Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___ ist ausgebildete Juristin und Kriminalistin und arbeitete zuletzt als Fachspezialistin Strafvollzug beim Amt Y.___ des Kantons O.___ bei einem 80%-Pensum (Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Am
30. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7 /1) und am
6. Oktober 2015 (Ein gangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. In der Folge wurden Frühinterventionsmass nahmen (Arbeitsplatzerhalt [Urk. 7/17), Anpassung des Arbeitsplatzes mit Über nahme diverser Hilfsmittel [Urk. 7/32] sowie Kostengutsprache für Wiedereinglie derung im bisherigen Beruf [Urk. 7/35]) gewährt. Mit Mitteilung vom 18. August 2016 (Urk. 7/40) wurden die beruflichen Massnahmen per 16. August 2016 abgebrochen, da X.___ die Wiedereingliederungs-Massnahme aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig habe beenden müssen und auch ihre Arbeits stelle kündigte (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/41). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen und erwerblichen Unterlagen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA Krankenversicherung AG bei (Urk. 7/47). Letztere liess die Versicherte beim Insti tut Z.___ polydisziplinär (neurolo gisch, internistisch, orthopädisch-chirurgisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten von Januar 2017, Urk. 7/53 S. 3-60). Mit Formular vom 10. Mai 2017 gab X.___ - auf entsprechende Nachfrage hin - an, sich derzeit nur bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeinmedi zin/Naturheilkunde, in Behandlung zu befinden (Urk. 7/59). Gestützt auf die gut achterlichen Ausführungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom
15. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/61). Dagegen erhob diese am 28. Juni 2017 Einwand (Urk. 7/71) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/69-70).
Mit Verfügung vom
11. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am
13. Oktober 2017 Bes chwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom
11. September 2017
eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14 . November 2017 auf Abweisung der Beschw erde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), was de r Beschwerdeführerin am
15. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen keine objektiv feststellbaren Befunde und Diagnosen bestünden, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Somit liege keine dauer hafte oder langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Auch die diag nostizierte Endometriose begründe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit, da diese nach medizinischer Sicht gut therapierbar sei. Unter der Voraussetzung, dass die Endometriose-Therapie weitergeführt werde, sei nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), auf das polydis ziplinäre Gutachten von
Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend sei . So seien gewichtige Diagnosen unberücksichtigt geblieben. Insbe sondere leide sie bereits seit langem an einer massiv einschränkenden Endomet riose, welche bisher nicht adäquat therapiert worden sei. Erst nach erfolgter Hei lung könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Unter Umständen dränge sich aufgrund der neu gestellten Diagnosen eine neu ropelveologische und gynäkologische Untersuchung auf.
3. 3.1
Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Unklare Gangataxie mit intermittierender Schwindelsymptomatik und
generalisierter Hyperreflexie an oberen und unteren Extremitäten
-
Sakrococcygalgie
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Ataxie mit begleitender Hyperreflexie sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten und eine Schwindelsymptomatik, die mit den Bildern der LWS, BWS und HWS nicht erklärt werden könne. Bei dringendem Verdacht auf eine neurologische Grunderkran kung sei eine neurophysiologische Untersuchung durchzuführen. Die lokalen Schmerzen, die im sakrococcygealen Bereich beständen, seien durch einen wir belsäulenchirurgischen Eingriff derzeit nicht verbesserbar. Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 15. September bis 11. Oktober 2015 eine 50%ige und vom 12. Oktober bis 8. November 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Aufgrund der Schwindel- und Gangataxiesymptomatik bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit. Zunächst sei die Ursache der Symptome abzuklären. 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2015 behandelt, führte in ihrem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 7/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Chronische Müdigkeit (ICD-10: G93.3)
-
lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10:
M51.1)
-
Primäre Nebennierenrindeninsuffizienz (ICD-10: E27.1)
-
Protozoen
-
Lebensmittelallergie
-
GSTM-1-Mangel
-
Schmerzen rechter Oberbauch
-
Gelenkschmerzen
-
Gleichgewichtsstörungen
-
Gangstörungen
-
Konzentrationsstörungen
-
Eppstein-Barr-Virus
Die Prognose sei noch nicht absehbar. Dabei sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. August 2016 in ihrem ausgeübten Beruf als Fachspezialistin Strafvollzug bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei noch nicht absehbar, ob ihr die bisherige oder allenfalls eine angepasste Tätigkeit zumutbar sein werde. 3.3
D ie Beschwerdeführer in wurde im Januar 2017 durch Ärzte des Z.___ neurologisch, int ernistisch, orthopädisch- chirurgisch und psychiatrisch begutachtet
(Urk. 7/53 S. 3-60). In deren Gutachten werden die von der Kranken taggeldversicherung eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medi zinischen Berichte zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden. 3.3.1
Im neurologischen Teilgutachten vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 3-21) wur den von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen und Funktionsstörungen festgehalten:
-
Schmerzen im Bereich des Steiss
- und Kreuzbeines, ohne erklärendes
organpathologisches Korrelat
-
Diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine peripher- oder zentral-vestibuläre
Störung -
Bauchschmerzen und Bauchdruck im Ober- und Unterbauch bezie hungsweise Becken, ohne Anhalt für eine erklärende neurologische Erkrankung
-
Subjektive Konzentrationsstörung und Vergesslichkeit, in der
Untersuchung ohne nervales Korrelat -
Subjektive Erschöpfung und Antriebsminderung, in den
Untersuch- ungsbefunden nicht nachvollziehbar.
Als Hauptbeschwerden trage die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Sympto men vor, die in Qualität und Schweregrad im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre in wechselhafter Ausprägung und wechselnder Assoziation bestanden hätten. Derzeit fühle sie sich vor allem durch ihre Schmerzen im Steissbein, die Miss empfindungen und Schmerzen im Bauch- und Darmbereich sowie ihre Erschöp fung geplagt. Des Weiteren beklage sie eine diffuse Schwindelsymptomatik, Kon zentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie Nahrungsmittelunverträglichkei ten. Bereits die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der beklagten Beschwerden lasse an eine nichtorganische Genese des Beschwerdekomplexes denken. Auch die teil w eise bizarre Schilderung der Symptomatik, so etwa ihre Darmbeschwerden und Druckbeschwerden im Oberbauch, Unterbauch und den Beinen, sowie die Unschärfe der Beschreibung etwa in der Schwindelsymptomatik seien auch in der einzelnen Ausgestaltung und Schilderung der Beschwerden typisch für eine nicht-organische Genese. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Spezialisten konsultiert, welche keine sichere organpathologische Diagnose hätten stellen können. Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien in der Vergangenheit immer normal gewesen. Bereits in Schwindelzentrum des D.___ sei die sehr wech selhaft demonstrierte Gangstörung aufgefallen sowie auch eine rasche Änderung des Beschwerdebildes beziehungsweise das Sistieren der Gangstörung bei Ablen kung. Alle diese Punkte seien bereits damals als Hinweis für eine funktionelle und nicht-organische Genese der Störung gewertet worden. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin zweimal in einer psychosomatischen Rehabilitationseinrich tung gewesen. Die Neuroachse sei mittels MRI untersucht worden, wobei sich normale Befunde gezeigt hätten. Auch eine Liquorpunktion sei laut Aktenlage normal gewesen. Nichtsdestotrotz halte die Beschwerdeführerin an ihrem soma tischen Krankheitskonzept fest. In der aktuellen Untersuchung seien Beschwerden vorgetragen worden, die gesamthaft keiner typischen neurologischen Erkrankung entsprächen. Die neurologische Untersuchung sei normal gewesen. Ein Teil der Beschwerden Schwindelsymptomatik (Schmerzen am Steissbein beim Sitzen) hät ten sich in der Verhaltensbeobachtung nicht nachvollziehen lassen. Auch die beklagte Antriebsstörung und der subjektive Energiemangel sowie die Konzent rations
- und Gedächtnisstörung hätten sich in der etwa 2 Stunden dauernden Untersuchung nicht nachvollziehen lassen. Die Beschwerdeführerin sei energe tisch gewesen, habe mit einem temporeichen Sprachfluss gesprochen und sei teil weise gereizt und latent aggressiv gewesen. Eine erschöpfte und depressive Beschwerdeführerin habe sich nicht beobachten lassen. Auch eine Konzentrati ons
- und Gedächtnisstörung habe sich in der Exploration, dem psychopathologi schen Befund und dem verhaltensneurologischen Befund nicht diagnostizieren lassen. Der Neurostatus sei normal gewesen. Das EEG sei ebenfalls normal, das heisst ohne pathologische Ermüdungszeichen, gewesen. Die aktuelle Serumdiag nostik sei normal gewesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin für die zahlreich vorgetragenen Beschwerden keine erklä rende neurologische Diagnose stellen lasse. Es ergebe sich kein Anhalt für eine organpathologisch verstehbare neurologische Erkrankung. Entsprechend könne aus neurologischer Sicht der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attes tiert werden.
Der bisherige Behandlungsverlauf sei protrahiert gewesen. Aus neurologischer Sicht sei die Diagnose gut, da sich keine neurologische Erkrankung diagnostizie ren lasse. Die Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit als Fachspezi alistin Strafvollzug unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 80 % aus rein neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Aufgrund der geschilderten subjektiven Schwindelsymptomatik sollte die Beschwerdeführerin nicht auf Arbeitsplätzen mit Sturzgefahr eingesetzt werden. Wesentliche nicht-medizini sche Probleme als beeinträchtigende Faktoren der Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht ergeben.
3.3.2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, fasste im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 23-31) zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin, die seit dem 30. März 2015 in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben sei, multiple Diagnosen erwähnt worden seien. Von Seiten des Bewegungsapparates (in den Unterlagen erwähnt: Wirbelsäulenbeschwerden, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radi kulopathie und Sakrococcygoalgie) hätten sich hinsichtlich der Funktion keine Befunde erheben lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrie fen. Von Seiten der festgestellten Knochendichteminderung sei eine Substituti onsbehandlung eingeleitet worden. Ein typisches Beschwerdebild sei hierfür nicht geschildert worden; insbesondere bestehe an der Wirbelsäule keine Osteoporose, sondern lediglich eine Osteopenie. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde hinsichtlich des Bewegungsapparates seien die geklagten Beschwerden mit dem organischen Befund nicht in Einklang zu bringen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei einem 100%-Pensum mit einer 100%igen Leistungsfä higkeit sollte ab sofort ohne Wiedereingliederung möglich sein. Die bis dato attestierte Arbeitsunfähigkeit als Fachspezialistin Strafvollzug (leichte körperli che Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werde beziehungsweise frei wechselbelastend sei) sei unter Wertung der vorgelegten Befunde und der aktu ellen Untersuchung aufgrund der freien Funktion im Bereich des Bewegungsap parates nicht nachvollziehbar. Nichtmedizinische Probleme seien von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage verneint worden. Sie schildere das soziale Umfeld als intakt und fühle sich von ihrer Ursprungsfamilie gut unterstützt. 3.3.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, stellte im internistischen Teilgutachten vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 35-39) keine internistischen Diagnosen. Die Beschwerden hätten im Wesentlichen mit ausge prägten Rückenschmerzen in die Beine ziehend begonnen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin einerseits eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik beklagt, wobei diese schwer nachvollziehbar sei. Per se sei es schwierig, diese Symptoma tik zu objektivieren, doch vorliegend sei sie nicht vollständig nachvollziehbar. Andererseits berichte die Beschwerdeführerin von einer Lamblien-Infektion nach einer Reise nach Brasilien, welche durch Laborbefunde bestätigt werde. Diese Beschwerden und Erkrankung müsse man vom Übrigen trennen, wobei eine Aus heilung durch Behandlung innerhalb eines halben Jahres sehr wahrscheinlich sei. Von internistischer Seite her sei keine Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit bedinge, erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet, ohne Kinder und lebe allein. Es beständen keine nicht-medizinischen Gründe gegen eine normale Arbeitsfähigkeit, aber es bestehe kein angemessenes Netz von Beziehungen im Hintergrund, das sie ihrem Bedarf entsprechend auffange. 3.3.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 40-58) betref fend Diagnostik fest, dass die einmalige - wenn auch ausgiebige und differen zierte - klinische Untersuchungssituation keine endgültige Lösung herbeizufüh ren vermöge. Es lasse sich nach den Kriterien der ICD-10 und des DSM-5 psychi atrisch keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung stellen. Es beständen insbesondere in Hinsicht auf die Differentialdiagnostik beispielsweise psychoge ner Gangstörungen, psychogener Schmerzstörungen oder einer Somatisierungs störung keine Anhaltspunkte aus dem klinischen Erscheinungs- und Persönlich keitsbild. So sei die Beschwerdeführerin insbesondere nicht mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen behaftet. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei zunächst nicht positiv zu diagnostizieren. Eine dissoziative Störung lasse sich nicht diagnostizieren, da auch psychodynamische Hinweise etwa auf virulente neurotische Konflikte oder Traumata fehlten, die ihren möglichen insuffizienten gestalthaften Ausdruck in einem veränderten Gangbild oder einer bestimmten Bewegungshemmung finden könnten. Auch unter Anwendung der analytisch-psychotherapeutischen Diagnostik lasse sich bei der Beschwerdeführerin zunächst nur ein auffälliges Fehlen von differenzierten Emotionen feststellen. In dieser Richtung sei jedoch möglicherweise eine weitere Aufklärung zu finden. Im Gespräch sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin die hier beschrie bene Störung als «fremdartig», angstmachend und unerklärlich empfinde. Ihr Kör pergefühl scheine gekennzeichnet zu sein durch eine mangelnde Vertrautheit. Hinzu komme, dass Beziehungserfahrungen zurückliegender Jahre offenbar bei ihr eine gewisse Ratlosigkeit hinterlassen hätten und bei ihr Möglicherweise die Problematik bestehe, zwischen Gefühlen und Körpersensationen nicht deutlich genug unterscheiden zu können. Für das psychiatrisch-psychosomatische Fach gebiet werde daher eine protrahierte Diagnostikphase vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin sei eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Beratung bei einem klinisch erfahrenen Therapeuten empfohlen worden. Damit sei klinisch die Hoffnung verbunden, dass es zu einer näheren Aufklärung, mög licherweise in der Gutachtenssituation nicht hinreichend aufzuklärender, Emoti onen und Beziehungserfahrungen betreffende Problematiken kommen könne. Eine Psychogenese stehe im Raum, sei gegenwärtig aber nicht hinreichend zu belegen. Bevor allerdings aus dem Aspekt der Naturheilkunde möglicherweise voreilig Zusammenhangsvermutungen (Protozoen, Immunsystem) angeboten würden, sollte berücksichtigt werden, dass organisch anmutende Kausal-Attribu tionen möglicherweise die Annäherung an ein Psychogenese-Verständnis behin dern könnten. Es sei sicher nicht nur für die Beschwerdeführerin schwer zu ertragen, dass eine «Ursache» im Sinne monokausalen Geschehens bisher nicht habe gefunden werden können. Das «Offenhalten» in der Diagnostikphase erscheine jedoch auch unter therapeutischen Gesichtspunkten notwendig.
Ausser der Kündigung des bisherigen Arbeitsplatzes seien weitere psychosoziale, in keinem Fall aber soziokulturelle Belastungsfaktoren zu erkennen. Noch sei keine definitive Diagnose gefunden, sodass die Prognose offen bleiben müsse, es bestehe jedoch bereits eine signifikante Besserungstendenz. Es lägen jedenfalls keine prognostisch prinzipiell ungünstigen Faktoren vor. Für das psychiatrische Fachgebiet sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zu begründen, da keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Krite rien der ICD-10 oder DSM-5 gestellt werden könne. 3.4
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 7/69-70). 3.4.1
Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/69) zuhanden der behandelnden Hausärztin folgende Diagnose fest: Chronic
Pelvic Pain Syndrome (CPPS, chronische r Beckenbodenschmerz), Status nach Marsupialisation 2013.
Nicht alle von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden liessen sich gynäkologisch und/oder neuropelveologisch erklären. Es sei jedoch davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin schon an einer Endometriose leide, zumin dest eine Adenomyosis uteri liege vor. Eine tief infiltrierende Endometriose oder eine ovarielle Endometriose lägen nicht vor. Daher sei aus gynäkologischer Sicht lediglich eine Blockade der Menstruation mit Kyleena empfohlen. Eine Indikation für eine Laparoskopie bestehe nicht. Neuropelveologisch liege ohne Zweifel eine non-neurogene (keine axonale Läsion) sakrale Radikulopathie S1-S4 rechts vor, welche sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen erklärten (hintere Seite der Beine), aber auch die Blasen- und Darmfunktionsstörungen (es liege keine Reizblase vor, sondern ein Reiz der Nerven der Blase und des Darms). Auf dem MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 sei erkennbar, dass der Musculus
pyrif ormis rechts etwas ausgeprägter sei als links, was schon zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Auch bei der Anamnese habe die Beschwerdefüh rerin über eine Zunahme der Beinschmerzen rechts bei allen Aktivitäten und Situationen, die den Blutdruck des Beckens erhöhten berichtet. Dahingegen ver ringere das Liegen die Schmerzen deutlich. Dies spreche für eine sogenannte «sak rale Radikulopathie bei einem vascular
entrapment ». Eine Pathologie des Nervus
pudendus liege nicht vor. Daher sei aus neuropelveologischer Sicht eine laparo skopische Exploration/Dekompression des Plexus sacralis
dexter empfohlen. Somit müsse sich die Beschwerdeführerin zwischen zwei Möglichkeiten entschei den: direkt die Laparoskopie mit Spiral-Einlage, oder zuerst die Spiral-Einlage und wenn es nach wenigen Monaten nicht besser werde, dann die Laparoskopie. 3.4.2
Dr. med. I.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, attes tierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 7/70), dass die Beschwerdefüh rerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und seit dem 26. April 2017 lediglich zu 20% arbeitsfähig sei. Hintergrund dieser Arbeitsunfähigkeit sei eine langandauernde, massiv einschränkende Endomtriose, die leider bis anhin nicht adäquat therapiert worden sei. Als neu behandelnder Arzt habe er nun eine ausgesprochen gute Endometriose-Therapie initiiert, in der Hoffnung die Lebensqualität der Beschwerdeführerin doch erheblich zu verbes sern. Der Therapie-Effekt sei unbedingt während 2-3 Monaten abzuwarten, um das Ergebnis eindeutig beurteilen zu können. Auch Prof. H.___ habe sehr stark den Eindruck einer Endometriose gehabt. Seine vorgeschlagene lokale Therapie würde der Beschwerdeführerin aber zu wenig bringen. 4. 4.1
Aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten gynäkologischen Berichten ergibt sich, dass die Diagnose Endometriose vorliegt (vgl. E. 3.4). So hielt Prof. H.___ fest, dass sich zwar nicht alle von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden gynäkologisch und/oder neuropelveolgisch erklären lies sen, doch dass angesichts der vorliegenden non-neurogenen sakralen Radikulo pathie S1-S4 sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen sowie die Blasen- und Darmfunktionsstörungen plausibel seien. Dabei verwies Prof. H.___ auf das MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 (vgl. E. 3.4.1). Dr. I.___ führte als behandelnder Gynäkologe aus, dass die Endometriose nun adäquat therapiert werde und nach 2-3 Monaten bereits ein Effekt zu erwarten sei. Erst dann könne eine weitere Beurteilung erfolgen. Dr. I.___ berichtete weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100 % und seit dem 26. April 2017 zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4.2).
Auch die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die diagnostizierte Endometriose gut therapierbar sei und dass - unter der Voraussetzung der weitergeführten Therapie - nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Damit anerkannte auch die Beschwerde gegnerin, dass sich die Endometriose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auswirkte, wenn auch nur bis zur erwarteten Heilung. Vorliegend fehlen aber Angaben zum Verlauf der Erkrankung, insbesondere auch zum retrospekti ven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Da gemäss Prof. H.___ und Dr. I.___ die bisher nicht adäquat therapierte Endometriose die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden zumindest teilweise zu erklären vermag und auch die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung eine Zyklusabhängigkeit der Symptome geltend machte (Urk. 7/53 S. 36 und S. 48), ist nicht auszuschliessen, dass sich die erst neu festgestellte Diagnose bereits seit Längerem auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hielt Prof. H.___ fest, dass bereits im MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 erkennbar sei, dass der Musculus
pyriformis rechts etwas ausgeprägter sei als rechts, was zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Trotz dieser neu hinzugetretenen Diagnose unterliess die Beschwerdegegnerin weitere gynäkologische Abklärun gen und verletzte dadurch ihre Untersuchungspflicht. 4.3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1980 geborene X.___ ist ausgebildete Juristin und Kriminalistin und arbeitete zuletzt als Fachspezialistin Strafvollzug beim Amt Y.___ des Kantons O.___ bei einem 80%-Pensum (Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Am
30. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7 /1) und am
6. Oktober 2015 (Ein gangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. In der Folge wurden Frühinterventionsmass nahmen (Arbeitsplatzerhalt [Urk. 7/17), Anpassung des Arbeitsplatzes mit Über nahme diverser Hilfsmittel [Urk. 7/32] sowie Kostengutsprache für Wiedereinglie derung im bisherigen Beruf [Urk. 7/35]) gewährt. Mit Mitteilung vom 18. August 2016 (Urk. 7/40) wurden die beruflichen Massnahmen per 16. August 2016 abgebrochen, da X.___ die Wiedereingliederungs-Massnahme aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig habe beenden müssen und auch ihre Arbeits stelle kündigte (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/41). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen und erwerblichen Unterlagen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA Krankenversicherung AG bei (Urk. 7/47). Letztere liess die Versicherte beim Insti tut Z.___ polydisziplinär (neurolo gisch, internistisch, orthopädisch-chirurgisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten von Januar 2017, Urk. 7/53 S. 3-60). Mit Formular vom 10. Mai 2017 gab X.___ - auf entsprechende Nachfrage hin - an, sich derzeit nur bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeinmedi zin/Naturheilkunde, in Behandlung zu befinden (Urk. 7/59). Gestützt auf die gut achterlichen Ausführungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom
15. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/61). Dagegen erhob diese am 28. Juni 2017 Einwand (Urk. 7/71) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/69-70).
Mit Verfügung vom
11. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am
13. Oktober 2017 Bes chwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom
11. September 2017
eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14 . November 2017 auf Abweisung der Beschw erde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), was de r Beschwerdeführerin am
15. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen keine objektiv feststellbaren Befunde und Diagnosen bestünden, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Somit liege keine dauer hafte oder langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Auch die diag nostizierte Endometriose begründe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit, da diese nach medizinischer Sicht gut therapierbar sei. Unter der Voraussetzung, dass die Endometriose-Therapie weitergeführt werde, sei nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), auf das polydis ziplinäre Gutachten von
Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend sei . So seien gewichtige Diagnosen unberücksichtigt geblieben. Insbe sondere leide sie bereits seit langem an einer massiv einschränkenden Endomet riose, welche bisher nicht adäquat therapiert worden sei. Erst nach erfolgter Hei lung könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Unter Umständen dränge sich aufgrund der neu gestellten Diagnosen eine neu ropelveologische und gynäkologische Untersuchung auf.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Unklare Gangataxie mit intermittierender Schwindelsymptomatik und
generalisierter Hyperreflexie an oberen und unteren Extremitäten
-
Sakrococcygalgie
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Ataxie mit begleitender Hyperreflexie sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten und eine Schwindelsymptomatik, die mit den Bildern der LWS, BWS und HWS nicht erklärt werden könne. Bei dringendem Verdacht auf eine neurologische Grunderkran kung sei eine neurophysiologische Untersuchung durchzuführen. Die lokalen Schmerzen, die im sakrococcygealen Bereich beständen, seien durch einen wir belsäulenchirurgischen Eingriff derzeit nicht verbesserbar. Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 15. September bis 11. Oktober 2015 eine 50%ige und vom 12. Oktober bis 8. November 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Aufgrund der Schwindel- und Gangataxiesymptomatik bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit. Zunächst sei die Ursache der Symptome abzuklären.
E. 3.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2015 behandelt, führte in ihrem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 7/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Chronische Müdigkeit (ICD-10: G93.3)
-
lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10:
M51.1)
-
Primäre Nebennierenrindeninsuffizienz (ICD-10: E27.1)
-
Protozoen
-
Lebensmittelallergie
-
GSTM-1-Mangel
-
Schmerzen rechter Oberbauch
-
Gelenkschmerzen
-
Gleichgewichtsstörungen
-
Gangstörungen
-
Konzentrationsstörungen
-
Eppstein-Barr-Virus
Die Prognose sei noch nicht absehbar. Dabei sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. August 2016 in ihrem ausgeübten Beruf als Fachspezialistin Strafvollzug bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei noch nicht absehbar, ob ihr die bisherige oder allenfalls eine angepasste Tätigkeit zumutbar sein werde.
E. 3.3 D ie Beschwerdeführer in wurde im Januar 2017 durch Ärzte des Z.___ neurologisch, int ernistisch, orthopädisch- chirurgisch und psychiatrisch begutachtet
(Urk. 7/53 S. 3-60). In deren Gutachten werden die von der Kranken taggeldversicherung eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medi zinischen Berichte zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden.
E. 3.3.1 Im neurologischen Teilgutachten vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 3-21) wur den von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen und Funktionsstörungen festgehalten:
-
Schmerzen im Bereich des Steiss
- und Kreuzbeines, ohne erklärendes
organpathologisches Korrelat
-
Diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine peripher- oder zentral-vestibuläre
Störung -
Bauchschmerzen und Bauchdruck im Ober- und Unterbauch bezie hungsweise Becken, ohne Anhalt für eine erklärende neurologische Erkrankung
-
Subjektive Konzentrationsstörung und Vergesslichkeit, in der
Untersuchung ohne nervales Korrelat -
Subjektive Erschöpfung und Antriebsminderung, in den
Untersuch- ungsbefunden nicht nachvollziehbar.
Als Hauptbeschwerden trage die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Sympto men vor, die in Qualität und Schweregrad im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre in wechselhafter Ausprägung und wechselnder Assoziation bestanden hätten. Derzeit fühle sie sich vor allem durch ihre Schmerzen im Steissbein, die Miss empfindungen und Schmerzen im Bauch- und Darmbereich sowie ihre Erschöp fung geplagt. Des Weiteren beklage sie eine diffuse Schwindelsymptomatik, Kon zentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie Nahrungsmittelunverträglichkei ten. Bereits die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der beklagten Beschwerden lasse an eine nichtorganische Genese des Beschwerdekomplexes denken. Auch die teil w eise bizarre Schilderung der Symptomatik, so etwa ihre Darmbeschwerden und Druckbeschwerden im Oberbauch, Unterbauch und den Beinen, sowie die Unschärfe der Beschreibung etwa in der Schwindelsymptomatik seien auch in der einzelnen Ausgestaltung und Schilderung der Beschwerden typisch für eine nicht-organische Genese. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Spezialisten konsultiert, welche keine sichere organpathologische Diagnose hätten stellen können. Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien in der Vergangenheit immer normal gewesen. Bereits in Schwindelzentrum des D.___ sei die sehr wech selhaft demonstrierte Gangstörung aufgefallen sowie auch eine rasche Änderung des Beschwerdebildes beziehungsweise das Sistieren der Gangstörung bei Ablen kung. Alle diese Punkte seien bereits damals als Hinweis für eine funktionelle und nicht-organische Genese der Störung gewertet worden. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin zweimal in einer psychosomatischen Rehabilitationseinrich tung gewesen. Die Neuroachse sei mittels MRI untersucht worden, wobei sich normale Befunde gezeigt hätten. Auch eine Liquorpunktion sei laut Aktenlage normal gewesen. Nichtsdestotrotz halte die Beschwerdeführerin an ihrem soma tischen Krankheitskonzept fest. In der aktuellen Untersuchung seien Beschwerden vorgetragen worden, die gesamthaft keiner typischen neurologischen Erkrankung entsprächen. Die neurologische Untersuchung sei normal gewesen. Ein Teil der Beschwerden Schwindelsymptomatik (Schmerzen am Steissbein beim Sitzen) hät ten sich in der Verhaltensbeobachtung nicht nachvollziehen lassen. Auch die beklagte Antriebsstörung und der subjektive Energiemangel sowie die Konzent rations
- und Gedächtnisstörung hätten sich in der etwa 2 Stunden dauernden Untersuchung nicht nachvollziehen lassen. Die Beschwerdeführerin sei energe tisch gewesen, habe mit einem temporeichen Sprachfluss gesprochen und sei teil weise gereizt und latent aggressiv gewesen. Eine erschöpfte und depressive Beschwerdeführerin habe sich nicht beobachten lassen. Auch eine Konzentrati ons
- und Gedächtnisstörung habe sich in der Exploration, dem psychopathologi schen Befund und dem verhaltensneurologischen Befund nicht diagnostizieren lassen. Der Neurostatus sei normal gewesen. Das EEG sei ebenfalls normal, das heisst ohne pathologische Ermüdungszeichen, gewesen. Die aktuelle Serumdiag nostik sei normal gewesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin für die zahlreich vorgetragenen Beschwerden keine erklä rende neurologische Diagnose stellen lasse. Es ergebe sich kein Anhalt für eine organpathologisch verstehbare neurologische Erkrankung. Entsprechend könne aus neurologischer Sicht der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attes tiert werden.
Der bisherige Behandlungsverlauf sei protrahiert gewesen. Aus neurologischer Sicht sei die Diagnose gut, da sich keine neurologische Erkrankung diagnostizie ren lasse. Die Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit als Fachspezi alistin Strafvollzug unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 80 % aus rein neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Aufgrund der geschilderten subjektiven Schwindelsymptomatik sollte die Beschwerdeführerin nicht auf Arbeitsplätzen mit Sturzgefahr eingesetzt werden. Wesentliche nicht-medizini sche Probleme als beeinträchtigende Faktoren der Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht ergeben.
E. 3.3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, fasste im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 23-31) zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin, die seit dem 30. März 2015 in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben sei, multiple Diagnosen erwähnt worden seien. Von Seiten des Bewegungsapparates (in den Unterlagen erwähnt: Wirbelsäulenbeschwerden, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radi kulopathie und Sakrococcygoalgie) hätten sich hinsichtlich der Funktion keine Befunde erheben lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrie fen. Von Seiten der festgestellten Knochendichteminderung sei eine Substituti onsbehandlung eingeleitet worden. Ein typisches Beschwerdebild sei hierfür nicht geschildert worden; insbesondere bestehe an der Wirbelsäule keine Osteoporose, sondern lediglich eine Osteopenie. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde hinsichtlich des Bewegungsapparates seien die geklagten Beschwerden mit dem organischen Befund nicht in Einklang zu bringen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei einem 100%-Pensum mit einer 100%igen Leistungsfä higkeit sollte ab sofort ohne Wiedereingliederung möglich sein. Die bis dato attestierte Arbeitsunfähigkeit als Fachspezialistin Strafvollzug (leichte körperli che Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werde beziehungsweise frei wechselbelastend sei) sei unter Wertung der vorgelegten Befunde und der aktu ellen Untersuchung aufgrund der freien Funktion im Bereich des Bewegungsap parates nicht nachvollziehbar. Nichtmedizinische Probleme seien von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage verneint worden. Sie schildere das soziale Umfeld als intakt und fühle sich von ihrer Ursprungsfamilie gut unterstützt.
E. 3.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, stellte im internistischen Teilgutachten vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 35-39) keine internistischen Diagnosen. Die Beschwerden hätten im Wesentlichen mit ausge prägten Rückenschmerzen in die Beine ziehend begonnen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin einerseits eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik beklagt, wobei diese schwer nachvollziehbar sei. Per se sei es schwierig, diese Symptoma tik zu objektivieren, doch vorliegend sei sie nicht vollständig nachvollziehbar. Andererseits berichte die Beschwerdeführerin von einer Lamblien-Infektion nach einer Reise nach Brasilien, welche durch Laborbefunde bestätigt werde. Diese Beschwerden und Erkrankung müsse man vom Übrigen trennen, wobei eine Aus heilung durch Behandlung innerhalb eines halben Jahres sehr wahrscheinlich sei. Von internistischer Seite her sei keine Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit bedinge, erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet, ohne Kinder und lebe allein. Es beständen keine nicht-medizinischen Gründe gegen eine normale Arbeitsfähigkeit, aber es bestehe kein angemessenes Netz von Beziehungen im Hintergrund, das sie ihrem Bedarf entsprechend auffange.
E. 3.3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 40-58) betref fend Diagnostik fest, dass die einmalige - wenn auch ausgiebige und differen zierte - klinische Untersuchungssituation keine endgültige Lösung herbeizufüh ren vermöge. Es lasse sich nach den Kriterien der ICD-10 und des DSM-5 psychi atrisch keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung stellen. Es beständen insbesondere in Hinsicht auf die Differentialdiagnostik beispielsweise psychoge ner Gangstörungen, psychogener Schmerzstörungen oder einer Somatisierungs störung keine Anhaltspunkte aus dem klinischen Erscheinungs- und Persönlich keitsbild. So sei die Beschwerdeführerin insbesondere nicht mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen behaftet. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei zunächst nicht positiv zu diagnostizieren. Eine dissoziative Störung lasse sich nicht diagnostizieren, da auch psychodynamische Hinweise etwa auf virulente neurotische Konflikte oder Traumata fehlten, die ihren möglichen insuffizienten gestalthaften Ausdruck in einem veränderten Gangbild oder einer bestimmten Bewegungshemmung finden könnten. Auch unter Anwendung der analytisch-psychotherapeutischen Diagnostik lasse sich bei der Beschwerdeführerin zunächst nur ein auffälliges Fehlen von differenzierten Emotionen feststellen. In dieser Richtung sei jedoch möglicherweise eine weitere Aufklärung zu finden. Im Gespräch sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin die hier beschrie bene Störung als «fremdartig», angstmachend und unerklärlich empfinde. Ihr Kör pergefühl scheine gekennzeichnet zu sein durch eine mangelnde Vertrautheit. Hinzu komme, dass Beziehungserfahrungen zurückliegender Jahre offenbar bei ihr eine gewisse Ratlosigkeit hinterlassen hätten und bei ihr Möglicherweise die Problematik bestehe, zwischen Gefühlen und Körpersensationen nicht deutlich genug unterscheiden zu können. Für das psychiatrisch-psychosomatische Fach gebiet werde daher eine protrahierte Diagnostikphase vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin sei eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Beratung bei einem klinisch erfahrenen Therapeuten empfohlen worden. Damit sei klinisch die Hoffnung verbunden, dass es zu einer näheren Aufklärung, mög licherweise in der Gutachtenssituation nicht hinreichend aufzuklärender, Emoti onen und Beziehungserfahrungen betreffende Problematiken kommen könne. Eine Psychogenese stehe im Raum, sei gegenwärtig aber nicht hinreichend zu belegen. Bevor allerdings aus dem Aspekt der Naturheilkunde möglicherweise voreilig Zusammenhangsvermutungen (Protozoen, Immunsystem) angeboten würden, sollte berücksichtigt werden, dass organisch anmutende Kausal-Attribu tionen möglicherweise die Annäherung an ein Psychogenese-Verständnis behin dern könnten. Es sei sicher nicht nur für die Beschwerdeführerin schwer zu ertragen, dass eine «Ursache» im Sinne monokausalen Geschehens bisher nicht habe gefunden werden können. Das «Offenhalten» in der Diagnostikphase erscheine jedoch auch unter therapeutischen Gesichtspunkten notwendig.
Ausser der Kündigung des bisherigen Arbeitsplatzes seien weitere psychosoziale, in keinem Fall aber soziokulturelle Belastungsfaktoren zu erkennen. Noch sei keine definitive Diagnose gefunden, sodass die Prognose offen bleiben müsse, es bestehe jedoch bereits eine signifikante Besserungstendenz. Es lägen jedenfalls keine prognostisch prinzipiell ungünstigen Faktoren vor. Für das psychiatrische Fachgebiet sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zu begründen, da keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Krite rien der ICD-10 oder DSM-5 gestellt werden könne.
E. 3.4 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 7/69-70).
E. 3.4.1 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/69) zuhanden der behandelnden Hausärztin folgende Diagnose fest: Chronic
Pelvic Pain Syndrome (CPPS, chronische r Beckenbodenschmerz), Status nach Marsupialisation 2013.
Nicht alle von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden liessen sich gynäkologisch und/oder neuropelveologisch erklären. Es sei jedoch davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin schon an einer Endometriose leide, zumin dest eine Adenomyosis uteri liege vor. Eine tief infiltrierende Endometriose oder eine ovarielle Endometriose lägen nicht vor. Daher sei aus gynäkologischer Sicht lediglich eine Blockade der Menstruation mit Kyleena empfohlen. Eine Indikation für eine Laparoskopie bestehe nicht. Neuropelveologisch liege ohne Zweifel eine non-neurogene (keine axonale Läsion) sakrale Radikulopathie S1-S4 rechts vor, welche sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen erklärten (hintere Seite der Beine), aber auch die Blasen- und Darmfunktionsstörungen (es liege keine Reizblase vor, sondern ein Reiz der Nerven der Blase und des Darms). Auf dem MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 sei erkennbar, dass der Musculus
pyrif ormis rechts etwas ausgeprägter sei als links, was schon zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Auch bei der Anamnese habe die Beschwerdefüh rerin über eine Zunahme der Beinschmerzen rechts bei allen Aktivitäten und Situationen, die den Blutdruck des Beckens erhöhten berichtet. Dahingegen ver ringere das Liegen die Schmerzen deutlich. Dies spreche für eine sogenannte «sak rale Radikulopathie bei einem vascular
entrapment ». Eine Pathologie des Nervus
pudendus liege nicht vor. Daher sei aus neuropelveologischer Sicht eine laparo skopische Exploration/Dekompression des Plexus sacralis
dexter empfohlen. Somit müsse sich die Beschwerdeführerin zwischen zwei Möglichkeiten entschei den: direkt die Laparoskopie mit Spiral-Einlage, oder zuerst die Spiral-Einlage und wenn es nach wenigen Monaten nicht besser werde, dann die Laparoskopie.
E. 3.4.2 Dr. med. I.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, attes tierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 7/70), dass die Beschwerdefüh rerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und seit dem 26. April 2017 lediglich zu 20% arbeitsfähig sei. Hintergrund dieser Arbeitsunfähigkeit sei eine langandauernde, massiv einschränkende Endomtriose, die leider bis anhin nicht adäquat therapiert worden sei. Als neu behandelnder Arzt habe er nun eine ausgesprochen gute Endometriose-Therapie initiiert, in der Hoffnung die Lebensqualität der Beschwerdeführerin doch erheblich zu verbes sern. Der Therapie-Effekt sei unbedingt während 2-3 Monaten abzuwarten, um das Ergebnis eindeutig beurteilen zu können. Auch Prof. H.___ habe sehr stark den Eindruck einer Endometriose gehabt. Seine vorgeschlagene lokale Therapie würde der Beschwerdeführerin aber zu wenig bringen.
E. 4.1 Aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten gynäkologischen Berichten ergibt sich, dass die Diagnose Endometriose vorliegt (vgl. E. 3.4). So hielt Prof. H.___ fest, dass sich zwar nicht alle von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden gynäkologisch und/oder neuropelveolgisch erklären lies sen, doch dass angesichts der vorliegenden non-neurogenen sakralen Radikulo pathie S1-S4 sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen sowie die Blasen- und Darmfunktionsstörungen plausibel seien. Dabei verwies Prof. H.___ auf das MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 (vgl. E. 3.4.1). Dr. I.___ führte als behandelnder Gynäkologe aus, dass die Endometriose nun adäquat therapiert werde und nach 2-3 Monaten bereits ein Effekt zu erwarten sei. Erst dann könne eine weitere Beurteilung erfolgen. Dr. I.___ berichtete weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100 % und seit dem 26. April 2017 zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4.2).
Auch die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die diagnostizierte Endometriose gut therapierbar sei und dass - unter der Voraussetzung der weitergeführten Therapie - nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Damit anerkannte auch die Beschwerde gegnerin, dass sich die Endometriose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auswirkte, wenn auch nur bis zur erwarteten Heilung. Vorliegend fehlen aber Angaben zum Verlauf der Erkrankung, insbesondere auch zum retrospekti ven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Da gemäss Prof. H.___ und Dr. I.___ die bisher nicht adäquat therapierte Endometriose die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden zumindest teilweise zu erklären vermag und auch die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung eine Zyklusabhängigkeit der Symptome geltend machte (Urk. 7/53 S. 36 und S. 48), ist nicht auszuschliessen, dass sich die erst neu festgestellte Diagnose bereits seit Längerem auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hielt Prof. H.___ fest, dass bereits im MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 erkennbar sei, dass der Musculus
pyriformis rechts etwas ausgeprägter sei als rechts, was zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Trotz dieser neu hinzugetretenen Diagnose unterliess die Beschwerdegegnerin weitere gynäkologische Abklärun gen und verletzte dadurch ihre Untersuchungspflicht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom
- September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01113
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 15. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___ ist ausgebildete Juristin und Kriminalistin und arbeitete zuletzt als Fachspezialistin Strafvollzug beim Amt Y.___ des Kantons O.___ bei einem 80%-Pensum (Urk. 7/6 und Urk. 7/12). Am
30. Juli 2015 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 7 /1) und am
6. Oktober 2015 (Ein gangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. In der Folge wurden Frühinterventionsmass nahmen (Arbeitsplatzerhalt [Urk. 7/17), Anpassung des Arbeitsplatzes mit Über nahme diverser Hilfsmittel [Urk. 7/32] sowie Kostengutsprache für Wiedereinglie derung im bisherigen Beruf [Urk. 7/35]) gewährt. Mit Mitteilung vom 18. August 2016 (Urk. 7/40) wurden die beruflichen Massnahmen per 16. August 2016 abgebrochen, da X.___ die Wiedereingliederungs-Massnahme aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig habe beenden müssen und auch ihre Arbeits stelle kündigte (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 7/41). Die IV-Stelle aktualisierte die medizinischen und erwerblichen Unterlagen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA Krankenversicherung AG bei (Urk. 7/47). Letztere liess die Versicherte beim Insti tut Z.___ polydisziplinär (neurolo gisch, internistisch, orthopädisch-chirurgisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten von Januar 2017, Urk. 7/53 S. 3-60). Mit Formular vom 10. Mai 2017 gab X.___ - auf entsprechende Nachfrage hin - an, sich derzeit nur bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeinmedi zin/Naturheilkunde, in Behandlung zu befinden (Urk. 7/59). Gestützt auf die gut achterlichen Ausführungen kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom
15. Mai 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/61). Dagegen erhob diese am 28. Juni 2017 Einwand (Urk. 7/71) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/69-70).
Mit Verfügung vom
11. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am
13. Oktober 2017 Bes chwerde und bean tragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom
11. September 2017
eine Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 14 . November 2017 auf Abweisung der Beschw erde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79), was de r Beschwerdeführerin am
15. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweis erhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesge richts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gestützt auf die umfassenden gutachterlichen Abklärungen keine objektiv feststellbaren Befunde und Diagnosen bestünden, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Somit liege keine dauer hafte oder langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Auch die diag nostizierte Endometriose begründe keine andauernde Arbeitsunfähigkeit, da diese nach medizinischer Sicht gut therapierbar sei. Unter der Voraussetzung, dass die Endometriose-Therapie weitergeführt werde, sei nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
2.2
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), auf das polydis ziplinäre Gutachten von
Januar 2017 könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend sei . So seien gewichtige Diagnosen unberücksichtigt geblieben. Insbe sondere leide sie bereits seit langem an einer massiv einschränkenden Endomet riose, welche bisher nicht adäquat therapiert worden sei. Erst nach erfolgter Hei lung könne wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Unter Umständen dränge sich aufgrund der neu gestellten Diagnosen eine neu ropelveologische und gynäkologische Untersuchung auf.
3. 3.1
Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:
-
Unklare Gangataxie mit intermittierender Schwindelsymptomatik und
generalisierter Hyperreflexie an oberen und unteren Extremitäten
-
Sakrococcygalgie
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine ausgeprägte Ataxie mit begleitender Hyperreflexie sowohl der oberen als auch der unteren Extremitäten und eine Schwindelsymptomatik, die mit den Bildern der LWS, BWS und HWS nicht erklärt werden könne. Bei dringendem Verdacht auf eine neurologische Grunderkran kung sei eine neurophysiologische Untersuchung durchzuführen. Die lokalen Schmerzen, die im sakrococcygealen Bereich beständen, seien durch einen wir belsäulenchirurgischen Eingriff derzeit nicht verbesserbar. Für die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Büroangestellte habe vom 15. September bis 11. Oktober 2015 eine 50%ige und vom 12. Oktober bis 8. November 2015 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Aufgrund der Schwindel- und Gangataxiesymptomatik bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit. Zunächst sei die Ursache der Symptome abzuklären. 3.2
Die behandelnde Hausärztin Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem 28. April 2015 behandelt, führte in ihrem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 7/43) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
-
Chronische Müdigkeit (ICD-10: G93.3)
-
lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10:
M51.1)
-
Primäre Nebennierenrindeninsuffizienz (ICD-10: E27.1)
-
Protozoen
-
Lebensmittelallergie
-
GSTM-1-Mangel
-
Schmerzen rechter Oberbauch
-
Gelenkschmerzen
-
Gleichgewichtsstörungen
-
Gangstörungen
-
Konzentrationsstörungen
-
Eppstein-Barr-Virus
Die Prognose sei noch nicht absehbar. Dabei sei die Beschwerdeführerin seit dem 16. August 2016 in ihrem ausgeübten Beruf als Fachspezialistin Strafvollzug bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei noch nicht absehbar, ob ihr die bisherige oder allenfalls eine angepasste Tätigkeit zumutbar sein werde. 3.3
D ie Beschwerdeführer in wurde im Januar 2017 durch Ärzte des Z.___ neurologisch, int ernistisch, orthopädisch- chirurgisch und psychiatrisch begutachtet
(Urk. 7/53 S. 3-60). In deren Gutachten werden die von der Kranken taggeldversicherung eingeholten und bis zur Begutachtung aktenkundigen medi zinischen Berichte zusammengefasst, weshalb sie an dieser Stelle nicht noch ein mal wiedergegeben werden. 3.3.1
Im neurologischen Teilgutachten vom 20. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 3-21) wur den von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen und Funktionsstörungen festgehalten:
-
Schmerzen im Bereich des Steiss
- und Kreuzbeines, ohne erklärendes
organpathologisches Korrelat
-
Diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine peripher- oder zentral-vestibuläre
Störung -
Bauchschmerzen und Bauchdruck im Ober- und Unterbauch bezie hungsweise Becken, ohne Anhalt für eine erklärende neurologische Erkrankung
-
Subjektive Konzentrationsstörung und Vergesslichkeit, in der
Untersuchung ohne nervales Korrelat -
Subjektive Erschöpfung und Antriebsminderung, in den
Untersuch- ungsbefunden nicht nachvollziehbar.
Als Hauptbeschwerden trage die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Sympto men vor, die in Qualität und Schweregrad im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre in wechselhafter Ausprägung und wechselnder Assoziation bestanden hätten. Derzeit fühle sie sich vor allem durch ihre Schmerzen im Steissbein, die Miss empfindungen und Schmerzen im Bauch- und Darmbereich sowie ihre Erschöp fung geplagt. Des Weiteren beklage sie eine diffuse Schwindelsymptomatik, Kon zentrationsstörungen und Vergesslichkeit sowie Nahrungsmittelunverträglichkei ten. Bereits die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der beklagten Beschwerden lasse an eine nichtorganische Genese des Beschwerdekomplexes denken. Auch die teil w eise bizarre Schilderung der Symptomatik, so etwa ihre Darmbeschwerden und Druckbeschwerden im Oberbauch, Unterbauch und den Beinen, sowie die Unschärfe der Beschreibung etwa in der Schwindelsymptomatik seien auch in der einzelnen Ausgestaltung und Schilderung der Beschwerden typisch für eine nicht-organische Genese. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche Spezialisten konsultiert, welche keine sichere organpathologische Diagnose hätten stellen können. Die neurologischen Untersuchungsbefunde seien in der Vergangenheit immer normal gewesen. Bereits in Schwindelzentrum des D.___ sei die sehr wech selhaft demonstrierte Gangstörung aufgefallen sowie auch eine rasche Änderung des Beschwerdebildes beziehungsweise das Sistieren der Gangstörung bei Ablen kung. Alle diese Punkte seien bereits damals als Hinweis für eine funktionelle und nicht-organische Genese der Störung gewertet worden. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin zweimal in einer psychosomatischen Rehabilitationseinrich tung gewesen. Die Neuroachse sei mittels MRI untersucht worden, wobei sich normale Befunde gezeigt hätten. Auch eine Liquorpunktion sei laut Aktenlage normal gewesen. Nichtsdestotrotz halte die Beschwerdeführerin an ihrem soma tischen Krankheitskonzept fest. In der aktuellen Untersuchung seien Beschwerden vorgetragen worden, die gesamthaft keiner typischen neurologischen Erkrankung entsprächen. Die neurologische Untersuchung sei normal gewesen. Ein Teil der Beschwerden Schwindelsymptomatik (Schmerzen am Steissbein beim Sitzen) hät ten sich in der Verhaltensbeobachtung nicht nachvollziehen lassen. Auch die beklagte Antriebsstörung und der subjektive Energiemangel sowie die Konzent rations
- und Gedächtnisstörung hätten sich in der etwa 2 Stunden dauernden Untersuchung nicht nachvollziehen lassen. Die Beschwerdeführerin sei energe tisch gewesen, habe mit einem temporeichen Sprachfluss gesprochen und sei teil weise gereizt und latent aggressiv gewesen. Eine erschöpfte und depressive Beschwerdeführerin habe sich nicht beobachten lassen. Auch eine Konzentrati ons
- und Gedächtnisstörung habe sich in der Exploration, dem psychopathologi schen Befund und dem verhaltensneurologischen Befund nicht diagnostizieren lassen. Der Neurostatus sei normal gewesen. Das EEG sei ebenfalls normal, das heisst ohne pathologische Ermüdungszeichen, gewesen. Die aktuelle Serumdiag nostik sei normal gewesen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich bei der Beschwerdeführerin für die zahlreich vorgetragenen Beschwerden keine erklä rende neurologische Diagnose stellen lasse. Es ergebe sich kein Anhalt für eine organpathologisch verstehbare neurologische Erkrankung. Entsprechend könne aus neurologischer Sicht der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attes tiert werden.
Der bisherige Behandlungsverlauf sei protrahiert gewesen. Aus neurologischer Sicht sei die Diagnose gut, da sich keine neurologische Erkrankung diagnostizie ren lasse. Die Beschwerdeführerin sei in der beruflichen Tätigkeit als Fachspezi alistin Strafvollzug unter Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 80 % aus rein neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Aufgrund der geschilderten subjektiven Schwindelsymptomatik sollte die Beschwerdeführerin nicht auf Arbeitsplätzen mit Sturzgefahr eingesetzt werden. Wesentliche nicht-medizini sche Probleme als beeinträchtigende Faktoren der Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht ergeben.
3.3.2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, fasste im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten vom 6. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 23-31) zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin, die seit dem 30. März 2015 in unterschiedlichem Ausmass krankgeschrieben sei, multiple Diagnosen erwähnt worden seien. Von Seiten des Bewegungsapparates (in den Unterlagen erwähnt: Wirbelsäulenbeschwerden, lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radi kulopathie und Sakrococcygoalgie) hätten sich hinsichtlich der Funktion keine Befunde erheben lassen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorrie fen. Von Seiten der festgestellten Knochendichteminderung sei eine Substituti onsbehandlung eingeleitet worden. Ein typisches Beschwerdebild sei hierfür nicht geschildert worden; insbesondere bestehe an der Wirbelsäule keine Osteoporose, sondern lediglich eine Osteopenie. Unter Würdigung der vorgelegten Befunde hinsichtlich des Bewegungsapparates seien die geklagten Beschwerden mit dem organischen Befund nicht in Einklang zu bringen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei einem 100%-Pensum mit einer 100%igen Leistungsfä higkeit sollte ab sofort ohne Wiedereingliederung möglich sein. Die bis dato attestierte Arbeitsunfähigkeit als Fachspezialistin Strafvollzug (leichte körperli che Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen ausgeführt werde beziehungsweise frei wechselbelastend sei) sei unter Wertung der vorgelegten Befunde und der aktu ellen Untersuchung aufgrund der freien Funktion im Bereich des Bewegungsap parates nicht nachvollziehbar. Nichtmedizinische Probleme seien von der Beschwerdeführerin auf Nachfrage verneint worden. Sie schildere das soziale Umfeld als intakt und fühle sich von ihrer Ursprungsfamilie gut unterstützt. 3.3.3
Dr. med. F.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, stellte im internistischen Teilgutachten vom 10. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 35-39) keine internistischen Diagnosen. Die Beschwerden hätten im Wesentlichen mit ausge prägten Rückenschmerzen in die Beine ziehend begonnen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin einerseits eine ausgeprägte Fatiguesymptomatik beklagt, wobei diese schwer nachvollziehbar sei. Per se sei es schwierig, diese Symptoma tik zu objektivieren, doch vorliegend sei sie nicht vollständig nachvollziehbar. Andererseits berichte die Beschwerdeführerin von einer Lamblien-Infektion nach einer Reise nach Brasilien, welche durch Laborbefunde bestätigt werde. Diese Beschwerden und Erkrankung müsse man vom Übrigen trennen, wobei eine Aus heilung durch Behandlung innerhalb eines halben Jahres sehr wahrscheinlich sei. Von internistischer Seite her sei keine Erkrankung, die eine Arbeitsunfähigkeit bedinge, erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet, ohne Kinder und lebe allein. Es beständen keine nicht-medizinischen Gründe gegen eine normale Arbeitsfähigkeit, aber es bestehe kein angemessenes Netz von Beziehungen im Hintergrund, das sie ihrem Bedarf entsprechend auffange. 3.3.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Januar 2017 (Urk. 7/53 S. 40-58) betref fend Diagnostik fest, dass die einmalige - wenn auch ausgiebige und differen zierte - klinische Untersuchungssituation keine endgültige Lösung herbeizufüh ren vermöge. Es lasse sich nach den Kriterien der ICD-10 und des DSM-5 psychi atrisch keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung stellen. Es beständen insbesondere in Hinsicht auf die Differentialdiagnostik beispielsweise psychoge ner Gangstörungen, psychogener Schmerzstörungen oder einer Somatisierungs störung keine Anhaltspunkte aus dem klinischen Erscheinungs- und Persönlich keitsbild. So sei die Beschwerdeführerin insbesondere nicht mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen behaftet. Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei zunächst nicht positiv zu diagnostizieren. Eine dissoziative Störung lasse sich nicht diagnostizieren, da auch psychodynamische Hinweise etwa auf virulente neurotische Konflikte oder Traumata fehlten, die ihren möglichen insuffizienten gestalthaften Ausdruck in einem veränderten Gangbild oder einer bestimmten Bewegungshemmung finden könnten. Auch unter Anwendung der analytisch-psychotherapeutischen Diagnostik lasse sich bei der Beschwerdeführerin zunächst nur ein auffälliges Fehlen von differenzierten Emotionen feststellen. In dieser Richtung sei jedoch möglicherweise eine weitere Aufklärung zu finden. Im Gespräch sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin die hier beschrie bene Störung als «fremdartig», angstmachend und unerklärlich empfinde. Ihr Kör pergefühl scheine gekennzeichnet zu sein durch eine mangelnde Vertrautheit. Hinzu komme, dass Beziehungserfahrungen zurückliegender Jahre offenbar bei ihr eine gewisse Ratlosigkeit hinterlassen hätten und bei ihr Möglicherweise die Problematik bestehe, zwischen Gefühlen und Körpersensationen nicht deutlich genug unterscheiden zu können. Für das psychiatrisch-psychosomatische Fach gebiet werde daher eine protrahierte Diagnostikphase vorgeschlagen. Der Beschwerdeführerin sei eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Beratung bei einem klinisch erfahrenen Therapeuten empfohlen worden. Damit sei klinisch die Hoffnung verbunden, dass es zu einer näheren Aufklärung, mög licherweise in der Gutachtenssituation nicht hinreichend aufzuklärender, Emoti onen und Beziehungserfahrungen betreffende Problematiken kommen könne. Eine Psychogenese stehe im Raum, sei gegenwärtig aber nicht hinreichend zu belegen. Bevor allerdings aus dem Aspekt der Naturheilkunde möglicherweise voreilig Zusammenhangsvermutungen (Protozoen, Immunsystem) angeboten würden, sollte berücksichtigt werden, dass organisch anmutende Kausal-Attribu tionen möglicherweise die Annäherung an ein Psychogenese-Verständnis behin dern könnten. Es sei sicher nicht nur für die Beschwerdeführerin schwer zu ertragen, dass eine «Ursache» im Sinne monokausalen Geschehens bisher nicht habe gefunden werden können. Das «Offenhalten» in der Diagnostikphase erscheine jedoch auch unter therapeutischen Gesichtspunkten notwendig.
Ausser der Kündigung des bisherigen Arbeitsplatzes seien weitere psychosoziale, in keinem Fall aber soziokulturelle Belastungsfaktoren zu erkennen. Noch sei keine definitive Diagnose gefunden, sodass die Prognose offen bleiben müsse, es bestehe jedoch bereits eine signifikante Besserungstendenz. Es lägen jedenfalls keine prognostisch prinzipiell ungünstigen Faktoren vor. Für das psychiatrische Fachgebiet sei eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gegenwärtig nicht zu begründen, da keine Diagnose einer krankheitswertigen Störung nach den Krite rien der ICD-10 oder DSM-5 gestellt werden könne. 3.4
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gingen zwei weitere Berichte ein (Urk. 7/69-70). 3.4.1
Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 11. Mai 2017 (Urk. 7/69) zuhanden der behandelnden Hausärztin folgende Diagnose fest: Chronic
Pelvic Pain Syndrome (CPPS, chronische r Beckenbodenschmerz), Status nach Marsupialisation 2013.
Nicht alle von der Beschwerdeführerin angegeben Beschwerden liessen sich gynäkologisch und/oder neuropelveologisch erklären. Es sei jedoch davon aus zugehen, dass die Beschwerdeführerin schon an einer Endometriose leide, zumin dest eine Adenomyosis uteri liege vor. Eine tief infiltrierende Endometriose oder eine ovarielle Endometriose lägen nicht vor. Daher sei aus gynäkologischer Sicht lediglich eine Blockade der Menstruation mit Kyleena empfohlen. Eine Indikation für eine Laparoskopie bestehe nicht. Neuropelveologisch liege ohne Zweifel eine non-neurogene (keine axonale Läsion) sakrale Radikulopathie S1-S4 rechts vor, welche sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen erklärten (hintere Seite der Beine), aber auch die Blasen- und Darmfunktionsstörungen (es liege keine Reizblase vor, sondern ein Reiz der Nerven der Blase und des Darms). Auf dem MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 sei erkennbar, dass der Musculus
pyrif ormis rechts etwas ausgeprägter sei als links, was schon zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Auch bei der Anamnese habe die Beschwerdefüh rerin über eine Zunahme der Beinschmerzen rechts bei allen Aktivitäten und Situationen, die den Blutdruck des Beckens erhöhten berichtet. Dahingegen ver ringere das Liegen die Schmerzen deutlich. Dies spreche für eine sogenannte «sak rale Radikulopathie bei einem vascular
entrapment ». Eine Pathologie des Nervus
pudendus liege nicht vor. Daher sei aus neuropelveologischer Sicht eine laparo skopische Exploration/Dekompression des Plexus sacralis
dexter empfohlen. Somit müsse sich die Beschwerdeführerin zwischen zwei Möglichkeiten entschei den: direkt die Laparoskopie mit Spiral-Einlage, oder zuerst die Spiral-Einlage und wenn es nach wenigen Monaten nicht besser werde, dann die Laparoskopie. 3.4.2
Dr. med. I.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, attes tierte in seinem Bericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 7/70), dass die Beschwerdefüh rerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100% arbeitsunfähig gewesen und seit dem 26. April 2017 lediglich zu 20% arbeitsfähig sei. Hintergrund dieser Arbeitsunfähigkeit sei eine langandauernde, massiv einschränkende Endomtriose, die leider bis anhin nicht adäquat therapiert worden sei. Als neu behandelnder Arzt habe er nun eine ausgesprochen gute Endometriose-Therapie initiiert, in der Hoffnung die Lebensqualität der Beschwerdeführerin doch erheblich zu verbes sern. Der Therapie-Effekt sei unbedingt während 2-3 Monaten abzuwarten, um das Ergebnis eindeutig beurteilen zu können. Auch Prof. H.___ habe sehr stark den Eindruck einer Endometriose gehabt. Seine vorgeschlagene lokale Therapie würde der Beschwerdeführerin aber zu wenig bringen. 4. 4.1
Aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten gynäkologischen Berichten ergibt sich, dass die Diagnose Endometriose vorliegt (vgl. E. 3.4). So hielt Prof. H.___ fest, dass sich zwar nicht alle von der Beschwerdeführerin ange gebenen Beschwerden gynäkologisch und/oder neuropelveolgisch erklären lies sen, doch dass angesichts der vorliegenden non-neurogenen sakralen Radikulo pathie S1-S4 sowohl die sakralen als auch die Beinschmerzen sowie die Blasen- und Darmfunktionsstörungen plausibel seien. Dabei verwies Prof. H.___ auf das MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 (vgl. E. 3.4.1). Dr. I.___ führte als behandelnder Gynäkologe aus, dass die Endometriose nun adäquat therapiert werde und nach 2-3 Monaten bereits ein Effekt zu erwarten sei. Erst dann könne eine weitere Beurteilung erfolgen. Dr. I.___ berichtete weiter, dass die Beschwerdeführerin vom 19. Februar bis 25. April 2017 zu 100 % und seit dem 26. April 2017 zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.4.2).
Auch die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die diagnostizierte Endometriose gut therapierbar sei und dass - unter der Voraussetzung der weitergeführten Therapie - nach erfolgreicher Heilung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Damit anerkannte auch die Beschwerde gegnerin, dass sich die Endometriose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin auswirkte, wenn auch nur bis zur erwarteten Heilung. Vorliegend fehlen aber Angaben zum Verlauf der Erkrankung, insbesondere auch zum retrospekti ven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. Da gemäss Prof. H.___ und Dr. I.___ die bisher nicht adäquat therapierte Endometriose die von der Beschwerdeführe rin geklagten Beschwerden zumindest teilweise zu erklären vermag und auch die Beschwerdeführerin selbst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung eine Zyklusabhängigkeit der Symptome geltend machte (Urk. 7/53 S. 36 und S. 48), ist nicht auszuschliessen, dass sich die erst neu festgestellte Diagnose bereits seit Längerem auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. So hielt Prof. H.___ fest, dass bereits im MRI des Beckens vom 7. Dezember 2015 erkennbar sei, dass der Musculus
pyriformis rechts etwas ausgeprägter sei als rechts, was zu einer Irritation des Plexus sacralis führen könne. Trotz dieser neu hinzugetretenen Diagnose unterliess die Beschwerdegegnerin weitere gynäkologische Abklärun gen und verletzte dadurch ihre Untersuchungspflicht. 4.3
Aus diesen Gründen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat eine umfassende gynäkologische/ neuropelveologische je nach deren Ausgang weitere Abklärungen zu tätigen und hernach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. 5 . 5 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5 .2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, d ie ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteue
r) auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
11. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Aurelia Jenny - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger