opencaselaw.ch

IV.2017.01047

Kinderrente; anspruchserheblicher Unterbruch der Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 3 AHVV; fehlende Kontinuität der Ausbildung.

Zürich SozVersG · 2018-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, bezieht seit 1. Oktober 2004 eine ganze Inva lidenrente und eine Kinderrente für ihr e 1997 geborene Tochter Y.___ ( Urk. 9/29, 9/41, 9/57). Nachdem Y.___ im Juni 2016 die Matura erlangt hatte, absolvierte sie vom 1 8. August 2016 bis 3. Februar 2017 das Propädeutikum an der Hochschule Z.___ mit anschliessendem Portfoliok urs (vgl. Bestätigungen der Z.___ vom 2 2. Juni und 9. August 2016, 1 2. Dezem ber

2016 und 3. Februar 2017 ,

in: Beilagen zu Urk. 9/75 ) . Vom 6. Februar bis 4. Mai 2017 folgte ein Italienisch-Intensivsprachkurs an der Schule A.___ . Anschliessend besuchte die Tochter der Versicherten bis 3 0. Juni

2017 eine Sprachschule in Florenz (vgl. Bestätigungen der Schule A.___ vom 4. Mai

2017 und des Istituto

B.___ vom 3 0. Juni

2017 , in: Beilagen zu Urk. 9/7 5). Bis zu diesem Zeitpunkt war der An spruch auf eine Kinderrente unbestritten ( Urk. 9/75).

Vom 1 1. bis 2 1. Juli 2017 besuchte Y.___ einen Fotografiekurs in Berlin ( Urk. 1, E-Mail der University C.___ , Berlin, vom 2 8. April 2017, in: Bei lage zu Urk. 9/75) und vom 2 4. Juli bis 1 8. August 2017 eine n Spanischkurs , ebenfalls in Berlin (Anmeldung zum Kursbesuch vom 2. Juli 2017, in: Beilage z u Urk. 9/75). Darauf trat sie den Bachelorstudiengang Kunst & Medien an der Z.___ an (vgl. Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 8. September 2017 bestätigte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. September 2017 wiederum Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ habe ; für die Monate Juli und August 2017 verneinte sie dagegen einen Anspruch auf eine Kinderrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2017 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zus prache ein er Kinderrente für ihre Tochter Y.___ für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 940.-- monatlich ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehm lassung vom 1 2. Dezember 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnah me der Aus gleichskasse für das S chweizerische Bankgewerbe (im Folgenden: Ausgleichs kasse) vom 2 8. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, 9/75), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinder rente für ihre erwachsene Tochter Y.___ für die Monate J uli und August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1 ' 880.-- ( Urk. 1 S. 1). Da der Streitwert Fr.

20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 1 .2.2

Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG ermächtig t den Bundesrat, den Begriff der Ausbil dung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) getan hat.

Gemäss Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung er wirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Moti vationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten ( Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse so wie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rah men eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zu sammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 1.2.3

Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 bezüglich des Begriffs der Aus bildung zudem auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) verwiesen (vgl. auch: BGE 141 V 473 E. 3) .

Das BSV hat in den Weisungen zum Begriff Ausbildung unter anderem festge halten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden beziehungsweise eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlass enen- und I nva lidenversicherung, Stand 1. Januar 2017, Rz 3358).

Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist ab schliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich über wiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche aus macht ( Rz 3359 RWL) .

Gemäss Randziffer 3364 der RWL befinden sich Kinder, die sich in einem fremd sprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, in Ausbildung , sofe rn mindestens 4 Schullekti onen à 45 bis 6 0 Minuten pro Woche Bestandteil sind. 1.2.4

Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ( Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht ( Abs. 2).

Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a.

übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b.

Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c.

gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens

12 Monaten. 1.2.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentli chen damit, dass die Sprachschulung (italienisch) von Februar bis Juni 2017 nicht als Vorausset zung für das Studium an der Z.___ angesehen werden könne, wes halb der "Ausbildungsunterbruch" beziehun gsweise die Dauer der üblichen u nterrichtsfreien Zeit zwische n Ende des Vorkurses an der Z.___ und Beginn des Studiums länger als 4

Monate gedauert habe. Für die Monate Juli und August

2017 bestehe daher kein Anspruch auf Kinderrenten der Invaliden versicherung. Ab Studienbeginn bes t ehe dieser Anspruch wieder. Gemäss Semesterplan begän nen die Vorlesungen im Herbstsemester 2017 am 1 8. S eptem ber 2017, was zu einem Ansp ruchsbeginn ab 1. September 2017 führe ( Urk. 2). 3.2

Dagegen bring t die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass ungeachtet des absolvierten Pro p ädeutikums und des Portfoliokurses keine Garantie bestanden habe, in das an schliessende Studium an der Z.___ aufgenommen zu werden. Die Entscheidung bezüglich Zulassung sei erst am 1 0. April 2017 gefallen. Auf Rat der Dozenten der Z.___ habe sich ihre Tochter entschlossen, zweigleisig zu fahren. Sie habe den Italienisch-Intensivkurs besucht, um bei einem allfälligen neg ativen Bescheid seitens der Z.___ das Studium der Architektur an der Universität in D.___ /TI in Angriff nehmen zu können, welches ohne fundierte Italienisch kenntnisse kaum zu bewältigen gewesen wäre. Selbst wenn also die Monate Juli und August 2017 als unterrichtsfreie Zeit zu betrachten wären, sei Y.___ seit der Matur a bis 3 0. Juni 2017 ununterbrochen in Ausbildung gestanden, weshalb kein Unterbruch von mehr als vier Monaten im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a

AHVV vorliege ( Urk. 1) 4. 4.1

Was zunächst den zweiwöchigen Fotografiekurs vom 1 1. bis 2 1. Juli

2017 in Berlin anbelangt, erfüllt derselbe den Ausbildungsbegriff gemäss Rand ziffer 3358 RWL a ngesichts der bloss elfttägigen Dauer des Kurses un be stritte nermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). 4.2

Der anschliessende Spanischkurs in Berlin vom 2 4. Juli bis 1 8. August 2017 beinhaltete gemäss der von der Tochter der Versicherten ausgefüllten Anmeldung vom 2. Juli 2017 (Beilage zu Urk. 9/75) zwar 5 Stunden Sprachunterricht pro Woche, kann aber, da er in Deutschland stattfand, klarerweise nicht als Sprach aufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet im Sinne von Randziffer 3364 RWL qualifiziert werden (vgl. dazu auch: Ausführungen in der Stellungnahme der Aus gl eichskasse vom 2 8. November 2017 , Urk. 9/75). Dass die Reduktion der übli cherweise geforderten mindestens 20 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche für die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV (vgl. Rz 3359 RWL) auf lediglich 4 Schullektionen pro Woche im Falle eines Auslandaufenthal tes gemäss Randziffer 3364 RWL mit der Vora ussetzung einhergeht , dass der Aus landaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattfindet, ist logisch und selbsterklä rend. Aus dem Umstand, d ass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dies im Mail vom 8. November 2016 nicht ausführlich erläutert hat (in: Urk. 3/2) , vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. diesbe zügliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, in: Urk. 1 S. 3) . Insbesondere

bietet der fehlende Hinweis auf den konkreten Wortlaut von Randziffer 3364 kei nen Anlass , auf eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherun gsrechts (ATSG) zu schliessen, erging das Mail vom 8. November 2016 doch nicht im Zusammenhang mit dem Sprachkurs in Berlin, sondern mit dem Italienisch intensivkurs in Zürich und dem nachfolgenden Spra chaufenthalt in Florenz, welch letzterer die "Auslandsvoraussetzung" klarerwe ise erfüllte. Über den Spanischkurs in Berlin informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin gemäss Aktenlage

erstmals mit Mail 3. Juli 2017 , worauf die Verwal tung der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann mit Mail vom 1 1. Juli 2017 denn auch innert nützlicher Frist mitteilte, dass nicht nur der Fotografie-, sondern auch der Spanischkurs nicht als Ausbi ldungen anerkannt würden (in: Urk. 3/2 und 3/3). Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Voraussetzung, dass der Auslandsprachaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattzufinden hat, in einem Irrtum befand, hat sie sich selber zu zuschreiben; e ine diesbezügliche Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zum Spanischkurs in Berlin hätte das Missverständnis auf Seiten der Beschwerdeführerin klären können .

Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin auch den Spanischkurs in Ber lin zu Recht nicht als Ausbildung im Sinn von Art. 49 bis AHVV . 4.3

4.3.1

Zu klären ist

im Folgenden die zwischen den Parteien insbesonder e strittige Frage, ob es sich bei der Unterbrechung der Ausbildung von Anfang Juli 2017 bis zum Beginn des Studiums an der Z.___ um einen Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 2 AHVV handelt e , welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob

lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49 ter Abs. 3 lit . a AHVV vorlag , welche

die Ausbildung nicht unterbrach und dem Anspruch auf Kinderzulagen demzufolge nicht entgegenstand. 4.3.2

In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49 t er

AHVV (Beendigung und Unterbrech ung der Ausbildung) wird in Bezug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) :

„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungs freie“ Zeiten darunter fallen , jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regu lären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung an schliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vor lesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Aus bildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkomme nslimite von Art. 49 bis

Abs. 3.

Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die ob jektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“

Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kon tinuierlichen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildu ng und (Wieder-) a ufnahme einer neuen respekt ive bereits früher angetretenen, aber vo rübergehend beendeten Ausbildung andererseits ist unbeachtlich, ob die Ausbil dung nach der Matura mit einem (Fach-) hochschulstudium oder einem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handel t (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis). 4.3.3

Primäres Ausbildungsziel der Tochter der Beschwerdeführerin in Anschluss an die Matur a

im Sommer 2016 war der Bachelorstudiengang Kuns t & Medien an der Z.___ . Wie der Chef Leistungen der Ausgleichskasse dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Mail vom 1 3. September 2017 zutreffend dar legte (in: Bei lage zu Urk. 9/75 ) , spiegelte sich dies unter anderem im von Y.___

bis 3. Februar 2017 absolvierten Propädeutikum mit anschliessendem Portfoliokurs an der Z.___ . Dieser Lehrgang wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teil der kontinuierlichen Ausbildung anerkannt, unabhängig davon, ob der Vorkurs oder der Por t folio kurs

formell zwinge nde Aufnahmevoraussetzung en

für das Studium an der Z.___ bilde te n oder nicht , ist doch allgemein bekannt, dass zumindest das Propädeutikum eine faktische Notwendigkeit für das Studium dar stellt (vgl. zur Anerkennung faktisch notwendiger Praktika: BGE 139 V 209, Urteil des Bundesgericht 8C_90/203 vom 1 0. April 2013 E. 5).

Unbestritten weder eine formelle noch eine faktische Voraussetzung für das von der Tochter der Beschwerdeführerin sodann im Sommer 2017 angetretene Stu dium an der Z.___ bildeten dagegen der Italienisch intensiv kurs in Zürich und der Auslandaufenthalt in Florenz mit Sprachschule . Zwar ist auch in diesem Zusam menhang unbestritten, dass die Italienischschulung den Begriff der Ausbildung erfüllte und entsprechend den Anspruch auf Kinderzulagen während ihrer Dauer nach sich zog. Jedoch bildeten die Italienischkurse und der Florenzaufenthalt nicht Teil des Ausbi ldungsziels "Studium an der Z.___ ". Vielmehr absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin diese Ausbildung im Hinblick auf ein Architek turstudium im Tessin, welches sie im Falle eines Scheiterns ihres ursprünglichen Ausbildungsplans gedachte anzutreten ( Urk. 1 S. 1 f.). Auch wenn sich dieses Vorgehen als durchaus nachvollziehbar und auch sinnvoll erweist, so bildet e es doch zweifellos nicht Teil der systematischen Ausbildung mit d em Ziel des Stu diums an der Z.___ , sondern Stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung . Die Ausbildung im Hinb lick auf das Studium an der Z.___

hat d ie Tochter der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 unterbrochen un d erst mit Studienbeginn wieder aufgenommen.

Wird eine Ausbildung aber unterbr ochen, gilt sie abgesehen von den Unterbre chungen gemäss Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV als beendet, auch wenn erst ein Zwi schenziel erreicht ist ( Rz 33 69 RWL). Der Unterbruch der Aus bildung zum Bache lor an der Z.___

nach Abschluss des Propädeutikums dauerte vom 4. Febru ar

2 017 bis

zum Beginn des Studiums. Den Beginn desselben datierte die Beschwer degegnerin in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht auf den Beginn der Vorlesungen

per Mitte September 2017 und nicht auf den for mellen Beginn des Semesters am 1. August

2017 (vgl. dazu: BGE 141 V 473 E. 7 und Aus füh rungen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 2 ). Der Unterbruch der Ausbildung an der Z.___

erstreckte sich folglich über mehr als sechs Monate.

Auch wenn dieser Unterbruch angesichts der faktischen Notwendigkeit des Pro pädeutikums nahezu unumgänglich war , anerkannte ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a AHVV , schloss der Verordnungsgeber doch Unterbrüche von mehr als vier Mona ten ausdrücklich von der Anspruchsberechtigung aus. Die Ausbildung mit dem Ziel eines Studiums an der Z.___ galt damit per 3. Februar 2017 als vorerst been det beziehungsweise unterbrochen im Sinne von Art. 49t er

Abs. 2 AHVV. Hieran ändert nichts, dass bis Ende Juni 2017 ein Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der Italienischausbildung bestand, war diese nach dem oben Gesagten doch nicht Teil einer kontinuierlichen Ausbildung. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kinderrenten für die Tochter Y.___ für die Monate Juli und August zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahre ns aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, bezieht seit 1. Oktober 2004 eine ganze Inva lidenrente und eine Kinderrente für ihr e 1997 geborene Tochter Y.___ ( Urk. 9/29, 9/41, 9/57). Nachdem Y.___ im Juni 2016 die Matura erlangt hatte, absolvierte sie vom 1 8. August 2016 bis 3. Februar 2017 das Propädeutikum an der Hochschule Z.___ mit anschliessendem Portfoliok urs (vgl. Bestätigungen der Z.___ vom 2 2. Juni und 9. August 2016, 1 2. Dezem ber

2016 und 3. Februar 2017 ,

in: Beilagen zu Urk. 9/75 ) . Vom 6. Februar bis 4. Mai 2017 folgte ein Italienisch-Intensivsprachkurs an der Schule A.___ . Anschliessend besuchte die Tochter der Versicherten bis 3 0. Juni

2017 eine Sprachschule in Florenz (vgl. Bestätigungen der Schule A.___ vom 4. Mai

2017 und des Istituto

B.___ vom 3 0. Juni

2017 , in: Beilagen zu Urk. 9/7 5). Bis zu diesem Zeitpunkt war der An spruch auf eine Kinderrente unbestritten ( Urk. 9/75).

Vom 1 1. bis 2 1. Juli 2017 besuchte Y.___ einen Fotografiekurs in Berlin ( Urk. 1, E-Mail der University C.___ , Berlin, vom 2 8. April 2017, in: Bei lage zu Urk. 9/75) und vom 2 4. Juli bis 1 8. August 2017 eine n Spanischkurs , ebenfalls in Berlin (Anmeldung zum Kursbesuch vom 2. Juli 2017, in: Beilage z u Urk. 9/75). Darauf trat sie den Bachelorstudiengang Kunst & Medien an der Z.___ an (vgl. Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 8. September 2017 bestätigte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. September 2017 wiederum Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ habe ; für die Monate Juli und August 2017 verneinte sie dagegen einen Anspruch auf eine Kinderrente ( Urk. 2).

E. 1.1 Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinder rente für ihre erwachsene Tochter Y.___ für die Monate J uli und August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1 ' 880.-- ( Urk. 1 S. 1). Da der Streitwert Fr.

20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs.

E. 1.2.3 Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 bezüglich des Begriffs der Aus bildung zudem auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) verwiesen (vgl. auch: BGE 141 V 473 E. 3) .

Das BSV hat in den Weisungen zum Begriff Ausbildung unter anderem festge halten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden beziehungsweise eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlass enen- und I nva lidenversicherung, Stand 1. Januar 2017, Rz 3358).

Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist ab schliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich über wiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche aus macht ( Rz 3359 RWL) .

Gemäss Randziffer 3364 der RWL befinden sich Kinder, die sich in einem fremd sprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, in Ausbildung , sofe rn mindestens 4 Schullekti onen à 45 bis 6 0 Minuten pro Woche Bestandteil sind.

E. 1.2.4 Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ( Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht ( Abs. 2).

Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a.

übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b.

Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c.

gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens

12 Monaten.

E. 1.2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentli chen damit, dass die Sprachschulung (italienisch) von Februar bis Juni 2017 nicht als Vorausset zung für das Studium an der Z.___ angesehen werden könne, wes halb der "Ausbildungsunterbruch" beziehun gsweise die Dauer der üblichen u nterrichtsfreien Zeit zwische n Ende des Vorkurses an der Z.___ und Beginn des Studiums länger als 4

Monate gedauert habe. Für die Monate Juli und August

2017 bestehe daher kein Anspruch auf Kinderrenten der Invaliden versicherung. Ab Studienbeginn bes t ehe dieser Anspruch wieder. Gemäss Semesterplan begän nen die Vorlesungen im Herbstsemester 2017 am 1 8. S eptem ber 2017, was zu einem Ansp ruchsbeginn ab 1. September 2017 führe ( Urk. 2). 3.2

Dagegen bring t die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass ungeachtet des absolvierten Pro p ädeutikums und des Portfoliokurses keine Garantie bestanden habe, in das an schliessende Studium an der Z.___ aufgenommen zu werden. Die Entscheidung bezüglich Zulassung sei erst am 1 0. April 2017 gefallen. Auf Rat der Dozenten der Z.___ habe sich ihre Tochter entschlossen, zweigleisig zu fahren. Sie habe den Italienisch-Intensivkurs besucht, um bei einem allfälligen neg ativen Bescheid seitens der Z.___ das Studium der Architektur an der Universität in D.___ /TI in Angriff nehmen zu können, welches ohne fundierte Italienisch kenntnisse kaum zu bewältigen gewesen wäre. Selbst wenn also die Monate Juli und August 2017 als unterrichtsfreie Zeit zu betrachten wären, sei Y.___ seit der Matur a bis 3 0. Juni 2017 ununterbrochen in Ausbildung gestanden, weshalb kein Unterbruch von mehr als vier Monaten im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a

AHVV vorliege ( Urk. 1) 4.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2017 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zus prache ein er Kinderrente für ihre Tochter Y.___ für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 940.-- monatlich ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehm lassung vom 1 2. Dezember 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnah me der Aus gleichskasse für das S chweizerische Bankgewerbe (im Folgenden: Ausgleichs kasse) vom 2 8. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, 9/75), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs.

E. 4.1 Was zunächst den zweiwöchigen Fotografiekurs vom 1 1. bis 2 1. Juli

2017 in Berlin anbelangt, erfüllt derselbe den Ausbildungsbegriff gemäss Rand ziffer 3358 RWL a ngesichts der bloss elfttägigen Dauer des Kurses un be stritte nermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 3).

E. 4.2 Der anschliessende Spanischkurs in Berlin vom 2 4. Juli bis 1 8. August 2017 beinhaltete gemäss der von der Tochter der Versicherten ausgefüllten Anmeldung vom 2. Juli 2017 (Beilage zu Urk. 9/75) zwar 5 Stunden Sprachunterricht pro Woche, kann aber, da er in Deutschland stattfand, klarerweise nicht als Sprach aufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet im Sinne von Randziffer 3364 RWL qualifiziert werden (vgl. dazu auch: Ausführungen in der Stellungnahme der Aus gl eichskasse vom 2 8. November 2017 , Urk. 9/75). Dass die Reduktion der übli cherweise geforderten mindestens 20 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche für die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV (vgl. Rz 3359 RWL) auf lediglich 4 Schullektionen pro Woche im Falle eines Auslandaufenthal tes gemäss Randziffer 3364 RWL mit der Vora ussetzung einhergeht , dass der Aus landaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattfindet, ist logisch und selbsterklä rend. Aus dem Umstand, d ass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dies im Mail vom 8. November 2016 nicht ausführlich erläutert hat (in: Urk. 3/2) , vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. diesbe zügliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, in: Urk. 1 S. 3) . Insbesondere

bietet der fehlende Hinweis auf den konkreten Wortlaut von Randziffer 3364 kei nen Anlass , auf eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherun gsrechts (ATSG) zu schliessen, erging das Mail vom 8. November 2016 doch nicht im Zusammenhang mit dem Sprachkurs in Berlin, sondern mit dem Italienisch intensivkurs in Zürich und dem nachfolgenden Spra chaufenthalt in Florenz, welch letzterer die "Auslandsvoraussetzung" klarerwe ise erfüllte. Über den Spanischkurs in Berlin informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin gemäss Aktenlage

erstmals mit Mail 3. Juli 2017 , worauf die Verwal tung der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann mit Mail vom 1 1. Juli 2017 denn auch innert nützlicher Frist mitteilte, dass nicht nur der Fotografie-, sondern auch der Spanischkurs nicht als Ausbi ldungen anerkannt würden (in: Urk. 3/2 und 3/3). Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Voraussetzung, dass der Auslandsprachaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattzufinden hat, in einem Irrtum befand, hat sie sich selber zu zuschreiben; e ine diesbezügliche Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zum Spanischkurs in Berlin hätte das Missverständnis auf Seiten der Beschwerdeführerin klären können .

Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin auch den Spanischkurs in Ber lin zu Recht nicht als Ausbildung im Sinn von Art. 49 bis AHVV .

E. 4.3.1 Zu klären ist

im Folgenden die zwischen den Parteien insbesonder e strittige Frage, ob es sich bei der Unterbrechung der Ausbildung von Anfang Juli 2017 bis zum Beginn des Studiums an der Z.___ um einen Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 2 AHVV handelt e , welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob

lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49 ter Abs. 3 lit . a AHVV vorlag , welche

die Ausbildung nicht unterbrach und dem Anspruch auf Kinderzulagen demzufolge nicht entgegenstand.

E. 4.3.2 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49 t er

AHVV (Beendigung und Unterbrech ung der Ausbildung) wird in Bezug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) :

„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungs freie“ Zeiten darunter fallen , jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regu lären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung an schliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vor lesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Aus bildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkomme nslimite von Art. 49 bis

Abs. 3.

Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die ob jektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“

Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kon tinuierlichen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildu ng und (Wieder-) a ufnahme einer neuen respekt ive bereits früher angetretenen, aber vo rübergehend beendeten Ausbildung andererseits ist unbeachtlich, ob die Ausbil dung nach der Matura mit einem (Fach-) hochschulstudium oder einem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handel t (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis).

E. 4.3.3 Primäres Ausbildungsziel der Tochter der Beschwerdeführerin in Anschluss an die Matur a

im Sommer 2016 war der Bachelorstudiengang Kuns t & Medien an der Z.___ . Wie der Chef Leistungen der Ausgleichskasse dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Mail vom 1 3. September 2017 zutreffend dar legte (in: Bei lage zu Urk. 9/75 ) , spiegelte sich dies unter anderem im von Y.___

bis 3. Februar 2017 absolvierten Propädeutikum mit anschliessendem Portfoliokurs an der Z.___ . Dieser Lehrgang wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teil der kontinuierlichen Ausbildung anerkannt, unabhängig davon, ob der Vorkurs oder der Por t folio kurs

formell zwinge nde Aufnahmevoraussetzung en

für das Studium an der Z.___ bilde te n oder nicht , ist doch allgemein bekannt, dass zumindest das Propädeutikum eine faktische Notwendigkeit für das Studium dar stellt (vgl. zur Anerkennung faktisch notwendiger Praktika: BGE 139 V 209, Urteil des Bundesgericht 8C_90/203 vom 1 0. April 2013 E. 5).

Unbestritten weder eine formelle noch eine faktische Voraussetzung für das von der Tochter der Beschwerdeführerin sodann im Sommer 2017 angetretene Stu dium an der Z.___ bildeten dagegen der Italienisch intensiv kurs in Zürich und der Auslandaufenthalt in Florenz mit Sprachschule . Zwar ist auch in diesem Zusam menhang unbestritten, dass die Italienischschulung den Begriff der Ausbildung erfüllte und entsprechend den Anspruch auf Kinderzulagen während ihrer Dauer nach sich zog. Jedoch bildeten die Italienischkurse und der Florenzaufenthalt nicht Teil des Ausbi ldungsziels "Studium an der Z.___ ". Vielmehr absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin diese Ausbildung im Hinblick auf ein Architek turstudium im Tessin, welches sie im Falle eines Scheiterns ihres ursprünglichen Ausbildungsplans gedachte anzutreten ( Urk. 1 S. 1 f.). Auch wenn sich dieses Vorgehen als durchaus nachvollziehbar und auch sinnvoll erweist, so bildet e es doch zweifellos nicht Teil der systematischen Ausbildung mit d em Ziel des Stu diums an der Z.___ , sondern Stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung . Die Ausbildung im Hinb lick auf das Studium an der Z.___

hat d ie Tochter der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 unterbrochen un d erst mit Studienbeginn wieder aufgenommen.

Wird eine Ausbildung aber unterbr ochen, gilt sie abgesehen von den Unterbre chungen gemäss Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV als beendet, auch wenn erst ein Zwi schenziel erreicht ist ( Rz 33 69 RWL). Der Unterbruch der Aus bildung zum Bache lor an der Z.___

nach Abschluss des Propädeutikums dauerte vom 4. Febru ar

2 017 bis

zum Beginn des Studiums. Den Beginn desselben datierte die Beschwer degegnerin in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht auf den Beginn der Vorlesungen

per Mitte September 2017 und nicht auf den for mellen Beginn des Semesters am 1. August

2017 (vgl. dazu: BGE 141 V 473 E. 7 und Aus füh rungen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 2 ). Der Unterbruch der Ausbildung an der Z.___

erstreckte sich folglich über mehr als sechs Monate.

Auch wenn dieser Unterbruch angesichts der faktischen Notwendigkeit des Pro pädeutikums nahezu unumgänglich war , anerkannte ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a AHVV , schloss der Verordnungsgeber doch Unterbrüche von mehr als vier Mona ten ausdrücklich von der Anspruchsberechtigung aus. Die Ausbildung mit dem Ziel eines Studiums an der Z.___ galt damit per 3. Februar 2017 als vorerst been det beziehungsweise unterbrochen im Sinne von Art. 49t er

Abs. 2 AHVV. Hieran ändert nichts, dass bis Ende Juni 2017 ein Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der Italienischausbildung bestand, war diese nach dem oben Gesagten doch nicht Teil einer kontinuierlichen Ausbildung.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kinderrenten für die Tochter Y.___ für die Monate Juli und August zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01047

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

6. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, bezieht seit 1. Oktober 2004 eine ganze Inva lidenrente und eine Kinderrente für ihr e 1997 geborene Tochter Y.___ ( Urk. 9/29, 9/41, 9/57). Nachdem Y.___ im Juni 2016 die Matura erlangt hatte, absolvierte sie vom 1 8. August 2016 bis 3. Februar 2017 das Propädeutikum an der Hochschule Z.___ mit anschliessendem Portfoliok urs (vgl. Bestätigungen der Z.___ vom 2 2. Juni und 9. August 2016, 1 2. Dezem ber

2016 und 3. Februar 2017 ,

in: Beilagen zu Urk. 9/75 ) . Vom 6. Februar bis 4. Mai 2017 folgte ein Italienisch-Intensivsprachkurs an der Schule A.___ . Anschliessend besuchte die Tochter der Versicherten bis 3 0. Juni

2017 eine Sprachschule in Florenz (vgl. Bestätigungen der Schule A.___ vom 4. Mai

2017 und des Istituto

B.___ vom 3 0. Juni

2017 , in: Beilagen zu Urk. 9/7 5). Bis zu diesem Zeitpunkt war der An spruch auf eine Kinderrente unbestritten ( Urk. 9/75).

Vom 1 1. bis 2 1. Juli 2017 besuchte Y.___ einen Fotografiekurs in Berlin ( Urk. 1, E-Mail der University C.___ , Berlin, vom 2 8. April 2017, in: Bei lage zu Urk. 9/75) und vom 2 4. Juli bis 1 8. August 2017 eine n Spanischkurs , ebenfalls in Berlin (Anmeldung zum Kursbesuch vom 2. Juli 2017, in: Beilage z u Urk. 9/75). Darauf trat sie den Bachelorstudiengang Kunst & Medien an der Z.___ an (vgl. Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 8. September 2017 bestätigte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dass die Versicherte ab 1. September 2017 wiederum Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ habe ; für die Monate Juli und August 2017 verneinte sie dagegen einen Anspruch auf eine Kinderrente ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 6. September 2017 Beschwerde und be antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zus prache ein er Kinderrente für ihre Tochter Y.___ für die Monate Juli und August 2017 von Fr. 940.-- monatlich ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehm lassung vom 1 2. Dezember 2017 unter Hinweis auf eine Stellungnah me der Aus gleichskasse für das S chweizerische Bankgewerbe (im Folgenden: Ausgleichs kasse) vom 2 8. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8, 9/75), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Kinder rente für ihre erwachsene Tochter Y.___ für die Monate J uli und August 2017 in der Höhe von insgesamt Fr. 1 ' 880.-- ( Urk. 1 S. 1). Da der Streitwert Fr.

20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu ständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlas senenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.

Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist. Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht gemäss Art. 25 Abs. 4 AHVG am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 1 8. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch nach Art. 25 Abs. 5 AHVG bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 1 .2.2

Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG ermächtig t den Bundesrat, den Begriff der Ausbil dung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVV) getan hat.

Gemäss Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV ist ein Kind nunmehr in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung er wirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Moti vationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten ( Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

Unter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse so wie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rah men eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zu sammenhang besteht (BGE 140 V 314 E. 3.2). 1.2.3

Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 286 E. 4.2.2 bezüglich des Begriffs der Aus bildung zudem auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis sowie namentlich die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) verwiesen (vgl. auch: BGE 141 V 473 E. 3) .

Das BSV hat in den Weisungen zum Begriff Ausbildung unter anderem festge halten, eine Ausbildung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Ziel ausgerichtet sein; das angestrebte Bildungsziel führe entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermögliche eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder müsse eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden beziehungsweise eine Allgemeinausbildung beinhalten; die Ausbildung müsse auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, welcher rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt sei, wobei es keine Rolle spiele, ob es eine erstmalige, eine Zusatz- oder Zweitausbildung sei (Wegleitung des BSV über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlass enen- und I nva lidenversicherung, Stand 1. Januar 2017, Rz 3358).

Die systematische Vorbereitung auf ein Ausbildungsziel im Sinne von Art. 49 bis AHVV erfordert gemäss der Wegleitung des BSV, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist ab schliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich über wiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche aus macht ( Rz 3359 RWL) .

Gemäss Randziffer 3364 der RWL befinden sich Kinder, die sich in einem fremd sprachigen Gebiet als Au Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, in Ausbildung , sofe rn mindestens 4 Schullekti onen à 45 bis 6 0 Minuten pro Woche Bestandteil sind. 1.2.4

Nach Art. 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ( Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht ( Abs. 2).

Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:

a.

übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;

b.

Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;

c.

gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens

12 Monaten. 1.2.5

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3, 139 V 122 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentli chen damit, dass die Sprachschulung (italienisch) von Februar bis Juni 2017 nicht als Vorausset zung für das Studium an der Z.___ angesehen werden könne, wes halb der "Ausbildungsunterbruch" beziehun gsweise die Dauer der üblichen u nterrichtsfreien Zeit zwische n Ende des Vorkurses an der Z.___ und Beginn des Studiums länger als 4

Monate gedauert habe. Für die Monate Juli und August

2017 bestehe daher kein Anspruch auf Kinderrenten der Invaliden versicherung. Ab Studienbeginn bes t ehe dieser Anspruch wieder. Gemäss Semesterplan begän nen die Vorlesungen im Herbstsemester 2017 am 1 8. S eptem ber 2017, was zu einem Ansp ruchsbeginn ab 1. September 2017 führe ( Urk. 2). 3.2

Dagegen bring t die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vor, dass ungeachtet des absolvierten Pro p ädeutikums und des Portfoliokurses keine Garantie bestanden habe, in das an schliessende Studium an der Z.___ aufgenommen zu werden. Die Entscheidung bezüglich Zulassung sei erst am 1 0. April 2017 gefallen. Auf Rat der Dozenten der Z.___ habe sich ihre Tochter entschlossen, zweigleisig zu fahren. Sie habe den Italienisch-Intensivkurs besucht, um bei einem allfälligen neg ativen Bescheid seitens der Z.___ das Studium der Architektur an der Universität in D.___ /TI in Angriff nehmen zu können, welches ohne fundierte Italienisch kenntnisse kaum zu bewältigen gewesen wäre. Selbst wenn also die Monate Juli und August 2017 als unterrichtsfreie Zeit zu betrachten wären, sei Y.___ seit der Matur a bis 3 0. Juni 2017 ununterbrochen in Ausbildung gestanden, weshalb kein Unterbruch von mehr als vier Monaten im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a

AHVV vorliege ( Urk. 1) 4. 4.1

Was zunächst den zweiwöchigen Fotografiekurs vom 1 1. bis 2 1. Juli

2017 in Berlin anbelangt, erfüllt derselbe den Ausbildungsbegriff gemäss Rand ziffer 3358 RWL a ngesichts der bloss elfttägigen Dauer des Kurses un be stritte nermassen nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). 4.2

Der anschliessende Spanischkurs in Berlin vom 2 4. Juli bis 1 8. August 2017 beinhaltete gemäss der von der Tochter der Versicherten ausgefüllten Anmeldung vom 2. Juli 2017 (Beilage zu Urk. 9/75) zwar 5 Stunden Sprachunterricht pro Woche, kann aber, da er in Deutschland stattfand, klarerweise nicht als Sprach aufenthalt in einem fremdsprachigen Gebiet im Sinne von Randziffer 3364 RWL qualifiziert werden (vgl. dazu auch: Ausführungen in der Stellungnahme der Aus gl eichskasse vom 2 8. November 2017 , Urk. 9/75). Dass die Reduktion der übli cherweise geforderten mindestens 20 Stunden Ausbildungsaufwand pro Woche für die Anerkennung als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV (vgl. Rz 3359 RWL) auf lediglich 4 Schullektionen pro Woche im Falle eines Auslandaufenthal tes gemäss Randziffer 3364 RWL mit der Vora ussetzung einhergeht , dass der Aus landaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattfindet, ist logisch und selbsterklä rend. Aus dem Umstand, d ass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dies im Mail vom 8. November 2016 nicht ausführlich erläutert hat (in: Urk. 3/2) , vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. diesbe zügliche Ausführungen der Beschwerdeführerin, in: Urk. 1 S. 3) . Insbesondere

bietet der fehlende Hinweis auf den konkreten Wortlaut von Randziffer 3364 kei nen Anlass , auf eine allfällige Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherun gsrechts (ATSG) zu schliessen, erging das Mail vom 8. November 2016 doch nicht im Zusammenhang mit dem Sprachkurs in Berlin, sondern mit dem Italienisch intensivkurs in Zürich und dem nachfolgenden Spra chaufenthalt in Florenz, welch letzterer die "Auslandsvoraussetzung" klarerwe ise erfüllte. Über den Spanischkurs in Berlin informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegnerin gemäss Aktenlage

erstmals mit Mail 3. Juli 2017 , worauf die Verwal tung der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann mit Mail vom 1 1. Juli 2017 denn auch innert nützlicher Frist mitteilte, dass nicht nur der Fotografie-, sondern auch der Spanischkurs nicht als Ausbi ldungen anerkannt würden (in: Urk. 3/2 und 3/3). Dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Voraussetzung, dass der Auslandsprachaufenthalt im jeweiligen Sprachgebiet stattzufinden hat, in einem Irrtum befand, hat sie sich selber zu zuschreiben; e ine diesbezügliche Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin vor der Anmeldung zum Spanischkurs in Berlin hätte das Missverständnis auf Seiten der Beschwerdeführerin klären können .

Entsprechend anerkannte die Beschwerdegegnerin auch den Spanischkurs in Ber lin zu Recht nicht als Ausbildung im Sinn von Art. 49 bis AHVV . 4.3

4.3.1

Zu klären ist

im Folgenden die zwischen den Parteien insbesonder e strittige Frage, ob es sich bei der Unterbrechung der Ausbildung von Anfang Juli 2017 bis zum Beginn des Studiums an der Z.___ um einen Unterbruch der Ausbildung im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 2 AHVV handelt e , welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob

lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49 ter Abs. 3 lit . a AHVV vorlag , welche

die Ausbildung nicht unterbrach und dem Anspruch auf Kinderzulagen demzufolge nicht entgegenstand. 4.3.2

In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49 t er

AHVV (Beendigung und Unterbrech ung der Ausbildung) wird in Bezug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter www.bsv.admin.ch) :

„Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Waisen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungs freie“ Zeiten darunter fallen , jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regu lären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung an schliessend unmittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Institution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als 4 Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vor lesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militärdienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von 4 Monaten (bis zur Fortsetzung der Aus bildung) als übliche unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Vorbehalten bleibt auch in dieser Zeit die noch zulässige Einkomme nslimite von Art. 49 bis

Abs. 3.

Mit dieser Bestimmung sollen die „bezahlten“ Ausbildungsunterbrüche klar auf die ob jektiv notwendigen eingegrenzt werden, was grundsätzlich bereits der heutigen gängigen Praxis entspricht.“

Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kon tinuierlichen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildu ng und (Wieder-) a ufnahme einer neuen respekt ive bereits früher angetretenen, aber vo rübergehend beendeten Ausbildung andererseits ist unbeachtlich, ob die Ausbil dung nach der Matura mit einem (Fach-) hochschulstudium oder einem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handel t (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis). 4.3.3

Primäres Ausbildungsziel der Tochter der Beschwerdeführerin in Anschluss an die Matur a

im Sommer 2016 war der Bachelorstudiengang Kuns t & Medien an der Z.___ . Wie der Chef Leistungen der Ausgleichskasse dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Mail vom 1 3. September 2017 zutreffend dar legte (in: Bei lage zu Urk. 9/75 ) , spiegelte sich dies unter anderem im von Y.___

bis 3. Februar 2017 absolvierten Propädeutikum mit anschliessendem Portfoliokurs an der Z.___ . Dieser Lehrgang wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Teil der kontinuierlichen Ausbildung anerkannt, unabhängig davon, ob der Vorkurs oder der Por t folio kurs

formell zwinge nde Aufnahmevoraussetzung en

für das Studium an der Z.___ bilde te n oder nicht , ist doch allgemein bekannt, dass zumindest das Propädeutikum eine faktische Notwendigkeit für das Studium dar stellt (vgl. zur Anerkennung faktisch notwendiger Praktika: BGE 139 V 209, Urteil des Bundesgericht 8C_90/203 vom 1 0. April 2013 E. 5).

Unbestritten weder eine formelle noch eine faktische Voraussetzung für das von der Tochter der Beschwerdeführerin sodann im Sommer 2017 angetretene Stu dium an der Z.___ bildeten dagegen der Italienisch intensiv kurs in Zürich und der Auslandaufenthalt in Florenz mit Sprachschule . Zwar ist auch in diesem Zusam menhang unbestritten, dass die Italienischschulung den Begriff der Ausbildung erfüllte und entsprechend den Anspruch auf Kinderzulagen während ihrer Dauer nach sich zog. Jedoch bildeten die Italienischkurse und der Florenzaufenthalt nicht Teil des Ausbi ldungsziels "Studium an der Z.___ ". Vielmehr absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin diese Ausbildung im Hinblick auf ein Architek turstudium im Tessin, welches sie im Falle eines Scheiterns ihres ursprünglichen Ausbildungsplans gedachte anzutreten ( Urk. 1 S. 1 f.). Auch wenn sich dieses Vorgehen als durchaus nachvollziehbar und auch sinnvoll erweist, so bildet e es doch zweifellos nicht Teil der systematischen Ausbildung mit d em Ziel des Stu diums an der Z.___ , sondern Stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung . Die Ausbildung im Hinb lick auf das Studium an der Z.___

hat d ie Tochter der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 unterbrochen un d erst mit Studienbeginn wieder aufgenommen.

Wird eine Ausbildung aber unterbr ochen, gilt sie abgesehen von den Unterbre chungen gemäss Art. 49 ter

Abs. 3 AHVV als beendet, auch wenn erst ein Zwi schenziel erreicht ist ( Rz 33 69 RWL). Der Unterbruch der Aus bildung zum Bache lor an der Z.___

nach Abschluss des Propädeutikums dauerte vom 4. Febru ar

2 017 bis

zum Beginn des Studiums. Den Beginn desselben datierte die Beschwer degegnerin in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht auf den Beginn der Vorlesungen

per Mitte September 2017 und nicht auf den for mellen Beginn des Semesters am 1. August

2017 (vgl. dazu: BGE 141 V 473 E. 7 und Aus füh rungen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 2 ). Der Unterbruch der Ausbildung an der Z.___

erstreckte sich folglich über mehr als sechs Monate.

Auch wenn dieser Unterbruch angesichts der faktischen Notwendigkeit des Pro pädeutikums nahezu unumgänglich war , anerkannte ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit im Sinne von Art. 49 ter

Abs. 3 lit . a AHVV , schloss der Verordnungsgeber doch Unterbrüche von mehr als vier Mona ten ausdrücklich von der Anspruchsberechtigung aus. Die Ausbildung mit dem Ziel eines Studiums an der Z.___ galt damit per 3. Februar 2017 als vorerst been det beziehungsweise unterbrochen im Sinne von Art. 49t er

Abs. 2 AHVV. Hieran ändert nichts, dass bis Ende Juni 2017 ein Anspruch auf Kinderzulagen aufgrund der Italienischausbildung bestand, war diese nach dem oben Gesagten doch nicht Teil einer kontinuierlichen Ausbildung. 4.4

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kinderrenten für die Tochter Y.___ für die Monate Juli und August zu Recht ver neint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahre ns aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer