Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, gelernte Schuhmacherin ( Prozess IV.2017. 00 297 Urk. 17/15 S. 5) meldete
sich a m 19. August 2016 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine sensomotorische C6/C7 Radikulopathie zum Leistungsbe zug an ( IV.2017. 00 297
Urk. 17/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesund heitsorganisation (SWICA) bei und
tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie in medizinischer Hinsicht . Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 ( Prozess IV.2017. 00 297 in Sachen der Parteien, Urk. 17/33) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 3/13) das Leistungsgesuch der Versicherten ab . 1.2
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 ( Urk. 3/11 ) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle unter anderem mit, die Rechtsschutzversicherung habe die Kostengut sprache ab ge lehnt , und ersuchte erneut (vgl. IV.2017.00297 Urk. 17/40) um die Beistellung von
Rechtsanwältin Petra Oehmke
als unentgeltliche Rechtsvertrete rin im Verwaltungsverfahren .
Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom
21. Februar 2017 (Urk. 3/13) er hob die Versicherte am 8. März 2017 am hiesigen Gericht Beschwerde ( IV.2017. 00 297 Urk. 1) . Mit heutigem Urteil werden die Begehren der Beschwer deführerin in jenem Verfahren bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und be züglich Eingliederungsmassnahmen
wurde die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen . 1. 3
Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2017 Beschwerde mit den fol genden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die
Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde
führerin im IV-Verfahren zu bestellen.
2.
E s sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertre ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgelt liche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen. Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136
V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen sich das Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst , in denen im Rahmen einer Begutach tung zum Gutachten Stellung zu nehmen und die Erforderlichkeit von Ergän zungsfragen zu prüfen ist oder wenn sich komplexe sachverhaltliche oder recht liche Fragen stellen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Auch in der Person des Versi cher ten liegende Gründe, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den, fallen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren das Interesse der versicherten Person am Prozessausgang nicht entscheidwesentlich , ebenso we nig vermögen Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein eine Not wendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstüt zung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbe ratungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2). 1.3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nö tigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit punkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die um fassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) ab klären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit . a GSVGer in Verbin dung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzuset zen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 1.4
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. Au gust 2017 (Urk. 2) damit, dass eine anwaltliche Vertretung im invalidenversiche rungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht notwendig gewesen sei. So habe die Eingabe von Dr. Y.___ dazu geführt, dass die Sache einer neuerlichen medizi nischen Betrachtung unterzogen worden sei. Dabei sei die rechtliche Unterstüt zung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen und
i hre Eingaben hätten zu keinen Weiterungen mehr Anlass gegeben. Abgesehen davon sei der vorliegende Fall auch nicht derart komplex gelagert, dass sich die Notwendigkeit einer Vertretung aufgedrängt
habe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 22. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Vertretung im vorlie genden Fall geboten gewesen sei und zur Klärung der Rechts- und Sachlage bei getragen habe (S. 7). Denn obwohl auch die Beschwerdegegnerin Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. Z.___ gehabt habe, sei sie ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen und habe es unterlassen, die Be schwerdeführerin neutral begutachten zu lassen. Es sei ihre Vertreterin gewesen, welche die von der Beschwerdegegnerin versäumte und umfassendere Begutach tung gegenüber der Krankentaggeldversicherung durchgesetzt habe. Und aus die sem Gutachten von Dr. med. A.___ ergä ben sich doch wesentlich andere Erkennt nisse in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und Motivation für berufliche Massnah men, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Insbesondere stehe zwi schenzeitlich fest, dass sie krankheitsbedingt und nicht unentschuldigt dem Ar beitsplatz ferngeblieben sei (S. 7). 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ). Umstritten ist vorliegend in erster Linie die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung . 3. 3.1
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist prospektiv zu beurteilen . Was aber nicht heisst, dass alle erdenklichen Entwick lungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu be rücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirkli chung fehlt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 ) . 3.2
3.2.1
Dazu sind zunächst die medizinische Aktenlage und die damit einhergehende Be urteilung durch die Beschwerdegegnerin (Vorbescheid und Verfügung) im zeitli chen Ablauf darzulegen. 3.2.2
Dr. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstattete 9. September 2016 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/25/2-13) zuhanden der SWICA
eine neurologische Kurz beurteilung über die Beschwerdeführerin. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berichtete er , dass sich kein organpathologischer Befund ergeben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Tä tigkeit als Produktionsmitarbeiterin ergebe. Entsprechend bestehe bei Beschwer deführerin ab Zeitpunkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 11).
In erster Linie gestützt auf diesen Bericht stellte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. 3.2.3
Nach Einwand gegen diesen Vorbescheid durch den Hausarzt Dr. Y.___
am 6. Dezember 2016 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/34) , reichte selbiger am 24. Ja nuar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/37) einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. Ja nuar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/38) nach. In diesem führte sie aus, dass aus neurologischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzu stellen sei (S. 2). 3.2.4
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 3/ 13 ) wurde das Leistungsgesuch durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen.
Diese stützte sich dabei in erster Linie auf die auf den Akten basierende Stellungnahme von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, R egionalärztlicher Dienst (RAD) , vom 14.
Februar 2017 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/42) . Seine Diagnosen deckten sich mit denen von Dr. B.___ . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit betrage hinge gen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungsprofil 0 % (S. 3). 3.3
Erst mit ihrem Ei nwand vom 14. Februar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/40) reichte die Rechtsvertreterin Petra Oehmke eine erste und einzige Eingabe im Verwal tungsverfahren vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung ein und griff da mit im Namen der Beschwerdeführerin in das Verwaltungsverfahren ein (S. 2 ) .
Die
Eingabe der Rechtsvertreterin erfolgte damit lediglich eine Woche vor Ab schluss des Verwaltungsverfahren s
(Verfügung) und blieb ohne Auswirkungen auf das Verfahren. Die von ihr thematisierte Einschränkung der rechten Hand (IV.2017.00297 Urk. 17/40 S. 20)
wurde denn auch gestützt auf den von Dr. Y.___ eingereichte n
Bericht von Dr. B.___ durch die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Einwand der Rechtsvertreterin berücksichtigt (vgl. E. 3.2 .3-4 ).
Die Umstä nd e , dass sich die Beschwerdeführerin in fortgeschrittenem Alter be findet, nicht rechtskundig und fremder Muttersprache ist , begründen keine Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal sie dem Beizug einer unentgelt lichen Rechtsberatungsstelle nicht entgegenstanden. Dran ändern die unter schiedliche n medizinischen Schlussfolgerungen durch Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___
nichts, denn in diesem
sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagertem Fall kann nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76 / 2016
vom 3. März 2017
E. 4.2.3 ) .
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltli che Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676 /2012 vom 2 1. April 2013 E. 3).
Dies wäre rechtspre chungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) ge richtlichen Rückweisungen der Fall (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich, Rz 10 zu Art 57a). Vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere g eh t.
Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihre Rechtsanwältin, vor, dass sie im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung psychisch schwer angeschlagen gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Allerdings ist nicht er sichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, weshalb der psy chische Gesundheitszustand das Organisieren einer kostenlosen Unterstützung verunmöglicht haben sollte, wa r sie doch auch in der Lage, die Rechtsanwältin zu bevollmächtigen.
Zudem hätte sich -
zumal die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste der Ge meinde D.___ am 14. November 2016 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/28-29 ) ermächtigt hatte, im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung Auskünfte ein zu holen
– namentlich eine Vertretung durch den Sozialdienst aufgedrängt. Es kann daher nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Unterstützung – sei es durch die Sozialhilfe behörde
D.___ , sei es durch eine andere Institution – wäre im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen. 3 .4
Aus den dargelegten Gründen ist erstellt, dass die anwaltliche Verbeiständung im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren aus sachlichen Gründen nicht geboten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren zur Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
Auf die Fragen der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Begehren um an waltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und der Aussichtslosigkeit braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 4.
4.1
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist , ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
IVG , e contrario ). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung im vor liegenden Verfahren ist daher gegenstandslos.
Zu beurteilen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren An spruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. 4.2
4.2.1
Mit Verfügung vom 13. März 2017 ( IV.2017. 00 2 9 7 Urk. 5)
im Parallelverfahren um den Anspruch über Leistungen der Invalidenversicherung wurde die Be schwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei un genügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur fi nanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürf tigkeit bestehe.
Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ ( Urk. 5 )
und den im vorlie genden Verfahren (Urk. 3 und Urk. 5), im Parallelverfahren ( Prozessnummer IV.2017. 00 297 ) sowie den im Parallelverfahren in Sachen des Ehemannes gegen die IV-Stelle (Prozessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Kranken taggeld der Beschwerdeführerin . Dieses betrug zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489. -- ( IV.2017. 00 297 Urk. 31/2).
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425 .-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d ), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten ( Urk. 1
S. 4 ), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatl i chen Einkommen von Fr. 3'489.-- ). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend ge machten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- ( Urk. 1 S. 4 ), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebüh ren/Kommunikation von Fr. 180.-- ( Urk. 1 S. 4 )
sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Exis tenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreis schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).
Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar
von Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101.-- (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist jedoch eine Kosten beteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den Ehegatten lebt (Urk. 5 S. 1 ). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohn es fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss
ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesge richts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in
bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlungen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive ist die Beschwerdeführer in
ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammen hang mit der Dar legung der Einnahmen und Ausgaben unzureichend nachge kommen.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung im Beschwerdeverfahren
mangels hinreichender Substantiierung der Be dürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 4.2.2
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltliche n Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren als aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
für das vorliegende Verfahren auch aus diesem Grund abzuweisen ist . 4.3
Da die Beschwerde aussichtslos ist erübrigt sich deren Zustellung an die Be schwerdegegnerin zur Vernehmlassung (§ 19 Abs. 2 GSVGer ).
Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen . und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrMüller
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 Abs.
E. 1.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nö tigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit punkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia
E. 1.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. Au gust 2017 (Urk. 2) damit, dass eine anwaltliche Vertretung im invalidenversiche rungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht notwendig gewesen sei. So habe die Eingabe von Dr. Y.___ dazu geführt, dass die Sache einer neuerlichen medizi nischen Betrachtung unterzogen worden sei. Dabei sei die rechtliche Unterstüt zung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen und
i hre Eingaben hätten zu keinen Weiterungen mehr Anlass gegeben. Abgesehen davon sei der vorliegende Fall auch nicht derart komplex gelagert, dass sich die Notwendigkeit einer Vertretung aufgedrängt
habe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 22. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Vertretung im vorlie genden Fall geboten gewesen sei und zur Klärung der Rechts- und Sachlage bei getragen habe (S. 7). Denn obwohl auch die Beschwerdegegnerin Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. Z.___ gehabt habe, sei sie ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen und habe es unterlassen, die Be schwerdeführerin neutral begutachten zu lassen. Es sei ihre Vertreterin gewesen, welche die von der Beschwerdegegnerin versäumte und umfassendere Begutach tung gegenüber der Krankentaggeldversicherung durchgesetzt habe. Und aus die sem Gutachten von Dr. med. A.___ ergä ben sich doch wesentlich andere Erkennt nisse in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und Motivation für berufliche Massnah men, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Insbesondere stehe zwi schenzeitlich fest, dass sie krankheitsbedingt und nicht unentschuldigt dem Ar beitsplatz ferngeblieben sei (S. 7). 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ). Umstritten ist vorliegend in erster Linie die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung . 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2017 Beschwerde mit den fol genden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die
Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde
führerin im IV-Verfahren zu bestellen.
2.
E s sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist prospektiv zu beurteilen . Was aber nicht heisst, dass alle erdenklichen Entwick lungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu be rücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirkli chung fehlt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 ) .
E. 3.2.1 Dazu sind zunächst die medizinische Aktenlage und die damit einhergehende Be urteilung durch die Beschwerdegegnerin (Vorbescheid und Verfügung) im zeitli chen Ablauf darzulegen.
E. 3.2.2 Dr. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstattete 9. September 2016 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/25/2-13) zuhanden der SWICA
eine neurologische Kurz beurteilung über die Beschwerdeführerin. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berichtete er , dass sich kein organpathologischer Befund ergeben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Tä tigkeit als Produktionsmitarbeiterin ergebe. Entsprechend bestehe bei Beschwer deführerin ab Zeitpunkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 11).
In erster Linie gestützt auf diesen Bericht stellte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.
E. 3.2.3 Nach Einwand gegen diesen Vorbescheid durch den Hausarzt Dr. Y.___
am 6. Dezember 2016 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/34) , reichte selbiger am 24. Ja nuar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/37) einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. Ja nuar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/38) nach. In diesem führte sie aus, dass aus neurologischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzu stellen sei (S. 2).
E. 3.2.4 Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 3/
E. 3.3 Erst mit ihrem Ei nwand vom 14. Februar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/40) reichte die Rechtsvertreterin Petra Oehmke eine erste und einzige Eingabe im Verwal tungsverfahren vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung ein und griff da mit im Namen der Beschwerdeführerin in das Verwaltungsverfahren ein (S. 2 ) .
Die
Eingabe der Rechtsvertreterin erfolgte damit lediglich eine Woche vor Ab schluss des Verwaltungsverfahren s
(Verfügung) und blieb ohne Auswirkungen auf das Verfahren. Die von ihr thematisierte Einschränkung der rechten Hand (IV.2017.00297 Urk. 17/40 S. 20)
wurde denn auch gestützt auf den von Dr. Y.___ eingereichte n
Bericht von Dr. B.___ durch die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Einwand der Rechtsvertreterin berücksichtigt (vgl. E. 3.2 .3-4 ).
Die Umstä nd e , dass sich die Beschwerdeführerin in fortgeschrittenem Alter be findet, nicht rechtskundig und fremder Muttersprache ist , begründen keine Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal sie dem Beizug einer unentgelt lichen Rechtsberatungsstelle nicht entgegenstanden. Dran ändern die unter schiedliche n medizinischen Schlussfolgerungen durch Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___
nichts, denn in diesem
sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagertem Fall kann nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76 / 2016
vom 3. März 2017
E. 4.2.3 ) .
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltli che Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676 /2012 vom 2 1. April 2013 E. 3).
Dies wäre rechtspre chungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) ge richtlichen Rückweisungen der Fall (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich, Rz 10 zu Art 57a). Vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere g eh t.
Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihre Rechtsanwältin, vor, dass sie im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung psychisch schwer angeschlagen gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Allerdings ist nicht er sichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, weshalb der psy chische Gesundheitszustand das Organisieren einer kostenlosen Unterstützung verunmöglicht haben sollte, wa r sie doch auch in der Lage, die Rechtsanwältin zu bevollmächtigen.
Zudem hätte sich -
zumal die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste der Ge meinde D.___ am 14. November 2016 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/28-29 ) ermächtigt hatte, im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung Auskünfte ein zu holen
– namentlich eine Vertretung durch den Sozialdienst aufgedrängt. Es kann daher nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Unterstützung – sei es durch die Sozialhilfe behörde
D.___ , sei es durch eine andere Institution – wäre im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen. 3 .4
Aus den dargelegten Gründen ist erstellt, dass die anwaltliche Verbeiständung im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren aus sachlichen Gründen nicht geboten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren zur Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
Auf die Fragen der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Begehren um an waltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und der Aussichtslosigkeit braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 4.
E. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertre ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgelt liche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen. Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136
V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen sich das Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst , in denen im Rahmen einer Begutach tung zum Gutachten Stellung zu nehmen und die Erforderlichkeit von Ergän zungsfragen zu prüfen ist oder wenn sich komplexe sachverhaltliche oder recht liche Fragen stellen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Auch in der Person des Versi cher ten liegende Gründe, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den, fallen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren das Interesse der versicherten Person am Prozessausgang nicht entscheidwesentlich , ebenso we nig vermögen Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein eine Not wendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstüt zung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbe ratungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2).
E. 4.1 Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist , ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
IVG , e contrario ). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung im vor liegenden Verfahren ist daher gegenstandslos.
Zu beurteilen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren An spruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat.
E. 4.2.1 Mit Verfügung vom 13. März 2017 ( IV.2017. 00 2 9 7 Urk. 5)
im Parallelverfahren um den Anspruch über Leistungen der Invalidenversicherung wurde die Be schwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei un genügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur fi nanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürf tigkeit bestehe.
Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ ( Urk. 5 )
und den im vorlie genden Verfahren (Urk. 3 und Urk. 5), im Parallelverfahren ( Prozessnummer IV.2017. 00 297 ) sowie den im Parallelverfahren in Sachen des Ehemannes gegen die IV-Stelle (Prozessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Kranken taggeld der Beschwerdeführerin . Dieses betrug zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489. -- ( IV.2017. 00 297 Urk. 31/2).
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425 .-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d ), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten ( Urk. 1
S. 4 ), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatl i chen Einkommen von Fr. 3'489.-- ). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend ge machten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- ( Urk. 1 S. 4 ), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebüh ren/Kommunikation von Fr. 180.-- ( Urk. 1 S. 4 )
sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Exis tenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreis schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).
Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar
von Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101.-- (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist jedoch eine Kosten beteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den Ehegatten lebt (Urk. 5 S. 1 ). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohn es fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss
ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesge richts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in
bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlungen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive ist die Beschwerdeführer in
ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammen hang mit der Dar legung der Einnahmen und Ausgaben unzureichend nachge kommen.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung im Beschwerdeverfahren
mangels hinreichender Substantiierung der Be dürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5).
E. 4.2.2 Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltliche n Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren als aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
für das vorliegende Verfahren auch aus diesem Grund abzuweisen ist .
E. 4.3 Da die Beschwerde aussichtslos ist erübrigt sich deren Zustellung an die Be schwerdegegnerin zur Vernehmlassung (§ 19 Abs. 2 GSVGer ).
Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen . und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrMüller
E. 9 E. 3).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die um fassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) ab klären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit . a GSVGer in Verbin dung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzuset zen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen).
E. 13 ) wurde das Leistungsgesuch durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen.
Diese stützte sich dabei in erster Linie auf die auf den Akten basierende Stellungnahme von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, R egionalärztlicher Dienst (RAD) , vom
E. 14 Februar 2017 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/42) . Seine Diagnosen deckten sich mit denen von Dr. B.___ . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit betrage hinge gen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungsprofil 0 % (S. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01043
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
31. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, gelernte Schuhmacherin ( Prozess IV.2017. 00 297 Urk. 17/15 S. 5) meldete
sich a m 19. August 2016 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine sensomotorische C6/C7 Radikulopathie zum Leistungsbe zug an ( IV.2017. 00 297
Urk. 17/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesund heitsorganisation (SWICA) bei und
tätigte Abklärungen in erwerblicher sowie in medizinischer Hinsicht . Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 ( Prozess IV.2017. 00 297 in Sachen der Parteien, Urk. 17/33) stellte die IV-Stelle der Versi cherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 3/13) das Leistungsgesuch der Versicherten ab . 1.2
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 ( Urk. 3/11 ) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle unter anderem mit, die Rechtsschutzversicherung habe die Kostengut sprache ab ge lehnt , und ersuchte erneut (vgl. IV.2017.00297 Urk. 17/40) um die Beistellung von
Rechtsanwältin Petra Oehmke
als unentgeltliche Rechtsvertrete rin im Verwaltungsverfahren .
Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom
21. Februar 2017 (Urk. 3/13) er hob die Versicherte am 8. März 2017 am hiesigen Gericht Beschwerde ( IV.2017. 00 297 Urk. 1) . Mit heutigem Urteil werden die Begehren der Beschwer deführerin in jenem Verfahren bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und be züglich Eingliederungsmassnahmen
wurde die Sache an die IV-Stelle zurückge wiesen . 1. 3
Mit Verfügung vom 2 3. August 2017 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2017 Beschwerde mit den fol genden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die
Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerde
führerin im IV-Verfahren zu bestellen.
2.
E s sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird ge währt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er scheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [ BV ] ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertre ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgelt liche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Par teientschädigung (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).
An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwal tungsverfahren ist ein strenger Massstab anzulegen. Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheb lichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136
V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen sich das Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst , in denen im Rahmen einer Begutach tung zum Gutachten Stellung zu nehmen und die Erforderlichkeit von Ergän zungsfragen zu prüfen ist oder wenn sich komplexe sachverhaltliche oder recht liche Fragen stellen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Auch in der Person des Versi cher ten liegende Gründe, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu fin den, fallen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren das Interesse der versicherten Person am Prozessausgang nicht entscheidwesentlich , ebenso we nig vermögen Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein eine Not wendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstüt zung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsbe ratungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2). 1.3
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Per son, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Fa milie nö tigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeit punkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit . a GSVGer
i.V.m . Art. 119 des Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die um fassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat danach weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) ab klären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit . a GSVGer in Verbin dung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzuset zen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 1.4
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 23. Au gust 2017 (Urk. 2) damit, dass eine anwaltliche Vertretung im invalidenversiche rungsrechtlichen Abklärungsverfahren nicht notwendig gewesen sei. So habe die Eingabe von Dr. Y.___ dazu geführt, dass die Sache einer neuerlichen medizi nischen Betrachtung unterzogen worden sei. Dabei sei die rechtliche Unterstüt zung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen und
i hre Eingaben hätten zu keinen Weiterungen mehr Anlass gegeben. Abgesehen davon sei der vorliegende Fall auch nicht derart komplex gelagert, dass sich die Notwendigkeit einer Vertretung aufgedrängt
habe (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 22. September 2017 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die Vertretung im vorlie genden Fall geboten gewesen sei und zur Klärung der Rechts- und Sachlage bei getragen habe (S. 7). Denn obwohl auch die Beschwerdegegnerin Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med. Z.___ gehabt habe, sei sie ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen und habe es unterlassen, die Be schwerdeführerin neutral begutachten zu lassen. Es sei ihre Vertreterin gewesen, welche die von der Beschwerdegegnerin versäumte und umfassendere Begutach tung gegenüber der Krankentaggeldversicherung durchgesetzt habe. Und aus die sem Gutachten von Dr. med. A.___ ergä ben sich doch wesentlich andere Erkennt nisse in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit und Motivation für berufliche Massnah men, als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Insbesondere stehe zwi schenzeitlich fest, dass sie krankheitsbedingt und nicht unentschuldigt dem Ar beitsplatz ferngeblieben sei (S. 7). 2.3
Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsver tretung im Verwaltungsverfahren ( Einwandverfahren ). Umstritten ist vorliegend in erster Linie die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung . 3. 3.1
Die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist prospektiv zu beurteilen . Was aber nicht heisst, dass alle erdenklichen Entwick lungen, die künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten, zu be rücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren Verwirkli chung fehlt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2 ) . 3.2
3.2.1
Dazu sind zunächst die medizinische Aktenlage und die damit einhergehende Be urteilung durch die Beschwerdegegnerin (Vorbescheid und Verfügung) im zeitli chen Ablauf darzulegen. 3.2.2
Dr. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, erstattete 9. September 2016 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/25/2-13) zuhanden der SWICA
eine neurologische Kurz beurteilung über die Beschwerdeführerin. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berichtete er , dass sich kein organpathologischer Befund ergeben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der beruflichen Tä tigkeit als Produktionsmitarbeiterin ergebe. Entsprechend bestehe bei Beschwer deführerin ab Zeitpunkt seiner Untersuchung eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 11).
In erster Linie gestützt auf diesen Bericht stellte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/33) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. 3.2.3
Nach Einwand gegen diesen Vorbescheid durch den Hausarzt Dr. Y.___
am 6. Dezember 2016 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/34) , reichte selbiger am 24. Ja nuar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/37) einen Bericht von Dr. B.___ vom 20. Ja nuar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/38) nach. In diesem führte sie aus, dass aus neurologischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzu stellen sei (S. 2). 3.2.4
Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2017 ( Urk. 3/ 13 ) wurde das Leistungsgesuch durch die Beschwerdegegnerin abgewiesen.
Diese stützte sich dabei in erster Linie auf die auf den Akten basierende Stellungnahme von Dr. med.
C.___ , Facharzt für Orthopädie, Chirurgie und Traumatologie, R egionalärztlicher Dienst (RAD) , vom 14.
Februar 2017 ( IV.2017. 00 297 Urk. 17/42) . Seine Diagnosen deckten sich mit denen von Dr. B.___ . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte er aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 2 f.). In einer angepassten Tätigkeit betrage hinge gen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungsprofil 0 % (S. 3). 3.3
Erst mit ihrem Ei nwand vom 14. Februar 2017 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/40) reichte die Rechtsvertreterin Petra Oehmke eine erste und einzige Eingabe im Verwal tungsverfahren vor Erlass der leistungsabweisenden Verfügung ein und griff da mit im Namen der Beschwerdeführerin in das Verwaltungsverfahren ein (S. 2 ) .
Die
Eingabe der Rechtsvertreterin erfolgte damit lediglich eine Woche vor Ab schluss des Verwaltungsverfahren s
(Verfügung) und blieb ohne Auswirkungen auf das Verfahren. Die von ihr thematisierte Einschränkung der rechten Hand (IV.2017.00297 Urk. 17/40 S. 20)
wurde denn auch gestützt auf den von Dr. Y.___ eingereichte n
Bericht von Dr. B.___ durch die Beschwerdegegnerin unabhängig vom Einwand der Rechtsvertreterin berücksichtigt (vgl. E. 3.2 .3-4 ).
Die Umstä nd e , dass sich die Beschwerdeführerin in fortgeschrittenem Alter be findet, nicht rechtskundig und fremder Muttersprache ist , begründen keine Not wendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, zumal sie dem Beizug einer unentgelt lichen Rechtsberatungsstelle nicht entgegenstanden. Dran ändern die unter schiedliche n medizinischen Schlussfolgerungen durch Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___
nichts, denn in diesem
sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagertem Fall kann nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_76 / 2016
vom 3. März 2017
E. 4.2.3 ) .
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsver beiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltli che Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676 /2012 vom 2 1. April 2013 E. 3).
Dies wäre rechtspre chungsgemäss beispielsweise bei komplexen Fragen betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades (Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.2) oder einer langen Verfahrensdauer, insbesondere nach (mehrfachen) ge richtlichen Rückweisungen der Fall (vgl. die Hinweise bei Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich, Rz 10 zu Art 57a). Vergleichbare Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) ins Leere g eh t.
Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch ihre Rechtsanwältin, vor, dass sie im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung psychisch schwer angeschlagen gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Allerdings ist nicht er sichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, weshalb der psy chische Gesundheitszustand das Organisieren einer kostenlosen Unterstützung verunmöglicht haben sollte, wa r sie doch auch in der Lage, die Rechtsanwältin zu bevollmächtigen.
Zudem hätte sich -
zumal die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste der Ge meinde D.___ am 14. November 2016 (IV.2017. 00 297 Urk. 17/28-29 ) ermächtigt hatte, im Zusammenhang mit der IV-Anmeldung Auskünfte ein zu holen
– namentlich eine Vertretung durch den Sozialdienst aufgedrängt. Es kann daher nicht gesagt werden, eine kompetente nichtanwaltliche Unterstützung – sei es durch die Sozialhilfe behörde
D.___ , sei es durch eine andere Institution – wäre im Verwaltungsverfahren objektiv unmöglich und unzumutbar gewesen. 3 .4
Aus den dargelegten Gründen ist erstellt, dass die anwaltliche Verbeiständung im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren aus sachlichen Gründen nicht geboten war, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren zur Recht verneint hat und die Beschwerde abzuweisen ist.
Auf die Fragen der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit dem Begehren um an waltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und der Aussichtslosigkeit braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 4.
4.1
Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist , ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis
IVG , e contrario ). Der Antrag um unentgeltliche Prozessführung im vor liegenden Verfahren ist daher gegenstandslos.
Zu beurteilen bleibt, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren An spruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat. 4.2
4.2.1
Mit Verfügung vom 13. März 2017 ( IV.2017. 00 2 9 7 Urk. 5)
im Parallelverfahren um den Anspruch über Leistungen der Invalidenversicherung wurde die Be schwerdeführerin ausdrücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formulars erfolgte – einzureichen unter der Androhung, dass bei un genügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur fi nanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürf tigkeit bestehe.
Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ ( Urk. 5 )
und den im vorlie genden Verfahren (Urk. 3 und Urk. 5), im Parallelverfahren ( Prozessnummer IV.2017. 00 297 ) sowie den im Parallelverfahren in Sachen des Ehemannes gegen die IV-Stelle (Prozessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Kranken taggeld der Beschwerdeführerin . Dieses betrug zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489. -- ( IV.2017. 00 297 Urk. 31/2).
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425 .-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d ), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten ( Urk. 1
S. 4 ), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatl i chen Einkommen von Fr. 3'489.-- ). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend ge machten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- ( Urk. 1 S. 4 ), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebüh ren/Kommunikation von Fr. 180.-- ( Urk. 1 S. 4 )
sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Exis tenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreis schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).
Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar
von Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101.-- (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist jedoch eine Kosten beteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den Ehegatten lebt (Urk. 5 S. 1 ). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden volljährigen Sohn es fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss
ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesge richts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in
bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlungen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive ist die Beschwerdeführer in
ihrer Mitwirkungspflicht im Zusammen hang mit der Dar legung der Einnahmen und Ausgaben unzureichend nachge kommen.
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung im Beschwerdeverfahren
mangels hinreichender Substantiierung der Be dürftigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 4.2.2
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der unentgeltliche n Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den strengen Anforderungen betreffend die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren als aussichtlos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
für das vorliegende Verfahren auch aus diesem Grund abzuweisen ist . 4.3
Da die Beschwerde aussichtslos ist erübrigt sich deren Zustellung an die Be schwerdegegnerin zur Vernehmlassung (§ 19 Abs. 2 GSVGer ).
Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen . und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrMüller