Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01172
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Verfügung vom
20. Dezember 2017 in Sachen X.___ Gesuchsteller gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchs gegnerin 1.
Mit Verfügung vom 3. April
2009 (Urk. 6/
219) sprach die Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1944, der zuvor eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen hatte (vgl. Urk. 6/200), per 1. Juli
2009 eine ordentliche Altersrente zu. Mit Verfügung vom 3.
April
2009 (Urk. 6/220) sprach die Ausgleichskasse ihm zudem per 1. Juli
2009 eine Hilflosenentschädigung der AHV
bei Hilflosigkeit leichten Grades zu. Mit Verfügung vom 1. März
2012 (Urk. 6/244) wurde n ihm
per 1. März
2011 eine
Hilflosenentschädigung
bei mittlerer
Hilflosigkeit und eine Nachzahlung von Fr. 6‘960.-- zugesprochen.
Mit Verfügung vom 1 1. Februar
2014 (Urk. 6/262) lehnte die Ausgleichskasse eine Kostengutsprache für Fussheber-Orthesen (Caroli
Peronäusfeder), ab. Der Versicherte erhob dagegen am 2. März
2014 (Urk. 6/264) Einsprache, die die Ausgleichskasse mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. April 2014 (Urk. 6/269 = Urk.
2) abwies. 2.
Der Versicherte reichte am 2 9. Oktober
2017 (Urk.
1) beim hiesigen Gericht ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den
Einspracheentscheid der Ausgleichs kasse vom 8. April 2014 (Urk.
2) ein.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beantragte ver nehm lassungsweise am 7. Dezember
2017, dass auf die Eingabe
nicht einzutre ten und das Wiedererwägungsgesuch beim zuständigen Ve rsic herungsträger einzureichen sei (Urk. 5). 3.
3.1
Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Be deu tung ist.
Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 61 zur Art. 53 ATSG). 3.2
Vorliegend ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, die den Einspracheentscheid vom 8. April 2014 erlassen hat, für die Be handlung des Wiedererwägungsgesuch s
vom 2 9. Oktober 2017 zu ständig, und nicht das angerufene Gericht. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten und dieses ist an Ausgleichskasse zu überweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Anhörung der Aus gleichskasse vor Erlass dieses Entscheids. 3.3
Vorliegend geht es um Belange des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). 3.4
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Behandlung des Gesuchs vom 2 9. Oktober 2017 überwiesen. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Brugger