Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, absolvierte Ausbildungen als Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Sie war vom Jahr 1993 bis zum Jahr 2000 in einer christli che n Mission in den Z.___ und in A.___ tätig. Ab August 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ungefähr 20 % als Präsenznachtwache im Alters- und Spitexzentrum
B.___ . Sie meldete sich am 1 4. Januar 2007 wegen Fol gen eines im Jahr 2001 erlittenen Verkehrsunfalls (Schlafschwierigkeiten, Schmer zen,
Ohrengeräusch, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Kon zen tra tions stö rung ) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/5).
Die Versicherte gab ein neurologisch-psychothera peutisches Privat gut achten in Auftrag, welches am 2 5. August beziehungsweise 8. Oktober 2007 erstattet wurde ( Urk. 6/22) , und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, neurologisches, psychiatri sches, neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 3 1. Dezember 2007 erstattet wurde ( Urk. 6/26, Urk. 6/27, Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/30, Urk. 6/31). Am 1 2. Februar sowie am 2 0. März 2008 be antwortete der fallver ant wortliche
C.___ -Gutachter Rückfr agen der IV-Stelle ( Urk. 6/34, Urk. 6/38) und am
6. Mai 2008 fand eine A bklärung im Aufgaben bereich Missionstätigkeit statt ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 wurde der Versicherten per 1. Janu ar 2006
eine halbe Invalidenrente zugespro chen ( Urk. 7/48, Urk. 7/50). 1.2
Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) ein ( Urk. 6/61). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/63, Urk. 6/66), liess die Versicherte am 2 2. Juni 2013 einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/64) und führte mit ihr am 1 6. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch ( Urk. 6/68/7-8). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle eine Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den ge stellten Diagnosen um ätiologisch- pathogenetisch unklare syndromale
Zu standsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Fol gen überwind bar seien, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege
( Urk. 6/70) . Am 1 6. September 2013 liess die Versicherte Einwand er heben ( Urk. 6/75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas
D.___ ein polydiszi plinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisch es , rheumatologisches, neu ro psychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 1 7. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/87). Zu diesem Gutachten liess die Versi cherte am 4. Juli 2014 Stellung nehmen ( Urk. 6/93 ) und mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 entschied di e IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ , am 1 5. September 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei weiterhin e ine halbe Invalidenrente auszur ichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu ver pflichten, ihr unter Weiterauszahlung der Invalidenrente Massnahmen der Wie dereingliederung im Sinne der Schlussbestimmungen in Verbindung mit Art. 8a IVG zu gewähren und subeventualiter sei die Sache für ergänzende Abklärun gen
an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Okto ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die Ver sicherte liess mit Eingabe vom 2 8. April 2014 einen Bericht des Vertrau ens arz tes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 3 1. März 2015, ein en
Arztbe richt ihres Hausarztes Dr. med. E.___ vom 2 2. Januar 2015, eine Bewertung ei nes Schnuppereinsatzes im Pflegedienst des F.___ vom 1 1. Dezem ber 2014 und eine Anstellungsverfügung des Alterszentrums G.___ vom 1 2. März 2015 für eine Beschäftigung als Präsenznachtwache im Um fang von rund 50 % per 1 5. Mai 2015 einreichen ( Urk. 8, Urk. 9/1-4). Am 1 2. Mai 2015 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Ver sicherten ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 wurde den Par teien Frist angesetzt, um sich unter dem Blickwinkel der mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 erfolgten Anpassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invalidi täts bemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden erneut zu äussern ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 0. August 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Aufhebung der Invalidenrente auch unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung zu Recht erfolgt sei ( Urk. 14). Die Versicherte liess mit Stel lungnahme vom 1 4. Okto ber 2015 vorbringen, dass auf die im Gutachten der Medas
D.___ festge haltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Dieses Gutachten nehme auch im Licht der neu massgeblichen Indikatoren eine schlüssige Beurteilung ihres tatsächlichen Leistungsvermögens vor ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol g en der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbe stim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren ten an spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung aus einandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.
2.1
Die ursprünglich mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 per 1. Januar 2006 erfolgte Rentenzusprache
( Urk. 7/48, Urk. 7/50) basierte vor allem auf dem
polydiszipli nären
C.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/26). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die C.___ -Gutachter ein chronisches zer vikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspe cific
low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein en Status nach einer Operation eines linkstemporal en Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 2 8. März 2001 erlit te nen Halswirbelsäulend istorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom -Op era tion, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) , eine diss o ziative Störung (ICD-10 F4 4 . 7 ) und eine n Verdacht auf ein organisches Psy chosyn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest ( Urk. 6/26/15) . Die C.___ -Gutachter
schätzten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Präsenz-Nachtwache maximal 50 % betrage und aufgrund der psychi schen Komorbidität auch für körperlich leichte bis intermit tierend mittel schwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Im Haushalt sbereich bestehe eine Einschrän kung von 20 % und im Seelsorgebereich bestehe eine 50%ige Einschränkung ( Urk. 6/34). In einer Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. Mai 2008 ermittelte der Abklä rungsdienst der IV-Stelle eine Einschränkung im Umfang von 58,4 % in der an gestammten Tätigkeit in der Missionsarbeit ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf diesem Invali ditätsgrad von gerundet 58 % per 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/4 8 ). 2.2
Der Standpunkt der Versicherten , dass die Rentenzusprache
sich auch auf den organischen Befund (Hirntumor mit zwei Operationen, bei welchen drei Viertel des Sprachzentrums und das Augenlicht beeinträchtigt wurden; Schlafstö rung en; Epilepsie im Kinds-/Jugendalter) bezogen habe ( Urk. 1 S.11), lässt sich so
mit aufgrund der Akten nicht nachvollziehen . Bei der Rentenzusprache
wurde auch nicht auf die von der Versicherten vorgebrachte Diagnose einer Persön lich keitsstörung ( Urk. 1 S.
11) abgestellt. Entgegen der Ansicht der Versicherten wurde eine sol che Diagnose von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psycho thera pie, im Übrigen nicht gestellt, sondern in seinem Privatgutachten vom 2 5. August 2007 ledig lich als Differentialdiagnose aufgeführt ( Urk. 6/22/32). 2. 3
Die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung erging zwar am 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/48, Urk. 6/50) und somit im Jahr 200 8. Doch die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl.
BGE 130 V 352 ) waren weder im C.___ -Gutachten, welches bereits am 3 1. Dezember 2007 verfasst worden war ( Urk. 6/26) , noch von der IV-Stelle berücksichtigt worden (vgl. internes Feststellungsblatt vom 1 5. Mai 2008 = Urk. 6/4 1 ). Die Versicherte stellt sich zwar auf den gegenteiligen Standpunkt ( Urk. 1 S.
14), hat jedoch nichts dazu aus geführt , wie die Überwindbarkeit von d en Gutachtern der C.___ oder von der IV-Stelle konkret geprüft worden sei . Auc h wenn die IV-Stelle ursprünglich eine von Amtes wegen durchzu führende Ren tenrevision
im Juni 2011 geplant hat ( Urk. 6/41/8 ), so kann eine erstmal s von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision im Jahr 2013 , also nach Inkraft tre ten der Schlussbestimmung am 1. Januar 2012, entgegen der Ansicht der Ver sicherten ( Urk. 1 S. 12 -13 ) nicht als rechtsmissbräuchlich be zeichnet werden. 2. 4
D a die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage zu gesprochen
worden war und bei der ursprünglichen Rentenzuspra che keine Überprüfung nach den sogenan nten Foerster-Kriterien erfolgt war , leitete die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ein . Entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 13) ist eine solche Überprüfung auch dann zulässig, wenn die unklaren und die „er klär ba ren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funkti onellen Folgen – auseinandergehalten werden können (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Versi che r ten wirkten sich die somatischen Beschwerden gemäss dem rheuma tologi schen C.___ -Gutachte r lediglich insofern aus, als dass ihr nur noch körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken adaptierte Tätig keiten zumutbar waren, solche jedoch zu 100 % ( Urk. 6/26 / 7-10).
3. 3.1
Im Rahmen der Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision
gab die IV-Stelle bei der Medas
D.___ ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Versicherte wurde am 3., 4. und 6. März 2014 von den Gutachtern der Medas
D.___ untersucht , welche am 1 7. April 2014 ein polydisziplinä res
(neurologisches, rheumatologisches, neuropsychologisches, inter nistisches, psy chia trisches) Gutachten erstatteten ( Urk. 6/87/2). Als Hauptgut achterin war med. pract . I.___ , Fachärztin für Neurologie, eingesetzt worden ( Urk. 6/87/2). Die Gutachter fassten zunächst die Auftragsgrundlage und die Aktenlage zusammen ( Urk. 6/87/3-8). Anschliessend wurde die Anamnese erho ben ( Urk. 6/87/8-12). 3. 2
Als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der Medas
D.___ in der polydisziplinären Zusammenfassung mittelschwere kognitive Störungen und Störungen der Antriebs- und Selbstre gu lationsfähigkeiten
in Verbindung mit der Differentialdiagnose eines Status nach temporalem Oligodenrogliom mit Exstirpation und Amygdalahippo kam pektomie
im Jahr 1988 und nach einer bei einer Autoseitenkollision im März 2001 erlittenen Halswirbelsäulendistorsion sowie in Verbindung mit der Diffe ren tialdiagnose e iner dissoziativen Störung fest ( Urk. 6/87/33). 3.3
Der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gut achter hiel ten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht ihres Fachgebiets nicht einge schränkt sei ( Urk. 6/87/21, Urk. 6/87/25, Urk. 6/87/31 ). Die neu ropsychologische Gutachterin führte hingegen aus , dass die Versicherte als Präsenznachtwache zu 70 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit sei aus neu ropsychologischer Sicht denk bar ungeeignet, da sie die Normalisierung des Schlaf-Wach-Rhythmus störe und sich auf die neuropsychologischen Funkti onsfähigkeiten, insbesondere die Ge dächtnisfunktionen , verschlechternd aus wirken dürfte. In einer angepassten Tätig keit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderun gen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/87/50).
In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfas sung wurde die Beurteilung der Neuropsychologin bezüglich einer angepassten Tätig keit übernommen, aber zugleich festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Präsenznachtwache nicht eingeschränkt sei. Von neurologischer Seite her ergebe sich bei chronisch rezidivierenden Kopf schmer zen und halbsei tigen leichten Gefühlsstörungen keine Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in dieser bisher ausgeübten Tätigkeit.
Au ch aus psychiat risch-neurops ychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/87/37) .
In einer angepassten Tätigkeit , welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprach lei stungen beinhalte, sei die Versicherte mittel- und längerfristig zu 50 % arbeits fähig.
Auch in der Arbeit als Pflegeassistentin sowie eventuell im erlern ten Beruf als ausgebildete Krankenpflegerin, jedoch im Tagdienst, bestehe eine Arbeitsun fähigkeit. Aus psychiatrischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 6/87/ 38).
Bei der Beantwortung der Zusatzfragen führten die Gutachter aus, dass es sich aus psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heits zustand handle, welcher unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtspre chung anders beurteilt werde. Aus internistischer, rheumatologischer und neu rologi scher Sicht bestehe keine objektivierbare Veränderung seit der Rentenzu spr ache . Zwar beständen aus neuro psychologischer
Sicht Hinweise auf eine Verschlech terung der kognitiven Leistungsfähigkeit, insbesondere des Gedächt nisses, seit dem Jahr 2007, doch diese seien von psychiatrischer Seite her nicht als valid gewertet worden und seien klinisch nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/87/39). 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 3 0. April 2014 fest, dass auf das Gut achten der Medas
D.___ abgestellt werden könne. Es bestehe keine Ar beits unfähigkeit ( Urk. 6/95/4). 4.
4.1
Die IV-Stelle hielt am 1 5. Juli 2014 a l s Resultat einer internen Besprechung mit dem Rechtsdienst fest ,
d ie neuropsychologische n Untersuchungsergebnisse seien rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich nur insoweit relevant, als dass sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig ein füg ten. Die im Gutachten der Medas
D.___ festgehaltene 50%ige Ar beits unfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit sei je doch nicht nachvollzieh bar, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme. Da in dessen ohnehin von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausgegangen werde, sei en die psychische Komorbidität und die Über windbarkeit zu prüfen , weshalb es nicht rele vant sei, ob im Gutachten der Me das
D.___
in der Beurteilung der Ar beits fähigkeiten Widersprüche
vorlä gen . Die Gutachter müssten bezüglich psy chi scher Komorbidität und Überwind barkeit nicht an gefragt werden , da diese durch den Rechtsanwender zu prü fen seien ( Urk. 6/95/8). Diese Ausführungen über nahm die IV-Stelle in der Begrün dung ihrer angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2). 4.2
F ür die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt es nicht auf die Diagnose stellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten ge sundheitlichen Beein trächtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundessgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012, E. 3.2). Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten der C.___
vom 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/26) und in der Be urteilung des behandelnden Psychotherapeuten Dr. H.___ vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 6/63) im Rahmen der Diagnose einer P TB S oder wie im Gutachten der Medas
D.___ im Rahmen der Diagnose von mittelschwere n kognitive n Stö rungen und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten sowie einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) beurteilt w u rden. Doch
entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 12) steht nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit fest, ob die neuropsychologisch festgestellten Symp to me mit organischen Ursachen zusammenhängen , was durchaus relevant ist . Die neuropsychologi sche Gutachterin äusserte zwar eine entsprechende Vermu tung ( Urk. 6/87/48) , doch neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind rechtsprechungsge mäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklä run gsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit rel evant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sach verhal tsabklärung schlüssig einfügen
( Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Zudem äusserte die neuropsy cho logische Gutachterin, wel che als Psychologin und als Fachpsychologin für Neu ropsychologie keine Fach ärztin ( Urk. 6/87/50) ist ,
lediglich, dass aus neuropsy chologischer Sicht ein or ganischer Faktor im Vordergrund zu stehen scheine
und verwies für die Diag nose und Differentialdiagnose auf die neurologischen und psychiatrischen Teil gutachten
( Urk. 6/87/48) . 4.3
Der Hinweis der
neuropsychologische n Gutachterin ist jedoch beachtlich , dass vor dem Hintergrund einer epileptischen Erkrankung in der Kindheit und Jugendzeit beim aktuellen Zustandsbild zu untersuchen sei, ob eine organische Ursache für die fluktuie renden Bewusstseinszustände gegeben sei , wobei auch die seit dem Verkehrsunfall anamnestisch bestehende Schlafstörung neurologisch untersucht werden sollte ( Urk. 6/87/49). Zudem führte sie aus , dass es in den Unterlagen an einer systematischen diagnostischen Erhebung von dissoziativen Symptomen sowie an einem systematisch en EEG-Monitoring fehle ( Urk. 7/87/48). Gestützt auf das neuropsychologische Teilg utachten machte die Versicherte in der Be schwerde zu Recht geltend, dass zusätzliche neurologische Abklärungen not wendig seien ( Urk. 1 S. 13):
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss der neuropsychologischen Gutachterin ein im kogni ti ven Bereich konsistentes Resultatprofil vorlag und sich auch unter Einbezug der Anamnese, der subjektiven Angaben, der Vorbefunde sowie der beschrie benen Schwierig keiten im Alltag und im Beruf keine Diskrepanzen innerhalb und zwischen sensorischen, kognitiven, motorischen und verhaltensmässigen Varia blen erhe ben liessen. Entsprechend stufte sie die mittelschweren kogni tiven Störungen und die Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten als authen tisch ein ( Urk. 6/87/48). Dieses Ergebnis wurde von den Gutachtern der Medas
D.___ nicht in Frage gestellt und wurde in der polydisziplinären Zusam menfassung in dieser Form wiedergegeben ( Urk. 6/87/36-37) . Zudem wurden n europsychologisch festgestellte Defizite unter den
Diagnos en mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 6/87/33). D ie neurologische Gutachter in setzte sich dagegen nicht mit der Frage auseinander, ob weitere Abklärungen, wie sie im neuropsychologischen Teilgutachten vorgeschlagen w urden , notwendig seien oder nicht . Zudem fiel ihre Stellungnahme zur ge sundheitlichen Situation der Versicherten verhältnismässig knapp aus, wobei es
wie erwähnt insbesondere an einer ver tieften Auseinandersetzung mit den Ergeb nissen der neuropsychologischen Testergebnisse fehlte ( Urk. 6/87/36). Der Sach verhalt erscheint somit in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt. 4.4
Der behandelnde Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, hielt am 1 9. April 2011 fest, dass die Versicherte an einer posttraumatischen Migräne und einer Trigeminusneuralgie leide. Dabei führte er aus, dass die von der Versicherten geschilderten Kopfschmerzen weitgehend den Diagnosekriterien einer Migräne (Photophobie, Phonophobie, Übelkeit, starker einseitiger Kopfschmerz mit Ver stärkung bei körperlicher Anstrengung ) entsprechen würden ( Urk. 6/74). Dieser Arztbericht von Dr. K.___ lag den Gutachtern der Medas
D.___ vor ( Urk. 6/87/35). D ie neurologische Gutachter in der Medas
D.___ hielt jedoch fest, dass die diagnostischen Kriterien der International Headache Society für eine Migräne nicht erfüllt seien ( Urk. 6/87/36). Diese der Ansicht von Dr. K.___ wider sprechende Verneinung einer Migränediagnose ist ohne nähere Begrün dung er folgt und daher nic ht nachvollziehbar , weshalb diese Frage näher abzuklären sein wird . 4. 5
Die IV-Stelle
erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 , dass sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsangaben des Medas - Gut achtens abstütz e, da die aus neuropsychologischer Sicht festgehaltene Arbeits unfähigkeit von 50 % weder organisch noch psychisch erklärbar sei ( Urk. 2 S. 5).
D ie 50%ige Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde jedoch nicht nur im neuro psychologischen Teilgutachten, sondern auch in der haupt gutachterlichen Beur t ei lung und polydisziplinären Zusammenfassung aufge führt. Demgegenüber wurde für die bisherige Tätigkeit als Präsenznachtwache in dieser hauptgut ach terlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fassung nicht auf das neuropsychologische Teilgutachten a bgestellt , welches die Arbeits un fähigkeit auf 70% einschätzte, sondern von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit ausge gangen. Da vo n der neurologischen Gutachter in kein Teilgutachten mit eigener Arbeitsfähigkeitseinschätzung vorliegt ,
sie aber die Angaben des neuropsycho lo gischen Teilgutachtens zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit übernommen hat , kann nicht ausgeschlossen werden, dass die 50%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht entsprechend eingeschätzt worden ist. In Ziffer 9.2.2 des Gutachtens w urde
indessen lediglich ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer, rheu matologischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei, doch aus neu rologische r Sicht fehlt eine entsprechende Beurteilung . Trotzdem wurde in Ziffer 9.3 des Gutachtens
festgehalten , die Arbeitsfähigkeit sei weder aus neurologischer, psychiatrischer, internistischer noch rheumatologischer Sicht eingeschränkt ( Urk. 6/87/38) , was nicht schlüssig erscheint . Nicht nachvollziehbar ist zudem , weshalb die Arbeits unfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit höher sein soll als in der bis herigen Tätigkeit, denn in einer angepassten Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit ja am besten ausgeschöpft werden können. Insgesamt erscheint die Arbeits fähig keitseinschätzung im Gutachten der Medas
D.___
somit teils
in sich widersprüchlich und teils nicht nachvollziehbar , weshalb Rückfragen bei den Gut achtern notwendig gewesen wären . 4 . 6
Der psychiatrische Gutachter der Medas
D.___
setzte sich mit den soge nannten Foerster-Kriterien auseinander ( Urk. 6 /87/ 20-21 ), welche nach alter, sowohl zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als auch zum Verfügungszeit punkt noch aktueller, bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei somatoformen
Schmerzstörung en relevant waren ( vgl. BGE 130 V 352). Der p sychiatrische Gut achter brachte sie bei der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung analog zur Anwendung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 5.2 ). Da s Bundes gericht hat inzwischen
seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sach e und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) angepasst
u nd dabei unter anderem festgehalten, dass die sachverständige Person die Frage zu be antworten ha be , wie sie das Leis tungs vermögen einschätze , wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folg e . Erst d araufhin überprüfen
die Rechtsanwender die betreffenden Angaben frei, ins besondere darauf
hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst , ob sie ausschliesslich funk tio nelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( BGE 141 V 281 E. 5).
Sollte sich bei der weiteren Sach verhaltsabklärung
bestätige n, dass die Versicherte an Beschwerden leidet, auf welche die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mo d ifizierte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur Anwendung kommt, wäre daher zu beantworten , ob es sich auch nach den inzwischen neu
massgebli chen Indikatoren um Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit han delt . 4. 7
D ie Versicherte ist
bei der ursprünglichen Rentenzusprache als „ Privatière “ mit dem Aufgabenber ei ch Mission sarbeit qualifiziert worden ( Urk. 6/40, Urk. 6/41/8,
Urk. 6/48). Falls sie an in versicherungsrechtlicher Hin sicht relevanten gesund heitlichen Beschwerden leidet, hätte sich die IV-Stelle somit erneut mit der Qualifikation der Versicherten auseinanderzusetzen und sie hätte allenfalls zu be gründen, falls sie abweichend von der ursprünglichen Verfügung von einer im Gesundheitsfall 100%igen Arbeitstätig keit
ausgehen würde . 4. 8
Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache unter Auf heb ung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2) zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die von der Versicherten im Beschwerdevefahren einge reichten medizinischen und beruflichen Berichte ( Urk. 9/1-4) werden bei der er gänzenden Sachverhaltsabklärung allenfalls mitzuberücksichtigen sein. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2
Weiter hat die durch lic . iur . Y.___ vertretene Versicherte An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) ein ( Urk. 6/61). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/63, Urk. 6/66), liess die Versicherte am 2 2. Juni 2013 einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/64) und führte mit ihr am 1 6. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch ( Urk. 6/68/7-8). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle eine Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den ge stellten Diagnosen um ätiologisch- pathogenetisch unklare syndromale
Zu standsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Fol gen überwind bar seien, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege
( Urk. 6/70) . Am 1 6. September 2013 liess die Versicherte Einwand er heben ( Urk. 6/75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas
D.___ ein polydiszi plinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisch es , rheumatologisches, neu ro psychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 1 7. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/87). Zu diesem Gutachten liess die Versi cherte am 4. Juli 2014 Stellung nehmen ( Urk. 6/93 ) und mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 entschied di e IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol g en der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbe stim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren ten an spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung aus einandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
E. 2 Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ , am 1 5. September 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei weiterhin e ine halbe Invalidenrente auszur ichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu ver pflichten, ihr unter Weiterauszahlung der Invalidenrente Massnahmen der Wie dereingliederung im Sinne der Schlussbestimmungen in Verbindung mit Art. 8a IVG zu gewähren und subeventualiter sei die Sache für ergänzende Abklärun gen
an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Okto ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die Ver sicherte liess mit Eingabe vom 2 8. April 2014 einen Bericht des Vertrau ens arz tes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 3 1. März 2015, ein en
Arztbe richt ihres Hausarztes Dr. med. E.___ vom 2 2. Januar 2015, eine Bewertung ei nes Schnuppereinsatzes im Pflegedienst des F.___ vom 1 1. Dezem ber 2014 und eine Anstellungsverfügung des Alterszentrums G.___ vom 1 2. März 2015 für eine Beschäftigung als Präsenznachtwache im Um fang von rund 50 % per 1 5. Mai 2015 einreichen ( Urk. 8, Urk. 9/1-4). Am 1 2. Mai 2015 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Ver sicherten ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 wurde den Par teien Frist angesetzt, um sich unter dem Blickwinkel der mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 erfolgten Anpassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invalidi täts bemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden erneut zu äussern ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 0. August 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Aufhebung der Invalidenrente auch unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung zu Recht erfolgt sei ( Urk. 14). Die Versicherte liess mit Stel lungnahme vom 1 4. Okto ber 2015 vorbringen, dass auf die im Gutachten der Medas
D.___ festge haltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Dieses Gutachten nehme auch im Licht der neu massgeblichen Indikatoren eine schlüssige Beurteilung ihres tatsächlichen Leistungsvermögens vor ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die ursprünglich mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 per 1. Januar 2006 erfolgte Rentenzusprache
( Urk. 7/48, Urk. 7/50) basierte vor allem auf dem
polydiszipli nären
C.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/26). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die C.___ -Gutachter ein chronisches zer vikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspe cific
low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein en Status nach einer Operation eines linkstemporal en Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 2 8. März 2001 erlit te nen Halswirbelsäulend istorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom -Op era tion, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) , eine diss o ziative Störung (ICD-10 F4
E. 2.2 Der Standpunkt der Versicherten , dass die Rentenzusprache
sich auch auf den organischen Befund (Hirntumor mit zwei Operationen, bei welchen drei Viertel des Sprachzentrums und das Augenlicht beeinträchtigt wurden; Schlafstö rung en; Epilepsie im Kinds-/Jugendalter) bezogen habe ( Urk. 1 S.11), lässt sich so
mit aufgrund der Akten nicht nachvollziehen . Bei der Rentenzusprache
wurde auch nicht auf die von der Versicherten vorgebrachte Diagnose einer Persön lich keitsstörung ( Urk. 1 S.
11) abgestellt. Entgegen der Ansicht der Versicherten wurde eine sol che Diagnose von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psycho thera pie, im Übrigen nicht gestellt, sondern in seinem Privatgutachten vom 2 5. August 2007 ledig lich als Differentialdiagnose aufgeführt ( Urk. 6/22/32). 2. 3
Die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung erging zwar am 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/48, Urk. 6/50) und somit im Jahr 200 8. Doch die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl.
BGE 130 V 352 ) waren weder im C.___ -Gutachten, welches bereits am 3 1. Dezember 2007 verfasst worden war ( Urk. 6/26) , noch von der IV-Stelle berücksichtigt worden (vgl. internes Feststellungsblatt vom 1 5. Mai 2008 = Urk. 6/4 1 ). Die Versicherte stellt sich zwar auf den gegenteiligen Standpunkt ( Urk. 1 S.
14), hat jedoch nichts dazu aus geführt , wie die Überwindbarkeit von d en Gutachtern der C.___ oder von der IV-Stelle konkret geprüft worden sei . Auc h wenn die IV-Stelle ursprünglich eine von Amtes wegen durchzu führende Ren tenrevision
im Juni 2011 geplant hat ( Urk. 6/41/8 ), so kann eine erstmal s von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision im Jahr 2013 , also nach Inkraft tre ten der Schlussbestimmung am 1. Januar 2012, entgegen der Ansicht der Ver sicherten ( Urk. 1 S. 12 -13 ) nicht als rechtsmissbräuchlich be zeichnet werden. 2. 4
D a die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage zu gesprochen
worden war und bei der ursprünglichen Rentenzuspra che keine Überprüfung nach den sogenan nten Foerster-Kriterien erfolgt war , leitete die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ein . Entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 13) ist eine solche Überprüfung auch dann zulässig, wenn die unklaren und die „er klär ba ren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funkti onellen Folgen – auseinandergehalten werden können (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Versi che r ten wirkten sich die somatischen Beschwerden gemäss dem rheuma tologi schen C.___ -Gutachte r lediglich insofern aus, als dass ihr nur noch körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken adaptierte Tätig keiten zumutbar waren, solche jedoch zu 100 % ( Urk. 6/26 / 7-10).
3. 3.1
Im Rahmen der Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision
gab die IV-Stelle bei der Medas
D.___ ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Versicherte wurde am 3., 4. und 6. März 2014 von den Gutachtern der Medas
D.___ untersucht , welche am 1 7. April 2014 ein polydisziplinä res
(neurologisches, rheumatologisches, neuropsychologisches, inter nistisches, psy chia trisches) Gutachten erstatteten ( Urk. 6/87/2). Als Hauptgut achterin war med. pract . I.___ , Fachärztin für Neurologie, eingesetzt worden ( Urk. 6/87/2). Die Gutachter fassten zunächst die Auftragsgrundlage und die Aktenlage zusammen ( Urk. 6/87/3-8). Anschliessend wurde die Anamnese erho ben ( Urk. 6/87/8-12). 3. 2
Als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der Medas
D.___ in der polydisziplinären Zusammenfassung mittelschwere kognitive Störungen und Störungen der Antriebs- und Selbstre gu lationsfähigkeiten
in Verbindung mit der Differentialdiagnose eines Status nach temporalem Oligodenrogliom mit Exstirpation und Amygdalahippo kam pektomie
im Jahr 1988 und nach einer bei einer Autoseitenkollision im März 2001 erlittenen Halswirbelsäulendistorsion sowie in Verbindung mit der Diffe ren tialdiagnose e iner dissoziativen Störung fest ( Urk. 6/87/33). 3.3
Der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gut achter hiel ten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht ihres Fachgebiets nicht einge schränkt sei ( Urk. 6/87/21, Urk. 6/87/25, Urk. 6/87/31 ). Die neu ropsychologische Gutachterin führte hingegen aus , dass die Versicherte als Präsenznachtwache zu 70 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit sei aus neu ropsychologischer Sicht denk bar ungeeignet, da sie die Normalisierung des Schlaf-Wach-Rhythmus störe und sich auf die neuropsychologischen Funkti onsfähigkeiten, insbesondere die Ge dächtnisfunktionen , verschlechternd aus wirken dürfte. In einer angepassten Tätig keit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderun gen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/87/50).
In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfas sung wurde die Beurteilung der Neuropsychologin bezüglich einer angepassten Tätig keit übernommen, aber zugleich festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Präsenznachtwache nicht eingeschränkt sei. Von neurologischer Seite her ergebe sich bei chronisch rezidivierenden Kopf schmer zen und halbsei tigen leichten Gefühlsstörungen keine Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in dieser bisher ausgeübten Tätigkeit.
Au ch aus psychiat risch-neurops ychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/87/37) .
In einer angepassten Tätigkeit , welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprach lei stungen beinhalte, sei die Versicherte mittel- und längerfristig zu 50 % arbeits fähig.
Auch in der Arbeit als Pflegeassistentin sowie eventuell im erlern ten Beruf als ausgebildete Krankenpflegerin, jedoch im Tagdienst, bestehe eine Arbeitsun fähigkeit. Aus psychiatrischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 6/87/ 38).
Bei der Beantwortung der Zusatzfragen führten die Gutachter aus, dass es sich aus psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heits zustand handle, welcher unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtspre chung anders beurteilt werde. Aus internistischer, rheumatologischer und neu rologi scher Sicht bestehe keine objektivierbare Veränderung seit der Rentenzu spr ache . Zwar beständen aus neuro psychologischer
Sicht Hinweise auf eine Verschlech terung der kognitiven Leistungsfähigkeit, insbesondere des Gedächt nisses, seit dem Jahr 2007, doch diese seien von psychiatrischer Seite her nicht als valid gewertet worden und seien klinisch nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/87/39). 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 3 0. April 2014 fest, dass auf das Gut achten der Medas
D.___ abgestellt werden könne. Es bestehe keine Ar beits unfähigkeit ( Urk. 6/95/4). 4.
E. 4 .
E. 4.1 Die IV-Stelle hielt am 1 5. Juli 2014 a l s Resultat einer internen Besprechung mit dem Rechtsdienst fest ,
d ie neuropsychologische n Untersuchungsergebnisse seien rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich nur insoweit relevant, als dass sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig ein füg ten. Die im Gutachten der Medas
D.___ festgehaltene 50%ige Ar beits unfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit sei je doch nicht nachvollzieh bar, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme. Da in dessen ohnehin von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausgegangen werde, sei en die psychische Komorbidität und die Über windbarkeit zu prüfen , weshalb es nicht rele vant sei, ob im Gutachten der Me das
D.___
in der Beurteilung der Ar beits fähigkeiten Widersprüche
vorlä gen . Die Gutachter müssten bezüglich psy chi scher Komorbidität und Überwind barkeit nicht an gefragt werden , da diese durch den Rechtsanwender zu prü fen seien ( Urk. 6/95/8). Diese Ausführungen über nahm die IV-Stelle in der Begrün dung ihrer angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2).
E. 4.2 F ür die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt es nicht auf die Diagnose stellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten ge sundheitlichen Beein trächtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundessgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012, E. 3.2). Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten der C.___
vom 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/26) und in der Be urteilung des behandelnden Psychotherapeuten Dr. H.___ vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 6/63) im Rahmen der Diagnose einer P TB S oder wie im Gutachten der Medas
D.___ im Rahmen der Diagnose von mittelschwere n kognitive n Stö rungen und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten sowie einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) beurteilt w u rden. Doch
entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 12) steht nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit fest, ob die neuropsychologisch festgestellten Symp to me mit organischen Ursachen zusammenhängen , was durchaus relevant ist . Die neuropsychologi sche Gutachterin äusserte zwar eine entsprechende Vermu tung ( Urk. 6/87/48) , doch neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind rechtsprechungsge mäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklä run gsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit rel evant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sach verhal tsabklärung schlüssig einfügen
( Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Zudem äusserte die neuropsy cho logische Gutachterin, wel che als Psychologin und als Fachpsychologin für Neu ropsychologie keine Fach ärztin ( Urk. 6/87/50) ist ,
lediglich, dass aus neuropsy chologischer Sicht ein or ganischer Faktor im Vordergrund zu stehen scheine
und verwies für die Diag nose und Differentialdiagnose auf die neurologischen und psychiatrischen Teil gutachten
( Urk. 6/87/48) .
E. 4.3 Der Hinweis der
neuropsychologische n Gutachterin ist jedoch beachtlich , dass vor dem Hintergrund einer epileptischen Erkrankung in der Kindheit und Jugendzeit beim aktuellen Zustandsbild zu untersuchen sei, ob eine organische Ursache für die fluktuie renden Bewusstseinszustände gegeben sei , wobei auch die seit dem Verkehrsunfall anamnestisch bestehende Schlafstörung neurologisch untersucht werden sollte ( Urk. 6/87/49). Zudem führte sie aus , dass es in den Unterlagen an einer systematischen diagnostischen Erhebung von dissoziativen Symptomen sowie an einem systematisch en EEG-Monitoring fehle ( Urk. 7/87/48). Gestützt auf das neuropsychologische Teilg utachten machte die Versicherte in der Be schwerde zu Recht geltend, dass zusätzliche neurologische Abklärungen not wendig seien ( Urk. 1 S. 13):
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss der neuropsychologischen Gutachterin ein im kogni ti ven Bereich konsistentes Resultatprofil vorlag und sich auch unter Einbezug der Anamnese, der subjektiven Angaben, der Vorbefunde sowie der beschrie benen Schwierig keiten im Alltag und im Beruf keine Diskrepanzen innerhalb und zwischen sensorischen, kognitiven, motorischen und verhaltensmässigen Varia blen erhe ben liessen. Entsprechend stufte sie die mittelschweren kogni tiven Störungen und die Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten als authen tisch ein ( Urk. 6/87/48). Dieses Ergebnis wurde von den Gutachtern der Medas
D.___ nicht in Frage gestellt und wurde in der polydisziplinären Zusam menfassung in dieser Form wiedergegeben ( Urk. 6/87/36-37) . Zudem wurden n europsychologisch festgestellte Defizite unter den
Diagnos en mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 6/87/33). D ie neurologische Gutachter in setzte sich dagegen nicht mit der Frage auseinander, ob weitere Abklärungen, wie sie im neuropsychologischen Teilgutachten vorgeschlagen w urden , notwendig seien oder nicht . Zudem fiel ihre Stellungnahme zur ge sundheitlichen Situation der Versicherten verhältnismässig knapp aus, wobei es
wie erwähnt insbesondere an einer ver tieften Auseinandersetzung mit den Ergeb nissen der neuropsychologischen Testergebnisse fehlte ( Urk. 6/87/36). Der Sach verhalt erscheint somit in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt.
E. 4.4 Der behandelnde Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, hielt am 1 9. April 2011 fest, dass die Versicherte an einer posttraumatischen Migräne und einer Trigeminusneuralgie leide. Dabei führte er aus, dass die von der Versicherten geschilderten Kopfschmerzen weitgehend den Diagnosekriterien einer Migräne (Photophobie, Phonophobie, Übelkeit, starker einseitiger Kopfschmerz mit Ver stärkung bei körperlicher Anstrengung ) entsprechen würden ( Urk. 6/74). Dieser Arztbericht von Dr. K.___ lag den Gutachtern der Medas
D.___ vor ( Urk. 6/87/35). D ie neurologische Gutachter in der Medas
D.___ hielt jedoch fest, dass die diagnostischen Kriterien der International Headache Society für eine Migräne nicht erfüllt seien ( Urk. 6/87/36). Diese der Ansicht von Dr. K.___ wider sprechende Verneinung einer Migränediagnose ist ohne nähere Begrün dung er folgt und daher nic ht nachvollziehbar , weshalb diese Frage näher abzuklären sein wird . 4. 5
Die IV-Stelle
erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 , dass sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsangaben des Medas - Gut achtens abstütz e, da die aus neuropsychologischer Sicht festgehaltene Arbeits unfähigkeit von 50 % weder organisch noch psychisch erklärbar sei ( Urk. 2 S. 5).
D ie 50%ige Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde jedoch nicht nur im neuro psychologischen Teilgutachten, sondern auch in der haupt gutachterlichen Beur t ei lung und polydisziplinären Zusammenfassung aufge führt. Demgegenüber wurde für die bisherige Tätigkeit als Präsenznachtwache in dieser hauptgut ach terlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fassung nicht auf das neuropsychologische Teilgutachten a bgestellt , welches die Arbeits un fähigkeit auf 70% einschätzte, sondern von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit ausge gangen. Da vo n der neurologischen Gutachter in kein Teilgutachten mit eigener Arbeitsfähigkeitseinschätzung vorliegt ,
sie aber die Angaben des neuropsycho lo gischen Teilgutachtens zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit übernommen hat , kann nicht ausgeschlossen werden, dass die 50%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht entsprechend eingeschätzt worden ist. In Ziffer 9.2.2 des Gutachtens w urde
indessen lediglich ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer, rheu matologischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei, doch aus neu rologische r Sicht fehlt eine entsprechende Beurteilung . Trotzdem wurde in Ziffer 9.3 des Gutachtens
festgehalten , die Arbeitsfähigkeit sei weder aus neurologischer, psychiatrischer, internistischer noch rheumatologischer Sicht eingeschränkt ( Urk. 6/87/38) , was nicht schlüssig erscheint . Nicht nachvollziehbar ist zudem , weshalb die Arbeits unfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit höher sein soll als in der bis herigen Tätigkeit, denn in einer angepassten Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit ja am besten ausgeschöpft werden können. Insgesamt erscheint die Arbeits fähig keitseinschätzung im Gutachten der Medas
D.___
somit teils
in sich widersprüchlich und teils nicht nachvollziehbar , weshalb Rückfragen bei den Gut achtern notwendig gewesen wären . 4 . 6
Der psychiatrische Gutachter der Medas
D.___
setzte sich mit den soge nannten Foerster-Kriterien auseinander ( Urk. 6 /87/ 20-21 ), welche nach alter, sowohl zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als auch zum Verfügungszeit punkt noch aktueller, bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei somatoformen
Schmerzstörung en relevant waren ( vgl. BGE 130 V 352). Der p sychiatrische Gut achter brachte sie bei der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung analog zur Anwendung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 5.2 ). Da s Bundes gericht hat inzwischen
seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sach e und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) angepasst
u nd dabei unter anderem festgehalten, dass die sachverständige Person die Frage zu be antworten ha be , wie sie das Leis tungs vermögen einschätze , wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folg e . Erst d araufhin überprüfen
die Rechtsanwender die betreffenden Angaben frei, ins besondere darauf
hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst , ob sie ausschliesslich funk tio nelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( BGE 141 V 281 E. 5).
Sollte sich bei der weiteren Sach verhaltsabklärung
bestätige n, dass die Versicherte an Beschwerden leidet, auf welche die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mo d ifizierte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur Anwendung kommt, wäre daher zu beantworten , ob es sich auch nach den inzwischen neu
massgebli chen Indikatoren um Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit han delt . 4. 7
D ie Versicherte ist
bei der ursprünglichen Rentenzusprache als „ Privatière “ mit dem Aufgabenber ei ch Mission sarbeit qualifiziert worden ( Urk. 6/40, Urk. 6/41/8,
Urk. 6/48). Falls sie an in versicherungsrechtlicher Hin sicht relevanten gesund heitlichen Beschwerden leidet, hätte sich die IV-Stelle somit erneut mit der Qualifikation der Versicherten auseinanderzusetzen und sie hätte allenfalls zu be gründen, falls sie abweichend von der ursprünglichen Verfügung von einer im Gesundheitsfall 100%igen Arbeitstätig keit
ausgehen würde . 4.
E. 7 ) und eine n Verdacht auf ein organisches Psy chosyn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest ( Urk. 6/26/15) . Die C.___ -Gutachter
schätzten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Präsenz-Nachtwache maximal 50 % betrage und aufgrund der psychi schen Komorbidität auch für körperlich leichte bis intermit tierend mittel schwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Im Haushalt sbereich bestehe eine Einschrän kung von 20 % und im Seelsorgebereich bestehe eine 50%ige Einschränkung ( Urk. 6/34). In einer Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. Mai 2008 ermittelte der Abklä rungsdienst der IV-Stelle eine Einschränkung im Umfang von 58,4 % in der an gestammten Tätigkeit in der Missionsarbeit ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf diesem Invali ditätsgrad von gerundet 58 % per 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/4
E. 8 Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache unter Auf heb ung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2) zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die von der Versicherten im Beschwerdevefahren einge reichten medizinischen und beruflichen Berichte ( Urk. 9/1-4) werden bei der er gänzenden Sachverhaltsabklärung allenfalls mitzuberücksichtigen sein. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2
Weiter hat die durch lic . iur . Y.___ vertretene Versicherte An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00945 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch
lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, absolvierte Ausbildungen als Spitalgehilfin und Krankenpflegerin. Sie war vom Jahr 1993 bis zum Jahr 2000 in einer christli che n Mission in den Z.___ und in A.___ tätig. Ab August 2006 arbeitete sie in einem Pensum von ungefähr 20 % als Präsenznachtwache im Alters- und Spitexzentrum
B.___ . Sie meldete sich am 1 4. Januar 2007 wegen Fol gen eines im Jahr 2001 erlittenen Verkehrsunfalls (Schlafschwierigkeiten, Schmer zen,
Ohrengeräusch, Schwindel, Licht- und Lärmempfindlichkeit, Kon zen tra tions stö rung ) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 6/5).
Die Versicherte gab ein neurologisch-psychothera peutisches Privat gut achten in Auftrag, welches am 2 5. August beziehungsweise 8. Oktober 2007 erstattet wurde ( Urk. 6/22) , und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gab bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches, rheumatologisches, neurologisches, psychiatri sches, neuropsychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 3 1. Dezember 2007 erstattet wurde ( Urk. 6/26, Urk. 6/27, Urk. 6/28, Urk. 6/29, Urk. 6/30, Urk. 6/31). Am 1 2. Februar sowie am 2 0. März 2008 be antwortete der fallver ant wortliche
C.___ -Gutachter Rückfr agen der IV-Stelle ( Urk. 6/34, Urk. 6/38) und am
6. Mai 2008 fand eine A bklärung im Aufgaben bereich Missionstätigkeit statt ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 wurde der Versicherten per 1. Janu ar 2006
eine halbe Invalidenrente zugespro chen ( Urk. 7/48, Urk. 7/50). 1.2
Im Jahr 2013 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( 6. IV-Revi sion, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) ein ( Urk. 6/61). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 6/63, Urk. 6/66), liess die Versicherte am 2 2. Juni 2013 einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 6/64) und führte mit ihr am 1 6. Juli 2013 ein Informationsgespräch durch ( Urk. 6/68/7-8). Mit Vorbescheid vom 1 7. Juli 2013 stellte die IV-Stelle eine Einstellung der halben Invalidenrente in Aussicht, da es sich bei den ge stellten Diagnosen um ätiologisch- pathogenetisch unklare syndromale
Zu standsbilder ohne nachweisbare organische Grundlagen handle und deren Fol gen überwind bar seien, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliege
( Urk. 6/70) . Am 1 6. September 2013 liess die Versicherte Einwand er heben ( Urk. 6/75). Daraufhin gab die IV-Stelle bei der Medas
D.___ ein polydiszi plinäres (internistisches, neurologisches, psychiatrisch es , rheumatologisches, neu ro psychologisches) Gutachten in Auftrag, welches am 1 7. April 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/87). Zu diesem Gutachten liess die Versi cherte am 4. Juli 2014 Stellung nehmen ( Urk. 6/93 ) und mit Verfügung vom 2 3. Juli 2014 entschied di e IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2). 2.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch lic . iur . Y.___ , am 1 5. September 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei weiterhin e ine halbe Invalidenrente auszur ichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu ver pflichten, ihr unter Weiterauszahlung der Invalidenrente Massnahmen der Wie dereingliederung im Sinne der Schlussbestimmungen in Verbindung mit Art. 8a IVG zu gewähren und subeventualiter sei die Sache für ergänzende Abklärun gen
an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Okto ber 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Die Ver sicherte liess mit Eingabe vom 2 8. April 2014 einen Bericht des Vertrau ens arz tes der Pensionskasse der Stadt Zürich vom 3 1. März 2015, ein en
Arztbe richt ihres Hausarztes Dr. med. E.___ vom 2 2. Januar 2015, eine Bewertung ei nes Schnuppereinsatzes im Pflegedienst des F.___ vom 1 1. Dezem ber 2014 und eine Anstellungsverfügung des Alterszentrums G.___ vom 1 2. März 2015 für eine Beschäftigung als Präsenznachtwache im Um fang von rund 50 % per 1 5. Mai 2015 einreichen ( Urk. 8, Urk. 9/1-4). Am 1 2. Mai 2015 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Ver sicherten ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2015 wurde den Par teien Frist angesetzt, um sich unter dem Blickwinkel der mit BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015 erfolgten Anpassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invalidi täts bemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden erneut zu äussern ( Urk. 12). Mit Eingabe vom 1 0. August 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass die Aufhebung der Invalidenrente auch unter Berücksichtigung dieser neuen Rechtsprechung zu Recht erfolgt sei ( Urk. 14). Die Versicherte liess mit Stel lungnahme vom 1 4. Okto ber 2015 vorbringen, dass auf die im Gutachten der Medas
D.___ festge haltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Dieses Gutachten nehme auch im Licht der neu massgeblichen Indikatoren eine schlüssige Beurteilung ihres tatsächlichen Leistungsvermögens vor ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä hig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol g en der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach In kraft treten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss bestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV- Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbe stim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbe stim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbe stim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Ren ten an spruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung aus einandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.
2.1
Die ursprünglich mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 per 1. Januar 2006 erfolgte Rentenzusprache
( Urk. 7/48, Urk. 7/50) basierte vor allem auf dem
polydiszipli nären
C.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/26). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die C.___ -Gutachter ein chronisches zer vikozephales Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein unspe cific
low back pain mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, ein en Status nach einer Operation eines linkstemporal en Oligodendroglioms im Jahr 1988, eine leichte neuropsychologische Störung nach einem am 2 8. März 2001 erlit te nen Halswirbelsäulend istorsionstrauma und nach einer Oligodendrogliom -Op era tion, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) , eine diss o ziative Störung (ICD-10 F4 4 . 7 ) und eine n Verdacht auf ein organisches Psy chosyn droms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) fest ( Urk. 6/26/15) . Die C.___ -Gutachter
schätzten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Präsenz-Nachtwache maximal 50 % betrage und aufgrund der psychi schen Komorbidität auch für körperlich leichte bis intermit tierend mittel schwere, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Im Haushalt sbereich bestehe eine Einschrän kung von 20 % und im Seelsorgebereich bestehe eine 50%ige Einschränkung ( Urk. 6/34). In einer Abklärung der beeinträchtigten Ar beitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. Mai 2008 ermittelte der Abklä rungsdienst der IV-Stelle eine Einschränkung im Umfang von 58,4 % in der an gestammten Tätigkeit in der Missionsarbeit ( Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf diesem Invali ditätsgrad von gerundet 58 % per 1. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 6/4 8 ). 2.2
Der Standpunkt der Versicherten , dass die Rentenzusprache
sich auch auf den organischen Befund (Hirntumor mit zwei Operationen, bei welchen drei Viertel des Sprachzentrums und das Augenlicht beeinträchtigt wurden; Schlafstö rung en; Epilepsie im Kinds-/Jugendalter) bezogen habe ( Urk. 1 S.11), lässt sich so
mit aufgrund der Akten nicht nachvollziehen . Bei der Rentenzusprache
wurde auch nicht auf die von der Versicherten vorgebrachte Diagnose einer Persön lich keitsstörung ( Urk. 1 S.
11) abgestellt. Entgegen der Ansicht der Versicherten wurde eine sol che Diagnose von Dr. med. H.___ , Facharzt für Psycho thera pie, im Übrigen nicht gestellt, sondern in seinem Privatgutachten vom 2 5. August 2007 ledig lich als Differentialdiagnose aufgeführt ( Urk. 6/22/32). 2. 3
Die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung erging zwar am 1 7. Juli 2008 ( Urk. 6/48, Urk. 6/50) und somit im Jahr 200 8. Doch die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl.
BGE 130 V 352 ) waren weder im C.___ -Gutachten, welches bereits am 3 1. Dezember 2007 verfasst worden war ( Urk. 6/26) , noch von der IV-Stelle berücksichtigt worden (vgl. internes Feststellungsblatt vom 1 5. Mai 2008 = Urk. 6/4 1 ). Die Versicherte stellt sich zwar auf den gegenteiligen Standpunkt ( Urk. 1 S.
14), hat jedoch nichts dazu aus geführt , wie die Überwindbarkeit von d en Gutachtern der C.___ oder von der IV-Stelle konkret geprüft worden sei . Auc h wenn die IV-Stelle ursprünglich eine von Amtes wegen durchzu führende Ren tenrevision
im Juni 2011 geplant hat ( Urk. 6/41/8 ), so kann eine erstmal s von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision im Jahr 2013 , also nach Inkraft tre ten der Schlussbestimmung am 1. Januar 2012, entgegen der Ansicht der Ver sicherten ( Urk. 1 S. 12 -13 ) nicht als rechtsmissbräuchlich be zeichnet werden. 2. 4
D a die Invalidenrente der Versicherten aufgrund von
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage zu gesprochen
worden war und bei der ursprünglichen Rentenzuspra che keine Überprüfung nach den sogenan nten Foerster-Kriterien erfolgt war , leitete die IV-Stelle zu Recht eine Rentenüberprüfung gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ein . Entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 13) ist eine solche Überprüfung auch dann zulässig, wenn die unklaren und die „er klär ba ren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funkti onellen Folgen – auseinandergehalten werden können (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Bei der Versi che r ten wirkten sich die somatischen Beschwerden gemäss dem rheuma tologi schen C.___ -Gutachte r lediglich insofern aus, als dass ihr nur noch körper lich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende und rücken adaptierte Tätig keiten zumutbar waren, solche jedoch zu 100 % ( Urk. 6/26 / 7-10).
3. 3.1
Im Rahmen der Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision
gab die IV-Stelle bei der Medas
D.___ ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Die Versicherte wurde am 3., 4. und 6. März 2014 von den Gutachtern der Medas
D.___ untersucht , welche am 1 7. April 2014 ein polydisziplinä res
(neurologisches, rheumatologisches, neuropsychologisches, inter nistisches, psy chia trisches) Gutachten erstatteten ( Urk. 6/87/2). Als Hauptgut achterin war med. pract . I.___ , Fachärztin für Neurologie, eingesetzt worden ( Urk. 6/87/2). Die Gutachter fassten zunächst die Auftragsgrundlage und die Aktenlage zusammen ( Urk. 6/87/3-8). Anschliessend wurde die Anamnese erho ben ( Urk. 6/87/8-12). 3. 2
Als Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der Medas
D.___ in der polydisziplinären Zusammenfassung mittelschwere kognitive Störungen und Störungen der Antriebs- und Selbstre gu lationsfähigkeiten
in Verbindung mit der Differentialdiagnose eines Status nach temporalem Oligodenrogliom mit Exstirpation und Amygdalahippo kam pektomie
im Jahr 1988 und nach einer bei einer Autoseitenkollision im März 2001 erlittenen Halswirbelsäulendistorsion sowie in Verbindung mit der Diffe ren tialdiagnose e iner dissoziativen Störung fest ( Urk. 6/87/33). 3.3
Der internistische, der rheumatologische und der psychiatrische Gut achter hiel ten fest, dass die Arbeitsfähigkeit aus der Sicht ihres Fachgebiets nicht einge schränkt sei ( Urk. 6/87/21, Urk. 6/87/25, Urk. 6/87/31 ). Die neu ropsychologische Gutachterin führte hingegen aus , dass die Versicherte als Präsenznachtwache zu 70 % arbeitsunfähig sei. Diese Tätigkeit sei aus neu ropsychologischer Sicht denk bar ungeeignet, da sie die Normalisierung des Schlaf-Wach-Rhythmus störe und sich auf die neuropsychologischen Funkti onsfähigkeiten, insbesondere die Ge dächtnisfunktionen , verschlechternd aus wirken dürfte. In einer angepassten Tätig keit, welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderun gen an Sprachleistungen beinhalte, sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 6/87/50).
In der hauptgutachterlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammenfas sung wurde die Beurteilung der Neuropsychologin bezüglich einer angepassten Tätig keit übernommen, aber zugleich festgehalten , dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Präsenznachtwache nicht eingeschränkt sei. Von neurologischer Seite her ergebe sich bei chronisch rezidivierenden Kopf schmer zen und halbsei tigen leichten Gefühlsstörungen keine Fähigkeitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in dieser bisher ausgeübten Tätigkeit.
Au ch aus psychiat risch-neurops ychologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/87/37) .
In einer angepassten Tätigkeit , welche mehrheitlich von aussen getaktet und geführt sei sowie keine höheren und/oder komplexen Anforderungen an Sprach lei stungen beinhalte, sei die Versicherte mittel- und längerfristig zu 50 % arbeits fähig.
Auch in der Arbeit als Pflegeassistentin sowie eventuell im erlern ten Beruf als ausgebildete Krankenpflegerin, jedoch im Tagdienst, bestehe eine Arbeitsun fähigkeit. Aus psychiatrischer, rheumatologischer und internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 6/87/ 38).
Bei der Beantwortung der Zusatzfragen führten die Gutachter aus, dass es sich aus psychiatrischer Sicht um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heits zustand handle, welcher unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtspre chung anders beurteilt werde. Aus internistischer, rheumatologischer und neu rologi scher Sicht bestehe keine objektivierbare Veränderung seit der Rentenzu spr ache . Zwar beständen aus neuro psychologischer
Sicht Hinweise auf eine Verschlech terung der kognitiven Leistungsfähigkeit, insbesondere des Gedächt nisses, seit dem Jahr 2007, doch diese seien von psychiatrischer Seite her nicht als valid gewertet worden und seien klinisch nicht nachvollziehbar ( Urk. 6/87/39). 3.4
Dr. med. J.___ , Facharzt für Anästhesiologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 3 0. April 2014 fest, dass auf das Gut achten der Medas
D.___ abgestellt werden könne. Es bestehe keine Ar beits unfähigkeit ( Urk. 6/95/4). 4.
4.1
Die IV-Stelle hielt am 1 5. Juli 2014 a l s Resultat einer internen Besprechung mit dem Rechtsdienst fest ,
d ie neuropsychologische n Untersuchungsergebnisse seien rechtsprechungsgemäss beweisrechtlich nur insoweit relevant, als dass sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig ein füg ten. Die im Gutachten der Medas
D.___ festgehaltene 50%ige Ar beits unfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit sei je doch nicht nachvollzieh bar, weshalb ihr kein Beweiswert zukomme. Da in dessen ohnehin von pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage ausgegangen werde, sei en die psychische Komorbidität und die Über windbarkeit zu prüfen , weshalb es nicht rele vant sei, ob im Gutachten der Me das
D.___
in der Beurteilung der Ar beits fähigkeiten Widersprüche
vorlä gen . Die Gutachter müssten bezüglich psy chi scher Komorbidität und Überwind barkeit nicht an gefragt werden , da diese durch den Rechtsanwender zu prü fen seien ( Urk. 6/95/8). Diese Ausführungen über nahm die IV-Stelle in der Begrün dung ihrer angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2). 4.2
F ür die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kommt es nicht auf die Diagnose stellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten ge sundheitlichen Beein trächtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Urteil des Bundessgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012, E. 3.2). Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob die psychischen Symptome wie im Gutachten der C.___
vom 3 1. Dezember 2007 ( Urk. 6/26) und in der Be urteilung des behandelnden Psychotherapeuten Dr. H.___ vom 2 0. Juni 2013 ( Urk. 6/63) im Rahmen der Diagnose einer P TB S oder wie im Gutachten der Medas
D.___ im Rahmen der Diagnose von mittelschwere n kognitive n Stö rungen und Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten sowie einer chronischen Anpassungsstörung (DSM-IV-TR309.9) beurteilt w u rden. Doch
entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 12) steht nicht mit über wie gen der Wahrscheinlichkeit fest, ob die neuropsychologisch festgestellten Symp to me mit organischen Ursachen zusammenhängen , was durchaus relevant ist . Die neuropsychologi sche Gutachterin äusserte zwar eine entsprechende Vermu tung ( Urk. 6/87/48) , doch neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind rechtsprechungsge mäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklä run gsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit rel evant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sach verhal tsabklärung schlüssig einfügen
( Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 1. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen ) . Zudem äusserte die neuropsy cho logische Gutachterin, wel che als Psychologin und als Fachpsychologin für Neu ropsychologie keine Fach ärztin ( Urk. 6/87/50) ist ,
lediglich, dass aus neuropsy chologischer Sicht ein or ganischer Faktor im Vordergrund zu stehen scheine
und verwies für die Diag nose und Differentialdiagnose auf die neurologischen und psychiatrischen Teil gutachten
( Urk. 6/87/48) . 4.3
Der Hinweis der
neuropsychologische n Gutachterin ist jedoch beachtlich , dass vor dem Hintergrund einer epileptischen Erkrankung in der Kindheit und Jugendzeit beim aktuellen Zustandsbild zu untersuchen sei, ob eine organische Ursache für die fluktuie renden Bewusstseinszustände gegeben sei , wobei auch die seit dem Verkehrsunfall anamnestisch bestehende Schlafstörung neurologisch untersucht werden sollte ( Urk. 6/87/49). Zudem führte sie aus , dass es in den Unterlagen an einer systematischen diagnostischen Erhebung von dissoziativen Symptomen sowie an einem systematisch en EEG-Monitoring fehle ( Urk. 7/87/48). Gestützt auf das neuropsychologische Teilg utachten machte die Versicherte in der Be schwerde zu Recht geltend, dass zusätzliche neurologische Abklärungen not wendig seien ( Urk. 1 S. 13):
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss der neuropsychologischen Gutachterin ein im kogni ti ven Bereich konsistentes Resultatprofil vorlag und sich auch unter Einbezug der Anamnese, der subjektiven Angaben, der Vorbefunde sowie der beschrie benen Schwierig keiten im Alltag und im Beruf keine Diskrepanzen innerhalb und zwischen sensorischen, kognitiven, motorischen und verhaltensmässigen Varia blen erhe ben liessen. Entsprechend stufte sie die mittelschweren kogni tiven Störungen und die Störungen der Antriebs- und Selbstregulationsfähigkeiten als authen tisch ein ( Urk. 6/87/48). Dieses Ergebnis wurde von den Gutachtern der Medas
D.___ nicht in Frage gestellt und wurde in der polydisziplinären Zusam menfassung in dieser Form wiedergegeben ( Urk. 6/87/36-37) . Zudem wurden n europsychologisch festgestellte Defizite unter den
Diagnos en mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 6/87/33). D ie neurologische Gutachter in setzte sich dagegen nicht mit der Frage auseinander, ob weitere Abklärungen, wie sie im neuropsychologischen Teilgutachten vorgeschlagen w urden , notwendig seien oder nicht . Zudem fiel ihre Stellungnahme zur ge sundheitlichen Situation der Versicherten verhältnismässig knapp aus, wobei es
wie erwähnt insbesondere an einer ver tieften Auseinandersetzung mit den Ergeb nissen der neuropsychologischen Testergebnisse fehlte ( Urk. 6/87/36). Der Sach verhalt erscheint somit in dieser Hinsicht ungenügend abgeklärt. 4.4
Der behandelnde Arzt Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, hielt am 1 9. April 2011 fest, dass die Versicherte an einer posttraumatischen Migräne und einer Trigeminusneuralgie leide. Dabei führte er aus, dass die von der Versicherten geschilderten Kopfschmerzen weitgehend den Diagnosekriterien einer Migräne (Photophobie, Phonophobie, Übelkeit, starker einseitiger Kopfschmerz mit Ver stärkung bei körperlicher Anstrengung ) entsprechen würden ( Urk. 6/74). Dieser Arztbericht von Dr. K.___ lag den Gutachtern der Medas
D.___ vor ( Urk. 6/87/35). D ie neurologische Gutachter in der Medas
D.___ hielt jedoch fest, dass die diagnostischen Kriterien der International Headache Society für eine Migräne nicht erfüllt seien ( Urk. 6/87/36). Diese der Ansicht von Dr. K.___ wider sprechende Verneinung einer Migränediagnose ist ohne nähere Begrün dung er folgt und daher nic ht nachvollziehbar , weshalb diese Frage näher abzuklären sein wird . 4. 5
Die IV-Stelle
erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 , dass sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeitsangaben des Medas - Gut achtens abstütz e, da die aus neuropsychologischer Sicht festgehaltene Arbeits unfähigkeit von 50 % weder organisch noch psychisch erklärbar sei ( Urk. 2 S. 5).
D ie 50%ige Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde jedoch nicht nur im neuro psychologischen Teilgutachten, sondern auch in der haupt gutachterlichen Beur t ei lung und polydisziplinären Zusammenfassung aufge führt. Demgegenüber wurde für die bisherige Tätigkeit als Präsenznachtwache in dieser hauptgut ach terlichen Beurteilung und polydisziplinären Zusammen fassung nicht auf das neuropsychologische Teilgutachten a bgestellt , welches die Arbeits un fähigkeit auf 70% einschätzte, sondern von einer uneingeschränkten Arbeitsfähig keit ausge gangen. Da vo n der neurologischen Gutachter in kein Teilgutachten mit eigener Arbeitsfähigkeitseinschätzung vorliegt ,
sie aber die Angaben des neuropsycho lo gischen Teilgutachtens zur Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit übernommen hat , kann nicht ausgeschlossen werden, dass die 50%ige Arbeits unfähigkeit in angepasster Tätigkeit auch aus neurologischer Sicht entsprechend eingeschätzt worden ist. In Ziffer 9.2.2 des Gutachtens w urde
indessen lediglich ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer, rheu matologischer und internistischer Sicht nicht eingeschränkt sei, doch aus neu rologische r Sicht fehlt eine entsprechende Beurteilung . Trotzdem wurde in Ziffer 9.3 des Gutachtens
festgehalten , die Arbeitsfähigkeit sei weder aus neurologischer, psychiatrischer, internistischer noch rheumatologischer Sicht eingeschränkt ( Urk. 6/87/38) , was nicht schlüssig erscheint . Nicht nachvollziehbar ist zudem , weshalb die Arbeits unfähigkeit in einer ideal angepassten Tätigkeit höher sein soll als in der bis herigen Tätigkeit, denn in einer angepassten Tätigkeit sollte die Arbeitsfähigkeit ja am besten ausgeschöpft werden können. Insgesamt erscheint die Arbeits fähig keitseinschätzung im Gutachten der Medas
D.___
somit teils
in sich widersprüchlich und teils nicht nachvollziehbar , weshalb Rückfragen bei den Gut achtern notwendig gewesen wären . 4 . 6
Der psychiatrische Gutachter der Medas
D.___
setzte sich mit den soge nannten Foerster-Kriterien auseinander ( Urk. 6 /87/ 20-21 ), welche nach alter, sowohl zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als auch zum Verfügungszeit punkt noch aktueller, bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei somatoformen
Schmerzstörung en relevant waren ( vgl. BGE 130 V 352). Der p sychiatrische Gut achter brachte sie bei der von ihm diagnostizierten Anpassungsstörung analog zur Anwendung ( Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 5.2 ). Da s Bundes gericht hat inzwischen
seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sach e und bei vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) angepasst
u nd dabei unter anderem festgehalten, dass die sachverständige Person die Frage zu be antworten ha be , wie sie das Leis tungs vermögen einschätze , wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folg e . Erst d araufhin überprüfen
die Rechtsanwender die betreffenden Angaben frei, ins besondere darauf
hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst , ob sie ausschliesslich funk tio nelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung sind ( Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist ( BGE 141 V 281 E. 5).
Sollte sich bei der weiteren Sach verhaltsabklärung
bestätige n, dass die Versicherte an Beschwerden leidet, auf welche die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung mo d ifizierte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zur Anwendung kommt, wäre daher zu beantworten , ob es sich auch nach den inzwischen neu
massgebli chen Indikatoren um Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit han delt . 4. 7
D ie Versicherte ist
bei der ursprünglichen Rentenzusprache als „ Privatière “ mit dem Aufgabenber ei ch Mission sarbeit qualifiziert worden ( Urk. 6/40, Urk. 6/41/8,
Urk. 6/48). Falls sie an in versicherungsrechtlicher Hin sicht relevanten gesund heitlichen Beschwerden leidet, hätte sich die IV-Stelle somit erneut mit der Qualifikation der Versicherten auseinanderzusetzen und sie hätte allenfalls zu be gründen, falls sie abweichend von der ursprünglichen Verfügung von einer im Gesundheitsfall 100%igen Arbeitstätig keit
ausgehen würde . 4. 8
Die Beschwerde ist somit in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache unter Auf heb ung der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2014 ( Urk. 2) zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die von der Versicherten im Beschwerdevefahren einge reichten medizinischen und beruflichen Berichte ( Urk. 9/1-4) werden bei der er gänzenden Sachverhaltsabklärung allenfalls mitzuberücksichtigen sein. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Recht sprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 5.2
Weiter hat die durch lic . iur . Y.___ vertretene Versicherte An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese bemisst sich gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400. -- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef