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IV.2017.01130

Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin spricht gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Auf Gutachten kann abgestellt werden. Abweisung. (BGE 9C_331/2019)

Zürich SozVersG · 2019-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein und war von Oktober 2014 bis Ende Mai 2016 als Pflegefachfrau Anästhesie in der Uni versitätsklinik Y.___ in einem 90 %-Pensum angestellt ( Urk. 7/3, Urk. 7/9 und Urk. 7/95 ).

Am 1 0. Dezember 2015 ( Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Lumbalgie mit Pseudoradikulopathie rechts bei Segmentdegeneration L3/L4 mit

Modicveränderung Typ I sowie einer beginnenden ISG-Arthrose auf der rechten Seite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7 /15, Urk. 7/20, Urk. 7/24, Urk. 7/42 und Urk. 7/53) bei, holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 7/33 und Urk. 7/36) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10 und Urk. 6/35 ) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. Dezember 2015; Urk. 7/9). Am 1 1. Januar 2016 fand ein persönliches Gespräch bei der IV-Stelle statt, in dem die Versicherte um Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung ersuchte ( Urk. 7/11), welche nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin nicht angezeigt waren ( Urk. 7/16). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5.

März 2017 die Ausrichtung einer Viertels rente der Invalidenversicherung ab Juli 2016 in Aussicht (Urk. 7/58). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. M ärz 2017 (Urk. 7/60) sowie ergänzend am 1 0. und 2 5. April 2017 ( Urk. 7/67 und Urk. 7/78) unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 7/67, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7 /77, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/92, Urk. 7/94 und Urk. 7/104) Einwand, woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 7/88 und Urk. 7/89). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause (vgl. Haushaltsbericht vom 24. Juli 2017; Urk. 7/97). Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 7. Juli 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/99) . Mit Verfügung vom 1 3. September 2017 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein und war von Oktober 2014 bis Ende Mai 2016 als Pflegefachfrau Anästhesie in der Uni versitätsklinik Y.___ in einem 90 %-Pensum angestellt ( Urk. 7/3, Urk. 7/9 und Urk. 7/95 ).

Am 1 0. Dezember 2015 ( Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Lumbalgie mit Pseudoradikulopathie rechts bei Segmentdegeneration L3/L4 mit

Modicveränderung Typ I sowie einer beginnenden ISG-Arthrose auf der rechten Seite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7 /15, Urk. 7/20, Urk. 7/24, Urk. 7/42 und Urk. 7/53) bei, holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 7/33 und Urk. 7/36) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10 und Urk. 6/35 ) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. Dezember 2015; Urk. 7/9). Am 1 1. Januar 2016 fand ein persönliches Gespräch bei der IV-Stelle statt, in dem die Versicherte um Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung ersuchte ( Urk. 7/11), welche nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin nicht angezeigt waren ( Urk. 7/16). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5.

März 2017 die Ausrichtung einer Viertels rente der Invalidenversicherung ab Juli 2016 in Aussicht (Urk. 7/58). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. M ärz 2017 (Urk. 7/60) sowie ergänzend am 1 0. und 2 5. April 2017 ( Urk. 7/67 und Urk. 7/78) unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 7/67, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7 /77, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/92, Urk. 7/94 und Urk. 7/104) Einwand, woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 7/88 und Urk. 7/89). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause (vgl. Haushaltsbericht vom 24. Juli 2017; Urk. 7/97). Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 7. Juli 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/99) . Mit Verfügung vom 1 3. September 2017 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente ab

Dispositiv
  1. Juli 2016 zu ( Urk.  2).
  2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1
  3. Oktober 2017 unter Beilage weiterer Arztberichte ( Urk.  3 /3-15 ) Beschwerde und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neuerliches orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).      Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3
  4. November 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
  5. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  8). Am 22. Dezember 2017 ( Urk.  9) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbe richt (Urk. 10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
  6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11). In der Folge wurden diverse Arztzeugnisse eingereicht ( Urk.  15/1-2, Urk.  17/1-2, Urk.  19/1-3 und Urk. 22/1-7).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  9. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 1
  10. September 2017 ( Urk.  2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführer in in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 4 3  % erge ben, weshalb ein An spruch auf eine Viertelsrente bestehe . 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom
  11. Oktober 2017 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, auf das psychiatrische Gut achten vom 16. Januar 2017, das neurologische Gutachten vom 2
  12. Januar 2017 sowie auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom 3
  13. Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, verfüge doch keiner der Gutachter über schmerzdiagnos tische Erfahrungen. Insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ortho pädisch-chirurgischen Gutachten sei nicht einleuchtend. Aus den zu den Akten gereichten Arztberichte n gehe hervor, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bestehe, keinesfalls zu 100 %. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin auch die Berechnung des Invalideneinkom mens.
  14. 3.1      Am 2
  15. Juli 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin an der Universitätsklinik Y.___ wegen massiven Schmerzen im Lendenwirbelbereich (LWS) seit April 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung vor. Bildgebend konnte eine Segmentdegeneration L3/4 rechtsbetont mit Modicveränderungen des Typs 1 sowie eine beginnende ISG-Arthrose auf der rechten Seite festgestellt werden. PD Dr.  med. A.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie , empfahl zur De blockie rung des Iliosakralgelenks ( ISG ) und des rechten Facettengelenks L3/4 eine chi ro therapeutische Betreuung. Zusätzlich sei eine Physiotherapie zur Stärkung der linksseitigen paravertebralen Muskulatur und zur Entlastung des rechten inter vertebralen Bereichs L3/4 angezeigt (vgl. Sprechstunden bericht vom 2
  16. Juli 2015; Urk. 7/15/13f.). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle im September 2015 berichtete die Beschwerdeführerin, deutlich von der Chiropraktik zu profitieren, sodass sie ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe steigern können (vgl. Arztbericht vom 2.  Sep tember 2015; Urk.   7/15/11). Am
  17. Oktober 2015 erfolgte eine erneute Kontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde, in der die Beschwerdeführerin weiter hin von einer deutlichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter fort geführter chiro praktischer Behandlung sowie Physiotherapie berichtete. Eine Weiterfüh rung der Therapie wurde empfohlen, um auch die Arbeitsfähigkeit sukzessive zu steigern (vgl. Arztbericht vom 1
  18. Oktober 2015, Urk.  7/15/9). Ergänzend wurde der Beschwerdeführerin eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits empfoh len, welche in der Klinik B.___ durchgeführt wurde (vgl. Urk.  7/ 15/4 ). Am
  19. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin in einer rheumatologischen Sprechstunde in der Universitäts klinik Y.___ vorstellig und berichtete von einer passageren exazerbierten Schmerzsymptomatik nach der Facettengelenks infiltra tion. Zuletzt sei sie aber schmerzärmer als vor der Infiltration gewesen (vgl. Sprechstunden bericht vom
  20. Dezember 2015 Urk.  7/15/6f.) . Dr.  A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem
  21. Dezember 2015 ein e 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine vollständige Wieder aufnahme der Arbeit sei ab Januar 2016 zu erwarten (vgl. Urk.  7/15/3f.). 3.2      Am 1
  22. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin von Dr.  med. C.___ , Orthopädie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, zu Hä nden der Krankentaggeldversicherung medizinisch begutachtet (Urk. 7/20/3ff.). Dr.  C.___ führte aus, aus orthopädischer Sicht sei eine Besserung der Gesundheits schädi gung durch Haltungskorrektur und Muskel kräftigung, ge gebenenfalls auch durch äussere Stabilisierung mit einem Mieder zu erwarten. Ein nerven wurzel bezogenes neurologisches Defizit würde nicht vorliegen. Ab dem 15. Februar 2016 sei für die Dauer von zwei Wochen ein stationärer Aufenthalt in D.___ geplant. Nach erfolgreicher stationärer Rehabilitation sei für die zuletzt ausgeübte Tätig keit sowie für andere körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Aus gangslage ausgeführt werden können, wieder eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten. Einschränkungen gebe es ausschliesslich für körperlich schwere Arbei ten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen ( Urk.  7/20/12f.). Vom 1
  23. Februar bis
  24. März 2016 war die Beschwerdeführerin in stationärer muskulo skelettaler Rehabili tation in der Klinik D.___ und führte insbesondere Physiotherapie und medizinische Trai ningstherapie durch. Die behandelnden Ärzte erachteten die Chance zur Wieder eingliederung in das berufliche Umfeld als gut ( Urk.  7/42/48 f. ) . 3.3      Im Rahmen einer Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im April 2016 in der Klinik E.___ vorstellig und unterzog sich am 3
  25. Mai 2016 einem operativen Eingriff (dorsale Aufrichtungs spondylodese von L3 bis S1 mit TLIF von links L3 bis S1 mit Span entnahme aus dem rechten Beckenkamm; vgl. Oper ationsbericht vom 31.  Mai 2016; Urk.  7/30/5). Postoperativ berichtete Dr. med. F.___ , Chefarzt Wirbelsäulen chirurgie, über einen regel rechten Sitz des Osteosynthese materials sowie ein gutes Aufrichtungs ergebnis, sodass die Beschwerdeführerin planmässig habe entlassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 1
  26. Juni 2016; Urk.  7/30/3f.). Im Verlauf schilderte die Beschwerdeführerin Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie im lumbosakra len Übergang mit Ausstrahlung in den Gesässbereich auf der rechten Seite (vgl. Arztbericht vom 1
  27. Juli 2016; Urk.  7/30/1), wobei sich die Schmerzen im Len denwirbelsäulenbereich zunehmend besserten. Sie würde aber nach wie vor an sakralen Schmerzen, Rücken- und Nacken beschwerden, Sensibilitäts störungen an den Füssen und Schlafstörungen leiden. Insgesamt beurteile sie die Situation nach der Operation schlechter als vor der Operation (vgl. Arztbericht vom 2
  28. Novem ber 2016; Urk.  7/81/3). 3.4      Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldver sicherung durch Dr.  med. G.___ , FMH Orthopädie & Traumatologie, sowie durch Priv.- Doz . Dr.  med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH , bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom
  29. Juni 2016, Urk.  7/42/25ff.). Aus psychiatrischer Sicht konnte mit einer leichten depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Reaktion auf die von der Beschwerdefüh rerin als sehr unglücklich empfundene Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und der Sorge bezüglich des möglichen Ausgangs der anstehenden Operation keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk.  7/42/46), aus orthopädischer Sicht wurde lediglich auf die seit Juli 2015 bestehende Arbeits unfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses als Pflegefachfrau und auf die zu erwartende Verbesserung nach der Operation verwiesen, mit entsprechend not wendiger Neubeurteilung ( Urk.  7/42/28ff.).
  30. 5      Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstatteten Dr.  med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr.  med. J.___ , Fachärztin für Chirur gie/ Unfallchirurgie , sowie erneut Dr.  H.___ , ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Die gutachterlichen Untersuchungen fanden zwischen dem 3
  31. November und 1
  32. Dezember 2016 statt (Urk. 7/53/3ff.).
  33. 5 .1      Im Rahmen der neurologischen Exploration hielt Dr.  I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ein flüssiges und sicheres Gangbild ohne pathologische Bewegungs muster gezeigt. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelun gen. Den Kopf habe sie spontan in alle Richtungen frei bewegen können. Anfänglich sei kein Schmerzverhalten beobachtbar gewesen, nach etwa 10 und 15 Minuten sei sie zur Entlastung ihrer Rückenschmerzen aufgestanden. In den gezeigten spontanen Bewegungsmustern habe sich kein Anhalt für eine motori sche Störung der Arme gezeigt und a n den Beinen seien Trophik , Tonus, Kraft und Koordination regelrecht. Die Muskeldehnungsreflexe seien an den Beinen inklusive des Achillessehnenreflexes beidseits seitengleich mittellebhaft aus lös bar. Die Beschwerdeführerin habe eine Hypästhesie/ Hypalgesie am rechten und linken Oberschenkel angegeben, ansonsten seien Ästhesie, Algesie, Pallästhesie und Lagesinn seitengleich intakt ( Urk.  7/53/16-18) .      Dr.  I.___ nannte folgende neurologischen Diagnosen ( Urk.  7/53/19): - Rückenschmerzen bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, mehrfach in der Bildgebung gesichert, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese - Episodischer Spannungskopfschmerz - Subjektive Sensibilitätsstörung an Armen und Beinen, ohne sicheres organpathologisches Korrelat, insbesondere ohne erklärende radikuläre oder nervale Läsion - Gestörte Symptomverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung      Dr.  I.___ konstatierte, die vorgetragene Schmerzsymptomatik entspreche keiner typischen radikulären Schmerzsymptomatik, weder im Bereich der Hals wirbelsäule noch im Bereich der Lendenwirbelsäule. Für die beklagten Rücken schmerzen lasse sich keine neurologische Diagnose stellen. In der gesamten Ver sicherungsakte seien jeweils neurologische Normalbefunde verzeichnet worden und auch im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung seien keine Auffällig keiten feststellbar gewesen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Kopf schmerzen seien nicht aktenkundig und würden am ehesten einem episodischen Spannungskopfschmerz mit einer Häufigkeit von zweimal monatlich entspre chen. Hinweise für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome oder sekundäre Kopfschmerz erkrankung gebe es keine. Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähig keit könne dara us nicht abgeleitet werden. Dr.  I.___ führte weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung ent halte eine erhebliche demonstrative Komponente. Diesbezüglich sei von einer deutlich gestörten Schmerzverarbeitung auszugehen. Hinsichtlich einer mögli chen psychiatrischen Erkrankung verwies Dr.  I.___ auf das psychiatrische G utachten (vgl. nachfolgend E.
  34. 5 .3 ) . Das Ausmass der beklagten Schmerzen sei in keiner Weise durch neurologische Befunde nach vollziehbar und es sei auch in der Beobachtung des spontanen Verhaltens in dem Ausmass nicht nachvollzieh bar. Ebenso wenig lasse sich für die beklagten Kribbelparästhesien an den Extre mitäten eine erklärende neurologische Diagnose stellen. Das durchgeführte Tibi alis-SEP habe normale Latenzen und Amplituden gezeigt und sei somit ohne Hin weis auf eine lumbale Nervenwurzelschädigung oder eine Erkrankung der Nervi tibialis geblieben. Aus der subjektiven Sensibilitätsstörung leite sich keine Leis tungsminderung und keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab ( Urk.  7/53/19-21).      Dr.  I.___ hielt zusammenfassend fest, aus rein neurologische r Sicht bestehe keine arbeitsrelevante Diagnose. Entsprechend bestehe bei der Beschwerde führe rin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für denkbare Verweis tätigkei ten eine volle Arbeitsfähigkeit.
  35. 5 .2      Die orthopädische Exploration fand bei Dr.  J.___ statt. Sie führte aus, die Untersuchung der oberen Gliedmassen sei unauffällig geblieben. Auch sämtliche Gelenke der unteren Gliedmassen seien frei beweglich. Auf der linken Seite habe die Beschwerdeführerin jedoch in den Hüft- und Kniegelenken einen Bewegungs schmerz mitgeteilt. Die Wirbelsäule betreffend habe die Beschwerde führerin ein en Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lenden wirbelsäule und beider Iliosakralgelenke angegeben. Die übrigen Wirbel körper seien druck- und klopfschmerzfrei. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule liege in allen Ebenen innerhalb der Norm und die Beschwerdeführerin habe keinen endgradigen Bewe gungsschmerz dargetan . Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbel säule sei hinsichtlich der Seitneigung und Drehung im Sitzen frei, wobei diesbezüglich eine Beweglichkeit im unteren Normbereich bestehe. Ein end gradiger Bewegungs schmerz werde hingegen auch hier nicht angegeben. Die Entfaltbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei unterhalb der Norm. Blockierungen an der Wirbelsäule seien aber nicht nachweisbar. Hinweise auf Aggravation gebe es keine ( Urk.  7/53/28-30).      Dr.  J.___ verwies in ihrem orthopädischen G utachten auf die in den Akten erwähnten Diagnosen einer instabilen degenerativen linkskonvexen Lumbal sko liose, einer degenerativen Spondylolisthese L4/5 sowie einer stattgehabten dor salen Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 mit TLIF von links L3 bis S1 mit Span ent nahme (aus dem rechten Beckenkamm) und führte aus, es würden noch leichte Beeinträchtigungen hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeit bestehen. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde sowie der Bildgebung hinsichtlich des Bewegungs apparates seien die subjektiv geklagten Beschwerden mit dem organi schen Befund jedoch nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei bei Tätigkeiten, die die Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken, Rumpfvorneige sowie Heben und Tragen von schweren Lasten erfordern würden , limitiert. Die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit sei hingegen gut möglich, heisse in einem Pensum von 100 %. Was die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie betreffe, liege kein genaues Tätigkeitspro fil vor. Administrative Tätigkeiten in diesem Berufsfeld seien uneingeschränkt ausführbar. Schwere Arbeiten wie Lagern von Patienten oder Heben und Tragen von schweren Gegenständen seien dagegen nicht möglich. Eine Besserung des Gesundheits zustandes sei aber durchaus denkbar . Diesbezüglich wäre eine ambu lante Physiotherapie sinnvoll, insbesondere kombiniert mit einem Aufbautraining für die Rücken muskulatur. Zukünftig sei die Wiederaufnahme der zuletzt ausge übten Tätigkeit, auch mit Pflegeanteil, nach erfolgreicher Rehabilitation nicht aus geschlossen (Urk. 7/53/32-34).
  36. 5 .3      Dr.  H.___ hielt in seinem psychiatrischen G utachten fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Hinweise auf Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen gebe es keine und auch das formale Denken sei ungestört. Pathologische Befürchtungen und Zwangsphänomene seien keine berichtet wor den. Des Weiteren gebe es auch keine Anhaltspunkte für Wahnwahr nehmungen oder Halluzinationen und illusionäre Verkennungen. Ebenso wenig fänden sich Hinweise für Derealisation oder Depersonalisation, Gedanken ausbreitung, Gedan kenentzug oder vergleichbare pathologische Phänomene. Der Antrieb sei jedoch erheblich reduziert und die Psychomotorik bringe ein ausgeprägtes Unglück zum Ausdruck. Bei der Beschwerdeführerin bestehe medizinisch authentisch während der gesamten Untersuchungssituation eine schwere depressive Verfassung mit zum Teil resignativen, punktuell auch latent suizidalen Vorstellungen, ohne dass allerdings eine aktuelle Suizidalität eruierbar sei. Es bestehe eine schwere melan cholische Depression. Der Affekt sei praktisch nur im negativen Spektrum aus lenkbar (Urk. 7/53/46f.).      Dr.  H.___ konstatierte, diagnostisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depressivität im Rahmen einer schweren depressiven Anpassungs stö rung (ICD-10: F43.2). Im Zusammenhang mit dem massiven, depressiven Affekt und den resignativen und punktuell auch latent suizidalen Vorstellungen müsse vor dem Hintergrund der Schmerzsymptomatik von einer chronischen Schmerz störung mit körperlichen und seelischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gesprochen werden. Der Zusammenhang mit der persönlichen Enttäuschung durch den sub jektiv ausgebliebenen Operationserfolg, die eingetretene Kündigung, die als schwere Kränkung erlebt werde, und die chronischen, subjektiv als unerträglich empfundenen Schmerzen würden zusammen zu einer komplexen Symptomatik führen. Diese bestehe zum einen aus melancholisch resignativen Kognitionen und Vorstellungen, die von einem schwer depressiven Affekt begleitet werden wür den, andererseits bestehe in Zusammenhang mit der durch die Depression bedingten Senkung der subjektiven Schmerzschwelle eine erhöhte Schmerzwahr nehmung, was zu einem malignen Zirkel aus depressiver Reaktion auf subjektiv als unerträglich empfundene Schmerzen und einer erhöhten Aufmerksam keit auf die Schmerzsymptomatik führe. Dr.  H.___ attestierte der Beschwerde führerin gegenwärtig und prognostisch bis Ende Januar 2017 eine 100%ige Arbeits unfä hig keit (Urk. 7/53/53). Die Prognose sei angesichts der orthopädisch-rheumato logisch- traumatologischen Aussagen in den Akten aber günstig. Therapeutische Optionen würden vor allem darin bestehen, die feststellbaren negativen und depressiven Kognitionen therapeutisch zu beeinflussen und durch die biologische Wirksamkeit von Antidepressiva zu unterstützen. Nehme die Behandlung den möglichen und zu erwartenden Verlauf, könne mit einer schrittweisen Wieder eingliederung, ab Februar im Umfang von 30 % und nach weiteren vier Wochen im Umfang von 60 %, gerechnet werden (Urk. 7/53/54).
  37. 6      Dr.  Z.___ nahm am
  38. März 2017 eine aktenbasierte Einschätzung vor und hielt folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Feststellungsblatt; Urk.  7/56 S. 5): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 (OP: 3
  39. Mai 2016 ) bei instabiler degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose, degenerativer Spondylolisthese L4/5      Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die schwere depres sive Anpassungsstörung (ICD-1 0: F45.41) sowie die Osteochond r o se C5 bis C7, Verdacht auf Instabilität C3/4 und C4/5 sowie Spondylarthrose der Halswirbel säule.      Dr.  Z.___ fasste zusammen, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils könne hin gegen ab Dezember 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dass Dr.  H.___ eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert habe (vgl. vorstehend E.
  40. 5 .3 ) , sei nicht nach vollziehbar. Dies wurde von RAD-Ärztin Dr.  med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt. Sie äusserte, einzig aufgrund einer depressiven Verfassung, wobei unklar sei, was diese genau beinhalte, könne nicht eine schwere depressive Symp tomatik diagnostiziert werden. Zudem spreche auch der im neurologischen Teil gutachten erhobene Tagesablauf gegen eine schwergradige Einschränkung. Nur schon aufgrund des Aktivitätsniveaus könne nicht eine 100%ige Arbeitsunfähig keit angenommen werden (vgl. Feststellungsblatt; Urk.  7/56 S. 5-7).
  41. 7      Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik E.___ bei Dr.  F.___ vorstellig. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 1
  42. März 2017 ( Urk.  7/73) fest, die Beschwerdeführerin klage über einen Dauerschmerz im Rücken- und Beckenbereich sowie über Gehunsicherheiten , wobei sie t rotz ihrer Beschwerden täglich ausgiebige Spaziergänge mache . Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin dann auch ein flüssiges Gangbild gezeigt und Zehen- und Fersengang gut durchführen kön nen. Dr.  F.___ konstatierte, es handle sich um ein sehr ausgebreitetes und diffuses Schmerzsyndrom. Die Beschwerden seien glaubhaft und nicht als psy chosomatisch abzustempeln. Er attestierte ihr eine vollständige Arbeits unfähig keit und empfahl weitere Abklärungen (insbesondere ISG-Abklärungen) in einem Schmerzzentrum. Diesbezüglich verwies Dr.  med. L.___ , Facharzt für inter ventionelle Schmerztherapie in der Klinik M.___ , auf eine im Mai 2016 durchgeführte bv -gesteuerte Infiltration des ISG , die zwar komplikati onslos verlaufen sei, jedoch keine langfristige Besserung ge bracht hab e. Er sehe deshalb keine Indikationen für weitere Interventionen (vgl. Schreiben vom 2
  43. März 2017; Urk.  7/83). Dr.  F.___ beurteilte den Verlauf ein Jahr posto perativ als sehr schlecht. Die Beschwerden seien erheblich und die Lebensqualität der Beschwerdeführerin dadurch stark beeinträchtigt. Die Behandlungssituation sei schwierig, da die Beschwerden zum Teil neuropathisch und zum Teil musku loskelettal seien (vgl. Arztbericht vom 2
  44. Mai 2017; Urk. 7/94/5f.) . Er empfahl die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beizubehalten und bestätigte dies auch in seinem Bericht vom 2
  45. Juni 2017 ( Urk.  7/88), in welchem er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2017 attestierte. Vor den Wiedereinglie derungsmassnahmen habe eine ausführliche Abklärung des chronischen Schmerzsyndroms zu erfolgen.
  46. 8      Vom 1
  47. Juli bis
  48. August 2017 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik D.___ ( Urk.  3/6) . Der behan delnde Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Therapien teilgenommen, wobei der Behandlungsprozess aufgrund starker Schmerzen mehrmals habe unterbrochen werden müssen. Sämtliche aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen hätten keine Schmerzlinderung im lumbalen Bereich und im Sakrumbereich gebracht . E ine Ver besserung habe im Bereich der Kraft und Ausdauer sowie in der Lockerung der verspannten Muskulatur erreicht werden können . Bei Austritt sei die Seitneigung in der Lendenwirbelsäule um die Hälfte eingeschränkt und die Rotation aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen. Entsprechend erlaube die aktuelle Schmerzsituation mit erheblicher Ein schränkung keine Arbeitsfähigkeit.
  49. 9      Prof. Dr.  med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1
  50. August 2017 ( Urk.  3/13) und stellte die Diagnose eines Status nach Spondy lodese L3-S
  51. Ausserdem äusserte er den Verdacht auf Verlust der sagittalen Balance, auf Coxarthrose beidseits sowie auf ISG-Arthropathie rechts mehr als links. Er hielt fest, es sei klinisch schwer zu unterscheiden, ob die Hauptbeschwer den von den Iliosakralgelenken oder von der Protrusions coxarthrose herkommen würden. Entsprechend sei eine sequenzielle Infiltrations therapie zu empfehlen . Nach durchgeführter Infiltration berichtete die Beschwerde führerin von einer Verbesserung ihrer Schmerzsituation. Die Schmerzen seien zwar noch vorhanden, aber auf einem tieferen Niveau. Dr.  N.___ schlug vor, die Infiltration zu wieder holen. Alternativ sei auch eine minimal-invasive Fusion des rechten Iliosakral gelenkes gefolgt von einer perkutanen Denervation möglich (vgl. Arztbericht vom 2
  52. September 2017; Urk. 3/14). Er attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfä higkeit bis Ende Oktober 2017 ( Urk.  3/15).
  53. 10      RAD-Arzt Dr.  Z.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 1
  54. Oktober 2017 ( Urk.  7/120) auf die Einschätzung von Dr.  J.___ (vgl. vorstehend E.
  55. 5 .2 ) sowie von Dr.  C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 ). Beide hätten eine freie Beweglich keit der Gelenke der unteren Extremitäten beschrieben. Ausserdem zeige die Bild gebung keine Erkrankung der Hüftgelenke, sondern der ISG-Gelenke. Diesbezüg lich sei darauf hinzuweisen, dass di e von Dr.  F.___ empfohlene Abklärung des Schmerzsyndroms (vgl. vorstehend E.
  56. 7 ) nicht durchgeführt worden sei . 3.1 1      Mit Eingabe vom 2
  57. Dezember 2017 ( Urk.  9) reichte die Beschwerdeführerin einen nach verfügungserlass ergangenen Arztbericht vom
  58. Dezember 2017 (Urk. 10) ein. Darin nannte Prof. Dr.  med. O.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, g estützt auf seine Untersuchungsbefunde sowie die Bildgebung folgende Diagnosen: - Cervikale diskogene Foraminastenose bei Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6 - Bandscheibenprotrusion L1/2 - Foraminastenose L4/5 rechts - Fixierte Hyperlordose der Lendenwirbelsäule nach Spondylodese L2-S1 - Erhöhte Becken - Inklination      Aufgrund der gestellten Diagnosen erachtete Prof. Dr.  O.___ die Beschwerde führerin für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig.
  59. 4.1      Es bestehen divergente ärztliche Beurteilungen darüber, ob der schmerzhaften Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Auf richtungsspondylodese von L3 bis S1 bei instabiler degenerativer links konvexer Lumbalskolio se sowie degenerativer Spondylo listhese L4/5 relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt respektive in welchem Ausmass. Die Gutachter ver neinten aus orthopädischer Sicht jedenfalls zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhe sie, schätzten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils hingegen als vollständig ge geben ein (vgl. vorstehend E. 3.5.2). Demgegenüber berief sich die Beschwerde führerin auf die Einschätzung von Dr.  F.___ (vgl. E. 3.7), Dr.  N.___ (E. 3.9) sowie Prof.  Dr.  O.___ (E. 3.11), wonach jegliche Arbeitsfä higkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik verneint wurde. 4.2      Das interdisziplinäre Gutachten ( Urk.  7/53) beruht in somatischer Hinsicht auf einer umfassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchung. Dr.  I.___ und Dr.  J.___ berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten de r Beschwerdeführer in ( Urk.  7/53/13f., Urk.  7/53/27 ) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/53/5-11, Urk. 7/53/27 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden ( Urk.  7/53/16-18, Urk. 7/53/28-31, Urk.  7/53/36-38 ) und den medizinischen Vorakten auseinander. Damit erfüllt das Gutachten im somatischen Teil die bun desgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.3      Nicht restlos gefolgt werden kann den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters Dr.  H.___ ( Urk.  7/53/39ff.). Hierbei kann offengelassen werden, ob die von ihm erhobenen und dargestellten Befunde, welche im Wesentlichen in einem erheblich reduzierten Antrieb und ein in der Psychomotorik zum Ausdruck kommendes ausgeprägtes «Unglück» ( Urk.  7/53/46-48) bzw. eine «heftige melan cholische depressive Verstimmung» ( Urk.  7/53/54) umfassen, eine schwere depressive Anpassungsstörung als schlüssige Diagnose erscheinen lassen. Die von ihm im Zeitpunkt der Untersuchung (Dezember 2016) erhobene – wenn auch vorübergehend - vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nicht durch eigene Dar stellung des Aktivitätsniveaus unterlegt und widerspricht dem von Dr.  I.___ erhobenen Tagesablauf ( Urk.  7/53/15). Ferner lässt sich seinen Ausführungen, wonach er der als besonders kränkend erlebten Kündigung grossen Einfluss auf den Verlauf der psychischen Gesundheitsschädigung beimisst, insoweit nicht fol gen, als er im April 2016 noch von einer leichten Anpassungsstörung ohne Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit ausging (E. 3.4) und er eine in psychischer Hin sicht eingetretene markante Veränderung nicht schlüssig darlegt. Diesbezüglich ist auch auf die nachvollziehbare Würdigung von RAD-Ärztin Dr.  K.___ zu ver weisen (E. 3.6). Ausserdem lässt sich den somatischen Untersuchungsberichten keine erhebliche melancholisch depressive Verstimmung entnehmen. So fiel Dr.  I.___ eine gestörte Symptomverarbeitung mit erheblicher teilweise aggressiv gereizter Stimmung auf ( Urk.  7/53/22) und Dr.  J.___ umschreibt eine freundlich zugewandte Beschwerdeführerin ( Urk.  7/53/30). Eine über die all fällige Abgabe von Antidepressiva hinausgehende psychiatrische Behandlung ist nicht aktenkundig (vgl. auch Urk.  7/53/14). Ein psychiatrischer Leidensdruck fehlt gänzlich, zumal die Beschwerdeführerin selber keine psychische Gesund heitsstörung geltend macht (vgl. Urk.  1). Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Beschwerdeführerin, allenfalls auch nur vorübergehend, massgeblich aus psy chischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlt demnach. 4.4      Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Gutachten sei beweis untauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössisch en Versicherungsgerichts vom 3.  August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U  354/06 vom
  60. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2
  61. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom
  62. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt . Vorliegend konnte t rotz mehrfachen eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefun den werden (vgl. die neurologische [E. 3.5.1] und ortho pädische Beurteilung [ E.  3.5.2]). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung der Halswirbelsäule aktiv in alle Bewegungsrichtungen blockiert und Schmerzen angegeben, was nicht kompatibel mit dem spontan erreichten Bewegungsausmass sei (Urk. 7/53/16). Ferner habe sie eine vernünftige Untersuchung der Arme verunmöglicht, indem sie angab, sie könne ohne sich mit den Armen abzustützen nicht sitzen. Darauf hingewiesen, dass sie während der Exploration ebenfalls aufrecht auf dem Stuhl habe sitzen können ohne sich abzustützen, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Verweige rungshaltung geblieben ( Urk.  7/53/17). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch im Liegen nicht untersuchbar gewesen, da sie beide Beine beim Versuch das Zeichen nach Lasègue zu prüfen aktiv blockiert habe. Dies sei weder mit den spontan gezeigten Bewegungs mustern kompatibel noch pathophysiologisch plausibel. Im Übrigen habe sie die Beine beim Ankleiden im Liegen aktiv prob lemlos anheben können (Urk. 7/53/18).      Hinsichtlich der von Dr.  N.___ gestellten Verdachtsdiagnosen eines Verlusts der sagittalen Balance, einer Coxarthrose beidseits sowie einer ISG-Arthropathie (vgl. E. 3.9) ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen.      Dr.  F.___ beurteilte die Schmerzen der Beschwerdeführerin teilweise neuro pathisch bedingt (vgl. E. 3.7). Der begutachtende Neurologe Dr.  I.___ stellte in seiner Exploration jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten fest (vgl. E. 3.5.1) und Dr.  med. R .___ , Neurologie FMH , äusserte in seinem Bericht vom 2
  63. März 2017 ( Urk.  7/69) lediglich, dass Dr.  I.___ die Schmerzen, wel che in jeder Tätigkeit intervenieren würden, in seiner Einschätzung nicht genü gend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund, dass die von Dr.  I.___ durchgeführten Tests ohne Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzel beschädi gung blieben und es für die subjektiven Sensibilitätsstörungen keine objektivier baren Befunde gibt sowie auch Dr.  R .___ keine genauere neuro logische Beurtei lung vornahm, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesent lichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3.5.1).      Sowohl Dr.  F.___ als auch Prof. Dr.  O.___ erachteten die Beschwerdefüh rerin aufgrund muskuloskelettaler Beschwerden als in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, was Dr.  J.___ in ihrem Gutachten ebenfalls bestätigte. Sie beurteilte die Beschwerdeführerin für rückenbelastende Tätigkeiten einge schränkt. Eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken oder Rumpf vorneige, sei hingegen möglich (vgl. E. 3.5.2). Untermauert wird dies durch die Angaben der Beschwerdeführerin während der Exploration, wonach sie Haus haltsarbeiten und Einkäufe erledige , täglich ihre Streck- und Dehnübungen mache sowie längere Spazi ergänge mit dem Hund (1 bis 1.5 h) unternehme , das Abendessen zubereite und häufig l ese , Musik höre oder Freunde treffe (Urk.  7/53/15), was gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungs fähig keit spricht. Angesichts des Aktivitätsniveaus de r Beschwerde führer in im Alltag und der Tatsache, dass sie mittels Infiltration eine merkliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreichen kann (vgl. E. 3.8) , ist anzunehmen, dass die noch bestehenden Schmerzen grundsätzlich zu vermindern sind und sie nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben. 4.5      Nach dem Gesagten i st davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in zumin dest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von der orthopädischen Gutachterin umschriebene Belastungsprofils (E. 3.5.2) vollständig arbeitsfähig ist. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.
  64. 5.1      Zu prüfen bleibt, wie sich die leicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. Massgebend ist der Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns. Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2015 ganz oder teilweise Arbeits unfähig geschrieben ( Urk.  7/42/28) und hat sich im Dezember 2015 ( Urk.  7/3) angemeldet, weshalb die erwerblichen Verhältnisse im Juli 2016 massgebend sind. 5.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V  28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).      Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezoge n werden (vgl. BGE 142 V 178 E.  2.5.7, 139 V 592 E.  2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3.   Aufl., N 55 und 89 zu Art.  28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6.  Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1
  65. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1
  66. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenr evisionen vgl. BGE 142 V 178 E.  2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1      Das Valideneinkommen ist anhand des an der Universitätsklinik Y.___ in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen (vgl. diesbezüglich den Haushal t sbericht vom 2
  67. Juli 2017, wonach die Beschwerdeführerin im Gesund heitszustand in einem 100%-Pensum arbeiten würde; Urk.  7/97 S. 5) . Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 1
  68. Dezember 2015 ( Urk.  7/9 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frauen ; Stand 201 5 : 2 686 , Stand 2017: 2 7 0 9 ) i st das Valideneinkommen mit Fr. 107' 090 . 20 zu beziffern ( Fr.  95'562. 90 : 90 x 100 : 2 686 x 2 7 0 9 ). Das ist nicht bestritten. 5.4.2      Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr.  4'808.-- für Frauen im Kompetenzni veau 2 gemäss LSE 2014 heran , was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Es sei ausgeschlossen, dass sie in Anbetracht der gestellten Diagnosen und der Schmerzen ein solches Eink ommen erzielen könne (vgl. Urk.  1 S. 9 Rz 20).      Der Beschwerdeführerin ist ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau Anäs thesie nicht mehr zumutbar. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und insbesondere d ie Tatsache, dass sie bei Tätigkeiten , die Zwangshaltungen oder das Heben und Tragen von schweren Lasten erfordern würden, limitiert sei, kommt auch eine andere Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr in Frage. Ande rerseits sind der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten in diesem Berufs feld uneingeschränkt zuzumuten . Diesbezüglich fehlt ihr jedoch möglicherwei se die nötige Berufserfahrung . In anderen Berufszweigen verfügt sie über keine Fachkenntnisse. Die Beschwerdeführerin kann entsprechend die in ihrer Berufs laufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit praktischen Tätigkeiten einsetzen. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Kompetenzniveau 2 ausging oder nich t kann letztlich offen bleiben . Wie sich zeigen wird, ändert sich beim Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 im Ergebnis nichts.      Wird z ur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr.  4'363.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen ) heran gezog en, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Di enstleistungen) beschränkt sind, ist d as standardisierte monatliche Einkommen von Fr.  4'363.-- unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, R 8) auf ein Jahreseinkommen von Fr.  54' 581 . 15 hochzurech nen (Fr .   4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 ). 5.4.3      Dass die Beschwerdeführer in gemäss ihrem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.  März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_ 455/2013 vom
  69. Oktober 2013 E.  4.4 und 9C_386/2012 vom 1
  70. September 2012 E. 5.2). 5.4.4      Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr.  52' 509 . 05 oder ein en Invaliditätsgrad von 49,03  %, gerundet 49   %. Mithin hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertels rente (vgl. E. 1.2). 5.5      Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 13. Sep tember 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  71. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  72. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  73. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  74. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  75. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  76. Juli bis und mit 1
  77. August sowie vom 1
  78. Dezember bis und mit dem
  79. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01130

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Zuerich Law Rechtsanwälte Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, reiste im Jahr 1980 in die Schweiz ein und war von Oktober 2014 bis Ende Mai 2016 als Pflegefachfrau Anästhesie in der Uni versitätsklinik Y.___ in einem 90 %-Pensum angestellt ( Urk. 7/3, Urk. 7/9 und Urk. 7/95 ).

Am 1 0. Dezember 2015 ( Eingangsdatum ) meldete sich die Versicherte bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Lumbalgie mit Pseudoradikulopathie rechts bei Segmentdegeneration L3/L4 mit

Modicveränderung Typ I sowie einer beginnenden ISG-Arthrose auf der rechten Seite zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab , zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 7 /15, Urk. 7/20, Urk. 7/24, Urk. 7/42 und Urk. 7/53) bei, holte die Berich te der behandelnden Ärzte (Urk. 7/33 und Urk. 7/36) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/10 und Urk. 6/35 ) ein und ersuchte die Arbeit geberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. Dezember 2015; Urk. 7/9). Am 1 1. Januar 2016 fand ein persönliches Gespräch bei der IV-Stelle statt, in dem die Versicherte um Massnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung ersuchte ( Urk. 7/11), welche nach Rücksprache mit der Arbeitgeberin nicht angezeigt waren ( Urk. 7/16). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5.

März 2017 die Ausrichtung einer Viertels rente der Invalidenversicherung ab Juli 2016 in Aussicht (Urk. 7/58). Dagegen erhob die Versicherte am 2 0. M ärz 2017 (Urk. 7/60) sowie ergänzend am 1 0. und 2 5. April 2017 ( Urk. 7/67 und Urk. 7/78) unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 7/67, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7 /77, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/92, Urk. 7/94 und Urk. 7/104) Einwand, woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 7/88 und Urk. 7/89). Die IV-Stelle veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause (vgl. Haushaltsbericht vom 24. Juli 2017; Urk. 7/97). Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), nahm am 7. Juli 2017 Stellung (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/99) . Mit Verfügung vom 1 3. September 2017 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten wie vorbeschieden eine Viertelsrente ab 1. Juli 2016 zu ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2017 unter Beilage weiterer Arztberichte ( Urk. 3 /3-15 ) Beschwerde und beantragte, es sei die ange fochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein neuerliches orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 8). Am 22. Dezember 2017 ( Urk.

9) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbe richt (Urk. 10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). In der Folge wurden diverse Arztzeugnisse eingereicht ( Urk. 15/1-2, Urk. 17/1-2, Urk. 19/1-3 und Urk. 22/1-7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 ( Urk.

2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführer in in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeits fähig sei. Der Einkommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 4 3 % erge ben, weshalb ein An spruch auf eine Viertelsrente bestehe . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in in ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, auf das psychiatrische Gut achten vom 16. Januar 2017, das neurologische Gutachten vom 2 7. Januar 2017 sowie auf das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom 3 1. Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, verfüge doch keiner der Gutachter über schmerzdiagnos tische Erfahrungen. Insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ortho pädisch-chirurgischen Gutachten sei nicht einleuchtend. Aus den zu den Akten gereichten Arztberichte n gehe hervor, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit bestehe, keinesfalls zu 100 %. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin auch die Berechnung des Invalideneinkom mens. 3. 3.1

Am 2 1. Juli 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin an der Universitätsklinik Y.___

wegen massiven Schmerzen im Lendenwirbelbereich (LWS) seit April 2015 zur wirbelsäulenchirurgischen Beurteilung vor. Bildgebend konnte eine Segmentdegeneration L3/4 rechtsbetont mit Modicveränderungen des Typs 1 sowie eine beginnende ISG-Arthrose auf der rechten Seite festgestellt werden. PD Dr. med. A.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie , empfahl zur De blockie rung des Iliosakralgelenks ( ISG ) und des rechten Facettengelenks L3/4 eine chi ro therapeutische Betreuung. Zusätzlich sei eine Physiotherapie zur Stärkung der linksseitigen paravertebralen Muskulatur und zur Entlastung des rechten inter vertebralen Bereichs L3/4 angezeigt (vgl. Sprechstunden bericht vom 2 1. Juli 2015; Urk. 7/15/13f.). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle im September 2015 berichtete die Beschwerdeführerin, deutlich von der Chiropraktik zu profitieren, sodass sie ihre Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe steigern können (vgl. Arztbericht vom 2. Sep tember 2015; Urk.

7/15/11). Am 9. Oktober 2015 erfolgte eine erneute Kontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde, in der die Beschwerdeführerin weiter hin von einer deutlichen Verbesserung der Beschwerdesymptomatik unter fort geführter chiro praktischer Behandlung sowie Physiotherapie berichtete. Eine Weiterfüh rung der Therapie wurde empfohlen, um auch die Arbeitsfähigkeit sukzessive zu steigern (vgl. Arztbericht vom 1 4. Oktober 2015, Urk. 7/15/9). Ergänzend wurde der Beschwerdeführerin eine Facettengelenksinfiltration L3/4 beidseits empfoh len, welche in der

Klinik B.___

durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/ 15/4 ). Am 4. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin in einer rheumatologischen Sprechstunde in der Universitäts klinik Y.___ vorstellig und berichtete von einer passageren exazerbierten Schmerzsymptomatik nach der Facettengelenks infiltra tion. Zuletzt sei sie aber schmerzärmer als vor der Infiltration gewesen (vgl. Sprechstunden bericht vom 7. Dezember 2015 Urk. 7/15/6f.) . Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem

1. Dezember 2015 ein e 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine vollständige Wieder aufnahme der Arbeit sei ab Januar 2016 zu erwarten (vgl. Urk. 7/15/3f.). 3.2

Am 1 1. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. C.___ , Orthopädie und Traumatologie d es Bewegungsapparates, zu Hä nden der Krankentaggeldversicherung medizinisch begutachtet (Urk. 7/20/3ff.). Dr. C.___

führte aus, aus orthopädischer Sicht sei eine Besserung der Gesundheits schädi gung durch Haltungskorrektur und Muskel kräftigung, ge gebenenfalls auch durch äussere Stabilisierung mit einem Mieder zu erwarten. Ein nerven wurzel bezogenes neurologisches Defizit würde nicht vorliegen. Ab dem 15. Februar 2016 sei für die Dauer von zwei Wochen ein stationärer Aufenthalt in D.___ geplant. Nach erfolgreicher stationärer Rehabilitation sei für die zuletzt ausgeübte Tätig keit sowie für andere körperlich leichte Tätigkeiten, die aus wechselnder Aus gangslage ausgeführt werden können, wieder eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten. Einschränkungen gebe es ausschliesslich für körperlich schwere Arbei ten in Kombination mit Heben und Tragen, häufigem Bücken und ständigen Zwangshaltungen ( Urk. 7/20/12f.). Vom 1 6. Februar bis 8. März 2016 war die Beschwerdeführerin in stationärer muskulo skelettaler Rehabili tation in der Klinik D.___

und führte insbesondere Physiotherapie und medizinische Trai ningstherapie durch. Die behandelnden Ärzte erachteten die Chance zur Wieder eingliederung in das berufliche Umfeld als gut

( Urk. 7/42/48 f. ) . 3.3

Im Rahmen einer Einholung einer Zweitmeinung wurde die Beschwerdeführerin im

April 2016 in der Klinik E.___ vorstellig und unterzog sich am 3 1. Mai 2016 einem operativen Eingriff (dorsale Aufrichtungs spondylodese von L3 bis S1 mit TLIF von links L3 bis S1 mit Span entnahme aus dem rechten Beckenkamm; vgl. Oper ationsbericht vom 31. Mai 2016; Urk. 7/30/5). Postoperativ berichtete Dr. med. F.___ , Chefarzt Wirbelsäulen chirurgie, über einen regel rechten Sitz des Osteosynthese materials sowie ein gutes Aufrichtungs ergebnis, sodass die Beschwerdeführerin planmässig habe entlassen werden können (vgl. Austritts bericht vom 1 0. Juni 2016; Urk. 7/30/3f.). Im Verlauf schilderte die Beschwerdeführerin Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sowie im lumbosakra len Übergang mit Ausstrahlung in den Gesässbereich auf der rechten Seite (vgl. Arztbericht vom 1 5. Juli 2016; Urk. 7/30/1), wobei sich die Schmerzen im Len denwirbelsäulenbereich zunehmend besserten. Sie würde aber nach wie vor an sakralen Schmerzen, Rücken- und Nacken beschwerden, Sensibilitäts störungen an den Füssen und Schlafstörungen leiden. Insgesamt beurteile sie die Situation nach der Operation schlechter als vor der Operation (vgl. Arztbericht vom 2 8. Novem ber 2016; Urk. 7/81/3). 3.4

Im April 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldver sicherung durch Dr. med. G.___ , FMH Orthopädie & Traumatologie, sowie durch Priv.- Doz . Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH , bidisziplinär begutachtet (Gutachten vom 2. Juni 2016, Urk. 7/42/25ff.). Aus psychiatrischer Sicht konnte mit einer leichten depressiven Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) in Reaktion auf die von der Beschwerdefüh rerin als sehr unglücklich empfundene Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses und der Sorge bezüglich des möglichen Ausgangs der anstehenden Operation keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden ( Urk. 7/42/46), aus orthopädischer Sicht wurde lediglich auf die seit Juli 2015 bestehende Arbeits unfähigkeit unterschiedlichen Ausmasses als Pflegefachfrau und auf die zu erwartende Verbesserung nach der Operation verwiesen, mit entsprechend not wendiger Neubeurteilung ( Urk. 7/42/28ff.). 3. 5

Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstatteten Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. J.___ , Fachärztin für Chirur gie/ Unfallchirurgie , sowie erneut Dr. H.___ , ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten. Die gutachterlichen Untersuchungen fanden zwischen dem 3 0. November und 1 6. Dezember 2016 statt (Urk. 7/53/3ff.). 3. 5 .1

Im Rahmen der neurologischen Exploration hielt Dr. I.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ein flüssiges und sicheres Gangbild ohne pathologische Bewegungs muster gezeigt. An- und Auskleiden seien zügig und geschickt gelun gen. Den Kopf habe sie spontan in alle Richtungen frei bewegen können. Anfänglich sei kein Schmerzverhalten beobachtbar gewesen, nach etwa 10 und 15 Minuten sei sie zur Entlastung ihrer Rückenschmerzen aufgestanden. In den gezeigten spontanen Bewegungsmustern habe sich kein Anhalt für eine motori sche Störung der Arme gezeigt und a n den Beinen seien Trophik , Tonus, Kraft und Koordination regelrecht. Die Muskeldehnungsreflexe seien an den Beinen inklusive des Achillessehnenreflexes beidseits seitengleich mittellebhaft aus lös bar. Die Beschwerdeführerin habe eine Hypästhesie/ Hypalgesie am rechten und linken Oberschenkel angegeben, ansonsten seien Ästhesie, Algesie, Pallästhesie und Lagesinn seitengleich intakt ( Urk. 7/53/16-18) .

Dr. I.___ nannte folgende neurologischen Diagnosen ( Urk. 7/53/19): - Rückenschmerzen bei degenerativer Wirbelsäulenerkrankung, mehrfach in der Bildgebung gesichert, derzeit ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese - Episodischer Spannungskopfschmerz - Subjektive Sensibilitätsstörung an Armen und Beinen, ohne sicheres organpathologisches Korrelat, insbesondere ohne erklärende radikuläre oder nervale Läsion - Gestörte Symptomverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung

Dr. I.___ konstatierte, die vorgetragene Schmerzsymptomatik entspreche keiner typischen radikulären Schmerzsymptomatik, weder im Bereich der Hals wirbelsäule noch im Bereich der Lendenwirbelsäule. Für die beklagten Rücken schmerzen lasse sich keine neurologische Diagnose stellen. In der gesamten Ver sicherungsakte seien jeweils neurologische Normalbefunde verzeichnet worden und auch im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung seien keine Auffällig keiten feststellbar gewesen. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Kopf schmerzen seien nicht aktenkundig und würden am ehesten einem episodischen Spannungskopfschmerz mit einer Häufigkeit von zweimal monatlich entspre chen. Hinweise für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome oder sekundäre Kopfschmerz erkrankung gebe es keine. Eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähig keit könne dara us nicht abgeleitet werden. Dr. I.___ führte weiter aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Begutachtung ent halte eine erhebliche demonstrative Komponente. Diesbezüglich sei von einer deutlich gestörten Schmerzverarbeitung auszugehen. Hinsichtlich einer mögli chen psychiatrischen Erkrankung verwies Dr. I.___ auf das psychiatrische G utachten (vgl. nachfolgend E. 3. 5 .3 ) . Das Ausmass der beklagten Schmerzen sei in keiner Weise durch neurologische Befunde nach vollziehbar und es sei auch in der Beobachtung des spontanen Verhaltens in dem Ausmass nicht nachvollzieh bar. Ebenso wenig lasse sich für die beklagten Kribbelparästhesien an den Extre mitäten eine erklärende neurologische Diagnose stellen. Das durchgeführte Tibi alis-SEP habe normale Latenzen und Amplituden gezeigt und sei somit ohne Hin weis auf eine lumbale Nervenwurzelschädigung oder eine Erkrankung der Nervi tibialis geblieben. Aus der subjektiven Sensibilitätsstörung leite sich keine Leis tungsminderung und keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab ( Urk. 7/53/19-21).

Dr. I.___ hielt zusammenfassend fest, aus rein neurologische r Sicht bestehe keine arbeitsrelevante Diagnose. Entsprechend bestehe bei der Beschwerde führe rin sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für denkbare Verweis tätigkei ten eine volle Arbeitsfähigkeit. 3. 5 .2

Die orthopädische Exploration fand bei Dr. J.___ statt. Sie führte aus, die Untersuchung der oberen Gliedmassen sei unauffällig geblieben. Auch sämtliche Gelenke der unteren Gliedmassen seien frei beweglich. Auf der linken Seite habe die Beschwerdeführerin jedoch in den Hüft- und Kniegelenken einen Bewegungs schmerz mitgeteilt. Die Wirbelsäule betreffend habe die Beschwerde führerin ein en Druck- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der Lenden wirbelsäule und beider Iliosakralgelenke angegeben. Die übrigen Wirbel körper seien druck- und klopfschmerzfrei. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule liege in allen Ebenen innerhalb der Norm und die Beschwerdeführerin habe keinen endgradigen Bewe gungsschmerz dargetan . Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbel säule sei hinsichtlich der Seitneigung und Drehung im Sitzen frei, wobei diesbezüglich eine Beweglichkeit im unteren Normbereich bestehe. Ein end gradiger Bewegungs schmerz werde hingegen auch hier nicht angegeben. Die Entfaltbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei unterhalb der Norm. Blockierungen an der Wirbelsäule seien aber nicht nachweisbar. Hinweise auf Aggravation gebe es keine ( Urk. 7/53/28-30).

Dr. J.___ verwies in ihrem orthopädischen G utachten auf die in den Akten erwähnten Diagnosen einer instabilen degenerativen linkskonvexen Lumbal sko liose, einer degenerativen Spondylolisthese L4/5 sowie einer stattgehabten dor salen Aufrichtungsspondylodese von L3 bis S1 mit TLIF von links L3 bis S1 mit Span ent nahme (aus dem rechten Beckenkamm) und führte aus, es würden noch leichte Beeinträchtigungen hinsichtlich rückenbelastender Tätigkeit bestehen. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde sowie der Bildgebung hinsichtlich des Bewegungs apparates seien die subjektiv geklagten Beschwerden mit dem organi schen Befund jedoch nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin sei bei Tätigkeiten, die die Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken, Rumpfvorneige sowie Heben und Tragen von schweren Lasten erfordern würden , limitiert. Die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit sei hingegen gut möglich, heisse in einem Pensum von 100 %. Was die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie betreffe, liege kein genaues Tätigkeitspro fil vor. Administrative Tätigkeiten in diesem Berufsfeld seien uneingeschränkt ausführbar. Schwere Arbeiten wie Lagern von Patienten oder Heben und Tragen von schweren Gegenständen seien dagegen nicht möglich. Eine Besserung des Gesundheits zustandes sei aber durchaus denkbar . Diesbezüglich wäre eine ambu lante Physiotherapie sinnvoll, insbesondere kombiniert mit einem Aufbautraining für die Rücken muskulatur. Zukünftig sei die Wiederaufnahme der zuletzt ausge übten Tätigkeit, auch mit Pflegeanteil, nach erfolgreicher Rehabilitation nicht aus geschlossen (Urk. 7/53/32-34). 3. 5 .3

Dr. H.___ hielt in seinem psychiatrischen G utachten fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Hinweise auf Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen gebe es keine und auch das formale Denken sei ungestört. Pathologische Befürchtungen und Zwangsphänomene seien keine berichtet wor den. Des Weiteren gebe es auch keine Anhaltspunkte für Wahnwahr nehmungen oder Halluzinationen und illusionäre Verkennungen. Ebenso wenig fänden sich Hinweise für Derealisation oder Depersonalisation, Gedanken ausbreitung, Gedan kenentzug oder vergleichbare pathologische Phänomene. Der Antrieb sei jedoch erheblich reduziert und die Psychomotorik bringe ein ausgeprägtes Unglück zum Ausdruck. Bei der Beschwerdeführerin bestehe medizinisch authentisch während der gesamten Untersuchungssituation eine schwere depressive Verfassung mit zum Teil resignativen, punktuell auch latent suizidalen Vorstellungen, ohne dass allerdings eine aktuelle Suizidalität eruierbar sei. Es bestehe eine schwere melan cholische Depression. Der Affekt sei praktisch nur im negativen Spektrum aus lenkbar (Urk. 7/53/46f.).

Dr. H.___ konstatierte, diagnostisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depressivität im Rahmen einer schweren depressiven Anpassungs stö rung (ICD-10: F43.2). Im Zusammenhang mit dem massiven, depressiven Affekt und den resignativen und punktuell auch latent suizidalen Vorstellungen müsse vor dem Hintergrund der Schmerzsymptomatik von einer chronischen Schmerz störung mit körperlichen und seelischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gesprochen werden. Der Zusammenhang mit der persönlichen Enttäuschung durch den sub jektiv ausgebliebenen Operationserfolg, die eingetretene Kündigung, die als schwere Kränkung erlebt werde, und die chronischen, subjektiv als unerträglich empfundenen Schmerzen würden zusammen zu einer komplexen Symptomatik führen. Diese bestehe zum einen aus melancholisch resignativen Kognitionen und Vorstellungen, die von einem schwer depressiven Affekt begleitet werden wür den, andererseits bestehe in Zusammenhang mit der durch die Depression bedingten Senkung der subjektiven Schmerzschwelle eine erhöhte Schmerzwahr nehmung, was zu einem malignen Zirkel aus depressiver Reaktion auf subjektiv als unerträglich empfundene Schmerzen und einer erhöhten Aufmerksam keit auf die Schmerzsymptomatik führe. Dr. H.___ attestierte der Beschwerde führerin gegenwärtig und prognostisch bis Ende Januar 2017 eine 100%ige Arbeits unfä hig keit (Urk. 7/53/53). Die Prognose sei angesichts der orthopädisch-rheumato logisch- traumatologischen Aussagen in den Akten aber günstig. Therapeutische Optionen würden vor allem darin bestehen, die feststellbaren negativen und depressiven Kognitionen therapeutisch zu beeinflussen und durch die biologische Wirksamkeit von Antidepressiva zu unterstützen. Nehme die Behandlung den möglichen und zu erwartenden Verlauf, könne mit einer schrittweisen Wieder eingliederung, ab Februar im Umfang von 30 % und nach weiteren vier Wochen im Umfang von 60 %, gerechnet werden (Urk. 7/53/54). 3. 6

Dr. Z.___ nahm am 8. März 2017 eine aktenbasierte Einschätzung vor und hielt folgende Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/56 S. 5): - Schmerzhafte Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Aufrichtungsspondylodese

von L3 bis S1 (OP: 3 1. Mai 2016 ) bei instabiler degenerativer linkskonvexer Lumbalskoliose, degenerativer Spondylolisthese L4/5

Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die schwere depres sive Anpassungsstörung (ICD-1 0: F45.41) sowie die Osteochond r o se C5 bis C7, Verdacht auf Instabilität C3/4 und C4/5 sowie Spondylarthrose der Halswirbel säule.

Dr. Z.___ fasste zusammen, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhesie sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2016 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Einhaltung des Belastungsprofils könne hin gegen ab Dezember 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dass Dr. H.___ eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes tiert habe (vgl. vorstehend E. 3. 5 .3 ) , sei nicht nach vollziehbar. Dies wurde von RAD-Ärztin Dr. med. K.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt. Sie äusserte, einzig aufgrund einer depressiven Verfassung, wobei unklar sei, was diese genau beinhalte, könne nicht eine schwere depressive Symp tomatik diagnostiziert werden. Zudem spreche auch der im neurologischen Teil gutachten erhobene Tagesablauf gegen eine schwergradige Einschränkung. Nur schon aufgrund des Aktivitätsniveaus könne nicht eine 100%ige Arbeitsunfähig keit angenommen werden (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 7/56 S. 5-7). 3. 7

Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde die Beschwerdeführerin erneut in der Klinik E.___ bei Dr. F.___ vorstellig. Dieser hielt in seinem Arztbericht vom 1 7. März 2017 ( Urk. 7/73) fest, die Beschwerdeführerin klage über einen Dauerschmerz im Rücken- und Beckenbereich sowie über Gehunsicherheiten , wobei sie t rotz ihrer Beschwerden täglich ausgiebige Spaziergänge

mache . Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin dann auch ein flüssiges Gangbild gezeigt und Zehen- und Fersengang gut durchführen kön nen. Dr. F.___ konstatierte, es handle sich um ein sehr ausgebreitetes und diffuses Schmerzsyndrom. Die Beschwerden seien glaubhaft und nicht als psy chosomatisch abzustempeln. Er attestierte ihr eine vollständige Arbeits unfähig keit und empfahl weitere Abklärungen (insbesondere ISG-Abklärungen) in einem Schmerzzentrum. Diesbezüglich verwies Dr. med. L.___ , Facharzt für inter ventionelle Schmerztherapie in der Klinik M.___ , auf eine im Mai 2016 durchgeführte bv -gesteuerte Infiltration des ISG , die zwar komplikati onslos verlaufen sei, jedoch keine langfristige Besserung ge bracht hab

e. Er sehe deshalb keine Indikationen für weitere Interventionen (vgl. Schreiben vom 2 8. März 2017; Urk. 7/83). Dr. F.___ beurteilte den Verlauf ein Jahr posto perativ als sehr schlecht. Die Beschwerden seien erheblich und die Lebensqualität der Beschwerdeführerin dadurch stark beeinträchtigt. Die Behandlungssituation sei schwierig, da die Beschwerden zum Teil neuropathisch und zum Teil musku loskelettal seien (vgl. Arztbericht vom 2 9. Mai 2017; Urk. 7/94/5f.) . Er empfahl die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beizubehalten und bestätigte dies auch in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 7/88), in welchem er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2017 attestierte. Vor den Wiedereinglie derungsmassnahmen habe eine ausführliche Abklärung des chronischen Schmerzsyndroms zu erfolgen. 3. 8

Vom 1 2. Juli bis 6. August 2017 war die Beschwerdeführerin erneut in stationärer muskuloskelettaler Rehabilitation in der Klinik D.___

( Urk. 3/6) . Der behan delnde Arzt hielt fest, die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Therapien teilgenommen, wobei der Behandlungsprozess aufgrund starker Schmerzen mehrmals habe unterbrochen werden müssen. Sämtliche aktiven und passiven therapeutischen Massnahmen hätten keine Schmerzlinderung im lumbalen Bereich und im Sakrumbereich

gebracht . E ine Ver besserung habe im Bereich der Kraft und Ausdauer sowie in der Lockerung der verspannten Muskulatur erreicht werden können . Bei Austritt sei die Seitneigung in der Lendenwirbelsäule um die Hälfte eingeschränkt und die Rotation aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen. Entsprechend erlaube die aktuelle Schmerzsituation mit erheblicher Ein schränkung keine Arbeitsfähigkeit. 3. 9

Prof. Dr. med. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 7. August 2017 ( Urk. 3/13) und stellte die Diagnose eines Status nach Spondy lodese L3-S 1. Ausserdem äusserte er den Verdacht auf Verlust der sagittalen Balance, auf Coxarthrose beidseits sowie auf ISG-Arthropathie rechts mehr als links. Er hielt fest, es sei klinisch schwer zu unterscheiden, ob die Hauptbeschwer den von den Iliosakralgelenken oder von der Protrusions coxarthrose herkommen würden. Entsprechend sei eine sequenzielle Infiltrations therapie zu empfehlen . Nach durchgeführter Infiltration berichtete die Beschwerde führerin von einer Verbesserung ihrer Schmerzsituation. Die Schmerzen seien zwar noch vorhanden, aber auf einem tieferen Niveau. Dr. N.___ schlug vor, die Infiltration zu wieder holen. Alternativ sei auch eine minimal-invasive Fusion des rechten Iliosakral gelenkes gefolgt von einer perkutanen Denervation möglich (vgl. Arztbericht vom 2 0. September 2017; Urk. 3/14). Er attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfä higkeit bis Ende Oktober 2017 ( Urk. 3/15). 3. 10

RAD-Arzt Dr. Z.___ verwies in seiner Stellungnahme vom 1 0. Oktober 2017 ( Urk. 7/120) auf die Einschätzung von Dr. J.___ (vgl. vorstehend E. 3. 5 .2 ) sowie von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 ). Beide hätten eine freie Beweglich keit der Gelenke der unteren Extremitäten beschrieben. Ausserdem zeige die Bild gebung keine Erkrankung der Hüftgelenke, sondern der ISG-Gelenke. Diesbezüg lich sei darauf hinzuweisen, dass di e von Dr. F.___ empfohlene Abklärung des Schmerzsyndroms (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) nicht durchgeführt worden sei . 3.1 1

Mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin einen nach verfügungserlass ergangenen Arztbericht vom 5. Dezember 2017 (Urk. 10) ein. Darin nannte Prof. Dr. med. O.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, g estützt auf seine Untersuchungsbefunde sowie die Bildgebung folgende Diagnosen: - Cervikale

diskogene

Foraminastenose bei Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6 - Bandscheibenprotrusion L1/2 - Foraminastenose L4/5 rechts - Fixierte Hyperlordose der Lendenwirbelsäule nach Spondylodese L2-S1 - Erhöhte Becken - Inklination

Aufgrund der gestellten Diagnosen erachtete Prof. Dr. O.___ die Beschwerde führerin für jegliche Tätigkeit arbeitsunfähig. 4. 4.1

Es bestehen divergente ärztliche Beurteilungen darüber, ob der schmerzhaften Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach dorsaler Auf richtungsspondylodese von L3 bis S1 bei instabiler degenerativer links konvexer Lumbalskolio se sowie degenerativer Spondylo listhese L4/5 relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt respektive in welchem Ausmass. Die Gutachter ver neinten aus orthopädischer Sicht jedenfalls zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau Anästhe sie, schätzten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensange passten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils hingegen als vollständig ge geben ein (vgl. vorstehend E. 3.5.2). Demgegenüber berief sich die Beschwerde führerin auf die Einschätzung von Dr. F.___ (vgl. E. 3.7), Dr. N.___ (E. 3.9) sowie Prof. Dr. O.___ (E. 3.11), wonach jegliche Arbeitsfä higkeit aufgrund der Schmerzsymptomatik verneint wurde. 4.2

Das interdisziplinäre Gutachten ( Urk. 7/53) beruht in somatischer Hinsicht auf einer umfassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchung. Dr. I.___ und Dr. J.___

berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten de r Beschwerdeführer in ( Urk. 7/53/13f., Urk. 7/53/27 ) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/53/5-11, Urk. 7/53/27 ). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hier bei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden ( Urk. 7/53/16-18, Urk. 7/53/28-31, Urk. 7/53/36-38 ) und den medizinischen Vorakten auseinander. Damit erfüllt das Gutachten im somatischen Teil die bun desgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.3 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung

grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.3

Nicht restlos gefolgt werden kann den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ ( Urk. 7/53/39ff.). Hierbei kann offengelassen werden, ob die von ihm erhobenen und dargestellten Befunde, welche im Wesentlichen in einem erheblich reduzierten Antrieb und ein in der Psychomotorik zum Ausdruck kommendes ausgeprägtes «Unglück»

( Urk. 7/53/46-48) bzw. eine «heftige melan cholische depressive Verstimmung» ( Urk. 7/53/54) umfassen, eine schwere depressive Anpassungsstörung als schlüssige Diagnose erscheinen lassen. Die von ihm im Zeitpunkt der Untersuchung (Dezember 2016) erhobene – wenn auch vorübergehend - vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nicht durch eigene Dar stellung des Aktivitätsniveaus unterlegt und widerspricht dem von Dr. I.___ erhobenen Tagesablauf ( Urk. 7/53/15). Ferner lässt sich seinen Ausführungen, wonach er der als besonders kränkend erlebten Kündigung grossen Einfluss auf den Verlauf der psychischen Gesundheitsschädigung beimisst, insoweit nicht fol gen, als er im April 2016 noch von einer leichten Anpassungsstörung ohne Ein fluss auf die Leistungsfähigkeit ausging (E. 3.4) und er eine in psychischer Hin sicht eingetretene markante Veränderung nicht schlüssig darlegt. Diesbezüglich ist auch auf die nachvollziehbare Würdigung von RAD-Ärztin Dr. K.___ zu ver weisen (E. 3.6). Ausserdem lässt sich den somatischen Untersuchungsberichten keine erhebliche melancholisch depressive Verstimmung entnehmen. So fiel Dr. I.___ eine gestörte Symptomverarbeitung mit erheblicher teilweise aggressiv gereizter Stimmung auf ( Urk. 7/53/22) und Dr. J.___ umschreibt eine freundlich zugewandte Beschwerdeführerin ( Urk. 7/53/30). Eine über die all fällige Abgabe von Antidepressiva hinausgehende psychiatrische Behandlung ist nicht aktenkundig (vgl. auch Urk. 7/53/14). Ein psychiatrischer Leidensdruck fehlt gänzlich, zumal die Beschwerdeführerin selber keine psychische Gesund heitsstörung geltend macht (vgl. Urk. 1). Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Beschwerdeführerin, allenfalls auch nur vorübergehend, massgeblich aus psy chischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, fehlt demnach. 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Gutachten sei beweis untauglich, da die geklagten Schmerzen in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössisch en Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeits unfähigkeit ableiten lässt . Vorliegend konnte t rotz mehrfachen eingehenden Untersuchungen kein organisches Substrat für die geklagten Beschwerden gefun den werden (vgl. die neurologische [E. 3.5.1] und ortho pädische Beurteilung [ E. 3.5.2]). Vielmehr stellten die Gutachter Inkonsistenzen fest. So habe die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung der Halswirbelsäule aktiv in alle Bewegungsrichtungen blockiert und Schmerzen angegeben, was nicht kompatibel mit dem spontan erreichten Bewegungsausmass sei (Urk. 7/53/16). Ferner habe sie eine vernünftige Untersuchung der Arme verunmöglicht, indem sie angab, sie könne ohne sich mit den Armen abzustützen nicht sitzen. Darauf hingewiesen, dass sie während der Exploration ebenfalls aufrecht auf dem Stuhl habe sitzen können ohne sich abzustützen, sei die Beschwerdeführerin in ihrer Verweige rungshaltung geblieben ( Urk. 7/53/17). Ausserdem sei die Beschwerdeführerin auch im Liegen nicht untersuchbar gewesen, da sie beide Beine beim Versuch das Zeichen nach Lasègue zu prüfen aktiv blockiert habe. Dies sei weder mit den spontan gezeigten Bewegungs mustern kompatibel noch pathophysiologisch plausibel. Im Übrigen habe sie die Beine beim Ankleiden im Liegen aktiv prob lemlos anheben können (Urk. 7/53/18).

Hinsichtlich der von Dr. N.___ gestellten Verdachtsdiagnosen eines Verlusts der sagittalen Balance, einer Coxarthrose beidseits sowie einer ISG-Arthropathie (vgl. E. 3.9) ist anzumerken, dass eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechts genügliche Grundlage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit nachzuweisen.

Dr. F.___ beurteilte die Schmerzen der Beschwerdeführerin teilweise neuro pathisch bedingt (vgl. E. 3.7). Der begutachtende Neurologe Dr. I.___ stellte in seiner Exploration jedoch keine neurologischen Auffälligkeiten fest (vgl. E. 3.5.1) und Dr. med. R .___ , Neurologie FMH , äusserte in seinem Bericht vom 2 1. März 2017 ( Urk. 7/69) lediglich, dass Dr. I.___ die Schmerzen, wel che in jeder Tätigkeit intervenieren würden, in seiner Einschätzung nicht genü gend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund, dass die von Dr. I.___ durchgeführten Tests ohne Hinweise auf eine lumbale Nervenwurzel beschädi gung blieben und es für die subjektiven Sensibilitätsstörungen keine objektivier baren Befunde gibt sowie auch Dr. R .___ keine genauere neuro logische Beurtei lung vornahm, ist nicht ausgewiesen, dass der neuropathische Teil einen wesent lichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat. Nach dem Gesagten ist es nachvollziehbar, auch aus den subjektiven Sensibilitätsstörungen keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit abzuleiten (vgl. E. 3.5.1).

Sowohl Dr. F.___ als auch Prof. Dr. O.___ erachteten die Beschwerdefüh rerin aufgrund muskuloskelettaler Beschwerden als in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, was Dr. J.___ in ihrem Gutachten ebenfalls bestätigte. Sie beurteilte die Beschwerdeführerin für rückenbelastende Tätigkeiten einge schränkt. Eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten sowie ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie Bücken oder Rumpf vorneige, sei hingegen möglich (vgl. E. 3.5.2). Untermauert wird dies durch die Angaben der Beschwerdeführerin während der Exploration, wonach sie Haus haltsarbeiten und Einkäufe erledige , täglich ihre Streck- und Dehnübungen mache sowie längere Spazi ergänge mit dem Hund (1 bis 1.5 h) unternehme , das Abendessen zubereite und häufig l ese , Musik höre oder Freunde treffe (Urk. 7/53/15), was gegen eine vollständige Beeinträchtigung der Leistungs fähig keit

spricht. Angesichts des Aktivitätsniveaus de r Beschwerde führer in im Alltag und der Tatsache, dass sie

mittels Infiltration eine merkliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik erreichen kann (vgl. E. 3.8) , ist anzunehmen, dass die noch bestehenden Schmerzen grundsätzlich zu vermindern sind und sie nicht eine andauernde Einschränkung zur Folge haben. 4.5

Nach dem Gesagten i st davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in zumin dest in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von der orthopädischen Gutachterin umschriebene Belastungsprofils (E. 3.5.2) vollständig arbeitsfähig ist.

Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen ent scheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die leicht beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in erwerbli cher Hinsicht auswirkt. Massgebend ist der Zeitpunkt des frühest möglichen Ren tenbeginns. Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2015 ganz oder teilweise Arbeits unfähig geschrieben ( Urk. 7/42/28) und hat sich im Dezember 2015 ( Urk. 7/3) angemeldet, weshalb die erwerblichen Verhältnisse im Juli 2016 massgebend sind. 5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3 5.3.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.3.2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestim mung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezoge n werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3.

Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätz lich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bu ndesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenr evisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). 5.4 5.4.1

Das Valideneinkommen ist anhand des an der Universitätsklinik Y.___ in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens zu bemessen (vgl. diesbezüglich den Haushal t sbericht vom 2 4. Juli 2017, wonach die Beschwerdeführerin im Gesund heitszustand in einem 100%-Pensum arbeiten würde; Urk. 7/97 S. 5) . Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 7/9 ) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Frauen ; Stand 201 5 : 2 686 , Stand 2017: 2 7 0 9 ) i st das Valideneinkommen mit Fr. 107' 090 . 20 zu beziffern ( Fr. 95'562. 90 : 90 x 100 : 2 686 x 2 7 0 9 ). Das ist nicht bestritten. 5.4.2

Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das stan dardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'808.-- für Frauen im Kompetenzni veau 2 gemäss LSE 2014 heran , was von der Beschwerdeführerin beanstandet wird. Es sei ausgeschlossen, dass sie in Anbetracht der gestellten Diagnosen und der Schmerzen ein solches Eink ommen erzielen könne (vgl. Urk. 1 S. 9 Rz 20).

Der Beschwerdeführerin ist ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau Anäs thesie nicht mehr zumutbar. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und insbesondere d ie Tatsache, dass sie bei Tätigkeiten , die Zwangshaltungen oder das Heben und Tragen von schweren Lasten erfordern würden, limitiert sei, kommt auch eine andere Tätigkeit im Pflegebereich nicht mehr in Frage. Ande rerseits sind der Beschwerdeführerin administrative Tätigkeiten in diesem Berufs feld uneingeschränkt zuzumuten . Diesbezüglich fehlt ihr jedoch möglicherwei se die nötige Berufserfahrung . In anderen Berufszweigen verfügt sie über keine Fachkenntnisse. Die Beschwerdeführerin kann entsprechend die in ihrer Berufs laufbahn erlernten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht ohne Weiteres in anderen Berufen mit praktischen Tätigkeiten einsetzen. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Kompetenzniveau 2 ausging oder nich t kann letztlich offen bleiben . Wie sich zeigen wird, ändert sich beim Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 im Ergebnis nichts.

Wird z ur Bemessung des Invalideneinkommens das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'363.-- für weibliche Hilfskräfte gemäss LSE 2016 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen ) heran gezog en, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Di enstleistungen) beschränkt sind, ist d as standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 4'363.-- unter Berücksich tigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen, R 8) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 54' 581 . 15 hochzurech nen (Fr .

4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 ). 5.4.3

Dass die Beschwerdeführer in gemäss ihrem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_ 455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2). 5.4.4

Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 52' 509 . 05 oder ein en Invaliditätsgrad von 49,03 %, gerundet 49

%. Mithin hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertels rente (vgl. E. 1.2). 5.5

Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 13. Sep tember 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprec hend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler