Sachverhalt
1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ war seit 1985 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG
tätig. Zunächst betrug ihr Arbeitspensum 100 %, seit dem 1. Oktober 1999 betrug die ses 50 %.
Am 3 1. Juli 19 9 8 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Dis kushernie zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische ( Urk. 7/3, 7/4, 7/6, 7/10) und erwerbliche ( Urk. 7/5, 7/7, 7/8, 7/9, 7/12) Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom 2 6. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine von Juni 1998 bis Januar 1999 befristete ganze und ab Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/15). 1.2
Im Jahr 2003 fand ein erstes Rentenrevisionsverfahren statt, anlässlich dessen die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 7/18) und aktuelle erwerbliche Informationen ( Urk. 7/19)
einholte. In der Folge teilte sie der Versicherten mit, es bestehe unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 7/21). 1.3
Im nächsten Revisionsverfahren im Jahr 2008 holte die IV-Stelle wiederum einen ärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 7/24) und aktuelle Erwerbsangaben ( Urk. 7/25, 7/26, 7/27) ein und führte einen Einkommensvergleich durch ( Urk. 7/29/2). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit, es bestehe unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditäts grad von 50 % ( Urk. 7/30). 1.4
In einem erneuten Revisionsverfahren im Jahr 2014 holte die IV-Stelle wiederum medizinische ( Urk. 7/37, 7/38) und erwerbliche ( Urk. 7/39) Unterlagen ein und teilte der Versicherten anschliessend mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestehe ( Mitteilung vom 1. April 2014; Urk. 7/41). 1.5
Mit Revisionsfragebogen vom 6. Juni 2017 (eingegangen am 7. Juni 2017) wurde sodann das aktuell streitgegenständliche Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/45). Die IV-Stelle holte zur Einschätzung der medizinischen Situation einen ärztlichen Verlaufsbericht ein ( Urk. 7/47). Zur Beurteilung der erwerblichen Situation holte sie Informationen der Y.___ AG ein ( Urk. 7/48). Gestützt darauf führte sie einen Einkommensvergleich durch ( Urk. 7/49/2) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2017 mit, dass ihre bisherige halbe Rente voraussichtlich auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da sich der Invaliditätsgrad auf 44 % reduziert habe ( Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 teilte die Y.___ AG mit, dass die von i hr mitgeteilte n Lohnangaben falsch deklariert worden seien, da ein – für die Berechnung des Vergleichsein kommens nicht zu berücksichtigender – Bonus miteinberechnet worden sei ( Urk. 7/52). Die IV-Stelle hielt in der Folge an ihrer Einschätzung gemäss Vorbe scheid fest und verfügte am 2 7. September 2017, die Versicherte habe mit Wir kung ab 1. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 2 [= Urk. 7/58 i.V.m . Urk. 7/56]). 2.
Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente eventualiter weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerde antwort vom 2 9. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht einen zweite n Schriftenwechsel nicht für erforderlich erachte ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV).
Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich ver wertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Ein kommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöh nen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung damit, es sei der Versi cherte n in medizinischer Hinsicht unverändert zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50%-Pensums nachzugehen. Dies setze sie um, wobei sie ein Einkommen von jährlich Fr. 51'010.
erziele. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 90'675.41, welches ohne Gesundheitsschaden erzielt werden k önnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'665.41, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspreche und Anspruch auf eine Viertelsrente gebe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend (Urk. 1 ), sie sei mit 23 Jahren bei der heutigen Y.___ AG als Sachbearbeiterin eingetreten und nach einer anfänglichen Temporäranstellung 1987 schnell fest angestellt worden. In der Folge habe sie den Wunsch nach einer Beförderung zur Gruppenchefin geäussert. In den darauffolgenden Jahren habe sie stets gute Arbeit geleistet und vermehrt Verantwortung und Kompetenzen erhalten. 1997 habe sie zwei Diskushernien erlitten, weshalb sie vorübergehend nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Nach zwei Jahren habe sie konstant wieder ein Arbeits pensum von 50 % erfüllen können. Ihre Karrierepläne seien damit beendet gewe sen, da ihre Arbeitgeberin Teilzeitmitarbeitern keine Kaderbeförderungen ermög liche. Der ursprünglichen Rentenzusprache habe die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 73'710. zugrunde gelegt, was dem dreizehnfachen ihres damaligen Monatsgehalts entsprochen habe. Resultiert habe ein Invalidi tätsgrad von 50 % und der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung. Seither habe in den Jahren 2003, 2008 und 2014 ein Rentenrevisionsver fahren stattgefunden. Dabei sei die Nominallohnentwicklung des Jahres 2008 bei der Berechnung ab diesem Datum nicht berücksichtigt worden. Heute sei sie nach wie vor lediglich um Umfang von 50 % arbeitsfähig. In diesem Pensum erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 3'470. (13 x ausbezahlt) zuzüglich einer Essenspauschale und eines Bonus woraus ein Jahressalär von Fr. 51'010. resultiere. Im Gegensatz zum Valideneinkommen berücksichtige die Beschwerdegegnerin damit neuerdings beim Invalideneinkommen gewisse Lohn zusätze. Eine solch ungleiche Handhabung in Bezug auf Validen- und Invaliden einkommen sei nicht statthaft. Der Bonus sei auch beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen, da sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin auch keine n Anspruch darauf habe. Zudem sei zu beachten, dass sie als Gesunde mehr als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen generieren würde. Sie würde bereits in ihrer jetzigen Position bei einer Vollzeitanstellung mehr als das angenommene Einkommen erzielen, zudem müsse davon ausgegan gen werden, dass sie als Gesunde zwischenzeitlich eine Beförderung und entspre chend mehr Lohn erhalten hätte. Im Gesundheitsfall würde sie daher – wie von ihrer Arbeitgeberin geschätzt – mindestens rund Fr. 98'000.
Einkommen
(vgl. Urk. 3/25) erzielen. Darüberhinaus sei sogar davon auszugehen, dass sie in einer Kaderposition ein Einkommen von über Fr. 120'000. erzielen würde. Dieses weitaus höhere Valideneinkommen stelle einen Revisionsgrund dar und es resul tiere daraus ein Invaliditätsgrad von 63 % und damit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente . Selbst bei der Annahme eines Einkommens von Fr. 98'000. zuzüglich Essenspauschale und Bonus (wie beim Invalideneinkom men) resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %). Eine Herabsetzung sei jedenfalls nicht gerechtfertigt. 3.
3.1
Zunächst ist zu prüfen, auf welchen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der Revision abzustellen ist. Ob eine revisionsrechtliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich, w ie bereits ausgeführt ( Ziff. 1.3 ) aus dem Vergleich des Sachverhalts, welcher zuletzt einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) unterzogen wurde und demjenigen Sach verhalt , welcher sich aktuell präsentiert. In casu ist als Vergleichszeitpun k t der jenige Sachverhalt heranzuziehen, welcher im Zeitpunkt der Mitteilung vom
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 1.3 ) aus dem Vergleich des Sachverhalts, welcher zuletzt einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) unterzogen wurde und demjenigen Sach verhalt , welcher sich aktuell präsentiert. In casu ist als Vergleichszeitpun k t der jenige Sachverhalt heranzuziehen, welcher im Zeitpunkt der Mitteilung vom
E. 1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV).
Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich ver wertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Ein kommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöh nen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 2.
E. 1.5 Mit Revisionsfragebogen vom 6. Juni 2017 (eingegangen am 7. Juni 2017) wurde sodann das aktuell streitgegenständliche Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/45). Die IV-Stelle holte zur Einschätzung der medizinischen Situation einen ärztlichen Verlaufsbericht ein ( Urk. 7/47). Zur Beurteilung der erwerblichen Situation holte sie Informationen der Y.___ AG ein ( Urk. 7/48). Gestützt darauf führte sie einen Einkommensvergleich durch ( Urk. 7/49/2) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2017 mit, dass ihre bisherige halbe Rente voraussichtlich auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da sich der Invaliditätsgrad auf 44 % reduziert habe ( Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 teilte die Y.___ AG mit, dass die von i hr mitgeteilte n Lohnangaben falsch deklariert worden seien, da ein – für die Berechnung des Vergleichsein kommens nicht zu berücksichtigender – Bonus miteinberechnet worden sei ( Urk. 7/52). Die IV-Stelle hielt in der Folge an ihrer Einschätzung gemäss Vorbe scheid fest und verfügte am 2 7. September 2017, die Versicherte habe mit Wir kung ab 1. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk.
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente eventualiter weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerde antwort vom 2 9. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht einen zweite n Schriftenwechsel nicht für erforderlich erachte ( Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung damit, es sei der Versi cherte n in medizinischer Hinsicht unverändert zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50%-Pensums nachzugehen. Dies setze sie um, wobei sie ein Einkommen von jährlich Fr. 51'010.
erziele. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 90'675.41, welches ohne Gesundheitsschaden erzielt werden k önnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'665.41, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspreche und Anspruch auf eine Viertelsrente gebe.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend (Urk. 1 ), sie sei mit 23 Jahren bei der heutigen Y.___ AG als Sachbearbeiterin eingetreten und nach einer anfänglichen Temporäranstellung 1987 schnell fest angestellt worden. In der Folge habe sie den Wunsch nach einer Beförderung zur Gruppenchefin geäussert. In den darauffolgenden Jahren habe sie stets gute Arbeit geleistet und vermehrt Verantwortung und Kompetenzen erhalten. 1997 habe sie zwei Diskushernien erlitten, weshalb sie vorübergehend nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Nach zwei Jahren habe sie konstant wieder ein Arbeits pensum von 50 % erfüllen können. Ihre Karrierepläne seien damit beendet gewe sen, da ihre Arbeitgeberin Teilzeitmitarbeitern keine Kaderbeförderungen ermög liche. Der ursprünglichen Rentenzusprache habe die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 73'710. zugrunde gelegt, was dem dreizehnfachen ihres damaligen Monatsgehalts entsprochen habe. Resultiert habe ein Invalidi tätsgrad von 50 % und der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung. Seither habe in den Jahren 2003, 2008 und 2014 ein Rentenrevisionsver fahren stattgefunden. Dabei sei die Nominallohnentwicklung des Jahres 2008 bei der Berechnung ab diesem Datum nicht berücksichtigt worden. Heute sei sie nach wie vor lediglich um Umfang von 50 % arbeitsfähig. In diesem Pensum erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 3'470. (13 x ausbezahlt) zuzüglich einer Essenspauschale und eines Bonus woraus ein Jahressalär von Fr. 51'010. resultiere. Im Gegensatz zum Valideneinkommen berücksichtige die Beschwerdegegnerin damit neuerdings beim Invalideneinkommen gewisse Lohn zusätze. Eine solch ungleiche Handhabung in Bezug auf Validen- und Invaliden einkommen sei nicht statthaft. Der Bonus sei auch beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen, da sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin auch keine n Anspruch darauf habe. Zudem sei zu beachten, dass sie als Gesunde mehr als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen generieren würde. Sie würde bereits in ihrer jetzigen Position bei einer Vollzeitanstellung mehr als das angenommene Einkommen erzielen, zudem müsse davon ausgegan gen werden, dass sie als Gesunde zwischenzeitlich eine Beförderung und entspre chend mehr Lohn erhalten hätte. Im Gesundheitsfall würde sie daher – wie von ihrer Arbeitgeberin geschätzt – mindestens rund Fr. 98'000.
Einkommen
(vgl. Urk. 3/25) erzielen. Darüberhinaus sei sogar davon auszugehen, dass sie in einer Kaderposition ein Einkommen von über Fr. 120'000. erzielen würde. Dieses weitaus höhere Valideneinkommen stelle einen Revisionsgrund dar und es resul tiere daraus ein Invaliditätsgrad von 63 % und damit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente . Selbst bei der Annahme eines Einkommens von Fr. 98'000. zuzüglich Essenspauschale und Bonus (wie beim Invalideneinkom men) resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %). Eine Herabsetzung sei jedenfalls nicht gerechtfertigt.
E. 3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, auf welchen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der Revision abzustellen ist. Ob eine revisionsrechtliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich, w ie bereits ausgeführt ( Ziff.
Dispositiv
- April 2014 ( Urk. 7/41) bestand. Damals wurde eine zuvor äusserst knappe, im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache und den seither stattgehabten Revisionen jedoch gleichwertige Sachverhaltsabklärung vorgenommen (vgl. Urk. 7/37 und 7/38 sowie Urk. 7/35) und ein Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 7/40). 2014 erfolgte mithin letz tmals eine knappe, insofern jedoch voll ständige Überprüfung des Rentenanspruchs , weshalb jener Zeitpunkt mit demje nigen zu vergleichen ist, welcher der hier angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) zugrunde liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 ; E. 1.3 ).
- 2 Die Mitteilung vom
- April 2014 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, vom 3
- Januar 2014 ( Urk. 7/37/1-8). Dr. Z.___ führte als Diagnosen ein lumbover tebrales Schmerzsyndrom, ein rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom, ein rezidivierendes Cervicovertebralsyndrom , eine porphyria cutanea tarda , ein rezidiverendes Thorakalsyndrom und einen Status nach Knie-Arthroskopie auf ( Urk. 7/37/6). Er hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin tief lumbale Beschwerden, welche deutlich belastungsabhängig seien. Die Arbeitsfä higkeit betrage nach wie vor 50 % und werde zeitweilig nur knapp erreicht. Bei der jetzigen Belastung sei die Situation stabil und eine höhere Arbeitsfähigkeit sei nicht erzielbar ( Urk. 7/37/7). Rein sitzende wie auch wechselbelastende Tätig keiten seien halbtags zumutbar, rein stehende Tätigkeiten seien gänzlich unzu mutbar. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und zwar seit der Berentung ( Urk. 7/37/4). Hinsichtlich der Knieproblematik berichtete Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, im Bericht mit Eingangs datum vom 1
- Februar 2014 ( Urk. 7/38), bei der Beschwerdeführerin bestehe ein patellofemorales Schmerzsyndrom. Nach einem Sturz auf das Knie und anschlies sender Knie-Arthroskopie und Bursektomie bestünden auch künftig wahrschein lich diskrete Restbeschwerden. Dadurch seien eventuell mehr Pausen nötig und stehende sowie gehende Tätigkeiten seien weniger möglich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe diesbezüglich ab dem
- Juli 2013 nicht mehr, bezie hungsweise sei diese bei der Hausärztin zu erfragen.
- 3 Die rentenherabsetzende Verfügung vom 2
- September 2017 ( Urk. 2) beruhte hinsichtlich der medizinischen Beurteilung auf dem Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 1
- Juni 2017 ( Urk. 7/47). Darin führte er dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 3
- Januar 2014 (E. 3.1) sowie zusätzlich einen Verdacht auf ein Echondrom im rechten Tibiakopf auf. Veränderungen hätten sich seit seiner letz ten Berichterstattung nicht eingestellt; der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe eine leichte Einschränkung in der Gang- und Standsicherheit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % eingeschränkt und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin angepasst. Die Situation sei auf dem der zeitigen Belastungsniveau stabil und eine Steigerung erscheine nicht möglich.
- 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Prof. Dr. Z.___ betreut die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Gesundheits schädigung im Jahr 1997 (vgl. Urk. 7/4). Seither hat er die medizinische Situation und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit regelmässig beurteilt (vgl. Urk. 7/18, 7/24, 7/37). Angesichts seiner gleichgeblie benen Diagnosestellung und der unverändert geschilderten E inschränkung auf die Leistungsfähigkeit kann auf seine Einschätzung eines stationären Gesundheitszustandes mit unveränderter Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin abgestellt werden. Hinweise auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes sind den aufge legten Akten nicht zu entnehmen, weshalb den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), wonach eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege, zuge stimmt werden kann.
- Zu prüfen bleibt damit, ob sich in erwerblicher Hinsicht eine leistungsrelevante Änderung erheben lässt. 4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2 Für die Beurteilung der erwerblichen Situation im Vergleichszeitpunkt lässt sich dem Feststellungsblatt vom
- April 2014 ( Urk. 7/40) entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88'622.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'460. ausging. Für das Valideneinkommen rechnete sie das i n den Akten ausg e wiesene Valideneinkommen des Jahres 2008 von Fr. 83'330. (vgl. Urk. 7/29/2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hoch. Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen ( Urk. 7/39) und berücksichtigte dabei den drei zehnfachen Monatslohn ohne Bonus oder sonstige Entschädigungen. Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'162. entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/40/4). 4.3 Hinsichtlich der rentenherabsetzende n Verfügung lässt sich dem Feststellungs blatt vom 18. Juli 2017 ( Urk. 7/49) entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aktuell von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 91'400.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'010. ausgeht. Für das Valideneinkommen rechnete sie das in den Akten ausg e wiesene Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 8 8 ' 622.20 unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung auf das Jahr 2017 hoch. Für das Invalideneinkommen stellte sie wiederum auf die Anga ben der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen ( Urk. 7/48) ab, berücksichtigte diesmal jedoch nebst dem dreizehnfachen Monatsgehalt auch weitere Entschädigungen (vgl. 7/48 /8 ). Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'390.80 entspre chend einem Invaliditätsgrad von 44 % ( Urk. 7/49/3). 4.4 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist danach zu fragen , was und wie viel die Beschwerde führerin im Revisionszeitpunkt (2017) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdien en würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 3.1) . Das Valideneinkommen entsprich t dabei nicht dem vor Eintritt der Invalidität erziel ten Einkommen, wobei dieses aber einen Anhaltspunkt dafür bietet (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, 2014, Art. 28a N 48 f. ). Die Beschwerdegegnerin hatte in den jeweiligen Revisionsverfahren das Valideneinkommen stets aus den Vorberichten übernommen und an die Entwick lung der Nominallöhne angepas st (vgl. Urk. 7/29, 7/40, 7/49), wobei sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache davon aus ging , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein regelmässiges Monatsgehalt zuzüglich eines 1
- Monatsloh nes erzielen würde (vgl. Urk. 7/13/4 i.V.m . Urk. 7/14/2). Zu prüfen ist , ob dies dem Einkommen entspricht, welches die Beschwerdeführerin heute im Gesund heitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde. Die Beschwerdeführerin ist seit 1985 bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin angestellt , seit 1999 gesundheitsbedingt i n einem 50%-Pensum . Nach ihrer Fest anstellung im Jahr 198 7 äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch , einen beruflichen Aufstieg anzustreben und in Zukunft Gruppenchefin zu werden (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Im Hinblick darauf wurde sie 1989 zur Beamtin ernannt (vgl. Urk. 3/6). Trotz des Ziels hinsichtlich eines beruflichen Aufstiegs , der Ernennung zur Beamtin und der Übertragung vermehrter Verantwortung in ihrer Position als Sachbearbeiterin (vgl. Urk. 3/13 Kollektivunterschrift zu zweien), wurde die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 1997 nicht befördert. Auch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass eine solche Beförderung bei Eintritt der Gesundheitsschädigung unmittelbar bevorgestanden hätte. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten und eine entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vermögen einen beruflichen Aufstieg jedoch nicht mit dem nötigen Beweisgrad zu belegen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_491/2018 vom 1
- März 2018 E. 3.2 m.w.H .). Es ist daher mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin als Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG angestellt wäre, wovon auch ihre Arbeitgeberin ausgeht (vgl. Urk. 3/25, wonach als realis tische Entwicklungsmö g lichkeit eine Rundumsachbearbeitung, so wie sie aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübt werde, angenommen wurde und festgehal ten wurde , eine Kaderbeförderung wäre nicht auszuschliessen gewesen). Da die Beschwerdeführerin auch als Teilinvalide nach wie vor als Sachbearbeite rin bei der Y.___ AG tätig ist, kann von ihrem dabei erzielten Teilerwerbs e inkommen auf das hypothetisch erzielbare Valideneinkommen geschlossen wer den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2008 vom 1
- August 2008 E. 4.2, Kieser , ATSG -Kommentar,
- Auflage, 2015, Art. 16 N 24). Als Teilinvalide erzielt die Beschwerdeführerin heute ein monatliches Grundgehalt zuzüglich eines 1
- Monatslohnes, einer Bonuszahlung, einer Essenspauschale, einer Wegvergü tung und einer Gratiskontoführung bei der B.___ (vgl. Urk. 7/48/8). Vergleichbar setzte sich ihr Einkommen auch im Jahr 1998 aus einem monatlichen Grundge halt, zuzüglich eines 13. Monatslohnes, einer Überstundenentschädigung, einer Treueprämie, der Zuteilung von Gratisaktien, einer Essenspauschale und einem Betrag an die privaten Lebensversicherungsprämien zusammen (vgl. Urk. 7/12/1). Von dem mit der Teilerwerbstätigkeit von 50 % erzielten Einkommen lässt sich daher mit einer Verdoppelung ohne weiteres auf das im Gesundheitsfall mit einem Vollzeitpensum erzielbare Valideneinkommen schliessen. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung der Y.___ AG, welche im Gesundheitsfall von einem möglichen Einkommen von jährlich Fr. 98'000. ausgeht (vgl. Urk. 3/25), was in etwa der Verdoppelung des Teilzeitgehalts von Fr. 50'110. (Fr. 3'470. x 13 zzgl. Fr. 5'000. Bonus) entspricht. In diesem Falle erübrigt sich d ie genaue Erm ittlung der Vergleichseinkommen , da bei einer Verdoppelung des Invaliden einkommens zu Ermittlung des Valideneinkommens stets eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert . Eine anspruchsrelevante Änderung in den erwerblichen Verhältnissen ist damit nicht ausgewiesen. Eine anspruchsrelevante Änderung würde sich aber auch nicht ergeben, wenn für das Valideneinkommen nicht von einer Verdoppelung des Invalideneinkommens ausgegangen würde, sondern an das Vorinvaliditätseinkommen angeknüpft würde. Dazu ist vorab zu bemerken , dass s owohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens ein allfälliger Bonus zu berücksichtigen ist . Massgebend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin einen vertraglichen Anspruch auf eine solche Bonuszahlung hat, sondern einzig, ob dieser tatsächlich ausge richtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 2
- Juni 2018 E. 4.2.2) . Hingegen sind Spesenentschädigungen wie etwa eine Essenspauschale nicht zu den Vergleichseinkommen hinzuzurechnen (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_964/2012 vom 1
- September 2013 E. 4.3, Urteil des Bundesge richts 9C_29/2012 vom 2
- Juni 2012 E. 4.1). Den aufliegenden Akten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Gesundheitsschädigung ein dreizehnfach ausbezahltes monatliches Gehalt von Fr. 5'670 . zuzüglich Treue prämie, Gratisa ktien und Beiträge an die Lebensversicherung (demnach Bonus oder andere Lohnbestandteile mit Gratifikationscharakter) im Umfang von jähr lich Fr. 8'208.90 erzielte (vgl. Urk. 7/ 8, 7/ 12). Das Valideneinkommen im Jahr 1998 betrug daher Fr. 81'918.90, was unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für weibliche Angestellte von 2'142 Punkten im Jahr 1998 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017 einem aktuellen Valideneinkommen von Fr. 103'985.76 ent spräche. Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 50'110 . (Fr. 3'470. x 13 zuzüglich Fr. 5'0
- Bonus, vgl. Urk. 7/48/7) gegenüber, entspricht die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 53'875.76 einem Invaliditätsgrad von rund 52 % und damit ebenfalls keiner anspruchsrele vanten Änderung. Gleiches gälte im Übrigen für den Fall, dass für die Berechnung de s Valideneinkommens lediglich der Grundlohn (Monatsgehalt 1999 von Fr. 5'670. x 13 = Fr. 73'710. ) berücksichtigt würde, wie dies die Beschwerde gegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache tat (vgl. Urk. 7/13/4 i.V.m . Urk. 7/14/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (von 2'156 Punkten im Jahr 1999 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017) entspräche dann das Valideneinkom men heute Fr. 92'958.0
- Beim Invalideneinkommen wäre dann auch lediglich das dreizehnfache Monatsgehalt zu berücksichtigen , welches demnach Fr. 45'110. beträge . Die Erwerbseinbusse würde diesfalls Fr. 47'848.02 betragen und einem Invaliditätsgrad von 51 % entsprechen. 4.5 Vor diesem Hintergr u nd lässt sich keine anspruchsrelevante Änderung der erwerblichen Situation erstellen.
- Zusammengefasst ist weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine anspruchsrelevante Veränderung der Tatsachenverhältnisse ausgewiesen. Hin weise auf andere (anspruchsrelevante) Änderungen können den aufliegenden Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Anpassung (Herauf- oder Herab setzung) der Invalidenrente gäbe , ist somit nicht erstellt. Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6 . 6 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt . Die Ver fahrenskosten sind im vorliegenden Fall auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6 .2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Mit Beschwerde vom 26 . Oktober 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdefüh re rin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä di gung in Höhe von Fr. 2’100 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) ange messen . Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2
- September 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01165
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 1 1. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1962 geborene X.___ war seit 1985 als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Y.___ AG
tätig. Zunächst betrug ihr Arbeitspensum 100 %, seit dem 1. Oktober 1999 betrug die ses 50 %.
Am 3 1. Juli 19 9 8 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Dis kushernie zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische ( Urk. 7/3, 7/4, 7/6, 7/10) und erwerbliche ( Urk. 7/5, 7/7, 7/8, 7/9, 7/12) Abklärungen. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten m it Verfügung vom 2 6. Mai 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine von Juni 1998 bis Januar 1999 befristete ganze und ab Februar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 7/15). 1.2
Im Jahr 2003 fand ein erstes Rentenrevisionsverfahren statt, anlässlich dessen die IV-Stelle einen ärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 7/18) und aktuelle erwerbliche Informationen ( Urk. 7/19)
einholte. In der Folge teilte sie der Versicherten mit, es bestehe unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 7/21). 1.3
Im nächsten Revisionsverfahren im Jahr 2008 holte die IV-Stelle wiederum einen ärztlichen Verlaufsbericht ( Urk. 7/24) und aktuelle Erwerbsangaben ( Urk. 7/25, 7/26, 7/27) ein und führte einen Einkommensvergleich durch ( Urk. 7/29/2). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit, es bestehe unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditäts grad von 50 % ( Urk. 7/30). 1.4
In einem erneuten Revisionsverfahren im Jahr 2014 holte die IV-Stelle wiederum medizinische ( Urk. 7/37, 7/38) und erwerbliche ( Urk. 7/39) Unterlagen ein und teilte der Versicherten anschliessend mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestehe ( Mitteilung vom 1. April 2014; Urk. 7/41). 1.5
Mit Revisionsfragebogen vom 6. Juni 2017 (eingegangen am 7. Juni 2017) wurde sodann das aktuell streitgegenständliche Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/45). Die IV-Stelle holte zur Einschätzung der medizinischen Situation einen ärztlichen Verlaufsbericht ein ( Urk. 7/47). Zur Beurteilung der erwerblichen Situation holte sie Informationen der Y.___ AG ein ( Urk. 7/48). Gestützt darauf führte sie einen Einkommensvergleich durch ( Urk. 7/49/2) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 8. Juli 2017 mit, dass ihre bisherige halbe Rente voraussichtlich auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde, da sich der Invaliditätsgrad auf 44 % reduziert habe ( Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 2 7. Juli 2017 teilte die Y.___ AG mit, dass die von i hr mitgeteilte n Lohnangaben falsch deklariert worden seien, da ein – für die Berechnung des Vergleichsein kommens nicht zu berücksichtigender – Bonus miteinberechnet worden sei ( Urk. 7/52). Die IV-Stelle hielt in der Folge an ihrer Einschätzung gemäss Vorbe scheid fest und verfügte am 2 7. September 2017, die Versicherte habe mit Wir kung ab 1. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 2 [= Urk. 7/58 i.V.m . Urk. 7/56]). 2.
Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2017 eine Dreiviertelsrente eventualiter weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Beschwerde antwort vom 2 9. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Gericht einen zweite n Schriftenwechsel nicht für erforderlich erachte ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu han deln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt ( Art. 31 IVG). Zu berücksichtigen ist dabei lediglich diejenige Einkommensverbesserung, die nicht teuerungsbedingt ist (vgl. Art. 86 ter IVV).
Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich ver wertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Ein kommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöh nen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung damit, es sei der Versi cherte n in medizinischer Hinsicht unverändert zumutbar, einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50%-Pensums nachzugehen. Dies setze sie um, wobei sie ein Einkommen von jährlich Fr. 51'010.
erziele. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 90'675.41, welches ohne Gesundheitsschaden erzielt werden k önnte, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'665.41, was einem Invaliditätsgrad von 44 % entspreche und Anspruch auf eine Viertelsrente gebe. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend (Urk. 1 ), sie sei mit 23 Jahren bei der heutigen Y.___ AG als Sachbearbeiterin eingetreten und nach einer anfänglichen Temporäranstellung 1987 schnell fest angestellt worden. In der Folge habe sie den Wunsch nach einer Beförderung zur Gruppenchefin geäussert. In den darauffolgenden Jahren habe sie stets gute Arbeit geleistet und vermehrt Verantwortung und Kompetenzen erhalten. 1997 habe sie zwei Diskushernien erlitten, weshalb sie vorübergehend nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Nach zwei Jahren habe sie konstant wieder ein Arbeits pensum von 50 % erfüllen können. Ihre Karrierepläne seien damit beendet gewe sen, da ihre Arbeitgeberin Teilzeitmitarbeitern keine Kaderbeförderungen ermög liche. Der ursprünglichen Rentenzusprache habe die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 73'710. zugrunde gelegt, was dem dreizehnfachen ihres damaligen Monatsgehalts entsprochen habe. Resultiert habe ein Invalidi tätsgrad von 50 % und der Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche rung. Seither habe in den Jahren 2003, 2008 und 2014 ein Rentenrevisionsver fahren stattgefunden. Dabei sei die Nominallohnentwicklung des Jahres 2008 bei der Berechnung ab diesem Datum nicht berücksichtigt worden. Heute sei sie nach wie vor lediglich um Umfang von 50 % arbeitsfähig. In diesem Pensum erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 3'470. (13 x ausbezahlt) zuzüglich einer Essenspauschale und eines Bonus woraus ein Jahressalär von Fr. 51'010. resultiere. Im Gegensatz zum Valideneinkommen berücksichtige die Beschwerdegegnerin damit neuerdings beim Invalideneinkommen gewisse Lohn zusätze. Eine solch ungleiche Handhabung in Bezug auf Validen- und Invaliden einkommen sei nicht statthaft. Der Bonus sei auch beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen, da sie gegenüber ihrer Arbeitgeberin auch keine n Anspruch darauf habe. Zudem sei zu beachten, dass sie als Gesunde mehr als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen generieren würde. Sie würde bereits in ihrer jetzigen Position bei einer Vollzeitanstellung mehr als das angenommene Einkommen erzielen, zudem müsse davon ausgegan gen werden, dass sie als Gesunde zwischenzeitlich eine Beförderung und entspre chend mehr Lohn erhalten hätte. Im Gesundheitsfall würde sie daher – wie von ihrer Arbeitgeberin geschätzt – mindestens rund Fr. 98'000.
Einkommen
(vgl. Urk. 3/25) erzielen. Darüberhinaus sei sogar davon auszugehen, dass sie in einer Kaderposition ein Einkommen von über Fr. 120'000. erzielen würde. Dieses weitaus höhere Valideneinkommen stelle einen Revisionsgrund dar und es resul tiere daraus ein Invaliditätsgrad von 63 % und damit ein Anspruch auf eine Drei viertelsrente . Selbst bei der Annahme eines Einkommens von Fr. 98'000. zuzüglich Essenspauschale und Bonus (wie beim Invalideneinkom men) resultiere ein Invaliditätsgrad von 54 %). Eine Herabsetzung sei jedenfalls nicht gerechtfertigt. 3.
3.1
Zunächst ist zu prüfen, auf welchen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der Revision abzustellen ist. Ob eine revisionsrechtliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich, w ie bereits ausgeführt ( Ziff. 1.3 ) aus dem Vergleich des Sachverhalts, welcher zuletzt einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) unterzogen wurde und demjenigen Sach verhalt , welcher sich aktuell präsentiert. In casu ist als Vergleichszeitpun k t der jenige Sachverhalt heranzuziehen, welcher im Zeitpunkt der Mitteilung vom 1. April 2014 ( Urk. 7/41) bestand. Damals wurde eine zuvor äusserst knappe, im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache und den seither stattgehabten Revisionen jedoch gleichwertige
Sachverhaltsabklärung vorgenommen (vgl. Urk. 7/37 und 7/38 sowie Urk. 7/35) und ein Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 7/40). 2014 erfolgte mithin letz tmals eine knappe, insofern jedoch voll ständige Überprüfung des Rentenanspruchs , weshalb jener Zeitpunkt mit demje nigen zu vergleichen ist, welcher der hier angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) zugrunde liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 ; E. 1.3 ). 3. 2
Die Mitteilung vom 1. April 2014 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesent lichen auf dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. Z.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, vom 3 1. Januar 2014 ( Urk. 7/37/1-8). Dr. Z.___ führte als Diagnosen ein lumbover tebrales Schmerzsyndrom, ein rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom, ein rezidivierendes Cervicovertebralsyndrom , eine porphyria
cutanea
tarda , ein rezidiverendes
Thorakalsyndrom und einen Status nach Knie-Arthroskopie auf ( Urk. 7/37/6). Er hielt fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden weiterhin tief lumbale Beschwerden, welche deutlich belastungsabhängig seien. Die Arbeitsfä higkeit betrage nach wie vor 50 % und werde zeitweilig nur knapp erreicht. Bei der jetzigen Belastung sei die Situation stabil und eine höhere Arbeitsfähigkeit sei nicht erzielbar ( Urk. 7/37/7). Rein sitzende wie auch wechselbelastende Tätig keiten seien halbtags zumutbar, rein stehende Tätigkeiten seien gänzlich unzu mutbar. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Halswirbelsäule und zwar seit der Berentung ( Urk. 7/37/4). Hinsichtlich der Knieproblematik berichtete Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie, im Bericht mit Eingangs datum vom 1 1. Februar 2014 ( Urk. 7/38), bei der Beschwerdeführerin bestehe ein patellofemorales Schmerzsyndrom. Nach einem Sturz auf das Knie und anschlies sender Knie-Arthroskopie und Bursektomie bestünden auch künftig wahrschein lich diskrete Restbeschwerden. Dadurch seien eventuell mehr Pausen nötig und stehende sowie gehende Tätigkeiten seien weniger möglich. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe diesbezüglich ab dem 3. Juli 2013 nicht mehr, bezie hungsweise sei diese bei der Hausärztin zu erfragen. 3. 3
Die rentenherabsetzende Verfügung vom 2 7. September 2017 ( Urk. 2) beruhte hinsichtlich der medizinischen Beurteilung auf dem Bericht von Prof. Dr. Z.___ vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 7/47). Darin führte er dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 3 1. Januar 2014 (E. 3.1) sowie zusätzlich einen Verdacht auf ein Echondrom im rechten Tibiakopf auf. Veränderungen hätten sich seit seiner letz ten Berichterstattung nicht eingestellt; der Gesundheitszustand sei stationär. Es bestehe eine leichte Einschränkung in der Gang- und Standsicherheit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 50 % eingeschränkt und ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin angepasst. Die Situation sei auf dem der zeitigen Belastungsniveau stabil und eine Steigerung erscheine nicht möglich. 3. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Prof. Dr. Z.___ betreut die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Gesundheits schädigung im Jahr 1997 (vgl. Urk. 7/4). Seither hat er die medizinische Situation und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit regelmässig beurteilt (vgl. Urk. 7/18, 7/24, 7/37). Angesichts seiner gleichgeblie benen Diagnosestellung und der unverändert geschilderten E inschränkung auf die Leistungsfähigkeit kann auf seine Einschätzung eines stationären Gesundheitszustandes mit unveränderter Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin abgestellt werden. Hinweise auf eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustandes sind den aufge legten Akten nicht zu entnehmen, weshalb den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2), wonach eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege, zuge stimmt werden kann.
4.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich in erwerblicher Hinsicht eine leistungsrelevante Änderung erheben lässt. 4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 4.2
Für die Beurteilung der erwerblichen Situation im Vergleichszeitpunkt lässt sich dem Feststellungsblatt vom 1. April 2014 ( Urk. 7/40) entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88'622.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'460. ausging. Für das Valideneinkommen rechnete sie das i n den Akten ausg e wiesene Valideneinkommen
des Jahres 2008 von Fr. 83'330.
(vgl. Urk. 7/29/2) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 hoch. Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen ( Urk. 7/39) und berücksichtigte dabei den drei zehnfachen Monatslohn ohne Bonus oder sonstige Entschädigungen. Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 44'162. entsprechend einem Invalidi tätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 7/40/4). 4.3
Hinsichtlich der rentenherabsetzende n Verfügung lässt sich dem Feststellungs blatt vom 18. Juli 2017 ( Urk. 7/49) entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin aktuell von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 91'400.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 51'010. ausgeht. Für das Valideneinkommen rechnete sie das in den Akten ausg e wiesene Valideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 8 8 ' 622.20 unter Berücksichtigung der Nominall ohnentwicklung auf das Jahr 2017 hoch. Für das Invalideneinkommen stellte sie wiederum auf die Anga ben der Arbeitgeberin gemäss Fragebogen ( Urk. 7/48) ab, berücksichtigte diesmal jedoch nebst dem dreizehnfachen Monatsgehalt auch weitere Entschädigungen (vgl. 7/48 /8 ). Daraus resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'390.80 entspre chend einem Invaliditätsgrad von 44 % ( Urk. 7/49/3). 4.4
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist danach zu fragen , was und wie viel die Beschwerde führerin im Revisionszeitpunkt (2017) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdien en würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 3.1) . Das Valideneinkommen entsprich t dabei nicht dem vor Eintritt der Invalidität erziel ten Einkommen, wobei dieses aber einen Anhaltspunkt dafür bietet (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs recht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3.
Auflage, 2014, Art. 28a N 48 f. ). Die Beschwerdegegnerin hatte in den jeweiligen Revisionsverfahren das Valideneinkommen stets aus den Vorberichten übernommen und an die Entwick lung der Nominallöhne angepas st (vgl. Urk. 7/29, 7/40, 7/49), wobei sie bei der ursprünglichen Rentenzusprache
davon aus ging , dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein regelmässiges Monatsgehalt zuzüglich eines 1 3. Monatsloh nes erzielen würde (vgl. Urk. 7/13/4 i.V.m . Urk. 7/14/2). Zu prüfen ist , ob dies dem Einkommen entspricht, welches die Beschwerdeführerin heute im Gesund heitsfalle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde.
Die Beschwerdeführerin ist seit 1985 bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin angestellt , seit 1999 gesundheitsbedingt i n einem 50%-Pensum . Nach ihrer Fest anstellung im Jahr 198 7 äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch ,
einen beruflichen Aufstieg anzustreben und in Zukunft Gruppenchefin zu werden (vgl. Urk. 3/4 S. 3). Im Hinblick darauf wurde sie 1989 zur Beamtin ernannt (vgl. Urk. 3/6). Trotz des Ziels hinsichtlich eines beruflichen Aufstiegs , der Ernennung zur Beamtin
und der Übertragung vermehrter Verantwortung in ihrer Position als Sachbearbeiterin (vgl. Urk. 3/13 Kollektivunterschrift zu zweien), wurde die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt der Gesundheitsschädigung im Jahr 1997 nicht befördert. Auch bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass eine solche Beförderung bei Eintritt der Gesundheitsschädigung unmittelbar bevorgestanden hätte. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten und eine entsprechende Absichtserklärung der versicherten Person vermögen einen beruflichen Aufstieg jedoch nicht mit dem nötigen Beweisgrad zu belegen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_491/2018 vom 1 9. März 2018 E. 3.2 m.w.H .). Es ist daher mit überwie gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin als Sachbearbeiterin bei der
Y.___ AG angestellt wäre, wovon auch ihre Arbeitgeberin ausgeht (vgl. Urk. 3/25, wonach als realis tische Entwicklungsmö g lichkeit eine Rundumsachbearbeitung, so wie sie aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübt werde, angenommen wurde und festgehal ten wurde , eine Kaderbeförderung wäre nicht auszuschliessen gewesen).
Da die Beschwerdeführerin auch als Teilinvalide nach wie vor als Sachbearbeite rin bei der Y.___ AG tätig ist, kann von ihrem dabei erzielten Teilerwerbs e inkommen auf das hypothetisch erzielbare Valideneinkommen geschlossen wer den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_189/2008 vom 1 9. August 2008 E. 4.2, Kieser , ATSG -Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 16 N 24). Als Teilinvalide erzielt die Beschwerdeführerin
heute ein monatliches Grundgehalt zuzüglich eines 1 3. Monatslohnes, einer Bonuszahlung, einer Essenspauschale, einer Wegvergü tung und einer Gratiskontoführung bei der B.___ (vgl. Urk. 7/48/8). Vergleichbar setzte sich ihr Einkommen auch im Jahr 1998 aus einem monatlichen Grundge halt, zuzüglich eines 13. Monatslohnes, einer Überstundenentschädigung, einer Treueprämie, der Zuteilung von Gratisaktien, einer Essenspauschale und einem Betrag an die privaten Lebensversicherungsprämien zusammen (vgl. Urk. 7/12/1). Von dem mit der Teilerwerbstätigkeit von 50 % erzielten Einkommen lässt sich daher mit einer Verdoppelung ohne weiteres auf das im Gesundheitsfall mit einem Vollzeitpensum erzielbare Valideneinkommen schliessen. Dies deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung der Y.___ AG, welche im Gesundheitsfall von einem möglichen Einkommen von jährlich Fr. 98'000.
ausgeht (vgl. Urk. 3/25), was in etwa der Verdoppelung des Teilzeitgehalts von Fr. 50'110. (Fr. 3'470. x 13 zzgl. Fr. 5'000. Bonus) entspricht. In diesem Falle erübrigt sich d ie genaue Erm ittlung der Vergleichseinkommen , da bei einer Verdoppelung des Invaliden einkommens zu Ermittlung des Valideneinkommens stets eine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert . Eine anspruchsrelevante Änderung in den erwerblichen Verhältnissen ist damit nicht ausgewiesen.
Eine anspruchsrelevante Änderung würde sich aber auch nicht ergeben, wenn für das Valideneinkommen nicht von einer Verdoppelung des Invalideneinkommens ausgegangen würde, sondern an das Vorinvaliditätseinkommen angeknüpft würde. Dazu ist vorab zu bemerken , dass s owohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens ein allfälliger Bonus zu berücksichtigen
ist . Massgebend ist nicht, ob die Beschwerdeführerin einen vertraglichen Anspruch auf eine solche Bonuszahlung hat, sondern einzig, ob dieser tatsächlich ausge richtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2018 vom 2 1. Juni 2018 E. 4.2.2) . Hingegen sind Spesenentschädigungen wie etwa eine Essenspauschale nicht zu den Vergleichseinkommen hinzuzurechnen (vgl. hierzu Urteil des Bun desgerichts 8C_964/2012 vom 1 6. September 2013 E. 4.3, Urteil des Bundesge richts 9C_29/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 4.1). Den aufliegenden Akten ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Gesundheitsschädigung ein dreizehnfach ausbezahltes monatliches Gehalt von Fr. 5'670 .
zuzüglich Treue prämie, Gratisa ktien und Beiträge an die Lebensversicherung (demnach Bonus oder andere Lohnbestandteile mit Gratifikationscharakter) im Umfang von jähr lich Fr. 8'208.90 erzielte (vgl. Urk. 7/ 8, 7/ 12). Das Valideneinkommen im Jahr 1998 betrug daher Fr. 81'918.90, was unter Berücksichtigung der Nominallohn entwicklung für weibliche Angestellte
von 2'142 Punkten im Jahr 1998 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017 einem aktuellen Valideneinkommen von Fr. 103'985.76 ent spräche. Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 50'110 . (Fr. 3'470. x 13 zuzüglich Fr. 5'0 00. Bonus, vgl. Urk. 7/48/7) gegenüber, entspricht die daraus resultierende Erwerbseinbusse von Fr. 53'875.76 einem Invaliditätsgrad von rund 52 % und damit ebenfalls keiner anspruchsrele vanten Änderung. Gleiches gälte im Übrigen für den Fall, dass für die Berechnung de s
Valideneinkommens lediglich der Grundlohn (Monatsgehalt 1999 von Fr. 5'670. x 13 = Fr. 73'710. ) berücksichtigt würde, wie dies die Beschwerde gegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache tat (vgl. Urk. 7/13/4 i.V.m . Urk. 7/14/2). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (von 2'156 Punkten im Jahr 1999 auf 2'719 Punkte im Jahr 2017) entspräche dann das Valideneinkom men heute Fr. 92'958.0 2. Beim Invalideneinkommen wäre dann auch lediglich das dreizehnfache Monatsgehalt zu berücksichtigen ,
welches demnach Fr. 45'110.
beträge . Die Erwerbseinbusse würde diesfalls
Fr. 47'848.02 betragen und einem Invaliditätsgrad von 51 % entsprechen. 4.5
Vor diesem Hintergr u nd lässt sich keine anspruchsrelevante Änderung der erwerblichen
Situation erstellen. 5.
Zusammengefasst ist weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine anspruchsrelevante Veränderung der Tatsachenverhältnisse ausgewiesen. Hin weise auf andere (anspruchsrelevante) Änderungen können den aufliegenden Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Anpassung (Herauf- oder Herab setzung) der Invalidenrente gäbe , ist somit nicht erstellt.
Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge legt . Die Ver fahrenskosten sind im vorliegenden Fall auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Mit Beschwerde vom 26 . Oktober 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdefüh re rin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschä di gung in Höhe von Fr. 2’100 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) ange messen .
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 7. September 2017 aufgehoben und es wird festge stellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier