Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitet seit dem 1. Oktober 1988 a ls Vorsorge berater bei der Y.___
(vgl. Urk. 11/16 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 ). Am 2. April 2014 meldete er sich unter Hinweis auf einen Nierenschaden infolge eines Diabetes mellitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/5 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherte n mit Verfügung vom 2 1. April 2015 ( Urk. 11/30-31 ) bei einem Inva liditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 8. Februar 2017 ( Urk. 11/33) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen und hob daraufhin die bisherige halbe Invali denrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/45; Urk. 11/50; Urk. 11/55; Urk. 11/59) mit Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk. 11/61 = Urk.
2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und eine Neu beurteilung ( Urk. 1 ; Urk. 8 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 1 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevi sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 1.5
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 eine halbe Rente beziehe und nun festgestellt worden sei, dass bereits damals kein Anspruch bestanden hätte. Es liege zwar eine 50%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, allerdings resultiere daraus keine Erwerbseinbusse. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung berechne sich anhand der Durchschnitts werte der Jahre 2011 bis 201 3. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung entspreche dem im Jahr 2016 erzielten Ver dienst. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % , weshalb die Rente aufzuheben sei (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Einkommen im Jahr 2017 habe sich massiv verringert und er werde die Super provision nicht mehr erreichen . Im Jahr 2018 werde e r keinen Bonus erhalten . Die Tendenz zeige weiterhin nach unten. Falls er eine neue Niere erhalte, werde er zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen. Er werde wieder zu 100 % arbeitsfähig sein, wenn das Organ vom Körper angenommen we rde. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente des Beschwerdefü hrers zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1
Anhand der vorhandenen Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers derzeit unverändert darstellt und er aus medizinischer Sicht im Wesentlichen aufgrund
einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie seit dem im Januar 2014 erfolg ten Dialysebeginn in seiner bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit erst nach einer erfolg reichen Nierentransplantation zu rechnen ist (vgl. Urk. 11/13/3-5 S. 1 f.; Urk. 11/21 S. 1 f.; Urk. 11/33 S. 2 f. Ziff. 3.5, Ziff. 4.2 ).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er bei Erhalt einer neuen Niere zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen werde (vgl. Urk. 1), ist zum jetzigen Zeitpunkt ohne Relevanz für die Beurteilung, da der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich ist. 3.2
B ei der ursprünglichen Rentenzusprache
bestimmte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs (vgl. Urk. 11/24 S. 3 unten; Urk. 11/30 S. 1 ). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich hinsichtlich der erwerblichen Verhält nisse des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheits schadens ( Anfang 2014 ) im Jahr 2013
Fr. 210'671.-- verdient hat und das Ein kommen im Jahr 2014 sodann Fr. 237'082.-- betrug . Im Jah r 2015
verdiente
er insgesamt Fr. 176'888. -- und i m Jahr 2016 betrug das Einkommen s chliesslich
Fr. 199'899.-- (vgl. Urk. 11/35; Urk. 11/51 S. 3).
Mithin erzielte er im Jahr 2016 trotz Gesundheitsschaden ein mit dem früheren Verdienst annähernd vergleich bares Einkommen. Anhand dieser Zahlen ist ersichtlich , dass sich die tatsächli chen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers laufend wesentlich verändern , womit bereits ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt, der zur um fassen den Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt ( vorstehend E. 1.1 ). Daher erübrigen sich Weiterungen zur von der Beschwerde gegnerin ebenfalls aufgeworfenen Frage (vgl. Schreiben vom 1 0. Oktober 2017, Urk. 5) einer allfälligen zweifellos unrichtigen Vorgehensweise im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.3
Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens
ist es aufgrund der Einkommensschwankungen angezeigt , auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 3.3). Es ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die letzten drei Jahre vor Ein tritt des Gesundheitsschadens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstel lung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichs einkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkom men auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2).
Hierzu gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG )
auch die vom Beschwerdeführer erzielten Superprovisionen, welche jeweils dem Jahr angerechnet werden, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt worden sind.
Dem IK-Auszug lässt sich Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 11/51 S. 3 ): Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 171'552.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männe rn von 2011 (Index: 2’171) bis 2016 (Index: 2’239 ) ein Einkommen v on rund Fr. 176'925.-- im Jahr 2016 ergibt ( Fr. 171'552. -- : 2’171 x 2’239 ). Im Jahr 2012 erzielte er sodann ein Einkommen von Fr. 178'604.--, was wiederum unter Berücksichti gung der massgebenden Nominallohnentwicklung von 2012 (Index: 2’188) bis 2016 (Index: 2’239 ) ein Einko mmen von rund Fr. 182'767.-- für das Jahr 2016 ergibt ( Fr. 178'604. -- : 2’188 x 2’239 ). Im Jahr 2013 betrug das Einkommen Fr. 210'671.-- , womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2013 (Index: 2’204) bis 2016 (Index: 2’239) ein Einkommen im Jahr 2016 von rund Fr. 214'017.-- resultiert ( Fr. 210'671. -- : 2'204 x 2'239). Das Durchschnittsein kommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens
– angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Validenein kommen für das Jahr 2016 beträgt demzufolge rund Fr. 191'236.--. 3.4
Bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt ist; d ies seit Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 50 %
(vgl. Urk. 11/37/1-8 S. 2 Ziff. 2.3) . Damit schöpft er die ihm zum utbare Arbeitsleistung voll aus .
Da es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und das Einkommen nicht als Soziallohn erscheint , ist der tatsächlich erzielte Verdienst als hypothe tisches Invalideneinkommen heranzuziehen (vorstehend E. 1.4). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses stand das im Jahr 2017 erzielte Jahreseinkommen noch nicht fest und liess sich aufgrund der schwankenden monatlichen Einkommen (vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 11/64) auch nicht zuverlässig ermitteln, weshalb auf den im Jahr 2016 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 199'899.-- abzustellen ist (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/35 ). Soweit der Beschwerdeführer auf eine in den Jahren 2017 und 2018 eintretende finanzielle Verschlechterung hinweist (vgl. Urk. 1), ist eine solche anhand der vorhandenen Akten nicht ausgewiesen. 3.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 1 91’236 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 199'899.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse . Die Beschwer degegnerin verneinte folglich einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerde führers zu Recht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevi sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
E. 1.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).
E. 1.5 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt.
E. 2 S. 1 f.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 eine halbe Rente beziehe und nun festgestellt worden sei, dass bereits damals kein Anspruch bestanden hätte. Es liege zwar eine 50%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, allerdings resultiere daraus keine Erwerbseinbusse. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung berechne sich anhand der Durchschnitts werte der Jahre 2011 bis 201 3. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung entspreche dem im Jahr 2016 erzielten Ver dienst. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % , weshalb die Rente aufzuheben sei (vgl. Urk.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Einkommen im Jahr 2017 habe sich massiv verringert und er werde die Super provision nicht mehr erreichen . Im Jahr 2018 werde e r keinen Bonus erhalten . Die Tendenz zeige weiterhin nach unten. Falls er eine neue Niere erhalte, werde er zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen. Er werde wieder zu 100 % arbeitsfähig sein, wenn das Organ vom Körper angenommen we rde.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente des Beschwerdefü hrers zu Recht eingestellt hat.
E. 3.1 Anhand der vorhandenen Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers derzeit unverändert darstellt und er aus medizinischer Sicht im Wesentlichen aufgrund
einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie seit dem im Januar 2014 erfolg ten Dialysebeginn in seiner bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit erst nach einer erfolg reichen Nierentransplantation zu rechnen ist (vgl. Urk. 11/13/3-5 S. 1 f.; Urk. 11/21 S. 1 f.; Urk. 11/33 S. 2 f. Ziff. 3.5, Ziff. 4.2 ).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er bei Erhalt einer neuen Niere zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen werde (vgl. Urk. 1), ist zum jetzigen Zeitpunkt ohne Relevanz für die Beurteilung, da der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich ist.
E. 3.2 B ei der ursprünglichen Rentenzusprache
bestimmte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs (vgl. Urk. 11/24 S. 3 unten; Urk. 11/30 S. 1 ). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich hinsichtlich der erwerblichen Verhält nisse des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheits schadens ( Anfang 2014 ) im Jahr 2013
Fr. 210'671.-- verdient hat und das Ein kommen im Jahr 2014 sodann Fr. 237'082.-- betrug . Im Jah r 2015
verdiente
er insgesamt Fr. 176'888. -- und i m Jahr 2016 betrug das Einkommen s chliesslich
Fr. 199'899.-- (vgl. Urk. 11/35; Urk. 11/51 S. 3).
Mithin erzielte er im Jahr 2016 trotz Gesundheitsschaden ein mit dem früheren Verdienst annähernd vergleich bares Einkommen. Anhand dieser Zahlen ist ersichtlich , dass sich die tatsächli chen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers laufend wesentlich verändern , womit bereits ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt, der zur um fassen den Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt ( vorstehend E. 1.1 ). Daher erübrigen sich Weiterungen zur von der Beschwerde gegnerin ebenfalls aufgeworfenen Frage (vgl. Schreiben vom 1 0. Oktober 2017, Urk. 5) einer allfälligen zweifellos unrichtigen Vorgehensweise im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG).
E. 3.3 Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens
ist es aufgrund der Einkommensschwankungen angezeigt , auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 3.3). Es ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die letzten drei Jahre vor Ein tritt des Gesundheitsschadens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstel lung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichs einkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkom men auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2).
Hierzu gehören gemäss Art.
E. 3.4 Bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt ist; d ies seit Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 50 %
(vgl. Urk. 11/37/1-8 S. 2 Ziff. 2.3) . Damit schöpft er die ihm zum utbare Arbeitsleistung voll aus .
Da es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und das Einkommen nicht als Soziallohn erscheint , ist der tatsächlich erzielte Verdienst als hypothe tisches Invalideneinkommen heranzuziehen (vorstehend E. 1.4). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses stand das im Jahr 2017 erzielte Jahreseinkommen noch nicht fest und liess sich aufgrund der schwankenden monatlichen Einkommen (vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 11/64) auch nicht zuverlässig ermitteln, weshalb auf den im Jahr 2016 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 199'899.-- abzustellen ist (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/35 ). Soweit der Beschwerdeführer auf eine in den Jahren 2017 und 2018 eintretende finanzielle Verschlechterung hinweist (vgl. Urk. 1), ist eine solche anhand der vorhandenen Akten nicht ausgewiesen.
E. 3.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 1 91’236 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 199'899.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse . Die Beschwer degegnerin verneinte folglich einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerde führers zu Recht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01101
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitet seit dem 1. Oktober 1988 a ls Vorsorge berater bei der Y.___
(vgl. Urk. 11/16 S. 1 f. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 ). Am 2. April 2014 meldete er sich unter Hinweis auf einen Nierenschaden infolge eines Diabetes mellitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/5 S. 5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und sprach dem Versicherte n mit Verfügung vom 2 1. April 2015 ( Urk. 11/30-31 ) bei einem Inva liditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 8. Februar 2017 ( Urk. 11/33) tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen und hob daraufhin die bisherige halbe Invali denrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/45; Urk. 11/50; Urk. 11/55; Urk. 11/59) mit Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk. 11/61 = Urk.
2) auf. 2.
Der Versicherte erhob am 1 8. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und eine Neu beurteilung ( Urk. 1 ; Urk. 8 ). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer deführer am 1 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Anlass zur Rentenrevi sion gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu sprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei au s geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 1.4
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalide nlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ). 1.5
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Ein kommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 eine halbe Rente beziehe und nun festgestellt worden sei, dass bereits damals kein Anspruch bestanden hätte. Es liege zwar eine 50%ige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, allerdings resultiere daraus keine Erwerbseinbusse. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung berechne sich anhand der Durchschnitts werte der Jahre 2011 bis 201 3. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung entspreche dem im Jahr 2016 erzielten Ver dienst. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 % , weshalb die Rente aufzuheben sei (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Einkommen im Jahr 2017 habe sich massiv verringert und er werde die Super provision nicht mehr erreichen . Im Jahr 2018 werde e r keinen Bonus erhalten . Die Tendenz zeige weiterhin nach unten. Falls er eine neue Niere erhalte, werde er zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen. Er werde wieder zu 100 % arbeitsfähig sein, wenn das Organ vom Körper angenommen we rde. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Invali denrente des Beschwerdefü hrers zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1
Anhand der vorhandenen Akten ist ausgewiesen und unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers derzeit unverändert darstellt und er aus medizinischer Sicht im Wesentlichen aufgrund
einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz bei diabetischer Nephropathie seit dem im Januar 2014 erfolg ten Dialysebeginn in seiner bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und mit einer vollen Arbeitsfähigkeit erst nach einer erfolg reichen Nierentransplantation zu rechnen ist (vgl. Urk. 11/13/3-5 S. 1 f.; Urk. 11/21 S. 1 f.; Urk. 11/33 S. 2 f. Ziff. 3.5, Ziff. 4.2 ).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er bei Erhalt einer neuen Niere zirka drei bis fünf Monate vollständig ausfallen werde (vgl. Urk. 1), ist zum jetzigen Zeitpunkt ohne Relevanz für die Beurteilung, da der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich ist. 3.2
B ei der ursprünglichen Rentenzusprache
bestimmte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad anhand eines Prozentvergleichs (vgl. Urk. 11/24 S. 3 unten; Urk. 11/30 S. 1 ). Ein Einkommensvergleich, mithin ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen, wurde nicht vorgenommen. Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) lässt sich hinsichtlich der erwerblichen Verhält nisse des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser vor Eintritt des Gesundheits schadens ( Anfang 2014 ) im Jahr 2013
Fr. 210'671.-- verdient hat und das Ein kommen im Jahr 2014 sodann Fr. 237'082.-- betrug . Im Jah r 2015
verdiente
er insgesamt Fr. 176'888. -- und i m Jahr 2016 betrug das Einkommen s chliesslich
Fr. 199'899.-- (vgl. Urk. 11/35; Urk. 11/51 S. 3).
Mithin erzielte er im Jahr 2016 trotz Gesundheitsschaden ein mit dem früheren Verdienst annähernd vergleich bares Einkommen. Anhand dieser Zahlen ist ersichtlich , dass sich die tatsächli chen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers laufend wesentlich verändern , womit bereits ein erwerblicher Revisionsgrund vorliegt, der zur um fassen den Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht führt ( vorstehend E. 1.1 ). Daher erübrigen sich Weiterungen zur von der Beschwerde gegnerin ebenfalls aufgeworfenen Frage (vgl. Schreiben vom 1 0. Oktober 2017, Urk. 5) einer allfälligen zweifellos unrichtigen Vorgehensweise im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. hierzu Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.3
Für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens
ist es aufgrund der Einkommensschwankungen angezeigt , auf den während einer längeren Zeit spanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_508/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 3.3). Es ist demnach nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin hierfür die letzten drei Jahre vor Ein tritt des Gesundheitsschadens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstel lung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichs einkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkom men auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 1 2. März 2012 E. 2.1.2).
Hierzu gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG )
auch die vom Beschwerdeführer erzielten Superprovisionen, welche jeweils dem Jahr angerechnet werden, in welchem sie tatsächlich ausbezahlt worden sind.
Dem IK-Auszug lässt sich Folgendes entnehmen (vgl. Urk. 11/51 S. 3 ): Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 171'552.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei den Männe rn von 2011 (Index: 2’171) bis 2016 (Index: 2’239 ) ein Einkommen v on rund Fr. 176'925.-- im Jahr 2016 ergibt ( Fr. 171'552. -- : 2’171 x 2’239 ). Im Jahr 2012 erzielte er sodann ein Einkommen von Fr. 178'604.--, was wiederum unter Berücksichti gung der massgebenden Nominallohnentwicklung von 2012 (Index: 2’188) bis 2016 (Index: 2’239 ) ein Einko mmen von rund Fr. 182'767.-- für das Jahr 2016 ergibt ( Fr. 178'604. -- : 2’188 x 2’239 ). Im Jahr 2013 betrug das Einkommen Fr. 210'671.-- , womit angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2013 (Index: 2’204) bis 2016 (Index: 2’239) ein Einkommen im Jahr 2016 von rund Fr. 214'017.-- resultiert ( Fr. 210'671. -- : 2'204 x 2'239). Das Durchschnittsein kommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens
– angepasst an die Nominallohnentwicklung – und folglich das hypothetische Validenein kommen für das Jahr 2016 beträgt demzufolge rund Fr. 191'236.--. 3.4
Bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt ist; d ies seit Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 50 %
(vgl. Urk. 11/37/1-8 S. 2 Ziff. 2.3) . Damit schöpft er die ihm zum utbare Arbeitsleistung voll aus .
Da es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und das Einkommen nicht als Soziallohn erscheint , ist der tatsächlich erzielte Verdienst als hypothe tisches Invalideneinkommen heranzuziehen (vorstehend E. 1.4). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses stand das im Jahr 2017 erzielte Jahreseinkommen noch nicht fest und liess sich aufgrund der schwankenden monatlichen Einkommen (vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 11/64) auch nicht zuverlässig ermitteln, weshalb auf den im Jahr 2016 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 199'899.-- abzustellen ist (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/35 ). Soweit der Beschwerdeführer auf eine in den Jahren 2017 und 2018 eintretende finanzielle Verschlechterung hinweist (vgl. Urk. 1), ist eine solche anhand der vorhandenen Akten nicht ausgewiesen. 3.5
Wird das Valideneinkommen von Fr. 1 91’236 .-- dem Invalideneinkommen von Fr. 199'899.-- gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse . Die Beschwer degegnerin verneinte folglich einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerde führers zu Recht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans