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IV.2017.01083

Rentenaufhebung nach SchIB 6a IVG (HWS-Disdorsion, Kopfschmerzen), Plausibilitätsprüfung.

Zürich SozVersG · 2018-11-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, absolvierte Ausbildungen als Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Sie war vom Jahr 1993 bis zum Jahr 2000 in einer christli chen Mission in den Philippinen und in Hawaii tätig. Am 28. März 2001 erlitt sie einen Autounfall.

Ab August 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ungefähr 20 % als Präsenznachtwache im Alters- und Spitexzentrum

A.___ . A m 14. Januar 2007 meldete s ie sich wegen Fol gen d es im Jahr 2001 erlittenen Verkehrsunfalls (Schlafschwierigkeiten, Schmer zen,

Ohrengeräusch, Schwindel, Lich t- und Lärm empfindlichkeit, Konzentrationsstö rung) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /5). Die Versicherte gab ein neurologisc h-psychothera peutisches Privatgut achten in Auftrag, welches am 25. August beziehungsweise 8. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 9 /22), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab bei der B.___ ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, neurologisches, psychiatri sches, neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 31. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 9/26 -31 ). Am 12. Fe bruar sowie am 20. März 2008 beantwortete der fallverant wortliche B.___ -Gutachter Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 9/34, Urk. 9 /38) und am

6. Mai 2008 fand eine Abklärung im Aufgaben bereich Missionstätigkeit statt (Urk. 9 /40). Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wur de der Versicherten ab

1. Janu ar 2006 eine halbe Invalidenrente zuge sprochen (Urk. 9 /48, Urk. 9 /50). 1.2

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen ( SchlB ) der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG;

6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion ) ein (Urk. 9 /61) , indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu stellte, welcher am 22. Juni 2013 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 9/64) . Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9 /63, Urk. 9 /66) und führte mit der Versicherten am 16. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch (Urk. 9 /68/7-8 ). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ein stellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den ge stellten Diag nosen um ätiologisch-patho genetisch unklare syndromale Zu standsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Folgen unter Berücksich tigung der Foerster-Kriterien überwind bar seien, weshalb keine Arbeitsun fähig keit im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9 /70). Am 16. September 2013 l iess die Versicherte , vertreten durch lic . iur . Y.___ , Einwand erheben (Urk. 9 /75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas

C.___ ein polydiszi plinäres (internistisches, neurologisches, psychiatris ches, rheumatologisches, neu ro psychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 17. April 2014 erstattet wurde (Urk. 9 /87). M it Verfügung vom 23. Juli 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende August 2014 auf und sie entzog einer Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/96 ). Die dagegen erhobene Be schwer de vom 15. September 2014 (Urk. 9/101) hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 (IV.2014.00945) in dem Sinne gut, dass die ange fochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 9/120). 1.3

Die IV-Stelle gab der Begutachtungsstelle D.___

im Mai 2016 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psycho therapie sowie Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates in Auftrag (Urk. 9/130 , Urk. 9/133 ). Das D.___ -Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (Urk. 9/142) . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (Urk. 9/146/4-5) und eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle würdigte die Akten (Urk. 9/146/5-6) .

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere unter Hinweis auf die Schluss bestimmungen 6a IVG und die Darlegungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle (Urk. 9/146/5-6) , wonach die Versicherte unter einem gewissen Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (Urk. 9/147) in Aussicht, dass die halbe Inva lidenrente aufgehoben bleibe . Dagegen liess die Versicherte am 22. Mai 2017 Ein wand erheben (Urk. 9/155) und medizinische Unterla gen einreichen (Urk. 9/150-154), wozu sich der RAD äusserte (Urk. 9/157/3). Unter Bezugnahme auf die Einwände verfügte die IV-Stelle am 6. September 2017 (Urk. 2 = Urk. 9/158) im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen liess die Versicherte

am

9. Oktober 2017 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 6. September 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2014 die ursprüngliche Rente (50 %) weiter auszurichten. Eventu aliter sei die IV-Stelle zu ver pflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2014 neu eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben bzw. die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, inkl. Zumutbarkeit/Ressourcen und Verwertbarkeit einer allfälli gen Rest-Arbeitsfähigkeit mittels stationärer Begutachtung in der Rehaklinik E.___ , um anschliessend neu über einen allfällig veränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 ). Zu sammen mit der Beschwerde reichte sie einen B ericht des Neurologen Dr. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. Mai 2016 ein (Urk. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was der Versicherten am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE

144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V

198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend („ allseitig ” ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei patho gene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbe stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stimm ungen der 6. IV-Revision au f erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „ erklärbaren ” Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter

Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein

„ Mischsachverhalt ” gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten zu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung , so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ” ) Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.5

Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus ( BGE 139 V 547

E. 9.4). Ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Methoden objektiviert werden können, scheint in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet zu werden (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 ). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Migräne zu den objektivierbaren Beschwerdebildern zu zählen ist (Urteil des Bundesgericht 9 C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 290

E. 3.3.1). Es hat die Migräne mit BGE 140 V 290

nicht „als unklares Beschwerdebild der Schmerzrechtsprechung unterstellt" (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2). Grundsätzlich können sowohl objektivierbare wie auch medizinisch nicht oder nicht klar fassbare Be schwerdebilder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und somit einen Rentenanspruch begründen. Entweder müssen die subjektiven Beschwer deangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein oder es ist bei unklaren Beschwerdebildern in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien (heute strukt uriertes, ergebnis offenes Beweisverfahren [BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3]) zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend sein kann (vgl. BGE 130 V 352

E. 2.2.3, welcher durch BGE 141 V 281 abgelöst wurde). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen. Andernfalls wäre eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht mehr gewährleistet (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerd egeg nerin b eg ründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne n ach weis bare organische Grundlage

gehörten und d eren Folgen überwindbar seien , weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege.

Das Sozialver sicherungsgericht habe mit Urteil vom 30. November 2015 (IV.2014.00945) bestätigt, dass sie, die Beschwerdegegnerin, zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung 6a IVG eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe. Ausserdem habe es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des aktuellen Gesundheits zustandes zurückgewiesen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung beim D.___ stattgefunden habe. In d e n

gutachterlichen Untersuchungen im internis tischen und psychiatrischen Bereich sei

kein Gesundheitszustand festgestellt worden , welche r aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit b eg ründen würde (Urk. 2 S. 2). I m orthopädischen Gutachten sei für die bisherige Tätigkeit und eine andere leidensadaptierte, wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Das neuropsychologische D.___ -Gutachten sei wegen der mangelnden Mitarbeit nicht verwertbar. Die im neurologischen

D.___ - Gutachten attestierte 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Indikatorenprüfung

(r ichtig : Plausibilitätsprüfung) zeige auf, dass die Be schwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, um über eine volle Arbeitsfähigkeit zu verfügen (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen (Urk. 1), d ie Rente sei weiter auszu bezahlen , weil die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei a ls voll arbeitsfähig zu eracht en, gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 2016 , das die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde lege,

unzutreffend sei . Denn b asierend auf der gutachterlichen Untersuchung sei von einer Migräne ohne Aura, welche lediglich noch eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit zur Folge habe, auszugehen. Diese Diagnose schränke sie (die Beschwerdeführerin) nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ ein. Es liege somit im Revisionszeitpunkt kein unklares Beschwerdebild vor , weshalb die Rente nicht nach der Schluss bestimmung aufgehoben werden könne (Urk. 1 S. 7-8) . Ausserdem sei es nicht richtig, dass sie über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge

(vgl. Urk. 1 S. 8) . Dies führe im Ergebnis nach wie vor zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 7-8). Ferner sei die neuropsychologische Teilbegutachtung nicht be weis kräftig, weil es die Auseinandersetzung mit mehreren aktenkundigen neuro psychologischen Beurteilungen vermissen lasse. Stattdessen sei auf den akten kundigen Bericht d er behandelnden Neuropsychologin und d es behandelnden Neu rologen vom

10. Mai 2016 abzustellen, nach welchem sie (die Beschwerde führerin) aufgrund der erheblichen und objektivierbaren Beeinträchtigungen dauerhaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei . Auch vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der Rente zu Unrecht erfolgt

(Urk. 1 S. 10) . Sofern das Gericht wider Erwarten auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 2016 abstelle , sei ihr unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vom 1. September 2014 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 die ursprüngliche halbe Invalidenrente und rückwirkend ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente (Prozentvergleich) zuzusprechen (Urk. 1 S. 10-11).

3.

3.1

Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit . a der Sch lussbest immungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis) .

In materieller Hinsicht entschied d as Sozialversicherungsgericht am 30. Dezem ber 2015 (Urk. 9/120) gestützt auf die zugrundeliegenden Akten, dass die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eingeleitet hatte , weil die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden und bei der ursprüng liche Rentenzusprache keine Überprüfung nach den sogenannten Foerster-Kri terien erfolgt war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.4) . 3.2

Zur Anwendbarkeit von lit . a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision liess die Beschwerdeführerin geltend machen, weil in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 2) organisch bedingte neurologische Defizite (Folgen des Hirntumors und des Status nach Entfernung des Oligodendroglioms , der Amygdala und des Hippocampus) anerkannt worden seien, sei auf die Erwä gungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Dezember 2015, in welchen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rentenprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bejaht wurde, wiedererwägungsweise zurückzu kommen. Es sei korrigierend festzustellen, dass hier die Rentenprüfung nach den Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 9-10). 3.3

Das Gericht erwog, dass die Rentenzusprache vor allem basierend auf dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2007 erfolgt sei. Als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die B.___ -Gutachter ein chro nisches zer vikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspe cific

low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, einen Status nach einer Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 28. März 2001 erlitte nen Halswirbelsäulendistorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom -Opera tion, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine disso ziative Störung (ICD-10 F44.7) und einen Verdacht au f ein organisches Psy cho syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest (Urk. 6/26/15). Die Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Altersheim und als Seelsorgerin betrage unter einem bestimmten Ressourcenprofil 50 % (Urk. 9/34, vgl. auch Urk. 9/38

und Urk. 9 /41/8). Vor diesem medizinischen Hintergrund schloss das Gericht , dass sich die Rentenzusprache aus den Folgen der Halswirbeldistorsion herleite und diese nicht in Beachtung der Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) erfolgt sei . Die somatischen Beschwerden würden sich gemäss dem rheumatologischen B.___ -Gutachten lediglich insofern auswirken, als dass der Versicherten nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken dadaptierte Tätigkeiten zumutbar gewesen seien, solche jedoch zu 100 % (Urk. 9/26/7-10). Diese Beschwerden könnten sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen und unklaren Beschwerden auseinander ge halten werden, weshalb rechtsprechungsgemäss hierfür die Schlussbestimmung der 6. IV-Revision trotzdem angewendet werden könne (vgl. Urteil de s Sozial versicherungsgerichts IV .2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.1-2. 4 ).

Diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund, dass die leichte neuropsy ch o logi sche Störung einerseits auf den Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 zurückzuführen war, weil die Konzentrations- und Gedächtnis defizite wahrscheinlich durch das Unfallereignis von 2001 bedingt waren (vgl. Urk. 9/26/13 , Urk. 9/26/16 ), und andererseits mit dem Status nach Oglioden dro gliom temporal links im Zusammenhang stand, weil

dieses wohl für eine Sprach störung mit Wortfindungsschwierigkeiten

verantwortlich war (Urk. 9/26/13 , Urk. 9/26/16 ) ,

nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls um Beschwerden, die sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können. Letztlich hatten gemäss neuropsy chologischem B.___ -Gutachter insbesondere die Aufmerksamkeits- und Gedächt nisdefizite, welche auf die HWS-Distorsion zurückzuführen waren, und nicht die Wortfindungsstörungen, hauptsächlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/26/14), weshalb eine Einleitung der Rentenrevision nach

Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision zur Recht erfolgt ist.

Daran ändern die im B.___ -Gesamtgutachten festgehaltene dissoziative Störung (ICD-10 F.44.7 ) und posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1 ) , welche n

die B.___ -Ärzte ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuer kannten (vgl. Urk. 9/26/16) , nichts .

Denn ersteres Leiden l ässt sich nicht mittels objektiv nachweisbaren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpf t sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Besch w erde bildern ohne nach weisbare organische Grundlage (zur dissoziativen Störung [Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 ) . Die PTBS, bei der es sich um eine Störung handelt, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen (vgl. BGE 142 V 432 E. 5.2.3) , ist gleich zu behandeln wie die vorherige Kategorie .

Im Übrigen verbietet § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) , dem Entscheid eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Damit ist allerdings noch nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auf hebung der Rente gesagt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Anzufügen ist, dass zur Neubeurteilung der organischen Befunde eine wesent liche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2) . 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 17. Juli 2008 (Urk. 9/48, Urk. 9/50) im Wesentlichen auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter vom 31. Dezember 2007 (Urk. 9/26), vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/34), und vom 20. März 2008 (Urk. 9/38) sowie vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 10.

April 2008 (RAD, Urk. 9/41/8) . Ausserdem l e g t en sie ihrem Entscheid in medi zinischer Hinsicht das neurologische und das psychiatrische Privatgutachten vom

25. August (Urk. 9 /22/1 6 -33) und

8. Oktober 2007 (Urk. 9 /22 /1-15 ) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschl uss vom 15. Mai 2008 [Urk. 9/41 ]). 4. 2

Im psychiatrischen Privatgutachten vom 25. August 2007 (Urk. 9/22/16 -33) diag nostizierte Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine per sistierende und chronifizierte p osttraumatische Belastungsstörung nach Unfa ll geschehen im Jahr 2001 (ICD-10 F43.1). Differentialdiagnostisch könne auch eine Persönlichkeitsstörung nach Unfallgeschehen 2001 vom emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.3 und 60.6) vorliegen. Die Beschwer deführerin sei in ihrem ehemaligen Beruf als Krankenschwester bzw. als Seel sorgerin in der Auslandsmission (mit erhöhtem Leistungsanspruch) bzw. in der freien Wirtschaft aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer wesentlich weniger belastenden Tätigkeit betrage circa 40 bis maximal 50 % (Urk. 9/22/32-33). 4. 3

Im neurologischen Privatgutac hten vom 8. Oktober 2007 (Urk. 9/22/1-15 ) erklärte Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie, einerseits,

dass ein Status nach Epilepsie mit partiellen Anfällen 1971 bis 1990 bei Oligodendrogliom links temporal bestehe, das 1988 operiert worden sei und zur Ausheilung des Tumors und der Epilepsie geführt habe. Andererseits bestehe unfallbedingt ein Status nach Ver kehrsunfall mit zweiseitiger Kollision mit HWS-Distorsion, Beckenkontusion rechts und wahrscheinlich sekundärem Lumbovertebralsyndrom , mit neuro ve getativer und neuropsychologische r Symptomatik, mit „Mild Traumatic Brain In jury ” (MTBI) bei Veränderung der Bewusstseinslage, beziehungsweise ohne Bewusstlosigkeit oder Amnesie, ohne posttraumatische neurologische oder radi kulä re Ausfälle, ohne radiologischen Nachweis einer neuralen zervikalen oder lumbalen Kompression (Urk. 9/22/14). Es bestünden keine Vorzustände im Sinne von Auswirkungen früherer Krankheiten, da das Oligodendrogliom und die Epi lepsie vor dem Unfall schon 11 Jahre ausgeheilt gewesen seien. Hingegen liege ein typisches Beschwerdebild einer HWS-Distorsion vor (Urk. 9/22/14). In der angestammten Tätigkeit bei der Mission mit zusätzlicher Pflegetätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In der jetzigen Tätigkeit in der Pflege und Nachtwache bestehe eine angepasste Möglichkeit entsprechend der aktuellen Leistung, welche mit der psychotherapeutischen Behandlung möglicherweise geste igert werden könne (Urk. 9 /22/15). 4. 4

Im B.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2007 (Urk. 9/26) hielten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14 f.) : 1.

Chronisches zervikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzaus- strahlung rechts mit/bei Status nach HWS-Distorsion mit Abknick mecha nismus im Rahmen eines Autounfalls am 28. März 2001 ; mit diskreter Supra spinatus t endinose rechts; mit Epicondylopathia

humeri

radialis rechtsbetont ; mit Verkalkung des Ligamentum atlanto-clivale am Abgang des vorderen Atlasbogen s . Diskrete Hypermobilität des ersten Halswirbel körpers, nach links, ansonsten kongruente Rotation der Halswirbelkörper (funktionelle Computer tomographie C0-C7, 25. Juni 1997); mit keinen Hinweisen auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

2. Unspecific

low back pain m it pseudoradikulärer Schmerzaus strahlung rechts

mit/bei möglicher LWS-Distorsion und/oder Beckenkontusion durch

Auto un fall am 28. März 2001; mit diskreter medialer

Diskusprotrusion

mit Burs itis trochanterica beidseits, Dru ckdolenz

M usculus piriformis rechts L5/S1; sowie druckdolente Adduktoren rechts

3 . Status nach Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms 1988 mit/bei

Status nach partiellen Anfällen 1988, seit Operation anfallsfrei; mit res id u ellem

senso -(motorischem ) Hemis y ndrom rechts

4. Leichte neuropsychologische Störung nach HWS-Distorsionstrauma am

28. März 2001 und Status nach Oligodendrogliom -Operation temporal links 5. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

6. Dissoziative Störung (ICD-10 F44.7)

7. Verdacht auf organisches Psychosyndrom n ach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz-Nachtwache bestehe eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Hierbei sei die Einschränkung der Arbeits fähigkeit hauptsächlich auf die psychiatrisch vorliegende posttrau mati sche Belastungsstörung, die dissoziative Störung sowie den Verdacht auf ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma zurückzuführen. Sämtlich e körperlich schweren und regelmässig mittelschweren Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten, welche eine Zwangshaltung der Halswirbelsäule, dauerndes Arbeiten oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen oder über der Horizontalen bedingen würden, könnten der Beschwerdeführerin vollumfänglich (r ichtig : aufgrund der psychiatrischen Komorbidität zu 50 %, vgl. Urk. 9/34) zugemutet werden, sofern sie keine allzu grosse Konzentration voraus setzen würden (Urk. 9/26/16). Diese Einschränkungen bestünden seit dem Auto unfall vom 28. März 2001 (Urk. 9/26/17).

Am 12. Februar 2008 ergänzte der fallführende B.___ -Gutachter , dass im Seel sorge bereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 9/34 ) .

Am 20. März 2008 führte der fallführende B.___ -Gutachter

zudem aus, dass der vo m privatbegutachtenden Psychiater Dr. G.___ attestierten 80%igen Arbeitsun fähigkeit in der Tätigkeit als Krankenschwester und Seelsorgerin nicht gefolgt werden könne. Diese Einschätzung sei inkonsistent, weil Dr. G.___ selbst auch sage, dass d ie Beschwerdeführer in ein Pensum von etwa 40 bis 50 % in Form von Hilfeleistungen an behinderten Menschen und von Präsenznachtwachen in einem Pflegeheim übernehme. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführerin - wie durch ihn berichtet - ein Pensum von 50 % zugemutet werden (Urk. 9/38). 4. 5

In der Stellungnahme vom 10. April 2008 (Urk. 9/41/8) schloss der RAD-Arzt Dr. I.___ , Facharzt für Innere Medizin,

gestützt auf die Ausführungen des fallführenden B.___ - Gutachters vom 20. März 2008 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisherigen Tätigkeiten im Altersheim und als Seel sorgerin als auch in einer dem B.___ -Ressourcenprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

5.1.1

Im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung stell ten die Gutachter der Medas

C.___ am 1 7. April 2014 (Urk. 9/87)

gestützt auf eine neuropsychologische Testung die D iagnose ( mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit )

mittel schwere kogniti ve Störungen und Störungen der Antriebs- und Selbst regu lationsfähigkeiten , Status nach temporalem Oligoden d rogliom mit Exstirpation und Amygdalahippokampektomie im Jahr 1988 , bei einer Autoseitenk ollision im März 2001 erlittene

HWS-D istorsion sowie eine dissoziative Störung (Urk. 9/87 /33). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähig keit nann ten die Gutachter einen Status nach Exstirpation eines links temporalen Oligodendrogliom s und einer

Amygdalahippokampektomie bei Status nach par tiellen Anfällen 1988 mit residuellem sensiblem Hemisyndrom rechts und leichter amnestisch- aphasischer Sprachstörung, wobei die epileptischen Anfälle vollstän dig sistiert seien. Weiter nannten sie einen Status nach HWS-Dist orsion und Beckenkontusion bei A utoseitenkollision im März 2001, Kopf- und Gesichts schmerzen vom Mischtyp mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Trige minus neuralgie V2 links, eine chronische Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9), akzentuierte zwanghafte und leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ein Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden, ein en mässigen Senk- und Spreizfuss, ein en

Status nach Pyelonephritisschüben in den Jahren 1995 und 1998, einen Status nach Denguefieber auf den Philippi nen (1995), einen Status nach Hepatitis A auf den Philippinen (1996), gelegent lich e Colon irritabile Beschwerden, ein en hyperaziden Reizmagen mit Status nach medi kamenteninduziertem Ulcus pepticum 2004

(Urk. 9/87/33) . Die anamnes tisch diagnostizierte PTBS wurde verneint, da sie unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien nicht bestätigt werden könne (Urk. 9/87/20). 5.1. 2

Der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter hielten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebiets nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/87/21, Urk. 9/87 /25, Urk. 9/87/31). Die neuropsychologische Gutachterin führte hingegen aus, dass die Versicherte als Präsenznachtwache zu 70 % arbeits unfähig sei. Diese Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht denkbar unge eignet, da sie die Normalisierun g des Schlaf-Wach-Rhythmus störe und sich auf die neuropsychologischen Funktionsfähigkeiten, insbesondere die Gedächtnis funk tionen, verschlechternd auswirken dürfte. In einer angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/87/50).

In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fas sung wurde die Beurteilung der Neuropsychologin bezüglich einer angepassten Tätig keit übernommen, aber zugleich festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Präsenznachtwache nicht eingeschränkt sei. Von neurologischer Seite her ergebe sich bei chronisch rezidivierenden Kopf schmer zen und halbseitigen leichten Gefühlsstörungen keine Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in dieser bisher ausgeübten Tätigkeit. Auch aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/87/37).

In einer angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und ge führt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprach leistungen beinhalte, sei die Versicherte mittel- und längerfristig zu 50 % arbeits fähig. Auch in der Arbeit als Pflegeassistentin sowie eventuell im erlernten Beruf als ausgebildete Krankenpflegerin, jedoch im Tagdienst, bestehe eine Arbeitsun fähigkeit. Aus psychiatrischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/87/38). 5. 2

Am

10. Mai 2016 berichteten die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die behandeln de

Verhaltensneurologin Dr. K.___

von einer mittelschweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten neuropsycho logischen Defizite seien die Leistungen im praktischen Berufsalltag in quanti tativer und auch qualitativer Hinsicht (im Besonderen aufgrund der deutlichen mnestischen Störungen, der Verlangsamung und der exekutiven Defizite) um mindestens 50-60 % eingeschränkt . Mit zu b erücksichtigen sei jedoch zusätzlich auch die Reizüberflutung und deutlich eingeschränkte Belastbarkeit, sodass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als deutlich erschwert zu beurteilen sei. Eine stundenweise, zeitlich limitierte z.B. 40%ige (in der psychischen und kog nitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin angepassten) Arbeitstätigkeit mit geringem bis gering mässigem kognitivem Anforderungsprofil, wo die Beschwer deführerin routiniert sei und gute Grundkenntnisse habe, sei prinzipiell möglich (Urk. 9/153). 5.3

Der behandelnde Neurologe Dr. F.___

führ te in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) im Wesentlichen aus , dass die Beschwerdeführerin eine posttraumatische Migräne habe. Eine gewisse Verlangsamung und eine gewisse instabile Emotio nalität habe sie bereits postoperativ gehabt. Als sie das HWS-Distorsionstrauma erlitten habe, seien diese Einschränkungen nochmals etwas ausgeprägter vorhanden gewesen, insbesondere seien dann Schmerzmomente und eine deutlich verminderte körperliche Belastbarkeit hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin, welche sich in den Jahren nach der Operation ordentlich gut stabilisiert und eine doch recht gute Lebensqualität gehabt habe, habe Letztere nach dem HWS-Distorsionstrauma verloren. Insbesondere sei es dann zu einer posttraumatischen Migräne gekommen. Die Diagnosekriterien einer Migräne der internationalen Kopf wehgesellschaft seien erfüllt (wiederholte einseitige oder beidseitige Kopf schmerzen von Stunden bis 3 Tagen von mittlerer Intensität mit Licht- und/oder Lärmempfindlichkeit mit Übelkeit und/oder Zunahme der Beschwerden unter körperlicher Belastung). Wie häufig bei solchen Migränen sei diese nur partiell behandelbar. Dass gehäufte Migräne absolut keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit habe, könne nicht mit Absolutheit gesagt werden. 5 .4 5. 4 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 (Urk. 9/142)

basiert auf internistische n , neurologische n , neuropsychologische n , psychia tri sche n und orthopädische n Untersuchungen. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde in neurologischer Hinsicht eine Migräne ohne Aura aufgelistet. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die D.___ -Gutachter eine Fibromyalgie, eine Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Reizung, einen Status nach selektiver Amygdala- Hippokampektomie links eines Oligodendroglioms bei therapierefraktärer Epilepsie 1988, seit 1990 ohne Medi kation anfallsfrei bei residuellem sensiblem Hemisyndrom rechts und bei Qua dran t enanopsie nach rechts oben, eine Trige minus-Neuralgie V2 links, eine p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Verdacht auf eine arti fizielle Störung (ICD-10 F68.1) und eine Hypercholesterinämie fest. 5. 4 . 2

In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fas sung wurde aus neurologischer Sicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Präsenz-Nachtwache zu 100 % arbeitsunfähig sei, da sich der Schichtdienst mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus ungünstig auf die Migräne- und Kopfschmerzenproblematik auswirk e . Aus orthopädisch er Sicht wäre noch ein Belastungsprofil mit wechselbelastende r , körperlich leicht er bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeit in einem 100 %-Pen sum möglich (vgl. Urk. 9/142/116, Urk. 9/142/120) . Unter der Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei ; kein Stress und keine Überforderung) , betrage

Arbeitsfähigkeit

60

%

( Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121) . Aus internist ischer Sicht bestehe keine weitere Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit

(Urk. 9/142/115, Urk. 9/142/120) . Aus neuropsycho logischer Sicht k ö nn e wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 9/142/117). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt. Eine leichte verminderte psy chische Belastbarkeit und verminderte Stresstoleranz seien vorhanden, würden die Arbeitsfähigkeit aber wahrscheinlich nicht beeinträchtigen (Urk. 9/142/119).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in orthopädisch-traumato logischer und auch in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen unverändert. Einerseits sei en aus orthopädischer Sicht das Belastungsprofil und die Arbeits fähigkeit seit dem Unfall 2001 unverändert. Andererseits seien aus neurologischer Sicht die Kopf- und Nackenschmerzen bereits bei der Rentenzusprache am 17. Juli 2008 ähnlich gewesen. Die beschriebenen lumbalen Schmerzen seien in der aktuellen Begutachtung nicht mehr angegeben worden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten der Medas

C.___ von 2014 verbessert (Urk. 9/142 /122). 5. 5

RAD-Arzt Dr. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, er achtete am 10. Dezember 2016 das auf eigenen Untersuchungen beruhe nde

Gutachten als schlüssig und umfassend ;

es berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde empfohlen , darauf abzustellen (Urk. 9/146/4) . 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Ver besserung des Gesundheitszustandes, sondern einzig mit der Anwendung von lit .

a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision (Urk. 2). Rechtsprechungsgemäss ist für die Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitp unkt ausschlies s lich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher fern er, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht ob jektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2). 6.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte einerseits auf im Wesentlichen unkla ren und damit vergleichbaren Beschwerdebildern, da sie wegen der Folgen eines HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 , wegen der PTBS und wegen einer dissoziative n Störung gesprochen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3) . Anderer seits waren (abgrenzbare)

organische Befunde ( Oligodendrogliom im Jahr 1988 , Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma ) von Bedeutung (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/41) .

6.3

Im Rahmen der aktuellen Abklärungen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 201 6. Sie legte ihrem rentenaufhebenden Entscheid im Wesentlichen die darin gestellte Diagnose Migräne ohne Aura zugrunde, welcher sie aber nach einer Plausibilitätsprüfung die gutachterlich attestierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprach (vgl. Urk. 9/146 ; Urk. 2 S. 3 ) . Hinsichtlich der Migräne ohne Aura hielt das Bundesgericht fest, dass in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet werde, ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zähl e , die mit etablierten Methoden objektiviert werden könn t en (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 ; E. 1.5 hievor ).

D a die Rechtsprechung für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern , bei denen die subjek tiven Angaben der versicherten Person eine grosse Rolle spielen , eine nachvoll ziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwer bsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGE 140 V 2 90 E. 3.3.1 ), und bei der M igräne aufgrund zahlreicher subjektiver Angaben regelmässig eine Plausib i li tät sprüfung vorgenommen wird, um deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu prüfen (vgl. BG E 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 4.2) , ist die Migräne wie eine Krankheit ohne organische Pathologie zu behandeln. Wurden im B.___ - Gutachen

die ausgeprägte Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie die Nacken- und Kopfschmerzen bei der Rentenzusprache noch mit den Folgen eines HWS-Distorsionstrauma s begründet ( vgl. Urk. 9/26/13), wurden diese Beschwer d en im D.___ -Gutachten im Rahmen einer Migr äne ohne Aura gedeutet (vgl. Urk. 9/142/67). Somit kann gesagt werden, dass hinsichtlich der hiervor erwähn ten Beschwerden bei der Rentenzusprache eine bildgebend oder mittels objek ti vier bar er Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nicht nach gewiesen werden konnte , und dass aktuell mit der Migräne ohne Aura ebenfalls eine Diagnose vorliegt, deren Objektivierbarkeit fraglich erscheint, weshalb sich eine Behandlung dieses Leidens wie bei einer Beeinträchtigung ohne organische Pathologie rechtfertigt.

Im aktuellen Revisionsverfahren wird ausserdem wie früher eine PTBS diag nos tiziert , welcher allerdings anders als bei der Rentenzusprache

aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zuerkannt wurde (vgl. Urk. 9/22/32 , Urk. 9/26/16,

vgl. Urk. 9/142/104) . Ausserdem e rklärte die

D.___ -Psychiaterin ,

die der Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose einer dissoziativen Störung stelle sie nicht, weil sie die entsprechenden Befunde unter die PTBS-Diagnose subsumiere ( vgl. Urk. 9/142/108). Da es sich bei der PTBS gemäss BGE 140 V 432 ebenfalls um eine Störung handelt, zu der sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen, ist dieses Leiden ebenfalls wie eine Einschränkung ohne organische Pathologie zu behandeln.

Damit ist eine Rentenanpassung nach Massgabe der SchlB des IVG möglich. Es liegen im Revisionszeitpunkt Leiden vor, welche wie solche mit pathogenetisch-ätiologischem unklarem Beschwerdebild zu behandeln sind. 6.4

Anzufügen bleibt , dass aufgrund der Darlegungen der D.___ -Gutachter im Ver gleich zur Rentenzusprache in organischer Hinsicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen ist, wurde doch der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädel -H irn -T rauma (ICD-10 F07.2), der die der Renten zu sprache zugrundeliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der B.___ -Gut achter beeinflusste (vgl. Urk. 9/26/16) , aktuell verneint. So wurde sowohl im Medas -Gutachten vom 17. April 2014 als auch im D.___ -Gutach ten fest gehalten , dass sich anamnestisch keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn - Trauma erg e ben würden (vgl. Urk. 9/87/36; vgl. Urk. 9/142/68).

Der D.___ -Neurologe führte dies bezüglich nachvollziehbar aus, es sei nicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen, weil weder die ambulante Behandlung in M.___ noch die durch die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Traumas berichteten verschiedenen schweren Traumatisierungen, die nirgends in den Akten erwähnt seien, dafür

sprechen würden (vgl. Urk. 9/142/67). Somit ist auch in organischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG

erstellt . 6.5

Nach Gesagtem kann einerseits unter Berücksichtigung der SchlB des IVG und andererseits aufgrund Vorliegens eines medizinischen Revisionsgrundes eine um fassende Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgen. 7. 7.1

Das polydisz iplinäre Gutachten der Ärzte des

D.___ vom 22. November 2016 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) . Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin angezeigte Facharzttitel. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Sch lüsse nachvollziehbar . 7 .2 7 .2.1

In somatischer-neurologischer Hinsicht wurde im Wesentlichen eine Migräne ohne Aura mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten.

Bei der Diag nose Migräne ohne Aura

handelt es sich gemäss den Diagnosekriterien der Inter nationalen Kopfschmerz-Gesellschaft (IHS Classification ICHD-II) um eine w i e der kehrende Kopfschmerzerkrankung, die sich in Attacken von 4 bis 72 Stunden Dauer manifestiert. Typische Kopfschmerzcharakteristika seien einseitige Loka lisation, pulsierende r Charakter, mässige bis starke Intensität, Verstärkung durch körperliche Routineaktivitäten und das begleitende Auftreten von Übelkeit und/oder Licht- und Lä r m überempfindlichkeit (vgl. IHS

Classification ICHD-II, IHS- 1.1 bzw. ICD-10 G43.0 ; vgl.

Claus Bischoff/Harald C. Traue, Kopfschmerzen, in: Fortschritte der Psychotherapie, Dietmar Schulte/Klaus Grawe/Kurt Hahl weg /

Dieter Vaitl [Hrsg.], Band 22, Migräne ohne Aura, S. 7 ). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/142/67) vermag d ie Beur teilung des neurologischen D.___ -Gutachters Dr. N.___ , wonach bei den Kopf schmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen sei, zu überzeugen . Denn die Beschwerdeführerin berichtete von im Vordergrund stehenden Kopfschmer zen, welche einseitig, stechend, teils pochend, von Übelkeit begleitet, teils mit Erbrechen sowie mit Licht- und Lärmscheu einhergehend und welche 1-3 Tage andauern (Urk. 9/142/67). Diese Diagnose war bereits am 10. Mai 2001 durch die neurologische Poliklinik O.___ , welche von einer gehäuft auftretenden Migräne ohne Aura berichteten, ge stellt worden (vgl. Urk. 9/22/2). Auch der behandelnde Neurologe Dr. F.___ erhob in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) die Be funde einer Migräne, auch wenn er diese als eine posttraumatische darstellte, was von untergeordneter Bedeutung ist, weil rechtsprechungsgemäss nicht die Diag nosestellung, sondern die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Nach dem Gesag ten vermögen die Feststellungen im

Medas -Gutachten, wonach für die Migräne die diagnostischen Kriterien der International Headache Society (IHS) nicht erfüll t seien (vgl. Urk. 9/87/36), nicht zu überzeugen.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt das Gutachten der Ärzte des

D.___ vom 22. November 2016 gestützt auf die Diagnose Migräne ohne Aura eine 40%ige Einschränkung fest (vgl. Urk. 9/142/69) . Hier gilt es zu beachten , dass -

wie erwähnt -

die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheits scha dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Aus wirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2 ).

So verhält es sich auch hier. D er neurologische D.___ -Gutachter stütz t e sich bei seiner Beurteilung ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebene Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migräneanfälle und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Auswirkungen de r Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden indes weder plausibili siert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeu gend dargelegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (Tätigkeit ohne Schichtarbeit, ohne Stress und ohne Überforderungsgefahr , Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121 ) nicht in einem vollzeitlichen Pensum arbeitsfähig sein sollte. Eine Plausibili sierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau . Vielmehr lässt sich den anamnestischen Angaben im D.___ - Gutachten entnehmen , dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise zwischen 07.00 und 07.30 Uhr aufstehe, ein Frühstück zubereite, leichte Haus haltsarbeiten erledige und sich dann mit der Stellensuche beschäftige, dass sie anschliessend ein Mittagessen zubereite und einnehme, dass sie nach einem Mittagsschlaf am Nachmittag nebst der weiteren Jobsuche und dem Schreiben von Bewerbungen ein bis eineinhalb Stunden spazieren gehe, sich abends ein Nachtessen mache, Fernseh schaue, telefoniere oder weiter eine Stelle suche (vgl. Urk. 9/142/33-34). Diese Angaben zum Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen, ermöglichen keine solche Plausibilisierung. Das Gleiche gilt für weitere Anhaltspunkte aus dem

D.___ -Gutachten : So ergeben sich ges tützt auf das in medizinischer Hinsicht beweiskräftige neurologische D.___ - Gutachten Hinweise für ein en fehlende n Leidensdruck, da die Beschwerdeführerin das nach ihrem Empfinden wirksame Zomig lediglich einmal im Monat einnehme, nach den Angaben des D.___ -Neurologen aber bei einer schweren Migräne kaum auf ein wirksames Medikament, wie es das Medikament Zomig nach dem Emp finden der Beschwerdeführer war, verzichten würde , und weil nie eine medi ka mentöse Alternative erprobt wurde (vgl. Urk. 9/142/ 67) .

Aus dem D.___ -Gut achten geht ferner hervor, dass es an der Ausschöpfung der Therapie mög lich keiten einer grundsätzlich gut therapierbaren Krankheit fehlt, weil keine leitli niengerechte Migräneprophylaxe eingestellt ist (vgl. Urk. 9/142/68) . Letztlich werden im D.___ -Gutachten zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen geschil dert (vgl. Urk. 9/142/42) .

Vor diesem Hintergrund kann die erforderliche Plausi bilität nicht hergestellt werden. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Versi cherten keineswegs in Abrede gestellt. Indes konnten deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher und langwieriger Abklä rungen nicht hinreichend erstellt werden.

All dies trägt zur Annahme bei , dass die Arbeitsfähigkeit durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura nicht als massgeblich beeinträchtigt zu gelten hat . Aus rechtlicher Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche die neurologischen Schonkriterien berücksichtigt (kein Schicht dienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig ist; kein Stress und keine Überforderung) ,

daher vollzeitlich zumutbar. 7 .2.2

Das internistische und das orthopädische D.___ -Teilgutachten sind unbestritten geblieben. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden soll t e und dergleichen wird auch nicht geltend gemacht; sie werden den Anforderungen des Bundesgerichts an beweiswerte Arztberichte gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1). Demnach besteht aus internistischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/142/115). Aus orthopädischer Sicht besteht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz -Nachtwache, bei der es sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastete Tätigkeit handelte, und bei jeder Verwei sungs tätigkeit mit diesem Belastungsprofil,

ebenfalls keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (Urk. 9/142/116). Hiervon ist auszugehen. 7 .3

In psychischer Hinsicht diagnostizierte die D.___ -Psychiaterin Dr. P.___ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Urk. 9/142/104). Das Bundes gericht hat mit BGE 142 V 342 zur Beurteilung der Auswirkungen einer PTBS auf die Arbeitsfähigkeit das strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 für anwendbar erklärt,

d iese Rechtsprechung mit BGE 143 V 409 und 418 grund sätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet und für diese die Anwend barkeit eines

indikatorengeleit eten Beweisverfahrens statuiert . Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige gegenteilige Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1).

Dies ist vorliegend der Fall, da Dr.

P.___ nach zweimaliger Untersuchung (vgl. Urk. 9/142/93) in schlüssiger Weise darlegte, weshalb zwar aus rein psychia tri scher Sicht im Wesentlichen von der Diagnose einer PTBS auszugehen sei (vgl. Urk. 9/142/100-101), der Schweregrad der Symptomatik jedoch als leicht und die Alltagsfunktionalität als hoch einzuschätzen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/142/104). Dr. P.___ führte zudem aus , dass zwar das Unfallereignis 2001 nicht katastrophenhaft im Sinne einer Naturkatastrophe, aber sicher als potentiell lebensbedrohlich und damit als aussergewöhnliche Bedrohung anzusehen sei. Ausserdem habe sich im klinischen Alltag gezeigt, dass die Bewertung der Belastung individuell sei und auch nach der gängigen Meinung entsprechend geringer Belastung eine PTBS auftreten könne (vgl. Urk. 9/142/110). Ausserdem steht eine PTBS im Einklang mit den psychiatrischen Feststellungen des Privatgutachters Dr. G.___ vom 25. August 2007 (vgl. Urk. 9/22/32) und des B.___ -Gutachters Dr. Q.___ vom 26. November 2007 (vgl. Urk. 9/30/4). Die durch Dr. P.___ beschriebene hohe Alltagsfunktionalität ergibt sich sodann auch aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/142/33-34). Sodann bleibt anzufügen , dass es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Diagnosestellung, son dern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beein trächtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2). Es ist daher letztlich nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 im Rahmen der Diagnose einer PTBS oder wie im Gutachten der Medas vom 17. April 2014 (Urk. 9/84) im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) und unter Verneinung einer PTBS zu fassen sind . Denn bezüglich Aus wirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die psychia trischen Gutachter des D.___ und der Medas einig, nämlich das s kein mass geblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/104). 7 . 4

Bei der Beurteilung der neuropsychologischen Gesundheitssituation stehen sich die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die neuropsy cho logische D.___ - Gutachterin Dr. R.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während die behandelnde Neuropsychologin eine mittelschwere kognitive Stö rung feststellte, welche eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. Urk. 9/153), erachtet Dr. R.___ es mangels Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht als möglich , eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 9/142/78).

Das neuropsychologische D.___ -Gutachten legt nachvollziehbar dar, weshalb die Gutachterin nach zwei Symptomvalidierungstests zum Ergebnis kam, dass deren Ergebnisse unter der Grenze für eine motivierte Mitarbeit lagen. So zeigte d e r Vergleich der Reaktionszeit der Beschwerdeführerin mit jener einer gesunden Kontrollgruppe, einer Gruppe Studenten, die simulierte sowie einer Gruppe von Patienten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung, dass sie mit einer Reaktionszeit von 967 ms mit einer Standardabweichung von 136 ms länger zur Reaktion brauchte, als Patienten mit schweren Hirntrauma ta , welche eine Reaktionszeit von etwa 435 ms mit einer Standardabweichung von 209 ms hatten (vgl. Urk. 9/142/129-130) . Ausserdem nahm die neuropsychologische D.___ -Gut achterin Dr. R.___ zur wichtigsten neuropsychologischen Vorakte , dem neuro psychologischen Medas -Teilgutachten von Dr. S.___ , Stellung. Dr. R.___ stellte richtig fest, dass der psychiatrische Medas -Gutachter Dr. T.___ hinsichtlich der neuropsychologischen Beobachtungen, wonach eine mittelsch w ere kognitive Störung und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten vorlagen (Urk. 9/87/48), erklärte, dass die neuropsychologische Beurteilung von Dr.

S.___ nicht als valide gewertet werden können, weil die festgestellten unauffälligen bis schwerst gestörten Befunde aus klinisch-psychiatrischer Sicht nicht konstatiert werden konnten (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/132). Der Umstand, dass Dr. R.___ sich zum Bericht der behandelnden Neuropsychologin vom 10. Mai 2016 (Urk. 9/153) nicht äusserte, erscheint vor dem Hintergrund, dass darin im Wesentlichen ähnliches berichtet wur de wie im neuropsychologischen Medas -Teilgutachten (mittelschwere kognitive Störungen; mittel

- bis höher gradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit [vgl. Urk. 9/87/48, Urk. 9/87/50 , Urk. 9/153/3 ]) , dessen Feststellungen psychiatrisch nicht validiert werden konnten, und in Anbetracht der Rechtsprechung, dass neuropsychologische Untersuchungs ergeb nisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungs ergebnissen zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamterg e bnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weite ren Hinweisen), nicht entscheidend. Denn solche kognitiven Einschränkungen konnten bereits klinisch psychiatrisch nicht validiert werden, sie sind darüber hinaus auch im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu sehen, welche gesundheitlich begründete kognitive Einschränkungen mit wesent lichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht überwiegend wahrscheinlich mach t en. Letztlich erklärte der D.___ -Neurologe zwar, dass neuropsychologische Auffälligkeiten mit der Ogliodendrogliom -Operation von 1988 und den davor liegenden epileptischen Anfällen zusammenhangen könnten. Eine Verschlechte rung kognitiver Funktionsbereiche , sei es durch das psychische Befinden, die seit Jahren berichteten schweren Schlafstörungen, oder aber auch die Schmerzen erscheine n aus neurologischer Sicht plausibel (vgl. Urk. 9/142/68). Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass die Ogliodendrogliom -Operation von 1988 bis zum Unfall von 2001 keine erheblichen Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit zeiti gte, was daraus erhellt, dass sie von 1993 bis ins Jahr 2000 in einer christlichen Mission tätig war , und in Anbetracht der Umstände, dass die Folgen der Hirn operation gestützt a uf die Ausführungen von Dr. H.___ vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/22/1-1 5 ) zwischenzeitlich als voll ausgeheilt galten

(Urk. 7/22/14) , nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Darlegungen des D.___ -Neurologen diesbezüg lich stellen lediglich eine mögliche, jedoch nicht eine überwiegend wahr schein liche

Erklärung dar .

Die Ausführungen der psychiatrische n

D.___ -Gutachterin, welche im Wesentlichen eine PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte, gibt zu keiner anderen Auffassung Anlass, da sie aufgrund von psychischen Gründen lediglich eine leichte Reduktion der psychischen Belast barkeit und der Stresstoleranz ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 9/142/100). 8 .

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin weder durch das Kopfschmerzleiden im Sinne einer Migräne ohne Aura , noch durch orthopädische Beschwerden (Fibromyalgie, Zervikobrachialgie beid seits ohne radikuläre Reizung, etc.), noch durch ein psychisches Leiden im Sinne einer PTBS, noch durch neuropsychologische Defizite massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung einer wechselbelastende n , körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwere n Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei; kein Stress und keine Überforderung) vollzeitlich zumut bar ist. 9 .

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozent vergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hin reichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüber stellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massge ben den Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unter vorerwähnte m Belastungsprofil vollzeitlich arbeiten kann , dass sie nie viel verdiente (vgl. Urk.

9/10 , Urk. 9/12, Urk. 9/40/2) und daher in Anbetracht einer möglichen Hilfsarbeit unter genanntem Belastungsprofil nicht mit einer Einkommens ein busse zu rechnen ist , und dass sich selbst bei Anerkennung eines maximal zu lässigen Leidensabzugs von 25 % kein rentenleistungsgewährende r Invaliditäts grad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ergeben würde, hat es mit der Fest stellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. Dies auch unter Annahme, dass sie als Privatière zu fassen wäre, entsprechen doch die von der Beschwerdeführerin angestrebten (gemeinnützigen) Tätigkeiten dem zumutbaren Profil. 10 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1 ’ 000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber G räubSteudler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 bzw. ICD-10 G43.0 ; vgl.

Claus Bischoff/Harald C. Traue, Kopfschmerzen, in: Fortschritte der Psychotherapie, Dietmar Schulte/Klaus Grawe/Kurt Hahl weg /

Dieter Vaitl [Hrsg.], Band 22, Migräne ohne Aura, S. 7 ). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/142/67) vermag d ie Beur teilung des neurologischen D.___ -Gutachters Dr. N.___ , wonach bei den Kopf schmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen sei, zu überzeugen . Denn die Beschwerdeführerin berichtete von im Vordergrund stehenden Kopfschmer zen, welche einseitig, stechend, teils pochend, von Übelkeit begleitet, teils mit Erbrechen sowie mit Licht- und Lärmscheu einhergehend und welche 1-3 Tage andauern (Urk. 9/142/67). Diese Diagnose war bereits am 10. Mai 2001 durch die neurologische Poliklinik O.___ , welche von einer gehäuft auftretenden Migräne ohne Aura berichteten, ge stellt worden (vgl. Urk. 9/22/2). Auch der behandelnde Neurologe Dr. F.___ erhob in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) die Be funde einer Migräne, auch wenn er diese als eine posttraumatische darstellte, was von untergeordneter Bedeutung ist, weil rechtsprechungsgemäss nicht die Diag nosestellung, sondern die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Nach dem Gesag ten vermögen die Feststellungen im

Medas -Gutachten, wonach für die Migräne die diagnostischen Kriterien der International Headache Society (IHS) nicht erfüll t seien (vgl. Urk. 9/87/36), nicht zu überzeugen.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt das Gutachten der Ärzte des

D.___ vom 22. November 2016 gestützt auf die Diagnose Migräne ohne Aura eine 40%ige Einschränkung fest (vgl. Urk. 9/142/69) . Hier gilt es zu beachten , dass -

wie erwähnt -

die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheits scha dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Aus wirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2 ).

So verhält es sich auch hier. D er neurologische D.___ -Gutachter stütz t e sich bei seiner Beurteilung ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebene Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migräneanfälle und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Auswirkungen de r Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden indes weder plausibili siert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeu gend dargelegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (Tätigkeit ohne Schichtarbeit, ohne Stress und ohne Überforderungsgefahr , Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121 ) nicht in einem vollzeitlichen Pensum arbeitsfähig sein sollte. Eine Plausibili sierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau . Vielmehr lässt sich den anamnestischen Angaben im D.___ - Gutachten entnehmen , dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise zwischen 07.00 und 07.30 Uhr aufstehe, ein Frühstück zubereite, leichte Haus haltsarbeiten erledige und sich dann mit der Stellensuche beschäftige, dass sie anschliessend ein Mittagessen zubereite und einnehme, dass sie nach einem Mittagsschlaf am Nachmittag nebst der weiteren Jobsuche und dem Schreiben von Bewerbungen ein bis eineinhalb Stunden spazieren gehe, sich abends ein Nachtessen mache, Fernseh schaue, telefoniere oder weiter eine Stelle suche (vgl. Urk. 9/142/33-34). Diese Angaben zum Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen, ermöglichen keine solche Plausibilisierung. Das Gleiche gilt für weitere Anhaltspunkte aus dem

D.___ -Gutachten : So ergeben sich ges tützt auf das in medizinischer Hinsicht beweiskräftige neurologische D.___ - Gutachten Hinweise für ein en fehlende n Leidensdruck, da die Beschwerdeführerin das nach ihrem Empfinden wirksame Zomig lediglich einmal im Monat einnehme, nach den Angaben des D.___ -Neurologen aber bei einer schweren Migräne kaum auf ein wirksames Medikament, wie es das Medikament Zomig nach dem Emp finden der Beschwerdeführer war, verzichten würde , und weil nie eine medi ka mentöse Alternative erprobt wurde (vgl. Urk. 9/142/ 67) .

Aus dem D.___ -Gut achten geht ferner hervor, dass es an der Ausschöpfung der Therapie mög lich keiten einer grundsätzlich gut therapierbaren Krankheit fehlt, weil keine leitli niengerechte Migräneprophylaxe eingestellt ist (vgl. Urk. 9/142/68) . Letztlich werden im D.___ -Gutachten zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen geschil dert (vgl. Urk. 9/142/42) .

Vor diesem Hintergrund kann die erforderliche Plausi bilität nicht hergestellt werden. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Versi cherten keineswegs in Abrede gestellt. Indes konnten deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher und langwieriger Abklä rungen nicht hinreichend erstellt werden.

All dies trägt zur Annahme bei , dass die Arbeitsfähigkeit durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura nicht als massgeblich beeinträchtigt zu gelten hat . Aus rechtlicher Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche die neurologischen Schonkriterien berücksichtigt (kein Schicht dienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig ist; kein Stress und keine Überforderung) ,

daher vollzeitlich zumutbar. 7 .2.2

Das internistische und das orthopädische D.___ -Teilgutachten sind unbestritten geblieben. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden soll t e und dergleichen wird auch nicht geltend gemacht; sie werden den Anforderungen des Bundesgerichts an beweiswerte Arztberichte gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1). Demnach besteht aus internistischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/142/115). Aus orthopädischer Sicht besteht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz -Nachtwache, bei der es sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastete Tätigkeit handelte, und bei jeder Verwei sungs tätigkeit mit diesem Belastungsprofil,

ebenfalls keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (Urk. 9/142/116). Hiervon ist auszugehen. 7 .3

In psychischer Hinsicht diagnostizierte die D.___ -Psychiaterin Dr. P.___ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Urk. 9/142/104). Das Bundes gericht hat mit BGE 142 V 342 zur Beurteilung der Auswirkungen einer PTBS auf die Arbeitsfähigkeit das strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 für anwendbar erklärt,

d iese Rechtsprechung mit BGE 143 V 409 und 418 grund sätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet und für diese die Anwend barkeit eines

indikatorengeleit eten Beweisverfahrens statuiert . Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige gegenteilige Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1).

Dies ist vorliegend der Fall, da Dr.

P.___ nach zweimaliger Untersuchung (vgl. Urk. 9/142/93) in schlüssiger Weise darlegte, weshalb zwar aus rein psychia tri scher Sicht im Wesentlichen von der Diagnose einer PTBS auszugehen sei (vgl. Urk. 9/142/100-101), der Schweregrad der Symptomatik jedoch als leicht und die Alltagsfunktionalität als hoch einzuschätzen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/142/104). Dr. P.___ führte zudem aus , dass zwar das Unfallereignis 2001 nicht katastrophenhaft im Sinne einer Naturkatastrophe, aber sicher als potentiell lebensbedrohlich und damit als aussergewöhnliche Bedrohung anzusehen sei. Ausserdem habe sich im klinischen Alltag gezeigt, dass die Bewertung der Belastung individuell sei und auch nach der gängigen Meinung entsprechend geringer Belastung eine PTBS auftreten könne (vgl. Urk. 9/142/110). Ausserdem steht eine PTBS im Einklang mit den psychiatrischen Feststellungen des Privatgutachters Dr. G.___ vom 25. August 2007 (vgl. Urk. 9/22/32) und des B.___ -Gutachters Dr. Q.___ vom 26. November 2007 (vgl. Urk. 9/30/4). Die durch Dr. P.___ beschriebene hohe Alltagsfunktionalität ergibt sich sodann auch aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/142/33-34). Sodann bleibt anzufügen , dass es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Diagnosestellung, son dern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beein trächtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2). Es ist daher letztlich nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 im Rahmen der Diagnose einer PTBS oder wie im Gutachten der Medas vom 17. April 2014 (Urk. 9/84) im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) und unter Verneinung einer PTBS zu fassen sind . Denn bezüglich Aus wirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die psychia trischen Gutachter des D.___ und der Medas einig, nämlich das s kein mass geblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/104). 7 . 4

Bei der Beurteilung der neuropsychologischen Gesundheitssituation stehen sich die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die neuropsy cho logische D.___ - Gutachterin Dr. R.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während die behandelnde Neuropsychologin eine mittelschwere kognitive Stö rung feststellte, welche eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. Urk. 9/153), erachtet Dr. R.___ es mangels Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht als möglich , eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 9/142/78).

Das neuropsychologische D.___ -Gutachten legt nachvollziehbar dar, weshalb die Gutachterin nach zwei Symptomvalidierungstests zum Ergebnis kam, dass deren Ergebnisse unter der Grenze für eine motivierte Mitarbeit lagen. So zeigte d e r Vergleich der Reaktionszeit der Beschwerdeführerin mit jener einer gesunden Kontrollgruppe, einer Gruppe Studenten, die simulierte sowie einer Gruppe von Patienten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung, dass sie mit einer Reaktionszeit von 967 ms mit einer Standardabweichung von 136 ms länger zur Reaktion brauchte, als Patienten mit schweren Hirntrauma ta , welche eine Reaktionszeit von etwa 435 ms mit einer Standardabweichung von 209 ms hatten (vgl. Urk. 9/142/129-130) . Ausserdem nahm die neuropsychologische D.___ -Gut achterin Dr. R.___ zur wichtigsten neuropsychologischen Vorakte , dem neuro psychologischen Medas -Teilgutachten von Dr. S.___ , Stellung. Dr. R.___ stellte richtig fest, dass der psychiatrische Medas -Gutachter Dr. T.___ hinsichtlich der neuropsychologischen Beobachtungen, wonach eine mittelsch w ere kognitive Störung und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten vorlagen (Urk. 9/87/48), erklärte, dass die neuropsychologische Beurteilung von Dr.

S.___ nicht als valide gewertet werden können, weil die festgestellten unauffälligen bis schwerst gestörten Befunde aus klinisch-psychiatrischer Sicht nicht konstatiert werden konnten (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/132). Der Umstand, dass Dr. R.___ sich zum Bericht der behandelnden Neuropsychologin vom 10. Mai 2016 (Urk. 9/153) nicht äusserte, erscheint vor dem Hintergrund, dass darin im Wesentlichen ähnliches berichtet wur de wie im neuropsychologischen Medas -Teilgutachten (mittelschwere kognitive Störungen; mittel

- bis höher gradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit [vgl. Urk. 9/87/48, Urk. 9/87/50 , Urk. 9/153/3 ]) , dessen Feststellungen psychiatrisch nicht validiert werden konnten, und in Anbetracht der Rechtsprechung, dass neuropsychologische Untersuchungs ergeb nisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungs ergebnissen zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamterg e bnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weite ren Hinweisen), nicht entscheidend. Denn solche kognitiven Einschränkungen konnten bereits klinisch psychiatrisch nicht validiert werden, sie sind darüber hinaus auch im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu sehen, welche gesundheitlich begründete kognitive Einschränkungen mit wesent lichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht überwiegend wahrscheinlich mach t en. Letztlich erklärte der D.___ -Neurologe zwar, dass neuropsychologische Auffälligkeiten mit der Ogliodendrogliom -Operation von 1988 und den davor liegenden epileptischen Anfällen zusammenhangen könnten. Eine Verschlechte rung kognitiver Funktionsbereiche , sei es durch das psychische Befinden, die seit Jahren berichteten schweren Schlafstörungen, oder aber auch die Schmerzen erscheine n aus neurologischer Sicht plausibel (vgl. Urk. 9/142/68). Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass die Ogliodendrogliom -Operation von 1988 bis zum Unfall von 2001 keine erheblichen Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit zeiti gte, was daraus erhellt, dass sie von 1993 bis ins Jahr 2000 in einer christlichen Mission tätig war , und in Anbetracht der Umstände, dass die Folgen der Hirn operation gestützt a uf die Ausführungen von Dr. H.___ vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/22/1-1 5 ) zwischenzeitlich als voll ausgeheilt galten

(Urk. 7/22/14) , nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Darlegungen des D.___ -Neurologen diesbezüg lich stellen lediglich eine mögliche, jedoch nicht eine überwiegend wahr schein liche

Erklärung dar .

Die Ausführungen der psychiatrische n

D.___ -Gutachterin, welche im Wesentlichen eine PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte, gibt zu keiner anderen Auffassung Anlass, da sie aufgrund von psychischen Gründen lediglich eine leichte Reduktion der psychischen Belast barkeit und der Stresstoleranz ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 9/142/100). 8 .

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin weder durch das Kopfschmerzleiden im Sinne einer Migräne ohne Aura , noch durch orthopädische Beschwerden (Fibromyalgie, Zervikobrachialgie beid seits ohne radikuläre Reizung, etc.), noch durch ein psychisches Leiden im Sinne einer PTBS, noch durch neuropsychologische Defizite massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung einer wechselbelastende n , körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwere n Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei; kein Stress und keine Überforderung) vollzeitlich zumut bar ist.

E. 1.2 Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen ( SchlB ) der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG;

6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion ) ein (Urk. 9 /61) , indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu stellte, welcher am 22. Juni 2013 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 9/64) . Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9 /63, Urk. 9 /66) und führte mit der Versicherten am 16. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch (Urk. 9 /68/7-8 ). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ein stellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den ge stellten Diag nosen um ätiologisch-patho genetisch unklare syndromale Zu standsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Folgen unter Berücksich tigung der Foerster-Kriterien überwind bar seien, weshalb keine Arbeitsun fähig keit im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9 /70). Am 16. September 2013 l iess die Versicherte , vertreten durch lic . iur . Y.___ , Einwand erheben (Urk. 9 /75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas

C.___ ein polydiszi plinäres (internistisches, neurologisches, psychiatris ches, rheumatologisches, neu ro psychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 17. April 2014 erstattet wurde (Urk. 9 /87). M it Verfügung vom 23. Juli 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende August 2014 auf und sie entzog einer Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/96 ). Die dagegen erhobene Be schwer de vom 15. September 2014 (Urk. 9/101) hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 (IV.2014.00945) in dem Sinne gut, dass die ange fochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 9/120).

E. 1.3 Die IV-Stelle gab der Begutachtungsstelle D.___

im Mai 2016 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psycho therapie sowie Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates in Auftrag (Urk. 9/130 , Urk. 9/133 ). Das D.___ -Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (Urk. 9/142) . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (Urk. 9/146/4-5) und eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle würdigte die Akten (Urk. 9/146/5-6) .

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere unter Hinweis auf die Schluss bestimmungen 6a IVG und die Darlegungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle (Urk. 9/146/5-6) , wonach die Versicherte unter einem gewissen Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (Urk. 9/147) in Aussicht, dass die halbe Inva lidenrente aufgehoben bleibe . Dagegen liess die Versicherte am 22. Mai 2017 Ein wand erheben (Urk. 9/155) und medizinische Unterla gen einreichen (Urk. 9/150-154), wozu sich der RAD äusserte (Urk. 9/157/3). Unter Bezugnahme auf die Einwände verfügte die IV-Stelle am 6. September 2017 (Urk. 2 = Urk. 9/158) im angekündigten Sinne.

E. 1.5 Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus ( BGE 139 V 547

E. 9.4). Ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Methoden objektiviert werden können, scheint in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet zu werden (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 ). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Migräne zu den objektivierbaren Beschwerdebildern zu zählen ist (Urteil des Bundesgericht 9 C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 290

E. 3.3.1). Es hat die Migräne mit BGE 140 V 290

nicht „als unklares Beschwerdebild der Schmerzrechtsprechung unterstellt" (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2). Grundsätzlich können sowohl objektivierbare wie auch medizinisch nicht oder nicht klar fassbare Be schwerdebilder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und somit einen Rentenanspruch begründen. Entweder müssen die subjektiven Beschwer deangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein oder es ist bei unklaren Beschwerdebildern in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien (heute strukt uriertes, ergebnis offenes Beweisverfahren [BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3]) zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend sein kann (vgl. BGE 130 V 352

E. 2.2.3, welcher durch BGE 141 V 281 abgelöst wurde). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen. Andernfalls wäre eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht mehr gewährleistet (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). 1.

E. 2 IVG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerd egeg nerin b eg ründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne n ach weis bare organische Grundlage

gehörten und d eren Folgen überwindbar seien , weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege.

Das Sozialver sicherungsgericht habe mit Urteil vom 30. November 2015 (IV.2014.00945) bestätigt, dass sie, die Beschwerdegegnerin, zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung 6a IVG eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe. Ausserdem habe es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des aktuellen Gesundheits zustandes zurückgewiesen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung beim D.___ stattgefunden habe. In d e n

gutachterlichen Untersuchungen im internis tischen und psychiatrischen Bereich sei

kein Gesundheitszustand festgestellt worden , welche r aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit b eg ründen würde (Urk. 2 S. 2). I m orthopädischen Gutachten sei für die bisherige Tätigkeit und eine andere leidensadaptierte, wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Das neuropsychologische D.___ -Gutachten sei wegen der mangelnden Mitarbeit nicht verwertbar. Die im neurologischen

D.___ - Gutachten attestierte

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen (Urk. 1), d ie Rente sei weiter auszu bezahlen , weil die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei a ls voll arbeitsfähig zu eracht en, gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 2016 , das die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde lege,

unzutreffend sei . Denn b asierend auf der gutachterlichen Untersuchung sei von einer Migräne ohne Aura, welche lediglich noch eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit zur Folge habe, auszugehen. Diese Diagnose schränke sie (die Beschwerdeführerin) nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ ein. Es liege somit im Revisionszeitpunkt kein unklares Beschwerdebild vor , weshalb die Rente nicht nach der Schluss bestimmung aufgehoben werden könne (Urk. 1 S. 7-8) . Ausserdem sei es nicht richtig, dass sie über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge

(vgl. Urk. 1 S. 8) . Dies führe im Ergebnis nach wie vor zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 7-8). Ferner sei die neuropsychologische Teilbegutachtung nicht be weis kräftig, weil es die Auseinandersetzung mit mehreren aktenkundigen neuro psychologischen Beurteilungen vermissen lasse. Stattdessen sei auf den akten kundigen Bericht d er behandelnden Neuropsychologin und d es behandelnden Neu rologen vom

10. Mai 2016 abzustellen, nach welchem sie (die Beschwerde führerin) aufgrund der erheblichen und objektivierbaren Beeinträchtigungen dauerhaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei . Auch vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der Rente zu Unrecht erfolgt

(Urk. 1 S. 10) . Sofern das Gericht wider Erwarten auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 2016 abstelle , sei ihr unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vom 1. September 2014 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 die ursprüngliche halbe Invalidenrente und rückwirkend ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente (Prozentvergleich) zuzusprechen (Urk. 1 S. 10-11).

3.

E. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE

144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V

198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend („ allseitig ” ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.

E. 3.1 Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit . a der Sch lussbest immungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis) .

In materieller Hinsicht entschied d as Sozialversicherungsgericht am 30. Dezem ber 2015 (Urk. 9/120) gestützt auf die zugrundeliegenden Akten, dass die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eingeleitet hatte , weil die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden und bei der ursprüng liche Rentenzusprache keine Überprüfung nach den sogenannten Foerster-Kri terien erfolgt war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.4) .

E. 3.2 Zur Anwendbarkeit von lit . a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision liess die Beschwerdeführerin geltend machen, weil in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 2) organisch bedingte neurologische Defizite (Folgen des Hirntumors und des Status nach Entfernung des Oligodendroglioms , der Amygdala und des Hippocampus) anerkannt worden seien, sei auf die Erwä gungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Dezember 2015, in welchen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rentenprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bejaht wurde, wiedererwägungsweise zurückzu kommen. Es sei korrigierend festzustellen, dass hier die Rentenprüfung nach den Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 9-10).

E. 3.3 Das Gericht erwog, dass die Rentenzusprache vor allem basierend auf dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2007 erfolgt sei. Als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die B.___ -Gutachter ein chro nisches zer vikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspe cific

low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, einen Status nach einer Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 28. März 2001 erlitte nen Halswirbelsäulendistorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom -Opera tion, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine disso ziative Störung (ICD-10 F44.7) und einen Verdacht au f ein organisches Psy cho syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest (Urk. 6/26/15). Die Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Altersheim und als Seelsorgerin betrage unter einem bestimmten Ressourcenprofil 50 % (Urk. 9/34, vgl. auch Urk. 9/38

und Urk. 9 /41/8). Vor diesem medizinischen Hintergrund schloss das Gericht , dass sich die Rentenzusprache aus den Folgen der Halswirbeldistorsion herleite und diese nicht in Beachtung der Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) erfolgt sei . Die somatischen Beschwerden würden sich gemäss dem rheumatologischen B.___ -Gutachten lediglich insofern auswirken, als dass der Versicherten nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken dadaptierte Tätigkeiten zumutbar gewesen seien, solche jedoch zu 100 % (Urk. 9/26/7-10). Diese Beschwerden könnten sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen und unklaren Beschwerden auseinander ge halten werden, weshalb rechtsprechungsgemäss hierfür die Schlussbestimmung der 6. IV-Revision trotzdem angewendet werden könne (vgl. Urteil de s Sozial versicherungsgerichts IV .2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.1-2. 4 ).

Diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund, dass die leichte neuropsy ch o logi sche Störung einerseits auf den Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 zurückzuführen war, weil die Konzentrations- und Gedächtnis defizite wahrscheinlich durch das Unfallereignis von 2001 bedingt waren (vgl. Urk. 9/26/13 , Urk. 9/26/16 ), und andererseits mit dem Status nach Oglioden dro gliom temporal links im Zusammenhang stand, weil

dieses wohl für eine Sprach störung mit Wortfindungsschwierigkeiten

verantwortlich war (Urk. 9/26/13 , Urk. 9/26/16 ) ,

nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls um Beschwerden, die sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können. Letztlich hatten gemäss neuropsy chologischem B.___ -Gutachter insbesondere die Aufmerksamkeits- und Gedächt nisdefizite, welche auf die HWS-Distorsion zurückzuführen waren, und nicht die Wortfindungsstörungen, hauptsächlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/26/14), weshalb eine Einleitung der Rentenrevision nach

Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision zur Recht erfolgt ist.

Daran ändern die im B.___ -Gesamtgutachten festgehaltene dissoziative Störung (ICD-10 F.44.7 ) und posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1 ) , welche n

die B.___ -Ärzte ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuer kannten (vgl. Urk. 9/26/16) , nichts .

Denn ersteres Leiden l ässt sich nicht mittels objektiv nachweisbaren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpf t sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Besch w erde bildern ohne nach weisbare organische Grundlage (zur dissoziativen Störung [Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 ) . Die PTBS, bei der es sich um eine Störung handelt, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen (vgl. BGE 142 V 432 E. 5.2.3) , ist gleich zu behandeln wie die vorherige Kategorie .

Im Übrigen verbietet § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) , dem Entscheid eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Damit ist allerdings noch nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auf hebung der Rente gesagt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Anzufügen ist, dass zur Neubeurteilung der organischen Befunde eine wesent liche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2) . 4.

E. 3.3.1 ), und bei der M igräne aufgrund zahlreicher subjektiver Angaben regelmässig eine Plausib i li tät sprüfung vorgenommen wird, um deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu prüfen (vgl. BG E 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 4.2) , ist die Migräne wie eine Krankheit ohne organische Pathologie zu behandeln. Wurden im B.___ - Gutachen

die ausgeprägte Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie die Nacken- und Kopfschmerzen bei der Rentenzusprache noch mit den Folgen eines HWS-Distorsionstrauma s begründet ( vgl. Urk. 9/26/13), wurden diese Beschwer d en im D.___ -Gutachten im Rahmen einer Migr äne ohne Aura gedeutet (vgl. Urk. 9/142/67). Somit kann gesagt werden, dass hinsichtlich der hiervor erwähn ten Beschwerden bei der Rentenzusprache eine bildgebend oder mittels objek ti vier bar er Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nicht nach gewiesen werden konnte , und dass aktuell mit der Migräne ohne Aura ebenfalls eine Diagnose vorliegt, deren Objektivierbarkeit fraglich erscheint, weshalb sich eine Behandlung dieses Leidens wie bei einer Beeinträchtigung ohne organische Pathologie rechtfertigt.

Im aktuellen Revisionsverfahren wird ausserdem wie früher eine PTBS diag nos tiziert , welcher allerdings anders als bei der Rentenzusprache

aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zuerkannt wurde (vgl. Urk. 9/22/32 , Urk. 9/26/16,

vgl. Urk. 9/142/104) . Ausserdem e rklärte die

D.___ -Psychiaterin ,

die der Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose einer dissoziativen Störung stelle sie nicht, weil sie die entsprechenden Befunde unter die PTBS-Diagnose subsumiere ( vgl. Urk. 9/142/108). Da es sich bei der PTBS gemäss BGE 140 V 432 ebenfalls um eine Störung handelt, zu der sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen, ist dieses Leiden ebenfalls wie eine Einschränkung ohne organische Pathologie zu behandeln.

Damit ist eine Rentenanpassung nach Massgabe der SchlB des IVG möglich. Es liegen im Revisionszeitpunkt Leiden vor, welche wie solche mit pathogenetisch-ätiologischem unklarem Beschwerdebild zu behandeln sind.

E. 4 Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei patho gene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbe stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stimm ungen der 6. IV-Revision au f erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „ erklärbaren ” Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter

Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein

„ Mischsachverhalt ” gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten zu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung , so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ” ) Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 17. Juli 2008 (Urk. 9/48, Urk. 9/50) im Wesentlichen auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter vom 31. Dezember 2007 (Urk. 9/26), vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/34), und vom 20. März 2008 (Urk. 9/38) sowie vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 10.

April 2008 (RAD, Urk. 9/41/8) . Ausserdem l e g t en sie ihrem Entscheid in medi zinischer Hinsicht das neurologische und das psychiatrische Privatgutachten vom

25. August (Urk. 9 /22/1

E. 6 -33) und

8. Oktober 2007 (Urk.

E. 6.2 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte einerseits auf im Wesentlichen unkla ren und damit vergleichbaren Beschwerdebildern, da sie wegen der Folgen eines HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 , wegen der PTBS und wegen einer dissoziative n Störung gesprochen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3) . Anderer seits waren (abgrenzbare)

organische Befunde ( Oligodendrogliom im Jahr 1988 , Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma ) von Bedeutung (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/41) .

E. 6.3 Im Rahmen der aktuellen Abklärungen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 201 6. Sie legte ihrem rentenaufhebenden Entscheid im Wesentlichen die darin gestellte Diagnose Migräne ohne Aura zugrunde, welcher sie aber nach einer Plausibilitätsprüfung die gutachterlich attestierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprach (vgl. Urk. 9/146 ; Urk. 2 S. 3 ) . Hinsichtlich der Migräne ohne Aura hielt das Bundesgericht fest, dass in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet werde, ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zähl e , die mit etablierten Methoden objektiviert werden könn t en (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 ; E. 1.5 hievor ).

D a die Rechtsprechung für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern , bei denen die subjek tiven Angaben der versicherten Person eine grosse Rolle spielen , eine nachvoll ziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwer bsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGE 140 V 2 90 E.

E. 6.4 Anzufügen bleibt , dass aufgrund der Darlegungen der D.___ -Gutachter im Ver gleich zur Rentenzusprache in organischer Hinsicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen ist, wurde doch der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädel -H irn -T rauma (ICD-10 F07.2), der die der Renten zu sprache zugrundeliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der B.___ -Gut achter beeinflusste (vgl. Urk. 9/26/16) , aktuell verneint. So wurde sowohl im Medas -Gutachten vom 17. April 2014 als auch im D.___ -Gutach ten fest gehalten , dass sich anamnestisch keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn - Trauma erg e ben würden (vgl. Urk. 9/87/36; vgl. Urk. 9/142/68).

Der D.___ -Neurologe führte dies bezüglich nachvollziehbar aus, es sei nicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen, weil weder die ambulante Behandlung in M.___ noch die durch die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Traumas berichteten verschiedenen schweren Traumatisierungen, die nirgends in den Akten erwähnt seien, dafür

sprechen würden (vgl. Urk. 9/142/67). Somit ist auch in organischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG

erstellt .

E. 6.5 Nach Gesagtem kann einerseits unter Berücksichtigung der SchlB des IVG und andererseits aufgrund Vorliegens eines medizinischen Revisionsgrundes eine um fassende Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgen. 7. 7.1

Das polydisz iplinäre Gutachten der Ärzte des

D.___ vom 22. November 2016 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) . Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin angezeigte Facharzttitel. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Sch lüsse nachvollziehbar . 7 .2 7 .2.1

In somatischer-neurologischer Hinsicht wurde im Wesentlichen eine Migräne ohne Aura mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten.

Bei der Diag nose Migräne ohne Aura

handelt es sich gemäss den Diagnosekriterien der Inter nationalen Kopfschmerz-Gesellschaft (IHS Classification ICHD-II) um eine w i e der kehrende Kopfschmerzerkrankung, die sich in Attacken von 4 bis 72 Stunden Dauer manifestiert. Typische Kopfschmerzcharakteristika seien einseitige Loka lisation, pulsierende r Charakter, mässige bis starke Intensität, Verstärkung durch körperliche Routineaktivitäten und das begleitende Auftreten von Übelkeit und/oder Licht- und Lä r m überempfindlichkeit (vgl. IHS

Classification ICHD-II, IHS-

E. 9 .

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozent vergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hin reichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüber stellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massge ben den Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unter vorerwähnte m Belastungsprofil vollzeitlich arbeiten kann , dass sie nie viel verdiente (vgl. Urk.

9/10 , Urk. 9/12, Urk. 9/40/2) und daher in Anbetracht einer möglichen Hilfsarbeit unter genanntem Belastungsprofil nicht mit einer Einkommens ein busse zu rechnen ist , und dass sich selbst bei Anerkennung eines maximal zu lässigen Leidensabzugs von 25 % kein rentenleistungsgewährende r Invaliditäts grad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ergeben würde, hat es mit der Fest stellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. Dies auch unter Annahme, dass sie als Privatière zu fassen wäre, entsprechen doch die von der Beschwerdeführerin angestrebten (gemeinnützigen) Tätigkeiten dem zumutbaren Profil.

E. 10 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1 ’ 000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber G räubSteudler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01083

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom

22. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, absolvierte Ausbildungen als Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Sie war vom Jahr 1993 bis zum Jahr 2000 in einer christli chen Mission in den Philippinen und in Hawaii tätig. Am 28. März 2001 erlitt sie einen Autounfall.

Ab August 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ungefähr 20 % als Präsenznachtwache im Alters- und Spitexzentrum

A.___ . A m 14. Januar 2007 meldete s ie sich wegen Fol gen d es im Jahr 2001 erlittenen Verkehrsunfalls (Schlafschwierigkeiten, Schmer zen,

Ohrengeräusch, Schwindel, Lich t- und Lärm empfindlichkeit, Konzentrationsstö rung) bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 9 /5). Die Versicherte gab ein neurologisc h-psychothera peutisches Privatgut achten in Auftrag, welches am 25. August beziehungsweise 8. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 9 /22), und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab bei der B.___ ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, neurologisches, psychiatri sches, neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 31. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 9/26 -31 ). Am 12. Fe bruar sowie am 20. März 2008 beantwortete der fallverant wortliche B.___ -Gutachter Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 9/34, Urk. 9 /38) und am

6. Mai 2008 fand eine Abklärung im Aufgaben bereich Missionstätigkeit statt (Urk. 9 /40). Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 wur de der Versicherten ab

1. Janu ar 2006 eine halbe Invalidenrente zuge sprochen (Urk. 9 /48, Urk. 9 /50). 1.2

Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 der am

1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen ( SchlB ) der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG;

6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revi sion ) ein (Urk. 9 /61) , indem sie der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu stellte, welcher am 22. Juni 2013 ausgefüllt retourniert wurde (Urk. 9/64) . Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9 /63, Urk. 9 /66) und führte mit der Versicherten am 16. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch (Urk. 9 /68/7-8 ). Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ein stellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den ge stellten Diag nosen um ätiologisch-patho genetisch unklare syndromale Zu standsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Folgen unter Berücksich tigung der Foerster-Kriterien überwind bar seien, weshalb keine Arbeitsun fähig keit im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 9 /70). Am 16. September 2013 l iess die Versicherte , vertreten durch lic . iur . Y.___ , Einwand erheben (Urk. 9 /75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas

C.___ ein polydiszi plinäres (internistisches, neurologisches, psychiatris ches, rheumatologisches, neu ro psychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 17. April 2014 erstattet wurde (Urk. 9 /87). M it Verfügung vom 23. Juli 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente wie angekündigt auf Ende August 2014 auf und sie entzog einer Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/96 ). Die dagegen erhobene Be schwer de vom 15. September 2014 (Urk. 9/101) hiess das hiesig e Gericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 (IV.2014.00945) in dem Sinne gut, dass die ange fochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 9/120). 1.3

Die IV-Stelle gab der Begutachtungsstelle D.___

im Mai 2016 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allge meine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psycho therapie sowie Orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates in Auftrag (Urk. 9/130 , Urk. 9/133 ). Das D.___ -Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (Urk. 9/142) . Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu Stellung (Urk. 9/146/4-5) und eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle würdigte die Akten (Urk. 9/146/5-6) .

Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere unter Hinweis auf die Schluss bestimmungen 6a IVG und die Darlegungen der Sachbearbeiterin der IV-Stelle (Urk. 9/146/5-6) , wonach die Versicherte unter einem gewissen Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. April 2017 (Urk. 9/147) in Aussicht, dass die halbe Inva lidenrente aufgehoben bleibe . Dagegen liess die Versicherte am 22. Mai 2017 Ein wand erheben (Urk. 9/155) und medizinische Unterla gen einreichen (Urk. 9/150-154), wozu sich der RAD äusserte (Urk. 9/157/3). Unter Bezugnahme auf die Einwände verfügte die IV-Stelle am 6. September 2017 (Urk. 2 = Urk. 9/158) im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen liess die Versicherte

am

9. Oktober 2017 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 6. September 2017 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2014 die ursprüngliche Rente (50 %) weiter auszurichten. Eventu aliter sei die IV-Stelle zu ver pflichten, ihr rückwirkend per 1. September 2014 neu eine Viertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben bzw. die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, inkl. Zumutbarkeit/Ressourcen und Verwertbarkeit einer allfälli gen Rest-Arbeitsfähigkeit mittels stationärer Begutachtung in der Rehaklinik E.___ , um anschliessend neu über einen allfällig veränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 ). Zu sammen mit der Beschwerde reichte sie einen B ericht des Neurologen Dr. F.___ , Facharzt für Neurologie, vom 31. Mai 2016 ein (Urk. 3).

Mit Beschwerdeantwort vom

13. Dezember 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ), was der Versicherten am 14. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegli chenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V

131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE

144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V

198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend („ allseitig ” ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei patho gene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezieh ungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbe stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stimm ungen der 6. IV-Revision au f erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unkla ren und die „ erklärbaren ” Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hin sicht lich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein orga nisch begründeter

Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schluss bestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schluss bestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein

„ Mischsachverhalt ” gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Renten zu spre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer inte gralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung , so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmu ng davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ” ) Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beige tragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3.

September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.5

Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus ( BGE 139 V 547

E. 9.4). Ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Methoden objektiviert werden können, scheint in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet zu werden (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 ). Das Bundesgericht hat offengelassen, ob die Migräne zu den objektivierbaren Beschwerdebildern zu zählen ist (Urteil des Bundesgericht 9 C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 290

E. 3.3.1). Es hat die Migräne mit BGE 140 V 290

nicht „als unklares Beschwerdebild der Schmerzrechtsprechung unterstellt" (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2). Grundsätzlich können sowohl objektivierbare wie auch medizinisch nicht oder nicht klar fassbare Be schwerdebilder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und somit einen Rentenanspruch begründen. Entweder müssen die subjektiven Beschwer deangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein oder es ist bei unklaren Beschwerdebildern in Anwendung der sogenannten Foerster-Kriterien (heute strukt uriertes, ergebnis offenes Beweisverfahren [BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3]) zu prüfen, ob das Leiden grundsätzlich invalidisierend sein kann (vgl. BGE 130 V 352

E. 2.2.3, welcher durch BGE 141 V 281 abgelöst wurde). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen. Andernfalls wäre eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht mehr gewährleistet (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerd egeg nerin b eg ründete die Renteneinstellung im Wesentlichen damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne n ach weis bare organische Grundlage

gehörten und d eren Folgen überwindbar seien , weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege.

Das Sozialver sicherungsgericht habe mit Urteil vom 30. November 2015 (IV.2014.00945) bestätigt, dass sie, die Beschwerdegegnerin, zu Recht unter dem Titel der Schlussbestimmung 6a IVG eine Rentenüberprüfung eingeleitet habe. Ausserdem habe es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des aktuellen Gesundheits zustandes zurückgewiesen, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung beim D.___ stattgefunden habe. In d e n

gutachterlichen Untersuchungen im internis tischen und psychiatrischen Bereich sei

kein Gesundheitszustand festgestellt worden , welche r aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeits un fähigkeit b eg ründen würde (Urk. 2 S. 2). I m orthopädischen Gutachten sei für die bisherige Tätigkeit und eine andere leidensadaptierte, wechselbelastende, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Das neuropsychologische D.___ -Gutachten sei wegen der mangelnden Mitarbeit nicht verwertbar. Die im neurologischen

D.___ - Gutachten attestierte 6 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die Indikatorenprüfung

(r ichtig : Plausibilitätsprüfung) zeige auf, dass die Be schwerdeführerin über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge. Aus rechtlicher Sicht sprächen keine hinreichenden Gründe dafür, dass nicht genügend Ressourcen vorhanden seien, um über eine volle Arbeitsfähigkeit zu verfügen (S. 3). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt im Wesentlichen dagegen (Urk. 1), d ie Rente sei weiter auszu bezahlen , weil die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie sei a ls voll arbeitsfähig zu eracht en, gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 2016 , das die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde lege,

unzutreffend sei . Denn b asierend auf der gutachterlichen Untersuchung sei von einer Migräne ohne Aura, welche lediglich noch eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit zur Folge habe, auszugehen. Diese Diagnose schränke sie (die Beschwerdeführerin) nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ ein. Es liege somit im Revisionszeitpunkt kein unklares Beschwerdebild vor , weshalb die Rente nicht nach der Schluss bestimmung aufgehoben werden könne (Urk. 1 S. 7-8) . Ausserdem sei es nicht richtig, dass sie über ein hohes Aktivitätsniveau verfüge

(vgl. Urk. 1 S. 8) . Dies führe im Ergebnis nach wie vor zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 7-8). Ferner sei die neuropsychologische Teilbegutachtung nicht be weis kräftig, weil es die Auseinandersetzung mit mehreren aktenkundigen neuro psychologischen Beurteilungen vermissen lasse. Stattdessen sei auf den akten kundigen Bericht d er behandelnden Neuropsychologin und d es behandelnden Neu rologen vom

10. Mai 2016 abzustellen, nach welchem sie (die Beschwerde führerin) aufgrund der erheblichen und objektivierbaren Beeinträchtigungen dauerhaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei . Auch vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der Rente zu Unrecht erfolgt

(Urk. 1 S. 10) . Sofern das Gericht wider Erwarten auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 2016 abstelle , sei ihr unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall vom 1. September 2014 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 2016 die ursprüngliche halbe Invalidenrente und rückwirkend ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente (Prozentvergleich) zuzusprechen (Urk. 1 S. 10-11).

3.

3.1

Unbestrittenermassen wurde die Rentenüberprüfung zwischen Anfang 2012 und Ende 2014 eingeleitet, weshalb lit . a der Sch lussbest immungen zur 6. IV-Revision aus formeller Sicht anwendbar ist (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.4.2 mit weiterem Hinweis) .

In materieller Hinsicht entschied d as Sozialversicherungsgericht am 30. Dezem ber 2015 (Urk. 9/120) gestützt auf die zugrundeliegenden Akten, dass die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision eingeleitet hatte , weil die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden und bei der ursprüng liche Rentenzusprache keine Überprüfung nach den sogenannten Foerster-Kri terien erfolgt war (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.4) . 3.2

Zur Anwendbarkeit von lit . a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision liess die Beschwerdeführerin geltend machen, weil in der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2017 (Urk. 2) organisch bedingte neurologische Defizite (Folgen des Hirntumors und des Status nach Entfernung des Oligodendroglioms , der Amygdala und des Hippocampus) anerkannt worden seien, sei auf die Erwä gungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Dezember 2015, in welchen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rentenprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision bejaht wurde, wiedererwägungsweise zurückzu kommen. Es sei korrigierend festzustellen, dass hier die Rentenprüfung nach den Schlussbestimmungen nicht zulässig sei (Urk. 1 S. 9-10). 3.3

Das Gericht erwog, dass die Rentenzusprache vor allem basierend auf dem polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 31. Dezember 2007 erfolgt sei. Als Diag nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die B.___ -Gutachter ein chro nisches zer vikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspe cific

low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, einen Status nach einer Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 28. März 2001 erlitte nen Halswirbelsäulendistorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom -Opera tion, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine disso ziative Störung (ICD-10 F44.7) und einen Verdacht au f ein organisches Psy cho syndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest (Urk. 6/26/15). Die Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Altersheim und als Seelsorgerin betrage unter einem bestimmten Ressourcenprofil 50 % (Urk. 9/34, vgl. auch Urk. 9/38

und Urk. 9 /41/8). Vor diesem medizinischen Hintergrund schloss das Gericht , dass sich die Rentenzusprache aus den Folgen der Halswirbeldistorsion herleite und diese nicht in Beachtung der Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) erfolgt sei . Die somatischen Beschwerden würden sich gemäss dem rheumatologischen B.___ -Gutachten lediglich insofern auswirken, als dass der Versicherten nur noch körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken dadaptierte Tätigkeiten zumutbar gewesen seien, solche jedoch zu 100 % (Urk. 9/26/7-10). Diese Beschwerden könnten sowohl diagnostisch als auch hin sichtlich der funktionellen Folgen und unklaren Beschwerden auseinander ge halten werden, weshalb rechtsprechungsgemäss hierfür die Schlussbestimmung der 6. IV-Revision trotzdem angewendet werden könne (vgl. Urteil de s Sozial versicherungsgerichts IV .2014.00945 vom 30. Dezember 2015 E. 2.1-2. 4 ).

Diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund, dass die leichte neuropsy ch o logi sche Störung einerseits auf den Status nach HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 zurückzuführen war, weil die Konzentrations- und Gedächtnis defizite wahrscheinlich durch das Unfallereignis von 2001 bedingt waren (vgl. Urk. 9/26/13 , Urk. 9/26/16 ), und andererseits mit dem Status nach Oglioden dro gliom temporal links im Zusammenhang stand, weil

dieses wohl für eine Sprach störung mit Wortfindungsschwierigkeiten

verantwortlich war (Urk. 9/26/13 , Urk. 9/26/16 ) ,

nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls um Beschwerden, die sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen auseinandergehalten werden können. Letztlich hatten gemäss neuropsy chologischem B.___ -Gutachter insbesondere die Aufmerksamkeits- und Gedächt nisdefizite, welche auf die HWS-Distorsion zurückzuführen waren, und nicht die Wortfindungsstörungen, hauptsächlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/26/14), weshalb eine Einleitung der Rentenrevision nach

Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision zur Recht erfolgt ist.

Daran ändern die im B.___ -Gesamtgutachten festgehaltene dissoziative Störung (ICD-10 F.44.7 ) und posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1 ) , welche n

die B.___ -Ärzte ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zuer kannten (vgl. Urk. 9/26/16) , nichts .

Denn ersteres Leiden l ässt sich nicht mittels objektiv nachweisbaren Untersuchungsresultaten untermauern, sondern erschöpf t sich vielmehr in pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Besch w erde bildern ohne nach weisbare organische Grundlage (zur dissoziativen Störung [Urteil des Bundesgerichts I 9/07 vom 9. Februar 2007 E. 4 in fine , in: SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 ) . Die PTBS, bei der es sich um eine Störung handelt, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen (vgl. BGE 142 V 432 E. 5.2.3) , ist gleich zu behandeln wie die vorherige Kategorie .

Im Übrigen verbietet § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) , dem Entscheid eine andere rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen. Damit ist allerdings noch nichts über die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auf hebung der Rente gesagt. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

Anzufügen ist, dass zur Neubeurteilung der organischen Befunde eine wesent liche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2) . 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache vom 17. Juli 2008 (Urk. 9/48, Urk. 9/50) im Wesentlichen auf die Einschätzungen der B.___ -Gutachter vom 31. Dezember 2007 (Urk. 9/26), vom 12. Februar 2008 (Urk. 9/34), und vom 20. März 2008 (Urk. 9/38) sowie vom Regionalen Ärztlichen Dienst vom 10.

April 2008 (RAD, Urk. 9/41/8) . Ausserdem l e g t en sie ihrem Entscheid in medi zinischer Hinsicht das neurologische und das psychiatrische Privatgutachten vom

25. August (Urk. 9 /22/1 6 -33) und

8. Oktober 2007 (Urk. 9 /22 /1-15 ) zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschl uss vom 15. Mai 2008 [Urk. 9/41 ]). 4. 2

Im psychiatrischen Privatgutachten vom 25. August 2007 (Urk. 9/22/16 -33) diag nostizierte Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine per sistierende und chronifizierte p osttraumatische Belastungsstörung nach Unfa ll geschehen im Jahr 2001 (ICD-10 F43.1). Differentialdiagnostisch könne auch eine Persönlichkeitsstörung nach Unfallgeschehen 2001 vom emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.3 und 60.6) vorliegen. Die Beschwer deführerin sei in ihrem ehemaligen Beruf als Krankenschwester bzw. als Seel sorgerin in der Auslandsmission (mit erhöhtem Leistungsanspruch) bzw. in der freien Wirtschaft aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer wesentlich weniger belastenden Tätigkeit betrage circa 40 bis maximal 50 % (Urk. 9/22/32-33). 4. 3

Im neurologischen Privatgutac hten vom 8. Oktober 2007 (Urk. 9/22/1-15 ) erklärte Dr. H.___ , Facharzt für Neurologie, einerseits,

dass ein Status nach Epilepsie mit partiellen Anfällen 1971 bis 1990 bei Oligodendrogliom links temporal bestehe, das 1988 operiert worden sei und zur Ausheilung des Tumors und der Epilepsie geführt habe. Andererseits bestehe unfallbedingt ein Status nach Ver kehrsunfall mit zweiseitiger Kollision mit HWS-Distorsion, Beckenkontusion rechts und wahrscheinlich sekundärem Lumbovertebralsyndrom , mit neuro ve getativer und neuropsychologische r Symptomatik, mit „Mild Traumatic Brain In jury ” (MTBI) bei Veränderung der Bewusstseinslage, beziehungsweise ohne Bewusstlosigkeit oder Amnesie, ohne posttraumatische neurologische oder radi kulä re Ausfälle, ohne radiologischen Nachweis einer neuralen zervikalen oder lumbalen Kompression (Urk. 9/22/14). Es bestünden keine Vorzustände im Sinne von Auswirkungen früherer Krankheiten, da das Oligodendrogliom und die Epi lepsie vor dem Unfall schon 11 Jahre ausgeheilt gewesen seien. Hingegen liege ein typisches Beschwerdebild einer HWS-Distorsion vor (Urk. 9/22/14). In der angestammten Tätigkeit bei der Mission mit zusätzlicher Pflegetätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In der jetzigen Tätigkeit in der Pflege und Nachtwache bestehe eine angepasste Möglichkeit entsprechend der aktuellen Leistung, welche mit der psychotherapeutischen Behandlung möglicherweise geste igert werden könne (Urk. 9 /22/15). 4. 4

Im B.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2007 (Urk. 9/26) hielten die Ärzte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14 f.) : 1.

Chronisches zervikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzaus- strahlung rechts mit/bei Status nach HWS-Distorsion mit Abknick mecha nismus im Rahmen eines Autounfalls am 28. März 2001 ; mit diskreter Supra spinatus t endinose rechts; mit Epicondylopathia

humeri

radialis rechtsbetont ; mit Verkalkung des Ligamentum atlanto-clivale am Abgang des vorderen Atlasbogen s . Diskrete Hypermobilität des ersten Halswirbel körpers, nach links, ansonsten kongruente Rotation der Halswirbelkörper (funktionelle Computer tomographie C0-C7, 25. Juni 1997); mit keinen Hinweisen auf radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

2. Unspecific

low back pain m it pseudoradikulärer Schmerzaus strahlung rechts

mit/bei möglicher LWS-Distorsion und/oder Beckenkontusion durch

Auto un fall am 28. März 2001; mit diskreter medialer

Diskusprotrusion

mit Burs itis trochanterica beidseits, Dru ckdolenz

M usculus piriformis rechts L5/S1; sowie druckdolente Adduktoren rechts

3 . Status nach Operation eines linkstemporalen Oligodendroglioms 1988 mit/bei

Status nach partiellen Anfällen 1988, seit Operation anfallsfrei; mit res id u ellem

senso -(motorischem ) Hemis y ndrom rechts

4. Leichte neuropsychologische Störung nach HWS-Distorsionstrauma am

28. März 2001 und Status nach Oligodendrogliom -Operation temporal links 5. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

6. Dissoziative Störung (ICD-10 F44.7)

7. Verdacht auf organisches Psychosyndrom n ach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz-Nachtwache bestehe eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Hierbei sei die Einschränkung der Arbeits fähigkeit hauptsächlich auf die psychiatrisch vorliegende posttrau mati sche Belastungsstörung, die dissoziative Störung sowie den Verdacht auf ein orga nisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma zurückzuführen. Sämtlich e körperlich schweren und regelmässig mittelschweren Tätigkeiten könnten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeiten unter Ausschluss von Tätigkeiten, welche eine Zwangshaltung der Halswirbelsäule, dauerndes Arbeiten oder wiederholtes Arbeiten mit den Armen oder über der Horizontalen bedingen würden, könnten der Beschwerdeführerin vollumfänglich (r ichtig : aufgrund der psychiatrischen Komorbidität zu 50 %, vgl. Urk. 9/34) zugemutet werden, sofern sie keine allzu grosse Konzentration voraus setzen würden (Urk. 9/26/16). Diese Einschränkungen bestünden seit dem Auto unfall vom 28. März 2001 (Urk. 9/26/17).

Am 12. Februar 2008 ergänzte der fallführende B.___ -Gutachter , dass im Seel sorge bereich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei (Urk. 9/34 ) .

Am 20. März 2008 führte der fallführende B.___ -Gutachter

zudem aus, dass der vo m privatbegutachtenden Psychiater Dr. G.___ attestierten 80%igen Arbeitsun fähigkeit in der Tätigkeit als Krankenschwester und Seelsorgerin nicht gefolgt werden könne. Diese Einschätzung sei inkonsistent, weil Dr. G.___ selbst auch sage, dass d ie Beschwerdeführer in ein Pensum von etwa 40 bis 50 % in Form von Hilfeleistungen an behinderten Menschen und von Präsenznachtwachen in einem Pflegeheim übernehme. Aus diesem Grund könne der Beschwerdeführerin - wie durch ihn berichtet - ein Pensum von 50 % zugemutet werden (Urk. 9/38). 4. 5

In der Stellungnahme vom 10. April 2008 (Urk. 9/41/8) schloss der RAD-Arzt Dr. I.___ , Facharzt für Innere Medizin,

gestützt auf die Ausführungen des fallführenden B.___ - Gutachters vom 20. März 2008 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in den bisherigen Tätigkeiten im Altersheim und als Seel sorgerin als auch in einer dem B.___ -Ressourcenprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen. 5. 5.1

5.1.1

Im Rahmen der aktuellen Rentenprüfung stell ten die Gutachter der Medas

C.___ am 1 7. April 2014 (Urk. 9/87)

gestützt auf eine neuropsychologische Testung die D iagnose ( mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit )

mittel schwere kogniti ve Störungen und Störungen der Antriebs- und Selbst regu lationsfähigkeiten , Status nach temporalem Oligoden d rogliom mit Exstirpation und Amygdalahippokampektomie im Jahr 1988 , bei einer Autoseitenk ollision im März 2001 erlittene

HWS-D istorsion sowie eine dissoziative Störung (Urk. 9/87 /33). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeits fähig keit nann ten die Gutachter einen Status nach Exstirpation eines links temporalen Oligodendrogliom s und einer

Amygdalahippokampektomie bei Status nach par tiellen Anfällen 1988 mit residuellem sensiblem Hemisyndrom rechts und leichter amnestisch- aphasischer Sprachstörung, wobei die epileptischen Anfälle vollstän dig sistiert seien. Weiter nannten sie einen Status nach HWS-Dist orsion und Beckenkontusion bei A utoseitenkollision im März 2001, Kopf- und Gesichts schmerzen vom Mischtyp mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Trige minus neuralgie V2 links, eine chronische Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9), akzentuierte zwanghafte und leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ein Fibromyalgiesyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden, ein en mässigen Senk- und Spreizfuss, ein en

Status nach Pyelonephritisschüben in den Jahren 1995 und 1998, einen Status nach Denguefieber auf den Philippi nen (1995), einen Status nach Hepatitis A auf den Philippinen (1996), gelegent lich e Colon irritabile Beschwerden, ein en hyperaziden Reizmagen mit Status nach medi kamenteninduziertem Ulcus pepticum 2004

(Urk. 9/87/33) . Die anamnes tisch diagnostizierte PTBS wurde verneint, da sie unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien nicht bestätigt werden könne (Urk. 9/87/20). 5.1. 2

Der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gutachter hielten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus Sicht ihres Fachgebiets nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/87/21, Urk. 9/87 /25, Urk. 9/87/31). Die neuropsychologische Gutachterin führte hingegen aus, dass die Versicherte als Präsenznachtwache zu 70 % arbeits unfähig sei. Diese Tätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht denkbar unge eignet, da sie die Normalisierun g des Schlaf-Wach-Rhythmus störe und sich auf die neuropsychologischen Funktionsfähigkeiten, insbesondere die Gedächtnis funk tionen, verschlechternd auswirken dürfte. In einer angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/87/50).

In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fas sung wurde die Beurteilung der Neuropsychologin bezüglich einer angepassten Tätig keit übernommen, aber zugleich festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Präsenznachtwache nicht eingeschränkt sei. Von neurologischer Seite her ergebe sich bei chronisch rezidivierenden Kopf schmer zen und halbseitigen leichten Gefühlsstörungen keine Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in dieser bisher ausgeübten Tätigkeit. Auch aus psychiatrisch-neuropsychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/87/37).

In einer angepassten Tätigkeit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und ge führt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprach leistungen beinhalte, sei die Versicherte mittel- und längerfristig zu 50 % arbeits fähig. Auch in der Arbeit als Pflegeassistentin sowie eventuell im erlernten Beruf als ausgebildete Krankenpflegerin, jedoch im Tagdienst, bestehe eine Arbeitsun fähigkeit. Aus psychiatrischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/87/38). 5. 2

Am

10. Mai 2016 berichteten die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die behandeln de

Verhaltensneurologin Dr. K.___

von einer mittelschweren kognitiven Störung. Aufgrund der festgestellten neuropsycho logischen Defizite seien die Leistungen im praktischen Berufsalltag in quanti tativer und auch qualitativer Hinsicht (im Besonderen aufgrund der deutlichen mnestischen Störungen, der Verlangsamung und der exekutiven Defizite) um mindestens 50-60 % eingeschränkt . Mit zu b erücksichtigen sei jedoch zusätzlich auch die Reizüberflutung und deutlich eingeschränkte Belastbarkeit, sodass eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft als deutlich erschwert zu beurteilen sei. Eine stundenweise, zeitlich limitierte z.B. 40%ige (in der psychischen und kog nitiven Belastbarkeit der Beschwerdeführerin angepassten) Arbeitstätigkeit mit geringem bis gering mässigem kognitivem Anforderungsprofil, wo die Beschwer deführerin routiniert sei und gute Grundkenntnisse habe, sei prinzipiell möglich (Urk. 9/153). 5.3

Der behandelnde Neurologe Dr. F.___

führ te in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) im Wesentlichen aus , dass die Beschwerdeführerin eine posttraumatische Migräne habe. Eine gewisse Verlangsamung und eine gewisse instabile Emotio nalität habe sie bereits postoperativ gehabt. Als sie das HWS-Distorsionstrauma erlitten habe, seien diese Einschränkungen nochmals etwas ausgeprägter vorhanden gewesen, insbesondere seien dann Schmerzmomente und eine deutlich verminderte körperliche Belastbarkeit hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin, welche sich in den Jahren nach der Operation ordentlich gut stabilisiert und eine doch recht gute Lebensqualität gehabt habe, habe Letztere nach dem HWS-Distorsionstrauma verloren. Insbesondere sei es dann zu einer posttraumatischen Migräne gekommen. Die Diagnosekriterien einer Migräne der internationalen Kopf wehgesellschaft seien erfüllt (wiederholte einseitige oder beidseitige Kopf schmerzen von Stunden bis 3 Tagen von mittlerer Intensität mit Licht- und/oder Lärmempfindlichkeit mit Übelkeit und/oder Zunahme der Beschwerden unter körperlicher Belastung). Wie häufig bei solchen Migränen sei diese nur partiell behandelbar. Dass gehäufte Migräne absolut keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit habe, könne nicht mit Absolutheit gesagt werden. 5 .4 5. 4 .1

Das polydisziplinäre Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 (Urk. 9/142)

basiert auf internistische n , neurologische n , neuropsychologische n , psychia tri sche n und orthopädische n Untersuchungen. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde in neurologischer Hinsicht eine Migräne ohne Aura aufgelistet. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die D.___ -Gutachter eine Fibromyalgie, eine Zervikobrachialgie beidseits ohne radikuläre Reizung, einen Status nach selektiver Amygdala- Hippokampektomie links eines Oligodendroglioms bei therapierefraktärer Epilepsie 1988, seit 1990 ohne Medi kation anfallsfrei bei residuellem sensiblem Hemisyndrom rechts und bei Qua dran t enanopsie nach rechts oben, eine Trige minus-Neuralgie V2 links, eine p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Verdacht auf eine arti fizielle Störung (ICD-10 F68.1) und eine Hypercholesterinämie fest. 5. 4 . 2

In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fas sung wurde aus neurologischer Sicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Präsenz-Nachtwache zu 100 % arbeitsunfähig sei, da sich der Schichtdienst mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus ungünstig auf die Migräne- und Kopfschmerzenproblematik auswirk e . Aus orthopädisch er Sicht wäre noch ein Belastungsprofil mit wechselbelastende r , körperlich leicht er bis gelegentlich mittelschwerer Tätigkeit in einem 100 %-Pen sum möglich (vgl. Urk. 9/142/116, Urk. 9/142/120) . Unter der Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei ; kein Stress und keine Überforderung) , betrage

Arbeitsfähigkeit

60

%

( Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121) . Aus internist ischer Sicht bestehe keine weitere Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit

(Urk. 9/142/115, Urk. 9/142/120) . Aus neuropsycho logischer Sicht k ö nn e wegen mangelnder Mitarbeit keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 9/142/117). Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt. Eine leichte verminderte psy chische Belastbarkeit und verminderte Stresstoleranz seien vorhanden, würden die Arbeitsfähigkeit aber wahrscheinlich nicht beeinträchtigen (Urk. 9/142/119).

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in orthopädisch-traumato logischer und auch in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen unverändert. Einerseits sei en aus orthopädischer Sicht das Belastungsprofil und die Arbeits fähigkeit seit dem Unfall 2001 unverändert. Andererseits seien aus neurologischer Sicht die Kopf- und Nackenschmerzen bereits bei der Rentenzusprache am 17. Juli 2008 ähnlich gewesen. Die beschriebenen lumbalen Schmerzen seien in der aktuellen Begutachtung nicht mehr angegeben worden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zum Gutachten der Medas

C.___ von 2014 verbessert (Urk. 9/142 /122). 5. 5

RAD-Arzt Dr. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, er achtete am 10. Dezember 2016 das auf eigenen Untersuchungen beruhe nde

Gutachten als schlüssig und umfassend ;

es berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicherten. Daher werde empfohlen , darauf abzustellen (Urk. 9/146/4) . 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung nicht mit einer Ver besserung des Gesundheitszustandes, sondern einzig mit der Anwendung von lit .

a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision (Urk. 2). Rechtsprechungsgemäss ist für die Aufhebung der Rente erforderlich, dass auch im Revisionszeitp unkt ausschlies s lich ein unklares Beschwerdebild vorliegt. Zu klären ist daher fern er, ob sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob neben den nicht ob jektivierbaren Störungen anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr klar eine Diagnose gestellt werden kann (BGE 139 V 547 E. 10.1.2). 6.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte einerseits auf im Wesentlichen unkla ren und damit vergleichbaren Beschwerdebildern, da sie wegen der Folgen eines HWS-Distorsionstrauma am 28. März 2001 , wegen der PTBS und wegen einer dissoziative n Störung gesprochen wurde (vgl. vorstehend E. 3.3) . Anderer seits waren (abgrenzbare)

organische Befunde ( Oligodendrogliom im Jahr 1988 , Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma ) von Bedeutung (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/41) .

6.3

Im Rahmen der aktuellen Abklärungen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das D.___ -Gutachten vom 22. November 201 6. Sie legte ihrem rentenaufhebenden Entscheid im Wesentlichen die darin gestellte Diagnose Migräne ohne Aura zugrunde, welcher sie aber nach einer Plausibilitätsprüfung die gutachterlich attestierte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit absprach (vgl. Urk. 9/146 ; Urk. 2 S. 3 ) . Hinsichtlich der Migräne ohne Aura hielt das Bundesgericht fest, dass in der medizinischen Fachwelt nicht eindeutig beantwortet werde, ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zähl e , die mit etablierten Methoden objektiviert werden könn t en (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 ; E. 1.5 hievor ).

D a die Rechtsprechung für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern , bei denen die subjek tiven Angaben der versicherten Person eine grosse Rolle spielen , eine nachvoll ziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwer bsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGE 140 V 2 90 E. 3.3.1 ), und bei der M igräne aufgrund zahlreicher subjektiver Angaben regelmässig eine Plausib i li tät sprüfung vorgenommen wird, um deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zu prüfen (vgl. BG E 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 4.2) , ist die Migräne wie eine Krankheit ohne organische Pathologie zu behandeln. Wurden im B.___ - Gutachen

die ausgeprägte Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie die Nacken- und Kopfschmerzen bei der Rentenzusprache noch mit den Folgen eines HWS-Distorsionstrauma s begründet ( vgl. Urk. 9/26/13), wurden diese Beschwer d en im D.___ -Gutachten im Rahmen einer Migr äne ohne Aura gedeutet (vgl. Urk. 9/142/67). Somit kann gesagt werden, dass hinsichtlich der hiervor erwähn ten Beschwerden bei der Rentenzusprache eine bildgebend oder mittels objek ti vier bar er Untersuchungsresultate nachweisbare organische Pathologie nicht nach gewiesen werden konnte , und dass aktuell mit der Migräne ohne Aura ebenfalls eine Diagnose vorliegt, deren Objektivierbarkeit fraglich erscheint, weshalb sich eine Behandlung dieses Leidens wie bei einer Beeinträchtigung ohne organische Pathologie rechtfertigt.

Im aktuellen Revisionsverfahren wird ausserdem wie früher eine PTBS diag nos tiziert , welcher allerdings anders als bei der Rentenzusprache

aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr zuerkannt wurde (vgl. Urk. 9/22/32 , Urk. 9/26/16,

vgl. Urk. 9/142/104) . Ausserdem e rklärte die

D.___ -Psychiaterin ,

die der Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose einer dissoziativen Störung stelle sie nicht, weil sie die entsprechenden Befunde unter die PTBS-Diagnose subsumiere ( vgl. Urk. 9/142/108). Da es sich bei der PTBS gemäss BGE 140 V 432 ebenfalls um eine Störung handelt, zu der sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen, ist dieses Leiden ebenfalls wie eine Einschränkung ohne organische Pathologie zu behandeln.

Damit ist eine Rentenanpassung nach Massgabe der SchlB des IVG möglich. Es liegen im Revisionszeitpunkt Leiden vor, welche wie solche mit pathogenetisch-ätiologischem unklarem Beschwerdebild zu behandeln sind. 6.4

Anzufügen bleibt , dass aufgrund der Darlegungen der D.___ -Gutachter im Ver gleich zur Rentenzusprache in organischer Hinsicht eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes ausgewiesen ist, wurde doch der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädel -H irn -T rauma (ICD-10 F07.2), der die der Renten zu sprache zugrundeliegenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der B.___ -Gut achter beeinflusste (vgl. Urk. 9/26/16) , aktuell verneint. So wurde sowohl im Medas -Gutachten vom 17. April 2014 als auch im D.___ -Gutach ten fest gehalten , dass sich anamnestisch keine Hinweise auf ein Schädel-Hirn - Trauma erg e ben würden (vgl. Urk. 9/87/36; vgl. Urk. 9/142/68).

Der D.___ -Neurologe führte dies bezüglich nachvollziehbar aus, es sei nicht zu einem Schädel-Hirn-Trauma gekommen, weil weder die ambulante Behandlung in M.___ noch die durch die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Traumas berichteten verschiedenen schweren Traumatisierungen, die nirgends in den Akten erwähnt seien, dafür

sprechen würden (vgl. Urk. 9/142/67). Somit ist auch in organischer Hinsicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 17 ATSG

erstellt . 6.5

Nach Gesagtem kann einerseits unter Berücksichtigung der SchlB des IVG und andererseits aufgrund Vorliegens eines medizinischen Revisionsgrundes eine um fassende Überprüfung des Rentenanspruchs erfolgen. 7. 7.1

Das polydisz iplinäre Gutachten der Ärzte des

D.___ vom 22. November 2016 erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorausgesetzten Kriterien (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a) . Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über für die Beurteilung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin angezeigte Facharzttitel. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründeten die gezogenen Sch lüsse nachvollziehbar . 7 .2 7 .2.1

In somatischer-neurologischer Hinsicht wurde im Wesentlichen eine Migräne ohne Aura mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten.

Bei der Diag nose Migräne ohne Aura

handelt es sich gemäss den Diagnosekriterien der Inter nationalen Kopfschmerz-Gesellschaft (IHS Classification ICHD-II) um eine w i e der kehrende Kopfschmerzerkrankung, die sich in Attacken von 4 bis 72 Stunden Dauer manifestiert. Typische Kopfschmerzcharakteristika seien einseitige Loka lisation, pulsierende r Charakter, mässige bis starke Intensität, Verstärkung durch körperliche Routineaktivitäten und das begleitende Auftreten von Übelkeit und/oder Licht- und Lä r m überempfindlichkeit (vgl. IHS

Classification ICHD-II, IHS- 1.1 bzw. ICD-10 G43.0 ; vgl.

Claus Bischoff/Harald C. Traue, Kopfschmerzen, in: Fortschritte der Psychotherapie, Dietmar Schulte/Klaus Grawe/Kurt Hahl weg /

Dieter Vaitl [Hrsg.], Band 22, Migräne ohne Aura, S. 7 ). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 9/142/67) vermag d ie Beur teilung des neurologischen D.___ -Gutachters Dr. N.___ , wonach bei den Kopf schmerzen von einer Migräne ohne Aura auszugehen sei, zu überzeugen . Denn die Beschwerdeführerin berichtete von im Vordergrund stehenden Kopfschmer zen, welche einseitig, stechend, teils pochend, von Übelkeit begleitet, teils mit Erbrechen sowie mit Licht- und Lärmscheu einhergehend und welche 1-3 Tage andauern (Urk. 9/142/67). Diese Diagnose war bereits am 10. Mai 2001 durch die neurologische Poliklinik O.___ , welche von einer gehäuft auftretenden Migräne ohne Aura berichteten, ge stellt worden (vgl. Urk. 9/22/2). Auch der behandelnde Neurologe Dr. F.___ erhob in seinem Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 3) die Be funde einer Migräne, auch wenn er diese als eine posttraumatische darstellte, was von untergeordneter Bedeutung ist, weil rechtsprechungsgemäss nicht die Diag nosestellung, sondern die Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeits fähigkeit entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1) . Nach dem Gesag ten vermögen die Feststellungen im

Medas -Gutachten, wonach für die Migräne die diagnostischen Kriterien der International Headache Society (IHS) nicht erfüll t seien (vgl. Urk. 9/87/36), nicht zu überzeugen.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt das Gutachten der Ärzte des

D.___ vom 22. November 2016 gestützt auf die Diagnose Migräne ohne Aura eine 40%ige Einschränkung fest (vgl. Urk. 9/142/69) . Hier gilt es zu beachten , dass -

wie erwähnt -

die Rechtsprechung indes sowohl bei objektivierbaren als auch bei unklaren Beschwerdebildern für die Bejahung einer Anspruchsberechtigung eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheits scha dens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraussetzt, und dass, wenn die Aus wirkungen eines objektivierbaren oder eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz sorgfältiger und umfassender Abklärungen vage und unbestimmt bleiben und die Einschränkungen nicht anders als mit den sub jektiven Angaben der versicherten Person begründet werden können, der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und als nicht zu erbringen zu gelten hat, wobei sich die entsprechende Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.2 ).

So verhält es sich auch hier. D er neurologische D.___ -Gutachter stütz t e sich bei seiner Beurteilung ausschliesslich auf die von der Beschwerdeführerin selbst angegebene Häufigkeit der Kopfschmerzen beziehungsweise der Migräneanfälle und damit auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Die Auswirkungen de r Kopfschmerzproblematik der Beschwerdeführerin wurden indes weder plausibili siert noch deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überzeu gend dargelegt. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (Tätigkeit ohne Schichtarbeit, ohne Stress und ohne Überforderungsgefahr , Urk. 9/142/69, Urk. 9/142/117, Urk. 9/142/120-121 ) nicht in einem vollzeitlichen Pensum arbeitsfähig sein sollte. Eine Plausibili sierung ergibt sich zudem auch nicht aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aktivitätsniveau . Vielmehr lässt sich den anamnestischen Angaben im D.___ - Gutachten entnehmen , dass die Beschwerdeführerin morgens üblicherweise zwischen 07.00 und 07.30 Uhr aufstehe, ein Frühstück zubereite, leichte Haus haltsarbeiten erledige und sich dann mit der Stellensuche beschäftige, dass sie anschliessend ein Mittagessen zubereite und einnehme, dass sie nach einem Mittagsschlaf am Nachmittag nebst der weiteren Jobsuche und dem Schreiben von Bewerbungen ein bis eineinhalb Stunden spazieren gehe, sich abends ein Nachtessen mache, Fernseh schaue, telefoniere oder weiter eine Stelle suche (vgl. Urk. 9/142/33-34). Diese Angaben zum Tagesablauf, welche auf ein relativ aktives Leben schliessen lassen, ermöglichen keine solche Plausibilisierung. Das Gleiche gilt für weitere Anhaltspunkte aus dem

D.___ -Gutachten : So ergeben sich ges tützt auf das in medizinischer Hinsicht beweiskräftige neurologische D.___ - Gutachten Hinweise für ein en fehlende n Leidensdruck, da die Beschwerdeführerin das nach ihrem Empfinden wirksame Zomig lediglich einmal im Monat einnehme, nach den Angaben des D.___ -Neurologen aber bei einer schweren Migräne kaum auf ein wirksames Medikament, wie es das Medikament Zomig nach dem Emp finden der Beschwerdeführer war, verzichten würde , und weil nie eine medi ka mentöse Alternative erprobt wurde (vgl. Urk. 9/142/ 67) .

Aus dem D.___ -Gut achten geht ferner hervor, dass es an der Ausschöpfung der Therapie mög lich keiten einer grundsätzlich gut therapierbaren Krankheit fehlt, weil keine leitli niengerechte Migräneprophylaxe eingestellt ist (vgl. Urk. 9/142/68) . Letztlich werden im D.___ -Gutachten zahlreiche Auffälligkeiten und Diskrepanzen geschil dert (vgl. Urk. 9/142/42) .

Vor diesem Hintergrund kann die erforderliche Plausi bilität nicht hergestellt werden. Damit wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Versi cherten keineswegs in Abrede gestellt. Indes konnten deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit trotz umfangreicher und langwieriger Abklä rungen nicht hinreichend erstellt werden.

All dies trägt zur Annahme bei , dass die Arbeitsfähigkeit durch das Kopf schmerz leiden im Sinne einer Migräne ohne Aura nicht als massgeblich beeinträchtigt zu gelten hat . Aus rechtlicher Sicht ist die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche die neurologischen Schonkriterien berücksichtigt (kein Schicht dienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig ist; kein Stress und keine Überforderung) ,

daher vollzeitlich zumutbar. 7 .2.2

Das internistische und das orthopädische D.___ -Teilgutachten sind unbestritten geblieben. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden soll t e und dergleichen wird auch nicht geltend gemacht; sie werden den Anforderungen des Bundesgerichts an beweiswerte Arztberichte gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1). Demnach besteht aus internistischer Sicht für jegliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/142/115). Aus orthopädischer Sicht besteht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Präsenz -Nachtwache, bei der es sich um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittel schwere wechselbelastete Tätigkeit handelte, und bei jeder Verwei sungs tätigkeit mit diesem Belastungsprofil,

ebenfalls keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit (Urk. 9/142/116). Hiervon ist auszugehen. 7 .3

In psychischer Hinsicht diagnostizierte die D.___ -Psychiaterin Dr. P.___ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. Urk. 9/142/104). Das Bundes gericht hat mit BGE 142 V 342 zur Beurteilung der Auswirkungen einer PTBS auf die Arbeitsfähigkeit das strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 für anwendbar erklärt,

d iese Rechtsprechung mit BGE 143 V 409 und 418 grund sätzlich auf sämtliche psychischen Leiden ausgeweitet und für diese die Anwend barkeit eines

indikatorengeleit eten Beweisverfahrens statuiert . Ein solches bleibt jedoch aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort entbehrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfällige gegenteilige Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1).

Dies ist vorliegend der Fall, da Dr.

P.___ nach zweimaliger Untersuchung (vgl. Urk. 9/142/93) in schlüssiger Weise darlegte, weshalb zwar aus rein psychia tri scher Sicht im Wesentlichen von der Diagnose einer PTBS auszugehen sei (vgl. Urk. 9/142/100-101), der Schweregrad der Symptomatik jedoch als leicht und die Alltagsfunktionalität als hoch einzuschätzen sei, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht per se nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/142/104). Dr. P.___ führte zudem aus , dass zwar das Unfallereignis 2001 nicht katastrophenhaft im Sinne einer Naturkatastrophe, aber sicher als potentiell lebensbedrohlich und damit als aussergewöhnliche Bedrohung anzusehen sei. Ausserdem habe sich im klinischen Alltag gezeigt, dass die Bewertung der Belastung individuell sei und auch nach der gängigen Meinung entsprechend geringer Belastung eine PTBS auftreten könne (vgl. Urk. 9/142/110). Ausserdem steht eine PTBS im Einklang mit den psychiatrischen Feststellungen des Privatgutachters Dr. G.___ vom 25. August 2007 (vgl. Urk. 9/22/32) und des B.___ -Gutachters Dr. Q.___ vom 26. November 2007 (vgl. Urk. 9/30/4). Die durch Dr. P.___ beschriebene hohe Alltagsfunktionalität ergibt sich sodann auch aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/142/33-34). Sodann bleibt anzufügen , dass es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Diagnosestellung, son dern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beein trächtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2). Es ist daher letztlich nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten des D.___ vom 22. November 2016 im Rahmen der Diagnose einer PTBS oder wie im Gutachten der Medas vom 17. April 2014 (Urk. 9/84) im Rahmen einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) und unter Verneinung einer PTBS zu fassen sind . Denn bezüglich Aus wirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit sind sich die psychia trischen Gutachter des D.___ und der Medas einig, nämlich das s kein mass geblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/104). 7 . 4

Bei der Beurteilung der neuropsychologischen Gesundheitssituation stehen sich die behandelnde Neuropsychologin J.___ und die neuropsy cho logische D.___ - Gutachterin Dr. R.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während die behandelnde Neuropsychologin eine mittelschwere kognitive Stö rung feststellte, welche eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. Urk. 9/153), erachtet Dr. R.___ es mangels Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht als möglich , eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 9/142/78).

Das neuropsychologische D.___ -Gutachten legt nachvollziehbar dar, weshalb die Gutachterin nach zwei Symptomvalidierungstests zum Ergebnis kam, dass deren Ergebnisse unter der Grenze für eine motivierte Mitarbeit lagen. So zeigte d e r Vergleich der Reaktionszeit der Beschwerdeführerin mit jener einer gesunden Kontrollgruppe, einer Gruppe Studenten, die simulierte sowie einer Gruppe von Patienten mit leichter und schwerer traumatischer Hirnverletzung, dass sie mit einer Reaktionszeit von 967 ms mit einer Standardabweichung von 136 ms länger zur Reaktion brauchte, als Patienten mit schweren Hirntrauma ta , welche eine Reaktionszeit von etwa 435 ms mit einer Standardabweichung von 209 ms hatten (vgl. Urk. 9/142/129-130) . Ausserdem nahm die neuropsychologische D.___ -Gut achterin Dr. R.___ zur wichtigsten neuropsychologischen Vorakte , dem neuro psychologischen Medas -Teilgutachten von Dr. S.___ , Stellung. Dr. R.___ stellte richtig fest, dass der psychiatrische Medas -Gutachter Dr. T.___ hinsichtlich der neuropsychologischen Beobachtungen, wonach eine mittelsch w ere kognitive Störung und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten vorlagen (Urk. 9/87/48), erklärte, dass die neuropsychologische Beurteilung von Dr.

S.___ nicht als valide gewertet werden können, weil die festgestellten unauffälligen bis schwerst gestörten Befunde aus klinisch-psychiatrischer Sicht nicht konstatiert werden konnten (vgl. Urk. 9/87/21, Urk. 9/142/132). Der Umstand, dass Dr. R.___ sich zum Bericht der behandelnden Neuropsychologin vom 10. Mai 2016 (Urk. 9/153) nicht äusserte, erscheint vor dem Hintergrund, dass darin im Wesentlichen ähnliches berichtet wur de wie im neuropsychologischen Medas -Teilgutachten (mittelschwere kognitive Störungen; mittel

- bis höher gradige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit [vgl. Urk. 9/87/48, Urk. 9/87/50 , Urk. 9/153/3 ]) , dessen Feststellungen psychiatrisch nicht validiert werden konnten, und in Anbetracht der Rechtsprechung, dass neuropsychologische Untersuchungs ergeb nisse stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungs ergebnissen zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamterg e bnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weite ren Hinweisen), nicht entscheidend. Denn solche kognitiven Einschränkungen konnten bereits klinisch psychiatrisch nicht validiert werden, sie sind darüber hinaus auch im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu sehen, welche gesundheitlich begründete kognitive Einschränkungen mit wesent lichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bisher nicht überwiegend wahrscheinlich mach t en. Letztlich erklärte der D.___ -Neurologe zwar, dass neuropsychologische Auffälligkeiten mit der Ogliodendrogliom -Operation von 1988 und den davor liegenden epileptischen Anfällen zusammenhangen könnten. Eine Verschlechte rung kognitiver Funktionsbereiche , sei es durch das psychische Befinden, die seit Jahren berichteten schweren Schlafstörungen, oder aber auch die Schmerzen erscheine n aus neurologischer Sicht plausibel (vgl. Urk. 9/142/68). Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass die Ogliodendrogliom -Operation von 1988 bis zum Unfall von 2001 keine erheblichen Auswirkungen a uf die Arbeitsfähigkeit zeiti gte, was daraus erhellt, dass sie von 1993 bis ins Jahr 2000 in einer christlichen Mission tätig war , und in Anbetracht der Umstände, dass die Folgen der Hirn operation gestützt a uf die Ausführungen von Dr. H.___ vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/22/1-1 5 ) zwischenzeitlich als voll ausgeheilt galten

(Urk. 7/22/14) , nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Darlegungen des D.___ -Neurologen diesbezüg lich stellen lediglich eine mögliche, jedoch nicht eine überwiegend wahr schein liche

Erklärung dar .

Die Ausführungen der psychiatrische n

D.___ -Gutachterin, welche im Wesentlichen eine PTBS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte, gibt zu keiner anderen Auffassung Anlass, da sie aufgrund von psychischen Gründen lediglich eine leichte Reduktion der psychischen Belast barkeit und der Stresstoleranz ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anerkannte (vgl. Urk. 9/142/100). 8 .

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin weder durch das Kopfschmerzleiden im Sinne einer Migräne ohne Aura , noch durch orthopädische Beschwerden (Fibromyalgie, Zervikobrachialgie beid seits ohne radikuläre Reizung, etc.), noch durch ein psychisches Leiden im Sinne einer PTBS, noch durch neuropsychologische Defizite massgeblich beeinträchtigt ist, und dass ihr die Ausübung einer wechselbelastende n , körperlich leicht bis gelegentlich mittelschwere n Tätigkeit unter Berücksichtigung der neurologischen Schonkriterien (kein Schichtdienst, da ein regelmässiger Schlaf-Wach-Rhythmus therapeutisch günstig sei; kein Stress und keine Überforderung) vollzeitlich zumut bar ist. 9 .

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozent vergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hin reichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüber stellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massge ben den Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin unter vorerwähnte m Belastungsprofil vollzeitlich arbeiten kann , dass sie nie viel verdiente (vgl. Urk.

9/10 , Urk. 9/12, Urk. 9/40/2) und daher in Anbetracht einer möglichen Hilfsarbeit unter genanntem Belastungsprofil nicht mit einer Einkommens ein busse zu rechnen ist , und dass sich selbst bei Anerkennung eines maximal zu lässigen Leidensabzugs von 25 % kein rentenleistungsgewährende r Invaliditäts grad von 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) ergeben würde, hat es mit der Fest stellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr hat. Dies auch unter Annahme, dass sie als Privatière zu fassen wäre, entsprechen doch die von der Beschwerdeführerin angestrebten (gemeinnützigen) Tätigkeiten dem zumutbaren Profil. 10 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. -- bis Fr. 1 ’ 000. -- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber G räubSteudler