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IV.2017.01075

Neuanmeldung, erhebliche Verschlechterung anhand vorliegender Berichte nicht glaubhaft gemacht, Nichteintreten rechtens; Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-09-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1984, meldete sich am 2 5. September 2015 unter Hinweis auf Lymphödeme am linken und rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7, Urk. 10/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 10/44). 1.2

Am 1 3. Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Lei s tungsbezug an (Urk. 10/47) und reichte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/49, Urk. 10/55). Nach e r gangenem Vorbescheid (Urk. 10/57) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2017 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 10/59 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1

f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV (bis 31.12.2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie dem gegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Septem ber 2017 (Urk.

2) davon aus, dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation anhand der beigebrachten Berichte nicht habe festge stellt werden können. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche und berufliche Situation in den letzten Monaten verändert habe. Seit ein em Monat sei er bei der A.___ in Behandlung. Nach verschiedenen Untersuchun gen am Universitätsspital B.___ habe er sich zusammen mit den Ärzten entschieden, einen operativen Eingriff vorzunehmen. Dieser sei am 2 7. Oktober 2017 geplant. Kein Arzt garantiere ihm, dass die Beschwerden danach besser seien. Am 3 0. September 2017 habe er notfallmässig mit dem Rettungsdienst in den Spital

E.___ gebracht werden müssen. Seine Beschwerden hätten sich über Nacht verschlechtert und er habe Schmerzen am Knie bekommen, so dass er sich kaum mehr habe bewegen können. Im Spital sei festgestellt worden, dass es nicht am Knie gelegen habe, sondern die Lymphödemgefässe entzündet gewesen seien. Seit Mai 2017 sei er wegen seiner Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig.

In der Beschwerdeergänzung vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.

5) führte der Beschwer deführer weiter aus, im Juli 2017 habe

C.___ zu Handen der Visana Krankentaggeldversicherung berichtet, dass sich der Zustand der Beine ver schlechtert habe und nun auch ein Erysipel am linken Bein aufgetreten sei. Bei ihm sei zudem zwischenzeitlich eine depressive Verstimmung mit Progression aufgetreten (S. 1 unten) . Es sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen attestiert worden. Seit dem 4. September 2017 sei er nun in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein diesbezüglicher Bericht liege noch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das von ihm eingereichte erneute Gesuch nicht eingetreten (S. 2 Mitte) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

- mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Dr.

D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kantonsspital

E.___, berichtete am 3 0. Juli 2015 (Urk. 10/6/6-7 = Urk. 10/18/9-10 = Urk. 10/21/3-4) von einer notfal lmässigen Behandlung und nannte als Diagnosen ein Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein be kanntes Lymphödem des rech ten Unterschenkels. Dazu führte

er aus, es sei zu einer Selbstvorstellung bei plötzlich neu aufgetretener Schwellung am linken Un terschenkel sowie Schmerzen im Bereich der Wade und Achillessehne gekommen. Bekannt gewesen sei ein Lymphödem des rechten Unterschenkels (S. 1). In Zu sammenschau der Befunde sei von einem neu aufgetretenen Lymphödem am l in ken Unterschenkel a usz ugehen.

Anlässlich der venösen Doppler-Sonographie des linken Beines und linken Un terbauches vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 10/18/11) habe sich ein W eichteilödem am Unterschenkel, jedoch keine tiefe Venenthrombose am linken Bein gezeigt . Es bestehe eine regelrechte Darstellung der Beckenvenen links, ohne Hinweis auf einen komprimierenden Prozess. 3.3

C.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 3. Dezember 2015 (Urk. 10/21/1-2), er behandle den Beschwerdeführer seit März 2012 und nannte als Diagnose ein beidseitiges Lymphödem. Der Gesundheitszustand habe sich ver schlechter t . Es sei in diesem Sommer zu einem deutlich gehäuftere n Auft reten von Problemen mit den Bein en bei bekanntem primäre m Lymphödem gekommen. Therapeutisch könne eigentlich nicht mehr viel gemacht werden, einzig ursäch lich sei wahrscheinlich der Beruf als Service - Angestellter, der suboptimal sei für die gesundheitlichen Beschwerden. Prinzipiell sei vor allem längeres Stehen eher ungut und bei dem jungen Alter des Beschwerdeführers wäre es sinnvoll berufli che Alternativen bezüglich einer Umschulung zu prüfen. Es müsse längerfristig eine andere Berufstätigkeit angestrebt werden, da die Beschwerden im Verlauf der Zeit nicht besser w ü rden. Als Komplikation könnten mehr Infekte oder Haut probl eme auftreten (S. 2). 3.4

C.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 1. September 2016 (Urk. 10/29) aus, ihm sei es wichtig, dass man beim Beschwe rdeführer eine Um schulung erwäge, da bei dieser Grunderkrankung ein stehender Beruf als Kellner in Zukunft nicht mehr lange möglich sein werde. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis es zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommen werde. Wichtig wäre eine Umschulung auf einen wechselbelasteten Beruf. Ein stehender Beruf sei äus ser s t ungünstig für die Beine. Es sei in Zukunft mit entzündungsbedingten Be schwerden durch die Lymphödeme zu rechnen. 3.5

Dr . F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 10/38/3) aus, die b isherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Bei beidseitige n Unterschenkel lymphöde me n bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Be lastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperli chen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhö hten Anforderungen an die Stand-

u nd Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.

Angepasste Tätigkeit en

seien dagegen noch möglich. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15

kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

Allerdings müsse erwähnt werden, dass die Versorgung mit US-Kompress ions strümpfen nicht ausreichend sei . Medizinisch sinnvoller seien Ober schenkelkom p ressionsstrümpfe beziehungsweise Stützstrumpfhosen nach Mass, Kompressionsklasse 3, die eine bessere Kompression bei begleitender Lymph drainage b ö ten. „Massageliegen" seien nicht notwendig oder indiziert, weil bei ausreichender Kompression tagsüber das nächtliche Liegen ausreiche . 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung vom 1 3. Juni 2017 (Urk. 10/47) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 4.2

Dr.

G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Universitätsspital B.___, führte im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 10/49/6-7) aus, der Beschwerdeführer gebe an, aktuell Kompressionsstr ümpfe der Klasse III zu tragen, recht s bis zum Knie und links bis zur Leiste. Er mache ein - bis zweimal pro Woch e Lymphdrainage. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der Befund eher progredient als regredient . Er berichte, keine rezidivierende Erysipel e zu haben, sondern dass er teilweise Hautfloreszenen habe, die er dann mit einem speziellen Spray behandle. Er habe keine Schmerzen, jedoch ein sehr störendes Schweregefühl. Er arbeite im Gastge werbe. Zunächst sei die weitere Diagnostik mittels MR-Lymphographie und MRI des Beckens einzuleiten, damit herausgefunden werden kann, was die Pathologie der Lymphgefässe ausmache (S. 1). Je nach Vorhandensein von Lymphgefässen an den Bei n en kämen entweder multiple lymphovenöse Anastomosen oder, falls diese nicht vorhanden seien, eine mikrovaskuläre Lymphknoten-Transplantation in die Leiste in Frage (S. 2 oben). 4.3

C.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 9. Juli 2017 (Urk. 10/49/1-3 = Urk. 10/55/1-3) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen starke r Schmerzen und einer Rötung be ginnend am linken Unterschenkel vorgestellt. Es sei eine antibiotische Behand lung bei Vorliegen eines Erysipel s begonnen worden. Bereits vor dem Erkran kungsbeginn sei der Beschwerdeführer in ambulanter Abklärung bezüglich therapeutischer Optionen betreffend d ie Lymphödeme gewesen. Es bestünden per sistierende Beinschmerzen sowie eine depressive Verstimmung (Schlafstörung, Gereiztheit, Traurigkeit) mit Progression (S. 1 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 6). Von Arbeitgeberseite bestehe keine Einsicht für die Problematik des Beschwerdeführers. Es bestünden diverse Konflikte bezüglich Überstunden und Entgeltung . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Beinbeschwerden sowie die mittelgradige Depression eingeschränkt (S. 2 Ziff. 10). 5. 5.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine sol che tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinw eisen).

Vorliegend gilt die ablehnende Verfügung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis.

5.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.3

In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage aus gewiesen, dass im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Beschwerdegegne rin der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3), keine neuen Diagnosen vorliegen. So leidet der Beschwer deführer an beidseitigen L ymphödemen an den Beinen . Eine anspruchserhebliche Änderung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat.

5.3.1

Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Ärztin Dr . G.___ des B.___ (vorstehend E. 4.2) sowie seines Hausarztes (vorstehend E. 4.3) ein. Aus dem Bericht von Dr . G.___

ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung. Zwar berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 1 0. April 2017, dass der Befund eher progredient als regredient sei, führte hingegen auch aus, dass er keine Schmerzen, jedoch ein sehr störendes Schweregefühl habe.

So ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls, dass

mit der geplante n weiterführende n Diagnos tik

die Ursache der Lymphödeme herausgefunden werden soll und je nach Ergeb nis verschiedene operative Massnahmen durchgeführt werden könnten. Anhalts punkte oder Indizien, d ass die weiterführende Diagnostik respektive die ins Auge gefassten Operationen aufgrund einer Zustandsverschlechterung durchgeführt werden sollen, ergeben sich daraus nicht (vgl. vorstehend E. 4.2).

Auch mit Bl ick auf das Arztzeugnis von C.___ zuhanden des Kran kentaggeldversicherers erscheint eine Verschlechterung als nicht erheblich res pektive geringfügiger sowie insbesondere vorübergehender Natur und daher nicht glaubhaft gemacht. Die Lymphödeme und die damit verbundenen Schmerzen la gen bereits im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 9. Januar 2017 vor und wurden entsprechend in der Beurteilung berücksichtigt. Bis auf d ie aufgetretene bakterielle Hautinfektion im Sinne eines Erysipels, welches eine an tibiotische Behandlung nach sich zog, erscheint das Zustandsbild im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung als im Wesent lichen unverändert. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berich t des Kantonsspitals E.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 3/15 = Urk. 6/9), welcher im Übrigen nach der hier angefochtenen Verfügung erstellt wurde . Darin

wird neben der bekannten lymphatischen Schwellung unter anderem von einem weiteren Erysipel berichtet, welches sich unter antibiotischer Therapie aber rasch regredient gezeigt habe . Schliesslich habe der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1). Aus dem Bericht des Kan tonsspitals E.___ geht sodann auch hervor, dass bei der Duplex Sonographie der Beingefässe kein Hinweis auf eine tiefe Venenthrombose als mögliche Ursache der Schwellung habe festgestellt werden können (Urk. 3/15 = Urk. 6/9). Hierzu ist festzuhalten, dass auch im Jahr 2015 eine tiefe Venenthrombose ausgeschlossen werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.3.2

Der Beschwerdeführer machte sodann eine psychische Verschlechterung geltend (vgl. vorstehend E. 2.2). C.___ berichtete im Arztzeugnis zuhanden des Krankentaggeldversicherers von einer depressiven Verstimmung im Sinne einer Schlafstörung, von Gereiztheit und Traurigkeit und macht e auf diverse Kon flikte mit dem Arbeitgeber aufmerksam. C.___ berichtet e zudem von einer psychotherapeutische n Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.3). Der Beschwer deführer reichte hierzu eine Behandlungsbestätigung der A.___ (vgl. Urk. 6/8) ein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2017 bei H.___ in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung befinde.

Eine Behandlungsbestätigung kann zwar als Anhaltspunkt für eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls Anlass zu weitergehenden Abkläru ngen geben. Es stellt sich hierbei jedoch (auch) die Frage, ob diese Änderung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht, das Auswir kungen auf die Beurteilung des Rentenanspruchs haben könnte. So ist e ine Sach verhaltsänderung erst dann erheblich, wenn angenommen werden kann, der An spruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.3). Bei der von

C.___ genannten

depressiven Verstimmung (Schlafstörung, Gereiztheit und Traurigkeit) bei psychosozialen Be lastungsfaktoren (diverse Konflikte mit dem Arbeitgeber) handelt es sich zwar grundsätzlich um eine im Vergleich zur medizinischen Aktenlage bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 9. Januar 2017 eingetretene Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse in psychischer Hinsicht, von einer anspruchs relevanten Erheblichkeit dieser Änderung kann bei einer depressiven Verstim mung und psychosozialen Belastungsfaktoren hingegen nicht gesprochen wer den. 5.4

Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf die eingereichten Be richte von Dr . G.___ und C.___ an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 9. Januar 2017 relevant und in erheblichem Masse verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin be rücksichtigte namentlich zu Recht, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung noch keine sechs Monate vergangen

sind . Von einer Überschreitung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Beurtei lungsspielraums (vgl. vorstehend E. 1. 2) kann vorliegend nicht ausgegangen wer den. 6.

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 9. Januar 2017 keine massgebliche Veränderung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde .

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) erw eist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs.

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs.

E. 2 5. September 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1

f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Septem ber 2017 (Urk.

2) davon aus, dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation anhand der beigebrachten Berichte nicht habe festge stellt werden können.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche und berufliche Situation in den letzten Monaten verändert habe. Seit ein em Monat sei er bei der A.___ in Behandlung. Nach verschiedenen Untersuchun gen am Universitätsspital B.___ habe er sich zusammen mit den Ärzten entschieden, einen operativen Eingriff vorzunehmen. Dieser sei am 2 7. Oktober 2017 geplant. Kein Arzt garantiere ihm, dass die Beschwerden danach besser seien. Am 3 0. September 2017 habe er notfallmässig mit dem Rettungsdienst in den Spital

E.___ gebracht werden müssen. Seine Beschwerden hätten sich über Nacht verschlechtert und er habe Schmerzen am Knie bekommen, so dass er sich kaum mehr habe bewegen können. Im Spital sei festgestellt worden, dass es nicht am Knie gelegen habe, sondern die Lymphödemgefässe entzündet gewesen seien. Seit Mai 2017 sei er wegen seiner Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig.

In der Beschwerdeergänzung vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.

5) führte der Beschwer deführer weiter aus, im Juli 2017 habe

C.___ zu Handen der Visana Krankentaggeldversicherung berichtet, dass sich der Zustand der Beine ver schlechtert habe und nun auch ein Erysipel am linken Bein aufgetreten sei. Bei ihm sei zudem zwischenzeitlich eine depressive Verstimmung mit Progression aufgetreten (S. 1 unten) . Es sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen attestiert worden. Seit dem 4. September 2017 sei er nun in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein diesbezüglicher Bericht liege noch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das von ihm eingereichte erneute Gesuch nicht eingetreten (S. 2 Mitte) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

- mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3.

E. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs.

E. 3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3.2 Dr.

D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kantonsspital

E.___, berichtete am 3 0. Juli 2015 (Urk. 10/6/6-7 = Urk. 10/18/9-10 = Urk. 10/21/3-4) von einer notfal lmässigen Behandlung und nannte als Diagnosen ein Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein be kanntes Lymphödem des rech ten Unterschenkels. Dazu führte

er aus, es sei zu einer Selbstvorstellung bei plötzlich neu aufgetretener Schwellung am linken Un terschenkel sowie Schmerzen im Bereich der Wade und Achillessehne gekommen. Bekannt gewesen sei ein Lymphödem des rechten Unterschenkels (S. 1). In Zu sammenschau der Befunde sei von einem neu aufgetretenen Lymphödem am l in ken Unterschenkel a usz ugehen.

Anlässlich der venösen Doppler-Sonographie des linken Beines und linken Un terbauches vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 10/18/11) habe sich ein W eichteilödem am Unterschenkel, jedoch keine tiefe Venenthrombose am linken Bein gezeigt . Es bestehe eine regelrechte Darstellung der Beckenvenen links, ohne Hinweis auf einen komprimierenden Prozess.

E. 3.3 C.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 3. Dezember 2015 (Urk. 10/21/1-2), er behandle den Beschwerdeführer seit März 2012 und nannte als Diagnose ein beidseitiges Lymphödem. Der Gesundheitszustand habe sich ver schlechter t . Es sei in diesem Sommer zu einem deutlich gehäuftere n Auft reten von Problemen mit den Bein en bei bekanntem primäre m Lymphödem gekommen. Therapeutisch könne eigentlich nicht mehr viel gemacht werden, einzig ursäch lich sei wahrscheinlich der Beruf als Service - Angestellter, der suboptimal sei für die gesundheitlichen Beschwerden. Prinzipiell sei vor allem längeres Stehen eher ungut und bei dem jungen Alter des Beschwerdeführers wäre es sinnvoll berufli che Alternativen bezüglich einer Umschulung zu prüfen. Es müsse längerfristig eine andere Berufstätigkeit angestrebt werden, da die Beschwerden im Verlauf der Zeit nicht besser w ü rden. Als Komplikation könnten mehr Infekte oder Haut probl eme auftreten (S. 2).

E. 3.4 C.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 1. September 2016 (Urk. 10/29) aus, ihm sei es wichtig, dass man beim Beschwe rdeführer eine Um schulung erwäge, da bei dieser Grunderkrankung ein stehender Beruf als Kellner in Zukunft nicht mehr lange möglich sein werde. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis es zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommen werde. Wichtig wäre eine Umschulung auf einen wechselbelasteten Beruf. Ein stehender Beruf sei äus ser s t ungünstig für die Beine. Es sei in Zukunft mit entzündungsbedingten Be schwerden durch die Lymphödeme zu rechnen.

E. 3.5 Dr . F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 10/38/3) aus, die b isherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Bei beidseitige n Unterschenkel lymphöde me n bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Be lastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperli chen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhö hten Anforderungen an die Stand-

u nd Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.

Angepasste Tätigkeit en

seien dagegen noch möglich. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15

kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

Allerdings müsse erwähnt werden, dass die Versorgung mit US-Kompress ions strümpfen nicht ausreichend sei . Medizinisch sinnvoller seien Ober schenkelkom p ressionsstrümpfe beziehungsweise Stützstrumpfhosen nach Mass, Kompressionsklasse 3, die eine bessere Kompression bei begleitender Lymph drainage b ö ten. „Massageliegen" seien nicht notwendig oder indiziert, weil bei ausreichender Kompression tagsüber das nächtliche Liegen ausreiche .

E. 4 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie dem gegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 2.

E. 4.1 Nach der Neuanmeldung vom 1 3. Juni 2017 (Urk. 10/47) kamen die folgenden Berichte zu den Akten:

E. 4.2 Dr.

G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Universitätsspital B.___, führte im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 10/49/6-7) aus, der Beschwerdeführer gebe an, aktuell Kompressionsstr ümpfe der Klasse III zu tragen, recht s bis zum Knie und links bis zur Leiste. Er mache ein - bis zweimal pro Woch e Lymphdrainage. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der Befund eher progredient als regredient . Er berichte, keine rezidivierende Erysipel e zu haben, sondern dass er teilweise Hautfloreszenen habe, die er dann mit einem speziellen Spray behandle. Er habe keine Schmerzen, jedoch ein sehr störendes Schweregefühl. Er arbeite im Gastge werbe. Zunächst sei die weitere Diagnostik mittels MR-Lymphographie und MRI des Beckens einzuleiten, damit herausgefunden werden kann, was die Pathologie der Lymphgefässe ausmache (S. 1). Je nach Vorhandensein von Lymphgefässen an den Bei n en kämen entweder multiple lymphovenöse Anastomosen oder, falls diese nicht vorhanden seien, eine mikrovaskuläre Lymphknoten-Transplantation in die Leiste in Frage (S. 2 oben).

E. 4.3 C.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 9. Juli 2017 (Urk. 10/49/1-3 = Urk. 10/55/1-3) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen starke r Schmerzen und einer Rötung be ginnend am linken Unterschenkel vorgestellt. Es sei eine antibiotische Behand lung bei Vorliegen eines Erysipel s begonnen worden. Bereits vor dem Erkran kungsbeginn sei der Beschwerdeführer in ambulanter Abklärung bezüglich therapeutischer Optionen betreffend d ie Lymphödeme gewesen. Es bestünden per sistierende Beinschmerzen sowie eine depressive Verstimmung (Schlafstörung, Gereiztheit, Traurigkeit) mit Progression (S. 1 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 6). Von Arbeitgeberseite bestehe keine Einsicht für die Problematik des Beschwerdeführers. Es bestünden diverse Konflikte bezüglich Überstunden und Entgeltung . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Beinbeschwerden sowie die mittelgradige Depression eingeschränkt (S. 2 Ziff. 10).

E. 5.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine sol che tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinw eisen).

Vorliegend gilt die ablehnende Verfügung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis.

E. 5.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 5.3 In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage aus gewiesen, dass im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Beschwerdegegne rin der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3), keine neuen Diagnosen vorliegen. So leidet der Beschwer deführer an beidseitigen L ymphödemen an den Beinen . Eine anspruchserhebliche Änderung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat.

E. 5.3.1 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Ärztin Dr . G.___ des B.___ (vorstehend E. 4.2) sowie seines Hausarztes (vorstehend E. 4.3) ein. Aus dem Bericht von Dr . G.___

ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung. Zwar berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 1 0. April 2017, dass der Befund eher progredient als regredient sei, führte hingegen auch aus, dass er keine Schmerzen, jedoch ein sehr störendes Schweregefühl habe.

So ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls, dass

mit der geplante n weiterführende n Diagnos tik

die Ursache der Lymphödeme herausgefunden werden soll und je nach Ergeb nis verschiedene operative Massnahmen durchgeführt werden könnten. Anhalts punkte oder Indizien, d ass die weiterführende Diagnostik respektive die ins Auge gefassten Operationen aufgrund einer Zustandsverschlechterung durchgeführt werden sollen, ergeben sich daraus nicht (vgl. vorstehend E. 4.2).

Auch mit Bl ick auf das Arztzeugnis von C.___ zuhanden des Kran kentaggeldversicherers erscheint eine Verschlechterung als nicht erheblich res pektive geringfügiger sowie insbesondere vorübergehender Natur und daher nicht glaubhaft gemacht. Die Lymphödeme und die damit verbundenen Schmerzen la gen bereits im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 9. Januar 2017 vor und wurden entsprechend in der Beurteilung berücksichtigt. Bis auf d ie aufgetretene bakterielle Hautinfektion im Sinne eines Erysipels, welches eine an tibiotische Behandlung nach sich zog, erscheint das Zustandsbild im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung als im Wesent lichen unverändert. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berich t des Kantonsspitals E.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 3/15 = Urk. 6/9), welcher im Übrigen nach der hier angefochtenen Verfügung erstellt wurde . Darin

wird neben der bekannten lymphatischen Schwellung unter anderem von einem weiteren Erysipel berichtet, welches sich unter antibiotischer Therapie aber rasch regredient gezeigt habe . Schliesslich habe der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1). Aus dem Bericht des Kan tonsspitals E.___ geht sodann auch hervor, dass bei der Duplex Sonographie der Beingefässe kein Hinweis auf eine tiefe Venenthrombose als mögliche Ursache der Schwellung habe festgestellt werden können (Urk. 3/15 = Urk. 6/9). Hierzu ist festzuhalten, dass auch im Jahr 2015 eine tiefe Venenthrombose ausgeschlossen werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2).

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte sodann eine psychische Verschlechterung geltend (vgl. vorstehend E. 2.2). C.___ berichtete im Arztzeugnis zuhanden des Krankentaggeldversicherers von einer depressiven Verstimmung im Sinne einer Schlafstörung, von Gereiztheit und Traurigkeit und macht e auf diverse Kon flikte mit dem Arbeitgeber aufmerksam. C.___ berichtet e zudem von einer psychotherapeutische n Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.3). Der Beschwer deführer reichte hierzu eine Behandlungsbestätigung der A.___ (vgl. Urk. 6/8) ein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2017 bei H.___ in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung befinde.

Eine Behandlungsbestätigung kann zwar als Anhaltspunkt für eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls Anlass zu weitergehenden Abkläru ngen geben. Es stellt sich hierbei jedoch (auch) die Frage, ob diese Änderung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht, das Auswir kungen auf die Beurteilung des Rentenanspruchs haben könnte. So ist e ine Sach verhaltsänderung erst dann erheblich, wenn angenommen werden kann, der An spruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.3). Bei der von

C.___ genannten

depressiven Verstimmung (Schlafstörung, Gereiztheit und Traurigkeit) bei psychosozialen Be lastungsfaktoren (diverse Konflikte mit dem Arbeitgeber) handelt es sich zwar grundsätzlich um eine im Vergleich zur medizinischen Aktenlage bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 9. Januar 2017 eingetretene Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse in psychischer Hinsicht, von einer anspruchs relevanten Erheblichkeit dieser Änderung kann bei einer depressiven Verstim mung und psychosozialen Belastungsfaktoren hingegen nicht gesprochen wer den.

E. 5.4 Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf die eingereichten Be richte von Dr . G.___ und C.___ an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 9. Januar 2017 relevant und in erheblichem Masse verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin be rücksichtigte namentlich zu Recht, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung noch keine sechs Monate vergangen

sind . Von einer Überschreitung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Beurtei lungsspielraums (vgl. vorstehend E. 1. 2) kann vorliegend nicht ausgegangen wer den.

E. 6 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 9. Januar 2017 keine massgebliche Veränderung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde .

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) erw eist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt .

E. 7 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01075

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom

28. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1984, meldete sich am 2 5. September 2015 unter Hinweis auf Lymphödeme am linken und rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7, Urk. 10/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 9. Januar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 10/44). 1.2

Am 1 3. Juli 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Lei s tungsbezug an (Urk. 10/47) und reichte diverse Arztberichte ein (Urk. 10/49, Urk. 10/55). Nach e r gangenem Vorbescheid (Urk. 10/57) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. September 2017 nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (Urk. 10/59 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 1

f.).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2017 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund sätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintre tensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV

Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwal tung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV (bis 31.12.2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechts kräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung ver pflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; heute: Art. 87 Abs. 4 IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu kommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie dem gegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor gen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. Septem ber 2017 (Urk.

2) davon aus, dass eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation anhand der beigebrachten Berichte nicht habe festge stellt werden können. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche und berufliche Situation in den letzten Monaten verändert habe. Seit ein em Monat sei er bei der A.___ in Behandlung. Nach verschiedenen Untersuchun gen am Universitätsspital B.___ habe er sich zusammen mit den Ärzten entschieden, einen operativen Eingriff vorzunehmen. Dieser sei am 2 7. Oktober 2017 geplant. Kein Arzt garantiere ihm, dass die Beschwerden danach besser seien. Am 3 0. September 2017 habe er notfallmässig mit dem Rettungsdienst in den Spital

E.___ gebracht werden müssen. Seine Beschwerden hätten sich über Nacht verschlechtert und er habe Schmerzen am Knie bekommen, so dass er sich kaum mehr habe bewegen können. Im Spital sei festgestellt worden, dass es nicht am Knie gelegen habe, sondern die Lymphödemgefässe entzündet gewesen seien. Seit Mai 2017 sei er wegen seiner Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig.

In der Beschwerdeergänzung vom 1 7. Oktober 2017 (Urk.

5) führte der Beschwer deführer weiter aus, im Juli 2017 habe

C.___ zu Handen der Visana Krankentaggeldversicherung berichtet, dass sich der Zustand der Beine ver schlechtert habe und nun auch ein Erysipel am linken Bein aufgetreten sei. Bei ihm sei zudem zwischenzeitlich eine depressive Verstimmung mit Progression aufgetreten (S. 1 unten) . Es sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch aus psychischen Gründen attestiert worden. Seit dem 4. September 2017 sei er nun in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein diesbezüglicher Bericht liege noch nicht vor. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das von ihm eingereichte erneute Gesuch nicht eingetreten (S. 2 Mitte) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin

- mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Verfügung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) - zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist. 3. 3.1

Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der ursprünglichen Verfü gung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) stellte sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Dr.

D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kantonsspital

E.___, berichtete am 3 0. Juli 2015 (Urk. 10/6/6-7 = Urk. 10/18/9-10 = Urk. 10/21/3-4) von einer notfal lmässigen Behandlung und nannte als Diagnosen ein Lymphödem des linken Unterschenkels sowie ein be kanntes Lymphödem des rech ten Unterschenkels. Dazu führte

er aus, es sei zu einer Selbstvorstellung bei plötzlich neu aufgetretener Schwellung am linken Un terschenkel sowie Schmerzen im Bereich der Wade und Achillessehne gekommen. Bekannt gewesen sei ein Lymphödem des rechten Unterschenkels (S. 1). In Zu sammenschau der Befunde sei von einem neu aufgetretenen Lymphödem am l in ken Unterschenkel a usz ugehen.

Anlässlich der venösen Doppler-Sonographie des linken Beines und linken Un terbauches vom 3 0. Juli 2015 (Urk. 10/18/11) habe sich ein W eichteilödem am Unterschenkel, jedoch keine tiefe Venenthrombose am linken Bein gezeigt . Es bestehe eine regelrechte Darstellung der Beckenvenen links, ohne Hinweis auf einen komprimierenden Prozess. 3.3

C.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 3. Dezember 2015 (Urk. 10/21/1-2), er behandle den Beschwerdeführer seit März 2012 und nannte als Diagnose ein beidseitiges Lymphödem. Der Gesundheitszustand habe sich ver schlechter t . Es sei in diesem Sommer zu einem deutlich gehäuftere n Auft reten von Problemen mit den Bein en bei bekanntem primäre m Lymphödem gekommen. Therapeutisch könne eigentlich nicht mehr viel gemacht werden, einzig ursäch lich sei wahrscheinlich der Beruf als Service - Angestellter, der suboptimal sei für die gesundheitlichen Beschwerden. Prinzipiell sei vor allem längeres Stehen eher ungut und bei dem jungen Alter des Beschwerdeführers wäre es sinnvoll berufli che Alternativen bezüglich einer Umschulung zu prüfen. Es müsse längerfristig eine andere Berufstätigkeit angestrebt werden, da die Beschwerden im Verlauf der Zeit nicht besser w ü rden. Als Komplikation könnten mehr Infekte oder Haut probl eme auftreten (S. 2). 3.4

C.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 1. September 2016 (Urk. 10/29) aus, ihm sei es wichtig, dass man beim Beschwe rdeführer eine Um schulung erwäge, da bei dieser Grunderkrankung ein stehender Beruf als Kellner in Zukunft nicht mehr lange möglich sein werde. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis es zu krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommen werde. Wichtig wäre eine Umschulung auf einen wechselbelasteten Beruf. Ein stehender Beruf sei äus ser s t ungünstig für die Beine. Es sei in Zukunft mit entzündungsbedingten Be schwerden durch die Lymphödeme zu rechnen. 3.5

Dr . F.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 1 9. Januar 2016 (Urk. 10/38/3) aus, die b isherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Bei beidseitige n Unterschenkel lymphöde me n bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Be lastbarkeit für: regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperli chen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhö hten Anforderungen an die Stand-

u nd Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund.

Angepasste Tätigkeit en

seien dagegen noch möglich. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15

kg körpernah medizinisch-theoretisch weiterhin zugemutet werden.

Allerdings müsse erwähnt werden, dass die Versorgung mit US-Kompress ions strümpfen nicht ausreichend sei . Medizinisch sinnvoller seien Ober schenkelkom p ressionsstrümpfe beziehungsweise Stützstrumpfhosen nach Mass, Kompressionsklasse 3, die eine bessere Kompression bei begleitender Lymph drainage b ö ten. „Massageliegen" seien nicht notwendig oder indiziert, weil bei ausreichender Kompression tagsüber das nächtliche Liegen ausreiche . 4. 4.1

Nach der Neuanmeldung vom 1 3. Juni 2017 (Urk. 10/47) kamen die folgenden Berichte zu den Akten: 4.2

Dr.

G.___, Fachärztin für Chirurgie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Universitätsspital B.___, führte im Bericht vom 1 0. April 2017 (Urk. 10/49/6-7) aus, der Beschwerdeführer gebe an, aktuell Kompressionsstr ümpfe der Klasse III zu tragen, recht s bis zum Knie und links bis zur Leiste. Er mache ein - bis zweimal pro Woch e Lymphdrainage. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei der Befund eher progredient als regredient . Er berichte, keine rezidivierende Erysipel e zu haben, sondern dass er teilweise Hautfloreszenen habe, die er dann mit einem speziellen Spray behandle. Er habe keine Schmerzen, jedoch ein sehr störendes Schweregefühl. Er arbeite im Gastge werbe. Zunächst sei die weitere Diagnostik mittels MR-Lymphographie und MRI des Beckens einzuleiten, damit herausgefunden werden kann, was die Pathologie der Lymphgefässe ausmache (S. 1). Je nach Vorhandensein von Lymphgefässen an den Bei n en kämen entweder multiple lymphovenöse Anastomosen oder, falls diese nicht vorhanden seien, eine mikrovaskuläre Lymphknoten-Transplantation in die Leiste in Frage (S. 2 oben). 4.3

C.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 9. Juli 2017 (Urk. 10/49/1-3 = Urk. 10/55/1-3) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, der Beschwerdeführer habe sich wegen starke r Schmerzen und einer Rötung be ginnend am linken Unterschenkel vorgestellt. Es sei eine antibiotische Behand lung bei Vorliegen eines Erysipel s begonnen worden. Bereits vor dem Erkran kungsbeginn sei der Beschwerdeführer in ambulanter Abklärung bezüglich therapeutischer Optionen betreffend d ie Lymphödeme gewesen. Es bestünden per sistierende Beinschmerzen sowie eine depressive Verstimmung (Schlafstörung, Gereiztheit, Traurigkeit) mit Progression (S. 1 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. Mai 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 6). Von Arbeitgeberseite bestehe keine Einsicht für die Problematik des Beschwerdeführers. Es bestünden diverse Konflikte bezüglich Überstunden und Entgeltung . Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Beinbeschwerden sowie die mittelgradige Depression eingeschränkt (S. 2 Ziff. 10). 5. 5.1

Zeitliche Vergleichsbasis für die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV und gegebenenfalls der Prüfung, ob eine sol che tatsächlich eingetreten ist und sich auf den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Rente auswirkt, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinw eisen).

Vorliegend gilt die ablehnende Verfügung vom 1 9. Januar 2017 (Urk. 10/44) für die Prüfung, ob mit der Neuanmeldung vom 1 3. Juli 2017 eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde, als zeitliche Vergleichsbasis.

5.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 5.3

In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage aus gewiesen, dass im Vergleich zu den Verhältnissen, welche die Beschwerdegegne rin der ursprünglichen rentenanspruchsverneinenden Verfügung zugrunde legte (vgl. vorstehend E. 3), keine neuen Diagnosen vorliegen. So leidet der Beschwer deführer an beidseitigen L ymphödemen an den Beinen . Eine anspruchserhebliche Änderung kann jedoch auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit verändert hat.

5.3.1

Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner behandelnden Ärztin Dr . G.___ des B.___ (vorstehend E. 4.2) sowie seines Hausarztes (vorstehend E. 4.3) ein. Aus dem Bericht von Dr . G.___

ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung. Zwar berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 1 0. April 2017, dass der Befund eher progredient als regredient sei, führte hingegen auch aus, dass er keine Schmerzen, jedoch ein sehr störendes Schweregefühl habe.

So ergibt sich aus dem Bericht ebenfalls, dass

mit der geplante n weiterführende n Diagnos tik

die Ursache der Lymphödeme herausgefunden werden soll und je nach Ergeb nis verschiedene operative Massnahmen durchgeführt werden könnten. Anhalts punkte oder Indizien, d ass die weiterführende Diagnostik respektive die ins Auge gefassten Operationen aufgrund einer Zustandsverschlechterung durchgeführt werden sollen, ergeben sich daraus nicht (vgl. vorstehend E. 4.2).

Auch mit Bl ick auf das Arztzeugnis von C.___ zuhanden des Kran kentaggeldversicherers erscheint eine Verschlechterung als nicht erheblich res pektive geringfügiger sowie insbesondere vorübergehender Natur und daher nicht glaubhaft gemacht. Die Lymphödeme und die damit verbundenen Schmerzen la gen bereits im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 9. Januar 2017 vor und wurden entsprechend in der Beurteilung berücksichtigt. Bis auf d ie aufgetretene bakterielle Hautinfektion im Sinne eines Erysipels, welches eine an tibiotische Behandlung nach sich zog, erscheint das Zustandsbild im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der leistungsverneinenden Verfügung als im Wesent lichen unverändert. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Berich t des Kantonsspitals E.___ vom 2. Oktober 2017 (Urk. 3/15 = Urk. 6/9), welcher im Übrigen nach der hier angefochtenen Verfügung erstellt wurde . Darin

wird neben der bekannten lymphatischen Schwellung unter anderem von einem weiteren Erysipel berichtet, welches sich unter antibiotischer Therapie aber rasch regredient gezeigt habe . Schliesslich habe der Beschwerdeführer in gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können (S. 1). Aus dem Bericht des Kan tonsspitals E.___ geht sodann auch hervor, dass bei der Duplex Sonographie der Beingefässe kein Hinweis auf eine tiefe Venenthrombose als mögliche Ursache der Schwellung habe festgestellt werden können (Urk. 3/15 = Urk. 6/9). Hierzu ist festzuhalten, dass auch im Jahr 2015 eine tiefe Venenthrombose ausgeschlossen werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.3.2

Der Beschwerdeführer machte sodann eine psychische Verschlechterung geltend (vgl. vorstehend E. 2.2). C.___ berichtete im Arztzeugnis zuhanden des Krankentaggeldversicherers von einer depressiven Verstimmung im Sinne einer Schlafstörung, von Gereiztheit und Traurigkeit und macht e auf diverse Kon flikte mit dem Arbeitgeber aufmerksam. C.___ berichtet e zudem von einer psychotherapeutische n Behandlung (vgl. vorstehend E. 4.3). Der Beschwer deführer reichte hierzu eine Behandlungsbestätigung der A.___ (vgl. Urk. 6/8) ein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. September 2017 bei H.___ in psychiatrisch-psychothera peutischer Behandlung befinde.

Eine Behandlungsbestätigung kann zwar als Anhaltspunkt für eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse gewertet werden und allenfalls Anlass zu weitergehenden Abkläru ngen geben. Es stellt sich hierbei jedoch (auch) die Frage, ob diese Änderung des Gesundheitszustandes ein Ausmass erreicht, das Auswir kungen auf die Beurteilung des Rentenanspruchs haben könnte. So ist e ine Sach verhaltsänderung erst dann erheblich, wenn angenommen werden kann, der An spruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als gegeben erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.3). Bei der von

C.___ genannten

depressiven Verstimmung (Schlafstörung, Gereiztheit und Traurigkeit) bei psychosozialen Be lastungsfaktoren (diverse Konflikte mit dem Arbeitgeber) handelt es sich zwar grundsätzlich um eine im Vergleich zur medizinischen Aktenlage bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 1 9. Januar 2017 eingetretene Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse in psychischer Hinsicht, von einer anspruchs relevanten Erheblichkeit dieser Änderung kann bei einer depressiven Verstim mung und psychosozialen Belastungsfaktoren hingegen nicht gesprochen wer den. 5.4

Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf die eingereichten Be richte von Dr . G.___ und C.___ an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 1 9. Januar 2017 relevant und in erheblichem Masse verschlechtert haben könnte. Die Beschwerdegegnerin be rücksichtigte namentlich zu Recht, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung im Zeitpunkt der erneuten Anmeldung noch keine sechs Monate vergangen

sind . Von einer Überschreitung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Beurtei lungsspielraums (vgl. vorstehend E. 1. 2) kann vorliegend nicht ausgegangen wer den. 6.

Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 1 9. Januar 2017 keine massgebliche Veränderung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde .

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung des Be schwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 2 5. September 2017 (Urk. 2) erw eist sich folglich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager