Sachverhalt
1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Mai 1999 bis 3 1. Mai 2000 zu 60 % als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___
AG ange stellt ( Urk. 9/3). Am 1 4. Juni 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Nacken beschwerden und Vergesslichkeit in Folge eines Autounfalls vom 2 1. Juli 1999, bei dem sie frontal in einen Baum gefahren war (vgl. Unfallmeldung vom 2 7. Juli 1999, Urk. 9/9/104) , zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 9/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr - gleich wie die Suva am 2 8. November 2001 ( Urk. 9/17) - mit Verf ü gung vom 2 1. Dezember 2001 basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000
eine ganze Rente zu ( Urk. 9 /20).
Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 hielt die IV-Stelle daran fest (Mit teilung vom 3 0. Juli 2004, Urk. 9 /28). Im Rahmen der im Jahr 2008 einge leiteten Revision veranlasste die IV-Stelle Begutachtungen durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 9 /36 -37 ) , sowie durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH , und PD Dr. rer . nat. C.___ , Leiter Neuropsychologie ( Urk. 9/54-55). Gestützt darauf stellte s ie mit Verf ügung vom 9. Juni 2010
die Rente ein ( Urk. 9/73 ). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 0. Januar 2012 ab ( Urk. 9/88; Prozess IV.2010.00679,). 1. 2
Am 2 9. Januar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Folgebeschwerden seit dem Unfall vom 2 1. Juli 1999 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/95). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und teilte der Versicherten am 2 8. Juli 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/113). Ferner veranlasste sie am 1 2. August 2016 ein e polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/115), welche durch die D.___
durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 17. Februar 2017 ; Urk. 9/126).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/131, Urk. 9/135) mit Verfügung vom 2 8. September 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 9/142 = Urk. 2 /2 ). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S.
2 ). Die IV-Stelle schloss i n der Vernehmlassung vom 12.
Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ) , was der Beschwerde führerin am 1 9. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zu rück gelegte Zeiten angerechnet. 1.3
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /2 ) im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus dem ausführlichen und nachvoll zieh baren Gutachten gehe hervor, dass sich der Zustand der Gonarthrose ver schlech tert habe. Es bestehe aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte und in jeder angepassten Tätigkeit (S. 1) . Bei der Alkoholabhängigkeit handle es sich um keinen IV-relevanten Gesundheits schaden (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1),
das D.___ -Gutachten vermöge aus verschiedenen - näher dargelegten - Gründen nicht zu überzeugen und sei nicht beweistauglich (S. 7 f.). Die behandelnde n Ärzte würden davon aus gehen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 10). Ihr Zustand habe sich seit der Aufhebung der Rente verschlechtert; die kognitiven Defizite seien stärker ausgeprägt und sie habe eine Pankreatitis und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom durchgemacht (S. 11). 2.3
Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleich mit jenen, wie sie im Zeitpunkt der am 9. Juni 2010 verfügten Rentenaufhebung vor lagen, verschlechtert haben (vgl. dazu E. 1.3-4) .
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 9. Januar 2016 erneut zum Leis tungs bezug an ( Urk. 9/95) , weshalb - in Anbetracht der am 9. Juni 2010 erfolgten Rentenein stellung ( Urk. 9/73) eine Rentenausrichtung frühestens per 1. Juli 2016 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 1 IVG) und überdies das Wartejahr (erneut) be standen sein müsste (Art. 29 bis IVV) . 3. 3.1
Die medizinischen Unterlagen, auf denen die Rentenaufhebung fusste, ins beson dere die d amals beigezogenen Gutachten ( Urk. 9/36 -37, Urk. 9/54-55) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt ( Urk. 9/88 E. 3). 3.2
Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 1 4. Februar 2009 ( Urk. 9/36) hielt Dr. Z.___ fest, dass die rheumatologische Untersuchung keine wesent lichen pathologischen Befunde ergeben habe. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, unter Schmerzen zu leiden, dabei würden aber die ausgeprägten Schwielen an den Händen auffallen sowie die Tatsache, dass sie seit L angem nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme. Sodann müsse aufgrund des Verhaltens anlässlich der Messungen von einer Selbstlimitierung ausgegangen werden. Ferner müsse ein chronischer Alkoholkonsum angenommen werden (S. 23) . Insgesamt sei des halb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit au szu gehen ( S. 24) . 3. 3
Aus psychiatrischer Sicht konnte der begutachtende Dr. A.___
laut Gutachten vom 1 2. März 2009 ( Urk. 9/37) keine Diagnosen stellen, welche die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin einzuschränken vermöchten (S. 6) . Bezüglich der Krankheitsentwicklung führte er aus, dass sie im Jahr 2004 psychiatrische Unter stützung wegen ihren Eheproblemen erhalten habe. Sie habe jedoch nach zwei Monaten die Therapie beendet. Sie habe dann noch während eines Monats Psy cho pharmaka eingenommen, seitdem jedoch nicht mehr . Insgesamt habe die Be schwerdeführerin einen guten Eindruck gemacht (S. 4) , zwar habe sie Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis angegeben, dies sei jedoch anlässlich der Unter su chung nicht zum Ausdruck gekommen . Bei den durchgeführten Tests seien leichte depressive Symptome und eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung erkennbar gewesen (S. 5) , jedoch sei die Beschwerdeführerin insgesamt aus psy chopathologischer Sicht unauffällig, weshalb keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden könne. Daraus resultiere auch das Fehlen einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Hingegen vertrat der Psychiater die Ansicht, dass eine neu rologisch-neuropsychologische Abklärung zwecks Objektivierung angezeigt sei ( S. 6).
3. 4
Im neurologischen Gutachten vom 2 7. Juli 2009 ( Urk. 9/55) schloss Dr. B.___
eine neurologische Einschränkung aus. Zwar habe die aktuelle Untersuchung einen leichten, inkonstanten Halte- und Intentionstremor der Hände sowie eine leichte koordinative Unsicherheit beim Augenschluss ergeben, jedoch passe dies zu dem vordiagnostizierten – von der Beschwerdeführerin aber negierten – Alkohol kon sum (S. 13) . So bestehe aus neurologischer Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen neuropsychologischen Befunde keine Einschrän kung der Arbeitsfähig keit ( S. 14 ). 3. 5
Die im neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juli 2009 ( Urk. 9/54) durch ge führten Tests veranlassten die Gutachter zur Schlussfolgerung, dass leichte kog nitive Beeinträchtigungen
unspezifischer Art (vgl. S. 12) bestünden, welche aber durch den labortechnisch nachgewiesene n Alkoholabusus erklärbar seien (S. 14). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin einen aufgestellten Eindruck gemacht, weshalb auch unter der Berücksichtigung, dass s ie keine Schmerzmittel nehme, die geklagten Schmerzen als eher leicht einzustufen seien. Insgesamt würden die leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht einschränken ( S. 14) . 3.6
Das Gericht erwog hiezu , g estützt auf die einlässlich, nachvollziehbar und über zeugend begründeten Stellungnahmen sämtlicher Gutachter sei von einer Verbes serung der gesundheitlichen Verhältnisse und einer wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit (als Reinigungskraft wie auch hinsichtlich jeder vergleichbaren Tätigkeit, worunter die Haushaltarbeit) auszugehen ( Urk. 9/88 E. 4). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 9/95 ) wurden die fol genden medizinischen Unterlagen aufgelegt: 4.2
Der seit 1999 behandelnde (vgl. Urk. 9/104/7) Hausarzt Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, legte am 1 6. Februar 2016 (Urk. 9/100) dar, die behandelnden Psychiater des Psychiatriezentrums F.___ würden die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig schreiben. Zudem müsse sich diese einer Schulteroperation unterziehen, für die sie ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Daneben bestün den rheumatische Beschwerden sowie neuropsychiatrische Defizite (vgl. dazu auch Formularbericht der Klinik G.___ vom Mai 2016 , Urk. 9/108).
Im laut Aktenverzeichnis am 8. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Bericht nannte der Hausarzt sodann folgende - gekürzt wiederge gebenen - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/104/6 7 ): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - n europsychologisch deutliche Defizite in allen kognitiven Domänen,
multifaktoriell bedingt - t herapierefraktäres subacromiales Impingement der linken Schulter bei AC - Gelenksarthrose
und Tendinitis calcarea links - s ensible U lnaristei lläsion links - Impingement der rechten Hüfte - c hronisches cervicalbetontes
Panvertebralsyndrom
- Calciumpyrophosphaterkrankung CPPD - Status nach Auffahrkollision am 2 1. Juli 1999 - s ymptomatischer Hallux
rigidus - Status nach Epicondylopathia
humeri
lateralis links - Carpaltunnelsyndrom links
Die wegen multiple n Schmerzen des Bewegungsapparates , neuropsychologische n Defizite n und psychiatrischen Diagnosen ( Urk. 9/104/6) bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 1. Juli 2015; zuvor habe der Psychiater eine A rbeits un fähigkeit
attestiert ( Urk. 9/104/10) . Eine behinderungsangepasste Tätig keit erachtete Dr. E.___ praktisch durchwegs als unzumutbar, und zwar seit 1999 ( Urk. 9/104/5). 4.3
Am 2 9. Februar 2016 berichteten Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, und lic .
phil. I.___ über ihre neuropsychologische un d verhaltensneurologische Unter suchung ( Urk. 9/111). Sie erhoben deutliche Defizite in weitgehend allen untersuchten kognitiven Domänen und verschlechterte Testwerte im mnestischen und attentional -exekutiven Bereich im Vergleich zur Voruntersuchung im April 2010 ( vgl. Urk. 9/68 ). Das Ausfallmuster sei jedoch unspezifisch und teilweise inkonsistent. Die Symptomvalidierungsverfahren führten zu leichten Auffällig kei ten, so dass die Aussagekraft des ermittelten kognitiven Testprofils kritisch zu beurteilen und der Schweregrad der neuropsychologischen Störung schwierig oder nicht valide einzuschätzen sei. Aus den gleichen Gründen sei eine präzise und valide Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. E s wurde e ine psychia trische Begutachtung empfohlen (S. 3). 4.4
Seitens des Psychiatriezentrum s
F.___ wurde von der behandelnden Ärztin am 7. Juli 2016 ( Urk. 9/112) aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (S. 2). Sie erwähnte einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn durch die im gleichen Haushalt lebende Tochter. Die Auswirkungen auf die All tags funktionsfähigkeiten erachtete sie als gering und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Im Rahmen der langjährigen Chronifizierung und bei den vordiagnostizierten neuropsychologischen kognitiven Defizite n und einer dadurch verminderten Therapiefähigkeit (S. 4) hielt sie die Arbeitsfähigkeit jedoch für nicht vollständig verwertbar und bescheinigte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Arbeitsunfähigkeit) von 70
% (S. 5) ; i m geschützten Rahmen seien 50 % möglich (S. 6). 4.5
In der Expertise vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 9/126) nannten die Gutachter der D.___
aufgrund ihrer allgemeinmedizinischen (S.
39 ff.), neurologischen (S.
44
ff.), orthopädischen (S. 51 ff.), psychiatrischen (S. 56 ff.) und neuropsycho logischen Untersuchung (S. 64 ff.) und gestützt auf die ausführlich referierten Vorakten (S. 4-38) nach der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose (S. 76 und S. 78) .
Folgenden Diagnosen massen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 78): - Hypertonie - anamnestisch Rippenfrakturen links nach aktuellem Sturz - Niko ti nkonsum - aktenkundig schädlicher Alkoholkonsum mit Status nach Pankreatitis - Status nach Schulteroperation links und Halluxoperation rechts mit jeweils gutem funktionellen Ergebnis - Arthrose linkes Grosszehengrundgelenk
Hinweise auf eine Sucht ersahen die Gutachter nach Einsicht in das Substanzen-Screening im Laborbefund keine (S. 77).
Die begutachtenden Fachärzte führten aus, die bereits aktenkundigen namhafte n Inkonsistenzen seien in der Begutachtung nochmals deutlich geworden (freie spontane Mobilität versus reklamierte spinale Beschwerden; fehlender schmerz ge plagter klinischer Eindruck bei anamnestischer Angabe einer hohen Schmerz intensität; anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität bei reklamierten erheblichen Beschwerden; deutliche Beschwielung von Händen und Füssen ver sus angegebener Bewegungslimitation; ungestörter kognitiver klinischer Ein druck versus reklamierte kognitive Störungen; auffällige Symptomvalidierung; S.
76).
Zu den Vorakten legten die Gutachter dar, Hausarzt Dr. E.___ habe auf dem Boden des subjektiven Beschwerdevortrages eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert , ohne eine biologische Erklärung anhand objektiver Befunde zu prüfen (S.
74). Sie, d ie Gutachter , hätten kein ausreichendes organisches Korrelat aus gemacht (S.
75). Entgegen der behandelnden Psychiaterin bestehe weder eine Depressivität noch lasse sich eine psychogene Schmerzstörung ICD-10-konform diagnostizieren. Für eine namhafte zerebrale Läsion gebe es keinen Anhalt, wes halb die «organische affektive Störung» abwegig und eine kognitive Störung nicht ausreichend belegt erscheine (S. 75).
Arbeitsfähigkeitsrelevant sei eine beidseitige Gonarthrose, welche eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (keine körperlich schwere Arbeit, keine Arbeiten mit häufigen Tätigkeiten auf Leitern, Treppen und Gerüsten; S. 76). Die ihrerseits erhobenen
objektiven Befunde seien mit eine r Arbeitsaufnahme gut vereinbar (S. 79). Ferner sei die Beschwerdeführerin im Alltag selbständig, selbst versorgend und sozial aktiv, die
Ressourcen für eine Arbeitsaufnahme seien also erhalten (S. 80). Laut den Gutachtern sei sowohl in der bisherigen als auch in einer eingepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem Pensum und Rendement von 100 %
- unter Ausscheidung der vorstehend genannten körperlich schweren Arbeiten - zumutbar. D ies gelte seit jeher (S. 81-82).
Betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes seit de r letz ten Renten ver fügung bejahten die Gutachter unter Hinweis auf die grundsätzlich progrediente Natur der Gesundheitsstörung eine Zunahme der Gonarthrosen , welche in der beschriebenen qualitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit hinreichend berück sichtigt sei (S. 82) . 4.6
Das von der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gut achten ( Urk. 3/4) vom 2 2. August 2017 von Dr. med. J.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, und Assistenzarzt K.___ der Praxis L.___ ,
gibt d ie
von Hausarzt
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) aufgelisteten Diagnosen wieder (S.
2 3 ). Die Anamnese (S. 3-5) übernahmen die Ärzte aus der ha usärztlichen Krankengeschichte (vgl. Urk. 9/104/7-9). Aufgrund der somatischen und psycho pa thologischen Befunde schilderten sie als Problembereiche, welche die Arbeits fähigkeit einschränkten, eine multiple Schmerzsymptomatik des Bewegungs appa rates, eine dysthym bis depressiv anmutende Symptomatik und einer körperliche Dekonditionierung (S. 8). Vor d ies em Hintergrund sowie de r langen Arbeitslosig keit schien ihnen der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt n icht realistisch. Insbesondere würden die
körperliche Belastbarkeit und Ausdauer der Beschwer de führerin bei körperlicher Tätigkeit
stark reduziert erscheinen . Au ss erdem seien die Anpassungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der chronifizierten psychischen Symptomatik und
hirnorganisch bedingten kogniti ven Einschränkungen reduziert.
Sofern ein
beruflicher Wiedereinstieg überhaupt angestrebt werde , besteh e initial eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (S. 9). 5. 5.1
Das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten (E. 4 . 5
hievor ) beruht auf den erforder lichen allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas send und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrele van ten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de r Beschwerdeführer in
ausführlich auseinander.
Sie zeigten auf, dass zwar die Gonarthrosen neu aufgetreten seien, aber
- ausser bei schweren Tätigkeiten - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 81). Der Neurologe vermochte keine neurologischen Ausfälle festzustellen und erachtete die diskutierten neuropsychologischen Funktionsstörungen nur als allenfalls möglich, da eine anlässlich des Verkehrsunfalls zugezogene zerebrale Verletzung bildgebend nicht bestätigt sei (S. 50). Der Psychiater verneinte anhand objektiver Befunde eine psychiatrische Erkrankung (S. 63), während der Ortho päde im Bereich beider Kniegelenke aufgrund der angefertigten Bildgebungen (vgl. dazu Urk.
9/126/88 89) degenerative Veränderungen im Sinne von Gonar throsen ausmachte (S. 55). Die Neuropsychologin erkannte i m Rahmen ihrer Symptomvalidierung deutliche Hinweise auf eine nicht plausible Darbietung einer kognitiven Störung im Sinne eines bewusstseinsnah verfälschenden Ant wort verhaltens und von Inkonsistenzen bei su b o p timaler Leistungsbereitschaft . Klinisch erhob die Neuropsychologin keine namhaft auffälligen kognitiven Befunde (S. 70 -71 ).
Die Gutachter beschrieben die Gonarth r osen im Verlauf als neu und gelangten sodann zum überzeugend begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau wie auch in einer anderen
körperlich leichten bis mittelschweren , wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit dennoch und seit jeher zu 100 % arbeitsfähig sei.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1 .5
hievor ). 5.2
Das D.___ -Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht kritisiert ( Urk. 1 S. 7 ff) .
Anders als Dr. H.___ habe die begutachtende Neuropsychologin aufgrund der erhobenen Inkonsistenzen von weitere n Untersuchungen abgesehen und die Ergeb nisse nicht diskutiert, sondern vielmehr möglichst viele Inkonsistenzen auf gedeckt ( Urk. 1 S. 8). Es ist zutreffend, dass die Neuropsychologin der D.___ von bewusstseinsnahe r Symptomverdeutlichung sprach und daher von weiteren Abklärungen Umgang nahm, was mit Blick auf die Aussagekraft der neuro psy chologischen Tests ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dr. H.___ schilderte die nämlichen Schwierigkeiten, was sie an einer abschliessenden Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Störung wie auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinderte (E. 4.3). Die Ausführungen von Dr. H.___ sind daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen.
Gegen das neuropsychologische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführer in unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2016 (Urk. 9/139), das für das hiesige Gericht nicht bindend ist, im Weiteren v or, der begutachtenden Psychologin Dipl. psych. M.___ fehle es an einer zurei chen den fachlichen Qualifikation. Kritisiert wurde zudem das Fehlen einer Mitglied schaft im Verband der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (Urk. 1 S. 8-9 ) .
Die Bestimmung von Art. 50b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) betreffend Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbrin gen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen - auf welche sich die Beschwerdeführer in mutmasslich bezieht - trat erst am 1. Juli 2017 und somit nach der Begutachtung durch Dipl. psych. M.___ am 2 4. November 201 6 ( Urk. 9/126/3)
in der D.___
in Kraft. Darüber hinaus müssen die Zulassungsbedingungen in Art. 50b KVV nicht von Gesetzes wegen zwingend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017 vom 1 5. Septem ber 2017 E. 4.3), demnach schon gar nicht rückwirkend. Die Beschwer deführerin hat i m Weiter e n nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die von der D.___
als neuropsychologische Expertin mit - gemäss Internetseite vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ver liehener - Anerkennung als Diplom-Psychologin/Psychologische Psycho thera peu tin die erforderlichen Voraussetzungen und Berufserfahrung nicht erfüllte.
Inwiefern eine fehlende Mitgliedschaft beim entsprechenden Berufsverband die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchte, ist nicht ersichtlich. Der Einwand de r Beschwerdeführer in verfängt folglich nicht. 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, das Alkoholabhängigkeitssyndrom hätte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beachtet werden müssen ( Urk. 1 S.
9-10) , übersieht sie, dass selbst der behandelnde Hausarzt keine entsprechende Diagnose stellte (E. 4.2). Die Gutachter erwähnten diagnostisch den offenbar folgenlos abgeklungenen Status nach
Pankreatitis , doch zeigten die Laborbefunde keine Hinweise auf ein Suchtgeschehen (E. 4.5) . Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber dem begutachtenden Internisten an, seit der Pankreatitis im Jahr 2015 kaum noch Alkohol zu konsumieren (Urk.
9/126/40).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass allfällige im Zusammenhang mit Alkohol durchgemachte Schwierigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt geblieben und nicht in die Diagnoseliste aufgenommen worden sind. Sodann fällt ins Gewicht, dass anlässlich der Renteneinstellung von Alko hol abusus die Rede war (E.
3.5 hievor ), weshalb insoweit nicht auf eine ge sund heit liche Verschlechterung, sondern eher auf eine Verbesserung zu schliessen ist. 5.4
Es ist zwar zutreffend, dass der Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit post ulierte, wobei er sogar eine Verweistätigkeit seit 1999 als unzumu tbar er achtete . Diese sehr zurückhaltende Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes erging offen sichtlich in Unkenntnis der abweichenden Einschätzung der vor der Ren teneinstellung im Jahr 2010 erstatteten Gutachten, weshalb ihr kein Beweiswert beigemessen werden kann.
In Bezug auf die vom Hausarzt mit der Neuanmeldung behaupteten Änderung in Bezug auf die Schulteroperation (E. 4.2 hievor ) sind den gesamten Akten keine diesbezüglichen Klagen zu entnehmen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
Auf das von der Beschwerdeführerin auf gelegte Gutachten der Praxis L.___ kann hingegen nicht abgestellt werden, da es eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere dem abweichenden D.___ -Gutachten gänzlich ver missen lässt. Überdies spricht es sich in keiner Weise darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheits zustands eingetreten ist, weshalb dem Gutachten für die Belange der Renten re vision rechtsprechungsgemäss kein genügender Beweiswert zukommt ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2 017 vom 8. November 2017 E. 3.1).
Auch die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin der F.___, wonach die Arbeitsfähigkeit lediglich im Umfang von 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei (E. 4.4), ist nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Psychiaterin war offensichtlich in Unkenntnis der Vorakten und insbesondere der im Vergleichszeitpunkt erstatteten Gutachten (E. 3.2-5). Mit diesen lässt sich ihr Verweis auf eine langjährige Chronifizierung und kognitive Defizite und eine deswegen kaum verwertbare Arbeitsfähigkeit nicht in Einklang bringen, bestand doch schon im Zeitpunkt der Renteneinstellung sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neuropsychologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3.6). Ihre Zumutbarkeit s beurteilung vermag daher nicht zu überzeugen. 5.5
Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung ist dem D.___ -Gutachten klar zu entnehmen , dass im Verlauf die Gonarthrosen neu aufgetreten sind. Das Hin zutreten einer Diagnose stellt allerdings per se keinen Revisionsgrund dar, da damit die erforderliche erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Ge sundheitszustandes nicht zwingend ausgewiesen ist. Nur wenn eine anspruchs relevante Veränderung des Sachverhalts belegt beziehungsweise der Rentenan spruch davon berührt ist, kann eine allseitige Revision durchgeführt werden
(BGE 141 V 9 E. 5.2 ).
Hie zu hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das D.___ -Gutachten zu Recht ausgeführt, dass die neu diagnostizierten Gonarthrosen keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, so dass das Revisionserfordernis e ine r erhebliche n Änderung des Invaliditätsgrads von vornherein nicht erfüllt ist.
Nach dem Gesagten hat es daher bei der leistungsvernein en den Verfügung zu bleiben. 5.6
Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von den beschwerdeweise im Eventualstandpunkt verlangten ergänzenden Beweisvorkehren ( Urk. 1 S. 2) sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Die Aktenlage erweist sic h in Bezug auf die streitgegenständlichen Revisions vor aussetzungen als üb eraus klar . Die von der Beschwerdeführerin angerufenen medi zinischen Unterlagen äussern sich gar nicht zur entscheidenden Frage der gesundheitlichen Verschlechterung, weshalb diese von vornherein nicht geeignet waren, das Gutachten anzuzweifeln. Die erhobene Beschwerde ist daher als aus sichtslos zu betrachten , was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege führt. 6.4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Jan uar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 ). Die IV-Stelle schloss i n der Vernehmlassung vom 12.
Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ) , was der Beschwerde führerin am 1 9. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /2 ) im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus dem ausführlichen und nachvoll zieh baren Gutachten gehe hervor, dass sich der Zustand der Gonarthrose ver schlech tert habe. Es bestehe aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte und in jeder angepassten Tätigkeit (S. 1) . Bei der Alkoholabhängigkeit handle es sich um keinen IV-relevanten Gesundheits schaden (S. 2).
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1),
das D.___ -Gutachten vermöge aus verschiedenen - näher dargelegten - Gründen nicht zu überzeugen und sei nicht beweistauglich (S. 7 f.). Die behandelnde n Ärzte würden davon aus gehen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 10). Ihr Zustand habe sich seit der Aufhebung der Rente verschlechtert; die kognitiven Defizite seien stärker ausgeprägt und sie habe eine Pankreatitis und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom durchgemacht (S. 11).
E. 2.3 Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleich mit jenen, wie sie im Zeitpunkt der am 9. Juni 2010 verfügten Rentenaufhebung vor lagen, verschlechtert haben (vgl. dazu E. 1.3-4) .
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 9. Januar 2016 erneut zum Leis tungs bezug an ( Urk. 9/95) , weshalb - in Anbetracht der am 9. Juni 2010 erfolgten Rentenein stellung ( Urk. 9/73) eine Rentenausrichtung frühestens per 1. Juli 2016 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 1 IVG) und überdies das Wartejahr (erneut) be standen sein müsste (Art. 29 bis IVV) . 3. 3.1
Die medizinischen Unterlagen, auf denen die Rentenaufhebung fusste, ins beson dere die d amals beigezogenen Gutachten ( Urk. 9/36 -37, Urk. 9/54-55) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt ( Urk. 9/88 E. 3). 3.2
Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 1 4. Februar 2009 ( Urk. 9/36) hielt Dr. Z.___ fest, dass die rheumatologische Untersuchung keine wesent lichen pathologischen Befunde ergeben habe. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, unter Schmerzen zu leiden, dabei würden aber die ausgeprägten Schwielen an den Händen auffallen sowie die Tatsache, dass sie seit L angem nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme. Sodann müsse aufgrund des Verhaltens anlässlich der Messungen von einer Selbstlimitierung ausgegangen werden. Ferner müsse ein chronischer Alkoholkonsum angenommen werden (S. 23) . Insgesamt sei des halb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit au szu gehen ( S. 24) . 3. 3
Aus psychiatrischer Sicht konnte der begutachtende Dr. A.___
laut Gutachten vom 1 2. März 2009 ( Urk. 9/37) keine Diagnosen stellen, welche die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin einzuschränken vermöchten (S. 6) . Bezüglich der Krankheitsentwicklung führte er aus, dass sie im Jahr 2004 psychiatrische Unter stützung wegen ihren Eheproblemen erhalten habe. Sie habe jedoch nach zwei Monaten die Therapie beendet. Sie habe dann noch während eines Monats Psy cho pharmaka eingenommen, seitdem jedoch nicht mehr . Insgesamt habe die Be schwerdeführerin einen guten Eindruck gemacht (S. 4) , zwar habe sie Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis angegeben, dies sei jedoch anlässlich der Unter su chung nicht zum Ausdruck gekommen . Bei den durchgeführten Tests seien leichte depressive Symptome und eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung erkennbar gewesen (S. 5) , jedoch sei die Beschwerdeführerin insgesamt aus psy chopathologischer Sicht unauffällig, weshalb keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden könne. Daraus resultiere auch das Fehlen einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Hingegen vertrat der Psychiater die Ansicht, dass eine neu rologisch-neuropsychologische Abklärung zwecks Objektivierung angezeigt sei ( S. 6).
3. 4
Im neurologischen Gutachten vom 2 7. Juli 2009 ( Urk. 9/55) schloss Dr. B.___
eine neurologische Einschränkung aus. Zwar habe die aktuelle Untersuchung einen leichten, inkonstanten Halte- und Intentionstremor der Hände sowie eine leichte koordinative Unsicherheit beim Augenschluss ergeben, jedoch passe dies zu dem vordiagnostizierten – von der Beschwerdeführerin aber negierten – Alkohol kon sum (S. 13) . So bestehe aus neurologischer Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen neuropsychologischen Befunde keine Einschrän kung der Arbeitsfähig keit ( S. 14 ). 3. 5
Die im neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juli 2009 ( Urk. 9/54) durch ge führten Tests veranlassten die Gutachter zur Schlussfolgerung, dass leichte kog nitive Beeinträchtigungen
unspezifischer Art (vgl. S. 12) bestünden, welche aber durch den labortechnisch nachgewiesene n Alkoholabusus erklärbar seien (S. 14). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin einen aufgestellten Eindruck gemacht, weshalb auch unter der Berücksichtigung, dass s ie keine Schmerzmittel nehme, die geklagten Schmerzen als eher leicht einzustufen seien. Insgesamt würden die leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht einschränken ( S. 14) . 3.6
Das Gericht erwog hiezu , g estützt auf die einlässlich, nachvollziehbar und über zeugend begründeten Stellungnahmen sämtlicher Gutachter sei von einer Verbes serung der gesundheitlichen Verhältnisse und einer wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit (als Reinigungskraft wie auch hinsichtlich jeder vergleichbaren Tätigkeit, worunter die Haushaltarbeit) auszugehen ( Urk. 9/88 E. 4). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 9/95 ) wurden die fol genden medizinischen Unterlagen aufgelegt: 4.2
Der seit 1999 behandelnde (vgl. Urk. 9/104/7) Hausarzt Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, legte am 1 6. Februar 2016 (Urk. 9/100) dar, die behandelnden Psychiater des Psychiatriezentrums F.___ würden die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig schreiben. Zudem müsse sich diese einer Schulteroperation unterziehen, für die sie ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Daneben bestün den rheumatische Beschwerden sowie neuropsychiatrische Defizite (vgl. dazu auch Formularbericht der Klinik G.___ vom Mai 2016 , Urk. 9/108).
Im laut Aktenverzeichnis am 8. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Bericht nannte der Hausarzt sodann folgende - gekürzt wiederge gebenen - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/104/6 7 ): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - n europsychologisch deutliche Defizite in allen kognitiven Domänen,
multifaktoriell bedingt - t herapierefraktäres subacromiales Impingement der linken Schulter bei AC - Gelenksarthrose
und Tendinitis calcarea links - s ensible U lnaristei lläsion links - Impingement der rechten Hüfte - c hronisches cervicalbetontes
Panvertebralsyndrom
- Calciumpyrophosphaterkrankung CPPD - Status nach Auffahrkollision am 2 1. Juli 1999 - s ymptomatischer Hallux
rigidus - Status nach Epicondylopathia
humeri
lateralis links - Carpaltunnelsyndrom links
Die wegen multiple n Schmerzen des Bewegungsapparates , neuropsychologische n Defizite n und psychiatrischen Diagnosen ( Urk. 9/104/6) bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 1. Juli 2015; zuvor habe der Psychiater eine A rbeits un fähigkeit
attestiert ( Urk. 9/104/10) . Eine behinderungsangepasste Tätig keit erachtete Dr. E.___ praktisch durchwegs als unzumutbar, und zwar seit 1999 ( Urk. 9/104/5). 4.3
Am 2 9. Februar 2016 berichteten Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, und lic .
phil. I.___ über ihre neuropsychologische un d verhaltensneurologische Unter suchung ( Urk. 9/111). Sie erhoben deutliche Defizite in weitgehend allen untersuchten kognitiven Domänen und verschlechterte Testwerte im mnestischen und attentional -exekutiven Bereich im Vergleich zur Voruntersuchung im April 2010 ( vgl. Urk. 9/68 ). Das Ausfallmuster sei jedoch unspezifisch und teilweise inkonsistent. Die Symptomvalidierungsverfahren führten zu leichten Auffällig kei ten, so dass die Aussagekraft des ermittelten kognitiven Testprofils kritisch zu beurteilen und der Schweregrad der neuropsychologischen Störung schwierig oder nicht valide einzuschätzen sei. Aus den gleichen Gründen sei eine präzise und valide Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. E s wurde e ine psychia trische Begutachtung empfohlen (S. 3). 4.4
Seitens des Psychiatriezentrum s
F.___ wurde von der behandelnden Ärztin am 7. Juli 2016 ( Urk. 9/112) aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (S. 2). Sie erwähnte einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn durch die im gleichen Haushalt lebende Tochter. Die Auswirkungen auf die All tags funktionsfähigkeiten erachtete sie als gering und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Im Rahmen der langjährigen Chronifizierung und bei den vordiagnostizierten neuropsychologischen kognitiven Defizite n und einer dadurch verminderten Therapiefähigkeit (S. 4) hielt sie die Arbeitsfähigkeit jedoch für nicht vollständig verwertbar und bescheinigte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Arbeitsunfähigkeit) von 70
% (S. 5) ; i m geschützten Rahmen seien 50 % möglich (S. 6). 4.5
In der Expertise vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 9/126) nannten die Gutachter der D.___
aufgrund ihrer allgemeinmedizinischen (S.
39 ff.), neurologischen (S.
44
ff.), orthopädischen (S. 51 ff.), psychiatrischen (S. 56 ff.) und neuropsycho logischen Untersuchung (S. 64 ff.) und gestützt auf die ausführlich referierten Vorakten (S. 4-38) nach der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose (S. 76 und S. 78) .
Folgenden Diagnosen massen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 78): - Hypertonie - anamnestisch Rippenfrakturen links nach aktuellem Sturz - Niko ti nkonsum - aktenkundig schädlicher Alkoholkonsum mit Status nach Pankreatitis - Status nach Schulteroperation links und Halluxoperation rechts mit jeweils gutem funktionellen Ergebnis - Arthrose linkes Grosszehengrundgelenk
Hinweise auf eine Sucht ersahen die Gutachter nach Einsicht in das Substanzen-Screening im Laborbefund keine (S. 77).
Die begutachtenden Fachärzte führten aus, die bereits aktenkundigen namhafte n Inkonsistenzen seien in der Begutachtung nochmals deutlich geworden (freie spontane Mobilität versus reklamierte spinale Beschwerden; fehlender schmerz ge plagter klinischer Eindruck bei anamnestischer Angabe einer hohen Schmerz intensität; anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität bei reklamierten erheblichen Beschwerden; deutliche Beschwielung von Händen und Füssen ver sus angegebener Bewegungslimitation; ungestörter kognitiver klinischer Ein druck versus reklamierte kognitive Störungen; auffällige Symptomvalidierung; S.
76).
Zu den Vorakten legten die Gutachter dar, Hausarzt Dr. E.___ habe auf dem Boden des subjektiven Beschwerdevortrages eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert , ohne eine biologische Erklärung anhand objektiver Befunde zu prüfen (S.
74). Sie, d ie Gutachter , hätten kein ausreichendes organisches Korrelat aus gemacht (S.
75). Entgegen der behandelnden Psychiaterin bestehe weder eine Depressivität noch lasse sich eine psychogene Schmerzstörung ICD-10-konform diagnostizieren. Für eine namhafte zerebrale Läsion gebe es keinen Anhalt, wes halb die «organische affektive Störung» abwegig und eine kognitive Störung nicht ausreichend belegt erscheine (S. 75).
Arbeitsfähigkeitsrelevant sei eine beidseitige Gonarthrose, welche eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (keine körperlich schwere Arbeit, keine Arbeiten mit häufigen Tätigkeiten auf Leitern, Treppen und Gerüsten; S. 76). Die ihrerseits erhobenen
objektiven Befunde seien mit eine r Arbeitsaufnahme gut vereinbar (S. 79). Ferner sei die Beschwerdeführerin im Alltag selbständig, selbst versorgend und sozial aktiv, die
Ressourcen für eine Arbeitsaufnahme seien also erhalten (S. 80). Laut den Gutachtern sei sowohl in der bisherigen als auch in einer eingepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem Pensum und Rendement von 100 %
- unter Ausscheidung der vorstehend genannten körperlich schweren Arbeiten - zumutbar. D ies gelte seit jeher (S. 81-82).
Betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes seit de r letz ten Renten ver fügung bejahten die Gutachter unter Hinweis auf die grundsätzlich progrediente Natur der Gesundheitsstörung eine Zunahme der Gonarthrosen , welche in der beschriebenen qualitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit hinreichend berück sichtigt sei (S. 82) . 4.6
Das von der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gut achten ( Urk. 3/4) vom 2 2. August 2017 von Dr. med. J.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, und Assistenzarzt K.___ der Praxis L.___ ,
gibt d ie
von Hausarzt
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) aufgelisteten Diagnosen wieder (S.
2 3 ). Die Anamnese (S. 3-5) übernahmen die Ärzte aus der ha usärztlichen Krankengeschichte (vgl. Urk. 9/104/7-9). Aufgrund der somatischen und psycho pa thologischen Befunde schilderten sie als Problembereiche, welche die Arbeits fähigkeit einschränkten, eine multiple Schmerzsymptomatik des Bewegungs appa rates, eine dysthym bis depressiv anmutende Symptomatik und einer körperliche Dekonditionierung (S. 8). Vor d ies em Hintergrund sowie de r langen Arbeitslosig keit schien ihnen der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt n icht realistisch. Insbesondere würden die
körperliche Belastbarkeit und Ausdauer der Beschwer de führerin bei körperlicher Tätigkeit
stark reduziert erscheinen . Au ss erdem seien die Anpassungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der chronifizierten psychischen Symptomatik und
hirnorganisch bedingten kogniti ven Einschränkungen reduziert.
Sofern ein
beruflicher Wiedereinstieg überhaupt angestrebt werde , besteh e initial eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (S. 9). 5. 5.1
Das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten (E. 4 . 5
hievor ) beruht auf den erforder lichen allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas send und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrele van ten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de r Beschwerdeführer in
ausführlich auseinander.
Sie zeigten auf, dass zwar die Gonarthrosen neu aufgetreten seien, aber
- ausser bei schweren Tätigkeiten - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 81). Der Neurologe vermochte keine neurologischen Ausfälle festzustellen und erachtete die diskutierten neuropsychologischen Funktionsstörungen nur als allenfalls möglich, da eine anlässlich des Verkehrsunfalls zugezogene zerebrale Verletzung bildgebend nicht bestätigt sei (S. 50). Der Psychiater verneinte anhand objektiver Befunde eine psychiatrische Erkrankung (S. 63), während der Ortho päde im Bereich beider Kniegelenke aufgrund der angefertigten Bildgebungen (vgl. dazu Urk.
9/126/88 89) degenerative Veränderungen im Sinne von Gonar throsen ausmachte (S. 55). Die Neuropsychologin erkannte i m Rahmen ihrer Symptomvalidierung deutliche Hinweise auf eine nicht plausible Darbietung einer kognitiven Störung im Sinne eines bewusstseinsnah verfälschenden Ant wort verhaltens und von Inkonsistenzen bei su b o p timaler Leistungsbereitschaft . Klinisch erhob die Neuropsychologin keine namhaft auffälligen kognitiven Befunde (S. 70 -71 ).
Die Gutachter beschrieben die Gonarth r osen im Verlauf als neu und gelangten sodann zum überzeugend begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau wie auch in einer anderen
körperlich leichten bis mittelschweren , wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit dennoch und seit jeher zu 100 % arbeitsfähig sei.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1 .5
hievor ). 5.2
Das D.___ -Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht kritisiert ( Urk. 1 S. 7 ff) .
Anders als Dr. H.___ habe die begutachtende Neuropsychologin aufgrund der erhobenen Inkonsistenzen von weitere n Untersuchungen abgesehen und die Ergeb nisse nicht diskutiert, sondern vielmehr möglichst viele Inkonsistenzen auf gedeckt ( Urk. 1 S. 8). Es ist zutreffend, dass die Neuropsychologin der D.___ von bewusstseinsnahe r Symptomverdeutlichung sprach und daher von weiteren Abklärungen Umgang nahm, was mit Blick auf die Aussagekraft der neuro psy chologischen Tests ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dr. H.___ schilderte die nämlichen Schwierigkeiten, was sie an einer abschliessenden Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Störung wie auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinderte (E. 4.3). Die Ausführungen von Dr. H.___ sind daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen.
Gegen das neuropsychologische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführer in unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2016 (Urk. 9/139), das für das hiesige Gericht nicht bindend ist, im Weiteren v or, der begutachtenden Psychologin Dipl. psych. M.___ fehle es an einer zurei chen den fachlichen Qualifikation. Kritisiert wurde zudem das Fehlen einer Mitglied schaft im Verband der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (Urk. 1 S. 8-9 ) .
Die Bestimmung von Art. 50b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) betreffend Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbrin gen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen - auf welche sich die Beschwerdeführer in mutmasslich bezieht - trat erst am 1. Juli 2017 und somit nach der Begutachtung durch Dipl. psych. M.___ am 2 4. November 201 6 ( Urk. 9/126/3)
in der D.___
in Kraft. Darüber hinaus müssen die Zulassungsbedingungen in Art. 50b KVV nicht von Gesetzes wegen zwingend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017 vom 1 5. Septem ber 2017 E. 4.3), demnach schon gar nicht rückwirkend. Die Beschwer deführerin hat i m Weiter e n nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die von der D.___
als neuropsychologische Expertin mit - gemäss Internetseite vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ver liehener - Anerkennung als Diplom-Psychologin/Psychologische Psycho thera peu tin die erforderlichen Voraussetzungen und Berufserfahrung nicht erfüllte.
Inwiefern eine fehlende Mitgliedschaft beim entsprechenden Berufsverband die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchte, ist nicht ersichtlich. Der Einwand de r Beschwerdeführer in verfängt folglich nicht. 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, das Alkoholabhängigkeitssyndrom hätte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beachtet werden müssen ( Urk. 1 S.
9-10) , übersieht sie, dass selbst der behandelnde Hausarzt keine entsprechende Diagnose stellte (E. 4.2). Die Gutachter erwähnten diagnostisch den offenbar folgenlos abgeklungenen Status nach
Pankreatitis , doch zeigten die Laborbefunde keine Hinweise auf ein Suchtgeschehen (E. 4.5) . Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber dem begutachtenden Internisten an, seit der Pankreatitis im Jahr 2015 kaum noch Alkohol zu konsumieren (Urk.
9/126/40).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass allfällige im Zusammenhang mit Alkohol durchgemachte Schwierigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt geblieben und nicht in die Diagnoseliste aufgenommen worden sind. Sodann fällt ins Gewicht, dass anlässlich der Renteneinstellung von Alko hol abusus die Rede war (E.
3.5 hievor ), weshalb insoweit nicht auf eine ge sund heit liche Verschlechterung, sondern eher auf eine Verbesserung zu schliessen ist. 5.4
Es ist zwar zutreffend, dass der Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit post ulierte, wobei er sogar eine Verweistätigkeit seit 1999 als unzumu tbar er achtete . Diese sehr zurückhaltende Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes erging offen sichtlich in Unkenntnis der abweichenden Einschätzung der vor der Ren teneinstellung im Jahr 2010 erstatteten Gutachten, weshalb ihr kein Beweiswert beigemessen werden kann.
In Bezug auf die vom Hausarzt mit der Neuanmeldung behaupteten Änderung in Bezug auf die Schulteroperation (E. 4.2 hievor ) sind den gesamten Akten keine diesbezüglichen Klagen zu entnehmen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
Auf das von der Beschwerdeführerin auf gelegte Gutachten der Praxis L.___ kann hingegen nicht abgestellt werden, da es eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere dem abweichenden D.___ -Gutachten gänzlich ver missen lässt. Überdies spricht es sich in keiner Weise darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheits zustands eingetreten ist, weshalb dem Gutachten für die Belange der Renten re vision rechtsprechungsgemäss kein genügender Beweiswert zukommt ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2 017 vom 8. November 2017 E. 3.1).
Auch die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin der F.___, wonach die Arbeitsfähigkeit lediglich im Umfang von 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei (E. 4.4), ist nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Psychiaterin war offensichtlich in Unkenntnis der Vorakten und insbesondere der im Vergleichszeitpunkt erstatteten Gutachten (E. 3.2-5). Mit diesen lässt sich ihr Verweis auf eine langjährige Chronifizierung und kognitive Defizite und eine deswegen kaum verwertbare Arbeitsfähigkeit nicht in Einklang bringen, bestand doch schon im Zeitpunkt der Renteneinstellung sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neuropsychologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3.6). Ihre Zumutbarkeit s beurteilung vermag daher nicht zu überzeugen. 5.5
Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung ist dem D.___ -Gutachten klar zu entnehmen , dass im Verlauf die Gonarthrosen neu aufgetreten sind. Das Hin zutreten einer Diagnose stellt allerdings per se keinen Revisionsgrund dar, da damit die erforderliche erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Ge sundheitszustandes nicht zwingend ausgewiesen ist. Nur wenn eine anspruchs relevante Veränderung des Sachverhalts belegt beziehungsweise der Rentenan spruch davon berührt ist, kann eine allseitige Revision durchgeführt werden
(BGE 141 V 9 E. 5.2 ).
Hie zu hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das D.___ -Gutachten zu Recht ausgeführt, dass die neu diagnostizierten Gonarthrosen keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, so dass das Revisionserfordernis e ine r erhebliche n Änderung des Invaliditätsgrads von vornherein nicht erfüllt ist.
Nach dem Gesagten hat es daher bei der leistungsvernein en den Verfügung zu bleiben. 5.6
Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von den beschwerdeweise im Eventualstandpunkt verlangten ergänzenden Beweisvorkehren ( Urk. 1 S. 2) sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 6.3 Die Aktenlage erweist sic h in Bezug auf die streitgegenständlichen Revisions vor aussetzungen als üb eraus klar . Die von der Beschwerdeführerin angerufenen medi zinischen Unterlagen äussern sich gar nicht zur entscheidenden Frage der gesundheitlichen Verschlechterung, weshalb diese von vornherein nicht geeignet waren, das Gutachten anzuzweifeln. Die erhobene Beschwerde ist daher als aus sichtslos zu betrachten , was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege führt.
E. 6.4 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Jan uar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zu rück gelegte Zeiten angerechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01168
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom
23. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1964 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Mai 1999 bis 3 1. Mai 2000 zu 60 % als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___
AG ange stellt ( Urk. 9/3). Am 1 4. Juni 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Nacken beschwerden und Vergesslichkeit in Folge eines Autounfalls vom 2 1. Juli 1999, bei dem sie frontal in einen Baum gefahren war (vgl. Unfallmeldung vom 2 7. Juli 1999, Urk. 9/9/104) , zum Bezug einer Invalidenrente an ( Urk. 9/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr - gleich wie die Suva am 2 8. November 2001 ( Urk. 9/17) - mit Verf ü gung vom 2 1. Dezember 2001 basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2000
eine ganze Rente zu ( Urk. 9 /20).
Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 hielt die IV-Stelle daran fest (Mit teilung vom 3 0. Juli 2004, Urk. 9 /28). Im Rahmen der im Jahr 2008 einge leiteten Revision veranlasste die IV-Stelle Begutachtungen durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 9 /36 -37 ) , sowie durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie FMH , und PD Dr. rer . nat. C.___ , Leiter Neuropsychologie ( Urk. 9/54-55). Gestützt darauf stellte s ie mit Verf ügung vom 9. Juni 2010
die Rente ein ( Urk. 9/73 ). Das hiesige Gericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 0. Januar 2012 ab ( Urk. 9/88; Prozess IV.2010.00679,). 1. 2
Am 2 9. Januar 2016 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf verschiedene Folgebeschwerden seit dem Unfall vom 2 1. Juli 1999 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/95). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen und teilte der Versicherten am 2 8. Juli 2016 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 9/113). Ferner veranlasste sie am 1 2. August 2016 ein e polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/115), welche durch die D.___
durchgeführt wurde (vgl. Expertise vom 17. Februar 2017 ; Urk. 9/126).
Daraufhin verneinte die IV-Stelle n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 9/131, Urk. 9/135) mit Verfügung vom 2 8. September 2017 einen Leistungs anspruch ( Urk. 9/142 = Urk. 2 /2 ). 2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 7. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege ( Urk. 1 S.
2 ). Die IV-Stelle schloss i n der Vernehmlassung vom 12.
Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ) , was der Beschwerde führerin am 1 9. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
10).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG) .
Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zu rück gelegte Zeiten angerechnet. 1.3
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität
zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hin gegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE
141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in de r angefochtenen Verfügung (Urk. 2 /2 ) im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus dem ausführlichen und nachvoll zieh baren Gutachten gehe hervor, dass sich der Zustand der Gonarthrose ver schlech tert habe. Es bestehe aber weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte und in jeder angepassten Tätigkeit (S. 1) . Bei der Alkoholabhängigkeit handle es sich um keinen IV-relevanten Gesundheits schaden (S. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1),
das D.___ -Gutachten vermöge aus verschiedenen - näher dargelegten - Gründen nicht zu überzeugen und sei nicht beweistauglich (S. 7 f.). Die behandelnde n Ärzte würden davon aus gehen, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 10). Ihr Zustand habe sich seit der Aufhebung der Rente verschlechtert; die kognitiven Defizite seien stärker ausgeprägt und sie habe eine Pankreatitis und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom durchgemacht (S. 11). 2.3
Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse im Vergleich mit jenen, wie sie im Zeitpunkt der am 9. Juni 2010 verfügten Rentenaufhebung vor lagen, verschlechtert haben (vgl. dazu E. 1.3-4) .
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 2 9. Januar 2016 erneut zum Leis tungs bezug an ( Urk. 9/95) , weshalb - in Anbetracht der am 9. Juni 2010 erfolgten Rentenein stellung ( Urk. 9/73) eine Rentenausrichtung frühestens per 1. Juli 2016 in Frage kommt (Art. 29 Abs. 1 IVG) und überdies das Wartejahr (erneut) be standen sein müsste (Art. 29 bis IVV) . 3. 3.1
Die medizinischen Unterlagen, auf denen die Rentenaufhebung fusste, ins beson dere die d amals beigezogenen Gutachten ( Urk. 9/36 -37, Urk. 9/54-55) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts folgendermassen dargestellt ( Urk. 9/88 E. 3). 3.2
Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 1 4. Februar 2009 ( Urk. 9/36) hielt Dr. Z.___ fest, dass die rheumatologische Untersuchung keine wesent lichen pathologischen Befunde ergeben habe. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, unter Schmerzen zu leiden, dabei würden aber die ausgeprägten Schwielen an den Händen auffallen sowie die Tatsache, dass sie seit L angem nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme. Sodann müsse aufgrund des Verhaltens anlässlich der Messungen von einer Selbstlimitierung ausgegangen werden. Ferner müsse ein chronischer Alkoholkonsum angenommen werden (S. 23) . Insgesamt sei des halb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit au szu gehen ( S. 24) . 3. 3
Aus psychiatrischer Sicht konnte der begutachtende Dr. A.___
laut Gutachten vom 1 2. März 2009 ( Urk. 9/37) keine Diagnosen stellen, welche die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin einzuschränken vermöchten (S. 6) . Bezüglich der Krankheitsentwicklung führte er aus, dass sie im Jahr 2004 psychiatrische Unter stützung wegen ihren Eheproblemen erhalten habe. Sie habe jedoch nach zwei Monaten die Therapie beendet. Sie habe dann noch während eines Monats Psy cho pharmaka eingenommen, seitdem jedoch nicht mehr . Insgesamt habe die Be schwerdeführerin einen guten Eindruck gemacht (S. 4) , zwar habe sie Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis angegeben, dies sei jedoch anlässlich der Unter su chung nicht zum Ausdruck gekommen . Bei den durchgeführten Tests seien leichte depressive Symptome und eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung erkennbar gewesen (S. 5) , jedoch sei die Beschwerdeführerin insgesamt aus psy chopathologischer Sicht unauffällig, weshalb keine psychiatrische Diagnose ge stellt werden könne. Daraus resultiere auch das Fehlen einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Hingegen vertrat der Psychiater die Ansicht, dass eine neu rologisch-neuropsychologische Abklärung zwecks Objektivierung angezeigt sei ( S. 6).
3. 4
Im neurologischen Gutachten vom 2 7. Juli 2009 ( Urk. 9/55) schloss Dr. B.___
eine neurologische Einschränkung aus. Zwar habe die aktuelle Untersuchung einen leichten, inkonstanten Halte- und Intentionstremor der Hände sowie eine leichte koordinative Unsicherheit beim Augenschluss ergeben, jedoch passe dies zu dem vordiagnostizierten – von der Beschwerdeführerin aber negierten – Alkohol kon sum (S. 13) . So bestehe aus neurologischer Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen neuropsychologischen Befunde keine Einschrän kung der Arbeitsfähig keit ( S. 14 ). 3. 5
Die im neuropsychologischen Gutachten vom 2 8. Juli 2009 ( Urk. 9/54) durch ge führten Tests veranlassten die Gutachter zur Schlussfolgerung, dass leichte kog nitive Beeinträchtigungen
unspezifischer Art (vgl. S. 12) bestünden, welche aber durch den labortechnisch nachgewiesene n Alkoholabusus erklärbar seien (S. 14). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin einen aufgestellten Eindruck gemacht, weshalb auch unter der Berücksichtigung, dass s ie keine Schmerzmittel nehme, die geklagten Schmerzen als eher leicht einzustufen seien. Insgesamt würden die leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht einschränken ( S. 14) . 3.6
Das Gericht erwog hiezu , g estützt auf die einlässlich, nachvollziehbar und über zeugend begründeten Stellungnahmen sämtlicher Gutachter sei von einer Verbes serung der gesundheitlichen Verhältnisse und einer wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit (als Reinigungskraft wie auch hinsichtlich jeder vergleichbaren Tätigkeit, worunter die Haushaltarbeit) auszugehen ( Urk. 9/88 E. 4). 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 2 9. Januar 2016 (Urk. 9/95 ) wurden die fol genden medizinischen Unterlagen aufgelegt: 4.2
Der seit 1999 behandelnde (vgl. Urk. 9/104/7) Hausarzt Dr. med. E.___ , Innere Medizin FMH, legte am 1 6. Februar 2016 (Urk. 9/100) dar, die behandelnden Psychiater des Psychiatriezentrums F.___ würden die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig schreiben. Zudem müsse sich diese einer Schulteroperation unterziehen, für die sie ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Daneben bestün den rheumatische Beschwerden sowie neuropsychiatrische Defizite (vgl. dazu auch Formularbericht der Klinik G.___ vom Mai 2016 , Urk. 9/108).
Im laut Aktenverzeichnis am 8. April 2016 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen Bericht nannte der Hausarzt sodann folgende - gekürzt wiederge gebenen - Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/104/6 7 ): - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - n europsychologisch deutliche Defizite in allen kognitiven Domänen,
multifaktoriell bedingt - t herapierefraktäres subacromiales Impingement der linken Schulter bei AC - Gelenksarthrose
und Tendinitis calcarea links - s ensible U lnaristei lläsion links - Impingement der rechten Hüfte - c hronisches cervicalbetontes
Panvertebralsyndrom
- Calciumpyrophosphaterkrankung CPPD - Status nach Auffahrkollision am 2 1. Juli 1999 - s ymptomatischer Hallux
rigidus - Status nach Epicondylopathia
humeri
lateralis links - Carpaltunnelsyndrom links
Die wegen multiple n Schmerzen des Bewegungsapparates , neuropsychologische n Defizite n und psychiatrischen Diagnosen ( Urk. 9/104/6) bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 1. Juli 2015; zuvor habe der Psychiater eine A rbeits un fähigkeit
attestiert ( Urk. 9/104/10) . Eine behinderungsangepasste Tätig keit erachtete Dr. E.___ praktisch durchwegs als unzumutbar, und zwar seit 1999 ( Urk. 9/104/5). 4.3
Am 2 9. Februar 2016 berichteten Dr. med. H.___ , FMH Neurologie, und lic .
phil. I.___ über ihre neuropsychologische un d verhaltensneurologische Unter suchung ( Urk. 9/111). Sie erhoben deutliche Defizite in weitgehend allen untersuchten kognitiven Domänen und verschlechterte Testwerte im mnestischen und attentional -exekutiven Bereich im Vergleich zur Voruntersuchung im April 2010 ( vgl. Urk. 9/68 ). Das Ausfallmuster sei jedoch unspezifisch und teilweise inkonsistent. Die Symptomvalidierungsverfahren führten zu leichten Auffällig kei ten, so dass die Aussagekraft des ermittelten kognitiven Testprofils kritisch zu beurteilen und der Schweregrad der neuropsychologischen Störung schwierig oder nicht valide einzuschätzen sei. Aus den gleichen Gründen sei eine präzise und valide Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. E s wurde e ine psychia trische Begutachtung empfohlen (S. 3). 4.4
Seitens des Psychiatriezentrum s
F.___ wurde von der behandelnden Ärztin am 7. Juli 2016 ( Urk. 9/112) aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (S. 2). Sie erwähnte einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn durch die im gleichen Haushalt lebende Tochter. Die Auswirkungen auf die All tags funktionsfähigkeiten erachtete sie als gering und die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Im Rahmen der langjährigen Chronifizierung und bei den vordiagnostizierten neuropsychologischen kognitiven Defizite n und einer dadurch verminderten Therapiefähigkeit (S. 4) hielt sie die Arbeitsfähigkeit jedoch für nicht vollständig verwertbar und bescheinigte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl Arbeitsunfähigkeit) von 70
% (S. 5) ; i m geschützten Rahmen seien 50 % möglich (S. 6). 4.5
In der Expertise vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 9/126) nannten die Gutachter der D.___
aufgrund ihrer allgemeinmedizinischen (S.
39 ff.), neurologischen (S.
44
ff.), orthopädischen (S. 51 ff.), psychiatrischen (S. 56 ff.) und neuropsycho logischen Untersuchung (S. 64 ff.) und gestützt auf die ausführlich referierten Vorakten (S. 4-38) nach der Konsensbeurteilung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose (S. 76 und S. 78) .
Folgenden Diagnosen massen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 78): - Hypertonie - anamnestisch Rippenfrakturen links nach aktuellem Sturz - Niko ti nkonsum - aktenkundig schädlicher Alkoholkonsum mit Status nach Pankreatitis - Status nach Schulteroperation links und Halluxoperation rechts mit jeweils gutem funktionellen Ergebnis - Arthrose linkes Grosszehengrundgelenk
Hinweise auf eine Sucht ersahen die Gutachter nach Einsicht in das Substanzen-Screening im Laborbefund keine (S. 77).
Die begutachtenden Fachärzte führten aus, die bereits aktenkundigen namhafte n Inkonsistenzen seien in der Begutachtung nochmals deutlich geworden (freie spontane Mobilität versus reklamierte spinale Beschwerden; fehlender schmerz ge plagter klinischer Eindruck bei anamnestischer Angabe einer hohen Schmerz intensität; anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität bei reklamierten erheblichen Beschwerden; deutliche Beschwielung von Händen und Füssen ver sus angegebener Bewegungslimitation; ungestörter kognitiver klinischer Ein druck versus reklamierte kognitive Störungen; auffällige Symptomvalidierung; S.
76).
Zu den Vorakten legten die Gutachter dar, Hausarzt Dr. E.___ habe auf dem Boden des subjektiven Beschwerdevortrages eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert , ohne eine biologische Erklärung anhand objektiver Befunde zu prüfen (S.
74). Sie, d ie Gutachter , hätten kein ausreichendes organisches Korrelat aus gemacht (S.
75). Entgegen der behandelnden Psychiaterin bestehe weder eine Depressivität noch lasse sich eine psychogene Schmerzstörung ICD-10-konform diagnostizieren. Für eine namhafte zerebrale Läsion gebe es keinen Anhalt, wes halb die «organische affektive Störung» abwegig und eine kognitive Störung nicht ausreichend belegt erscheine (S. 75).
Arbeitsfähigkeitsrelevant sei eine beidseitige Gonarthrose, welche eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge (keine körperlich schwere Arbeit, keine Arbeiten mit häufigen Tätigkeiten auf Leitern, Treppen und Gerüsten; S. 76). Die ihrerseits erhobenen
objektiven Befunde seien mit eine r Arbeitsaufnahme gut vereinbar (S. 79). Ferner sei die Beschwerdeführerin im Alltag selbständig, selbst versorgend und sozial aktiv, die
Ressourcen für eine Arbeitsaufnahme seien also erhalten (S. 80). Laut den Gutachtern sei sowohl in der bisherigen als auch in einer eingepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem Pensum und Rendement von 100 %
- unter Ausscheidung der vorstehend genannten körperlich schweren Arbeiten - zumutbar. D ies gelte seit jeher (S. 81-82).
Betreffend die Veränderung des Gesundheitszustandes seit de r letz ten Renten ver fügung bejahten die Gutachter unter Hinweis auf die grundsätzlich progrediente Natur der Gesundheitsstörung eine Zunahme der Gonarthrosen , welche in der beschriebenen qualitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit hinreichend berück sichtigt sei (S. 82) . 4.6
Das von der Wohnortgemeinde der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gut achten ( Urk. 3/4) vom 2 2. August 2017 von Dr. med. J.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, und Assistenzarzt K.___ der Praxis L.___ ,
gibt d ie
von Hausarzt
Dr. E.___ (vorstehend E. 4.2) aufgelisteten Diagnosen wieder (S.
2 3 ). Die Anamnese (S. 3-5) übernahmen die Ärzte aus der ha usärztlichen Krankengeschichte (vgl. Urk. 9/104/7-9). Aufgrund der somatischen und psycho pa thologischen Befunde schilderten sie als Problembereiche, welche die Arbeits fähigkeit einschränkten, eine multiple Schmerzsymptomatik des Bewegungs appa rates, eine dysthym bis depressiv anmutende Symptomatik und einer körperliche Dekonditionierung (S. 8). Vor d ies em Hintergrund sowie de r langen Arbeitslosig keit schien ihnen der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt n icht realistisch. Insbesondere würden die
körperliche Belastbarkeit und Ausdauer der Beschwer de führerin bei körperlicher Tätigkeit
stark reduziert erscheinen . Au ss erdem seien die Anpassungsfähigkeit und geistige Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der chronifizierten psychischen Symptomatik und
hirnorganisch bedingten kogniti ven Einschränkungen reduziert.
Sofern ein
beruflicher Wiedereinstieg überhaupt angestrebt werde , besteh e initial eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (S. 9). 5. 5.1
Das polydisziplinäre
D.___ - Gutachten (E. 4 . 5
hievor ) beruht auf den erforder lichen allgemeininternistischen, orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfas send und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrele van ten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de r Beschwerdeführer in
ausführlich auseinander.
Sie zeigten auf, dass zwar die Gonarthrosen neu aufgetreten seien, aber
- ausser bei schweren Tätigkeiten - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 81). Der Neurologe vermochte keine neurologischen Ausfälle festzustellen und erachtete die diskutierten neuropsychologischen Funktionsstörungen nur als allenfalls möglich, da eine anlässlich des Verkehrsunfalls zugezogene zerebrale Verletzung bildgebend nicht bestätigt sei (S. 50). Der Psychiater verneinte anhand objektiver Befunde eine psychiatrische Erkrankung (S. 63), während der Ortho päde im Bereich beider Kniegelenke aufgrund der angefertigten Bildgebungen (vgl. dazu Urk.
9/126/88 89) degenerative Veränderungen im Sinne von Gonar throsen ausmachte (S. 55). Die Neuropsychologin erkannte i m Rahmen ihrer Symptomvalidierung deutliche Hinweise auf eine nicht plausible Darbietung einer kognitiven Störung im Sinne eines bewusstseinsnah verfälschenden Ant wort verhaltens und von Inkonsistenzen bei su b o p timaler Leistungsbereitschaft . Klinisch erhob die Neuropsychologin keine namhaft auffälligen kognitiven Befunde (S. 70 -71 ).
Die Gutachter beschrieben die Gonarth r osen im Verlauf als neu und gelangten sodann zum überzeugend begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführer in
in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau wie auch in einer anderen
körperlich leichten bis mittelschweren , wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit dennoch und seit jeher zu 100 % arbeitsfähig sei.
Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1 .5
hievor ). 5.2
Das D.___ -Gutachten wurde seitens der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht kritisiert ( Urk. 1 S. 7 ff) .
Anders als Dr. H.___ habe die begutachtende Neuropsychologin aufgrund der erhobenen Inkonsistenzen von weitere n Untersuchungen abgesehen und die Ergeb nisse nicht diskutiert, sondern vielmehr möglichst viele Inkonsistenzen auf gedeckt ( Urk. 1 S. 8). Es ist zutreffend, dass die Neuropsychologin der D.___ von bewusstseinsnahe r Symptomverdeutlichung sprach und daher von weiteren Abklärungen Umgang nahm, was mit Blick auf die Aussagekraft der neuro psy chologischen Tests ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dr. H.___ schilderte die nämlichen Schwierigkeiten, was sie an einer abschliessenden Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Störung wie auch der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hinderte (E. 4.3). Die Ausführungen von Dr. H.___ sind daher nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen.
Gegen das neuropsychologische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführer in unter Verweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2016 (Urk. 9/139), das für das hiesige Gericht nicht bindend ist, im Weiteren v or, der begutachtenden Psychologin Dipl. psych. M.___ fehle es an einer zurei chen den fachlichen Qualifikation. Kritisiert wurde zudem das Fehlen einer Mitglied schaft im Verband der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (Urk. 1 S. 8-9 ) .
Die Bestimmung von Art. 50b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) betreffend Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbrin gen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen - auf welche sich die Beschwerdeführer in mutmasslich bezieht - trat erst am 1. Juli 2017 und somit nach der Begutachtung durch Dipl. psych. M.___ am 2 4. November 201 6 ( Urk. 9/126/3)
in der D.___
in Kraft. Darüber hinaus müssen die Zulassungsbedingungen in Art. 50b KVV nicht von Gesetzes wegen zwingend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der IV-Begutachtungspraxis übernommen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_531/2017 und 9C_532/2017 vom 1 5. Septem ber 2017 E. 4.3), demnach schon gar nicht rückwirkend. Die Beschwer deführerin hat i m Weiter e n nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die von der D.___
als neuropsychologische Expertin mit - gemäss Internetseite vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ver liehener - Anerkennung als Diplom-Psychologin/Psychologische Psycho thera peu tin die erforderlichen Voraussetzungen und Berufserfahrung nicht erfüllte.
Inwiefern eine fehlende Mitgliedschaft beim entsprechenden Berufsverband die Qualität des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchte, ist nicht ersichtlich. Der Einwand de r Beschwerdeführer in verfängt folglich nicht. 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, das Alkoholabhängigkeitssyndrom hätte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beachtet werden müssen ( Urk. 1 S.
9-10) , übersieht sie, dass selbst der behandelnde Hausarzt keine entsprechende Diagnose stellte (E. 4.2). Die Gutachter erwähnten diagnostisch den offenbar folgenlos abgeklungenen Status nach
Pankreatitis , doch zeigten die Laborbefunde keine Hinweise auf ein Suchtgeschehen (E. 4.5) . Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber dem begutachtenden Internisten an, seit der Pankreatitis im Jahr 2015 kaum noch Alkohol zu konsumieren (Urk.
9/126/40).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass allfällige im Zusammenhang mit Alkohol durchgemachte Schwierigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung unberücksichtigt geblieben und nicht in die Diagnoseliste aufgenommen worden sind. Sodann fällt ins Gewicht, dass anlässlich der Renteneinstellung von Alko hol abusus die Rede war (E.
3.5 hievor ), weshalb insoweit nicht auf eine ge sund heit liche Verschlechterung, sondern eher auf eine Verbesserung zu schliessen ist. 5.4
Es ist zwar zutreffend, dass der Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit post ulierte, wobei er sogar eine Verweistätigkeit seit 1999 als unzumu tbar er achtete . Diese sehr zurückhaltende Zumutbarkeitsbeurteilung des Hausarztes erging offen sichtlich in Unkenntnis der abweichenden Einschätzung der vor der Ren teneinstellung im Jahr 2010 erstatteten Gutachten, weshalb ihr kein Beweiswert beigemessen werden kann.
In Bezug auf die vom Hausarzt mit der Neuanmeldung behaupteten Änderung in Bezug auf die Schulteroperation (E. 4.2 hievor ) sind den gesamten Akten keine diesbezüglichen Klagen zu entnehmen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
Auf das von der Beschwerdeführerin auf gelegte Gutachten der Praxis L.___ kann hingegen nicht abgestellt werden, da es eine Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere dem abweichenden D.___ -Gutachten gänzlich ver missen lässt. Überdies spricht es sich in keiner Weise darüber aus, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheits zustands eingetreten ist, weshalb dem Gutachten für die Belange der Renten re vision rechtsprechungsgemäss kein genügender Beweiswert zukommt ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2 017 vom 8. November 2017 E. 3.1).
Auch die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin der F.___, wonach die Arbeitsfähigkeit lediglich im Umfang von 30 % auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei (E. 4.4), ist nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Psychiaterin war offensichtlich in Unkenntnis der Vorakten und insbesondere der im Vergleichszeitpunkt erstatteten Gutachten (E. 3.2-5). Mit diesen lässt sich ihr Verweis auf eine langjährige Chronifizierung und kognitive Defizite und eine deswegen kaum verwertbare Arbeitsfähigkeit nicht in Einklang bringen, bestand doch schon im Zeitpunkt der Renteneinstellung sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neuropsychologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3.6). Ihre Zumutbarkeit s beurteilung vermag daher nicht zu überzeugen. 5.5
Hinsichtlich der gesundheitlichen Veränderung ist dem D.___ -Gutachten klar zu entnehmen , dass im Verlauf die Gonarthrosen neu aufgetreten sind. Das Hin zutreten einer Diagnose stellt allerdings per se keinen Revisionsgrund dar, da damit die erforderliche erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Ge sundheitszustandes nicht zwingend ausgewiesen ist. Nur wenn eine anspruchs relevante Veränderung des Sachverhalts belegt beziehungsweise der Rentenan spruch davon berührt ist, kann eine allseitige Revision durchgeführt werden
(BGE 141 V 9 E. 5.2 ).
Hie zu hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das D.___ -Gutachten zu Recht ausgeführt, dass die neu diagnostizierten Gonarthrosen keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, so dass das Revisionserfordernis e ine r erhebliche n Änderung des Invaliditätsgrads von vornherein nicht erfüllt ist.
Nach dem Gesagten hat es daher bei der leistungsvernein en den Verfügung zu bleiben. 5.6
Die Sachlage erweist sich als hinreichend abgeklärt. Von den beschwerdeweise im Eventualstandpunkt verlangten ergänzenden Beweisvorkehren ( Urk. 1 S. 2) sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Die Aktenlage erweist sic h in Bezug auf die streitgegenständlichen Revisions vor aussetzungen als üb eraus klar . Die von der Beschwerdeführerin angerufenen medi zinischen Unterlagen äussern sich gar nicht zur entscheidenden Frage der gesundheitlichen Verschlechterung, weshalb diese von vornherein nicht geeignet waren, das Gutachten anzuzweifeln. Die erhobene Beschwerde ist daher als aus sichtslos zu betrachten , was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege führt. 6.4
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde füh rer in aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abge wiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Jan uar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger