Sachverhalt
1.
Der 19 6 5 geborene X.___ stammt aus Somalia und reiste 1998 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B. Er verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung und arbeitete im Jahr 2002 sowie von 2010-2012 als Küchenhilfe. Seit die Arbeitslosentaggelder ausge schöpft sind, wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7/44). Am 1 8. Septem ber 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte X.___
mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. phil. Y.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zer tifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, neuropsychologisch begutachten (N europsychologisches Fachgutachten vom 1 0. April 2017, Urk. 7/29). Mit Vor bescheid vom 9. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ab weisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/31), wogegen er am 9. Juni respek tive 2 0. Juli 2017 Einwand erhob und dabei die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1 8. Juli 2017 zum neuropsychologischen Gutachten einreichte (Urk. 7/35, Urk. 7/37-38). Mit Verfügung vom 1 3. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk.
2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2017 Beschwerde und be antragte, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 zur Anordnung eines bidisziplinären Gutachten s (Neu rologie/Neuropsychologie) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2017 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-44). Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 8) . Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik vom
22. Januar 2018, Urk. 11), während die Beschwerde gegnerin am 7. Februar 2018 auf das Einreichen e iner Duplik verzichtete (Urk. 13). Davon wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Februar 2 018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gemäss dem neuropsychologischen Gutachten die Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlichen Erkrankungen beruhten, sondern dass die Ursachen für die Einschränkungen in verschiedenen sozialen sowie kulturellen Umständen lägen, welche invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant seien. 1 .2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das neuropsychologi sche Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht genüge. Eine zusätzliche neurologische Abklärung sei unabding bar (Urk. 1). 1 .3
In der Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf ein ausschliesslich von einer neuropsychologischen Fachperson erstelltes Gutach ten nicht abgestellt werden könne. In antizipierter Beweiswürdigung könne aber auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, da bei sämtlichen im Raum stehenden Diagnosen (Minderintelligenz, Verdacht auf prä- oder perinata ler Hirnschädigung) davon auszugehen sei, dass diese bereits seit der Kindheit beständen. Bei einem solchen Eintritt des Versicherungsfalles vor der Einreise in die Schweiz wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer trotz seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der Lage gewesen, eine einfache Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb eine attestierte Arbeitsunfähigkeit in derartigen Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei. 1 .4
In der Replik (Urk.
11) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da der Invaliditätsgrad auch bei fehlenden versicherungsmäs sigen Voraussetzungen spätestens im Rahmen einer rentenlosen Ergänzungsleis tung nach Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) festzulegen wäre. Dies kläre amtshilfeweise die Beschwerdegegnerin ab. 2 .
2.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Ar tikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Ein tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 2. 3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlos sen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversi cherung zu regeln. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Somalia, dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsan spruch des Versicherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2. 4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V
275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 2. 5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdefüh rer seit 2003 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 2 6. September 2015 (Urk. 7/11 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung auf. Er verwies dabei auf die neurologische Abklärung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und dessen Empfehlungen. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle verloren. Aufgrund seiner Retardierung und Leseschwäche -unfähigkeit werde es praktisch unmöglich sein, eine Hilfstä tigkeit zu finden. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/13) zuhanden der Be schwerdegegnerin stellte Dr. A.___ eine unveränderte Befundlage fest. Der Beschwerdeführer sei als einfache Hilfskraft arbeitsfähig. Eine Veränderung sei nicht zu erwarten, wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnah men nicht verbessert werden könne. 3.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose:
-
Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung
-
mit Nachweis von fleckenförmigen hyper intensen Zonen im Bereich
des apiko lateralen Vorderhorns links sowie medial der vorderen
Inselrinde links
-
mit diskreter Tetraspastik beinbetont
Der Beschwerdeführer stehe aktuell nicht bei ihm in Behandlung, sondern sei konsiliarisch für Dr. A.___ abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Deutsch. Die HSW-Beweglichkeit sei höchstens leicht einge schränkt. Zitronenduft sei erkannt worden. Die Gesichtsfelder seien digital ge prüft worden und seien intakt. Di e
Pupillo
- und Okulomotorik sei etwas schwierig beurteilbar, letztlich bleibe eine sakkadierte Augenfolgebewegung, welche im Weiteren unauffällig sei. Der Optokinetische Nystagmus (OKN) sei etwas vermin dert auslösbar nach links. die Gesichtssensibilität sei intakt. Die Willkürmimik zeige eine leichte Schwäche im Bereich des Mundastes rechts. Die Zungen diadocho kinese und Zungenkraft s ei unauffällig. S oweit beurteilb ar liege keine Dysarthrie vor. Es bestehe eine allgemeine Hyperreflexie mit klonischem ASR beidseits. Der Babinski sei beidseits positiv. Der Palmomentalreflex beidseits sei negativ. Der Glaballareflex sei habituierbar . Es bestehe eine leichte Tetraspastik, insbesondere im Bereich der Beine mit etwas erhöhtem Tonus, jedoch zeige sich auch im Bereich der Arme ein erhöhter Tonus. Die Feinmotilität der Fin g er wie auch der Zehen sei etwas eingeschränkt respektive es gebe Tendenzen zu Mass enbewegungen . Die Diadochokinese sei leicht verlangsamt . Der Finger-Nase-Versuch sei ordentlich. Das Gangbild sei etwas alteriert, leicht spastisch, etwas unsicher. Der Einbeinstand s ei knapp möglich, auch
d en Romberg habe er knapp gestanden, wobei das E inbeinhüpfen beidseits jedoch deutlich defizitär sei. Die Koordination der Beine und Hände sei una u ffällig. Die Sensibilität sei weit gehend intakt, jedoch bestehe ein Vibrationssinn von bimalleolär
6/ 8. Anamnes tisch sei en dem Beschwerdeführer Lesen und Schreiben nicht möglich. Auch das Ko pieren von einfach st en Figuren gelinge dem Beschwerdeführer nicht. Eine Uhr Ablesen sei scheinbar nicht möglich. Aufforderungen folge der Beschwerdeführer, nachdem er diese einige Male gehört habe. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, wobei insgesamt mittelfristig auch keine Verschlechterung zu erwarten sei. Eine Behandlung gebe es für solche Retardie rungen bei perinataler Hirnschädigung nicht. Wann eine Arbeitsunfähigkeit ein gesetzt habe, könne nicht mehr bestimmt werden. Sicher sei der Beschwerdefüh rer aber ab dem 1 0. Februar 2015, anlässlich seiner erstmaligen neurologischen Untersuchung, zu 100 % arbeitsunfähig. Dies werde sich nicht mehr ändern. Bei einem Analphabeten, der auch keine Uhr lesen könne und keine Apparate bedie nen könne, sei das finden einer Arbeitsstelle nicht realistisch. 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 7/30 S. 3-4) führte Dipl.- med.
B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin/Prävention und Gesund heitswesen, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, dass beim Beschwer deführer eine frühkindliche Hirnschädigung mit Intelligenzminderung (vermut lich geistige B ehinderung) vorliege. Ihm sei e s trotz Behinderung gelungen, bislang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Vermutlich habe es sich hierbei u m einen Nischenarbeitsplatz geha n delt. Interessant wäre es zu erfahren, warum das Arbeitsverhältnis geendet habe. Interessant wären auch Angaben zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers. Aufgrund der Arbeitsanamnese sei vermutlich trotz vorliegender geistiger Behinderung von einer dem Arbeits markt di e nlichen Umstellfähigkeit auszugehen, sodass zumindest theoretisch wei terhin die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in wohlwollendem Arbeits klima und unter entsprechender Anleitung möglich sei. Dem Bericht des Neuro logen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Fami lienangehörigen in Bern, Lausanne und Genf zu besuchen. Eine schwerwie gende
geistige
Behinderung würde derartige Bewegungen nicht gestatten. E s liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Trotz Vorliegens eines längerdauernden Ge sundheitsschadens seien die vorerwähnten Unklarheiten abzuklären. 3.5
Dr.
Y.___
kam in ihrem neuropsychologischen Fachgutachten vom 10. April 2017 (Urk. 7/29) zum Schluss, dass auf ihrem Fachgebiet weder eine Diagnose mit noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei . Aufgrund der Viel zahl an Inkonsistenzen sei eine Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine adäquate Schulbildung genossen, wobei dies auf familiäre respektive kulturelle Umstände zurückzuführen sei. Aus neuropsychologischer Sicht erscheine eine eigentliche Intelligenzminderung wenig plausibel. Dies ergebe sich aus dem im Rahmen der Untersuchung erkennbaren Potenzial und den Kompetenzen im Rahmen einer selbständigen Lebensführung. Ein grenzwertiges allgemeines kognitives Leis tungsniveau einschliesslich punktueller Minderleistungen wären aufgrund der biographischen Angaben durchaus möglich, doch liessen sich etwaige Einbussen nicht von nicht-medizinischen Faktoren (fehlende Beschulung und Sozialisation) abgrenzen. Aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen sei sogar von einer bewusst seinsnahen Aggravation auszugehen. Zudem seien neben kulturellen Faktoren auch psychosoziale Belastungsfaktoren wie Erwerbslosigkeit und finanzielle Un sicherheit zu berücksichtigen. Hinweise auf eine traumatische Hirnverletzung (Unfall im Kindesalter) fänden sich aus der Bildgebung nicht und könnten die geltend gemachten Einschränkungen auch nicht erklären.
Aufgrund der nicht validen Befunde könne die Arbeitsfähigkeit nicht genau quantifiziert werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einfache Hilfstätigkeiten bewerkstelligen könne. Aus neuropsychologischer Sicht beständen keine Hinweise, dass der Beschwerdefüh rer solche Tätigkeiten nicht mehr ausführen könnte. 3.6
Dr. Z.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/31) zur vorgesehenen Leistungsabweisung und nahm im Schreiben vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/37) Stellung zum neuro psycho logischen Fachgut achten von Dr .
Y.___ . Dass der Beschwerdeführer mindestens teilweise seine Symp tome und seine Lage aggraviere, könne nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei die Beurteilung der relevanten Krankheitssymptome im Fall des Beschwerde führers sehr schwierig. Daher seien die vorhandenen objektivierbaren Befunde von grosser Bedeutung. Als objektivierbar gelte die leichte Tetraspastik (wie häufig bei peri
- oder pränatalen Hirnschädigungen zu sehen), die unspezifischen Ver änderungen im MRI und auch die neuropsychologischen Be funde fremdanam nestischer Art. D er Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeit nicht lesen könne und die Dolmetscherin angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines typischen Mannes aus seiner Region mache, passe gut in das Muster von Menschen mit peri
- oder pränataler Hirnschädigung. Eine rein neu ropsychologische Beurteilung werde der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Eine neurologische Beurteilung sei unabdingbar. Diese müsse die neuro logischen/neuropsychologischen wie auch die neuroradiologischen Befunde zu sammenführen. Entgegen der Darlegung der Gutachterin Dr. Y.___ habe er als behandelnder Neurologe keineswegs die Unfallhypothese gestützt, sondern er habe sich ganz klar für die Diagnose einer peri
- oder pränatalen Hirnschädigung ausgesprochen. 4. 4.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte“) des verfügungs weise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraus setzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 4.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4.3
Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente Anfechtungs- sowie Stre itgegenstand bildet (vgl. E. 4.1). In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente mit der Begründung, dass die Ursachen für die eingeschränkte Arbeitsfä higkeit in invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten sozialen und kulturellen Umständen lägen. Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie dagegen zu sätzlich vor, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraus setzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht. 4.4 4.4 .1
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von selbständigen, rentenlosen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gegeben sind
- wie der Beschwerdeführer in der Replik vorbrachte (Urk. 11)
-, b ildet nicht G egenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung. 4.4 .2
Der Anspruch auf rentenlose Ergänzungsleistungen richtet sich einzig nach dem ELG, wobei die EL-Stelle für das entsprechende Abklärungsverfahren zuständig ist . Die für die Ergänzungsleistung zuständige Behörde lässt in den von Art. 4 Ab s . 1 lit . d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Rz . 2230.04 und Anhang 14 der Wegleitung WEL), sofern überhaupt die weiteren kumulativen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind.
Selbst falls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, ob der Beschwerde führer Anspruch auf eine solche rentenlose Ergänzungsleistung hätte und dies falls die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung amtshilfeweise vorzunehmen hätte, verbliebe die Zuständigkeit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf Ergän zungsleistungen bei der EL-Durchführungsstelle. Da vorliegend jedoch nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente Gegenstand der ange fochtenen Verfügung
bildet, kann mangels Anfechtungsobjekt keine Klärung des Invaliditätsgrades lediglich zum Zwecke der Klärung des Anspruchs auf renten lose Ergänzungsleistungen erfolgen. 4.5
4.5 .1
Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung (vgl. E. 3.3 und E. 3.6) ist davon auszu gehen, dass die damit zusammenhängenden Einschränkungen bereits seit der Kindheit beste hen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff pränatal (der Geburt vorausgehend) respektive perinatal (um die Geburt herum) sowie aus den anam nestischen Angaben (fehlende Schulbildung). Hinweise auf eine seitherige Ver schlechterung gibt es nicht und wurden auch nicht geltend gemacht, wobei solche bei den genannten Beschwerden auch nicht wahrscheinlich sind .
Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer trotz seiner seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen während längerer Zeit in der Lage war, eine einfache Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe auszuüben und damit seinen Lebens unterhalt zu erwirtschaften (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/10). Dass ihm nun eine solche Hilfstätigkeit - ohne relevante Veränderung ebendieser Beschwerden - nicht mehr möglich sein sollte, erscheint deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist mit der Gutachterin Dr. Y.___ von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszuge hen (E. 3.5), die im übrigen auch vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ nicht ausge schlossen wurde (E. 3.6). Damit ist kein rentenbegründender Gesundheitsschaden gegeben.
Selbst wenn dem aber – gegen überwiegende Wahrscheinlichkeit – doch so wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schw eiz bestand . In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles für eine Invalidenrente bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt wäre und folg lich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt wären (vgl. E. 2). 4.5 . 2
Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 4.5 .2) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden vorliegt
und andernfalls die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht gegeben wären . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist .
4.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers berechtigterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom
13. September 2017 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5 5 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführ er bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Da auch die übrigen An spruchsvo raussetzungen gegeben sind, ist seinem Gesuch vom
10. Oktober 2017 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSV Ger). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
10. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorlie gende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und erkennt :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genom men .
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der 19
E. 6 5 geborene X.___ stammt aus Somalia und reiste 1998 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B. Er verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung und arbeitete im Jahr 2002 sowie von 2010-2012 als Küchenhilfe. Seit die Arbeitslosentaggelder ausge schöpft sind, wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7/44). Am 1 8. Septem ber 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte X.___
mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. phil. Y.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zer tifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, neuropsychologisch begutachten (N europsychologisches Fachgutachten vom 1 0. April 2017, Urk. 7/29). Mit Vor bescheid vom 9. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ab weisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/31), wogegen er am 9. Juni respek tive 2 0. Juli 2017 Einwand erhob und dabei die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1 8. Juli 2017 zum neuropsychologischen Gutachten einreichte (Urk. 7/35, Urk. 7/37-38). Mit Verfügung vom 1 3. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk.
2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2017 Beschwerde und be antragte, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 zur Anordnung eines bidisziplinären Gutachten s (Neu rologie/Neuropsychologie) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2017 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-44). Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 8) . Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik vom
22. Januar 2018, Urk. 11), während die Beschwerde gegnerin am 7. Februar 2018 auf das Einreichen e iner Duplik verzichtete (Urk. 13). Davon wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
E. 9 . Februar 2 018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gemäss dem neuropsychologischen Gutachten die Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlichen Erkrankungen beruhten, sondern dass die Ursachen für die Einschränkungen in verschiedenen sozialen sowie kulturellen Umständen lägen, welche invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant seien. 1 .2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das neuropsychologi sche Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht genüge. Eine zusätzliche neurologische Abklärung sei unabding bar (Urk. 1). 1 .3
In der Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf ein ausschliesslich von einer neuropsychologischen Fachperson erstelltes Gutach ten nicht abgestellt werden könne. In antizipierter Beweiswürdigung könne aber auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, da bei sämtlichen im Raum stehenden Diagnosen (Minderintelligenz, Verdacht auf prä- oder perinata ler Hirnschädigung) davon auszugehen sei, dass diese bereits seit der Kindheit beständen. Bei einem solchen Eintritt des Versicherungsfalles vor der Einreise in die Schweiz wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer trotz seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der Lage gewesen, eine einfache Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb eine attestierte Arbeitsunfähigkeit in derartigen Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei. 1 .4
In der Replik (Urk.
11) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da der Invaliditätsgrad auch bei fehlenden versicherungsmäs sigen Voraussetzungen spätestens im Rahmen einer rentenlosen Ergänzungsleis tung nach Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) festzulegen wäre. Dies kläre amtshilfeweise die Beschwerdegegnerin ab. 2 .
2.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Ar tikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Ein tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 2. 3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlos sen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversi cherung zu regeln. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Somalia, dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsan spruch des Versicherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2. 4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V
275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 2. 5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdefüh rer seit 2003 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 2 6. September 2015 (Urk. 7/11 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung auf. Er verwies dabei auf die neurologische Abklärung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und dessen Empfehlungen. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle verloren. Aufgrund seiner Retardierung und Leseschwäche -unfähigkeit werde es praktisch unmöglich sein, eine Hilfstä tigkeit zu finden. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/13) zuhanden der Be schwerdegegnerin stellte Dr. A.___ eine unveränderte Befundlage fest. Der Beschwerdeführer sei als einfache Hilfskraft arbeitsfähig. Eine Veränderung sei nicht zu erwarten, wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnah men nicht verbessert werden könne. 3.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose:
-
Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung
-
mit Nachweis von fleckenförmigen hyper intensen Zonen im Bereich
des apiko lateralen Vorderhorns links sowie medial der vorderen
Inselrinde links
-
mit diskreter Tetraspastik beinbetont
Der Beschwerdeführer stehe aktuell nicht bei ihm in Behandlung, sondern sei konsiliarisch für Dr. A.___ abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Deutsch. Die HSW-Beweglichkeit sei höchstens leicht einge schränkt. Zitronenduft sei erkannt worden. Die Gesichtsfelder seien digital ge prüft worden und seien intakt. Di e
Pupillo
- und Okulomotorik sei etwas schwierig beurteilbar, letztlich bleibe eine sakkadierte Augenfolgebewegung, welche im Weiteren unauffällig sei. Der Optokinetische Nystagmus (OKN) sei etwas vermin dert auslösbar nach links. die Gesichtssensibilität sei intakt. Die Willkürmimik zeige eine leichte Schwäche im Bereich des Mundastes rechts. Die Zungen diadocho kinese und Zungenkraft s ei unauffällig. S oweit beurteilb ar liege keine Dysarthrie vor. Es bestehe eine allgemeine Hyperreflexie mit klonischem ASR beidseits. Der Babinski sei beidseits positiv. Der Palmomentalreflex beidseits sei negativ. Der Glaballareflex sei habituierbar . Es bestehe eine leichte Tetraspastik, insbesondere im Bereich der Beine mit etwas erhöhtem Tonus, jedoch zeige sich auch im Bereich der Arme ein erhöhter Tonus. Die Feinmotilität der Fin g er wie auch der Zehen sei etwas eingeschränkt respektive es gebe Tendenzen zu Mass enbewegungen . Die Diadochokinese sei leicht verlangsamt . Der Finger-Nase-Versuch sei ordentlich. Das Gangbild sei etwas alteriert, leicht spastisch, etwas unsicher. Der Einbeinstand s ei knapp möglich, auch
d en Romberg habe er knapp gestanden, wobei das E inbeinhüpfen beidseits jedoch deutlich defizitär sei. Die Koordination der Beine und Hände sei una u ffällig. Die Sensibilität sei weit gehend intakt, jedoch bestehe ein Vibrationssinn von bimalleolär
6/ 8. Anamnes tisch sei en dem Beschwerdeführer Lesen und Schreiben nicht möglich. Auch das Ko pieren von einfach st en Figuren gelinge dem Beschwerdeführer nicht. Eine Uhr Ablesen sei scheinbar nicht möglich. Aufforderungen folge der Beschwerdeführer, nachdem er diese einige Male gehört habe. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, wobei insgesamt mittelfristig auch keine Verschlechterung zu erwarten sei. Eine Behandlung gebe es für solche Retardie rungen bei perinataler Hirnschädigung nicht. Wann eine Arbeitsunfähigkeit ein gesetzt habe, könne nicht mehr bestimmt werden. Sicher sei der Beschwerdefüh rer aber ab dem 1 0. Februar 2015, anlässlich seiner erstmaligen neurologischen Untersuchung, zu 100 % arbeitsunfähig. Dies werde sich nicht mehr ändern. Bei einem Analphabeten, der auch keine Uhr lesen könne und keine Apparate bedie nen könne, sei das finden einer Arbeitsstelle nicht realistisch. 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 7/30 S. 3-4) führte Dipl.- med.
B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin/Prävention und Gesund heitswesen, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, dass beim Beschwer deführer eine frühkindliche Hirnschädigung mit Intelligenzminderung (vermut lich geistige B ehinderung) vorliege. Ihm sei e s trotz Behinderung gelungen, bislang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Vermutlich habe es sich hierbei u m einen Nischenarbeitsplatz geha n delt. Interessant wäre es zu erfahren, warum das Arbeitsverhältnis geendet habe. Interessant wären auch Angaben zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers. Aufgrund der Arbeitsanamnese sei vermutlich trotz vorliegender geistiger Behinderung von einer dem Arbeits markt di e nlichen Umstellfähigkeit auszugehen, sodass zumindest theoretisch wei terhin die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in wohlwollendem Arbeits klima und unter entsprechender Anleitung möglich sei. Dem Bericht des Neuro logen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Fami lienangehörigen in Bern, Lausanne und Genf zu besuchen. Eine schwerwie gende
geistige
Behinderung würde derartige Bewegungen nicht gestatten. E s liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Trotz Vorliegens eines längerdauernden Ge sundheitsschadens seien die vorerwähnten Unklarheiten abzuklären. 3.5
Dr.
Y.___
kam in ihrem neuropsychologischen Fachgutachten vom 10. April 2017 (Urk. 7/29) zum Schluss, dass auf ihrem Fachgebiet weder eine Diagnose mit noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei . Aufgrund der Viel zahl an Inkonsistenzen sei eine Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine adäquate Schulbildung genossen, wobei dies auf familiäre respektive kulturelle Umstände zurückzuführen sei. Aus neuropsychologischer Sicht erscheine eine eigentliche Intelligenzminderung wenig plausibel. Dies ergebe sich aus dem im Rahmen der Untersuchung erkennbaren Potenzial und den Kompetenzen im Rahmen einer selbständigen Lebensführung. Ein grenzwertiges allgemeines kognitives Leis tungsniveau einschliesslich punktueller Minderleistungen wären aufgrund der biographischen Angaben durchaus möglich, doch liessen sich etwaige Einbussen nicht von nicht-medizinischen Faktoren (fehlende Beschulung und Sozialisation) abgrenzen. Aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen sei sogar von einer bewusst seinsnahen Aggravation auszugehen. Zudem seien neben kulturellen Faktoren auch psychosoziale Belastungsfaktoren wie Erwerbslosigkeit und finanzielle Un sicherheit zu berücksichtigen. Hinweise auf eine traumatische Hirnverletzung (Unfall im Kindesalter) fänden sich aus der Bildgebung nicht und könnten die geltend gemachten Einschränkungen auch nicht erklären.
Aufgrund der nicht validen Befunde könne die Arbeitsfähigkeit nicht genau quantifiziert werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einfache Hilfstätigkeiten bewerkstelligen könne. Aus neuropsychologischer Sicht beständen keine Hinweise, dass der Beschwerdefüh rer solche Tätigkeiten nicht mehr ausführen könnte. 3.6
Dr. Z.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/31) zur vorgesehenen Leistungsabweisung und nahm im Schreiben vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/37) Stellung zum neuro psycho logischen Fachgut achten von Dr .
Y.___ . Dass der Beschwerdeführer mindestens teilweise seine Symp tome und seine Lage aggraviere, könne nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei die Beurteilung der relevanten Krankheitssymptome im Fall des Beschwerde führers sehr schwierig. Daher seien die vorhandenen objektivierbaren Befunde von grosser Bedeutung. Als objektivierbar gelte die leichte Tetraspastik (wie häufig bei peri
- oder pränatalen Hirnschädigungen zu sehen), die unspezifischen Ver änderungen im MRI und auch die neuropsychologischen Be funde fremdanam nestischer Art. D er Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeit nicht lesen könne und die Dolmetscherin angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines typischen Mannes aus seiner Region mache, passe gut in das Muster von Menschen mit peri
- oder pränataler Hirnschädigung. Eine rein neu ropsychologische Beurteilung werde der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Eine neurologische Beurteilung sei unabdingbar. Diese müsse die neuro logischen/neuropsychologischen wie auch die neuroradiologischen Befunde zu sammenführen. Entgegen der Darlegung der Gutachterin Dr. Y.___ habe er als behandelnder Neurologe keineswegs die Unfallhypothese gestützt, sondern er habe sich ganz klar für die Diagnose einer peri
- oder pränatalen Hirnschädigung ausgesprochen. 4. 4.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte“) des verfügungs weise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraus setzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 4.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4.3
Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente Anfechtungs- sowie Stre itgegenstand bildet (vgl. E. 4.1). In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente mit der Begründung, dass die Ursachen für die eingeschränkte Arbeitsfä higkeit in invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten sozialen und kulturellen Umständen lägen. Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie dagegen zu sätzlich vor, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraus setzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht. 4.4 4.4 .1
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von selbständigen, rentenlosen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gegeben sind
- wie der Beschwerdeführer in der Replik vorbrachte (Urk. 11)
-, b ildet nicht G egenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung. 4.4 .2
Der Anspruch auf rentenlose Ergänzungsleistungen richtet sich einzig nach dem ELG, wobei die EL-Stelle für das entsprechende Abklärungsverfahren zuständig ist . Die für die Ergänzungsleistung zuständige Behörde lässt in den von Art. 4 Ab s . 1 lit . d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Rz . 2230.04 und Anhang 14 der Wegleitung WEL), sofern überhaupt die weiteren kumulativen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind.
Selbst falls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, ob der Beschwerde führer Anspruch auf eine solche rentenlose Ergänzungsleistung hätte und dies falls die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung amtshilfeweise vorzunehmen hätte, verbliebe die Zuständigkeit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf Ergän zungsleistungen bei der EL-Durchführungsstelle. Da vorliegend jedoch nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente Gegenstand der ange fochtenen Verfügung
bildet, kann mangels Anfechtungsobjekt keine Klärung des Invaliditätsgrades lediglich zum Zwecke der Klärung des Anspruchs auf renten lose Ergänzungsleistungen erfolgen. 4.5
4.5 .1
Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung (vgl. E. 3.3 und E. 3.6) ist davon auszu gehen, dass die damit zusammenhängenden Einschränkungen bereits seit der Kindheit beste hen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff pränatal (der Geburt vorausgehend) respektive perinatal (um die Geburt herum) sowie aus den anam nestischen Angaben (fehlende Schulbildung). Hinweise auf eine seitherige Ver schlechterung gibt es nicht und wurden auch nicht geltend gemacht, wobei solche bei den genannten Beschwerden auch nicht wahrscheinlich sind .
Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer trotz seiner seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen während längerer Zeit in der Lage war, eine einfache Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe auszuüben und damit seinen Lebens unterhalt zu erwirtschaften (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/10). Dass ihm nun eine solche Hilfstätigkeit - ohne relevante Veränderung ebendieser Beschwerden - nicht mehr möglich sein sollte, erscheint deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist mit der Gutachterin Dr. Y.___ von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszuge hen (E. 3.5), die im übrigen auch vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ nicht ausge schlossen wurde (E. 3.6). Damit ist kein rentenbegründender Gesundheitsschaden gegeben.
Selbst wenn dem aber – gegen überwiegende Wahrscheinlichkeit – doch so wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schw eiz bestand . In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles für eine Invalidenrente bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt wäre und folg lich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt wären (vgl. E. 2). 4.5 . 2
Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 4.5 .2) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden vorliegt
und andernfalls die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht gegeben wären . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist .
4.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers berechtigterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom
13. September 2017 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5 5 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführ er bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Da auch die übrigen An spruchsvo raussetzungen gegeben sind, ist seinem Gesuch vom
10. Oktober 2017 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSV Ger). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
10. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorlie gende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und erkennt :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genom men .
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01093
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 0. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 6 5 geborene X.___ stammt aus Somalia und reiste 1998 in die Schweiz ein und hat mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B. Er verfügt weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung und arbeitete im Jahr 2002 sowie von 2010-2012 als Küchenhilfe. Seit die Arbeitslosentaggelder ausge schöpft sind, wird er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7/44). Am 1 8. Septem ber 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen/Rente) an (Urk. 7/4). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und teilte X.___
mit Schreiben vom 9. Februar 2016 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Im Weiteren liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. phil. Y.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und zer tifizierte neuropsychologische Gutachterin SIM, neuropsychologisch begutachten (N europsychologisches Fachgutachten vom 1 0. April 2017, Urk. 7/29). Mit Vor bescheid vom 9. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle X.___ die Ab weisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/31), wogegen er am 9. Juni respek tive 2 0. Juli 2017 Einwand erhob und dabei die Stellungnahme des behandelnden Neurologen Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 1 8. Juli 2017 zum neuropsychologischen Gutachten einreichte (Urk. 7/35, Urk. 7/37-38). Mit Verfügung vom 1 3. September 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk.
2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 0. Oktober 2017 Beschwerde und be antragte, die Angelegenheit sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 zur Anordnung eines bidisziplinären Gutachten s (Neu rologie/Neuropsychologie) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2017 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-44). Mit Verfügung vom 1 3. November 2017 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 8) . Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Replik vom
22. Januar 2018, Urk. 11), während die Beschwerde gegnerin am 7. Februar 2018 auf das Einreichen e iner Duplik verzichtete (Urk. 13). Davon wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9 . Februar 2 018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .
1 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass gemäss dem neuropsychologischen Gutachten die Ein schränkungen in der Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlichen Erkrankungen beruhten, sondern dass die Ursachen für die Einschränkungen in verschiedenen sozialen sowie kulturellen Umständen lägen, welche invalidenversicherungs rechtlich nicht relevant seien. 1 .2
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, auf das neuropsychologi sche Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit nicht genüge. Eine zusätzliche neurologische Abklärung sei unabding bar (Urk. 1). 1 .3
In der Beschwerdeantwort (Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass auf ein ausschliesslich von einer neuropsychologischen Fachperson erstelltes Gutach ten nicht abgestellt werden könne. In antizipierter Beweiswürdigung könne aber auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werden, da bei sämtlichen im Raum stehenden Diagnosen (Minderintelligenz, Verdacht auf prä- oder perinata ler Hirnschädigung) davon auszugehen sei, dass diese bereits seit der Kindheit beständen. Bei einem solchen Eintritt des Versicherungsfalles vor der Einreise in die Schweiz wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Hinweise auf eine seitherige Verschlechterung gebe es nicht. Ausserdem sei der Beschwerdeführer trotz seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti gungen in der Lage gewesen, eine einfache Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb eine attestierte Arbeitsunfähigkeit in derartigen Tätigkeiten nicht nachvollziehbar sei. 1 .4
In der Replik (Urk.
11) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Verzicht auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da der Invaliditätsgrad auch bei fehlenden versicherungsmäs sigen Voraussetzungen spätestens im Rahmen einer rentenlosen Ergänzungsleis tung nach Art. 4 Abs. 1 lit . d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) festzulegen wäre. Dies kläre amtshilfeweise die Beschwerdegegnerin ab. 2 .
2.1
Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 2.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Ar tikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhn lichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Ein tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. 2. 3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlos sen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversi cherung zu regeln. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Somalia, dem Heimatstaat des Versicherten, und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsan spruch des Versicherten ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 2. 4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V
275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestim men ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorga ben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 2. 5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva lidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 3. 3.1
Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, welcher den Beschwerdefüh rer seit 2003 hausärztlich behandelt, führte in seinem Bericht vom 2 6. September 2015 (Urk. 7/11 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung auf. Er verwies dabei auf die neurologische Abklärung von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, und dessen Empfehlungen. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle verloren. Aufgrund seiner Retardierung und Leseschwäche -unfähigkeit werde es praktisch unmöglich sein, eine Hilfstä tigkeit zu finden. 3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/13) zuhanden der Be schwerdegegnerin stellte Dr. A.___ eine unveränderte Befundlage fest. Der Beschwerdeführer sei als einfache Hilfskraft arbeitsfähig. Eine Veränderung sei nicht zu erwarten, wobei die Arbeitsfähigkeit auch durch medizinische Massnah men nicht verbessert werden könne. 3.3
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 7/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose:
-
Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung
-
mit Nachweis von fleckenförmigen hyper intensen Zonen im Bereich
des apiko lateralen Vorderhorns links sowie medial der vorderen
Inselrinde links
-
mit diskreter Tetraspastik beinbetont
Der Beschwerdeführer stehe aktuell nicht bei ihm in Behandlung, sondern sei konsiliarisch für Dr. A.___ abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer spreche nur sehr wenig Deutsch. Die HSW-Beweglichkeit sei höchstens leicht einge schränkt. Zitronenduft sei erkannt worden. Die Gesichtsfelder seien digital ge prüft worden und seien intakt. Di e
Pupillo
- und Okulomotorik sei etwas schwierig beurteilbar, letztlich bleibe eine sakkadierte Augenfolgebewegung, welche im Weiteren unauffällig sei. Der Optokinetische Nystagmus (OKN) sei etwas vermin dert auslösbar nach links. die Gesichtssensibilität sei intakt. Die Willkürmimik zeige eine leichte Schwäche im Bereich des Mundastes rechts. Die Zungen diadocho kinese und Zungenkraft s ei unauffällig. S oweit beurteilb ar liege keine Dysarthrie vor. Es bestehe eine allgemeine Hyperreflexie mit klonischem ASR beidseits. Der Babinski sei beidseits positiv. Der Palmomentalreflex beidseits sei negativ. Der Glaballareflex sei habituierbar . Es bestehe eine leichte Tetraspastik, insbesondere im Bereich der Beine mit etwas erhöhtem Tonus, jedoch zeige sich auch im Bereich der Arme ein erhöhter Tonus. Die Feinmotilität der Fin g er wie auch der Zehen sei etwas eingeschränkt respektive es gebe Tendenzen zu Mass enbewegungen . Die Diadochokinese sei leicht verlangsamt . Der Finger-Nase-Versuch sei ordentlich. Das Gangbild sei etwas alteriert, leicht spastisch, etwas unsicher. Der Einbeinstand s ei knapp möglich, auch
d en Romberg habe er knapp gestanden, wobei das E inbeinhüpfen beidseits jedoch deutlich defizitär sei. Die Koordination der Beine und Hände sei una u ffällig. Die Sensibilität sei weit gehend intakt, jedoch bestehe ein Vibrationssinn von bimalleolär
6/ 8. Anamnes tisch sei en dem Beschwerdeführer Lesen und Schreiben nicht möglich. Auch das Ko pieren von einfach st en Figuren gelinge dem Beschwerdeführer nicht. Eine Uhr Ablesen sei scheinbar nicht möglich. Aufforderungen folge der Beschwerdeführer, nachdem er diese einige Male gehört habe. Eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers sei nicht zu erwarten, wobei insgesamt mittelfristig auch keine Verschlechterung zu erwarten sei. Eine Behandlung gebe es für solche Retardie rungen bei perinataler Hirnschädigung nicht. Wann eine Arbeitsunfähigkeit ein gesetzt habe, könne nicht mehr bestimmt werden. Sicher sei der Beschwerdefüh rer aber ab dem 1 0. Februar 2015, anlässlich seiner erstmaligen neurologischen Untersuchung, zu 100 % arbeitsunfähig. Dies werde sich nicht mehr ändern. Bei einem Analphabeten, der auch keine Uhr lesen könne und keine Apparate bedie nen könne, sei das finden einer Arbeitsstelle nicht realistisch. 3.4
In ihrer Stellungnahme vom 3 1. Mai 2016 (Urk. 7/30 S. 3-4) führte Dipl.- med.
B.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin/Prävention und Gesund heitswesen, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, dass beim Beschwer deführer eine frühkindliche Hirnschädigung mit Intelligenzminderung (vermut lich geistige B ehinderung) vorliege. Ihm sei e s trotz Behinderung gelungen, bislang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Vermutlich habe es sich hierbei u m einen Nischenarbeitsplatz geha n delt. Interessant wäre es zu erfahren, warum das Arbeitsverhältnis geendet habe. Interessant wären auch Angaben zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers. Aufgrund der Arbeitsanamnese sei vermutlich trotz vorliegender geistiger Behinderung von einer dem Arbeits markt di e nlichen Umstellfähigkeit auszugehen, sodass zumindest theoretisch wei terhin die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in wohlwollendem Arbeits klima und unter entsprechender Anleitung möglich sei. Dem Bericht des Neuro logen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Fami lienangehörigen in Bern, Lausanne und Genf zu besuchen. Eine schwerwie gende
geistige
Behinderung würde derartige Bewegungen nicht gestatten. E s liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Trotz Vorliegens eines längerdauernden Ge sundheitsschadens seien die vorerwähnten Unklarheiten abzuklären. 3.5
Dr.
Y.___
kam in ihrem neuropsychologischen Fachgutachten vom 10. April 2017 (Urk. 7/29) zum Schluss, dass auf ihrem Fachgebiet weder eine Diagnose mit noch ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gegeben sei . Aufgrund der Viel zahl an Inkonsistenzen sei eine Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine adäquate Schulbildung genossen, wobei dies auf familiäre respektive kulturelle Umstände zurückzuführen sei. Aus neuropsychologischer Sicht erscheine eine eigentliche Intelligenzminderung wenig plausibel. Dies ergebe sich aus dem im Rahmen der Untersuchung erkennbaren Potenzial und den Kompetenzen im Rahmen einer selbständigen Lebensführung. Ein grenzwertiges allgemeines kognitives Leis tungsniveau einschliesslich punktueller Minderleistungen wären aufgrund der biographischen Angaben durchaus möglich, doch liessen sich etwaige Einbussen nicht von nicht-medizinischen Faktoren (fehlende Beschulung und Sozialisation) abgrenzen. Aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen sei sogar von einer bewusst seinsnahen Aggravation auszugehen. Zudem seien neben kulturellen Faktoren auch psychosoziale Belastungsfaktoren wie Erwerbslosigkeit und finanzielle Un sicherheit zu berücksichtigen. Hinweise auf eine traumatische Hirnverletzung (Unfall im Kindesalter) fänden sich aus der Bildgebung nicht und könnten die geltend gemachten Einschränkungen auch nicht erklären.
Aufgrund der nicht validen Befunde könne die Arbeitsfähigkeit nicht genau quantifiziert werden. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einfache Hilfstätigkeiten bewerkstelligen könne. Aus neuropsychologischer Sicht beständen keine Hinweise, dass der Beschwerdefüh rer solche Tätigkeiten nicht mehr ausführen könnte. 3.6
Dr. Z.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/31) zur vorgesehenen Leistungsabweisung und nahm im Schreiben vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/37) Stellung zum neuro psycho logischen Fachgut achten von Dr .
Y.___ . Dass der Beschwerdeführer mindestens teilweise seine Symp tome und seine Lage aggraviere, könne nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls sei die Beurteilung der relevanten Krankheitssymptome im Fall des Beschwerde führers sehr schwierig. Daher seien die vorhandenen objektivierbaren Befunde von grosser Bedeutung. Als objektivierbar gelte die leichte Tetraspastik (wie häufig bei peri
- oder pränatalen Hirnschädigungen zu sehen), die unspezifischen Ver änderungen im MRI und auch die neuropsychologischen Be funde fremdanam nestischer Art. D er Umstand, dass der Beschwerdeführer die Zeit nicht lesen könne und die Dolmetscherin angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht den Eindruck eines typischen Mannes aus seiner Region mache, passe gut in das Muster von Menschen mit peri
- oder pränataler Hirnschädigung. Eine rein neu ropsychologische Beurteilung werde der Situation des Beschwerdeführers nicht gerecht. Eine neurologische Beurteilung sei unabdingbar. Diese müsse die neuro logischen/neuropsychologischen wie auch die neuroradiologischen Befunde zu sammenführen. Entgegen der Darlegung der Gutachterin Dr. Y.___ habe er als behandelnder Neurologe keineswegs die Unfallhypothese gestützt, sondern er habe sich ganz klar für die Diagnose einer peri
- oder pränatalen Hirnschädigung ausgesprochen. 4. 4.1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nach träglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegen stand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Be schwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält nisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.
Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt demnach auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente („Teilaspekte“) des verfügungs weise festgelegten Rechtsverhältnisses. Dazu zählen bei der Zusprechung von Versicherungsleistungen unter anderem die für die Anspruchsberechtigung als solche massgebenden Gesichtspunkte, wie die versicherungsmässigen Voraus setzungen, ferner die einzelnen Faktoren für die (massliche und zeitliche) Fest setzung der Leistung, bei Invalidenrenten insbesondere der Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung und der Rentenbeginn. Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen). 4.2
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr än dern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis würdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4.3
Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente Anfechtungs- sowie Stre itgegenstand bildet (vgl. E. 4.1). In der angefochtenen Verfügung vom 1 3. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden rente mit der Begründung, dass die Ursachen für die eingeschränkte Arbeitsfä higkeit in invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten sozialen und kulturellen Umständen lägen. Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 6) brachte sie dagegen zu sätzlich vor, der Beschwerdeführer erfülle die versicherungsmässigen Voraus setzungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nicht. 4.4 4.4 .1
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von selbständigen, rentenlosen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gegeben sind
- wie der Beschwerdeführer in der Replik vorbrachte (Urk. 11)
-, b ildet nicht G egenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung. 4.4 .2
Der Anspruch auf rentenlose Ergänzungsleistungen richtet sich einzig nach dem ELG, wobei die EL-Stelle für das entsprechende Abklärungsverfahren zuständig ist . Die für die Ergänzungsleistung zuständige Behörde lässt in den von Art. 4 Ab s . 1 lit . d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ], Rz . 2230.04 und Anhang 14 der Wegleitung WEL), sofern überhaupt die weiteren kumulativen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind.
Selbst falls in einem gesonderten Verfahren zu prüfen wäre, ob der Beschwerde führer Anspruch auf eine solche rentenlose Ergänzungsleistung hätte und dies falls die IV-Stelle die Invaliditätsbemessung amtshilfeweise vorzunehmen hätte, verbliebe die Zuständigkeit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs auf Ergän zungsleistungen bei der EL-Durchführungsstelle. Da vorliegend jedoch nur der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente Gegenstand der ange fochtenen Verfügung
bildet, kann mangels Anfechtungsobjekt keine Klärung des Invaliditätsgrades lediglich zum Zwecke der Klärung des Anspruchs auf renten lose Ergänzungsleistungen erfolgen. 4.5
4.5 .1
Angesichts der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose einer Retardierung bei Verdacht auf prä- oder perinatale Hirnschädigung (vgl. E. 3.3 und E. 3.6) ist davon auszu gehen, dass die damit zusammenhängenden Einschränkungen bereits seit der Kindheit beste hen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff pränatal (der Geburt vorausgehend) respektive perinatal (um die Geburt herum) sowie aus den anam nestischen Angaben (fehlende Schulbildung). Hinweise auf eine seitherige Ver schlechterung gibt es nicht und wurden auch nicht geltend gemacht, wobei solche bei den genannten Beschwerden auch nicht wahrscheinlich sind .
Aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer trotz seiner seit jeher vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen während längerer Zeit in der Lage war, eine einfache Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe auszuüben und damit seinen Lebens unterhalt zu erwirtschaften (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/10). Dass ihm nun eine solche Hilfstätigkeit - ohne relevante Veränderung ebendieser Beschwerden - nicht mehr möglich sein sollte, erscheint deshalb nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist mit der Gutachterin Dr. Y.___ von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszuge hen (E. 3.5), die im übrigen auch vom behandelnden Arzt Dr. Z.___ nicht ausge schlossen wurde (E. 3.6). Damit ist kein rentenbegründender Gesundheitsschaden gegeben.
Selbst wenn dem aber – gegen überwiegende Wahrscheinlichkeit – doch so wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde führers bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schw eiz bestand . In einem solchen Fall wäre davon auszugehen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles für eine Invalidenrente bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt wäre und folg lich die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt wären (vgl. E. 2). 4.5 . 2
Aufgrund des Dargelegten (vgl. E. 4.5 .2) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Ge sundheitsschaden vorliegt
und andernfalls die versicherungsmässigen Voraus setzungen nicht gegeben wären . Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist .
4.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers berechtigterweise verneint. Die angefochtene Verfügung vom
13. September 2017 (Urk. 2) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5 5 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Der Beschwerdeführ er bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Da auch die übrigen An spruchsvo raussetzungen gegeben sind, ist seinem Gesuch vom
10. Oktober 2017 zu entsprechen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 5.2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.3
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Kos ten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSV Ger). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom
10. Oktober 2017 wird dem Beschwerdeführer für das vorlie gende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und erkennt :
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genom men .
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger