Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 8. November 1982 bei der Y.___ AG als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer ( Urk. 7/23). Am 3 0. März 1994 klemmte er bei der Arbeit den rechten Arm in eine r schwere n Maschine ein , wodurch er eine offene Humerussch räg fraktur rechts distal erlitt ( Urk. 7/1). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalles Leistungen der obli gatorischen Unfallversicherung ( Urk. 7/10, Urk. 7/22/1-114). Am 2 1. März 1997 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor , unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 2. Juni 1998 ( Urk. 7/38/1-21) ein. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 1998 verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage ( Urk. 7/56). Die gegen diese Verfügung am 1 8. November 1998 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta erhobene Beschwerde ( Urk. 7/63) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 7. März 2000 ab ( Urk. 7/99). Das Bundesgericht (früher: Eidge nössisches Versicherungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 1 6. August 2001 ( Urk. 7/108 ; vgl. auch Verfügung vom 1 0. November 1999, Urk. 7/92, und Urteil vom 1 7. Oktober 2001, Urk. 7/110 ). 1.2
Am 1 8. Dezember 2001 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/116). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 1 2. März 2002 ein ( Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 1 4. August 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 8. November 1982 bei der Y.___ AG als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer ( Urk. 7/23). Am 3 0. März 1994 klemmte er bei der Arbeit den rechten Arm in eine r schwere n Maschine ein , wodurch er eine offene Humerussch räg fraktur rechts distal erlitt ( Urk. 7/1). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalles Leistungen der obli gatorischen Unfallversicherung ( Urk. 7/10, Urk. 7/22/1-114). Am 2 1. März 1997 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor , unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 2. Juni 1998 ( Urk. 7/38/1-21) ein. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 1998 verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage ( Urk. 7/56). Die gegen diese Verfügung am 1 8. November 1998 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta erhobene Beschwerde ( Urk. 7/63) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 7. März 2000 ab ( Urk. 7/99). Das Bundesgericht (früher: Eidge nössisches Versicherungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 1 6. August 2001 ( Urk. 7/108 ; vgl. auch Verfügung vom 1 0. November 1999, Urk. 7/92, und Urteil vom 1 7. Oktober 2001, Urk. 7/110 ).
E. 1.2 Am 1 8. Dezember 2001 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/116). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 1 2. März 2002 ein ( Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 1 4. August 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem
Dispositiv
- Dezember 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/154). In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde ( Urk. 7/156) stellte das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1
- August 2003 fest, dass der Versicherte ab dem
- Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (Invaliditätsgrad: 71 %) hat ( Urk. 7/167) . 1.3 Am
- Januar 2004 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, im Revisions verfah ren hätten keine Änderungen des Invaliditätsgrades festgestellt werden können, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 7/177). 1.4 Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das psychiat rische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1
- Jul i 2007 ein ( Urk. 7/211). Am 13. August 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (neuer Invaliditätsgrad: 100 % ). Mit Mitteilung vom 1
- Januar 2011 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch von X.___ erneut ( Urk. 7/224). Ebenso tat sie dies am 2
- Oktober 2012 ( Urk. 7/235). 1.5 Am
- September 2014 leitete die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1
- März 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/243). Der Versicherte füllte am 1
- September 2014 das Formular zur Rentenrevision aus ( Urk. 7/245). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, vom 2
- November 2014 ( Urk. 7/249) und von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3
- Januar 2015 ( Urk. 7/251) und vom
- April 2016 ( Urk. 7/264) ein. Am 2
- November 2015 ( Urk. 7/257) reichte der Versicherte das von der Allianz Suisse Lebensversicherungs-G esell schaft in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS E.___ vom 1
- August 2014 ( Urk. 7/258 und Urk. 7/266 ) zu den Akten. Die IV-Stelle gab in der Folge bei der MEDA S E.___ ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Mitteilung der F.___ vom 2
- September 2016, Urk. 7/269; Mitteilung an den Versicherten vom 2
- September 2016, Urk. 7/272), wozu der Versicherte am 2
- Oktober 2016 Stellung nahm ( Urk. 7/280). Mit Ver fügung vom
- November 2016 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest ( Urk. 7/281). Das Gutachten wurde am 2
- März 2017 erstellt ( Urk. 7/285/1-41). Mit Vorbescheid vom 1
- Juni 2017 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Absicht habe, die Rente aufzuheben, da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und er somit ein rentenaus schliessendes Invalideneinkommen erzie len könne ( Urk. 7/29 1 ). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am
- August 2017 Einwand ( Urk. 7/297). Mit Verfügung vom 1
- September 2017 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf und entzog einer all fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ali otta am 1
- Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
- September 2017 aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den bisherigen Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat.
- Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzu erkennen.
- Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
- Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzufüh ren.» Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1
- November 2017 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2
- November 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abge wiesen ( Urk. 8). Am 1
- Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 1 0 ). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerde gegnerin am 1
- Ja nuar 2018 zugestellt ( Urk. 11). Mit Eingabe vom
- April 2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK vollumfänglich zurück ( Urk. 12). Dies e Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 3 Nach lit . a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (
- IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Die in lit . a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem
- Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
- 4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 5 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxis - änderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1
- April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom
- März 2018 E. 4.2.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 6 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehörten . Gemäss der im Gutachten der MEDAS E.___ vom 2
- März 2017 vorgenommenen rheumatologischen Beurtei lung könne keine rheumatologische Diagnose gestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Die erheblich einge schränkte Beweglichkeit des Achsenorgans auf sämtlichen Abschnitten wie auch der stammnahen Gelenke stehe im Zusammenhang mit einer schmerzbedingten Selbstlimitierung. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Seit der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS E.___ im Jahr 2014 habe sich der psychophysische Zustand weder richtungsgebend ver schlim mert noch verbessert. Es bestehe laut (dem aktuellen) Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Mittelgradige depressive Episoden stellten grundsätz lich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines selbständigen Gesundheitsschadens dar, der es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der Schmerz störung zu überwinden. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau. Man besitze noch ein Auto, er fahre aber nur noch kurze Strecken, wo er sich aus kenne. Nach Italien fahre man jedes Jahr für drei Wochen mit dem Bus. Der Beschwerdeführer begleite seine Ehefrau täglich zur Arbeit ins Coiffeur geschäft . Zu Hause besorge er den Haushalt. Er mache alles, besorge die Betten, sauge Staub und gehe auf kleine Einkäufe. Er koche ein Mittagessen und nehme dieses zusammen mit der Ehefrau zu Hause ein. Am Nachmittag gehe er vielleicht etwas spazieren, sonst bleibe er zu Hause, schaue fern und lese. Er möge gar nicht so viel tun. Dann bereite er das Nachtessen zu. Insgesamt sei die Beziehungs- und Bezugsfähigkeit zu den Familienmitgliedern nicht eingeschränkt. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht sei hinsichtlich des Aktivitätsniveaus und der Ressour cen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei damit nicht begründet. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Überprüfung seiner Rentenleistungen gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der
- IVG-Re - vision sei gar nicht zulässig. Sodann sei gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Feststellung der Beschwerde gegnerin, wonach beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sei in höchstem Mass aktenwidrig und beruhe auf einer willkürlichen Beweis würdigung. Im Gutachten der MEDAS E.___ werde schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer weiterhin für eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stell e auf ein ihr nicht ins Konzept pas sendes Gutachten einfach nicht ab, wahrscheinlich aus rein pekuniären Gründen. Dies bedeute aber nicht, dass die Ausführungen im Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Soweit die Beschwerde gegnerin Zweifel am Gutachten habe, hätte sie weitere Abklärungen vornehmen können, was sie nicht getan habe. Die Beschwerdegegnerin mache teilweise aktenwidrige und will kürliche Angaben zur sozialen Anamnese und zu den Aktivitäten des Be schwerdeführers. Jedenfalls könnten diese Angaben nicht dazu herhalten, um beim Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu definieren. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine rechts relevante Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche zu einer Einstellung der ihm zustehenden Invalidenrente führen könnte. Dementsprechend sei ihm die Invalidenrente weiterhin auszurichten ( Urk. 1).
- 3.1 Gemäss dem polydisziplinären (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychi atrisch) Gutachten des Z.___ vom
- Juni 1998 ( Urk. 7/38) bestehen beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Fehlentwicklung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach erstgradig offener Humerus fraktur rechts 1994 mit noch nachweisbarer, leichter Radialisschädigung sowie Sensibi litätsstörungen am rechten Vorderarm und an der rechten Hand und ein HWS -Syndrom bei diskreter Diskusprotrusion C3/
- In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig bei einem verminderten Rende ment von 20 % . Die Verminderung ergebe sich durch die minimale Restbehinde rung an der rechten Hand und gelegentlicher psychischer Inanspruchnahme durch Schmerzexazerbationen , die allerdings nicht permanent auftreten würden ( Urk. 7/38/18-20) . 3.2 3.2.1 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 1
- März 2002 Urk. 7/134) best eht beim Beschwerdeführer eine typische Rentenneurose oder - i n d er aktuellen Nomenklatur – eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Nach menschlichem und ärztlichem Ermes sen werde der Beschwerdeführer sowohl in seinem alten Beruf als auch in einer ähnlichen Tätigkeit nie mehr arbeitsfähig sein. Dazu würden seine gesundheitli chen Störungen schon zu lange dauern und seine Beschwerden sei en zu sehr funktionell eingeschliffen. Dennoch sei er nicht völlig arbeitsunfähig. So helfe er ja im Haushalt der Familie mit. Es bestehe eine rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch das Z.___ ver schlechtert und die Arbeitsunfähigkeit von damals unter 20 % sei auf 50 % gestiegen. 3.2.2 Am 1
- Mai 2003 ( Urk. 7/166/3-7) gab Dr. A.___ auf Nachfrage des Gerichts ergänzend an, sein e Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit beziehe sich auch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit. Allerdings spreche die Krankheits über zeugung des Beschwerdeführers gegen die Aufnahme einer solchen. Immerhin könne er aber durch seinen Einsatz im Haushalt seine Ehefrau entlasten, was ihr ermögliche, ein 100%-Pensum als Coiffeuse zu bestreiten. In der bisherigen Tätigkeit seien Arbeitsversuche gescheitert. Eine solche Arbeit sei dem Beschwer deführer in Anbetracht seiner neurotischen Gesundheitsstörung körperlich zu anstrengend und zu stressig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit müsse mit weniger psychischem Stress verbunden und auch körperlich weniger anstrengend und vor allem wechselbelastend sein. 3.3 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1
- Juli 2007 (Urk. 7/211) bestehen beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose eine mittel schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie als Nebendiagnose eine soma to forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und dissoziative Störungen der Sinnes empfin dungen. Aufgrund des komplexen Leidens mit chronifizierte r depressiver Störung und chronifizierter Schmerz problematik sei in der bisherigen Tätigkeit und generell für eine Erwerbstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ebenso verunmögliche die depressive Störung mit den vorhandenen kognitiven Defiziten eine Umschulung. In der Tätigkeit als Hausmann, wo der Beschwerdeführer immerhin trotz grossen Schwierigkeiten und enormem Zeit aufwand einen wertvollen Beitrag zum Familienleben leiste, sei von einer Teilar beitsfähigkeit von maximal 25 % auszugehen. Verantwortlich für die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seien die Faktoren einer generell verminderten psychi schen und körperlichen Belastbarkeit, die kognitiven Beeinträchtigungen, der massiv verminderte Antrieb und die chronische Schmerz- und Schwindelsymp tomatik bis zur stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch im Hau shalt. Das psychische Leiden sei überwiegend auf die depressive Störung, die somatoforme Schmerzstörung und die dissoziativen Störungen der Sinnesempfindungen zurückzuführen. Selbstverständlich würden psychosoziale Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Eine Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess sei aufgrund der chronifizierten Gesamt problematik aktuell und in Zukunft ausge schlossen. Aus fachärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbaren Leistungen erbringen.
- 4 3.4.1 Im Rahmen des anfangs September 2014 – gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB - ein geleiteten Revisionsverfahrens wurden im Wesentlichen die folgenden Arzt be richte resp. Gutachten beigezogen. 3.4.2 Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 2
- November 2014 ( Urk. 7/249) besteht beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischer Fehlentwicklung und Schwankschwindel . In der Anamnese hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Die Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht beurteilt werden.
- 4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte im Bericht vom 3
- Januar 2015 ( Urk. 7/251) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes, min destens mittelschweres depressives Zustandsbild (ICD-10 F.39), eine Prägung von Persönlichkeit und Vegetativum durch dauernden Druck konfligierender Ele mente (ICD-10 F.62.1) sowie psychovegetative Symptome bzw. psycho motorische Beeintr ächtigung mit Empfindungen eines anhaltenden und belasten den Gesche hens (ICD-10 F.45.0), andernorts als phobischer Schwankschwindel gekennzeich net. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich unter fortgesetzter Chronifi zierung , der Abnahme der belastungsbedingten Spannungen und existentiellem Druck durch eine Anpassungsleistung an die gesundheitlichen, rollenspezifischen und sozioökonomischen Gegebenheiten allmählich etwas ruhiger gezeigt, er sei aber letztlich nicht besser, sondern nur qualitativ anders geworden. Der Beschwerdeführer habe sich auf bescheidenem Niveau mit wesentlich einge schränkter Verantwortung eingerichtet. Die Ehefrau arbeite und der Beschwerde führer besorge so weit als möglich den Haushalt, allerdings blieben seine Aufga ben vereinzelt und reduziert. Mit der Rollenumkehr habe er sich weitgehend, aber dennoch nur oberflächlich arrangiert. Nachdem die Kinder inzwischen vielfach ausser Haus seien, habe sich eine gewisse Leere eingestellt. Der Beschwerdeführer versuche sich mit Spaziergängen an wenig frequentierten Orten etwas abzulen ken. Es gebe aber keine grossen Aktivitäten mehr und die Inangriffnahme irgend welcher Vorhaben sei deutlich reduziert. Es liege weiterhin eine hochgradige Ein schränkung der Arbeitsleistungsfähigkeit im Umfang von 80 bis 100 % vor. Hin sichtlich der no ch möglichen Tätigkeiten gelte F olgendes: Eine Tätigkeit, welche erhöhten Kraftaufwand oder Tragtätigkeiten brauche, sei ausgeschlossen, ebenso eine Tätigkeit, welche dauernde und rasche Fort bewegungen bzw. häufige rasche Ortswechsel erfordere. Am besten geeignet sei eine einfache Arbeit, welche zwi schendurch leichte Bewegung erlaube, um verspannte Muskeleinheiten zu lockern. Die Arbeit im angestammten Beruf sei jedenfalls unzumutbar. Was die Behandlung anbelange, so sei eine weitgehende Therapieresistenz festzustellen. Die Prognose sei dementsprechend schlecht. 3.4.4 Laut dem zu Händen der Allianz Suiss e erstellten polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten der MEDAS E.___ vom 1
- August 2014 ( Urk. 7/258) bestehen beim Beschwerde führer mit wesentliche r Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine posttraumatische Be lastungsstörung vom dissoziativen Subtyp (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nann ten die Gutachter einen unsystematischen Schwindel ohne manifestes peripheres oder zentrales vestibuläres Syndrom und ohne zerebelläre Symptomatik, die Ent wicklung eines chronifizierten , therapierefraktären Halbseitenschmerzsyndroms rech ts ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat bei Status nach erstgradig offener Humerusschaftfraktur rechts am 3
- März 1994 mit Sta tus nach Platten-Osteosynthese am gleichen Tag und Status nach Osteosynthese materialentfernung am 1
- April 1996, eine zervikale Diskushernie (Erstdiagnose September 1997), aktuell ohne Anhaltspunkt für eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, eine leichte Transaminasenerhöhung sowie eine Intertrigo inguinal und stellten weiter fest, dass der Beschwerdeführer Bril lenträger sei bei Hyperopie , rechts auch Astigmatismus, nicht-korrigierbarem reduziertem Fernvisus links und wahrscheinlich funktioneller Einäugigkeit ( Urk. 7/258/43-44). Die bisherige Tätig keit, bei der der Beschwerdeführer mit lau fenden Maschinen und potentiell gefähr lichen Situationen konfrontiert gewesen sei, sei unter diesem Aspekt weder ihm noch seiner Umgebung zumutbar, da eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht auszuschliessen sei. Die Arbeitsversuche hät ten gezeigt, dass vor allem die Unsicherheit beim Gehen, die auch im Stehen auftreten könne , das Sicherheits risiko ausmache, weniger die Konzentrationsstö rungen. In der früher ausgeübten Tätigkeit liege die Arbe itsfähigkeit bei 0 % . Aus rein somatischer Optik bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, diese liege ganz im psychiatrischen Bereich. Aufgrund der psychiatrischen Störungen könne der Beschwerdeführer während eines grossen Teils, d.h. zu 90 % der Arbeits zeit präsent sein. Seine Leistungen seien aber zu ca. 40 % eingeschränkt. Stehend-gehende Tätigkeiten könne er nicht ausüben, er sollte für einen grossen Teil der Arbeit sitzen können, wobei gelegentliches Aufstehen und Herumgehen möglich sei. Wegen seines Schwindels könne der Beschwerdeführer keine Arbei ten auf Leitern, Treppen, Gerüsten und mit gefährlichen Maschinen ausüben. Auf grund der Depression und der anderen psychischen Störungen seien Antrieb, Aus dauer, kognitive Fähigkeiten, Tempo, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit beeinträch tigt. Der Beschwerdeführer sollte eine genau definierte Arbeit in ruhiger Umge bung ohne Kundenkontakt, ohne Leistungsdruck und ohne Stress haben. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 55 % arbeitsfähig. Im Haushalt sei seine Leistungsfähigkeit zu etwa 25 % reduziert. Zeitlich sei er kaum eingeschränkt, da er sich die Arbeitszeiten weitgehend frei einteilen könne (Urk. 7/258/45-46) . 3.4.5 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären (inter nistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten der MEDAS E.___ vom 2
- März 2017 ( Urk. 7/285) hielten die Ärzte fest, es bestünden beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Rahmen einer posttraumatischen Be las tungsstörung vom dissoziativen Subtyp (ICD-10 F43.1), eine chronifizierte depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer mittelgra digen depressiven Episode entspreche (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit nicht klassifizierbarer Gangunsicherheit mit Schwindel gefühlen sowie ein Keratokonus links (familiär), Zustand der «funktionellen Einäugigkeit » . Ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien ein chronifiziertes therapierefraktäres Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne adäquates organi sches Korrelat am Bewegungsapparat, eine initiale Coxarthrose rechts, eine Adi positas (171 Zentimeter / 105 Kilogramm, BMI 35,9), chronisch erhöhte Le berenzyme, anamnestisch chronische Obstipation, ein Status nach Ulcera duodeni 1989 bis 1991 sowie ein Verdacht auf Entwicklung einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 7/285/38-39). Bis zum Unfalltag am
- März 1997 sei der Beschwerdeführer als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer in der Textil industrie tätig gewesen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. In der damals ausgeübten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen beruhten nicht auf körperlichen Gegebenheiten (aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei der Beschwerde füh rer voll arbeitsfähig), sondern auf den psychiatrischen Diagnosen. Der Beschwer deführer sei auch in allen anderen Arbeiten des ihm offenen Arbeitsmarktes zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/285/39) .
- 4.6 Dr.med. Dr. rer . pol. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stel lungnahme vom 2
- April 2017 ( Urk. 7/290/5-6) fest, es sei beim Beschwerdefüh rer eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Diese ergebe Folgendes: Der Beschwer deführer bemühe sich, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Er spalte negative Gefühle ab. Die familiäre Situation sei eher Ressource als Stressor. Tagesablauf, geschildertes Aktivitätsniveau und soziale Kontakte seien konsistent mit den Befunden und gestellten Diagnosen. Anpassung an Regeln, Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie Selbstbehauptungsfähigkeit seien massiv einge schränkt. Rheumatologisch gebe es keinen Anhaltspunkt für eine radikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsymptomatik. Eine erheblich eingeschränkte Beweg lichkeit des Achsenorgans (Wirbelsäule und stammnahe Gelenke) stehe im Zusammenhang mit einer schmerzbedingten Selbstlimitierung. Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung aus dem Jahre 2014 gebe es keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Das MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig.
- 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Überprüfung seiner Invali denrente im Sinne von lit . a S chlB der Änderung vom 1
- März 2011 (6. IV-Re - vision). Er führt jedoch nicht aus, weshalb er dieser Ansicht ist, sondern ver weist darauf, dass die Voraussetzungen durch das Gericht ex officio zu prüfen seien ( Urk. 1 S. 6). 4.2 Hierzu gilt es a nzumerken, dass die Rentenzuspra che beim Beschwerdeführer wegen der von Dr. A.___ (vgl. E. 3.2) diagnostizierten Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) erfolgte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. August 2003, Urk. 7/167). Dem Beschwer deführer wurde damit die Invalidenrente aufgrund eines pathogen et isch -ätiolo gisch unkla ren syndro malen Beschwerde bilds ohne nachweisbar organische Grundlage zugesprochen (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht 8C_814/2016 vom
- April 2017 [in BGE 143 V 66 nicht publizierte] E. 5.4 und Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1
- Dezember 2016 E. 5.2.2.1). Die Beschwer degegne rin hat sodann die Überprüfung der Invalidenrente auch innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten der
- IV-Revision eingeleitet. Zwar hat sie bereits im Jahr 2012 ein Revisionsverfahren durchgeführt ( Urk. 7/230-235), dabei hat sie aber die sich im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stellenden Fragen – insbe sondere die Frage der Überwind barkeit der gesundheit lichen Störung (vgl. E. 1.4) - gar nicht geprüft, sondern sich lediglich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist. Schliesslich liegt auch kein Ausschluss grund gemäss Abs. 4 von lit . a SchlB zur
- IV-Revision vor. Der Beschwerdeführer hat weder bis zum 1. Januar 2012 das 5
- Altersjahr zurückgelegt, noch hat er bei Einleitung der Überprüfung (3. Sep tember 2014) seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezo gen. Die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Abs. 1 von lit . a SchlB erweist sich damit als zulässig. Dass gemäss dem – der rentenaufhebenden Verfügung zugrundeliegenden (Urk. 2) – Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. März 2017 (vgl. E. 3.4.4; vgl. dazu nachstehend E. 5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr nicht nur durch unklare syndromale Beschwerden im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB , sondern auch durch eine mittelgradige depressive Episode beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Auch wenn sich im Laufe der Zeit ein ursprünglich rein unklares Beschwerdebild zu einem gemischten Beschwerdebild verändert, ist eine Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB noch möglich. Die Prüfung hat dabei unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren als auch der unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse abzustellen ist. Eine Rentenaufhebung resp. -herabsetzung im Rahmen von lit . a Abs. 1 SchlB ist (nur) zulässig, wenn resp. soweit zu diesem Zeitpunkt keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2016 vom 1
- Juni 2017 E. 3.5 und 9C_381/2016 vom 1
- Januar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis).
- 5.1 Das Gutachten der MEDAS E.___ vom 2
- März 2017 wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch umfassend abgeklärt . Den geklagten Beschwerden wurde sodan n angemessen Rechnung getragen. Die Einschätzung der Gutachter erfolgte aufgrund der ein ge holten Akten, de r fachärztlichen Untersuchungen und einer Konsens bespre chung der Gutachter. Das Gutachten vermag demzufolge auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E.
- 4 hiervor). 5.2 Nachfolgend ist anhand der Standardindikatoren zu prüfen, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der MEDAS E.___ plausibel er scheint oder es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine gesundheitlichen Prob leme zu überwinden und wieder vollschichtig eine r Erwerbstätigkeit nachzuge hen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, hat sich im psychiatrischen Teilgutachten vom
- Februar 2017 (Urk. 7/285/61-77) mit den Standardindikatoren befasst . Zum Komplex «Gesund heitsschädigung» hat er festgehalten , beim Beschwerde führer seien die diagnostischen Kriterien für eine dissoziative Bewegungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp, eine chroni fizierte depressive Entwicklung mit dem Ausprägungsgrad und der Intensi tät einer mittelgradigen depressiven Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt . Der Beschwerdeführer beziehe seit Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich das psychophysische Zustandsbild seit der letzten Rentenrevision im Oktober 2012 richtungsgebend verbessert oder verschlechtert habe ( Urk. 7/285/73-74) . Zum Komplex «Persönlichkeit» hat Dr. H.___ festgehalten, sowohl der behan delnde Psychiater als auch der frühere psychiatrische Gutachter Dr. I.___ gingen von einem chronifizierten psychischen Krankheitszustand aus. Die diagnostischen Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung seien aber nur teilweise erfüllt. Der Beschwerde führer sei im Familienkontext sowie in der sozialen Beziehungs- und Kommunikations fähig keit nicht beeinträchtigt ( Urk. 7/285/74). Zum Komplex «sozialer Kontext» hat Dr. H.___ ausgeführt , der Beschwerde füh rer wohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngeren Sohn. Abgestützt auf seine Angaben sei davon auszugehen, dass der aktuelle soziale Kontext mehr Ressource als Stressor sei. In Bezug auf die Konsistenz hat Dr. H.___ festgehalten, dass es während der Untersuchung keine Hinweise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Eine Aggravation oder Simulation könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden, wobei sich diese Beur teilung mit den medizinischen Akten decke. Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, der Tagesablauf, das geschilderte Aktivitäts niveau und die sozialen Kontakte seien konsistent mit den Befunden und kon gruent mit den gestellten Diagnosen. In Bezug auf den Leidensdruck hielt Dr. H.___ fest, er habe den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit den aktuellen psychosozialen Umständen abgefunden habe. Es sei ein Leiden an der Krankheit an sich spürbar. Ein Veränderungsdruck sei nicht spürbar, was ange sichts der langjährigen Krankheitsgeschichte nicht erstaune (Urk. 7/285/74). 5.3 In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. H.___ mit 50 % aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere führt Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass trotz bestehender Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerz empfinden und dem in der Untersuchung beobachtbaren Verhalten keine Hin weise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vor handen sind (Urk. 7/285/73). Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin haftet dem gegenüber der Mangel an, dass sie gar keine Prüfung sämtlicher Stan dardindika toren vorgenommen hat. Sie hat ein Aktivitätsniveau und vorhan dene Ressour cen von erheblichem Ausmass bejaht und einen erhöhten Leidens druck beim Beschwerdeführer verneint . Damit hat sie aber lediglich jene Sta ndardindikatoren geprüft und gewichtet , welche für eine von der Beurteilung im Gutachten der MEDAS E.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprechen. D er psychiatrische Gutachter de r MEDAS E.___ hat demgegenüber in Berücksichtigung sämtlicher Standard indikatoren die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit vorgenommen. Zu beachten ist in diesem Zus ammenhang insbesondere, dass er nicht einfach die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers über nommen, sondern eine objektivierte Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat. Soweit die Beschwerdegegnerin die von Dr. H.___ bestätigte diagnostische Beurteilung des psychiatrischen Vorgutachters der MEDAS E.___ , Dr. med. I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 7/285/71-72 und Urk. 7/266/30-38), in Frage gestellt hat (Urk. 2), ist zu bemerken, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 1.2.1; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 2
- Juli 2019C_78/2017 vom 2
- Januar 2018 E. 5.2 mit Hin weis). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass beim Beschwerdefüh rer offenkundig ungünstige Wechselwirkungen zwischen den von Dr. H.___ resp. Dr. I.___ beschriebenen, von ihnen als krankheitswertig bezeich neten Störungen, namentlich auch zwischen der depressiven Symptomatik, der Schmerzstörung und der Gangunsicherheit mit Schwindelgefühlen, bestehen (vgl. Urk. 8/285/71; vgl. Urk. 7/266/38). Die Beschwerdegegnerin übersieht bei ihrer Argumentation sodann, dass eine (bloss) 50%ige Arbeitsunfähigkeit ein bestimm tes Mass an Freizeitaktivitäten zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in psychotherapeuti scher und psychopharmakologischer Behandlung bei Dr. D.___ steht, was durch aus auf einen vorhandenen Leiden s druck hindeutet. Insgesamt besteht mit Blick auf die Standardindikatoren – sowie unter Berück sichtigung des im Rahmen einer psychiatrischen Exploration bestehenden Ermes sensspielraums (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom
- August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen) – kein Anlass, aus rechtlicher Sicht von der Einschätz ung von Dr. H.___ abzuweichen; die Einschätzung erweist sich als grosszügig, aber vertretbar. 5.4 Nach dem Gesagten ist zumindest überwiegend wahrscheinlich davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache – zu 50 % arbeitsunfä hig war.
- Zu prüfen bleiben die aktuellen erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits schadens. 6.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist, Magaziner und Stapelfahrer tätig gewesen wäre. Wie das Sozialversicherungs gericht im Urteil vom 1
- August 2003 bereits festgehalten hat, sind für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinzubeziehen. Mit Hin weis auf die entsprechenden Ausführungen ( Urk. 7/167 E. 5.2.4, Proz.Nr.IV.2002.00500) ist demnach für das Jahr 1994 von einem Einkommen von Fr. 69'911.-- auszugehen. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 1994 = 1769 , 2016 = 2239 ) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6 Fr. 88'485.4
- 6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Ta bel len der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkom mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts - fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemes sen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.3 Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 6 im privaten Sektor Fr. 5’389 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 16 , Tabelle T1_tirage_skill_level) , was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'618.05 bzw. Fr. 67'416.60 pro Jahr ergibt. Bei einer Leistungsfä higkeit von 50 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 33'708.30 . Zumal der Beschwerdeführer unterdessen vergleichsweise gut mit den bei ihm bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen zurechtkommt und seine Einschränkungen im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsunfähig keitseinschätzung bereits grosszügig berücksichtigt worden sind, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidens bedingten Einschränkung nicht in Frage. Ebenso wenig geben im Kompetenzni veau 1 das Alter des Beschwerdeführers, seine lange Abwesenheit vom Arbeits markt sowie die Nationalität bzw. der Aufenthaltsstatus Anlass für einen Abzug (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2 mit Hinweisen). Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstan des, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsumfang von lediglich 50 % zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 2
- April 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32'022.90 (= 0,9 x Fr. 33'708.30) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr 88'485.45 eine Einkommensein busse von Fr. 56'462.60 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 6 4 %, welche r Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt. 6.4 Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 1
- September 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per
- November 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. 6.5 Anzumerken bleibt, dass die Rentenzusprache Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung gebildet hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2), weshalb vorliegend ein Zurückkommen auf die angefochtene Verfügung auf dem Weg der Wiederer wägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht möglich ist (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Die vollständige Rentenaufhebung könnte demnach auch nicht mit der (sub stituierten) Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. 7 . Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a hat und er von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er sich bei Interesse bei ihr melden kann ( Urk. 2 S. 3). Der Anspruch auf Wiedereingliederung ist Folge der Reduktion oder Aufhe bung der Rente. Dass bislang keine Wiedereingliederungsmassnahmen durchge führt worden sind, steht der Rentenherabsetzung gestützt auf lit . a SchlB IVG daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_30/2019 vom 1. Mai 2019, E. 3 mit Hinweis en ). 8 . 8 .1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Umstandes, dass ein Rückkommens titel vorliegt, der zur umfassenden Neuprüfung berechtigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin (Fr. 600.--) und zu einem Viertel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'5
- -- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1
- September 2017 betreffend Einstellung der Invalidenrente aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem
- November 2017 eine Dreiviertelsrente zusteht .
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift - des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01102
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete seit dem 8. November 1982 bei der Y.___ AG als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer ( Urk. 7/23). Am 3 0. März 1994 klemmte er bei der Arbeit den rechten Arm in eine r schwere n Maschine ein , wodurch er eine offene Humerussch räg fraktur rechts distal erlitt ( Urk. 7/1). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalles Leistungen der obli gatorischen Unfallversicherung ( Urk. 7/10, Urk. 7/22/1-114). Am 2 1. März 1997 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/12). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor , unter anderem holte sie das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Z.___ vom 2. Juni 1998 ( Urk. 7/38/1-21) ein. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 1998 verneinte sie den Rentenanspruch des Versicherten, da der Invaliditätsgrad lediglich 20 % betrage ( Urk. 7/56). Die gegen diese Verfügung am 1 8. November 1998 durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta erhobene Beschwerde ( Urk. 7/63) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 7. März 2000 ab ( Urk. 7/99). Das Bundesgericht (früher: Eidge nössisches Versicherungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 1 6. August 2001 ( Urk. 7/108 ; vgl. auch Verfügung vom 1 0. November 1999, Urk. 7/92, und Urteil vom 1 7. Oktober 2001, Urk. 7/110 ). 1.2
Am 1 8. Dezember 2001 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/116). Die IV-Stelle holte unter anderem das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 1 2. März 2002 ein ( Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 1 4. August 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/154). In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde ( Urk. 7/156) stellte das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1 3. August 2003 fest, dass der Versicherte ab dem 1. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente (Invaliditätsgrad: 71 %) hat ( Urk. 7/167) . 1.3
Am 7. Januar 2004 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, im Revisions verfah ren hätten keine Änderungen des Invaliditätsgrades festgestellt werden können, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe ( Urk. 7/177). 1.4
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle das psychiat rische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 1 4. Jul i 2007 ein ( Urk. 7/211). Am 13. August 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (neuer Invaliditätsgrad: 100 % ). Mit Mitteilung vom 1 8. Januar 2011 bestätigte die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch von X.___ erneut ( Urk. 7/224). Ebenso tat sie dies am 2 2. Oktober 2012 ( Urk. 7/235). 1.5
Am 3. September 2014 leitete die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 1 8. März 2011 ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/243). Der Versicherte füllte am 1 9. September 2014 das Formular zur Rentenrevision aus ( Urk. 7/245). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allge meine Medizin FMH, vom 2 7. November 2014 ( Urk. 7/249) und von Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie , vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/251) und vom 7. April 2016 ( Urk. 7/264) ein. Am 2 4. November 2015 ( Urk. 7/257) reichte der Versicherte das von der Allianz Suisse Lebensversicherungs-G esell schaft in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutach ten der MEDAS E.___ vom 1 9. August 2014 ( Urk. 7/258 und Urk. 7/266 ) zu den Akten. Die IV-Stelle gab in der Folge bei der MEDA S E.___ ein neues polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag (vgl. Mitteilung der F.___ vom 2 0. September 2016, Urk. 7/269; Mitteilung an den Versicherten vom 2 2. September 2016, Urk. 7/272), wozu der Versicherte am 2 1. Oktober 2016 Stellung nahm ( Urk. 7/280). Mit Ver fügung vom 1. November 2016 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest ( Urk. 7/281). Das Gutachten
wurde am 2 9. März 2017 erstellt ( Urk. 7/285/1-41). Mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2017 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Absicht habe, die Rente aufzuheben, da eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und er somit ein rentenaus schliessendes Invalideneinkommen erzie len könne ( Urk. 7/29 1 ). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 2. August 2017 Einwand ( Urk. 7/297). Mit Verfügung vom 1 1. September 2017 hob die IV-Stelle die Rente von X.___ auf und entzog einer all fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Ali otta am 1 2. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. September 2017 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den bisherigen Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversiche rung hat. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzu erkennen. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5. Es sei gestützt auf Art. 6 EMRK eine öffentliche Verhandlung durchzufüh ren.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 6. November 2017 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. November 2017 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abge wiesen ( Urk. 8). Am 1 1. Januar 2018 nahm der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Stellung ( Urk. 1 0 ). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerde gegnerin am 1 5. Ja nuar 2018 zugestellt ( Urk. 11). Mit Eingabe vom 2. April 2019 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK vollumfänglich zurück ( Urk. 12). Dies e Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB
IVG
6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere (« nichtsyndromale ») Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1. 5
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxis - änderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 6
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehörten .
Gemäss der im Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 9. März 2017 vorgenommenen rheumatologischen Beurtei lung könne keine rheumatologische Diagnose gestellt werden, welche die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würde. Die erheblich einge schränkte Beweglichkeit des Achsenorgans auf sämtlichen Abschnitten wie auch der stammnahen Gelenke stehe im Zusammenhang mit einer schmerzbedingten Selbstlimitierung. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeits fähigkeit.
Seit der psychiatrischen Begutachtung in der MEDAS E.___ im Jahr 2014 habe sich der psychophysische Zustand weder richtungsgebend ver schlim mert noch verbessert. Es bestehe laut (dem aktuellen) Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht nachvollziehbar. Mittelgradige depressive Episoden stellten grundsätz lich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines selbständigen Gesundheitsschadens dar, der es der betroffenen Person verunmöglichen würde, die Folgen der Schmerz störung zu überwinden. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau. Man besitze noch ein Auto, er fahre aber nur noch kurze Strecken, wo er sich aus kenne. Nach Italien fahre man jedes Jahr für drei Wochen mit dem Bus. Der Beschwerdeführer begleite seine Ehefrau täglich zur Arbeit ins Coiffeur geschäft . Zu Hause besorge er den Haushalt. Er mache alles, besorge die Betten, sauge Staub und gehe auf kleine Einkäufe. Er koche ein Mittagessen und nehme dieses zusammen mit der Ehefrau zu Hause ein. Am Nachmittag gehe er vielleicht etwas spazieren, sonst bleibe er zu Hause, schaue fern und lese. Er möge gar nicht so viel tun. Dann bereite er das Nachtessen zu. Insgesamt sei die Beziehungs- und Bezugsfähigkeit zu den Familienmitgliedern nicht eingeschränkt. Aus versiche rungsmedizinischer Sicht sei hinsichtlich des Aktivitätsniveaus und der Ressour cen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ein erhöhter Leidensdruck, welcher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden rechtfertigen würde, sei damit nicht begründet. Somit bestehe für die Zukunft kein Anspruch mehr auf eine Rente ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Überprüfung seiner Rentenleistungen gestützt auf die massgebenden Bestimmungen der 6. IVG-Re - vision sei gar nicht zulässig. Sodann sei gestützt auf das Gutachten der MEDAS E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Feststellung der Beschwerde gegnerin, wonach beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, sei in höchstem Mass aktenwidrig und beruhe auf einer willkürlichen Beweis würdigung. Im Gutachten der MEDAS E.___ werde schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer weiterhin für eine angepasste Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin stell e auf ein ihr nicht ins Konzept pas sendes Gutachten einfach nicht ab, wahrscheinlich aus rein pekuniären Gründen. Dies bedeute aber nicht, dass die Ausführungen im Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar seien. Soweit die Beschwerde gegnerin Zweifel am Gutachten habe, hätte sie weitere Abklärungen vornehmen können, was sie nicht getan habe. Die Beschwerdegegnerin mache teilweise aktenwidrige und will kürliche Angaben zur sozialen Anamnese und zu den Aktivitäten des Be schwerdeführers. Jedenfalls könnten diese Angaben nicht dazu herhalten, um beim Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu definieren. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer keine rechts relevante Verbes serung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche zu einer Einstellung der ihm zustehenden Invalidenrente führen könnte. Dementsprechend sei ihm die Invalidenrente weiterhin auszurichten ( Urk. 1). 3. 3.1
Gemäss dem polydisziplinären (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychi atrisch) Gutachten des Z.___ vom 2. Juni 1998 ( Urk. 7/38) bestehen beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Fehlentwicklung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach erstgradig offener Humerus fraktur rechts 1994 mit noch nachweisbarer, leichter Radialisschädigung sowie Sensibi litätsstörungen am rechten Vorderarm und an der rechten Hand und ein HWS -Syndrom bei diskreter Diskusprotrusion C3/ 4. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig bei einem verminderten Rende ment von 20 % . Die Verminderung ergebe sich durch die minimale Restbehinde rung an der rechten Hand und gelegentlicher psychischer Inanspruchnahme durch Schmerzexazerbationen , die allerdings nicht permanent auftreten würden ( Urk. 7/38/18-20) . 3.2 3.2.1
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 1 2. März 2002 Urk. 7/134) best eht beim Beschwerdeführer eine typische Rentenneurose oder - i n d er aktuellen Nomenklatur – eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Nach menschlichem und ärztlichem Ermes sen werde der Beschwerdeführer sowohl in seinem alten Beruf als auch in einer ähnlichen Tätigkeit nie mehr arbeitsfähig sein. Dazu würden seine gesundheitli chen Störungen schon zu lange dauern und seine Beschwerden sei en zu sehr funktionell eingeschliffen. Dennoch sei er nicht völlig arbeitsunfähig. So helfe er ja im Haushalt der Familie mit. Es bestehe eine rund 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch das Z.___ ver schlechtert und die Arbeitsunfähigkeit von damals unter 20 % sei auf 50 % gestiegen. 3.2.2
Am 1 0. Mai 2003 ( Urk. 7/166/3-7) gab Dr. A.___ auf Nachfrage des Gerichts ergänzend an, sein e Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit beziehe sich auch auf eine ausserhäusliche Tätigkeit. Allerdings spreche die Krankheits über zeugung des Beschwerdeführers gegen die Aufnahme einer solchen. Immerhin könne er aber durch seinen Einsatz im Haushalt seine Ehefrau entlasten, was ihr ermögliche, ein 100%-Pensum als Coiffeuse zu bestreiten. In der bisherigen Tätigkeit seien Arbeitsversuche gescheitert. Eine solche Arbeit sei dem Beschwer deführer in Anbetracht seiner neurotischen Gesundheitsstörung körperlich zu anstrengend und zu stressig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit müsse mit weniger psychischem Stress verbunden und auch körperlich weniger anstrengend und vor allem wechselbelastend sein. 3.3
Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 1 4. Juli 2007 (Urk. 7/211) bestehen beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose eine mittel schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie als Nebendiagnose eine soma to forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und dissoziative Störungen der Sinnes empfin dungen. Aufgrund des komplexen Leidens mit chronifizierte r depressiver Störung und chronifizierter Schmerz problematik sei in der bisherigen Tätigkeit und generell für eine Erwerbstätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Ebenso verunmögliche die depressive Störung mit den vorhandenen kognitiven Defiziten eine Umschulung. In der Tätigkeit als Hausmann, wo der Beschwerdeführer immerhin trotz grossen Schwierigkeiten und enormem Zeit aufwand einen wertvollen Beitrag zum Familienleben leiste, sei von einer Teilar beitsfähigkeit von maximal 25 % auszugehen. Verantwortlich für die Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit seien die Faktoren einer generell verminderten psychi schen und körperlichen Belastbarkeit, die kognitiven Beeinträchtigungen, der massiv verminderte Antrieb und die chronische Schmerz- und Schwindelsymp tomatik bis zur stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch im Hau shalt. Das psychische Leiden sei überwiegend auf die depressive Störung, die somatoforme Schmerzstörung und die dissoziativen Störungen der Sinnesempfindungen zurückzuführen. Selbstverständlich würden psychosoziale Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Eine Wiederein gliederung in den Arbeitsprozess sei aufgrund der chronifizierten Gesamt problematik aktuell und in Zukunft ausge schlossen. Aus fachärztlicher Sicht seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt keine verwertbaren Leistungen erbringen. 3. 4 3.4.1
Im Rahmen des anfangs September 2014 – gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB
- ein geleiteten Revisionsverfahrens wurden im Wesentlichen die folgenden Arzt be richte resp. Gutachten beigezogen. 3.4.2
Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 2 7. November 2014 ( Urk. 7/249) besteht beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung mit hypochondrischer Fehlentwicklung und Schwankschwindel . In der Anamnese hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Die Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht beurteilt werden. 3. 4.3
Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte im Bericht vom 3 0. Januar 2015 ( Urk. 7/251) aus, es bestünden beim Beschwerdeführer ein chronifiziertes, min destens mittelschweres depressives Zustandsbild (ICD-10 F.39), eine Prägung von Persönlichkeit und Vegetativum durch dauernden Druck konfligierender Ele mente (ICD-10 F.62.1) sowie psychovegetative Symptome bzw. psycho motorische Beeintr ächtigung mit Empfindungen eines anhaltenden und belasten den Gesche hens (ICD-10 F.45.0), andernorts als phobischer Schwankschwindel gekennzeich net. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich unter fortgesetzter Chronifi zierung , der Abnahme der belastungsbedingten Spannungen und existentiellem Druck durch eine Anpassungsleistung an die gesundheitlichen, rollenspezifischen und sozioökonomischen Gegebenheiten allmählich etwas ruhiger gezeigt, er sei aber letztlich nicht besser, sondern nur qualitativ anders geworden. Der Beschwerdeführer habe sich auf bescheidenem Niveau mit wesentlich einge schränkter Verantwortung eingerichtet. Die Ehefrau arbeite und der Beschwerde führer besorge so weit als möglich den Haushalt, allerdings blieben seine Aufga ben vereinzelt und reduziert. Mit der Rollenumkehr habe er sich weitgehend, aber dennoch nur oberflächlich arrangiert. Nachdem die Kinder inzwischen vielfach ausser Haus seien, habe sich eine gewisse Leere eingestellt. Der Beschwerdeführer versuche sich mit Spaziergängen an wenig frequentierten Orten etwas abzulen ken. Es gebe aber keine grossen Aktivitäten mehr und die Inangriffnahme irgend welcher Vorhaben sei deutlich reduziert. Es liege weiterhin eine hochgradige Ein schränkung der Arbeitsleistungsfähigkeit im Umfang von 80 bis 100 %
vor. Hin sichtlich der no ch möglichen Tätigkeiten gelte F olgendes: Eine Tätigkeit, welche erhöhten Kraftaufwand oder Tragtätigkeiten brauche, sei ausgeschlossen, ebenso eine Tätigkeit, welche dauernde und rasche Fort bewegungen bzw. häufige rasche Ortswechsel erfordere. Am besten geeignet sei eine einfache Arbeit, welche zwi schendurch leichte Bewegung erlaube, um verspannte Muskeleinheiten zu lockern. Die Arbeit im angestammten Beruf sei jedenfalls unzumutbar. Was die Behandlung anbelange, so sei eine weitgehende Therapieresistenz festzustellen. Die Prognose sei dementsprechend schlecht. 3.4.4
Laut dem zu Händen der Allianz Suiss e erstellten polydisziplinären (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch) Gutachten der MEDAS
E.___ vom 1 9. August 2014 ( Urk. 7/258) bestehen beim Beschwerde führer mit wesentliche r Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine posttraumatische Be lastungsstörung vom dissoziativen Subtyp (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nann ten die Gutachter einen unsystematischen Schwindel ohne manifestes peripheres oder zentrales vestibuläres Syndrom und ohne zerebelläre Symptomatik, die Ent wicklung eines chronifizierten , therapierefraktären Halbseitenschmerzsyndroms rech ts ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat bei Status nach erstgradig offener Humerusschaftfraktur rechts am 3 0. März 1994 mit Sta tus nach Platten-Osteosynthese am gleichen Tag und Status nach Osteosynthese materialentfernung am 1 7. April 1996, eine zervikale Diskushernie (Erstdiagnose September 1997), aktuell ohne Anhaltspunkt für eine zervikoradikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, eine leichte Transaminasenerhöhung sowie eine Intertrigo inguinal und stellten weiter fest, dass der Beschwerdeführer Bril lenträger sei bei Hyperopie , rechts auch Astigmatismus, nicht-korrigierbarem reduziertem Fernvisus links und wahrscheinlich funktioneller Einäugigkeit ( Urk. 7/258/43-44). Die bisherige Tätig keit, bei der der Beschwerdeführer mit lau fenden Maschinen und potentiell gefähr lichen Situationen konfrontiert gewesen sei, sei unter diesem Aspekt weder ihm noch seiner Umgebung zumutbar, da eine Selbst- und Fremdgefährdung nicht auszuschliessen sei. Die Arbeitsversuche hät ten gezeigt, dass vor allem die Unsicherheit beim Gehen, die auch im Stehen auftreten könne , das Sicherheits risiko ausmache, weniger die Konzentrationsstö rungen. In der früher ausgeübten Tätigkeit liege die Arbe itsfähigkeit bei 0 % . Aus rein somatischer Optik bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, diese liege ganz im psychiatrischen Bereich. Aufgrund der psychiatrischen Störungen könne der Beschwerdeführer während eines grossen Teils, d.h. zu 90 % der Arbeits zeit präsent sein. Seine Leistungen seien aber zu ca. 40 % eingeschränkt. Stehend-gehende Tätigkeiten könne er nicht ausüben, er sollte für einen grossen Teil der Arbeit sitzen können, wobei gelegentliches Aufstehen und Herumgehen möglich sei. Wegen seines Schwindels könne der Beschwerdeführer keine Arbei ten auf Leitern, Treppen, Gerüsten und mit gefährlichen Maschinen ausüben. Auf grund der Depression und der anderen psychischen Störungen seien Antrieb, Aus dauer, kognitive Fähigkeiten, Tempo, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit beeinträch tigt. Der Beschwerdeführer sollte eine genau definierte Arbeit in ruhiger Umge bung ohne Kundenkontakt, ohne Leistungsdruck und ohne Stress haben. In einer leidens angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 55 % arbeitsfähig. Im Haushalt sei seine Leistungsfähigkeit zu etwa 25 % reduziert. Zeitlich sei er kaum eingeschränkt, da er sich die Arbeitszeiten weitgehend frei einteilen könne (Urk. 7/258/45-46) . 3.4.5
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären (inter nistisch, rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 9. März 2017 ( Urk. 7/285) hielten die Ärzte fest, es bestünden beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Rahmen einer posttraumatischen Be las tungsstörung vom dissoziativen Subtyp (ICD-10 F43.1), eine chronifizierte depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer mittelgra digen depressiven Episode entspreche (ICD-10 F32.1), eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit nicht klassifizierbarer Gangunsicherheit mit Schwindel gefühlen sowie ein Keratokonus links (familiär), Zustand der «funktionellen Einäugigkeit » .
Ohne wesentliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert seien ein chronifiziertes therapierefraktäres Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne adäquates organi sches Korrelat am Bewegungsapparat, eine initiale Coxarthrose rechts, eine Adi positas (171 Zentimeter / 105 Kilogramm, BMI 35,9), chronisch erhöhte Le berenzyme, anamnestisch chronische Obstipation, ein Status nach Ulcera duodeni 1989 bis 1991 sowie ein Verdacht auf Entwicklung einer arteriellen Hypertonie ( Urk. 7/285/38-39). Bis zum Unfalltag am 1. März 1997 sei der Beschwerdeführer als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer in der Textil industrie tätig gewesen. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. In der damals ausgeübten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen beruhten nicht auf körperlichen Gegebenheiten (aus reiner Optik des Bewegungsapparates sei der Beschwerde füh rer voll arbeitsfähig), sondern auf den psychiatrischen Diagnosen. Der Beschwer deführer sei auch in allen anderen Arbeiten des ihm offenen Arbeitsmarktes zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 7/285/39) . 3. 4.6
Dr.med. Dr. rer . pol. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stel lungnahme vom 2 0. April 2017 ( Urk. 7/290/5-6) fest, es sei beim Beschwerdefüh rer eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Diese ergebe Folgendes: Der Beschwer deführer bemühe sich, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Er spalte negative Gefühle ab. Die familiäre Situation sei eher Ressource als Stressor. Tagesablauf, geschildertes Aktivitätsniveau und soziale Kontakte seien konsistent mit den Befunden und gestellten Diagnosen. Anpassung an Regeln, Planung und Struk turierung von Aufgaben sowie Selbstbehauptungsfähigkeit seien massiv einge schränkt. Rheumatologisch gebe es keinen Anhaltspunkt für eine radikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsymptomatik. Eine erheblich eingeschränkte Beweg lichkeit des Achsenorgans (Wirbelsäule und stammnahe Gelenke) stehe im Zusammenhang mit einer schmerzbedingten Selbstlimitierung. Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung aus dem Jahre 2014 gebe es keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Das MEDAS-Gutachten sei umfassend und schlüssig. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Überprüfung seiner Invali denrente im Sinne von lit . a S chlB
der Änderung vom 1 8. März 2011 (6. IV-Re - vision). Er führt jedoch nicht aus, weshalb er dieser Ansicht ist, sondern ver weist darauf, dass die Voraussetzungen durch das Gericht ex officio zu prüfen seien ( Urk. 1 S. 6). 4.2
Hierzu gilt es a nzumerken, dass die Rentenzuspra che beim Beschwerdeführer wegen der von Dr. A.___
(vgl. E. 3.2) diagnostizierten Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) erfolgte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. August 2003, Urk. 7/167). Dem Beschwer deführer wurde damit die Invalidenrente aufgrund eines pathogen et isch -ätiolo gisch unkla ren syndro malen Beschwerde bilds ohne nachweisbar organische Grundlage zugesprochen (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht 8C_814/2016 vom 3. April 2017 [in BGE 143 V 66 nicht publizierte] E. 5.4 und Urteil des Bundes gerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.1). Die Beschwer degegne rin hat sodann die Überprüfung der Invalidenrente auch innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten der 6. IV-Revision eingeleitet. Zwar hat sie bereits im Jahr 2012 ein Revisionsverfahren durchgeführt ( Urk. 7/230-235), dabei hat sie aber die sich im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung stellenden Fragen – insbe sondere die Frage der Überwind barkeit der gesundheit lichen Störung (vgl. E. 1.4)
- gar nicht geprüft, sondern sich lediglich auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheits zustandes eingetreten ist.
Schliesslich liegt auch kein Ausschluss grund gemäss Abs. 4 von lit . a SchlB zur 6. IV-Revision vor. Der Beschwerdeführer hat weder bis zum 1. Januar 2012 das 5 5. Altersjahr zurückgelegt, noch hat er bei Einleitung der Überprüfung (3. Sep tember 2014) seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezo gen. Die Überprüfung der Invalidenrente gemäss Abs. 1 von lit . a SchlB erweist sich damit als zulässig.
Dass gemäss dem – der rentenaufhebenden Verfügung zugrundeliegenden (Urk. 2) – Gutachten der MEDAS E.___ vom 29. März 2017 (vgl. E. 3.4.4; vgl. dazu nachstehend E. 5) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr nicht nur durch unklare syndromale Beschwerden im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB , sondern auch durch eine mittelgradige depressive Episode beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Auch wenn sich im Laufe der Zeit ein ursprünglich rein unklares Beschwerdebild zu einem gemischten Beschwerdebild verändert, ist eine Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB noch möglich. Die Prüfung hat dabei unter Berücksichtigung sowohl der erklärbaren als auch der unklaren Beschwerden stattzufinden, wobei auf die aktuellen, für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung geltenden Verhältnisse abzustellen ist. Eine Rentenaufhebung resp. -herabsetzung im Rahmen von lit . a Abs. 1 SchlB ist (nur) zulässig, wenn resp. soweit zu diesem Zeitpunkt keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2016 vom 1 9. Juni 2017 E. 3.5 und 9C_381/2016 vom 1 3. Januar 2017 E. 3.1.2 mit Hinweis). 5. 5.1
Das Gutachten der MEDAS E.___
vom 2 9. März 2017 wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basiert auf allseitigen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch umfassend abgeklärt .
Den geklagten Beschwerden wurde sodan n angemessen Rechnung getragen. Die Einschätzung der Gutachter erfolgte aufgrund der ein ge holten Akten, de r fachärztlichen Untersuchungen und einer Konsens bespre chung der Gutachter. Das Gutachten vermag demzufolge auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es erfüllt daher die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 1. 4 hiervor). 5.2
Nachfolgend ist anhand der Standardindikatoren zu prüfen, ob die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der MEDAS E.___ plausibel er scheint oder es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine gesundheitlichen Prob leme zu überwinden und wieder vollschichtig eine r Erwerbstätigkeit nachzuge hen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, hat sich im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/285/61-77)
mit den Standardindikatoren befasst .
Zum Komplex «Gesund heitsschädigung» hat er festgehalten , beim Beschwerde führer seien die diagnostischen Kriterien für eine dissoziative Bewegungsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung vom dissoziativen Subtyp, eine chroni fizierte depressive Entwicklung mit dem Ausprägungsgrad und der Intensi tät einer mittelgradigen depressiven Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt .
Der Beschwerdeführer beziehe seit Dezember 2000 eine ganze Invalidenrente. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich das psychophysische Zustandsbild seit der letzten Rentenrevision im Oktober 2012 richtungsgebend verbessert oder verschlechtert habe ( Urk. 7/285/73-74) .
Zum Komplex «Persönlichkeit» hat Dr. H.___ festgehalten, sowohl der behan delnde Psychiater als auch der frühere psychiatrische Gutachter Dr. I.___ gingen von einem chronifizierten psychischen Krankheitszustand aus. Die diagnostischen Kriterien für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psy chischer Erkrankung seien aber nur teilweise erfüllt. Der Beschwerde führer sei im Familienkontext sowie in der sozialen Beziehungs- und Kommunikations fähig keit nicht beeinträchtigt ( Urk. 7/285/74).
Zum Komplex «sozialer Kontext» hat Dr. H.___
ausgeführt , der Beschwerde füh rer wohne zusammen mit seiner Ehefrau und dem jüngeren Sohn. Abgestützt auf seine Angaben sei davon auszugehen, dass der aktuelle soziale Kontext mehr Ressource als Stressor sei.
In Bezug auf die Konsistenz hat Dr. H.___ festgehalten, dass es während der Untersuchung keine Hinweise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation gegeben habe. Eine Aggravation oder Simulation könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden, wobei sich diese Beur teilung mit den medizinischen Akten decke.
Im Weiteren führte Dr. H.___ aus, der Tagesablauf, das geschilderte Aktivitäts niveau und die sozialen Kontakte seien konsistent mit den Befunden und kon gruent mit den gestellten Diagnosen. In Bezug auf den Leidensdruck hielt Dr. H.___ fest, er habe den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer mit den aktuellen psychosozialen Umständen abgefunden habe. Es sei ein Leiden an der Krankheit an sich spürbar. Ein Veränderungsdruck sei nicht spürbar, was ange sichts der langjährigen Krankheitsgeschichte nicht erstaune (Urk. 7/285/74). 5.3
In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. H.___
mit 50 % aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere führt Dr. H.___ in nachvollziehbarer Weise aus, dass trotz bestehender Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerz empfinden und dem in der Untersuchung beobachtbaren Verhalten keine Hin weise auf eine willentliche Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vor handen sind (Urk. 7/285/73). Dem Entscheid der Beschwerdegegnerin haftet dem gegenüber der Mangel an, dass sie gar keine Prüfung sämtlicher Stan dardindika toren vorgenommen hat.
Sie hat ein Aktivitätsniveau und vorhan dene Ressour cen von erheblichem Ausmass bejaht und einen erhöhten Leidens druck beim Beschwerdeführer verneint . Damit hat sie aber lediglich
jene Sta ndardindikatoren geprüft und gewichtet , welche für eine von der Beurteilung im Gutachten der MEDAS E.___ abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprechen. D er psychiatrische Gutachter de r MEDAS E.___ hat demgegenüber in Berücksichtigung sämtlicher Standard indikatoren die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit vorgenommen. Zu beachten ist in diesem Zus ammenhang insbesondere, dass er nicht einfach die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers über nommen, sondern eine objektivierte Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat.
Soweit die Beschwerdegegnerin die von Dr. H.___ bestätigte diagnostische Beurteilung des psychiatrischen Vorgutachters der MEDAS E.___ , Dr. med.
I.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 7/285/71-72 und Urk. 7/266/30-38), in Frage gestellt hat (Urk. 2), ist zu bemerken, dass es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. E. 1.2.1; vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 2 2. Juli 2019C_78/2017 vom 2 6. Januar 2018 E. 5.2 mit Hin weis). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass beim Beschwerdefüh rer offenkundig ungünstige Wechselwirkungen zwischen den von Dr. H.___ resp. Dr. I.___ beschriebenen, von ihnen als krankheitswertig bezeich neten Störungen, namentlich auch zwischen der depressiven Symptomatik, der Schmerzstörung und der Gangunsicherheit mit Schwindelgefühlen, bestehen (vgl. Urk. 8/285/71; vgl. Urk. 7/266/38). Die Beschwerdegegnerin übersieht bei ihrer Argumentation sodann, dass eine (bloss) 50%ige Arbeitsunfähigkeit ein bestimm tes Mass an Freizeitaktivitäten zulässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.4.1 mit Hinweis). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weiterhin in psychotherapeuti scher und psychopharmakologischer Behandlung bei Dr. D.___ steht, was durch aus auf einen vorhandenen Leiden s druck hindeutet.
Insgesamt besteht mit Blick auf die Standardindikatoren – sowie unter Berück sichtigung des im Rahmen einer psychiatrischen Exploration bestehenden Ermes sensspielraums (vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen) – kein Anlass, aus rechtlicher Sicht von der Einschätz ung von Dr. H.___ abzuweichen; die Einschätzung erweist sich als grosszügig, aber vertretbar. 5.4
Nach dem Gesagten ist zumindest überwiegend wahrscheinlich davon auszuge hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache
– zu 50 % arbeitsunfä hig war. 6.
Zu prüfen bleiben die aktuellen erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits schadens. 6.1
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist, Magaziner und Stapelfahrer tätig gewesen wäre. Wie das Sozialversicherungs gericht im Urteil vom 1 3. August 2003 bereits festgehalten hat, sind für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden regelmässig geleistete Überstunden im Rahmen eines Durchschnittswertes miteinzubeziehen. Mit Hin weis auf die entsprechenden Ausführungen ( Urk. 7/167 E. 5.2.4, Proz.Nr.IV.2002.00500) ist demnach für das Jahr 1994 von einem Einkommen von Fr. 69'911.-- auszugehen. Angepasst an den Nominallohn index für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle
Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne : 1994 = 1769 , 2016 = 2239 ) beträgt das Ein kommen im Jahr 201 6
Fr. 88'485.4 5. 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausge gebe nen Lohnstrukturerhebungen ( LSE ) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Ta bel len der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. Sep tember 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invaliden einkom mens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehö rigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allge meinen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Be tracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts - fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemes sen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.3
Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 6 im privaten Sektor Fr. 5’389 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 20 16 , Tabelle T1_tirage_skill_level) , was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bun desamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts ab teilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5'618.05 bzw. Fr. 67'416.60 pro Jahr ergibt. Bei einer Leistungsfä higkeit von 50 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 33'708.30 . Zumal der Beschwerdeführer unterdessen vergleichsweise gut mit den bei ihm bestehenden funktionellen Beeinträchtigungen zurechtkommt und seine Einschränkungen im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsunfähig keitseinschätzung bereits grosszügig berücksichtigt worden sind, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidens bedingten Einschränkung nicht in Frage. Ebenso wenig geben im Kompetenzni veau 1
das Alter des Beschwerdeführers, seine lange Abwesenheit vom Arbeits markt sowie die Nationalität bzw. der Aufenthaltsstatus Anlass für einen Abzug (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.2.2.2 mit Hinweisen). Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstan des, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsumfang von lediglich 50 % zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 2 9. April 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32'022.90 (= 0,9 x Fr. 33'708.30) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr 88'485.45 eine Einkommensein busse von Fr. 56'462.60
bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 6 4 %,
welche r Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gibt. 6.4
Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefoch tene Verfügung vom 1 1. September 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten ist. 6.5
Anzumerken bleibt, dass die Rentenzusprache Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung gebildet hatte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2), weshalb vorliegend ein Zurückkommen auf die angefochtene Verfügung auf dem Weg der Wiederer wägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht möglich ist (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1). Die vollständige Rentenaufhebung könnte demnach auch nicht mit der (sub stituierten) Begründung der Wiedererwägung geschützt werden. 7 .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einglie derungsmassnahmen im Rahmen der Schlussbestimmungen 6a hat und er von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass er sich bei Interesse bei ihr melden kann ( Urk. 2 S. 3). Der Anspruch auf Wiedereingliederung ist Folge der Reduktion oder Aufhe bung der Rente. Dass bislang keine Wiedereingliederungsmassnahmen durchge führt worden sind, steht der Rentenherabsetzung gestützt auf lit . a SchlB
IVG daher nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_30/2019 vom 1. Mai 2019, E. 3 mit Hinweis en ). 8 . 8 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Umstandes, dass ein Rückkommens titel vorliegt, der zur umfassenden Neuprüfung berechtigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin
(Fr. 600.--) und zu einem Viertel (Fr. 200.--) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8 .2
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine redu zierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'5 00. -- (inkl. Mehrwert steuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 1 1. September 2017 betreffend Einstellung der Invalidenrente aufgehoben und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2017 eine Dreiviertelsrente zusteht . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . -- werden zu drei Vierteln
der Beschwerdegegnerin
und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift - des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger