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IV.2017.01141

Neuanmeldung. Gestützt auf RAD-Untersuchungsberichte angestammt und angepasst voll arbeitsfähig. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2000-03-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 14. Oktober 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und eine Fibromyalgie (enorme Erschöpfung und Müdigkeit und sehr starke Schmerzen in den Extremitäten) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 15. März 2000 ab, da die Anmeldung für eine Rente verfrüht erfolgt sei (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 16. August 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle (Urk. 7/19/

2) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2001 mit Wirkung ab August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/32).

Im Rahmen einer im Jahr 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revi sionsfragebogen vom 23. April 2004, Urk. 7/35) wurde die ganze Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Schreiben vom 9. Juni 2004, Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 wurde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 7/39).

Im Jahr 2008 holte die IV-Stelle im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 22. Juli 2008, Urk. 7/41) das rheumatolo gi sche/ psychiatrische Gutachten vom 14. April 2009 von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 15. April 2009 wurde die ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Urk. 7/61). Im Mai 2010 erfolgte ein neuer Einkommens ver gleich, wonach dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2010 mitgeteilt wurde, dass er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 86 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/65).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Versicherte um Kostenüber nahme für Spezialschuhe (Urk. 7/68). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachs ener Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/75) wurde dies abgelehnt. 1.2

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/76). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 7/86) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 7/105 ) die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf.

Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 7/108/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00502 vom 1 6. Dezember 2015 ab ( Urk. 7/112). Das Bundesgericht wies die am 1 2. Februar

2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/113 ) mit Urteil 9C_131/2016 vom 9. August 2016 ab ( Urk. 7/122). 1.3

Noch vor Erlass des Bundesgerichtsurteils meldete sich der Versicherte am 2 9. März 2016 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/115). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere von den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen ( Urk. 7/138-139). Nach durchgeführtem Vorbe scheid v er fahren (Vorbescheid vom 1 8. Juli 2017, Urk. 7/141; Einwand vom 7. Septem be r 2017, Urk. 7/145) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. September 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2017 Beschwerde und bean tragte , es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines versicherungsexternen Admini strativgutachtens im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , danach sei neu über die Angelegenheit zu befinden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7/1-148), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die eingereichten Unterlagen und die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, die Abklä rungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer seit 2014 in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und psychiatrischer Pfleger sowie in allen anderen Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Untersuchungsberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien beweiskräftig. Damit bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___

nicht beweis tauglich seien . Die psychiatrische Anamneseerhebung sei unvollständig erfolgt, so insbesondere die Familienanamnese. Auch sei beim behandelnden Psychiater nicht nachgefragt worden. Warum eine starke Verdeutlichung und deutliche Hin weise auf eine Selbstlimitierung vorhanden sein solle n , werde nicht begründet. Auch die vom behandelnden Psychiater abweichende Meinung werde nicht be gründet. Die orthopädische Untersuchung sei nicht beweiskräftig, da auch diese eine st arke Selbstlimitierung und Verd e u tlichungstendenzen festhalte. Es werde nicht begründet, warum mangelnde Compliance vorgelegen habe. Auch seien keine bildgebenden Abklärungen durchgeführt worden. Damit sei zwingend eine versicherungsexterne Untersuchung durchzuführen ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 7/145). 2.

2.1

Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung [ IVG ] ) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein ko mmen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5 .3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4 2.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/127): - Mittelschwere depressive Stimmungslage - Grossflächige Chondromalazie des Humeruskopfes Schulter links - Bursitis subacromialis mit Outlet- Impingement links - Schulterimpingement rechts - Chronisches Schmerzsyndrom - Chronische Refluxsymptomatik - Fibromyalgiesyndrom - Chronische Migräne - Peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung rechts, Kleinschrift ny stag mus des vestibulo-oculären Reflexes und visuo-visuo-oculomo tori sche Funktionsstörung

Es liege eine ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die letzten drei Jahre hätten gezeigt, dass alle Ressourcen in Anspruch genommen worden seien zur Überwindung der Schmerzsymptomatik des Fibromyalgie syn droms und des Chronic Fatigue Syndroms. Eine zumutbare Arbeit habe nicht gefunden werden können. Körperliche Schwäche und verminderte Belastbarkeit bei fehlender Muskelmasse und der chronische Opiatgebrauch liessen keine regel mässige Tätigkeit zu. Neu seit 2013 seien die Komorbiditäten.

Degenerative Schulterprobleme hätten am 2 2. Dezember 2015 zu einer Acro mioplastik links geführt. Die artikuläre Schmerzsymptomatik betreffend die Schultern sei jedoch geblieben. Die rechte Schulter habe dieselbe Diagnose. Auf grund des ausbleibenden Erfolges der zu erwartenden Schmerzlinderung der lin ken Schulter sei von einem Eingriff rechts abgesehen worden. Eine körperliche Arbeit mit Heben von Gewichten sei darum nicht zumutbar.

Neu bestehe auch eine sich verschlechternde psychische Komorbidität. Diesbe züglich beanspruche der Beschwerdeführer rege l mässige psychiatrische Ge sprä che. Er leide unter dem hohen Medikamentenbedarf. Die antidepressiven Medikamente hätten im Verlauf erhöht werden müssen. Er beklage Appetit-, Schlaf- und Ver dauungsprobleme, welche in den letzten Jahren zugenommen hätten. Die Verdau ungsprobleme mit Meteorismus und Krampfanfällen hätten ebenfalls zu einem sozialen Rückzug geführt, was wiederum die depressive Entwicklung verstärkt habe.

Neu habe der Beschwerdeführer im Winter einen Herpes zoster am rechten Ober arm erlebt, welcher aufgrund der erheblichen Schmerzmedikation zu spät erkannt worden sei. Es sei eine Zosterneuralgie geblieben, welche zu einer Steigerung der Schmerzdosierung geführt habe.

Ein Gewichtsverlust habe sich auf einem tiefen Niveau stabilisiert. Es bestehe jedoch eine allgemeine muskuläre Schwäche.

Es liege ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik vor, so dass eine Betreuung durch die Schmerzspezialisten der Klinik O.___ erfolgt sei, welche von der Krankenkasse zeitlich begrenzt mitgetragen worden sei. Nach Beendigung dieser ambulanten Therapie hätten die Analgetika wieder massiv ausgebaut werden müssen. Unbefriedigende Behand lungsbemühungen seien somit ausgewiesen.

Ein chronischer Schwindelzustand habe sich verschlechtert, ebenso die rasche Erschöpfung und die Kopfschmerzen. Die Anwesenheit in der Gastwirtschaft sei weiter zurückgegangen. Ein sozialer Rückzug sei ausgewiesen.

Die Behandlungsbemühungen des Beschwerdeführers seien vorhanden und alle samt gescheitert. Somit seien operativ, psychisch therapeutisch, physiothera peu tisch, medikamentös langjährige Therapiebemühungen ausgewiesen, welche trotz Willensanstrengung zu keiner Verbesserung oder Integration in den Arbeits prozess geführt hätten. Die Beschwerden lägen gehäuft vor und dominierten den täglichen Ablauf. Ein strukturierter, planbarer Tagesrhythmus, welcher eine Arbeitstätigkeit im Minimum erfordere, sei nicht möglich. Eine Arbeitsun fähig keit zu 100 % sei bleibend gegeben. 3.2

Med. pract .

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2016 als psychiatrische Diagnose rezidivierende depressive Episoden leichten Grades bei somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) fest ( Urk. 7/127/7 ff.).

Durch die chronischen Schmerzen, bzw. durch die Schulterproblematik sei der Beschwerdeführer im täglichen Leben erheblich eingeschränkt. Er könne maximal 20-30 % einer leichten Tätigkeit nachgehen, indem er im Café des Freundes Kuchen backe und ein wenig aushelfe. Diese Tätigkeit sei der momentanen Belas tungsfähigkeit gut angemessen.

Wegen der gelegentlichen depressiven Epis oden sei er vermindert belastbar, aber in depressionsfreien Phasen sei er zu 20 bis maximal 30 % belastbar aufgrund der Gelenkssituation.

Andere psychosoziale Umstände bzw. invaliditätsfremde Ursachen seien zurzeit nicht relevant, da er in der jetzigen Lebensform gut aufgehoben sei.

Es bestehe kein Suchtproblem. 3.3

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht von med. pract . D.___ vom 1 1. Februar 2017 hielt dieser fest ( Urk. 7/131) , dass der Beschwer deführer seit dem 2. April 2014 bei ihm in Behandlung sei. Es fänden alle 3-4 Wochen Behandlungen statt, bei krisenhaften Zuständen auch häufiger. Die letzte Kontrolle habe am 1 4. Dezember 2016 stattgefunden.

Die frühere schwierige Kindheitssituation habe zur Schwermütigkeit beigetragen, sei aber quasi gut verarbeitet. Zur Zeit seien vor allem die rheumatologischen Prob leme relevant.

Durch die chronischen Schmerzen bzw. die Schulterproblematik sei der Beschwer deführer wesentl ich eingeschränkt. Er könne maximal 20-30 % einer leichten Tätigkeit im Café nachgehen. Er könne sich die Arbeitspausen selber einteilen um mit der Problematik umzugehen. Prognostisch würden sich die Gelenksbe schwer den weiterhin verschlechtern und in Zukunft werde sich die Belastbarkeit vermut lich weiterhin reduzieren, obwohl der Beschwerdeführer selber motiviert im Café mitarbeite. 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/133/4): - Chronische Schulterschmerzen beidseits bei - Schulterperiarthropathie bei Sehnenverkalkung beidseits - Status nach Arthroskopie, subakromialer Dekompression und Akro mio plastik links Dezember 2015 - zusätzlicher Omarthrose links - Bursitis subdeltoidea - Fibromyalgiesyndrom - Periarthropathia

coxae beidseits

Die Schmerzen und die Funktionseinschränkungen der Schultern hätten leider trotz erfolgter Operation links ( möglicherweise, weil zusätzlich eine progrediente Omarthrose bestehe) zugenommen, deshalb erfolge rechts vorläufig keine Schul ter operation.

Eine körperlich leichte, die Schulter und Arme nicht belastende, wechsel belas tende Tätigkeit sei angepasst.

Die Leistungsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt und die Prognose ungünstig. 3.5

RAD-Ärztin Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2017 und hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2017 keine psychiatrischen Diagnosen mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/ 138/7). Ohne langanhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie 1) einen Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45), am ehesten hypochondrische Stö rung (ICD-10 F45.2) und 2) eine Opiatabhängigkeit, iatrogen (ICD-10 F11.24) fest.

Während der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hab e sich keine depressive Symptomatik gezeigt ( Urk. 7/138/5 f.) . Aufgrund der

Anamnese hätte n auch keine früheren depressiven Episoden eruiert werden können . Suizidgedanken aufgrund von Schmerzen qualifizier t en nicht für die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Stör ung. Diese im Arztbericht von med. pract . D.___ vom 1 1. Februar 2017 genannte Diagnose kö nn e aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. Da ke in organisches Korrelat vorliege , das die massiven Schmerzen erklären könn te , könnte eine somatoforme Störung vorliegen. Im Erleben des Beschwerde führers zentral vorh anden sei eine somatoforme Schmerzstörung, mit recht diffus und pauschal beschriebenen Gelenkschmerzen, in praktisch immer gleicher St ärke. Die Schmerzstörung bestehe seit vielen Jahren und weise eine Chronifizierung auf. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Be schwer deführer (sonst) nicht lesbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs fak toren k ö nn e jedoch nicht erkannt werden, so dass diese D iagnose nicht gestellt werden kö nn e . Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 3. November 2013 sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden, aller dings ohne dass die Kriterien erfüllt gewesen seien.

Auch die Diagnose einer hypochondrischen Störung ( ICD-10 F 45.2) könnte vor liegen. Hier sei das vorherrschende Kennzeichen eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden kör per lichen Krankheiten zu leiden. Die Patienten manifestier t en anhaltende körper liche Beschwerden oder anhaltende Beschäftigung mit ihren körperlichen Phäno menen. Normale oder allgemeine Kör perwahrnehmungen und Symptome wü rden von dem betreffenden Patienten oft als abnorm und belastend interpretiert und die Aufmerksamkeit meist auf nur ein oder zwei Organe oder Organsysteme des Körpers fokussiert. Da der Beschwerdeführer eher Ängste habe, sich weitere Erkrankungen zuziehen zu können, als an diesen zu leiden und unklar sei , was genau vor dem Erstauftreten der Symptomati k vorgefallen sei und ob schon früher verschiedene Äng ste vor Krankheiten bestanden hätten, kö nn e diese Diag nose nicht klar ver geben werden. Offensichtlich sei jedoch, dass sich der Be schwer deführer d urch die Schmerzen als jemand fühle , um den sich andere kümmern müss t en , was der Lebenspartner auch tue . Ei n sekundärer Krankheits gewinn kö nn e so erk annt werden. Eine Aggravation kö nn e höchstwahrscheinlich ausgeschlossen werden, da er sich auch im Alltag er heblich eingeschränkt beschreibe . Insgesamt hab e bei der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer somatoformen Störung ( ICD-10 F45) nicht klar gestellt werden können, ein Verdacht kö nn e jedoch geäussert werden. Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer durch seine anhaltenden Schmerzbezeugungen problemlos auf verschiedene Opiatpräparate Zugriff bekomm e . Denn dass eine iatrogene Opiatabhängigkeit ( ICD-10 F 11.24) vorliege , k ö nn e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Grundsätzlich bestehe keine psychia trische Krankheit, die sich a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke .

Es zeigten sich I nkonsistenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten (unauffälliges Gangbild/Treppensteigen, lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, entspannt und ruhig, ohne Anzeichen von Schmerzen) . Der Be schwer deführer gebe an, dass es ihm seit der psychopharmakologischen Therapie durch den Psychiater seit April 2014 bessergehe. Im Gutachten 2013 sei aber schon die gleiche Medikation erwähnt worden. Er gebe an, Hoffnu ng auf eine Besserung zu haben, da er nach den Kuren merke, dass es ihm bessergehe. Vorher habe er jedoch an gegeben , dass er nach den Kuren die gleich starken Schmerzen habe, die se

aber besser ertragen könne. 3.6

RAD-Arzt Dr. B.___ diagnostizierte chronische Schulterschmerzen beidseits bei Tendinitis c alcarea beidseits, Status nach Schulter- Arthroskopie und subacro mialer Dekompressi on und Akromioplastik links (Operation

Dezember 2015) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt er folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/139/8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) ohne somatischen Befund - Gelenkschmerzen (Handgelenk beidseits, Hüftgelenk beidseits, oberes Sprung gelenk [OSG] beidseits ) ohne somatisches Korrelat

Seit der Aufhebung der IV-Rente am 2 6. März 2014 we rd e

der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. C.___

zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Zur Arbeits fähigke it in angepasster Tätigkeit gebe es keine Angaben. Am 2 2. Dezember 2015 sei in der Klinik F.___ , Orthopädie, eine Schultergelenksarthroskopie links durchgeführt worden , welche eine grossflächige Chondromalazie am Humerus kopf sowie Outlet- lmpingement links ge zeigt habe. Seit Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer für schulterbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit we rd e die letzte Tätigkeit als k aufmännischer Angestellte r bei voller Erwerbstätigkeit berücksicht igt. In dieser Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsfähigkeit.

Bei dem 54-jährigen kaufmännischen Angestellten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung (siehe ELAR) und der körp erlichen Untersuchung vom 2 9. Mai 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das m ögli che Belastungsprofil umfasse leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Trans por tieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbei ten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen. D as Belastungsprofil in der a ngestammten Tätigkeit entspreche dem Belastungsprofil in der angepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht beeinträchtigt. In seiner bisherigen Tätigkeit als ka ufmännischer Angestellte bestehe 100% ige Arbeitsfähigkeit seit dem 2 6. März 2014. 4.

4.1

Die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___

erfüllen sämtliche sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4 ). Sie beruhen auf fach ärztlichen Untersuchungen durch die RAD-Ärzte und wurde n in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/138/1 ) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte v on med. pract .

D.___ und Dr. C.___ und das psychiatrische Teilgutachten vom 1 3. November 2013 ( Urk. 7/138/5

f.; Urk. 7/139/8). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und schlüssig. 4.2

Dr. A.___ begründete nachvollziehbar, dass Suizidgedanken aufgrund von Schmerzen nicht für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung qualifizierten, womit diese von med. pract . D.___ im Bericht vom 1 1. Februar 2017 genannte Diagnose nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 7/138). Damit stellt Dr. A.___

- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ausrei chend dar, warum sie keine depressive Störung diagnostizierte.

Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Anamnese unvollständig erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ ihre Untersuchung in Vorkenntnis der Aktenlage durchführte und das Dossier bereits ausführlich Aufschluss gibt über die Anamnese, womit eine weitere detailreichere Befragung zur Anamnese nicht zwingend erschien.

Auch bezüglich der Inkonsistenzen machte Dr. A.___

- entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - detaillierte Angaben. So führte sie aus, dass sich zwi schen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten (unauffälliges Gangbild/Treppensteigen, lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, entspannt und ruhig, ohne Anzeichen von Schmerzen) Inkonsistenzen gezeigt hätten. Auch habe er angegeben, dass es ihm seit der psychopharmakologischen Therapie seit Behand lung beim Psychiater seit April 2014 bessergehe. Im Gutachten 2013 sei aber schon die gleiche Medikation erwähnt worden. Er habe auch angegeben, Hof fnung auf eine Besserung zu haben, da er nach den Kuren merke, dass es ihm bessergehe. Vorher habe er jedoch angegeben, dass er nach den Kuren die gleich starken Schmerzen habe, die aber besser ertragen könne ( Urk. 7/138/6).

Hinzu kommt, dass aus den Berichten von med. pract . D.___ nicht ge schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht erheb lich eingeschränkt ist - med. pract . D.___ hielt vielmehr vermehrt fest, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen bzw. die Schulter problematik erheblich im täglichen Leben eingeschränkt sei. Gelegentliche de pressive Episoden schränkten ihn kurzfristig ein, seien aber in der jetzigen Arbeitsform nicht sozial gefährdend ( Urk. 7/127/7 und Urk. 7/127/9; vgl. auch Urk. 7/131).

Damit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die im Recht lie gen den Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere von med. pract . D.___ die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Der Beschwerdeführer bemängelte an der orthopädischen Untersuchung durch Dr. B.___ insbesondere, dass keine bildgebenden Verfahren angewandt worden

seien, was allerdings zwingend hätte geschehen müssen, um feststellen zu können , dass die vorhandenen schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschrän kungen ohne somatisches Korrelat seien (vgl. Urk. 7/145/6 f.).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerden bezüglich der Schultern hin reichend dokumentiert und die Dokumentation von Dr. B.___ entsprechend gewürdigt wurde ( Urk. 7/139; vgl. hierzu Urk. 7/127/3 ff.) . Dr. B.___ führte seine Untersuchung des Weiteren in Kenntnis der Aktenlage durch ( Urk. 7/139). Dass Dr. B.___ das Durchführen von bildgebenden Verfahren bezüglich der weiteren geklagten Beschwerden als nicht erforderlich beurteilte , ist – insbeson dere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Akten, als auch der anlässlich der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde - nicht zu beanstanden. 4.4

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3 ).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der beweisrechtlich entschei dende Aspekt der Konsistenz ohnehin zu verneinen wäre: Behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ist ein Leidensdruck fragwürdig, da der Beschwerde füh rer lediglich alle 3-4 Wochen , bei krisenhaften Zuständen häufiger, zu med. pract . D.___ in di e Therapie gehe. E ine stationäre Behandlung erfolgte - soweit aus den Unterlagen ersichtlich - seit der rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 6. März 2014 nicht ( Urk. 7/138/2; vgl. auch Urk. 7/131/2). Hinzu kommt, dass sein Akti vitä tenniveau beachtlich ist, so sei er unter anderem zuständig für den Haushalt

und die Zubereitung der Mahlzeiten, backe Kuchen und bereite Salate für das Café zu und helfe in der Gärtnerei mit ( Urk. 7/139/3 f.). 4. 5

Zusammenfassend erweis t sich der Sachverhalt gestützt auf die RAD- Untersu chungsberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___

als genügend abgeklärt . Dem nach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich seit der Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 7/105 )

keine anspruchsbeeinflussende Än derung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat , da der Beschwerdeführer in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berück sich tigung des Gesundheitsschadens in der Schulter als voll arbeitsfähig zu qualifi zieren ist . Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dage gen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz liche n Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht , Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 14. Oktober 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und eine Fibromyalgie (enorme Erschöpfung und Müdigkeit und sehr starke Schmerzen in den Extremitäten) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 15. März 2000 ab, da die Anmeldung für eine Rente verfrüht erfolgt sei (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 16. August 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle (Urk. 7/19/

2) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2001 mit Wirkung ab August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/32).

Im Rahmen einer im Jahr 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revi sionsfragebogen vom 23. April 2004, Urk. 7/35) wurde die ganze Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Schreiben vom 9. Juni 2004, Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 wurde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 7/39).

Im Jahr 2008 holte die IV-Stelle im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 22. Juli 2008, Urk. 7/41) das rheumatolo gi sche/ psychiatrische Gutachten vom 14. April 2009 von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 15. April 2009 wurde die ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Urk. 7/61). Im Mai 2010 erfolgte ein neuer Einkommens ver gleich, wonach dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2010 mitgeteilt wurde, dass er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 86 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/65).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Versicherte um Kostenüber nahme für Spezialschuhe (Urk. 7/68). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachs ener Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/75) wurde dies abgelehnt.

E. 1.2 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/76). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 7/86) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 7/105 ) die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf.

Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 7/108/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00502 vom 1 6. Dezember 2015 ab ( Urk. 7/112). Das Bundesgericht wies die am 1 2. Februar

2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/113 ) mit Urteil 9C_131/2016 vom 9. August 2016 ab ( Urk. 7/122).

E. 1.3 Noch vor Erlass des Bundesgerichtsurteils meldete sich der Versicherte am 2 9. März 2016 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/115). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere von den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen ( Urk. 7/138-139). Nach durchgeführtem Vorbe scheid v er fahren (Vorbescheid vom 1 8. Juli 2017, Urk. 7/141; Einwand vom 7. Septem be r 2017, Urk. 7/145) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. September 2017 ab ( Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2017 Beschwerde und bean tragte , es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines versicherungsexternen Admini strativgutachtens im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , danach sei neu über die Angelegenheit zu befinden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7/1-148), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung [ IVG ] ) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein ko mmen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 2.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 2.3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5 .3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

E. 2.4 ). Sie beruhen auf fach ärztlichen Untersuchungen durch die RAD-Ärzte und wurde n in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/138/1 ) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte v on med. pract .

D.___ und Dr. C.___ und das psychiatrische Teilgutachten vom 1 3. November 2013 ( Urk. 7/138/5

f.; Urk. 7/139/8). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und schlüssig. 4.2

Dr. A.___ begründete nachvollziehbar, dass Suizidgedanken aufgrund von Schmerzen nicht für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung qualifizierten, womit diese von med. pract . D.___ im Bericht vom 1 1. Februar 2017 genannte Diagnose nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 7/138). Damit stellt Dr. A.___

- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ausrei chend dar, warum sie keine depressive Störung diagnostizierte.

Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Anamnese unvollständig erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ ihre Untersuchung in Vorkenntnis der Aktenlage durchführte und das Dossier bereits ausführlich Aufschluss gibt über die Anamnese, womit eine weitere detailreichere Befragung zur Anamnese nicht zwingend erschien.

Auch bezüglich der Inkonsistenzen machte Dr. A.___

- entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - detaillierte Angaben. So führte sie aus, dass sich zwi schen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten (unauffälliges Gangbild/Treppensteigen, lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, entspannt und ruhig, ohne Anzeichen von Schmerzen) Inkonsistenzen gezeigt hätten. Auch habe er angegeben, dass es ihm seit der psychopharmakologischen Therapie seit Behand lung beim Psychiater seit April 2014 bessergehe. Im Gutachten 2013 sei aber schon die gleiche Medikation erwähnt worden. Er habe auch angegeben, Hof fnung auf eine Besserung zu haben, da er nach den Kuren merke, dass es ihm bessergehe. Vorher habe er jedoch angegeben, dass er nach den Kuren die gleich starken Schmerzen habe, die aber besser ertragen könne ( Urk. 7/138/6).

Hinzu kommt, dass aus den Berichten von med. pract . D.___ nicht ge schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht erheb lich eingeschränkt ist - med. pract . D.___ hielt vielmehr vermehrt fest, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen bzw. die Schulter problematik erheblich im täglichen Leben eingeschränkt sei. Gelegentliche de pressive Episoden schränkten ihn kurzfristig ein, seien aber in der jetzigen Arbeitsform nicht sozial gefährdend ( Urk. 7/127/7 und Urk. 7/127/9; vgl. auch Urk. 7/131).

Damit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die im Recht lie gen den Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere von med. pract . D.___ die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Der Beschwerdeführer bemängelte an der orthopädischen Untersuchung durch Dr. B.___ insbesondere, dass keine bildgebenden Verfahren angewandt worden

seien, was allerdings zwingend hätte geschehen müssen, um feststellen zu können , dass die vorhandenen schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschrän kungen ohne somatisches Korrelat seien (vgl. Urk. 7/145/6 f.).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerden bezüglich der Schultern hin reichend dokumentiert und die Dokumentation von Dr. B.___ entsprechend gewürdigt wurde ( Urk. 7/139; vgl. hierzu Urk. 7/127/3 ff.) . Dr. B.___ führte seine Untersuchung des Weiteren in Kenntnis der Aktenlage durch ( Urk. 7/139). Dass Dr. B.___ das Durchführen von bildgebenden Verfahren bezüglich der weiteren geklagten Beschwerden als nicht erforderlich beurteilte , ist – insbeson dere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Akten, als auch der anlässlich der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde - nicht zu beanstanden. 4.4

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3 ).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der beweisrechtlich entschei dende Aspekt der Konsistenz ohnehin zu verneinen wäre: Behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ist ein Leidensdruck fragwürdig, da der Beschwerde füh rer lediglich alle 3-4 Wochen , bei krisenhaften Zuständen häufiger, zu med. pract . D.___ in di e Therapie gehe. E ine stationäre Behandlung erfolgte - soweit aus den Unterlagen ersichtlich - seit der rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 6. März 2014 nicht ( Urk. 7/138/2; vgl. auch Urk. 7/131/2). Hinzu kommt, dass sein Akti vitä tenniveau beachtlich ist, so sei er unter anderem zuständig für den Haushalt

und die Zubereitung der Mahlzeiten, backe Kuchen und bereite Salate für das Café zu und helfe in der Gärtnerei mit ( Urk. 7/139/3 f.). 4. 5

Zusammenfassend erweis t sich der Sachverhalt gestützt auf die RAD- Untersu chungsberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___

als genügend abgeklärt . Dem nach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich seit der Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 7/105 )

keine anspruchsbeeinflussende Än derung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat , da der Beschwerdeführer in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berück sich tigung des Gesundheitsschadens in der Schulter als voll arbeitsfähig zu qualifi zieren ist . Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dage gen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz liche n Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht , Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 2.4.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 2.4.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/127): - Mittelschwere depressive Stimmungslage - Grossflächige Chondromalazie des Humeruskopfes Schulter links - Bursitis subacromialis mit Outlet- Impingement links - Schulterimpingement rechts - Chronisches Schmerzsyndrom - Chronische Refluxsymptomatik - Fibromyalgiesyndrom - Chronische Migräne - Peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung rechts, Kleinschrift ny stag mus des vestibulo-oculären Reflexes und visuo-visuo-oculomo tori sche Funktionsstörung

Es liege eine ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die letzten drei Jahre hätten gezeigt, dass alle Ressourcen in Anspruch genommen worden seien zur Überwindung der Schmerzsymptomatik des Fibromyalgie syn droms und des Chronic Fatigue Syndroms. Eine zumutbare Arbeit habe nicht gefunden werden können. Körperliche Schwäche und verminderte Belastbarkeit bei fehlender Muskelmasse und der chronische Opiatgebrauch liessen keine regel mässige Tätigkeit zu. Neu seit 2013 seien die Komorbiditäten.

Degenerative Schulterprobleme hätten am 2 2. Dezember 2015 zu einer Acro mioplastik links geführt. Die artikuläre Schmerzsymptomatik betreffend die Schultern sei jedoch geblieben. Die rechte Schulter habe dieselbe Diagnose. Auf grund des ausbleibenden Erfolges der zu erwartenden Schmerzlinderung der lin ken Schulter sei von einem Eingriff rechts abgesehen worden. Eine körperliche Arbeit mit Heben von Gewichten sei darum nicht zumutbar.

Neu bestehe auch eine sich verschlechternde psychische Komorbidität. Diesbe züglich beanspruche der Beschwerdeführer rege l mässige psychiatrische Ge sprä che. Er leide unter dem hohen Medikamentenbedarf. Die antidepressiven Medikamente hätten im Verlauf erhöht werden müssen. Er beklage Appetit-, Schlaf- und Ver dauungsprobleme, welche in den letzten Jahren zugenommen hätten. Die Verdau ungsprobleme mit Meteorismus und Krampfanfällen hätten ebenfalls zu einem sozialen Rückzug geführt, was wiederum die depressive Entwicklung verstärkt habe.

Neu habe der Beschwerdeführer im Winter einen Herpes zoster am rechten Ober arm erlebt, welcher aufgrund der erheblichen Schmerzmedikation zu spät erkannt worden sei. Es sei eine Zosterneuralgie geblieben, welche zu einer Steigerung der Schmerzdosierung geführt habe.

Ein Gewichtsverlust habe sich auf einem tiefen Niveau stabilisiert. Es bestehe jedoch eine allgemeine muskuläre Schwäche.

Es liege ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik vor, so dass eine Betreuung durch die Schmerzspezialisten der Klinik O.___ erfolgt sei, welche von der Krankenkasse zeitlich begrenzt mitgetragen worden sei. Nach Beendigung dieser ambulanten Therapie hätten die Analgetika wieder massiv ausgebaut werden müssen. Unbefriedigende Behand lungsbemühungen seien somit ausgewiesen.

Ein chronischer Schwindelzustand habe sich verschlechtert, ebenso die rasche Erschöpfung und die Kopfschmerzen. Die Anwesenheit in der Gastwirtschaft sei weiter zurückgegangen. Ein sozialer Rückzug sei ausgewiesen.

Die Behandlungsbemühungen des Beschwerdeführers seien vorhanden und alle samt gescheitert. Somit seien operativ, psychisch therapeutisch, physiothera peu tisch, medikamentös langjährige Therapiebemühungen ausgewiesen, welche trotz Willensanstrengung zu keiner Verbesserung oder Integration in den Arbeits prozess geführt hätten. Die Beschwerden lägen gehäuft vor und dominierten den täglichen Ablauf. Ein strukturierter, planbarer Tagesrhythmus, welcher eine Arbeitstätigkeit im Minimum erfordere, sei nicht möglich. Eine Arbeitsun fähig keit zu 100 % sei bleibend gegeben.

E. 3.2 Med. pract .

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2016 als psychiatrische Diagnose rezidivierende depressive Episoden leichten Grades bei somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) fest ( Urk. 7/127/7 ff.).

Durch die chronischen Schmerzen, bzw. durch die Schulterproblematik sei der Beschwerdeführer im täglichen Leben erheblich eingeschränkt. Er könne maximal 20-30 % einer leichten Tätigkeit nachgehen, indem er im Café des Freundes Kuchen backe und ein wenig aushelfe. Diese Tätigkeit sei der momentanen Belas tungsfähigkeit gut angemessen.

Wegen der gelegentlichen depressiven Epis oden sei er vermindert belastbar, aber in depressionsfreien Phasen sei er zu 20 bis maximal 30 % belastbar aufgrund der Gelenkssituation.

Andere psychosoziale Umstände bzw. invaliditätsfremde Ursachen seien zurzeit nicht relevant, da er in der jetzigen Lebensform gut aufgehoben sei.

Es bestehe kein Suchtproblem.

E. 3.3 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht von med. pract . D.___ vom 1 1. Februar 2017 hielt dieser fest ( Urk. 7/131) , dass der Beschwer deführer seit dem 2. April 2014 bei ihm in Behandlung sei. Es fänden alle 3-4 Wochen Behandlungen statt, bei krisenhaften Zuständen auch häufiger. Die letzte Kontrolle habe am 1 4. Dezember 2016 stattgefunden.

Die frühere schwierige Kindheitssituation habe zur Schwermütigkeit beigetragen, sei aber quasi gut verarbeitet. Zur Zeit seien vor allem die rheumatologischen Prob leme relevant.

Durch die chronischen Schmerzen bzw. die Schulterproblematik sei der Beschwer deführer wesentl ich eingeschränkt. Er könne maximal 20-30 % einer leichten Tätigkeit im Café nachgehen. Er könne sich die Arbeitspausen selber einteilen um mit der Problematik umzugehen. Prognostisch würden sich die Gelenksbe schwer den weiterhin verschlechtern und in Zukunft werde sich die Belastbarkeit vermut lich weiterhin reduzieren, obwohl der Beschwerdeführer selber motiviert im Café mitarbeite.

E. 3.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/133/4): - Chronische Schulterschmerzen beidseits bei - Schulterperiarthropathie bei Sehnenverkalkung beidseits - Status nach Arthroskopie, subakromialer Dekompression und Akro mio plastik links Dezember 2015 - zusätzlicher Omarthrose links - Bursitis subdeltoidea - Fibromyalgiesyndrom - Periarthropathia

coxae beidseits

Die Schmerzen und die Funktionseinschränkungen der Schultern hätten leider trotz erfolgter Operation links ( möglicherweise, weil zusätzlich eine progrediente Omarthrose bestehe) zugenommen, deshalb erfolge rechts vorläufig keine Schul ter operation.

Eine körperlich leichte, die Schulter und Arme nicht belastende, wechsel belas tende Tätigkeit sei angepasst.

Die Leistungsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt und die Prognose ungünstig.

E. 3.5 RAD-Ärztin Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2017 und hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2017 keine psychiatrischen Diagnosen mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/ 138/7). Ohne langanhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie 1) einen Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45), am ehesten hypochondrische Stö rung (ICD-10 F45.2) und 2) eine Opiatabhängigkeit, iatrogen (ICD-10 F11.24) fest.

Während der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hab e sich keine depressive Symptomatik gezeigt ( Urk. 7/138/5 f.) . Aufgrund der

Anamnese hätte n auch keine früheren depressiven Episoden eruiert werden können . Suizidgedanken aufgrund von Schmerzen qualifizier t en nicht für die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Stör ung. Diese im Arztbericht von med. pract . D.___ vom 1 1. Februar 2017 genannte Diagnose kö nn e aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. Da ke in organisches Korrelat vorliege , das die massiven Schmerzen erklären könn te , könnte eine somatoforme Störung vorliegen. Im Erleben des Beschwerde führers zentral vorh anden sei eine somatoforme Schmerzstörung, mit recht diffus und pauschal beschriebenen Gelenkschmerzen, in praktisch immer gleicher St ärke. Die Schmerzstörung bestehe seit vielen Jahren und weise eine Chronifizierung auf. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Be schwer deführer (sonst) nicht lesbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs fak toren k ö nn e jedoch nicht erkannt werden, so dass diese D iagnose nicht gestellt werden kö nn e . Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 3. November 2013 sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden, aller dings ohne dass die Kriterien erfüllt gewesen seien.

Auch die Diagnose einer hypochondrischen Störung ( ICD-10 F 45.2) könnte vor liegen. Hier sei das vorherrschende Kennzeichen eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden kör per lichen Krankheiten zu leiden. Die Patienten manifestier t en anhaltende körper liche Beschwerden oder anhaltende Beschäftigung mit ihren körperlichen Phäno menen. Normale oder allgemeine Kör perwahrnehmungen und Symptome wü rden von dem betreffenden Patienten oft als abnorm und belastend interpretiert und die Aufmerksamkeit meist auf nur ein oder zwei Organe oder Organsysteme des Körpers fokussiert. Da der Beschwerdeführer eher Ängste habe, sich weitere Erkrankungen zuziehen zu können, als an diesen zu leiden und unklar sei , was genau vor dem Erstauftreten der Symptomati k vorgefallen sei und ob schon früher verschiedene Äng ste vor Krankheiten bestanden hätten, kö nn e diese Diag nose nicht klar ver geben werden. Offensichtlich sei jedoch, dass sich der Be schwer deführer d urch die Schmerzen als jemand fühle , um den sich andere kümmern müss t en , was der Lebenspartner auch tue . Ei n sekundärer Krankheits gewinn kö nn e so erk annt werden. Eine Aggravation kö nn e höchstwahrscheinlich ausgeschlossen werden, da er sich auch im Alltag er heblich eingeschränkt beschreibe . Insgesamt hab e bei der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer somatoformen Störung ( ICD-10 F45) nicht klar gestellt werden können, ein Verdacht kö nn e jedoch geäussert werden. Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer durch seine anhaltenden Schmerzbezeugungen problemlos auf verschiedene Opiatpräparate Zugriff bekomm e . Denn dass eine iatrogene Opiatabhängigkeit ( ICD-10 F 11.24) vorliege , k ö nn e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Grundsätzlich bestehe keine psychia trische Krankheit, die sich a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke .

Es zeigten sich I nkonsistenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten (unauffälliges Gangbild/Treppensteigen, lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, entspannt und ruhig, ohne Anzeichen von Schmerzen) . Der Be schwer deführer gebe an, dass es ihm seit der psychopharmakologischen Therapie durch den Psychiater seit April 2014 bessergehe. Im Gutachten 2013 sei aber schon die gleiche Medikation erwähnt worden. Er gebe an, Hoffnu ng auf eine Besserung zu haben, da er nach den Kuren merke, dass es ihm bessergehe. Vorher habe er jedoch an gegeben , dass er nach den Kuren die gleich starken Schmerzen habe, die se

aber besser ertragen könne.

E. 3.6 RAD-Arzt Dr. B.___ diagnostizierte chronische Schulterschmerzen beidseits bei Tendinitis c alcarea beidseits, Status nach Schulter- Arthroskopie und subacro mialer Dekompressi on und Akromioplastik links (Operation

Dezember 2015) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt er folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/139/8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) ohne somatischen Befund - Gelenkschmerzen (Handgelenk beidseits, Hüftgelenk beidseits, oberes Sprung gelenk [OSG] beidseits ) ohne somatisches Korrelat

Seit der Aufhebung der IV-Rente am 2 6. März 2014 we rd e

der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. C.___

zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Zur Arbeits fähigke it in angepasster Tätigkeit gebe es keine Angaben. Am 2 2. Dezember 2015 sei in der Klinik F.___ , Orthopädie, eine Schultergelenksarthroskopie links durchgeführt worden , welche eine grossflächige Chondromalazie am Humerus kopf sowie Outlet- lmpingement links ge zeigt habe. Seit Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer für schulterbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit we rd e die letzte Tätigkeit als k aufmännischer Angestellte r bei voller Erwerbstätigkeit berücksicht igt. In dieser Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsfähigkeit.

Bei dem 54-jährigen kaufmännischen Angestellten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung (siehe ELAR) und der körp erlichen Untersuchung vom 2 9. Mai 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das m ögli che Belastungsprofil umfasse leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Trans por tieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbei ten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen. D as Belastungsprofil in der a ngestammten Tätigkeit entspreche dem Belastungsprofil in der angepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht beeinträchtigt. In seiner bisherigen Tätigkeit als ka ufmännischer Angestellte bestehe 100% ige Arbeitsfähigkeit seit dem 2 6. März 2014. 4.

4.1

Die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___

erfüllen sämtliche sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01141

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 4. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1963, meldete sich erstmals am 14. Oktober 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) und eine Fibromyalgie (enorme Erschöpfung und Müdigkeit und sehr starke Schmerzen in den Extremitäten) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 7/10). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 15. März 2000 ab, da die Anmeldung für eine Rente verfrüht erfolgt sei (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 16. August 2000 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle (Urk. 7/19/

2) an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2001 mit Wirkung ab August 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/32).

Im Rahmen einer im Jahr 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revi sionsfragebogen vom 23. April 2004, Urk. 7/35) wurde die ganze Rente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Schreiben vom 9. Juni 2004, Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 wurde ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint (Urk. 7/39).

Im Jahr 2008 holte die IV-Stelle im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Revisionsfragebogen vom 22. Juli 2008, Urk. 7/41) das rheumatolo gi sche/ psychiatrische Gutachten vom 14. April 2009 von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 7/47). Mit Schreiben vom 15. April 2009 wurde die ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % bestätigt (Urk. 7/61). Im Mai 2010 erfolgte ein neuer Einkommens ver gleich, wonach dem Versicherten mit Schreiben vom 11. Juni 2010 mitgeteilt wurde, dass er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 86 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/65).

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Versicherte um Kostenüber nahme für Spezialschuhe (Urk. 7/68). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachs ener Verfügung vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/75) wurde dies abgelehnt. 1.2

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2013 von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (Urk. 7/76). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie und Psychiatrie, Urk. 7/86) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2014 (Urk. 7/105 ) die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf.

Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 7/108/3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.00502 vom 1 6. Dezember 2015 ab ( Urk. 7/112). Das Bundesgericht wies die am 1 2. Februar

2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/113 ) mit Urteil 9C_131/2016 vom 9. August 2016 ab ( Urk. 7/122). 1.3

Noch vor Erlass des Bundesgerichtsurteils meldete sich der Versicherte am 2 9. März 2016 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/115). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere von den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, und Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen ( Urk. 7/138-139). Nach durchgeführtem Vorbe scheid v er fahren (Vorbescheid vom 1 8. Juli 2017, Urk. 7/141; Einwand vom 7. Septem be r 2017, Urk. 7/145) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 0. September 2017 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. Oktober 2017 Beschwerde und bean tragte , es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ein medizinisches polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen zwecks Einholen eines versicherungsexternen Admini strativgutachtens im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) , danach sei neu über die Angelegenheit zu befinden ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7/1-148), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die eingereichten Unterlagen und die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, die Abklä rungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer seit 2014 in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter und psychiatrischer Pfleger sowie in allen anderen Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von schweren Lasten keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Untersuchungsberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien beweiskräftig. Damit bestehe kein Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung.

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___

nicht beweis tauglich seien . Die psychiatrische Anamneseerhebung sei unvollständig erfolgt, so insbesondere die Familienanamnese. Auch sei beim behandelnden Psychiater nicht nachgefragt worden. Warum eine starke Verdeutlichung und deutliche Hin weise auf eine Selbstlimitierung vorhanden sein solle n , werde nicht begründet. Auch die vom behandelnden Psychiater abweichende Meinung werde nicht be gründet. Die orthopädische Untersuchung sei nicht beweiskräftig, da auch diese eine st arke Selbstlimitierung und Verd e u tlichungstendenzen festhalte. Es werde nicht begründet, warum mangelnde Compliance vorgelegen habe. Auch seien keine bildgebenden Abklärungen durchgeführt worden. Damit sei zwingend eine versicherungsexterne Untersuchung durchzuführen ( Urk. 1 i.V.m . Urk. 7/145). 2.

2.1

Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung [ IVG ] ) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein ko mmen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2.3.3

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5 .3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.4 2.4.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.

Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/127): - Mittelschwere depressive Stimmungslage - Grossflächige Chondromalazie des Humeruskopfes Schulter links - Bursitis subacromialis mit Outlet- Impingement links - Schulterimpingement rechts - Chronisches Schmerzsyndrom - Chronische Refluxsymptomatik - Fibromyalgiesyndrom - Chronische Migräne - Peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung rechts, Kleinschrift ny stag mus des vestibulo-oculären Reflexes und visuo-visuo-oculomo tori sche Funktionsstörung

Es liege eine ausgewiesene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Die letzten drei Jahre hätten gezeigt, dass alle Ressourcen in Anspruch genommen worden seien zur Überwindung der Schmerzsymptomatik des Fibromyalgie syn droms und des Chronic Fatigue Syndroms. Eine zumutbare Arbeit habe nicht gefunden werden können. Körperliche Schwäche und verminderte Belastbarkeit bei fehlender Muskelmasse und der chronische Opiatgebrauch liessen keine regel mässige Tätigkeit zu. Neu seit 2013 seien die Komorbiditäten.

Degenerative Schulterprobleme hätten am 2 2. Dezember 2015 zu einer Acro mioplastik links geführt. Die artikuläre Schmerzsymptomatik betreffend die Schultern sei jedoch geblieben. Die rechte Schulter habe dieselbe Diagnose. Auf grund des ausbleibenden Erfolges der zu erwartenden Schmerzlinderung der lin ken Schulter sei von einem Eingriff rechts abgesehen worden. Eine körperliche Arbeit mit Heben von Gewichten sei darum nicht zumutbar.

Neu bestehe auch eine sich verschlechternde psychische Komorbidität. Diesbe züglich beanspruche der Beschwerdeführer rege l mässige psychiatrische Ge sprä che. Er leide unter dem hohen Medikamentenbedarf. Die antidepressiven Medikamente hätten im Verlauf erhöht werden müssen. Er beklage Appetit-, Schlaf- und Ver dauungsprobleme, welche in den letzten Jahren zugenommen hätten. Die Verdau ungsprobleme mit Meteorismus und Krampfanfällen hätten ebenfalls zu einem sozialen Rückzug geführt, was wiederum die depressive Entwicklung verstärkt habe.

Neu habe der Beschwerdeführer im Winter einen Herpes zoster am rechten Ober arm erlebt, welcher aufgrund der erheblichen Schmerzmedikation zu spät erkannt worden sei. Es sei eine Zosterneuralgie geblieben, welche zu einer Steigerung der Schmerzdosierung geführt habe.

Ein Gewichtsverlust habe sich auf einem tiefen Niveau stabilisiert. Es bestehe jedoch eine allgemeine muskuläre Schwäche.

Es liege ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik vor, so dass eine Betreuung durch die Schmerzspezialisten der Klinik O.___ erfolgt sei, welche von der Krankenkasse zeitlich begrenzt mitgetragen worden sei. Nach Beendigung dieser ambulanten Therapie hätten die Analgetika wieder massiv ausgebaut werden müssen. Unbefriedigende Behand lungsbemühungen seien somit ausgewiesen.

Ein chronischer Schwindelzustand habe sich verschlechtert, ebenso die rasche Erschöpfung und die Kopfschmerzen. Die Anwesenheit in der Gastwirtschaft sei weiter zurückgegangen. Ein sozialer Rückzug sei ausgewiesen.

Die Behandlungsbemühungen des Beschwerdeführers seien vorhanden und alle samt gescheitert. Somit seien operativ, psychisch therapeutisch, physiothera peu tisch, medikamentös langjährige Therapiebemühungen ausgewiesen, welche trotz Willensanstrengung zu keiner Verbesserung oder Integration in den Arbeits prozess geführt hätten. Die Beschwerden lägen gehäuft vor und dominierten den täglichen Ablauf. Ein strukturierter, planbarer Tagesrhythmus, welcher eine Arbeitstätigkeit im Minimum erfordere, sei nicht möglich. Eine Arbeitsun fähig keit zu 100 % sei bleibend gegeben. 3.2

Med. pract .

D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 1. Oktober 2016 als psychiatrische Diagnose rezidivierende depressive Episoden leichten Grades bei somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) fest ( Urk. 7/127/7 ff.).

Durch die chronischen Schmerzen, bzw. durch die Schulterproblematik sei der Beschwerdeführer im täglichen Leben erheblich eingeschränkt. Er könne maximal 20-30 % einer leichten Tätigkeit nachgehen, indem er im Café des Freundes Kuchen backe und ein wenig aushelfe. Diese Tätigkeit sei der momentanen Belas tungsfähigkeit gut angemessen.

Wegen der gelegentlichen depressiven Epis oden sei er vermindert belastbar, aber in depressionsfreien Phasen sei er zu 20 bis maximal 30 % belastbar aufgrund der Gelenkssituation.

Andere psychosoziale Umstände bzw. invaliditätsfremde Ursachen seien zurzeit nicht relevant, da er in der jetzigen Lebensform gut aufgehoben sei.

Es bestehe kein Suchtproblem. 3.3

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufsbericht von med. pract . D.___ vom 1 1. Februar 2017 hielt dieser fest ( Urk. 7/131) , dass der Beschwer deführer seit dem 2. April 2014 bei ihm in Behandlung sei. Es fänden alle 3-4 Wochen Behandlungen statt, bei krisenhaften Zuständen auch häufiger. Die letzte Kontrolle habe am 1 4. Dezember 2016 stattgefunden.

Die frühere schwierige Kindheitssituation habe zur Schwermütigkeit beigetragen, sei aber quasi gut verarbeitet. Zur Zeit seien vor allem die rheumatologischen Prob leme relevant.

Durch die chronischen Schmerzen bzw. die Schulterproblematik sei der Beschwer deführer wesentl ich eingeschränkt. Er könne maximal 20-30 % einer leichten Tätigkeit im Café nachgehen. Er könne sich die Arbeitspausen selber einteilen um mit der Problematik umzugehen. Prognostisch würden sich die Gelenksbe schwer den weiterhin verschlechtern und in Zukunft werde sich die Belastbarkeit vermut lich weiterhin reduzieren, obwohl der Beschwerdeführer selber motiviert im Café mitarbeite. 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 2 4. Februar 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/133/4): - Chronische Schulterschmerzen beidseits bei - Schulterperiarthropathie bei Sehnenverkalkung beidseits - Status nach Arthroskopie, subakromialer Dekompression und Akro mio plastik links Dezember 2015 - zusätzlicher Omarthrose links - Bursitis subdeltoidea - Fibromyalgiesyndrom - Periarthropathia

coxae beidseits

Die Schmerzen und die Funktionseinschränkungen der Schultern hätten leider trotz erfolgter Operation links ( möglicherweise, weil zusätzlich eine progrediente Omarthrose bestehe) zugenommen, deshalb erfolge rechts vorläufig keine Schul ter operation.

Eine körperlich leichte, die Schulter und Arme nicht belastende, wechsel belas tende Tätigkeit sei angepasst.

Die Leistungsfähigkeit sei um 50 % eingeschränkt und die Prognose ungünstig. 3.5

RAD-Ärztin Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2017 und hielt in ihrem Bericht vom 2 1. Juni 2017 keine psychiatrischen Diagnosen mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/ 138/7). Ohne langanhaltende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie 1) einen Verdacht auf eine somatoforme Störung (ICD-10 F45), am ehesten hypochondrische Stö rung (ICD-10 F45.2) und 2) eine Opiatabhängigkeit, iatrogen (ICD-10 F11.24) fest.

Während der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hab e sich keine depressive Symptomatik gezeigt ( Urk. 7/138/5 f.) . Aufgrund der

Anamnese hätte n auch keine früheren depressiven Episoden eruiert werden können . Suizidgedanken aufgrund von Schmerzen qualifizier t en nicht für die Diagnose einer rezidivierenden depres siven Stör ung. Diese im Arztbericht von med. pract . D.___ vom 1 1. Februar 2017 genannte Diagnose kö nn e aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. Da ke in organisches Korrelat vorliege , das die massiven Schmerzen erklären könn te , könnte eine somatoforme Störung vorliegen. Im Erleben des Beschwerde führers zentral vorh anden sei eine somatoforme Schmerzstörung, mit recht diffus und pauschal beschriebenen Gelenkschmerzen, in praktisch immer gleicher St ärke. Die Schmerzstörung bestehe seit vielen Jahren und weise eine Chronifizierung auf. Ein psychodynamischer Zusammenhang der Schmerzen mit für den Be schwer deführer (sonst) nicht lesbaren emotionalen/psychosozialen Belastungs fak toren k ö nn e jedoch nicht erkannt werden, so dass diese D iagnose nicht gestellt werden kö nn e . Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 3. November 2013 sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden, aller dings ohne dass die Kriterien erfüllt gewesen seien.

Auch die Diagnose einer hypochondrischen Störung ( ICD-10 F 45.2) könnte vor liegen. Hier sei das vorherrschende Kennzeichen eine beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren und fortschreitenden kör per lichen Krankheiten zu leiden. Die Patienten manifestier t en anhaltende körper liche Beschwerden oder anhaltende Beschäftigung mit ihren körperlichen Phäno menen. Normale oder allgemeine Kör perwahrnehmungen und Symptome wü rden von dem betreffenden Patienten oft als abnorm und belastend interpretiert und die Aufmerksamkeit meist auf nur ein oder zwei Organe oder Organsysteme des Körpers fokussiert. Da der Beschwerdeführer eher Ängste habe, sich weitere Erkrankungen zuziehen zu können, als an diesen zu leiden und unklar sei , was genau vor dem Erstauftreten der Symptomati k vorgefallen sei und ob schon früher verschiedene Äng ste vor Krankheiten bestanden hätten, kö nn e diese Diag nose nicht klar ver geben werden. Offensichtlich sei jedoch, dass sich der Be schwer deführer d urch die Schmerzen als jemand fühle , um den sich andere kümmern müss t en , was der Lebenspartner auch tue . Ei n sekundärer Krankheits gewinn kö nn e so erk annt werden. Eine Aggravation kö nn e höchstwahrscheinlich ausgeschlossen werden, da er sich auch im Alltag er heblich eingeschränkt beschreibe . Insgesamt hab e bei der aktuellen Untersuchung die Diagnose einer somatoformen Störung ( ICD-10 F45) nicht klar gestellt werden können, ein Verdacht kö nn e jedoch geäussert werden. Eine weitere Möglichkeit bestehe darin, dass der Beschwerdeführer durch seine anhaltenden Schmerzbezeugungen problemlos auf verschiedene Opiatpräparate Zugriff bekomm e . Denn dass eine iatrogene Opiatabhängigkeit ( ICD-10 F 11.24) vorliege , k ö nn e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Grundsätzlich bestehe keine psychia trische Krankheit, die sich a uf die Arbeitsfähigkeit auswirke .

Es zeigten sich I nkonsistenzen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten (unauffälliges Gangbild/Treppensteigen, lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, entspannt und ruhig, ohne Anzeichen von Schmerzen) . Der Be schwer deführer gebe an, dass es ihm seit der psychopharmakologischen Therapie durch den Psychiater seit April 2014 bessergehe. Im Gutachten 2013 sei aber schon die gleiche Medikation erwähnt worden. Er gebe an, Hoffnu ng auf eine Besserung zu haben, da er nach den Kuren merke, dass es ihm bessergehe. Vorher habe er jedoch an gegeben , dass er nach den Kuren die gleich starken Schmerzen habe, die se

aber besser ertragen könne. 3.6

RAD-Arzt Dr. B.___ diagnostizierte chronische Schulterschmerzen beidseits bei Tendinitis c alcarea beidseits, Status nach Schulter- Arthroskopie und subacro mialer Dekompressi on und Akromioplastik links (Operation

Dezember 2015) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit hielt er folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/139/8): - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Halswirbel säule (HWS) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) ohne somatischen Befund - Gelenkschmerzen (Handgelenk beidseits, Hüftgelenk beidseits, oberes Sprung gelenk [OSG] beidseits ) ohne somatisches Korrelat

Seit der Aufhebung der IV-Rente am 2 6. März 2014 we rd e

der Beschwerdeführer vom Hausarzt Dr. C.___

zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Zur Arbeits fähigke it in angepasster Tätigkeit gebe es keine Angaben. Am 2 2. Dezember 2015 sei in der Klinik F.___ , Orthopädie, eine Schultergelenksarthroskopie links durchgeführt worden , welche eine grossflächige Chondromalazie am Humerus kopf sowie Outlet- lmpingement links ge zeigt habe. Seit Dezember 2015 sei der Beschwerdeführer für schulterbelastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Prüfung der Arbeitsfähigkeit we rd e die letzte Tätigkeit als k aufmännischer Angestellte r bei voller Erwerbstätigkeit berücksicht igt. In dieser Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsfähigkeit.

Bei dem 54-jährigen kaufmännischen Angestellten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung (siehe ELAR) und der körp erlichen Untersuchung vom 2 9. Mai 2017 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Das m ögli che Belastungsprofil umfasse leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Trans por tieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbei ten in Armvorhalteposition und Überkopfarbeiten, ohne Vibrationseinwirkungen. D as Belastungsprofil in der a ngestammten Tätigkeit entspreche dem Belastungsprofil in der angepassten Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei deshalb nicht beeinträchtigt. In seiner bisherigen Tätigkeit als ka ufmännischer Angestellte bestehe 100% ige Arbeitsfähigkeit seit dem 2 6. März 2014. 4.

4.1

Die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte Dr. A.___ und Dr. B.___

erfüllen sämtliche sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweis kräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4 ). Sie beruhen auf fach ärztlichen Untersuchungen durch die RAD-Ärzte und wurde n in Kenntnis der Vorakten ( Urk. 7/138/1 ) abgegeben. Sie würdigen die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte v on med. pract .

D.___ und Dr. C.___ und das psychiatrische Teilgutachten vom 1 3. November 2013 ( Urk. 7/138/5

f.; Urk. 7/139/8). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer ge klag ten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Dar legung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und schlüssig. 4.2

Dr. A.___ begründete nachvollziehbar, dass Suizidgedanken aufgrund von Schmerzen nicht für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung qualifizierten, womit diese von med. pract . D.___ im Bericht vom 1 1. Februar 2017 genannte Diagnose nicht nachvollzogen werden könne ( Urk. 7/138). Damit stellt Dr. A.___

- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ausrei chend dar, warum sie keine depressive Störung diagnostizierte.

Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Anamnese unvollständig erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ ihre Untersuchung in Vorkenntnis der Aktenlage durchführte und das Dossier bereits ausführlich Aufschluss gibt über die Anamnese, womit eine weitere detailreichere Befragung zur Anamnese nicht zwingend erschien.

Auch bezüglich der Inkonsistenzen machte Dr. A.___

- entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - detaillierte Angaben. So führte sie aus, dass sich zwi schen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Verhalten (unauffälliges Gangbild/Treppensteigen, lange Zeit auf dem Stuhl sitzen, entspannt und ruhig, ohne Anzeichen von Schmerzen) Inkonsistenzen gezeigt hätten. Auch habe er angegeben, dass es ihm seit der psychopharmakologischen Therapie seit Behand lung beim Psychiater seit April 2014 bessergehe. Im Gutachten 2013 sei aber schon die gleiche Medikation erwähnt worden. Er habe auch angegeben, Hof fnung auf eine Besserung zu haben, da er nach den Kuren merke, dass es ihm bessergehe. Vorher habe er jedoch angegeben, dass er nach den Kuren die gleich starken Schmerzen habe, die aber besser ertragen könne ( Urk. 7/138/6).

Hinzu kommt, dass aus den Berichten von med. pract . D.___ nicht ge schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht erheb lich eingeschränkt ist - med. pract . D.___ hielt vielmehr vermehrt fest, dass der Beschwerdeführer durch die chronischen Schmerzen bzw. die Schulter problematik erheblich im täglichen Leben eingeschränkt sei. Gelegentliche de pressive Episoden schränkten ihn kurzfristig ein, seien aber in der jetzigen Arbeitsform nicht sozial gefährdend ( Urk. 7/127/7 und Urk. 7/127/9; vgl. auch Urk. 7/131).

Damit vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. die im Recht lie gen den Berichte der behandelnden Ärzte und insbesondere von med. pract . D.___ die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3

Der Beschwerdeführer bemängelte an der orthopädischen Untersuchung durch Dr. B.___ insbesondere, dass keine bildgebenden Verfahren angewandt worden

seien, was allerdings zwingend hätte geschehen müssen, um feststellen zu können , dass die vorhandenen schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschrän kungen ohne somatisches Korrelat seien (vgl. Urk. 7/145/6 f.).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerden bezüglich der Schultern hin reichend dokumentiert und die Dokumentation von Dr. B.___ entsprechend gewürdigt wurde ( Urk. 7/139; vgl. hierzu Urk. 7/127/3 ff.) . Dr. B.___ führte seine Untersuchung des Weiteren in Kenntnis der Aktenlage durch ( Urk. 7/139). Dass Dr. B.___ das Durchführen von bildgebenden Verfahren bezüglich der weiteren geklagten Beschwerden als nicht erforderlich beurteilte , ist – insbeson dere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Akten, als auch der anlässlich der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde - nicht zu beanstanden. 4.4

Da eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneint wurde, kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. E. 2.3 ).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der beweisrechtlich entschei dende Aspekt der Konsistenz ohnehin zu verneinen wäre: Behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ist ein Leidensdruck fragwürdig, da der Beschwerde füh rer lediglich alle 3-4 Wochen , bei krisenhaften Zuständen häufiger, zu med. pract . D.___ in di e Therapie gehe. E ine stationäre Behandlung erfolgte - soweit aus den Unterlagen ersichtlich - seit der rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 6. März 2014 nicht ( Urk. 7/138/2; vgl. auch Urk. 7/131/2). Hinzu kommt, dass sein Akti vitä tenniveau beachtlich ist, so sei er unter anderem zuständig für den Haushalt

und die Zubereitung der Mahlzeiten, backe Kuchen und bereite Salate für das Café zu und helfe in der Gärtnerei mit ( Urk. 7/139/3 f.). 4. 5

Zusammenfassend erweis t sich der Sachverhalt gestützt auf die RAD- Untersu chungsberichte von Dr. A.___ und Dr. B.___

als genügend abgeklärt . Dem nach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich seit der Verfügung vom 2 6. März 2014 (Urk. 7/105 )

keine anspruchsbeeinflussende Än derung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat , da der Beschwerdeführer in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit unter Berück sich tigung des Gesundheitsschadens in der Schulter als voll arbeitsfähig zu qualifi zieren ist . Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die dage gen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetz liche n Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unter liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht , Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova