Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, absolvierte in Deutschland eine Lehre als Büro kauffrau und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, als sie sich am 20.
Febru ar 2010 (Urk.
6/2) unter Hinweis auf verschiedene Beeinträchtigungen nach Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. In der Folge trat sie am 1.
April 2010 eine Anstellung als Versicherungs beraterin bei der C.___ AG an (Urk.
6/8 und Urk.
6/20). 1.2
Nachdem sie am 26.
Dezember 2010 bei einem Glatteisunfall auf den Hinterkopf gefallen war und sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zugezogen hatte (Urk.
6/8 und Urk.
6/10), meldete sie sich am 8.
Februar
2011 (Urk.
6/11) erneut bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Nach der Diagnosestellung einer schweren Insertionstendinopathie und Partialruptur der Gluteus minimus Sehne infolge des Unfalls (Urk.
6/36/3) und entsprechender Rückmeldung der Versicherten (Urk.
6/42/6) verfügte die IV-Stelle am 15.
Februar 2012 (Urk.
6/41), dass die Unterstützung zum Erhalt des Arbeits platzes abgeschlossen werde, da diese zurzeit (aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich sei.
Am 7.
November 2011 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall, als ihr eine Parkschranke auf den Kopf prallte. In der Folge klagte sie über Sehbeschwerden und Schwindel (Urk.
6/54).
Am 24.
März 2012 stürzte die Versicherte in der Y.___ auf dem feuchten Kundenweg aus (Urk.
6/54), worauf Ellbogen und Hüftbeschwerden auftraten (Urk.
6/55). Per 31.
Oktober 2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch die C.___ AG aufgelöst (Urk.
6/70). Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 10.
April 2013 (Urk.
6/101) den Abschluss der Arbeitsvermittlung (aus gesundheitlichen Gründen). Nach neuerlichen Abklärungen und Korrespondenz wurde am 2.
Februar 2015 (Urk.
6/148/3-99) das vom Unfallversicherer, der Helsana Unfall AG, in Auftrag gegebene Gutachten der Medas
Z.___ erstattet. In der Folge wurden weitere Arztberichte aufgelegt. Am 1.
Juli 2015 (Urk.
6/160) schloss die IV-Stelle die wieder aufgenommenen Eingliederungsbe mühungen aus gesundheitlichen Gründen ab. 1.3
Nachdem die Helsana Unfall AG - gestützt auf das Gutachten der Medas
Z.___ vom 2.
Februar 2015 (Urk.
6/148/3-99) - mit Einspracheentscheid vom 15.
Oktober 2015 (Urk.
6/165/2-23) die Leistungseinstellung für die drei Unfälle per 28.
Februar 2015 bestätigt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25.
November 2015 (Urk.
6/167) unter Verweis auf den unfallversicherungsrecht lichen Entscheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Mittlerweile hatte die Versicherte am 24.
Mai 2015 wiederum einen Unfall erlitten, als sie auf dem Spielplatz sitzend ein Kind festhalten wollte, umkippte und auf das rechte Knie fiel (Urk.
6/158/2). Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion sowie eine Zerrung zu (Urk.
6/224/19). Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk.
6/178) legte die Versicherte diverse ärztliche Berichte und das von ihr veranlasste Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Stuttgart, vom 2.
Juni 2016 (Urk.
6/190) auf. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge polydisziplinär begutachten; die Expertise des Begutachtungszentrums B.___ datiert vom 9.
Mai 2017 (Urk.
6/209). Die Versicherte liess sich am 20.
Juni 2017 (Urk.
6/214) vernehmen und beantragte eine Ergänzung der Begutachtung. Mit Verfügung vom 29.
August 2017 (Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 29.
September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Leistungen nach IVG nach Ablauf des Warte jahres; eventuell sei durch das Gericht eine Neubegutachtung in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle ersuchte am 8.
November 2017 (Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.
10 und Urk.
12). Am 11.
Mai 2020 (Urk.
15) legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen auf, zu welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht äusserte (Urk.
18). Mit Verfügung vom 10.
November 2020 (Urk.
20) holte das Gericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der C.___ AG, einen schriftlichen Be richt ein, welcher am 8.
Dezember 2020 (Urk.
22-23) erstattet wurde. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen (Urk.
27 und Urk.
29). Mit Verfügung vom 4.
Mai 2021 (Urk.
30) holte das Gericht einen ergänzenden schriftlichen Bericht bei der C.___ AG ein, welcher am 8.
Juni 2021 (Urk.
32-33) erstattet wurde. Währenddem die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellung nahme verzichtete (Urk.
37), äusserte sich die Beschwerdeführerin am 25.
Oktober 2021 (Urk.
39). Mit Verfügung vom 15.
November 2021 (Urk.
41) wurde die Per sonalvorsorgestiftung der C.___ AG zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk.
44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2 , 128 V 29 E.
1 ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene le istungsabweisende Ver fügung vom 29.
August 2017 (Urk.
2) damit, die gutachterlich aus neuropsycho logischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30
% sei - aus näher darge legten Gründen, so unter anderem wegen Aggravation - nicht nachvollziehbar. Es bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche den Anspruch auf eine Rente begründe. 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Bei Zweifeln am Beweiswert des eingeholten Gutachtens wären Rückfragen an die Gutachter zu stellen oder eine neue Expertise einzuholen. Eine anspruchs aus schliessende Aggravation sei klar zu verneinen. Ausgehend von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30
% ergebe sich bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 15
% ein Invaliditätsgrad von 70
% (Urk.
1 S. 18 f. und Urk.
10 S. 2). 3. 3.1
Die nach dem Unfall vom 26.
Dezember 2010 (Sturz auf den Hinterkopf) erst behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 2 7.
Dezember 2010 ( Urk.
10/5/2) einen Verdacht auf Entwick lung eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri. Sie beschrieben eine Bewusstlosigkeit sowie eine retrograde A mn esie für das Sturz ereignis bei Glasgow- Coma - Scale (GCS) 15 bei Eintritt am 26.
Dezember 2010.
Die Ärzte führten aus, Computertomographien des Schädels sowie von Hals wirbel säule (HWS), Thorax und Abdomen hätten keine ossären Verletzungen und keine parenchymatösen Läsionen gezeigt. Nach Ausschluss einer Fraktur, Organ läsion oder intracraniellen Blutung sei die stationäre Aufnahme erfolgt. Nach un auf fälliger Überwachung, im Verlauf gebesserten Kopfschmerzen und gebesserter Schwindelsymptomatik sei die Entlassung nach Hause erfolgt. 3.2
Im vom Unfallversicherer Helsana Unfall AG eingeholten Gutachten der Medas
Z.___ vom 2.
Februar 2015 ( Urk.
6/148/3-99 ), welches auf Teilgut ach ten in den Fachgebieten Rheumatologie, Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen und Neurologie basiert, beschrieben die Ärzte (S. 49 f.), dass sämtliche beteiligten Gut achter durch ihre Untersuchungen keine objektivierbaren Befunde hätten erhe ben können, welche die Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfachfrau einschränken würden .
Entsprechend stellten d ie Gutachter keine Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie folgende Diagnosen (S. 5 2 ): -
Status nach Schädel-Hirn-Trauma (MTBI) bei Sturz am 2 6.
Dezember 2010 und Status nach Schädelprellung (Schlag durch Schranke) am 1 1.
November 2011 -
wechselhafte Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell (teils posttrau matisch, teils migräniform ) -
wechselhafte Schwindelbeschwerden, wahrscheinlich multifaktoriell ohne fassbare neurogene Ursache -
Status nach unfallbedingtem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel -
Chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung beidseits, linksbetont mit und bei initialer Segmentdegeneration C4/5, C5/6 sowie mäs siggradig C6/7 -
Chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, rechts betont mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Spon dyl arthrosen L4-S1 -
Myoart hropathie beidseits bei kraniom andibulärer Dysfunktion -
Zustand nach Unfall vom 2 4.
März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte -
aktenkundig posttraumatisches Kubitaltunnel -Syndrom links ( Sulcus-Ulna ris-Syndrom ) -
Status nach Partialruptur der Glutaeus minimus-Sehne sowie Reizung der Bursa trochanterica
Die Experten führten aus (S. 49 f.), ei ne nennenswerte zentrale Gleichge wichts störung liege nicht vor, auf jeden Fall nicht in einem Grade, welcher die Arbeits fähigkeit einschränke.
Kognitive Einschränkungen bestünden nicht, die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien voll intakt. Eine neuropsychologische Testung habe die Beschwerdeführerin am Vortag aus diffusen Gründen abgesagt. Auf einen zwei ten Termin sei verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin unterdessen ihre intakten kognitiven Fähigkeiten gezeigt habe und da keine volle Kooperation bei den Untersuchungen festgestellt worden sei. Im beigezogenen neuropsychologi schen Bericht von lic. phil. E.___ , Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP, Klinik F.___ , vom 6.
April 201 3 habe sich ein Mischbild von Beschwer den gezeigt. Die Beschwerdeführerin biete ein Mischbild aus affektiver und kog nitiver Leistungsminderung, wie es im Rahmen von postkommotionellen und Schmerzsyndromen häufig beobachtet werde. Im Vordergrund stehe eine erheb lich reduzierte Belastbarkeit, begleitet von Reizbarkeit und depressiver Verstim mung, wobei sie persönlichkeitsbedingt trotz auftretender Körpersymptome (Zuck ungen) offenbar immer wieder zur Selbstüberforderung neige. Im kogniti ven Bereich seien ein deutlich herabgesetztes Arbeitstempo, eine beeinträchtigte Auf merksamkeits
- und Konzentrationsleistung mit eingeschränkter Informa tions auf nahme kapazität sowie mit rasch einsetzender Ermüdung feststellbar. Eine eigent liche Gedächtnisstörung liege nicht vor, doch bestehe eine Lern- und Ge dächt nisschwäche, wie sie für depressiv Verstimmte typisch sei. Gemäss den Medas -Gutachtern hätten die meisten hier zitierten Einschränkungen bei der klinischen Beobachtung nicht mehr vorgelegen.
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, die Persönlichkeitsauffäl ligkeiten der Beschwerdeführerin liessen am ehesten an eine Persönlichkeitsstö rung denken. Eine unfallbedingte Persönlichkeitsänderung könne angesichts feh lender Hirnschädigung und eindeutig fehlender Depression nicht diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsstörung könne vorliegen, diese müsste definitions gemäss schon seit der Adoleszenz bestanden haben. Der in den Akten im Jahre 2008 belegte Versuch, ein Krankheitsattest zu erlangen mit Vorgabe ähnlicher Beschwerden, wie sie heute geklagt würden, könnte ein Hinweis in Richtung Per sönlichkeitsstörung sein. Die Beschwerdeführerin habe aber andererseits auch be legt, dass sie durch diese in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Denn sie habe ja in den neun Monaten vor dem ersten Unfall ein volles Arbeitspensum als Versicherungsfrau mit gutem Einkommen erzielen können. 3.3
I m neuropsychologischen Konsilium vom 9.
Juni 2015 ( Urk.
6/156 ) führte lic.
phil. G.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, bei sonst unauf fälligen kognitiven Leistungen zeigten sich leichte bis mittelschwere Auffällig keiten bei Aufmerksamkeits- und bei verbalen Gedächtnisanforderungen, im Sprachausdruck und bei der psychomentalen Dauerbelastbarkeit. Die Befunde könnten als leichte kognitive Störung eingeordnet werden. Bezüglich Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schädelhirntrauma mit Contusio
labyrinthi am 2 6.
Dezember 2010 alle kognitiven Anforderungen in ihrem Beruf als Versicherungsberaterin zu bew ältigen in der Lage gewesen sei. Mit den vorliegenden kognitiven Störungen könne die Beschwerdeführerin die komplexen Anforderungen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit nicht mehr bewältigen. Zumutbar wäre ihr eine Arbeitstätigkeit mit einfacheren kognitiven Anforderungen (S. 6 f.). 3.4
Dr.
A.___ , welcher zur Klärung unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche von der Beschwerdeführerin beigezogen worden war (Urk.
6/190/32), schilderte in seinem Gutachten vom 2.
Juni 2016 folgende Gesundheitsstörungen (S. 35 f.): -
traumatische Anosmie und Hypogeusie (Fehlen des Geruchsinns und Ge schmacksstörung) -
Gleichgewichtsstörung mit mittelschwerer bis schwerer Stand- und Gang un sicherheit im Sinne eines posttraumatischen Otolithenschwindels , vermut lich infolge eines Otokonieverlustes nach initialem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel -
leichtes bis mittelschweres organisches Psychosyndrom mit geringer bis mittelschwerer Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit
Auf neurologischem Fachgebiet bemass er den Grad der unfallbedingten Beein trächtigung mit 50
%. 3.5 3.5.1
Im polydisziplinären Gutachten vom 9.
Mai 2017 (Urk.
6/209) mit den Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie stellten die Ärzte des B.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 119 f.): 1.
Gang- und Rumpfataxie sowie leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidivierenden Stürzen unklarer Ätiologie -
Differentialdiagnose: -
Status nach leichtem Schädelhirntrauma (MTBI) am 26.
Dezember 2010 mit posttraumatischem paroxysmalem Lagerungsschwindel -
DD: Otokonienverlust -
Status nach Contusio capitis am 7.
November 2011 2.
Multilokuläres Schmerzsyndrom mit subjektiv Kraftminderung mit/bei -
leichten Spondylosen und beginnenden Spondylarthrosen HWK5-HWK6, Osteochondrose HWK6/7 -
Status nach thorakalem Morbus Scheuermann -
Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen LWK4-SWK1 -
ausgeprägter Acromioclaviculargelenksarthrose links, Bursitis subacro mialis links, Degeneration der linken Rotatorenmanschette , insbesondere der Supraspinatussehne ansatznahe, etwas geringer ausgeprägt der Sub sca pularissehne , hochgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne im Bereich des Footprint mit Verdacht auf transmurale Risskomponente und grössere interstitielle Rupturen, geringer Destruktion der Subsca pularis sehne mit Verdacht auf Pulley -Läsion mit Subluxation der Bizepssehne, weniger stark ausgeprägter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts, Bur sitis subacromialis rechts und ausgeprägter Supraspinatusten dino pathie mit Ausdünnung im dorsalen Drittel, hauptsächlich lateroventral -
mässiger Epicondylitis
humeri
radialis beidseits -
mässiggradiger Rhizarthrose links -
beidseitiger Insertionstendinopathie des Gluteus minimus mit assoziierten kleinen ossären Ausrissfragmenten am Trochanter major , links ausge prägterer peritendinoödematöser Reizung und umschriebener Verfet tungs zone in der Gluteus minimus-Muskulatur, rechtsseitig nur minimale diffuse Verfettungen der Gluteus minimus-Muskulatur -
Retropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden (medi a les Meniskushinterhorn ) Knie rechts -
beidseitigem Senk-Spreizfuss mit Hammerzehenbildung und beginnender Grosszehengrundgelenksarthrose rechts 3.
Intermittierender Tinnitus beidseits -
kompensiert 4.
Mehrfaktoriell bedingte kognitive Leistungsdefizite
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 120 f.): 5.
Migräne ohne Aura 6.
Verdacht auf chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp 7.
Verdacht auf tendomyogen bedingte occipital betonte Kopfschmerzen 8.
Verdacht auf leichte Läsion des Nervus axillaris links bei leichter Schwäche des Musculus deltoideus links mit kleinflächiger Sensibilitätsstörung im Bereich des linken proximalen lateralen Oberarmes -
Status nach mehreren Stürzen 9.
Sensibilitätsstörung im Bereich beider medialer Grosszehen -
DD: Druckläsion des Nervus
cutaneus dorsalis medialis im Bereich der medialen Grosszehen 10.
Hyposmie 11.
Hypogeusie (anamnestisch) 12.
Gemäss Akten Status nach Myoarthropathie beidseits bei cranio -mandi bulärer Dysfunktion 13.
Status nach Unfall mit Sturz auf Hinterkopf am 26.
Dezember 2010 und gemäss Akten Zuzug eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri 14.
Status nach Unfall am 24.
März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte, gemäss Akten posttraumatisches Cubital tunnelsyndrom links ( Sulcus
ulnaris -Syndrom) 15.
Gemäss Akten Status nach wiederholten Stürzen mit Zuzug verschiedener Distorsionen
Die Gutachter schickten voraus, dass die geklagten Beschwerden nicht vorbe haltlos nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der Beschwerdeschilderung müsse von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen werden, dem widersprächen die anamnestischen Angaben betreffend Fahrfähigkeit. Es bestünden diverse Inkonsi stenzen. Es müsse an eine bewusstseinsnahe Aggravation gedacht werden, eine Simulation sei nicht a usz uschliessen (S. 123). 3.5.2
Im Fachbereich Neurologie hielten die Experten fest, aufgrund der Gang-, Rumpf- und Extremitätenataxie mit rezidivierenden Stürzen und visueller Störung, welc he in diesem Ausmass nicht hinreichend organisch erklärt werden könnten, bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. So seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie eine Tätigkeit mit dauerndem Gehen und Stehen nicht mehr mög lich. Einfache körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätig keiten vorwiegend im Sitzen seien der Beschwerdeführerin ganztags mög lich. Aufgrund der unter Anstrengung zunehmenden visuellen Störung sollten Pausen eingelegt werden können. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (S. 124).
In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass aufgrund der degene rativen Veränderungen des Achsenskeletts, auch wenn diese das zu erwartende Altersmass nicht überträfen, dieses minderbelastbar sei. Das Gleiche gelte für die Rotatorenmanschetten beidseits und auch die Hüftabduktoren. Gewisse Ein schrän kungen könnten auch durch die mässige Rhizarthrose rechts und die dege nerativen Veränderungen im rechten Knie, besonders retropatellär , gerechtfertigt werden. Aufgrund dieser Veränderungen könne die Beschwerdeführerin körper lich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen. Möglich wären leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten in und über der Horizontalen bedingten oder die einen kraftvollen Handeinsatz nötig machten . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin einer Versicherung mit Akquise von Neukunden, Erstellen von Offerten und Kundenbesuchen sei vollschichtig zumutbar. Gleiches gelte für die Arbeit als Immobilienmaklerin (S.
125).
Aus der Fachrichtung Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten wurde eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits geschildert, es bestünden zurzeit ob jek tiv nur moderate auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätig keiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stellten, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel für die Beschwerdeführerin nicht geeig n et seien. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Stand ataxie mit Falltendenz, bei zwar unauffälligen peripheren vestibulären Funk tio nen, aber möglicher Pathologie im Rahmen eines Otokonienverlustes , be stün den qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefähr dende Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Diesbe züglich empfehle sich eine eher statische, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Zusätz lich müsse im Rahmen des Ausmasses der Beschwerdesymptomatik, auch wenn eine zusätzliche funktionelle Überlagerung nicht konklusiv ausgeschlossen werden könne, von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegan gen werden in dem Sinne, als der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten, welche mit 20
% beziffert werden könnten (S. 126 f.).
Aufgrund der neuropsychologischen Evaluation hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin verfüge aktuell nicht über die in der früheren Tätigkeit erfor derlichen Voraussetzungen wie Kompetenzen im zwischenmenschlichen Kontakt, das flexible Eingehen auf Anliegen und Wünsche der Kunden, das Fokussieren auf wesentliche Punkte, das speditive Abwickeln von Gesprächen, das gleich zeitige Beachten verschiedener Aspekte und das Aufrechterhalten der Aufmerk sam keit über die Dauer eines Beratungsgesprächs. Es sei aber davon a usz ugehen, dass die fachspezifischen Kenntnisse erhalten seien, so dass Teilbereiche der frü heren Tätigkeit möglich wären. Geeignet wären Arbeiten im Back-Office mit weniger Kundenkontakt, ohne starken Zeitdruck, mit sequentieller Arbeitsweise (Schritt für Schritt), mit vorgegebenen Abläufen und mit Kontrollmöglichkeit. Im neuropsychologischen Bereich könne dabei eine leicht- bis mittelgradige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 30
%) begründet werden. Diese Einschätzung berücksichtige die in den Befunden nicht durchgängig gegebene Validität. Im Verlauf könnte dies neu evaluiert werden (S. 127 f.).
Die psychiatrische Untersuchung zeigte ein unauffälliges Resultat (S. 128). 3.5.3
Zusammenfassend hielten die Experten fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwer e und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30
%, welche neuropsychologisch begründet sei. 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das B.___ -Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise grundsätzlich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend , gibt es doch Antwort auf die Fragen der bestehenden Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertise beruht sodann auf mannigfaltigen Untersu chungen, und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden.
Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben . Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . So legten die Ärzte einleuchtend dar, dass in organischer Hinsicht wohl zahlreiche, indes eher dis krete Befunde (in den Bereichen Schulter, Knie, Rücken, Hand) vorliegen, welche die Beschwerdeführerin aber in der noch möglichen Arbeitstätigkeit - vor allem im zumutbaren Stellenprofil - einschränken. 4.2 4.2.1
Nicht einig sind sich die Parteien indes, wie mit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzugehen ist. Währenddem die Beschwerdeführerin darauf abstellen will (Urk.
1 S. 18), erachtet die Beschwerdegegnerin diese als nicht nachvollziehbar. Dies namentlich unter Hinweis auf Aggravationsverdacht, Inkon si stenzen , diskrete Befunde und nicht überwiegend wahrscheinliche Pathologien ( Otokonienverlust , Urk.
2 S. 3 f.). 4.2.2
Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30
% aus neuropsycho lo gischen Gründen ist festzuhalten, dass die invalidenversicherungsrechtliche An er kennung einer aus neuropsychologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit ein psychiatrisches oder neurologisches Krankheitssubstrat voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15.
September 2008 E. 4.2.4.4). K ognitive Defizite müssen nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar s e in, das mit Blick auf Schwere grad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2016 vom 1.
Juni 2016 E. 2.2.2).
Vorliegend konnten die Gutachter keine Krankheit bezeichnen, welche für die leicht- bis mittelgradigen Einschränkungen verantwortlich sind. Dr.
A.___ sprach von einem organischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der kogni tiven Leistungsfähigkeit. Dies bestätigten die B.___ -Gutachter indes nicht. Auch wenn es denkbar ist, dass durch die Kopfverletzung beim Sturz Hirnareale ge schädigt worden sind, ist dies nicht ausgewiesen und sind die kognitiven Beein trächtigungen nicht von einer besonderen Intensität. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht mag demgemäss funktionell vorliegen, ist aber inva lidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, welchen Anteil das aggravative Verhalten der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung hatte. Die Gutachter be stätigten wohl, dass die nicht durchgängig gegebene Validität berücksichtigt worden ist, erläuterten aber nicht, in welchem Umfang und in welcher Weise dies der Fall war. Bereits die Gutachter der Medas
Z.___ hatten auf eine nicht volle Kooperation der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen hingewiesen und - nach von der Beschwerdeführerin abgesagter neuropsychologischer Testung - die kognitiven Fähigkeiten als intakt bezeichnet. 4.2.3
Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20
% wegen vermehrter Ruhepausen zwecks Erholung aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Standataxie mit Falltendenz ist zu bemerken, dass diese mit einem Otoko nienverlust in Zusammenhang gebracht wurde (vgl. dazu auch den Bericht von Dr.
H .___ , Facharzt FMH für Neurologie und HNO, vom 27.
April 2020, Urk.
16/2). Auch wenn diese Diagnose nicht gesichert ist, sind die funktionellen Auswirkungen doch augenfällig und die Beschwerdeführerin erleidet auch immer wieder Stürze. Dass bei dieser Ausgangslage eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestätigt wurde, kann durchaus nachvollzogen werden, auch wenn die Gutachter eine funktionelle Überlagerung thematisierten und nicht restlos klar ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im geklagten Umfang leidet. 4.2.4
Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Abge sehen von der jegliche quantitative Begründung vermissende pauschale Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
% von Dr.
A.___ findet sich keine ärztliche Einschätzung, welche eine dauerhafte Einschränkung in höherem Ausmass begründet darlegen würde. 4.3
Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80
% arbeits fähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2
Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C.___ AG, bezifferte auf Nachfrage des Gerichtes mit Bericht vom 8.
Dezember 2020 (Urk.
22 und Urk.
23/2) den im Jahr nach dem Unfall hypothetisch zu erzielenden Lohn der Beschwerdeführerin mit Fr.
117'181.--. Auf erneute Nachfrage des Ge richtes hin bestätigte sie am 8.
Juni 2021 (Urk.
32-33) diesen Wert und erläuterte die Zusammensetzung des Lohnes, welcher massgeblich aus Provisionszahlungen und Boni besteht. Sie führte weiter aus, trotz Änderung des Vergütungsmodells wären die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin gleich geblieben, was Vergleiche zeigten. Die Parteien bestritten diese Ausführungen in der Folge nicht (Urk.
37 und Urk.
39) und es bestehen angesichts der Ausführungen der ehe ma ligen Arbeitgeberin keine Gründe, von einem anderen Wert für das Validenein kommen a usz ugehen, ist doch davon a usz ugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 26.
Dezember 2010 weiterhin an besagter Stelle gearbeitet hätte. 5.3 5.3.1
Dass die Gutachter in Bezug auf das mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu mutbare Stellenprofil körperlich schwere Arbeiten als nicht mehr möglich erach teten, ist vorliegend insofern von untergeordneter Bedeutung, als die Beschwer deführer - soweit ersichtlich - zeitlebens nie einer solchen Tätigkeit nachging. Sie erlernte den Beruf der Bürokauffrau und arbeitete auch in diesem Bereich, was ihr auch weiterhin möglich ist. Eingeschränkt ist sie lediglich im Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit bei Kundengesprächen. In fachlicher Hinsicht bestehen keine Einschränkungen und eine Tätigkeit im Backoffice ist möglich.
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Bürofachkraft (Urk.
6/209/55). Nach einer kurzen Erwerbszeit in der Schweiz arbeitete sie in Deutschland, wo sie von 1982 bis 2002 sie mit ihrem Ehemann eine Versicherungsagentur betrieb und hernach nach einer Weiterbildung den Abschluss als Versicherungskauffrau erlangte (Urk.
6/148/30-31). Zurück in der Schweiz war sie ab 2009 wieder erwerbtätig im Versicherungsbereich (Urk.
6/209/55). Damit blickt die Beschwerdeführerin auf ein stetes Berufsleben mit vielfältigen Kompetenzen im Büro- und Versi che rungs bereich zurück. Dies rechtfertigt, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle T 17 des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Monatlicher Brutto lohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, 2012), verfügt die Be schwer deführerin doch über die entsprechenden Kenntnisse. Da Kontakte mit Kunden schwierig sind, ist auf die Ziff.
44 (Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe) abzustellen, was bei ihrem Alter einen Wert von Fr.
5'883.-- ergibt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 80
% ein mögliches Einkommen von Fr.
58'877.--. 5.3.2
Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nicht, wird doch den Einschrän kungen mit dem verminderten Pensum sowie der Wahl der Berufsgruppe aus reichend Rechnung getragen.
Insbesondere rechtfertigt sich der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug von 30
% (Urk.
39 S. 11) nicht. Die vorliegende Konstellation mit hochprozentiger Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf mit im gewählten Segment praktisch keinen Einschränkungen ist nicht geeignet, eine von der Rechtsprechung abweichende Berechnung des Invalideneinkommens zu etablieren. 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr.
117'181.-- und einem Invalidenein kom men von Fr.
58'877.-- resultiert nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2011 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 50
%, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6. 6 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.
69 Abs.
1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr.
8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss hat d i e Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
1 und Abs.
3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) auf Fr.
3‘600.-- (ink lusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29.
August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der C.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2 , 128 V 29 E.
1 ).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 29.
September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Leistungen nach IVG nach Ablauf des Warte jahres; eventuell sei durch das Gericht eine Neubegutachtung in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle ersuchte am 8.
November 2017 (Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.
10 und Urk.
12). Am 11.
Mai 2020 (Urk.
15) legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen auf, zu welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht äusserte (Urk.
18). Mit Verfügung vom 10.
November 2020 (Urk.
20) holte das Gericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der C.___ AG, einen schriftlichen Be richt ein, welcher am 8.
Dezember 2020 (Urk.
22-23) erstattet wurde. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen (Urk.
27 und Urk.
29). Mit Verfügung vom 4.
Mai 2021 (Urk.
30) holte das Gericht einen ergänzenden schriftlichen Bericht bei der C.___ AG ein, welcher am 8.
Juni 2021 (Urk.
32-33) erstattet wurde. Währenddem die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellung nahme verzichtete (Urk.
37), äusserte sich die Beschwerdeführerin am 25.
Oktober 2021 (Urk.
39). Mit Verfügung vom 15.
November 2021 (Urk.
41) wurde die Per sonalvorsorgestiftung der C.___ AG zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk.
44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene le istungsabweisende Ver fügung vom 29.
August 2017 (Urk.
2) damit, die gutachterlich aus neuropsycho logischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30
% sei - aus näher darge legten Gründen, so unter anderem wegen Aggravation - nicht nachvollziehbar. Es bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche den Anspruch auf eine Rente begründe.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Bei Zweifeln am Beweiswert des eingeholten Gutachtens wären Rückfragen an die Gutachter zu stellen oder eine neue Expertise einzuholen. Eine anspruchs aus schliessende Aggravation sei klar zu verneinen. Ausgehend von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30
% ergebe sich bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 15
% ein Invaliditätsgrad von 70
% (Urk.
1 S. 18 f. und Urk.
E. 7 Abs.
2 ATSG).
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG).
E. 10 Hyposmie
E. 11 Hypogeusie (anamnestisch)
E. 12 Gemäss Akten Status nach Myoarthropathie beidseits bei cranio -mandi bulärer Dysfunktion
E. 13 Status nach Unfall mit Sturz auf Hinterkopf am 26.
Dezember 2010 und gemäss Akten Zuzug eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri
E. 14 Status nach Unfall am 24.
März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte, gemäss Akten posttraumatisches Cubital tunnelsyndrom links ( Sulcus
ulnaris -Syndrom)
E. 15 Gemäss Akten Status nach wiederholten Stürzen mit Zuzug verschiedener Distorsionen
Die Gutachter schickten voraus, dass die geklagten Beschwerden nicht vorbe haltlos nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der Beschwerdeschilderung müsse von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen werden, dem widersprächen die anamnestischen Angaben betreffend Fahrfähigkeit. Es bestünden diverse Inkonsi stenzen. Es müsse an eine bewusstseinsnahe Aggravation gedacht werden, eine Simulation sei nicht a usz uschliessen (S. 123). 3.5.2
Im Fachbereich Neurologie hielten die Experten fest, aufgrund der Gang-, Rumpf- und Extremitätenataxie mit rezidivierenden Stürzen und visueller Störung, welc he in diesem Ausmass nicht hinreichend organisch erklärt werden könnten, bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. So seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie eine Tätigkeit mit dauerndem Gehen und Stehen nicht mehr mög lich. Einfache körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätig keiten vorwiegend im Sitzen seien der Beschwerdeführerin ganztags mög lich. Aufgrund der unter Anstrengung zunehmenden visuellen Störung sollten Pausen eingelegt werden können. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (S. 124).
In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass aufgrund der degene rativen Veränderungen des Achsenskeletts, auch wenn diese das zu erwartende Altersmass nicht überträfen, dieses minderbelastbar sei. Das Gleiche gelte für die Rotatorenmanschetten beidseits und auch die Hüftabduktoren. Gewisse Ein schrän kungen könnten auch durch die mässige Rhizarthrose rechts und die dege nerativen Veränderungen im rechten Knie, besonders retropatellär , gerechtfertigt werden. Aufgrund dieser Veränderungen könne die Beschwerdeführerin körper lich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen. Möglich wären leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten in und über der Horizontalen bedingten oder die einen kraftvollen Handeinsatz nötig machten . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin einer Versicherung mit Akquise von Neukunden, Erstellen von Offerten und Kundenbesuchen sei vollschichtig zumutbar. Gleiches gelte für die Arbeit als Immobilienmaklerin (S.
125).
Aus der Fachrichtung Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten wurde eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits geschildert, es bestünden zurzeit ob jek tiv nur moderate auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätig keiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stellten, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel für die Beschwerdeführerin nicht geeig n et seien. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Stand ataxie mit Falltendenz, bei zwar unauffälligen peripheren vestibulären Funk tio nen, aber möglicher Pathologie im Rahmen eines Otokonienverlustes , be stün den qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefähr dende Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Diesbe züglich empfehle sich eine eher statische, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Zusätz lich müsse im Rahmen des Ausmasses der Beschwerdesymptomatik, auch wenn eine zusätzliche funktionelle Überlagerung nicht konklusiv ausgeschlossen werden könne, von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegan gen werden in dem Sinne, als der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten, welche mit 20
% beziffert werden könnten (S. 126 f.).
Aufgrund der neuropsychologischen Evaluation hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin verfüge aktuell nicht über die in der früheren Tätigkeit erfor derlichen Voraussetzungen wie Kompetenzen im zwischenmenschlichen Kontakt, das flexible Eingehen auf Anliegen und Wünsche der Kunden, das Fokussieren auf wesentliche Punkte, das speditive Abwickeln von Gesprächen, das gleich zeitige Beachten verschiedener Aspekte und das Aufrechterhalten der Aufmerk sam keit über die Dauer eines Beratungsgesprächs. Es sei aber davon a usz ugehen, dass die fachspezifischen Kenntnisse erhalten seien, so dass Teilbereiche der frü heren Tätigkeit möglich wären. Geeignet wären Arbeiten im Back-Office mit weniger Kundenkontakt, ohne starken Zeitdruck, mit sequentieller Arbeitsweise (Schritt für Schritt), mit vorgegebenen Abläufen und mit Kontrollmöglichkeit. Im neuropsychologischen Bereich könne dabei eine leicht- bis mittelgradige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 30
%) begründet werden. Diese Einschätzung berücksichtige die in den Befunden nicht durchgängig gegebene Validität. Im Verlauf könnte dies neu evaluiert werden (S. 127 f.).
Die psychiatrische Untersuchung zeigte ein unauffälliges Resultat (S. 128). 3.5.3
Zusammenfassend hielten die Experten fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwer e und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30
%, welche neuropsychologisch begründet sei. 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das B.___ -Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise grundsätzlich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend , gibt es doch Antwort auf die Fragen der bestehenden Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertise beruht sodann auf mannigfaltigen Untersu chungen, und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden.
Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben . Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . So legten die Ärzte einleuchtend dar, dass in organischer Hinsicht wohl zahlreiche, indes eher dis krete Befunde (in den Bereichen Schulter, Knie, Rücken, Hand) vorliegen, welche die Beschwerdeführerin aber in der noch möglichen Arbeitstätigkeit - vor allem im zumutbaren Stellenprofil - einschränken. 4.2 4.2.1
Nicht einig sind sich die Parteien indes, wie mit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzugehen ist. Währenddem die Beschwerdeführerin darauf abstellen will (Urk.
1 S. 18), erachtet die Beschwerdegegnerin diese als nicht nachvollziehbar. Dies namentlich unter Hinweis auf Aggravationsverdacht, Inkon si stenzen , diskrete Befunde und nicht überwiegend wahrscheinliche Pathologien ( Otokonienverlust , Urk.
2 S. 3 f.). 4.2.2
Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30
% aus neuropsycho lo gischen Gründen ist festzuhalten, dass die invalidenversicherungsrechtliche An er kennung einer aus neuropsychologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit ein psychiatrisches oder neurologisches Krankheitssubstrat voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15.
September 2008 E. 4.2.4.4). K ognitive Defizite müssen nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar s e in, das mit Blick auf Schwere grad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2016 vom 1.
Juni 2016 E. 2.2.2).
Vorliegend konnten die Gutachter keine Krankheit bezeichnen, welche für die leicht- bis mittelgradigen Einschränkungen verantwortlich sind. Dr.
A.___ sprach von einem organischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der kogni tiven Leistungsfähigkeit. Dies bestätigten die B.___ -Gutachter indes nicht. Auch wenn es denkbar ist, dass durch die Kopfverletzung beim Sturz Hirnareale ge schädigt worden sind, ist dies nicht ausgewiesen und sind die kognitiven Beein trächtigungen nicht von einer besonderen Intensität. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht mag demgemäss funktionell vorliegen, ist aber inva lidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, welchen Anteil das aggravative Verhalten der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung hatte. Die Gutachter be stätigten wohl, dass die nicht durchgängig gegebene Validität berücksichtigt worden ist, erläuterten aber nicht, in welchem Umfang und in welcher Weise dies der Fall war. Bereits die Gutachter der Medas
Z.___ hatten auf eine nicht volle Kooperation der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen hingewiesen und - nach von der Beschwerdeführerin abgesagter neuropsychologischer Testung - die kognitiven Fähigkeiten als intakt bezeichnet. 4.2.3
Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20
% wegen vermehrter Ruhepausen zwecks Erholung aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Standataxie mit Falltendenz ist zu bemerken, dass diese mit einem Otoko nienverlust in Zusammenhang gebracht wurde (vgl. dazu auch den Bericht von Dr.
H .___ , Facharzt FMH für Neurologie und HNO, vom 27.
April 2020, Urk.
16/2). Auch wenn diese Diagnose nicht gesichert ist, sind die funktionellen Auswirkungen doch augenfällig und die Beschwerdeführerin erleidet auch immer wieder Stürze. Dass bei dieser Ausgangslage eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestätigt wurde, kann durchaus nachvollzogen werden, auch wenn die Gutachter eine funktionelle Überlagerung thematisierten und nicht restlos klar ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im geklagten Umfang leidet. 4.2.4
Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Abge sehen von der jegliche quantitative Begründung vermissende pauschale Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
% von Dr.
A.___ findet sich keine ärztliche Einschätzung, welche eine dauerhafte Einschränkung in höherem Ausmass begründet darlegen würde. 4.3
Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80
% arbeits fähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2
Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C.___ AG, bezifferte auf Nachfrage des Gerichtes mit Bericht vom 8.
Dezember 2020 (Urk.
22 und Urk.
23/2) den im Jahr nach dem Unfall hypothetisch zu erzielenden Lohn der Beschwerdeführerin mit Fr.
117'181.--. Auf erneute Nachfrage des Ge richtes hin bestätigte sie am 8.
Juni 2021 (Urk.
32-33) diesen Wert und erläuterte die Zusammensetzung des Lohnes, welcher massgeblich aus Provisionszahlungen und Boni besteht. Sie führte weiter aus, trotz Änderung des Vergütungsmodells wären die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin gleich geblieben, was Vergleiche zeigten. Die Parteien bestritten diese Ausführungen in der Folge nicht (Urk.
37 und Urk.
39) und es bestehen angesichts der Ausführungen der ehe ma ligen Arbeitgeberin keine Gründe, von einem anderen Wert für das Validenein kommen a usz ugehen, ist doch davon a usz ugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 26.
Dezember 2010 weiterhin an besagter Stelle gearbeitet hätte. 5.3 5.3.1
Dass die Gutachter in Bezug auf das mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu mutbare Stellenprofil körperlich schwere Arbeiten als nicht mehr möglich erach teten, ist vorliegend insofern von untergeordneter Bedeutung, als die Beschwer deführer - soweit ersichtlich - zeitlebens nie einer solchen Tätigkeit nachging. Sie erlernte den Beruf der Bürokauffrau und arbeitete auch in diesem Bereich, was ihr auch weiterhin möglich ist. Eingeschränkt ist sie lediglich im Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit bei Kundengesprächen. In fachlicher Hinsicht bestehen keine Einschränkungen und eine Tätigkeit im Backoffice ist möglich.
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Bürofachkraft (Urk.
6/209/55). Nach einer kurzen Erwerbszeit in der Schweiz arbeitete sie in Deutschland, wo sie von 1982 bis 2002 sie mit ihrem Ehemann eine Versicherungsagentur betrieb und hernach nach einer Weiterbildung den Abschluss als Versicherungskauffrau erlangte (Urk.
6/148/30-31). Zurück in der Schweiz war sie ab 2009 wieder erwerbtätig im Versicherungsbereich (Urk.
6/209/55). Damit blickt die Beschwerdeführerin auf ein stetes Berufsleben mit vielfältigen Kompetenzen im Büro- und Versi che rungs bereich zurück. Dies rechtfertigt, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle T 17 des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Monatlicher Brutto lohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, 2012), verfügt die Be schwer deführerin doch über die entsprechenden Kenntnisse. Da Kontakte mit Kunden schwierig sind, ist auf die Ziff.
44 (Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe) abzustellen, was bei ihrem Alter einen Wert von Fr.
5'883.-- ergibt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 80
% ein mögliches Einkommen von Fr.
58'877.--. 5.3.2
Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nicht, wird doch den Einschrän kungen mit dem verminderten Pensum sowie der Wahl der Berufsgruppe aus reichend Rechnung getragen.
Insbesondere rechtfertigt sich der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug von 30
% (Urk.
39 S. 11) nicht. Die vorliegende Konstellation mit hochprozentiger Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf mit im gewählten Segment praktisch keinen Einschränkungen ist nicht geeignet, eine von der Rechtsprechung abweichende Berechnung des Invalideneinkommens zu etablieren. 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr.
117'181.-- und einem Invalidenein kom men von Fr.
58'877.-- resultiert nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2011 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 50
%, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6. 6 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.
69 Abs.
1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr.
8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss hat d i e Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
1 und Abs.
3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) auf Fr.
3‘600.-- (ink lusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29.
August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der C.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01058
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 30.
November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte AG Alderstrasse
40, Postfach, 8034 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse
13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse
17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Personalvorsorgestiftung der C.___ AG c/o C.___ AG Beigeladene Zustelladresse: Personalvorsorgestiftung der C.___ AG c/o C.___ AG Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, absolvierte in Deutschland eine Lehre als Büro kauffrau und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung, als sie sich am 20.
Febru ar 2010 (Urk.
6/2) unter Hinweis auf verschiedene Beeinträchtigungen nach Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. In der Folge trat sie am 1.
April 2010 eine Anstellung als Versicherungs beraterin bei der C.___ AG an (Urk.
6/8 und Urk.
6/20). 1.2
Nachdem sie am 26.
Dezember 2010 bei einem Glatteisunfall auf den Hinterkopf gefallen war und sich dabei ein Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri zugezogen hatte (Urk.
6/8 und Urk.
6/10), meldete sie sich am 8.
Februar
2011 (Urk.
6/11) erneut bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklä rungen. Nach der Diagnosestellung einer schweren Insertionstendinopathie und Partialruptur der Gluteus minimus Sehne infolge des Unfalls (Urk.
6/36/3) und entsprechender Rückmeldung der Versicherten (Urk.
6/42/6) verfügte die IV-Stelle am 15.
Februar 2012 (Urk.
6/41), dass die Unterstützung zum Erhalt des Arbeits platzes abgeschlossen werde, da diese zurzeit (aus gesundheitlichen Gründen) nicht möglich sei.
Am 7.
November 2011 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall, als ihr eine Parkschranke auf den Kopf prallte. In der Folge klagte sie über Sehbeschwerden und Schwindel (Urk.
6/54).
Am 24.
März 2012 stürzte die Versicherte in der Y.___ auf dem feuchten Kundenweg aus (Urk.
6/54), worauf Ellbogen und Hüftbeschwerden auftraten (Urk.
6/55). Per 31.
Oktober 2012 wurde das Arbeitsverhältnis durch die C.___ AG aufgelöst (Urk.
6/70). Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 10.
April 2013 (Urk.
6/101) den Abschluss der Arbeitsvermittlung (aus gesundheitlichen Gründen). Nach neuerlichen Abklärungen und Korrespondenz wurde am 2.
Februar 2015 (Urk.
6/148/3-99) das vom Unfallversicherer, der Helsana Unfall AG, in Auftrag gegebene Gutachten der Medas
Z.___ erstattet. In der Folge wurden weitere Arztberichte aufgelegt. Am 1.
Juli 2015 (Urk.
6/160) schloss die IV-Stelle die wieder aufgenommenen Eingliederungsbe mühungen aus gesundheitlichen Gründen ab. 1.3
Nachdem die Helsana Unfall AG - gestützt auf das Gutachten der Medas
Z.___ vom 2.
Februar 2015 (Urk.
6/148/3-99) - mit Einspracheentscheid vom 15.
Oktober 2015 (Urk.
6/165/2-23) die Leistungseinstellung für die drei Unfälle per 28.
Februar 2015 bestätigt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25.
November 2015 (Urk.
6/167) unter Verweis auf den unfallversicherungsrecht lichen Entscheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
Mittlerweile hatte die Versicherte am 24.
Mai 2015 wiederum einen Unfall erlitten, als sie auf dem Spielplatz sitzend ein Kind festhalten wollte, umkippte und auf das rechte Knie fiel (Urk.
6/158/2). Dabei zog sie sich eine Kniedistorsion sowie eine Zerrung zu (Urk.
6/224/19). Im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk.
6/178) legte die Versicherte diverse ärztliche Berichte und das von ihr veranlasste Gutachten von Dr.
med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Stuttgart, vom 2.
Juni 2016 (Urk.
6/190) auf. Die IV-Stelle liess die Versicherte in der Folge polydisziplinär begutachten; die Expertise des Begutachtungszentrums B.___ datiert vom 9.
Mai 2017 (Urk.
6/209). Die Versicherte liess sich am 20.
Juni 2017 (Urk.
6/214) vernehmen und beantragte eine Ergänzung der Begutachtung. Mit Verfügung vom 29.
August 2017 (Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbe gehren ab. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 29.
September 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache von Leistungen nach IVG nach Ablauf des Warte jahres; eventuell sei durch das Gericht eine Neubegutachtung in Auftrag zu geben. Die IV-Stelle ersuchte am 8.
November 2017 (Urk.
5) um Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk.
10 und Urk.
12). Am 11.
Mai 2020 (Urk.
15) legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen auf, zu welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht äusserte (Urk.
18). Mit Verfügung vom 10.
November 2020 (Urk.
20) holte das Gericht bei der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der C.___ AG, einen schriftlichen Be richt ein, welcher am 8.
Dezember 2020 (Urk.
22-23) erstattet wurde. Die Parteien liessen sich hierzu nicht vernehmen (Urk.
27 und Urk.
29). Mit Verfügung vom 4.
Mai 2021 (Urk.
30) holte das Gericht einen ergänzenden schriftlichen Bericht bei der C.___ AG ein, welcher am 8.
Juni 2021 (Urk.
32-33) erstattet wurde. Währenddem die Beschwerdegegnerin erneut auf eine Stellung nahme verzichtete (Urk.
37), äusserte sich die Beschwerdeführerin am 25.
Oktober 2021 (Urk.
39). Mit Verfügung vom 15.
November 2021 (Urk.
41) wurde die Per sonalvorsorgestiftung der C.___ AG zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk.
44). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
8 Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
7 Abs.
1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.
7 Abs.
2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40
% arbeitsunfähig ( Art.
6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40
% invalid ( Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40
% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60
% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70
% auf eine ganze Rente ( Art.
28 Abs.
2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art.
28a Abs.
1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E.
3.4.2 , 128 V 29 E.
1 ). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene le istungsabweisende Ver fügung vom 29.
August 2017 (Urk.
2) damit, die gutachterlich aus neuropsycho logischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30
% sei - aus näher darge legten Gründen, so unter anderem wegen Aggravation - nicht nachvollziehbar. Es bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche den Anspruch auf eine Rente begründe. 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Bei Zweifeln am Beweiswert des eingeholten Gutachtens wären Rückfragen an die Gutachter zu stellen oder eine neue Expertise einzuholen. Eine anspruchs aus schliessende Aggravation sei klar zu verneinen. Ausgehend von der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30
% ergebe sich bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 15
% ein Invaliditätsgrad von 70
% (Urk.
1 S. 18 f. und Urk.
10 S. 2). 3. 3.1
Die nach dem Unfall vom 26.
Dezember 2010 (Sturz auf den Hinterkopf) erst behandelnden Ärzte des D.___ , Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 2 7.
Dezember 2010 ( Urk.
10/5/2) einen Verdacht auf Entwick lung eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri. Sie beschrieben eine Bewusstlosigkeit sowie eine retrograde A mn esie für das Sturz ereignis bei Glasgow- Coma - Scale (GCS) 15 bei Eintritt am 26.
Dezember 2010.
Die Ärzte führten aus, Computertomographien des Schädels sowie von Hals wirbel säule (HWS), Thorax und Abdomen hätten keine ossären Verletzungen und keine parenchymatösen Läsionen gezeigt. Nach Ausschluss einer Fraktur, Organ läsion oder intracraniellen Blutung sei die stationäre Aufnahme erfolgt. Nach un auf fälliger Überwachung, im Verlauf gebesserten Kopfschmerzen und gebesserter Schwindelsymptomatik sei die Entlassung nach Hause erfolgt. 3.2
Im vom Unfallversicherer Helsana Unfall AG eingeholten Gutachten der Medas
Z.___ vom 2.
Februar 2015 ( Urk.
6/148/3-99 ), welches auf Teilgut ach ten in den Fachgebieten Rheumatologie, Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen und Neurologie basiert, beschrieben die Ärzte (S. 49 f.), dass sämtliche beteiligten Gut achter durch ihre Untersuchungen keine objektivierbaren Befunde hätten erhe ben können, welche die Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfachfrau einschränken würden .
Entsprechend stellten d ie Gutachter keine Diagnosen mit wesentlicher Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie folgende Diagnosen (S. 5 2 ): -
Status nach Schädel-Hirn-Trauma (MTBI) bei Sturz am 2 6.
Dezember 2010 und Status nach Schädelprellung (Schlag durch Schranke) am 1 1.
November 2011 -
wechselhafte Kopfschmerzen, wahrscheinlich multifaktoriell (teils posttrau matisch, teils migräniform ) -
wechselhafte Schwindelbeschwerden, wahrscheinlich multifaktoriell ohne fassbare neurogene Ursache -
Status nach unfallbedingtem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel -
Chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung beidseits, linksbetont mit und bei initialer Segmentdegeneration C4/5, C5/6 sowie mäs siggradig C6/7 -
Chronifiziertes thorakolumbales Schmerzsyndrom myofaszialer Prägung, rechts betont mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Spon dyl arthrosen L4-S1 -
Myoart hropathie beidseits bei kraniom andibulärer Dysfunktion -
Zustand nach Unfall vom 2 4.
März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte -
aktenkundig posttraumatisches Kubitaltunnel -Syndrom links ( Sulcus-Ulna ris-Syndrom ) -
Status nach Partialruptur der Glutaeus minimus-Sehne sowie Reizung der Bursa trochanterica
Die Experten führten aus (S. 49 f.), ei ne nennenswerte zentrale Gleichge wichts störung liege nicht vor, auf jeden Fall nicht in einem Grade, welcher die Arbeits fähigkeit einschränke.
Kognitive Einschränkungen bestünden nicht, die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien voll intakt. Eine neuropsychologische Testung habe die Beschwerdeführerin am Vortag aus diffusen Gründen abgesagt. Auf einen zwei ten Termin sei verzichtet worden, da die Beschwerdeführerin unterdessen ihre intakten kognitiven Fähigkeiten gezeigt habe und da keine volle Kooperation bei den Untersuchungen festgestellt worden sei. Im beigezogenen neuropsychologi schen Bericht von lic. phil. E.___ , Fachpsychologin für Klinische Psychologie FSP, Klinik F.___ , vom 6.
April 201 3 habe sich ein Mischbild von Beschwer den gezeigt. Die Beschwerdeführerin biete ein Mischbild aus affektiver und kog nitiver Leistungsminderung, wie es im Rahmen von postkommotionellen und Schmerzsyndromen häufig beobachtet werde. Im Vordergrund stehe eine erheb lich reduzierte Belastbarkeit, begleitet von Reizbarkeit und depressiver Verstim mung, wobei sie persönlichkeitsbedingt trotz auftretender Körpersymptome (Zuck ungen) offenbar immer wieder zur Selbstüberforderung neige. Im kogniti ven Bereich seien ein deutlich herabgesetztes Arbeitstempo, eine beeinträchtigte Auf merksamkeits
- und Konzentrationsleistung mit eingeschränkter Informa tions auf nahme kapazität sowie mit rasch einsetzender Ermüdung feststellbar. Eine eigent liche Gedächtnisstörung liege nicht vor, doch bestehe eine Lern- und Ge dächt nisschwäche, wie sie für depressiv Verstimmte typisch sei. Gemäss den Medas -Gutachtern hätten die meisten hier zitierten Einschränkungen bei der klinischen Beobachtung nicht mehr vorgelegen.
In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, die Persönlichkeitsauffäl ligkeiten der Beschwerdeführerin liessen am ehesten an eine Persönlichkeitsstö rung denken. Eine unfallbedingte Persönlichkeitsänderung könne angesichts feh lender Hirnschädigung und eindeutig fehlender Depression nicht diagnostiziert werden. Eine Persönlichkeitsstörung könne vorliegen, diese müsste definitions gemäss schon seit der Adoleszenz bestanden haben. Der in den Akten im Jahre 2008 belegte Versuch, ein Krankheitsattest zu erlangen mit Vorgabe ähnlicher Beschwerden, wie sie heute geklagt würden, könnte ein Hinweis in Richtung Per sönlichkeitsstörung sein. Die Beschwerdeführerin habe aber andererseits auch be legt, dass sie durch diese in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Denn sie habe ja in den neun Monaten vor dem ersten Unfall ein volles Arbeitspensum als Versicherungsfrau mit gutem Einkommen erzielen können. 3.3
I m neuropsychologischen Konsilium vom 9.
Juni 2015 ( Urk.
6/156 ) führte lic.
phil. G.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, bei sonst unauf fälligen kognitiven Leistungen zeigten sich leichte bis mittelschwere Auffällig keiten bei Aufmerksamkeits- und bei verbalen Gedächtnisanforderungen, im Sprachausdruck und bei der psychomentalen Dauerbelastbarkeit. Die Befunde könnten als leichte kognitive Störung eingeordnet werden. Bezüglich Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Schädelhirntrauma mit Contusio
labyrinthi am 2 6.
Dezember 2010 alle kognitiven Anforderungen in ihrem Beruf als Versicherungsberaterin zu bew ältigen in der Lage gewesen sei. Mit den vorliegenden kognitiven Störungen könne die Beschwerdeführerin die komplexen Anforderungen ihrer angestammten beruflichen Tätigkeit nicht mehr bewältigen. Zumutbar wäre ihr eine Arbeitstätigkeit mit einfacheren kognitiven Anforderungen (S. 6 f.). 3.4
Dr.
A.___ , welcher zur Klärung unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche von der Beschwerdeführerin beigezogen worden war (Urk.
6/190/32), schilderte in seinem Gutachten vom 2.
Juni 2016 folgende Gesundheitsstörungen (S. 35 f.): -
traumatische Anosmie und Hypogeusie (Fehlen des Geruchsinns und Ge schmacksstörung) -
Gleichgewichtsstörung mit mittelschwerer bis schwerer Stand- und Gang un sicherheit im Sinne eines posttraumatischen Otolithenschwindels , vermut lich infolge eines Otokonieverlustes nach initialem benignem paroxysmalem Lagerungsschwindel -
leichtes bis mittelschweres organisches Psychosyndrom mit geringer bis mittelschwerer Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit
Auf neurologischem Fachgebiet bemass er den Grad der unfallbedingten Beein trächtigung mit 50
%. 3.5 3.5.1
Im polydisziplinären Gutachten vom 9.
Mai 2017 (Urk.
6/209) mit den Fach richtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie stellten die Ärzte des B.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 119 f.): 1.
Gang- und Rumpfataxie sowie leichte Ataxie der oberen Extremitäten mit rezidivierenden Stürzen unklarer Ätiologie -
Differentialdiagnose: -
Status nach leichtem Schädelhirntrauma (MTBI) am 26.
Dezember 2010 mit posttraumatischem paroxysmalem Lagerungsschwindel -
DD: Otokonienverlust -
Status nach Contusio capitis am 7.
November 2011 2.
Multilokuläres Schmerzsyndrom mit subjektiv Kraftminderung mit/bei -
leichten Spondylosen und beginnenden Spondylarthrosen HWK5-HWK6, Osteochondrose HWK6/7 -
Status nach thorakalem Morbus Scheuermann -
Osteochondrose LWK5/SWK1, Spondylarthrosen LWK4-SWK1 -
ausgeprägter Acromioclaviculargelenksarthrose links, Bursitis subacro mialis links, Degeneration der linken Rotatorenmanschette , insbesondere der Supraspinatussehne ansatznahe, etwas geringer ausgeprägt der Sub sca pularissehne , hochgradiger Partialruptur der Supraspinatussehne im Bereich des Footprint mit Verdacht auf transmurale Risskomponente und grössere interstitielle Rupturen, geringer Destruktion der Subsca pularis sehne mit Verdacht auf Pulley -Läsion mit Subluxation der Bizepssehne, weniger stark ausgeprägter Acromioclaviculargelenksarthrose rechts, Bur sitis subacromialis rechts und ausgeprägter Supraspinatusten dino pathie mit Ausdünnung im dorsalen Drittel, hauptsächlich lateroventral -
mässiger Epicondylitis
humeri
radialis beidseits -
mässiggradiger Rhizarthrose links -
beidseitiger Insertionstendinopathie des Gluteus minimus mit assoziierten kleinen ossären Ausrissfragmenten am Trochanter major , links ausge prägterer peritendinoödematöser Reizung und umschriebener Verfet tungs zone in der Gluteus minimus-Muskulatur, rechtsseitig nur minimale diffuse Verfettungen der Gluteus minimus-Muskulatur -
Retropatellararthrose rechts und degenerativem Meniskusschaden (medi a les Meniskushinterhorn ) Knie rechts -
beidseitigem Senk-Spreizfuss mit Hammerzehenbildung und beginnender Grosszehengrundgelenksarthrose rechts 3.
Intermittierender Tinnitus beidseits -
kompensiert 4.
Mehrfaktoriell bedingte kognitive Leistungsdefizite
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 120 f.): 5.
Migräne ohne Aura 6.
Verdacht auf chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp 7.
Verdacht auf tendomyogen bedingte occipital betonte Kopfschmerzen 8.
Verdacht auf leichte Läsion des Nervus axillaris links bei leichter Schwäche des Musculus deltoideus links mit kleinflächiger Sensibilitätsstörung im Bereich des linken proximalen lateralen Oberarmes -
Status nach mehreren Stürzen 9.
Sensibilitätsstörung im Bereich beider medialer Grosszehen -
DD: Druckläsion des Nervus
cutaneus dorsalis medialis im Bereich der medialen Grosszehen 10.
Hyposmie 11.
Hypogeusie (anamnestisch) 12.
Gemäss Akten Status nach Myoarthropathie beidseits bei cranio -mandi bulärer Dysfunktion 13.
Status nach Unfall mit Sturz auf Hinterkopf am 26.
Dezember 2010 und gemäss Akten Zuzug eines postcommotionellen Syndroms bei Zustand nach Commotio cerebri 14.
Status nach Unfall am 24.
März 2012 mit Sturz und Kontusion des linken Ellenbogens und der linken Hüfte, gemäss Akten posttraumatisches Cubital tunnelsyndrom links ( Sulcus
ulnaris -Syndrom) 15.
Gemäss Akten Status nach wiederholten Stürzen mit Zuzug verschiedener Distorsionen
Die Gutachter schickten voraus, dass die geklagten Beschwerden nicht vorbe haltlos nachvollzogen werden könnten. Aufgrund der Beschwerdeschilderung müsse von einer Fahruntauglichkeit ausgegangen werden, dem widersprächen die anamnestischen Angaben betreffend Fahrfähigkeit. Es bestünden diverse Inkonsi stenzen. Es müsse an eine bewusstseinsnahe Aggravation gedacht werden, eine Simulation sei nicht a usz uschliessen (S. 123). 3.5.2
Im Fachbereich Neurologie hielten die Experten fest, aufgrund der Gang-, Rumpf- und Extremitätenataxie mit rezidivierenden Stürzen und visueller Störung, welc he in diesem Ausmass nicht hinreichend organisch erklärt werden könnten, bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. So seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie eine Tätigkeit mit dauerndem Gehen und Stehen nicht mehr mög lich. Einfache körperliche Tätigkeiten, organisatorische und administrative Tätig keiten vorwiegend im Sitzen seien der Beschwerdeführerin ganztags mög lich. Aufgrund der unter Anstrengung zunehmenden visuellen Störung sollten Pausen eingelegt werden können. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80
% (S. 124).
In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass aufgrund der degene rativen Veränderungen des Achsenskeletts, auch wenn diese das zu erwartende Altersmass nicht überträfen, dieses minderbelastbar sei. Das Gleiche gelte für die Rotatorenmanschetten beidseits und auch die Hüftabduktoren. Gewisse Ein schrän kungen könnten auch durch die mässige Rhizarthrose rechts und die dege nerativen Veränderungen im rechten Knie, besonders retropatellär , gerechtfertigt werden. Aufgrund dieser Veränderungen könne die Beschwerdeführerin körper lich schwere und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen. Möglich wären leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, welche dauerndes oder wiederholtes Arbeiten in und über der Horizontalen bedingten oder die einen kraftvollen Handeinsatz nötig machten . Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin einer Versicherung mit Akquise von Neukunden, Erstellen von Offerten und Kundenbesuchen sei vollschichtig zumutbar. Gleiches gelte für die Arbeit als Immobilienmaklerin (S.
125).
Aus der Fachrichtung Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten wurde eine praktisch altersentsprechende Hörschwelle beidseits geschildert, es bestünden zurzeit ob jek tiv nur moderate auditive Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass Tätig keiten, welche hohe Anforderungen an das Gehör stellten, oder Tätigkeiten unter gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel für die Beschwerdeführerin nicht geeig n et seien. Seitens der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Stand ataxie mit Falltendenz, bei zwar unauffälligen peripheren vestibulären Funk tio nen, aber möglicher Pathologie im Rahmen eines Otokonienverlustes , be stün den qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, so dass sturzgefähr dende Tätigkeiten von der Beschwerdeführerin gemieden werden sollten. Diesbe züglich empfehle sich eine eher statische, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Zusätz lich müsse im Rahmen des Ausmasses der Beschwerdesymptomatik, auch wenn eine zusätzliche funktionelle Überlagerung nicht konklusiv ausgeschlossen werden könne, von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegan gen werden in dem Sinne, als der Beschwerdeführerin vermehrte Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten, welche mit 20
% beziffert werden könnten (S. 126 f.).
Aufgrund der neuropsychologischen Evaluation hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin verfüge aktuell nicht über die in der früheren Tätigkeit erfor derlichen Voraussetzungen wie Kompetenzen im zwischenmenschlichen Kontakt, das flexible Eingehen auf Anliegen und Wünsche der Kunden, das Fokussieren auf wesentliche Punkte, das speditive Abwickeln von Gesprächen, das gleich zeitige Beachten verschiedener Aspekte und das Aufrechterhalten der Aufmerk sam keit über die Dauer eines Beratungsgesprächs. Es sei aber davon a usz ugehen, dass die fachspezifischen Kenntnisse erhalten seien, so dass Teilbereiche der frü heren Tätigkeit möglich wären. Geeignet wären Arbeiten im Back-Office mit weniger Kundenkontakt, ohne starken Zeitdruck, mit sequentieller Arbeitsweise (Schritt für Schritt), mit vorgegebenen Abläufen und mit Kontrollmöglichkeit. Im neuropsychologischen Bereich könne dabei eine leicht- bis mittelgradige Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von 30
%) begründet werden. Diese Einschätzung berücksichtige die in den Befunden nicht durchgängig gegebene Validität. Im Verlauf könnte dies neu evaluiert werden (S. 127 f.).
Die psychiatrische Untersuchung zeigte ein unauffälliges Resultat (S. 128). 3.5.3
Zusammenfassend hielten die Experten fest, dass die Beschwerdeführerin auf grund der Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates körperlich schwer e und Schwerstarbeiten bleibend nicht mehr ausführen könne. Möglich wären jedoch leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten. In einer solchen adaptierten Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30
%, welche neuropsychologisch begründet sei. 4. 4.1
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das B.___ -Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise grundsätzlich entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend , gibt es doch Antwort auf die Fragen der bestehenden Gesundheitsschäden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Expertise beruht sodann auf mannigfaltigen Untersu chungen, und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden.
Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abge geben . Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . So legten die Ärzte einleuchtend dar, dass in organischer Hinsicht wohl zahlreiche, indes eher dis krete Befunde (in den Bereichen Schulter, Knie, Rücken, Hand) vorliegen, welche die Beschwerdeführerin aber in der noch möglichen Arbeitstätigkeit - vor allem im zumutbaren Stellenprofil - einschränken. 4.2 4.2.1
Nicht einig sind sich die Parteien indes, wie mit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit umzugehen ist. Währenddem die Beschwerdeführerin darauf abstellen will (Urk.
1 S. 18), erachtet die Beschwerdegegnerin diese als nicht nachvollziehbar. Dies namentlich unter Hinweis auf Aggravationsverdacht, Inkon si stenzen , diskrete Befunde und nicht überwiegend wahrscheinliche Pathologien ( Otokonienverlust , Urk.
2 S. 3 f.). 4.2.2
Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 30
% aus neuropsycho lo gischen Gründen ist festzuhalten, dass die invalidenversicherungsrechtliche An er kennung einer aus neuropsychologischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit ein psychiatrisches oder neurologisches Krankheitssubstrat voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15.
September 2008 E. 4.2.4.4). K ognitive Defizite müssen nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar s e in, das mit Blick auf Schwere grad, Dauer und Intensität zugleich als eine die Arbeitsfähigkeit beeinträch tigende Krankheit im gesetzlichen Sinne gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2016 vom 1.
Juni 2016 E. 2.2.2).
Vorliegend konnten die Gutachter keine Krankheit bezeichnen, welche für die leicht- bis mittelgradigen Einschränkungen verantwortlich sind. Dr.
A.___ sprach von einem organischen Psychosyndrom mit Beeinträchtigung der kogni tiven Leistungsfähigkeit. Dies bestätigten die B.___ -Gutachter indes nicht. Auch wenn es denkbar ist, dass durch die Kopfverletzung beim Sturz Hirnareale ge schädigt worden sind, ist dies nicht ausgewiesen und sind die kognitiven Beein trächtigungen nicht von einer besonderen Intensität. Eine Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht mag demgemäss funktionell vorliegen, ist aber inva lidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, welchen Anteil das aggravative Verhalten der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung hatte. Die Gutachter be stätigten wohl, dass die nicht durchgängig gegebene Validität berücksichtigt worden ist, erläuterten aber nicht, in welchem Umfang und in welcher Weise dies der Fall war. Bereits die Gutachter der Medas
Z.___ hatten auf eine nicht volle Kooperation der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen hingewiesen und - nach von der Beschwerdeführerin abgesagter neuropsychologischer Testung - die kognitiven Fähigkeiten als intakt bezeichnet. 4.2.3
Zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20
% wegen vermehrter Ruhepausen zwecks Erholung aufgrund der intermittierenden Schwindelsymptomatik im Sinne einer Standataxie mit Falltendenz ist zu bemerken, dass diese mit einem Otoko nienverlust in Zusammenhang gebracht wurde (vgl. dazu auch den Bericht von Dr.
H .___ , Facharzt FMH für Neurologie und HNO, vom 27.
April 2020, Urk.
16/2). Auch wenn diese Diagnose nicht gesichert ist, sind die funktionellen Auswirkungen doch augenfällig und die Beschwerdeführerin erleidet auch immer wieder Stürze. Dass bei dieser Ausgangslage eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestätigt wurde, kann durchaus nachvollzogen werden, auch wenn die Gutachter eine funktionelle Überlagerung thematisierten und nicht restlos klar ist, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im geklagten Umfang leidet. 4.2.4
Eine höhere Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Abge sehen von der jegliche quantitative Begründung vermissende pauschale Schätzung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50
% von Dr.
A.___ findet sich keine ärztliche Einschätzung, welche eine dauerhafte Einschränkung in höherem Ausmass begründet darlegen würde. 4.3
Damit ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 80
% arbeits fähig ist. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2
Die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die C.___ AG, bezifferte auf Nachfrage des Gerichtes mit Bericht vom 8.
Dezember 2020 (Urk.
22 und Urk.
23/2) den im Jahr nach dem Unfall hypothetisch zu erzielenden Lohn der Beschwerdeführerin mit Fr.
117'181.--. Auf erneute Nachfrage des Ge richtes hin bestätigte sie am 8.
Juni 2021 (Urk.
32-33) diesen Wert und erläuterte die Zusammensetzung des Lohnes, welcher massgeblich aus Provisionszahlungen und Boni besteht. Sie führte weiter aus, trotz Änderung des Vergütungsmodells wären die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin gleich geblieben, was Vergleiche zeigten. Die Parteien bestritten diese Ausführungen in der Folge nicht (Urk.
37 und Urk.
39) und es bestehen angesichts der Ausführungen der ehe ma ligen Arbeitgeberin keine Gründe, von einem anderen Wert für das Validenein kommen a usz ugehen, ist doch davon a usz ugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall vom 26.
Dezember 2010 weiterhin an besagter Stelle gearbeitet hätte. 5.3 5.3.1
Dass die Gutachter in Bezug auf das mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu mutbare Stellenprofil körperlich schwere Arbeiten als nicht mehr möglich erach teten, ist vorliegend insofern von untergeordneter Bedeutung, als die Beschwer deführer - soweit ersichtlich - zeitlebens nie einer solchen Tätigkeit nachging. Sie erlernte den Beruf der Bürokauffrau und arbeitete auch in diesem Bereich, was ihr auch weiterhin möglich ist. Eingeschränkt ist sie lediglich im Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit bei Kundengesprächen. In fachlicher Hinsicht bestehen keine Einschränkungen und eine Tätigkeit im Backoffice ist möglich.
Die Beschwerdeführerin ist gelernte Bürofachkraft (Urk.
6/209/55). Nach einer kurzen Erwerbszeit in der Schweiz arbeitete sie in Deutschland, wo sie von 1982 bis 2002 sie mit ihrem Ehemann eine Versicherungsagentur betrieb und hernach nach einer Weiterbildung den Abschluss als Versicherungskauffrau erlangte (Urk.
6/148/30-31). Zurück in der Schweiz war sie ab 2009 wieder erwerbtätig im Versicherungsbereich (Urk.
6/209/55). Damit blickt die Beschwerdeführerin auf ein stetes Berufsleben mit vielfältigen Kompetenzen im Büro- und Versi che rungs bereich zurück. Dies rechtfertigt, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle T 17 des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Monatlicher Brutto lohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, 2012), verfügt die Be schwer deführerin doch über die entsprechenden Kenntnisse. Da Kontakte mit Kunden schwierig sind, ist auf die Ziff.
44 (Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe) abzustellen, was bei ihrem Alter einen Wert von Fr.
5'883.-- ergibt. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich beim zumutbaren Pensum von 80
% ein mögliches Einkommen von Fr.
58'877.--. 5.3.2
Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich nicht, wird doch den Einschrän kungen mit dem verminderten Pensum sowie der Wahl der Berufsgruppe aus reichend Rechnung getragen.
Insbesondere rechtfertigt sich der von der Beschwerdeführerin geforderte Abzug von 30
% (Urk.
39 S. 11) nicht. Die vorliegende Konstellation mit hochprozentiger Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf mit im gewählten Segment praktisch keinen Einschränkungen ist nicht geeignet, eine von der Rechtsprechung abweichende Berechnung des Invalideneinkommens zu etablieren. 5.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr.
117'181.-- und einem Invalidenein kom men von Fr.
58'877.-- resultiert nach Ablauf des Wartejahres im Dezember 2011 ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 50
%, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen. 6. 6 .1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art.
69 Abs.
1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr.
8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Ausgangsgemäss hat d i e Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessent schä digung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§
34 Abs.
1 und Abs.
3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ) auf Fr.
3‘600.-- (ink lusive Barauslagen und Mehr wert steuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversi cherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29.
August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1.
Dezember 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
3’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Personalvorsorgestiftung der C.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.
82 ff. in Verbindung mit Art.
90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.
Juli bis und mit 15.
August sowie vom 18.
Dezember bis und mit dem 2.
Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.
42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti