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IV.2017.01052

Abnahme der Schmerzausprägung führt bei grösstenteils unveränderten Befunden zu einer erhöhten Arbeitsfähigkeit. MEDAS Gutachten beweiskräftig. Rentenaufhebung rechtens.

Zürich SozVersG · 2019-05-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1983 geborene X.___ , Vater dreier in den Jahren 2005 , 2010 und 2012 geborener Kinder , arbeitete ab dem 9. September 2000 mit einem Beschäfti gungs grad von 100 % als Küchenhilfe (Urk. 12/ 4- 5 , Urk. 12/ 107 ). Am 27. September 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Krebs bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/8/7-12 und Urk. 12/9-11 ) und des Arbeitgebers (Urk. 12/5 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom

16. Juli 2009 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 12/50 ; vgl. Urk. 12/41-42). Ab dem 1. Januar 2009 war der Versicherte bei der Y.___ GmbH als Raumpfleger im Stundenlohn (Montag/Dienstag/Mittwoch jeweils ca. 2-4 Stunden , Normalarbeitszeit 10-12 Stunden pro Woche ) angestellt (Urk. 12/30 ). Mit Mitteilungen vom 24. Januar 2012, 22. März 2013 und 17. März 2015 wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung jeweils bestätigt (Urk. 12/71, Urk. 12/105 und Urk. 12/131 ). Ab dem 1. September 2014 wurde der Versicherte

– erneut bei der Y.___ GmbH –

zu einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Woche als Raumpfleger im Stundenlohn angestellt und verrichtete in diesem Zusammenhang Reinigungsarbeiten an Kühlmöbeln in einer Z.___ -Filiale ( Urk. 12/120 , vgl. Urk. 12/119/2 ). Diese Tätigkeit übte der Ver si cherte bis auf Weiteres während jeweils zwei Stunden an drei Tagen in der Woche aus (vgl. Urk. 12/165/10, U rk. 12/165/35 ).

1.2

Im Juli 2015 wurde ein amtliches Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 12/135 ). Nach dem die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt hatte (Urk. 12/140-142, Urk. 12/144-145 und Urk. 12/151 -152), ordnete sie eine poly dis ziplinäre medizinische Abklärung durch die A.___ an (Urk. 12/155 und Urk. 12/157 ). Das polydis zi pli näre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuro chirur gie, Neurologie sowie Psychiatrie wurde am 7. November 2016 erstattet (Urk. 12/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2017, Urk. 12/168; Einwand v om 2. Februar 2017, Urk. 12/175; ergänzende Arztbe richte des B.___ vom

31. Januar 2017 [Urk. 12/186 ],

7. Februar 2017 [Urk. 12/187], 2 3. Februar 2017 [Urk. 12/181/1-2] , 21. März 2017

[Urk. 12/188] und 28. M ärz 2017 [Urk. 12/189] sowie der Universitätsklinik

C.___ vom 14. März 2017 [Urk. 12/181/3-5]) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 2017 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schie bende Wirkung entzogen (Urk. 2 = Urk. 12/196). 2.

Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom

27. September 2017 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über September 2017 hinaus eine Rente auszurichten.

E ven tuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechts genüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 12/1-204), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2017 ange zeigt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen en t weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisge mäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung - hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Von A.___ erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Januar 2008 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per Ende September 201 7. 2.2

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers habe sich aus medizinischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , insbesondere der Schmerzsymptomatik, ergeben , was so aus der interdisziplinären Zusammenfassung hervorgehe . Diese Verbesserung liege spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vor. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leichte Tätigkeit mit regelmässigem Posi tions wechsel in einem Pensum von 50 % auszuführen. Bei einem Invaliditätsgrad von 31 % bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Gesamtschau der ärztlichen Berichte müsse zur Feststellung führen, dass seit der chirurgischen Versorgung des Tumors an der Wirbelsäule bezüglich der neurologischen Restbe schwerden und in diesem Zusammenhang mit den verbleibenden Schmerzen ein weitgehend stationärer Verlauf gegeben sei . Insbesondere habe auch die neu rochirurgische Teilgutachterin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung festgehalten, dass sich die Befunde seit der rentenbegründenden Verfügung nicht verändert hätten (Urk. 1 S. 8). Beim A.___ - Gutachten handle es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung eines im Grunde gleich gebliebenen Gesundheits zustand e s .

Eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei nicht eingetreten. Somit bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).

3.

3.1

Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache am

16. Juli 2009

bestand ( Urk. 12/50 )

– da im Rahmen der Renten be stätigungen am

24. Januar 2012 (Urk. 12/71), 22. März 2013 (Urk. 12/105 ) und 17. März 2015 (Urk. 12/131 ) jeweils nur eine rudi men täre Prüfung des Renten anspruchs erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom

25. August 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2 3.2.1

Die

Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Inv aliditätsgrad von 100 % von Januar bis Jun i 2008 (vgl. Urk. 12/42). Ab Juli 2008 wurde von

einer Rest arbeits fähigkeit von 10 Wochenstunden und einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von

74 % ausgegangen

(vgl. Urk. 12/42 / 3 ) . Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache stellte sich dabei im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 12/40) : 3.2.2

Am 30. Juni 2008 berichtete die neurochirurgische Klinik des B.___

zu Händen des Hausarztes über die ambulante Kontrolle vom 16. Juni 200 8. In der Radiologie hätten sich regrediente postoperative Veränderungen im Vergleich zur Vorunter suchung vom 27. Februar 2008 bei stetem Nachweis fetthaltiger Resttumoranteile auf Höhe LWK 2 und LWK 1 ergeben. Klinisch würden Schmerzen und sensomo to rische Defizite im Dermatom S 1 rechts, eine neurogene Blasenentlee rungs störung sowie linksbetonte perianale Schmerzen vorliegen. Aktuell bestehe eine klinisch-neurologisch e Besserung der Schmerzsymptomatik bei persistierender Kraft- und Sensibilitätsm inderung im Bereich S 1 rechts (Urk. 12/26/7-8) . 3.2.3

Der behandelnde Arzt

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte i n seinem Bericht vom 18. August 2008

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/8): - Intradurales reifes Teratom Niveau Th 12 – L 2 seit 2006 - 12.4.07 Exzision Neurochirurgie B.___ - 25.2.08 subtotale Teratomrestresekt ion - Conussyndrom , neurogene Blasenentleerungsstörung

Nach der zweiten Operation mit subtotaler Entfernung des Tumors am 25. Februar 2008 seien die Schmerzen in der Zwisc henzeit deutlich zurückgegangen und der Stuhlgang wieder spontan .

Die komplette Blasenlähmung habe persistiert . An den meisten Tagen würden noch Schmerzen im Bereich des linken Gesässes auftreten, welche bei vermehrter körperlicher Belastung rasch exacerbierten . Seit der zweiten Operation bestehe eine Hyposensibilität am rechten lateralen Fussrand , der Fuss werde beim vielen Gehen geschwollen und gerötet. Die Kraft in den Beinen sei normal. Es bestünden keine Schmerzen mehr im Rücken und im Penis, die Erektion sei normal. Der Versicherte befinde sich in einem guten Allge mein zustand, wiege 76 kg, Trophik und Kraft in den Beinen sei en normal, PSR beidseitig lebhaft, ASR links lebhaft, rechts fehlend. Der Gang sei hinkfrei .

D a der Tumor auch bei der zweiten Operation nicht komplett habe entfernt werden können ,

sei prognostisch damit zu rechnen, dass er früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe seit dem 24. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend sitzend) sei der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2008 für 10-20 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 12/11/8-11). 3.2. 4

Im Poliklinikbericht der n eurochirurgischen Klinik des B.___ vom 24. Oktober 2008

wurde festgehalten, die am 15. Oktober 2008 durchg eführte MRI-Unter suchung der LW S habe eine regelrechte Verlaufskontrolle mit stationären Rest tumoranteilen auf Höhe LWK 1/2 des bekannten Teratoms ergeben (Urk. 12/26/6). 3.2.5

Dr. D.___

bestätigte in seinem Bericht vom

19. Januar 2009 die in seinem ärzt lichen Vorbericht vom 18. August 2008 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2. 3 ). Zu dem attestierte Dr. D.___

weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizzaiolo seit dem 24. Januar 200 7. Seit dem letzten Bericht hätten sich die Beschwerden kaum geändert. So bestünden ständige Schmerzen im Gesäss links und eine fehlende Sensibilität am rechten lateralen Fussrand und Unterschenkel. Ebenso sei weiterhin keine Spontanmiktion mög lich . Auch die Befunde hätten sich nicht verändert. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass der Tumor früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Behinderungsangepasst bestehe seit ca. Herbst 2008 eine zumutbare Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (Urk. 12/27/7-11). 3.2.6

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am

22. Januar 2009 eine Stel lungnahme für den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ; Urk. 12/40/2-3). Abge stellt auf die meist nachvollzi ehbaren neuen Arztberichte soll e ab Juli 2008 bis jetzt von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 10 Wochen stun den und von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Pizzabäcker seit dem 24. Januar 2007 ausgegangen werden (Urk. 12/40/2-3). 3.3 3.3.1

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbe sondere das Gutachten der

A.___ (Gutachten vom

7. November 2016; Urk. 12/1 65 ) ein. Dieses fasst die relevanten

Vorakten zusammen (Urk. 12/165/4-9) und hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest: 3.3.2

Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Gastronomiemitarbeiter) gestellt (Urk. 12/165/22): - Status nach intramedullärem

lobuliertem Teratom Höhe LWK 1/2 (Erst diagnose April 2007) - m it Status nach Hemilaminektomie L1 und L2, Debulking des intra me dullären Tumors April 2007 - m it Status nach subtotaler Teratome-Res te resektion auf Höhe LWK 1/2 im Jahre 2008 - Klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom - m it neurogener Harnblasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- Dyssynergie , The ra pie mit Selbstkatheterismus) - m it Sensibilitätsstörung sub-S3 links - m it neuropathischem Schmerzsyndrom - m it leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein (schmerz frei) - Radiologisch gemäs s MRI LWS vom Oktober 2014 und 5. September 2016 stationärer Befund - mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors Höhe LWK 1/2 - Lumbalgie und diskretes sensomotorisches Defizit S1 rechts - b ei Status nach Laminektomie L 1/2 und mässig ausgeprägter Osteo cho ndrose mit flacher dorsomedianer

Discushernie L 1/2 ohne Neuro kompression durch das Restteratom im Conus

medullaris L 1/2 , in Grösse stationär

Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/165/22): - Nicht näher bezeichn et e Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Stö rung en und Faktoren (ICD-10 F59) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10

F43.2) - Verdeutlichendes und aggravatorisches Verhalten - Status nach Exzision eines Pilonidalsinus

24. Januar 2007 - Lumbalgie mit myofaszialem Beschwerdebild belastungsabhängig - Sexualfunktionsstörung i.S. Ejaculatio

praecox - Status nach Refluxbeschwerden 2013

Die beklagten Schmerzen und Funktionseinbussen bestünden w egen den Folgen einer am 12. April 2007 erfolgten Exzision eines intraduralen reifen Teratom s in Höhe Th12-L 2. Als Folge hieraus mache der Versicherte insbesondere einen fort bestehenden Brennschmerz geltend, im tieferen Sakralbereich links, im Sinne ein e s neuropathischen Schmerzsyndroms . Die Schmerzen seien stets gleich blei bend hochgradig ausgeprägt mit Schmerzstärke ca. VAS 8/10, so auch während der Begutachtung. Dazu würden aber auch neurogene Blasenentleerungs stö rungen mit Notwendigkeit des Selbstkatheterismus sowie Schwierigkeiten beim Stuhl gang beschrieben. Angegeben würden auch Sensibilitätsminderung am rechten Bein unterhalb Kniehöhe und auch eine leichte distale Schwäche der Sprung gelenkstabilität. Ebenso beklage er Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich, insbesondere im unteren B ereich der langgezogenen Narbe (Urk. 12/165/19-20).

Für die interdisziplinäre Begutachtung vorrangig relevant seien die medizi ni schen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neurologischen u n d neu ro chirurgischen Fachgebiet . Es bestehe ein Status nach Operation im Konus-Be reich bei reifem Teratom auf Höhe LWK 1/LWK 2 mit erster Dekompressions operation am 1 2. April 2007 und Rest-Teratom-Resektion vom 25. Februar 200 8.

Hieraus resultierend könn t en nachvollziehbar eine residuale neuropathische Schmerzsymptomatik der tieferen Sakralwurzeln links (gemäss Anamnese nicht rechts) angenommen werden bei inkomplettem Conussyndrom . In diesem Zusam men hang seien auch eine Blas endyssynergie mit notwendigem Ei nmalka the te ris mus (siehe neurourologisches Konsil ) dokumentiert sowie resi dual ein vorwie gend sensibles Defiz it am rechten Bein, distal und S 1-betont (aktuell gemäss anam nes tischer Angaben aber abweichend zu den Vorbefunden , fraglich darüber hinaus gehende sensibl e Störung, es bestehe ASR-Verlust und auch PSR-Abschwä chung rechts). Eine höhergr adige distale Beinparese bestehe jedoch nicht, allenfalls könne ein sehr minimes diskretes Hinken rechts beobachtet werden. Abweichend vom neurochirurgischen Gutachten w ürden i m neurologischen Gutachten j edoch auch mehrfache Befundinkonsistenzen erkennbar sowohl in Hinsicht auf eine negative Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke (Schmerzstärke VAS 8/10 versus unauffälliges Ausdrucksverha lten, keine vegetative Störung) als auch in den Befunden (demonstrierte Erschwernis beim Romberg und Unterber gerversuch, könne den F uss nur 1-2 cm heben, Waddell -Zeichen positiv, themen abhängige Symptompräsentation von Beinausschütteln «zur besseren Durchblu tung» des Beines, etc. - siehe Ausführungen im neurologische n Gutachten). Ins besondere nenne der Versicherte die Schmerzsymptomatik als limitierend für eine höhere als die von ihm gegenwärtig angegebene Arbeitsfähigkeit von gerade einmal 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche. Diese Schmerzausprägung sei jedoch angesichts der anamnestischen Angaben von praktisch stets unveränderlichen, dauernd hochrangigen Schmerzen von VAS 8/10 im Ausdrucksverhalten des Ver sicherten in keiner Weise erkennbar. Vielmehr zeige er sich durchaus freundlich, fü hre auch entspannt und humorvoll die Konversation sowohl mit dem Gutachter über einen Gutachtenszeitraum von ca. 3 Stunden a ls auch mit den Sekretä rinnen, g ar vegetative Zeichen seien in keiner Weise vorhanden gewesen . Auch die Angabe des Versicherten, der lumbale Schmerz verhindere bei Schmerzstärke VAS 8/10 und ein damit verbundenes sich Verhärten des Rückens eine höhere Arbeitstä tigkeit als die gegenwärtigen 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche, seien nicht nachvollziehbar, zumal auch der aktuelle MRI-LWS-Befund keine rich tungs weisende erklärende Pathologie zeige und der bekann te Resttumor unverän dert bestehe im Vergleich zu den Vorbefunden. So zeig t en die radiologischen Befunde der LWS ap / p rofil und MRI der LWS vom 5. September 2016 zusammen gefasst den Status nach Laminektomie L1/2, eine mässiggradige

Osteochondrose L1/2 mit flacher dorsomedianer

Dis cushernie ohne Neurokompression sowie den Teratom-Resttumor im Conus

medullaris . Der Befund sei jedoch auch im Ver gleich mit dem MRI vom 24. Oktober 2015 und dieser im Vergleich zu Oktober 2014 unverändert. Neurologisch zusammenfa ssend könn t en somit allenfalls mä ssige , auch medikamentös behandelte Restschmerzen bestehen, welche sicher lich deutlich geringer seien als anamnestisch angegeben, zumal

offensichtlich effektiv behandelt. Auch m öge ein minimes distales sensomotorisches Residuum am rechten Bein/Fuss bestehen, wobei die sensible Störung dabei nicht arbeits relevant sei , allenfalls das diskrete Hinken rechts länge res Gehen und Stehen einschränke . Auch sei aus weislich der neurourologischen Befunde die neurogene Blasenentleerungsstörung objektiviert worden. Auch könne aus psychiatrischer Sicht vor dem Hintergrund eines unauffälligen psychischen Befundes bei der Untersuchung und Exploration für das psychiatrische Teilgutachten bei dem Ver sicherten keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Von psychiatrischer Seite zeige sich keine schwerwiegende Einschränkung der Funk tio nen, der Arbeitsfähigkeit und der Teilhabe. Es werde deutlich, dass bei der ver sicherten Person doch deutliche Ressourcen vor dem Hintergrund ihrer Bio graphie und der aktuellen Gegebenheiten bestünden , so dass davon auszugeh en sei , dass auch die aktuellen Gegebenheiten bewältigt werden können. Auch aus allg emein -internistischer Sicht bestünden keine Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder auf die Ressourcen. Bezüglich der Körper funktionen sei gemäss den auch ausgewiesenen guten Alltagsaktivitäten keine wesentliche Beeinträchtigung für wechselbelastende Tätigkeiten feststellbar. Stehen, Gehen und Sitzen von zumindest 1 Stunde, teilweise 2 Stunden, seien nach eigenen Angaben des Versicherten durchaus möglich. Eine Toilette sollte ver fügbar sein. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aber eher nicht geeig net. Heben und Tragen zumindest leichter Gewichte sei en zumutbar. Zur Bewer tung der Arbeitsfähigkeit l asse sich, selbst wenn für die Zeiten des Selbstkathete rismus (ca. 3-4 mal tagsüber) und eventuell aufgrund der Schmerzen eine Notwendigkeit für mehrere Pausen einkalkuliert würde, eine zeitliche Einschrän kung aus neurologischer Sicht um ca. maximal 3 Stunden am Tag begründen. Jedoch könne die vom Versicherten genannte so hochgradig ausgeprägte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit n icht plausibel begründet werden. Betrachte man den Umstand der oben diskutierten Hinweise der negativen Antwortverzerrung als auch der im Rahmen der neurologischen Begutachtung auffallenden mehr fachen Befundinkonsistenzen, so erklär t en sich auch die Diskrepanzen in der Bewe rtung der neurologischen und der neurochirurgischen Begutachtung (Urk. 12/165/20-21) .

Angesichts der Annahme im neurochirurgischen Gutachten , dass keine aggrava torischen Verhaltensweisen vorliegen würden, was sich in Gesamtschau aber inter disziplinär ni cht bestätigt habe (siehe oben), und auch angesichts der oben schon beschriebenen präsentierten guten Ges amtverfassung im Zuge der drei stü n digen neurologisch-gutachterlichen Untersuchun g und vorab aber schon erfolgten Anreise von fast 2 Stunden, werde auch aus neurochirurgischer Sicht in Abänderung zu dem zuvor erstatteten (Teil-) Gutachten die Präsenzzeit auf ca. zumindest 4 bis 5 Stunden täglich im Konsens angepasst. Hierbei gelte keine Ein schränkun g der Leistungsfähigkeit (Urk. 12/165/21).

Die Einschränkungen ergäben sich vorrangig durch die Folgen aus d er Operation des intramedullären

lobulierten Teratom s Höhe LWK 1/2 mit Status nach Hemila minektomie L1 und L2, Debulking des intramedullären Tumors

April

2007

auch

mit Status nach subtotaler

Teratom e-Resteresektion auf Höhe LWK 1 /2 i m Jahre 2008 und klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom mit neurogener Harn blasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- D yssynergie , Therapie mit Selbst katheterismus) mit Sensi bi li täts störung sub-S3 links und neuropathischem Schmerzsyndrom ( sacral links), sowie leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein und angegebener Lumbalgie bei jedoch radiologisch gemäss MRI LWS (vom Oktober 2014, 2015 und September 2016 ) stationärem Befund mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors auf Höhe LWK 1/ 2. Eine entsprechende verminderte Rückenbelastbarkeit könne som it angenommen werden, Einschrän kungen bestünden auch hinsichtlich der neurogenen Blasenentleerungsstörung ( Katheterwechsel ). Die bisherige Tätigkeit des Versicherten im Küchenbereich mit Gewichte heben und nicht möglichem Positionswechsel sei nicht mehr zumutbar. Haushaltarbeiten sollte der Beschwerdeführer verrichten können. Es würden sich in den Begutachtungen unterschiedlich ausgeprägt Hinweise für teilweise nega tive Antwortverzerrung ergeben (insbesondere auch die Schmerzausprägun g be treffend) als auch Befundin konsistenzen, welche teilweise aggraviert imponier ten und eine Bewertung der Arbei tsfähigkeit auf der Basis der anamnestischen An gaben deutlich erschwer t en. Auch bes tünden IV-fremde Kontextfaktoren, welche die D i skrepanz von subjektiv deutlich zu nieder angegebener Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu der interdisziplinär-gutachterlichen Bewertung zumindest teilweise erklären könn t en. Im interdisziplinären Konsens werde die Arbeits fähig keit für eine angepasste Tätigkeit somit auf zumindest 4 bis 5 Stunden medizi nisch-theoretisch festgelegt (bei dieser P räsenz ohne Leistungsminderung; Urk. 12/165/24).

Insgesamt sei keine Progredienz des Rest tumorgewebes feststellbar. Die u rody namischen Befunde seien gemäss Aktenlage nur gering verändert. Die objekti vier baren Befunde liessen eine insgesamt doch deutlich bessere Arbeitsfähigkeit annehmen, als vom Versicherten selbst subjektiv vermutet und angegeben. In Gesamtschau müsse doch soweit eine Besserung der klinischen Symptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik , zwischenzeitlich eingetreten sein, dass die aktuell gutachterlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden könne . Der Zeitpunkt der Verbesserung dürfte wahrscheinlich auch schon vor der gegenwärtigen Begutachtung gelegen haben, wahrscheinlich auch schon seit 2014 (dokumentiert grössenkonstanter Resttu mor). Aufgrund der aktuell aber auch teilweise feststellbaren Befundinkon si sten zen und der teilweise bestehenden negativen Antwortverzerrung insbeson dere für die arbeitsrelevant bewer tete Schmerz-symptomatik

sei auch rück blickend die Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwert und könne weiter zurückliegend als 2014 nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinli chkeit festgelegt werden (Urk. 12/165/27). 4. 4.1

Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der rentenaufhebenden Verfügung vom

25. August 2017 (Urk. 2) steht hauptsächlich in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene poly disziplinäre Gutachten der A.___ vom 7. November 2016 abgestellt werden kann.

Das Gutachten vom 7 . November 2016 (Urk. 12/165 ) beruht auf den erfor derli chen sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk. 12/165/13-15; Urk. 12/165/31-3 2 ; Urk. 12/165/38-39; Urk. 12/165/46-48 ), wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk. 12/165/4-9 ), be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 12/165/10-13; Urk. 12/165/28, Urk. 12/165/31 ; Urk. 12/165/35, Urk. 12/165/38; Urk. 12/165/45-46 ). Die Gut ach ter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das A.___ -Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5 ) . 4.2

4. 2 .1

Vergleicht man die der rentenbegründenden Verfügung

zugrunde liegenden Befunde mit den im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens erhobenen, so ergeben sich für die massgebende Zeitspanne keine wese ntlichen Änderungen (vgl. E. 3.2 und 3. 3 ), das schliesst eine

anderweitig e

rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes indes nicht aus . 4. 2 .2

Bei Erlass der rentenbegründenden Verfügung stand die Schmerzsymptomatik im Vordergrund (vgl. E. 3.2.2

und E. 3.2.5 ).

Auch der Beschwerdeführer erachtete die Schmerzen als limitierend für eine höhere als die von ihm im Begutach tungs zeitpunkt ausgeübte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche (vgl. Urk. 12/165/13). Für die poly disziplinäre Begutachtung waren denn auch die medizinischen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neu ro logischen und neurochirurgischen Fachgebiet vorrangig relevant (vgl. E. 3.3 , Urk. 12/165/20).

Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit ver bundene gesteigerte Arbeitsfähigkeit wird

auf die Besserung der Schmerz symp tomatik

zurückgeführt

(vgl. E. 3.3 ) . Die festgestellte

Abnahme der Schmerzaus prägung wird dabei insbesondere mit anlässlich der neurologischen Begutach tung mehrfach erkennbare n Befundinkonsistenzen sowohl in Hinsicht auf eine nega tive Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke als auch in den Befun den begründet (Urk. 12/165/20). Unter Berücksichtigung der vom neurologischen Gutachter aufgezeigten Befundinkonsistenzen is t es nachvollziehbar, dass die Schmerzausprägung im massgebenden Zeitraum abgenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die neurochirurgische Gutachter in in ihrem Teilgutachten noch vom Fehlen von Hinweisen auf Aggravation ausging und keine Befund inkon sistenzen festhielt (vgl. Urk. 12/165/51 ), zumal sie sich aufgrund einer Besprechung mit dem neurologischen Gutachter von beim Beschwerdeführer bestehenden Aggravationstendenzen überzeugen liess und dies in einem Nach trag entsprechend darlegte (Urk. 12/165/56). In Bezug auf Schmerzen ergeben sich naturgemäss Beweisschwierigkeiten und die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person können für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Die neurochirurgische Untersuchung

fand am 5. September 2016 und damit nach der neurologischen Untersuchung

statt (vgl. Urk. 12/165/1). Infolgedessen konnte die Neurochirurgin die vom Neurologen erhobenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits bei der von ihr durchgeführten Untersuchung sondern erst im Nachhinein berücksichtigen. Dass sie gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde und einer Besprechung mit dem Neuro logen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit revidie rte ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden , sondern spricht umso mehr für die sorgfältige kon sensuale Einschätzung der Gutachter .

Gewissermassen widersprüchlich erscheint im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten konstant stark ausgeprägten Schmerzen auch seine Angabe, er könne die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als dreimal pro Woche ausüben, wobei er jeweils montags, dienstags und mittwochs arbeite (vgl. Urk. 12/165/13) . Angesichts der subjektiven Limite

wäre anzunehmen, dass er die Arbeitstage als schmerzmildernde Massnahme verteilt . 4.3

Au f die nach der Gutachtenserstellung eingereichten Berichte kann hingegen nicht abgestellt werden. Die betreffenden Berichte enthalten keinerlei medizi nische Fakten, welche nicht bereits im Zeitpunkt der poly disziplinären Begutach tung vorlagen. Sie befassen sich denn auch fast ausschliesslich mit der Ein stellung der Schmerzmedikation und überprüfen die subjektiven Schme rzan ga ben des Beschwerdeführers nicht durch fachärztlich erhobene Befunde (vgl. Urk. 12/181/1-2, Urk. 12/186-190). Dies mit Ausnahme des Berichts von Dr. med. F.___ vom 14. März 2017, wobei der darin erhobene Neurostatus lediglich kursorischer Natur ist (vgl. Urk. 12/181/4). Unter diesen Umständen vermögen die nacht räglich zur Erstattung des A.___ - Gutachten eingereichten Berichte die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zug unsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis). 4. 4

Gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten

wirken sich die Schmerzen derzeit nicht mehr so einschränkend aus , wie dies im Zeitpunkt der rentenbegründenden Verfügung der Fall war .

D ass die Gutachter bei Annahme eines Rückgangs der Schmerzausprägung eine höh er e Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten, ist nachvollziehbar . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s von 4-5 Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch die Be schwerdegegnerin (zugunsten des Beschwerdeführer

s) zu schützen. Damit liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Steige rung des tatsächlichen zumutbaren Leistungsvermögens aufgrund einer Verringe rung des Schweregrads eines Leidens

vor , welche gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auch bei identisch gebliebenen Diagnosen zur Revision berech tigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011 8C_49/2011 E. 4.2). Der Rentenanspruch ist demnach allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 1.1). 5.

5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1. 4.1 ) . Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit (Stehen, Gehen und S itzen nicht mehr als 2 Stunden, regelmässige Positionswechsel, Nähe einer Toilette, ohne Tätigkeiten mit Leitern und Gerüsten, Heb en und Tragen leichter Gewichte)

zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/165/21) . 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vor der erstmaligen Rentenzusprache in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe (Urk. 12/5/2-3). Dabei erzielte er

im Jahr 2007 ein

Monatseinkommen von Fr. 3'512.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 42'144 .-- (Fr. 3'512

x 12) entspricht (Urk. 12/5/3) . In Anpassung an die Nomi nal lohnent wicklung ergibt dies im Jahr 2017 (Jahr der Renteneinstellung )

ein

effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 46' 302.80 (Fr. 42'144 /

2047 x 224 9; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Nominallöhne Männer).

Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor , LSE 2016, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer ) kann ein Hilfsarbeiter im Gastgewerbe durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 3'935. -- erzielen, was – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit in dieser Branche von 42.4 Stunden sowie dem Teuerungs ausgleich für das Jahr 2017 – ein em Jahreseinkommen von Fr. 50'276.75 (Fr. 3'935 / 40 x 42.4 / 2239 x 2249 x 12) entspricht. Vergleicht man das hochgerechnete, vom Beschwerdeführer vor der erstmaligen Rentenzusprache tatsächlich erzielte Einkommen mit dem statistischen Einkommen im Gast ge werbe, ergibt sich eine Differenz von Fr. 3'9 73.95 (Fr. 50 '276.75

- Fr. 46' 302.80 ), beziehungsweise 7.9 % (100 / Fr. 50 '276.75 x Fr. 3'973.95 ). Da der Beschwerde führer somit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.2) deutlich unterdurch schnittlich verdiente, sind die Vergleichseinkommen entsprechend zu paralleli sie ren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 12) be schlägt die Parallelisierung allerdings nur den Wert , in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt , vorliegend somit 2.9 % (vgl. E. 1.4.2) .

Der Parallelisierung ist vorliegend durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Das effektiv erzielte Ein kommen von Fr. 46'302.80 ist somit um 2.9 % zu erhöhen, wodurch sich ein mas s gebendes Valideneinkommen

von Fr. 47'645.60 (Fr. 46'302 .80 x 1.029) ergibt . 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 5.3.2

Nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der aktuell ausge übten Stelle als Raumpfleger (6-8 Stunden pro Woche ; Urk. 12/120 ) nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung in Hilfsarbei ter tätigkeiten in den Bereichen Gastronomie und

Raumpflege (vgl. Urk. 12/4 -5 , Urk. 12/30, Urk. 12/120).

Dem Beschwerdeführer sind daher – zumindest – Tä tig keiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art) zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median lohn von Männern, welche im Jahr 2016 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 5’ 340 .--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und angeglichen an die Teuerung entspri ch t dies im Jahr 2017

einem Jahres ein kommen von Fr. 67'107.75

( Fr. 5' 340 x 12 / 40 x 41, 7 / 2239 x 2249 ).

Bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich damit ein I nvalidenein kommen von Fr. 33'553 .90 (Fr. 67'107.75 x 0.5). 5.3. 3

Der Beschwerdeführer erachtet darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als geschuldet und begründet dies mit den invalidi tätsbedingten Einschränkungen, dem eingeschränkten Arbeitspensum

sowie mit der Tatsache, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 1 S. 12-13).

Unter Beachtung des Belastungsprofils des Beschwerdeführer s (vgl. E. 5.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 auszugehen. Da demnach keine Umstände vorliegen, welche auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, können die invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu den gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle n

betreffend den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen , rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied ( vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) . Dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist, recht fertigt somit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn.

Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlich verdiente , wurde bereits im Rahmen der Parallelisierung Rechnung getragen , weshalb dies nicht erneut berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.2.2 ).

Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn vorliegend als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Das

massgebende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 33'553 .90 . 5.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'553 .90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘100 .70 und ein Inva liditätsgrad von gerundet 30 % ( 100 / Fr. 47‘645.60 x Fr. 14‘100 .70 ). Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % hat der Beschwerdeführer

keinen Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu R echt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

6.1.

Der Beschwerdeführer

stellte in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent gelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen ( Urk. 9 und Urk. 10/1-14 ) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraus setz ungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hinzuweisen , wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwalt David Husmann ist entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13) nach Ermessen mit Fr. 2’000 .-- (in klusive

Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen en t weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisge mäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung - hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Von A.___ erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Januar 2008 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per Ende September 201 7. 2.2

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers habe sich aus medizinischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , insbesondere der Schmerzsymptomatik, ergeben , was so aus der interdisziplinären Zusammenfassung hervorgehe . Diese Verbesserung liege spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vor. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leichte Tätigkeit mit regelmässigem Posi tions wechsel in einem Pensum von 50 % auszuführen. Bei einem Invaliditätsgrad von 31 % bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Gesamtschau der ärztlichen Berichte müsse zur Feststellung führen, dass seit der chirurgischen Versorgung des Tumors an der Wirbelsäule bezüglich der neurologischen Restbe schwerden und in diesem Zusammenhang mit den verbleibenden Schmerzen ein weitgehend stationärer Verlauf gegeben sei . Insbesondere habe auch die neu rochirurgische Teilgutachterin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung festgehalten, dass sich die Befunde seit der rentenbegründenden Verfügung nicht verändert hätten (Urk. 1 S. 8). Beim A.___ - Gutachten handle es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung eines im Grunde gleich gebliebenen Gesundheits zustand e s .

Eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei nicht eingetreten. Somit bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).

3.

3.1

Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache am

16. Juli 2009

bestand ( Urk. 12/50 )

– da im Rahmen der Renten be stätigungen am

24. Januar 2012 (Urk. 12/71), 22. März 2013 (Urk. 12/105 ) und 17. März 2015 (Urk. 12/131 ) jeweils nur eine rudi men täre Prüfung des Renten anspruchs erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom

25. August 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2 3.2.1

Die

Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Inv aliditätsgrad von 100 % von Januar bis Jun i 2008 (vgl. Urk. 12/42). Ab Juli 2008 wurde von

einer Rest arbeits fähigkeit von 10 Wochenstunden und einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von

74 % ausgegangen

(vgl. Urk. 12/42 / 3 ) . Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache stellte sich dabei im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 12/40) : 3.2.2

Am 30. Juni 2008 berichtete die neurochirurgische Klinik des B.___

zu Händen des Hausarztes über die ambulante Kontrolle vom 16. Juni 200 8. In der Radiologie hätten sich regrediente postoperative Veränderungen im Vergleich zur Vorunter suchung vom 27. Februar 2008 bei stetem Nachweis fetthaltiger Resttumoranteile auf Höhe LWK 2 und LWK 1 ergeben. Klinisch würden Schmerzen und sensomo to rische Defizite im Dermatom S 1 rechts, eine neurogene Blasenentlee rungs störung sowie linksbetonte perianale Schmerzen vorliegen. Aktuell bestehe eine klinisch-neurologisch e Besserung der Schmerzsymptomatik bei persistierender Kraft- und Sensibilitätsm inderung im Bereich S 1 rechts (Urk. 12/26/7-8) . 3.2.3

Der behandelnde Arzt

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte i n seinem Bericht vom 18. August 2008

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/8): - Intradurales reifes Teratom Niveau Th 12 – L 2 seit 2006 - 12.4.07 Exzision Neurochirurgie B.___ - 25.2.08 subtotale Teratomrestresekt ion - Conussyndrom , neurogene Blasenentleerungsstörung

Nach der zweiten Operation mit subtotaler Entfernung des Tumors am 25. Februar 2008 seien die Schmerzen in der Zwisc henzeit deutlich zurückgegangen und der Stuhlgang wieder spontan .

Die komplette Blasenlähmung habe persistiert . An den meisten Tagen würden noch Schmerzen im Bereich des linken Gesässes auftreten, welche bei vermehrter körperlicher Belastung rasch exacerbierten . Seit der zweiten Operation bestehe eine Hyposensibilität am rechten lateralen Fussrand , der Fuss werde beim vielen Gehen geschwollen und gerötet. Die Kraft in den Beinen sei normal. Es bestünden keine Schmerzen mehr im Rücken und im Penis, die Erektion sei normal. Der Versicherte befinde sich in einem guten Allge mein zustand, wiege 76 kg, Trophik und Kraft in den Beinen sei en normal, PSR beidseitig lebhaft, ASR links lebhaft, rechts fehlend. Der Gang sei hinkfrei .

D a der Tumor auch bei der zweiten Operation nicht komplett habe entfernt werden können ,

sei prognostisch damit zu rechnen, dass er früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe seit dem 24. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend sitzend) sei der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2008 für 10-20 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 12/11/8-11). 3.2. 4

Im Poliklinikbericht der n eurochirurgischen Klinik des B.___ vom 24. Oktober 2008

wurde festgehalten, die am 15. Oktober 2008 durchg eführte MRI-Unter suchung der LW S habe eine regelrechte Verlaufskontrolle mit stationären Rest tumoranteilen auf Höhe LWK 1/2 des bekannten Teratoms ergeben (Urk. 12/26/6). 3.2.5

Dr. D.___

bestätigte in seinem Bericht vom

19. Januar 2009 die in seinem ärzt lichen Vorbericht vom 18. August 2008 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2. 3 ). Zu dem attestierte Dr. D.___

weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizzaiolo seit dem 24. Januar 200 7. Seit dem letzten Bericht hätten sich die Beschwerden kaum geändert. So bestünden ständige Schmerzen im Gesäss links und eine fehlende Sensibilität am rechten lateralen Fussrand und Unterschenkel. Ebenso sei weiterhin keine Spontanmiktion mög lich . Auch die Befunde hätten sich nicht verändert. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass der Tumor früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Behinderungsangepasst bestehe seit ca. Herbst 2008 eine zumutbare Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (Urk. 12/27/7-11). 3.2.6

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am

22. Januar 2009 eine Stel lungnahme für den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ; Urk. 12/40/2-3). Abge stellt auf die meist nachvollzi ehbaren neuen Arztberichte soll e ab Juli 2008 bis jetzt von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 10 Wochen stun den und von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Pizzabäcker seit dem 24. Januar 2007 ausgegangen werden (Urk. 12/40/2-3). 3.3 3.3.1

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbe sondere das Gutachten der

A.___ (Gutachten vom

7. November 2016; Urk. 12/1 65 ) ein. Dieses fasst die relevanten

Vorakten zusammen (Urk. 12/165/4-9) und hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest: 3.3.2

Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Gastronomiemitarbeiter) gestellt (Urk. 12/165/22): - Status nach intramedullärem

lobuliertem Teratom Höhe LWK 1/2 (Erst diagnose April 2007) - m it Status nach Hemilaminektomie L1 und L2, Debulking des intra me dullären Tumors April 2007 - m it Status nach subtotaler Teratome-Res te resektion auf Höhe LWK 1/2 im Jahre 2008 - Klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom - m it neurogener Harnblasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- Dyssynergie , The ra pie mit Selbstkatheterismus) - m it Sensibilitätsstörung sub-S3 links - m it neuropathischem Schmerzsyndrom - m it leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein (schmerz frei) - Radiologisch gemäs s MRI LWS vom Oktober 2014 und

E. 4.1 ) . Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit (Stehen, Gehen und S itzen nicht mehr als 2 Stunden, regelmässige Positionswechsel, Nähe einer Toilette, ohne Tätigkeiten mit Leitern und Gerüsten, Heb en und Tragen leichter Gewichte)

zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/165/21) .

E. 4.2 4. 2 .1

Vergleicht man die der rentenbegründenden Verfügung

zugrunde liegenden Befunde mit den im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens erhobenen, so ergeben sich für die massgebende Zeitspanne keine wese ntlichen Änderungen (vgl. E. 3.2 und 3. 3 ), das schliesst eine

anderweitig e

rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes indes nicht aus . 4. 2 .2

Bei Erlass der rentenbegründenden Verfügung stand die Schmerzsymptomatik im Vordergrund (vgl. E. 3.2.2

und E. 3.2.5 ).

Auch der Beschwerdeführer erachtete die Schmerzen als limitierend für eine höhere als die von ihm im Begutach tungs zeitpunkt ausgeübte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche (vgl. Urk. 12/165/13). Für die poly disziplinäre Begutachtung waren denn auch die medizinischen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neu ro logischen und neurochirurgischen Fachgebiet vorrangig relevant (vgl. E. 3.3 , Urk. 12/165/20).

Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit ver bundene gesteigerte Arbeitsfähigkeit wird

auf die Besserung der Schmerz symp tomatik

zurückgeführt

(vgl. E. 3.3 ) . Die festgestellte

Abnahme der Schmerzaus prägung wird dabei insbesondere mit anlässlich der neurologischen Begutach tung mehrfach erkennbare n Befundinkonsistenzen sowohl in Hinsicht auf eine nega tive Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke als auch in den Befun den begründet (Urk. 12/165/20). Unter Berücksichtigung der vom neurologischen Gutachter aufgezeigten Befundinkonsistenzen is t es nachvollziehbar, dass die Schmerzausprägung im massgebenden Zeitraum abgenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die neurochirurgische Gutachter in in ihrem Teilgutachten noch vom Fehlen von Hinweisen auf Aggravation ausging und keine Befund inkon sistenzen festhielt (vgl. Urk. 12/165/51 ), zumal sie sich aufgrund einer Besprechung mit dem neurologischen Gutachter von beim Beschwerdeführer bestehenden Aggravationstendenzen überzeugen liess und dies in einem Nach trag entsprechend darlegte (Urk. 12/165/56). In Bezug auf Schmerzen ergeben sich naturgemäss Beweisschwierigkeiten und die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person können für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Die neurochirurgische Untersuchung

fand am 5. September 2016 und damit nach der neurologischen Untersuchung

statt (vgl. Urk. 12/165/1). Infolgedessen konnte die Neurochirurgin die vom Neurologen erhobenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits bei der von ihr durchgeführten Untersuchung sondern erst im Nachhinein berücksichtigen. Dass sie gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde und einer Besprechung mit dem Neuro logen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit revidie rte ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden , sondern spricht umso mehr für die sorgfältige kon sensuale Einschätzung der Gutachter .

Gewissermassen widersprüchlich erscheint im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten konstant stark ausgeprägten Schmerzen auch seine Angabe, er könne die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als dreimal pro Woche ausüben, wobei er jeweils montags, dienstags und mittwochs arbeite (vgl. Urk. 12/165/13) . Angesichts der subjektiven Limite

wäre anzunehmen, dass er die Arbeitstage als schmerzmildernde Massnahme verteilt .

E. 4.3 Au f die nach der Gutachtenserstellung eingereichten Berichte kann hingegen nicht abgestellt werden. Die betreffenden Berichte enthalten keinerlei medizi nische Fakten, welche nicht bereits im Zeitpunkt der poly disziplinären Begutach tung vorlagen. Sie befassen sich denn auch fast ausschliesslich mit der Ein stellung der Schmerzmedikation und überprüfen die subjektiven Schme rzan ga ben des Beschwerdeführers nicht durch fachärztlich erhobene Befunde (vgl. Urk. 12/181/1-2, Urk. 12/186-190). Dies mit Ausnahme des Berichts von Dr. med. F.___ vom 14. März 2017, wobei der darin erhobene Neurostatus lediglich kursorischer Natur ist (vgl. Urk. 12/181/4). Unter diesen Umständen vermögen die nacht räglich zur Erstattung des A.___ - Gutachten eingereichten Berichte die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zug unsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis). 4. 4

Gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten

wirken sich die Schmerzen derzeit nicht mehr so einschränkend aus , wie dies im Zeitpunkt der rentenbegründenden Verfügung der Fall war .

D ass die Gutachter bei Annahme eines Rückgangs der Schmerzausprägung eine höh er e Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten, ist nachvollziehbar . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s von 4-5 Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch die Be schwerdegegnerin (zugunsten des Beschwerdeführer

s) zu schützen. Damit liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Steige rung des tatsächlichen zumutbaren Leistungsvermögens aufgrund einer Verringe rung des Schweregrads eines Leidens

vor , welche gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auch bei identisch gebliebenen Diagnosen zur Revision berech tigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011 8C_49/2011 E. 4.2). Der Rentenanspruch ist demnach allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 1.1). 5.

E. 5 September 2016 stationärer Befund - mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors Höhe LWK 1/2 - Lumbalgie und diskretes sensomotorisches Defizit S1 rechts - b ei Status nach Laminektomie L 1/2 und mässig ausgeprägter Osteo cho ndrose mit flacher dorsomedianer

Discushernie L 1/2 ohne Neuro kompression durch das Restteratom im Conus

medullaris L 1/2 , in Grösse stationär

Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/165/22): - Nicht näher bezeichn et e Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Stö rung en und Faktoren (ICD-10 F59) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10

F43.2) - Verdeutlichendes und aggravatorisches Verhalten - Status nach Exzision eines Pilonidalsinus

24. Januar 2007 - Lumbalgie mit myofaszialem Beschwerdebild belastungsabhängig - Sexualfunktionsstörung i.S. Ejaculatio

praecox - Status nach Refluxbeschwerden 2013

Die beklagten Schmerzen und Funktionseinbussen bestünden w egen den Folgen einer am 12. April 2007 erfolgten Exzision eines intraduralen reifen Teratom s in Höhe Th12-L 2. Als Folge hieraus mache der Versicherte insbesondere einen fort bestehenden Brennschmerz geltend, im tieferen Sakralbereich links, im Sinne ein e s neuropathischen Schmerzsyndroms . Die Schmerzen seien stets gleich blei bend hochgradig ausgeprägt mit Schmerzstärke ca. VAS 8/10, so auch während der Begutachtung. Dazu würden aber auch neurogene Blasenentleerungs stö rungen mit Notwendigkeit des Selbstkatheterismus sowie Schwierigkeiten beim Stuhl gang beschrieben. Angegeben würden auch Sensibilitätsminderung am rechten Bein unterhalb Kniehöhe und auch eine leichte distale Schwäche der Sprung gelenkstabilität. Ebenso beklage er Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich, insbesondere im unteren B ereich der langgezogenen Narbe (Urk. 12/165/19-20).

Für die interdisziplinäre Begutachtung vorrangig relevant seien die medizi ni schen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neurologischen u n d neu ro chirurgischen Fachgebiet . Es bestehe ein Status nach Operation im Konus-Be reich bei reifem Teratom auf Höhe LWK 1/LWK 2 mit erster Dekompressions operation am 1 2. April 2007 und Rest-Teratom-Resektion vom 25. Februar 200

E. 5.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.

E. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vor der erstmaligen Rentenzusprache in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe (Urk. 12/5/2-3). Dabei erzielte er

im Jahr 2007 ein

Monatseinkommen von Fr. 3'512.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 42'144 .-- (Fr. 3'512

x 12) entspricht (Urk. 12/5/3) . In Anpassung an die Nomi nal lohnent wicklung ergibt dies im Jahr 2017 (Jahr der Renteneinstellung )

ein

effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 46' 302.80 (Fr. 42'144 /

2047 x 224 9; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Nominallöhne Männer).

Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor , LSE 2016, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer ) kann ein Hilfsarbeiter im Gastgewerbe durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 3'935. -- erzielen, was – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit in dieser Branche von 42.4 Stunden sowie dem Teuerungs ausgleich für das Jahr 2017 – ein em Jahreseinkommen von Fr. 50'276.75 (Fr. 3'935 / 40 x 42.4 / 2239 x 2249 x 12) entspricht. Vergleicht man das hochgerechnete, vom Beschwerdeführer vor der erstmaligen Rentenzusprache tatsächlich erzielte Einkommen mit dem statistischen Einkommen im Gast ge werbe, ergibt sich eine Differenz von Fr. 3'9 73.95 (Fr. 50 '276.75

- Fr. 46' 302.80 ), beziehungsweise 7.9 % (100 / Fr. 50 '276.75 x Fr. 3'973.95 ). Da der Beschwerde führer somit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.2) deutlich unterdurch schnittlich verdiente, sind die Vergleichseinkommen entsprechend zu paralleli sie ren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 12) be schlägt die Parallelisierung allerdings nur den Wert , in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt , vorliegend somit 2.9 % (vgl. E. 1.4.2) .

Der Parallelisierung ist vorliegend durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Das effektiv erzielte Ein kommen von Fr. 46'302.80 ist somit um 2.9 % zu erhöhen, wodurch sich ein mas s gebendes Valideneinkommen

von Fr. 47'645.60 (Fr. 46'302 .80 x 1.029) ergibt .

E. 5.3 3

Der Beschwerdeführer erachtet darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als geschuldet und begründet dies mit den invalidi tätsbedingten Einschränkungen, dem eingeschränkten Arbeitspensum

sowie mit der Tatsache, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 1 S. 12-13).

Unter Beachtung des Belastungsprofils des Beschwerdeführer s (vgl. E. 5.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 auszugehen. Da demnach keine Umstände vorliegen, welche auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, können die invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu den gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle n

betreffend den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen , rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied ( vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) . Dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist, recht fertigt somit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn.

Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlich verdiente , wurde bereits im Rahmen der Parallelisierung Rechnung getragen , weshalb dies nicht erneut berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.2.2 ).

Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn vorliegend als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Das

massgebende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 33'553 .90 .

E. 5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung).

E. 5.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der aktuell ausge übten Stelle als Raumpfleger (6-8 Stunden pro Woche ; Urk. 12/120 ) nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung in Hilfsarbei ter tätigkeiten in den Bereichen Gastronomie und

Raumpflege (vgl. Urk. 12/4 -5 , Urk. 12/30, Urk. 12/120).

Dem Beschwerdeführer sind daher – zumindest – Tä tig keiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art) zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median lohn von Männern, welche im Jahr 2016 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 5’ 340 .--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und angeglichen an die Teuerung entspri ch t dies im Jahr 2017

einem Jahres ein kommen von Fr. 67'107.75

( Fr. 5' 340 x 12 / 40 x 41, 7 / 2239 x 2249 ).

Bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich damit ein I nvalidenein kommen von Fr. 33'553 .90 (Fr. 67'107.75 x 0.5).

E. 5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'553 .90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘100 .70 und ein Inva liditätsgrad von gerundet 30 % ( 100 / Fr. 47‘645.60 x Fr. 14‘100 .70 ). Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % hat der Beschwerdeführer

keinen Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu R echt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

6.1.

Der Beschwerdeführer

stellte in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent gelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen ( Urk. 9 und Urk. 10/1-14 ) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraus setz ungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hinzuweisen , wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwalt David Husmann ist entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13) nach Ermessen mit Fr. 2’000 .-- (in klusive

Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1983 geborene X.___ , Vater dreier in den Jahren 2005 , 2010 und 2012 geborener Kinder , arbeitete ab dem 9. September 2000 mit einem Beschäfti gungs grad von 100 % als Küchenhilfe (Urk. 12/ 4- 5 , Urk. 12/ 107 ). Am 27. September 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Krebs bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk.  12/8/7-12 und Urk. 12/9-11 ) und des Arbeitgebers (Urk.  12/5 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom
  2. Juli 2009 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 12/50 ; vgl. Urk. 12/41-42). Ab dem 1. Januar 2009 war der Versicherte bei der Y.___ GmbH als Raumpfleger im Stundenlohn (Montag/Dienstag/Mittwoch jeweils ca. 2-4 Stunden , Normalarbeitszeit 10-12 Stunden pro Woche ) angestellt (Urk. 12/30 ). Mit Mitteilungen vom 24. Januar 2012, 22. März 2013 und 17. März 2015 wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung jeweils bestätigt (Urk. 12/71, Urk. 12/105 und Urk. 12/131 ). Ab dem 1. September 2014 wurde der Versicherte – erneut bei der Y.___ GmbH – zu einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Woche als Raumpfleger im Stundenlohn angestellt und verrichtete in diesem Zusammenhang Reinigungsarbeiten an Kühlmöbeln in einer Z.___ -Filiale ( Urk. 12/120 , vgl. Urk. 12/119/2 ). Diese Tätigkeit übte der Ver si cherte bis auf Weiteres während jeweils zwei Stunden an drei Tagen in der Woche aus (vgl. Urk. 12/165/10, U rk. 12/165/35 ). 1.2      Im Juli 2015 wurde ein amtliches Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 12/135 ). Nach dem die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt hatte (Urk. 12/140-142, Urk. 12/144-145 und Urk. 12/151 -152), ordnete sie eine poly dis ziplinäre medizinische Abklärung durch die A.___ an (Urk. 12/155 und Urk. 12/157 ). Das polydis zi pli näre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuro chirur gie, Neurologie sowie Psychiatrie wurde am 7. November 2016 erstattet (Urk. 12/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2017, Urk. 12/168; Einwand v om 2. Februar 2017, Urk. 12/175; ergänzende Arztbe richte des B.___ vom
  3. Januar 2017 [Urk. 12/186 ],
  4. Februar 2017 [Urk. 12/187], 2
  5. Februar 2017 [Urk. 12/181/1-2] , 21. März 2017 [Urk. 12/188] und 28. M ärz 2017 [Urk. 12/189] sowie der Universitätsklinik C.___ vom 14. März 2017 [Urk. 12/181/3-5]) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 2017 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schie bende Wirkung entzogen (Urk. 2 = Urk. 12/196).
  6. Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom
  7. September 2017 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über September 2017 hinaus eine Rente auszurichten. E ven tuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechts genüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 12/1-204), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2017 ange zeigt wurde (Urk. 13).
  8. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. 1.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art.  49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E.  3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E.  3.1.2). 1.3      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 1.4.1      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2      Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art.  16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen en t weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisge mäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.  3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5  % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).      Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5  % gegebenenfalls eine sprung - hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5  % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.5      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).      Von A.___ erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1
  10. 2.1      Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Januar 2008 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per Ende September 201
  11. 2.2      Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers habe sich aus medizinischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , insbesondere der Schmerzsymptomatik, ergeben , was so aus der interdisziplinären Zusammenfassung hervorgehe . Diese Verbesserung liege spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vor. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leichte Tätigkeit mit regelmässigem Posi tions wechsel in einem Pensum von 50 % auszuführen. Bei einem Invaliditätsgrad von 31 % bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.3      Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Gesamtschau der ärztlichen Berichte müsse zur Feststellung führen, dass seit der chirurgischen Versorgung des Tumors an der Wirbelsäule bezüglich der neurologischen Restbe schwerden und in diesem Zusammenhang mit den verbleibenden Schmerzen ein weitgehend stationärer Verlauf gegeben sei . Insbesondere habe auch die neu rochirurgische Teilgutachterin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung festgehalten, dass sich die Befunde seit der rentenbegründenden Verfügung nicht verändert hätten (Urk. 1 S. 8). Beim A.___ - Gutachten handle es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung eines im Grunde gleich gebliebenen Gesundheits zustand e s . Eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei nicht eingetreten. Somit bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).
  12. 3.1      Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache am
  13. Juli 2009 bestand ( Urk. 12/50 ) – da im Rahmen der Renten be stätigungen am
  14. Januar 2012 (Urk. 12/71), 22. März 2013 (Urk. 12/105 ) und 17. März 2015 (Urk. 12/131 ) jeweils nur eine rudi men täre Prüfung des Renten anspruchs erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom
  15. August 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2 3.2.1      Die Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Inv aliditätsgrad von 100 % von Januar bis Jun i 2008 (vgl. Urk. 12/42). Ab Juli 2008 wurde von einer Rest arbeits fähigkeit von 10 Wochenstunden und einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von 74 % ausgegangen (vgl. Urk. 12/42 / 3 ) . Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache stellte sich dabei im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 12/40) : 3.2.2      Am 30. Juni 2008 berichtete die neurochirurgische Klinik des B.___ zu Händen des Hausarztes über die ambulante Kontrolle vom 16. Juni 200
  16. In der Radiologie hätten sich regrediente postoperative Veränderungen im Vergleich zur Vorunter suchung vom 27. Februar 2008 bei stetem Nachweis fetthaltiger Resttumoranteile auf Höhe LWK 2 und LWK 1 ergeben. Klinisch würden Schmerzen und sensomo to rische Defizite im Dermatom S 1 rechts, eine neurogene Blasenentlee rungs störung sowie linksbetonte perianale Schmerzen vorliegen. Aktuell bestehe eine klinisch-neurologisch e Besserung der Schmerzsymptomatik bei persistierender Kraft- und Sensibilitätsm inderung im Bereich S 1 rechts (Urk. 12/26/7-8) . 3.2.3      Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte i n seinem Bericht vom 18. August 2008 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/8): - Intradurales reifes Teratom Niveau Th 12 – L 2 seit 2006 - 12.4.07 Exzision Neurochirurgie B.___ - 25.2.08 subtotale Teratomrestresekt ion - Conussyndrom , neurogene Blasenentleerungsstörung      Nach der zweiten Operation mit subtotaler Entfernung des Tumors am 25. Februar 2008 seien die Schmerzen in der Zwisc henzeit deutlich zurückgegangen und der Stuhlgang wieder spontan . Die komplette Blasenlähmung habe persistiert . An den meisten Tagen würden noch Schmerzen im Bereich des linken Gesässes auftreten, welche bei vermehrter körperlicher Belastung rasch exacerbierten . Seit der zweiten Operation bestehe eine Hyposensibilität am rechten lateralen Fussrand , der Fuss werde beim vielen Gehen geschwollen und gerötet. Die Kraft in den Beinen sei normal. Es bestünden keine Schmerzen mehr im Rücken und im Penis, die Erektion sei normal. Der Versicherte befinde sich in einem guten Allge mein zustand, wiege 76 kg, Trophik und Kraft in den Beinen sei en normal, PSR beidseitig lebhaft, ASR links lebhaft, rechts fehlend. Der Gang sei hinkfrei . D a der Tumor auch bei der zweiten Operation nicht komplett habe entfernt werden können , sei prognostisch damit zu rechnen, dass er früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe seit dem 24. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend sitzend) sei der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2008 für 10-20 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 12/11/8-11). 3.2. 4      Im Poliklinikbericht der n eurochirurgischen Klinik des B.___ vom 24. Oktober 2008 wurde festgehalten, die am 15. Oktober 2008 durchg eführte MRI-Unter suchung der LW S habe eine regelrechte Verlaufskontrolle mit stationären Rest tumoranteilen auf Höhe LWK 1/2 des bekannten Teratoms ergeben (Urk. 12/26/6). 3.2.5      Dr.  D.___ bestätigte in seinem Bericht vom
  17. Januar 2009 die in seinem ärzt lichen Vorbericht vom 18. August 2008 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2. 3 ). Zu dem attestierte Dr.  D.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizzaiolo seit dem 24. Januar 200
  18. Seit dem letzten Bericht hätten sich die Beschwerden kaum geändert. So bestünden ständige Schmerzen im Gesäss links und eine fehlende Sensibilität am rechten lateralen Fussrand und Unterschenkel. Ebenso sei weiterhin keine Spontanmiktion mög lich . Auch die Befunde hätten sich nicht verändert. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass der Tumor früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Behinderungsangepasst bestehe seit ca. Herbst 2008 eine zumutbare Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (Urk. 12/27/7-11). 3.2.6      Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am
  19. Januar 2009 eine Stel lungnahme für den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ; Urk. 12/40/2-3). Abge stellt auf die meist nachvollzi ehbaren neuen Arztberichte soll e ab Juli 2008 bis jetzt von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 10 Wochen stun den und von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Pizzabäcker seit dem 24. Januar 2007 ausgegangen werden (Urk. 12/40/2-3). 3.3 3.3.1      Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbe sondere das Gutachten der A.___ (Gutachten vom
  20. November 2016; Urk.  12/1 65 ) ein. Dieses fasst die relevanten Vorakten zusammen (Urk. 12/165/4-9) und hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest: 3.3.2      Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Gastronomiemitarbeiter) gestellt (Urk. 12/165/22): - Status nach intramedullärem lobuliertem Teratom Höhe LWK 1/2 (Erst diagnose April 2007) - m it Status nach Hemilaminektomie L1 und L2, Debulking des intra me dullären Tumors April 2007 - m it Status nach subtotaler Teratome-Res te resektion auf Höhe LWK 1/2 im Jahre 2008 - Klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom - m it neurogener Harnblasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- Dyssynergie , The ra pie mit Selbstkatheterismus) - m it Sensibilitätsstörung sub-S3 links - m it neuropathischem Schmerzsyndrom - m it leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein (schmerz frei) - Radiologisch gemäs s MRI LWS vom Oktober 2014 und
  21. September 2016 stationärer Befund - mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors Höhe LWK 1/2 - Lumbalgie und diskretes sensomotorisches Defizit S1 rechts - b ei Status nach Laminektomie L 1/2 und mässig ausgeprägter Osteo cho ndrose mit flacher dorsomedianer Discushernie L 1/2 ohne Neuro kompression durch das Restteratom im Conus medullaris L 1/2 , in Grösse stationär      Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/165/22): - Nicht näher bezeichn et e Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Stö rung en und Faktoren (ICD-10 F59) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - Verdeutlichendes und aggravatorisches Verhalten - Status nach Exzision eines Pilonidalsinus
  22. Januar 2007 - Lumbalgie mit myofaszialem Beschwerdebild belastungsabhängig - Sexualfunktionsstörung i.S. Ejaculatio praecox - Status nach Refluxbeschwerden 2013      Die beklagten Schmerzen und Funktionseinbussen bestünden w egen den Folgen einer am 12. April 2007 erfolgten Exzision eines intraduralen reifen Teratom s in Höhe Th12-L
  23. Als Folge hieraus mache der Versicherte insbesondere einen fort bestehenden Brennschmerz geltend, im tieferen Sakralbereich links, im Sinne ein e s neuropathischen Schmerzsyndroms . Die Schmerzen seien stets gleich blei bend hochgradig ausgeprägt mit Schmerzstärke ca. VAS 8/10, so auch während der Begutachtung. Dazu würden aber auch neurogene Blasenentleerungs stö rungen mit Notwendigkeit des Selbstkatheterismus sowie Schwierigkeiten beim Stuhl gang beschrieben. Angegeben würden auch Sensibilitätsminderung am rechten Bein unterhalb Kniehöhe und auch eine leichte distale Schwäche der Sprung gelenkstabilität. Ebenso beklage er Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich, insbesondere im unteren B ereich der langgezogenen Narbe (Urk. 12/165/19-20).      Für die interdisziplinäre Begutachtung vorrangig relevant seien die medizi ni schen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neurologischen u n d neu ro chirurgischen Fachgebiet . Es bestehe ein Status nach Operation im Konus-Be reich bei reifem Teratom auf Höhe LWK 1/LWK 2 mit erster Dekompressions operation am 1
  24. April 2007 und Rest-Teratom-Resektion vom 25. Februar 200
  25. Hieraus resultierend könn t en nachvollziehbar eine residuale neuropathische Schmerzsymptomatik der tieferen Sakralwurzeln links (gemäss Anamnese nicht rechts) angenommen werden bei inkomplettem Conussyndrom . In diesem Zusam men hang seien auch eine Blas endyssynergie mit notwendigem Ei nmalka the te ris mus (siehe neurourologisches Konsil ) dokumentiert sowie resi dual ein vorwie gend sensibles Defiz it am rechten Bein, distal und S 1-betont (aktuell gemäss anam nes tischer Angaben aber abweichend zu den Vorbefunden , fraglich darüber hinaus gehende sensibl e Störung, es bestehe ASR-Verlust und auch PSR-Abschwä chung rechts). Eine höhergr adige distale Beinparese bestehe jedoch nicht, allenfalls könne ein sehr minimes diskretes Hinken rechts beobachtet werden. Abweichend vom neurochirurgischen Gutachten w ürden i m neurologischen Gutachten j edoch auch mehrfache Befundinkonsistenzen erkennbar sowohl in Hinsicht auf eine negative Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke (Schmerzstärke VAS 8/10 versus unauffälliges Ausdrucksverha lten, keine vegetative Störung) als auch in den Befunden (demonstrierte Erschwernis beim Romberg und Unterber gerversuch, könne den F uss nur 1-2 cm heben, Waddell -Zeichen positiv, themen abhängige Symptompräsentation von Beinausschütteln «zur besseren Durchblu tung» des Beines, etc. - siehe Ausführungen im neurologische n Gutachten). Ins besondere nenne der Versicherte die Schmerzsymptomatik als limitierend für eine höhere als die von ihm gegenwärtig angegebene Arbeitsfähigkeit von gerade einmal 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche. Diese Schmerzausprägung sei jedoch angesichts der anamnestischen Angaben von praktisch stets unveränderlichen, dauernd hochrangigen Schmerzen von VAS 8/10 im Ausdrucksverhalten des Ver sicherten in keiner Weise erkennbar. Vielmehr zeige er sich durchaus freundlich, fü hre auch entspannt und humorvoll die Konversation sowohl mit dem Gutachter über einen Gutachtenszeitraum von ca. 3 Stunden a ls auch mit den Sekretä rinnen, g ar vegetative Zeichen seien in keiner Weise vorhanden gewesen . Auch die Angabe des Versicherten, der lumbale Schmerz verhindere bei Schmerzstärke VAS 8/10 und ein damit verbundenes sich Verhärten des Rückens eine höhere Arbeitstä tigkeit als die gegenwärtigen 2  Stunden an 3 Tagen in der Woche, seien nicht nachvollziehbar, zumal auch der aktuelle MRI-LWS-Befund keine rich tungs weisende erklärende Pathologie zeige und der bekann te Resttumor unverän dert bestehe im Vergleich zu den Vorbefunden. So zeig t en die radiologischen Befunde der LWS ap / p rofil und MRI der LWS vom 5. September 2016 zusammen gefasst den Status nach Laminektomie L1/2, eine mässiggradige Osteochondrose L1/2 mit flacher dorsomedianer Dis cushernie ohne Neurokompression sowie den Teratom-Resttumor im Conus medullaris . Der Befund sei jedoch auch im Ver gleich mit dem MRI vom 24.  Oktober 2015 und dieser im Vergleich zu Oktober 2014 unverändert. Neurologisch zusammenfa ssend könn t en somit allenfalls mä ssige , auch medikamentös behandelte Restschmerzen bestehen, welche sicher lich deutlich geringer seien als anamnestisch angegeben, zumal offensichtlich effektiv behandelt. Auch m öge ein minimes distales sensomotorisches Residuum am rechten Bein/Fuss bestehen, wobei die sensible Störung dabei nicht arbeits relevant sei , allenfalls das diskrete Hinken rechts länge res Gehen und Stehen einschränke . Auch sei aus weislich der neurourologischen Befunde die neurogene Blasenentleerungsstörung objektiviert worden. Auch könne aus psychiatrischer Sicht vor dem Hintergrund eines unauffälligen psychischen Befundes bei der Untersuchung und Exploration für das psychiatrische Teilgutachten bei dem Ver sicherten keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Von psychiatrischer Seite zeige sich keine schwerwiegende Einschränkung der Funk tio nen, der Arbeitsfähigkeit und der Teilhabe. Es werde deutlich, dass bei der ver sicherten Person doch deutliche Ressourcen vor dem Hintergrund ihrer Bio graphie und der aktuellen Gegebenheiten bestünden , so dass davon auszugeh en sei , dass auch die aktuellen Gegebenheiten bewältigt werden können. Auch aus allg emein -internistischer Sicht bestünden keine Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder auf die Ressourcen. Bezüglich der Körper funktionen sei gemäss den auch ausgewiesenen guten Alltagsaktivitäten keine wesentliche Beeinträchtigung für wechselbelastende Tätigkeiten feststellbar. Stehen, Gehen und Sitzen von zumindest 1 Stunde, teilweise 2 Stunden, seien nach eigenen Angaben des Versicherten durchaus möglich. Eine Toilette sollte ver fügbar sein. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aber eher nicht geeig net. Heben und Tragen zumindest leichter Gewichte sei en zumutbar. Zur Bewer tung der Arbeitsfähigkeit l asse sich, selbst wenn für die Zeiten des Selbstkathete rismus (ca. 3-4 mal tagsüber) und eventuell aufgrund der Schmerzen eine Notwendigkeit für mehrere Pausen einkalkuliert würde, eine zeitliche Einschrän kung aus neurologischer Sicht um ca. maximal 3 Stunden am Tag begründen. Jedoch könne die vom Versicherten genannte so hochgradig ausgeprägte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit n icht plausibel begründet werden. Betrachte man den Umstand der oben diskutierten Hinweise der negativen Antwortverzerrung als auch der im Rahmen der neurologischen Begutachtung auffallenden mehr fachen Befundinkonsistenzen, so erklär t en sich auch die Diskrepanzen in der Bewe rtung der neurologischen und der neurochirurgischen Begutachtung (Urk. 12/165/20-21) .      Angesichts der Annahme im neurochirurgischen Gutachten , dass keine aggrava torischen Verhaltensweisen vorliegen würden, was sich in Gesamtschau aber inter disziplinär ni cht bestätigt habe (siehe oben), und auch angesichts der oben schon beschriebenen präsentierten guten Ges amtverfassung im Zuge der drei stü n digen neurologisch-gutachterlichen Untersuchun g und vorab aber schon erfolgten Anreise von fast 2 Stunden, werde auch aus neurochirurgischer Sicht in Abänderung zu dem zuvor erstatteten (Teil-) Gutachten die Präsenzzeit auf ca. zumindest 4 bis 5 Stunden täglich im Konsens angepasst. Hierbei gelte keine Ein schränkun g der Leistungsfähigkeit (Urk. 12/165/21).      Die Einschränkungen ergäben sich vorrangig durch die Folgen aus d er Operation des intramedullären lobulierten Teratom s Höhe LWK 1/2 mit Status nach Hemila minektomie L1 und L2, Debulking des intramedullären Tumors April 2007 auch mit Status nach subtotaler Teratom e-Resteresektion auf Höhe LWK 1 /2 i m Jahre 2008 und klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom mit neurogener Harn blasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- D yssynergie , Therapie mit Selbst katheterismus) mit Sensi bi li täts störung sub-S3 links und neuropathischem Schmerzsyndrom ( sacral links), sowie leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein und angegebener Lumbalgie bei jedoch radiologisch gemäss MRI LWS (vom Oktober 2014, 2015 und September 2016 ) stationärem Befund mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors auf Höhe LWK 1/
  26. Eine entsprechende verminderte Rückenbelastbarkeit könne som it angenommen werden, Einschrän kungen bestünden auch hinsichtlich der neurogenen Blasenentleerungsstörung ( Katheterwechsel ). Die bisherige Tätigkeit des Versicherten im Küchenbereich mit Gewichte heben und nicht möglichem Positionswechsel sei nicht mehr zumutbar. Haushaltarbeiten sollte der Beschwerdeführer verrichten können. Es würden sich in den Begutachtungen unterschiedlich ausgeprägt Hinweise für teilweise nega tive Antwortverzerrung ergeben (insbesondere auch die Schmerzausprägun g be treffend) als auch Befundin konsistenzen, welche teilweise aggraviert imponier ten und eine Bewertung der Arbei tsfähigkeit auf der Basis der anamnestischen An gaben deutlich erschwer t en. Auch bes tünden IV-fremde Kontextfaktoren, welche die D i skrepanz von subjektiv deutlich zu nieder angegebener Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu der interdisziplinär-gutachterlichen Bewertung zumindest teilweise erklären könn t en. Im interdisziplinären Konsens werde die Arbeits fähig keit für eine angepasste Tätigkeit somit auf zumindest 4 bis 5 Stunden medizi nisch-theoretisch festgelegt (bei dieser P räsenz ohne Leistungsminderung; Urk. 12/165/24).      Insgesamt sei keine Progredienz des Rest tumorgewebes feststellbar. Die u rody namischen Befunde seien gemäss Aktenlage nur gering verändert. Die objekti vier baren Befunde liessen eine insgesamt doch deutlich bessere Arbeitsfähigkeit annehmen, als vom Versicherten selbst subjektiv vermutet und angegeben. In Gesamtschau müsse doch soweit eine Besserung der klinischen Symptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik , zwischenzeitlich eingetreten sein, dass die aktuell gutachterlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden könne . Der Zeitpunkt der Verbesserung dürfte wahrscheinlich auch schon vor der gegenwärtigen Begutachtung gelegen haben, wahrscheinlich auch schon seit 2014 (dokumentiert grössenkonstanter Resttu mor). Aufgrund der aktuell aber auch teilweise feststellbaren Befundinkon si sten zen und der teilweise bestehenden negativen Antwortverzerrung insbeson dere für die arbeitsrelevant bewer tete Schmerz-symptomatik sei auch rück blickend die Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwert und könne weiter zurückliegend als 2014 nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinli chkeit festgelegt werden (Urk. 12/165/27).
  27. 4.1      Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der rentenaufhebenden Verfügung vom
  28. August 2017 (Urk. 2) steht hauptsächlich in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene poly disziplinäre Gutachten der A.___ vom 7. November 2016 abgestellt werden kann.      Das Gutachten vom 7 . November 2016 (Urk.  12/165 ) beruht auf den erfor derli chen sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk. 12/165/13-15; Urk. 12/165/31-3 2 ; Urk. 12/165/38-39; Urk. 12/165/46-48 ), wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk. 12/165/4-9 ), be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 12/165/10-13; Urk. 12/165/28, Urk. 12/165/31 ; Urk. 12/165/35, Urk. 12/165/38; Urk. 12/165/45-46 ). Die Gut ach ter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das A.___ -Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl.  E. 1. 5 ) . 4.2
  29. 2 .1      Vergleicht man die der rentenbegründenden Verfügung zugrunde liegenden Befunde mit den im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens erhobenen, so ergeben sich für die massgebende Zeitspanne keine wese ntlichen Änderungen (vgl. E. 3.2 und 3. 3 ), das schliesst eine anderweitig e rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes indes nicht aus .
  30. 2 .2      Bei Erlass der rentenbegründenden Verfügung stand die Schmerzsymptomatik im Vordergrund (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.2.5 ). Auch der Beschwerdeführer erachtete die Schmerzen als limitierend für eine höhere als die von ihm im Begutach tungs zeitpunkt ausgeübte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche (vgl. Urk. 12/165/13). Für die poly disziplinäre Begutachtung waren denn auch die medizinischen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neu ro logischen und neurochirurgischen Fachgebiet vorrangig relevant (vgl. E. 3.3 , Urk. 12/165/20). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit ver bundene gesteigerte Arbeitsfähigkeit wird auf die Besserung der Schmerz symp tomatik zurückgeführt (vgl. E. 3.3 ) . Die festgestellte Abnahme der Schmerzaus prägung wird dabei insbesondere mit anlässlich der neurologischen Begutach tung mehrfach erkennbare n Befundinkonsistenzen sowohl in Hinsicht auf eine nega tive Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke als auch in den Befun den begründet (Urk. 12/165/20). Unter Berücksichtigung der vom neurologischen Gutachter aufgezeigten Befundinkonsistenzen is t es nachvollziehbar, dass die Schmerzausprägung im massgebenden Zeitraum abgenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die neurochirurgische Gutachter in in ihrem Teilgutachten noch vom Fehlen von Hinweisen auf Aggravation ausging und keine Befund inkon sistenzen festhielt (vgl. Urk. 12/165/51 ), zumal sie sich aufgrund einer Besprechung mit dem neurologischen Gutachter von beim Beschwerdeführer bestehenden Aggravationstendenzen überzeugen liess und dies in einem Nach trag entsprechend darlegte (Urk.  12/165/56). In Bezug auf Schmerzen ergeben sich naturgemäss Beweisschwierigkeiten und die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person können für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Die neurochirurgische Untersuchung fand am 5. September 2016 und damit nach der neurologischen Untersuchung statt (vgl. Urk. 12/165/1). Infolgedessen konnte die Neurochirurgin die vom Neurologen erhobenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits bei der von ihr durchgeführten Untersuchung sondern erst im Nachhinein berücksichtigen. Dass sie gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde und einer Besprechung mit dem Neuro logen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit revidie rte ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden , sondern spricht umso mehr für die sorgfältige kon sensuale Einschätzung der Gutachter . Gewissermassen widersprüchlich erscheint im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten konstant stark ausgeprägten Schmerzen auch seine Angabe, er könne die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als dreimal pro Woche ausüben, wobei er jeweils montags, dienstags und mittwochs arbeite (vgl. Urk. 12/165/13) . Angesichts der subjektiven Limite wäre anzunehmen, dass er die Arbeitstage als schmerzmildernde Massnahme verteilt . 4.3      Au f die nach der Gutachtenserstellung eingereichten Berichte kann hingegen nicht abgestellt werden. Die betreffenden Berichte enthalten keinerlei medizi nische Fakten, welche nicht bereits im Zeitpunkt der poly disziplinären Begutach tung vorlagen. Sie befassen sich denn auch fast ausschliesslich mit der Ein stellung der Schmerzmedikation und überprüfen die subjektiven Schme rzan ga ben des Beschwerdeführers nicht durch fachärztlich erhobene Befunde (vgl. Urk. 12/181/1-2, Urk. 12/186-190). Dies mit Ausnahme des Berichts von Dr. med. F.___ vom 14. März 2017, wobei der darin erhobene Neurostatus lediglich kursorischer Natur ist (vgl. Urk. 12/181/4). Unter diesen Umständen vermögen die nacht räglich zur Erstattung des A.___ - Gutachten eingereichten Berichte die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zug unsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis).
  31. 4      Gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten wirken sich die Schmerzen derzeit nicht mehr so einschränkend aus , wie dies im Zeitpunkt der rentenbegründenden Verfügung der Fall war . D ass die Gutachter bei Annahme eines Rückgangs der Schmerzausprägung eine höh er e Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten, ist nachvollziehbar . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s von 4-5 Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch die Be schwerdegegnerin (zugunsten des Beschwerdeführer s) zu schützen. Damit liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Steige rung des tatsächlichen zumutbaren Leistungsvermögens aufgrund einer Verringe rung des Schweregrads eines Leidens vor , welche gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auch bei identisch gebliebenen Diagnosen zur Revision berech tigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011 8C_49/2011 E. 4.2). Der Rentenanspruch ist demnach allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 1.1).
  32. 5.1      Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1. 4.1 ) . Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit (Stehen, Gehen und S itzen nicht mehr als 2 Stunden, regelmässige Positionswechsel, Nähe einer Toilette, ohne Tätigkeiten mit Leitern und Gerüsten, Heb en und Tragen leichter Gewichte) zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/165/21) . 5.2 5.2.1      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).      5.2.2      Der Beschwerdeführer arbeitete vor der erstmaligen Rentenzusprache in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe (Urk. 12/5/2-3). Dabei erzielte er im Jahr 2007 ein Monatseinkommen von Fr. 3'512.--, was einem Jahreseinkommen von Fr.  42'144 .-- (Fr. 3'512 x 12) entspricht (Urk. 12/5/3) . In Anpassung an die Nomi nal lohnent wicklung ergibt dies im Jahr 2017 (Jahr der Renteneinstellung ) ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr.  46' 302.80 (Fr.  42'144  / 2047 x 224 9; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Nominallöhne Männer).      Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor , LSE 2016, Ziff.  55-56, Kompetenzniveau 1, Männer ) kann ein Hilfsarbeiter im Gastgewerbe durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 3'935. -- erzielen, was – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit in dieser Branche von 42.4 Stunden sowie dem Teuerungs ausgleich für das Jahr 2017 – ein em Jahreseinkommen von Fr.  50'276.75 (Fr. 3'935 / 40 x 42.4 / 2239 x 2249 x 12) entspricht. Vergleicht man das hochgerechnete, vom Beschwerdeführer vor der erstmaligen Rentenzusprache tatsächlich erzielte Einkommen mit dem statistischen Einkommen im Gast ge werbe, ergibt sich eine Differenz von Fr. 3'9 73.95 (Fr. 50 '276.75 - Fr. 46' 302.80 ), beziehungsweise 7.9  % (100 / Fr. 50 '276.75 x Fr. 3'973.95 ). Da der Beschwerde führer somit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.2) deutlich unterdurch schnittlich verdiente, sind die Vergleichseinkommen entsprechend zu paralleli sie ren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 12) be schlägt die Parallelisierung allerdings nur den Wert , in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5  % übersteigt , vorliegend somit 2.9 % (vgl. E. 1.4.2) .      Der Parallelisierung ist vorliegend durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Das effektiv erzielte Ein kommen von Fr. 46'302.80 ist somit um 2.9 % zu erhöhen, wodurch sich ein mas s gebendes Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 (Fr.  46'302 .80 x 1.029) ergibt . 5.3      5.3.1      Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ,
  33. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 5.3.2      Nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der aktuell ausge übten Stelle als Raumpfleger (6-8 Stunden pro Woche ; Urk. 12/120 ) nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung in Hilfsarbei ter tätigkeiten in den Bereichen Gastronomie und Raumpflege (vgl. Urk. 12/4 -5 , Urk.  12/30, Urk. 12/120). Dem Beschwerdeführer sind daher – zumindest – Tä tig keiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art) zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median lohn von Männern, welche im Jahr 2016 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr.  5’ 340 .--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und angeglichen an die Teuerung entspri ch t dies im Jahr 2017 einem Jahres ein kommen von Fr. 67'107.75 ( Fr.  5' 340 x 12 / 40 x 41, 7 / 2239 x 2249 ). Bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich damit ein I nvalidenein kommen von Fr. 33'553 .90 (Fr. 67'107.75 x 0.5). 5.3. 3      Der Beschwerdeführer erachtet darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als geschuldet und begründet dies mit den invalidi tätsbedingten Einschränkungen, dem eingeschränkten Arbeitspensum sowie mit der Tatsache, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 1 S. 12-13).      Unter Beachtung des Belastungsprofils des Beschwerdeführer s (vgl. E. 5.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 auszugehen. Da demnach keine Umstände vorliegen, welche auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, können die invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).      Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu den gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle n betreffend den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen , rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied ( vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) . Dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist, recht fertigt somit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn.      Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlich verdiente , wurde bereits im Rahmen der Parallelisierung Rechnung getragen , weshalb dies nicht erneut berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.2.2 ).      Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn vorliegend als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Das massgebende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 33'553 .90 . 5.4      Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'553 .90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.  14‘100 .70 und ein Inva liditätsgrad von gerundet 30  % ( 100 / Fr.  47‘645.60 x Fr.  14‘100 .70 ). Bei einem Invaliditätsgrad von 30  % hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG).      Die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu R echt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  34. 6.1.      Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent gelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen ( Urk. 9 und Urk. 10/1-14 ) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraus setz ungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen , wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2      Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3      Rechtsanwalt David Husmann ist entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13) nach Ermessen mit Fr.  2’000 .-- (in klusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:      Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt:
  35. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  36. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  37. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann , Zürich, wird mit Fr.  2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv )
  38. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  39. Juli bis und mit 1
  40. August sowie vom 1
  41. Dezember bis und mit dem
  42. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01052

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

10. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1983 geborene X.___ , Vater dreier in den Jahren 2005 , 2010 und 2012 geborener Kinder , arbeitete ab dem 9. September 2000 mit einem Beschäfti gungs grad von 100 % als Küchenhilfe (Urk. 12/ 4- 5 , Urk. 12/ 107 ). Am 27. September 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Krebs bei der Eidgenössi schen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/8/7-12 und Urk. 12/9-11 ) und des Arbeitgebers (Urk. 12/5 ) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom

16. Juli 2009 wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 12/50 ; vgl. Urk. 12/41-42). Ab dem 1. Januar 2009 war der Versicherte bei der Y.___ GmbH als Raumpfleger im Stundenlohn (Montag/Dienstag/Mittwoch jeweils ca. 2-4 Stunden , Normalarbeitszeit 10-12 Stunden pro Woche ) angestellt (Urk. 12/30 ). Mit Mitteilungen vom 24. Januar 2012, 22. März 2013 und 17. März 2015 wurde der Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung jeweils bestätigt (Urk. 12/71, Urk. 12/105 und Urk. 12/131 ). Ab dem 1. September 2014 wurde der Versicherte

– erneut bei der Y.___ GmbH –

zu einem Pensum von 6 bis 8 Stunden pro Woche als Raumpfleger im Stundenlohn angestellt und verrichtete in diesem Zusammenhang Reinigungsarbeiten an Kühlmöbeln in einer Z.___ -Filiale ( Urk. 12/120 , vgl. Urk. 12/119/2 ). Diese Tätigkeit übte der Ver si cherte bis auf Weiteres während jeweils zwei Stunden an drei Tagen in der Woche aus (vgl. Urk. 12/165/10, U rk. 12/165/35 ).

1.2

Im Juli 2015 wurde ein amtliches Revisionsverfahren eröffnet (Urk. 12/135 ). Nach dem die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt hatte (Urk. 12/140-142, Urk. 12/144-145 und Urk. 12/151 -152), ordnete sie eine poly dis ziplinäre medizinische Abklärung durch die A.___ an (Urk. 12/155 und Urk. 12/157 ). Das polydis zi pli näre Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuro chirur gie, Neurologie sowie Psychiatrie wurde am 7. November 2016 erstattet (Urk. 12/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Januar 2017, Urk. 12/168; Einwand v om 2. Februar 2017, Urk. 12/175; ergänzende Arztbe richte des B.___ vom

31. Januar 2017 [Urk. 12/186 ],

7. Februar 2017 [Urk. 12/187], 2 3. Februar 2017 [Urk. 12/181/1-2] , 21. März 2017

[Urk. 12/188] und 28. M ärz 2017 [Urk. 12/189] sowie der Universitätsklinik

C.___ vom 14. März 2017 [Urk. 12/181/3-5]) stellte die IV-Stelle die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 25. August 2017 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die auf schie bende Wirkung entzogen (Urk. 2 = Urk. 12/196). 2.

Dagegen führte der Versicherte mit Eingabe vom

27. September 2017 Beschwerde und beantragte , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm über September 2017 hinaus eine Rente auszurichten.

E ven tuell sei die IV-Stelle anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt rechts genüglich abzuklären. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 , unter Beilage ihrer Akten Urk. 12/1-204), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2017 ange zeigt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich , in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie be nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf ga benbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes ent li chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht u m eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem W eg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssach ver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bun desgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 201 3 E. 3.1.2). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4 1.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schul bildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, be schränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unter durchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts be messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen en t weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisge mäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen W ertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum mass gebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung - hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxis gemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ein ander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausein andersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolge rungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

Von A.___ erstellte Administrativgutachten sind voll beweiswertig, sofern nicht konkrete Indizien g egen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indi zien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.1 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Januar 2008 ausgerichteten ganzen Invalidenrente per Ende September 201 7. 2.2

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers habe sich aus medizinischer Sicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes , insbesondere der Schmerzsymptomatik, ergeben , was so aus der interdisziplinären Zusammenfassung hervorgehe . Diese Verbesserung liege spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vor. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine leichte Tätigkeit mit regelmässigem Posi tions wechsel in einem Pensum von 50 % auszuführen. Bei einem Invaliditätsgrad von 31 % bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine Gesamtschau der ärztlichen Berichte müsse zur Feststellung führen, dass seit der chirurgischen Versorgung des Tumors an der Wirbelsäule bezüglich der neurologischen Restbe schwerden und in diesem Zusammenhang mit den verbleibenden Schmerzen ein weitgehend stationärer Verlauf gegeben sei . Insbesondere habe auch die neu rochirurgische Teilgutachterin im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung festgehalten, dass sich die Befunde seit der rentenbegründenden Verfügung nicht verändert hätten (Urk. 1 S. 8). Beim A.___ - Gutachten handle es sich lediglich um eine abweichende Einschätzung eines im Grunde gleich gebliebenen Gesundheits zustand e s .

Eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustand e s sei nicht eingetreten. Somit bleibe es dabei, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 11).

3.

3.1

Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache am

16. Juli 2009

bestand ( Urk. 12/50 )

– da im Rahmen der Renten be stätigungen am

24. Januar 2012 (Urk. 12/71), 22. März 2013 (Urk. 12/105 ) und 17. März 2015 (Urk. 12/131 ) jeweils nur eine rudi men täre Prüfung des Renten anspruchs erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom

25. August 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt. 3.2 3.2.1

Die

Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Inv aliditätsgrad von 100 % von Januar bis Jun i 2008 (vgl. Urk. 12/42). Ab Juli 2008 wurde von

einer Rest arbeits fähigkeit von 10 Wochenstunden und einem sich daraus ergebenden Invaliditäts grad von

74 % ausgegangen

(vgl. Urk. 12/42 / 3 ) . Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache stellte sich dabei im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 12/40) : 3.2.2

Am 30. Juni 2008 berichtete die neurochirurgische Klinik des B.___

zu Händen des Hausarztes über die ambulante Kontrolle vom 16. Juni 200 8. In der Radiologie hätten sich regrediente postoperative Veränderungen im Vergleich zur Vorunter suchung vom 27. Februar 2008 bei stetem Nachweis fetthaltiger Resttumoranteile auf Höhe LWK 2 und LWK 1 ergeben. Klinisch würden Schmerzen und sensomo to rische Defizite im Dermatom S 1 rechts, eine neurogene Blasenentlee rungs störung sowie linksbetonte perianale Schmerzen vorliegen. Aktuell bestehe eine klinisch-neurologisch e Besserung der Schmerzsymptomatik bei persistierender Kraft- und Sensibilitätsm inderung im Bereich S 1 rechts (Urk. 12/26/7-8) . 3.2.3

Der behandelnde Arzt

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte i n seinem Bericht vom 18. August 2008

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/11/8): - Intradurales reifes Teratom Niveau Th 12 – L 2 seit 2006 - 12.4.07 Exzision Neurochirurgie B.___ - 25.2.08 subtotale Teratomrestresekt ion - Conussyndrom , neurogene Blasenentleerungsstörung

Nach der zweiten Operation mit subtotaler Entfernung des Tumors am 25. Februar 2008 seien die Schmerzen in der Zwisc henzeit deutlich zurückgegangen und der Stuhlgang wieder spontan .

Die komplette Blasenlähmung habe persistiert . An den meisten Tagen würden noch Schmerzen im Bereich des linken Gesässes auftreten, welche bei vermehrter körperlicher Belastung rasch exacerbierten . Seit der zweiten Operation bestehe eine Hyposensibilität am rechten lateralen Fussrand , der Fuss werde beim vielen Gehen geschwollen und gerötet. Die Kraft in den Beinen sei normal. Es bestünden keine Schmerzen mehr im Rücken und im Penis, die Erektion sei normal. Der Versicherte befinde sich in einem guten Allge mein zustand, wiege 76 kg, Trophik und Kraft in den Beinen sei en normal, PSR beidseitig lebhaft, ASR links lebhaft, rechts fehlend. Der Gang sei hinkfrei .

D a der Tumor auch bei der zweiten Operation nicht komplett habe entfernt werden können ,

sei prognostisch damit zu rechnen, dass er früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pizzaiolo bestehe seit dem 24. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit vorwiegend sitzend) sei der Beschwerdeführer seit ca. Juli 2008 für 10-20 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 12/11/8-11). 3.2. 4

Im Poliklinikbericht der n eurochirurgischen Klinik des B.___ vom 24. Oktober 2008

wurde festgehalten, die am 15. Oktober 2008 durchg eführte MRI-Unter suchung der LW S habe eine regelrechte Verlaufskontrolle mit stationären Rest tumoranteilen auf Höhe LWK 1/2 des bekannten Teratoms ergeben (Urk. 12/26/6). 3.2.5

Dr. D.___

bestätigte in seinem Bericht vom

19. Januar 2009 die in seinem ärzt lichen Vorbericht vom 18. August 2008 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.2. 3 ). Zu dem attestierte Dr. D.___

weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pizzaiolo seit dem 24. Januar 200 7. Seit dem letzten Bericht hätten sich die Beschwerden kaum geändert. So bestünden ständige Schmerzen im Gesäss links und eine fehlende Sensibilität am rechten lateralen Fussrand und Unterschenkel. Ebenso sei weiterhin keine Spontanmiktion mög lich . Auch die Befunde hätten sich nicht verändert. Prognostisch sei damit zu rechnen, dass der Tumor früher oder später wieder wachse und erneute Probleme bereite. Behinderungsangepasst bestehe seit ca. Herbst 2008 eine zumutbare Wochenarbeitszeit von 10 Stunden (Urk. 12/27/7-11). 3.2.6

Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am

22. Januar 2009 eine Stel lungnahme für den Regionalen Ärztlichen Dienst ( RAD ; Urk. 12/40/2-3). Abge stellt auf die meist nachvollzi ehbaren neuen Arztberichte soll e ab Juli 2008 bis jetzt von einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 10 Wochen stun den und von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Pizzabäcker seit dem 24. Januar 2007 ausgegangen werden (Urk. 12/40/2-3). 3.3 3.3.1

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbe sondere das Gutachten der

A.___ (Gutachten vom

7. November 2016; Urk. 12/1 65 ) ein. Dieses fasst die relevanten

Vorakten zusammen (Urk. 12/165/4-9) und hält im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest: 3.3.2

Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Gastronomiemitarbeiter) gestellt (Urk. 12/165/22): - Status nach intramedullärem

lobuliertem Teratom Höhe LWK 1/2 (Erst diagnose April 2007) - m it Status nach Hemilaminektomie L1 und L2, Debulking des intra me dullären Tumors April 2007 - m it Status nach subtotaler Teratome-Res te resektion auf Höhe LWK 1/2 im Jahre 2008 - Klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom - m it neurogener Harnblasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- Dyssynergie , The ra pie mit Selbstkatheterismus) - m it Sensibilitätsstörung sub-S3 links - m it neuropathischem Schmerzsyndrom - m it leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein (schmerz frei) - Radiologisch gemäs s MRI LWS vom Oktober 2014 und 5. September 2016 stationärer Befund - mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors Höhe LWK 1/2 - Lumbalgie und diskretes sensomotorisches Defizit S1 rechts - b ei Status nach Laminektomie L 1/2 und mässig ausgeprägter Osteo cho ndrose mit flacher dorsomedianer

Discushernie L 1/2 ohne Neuro kompression durch das Restteratom im Conus

medullaris L 1/2 , in Grösse stationär

Ferner wurden folgende Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/165/22): - Nicht näher bezeichn et e Verhaltensauffälligkeit bei körperlichen Stö rung en und Faktoren (ICD-10 F59) - Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10

F43.2) - Verdeutlichendes und aggravatorisches Verhalten - Status nach Exzision eines Pilonidalsinus

24. Januar 2007 - Lumbalgie mit myofaszialem Beschwerdebild belastungsabhängig - Sexualfunktionsstörung i.S. Ejaculatio

praecox - Status nach Refluxbeschwerden 2013

Die beklagten Schmerzen und Funktionseinbussen bestünden w egen den Folgen einer am 12. April 2007 erfolgten Exzision eines intraduralen reifen Teratom s in Höhe Th12-L 2. Als Folge hieraus mache der Versicherte insbesondere einen fort bestehenden Brennschmerz geltend, im tieferen Sakralbereich links, im Sinne ein e s neuropathischen Schmerzsyndroms . Die Schmerzen seien stets gleich blei bend hochgradig ausgeprägt mit Schmerzstärke ca. VAS 8/10, so auch während der Begutachtung. Dazu würden aber auch neurogene Blasenentleerungs stö rungen mit Notwendigkeit des Selbstkatheterismus sowie Schwierigkeiten beim Stuhl gang beschrieben. Angegeben würden auch Sensibilitätsminderung am rechten Bein unterhalb Kniehöhe und auch eine leichte distale Schwäche der Sprung gelenkstabilität. Ebenso beklage er Schmerzen im Lendenwirbelsäulen bereich, insbesondere im unteren B ereich der langgezogenen Narbe (Urk. 12/165/19-20).

Für die interdisziplinäre Begutachtung vorrangig relevant seien die medizi ni schen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neurologischen u n d neu ro chirurgischen Fachgebiet . Es bestehe ein Status nach Operation im Konus-Be reich bei reifem Teratom auf Höhe LWK 1/LWK 2 mit erster Dekompressions operation am 1 2. April 2007 und Rest-Teratom-Resektion vom 25. Februar 200 8.

Hieraus resultierend könn t en nachvollziehbar eine residuale neuropathische Schmerzsymptomatik der tieferen Sakralwurzeln links (gemäss Anamnese nicht rechts) angenommen werden bei inkomplettem Conussyndrom . In diesem Zusam men hang seien auch eine Blas endyssynergie mit notwendigem Ei nmalka the te ris mus (siehe neurourologisches Konsil ) dokumentiert sowie resi dual ein vorwie gend sensibles Defiz it am rechten Bein, distal und S 1-betont (aktuell gemäss anam nes tischer Angaben aber abweichend zu den Vorbefunden , fraglich darüber hinaus gehende sensibl e Störung, es bestehe ASR-Verlust und auch PSR-Abschwä chung rechts). Eine höhergr adige distale Beinparese bestehe jedoch nicht, allenfalls könne ein sehr minimes diskretes Hinken rechts beobachtet werden. Abweichend vom neurochirurgischen Gutachten w ürden i m neurologischen Gutachten j edoch auch mehrfache Befundinkonsistenzen erkennbar sowohl in Hinsicht auf eine negative Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke (Schmerzstärke VAS 8/10 versus unauffälliges Ausdrucksverha lten, keine vegetative Störung) als auch in den Befunden (demonstrierte Erschwernis beim Romberg und Unterber gerversuch, könne den F uss nur 1-2 cm heben, Waddell -Zeichen positiv, themen abhängige Symptompräsentation von Beinausschütteln «zur besseren Durchblu tung» des Beines, etc. - siehe Ausführungen im neurologische n Gutachten). Ins besondere nenne der Versicherte die Schmerzsymptomatik als limitierend für eine höhere als die von ihm gegenwärtig angegebene Arbeitsfähigkeit von gerade einmal 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche. Diese Schmerzausprägung sei jedoch angesichts der anamnestischen Angaben von praktisch stets unveränderlichen, dauernd hochrangigen Schmerzen von VAS 8/10 im Ausdrucksverhalten des Ver sicherten in keiner Weise erkennbar. Vielmehr zeige er sich durchaus freundlich, fü hre auch entspannt und humorvoll die Konversation sowohl mit dem Gutachter über einen Gutachtenszeitraum von ca. 3 Stunden a ls auch mit den Sekretä rinnen, g ar vegetative Zeichen seien in keiner Weise vorhanden gewesen . Auch die Angabe des Versicherten, der lumbale Schmerz verhindere bei Schmerzstärke VAS 8/10 und ein damit verbundenes sich Verhärten des Rückens eine höhere Arbeitstä tigkeit als die gegenwärtigen 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche, seien nicht nachvollziehbar, zumal auch der aktuelle MRI-LWS-Befund keine rich tungs weisende erklärende Pathologie zeige und der bekann te Resttumor unverän dert bestehe im Vergleich zu den Vorbefunden. So zeig t en die radiologischen Befunde der LWS ap / p rofil und MRI der LWS vom 5. September 2016 zusammen gefasst den Status nach Laminektomie L1/2, eine mässiggradige

Osteochondrose L1/2 mit flacher dorsomedianer

Dis cushernie ohne Neurokompression sowie den Teratom-Resttumor im Conus

medullaris . Der Befund sei jedoch auch im Ver gleich mit dem MRI vom 24. Oktober 2015 und dieser im Vergleich zu Oktober 2014 unverändert. Neurologisch zusammenfa ssend könn t en somit allenfalls mä ssige , auch medikamentös behandelte Restschmerzen bestehen, welche sicher lich deutlich geringer seien als anamnestisch angegeben, zumal

offensichtlich effektiv behandelt. Auch m öge ein minimes distales sensomotorisches Residuum am rechten Bein/Fuss bestehen, wobei die sensible Störung dabei nicht arbeits relevant sei , allenfalls das diskrete Hinken rechts länge res Gehen und Stehen einschränke . Auch sei aus weislich der neurourologischen Befunde die neurogene Blasenentleerungsstörung objektiviert worden. Auch könne aus psychiatrischer Sicht vor dem Hintergrund eines unauffälligen psychischen Befundes bei der Untersuchung und Exploration für das psychiatrische Teilgutachten bei dem Ver sicherten keine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet gestellt werden. Von psychiatrischer Seite zeige sich keine schwerwiegende Einschränkung der Funk tio nen, der Arbeitsfähigkeit und der Teilhabe. Es werde deutlich, dass bei der ver sicherten Person doch deutliche Ressourcen vor dem Hintergrund ihrer Bio graphie und der aktuellen Gegebenheiten bestünden , so dass davon auszugeh en sei , dass auch die aktuellen Gegebenheiten bewältigt werden können. Auch aus allg emein -internistischer Sicht bestünden keine Affektionen mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder auf die Ressourcen. Bezüglich der Körper funktionen sei gemäss den auch ausgewiesenen guten Alltagsaktivitäten keine wesentliche Beeinträchtigung für wechselbelastende Tätigkeiten feststellbar. Stehen, Gehen und Sitzen von zumindest 1 Stunde, teilweise 2 Stunden, seien nach eigenen Angaben des Versicherten durchaus möglich. Eine Toilette sollte ver fügbar sein. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aber eher nicht geeig net. Heben und Tragen zumindest leichter Gewichte sei en zumutbar. Zur Bewer tung der Arbeitsfähigkeit l asse sich, selbst wenn für die Zeiten des Selbstkathete rismus (ca. 3-4 mal tagsüber) und eventuell aufgrund der Schmerzen eine Notwendigkeit für mehrere Pausen einkalkuliert würde, eine zeitliche Einschrän kung aus neurologischer Sicht um ca. maximal 3 Stunden am Tag begründen. Jedoch könne die vom Versicherten genannte so hochgradig ausgeprägte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit n icht plausibel begründet werden. Betrachte man den Umstand der oben diskutierten Hinweise der negativen Antwortverzerrung als auch der im Rahmen der neurologischen Begutachtung auffallenden mehr fachen Befundinkonsistenzen, so erklär t en sich auch die Diskrepanzen in der Bewe rtung der neurologischen und der neurochirurgischen Begutachtung (Urk. 12/165/20-21) .

Angesichts der Annahme im neurochirurgischen Gutachten , dass keine aggrava torischen Verhaltensweisen vorliegen würden, was sich in Gesamtschau aber inter disziplinär ni cht bestätigt habe (siehe oben), und auch angesichts der oben schon beschriebenen präsentierten guten Ges amtverfassung im Zuge der drei stü n digen neurologisch-gutachterlichen Untersuchun g und vorab aber schon erfolgten Anreise von fast 2 Stunden, werde auch aus neurochirurgischer Sicht in Abänderung zu dem zuvor erstatteten (Teil-) Gutachten die Präsenzzeit auf ca. zumindest 4 bis 5 Stunden täglich im Konsens angepasst. Hierbei gelte keine Ein schränkun g der Leistungsfähigkeit (Urk. 12/165/21).

Die Einschränkungen ergäben sich vorrangig durch die Folgen aus d er Operation des intramedullären

lobulierten Teratom s Höhe LWK 1/2 mit Status nach Hemila minektomie L1 und L2, Debulking des intramedullären Tumors

April

2007

auch

mit Status nach subtotaler

Teratom e-Resteresektion auf Höhe LWK 1 /2 i m Jahre 2008 und klinisch residual inkomplettes Conus -Syndrom mit neurogener Harn blasenstörung ( normokapazitive , hyposensitive und hyperaktive Harnblase mit Detrusors -Sphinkter- D yssynergie , Therapie mit Selbst katheterismus) mit Sensi bi li täts störung sub-S3 links und neuropathischem Schmerzsyndrom ( sacral links), sowie leichtem distalem sensomotorischem Defizit rechtes Bein und angegebener Lumbalgie bei jedoch radiologisch gemäss MRI LWS (vom Oktober 2014, 2015 und September 2016 ) stationärem Befund mit unveränderter Darstellung des bekannten intramedullären Resttumors auf Höhe LWK 1/ 2. Eine entsprechende verminderte Rückenbelastbarkeit könne som it angenommen werden, Einschrän kungen bestünden auch hinsichtlich der neurogenen Blasenentleerungsstörung ( Katheterwechsel ). Die bisherige Tätigkeit des Versicherten im Küchenbereich mit Gewichte heben und nicht möglichem Positionswechsel sei nicht mehr zumutbar. Haushaltarbeiten sollte der Beschwerdeführer verrichten können. Es würden sich in den Begutachtungen unterschiedlich ausgeprägt Hinweise für teilweise nega tive Antwortverzerrung ergeben (insbesondere auch die Schmerzausprägun g be treffend) als auch Befundin konsistenzen, welche teilweise aggraviert imponier ten und eine Bewertung der Arbei tsfähigkeit auf der Basis der anamnestischen An gaben deutlich erschwer t en. Auch bes tünden IV-fremde Kontextfaktoren, welche die D i skrepanz von subjektiv deutlich zu nieder angegebener Bewertung der Arbeitsfähigkeit zu der interdisziplinär-gutachterlichen Bewertung zumindest teilweise erklären könn t en. Im interdisziplinären Konsens werde die Arbeits fähig keit für eine angepasste Tätigkeit somit auf zumindest 4 bis 5 Stunden medizi nisch-theoretisch festgelegt (bei dieser P räsenz ohne Leistungsminderung; Urk. 12/165/24).

Insgesamt sei keine Progredienz des Rest tumorgewebes feststellbar. Die u rody namischen Befunde seien gemäss Aktenlage nur gering verändert. Die objekti vier baren Befunde liessen eine insgesamt doch deutlich bessere Arbeitsfähigkeit annehmen, als vom Versicherten selbst subjektiv vermutet und angegeben. In Gesamtschau müsse doch soweit eine Besserung der klinischen Symptomatik, insbesondere der Schmerzsymptomatik , zwischenzeitlich eingetreten sein, dass die aktuell gutachterlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden könne . Der Zeitpunkt der Verbesserung dürfte wahrscheinlich auch schon vor der gegenwärtigen Begutachtung gelegen haben, wahrscheinlich auch schon seit 2014 (dokumentiert grössenkonstanter Resttu mor). Aufgrund der aktuell aber auch teilweise feststellbaren Befundinkon si sten zen und der teilweise bestehenden negativen Antwortverzerrung insbeson dere für die arbeitsrelevant bewer tete Schmerz-symptomatik

sei auch rück blickend die Bewertung der Arbeitsfähigkeit erschwert und könne weiter zurückliegend als 2014 nicht mit dem hinreichenden Grad der Wahrscheinli chkeit festgelegt werden (Urk. 12/165/27). 4. 4.1

Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der rentenaufhebenden Verfügung vom

25. August 2017 (Urk. 2) steht hauptsächlich in Frage, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene poly disziplinäre Gutachten der A.___ vom 7. November 2016 abgestellt werden kann.

Das Gutachten vom 7 . November 2016 (Urk. 12/165 ) beruht auf den erfor derli chen sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen ( Urk. 12/165/13-15; Urk. 12/165/31-3 2 ; Urk. 12/165/38-39; Urk. 12/165/46-48 ), wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet ( Urk. 12/165/4-9 ), be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten des Beschwerdeführers auseinander ( Urk. 12/165/10-13; Urk. 12/165/28, Urk. 12/165/31 ; Urk. 12/165/35, Urk. 12/165/38; Urk. 12/165/45-46 ). Die Gut ach ter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das A.___ -Gut achten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5 ) . 4.2

4. 2 .1

Vergleicht man die der rentenbegründenden Verfügung

zugrunde liegenden Befunde mit den im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens erhobenen, so ergeben sich für die massgebende Zeitspanne keine wese ntlichen Änderungen (vgl. E. 3.2 und 3. 3 ), das schliesst eine

anderweitig e

rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes indes nicht aus . 4. 2 .2

Bei Erlass der rentenbegründenden Verfügung stand die Schmerzsymptomatik im Vordergrund (vgl. E. 3.2.2

und E. 3.2.5 ).

Auch der Beschwerdeführer erachtete die Schmerzen als limitierend für eine höhere als die von ihm im Begutach tungs zeitpunkt ausgeübte Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden an 3 Tagen in der Woche (vgl. Urk. 12/165/13). Für die poly disziplinäre Begutachtung waren denn auch die medizinischen und versicherungs-medizinischen Sachverhalte auf dem neu ro logischen und neurochirurgischen Fachgebiet vorrangig relevant (vgl. E. 3.3 , Urk. 12/165/20).

Die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit ver bundene gesteigerte Arbeitsfähigkeit wird

auf die Besserung der Schmerz symp tomatik

zurückgeführt

(vgl. E. 3.3 ) . Die festgestellte

Abnahme der Schmerzaus prägung wird dabei insbesondere mit anlässlich der neurologischen Begutach tung mehrfach erkennbare n Befundinkonsistenzen sowohl in Hinsicht auf eine nega tive Antwortverzerrung insbesondere der Schmerzstärke als auch in den Befun den begründet (Urk. 12/165/20). Unter Berücksichtigung der vom neurologischen Gutachter aufgezeigten Befundinkonsistenzen is t es nachvollziehbar, dass die Schmerzausprägung im massgebenden Zeitraum abgenommen hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die neurochirurgische Gutachter in in ihrem Teilgutachten noch vom Fehlen von Hinweisen auf Aggravation ausging und keine Befund inkon sistenzen festhielt (vgl. Urk. 12/165/51 ), zumal sie sich aufgrund einer Besprechung mit dem neurologischen Gutachter von beim Beschwerdeführer bestehenden Aggravationstendenzen überzeugen liess und dies in einem Nach trag entsprechend darlegte (Urk. 12/165/56). In Bezug auf Schmerzen ergeben sich naturgemäss Beweisschwierigkeiten und die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person können für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsun fähigkeit allein nicht genügen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Die neurochirurgische Untersuchung

fand am 5. September 2016 und damit nach der neurologischen Untersuchung

statt (vgl. Urk. 12/165/1). Infolgedessen konnte die Neurochirurgin die vom Neurologen erhobenen Untersuchungsergebnisse nicht bereits bei der von ihr durchgeführten Untersuchung sondern erst im Nachhinein berücksichtigen. Dass sie gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde und einer Besprechung mit dem Neuro logen ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit revidie rte ist vor diesem Hinter grund nicht zu beanstanden , sondern spricht umso mehr für die sorgfältige kon sensuale Einschätzung der Gutachter .

Gewissermassen widersprüchlich erscheint im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geschilderten konstant stark ausgeprägten Schmerzen auch seine Angabe, er könne die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als dreimal pro Woche ausüben, wobei er jeweils montags, dienstags und mittwochs arbeite (vgl. Urk. 12/165/13) . Angesichts der subjektiven Limite

wäre anzunehmen, dass er die Arbeitstage als schmerzmildernde Massnahme verteilt . 4.3

Au f die nach der Gutachtenserstellung eingereichten Berichte kann hingegen nicht abgestellt werden. Die betreffenden Berichte enthalten keinerlei medizi nische Fakten, welche nicht bereits im Zeitpunkt der poly disziplinären Begutach tung vorlagen. Sie befassen sich denn auch fast ausschliesslich mit der Ein stellung der Schmerzmedikation und überprüfen die subjektiven Schme rzan ga ben des Beschwerdeführers nicht durch fachärztlich erhobene Befunde (vgl. Urk. 12/181/1-2, Urk. 12/186-190). Dies mit Ausnahme des Berichts von Dr. med. F.___ vom 14. März 2017, wobei der darin erhobene Neurostatus lediglich kursorischer Natur ist (vgl. Urk. 12/181/4). Unter diesen Umständen vermögen die nacht räglich zur Erstattung des A.___ - Gutachten eingereichten Berichte die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen . Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zug unsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis). 4. 4

Gestützt auf das poly disziplinäre Gutachten

wirken sich die Schmerzen derzeit nicht mehr so einschränkend aus , wie dies im Zeitpunkt der rentenbegründenden Verfügung der Fall war .

D ass die Gutachter bei Annahme eines Rückgangs der Schmerzausprägung eine höh er e Arbeitsfähigkeit für zumutbar erachteten, ist nachvollziehbar . Gestützt auf das A.___ -Gutachten ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s von 4-5 Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen und die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch die Be schwerdegegnerin (zugunsten des Beschwerdeführer

s) zu schützen. Damit liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine revisionsrechtlich erhebliche Steige rung des tatsächlichen zumutbaren Leistungsvermögens aufgrund einer Verringe rung des Schweregrads eines Leidens

vor , welche gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung auch bei identisch gebliebenen Diagnosen zur Revision berech tigt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011 8C_49/2011 E. 4.2). Der Rentenanspruch ist demnach allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 1.1). 5.

5.1

Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1. 4.1 ) . Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit (Stehen, Gehen und S itzen nicht mehr als 2 Stunden, regelmässige Positionswechsel, Nähe einer Toilette, ohne Tätigkeiten mit Leitern und Gerüsten, Heb en und Tragen leichter Gewichte)

zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 12/165/21) . 5.2 5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort ge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vor der erstmaligen Rentenzusprache in einem 100%-Pensum als Küchenhilfe (Urk. 12/5/2-3). Dabei erzielte er

im Jahr 2007 ein

Monatseinkommen von Fr. 3'512.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 42'144 .-- (Fr. 3'512

x 12) entspricht (Urk. 12/5/3) . In Anpassung an die Nomi nal lohnent wicklung ergibt dies im Jahr 2017 (Jahr der Renteneinstellung )

ein

effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 46' 302.80 (Fr. 42'144 /

2047 x 224 9; vgl. Bundesamt für Statis tik, Tabelle T39 , Entwicklung der Nominallöhne, der Kon sumentenpreise und der Reallöhne , Nominallöhne Männer).

Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor , LSE 2016, Ziff. 55-56, Kompetenzniveau 1, Männer ) kann ein Hilfsarbeiter im Gastgewerbe durchschnittlich einen Monatslohn von Fr. 3'935. -- erzielen, was – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöch ent lichen Arbeitszeit in dieser Branche von 42.4 Stunden sowie dem Teuerungs ausgleich für das Jahr 2017 – ein em Jahreseinkommen von Fr. 50'276.75 (Fr. 3'935 / 40 x 42.4 / 2239 x 2249 x 12) entspricht. Vergleicht man das hochgerechnete, vom Beschwerdeführer vor der erstmaligen Rentenzusprache tatsächlich erzielte Einkommen mit dem statistischen Einkommen im Gast ge werbe, ergibt sich eine Differenz von Fr. 3'9 73.95 (Fr. 50 '276.75

- Fr. 46' 302.80 ), beziehungsweise 7.9 % (100 / Fr. 50 '276.75 x Fr. 3'973.95 ). Da der Beschwerde führer somit im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.4.2) deutlich unterdurch schnittlich verdiente, sind die Vergleichseinkommen entsprechend zu paralleli sie ren. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s (vgl. Urk. 1 S. 12) be schlägt die Parallelisierung allerdings nur den Wert , in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt , vorliegend somit 2.9 % (vgl. E. 1.4.2) .

Der Parallelisierung ist vorliegend durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Das effektiv erzielte Ein kommen von Fr. 46'302.80 ist somit um 2.9 % zu erhöhen, wodurch sich ein mas s gebendes Valideneinkommen

von Fr. 47'645.60 (Fr. 46'302 .80 x 1.029) ergibt . 5.3

5.3.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre chung). 5.3.2

Nachdem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit der aktuell ausge übten Stelle als Raumpfleger (6-8 Stunden pro Woche ; Urk. 12/120 ) nicht voll ausschöpft, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3) . Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und verfügt über Arbeitserfahrung in Hilfsarbei ter tätigkeiten in den Bereichen Gastronomie und

Raumpflege (vgl. Urk. 12/4 -5 , Urk. 12/30, Urk. 12/120).

Dem Beschwerdeführer sind daher – zumindest – Tä tig keiten des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werk licher Art) zumutbar . Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundes amtes für Statistik (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der Median lohn von Männern, welche im Jahr 2016 Tä tigkeiten des Kompetenzniveaus 1 ausübten Fr. 5’ 340 .--. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stun den (vgl. Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und angeglichen an die Teuerung entspri ch t dies im Jahr 2017

einem Jahres ein kommen von Fr. 67'107.75

( Fr. 5' 340 x 12 / 40 x 41, 7 / 2239 x 2249 ).

Bei der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich damit ein I nvalidenein kommen von Fr. 33'553 .90 (Fr. 67'107.75 x 0.5). 5.3. 3

Der Beschwerdeführer erachtet darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen als geschuldet und begründet dies mit den invalidi tätsbedingten Einschränkungen, dem eingeschränkten Arbeitspensum

sowie mit der Tatsache, dass er ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (Urk. 1 S. 12-13).

Unter Beachtung des Belastungsprofils des Beschwerdeführer s (vgl. E. 5.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 auszugehen. Da demnach keine Umstände vorliegen, welche auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind, können die invaliditätsbedingten Einschränkungen nicht unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zu den gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle n

betreffend den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen , rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruf lichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug. Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum eine vernachlässigbare Differenz und somit kein wesentlicher Unterschied ( vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen) . Dass dem Beschwerdeführer nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zuzumuten ist, recht fertigt somit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn.

Der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unterdurchschnittlich verdiente , wurde bereits im Rahmen der Parallelisierung Rechnung getragen , weshalb dies nicht erneut berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.2.2 ).

Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidens bedingten Abzug vom Tabellenlohn vorliegend als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Das

massgebende Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 33'553 .90 . 5.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'645.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'553 .90 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14‘100 .70 und ein Inva liditätsgrad von gerundet 30 % ( 100 / Fr. 47‘645.60 x Fr. 14‘100 .70 ). Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % hat der Beschwerdeführer

keinen Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Renteneinstellung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte somit zu R echt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

6.1.

Der Beschwerdeführer

stellte in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unent gelt liche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt David Husmann (Urk. 1 S. 2). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführer s ist ausgewiesen ( Urk. 9 und Urk. 10/1-14 ) und der Prozess kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraus setz ungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Ge setz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfah ren zu bestellen. Der Beschwerdeführer

ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer

hinzuweisen , wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auf zuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Rechtsanwalt David Husmann ist entsprechend dem Hinweis in der Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13) nach Ermessen mit Fr. 2’000 .-- (in klusive

Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch zu folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen . Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Hus mann , Zürich, wird mit Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Disposit iv ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler