Sozialvers.rechtl. Kammer — Familienzulagen (Ausbildungszulagen) — Beschwerde
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 68 A. Der 1957 geborene A.________, wohnhaft in B.________, bezog (resp. bezieht weiterhin) gemäss Verfügung vom 19. Januar 2024 (FAK-act. 32) der Familienausgleichs- kasse Zug (nachfolgend: FAK) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und vom 1. Novem- ber 2023 bis 30. Juni 2025 Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ (geb. 2005). Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 lehnte die FAK einen An- spruch auf Ausbildungszulagen ab, weil sich C.________ in jener Zeit in keiner Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne befunden habe. Die dagegen am 29. Ja- nuar 2024 erhobene Einsprache (FAK-act. 33, 37) wies die Verwaltung mit Einspracheent- scheid vom 26. Juli 2024 ab (FAK-act. 38). B. Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 26. Juli 2024 und die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für die Periode vom 1. August bis 31. Oktober 2023 für seine Tochter C.________ (act. 1) C. Die FAK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmung des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Fa- milienzulagengez, FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG – das Versi- cherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorlie- genden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kan- tons Zug anwendbar, da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, D.________, seinen Sitz im Kanton Zug hat. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale In- stanz Beschwerden im Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bun- desrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kan-
E. 2.1 Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistun- gen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollen- det. Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühstens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats in dem es das 25. Alters- jahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).
E. 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Fami- lienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage.
E. 2.3 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeit- lich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge- meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
E. 2.4 Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem be- stimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Be- rufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl an Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Weglei- tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2004, Stand 1. Januar 2024 [RWL], Rz. 3118).
E. 2.5 Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu kön- nen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungs- ziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbearbeitung, Prüfungsvor- bereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3119 RWL). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3120 RWL).
E. 2.6 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (49ter Abs. 1 AHVV). Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungs- aufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Ab- schluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatri- kulation, Diplomfeier etc. vgl. Rz. 3131 RWL). Auch als beendet gilt die Ausbildung, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente
E. 2.7 Verwaltungsweisungen (wie die RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasst und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen im vorliegenden Fall ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ hat. 4.
E. 3 Urteil S 2024 68 tons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 datiert vom 19. August 2024 und wurde gleichentags der Schweizeri- schen Post übergeben. Sie gilt folglich als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4 Urteil S 2024 68 wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV).
E. 4.1 Im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 hielt die FAK fest, dass die benötigte Mindestanzahl von wöchentlichen 20 h Zeitaufwand nicht erfüllt sei. C.________ habe vom 7. August 2023 bis zum 6. August 2024 zwar einen Französischkurs an der E-Schule.________ in F.________ besucht (FAK-act. 31), die wöchentliche Anzahl Stun- den würden sich jedoch lediglich auf gut 16.5 h belaufen und nicht auf die vom Beschwer- deführer geltend gemachten 20 h pro Woche. Die FAK komme deshalb auf 16.5 h, da im Bestätigungsschreiben der E-Schule.________ festgehalten wurde, dass die 20 Lektionen pro Woche das Eigentraining im Sprachlern-Center beinhalten und eine Lektion 50 min in Anspruch nehme (vgl. FAK-act. 34; 38).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesem Einspracheentscheid entgegen, dass die Lek- tionen auf 50 min angesetzt wären, damit zwischen den Lektionen jeweils eine Pause von
E. 4.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand von 30 min pro Lektion an Hausaufgaben und Repetition zu rechnen ist. Einzig eine E-Mail des Beschwerdeführers an die FAK vom 4. August 2023 hält fest, dass vorgenanntes gemäss einer Auskunft der Schule zutreffe (FAK-act. 27). Eine schriftliche Bestätigung der E- Schule.________ dessen ist in den Akten nicht zu finden. Insbesondere ist dies dem schriftlichen Bestätigungsschreiben vom 7. Dezember 2023 (FAK-act. 34) nicht zu ent- nehmen, sondern lediglich, dass der Arbeitsaufwand 20 Lektionen à 50 min (inkl. Eigen- training) betrage. Weitere Indizien welche beweisen würden, dass der effektive Arbeits- aufwand von C.________ insgesamt mindestens 20 h betrug, liegen schliesslich nicht vor (vgl. E. 2.5). Gestützt auf die Akten ging die FAK folglich zu Recht davon aus, dass die 20 h gemäss RWL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurden.
E. 4.4.1 Selbst wenn der zeitliche Aufwand für den Französischkurs höher gewesen wäre, wäre er vorliegend nicht als relevanter Teil der Ausbildung zu qualifizieren gewesen. Gemäss verschiedener Schulbestätigungen der G-Schule.________ war das primäre Ausbildungsziel der Tochter des Beschwerdeführers im Sommer 2023 die britische Hoch- schlureife (IGCSE/A-levels) zu erlangen. Diese sollte ihr insbesondere auch den Zugang zu Schweizer Universitäten ermöglichen (FAK-act. 7, 14). Wie der Beschwerdeführer aus- führt, wurde dieses Ziel nicht erreicht. Zwar habe die Tochter das englischsprachige Gym- nasium an der G-Schule.________ abgeschlossen, sie habe aber in mehreren Fächern den für ein Studium an einer Schweizer Universität notwenigen Notendurchschnitt von fünf und höher nicht erreicht. Dies in einem naturwissenschaftlichen Fach und in Wirtschaft, sie müsse daher diese Prüfungen wiederholen (act. 1 S. 2). Um sich auf die Wiederholung dieser Prüfungen vorzubereiten, besucht die Tochter des Beschwerdeführers seit Novem- ber 2023 bei der H-Schule.________ ein individuelles Vorbereitungsprogramm (FAK-act. 31 S. 1).
7 Urteil S 2024 68
E. 4.4.2 Das primäre Ausbildungsziel (Bestehen der britischen Hochschulreife [IGCSE / A- levels]) war somit noch nicht erreicht, auch wenn die reguläre Schulzeit an der G- Schule.________ im Sommer 2023 beendet wurde. Weder eine formelle noch eine fakti- sche Voraussetzung für das von der Tochter des Beschwerdeführers verfolgte Ausbil- dungsziel, die britische Hochschlureife (IGCSE/A-levels) zu erlangen, bildete jedoch der Französischkurs bei der E-Schule.________ in F.________. Dies, da die Tochter das Fach «Französisch» zum erfolgreichen Abschluss ihres Ausbildungszieles nicht wiederho- len muss. Auch wenn die Teilnahme an einem Französischkurs durchaus sinnvoll er- scheint und auch nachvollziehbar ist, so bildete sie doch zweifellos nicht Teil der systema- tischen Ausbildung, sondern stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung (vgl. Urteil des SozVersG ZH IV.2017.01047 vom 6. Dezember 2018 E. 4.3.3). Folglich genügt der Französischkurs den gemäss Art. 49bis AHVV an eine Ausbildung ge- stellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.3 f). Erst mit dem Start des Vorbereitungsprogramms bei der H-Schule.________ wurde das Ausbildungsziel somit wieder aktiv verfolgt. Es liegt deshalb im Sommer 2023 eine Unter- brechung der Ausbildung der Tochter gemäss Art. 49ter AHVV vor. 5.
E. 5 Urteil S 2024 68 entsteht (49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die üb- lichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivil- dienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fort- gesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 AHVV).
E. 5.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, selbst ein Unterbruch der Ausbildung von drei Monaten, wie ihn die FAK annehme, würde nicht zum Verlust des An- spruchs auf Ausbildungszulagen führen. Er verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in der RWL zu üblichen Ferien und unterrichtsfreien Zeiten von längstens vier Monaten (act. 1 S. 3). Die FAK hält dem entgegen, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung nicht unmittelbar nach dem Maturaabschluss im Juli 2023 fortgesetzt habe (act. 3 S. 2). Somit ist im Folgenden zu klären, ob es sich beim Zeitraum nach den Abschlussprüfungen des englischsprachigen Gymnasiums bis zur Aufnahme bzw. Weiterführung der Ausbil- dung im November 2023 bei der H-Schule.________, um einen Unterbruch der Ausbil- dung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV handelt, welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV vorlag (vorne E. 2.6).
E. 5.2 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49ter AHVV ("Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung") wird in Be-
8 Urteil S 2024 68 zug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter htt- ps://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/ gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html): Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Wai- sen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungsfreie“ Zeiten darunterfallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend un- mittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Insti- tution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als vier Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militär- dienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von vier Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übli- che unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Mit dieser Bestimmung sollen gemäss dem Verordnungsgeber die „bezahlten“ Ausbil- dungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden. Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kontinuierli- chen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildung andererseits ist unbe- achtlich, ob die Ausbildung nach der Matura mit einem (Fach-) Hochschulstudium oder ei- nem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handelt (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis).
E. 5.3 Vorliegend ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich, wieso die Tochter des Beschwerdeführers das primäre Ausbildungsziel erst im November 2023 wieder auf- nahm und nicht bereits nach den regulären Sommerferien bspw. im August. Anders als bei der Aufnahme eines Studiums, die regelmässig erst mit Vorlesungsbeginn im Herbst mög- lich ist, hätte die Tochter des Beschwerdeführers mit den Vorbereitungen für die Prü- fungswiederholung bereits nach den Sommerferien beginnen können. Es ist ohne Weite- res davon auszugehen, dass genügend entsprechende schulische Angebote bestehen,
9 Urteil S 2024 68 gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Bei der von der Tochter eingelegten Pause handelt es sich weder um einen im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären, noch um einen üblichen oder zwingenden Unterbruch. Eine unmittelbare Fortsetzung der Ausbil- dung ist somit nicht gegeben. Folglich liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ein Unterbruch der Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV vor und keine Ausnahme im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV.
E. 5.4 Letztlich wäre zudem höchst fraglich, ob der tatsächliche Unterbruch weniger als vier Monate gedauert hat. Massgebend für die Berechnung des Unterbruchs ist der letzte Tag, an welchem ein Ausbildungsaufwand betrieben wurde (vgl. E. 2.6). Gemäss Schrei- ben vom 22. August 2022 der G-Schule.________, war das vierjährige Kurzzeitgymnasi- um Ende Juli 2023 abgeschlossen (FAK-act. 14). Ob es sich dabei um das Datum der rein formalistischen Ausbildungszeit (vgl. E. 2.6) handelt, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die tatsächliche Beendigung der Ausbildung wäre jedoch spätestens mit Abschluss der letzten Prüfung resp. Abgabe der letzten Arbeit erreicht gewesen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die FAK einen Anspruch auf Ausbil- dungszulagen im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 zu Recht verneint hat, weil der besagte Französischkurs weder den benötigten effektiven Ausbildungsaufwand von 20 h erreichte, noch dem eigentlichen Ausbildungsziel diente und folglich die zielgerichtete Ausbildung erst im November 2023, nach einem nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit zu qualifizierenden Unterbruch wieder aufgenommen wurde. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG werden keine Kosten erhoben und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 10 Urteil S 2024 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozial- versicherung, Bern. Zug, 31. Januar 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 31. Januar 2025 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Familienausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11 Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Familienzulagen (Ausbildungszulagen) S 2024 68
2 Urteil S 2024 68 A. Der 1957 geborene A.________, wohnhaft in B.________, bezog (resp. bezieht weiterhin) gemäss Verfügung vom 19. Januar 2024 (FAK-act. 32) der Familienausgleichs- kasse Zug (nachfolgend: FAK) vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 und vom 1. Novem- ber 2023 bis 30. Juni 2025 Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ (geb. 2005). Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 lehnte die FAK einen An- spruch auf Ausbildungszulagen ab, weil sich C.________ in jener Zeit in keiner Ausbildung im AHV- bzw. familienzulagenrechtlichen Sinne befunden habe. Die dagegen am 29. Ja- nuar 2024 erhobene Einsprache (FAK-act. 33, 37) wies die Verwaltung mit Einspracheent- scheid vom 26. Juli 2024 ab (FAK-act. 38). B. Beschwerdeweise beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheent- scheides vom 26. Juli 2024 und die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für die Periode vom 1. August bis 31. Oktober 2023 für seine Tochter C.________ (act. 1) C. Die FAK schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Die Bestimmung des ATSG sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Fa- milienzulagengez, FamZG; SR 836.2) nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht (Art. 1 FamZG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22 FamZG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG – das Versi- cherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorlie- genden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kan- tons Zug anwendbar, da der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, D.________, seinen Sitz im Kanton Zug hat. Im Kanton Zug beurteilt gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungs- rechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) das Verwaltungsgericht als einzige kantonale In- stanz Beschwerden im Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bun- desrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Das Verwaltungsgericht des Kan-
3 Urteil S 2024 68 tons Zug ist nach dem Gesagten für die Beurteilung dieser Beschwerde sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 59 ATSG). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 datiert vom 19. August 2024 und wurde gleichentags der Schweizeri- schen Post übergeben. Sie gilt folglich als rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen, sodass sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge- richtes (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Nach Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistun- gen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollen- det. Die Ausbildungszulage wird ab Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühstens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats in dem es das 25. Alters- jahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Fami- lienzulagen (FamZV; SR 836.21) besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren, Anspruch auf eine Ausbildungszulage. 2.3 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeit- lich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allge- meinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote
4 Urteil S 2024 68 wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). 2.4 Die Ausbildung muss mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Das angestrebte Bildungsziel führt entweder zu einem be- stimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Be- rufsabschluss, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl an Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Weglei- tung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung, gültig ab 1. Januar 2004, Stand 1. Januar 2024 [RWL], Rz. 3118). 2.5 Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu kön- nen. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungs- ziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbearbeitung, Prüfungsvor- bereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3119 RWL). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3120 RWL). 2.6 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (49ter Abs. 1 AHVV). Als regulär beendet gilt die Ausbildung, sobald die Person keinen Ausbildungs- aufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Ab- schluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatri- kulation, Diplomfeier etc. vgl. Rz. 3131 RWL). Auch als beendet gilt die Ausbildung, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente
5 Urteil S 2024 68 entsteht (49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die üb- lichen unterrichtsfreien Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivil- dienst von längstens fünf Monaten sowie gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fort- gesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 AHVV). 2.7 Verwaltungsweisungen (wie die RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasst und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. Strittig und zu prüfen im vorliegenden Fall ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2023 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter C.________ hat. 4. 4.1 Im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 hielt die FAK fest, dass die benötigte Mindestanzahl von wöchentlichen 20 h Zeitaufwand nicht erfüllt sei. C.________ habe vom 7. August 2023 bis zum 6. August 2024 zwar einen Französischkurs an der E-Schule.________ in F.________ besucht (FAK-act. 31), die wöchentliche Anzahl Stun- den würden sich jedoch lediglich auf gut 16.5 h belaufen und nicht auf die vom Beschwer- deführer geltend gemachten 20 h pro Woche. Die FAK komme deshalb auf 16.5 h, da im Bestätigungsschreiben der E-Schule.________ festgehalten wurde, dass die 20 Lektionen pro Woche das Eigentraining im Sprachlern-Center beinhalten und eine Lektion 50 min in Anspruch nehme (vgl. FAK-act. 34; 38). 4.2 Der Beschwerdeführer hält diesem Einspracheentscheid entgegen, dass die Lek- tionen auf 50 min angesetzt wären, damit zwischen den Lektionen jeweils eine Pause von 10 min erlaubt werden könne. Die Schüler würden während dieser Zeit in den Räumlich- keiten der Schule verbleiben. Die Pausen von jeweils 10 min zwischen den Lektionen sei- en der Ausbildungszeit anzurechnen, schliesslich würde auch bei der FAK kein Abzug von
6 Urteil S 2024 68 der Arbeitszeit gemacht werden, wenn Mitarbeiter kleinste Kaffeepausen machen würden. Zusätzlich müsse C.________ gemäss der Auskunft der Schule pro Lektion 30 min für Hausaufgaben und Repetition aufwenden und habe von der Lehrerin weitere Aufgaben erhalten. Dies würde in einem totalen Ausbildungsaufwand von 30 h resultieren. Folglich sei die Voraussetzung der 20 h Arbeitsaufwand gemäss RWL (vgl. E. 2.5) erfüllt und es bestehe ein Anspruch auf die Auszahlung der Ausbildungszulagen (act. 1). 4.3 Aus den Akten geht nicht hervor, dass mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand von 30 min pro Lektion an Hausaufgaben und Repetition zu rechnen ist. Einzig eine E-Mail des Beschwerdeführers an die FAK vom 4. August 2023 hält fest, dass vorgenanntes gemäss einer Auskunft der Schule zutreffe (FAK-act. 27). Eine schriftliche Bestätigung der E- Schule.________ dessen ist in den Akten nicht zu finden. Insbesondere ist dies dem schriftlichen Bestätigungsschreiben vom 7. Dezember 2023 (FAK-act. 34) nicht zu ent- nehmen, sondern lediglich, dass der Arbeitsaufwand 20 Lektionen à 50 min (inkl. Eigen- training) betrage. Weitere Indizien welche beweisen würden, dass der effektive Arbeits- aufwand von C.________ insgesamt mindestens 20 h betrug, liegen schliesslich nicht vor (vgl. E. 2.5). Gestützt auf die Akten ging die FAK folglich zu Recht davon aus, dass die 20 h gemäss RWL mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurden. 4.4. 4.4.1 Selbst wenn der zeitliche Aufwand für den Französischkurs höher gewesen wäre, wäre er vorliegend nicht als relevanter Teil der Ausbildung zu qualifizieren gewesen. Gemäss verschiedener Schulbestätigungen der G-Schule.________ war das primäre Ausbildungsziel der Tochter des Beschwerdeführers im Sommer 2023 die britische Hoch- schlureife (IGCSE/A-levels) zu erlangen. Diese sollte ihr insbesondere auch den Zugang zu Schweizer Universitäten ermöglichen (FAK-act. 7, 14). Wie der Beschwerdeführer aus- führt, wurde dieses Ziel nicht erreicht. Zwar habe die Tochter das englischsprachige Gym- nasium an der G-Schule.________ abgeschlossen, sie habe aber in mehreren Fächern den für ein Studium an einer Schweizer Universität notwenigen Notendurchschnitt von fünf und höher nicht erreicht. Dies in einem naturwissenschaftlichen Fach und in Wirtschaft, sie müsse daher diese Prüfungen wiederholen (act. 1 S. 2). Um sich auf die Wiederholung dieser Prüfungen vorzubereiten, besucht die Tochter des Beschwerdeführers seit Novem- ber 2023 bei der H-Schule.________ ein individuelles Vorbereitungsprogramm (FAK-act. 31 S. 1).
7 Urteil S 2024 68 4.4.2 Das primäre Ausbildungsziel (Bestehen der britischen Hochschulreife [IGCSE / A- levels]) war somit noch nicht erreicht, auch wenn die reguläre Schulzeit an der G- Schule.________ im Sommer 2023 beendet wurde. Weder eine formelle noch eine fakti- sche Voraussetzung für das von der Tochter des Beschwerdeführers verfolgte Ausbil- dungsziel, die britische Hochschlureife (IGCSE/A-levels) zu erlangen, bildete jedoch der Französischkurs bei der E-Schule.________ in F.________. Dies, da die Tochter das Fach «Französisch» zum erfolgreichen Abschluss ihres Ausbildungszieles nicht wiederho- len muss. Auch wenn die Teilnahme an einem Französischkurs durchaus sinnvoll er- scheint und auch nachvollziehbar ist, so bildete sie doch zweifellos nicht Teil der systema- tischen Ausbildung, sondern stand im Dienst einer Alternative zur ursprünglich geplanten Ausbildung (vgl. Urteil des SozVersG ZH IV.2017.01047 vom 6. Dezember 2018 E. 4.3.3). Folglich genügt der Französischkurs den gemäss Art. 49bis AHVV an eine Ausbildung ge- stellten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.3 f). Erst mit dem Start des Vorbereitungsprogramms bei der H-Schule.________ wurde das Ausbildungsziel somit wieder aktiv verfolgt. Es liegt deshalb im Sommer 2023 eine Unter- brechung der Ausbildung der Tochter gemäss Art. 49ter AHVV vor. 5. 5.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, selbst ein Unterbruch der Ausbildung von drei Monaten, wie ihn die FAK annehme, würde nicht zum Verlust des An- spruchs auf Ausbildungszulagen führen. Er verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in der RWL zu üblichen Ferien und unterrichtsfreien Zeiten von längstens vier Monaten (act. 1 S. 3). Die FAK hält dem entgegen, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung nicht unmittelbar nach dem Maturaabschluss im Juli 2023 fortgesetzt habe (act. 3 S. 2). Somit ist im Folgenden zu klären, ob es sich beim Zeitraum nach den Abschlussprüfungen des englischsprachigen Gymnasiums bis zur Aufnahme bzw. Weiterführung der Ausbil- dung im November 2023 bei der H-Schule.________, um einen Unterbruch der Ausbil- dung im Sinne von Art. 49ter Abs. 2 AHVV handelt, welcher die Ausbildung als beendet gelten lässt, oder ob lediglich eine übliche unterrichtsfreie Zeit oder Ferien im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV vorlag (vorne E. 2.6). 5.2 In den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu dem per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49ter AHVV ("Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung") wird in Be-
8 Urteil S 2024 68 zug auf Abs. 3 unter anderem Folgendes ausgeführt (abrufbar unter htt- ps://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/grundlagen-gesetze/ gesetze-verordnungen/archiv-verordnungsanpassungen.html): Wie bisher sollen gewisse Unterbrechungen in der Ausbildung kein Grund sein, die Wai- sen- und Kinderrenten einzustellen. Nebst den Unterbrüchen als Folge eines Unfalls, einer Krankheit oder Schwangerschaft, sollen auch gewisse „schulfreie bzw. vorlesungsfreie“ Zeiten darunterfallen, jedoch nur die im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären bzw. üblichen Zeiten und nur unter der Voraussetzung, dass die Ausbildung anschliessend un- mittelbar daran fortgesetzt wird. Für Absolventinnen und Absolventen der gymnasialen Matura gilt die Zeit bis zum Vorlesungsbeginn an der Universität oder einer anderen Insti- tution als Ausbildungszeit, jedoch nur dann, wenn der Unterbruch bis zur Fortsetzung der Ausbildung nicht länger als vier Monate dauert (Bsp. Matura im Juni, Vorlesungsbeginn Mitte September). Wer sich beispielsweise für ein „Zwischenjahr“ (Ferien, Job, Militär- dienst) entscheidet, befindet sich nach der Matura vorderhand nicht mehr in Ausbildung, ebenso wenig wer sich für ein „Urlaubssemester“ an der Uni einschreibt. Im Sinne einer Gleichbehandlung wird auch den Absolventinnen und Absolventen der Berufsmatura eine maximale Unterbrechung von vier Monaten (bis zur Fortsetzung der Ausbildung) als übli- che unterrichtsfreie Zeit zugestanden. Mit dieser Bestimmung sollen gemäss dem Verordnungsgeber die „bezahlten“ Ausbil- dungsunterbrüche klar auf die objektiv notwendigen eingegrenzt werden. Für die hier vorzunehmende Abgrenzung zwischen einem Unterbruch einer (kontinuierli- chen) Ausbildung einerseits und der Beendigung einer Ausbildung andererseits ist unbe- achtlich, ob die Ausbildung nach der Matura mit einem (Fach-) Hochschulstudium oder ei- nem anderen Lehrgang fortgesetzt wird. Massgebend ist aber, dass es sich insgesamt um eine kontinuierliche Ausbildung handelt (BGE 138 V 286 E. 4.5 mit Hinweis). 5.3 Vorliegend ist keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich, wieso die Tochter des Beschwerdeführers das primäre Ausbildungsziel erst im November 2023 wieder auf- nahm und nicht bereits nach den regulären Sommerferien bspw. im August. Anders als bei der Aufnahme eines Studiums, die regelmässig erst mit Vorlesungsbeginn im Herbst mög- lich ist, hätte die Tochter des Beschwerdeführers mit den Vorbereitungen für die Prü- fungswiederholung bereits nach den Sommerferien beginnen können. Es ist ohne Weite- res davon auszugehen, dass genügend entsprechende schulische Angebote bestehen,
9 Urteil S 2024 68 gegenteiliges wird denn auch nicht behauptet. Bei der von der Tochter eingelegten Pause handelt es sich weder um einen im Ausbildungsablauf vorgesehenen regulären, noch um einen üblichen oder zwingenden Unterbruch. Eine unmittelbare Fortsetzung der Ausbil- dung ist somit nicht gegeben. Folglich liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ein Unterbruch der Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV vor und keine Ausnahme im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV. 5.4 Letztlich wäre zudem höchst fraglich, ob der tatsächliche Unterbruch weniger als vier Monate gedauert hat. Massgebend für die Berechnung des Unterbruchs ist der letzte Tag, an welchem ein Ausbildungsaufwand betrieben wurde (vgl. E. 2.6). Gemäss Schrei- ben vom 22. August 2022 der G-Schule.________, war das vierjährige Kurzzeitgymnasi- um Ende Juli 2023 abgeschlossen (FAK-act. 14). Ob es sich dabei um das Datum der rein formalistischen Ausbildungszeit (vgl. E. 2.6) handelt, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die tatsächliche Beendigung der Ausbildung wäre jedoch spätestens mit Abschluss der letzten Prüfung resp. Abgabe der letzten Arbeit erreicht gewesen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die FAK einen Anspruch auf Ausbil- dungszulagen im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2023 zu Recht verneint hat, weil der besagte Französischkurs weder den benötigten effektiven Ausbildungsaufwand von 20 h erreichte, noch dem eigentlichen Ausbildungsziel diente und folglich die zielgerichtete Ausbildung erst im November 2023, nach einem nicht als übliche unterrichtsfreie Zeit zu qualifizierenden Unterbruch wieder aufgenommen wurde. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG werden keine Kosten erhoben und bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
10 Urteil S 2024 68 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), die Familienausgleichskasse des Kantons Zug sowie an das Bundesamt für Sozial- versicherung, Bern. Zug, 31. Januar 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am