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IV.2017.01135

Propriozeptive Schalen-Fussorthesen, Wiedererwägung, Leistungszusprache nicht zweifellos unrichtig

Zürich SozVersG · 2019-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 2011, wurde am 3 0. Juli 2013 (Eingangsdatum) wegen Spitzfüssen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 5/1-2). Mit Verfügung v om 5. Feb ruar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizini sche Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 177 ( angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparate - versorgung oder Gipsverband notwendig sind ; Urk. 5/19). 1.2

Am 5. September 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die nach Ansicht der Ärzte nunmehr operationsbedürfte beidseitige ausgeprägte

Spitzfüssigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/ 23-24). Am 6. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. Septem ber 2013 bis zum 3 0. September 20 18 übernehme ( Urk. 5/32). Am 9. April 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für propriozeptive Schalen-Fussorthe sen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1 9. Dezember 2014 bis zum 3

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 2011, wurde am 3 0. Juli 2013 (Eingangsdatum) wegen Spitzfüssen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 5/1-2). Mit Verfügung v om 5. Feb ruar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizini sche Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 177 ( angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparate - versorgung oder Gipsverband notwendig sind ; Urk. 5/19).

E. 1.2 Am 5. September 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die nach Ansicht der Ärzte nunmehr operationsbedürfte beidseitige ausgeprägte

Spitzfüssigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/ 23-24). Am 6. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. Septem ber 2013 bis zum 3 0. September 20 18 übernehme ( Urk. 5/32). Am 9. April 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für propriozeptive Schalen-Fussorthe sen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1 9. Dezember 2014 bis zum 3

Dispositiv
  1. Dezem ber 2019 übernehme , gemäss Rechnung der Z.___ AG vom 1
  2. Dezember 2014 derzeit im Betrag von Fr.  1‘432.75 ( Urk.  5/38). 1.3      Am 1
  3. Mai 2017 (Eingangsdatum) stellte die Z.___ AG im Ein verständnis der Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kosten übernahme für Schuhzurichtungen im Betrag von Fr.  462.25 ( Urk.  5/40-41 ). Am 2
  4. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1
  5. Mai 2017 bis zum 31.  Mai 2022 übernehme ( Urk.  5/44). Mit Vorbescheid vom 2
  6. Juni 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Mitteilung vom
  7. April 2015 betreffend propriozeptive Fussorthesen wieder erwägungsweise aufzuheben ( Urk.  5/45). Dagegen erhoben die Mutter des Versi cherten am 1
  8. Juli 2017 und die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ) am 2
  9. Juli 2017 je Einwand (Urk.  5/47 und Urk.  5/50). Mit Verfügung vom
  10. Oktober 2017 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom
  11. April 2015 – wie angekündigt - ab Verfügungsdatum wiedererwägungsweise auf ( Urk.  2/1).
  12. Dagegen erhob die Swica am 1
  13. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom
  14. Oktober 2017 zu verpflich ten, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 gemäss der rechtskräfti gen Mitteilung vom
  15. April 2015 weiterhin Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen zu erteilen ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 2
  16. November 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  4). Mit Verfügung vom
  17. Dezember 2017 wurde der Versicherte zum Pro zess beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingabe n der Parteien angesetzt ( Urk.  6 ), innert welcher er sich nicht vernehmen liess .
  18. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Da der Streitwert Fr.  20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §  11 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d ). 1.3      Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art.  3 Abs.  2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art.  13 Abs.  1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art.  13 Abs. 2 IVG).      Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art.  3 Abs.  2 ATSG in Verbindung mit Art.  1 Abs.  1 Satz 1 der Verord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art.  1 Abs.  2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art.  2 Abs.  3 GgV ). 1.4      Gemäss Art.  21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).      Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art.  21 Abs.  4 IVG hat der Bundesrat in Art.  14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.  2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbe wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs.  1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs.  2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.5      Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss ( Art.  1 Abs.  2 HVI). Nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizini schen Eingliederungsmassnahme nach Art.  12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist ent scheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht ver öffentlichte Urteile des Bundesgerichts I 190/95 vom 1. Mai 1996 und I 182/96 vom 17. Februar 1997). 1.6      Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträ ger nach Art.  53 Abs.  2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausge setzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifi ziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklä rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom
  20. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen).
  21. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Versicherten das Geburtsgebrechen Nr. 177 vorliege . Die p ropriozeptiven Fussorthesen seien jedoch spezielle Behandlungsgeräte für Patienten mit einer Cerebral parese (Geburtsgebrechen Nr. 390). Da bei m Versicherten das Geburtsge brechen Nr. 390 nicht ausgew iesen sei, bestehe kein Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen. Medizinisch liege kein Wirkungsnachweis dieser Fussorthesen vor. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der M itteilun g vom 9.  April 2015 gelte für die Zukunft. Bisher bezahlte Orthesen würden nicht zurückgef ordert. Falls andere, nicht proprio zeptive Orthesen notwendig seien, könne ein entsprechender Kostenvoranschlag einge reicht werden ( Urk.  2 /1 ). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Versicherte unbestrittenermassen am IV-pflichtigen Geburtsgebrechen Nr. 177 leide. Es liege eine Deformität des Fusses vor, welche eine Gehschwäche herbeiführe. Um diese zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen notwen dig. Die Mitteilung vom
  22. April 2015 fusse auf fundierten medizinischen Abklä rungen und Verordnungen. Der einzige Grund für die Wiedererwägung liege darin, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Praxis entwickelt habe, wonach sie Fussorthesen nur noch für das Geburtsgebrechen Nr. 390 übernehmen wolle. Selbst wenn diese Praxis zulässig wäre, was bestritten werde, würde dies für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht ausreichen. Dass die Beschwer degegnerin Fussorthesen nur noch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Nr. 390 übernehme, erweise sich sodann als bundesrechtswidrig. Denn ein zige Voraussetzung für die Kostenübernahme bilde das Kriterium der Notwen digkeit. Wie die Beschwerdegegnerin zur Behauptung komme, es liege medizi nisch kein Wirkungsnachweis der propriozeptiven Fussorthesen vor, sei nicht nachvollziehbar. Die se Fussorthesen seien explizit im SVOT-Tarif von Ortho Reha Suisse aufgeführt und würden in der obligatorischen Krankenversi cherung aner kannt ( Urk.  1 S. 4 ff. ). 2.3      Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort , dass die Wirksam keit des strittigen Hilfsmittels aufgrund der heutigen Erkenntnis nicht nachge wiesen sei. Es gebe keinerlei Studien, die einen Erfolg belegen würden. Knick senkfüsse (wie vorliegend de r Fall) und Knickplattfüsse würden typischerweise mit stützenden Schuheinlagen, wenn nötig in Kombination mit Schuhzurichtun gen oder Spezialschuhen als orthopädisches Hilfsmittel versorgt . Im Weiteren könne offen bleiben , ob es sich bei der beantragten Leistung überhaupt um Orthesen handle. Orthesen würden den Knöchel umschliessen , was bei proprio zeptiven Orthesen nicht der Fall sei. Hierbei handle es sich vielmehr um eine Art Einlagen . Im Rahmen einer Behandlung (medizinische Massnahmen) könn t en Schuheinlagen als Behandlungsgerät abgegeben werden , ansonsten würden sie nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung fallen . Im Übrigen sei dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  23. Juni 2017 Kostengutsprache für Schuh zurichtungen an Konfektionsschuhen erteilt worden , womit er in ausreichender Weise versorgt sei ( Urk.  4).
  24. 3.1      Dr.  med. A.___ , Oberärztin Kinderorthopädie der Klinik B.___ , stellte im Bericht vom
  25. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk.  5/26/5): (1) ausgeprägteste Knick-/ Senkfüssigkeit bei verkürzter Trizeps surae Muskulatur, fest gestellt nach Gehbeginn (2) Status nach Zehenspitzengang bei ausgeprägter Verkürzung der Trizeps surae Muskulatur (3) Status nach Gipsbehandlung 05/2013 bis 07/2013 Dr.  A.___ erklärte, dass sich beim Versicherten eine ausgeprägteste Knick- / Senk füssigkeit als Veränderung der ossären Fussstellung bei noch verkürzter Trizeps surae Muskulatu r zeige. Daher sei im Rahmen der Sprechstunde vom 2.  Septem ber 2014 die Indikation zur percutanen Achillessehnen-Verlängerung alternie rend nach White beidseits gestellt worden. Postoperativ seien für vier Wochen Unterschenkel- Gehgipse zu tragen. Der Versicherte benötige Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, nämlich postoperativ Rückfuss-O rthesen nach Mass ( 5/26/6). 3.2 Dr.  med. C.___ , Chefarzt Kinderorthopädie der Klinik B.___ , führte im Operationsbericht vom 1
  26. November 2014 aus , dass beim Versicherten eine per cutane alternierende Achillessehnenverlängerung beidseits durchgeführt worden sei ( Urk.  5/28/19). 3.3      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom
  27. Februar 2015, dass aufgrund der gegebenen Befunde und nach Rücksprache mit dem Facharzt für Orthopädie des RAD aus versicherungsmedizinischer Sicht die Voraussetzun gen gemäss Geburtsgebrechen Nr. 177 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erfüllt angenommen werden könnten. Das Geburtsgebrechen Nr. 177 könne ab Mai 2013 (Beginn Gipsbehandlung) für fünf Jahre zur Zusprache empfohlen wer den. Verordnete Orthesen und allfällige Physiotherapie (zwei Jahre) zum Geburts gebrechen Nr. 177 könnten gutg e heissen werden ( Urk.  5/30/2-3). 4 . 4 .1      Fest steht und unbestritten ist , dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Nr. 177 ( angeborene , operationsbedürftige Missbildung der Füsse ) leidet und daher Anspruch auf Übernahme der Kosten für dessen Behandlung und auf ärztlich verordnete Behandlungsgeräte vom
  28. September 2013 bis zum 3
  29. September 2018 hat ( vgl. Mitteilung der Beschwerdegeg nerin vom
  30. Februar 2015, Urk.  5/32 ) . Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob ein wiedererwägungsweises Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf die (in Rechtskraft erwachsene) Mit teilung vom
  31. April 2015, mit welcher sie einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für propriozeptive Schalen- Fussorthesen nach ärztlicher Ver ordnung ab dem 1
  32. Dezember 2014 bis zum 3
  33. Dezember 2019 b ejaht hat ( Urk.  5/38 ), möglich ist. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Wirksamkeit der strittigen propriozeptiven Schalen- Fussorthesen für das Leiden de s Versicherten aufgrund des heutigen Erkenntnis standes nicht nachgewiesen sei ( Urk.  2/1 und Urk.  4 ). 4 .2      Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Recht sprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4 .3      Der Mitteilung vom
  34. Ap ril 2016 ( Urk.  5/38 ) lag insbesondere der Berich t von Dr.  A.___ vom
  35. Oktober 2014 zugrunde. Dr.  A.___ legte in diesem Bericht begründet dar, dass nach dem operativen Eingriff (vom 1
  36. November 2014) und einer vierwöchigen Versorgung mit Unterschenkel-Gehgipsen für mindestens ein Jahr schalenförmige Rückfuss-Orthesen nach Mass zu tragen seien, damit sich der Fuss während des we iteren Wachstums aufrichten könne. Ziel sei die Norma lisierung der knöchernen Fussform und damit die Verhinderung von Folgeprob lemen (5/26/6). 4 .4      Die Zuspra che der propriozeptiven Schalen-F ussorthesen vom
  37. A pril 2015 beruhte somit auf der notwendigen fachärztlichen Abklärung und ist – jedenfalls – nicht zweifellos unrichtig (vgl. E. 1.6; d ies unabhängig davon , ob diese Fuss orthesen als Hilfsmittel oder als Behand lungsgerät zu qualifizieren sind ).      Wie die Beschwerde führerin zutreffend fes tstellte ( Urk.  1 S. 5 ), vermag die Pra xisänderung der Beschwerdegegnerin, wonach seit dem
  38. Januar 2017 lediglich noch für das Gebu rtsgebrechen Nr. 390 ( Cerebralparese ) propriozeptive Fus sorthesen zugesprochen werden (vgl. Urk.  5/47/2 ) , grundsätzlich keine qualifi zierte Unrichtigkeit der zuvor ergangenen Leistungszusprachen zu begründen . Hinzu kommt, dass es die Beschwerdegegnerin vorliegend beim allgeme inen Hin weis, dass es nach der heutigen Erkenntnis – ausser beim Geburtsgebrechen Nr. 390 - kein en Wirkungsnachweis der propr iozeptiven Fussorthesen gebe ( Urk.  2) , bewenden liess. Eine begründete fachärztliche Beurteilung, weshalb die dem Ver sicherten nach der Operation vom 13.  November 2014 zwecks Aufrichtung des Fusses während des Wachstums und Normalisierung der knöchernen Fussform verord ne ten propriozeptive n Schalen-Fusso rthese n nicht wirksam gewesen sein soll en , liegt nicht vor. Ferner b esteht hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen zwischen den Sozialversicherern offenbar Uneinig keit, zumal diese im SVOT-Tarif aufgeführt sind (auch i n der Version ab
  39. Januar 2019; vgl. http://orthorehasuisse. ch/uber-den-ors/svot-tarif ) und von der obliga torischen Krankenversicherung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor anerkannt werden ( Urk.  1 S. 5). Der Umstand, dass dem Versicherten mit Mitteilung vom 2
  40. Juni 2017 Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Kon fektionsschuhen erteilt wurde ( Urk.  5/44), ist für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Leistungszusprache vom
  41. April 2015 ( Urk.  5/38) zweifellos unrichtig war, schliesslich nicht von Bedeutung.      Angesichts dessen, dass dem Versicherten propriozeptive Schalen-Fussorthesen verordnet wurden ( Urk.  5/36-37) , kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass diese den Knöchel umschliessen und es sich somit um Orthesen handelt. 4 .5      Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiede rerwägung der Mitteilung vom
  42. April 2015 ( Urk.  5/38 ) demzufolge nicht erfüllt (vgl. E. 1.6).      5 .      In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher ersatzlos aufzuheben. 6 .      Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 5 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  43. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  44. Oktober 2017 ersatzlos aufgehoben.
  45. Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y .___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01135

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

13. März 2019 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ , geb. 2011 Beigeladener gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 2011, wurde am 3 0. Juli 2013 (Eingangsdatum) wegen Spitzfüssen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 5/1-2). Mit Verfügung v om 5. Feb ruar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf medizini sche Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 177 ( angeborene Defekte und Missbildungen der Extremitäten, sofern Operation, Apparate - versorgung oder Gipsverband notwendig sind ; Urk. 5/19). 1.2

Am 5. September 2014 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die nach Ansicht der Ärzte nunmehr operationsbedürfte beidseitige ausgeprägte

Spitzfüssigkeit erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 5/ 23-24). Am 6. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 5. Septem ber 2013 bis zum 3 0. September 20 18 übernehme ( Urk. 5/32). Am 9. April 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für propriozeptive Schalen-Fussorthe sen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1 9. Dezember 2014 bis zum 3 1. Dezem ber 2019 übernehme , gemäss Rechnung der Z.___ AG vom 1 9. Dezember 2014 derzeit im Betrag von Fr. 1‘432.75 ( Urk. 5/38). 1.3

Am 1 9. Mai 2017 (Eingangsdatum) stellte die Z.___ AG im Ein verständnis der Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um Kosten übernahme für Schuhzurichtungen im Betrag von Fr. 462.25 ( Urk. 5/40-41 ). Am 2 7. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen nach ärztlicher Verordnung ab dem 1 8. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2022 übernehme

( Urk. 5/44). Mit Vorbescheid vom 2 7. Juni 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, die Mitteilung vom 9. April 2015 betreffend propriozeptive Fussorthesen wieder erwägungsweise aufzuheben ( Urk. 5/45). Dagegen erhoben die Mutter des Versi cherten am 1 3. Juli 2017

und die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ) am 2 6. Juli 2017 je Einwand (Urk. 5/47 und Urk. 5/50). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 9. April 2015

– wie angekündigt - ab Verfügungsdatum wiedererwägungsweise auf ( Urk. 2/1). 2.

Dagegen erhob die Swica am 1 9. Oktober 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 2. Oktober 2017 zu verpflich ten, für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 177 gemäss der rechtskräfti gen Mitteilung vom 9. April 2015 weiterhin Kostengutsprache für propriozeptive Fussorthesen zu erteilen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdea ntwort vom 2 7. November 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 wurde der Versicherte zum Pro zess beigeladen und es wurde ihm Frist zur Stellungnahme zu den Eingabe n der Parteien angesetzt ( Urk. 6 ), innert welcher er sich nicht vernehmen liess .

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d ). 1.3

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizini schen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebre chen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung aus schliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verord nung über Geburtsgebrechen, GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.4

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versi cherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwen den darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Depar tement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbe wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.5

Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel 3-9 HVI sinngemäss ( Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Recht sprechung des Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie notwendigerweise Bestandteil einer medizini schen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist ent scheidend, ob sie in engem, unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Invalidenversicherung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (nicht ver öffentlichte Urteile des Bundesgerichts I 190/95 vom 1. Mai 1996 und I 182/96 vom 17. Februar 1997). 1.6

Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträ ger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausge setzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifi ziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklä rungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeit punkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3) in vertret barer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass beim Versicherten das Geburtsgebrechen Nr. 177 vorliege . Die p ropriozeptiven Fussorthesen seien jedoch spezielle Behandlungsgeräte für Patienten mit einer Cerebral parese (Geburtsgebrechen Nr. 390). Da bei m Versicherten das Geburtsge brechen Nr. 390 nicht ausgew iesen sei, bestehe kein Anspruch auf

propriozeptive Fussorthesen. Medizinisch liege kein Wirkungsnachweis dieser Fussorthesen vor. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der M itteilun g vom 9. April 2015 gelte für die Zukunft.

Bisher bezahlte Orthesen würden nicht zurückgef ordert. Falls andere, nicht proprio zeptive Orthesen notwendig seien, könne ein entsprechender Kostenvoranschlag einge reicht werden ( Urk. 2 /1 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass der Versicherte unbestrittenermassen am IV-pflichtigen Geburtsgebrechen Nr. 177 leide. Es liege eine Deformität des Fusses vor, welche eine Gehschwäche herbeiführe. Um diese zu behandeln und die Gehfähigkeit zu gewährleisten, seien Fussorthesen notwen dig.

Die Mitteilung vom 9. April 2015 fusse auf fundierten medizinischen Abklä rungen und Verordnungen. Der einzige Grund für die Wiedererwägung liege darin, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Praxis entwickelt habe, wonach sie Fussorthesen nur noch für das Geburtsgebrechen Nr. 390 übernehmen wolle. Selbst wenn diese Praxis zulässig wäre, was bestritten werde, würde dies für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht ausreichen. Dass die Beschwer degegnerin Fussorthesen nur noch im Zusammenhang mit dem Geburtsgebre chen Nr. 390 übernehme, erweise sich sodann

als bundesrechtswidrig. Denn ein zige Voraussetzung für die Kostenübernahme bilde das Kriterium der Notwen digkeit. Wie die Beschwerdegegnerin zur Behauptung komme, es liege medizi nisch kein Wirkungsnachweis der propriozeptiven Fussorthesen vor, sei nicht nachvollziehbar. Die se

Fussorthesen seien explizit im SVOT-Tarif von Ortho Reha Suisse aufgeführt und würden in der obligatorischen Krankenversi cherung aner kannt ( Urk. 1 S. 4 ff. ). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort , dass die Wirksam keit des strittigen Hilfsmittels aufgrund der heutigen Erkenntnis nicht nachge wiesen sei. Es gebe keinerlei Studien, die einen Erfolg belegen würden. Knick senkfüsse (wie vorliegend de r Fall) und Knickplattfüsse

würden typischerweise mit stützenden Schuheinlagen, wenn nötig in Kombination mit Schuhzurichtun gen oder Spezialschuhen als orthopädisches Hilfsmittel versorgt .

Im Weiteren könne

offen

bleiben , ob es sich bei der beantragten Leistung überhaupt um Orthesen handle. Orthesen würden den Knöchel umschliessen , was bei proprio zeptiven Orthesen nicht der Fall sei. Hierbei handle es sich vielmehr um eine Art Einlagen . Im Rahmen einer Behandlung (medizinische Massnahmen) könn t en Schuheinlagen als Behandlungsgerät abgegeben werden , ansonsten würden sie nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung fallen . Im Übrigen sei dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2017 Kostengutsprache für Schuh zurichtungen an Konfektionsschuhen erteilt worden , womit er in ausreichender Weise versorgt sei ( Urk. 4). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Oberärztin Kinderorthopädie der Klinik B.___ , stellte im Bericht vom 9. Oktober 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 5/26/5): (1) ausgeprägteste Knick-/ Senkfüssigkeit bei verkürzter Trizeps surae Muskulatur, fest gestellt nach Gehbeginn (2) Status nach Zehenspitzengang bei ausgeprägter Verkürzung der Trizeps surae

Muskulatur (3) Status nach

Gipsbehandlung 05/2013 bis 07/2013 Dr. A.___ erklärte, dass

sich beim Versicherten eine ausgeprägteste Knick- / Senk füssigkeit als Veränderung der ossären Fussstellung bei noch verkürzter Trizeps surae Muskulatu r zeige. Daher sei im Rahmen der Sprechstunde vom 2. Septem ber 2014 die Indikation zur percutanen Achillessehnen-Verlängerung alternie rend nach White beidseits gestellt worden. Postoperativ seien für vier Wochen Unterschenkel- Gehgipse zu tragen. Der Versicherte benötige Behandlungsgeräte oder Hilfsmittel, nämlich postoperativ

Rückfuss-O rthesen nach Mass ( 5/26/6). 3.2 Dr. med. C.___ , Chefarzt Kinderorthopädie der Klinik B.___ , führte im Operationsbericht vom 1 3. November 2014 aus , dass beim Versicherten eine per cutane alternierende Achillessehnenverlängerung beidseits durchgeführt worden sei ( Urk. 5/28/19). 3.3

Dr. med. D.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 3. Februar 2015, dass aufgrund der gegebenen Befunde und nach Rücksprache mit dem Facharzt für Orthopädie des RAD aus versicherungsmedizinischer Sicht die Voraussetzun gen gemäss Geburtsgebrechen Nr. 177 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erfüllt angenommen werden könnten. Das Geburtsgebrechen Nr. 177 könne ab Mai 2013 (Beginn Gipsbehandlung) für fünf Jahre zur Zusprache empfohlen wer den. Verordnete Orthesen und allfällige Physiotherapie (zwei Jahre) zum Geburts gebrechen Nr. 177 könnten gutg e heissen werden ( Urk. 5/30/2-3). 4 . 4 .1

Fest steht und unbestritten ist , dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Nr.

177 ( angeborene , operationsbedürftige

Missbildung

der Füsse ) leidet und daher Anspruch auf Übernahme der Kosten für dessen Behandlung und auf ärztlich verordnete Behandlungsgeräte vom 5. September 2013 bis zum 3 0. September 2018 hat ( vgl. Mitteilung der Beschwerdegeg nerin vom 6. Februar 2015, Urk. 5/32 ) .

Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob ein wiedererwägungsweises Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf die (in Rechtskraft erwachsene) Mit teilung vom

9. April 2015, mit welcher sie einen Anspruch des Versicherten auf Kostenübernahme für propriozeptive Schalen- Fussorthesen nach ärztlicher Ver ordnung ab dem 1 9. Dezember 2014 bis zum 3 1. Dezember 2019 b ejaht hat ( Urk. 5/38 ), möglich ist. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Wirksamkeit der strittigen propriozeptiven Schalen- Fussorthesen für das Leiden de s Versicherten aufgrund des heutigen Erkenntnis standes

nicht nachgewiesen sei ( Urk. 2/1 und Urk. 4 ). 4 .2

Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei medizinischen Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 3 GgV ). Nach der Recht sprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Erkenntnis der medizini schen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist. Die für den Bereich der Krankenpflege entwickelte Definition der Wissenschaftlichkeit findet prinzi piell auch auf die medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwen dung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). 4 .3

Der Mitteilung vom 9. Ap ril 2016 ( Urk. 5/38 ) lag insbesondere der Berich t von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2014 zugrunde. Dr. A.___ legte in diesem Bericht begründet dar, dass nach dem operativen Eingriff (vom 1 3. November 2014)

und einer vierwöchigen Versorgung mit Unterschenkel-Gehgipsen für mindestens ein Jahr

schalenförmige Rückfuss-Orthesen nach Mass

zu tragen seien, damit sich der Fuss während des we iteren Wachstums aufrichten könne. Ziel sei die Norma lisierung der knöchernen Fussform und damit die Verhinderung von Folgeprob lemen (5/26/6). 4 .4

Die Zuspra che der propriozeptiven Schalen-F ussorthesen vom 9. A pril 2015 beruhte somit auf der notwendigen fachärztlichen Abklärung und ist – jedenfalls – nicht zweifellos unrichtig (vgl. E. 1.6; d ies unabhängig davon , ob diese Fuss orthesen

als Hilfsmittel oder als Behand lungsgerät zu qualifizieren sind ).

Wie die Beschwerde führerin zutreffend fes tstellte ( Urk. 1 S. 5 ), vermag die Pra xisänderung der Beschwerdegegnerin, wonach seit dem 1. Januar 2017 lediglich noch für das Gebu rtsgebrechen Nr. 390 ( Cerebralparese ) propriozeptive Fus sorthesen zugesprochen werden (vgl. Urk. 5/47/2 ) , grundsätzlich keine qualifi zierte Unrichtigkeit der zuvor ergangenen Leistungszusprachen zu begründen . Hinzu kommt, dass es die Beschwerdegegnerin vorliegend beim allgeme inen Hin weis, dass es nach der heutigen Erkenntnis

– ausser beim Geburtsgebrechen Nr. 390 - kein en Wirkungsnachweis der propr iozeptiven Fussorthesen gebe ( Urk. 2) , bewenden liess. Eine begründete fachärztliche Beurteilung, weshalb die dem Ver sicherten nach der Operation vom 13. November 2014

zwecks Aufrichtung des Fusses während des Wachstums und Normalisierung der knöchernen Fussform verord ne ten propriozeptive n

Schalen-Fusso rthese n

nicht wirksam gewesen sein soll en , liegt nicht vor. Ferner b esteht hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit von propriozeptiven Fussorthesen zwischen den Sozialversicherern offenbar Uneinig keit, zumal diese im SVOT-Tarif

aufgeführt sind (auch i n der Version ab 1. Januar 2019; vgl. http://orthorehasuisse. ch/uber-den-ors/svot-tarif ) und von der obliga torischen Krankenversicherung gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nach wie vor anerkannt werden ( Urk. 1 S. 5).

Der Umstand, dass dem Versicherten mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2017 Kostengutsprache für Schuhzurichtungen an Kon fektionsschuhen erteilt wurde ( Urk. 5/44), ist für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Leistungszusprache vom 9. April 2015 ( Urk. 5/38) zweifellos unrichtig war, schliesslich nicht von Bedeutung.

Angesichts dessen, dass dem Versicherten propriozeptive Schalen-Fussorthesen verordnet wurden ( Urk. 5/36-37) , kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass diese den Knöchel umschliessen und es sich somit um Orthesen handelt. 4 .5

Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiede rerwägung der Mitteilung vom 9. April 2015

( Urk. 5/38 ) demzufolge nicht erfüllt (vgl. E. 1.6).

5 .

In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung daher ersatzlos aufzuheben. 6 .

Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 5 00 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss

von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2017 ersatzlos aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Y .___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl