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daher ist auch nicht feststellbar, ob sich seither die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad verändert haben.

Kann mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Renten abweisung kein Vergleich mit der beruflichen Leis tungs fähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015 (Urk. 2) gezogen werden, ist darauf abzustellen, wie sich die Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitpunkt präsentierte. 5.4

Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 16. Juni 2014 (E. 4.2) in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Allerdings räumte er ein, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsintegrations programms de s

RAV einer Tätigkeit in einer Restaurantküche zu einem Pensum von 50 % nachgegangen sei und dabei jeweils nach 2 bis 3 Stunden starke rechts seitig betonte Knieschmerzen aufgetreten seien. Dass in der angestammten Tätigkeit ein e 50 % ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, wurde auch vom RAD -Arzt angezweifelt, dieser stellte sich aber auf den Standpunkt, es bestehe in einer opti mal angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Wie er zu diese r Erkenntnis gelangte, kann seiner Stellungnahme indessen nicht entnom men werden (vgl. Feststellungsblatt vom 16. Oktober 2014 (Urk. 7/88/4). Zur Arbeits fähigkeit in beh inderungsangepasster Tätigkeit kann auch dem Bericht von Dr. C.___

(E. 4) nicht s entnommen werden . 5.5

Die Aktenlage reicht zusammenfassend nicht aus, die erforderlichen Feststellun gen zur im Revisionszeitpunkt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und lei densangepassten Tätigkeiten treffen zu können, weshalb die Sache zur Einho lung einer Expertise an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von

Fr. 2 2 0.--

(zu züglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘ 000 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. 6 .3

Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver tret ung, welches im Übrigen nicht substanziiert wurde, ge gen stands los geworden. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 9. April 2015 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Erdös - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher