Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, absolvierte in Serbien eine Ausbildung als Schuhmacherin (Urk. 17/15 S. 5) und arbeitete zuletzt in einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 17/15 S. 6 ). Dieses Arbeitsverhältnis endete nach einvernehmlicher Auflösung per 31. August 2017 (Urk. 24/4). Den letzten effektiven Arbeitstag hatte die Versi cherte am 3. Juni 2016 (Urk. 17/39 S. 1). 1.2
Am 19. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine sensomotorische C6/C7- Radikulopathie zum Leistungs bezug an (Urk. 17/15 S. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesundheitsor ganisation (SWICA) bei, welche unter anderem das von dieser in Auftrag gege bene Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. September 2016 (Urk. 17/25) enthielten, und tätigte Abklärungen in erwerbli cher sowie medizinischer Hinsicht . Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 17/33) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht . Auf Einwand der Versicherten (Urk. 17/34, Urk. 17/40) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) das Leistungs gesuch der Versicherten ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den
Anträgen (S. 2) , es sei ihr in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 21 . Februar 2017 ab 1. April 2017 eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen; e ventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 21 . Februar 2017 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Ergänzung der Sachverhaltsabklä rungen sowie der Prüfung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen. Zu dem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltlich e Rechtsvertreterin beizugeben.
Mit Eingabe n vom 31. März 2017 (Urk. 9) sowie vom 11. Mai 2017 (Urk. 13) reichte die Versicherte Unterlagen nach.
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 (Urk. 16) die Ab weisung der Beschwerde .
Mit Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingaben vom 28. Juni 2017 (Urk. 23), vom 29. September 2017 (Urk. 27) und vom 16. Februar 2018 (Urk. 30) reichte s ie weitere Unterlagen nach (Urk. 24/1 -4 , Urk. 28 und Urk. 31/1 -2) , welche der Be schwerdegegnerin mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 (Urk. 26), vom 29. Oktober 2017 (Urk. 29) und vom 21. Februar 2018 (Urk. 32) zur Kenntnis zugestellt wurden.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Urk. 25) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde, und diese äusserte sich auch nicht mehr zu den nach gereichten Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) dar , dass der Beschwerdeführerin keine Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zustünden , weil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Zudem habe ihr ehemaliger Arbeitgeber mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin eine Anstellung unter Berücksichtigung der Einschränkungen angeboten habe. Die sem Angebot sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Eingliede rungsmassnahmen könnten unter den erwähnten Umständen ebenfalls nicht angeboten werden, da die Beschwerdeführerin vorgängig die Motivation zur Mitwirkung an entsprechenden Massnahmen aufzeigen müsse.
In der Vernehmlassung (Urk. 16) ergänzte sie, aus somatischer Sicht bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Was die psychi schen Leiden betreffe, so habe sich die Beschwerdeführerin nie in eine psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung gegeben. Das psychische Leiden würde zudem als therapeutisch sehr gut angehbar beschrieben , weshalb invalidenversi cherungsrechtlich nicht von einem invalidisierenden psychischen Geschehen gesprochen werden könne (S. 1 f.) Hinzu komme, dass das psychische Leiden als reaktiv bezeichnet werde und durch überwiegend psychosoziale Faktoren beein flusst werde. Im Weiteren gehe aus dem Gutachten von Dr. E.___ klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv im ersten Arbeitsmarkt als nicht ar beitsfähig einschätze ( S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8. März 2017 (Urk. 1) und der Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) auf den Standpunkt , dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 20 S. 3). Zudem sei sie aufgrund ihres psychischen Leidens auch in ange passter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 20 S. 3) . Die Ansicht der Be schwerdegegnerin, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Lei dens nicht zu berücksichtigen sei, weil das Leiden reaktiver Natur und gut be handelbar sei, sei nicht gesetzeskonform.
Denn auch behandelbare, vorüberge hende psychische Erkrankungen seien nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 IVG zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hätten (Urk. 20 S. 3). Zudem widerspreche der von der Be schwerdegegnerin eingenommene Standpunkt, dass bei psychischen Erkrankun gen zuerst alle erfolgsversprechenden Therapieansätze in Anspruch genommen werden müssten, bevor eine Rentenprüfung in Frage käme, dem klaren Wortlaut von Art. 28 IVG (Urk. 20 S. 3 f.). Sie sei auch motiviert, an beruflichen Einglie derungsmassnehmen teilzunehmen, diese machten aber angesichts ihres fortge schrittenen Alters und der doch erheblichen neurologischen Einschränkungen keinen Sinn, weshalb sie im Hauptstandpunkt eine Rentenzusprache beantrage ( vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f. ). 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente und allenfalls auf berufliche Massnahmen hat . Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin aufgrund ihres somatischen Leidens dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 20 S. 3 und Urk. 17/42 S. 3). Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. etwa Urk. 14/1 S. 63 und S. 66 f.) .
Umstritten und zu prüfen bleibt, inwiefern und in welchem Ausmass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit insbesondere in Hinblick auf ihre psychischen Leiden
arbeitsfähig ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seiner neurologi schen Kurzbeurteilung zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 9. September 2016 (Urk. 17/25/2-13) folgende
– gekürzt wiedergegebene - Di agnosen und Funktionsstörungen (S. 8 f.): 1. Nacken-Schulterschmerzen rechts betont 2. Ellenbogenschmerzen rechts 3. Elektrophysiologisch gemessene Amplitudenminderung in der
Elek troneurographie für den Nervus ulnaris rechts, als Residuum eines Ulna ris-Rinnensyndroms rechts 4. Anamnestisch belastungsabhängige Schmerzen am Sprunggelenk rechts
Gestützt unter anderem auf die Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 27. Mai und 28. Juli 2016, laut denen keine Radikulopathie vorliege (Urk. 17/16/17-21), so dass sich diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (S. 10), gab Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an, dass sich in seinen Untersuchungen kein organpathologischer Befund erge ben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin erge be. Entsprechend bestehe bei ihr eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit (S. 11).
Im Weiteren führte er aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der anhalten den Nacken-Schulter-Armschmerzen schwere körperliche Arbeiten –Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, sowie dauerhaftes Arbeiten in Zwangs positionen, so etwa dauerhaftes Arbeiten über Kopf, insbesondere mit dem rech ten Arm – nicht zumutbar seien (S. 11). Zudem sei sie unabhängig von der be ruflichen Tätigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit – in einer leich ten körperlichen Tätigkeit, mit Heben und Tragen leichter, gelegentlich maximal mittelschwerer Lasten, frei wechselbelastend, ohne dauerhaftes Arbeiten in Zwangspositionen voll arbeitsfähig (S. 11). 3.2
Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. B.___ untersuchte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, die Beschwerdeführerin und nannte in ihrem Bericht vom 20 . Januar 201 7 (Urk. 17/ 38 ) folgende Diagnosen (S. 1 ): - Chronische inkomplette axonale Ulnaris-Läsion rechts - Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris dexter nach Learmo n th am 17. Juni 2014 - Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Status nach sensibler C6-Radikulopathie rechts bei Spinalk analstenose C4-6 mit For a m inalstenose C6/7 rechts
Dr. C.___ führte aus, aus neurologischer Sicht sei sicher eine erheblich redu zierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als Montagearbeiterin festzustellen, was von einem Gutachter verifiziert werden müsste. Im Weiteren berichtete er, dass sich nebenbefundlich, klinisch noch wenig bedeutend, ein leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyn drom finde. Zudem sei eine axonale Radikulopathie C6 rechts nicht nachweisbar (S. 2). 3.3
Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erachtete am 21. November 2016 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit für zumutbar (Urk. 17/30). In seinem Einwand vom 24. Januar 2014 (Urk. 17/37) gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 17/33) führte er unter Verweis auf den Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2) aus, dass aus neurolo gischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzu stellen sei. Der Grad der Behinderung müsse daher in einem Gutachten verifi ziert werden. Zudem verlangte er eine psychiatrische Begutachtung (vgl. auch Urk. 17/34). 3.4
Dr. med.
, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, re gionalärztlicher Dienst (RAD), stellte gestützt auf die Akten in seiner Stellung nahme vom 14. Febr uar 2017 (Urk. 17/42 ) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Chronische inkomplette axonale Ulnaris-Läsion rechts - Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris dexter nach Learmo n th am 17. Juni 2014
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit : - Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Status nach sensibler C6-Radikulopathie rechts bei Spinalk a nalstenose C4-6 mit For am inalstenose C6/7 rechts
Dr. D.___ führte aus, dass Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Produktionsmitarbeiterin beziehungsweise laut Krankentaggeldversiche rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit bestünden (S. 2). Das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin sehe folgendermassen aus: körperlich sehr leichte Tätigkeit für den rechten Arm, ohne repetitive manuelle Tätigkeiten rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne den rechten Arm belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen). In einer ange passten Tätigkeit betrage hingegen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungs profil 0 % (S. 3). 3.5
Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin das vom Krankentag geldversicherer eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, auf (Urk. 14/1). Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatri schen und neurologischen Untersuchungen nannte er in der Expertise vom 21. April 2017 (Urk. 14/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 61): 1. Chronische inkomplette axonale Ulnarisläsion rechts mit Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts nach Learmonth am
17. Juni 2014 2. Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts 3. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, insbesondere aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle und der prekären psychosozialen, insbe sondere finanziellen Situation (ICD-10 F43.21)
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht (S. 61): 1. Chronische Nackenschmerzen, Halswirbelsäule, ohne radikuläre Aus strahlung 2. Verdacht auf beginnende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Montagemit arbeiterin seit Erkrankungsbeginn zu 100 % dauerhaft arbeitsunfähig sei (S. 63 und S. 66 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit legte Dr. E.___ dar, dass der
Be schwerdeführerin
in einer optimal angepassten Tätigkeit, ohne Zwangshaltun gen im Bereich der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Belastung durch Vibrationen, ohne Tätigkeiten mit Tragen und Halten von schweren bis mittelschweren Gegenständen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Beanspruchung der rechten Hand und ohne Überkopf arbeiten, aus bidisziplinärer Sicht ab sofort in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit sei auf die Anpassungsstörung zurückzuführen. Durch ei ne entsprechende psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologi sche Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 8-10 Wochen bis auf 100 % verbessert werden (S. 63 f. und vgl. auch S. 66 f.). 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___
21. April 2017 (E. 3.5 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu sammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet.
Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Dr. E.___ diagnostizierte in neurologischer Hinsicht Ulnarisläsion rechts und ein Karpaltunnelsyndrom rechts (vorstehend E. 3.5), wobei das Karpaltunnelsyn drom klinisch nur wenig bedeutend sei (vgl. Urk. 14/1 S. 62). Die Diagnosen der Leiden der rechten Hand decken sich mit denjenigen von Dr. C.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.4) und stehen in Einklang mit den von Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vom 16 . März 201 7 (Urk.
10) und von Hausarzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 17/16/49-50, Urk. 17/34 und Urk. 17/37) gestellten Diag nosen. Davon ist auszugehen. Die Nackenschmerzen zeitigen keine Auswirkun gen auf Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/1 S. 54 f. und S. 61 sowie Urk. 17/42 S. 2), was sich ohne Weiteres vereinbaren lässt mit dem von Dr. C.___ er wähnten Status nach C6-Radikulopathie und nach Spinalkanalspinose (vorste hen E. 3.2). Deren Beurteilung wurde auch durch Hausarzt Dr. B.___ über nommen (vorstehend E. 3.3).
Die Leiden der rechten Hand führen unter Berücksichtigung der Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen gemäss Dr. E.___ – in Überstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.2) – aus somatischer Sicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin un ter Berücksichtigung des durch den Gutachter formulierten Belastungsprofils ( optimal angepasste Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen im Bereich der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, ohne Tätigkeiten mit erhöh ter Belastung durch Vibrationen, ohne Tätigkeiten mit Tragen und Halten von schweren bis mittelschweren Gegenständen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Be anspruchung der rechten Hand und ohne Überkopfarbeiten [E. 3.5] ) nach fach medizinischer Beurteilung durch Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4 und E. 3.5). Auf diese nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeit ist abzustel len. Diese Beurteilung wird durch die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ , der eine Verweistätigkeit lediglich im Umfang von 50 % für zumutbar erachtete ( Urk. 17/30), nicht in Zweifel gezogen, zumal letzterer nicht darlegte, weshalb die von ihm als zumutbar beschriebenen Tätigkeiten nicht vollschichtig zumut bar sein sollten. Rechtsprechungsgemäss ist zudem in Bezug auf die Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte mit Zurück haltung zu würdigen sind. 4.3 4.3.1
In Bezug auf die psychische Problematik ist festzuhalten, dass es n ach der Rechtsprechung in sämtliche n Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterli ch) befassten Arztpersonen ist, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an da uernden oder vo r - übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus p rägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtl ichen Gege benheiten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist e s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ä rztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193
E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2
Bei psychischen Leiden darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen bestehen , welche allein von belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, sondern es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen .
Damit überhaupt von Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ge sprochen werden kann, sind s olche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabdingbar. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3.3
Dr. E.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Anpassungsstörung beziehungsweise eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und wies in diesem Zusammenhang aus drücklich auf die Kündigung der Arbeitsstelle und die prekäre psychosoziale , insbesondere finanzielle Situation hin, welche ursächlich für eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei (vgl. Urk. 14/1 S. 44, S. 62 und S. 64) . Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen be hindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Le bensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhanden sein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auf treten. Dabei ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) handelt es sich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht län ger als 2 Jahre dauert (vgl. diagnosti sche Leitlinien für eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dill ing/Mambour/Schmidt, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen: ICD- 10 Kapitel V [F]: Klinisch diag nostische Leitlinien, 10. Aufl. 20 15, S. 209 f. ).
Dr. E.___ führte zur Begründung der Anpassungsstörung – wie gesagt - erhebli che psychosoziale Faktoren an (Urk. 14/1 S. 41). Zudem stellte er aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass keine depressive Episode vorliege, da die Kriterien gemäss ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien (Urk. 14/1 S. 42). Zu den subjektiven Beschwerden und zum psychiatrischen Krankheitsverlauf führte er aus, dass selbst die Beschwerdeführerin die gesamte psychosoziale Situation (Ehemann arbeitet nicht, sie müsse von Fr. 400.-- im Monat leben, Kündigung des Arbeitsverhältnisses) als belastend angebe (Urk. 14/1 S. 33 f.). Im Übrigen zeigte sich der von Dr. E.___ erhobene Befund im Wesentlichen unauffällig und unbeeinträchtigt mit leichten bis mittelgradigen Einschränkungen der Fähigkeit zur Planung, Flexibilität, Anwendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu aus serberuflichen Aktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege (Urk. 14/1 S. 35-39). Darüber hinaus wies Dr. E.___ darauf hin, dass in gewissem Masse eine Selbst limitierung bestehe (Urk. 14/1 S. 63). In psychi atri scher Hinsicht diagnostizierte er neben der Anpassungsstörung einen Verdacht auf beginnende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 14/1 S. 41, S. 43 und S. 61). Mit einer blossen Verdachtsdiagnose ist je doch eine chronische Schmerzstörung nicht mit dem invalidenversicherungs rechtlich relevanten erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3; BGE 138 V 218 E. 6). Zudem zeitigt diese Ver dachtsdiagnose gemäss Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/1 S. 43 und S. 61).
Dr. E.___ stützte seine psychiatrische Diagnose einzig auf psychosoziale Fakto ren. Mithin steht fest, dass die Anpassungsstörung einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren und damit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, sodass von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG gesprochen werden könnte. Dem steht auch die von Dr. E.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der Anpassungsstörung nicht entgegen, da
der Arztperson bei der Beurteilung der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu kommt (vorstehend E. 4.3.2). 4.3.4
Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass die von Dr. E.___ erhobenen Befunde nicht in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden und gleichsam in ihnen aufgehen würden und man sie dem strukturierten Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren unterziehen würde, ergäbe sich das Ergebnis – wie im Folgenden zu zeigen ist - dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne aufgrund der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen ist.
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die von Dr. E.___ erhobene n Befund e zeigten sich im Wesentlichen unauffällig
und unbeeinträchtigt. Einzig
die Fähigkeit zur Planung, die Flexibilität, die An wendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege attestierte Dr. E.___ als leicht bis mittelgradig
einge schränkt
(vgl. E. 4.3. 3 ) und stellte zur Zumutbarkeit der Tätigkeiten aufgrund der psychischen Leiden klar, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, im Schichtsystem, keine verantwortungsvollen Auf gaben und Tätigkeiten, die eine Dauerkonzentration und Aufmerksamkeit und darüber hinaus kreative Fertigkeiten erfordern, zumutbar seien (Urk. 14/1 S. 67). Diese Beeinträchtigungen fallen bei einer geeigneten Verweistätigkeit kaum res sourcenhemmend ins Gewicht. Darüber hinaus wies Dr. E.___ darauf hin, dass in gewissem Ausmass eine Selbs tlimitierung bestehe (Urk. 14/1 S. 63).
M edizi nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen gestützt auf ein subjektives Empfinden sind nicht als individualisierende Ge sundheitsbeeinträchtigungen anzuerkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist zu bemer ken, dass die Beschwerdeführerin noch nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen ist (Urk. 14/1 S. 34 und S. 42). Von einer konsequenten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Therapie, deren Scheitern das Leiden als behandlungsresistent ausweisen würde, kann keine Re de sein (vgl. Urk. 14/1 S. 44 und S. 64).
Komorbiditäten nannte Dr. E.___ keine (vgl. Urk. 14/1) und die Schmerzstörung fällt als blosse Verdachtsdiagnose ausser Acht (vorstehend E. 4.3.3). Das somati sche Leiden zieht keine Einschränkung in einer Verweistätigkeit nach sich.
Zur Persönlichkeit ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Wesentlichen unauffällig zeigte
(vgl. E. 4.3.2) . Sie verfügt über eine ausgeglichene Persönlichkeit ohne Hinweise auf eine Per sönlichkeitsakzentuierung (Urk. 14/1 S. 36). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen wür de.
Im Lebenskontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen der Be schwerdeführerin respektive das Fehlen solcher Ressourcen, mithin ob sie Un terstützung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt. Ihr Ehemann ist seit einem Sturz 2013 nicht mehr arbeitstätig. Sie hat drei Kinder, wobei der erwachsene Sohn mit Jahrgang 1986 noch zuhause bei den Eltern wohnt (Urk. 14/1 S. 40). Den Kontakt zu den Kindern und ihrem Ehemann empfindet sie als gut (Urk. 14/1 S. 27 ). Die Beschwerdeführerin hat immer noch eine gute emotionale Bindung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern (Urk. 14/1 S. 39). Daneben geht sie regelmässig zu ihrer Nachbarin (Urk. 14/1 S. 29). Die Beschwerdeführe rin verfügt somit über ein intaktes Familienleben und pflegt nachbarschaftliche Beziehungen . Ein sozialer Rückzug liegt nicht vor (Urk. 14/1 S. 42 und S. 62). Vielmehr zeigen sich zahlreiche sich positiv auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.
Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin gestaltet sich im Wesentlichen unauf fällig und weist auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin (Urk. 14/1 S.28 f. S. 40). So gab sie an, zu unterschiedlichen Zeiten, manchmal bereits um 4:00 Uhr, auf zustehen. Sie erledige die Morgentoilette, trinke Tee, le se etwas, nehme ihre Medikamente und frühstücke etwas. Sie helfe ihrem Ehe mann und koche dann mit ihm gemeinsam zu Mittag. Wegen der Schmerzen helfe ihr der Mann bei der Wäsche. Wenn die Tochter vorbeikomme, unterhalte sie sich mit ihr. Sie müsse dann noch Sachen erledigen (Arzt, Sozialamt, Phy siotherapie). Zum Abendessen gebe es meistens etwas Warmes zwischen 19:00 und 20:00 Uhr. Abends gehe sie zur Nachbarin. Schlafen ge he
sie manchmal schon um 20:00 Uhr (Urk. 14/1 S. 28 f.). All diese Umstände sprechen gegen ei ne massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbe reichen aufgrund der psychischen Leiden.
Die Beschwerdeführerin verfügt bezüglich ihrer psychischen Leiden über eine Krankeneinsicht (Urk. 14/1 S. 37), sieht sich aufgrund der psychischen Leiden zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/1 S. 43), ist in ihrer Entscheidungs- und
Ur teilsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 14/1 S. 38) und wegfähig (Urk. 14/1 S. 39), befindet sich aber nicht in einer leitliniengerechten psychiatri schen Therapie (Urk. 14/1 S. 42). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass bezüglich des psychischen Leidens (Anpassungsstörung) kein wesentlicher Lei densdruck vorliegt.
D ie Prüfung der massgebenden Indikatoren ergibt somit , dass diese nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insgesamt ist – neben der Tatsache, dass die Anpas sungsstörung auf psychosozialen Faktoren gründet (vgl. E. 4.3.3 ) – damit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund des psychischen Leiden s der Be schwerdeführerin nicht nachgewiesen.
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr aufgrund ihres Alters die berufli che Wiedereingliederung nicht zumutbar sei und ihr daher schon eine Invali denrente zugesprochen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f.). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesge richts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2 .1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bun desgerichts
8 C_ 910 /20 15 vom 19 .
Mai 2 01 6 E. 4.2. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). 5 .3
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest stellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Im vorliegenden Fall i st aus medizini scher Sicht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somati schen Leiden in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4). Dies stand bereits mit dem ärztlichen Bericht des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 14. Februar 2017 (E. 3.4), spätestens aber mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 21. April 2017 (E. 3. 5 ) fest.
Demnach ist der 21. April 2017 das massgebliche Datum für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5.4
Am 21. April 2017 war die am 20. September 1957 geborene Beschwerdeführe rin noch nicht 60-jährig und hatte damit noch eine Aktivitätsdauer von über vier Jahren vor sich gehabt. Sie verfügt über eine Ausbildung als Schuhmache rin (Urk. 17/15 S. 5), arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern und war bis im Juni 2016 zu 100 % bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 17/10). Damit verfügt die Be schwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung mit wechselnden Ar beitgebern. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführe rin, welche gewisse Arbeiten unzumutbar machen (vgl. E. 4.2 ), steht ihr weiter hin ein vergleichsweise breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen . So geht das Bundesgericht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind (was von der Beschwerde führerin trotz der Handbeschwerden nicht gesagt werden kann) und überdies nur leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2).
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei den behinderungsgerechten, eingeschränkten Tätigkeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise noch nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht zugemutet werden kann. Da ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar ist, liegt keine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6. 6.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung. 6.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicher te Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen wür de. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfol gen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädi gung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist , wenn nötig , der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 ).
In ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Produktionsmita rbeiterin bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin
2016 ein monatliches Einkommen ohne Ersatzlei st ungen von Fr. 4'280.-- (Urk. 17/39 S. 5). Dies ergibt ein Vali deneinkommen von Fr.
55’640.-- (13 x Fr. 4'280.-- ). 6.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezo gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte am
3. Juni 2016 (Urk. 17/39 S. 1) ihren letzten Arbeitstag. Sie ging danach keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellen löhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 201 4 TA1 , Kompetenzniveau 1 ) in einfachen Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2673 (2014) auf Indexs tand 2709 (2016; vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenprei se und der Reallöhne, Frauen) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalidene inkommen von Fr. 54'518.-- (Fr. 4'300. -- x 12 / 2673 x 2709 / 40 x 41.7) resultiert. 6.4
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 55’640.-- (E. 6.2) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 54'518.-- (E. 6.3) gegenüber. Damit resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 2 %. Selbst wenn, ohne nähere Prüfung der Berechtigung, der maximal zulässige Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc) gewährt würde, resultierte kein Invaliditätsgrad, welcher zu ei ner Invalidenrente berechtigten würde. Dementsprechend steht der Beschwerde führerin keine Invalidenrente zu und ihre Beschwerde ist diesbezüglich abzu weisen. 7.
Die Beschwerdeführer in beantragte in ihrer Beschwerde vom 8. März 2017 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Mass nahmen.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) wies die Be schwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Sie begründete die s
m it dem Umstand, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2016 (vgl. Urk. 17/39/4) mitgeteilt habe, ihr könne unter Berücksichtigung der Einschränkungen eine Anstellung angeboten werden. Der ehemalige Arbeitgeber habe sie aufgefordert, sich wieder zur Arbeit zu begeben oder telefonisch zu melden. Dieser Aufforderung sei die Beschwer deführerin nicht nachgekommen, weshalb die fristlose Kündigung erfolgt sei. Sie habe es somit verpasst, ein ähnliches Einkommen zu erzielen, weshalb ihr ebenfalls keine Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten.
Zudem müsse die Beschwerdeführerin ihr vorgängig die Motivation zur Mitwirkung an ents prechenden Massnahmen aufzeigen (Urk. 2 S. 2 f.).
Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Das Angebot
der ehemaligen Arbeitgeberin
(vgl. Urk. 17/39/14-15) beruhte noch auf der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf basie rend auf der Expertise von Dr. Z.___ vom 9. September 2016 (Urk. 17/25 S. 12 ) ,
und erfolgte vor den Beurteilungen durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) und Dr. E.___ (vgl. E. 3.5), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf feststellten (vgl. auch die Vereinbarung der Beschwer deführerin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vom Juni 2017 [Urk. 24/4]). Dr. E.___ wies in seinem Gutachten zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführe rin keine Motivation zu beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 14/1 S. 37), ohne jedoch auszuführen, welche Grundlagen ihn zu diesem Schluss führten. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin an der Motivation zu beruflichen Massnahme mangelt, zu mal sie dies bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 20 S. 5).
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig und aus somatischen Gründen auf eine leidens angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3. 5 ) angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auszuschliessen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwer deführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, prüfe und gegebenenfalls durchführe (vorstehend E. 1.6). Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) verwertbar ist, kann entgegen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) auch nicht gesagt werden, wegen des Alters seien entsprechenden Massnahmen nicht erfolgver sprechend.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Bezug auf die beruflichen Massnahmen teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfu ng derselben und anschlies sender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8 . 8 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193
E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsoblie genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögens - verhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat da mit weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a G SVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 8 .2
Mit Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 5) wurde die Beschwerdeführerin aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen , unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. 8 .3
Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8/1) und den einge reichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 8, Urk. 21, Urk. 23-24 , Urk. 28 und Urk. 31) sowie den im Parallelverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Pro zessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich im Verlaufe des Verfahrens insofern verändert, als sie im Zeitpunkt der Subst antiierung ih res Gesuchs am 24. Mä rz 2017 Sozialhilfe bezog (Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens nahm der Krankentaggeldversi cherer seine Zahlungen (rückwirkend) und mit laufenden monatlich en
Leistun gen in der Höhe von Fr. 3'37 6.50 (Urk. 23) wieder auf (Urk. 24/1 2). Dieses Krankentaggeld fand auf der Einkommensseite keinen Eingang in den Leis tungsen tscheid der Sozialhilfe vom 27. Mai 2017 (Urk. 24/3). Di e Beschwerde führerin gab am 28. Juni 2017 jedoch an, dass sie zwischenzeitlich von der So zialh ilfe abgelöst sein dürfte (Urk. 23 S. 2), wovon in Anbetracht der ausgerich teten Krankentaggelder auszugehen ist. Zwar hat die Beschwe rdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2018 dargetan, der Krankentaggeldanspruc h laufe im April 2018 aus (Urk. 30). Entsprechende Belege hat si e jedoch nicht nachge reicht, weshalb von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist. Es ist daher im Folgenden auf die aktenmässig ausgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Krankentaggeldeinkommen der Beschwerdeführerin . Dieses betrugt zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489. -- (Urk. 31/2).
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425 .-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d ), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten (Urk. 23), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatl ichen Ein kommen von Fr. 3'489.-- ). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- (Urk. 23), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebühren /Kommunikation von Fr. 180.-- sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommis sion des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betrei bungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).
Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar à Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101. (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist je doch eine Kostenbeteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den E ltern lebt (Urk. 8). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden voll jährigen Sohn fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlun gen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive die Beschwerdeführer in
ist ihrer Mitwir kungspflicht im Zusammenhang mit der Dar legung der Einnahmen und Ausga ben unzureichend nachgekommen. 8 .4
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürf tigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 9 . 9 .1
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 1’000.-- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9 .2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Petra Oehmke mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 33) geltend gemachte Aufwand von 20,2 Stunden und Fr. 426.50 Barauslagen (Urk. 34) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwer deführerin teilweise schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren.
Angesichts der zu studierenden 49 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 6- und 4-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Petra Oehmke bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Aufgrund des bloss teilweise Obsiegens in Bezug auf die beruflichen Massnah men
ist die Prozessentschädigung um die Hälfte zu redu zieren und damit der Beschwerde gegnerin im Umfang von Fr. 1 ‘800.-- aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. In Bezug auf die Rente wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Invalide o der von einer Invalidität (Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den
Anträgen (S. 2) , es sei ihr in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 21 . Februar 2017 ab 1. April 2017 eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen; e ventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 21 . Februar 2017 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Ergänzung der Sachverhaltsabklä rungen sowie der Prüfung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen. Zu dem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltlich e Rechtsvertreterin beizugeben.
Mit Eingabe n vom 31. März 2017 (Urk. 9) sowie vom 11. Mai 2017 (Urk. 13) reichte die Versicherte Unterlagen nach.
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 (Urk. 16) die Ab weisung der Beschwerde .
Mit Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingaben vom 28. Juni 2017 (Urk. 23), vom 29. September 2017 (Urk. 27) und vom 16. Februar 2018 (Urk. 30) reichte s ie weitere Unterlagen nach (Urk. 24/1 -4 , Urk. 28 und Urk. 31/1 -2) , welche der Be schwerdegegnerin mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 (Urk. 26), vom 29. Oktober 2017 (Urk. 29) und vom 21. Februar 2018 (Urk. 32) zur Kenntnis zugestellt wurden.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Urk. 25) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde, und diese äusserte sich auch nicht mehr zu den nach gereichten Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) dar , dass der Beschwerdeführerin keine Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zustünden , weil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Zudem habe ihr ehemaliger Arbeitgeber mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin eine Anstellung unter Berücksichtigung der Einschränkungen angeboten habe. Die sem Angebot sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Eingliede rungsmassnahmen könnten unter den erwähnten Umständen ebenfalls nicht angeboten werden, da die Beschwerdeführerin vorgängig die Motivation zur Mitwirkung an entsprechenden Massnahmen aufzeigen müsse.
In der Vernehmlassung (Urk. 16) ergänzte sie, aus somatischer Sicht bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Was die psychi schen Leiden betreffe, so habe sich die Beschwerdeführerin nie in eine psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung gegeben. Das psychische Leiden würde zudem als therapeutisch sehr gut angehbar beschrieben , weshalb invalidenversi cherungsrechtlich nicht von einem invalidisierenden psychischen Geschehen gesprochen werden könne (S. 1 f.) Hinzu komme, dass das psychische Leiden als reaktiv bezeichnet werde und durch überwiegend psychosoziale Faktoren beein flusst werde. Im Weiteren gehe aus dem Gutachten von Dr. E.___ klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv im ersten Arbeitsmarkt als nicht ar beitsfähig einschätze ( S. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8. März 2017 (Urk. 1) und der Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) auf den Standpunkt , dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 20 S. 3). Zudem sei sie aufgrund ihres psychischen Leidens auch in ange passter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 20 S. 3) . Die Ansicht der Be schwerdegegnerin, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Lei dens nicht zu berücksichtigen sei, weil das Leiden reaktiver Natur und gut be handelbar sei, sei nicht gesetzeskonform.
Denn auch behandelbare, vorüberge hende psychische Erkrankungen seien nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 IVG zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hätten (Urk. 20 S. 3). Zudem widerspreche der von der Be schwerdegegnerin eingenommene Standpunkt, dass bei psychischen Erkrankun gen zuerst alle erfolgsversprechenden Therapieansätze in Anspruch genommen werden müssten, bevor eine Rentenprüfung in Frage käme, dem klaren Wortlaut von Art. 28 IVG (Urk. 20 S. 3 f.). Sie sei auch motiviert, an beruflichen Einglie derungsmassnehmen teilzunehmen, diese machten aber angesichts ihres fortge schrittenen Alters und der doch erheblichen neurologischen Einschränkungen keinen Sinn, weshalb sie im Hauptstandpunkt eine Rentenzusprache beantrage ( vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f. ).
E. 2.3 Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente und allenfalls auf berufliche Massnahmen hat . Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin aufgrund ihres somatischen Leidens dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 20 S. 3 und Urk. 17/42 S. 3). Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. etwa Urk. 14/1 S. 63 und S. 66 f.) .
Umstritten und zu prüfen bleibt, inwiefern und in welchem Ausmass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit insbesondere in Hinblick auf ihre psychischen Leiden
arbeitsfähig ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seiner neurologi schen Kurzbeurteilung zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 9. September 2016 (Urk. 17/25/2-13) folgende
– gekürzt wiedergegebene - Di agnosen und Funktionsstörungen (S. 8 f.): 1. Nacken-Schulterschmerzen rechts betont 2. Ellenbogenschmerzen rechts 3. Elektrophysiologisch gemessene Amplitudenminderung in der
Elek troneurographie für den Nervus ulnaris rechts, als Residuum eines Ulna ris-Rinnensyndroms rechts 4. Anamnestisch belastungsabhängige Schmerzen am Sprunggelenk rechts
Gestützt unter anderem auf die Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 27. Mai und 28. Juli 2016, laut denen keine Radikulopathie vorliege (Urk. 17/16/17-21), so dass sich diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (S. 10), gab Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an, dass sich in seinen Untersuchungen kein organpathologischer Befund erge ben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin erge be. Entsprechend bestehe bei ihr eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit (S. 11).
Im Weiteren führte er aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der anhalten den Nacken-Schulter-Armschmerzen schwere körperliche Arbeiten –Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, sowie dauerhaftes Arbeiten in Zwangs positionen, so etwa dauerhaftes Arbeiten über Kopf, insbesondere mit dem rech ten Arm – nicht zumutbar seien (S. 11). Zudem sei sie unabhängig von der be ruflichen Tätigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit – in einer leich ten körperlichen Tätigkeit, mit Heben und Tragen leichter, gelegentlich maximal mittelschwerer Lasten, frei wechselbelastend, ohne dauerhaftes Arbeiten in Zwangspositionen voll arbeitsfähig (S. 11). 3.2
Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. B.___ untersuchte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, die Beschwerdeführerin und nannte in ihrem Bericht vom 20 . Januar 201 7 (Urk. 17/ 38 ) folgende Diagnosen (S. 1 ): - Chronische inkomplette axonale Ulnaris-Läsion rechts - Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris dexter nach Learmo n th am 17. Juni 2014 - Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Status nach sensibler C6-Radikulopathie rechts bei Spinalk analstenose C4-6 mit For a m inalstenose C6/7 rechts
Dr. C.___ führte aus, aus neurologischer Sicht sei sicher eine erheblich redu zierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als Montagearbeiterin festzustellen, was von einem Gutachter verifiziert werden müsste. Im Weiteren berichtete er, dass sich nebenbefundlich, klinisch noch wenig bedeutend, ein leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyn drom finde. Zudem sei eine axonale Radikulopathie C6 rechts nicht nachweisbar (S. 2). 3.3
Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erachtete am 21. November 2016 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit für zumutbar (Urk. 17/30). In seinem Einwand vom 24. Januar 2014 (Urk. 17/37) gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 17/33) führte er unter Verweis auf den Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2) aus, dass aus neurolo gischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzu stellen sei. Der Grad der Behinderung müsse daher in einem Gutachten verifi ziert werden. Zudem verlangte er eine psychiatrische Begutachtung (vgl. auch Urk. 17/34). 3.4
Dr. med.
, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, re gionalärztlicher Dienst (RAD), stellte gestützt auf die Akten in seiner Stellung nahme vom 14. Febr uar 2017 (Urk. 17/42 ) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Chronische inkomplette axonale Ulnaris-Läsion rechts - Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris dexter nach Learmo n th am 17. Juni 2014
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit : - Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Status nach sensibler C6-Radikulopathie rechts bei Spinalk a nalstenose C4-6 mit For am inalstenose C6/7 rechts
Dr. D.___ führte aus, dass Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Produktionsmitarbeiterin beziehungsweise laut Krankentaggeldversiche rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit bestünden (S. 2). Das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin sehe folgendermassen aus: körperlich sehr leichte Tätigkeit für den rechten Arm, ohne repetitive manuelle Tätigkeiten rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne den rechten Arm belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen). In einer ange passten Tätigkeit betrage hingegen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungs profil 0 % (S. 3). 3.5
Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin das vom Krankentag geldversicherer eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, auf (Urk. 14/1). Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatri schen und neurologischen Untersuchungen nannte er in der Expertise vom 21. April 2017 (Urk. 14/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 61): 1. Chronische inkomplette axonale Ulnarisläsion rechts mit Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts nach Learmonth am
17. Juni 2014 2. Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts 3. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, insbesondere aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle und der prekären psychosozialen, insbe sondere finanziellen Situation (ICD-10 F43.21)
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht (S. 61): 1. Chronische Nackenschmerzen, Halswirbelsäule, ohne radikuläre Aus strahlung 2. Verdacht auf beginnende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Montagemit arbeiterin seit Erkrankungsbeginn zu 100 % dauerhaft arbeitsunfähig sei (S. 63 und S. 66 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit legte Dr. E.___ dar, dass der
Be schwerdeführerin
in einer optimal angepassten Tätigkeit, ohne Zwangshaltun gen im Bereich der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Belastung durch Vibrationen, ohne Tätigkeiten mit Tragen und Halten von schweren bis mittelschweren Gegenständen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Beanspruchung der rechten Hand und ohne Überkopf arbeiten, aus bidisziplinärer Sicht ab sofort in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit sei auf die Anpassungsstörung zurückzuführen. Durch ei ne entsprechende psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologi sche Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 8-10 Wochen bis auf 100 % verbessert werden (S. 63 f. und vgl. auch S. 66 f.). 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___
21. April 2017 (E. 3.5 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu sammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet.
Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Dr. E.___ diagnostizierte in neurologischer Hinsicht Ulnarisläsion rechts und ein Karpaltunnelsyndrom rechts (vorstehend E. 3.5), wobei das Karpaltunnelsyn drom klinisch nur wenig bedeutend sei (vgl. Urk. 14/1 S. 62). Die Diagnosen der Leiden der rechten Hand decken sich mit denjenigen von Dr. C.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.4) und stehen in Einklang mit den von Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vom 16 . März 201 7 (Urk.
10) und von Hausarzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 17/16/49-50, Urk. 17/34 und Urk. 17/37) gestellten Diag nosen. Davon ist auszugehen. Die Nackenschmerzen zeitigen keine Auswirkun gen auf Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/1 S. 54 f. und S. 61 sowie Urk. 17/42 S. 2), was sich ohne Weiteres vereinbaren lässt mit dem von Dr. C.___ er wähnten Status nach C6-Radikulopathie und nach Spinalkanalspinose (vorste hen E. 3.2). Deren Beurteilung wurde auch durch Hausarzt Dr. B.___ über nommen (vorstehend E. 3.3).
Die Leiden der rechten Hand führen unter Berücksichtigung der Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen gemäss Dr. E.___ – in Überstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.2) – aus somatischer Sicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin un ter Berücksichtigung des durch den Gutachter formulierten Belastungsprofils ( optimal angepasste Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen im Bereich der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, ohne Tätigkeiten mit erhöh ter Belastung durch Vibrationen, ohne Tätigkeiten mit Tragen und Halten von schweren bis mittelschweren Gegenständen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Be anspruchung der rechten Hand und ohne Überkopfarbeiten [E. 3.5] ) nach fach medizinischer Beurteilung durch Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4 und E. 3.5). Auf diese nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeit ist abzustel len. Diese Beurteilung wird durch die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ , der eine Verweistätigkeit lediglich im Umfang von 50 % für zumutbar erachtete ( Urk. 17/30), nicht in Zweifel gezogen, zumal letzterer nicht darlegte, weshalb die von ihm als zumutbar beschriebenen Tätigkeiten nicht vollschichtig zumut bar sein sollten. Rechtsprechungsgemäss ist zudem in Bezug auf die Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte mit Zurück haltung zu würdigen sind. 4.3 4.3.1
In Bezug auf die psychische Problematik ist festzuhalten, dass es n ach der Rechtsprechung in sämtliche n Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterli ch) befassten Arztpersonen ist, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an da uernden oder vo r - übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus p rägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtl ichen Gege benheiten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist e s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ä rztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193
E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2
Bei psychischen Leiden darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen bestehen , welche allein von belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, sondern es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen .
Damit überhaupt von Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ge sprochen werden kann, sind s olche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabdingbar. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3.3
Dr. E.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Anpassungsstörung beziehungsweise eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und wies in diesem Zusammenhang aus drücklich auf die Kündigung der Arbeitsstelle und die prekäre psychosoziale , insbesondere finanzielle Situation hin, welche ursächlich für eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei (vgl. Urk. 14/1 S. 44, S. 62 und S. 64) . Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen be hindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Le bensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhanden sein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auf treten. Dabei ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) handelt es sich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht län ger als 2 Jahre dauert (vgl. diagnosti sche Leitlinien für eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dill ing/Mambour/Schmidt, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung.
E. 6.2 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicher te Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen wür de. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfol gen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädi gung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist , wenn nötig , der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 ).
In ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Produktionsmita rbeiterin bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin
2016 ein monatliches Einkommen ohne Ersatzlei st ungen von Fr. 4'280.-- (Urk. 17/39 S. 5). Dies ergibt ein Vali deneinkommen von Fr.
55’640.-- (13 x Fr. 4'280.-- ).
E. 6.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezo gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte am
3. Juni 2016 (Urk. 17/39 S. 1) ihren letzten Arbeitstag. Sie ging danach keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellen löhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 201 4 TA1 , Kompetenzniveau 1 ) in einfachen Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2673 (2014) auf Indexs tand 2709 (2016; vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenprei se und der Reallöhne, Frauen) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalidene inkommen von Fr. 54'518.-- (Fr. 4'300. -- x 12 / 2673 x 2709 / 40 x 41.7) resultiert.
E. 6.4 Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 55’640.-- (E. 6.2) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 54'518.-- (E. 6.3) gegenüber. Damit resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 2 %. Selbst wenn, ohne nähere Prüfung der Berechtigung, der maximal zulässige Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc) gewährt würde, resultierte kein Invaliditätsgrad, welcher zu ei ner Invalidenrente berechtigten würde. Dementsprechend steht der Beschwerde führerin keine Invalidenrente zu und ihre Beschwerde ist diesbezüglich abzu weisen. 7.
Die Beschwerdeführer in beantragte in ihrer Beschwerde vom 8. März 2017 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Mass nahmen.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) wies die Be schwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Sie begründete die s
m it dem Umstand, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2016 (vgl. Urk. 17/39/4) mitgeteilt habe, ihr könne unter Berücksichtigung der Einschränkungen eine Anstellung angeboten werden. Der ehemalige Arbeitgeber habe sie aufgefordert, sich wieder zur Arbeit zu begeben oder telefonisch zu melden. Dieser Aufforderung sei die Beschwer deführerin nicht nachgekommen, weshalb die fristlose Kündigung erfolgt sei. Sie habe es somit verpasst, ein ähnliches Einkommen zu erzielen, weshalb ihr ebenfalls keine Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten.
Zudem müsse die Beschwerdeführerin ihr vorgängig die Motivation zur Mitwirkung an ents prechenden Massnahmen aufzeigen (Urk. 2 S. 2 f.).
Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Das Angebot
der ehemaligen Arbeitgeberin
(vgl. Urk. 17/39/14-15) beruhte noch auf der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf basie rend auf der Expertise von Dr. Z.___ vom 9. September 2016 (Urk. 17/25 S. 12 ) ,
und erfolgte vor den Beurteilungen durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) und Dr. E.___ (vgl. E. 3.5), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf feststellten (vgl. auch die Vereinbarung der Beschwer deführerin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vom Juni 2017 [Urk. 24/4]). Dr. E.___ wies in seinem Gutachten zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführe rin keine Motivation zu beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 14/1 S. 37), ohne jedoch auszuführen, welche Grundlagen ihn zu diesem Schluss führten. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin an der Motivation zu beruflichen Massnahme mangelt, zu mal sie dies bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 20 S. 5).
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig und aus somatischen Gründen auf eine leidens angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3. 5 ) angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auszuschliessen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwer deführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, prüfe und gegebenenfalls durchführe (vorstehend E. 1.6). Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) verwertbar ist, kann entgegen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) auch nicht gesagt werden, wegen des Alters seien entsprechenden Massnahmen nicht erfolgver sprechend.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Bezug auf die beruflichen Massnahmen teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfu ng derselben und anschlies sender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8 . 8 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193
E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsoblie genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögens - verhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat da mit weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a G SVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 8 .2
Mit Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 5) wurde die Beschwerdeführerin aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen , unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. 8 .3
Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8/1) und den einge reichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 8, Urk. 21, Urk. 23-24 , Urk. 28 und Urk. 31) sowie den im Parallelverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Pro zessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich im Verlaufe des Verfahrens insofern verändert, als sie im Zeitpunkt der Subst antiierung ih res Gesuchs am 24. Mä rz 2017 Sozialhilfe bezog (Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens nahm der Krankentaggeldversi cherer seine Zahlungen (rückwirkend) und mit laufenden monatlich en
Leistun gen in der Höhe von Fr. 3'37 6.50 (Urk. 23) wieder auf (Urk. 24/1 2). Dieses Krankentaggeld fand auf der Einkommensseite keinen Eingang in den Leis tungsen tscheid der Sozialhilfe vom 27. Mai 2017 (Urk. 24/3). Di e Beschwerde führerin gab am 28. Juni 2017 jedoch an, dass sie zwischenzeitlich von der So zialh ilfe abgelöst sein dürfte (Urk. 23 S. 2), wovon in Anbetracht der ausgerich teten Krankentaggelder auszugehen ist. Zwar hat die Beschwe rdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2018 dargetan, der Krankentaggeldanspruc h laufe im April 2018 aus (Urk. 30). Entsprechende Belege hat si e jedoch nicht nachge reicht, weshalb von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist. Es ist daher im Folgenden auf die aktenmässig ausgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Krankentaggeldeinkommen der Beschwerdeführerin . Dieses betrugt zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489. -- (Urk. 31/2).
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425 .-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d ), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten (Urk. 23), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatl ichen Ein kommen von Fr. 3'489.-- ). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- (Urk. 23), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebühren /Kommunikation von Fr. 180.-- sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommis sion des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betrei bungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).
Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar à Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101. (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist je doch eine Kostenbeteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den E ltern lebt (Urk. 8). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden voll jährigen Sohn fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlun gen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive die Beschwerdeführer in
ist ihrer Mitwir kungspflicht im Zusammenhang mit der Dar legung der Einnahmen und Ausga ben unzureichend nachgekommen. 8 .4
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürf tigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 9 . 9 .1
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 1’000.-- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9 .2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Petra Oehmke mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 33) geltend gemachte Aufwand von 20,2 Stunden und Fr. 426.50 Barauslagen (Urk. 34) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwer deführerin teilweise schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren.
Angesichts der zu studierenden 49 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 6- und 4-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Petra Oehmke bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Aufgrund des bloss teilweise Obsiegens in Bezug auf die beruflichen Massnah men
ist die Prozessentschädigung um die Hälfte zu redu zieren und damit der Beschwerde gegnerin im Umfang von Fr. 1 ‘800.-- aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. In Bezug auf die Rente wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind. 2.
E. 10 Kapitel V [F]: Klinisch diag nostische Leitlinien, 10. Aufl. 20 15, S. 209 f. ).
Dr. E.___ führte zur Begründung der Anpassungsstörung – wie gesagt - erhebli che psychosoziale Faktoren an (Urk. 14/1 S. 41). Zudem stellte er aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass keine depressive Episode vorliege, da die Kriterien gemäss ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien (Urk. 14/1 S. 42). Zu den subjektiven Beschwerden und zum psychiatrischen Krankheitsverlauf führte er aus, dass selbst die Beschwerdeführerin die gesamte psychosoziale Situation (Ehemann arbeitet nicht, sie müsse von Fr. 400.-- im Monat leben, Kündigung des Arbeitsverhältnisses) als belastend angebe (Urk. 14/1 S. 33 f.). Im Übrigen zeigte sich der von Dr. E.___ erhobene Befund im Wesentlichen unauffällig und unbeeinträchtigt mit leichten bis mittelgradigen Einschränkungen der Fähigkeit zur Planung, Flexibilität, Anwendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu aus serberuflichen Aktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege (Urk. 14/1 S. 35-39). Darüber hinaus wies Dr. E.___ darauf hin, dass in gewissem Masse eine Selbst limitierung bestehe (Urk. 14/1 S. 63). In psychi atri scher Hinsicht diagnostizierte er neben der Anpassungsstörung einen Verdacht auf beginnende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 14/1 S. 41, S. 43 und S. 61). Mit einer blossen Verdachtsdiagnose ist je doch eine chronische Schmerzstörung nicht mit dem invalidenversicherungs rechtlich relevanten erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3; BGE 138 V 218 E. 6). Zudem zeitigt diese Ver dachtsdiagnose gemäss Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/1 S. 43 und S. 61).
Dr. E.___ stützte seine psychiatrische Diagnose einzig auf psychosoziale Fakto ren. Mithin steht fest, dass die Anpassungsstörung einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren und damit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, sodass von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG gesprochen werden könnte. Dem steht auch die von Dr. E.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der Anpassungsstörung nicht entgegen, da
der Arztperson bei der Beurteilung der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu kommt (vorstehend E. 4.3.2). 4.3.4
Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass die von Dr. E.___ erhobenen Befunde nicht in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden und gleichsam in ihnen aufgehen würden und man sie dem strukturierten Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren unterziehen würde, ergäbe sich das Ergebnis – wie im Folgenden zu zeigen ist - dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne aufgrund der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen ist.
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die von Dr. E.___ erhobene n Befund e zeigten sich im Wesentlichen unauffällig
und unbeeinträchtigt. Einzig
die Fähigkeit zur Planung, die Flexibilität, die An wendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege attestierte Dr. E.___ als leicht bis mittelgradig
einge schränkt
(vgl. E. 4.3. 3 ) und stellte zur Zumutbarkeit der Tätigkeiten aufgrund der psychischen Leiden klar, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, im Schichtsystem, keine verantwortungsvollen Auf gaben und Tätigkeiten, die eine Dauerkonzentration und Aufmerksamkeit und darüber hinaus kreative Fertigkeiten erfordern, zumutbar seien (Urk. 14/1 S. 67). Diese Beeinträchtigungen fallen bei einer geeigneten Verweistätigkeit kaum res sourcenhemmend ins Gewicht. Darüber hinaus wies Dr. E.___ darauf hin, dass in gewissem Ausmass eine Selbs tlimitierung bestehe (Urk. 14/1 S. 63).
M edizi nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen gestützt auf ein subjektives Empfinden sind nicht als individualisierende Ge sundheitsbeeinträchtigungen anzuerkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist zu bemer ken, dass die Beschwerdeführerin noch nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen ist (Urk. 14/1 S. 34 und S. 42). Von einer konsequenten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Therapie, deren Scheitern das Leiden als behandlungsresistent ausweisen würde, kann keine Re de sein (vgl. Urk. 14/1 S. 44 und S. 64).
Komorbiditäten nannte Dr. E.___ keine (vgl. Urk. 14/1) und die Schmerzstörung fällt als blosse Verdachtsdiagnose ausser Acht (vorstehend E. 4.3.3). Das somati sche Leiden zieht keine Einschränkung in einer Verweistätigkeit nach sich.
Zur Persönlichkeit ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Wesentlichen unauffällig zeigte
(vgl. E. 4.3.2) . Sie verfügt über eine ausgeglichene Persönlichkeit ohne Hinweise auf eine Per sönlichkeitsakzentuierung (Urk. 14/1 S. 36). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen wür de.
Im Lebenskontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen der Be schwerdeführerin respektive das Fehlen solcher Ressourcen, mithin ob sie Un terstützung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt. Ihr Ehemann ist seit einem Sturz 2013 nicht mehr arbeitstätig. Sie hat drei Kinder, wobei der erwachsene Sohn mit Jahrgang 1986 noch zuhause bei den Eltern wohnt (Urk. 14/1 S. 40). Den Kontakt zu den Kindern und ihrem Ehemann empfindet sie als gut (Urk. 14/1 S. 27 ). Die Beschwerdeführerin hat immer noch eine gute emotionale Bindung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern (Urk. 14/1 S. 39). Daneben geht sie regelmässig zu ihrer Nachbarin (Urk. 14/1 S. 29). Die Beschwerdeführe rin verfügt somit über ein intaktes Familienleben und pflegt nachbarschaftliche Beziehungen . Ein sozialer Rückzug liegt nicht vor (Urk. 14/1 S. 42 und S. 62). Vielmehr zeigen sich zahlreiche sich positiv auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.
Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin gestaltet sich im Wesentlichen unauf fällig und weist auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin (Urk. 14/1 S.28 f. S. 40). So gab sie an, zu unterschiedlichen Zeiten, manchmal bereits um 4:00 Uhr, auf zustehen. Sie erledige die Morgentoilette, trinke Tee, le se etwas, nehme ihre Medikamente und frühstücke etwas. Sie helfe ihrem Ehe mann und koche dann mit ihm gemeinsam zu Mittag. Wegen der Schmerzen helfe ihr der Mann bei der Wäsche. Wenn die Tochter vorbeikomme, unterhalte sie sich mit ihr. Sie müsse dann noch Sachen erledigen (Arzt, Sozialamt, Phy siotherapie). Zum Abendessen gebe es meistens etwas Warmes zwischen 19:00 und 20:00 Uhr. Abends gehe sie zur Nachbarin. Schlafen ge he
sie manchmal schon um 20:00 Uhr (Urk. 14/1 S. 28 f.). All diese Umstände sprechen gegen ei ne massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbe reichen aufgrund der psychischen Leiden.
Die Beschwerdeführerin verfügt bezüglich ihrer psychischen Leiden über eine Krankeneinsicht (Urk. 14/1 S. 37), sieht sich aufgrund der psychischen Leiden zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/1 S. 43), ist in ihrer Entscheidungs- und
Ur teilsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 14/1 S. 38) und wegfähig (Urk. 14/1 S. 39), befindet sich aber nicht in einer leitliniengerechten psychiatri schen Therapie (Urk. 14/1 S. 42). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass bezüglich des psychischen Leidens (Anpassungsstörung) kein wesentlicher Lei densdruck vorliegt.
D ie Prüfung der massgebenden Indikatoren ergibt somit , dass diese nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insgesamt ist – neben der Tatsache, dass die Anpas sungsstörung auf psychosozialen Faktoren gründet (vgl. E. 4.3.3 ) – damit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund des psychischen Leiden s der Be schwerdeführerin nicht nachgewiesen.
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr aufgrund ihres Alters die berufli che Wiedereingliederung nicht zumutbar sei und ihr daher schon eine Invali denrente zugesprochen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f.). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesge richts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2 .1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bun desgerichts
8 C_ 910 /20
E. 15 vom
E. 19 .
Mai 2 01 6 E. 4.2. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). 5 .3
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest stellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Im vorliegenden Fall i st aus medizini scher Sicht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somati schen Leiden in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4). Dies stand bereits mit dem ärztlichen Bericht des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 14. Februar 2017 (E. 3.4), spätestens aber mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 21. April 2017 (E. 3. 5 ) fest.
Demnach ist der 21. April 2017 das massgebliche Datum für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5.4
Am 21. April 2017 war die am 20. September 1957 geborene Beschwerdeführe rin noch nicht 60-jährig und hatte damit noch eine Aktivitätsdauer von über vier Jahren vor sich gehabt. Sie verfügt über eine Ausbildung als Schuhmache rin (Urk. 17/15 S. 5), arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern und war bis im Juni 2016 zu 100 % bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 17/10). Damit verfügt die Be schwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung mit wechselnden Ar beitgebern. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführe rin, welche gewisse Arbeiten unzumutbar machen (vgl. E. 4.2 ), steht ihr weiter hin ein vergleichsweise breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen . So geht das Bundesgericht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind (was von der Beschwerde führerin trotz der Handbeschwerden nicht gesagt werden kann) und überdies nur leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2).
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei den behinderungsgerechten, eingeschränkten Tätigkeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise noch nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht zugemutet werden kann. Da ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar ist, liegt keine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00297 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 31. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, absolvierte in Serbien eine Ausbildung als Schuhmacherin (Urk. 17/15 S. 5) und arbeitete zuletzt in einem Pensum von 100 % als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 17/15 S. 6 ). Dieses Arbeitsverhältnis endete nach einvernehmlicher Auflösung per 31. August 2017 (Urk. 24/4). Den letzten effektiven Arbeitstag hatte die Versi cherte am 3. Juni 2016 (Urk. 17/39 S. 1). 1.2
Am 19. August 2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine sensomotorische C6/C7- Radikulopathie zum Leistungs bezug an (Urk. 17/15 S. 6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers SWICA Gesundheitsor ganisation (SWICA) bei, welche unter anderem das von dieser in Auftrag gege bene Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, vom 9. September 2016 (Urk. 17/25) enthielten, und tätigte Abklärungen in erwerbli cher sowie medizinischer Hinsicht . Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 17/33) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht . Auf Einwand der Versicherten (Urk. 17/34, Urk. 17/40) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) das Leistungs gesuch der Versicherten ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) mit den
Anträgen (S. 2) , es sei ihr in Abänderung der Verfügung der IV-Stelle vom 21 . Februar 2017 ab 1. April 2017 eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen; e ventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 21 . Februar 2017 aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zwecks Ergänzung der Sachverhaltsabklä rungen sowie der Prüfung von beruflichen Massnahmen zurückzuweisen. Zu dem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Petra Oehmke, Affoltern am Albis, als unentgeltlich e Rechtsvertreterin beizugeben.
Mit Eingabe n vom 31. März 2017 (Urk. 9) sowie vom 11. Mai 2017 (Urk. 13) reichte die Versicherte Unterlagen nach.
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2017 (Urk. 16) die Ab weisung der Beschwerde .
Mit Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Mit Eingaben vom 28. Juni 2017 (Urk. 23), vom 29. September 2017 (Urk. 27) und vom 16. Februar 2018 (Urk. 30) reichte s ie weitere Unterlagen nach (Urk. 24/1 -4 , Urk. 28 und Urk. 31/1 -2) , welche der Be schwerdegegnerin mit Verfügungen vom 4. Juli 2017 (Urk. 26), vom 29. Oktober 2017 (Urk. 29) und vom 21. Februar 2018 (Urk. 32) zur Kenntnis zugestellt wurden.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Urk. 25) auf eine Duplik, was der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurde, und diese äusserte sich auch nicht mehr zu den nach gereichten Akten. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 1.3.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen gu ten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu er zielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG ,
BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fach ärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleich bedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diag nose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hin weis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) dar , dass der Beschwerdeführerin keine Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und Eingliederungsmassnahmen) zustünden , weil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Zudem habe ihr ehemaliger Arbeitgeber mitgeteilt, dass er der Beschwerdeführerin eine Anstellung unter Berücksichtigung der Einschränkungen angeboten habe. Die sem Angebot sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Eingliede rungsmassnahmen könnten unter den erwähnten Umständen ebenfalls nicht angeboten werden, da die Beschwerdeführerin vorgängig die Motivation zur Mitwirkung an entsprechenden Massnahmen aufzeigen müsse.
In der Vernehmlassung (Urk. 16) ergänzte sie, aus somatischer Sicht bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Was die psychi schen Leiden betreffe, so habe sich die Beschwerdeführerin nie in eine psychiat risch-psychotherapeutische Behandlung gegeben. Das psychische Leiden würde zudem als therapeutisch sehr gut angehbar beschrieben , weshalb invalidenversi cherungsrechtlich nicht von einem invalidisierenden psychischen Geschehen gesprochen werden könne (S. 1 f.) Hinzu komme, dass das psychische Leiden als reaktiv bezeichnet werde und durch überwiegend psychosoziale Faktoren beein flusst werde. Im Weiteren gehe aus dem Gutachten von Dr. E.___ klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv im ersten Arbeitsmarkt als nicht ar beitsfähig einschätze ( S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8. März 2017 (Urk. 1) und der Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) auf den Standpunkt , dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 und Urk. 20 S. 3). Zudem sei sie aufgrund ihres psychischen Leidens auch in ange passter Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 20 S. 3) . Die Ansicht der Be schwerdegegnerin, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Lei dens nicht zu berücksichtigen sei, weil das Leiden reaktiver Natur und gut be handelbar sei, sei nicht gesetzeskonform.
Denn auch behandelbare, vorüberge hende psychische Erkrankungen seien nach Ablauf der einjährigen Wartefrist von Art. 28 IVG zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hätten (Urk. 20 S. 3). Zudem widerspreche der von der Be schwerdegegnerin eingenommene Standpunkt, dass bei psychischen Erkrankun gen zuerst alle erfolgsversprechenden Therapieansätze in Anspruch genommen werden müssten, bevor eine Rentenprüfung in Frage käme, dem klaren Wortlaut von Art. 28 IVG (Urk. 20 S. 3 f.). Sie sei auch motiviert, an beruflichen Einglie derungsmassnehmen teilzunehmen, diese machten aber angesichts ihres fortge schrittenen Alters und der doch erheblichen neurologischen Einschränkungen keinen Sinn, weshalb sie im Hauptstandpunkt eine Rentenzusprache beantrage ( vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f. ). 2.3
Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente und allenfalls auf berufliche Massnahmen hat . Dabei ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktions mitarbeiterin aufgrund ihres somatischen Leidens dauerhaft zu 100 % arbeits unfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 20 S. 3 und Urk. 17/42 S. 3). Dies steht im Einklang mit der Rechts- und Aktenlage (vgl. etwa Urk. 14/1 S. 63 und S. 66 f.) .
Umstritten und zu prüfen bleibt, inwiefern und in welchem Ausmass die Be schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit insbesondere in Hinblick auf ihre psychischen Leiden
arbeitsfähig ist . 3. 3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seiner neurologi schen Kurzbeurteilung zu Handen des Krankentaggeldversicherers vom 9. September 2016 (Urk. 17/25/2-13) folgende
– gekürzt wiedergegebene - Di agnosen und Funktionsstörungen (S. 8 f.): 1. Nacken-Schulterschmerzen rechts betont 2. Ellenbogenschmerzen rechts 3. Elektrophysiologisch gemessene Amplitudenminderung in der
Elek troneurographie für den Nervus ulnaris rechts, als Residuum eines Ulna ris-Rinnensyndroms rechts 4. Anamnestisch belastungsabhängige Schmerzen am Sprunggelenk rechts
Gestützt unter anderem auf die Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 27. Mai und 28. Juli 2016, laut denen keine Radikulopathie vorliege (Urk. 17/16/17-21), so dass sich diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse (S. 10), gab Dr. Z.___ zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit an, dass sich in seinen Untersuchungen kein organpathologischer Befund erge ben habe, der eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin in der beruflichen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin erge be. Entsprechend bestehe bei ihr eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit (S. 11).
Im Weiteren führte er aus, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der anhalten den Nacken-Schulter-Armschmerzen schwere körperliche Arbeiten –Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, sowie dauerhaftes Arbeiten in Zwangs positionen, so etwa dauerhaftes Arbeiten über Kopf, insbesondere mit dem rech ten Arm – nicht zumutbar seien (S. 11). Zudem sei sie unabhängig von der be ruflichen Tätigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit – in einer leich ten körperlichen Tätigkeit, mit Heben und Tragen leichter, gelegentlich maximal mittelschwerer Lasten, frei wechselbelastend, ohne dauerhaftes Arbeiten in Zwangspositionen voll arbeitsfähig (S. 11). 3.2
Auf Zuweisung durch den Hausarzt Dr. B.___ untersuchte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, die Beschwerdeführerin und nannte in ihrem Bericht vom 20 . Januar 201 7 (Urk. 17/ 38 ) folgende Diagnosen (S. 1 ): - Chronische inkomplette axonale Ulnaris-Läsion rechts - Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris dexter nach Learmo n th am 17. Juni 2014 - Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Status nach sensibler C6-Radikulopathie rechts bei Spinalk analstenose C4-6 mit For a m inalstenose C6/7 rechts
Dr. C.___ führte aus, aus neurologischer Sicht sei sicher eine erheblich redu zierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin als Montagearbeiterin festzustellen, was von einem Gutachter verifiziert werden müsste. Im Weiteren berichtete er, dass sich nebenbefundlich, klinisch noch wenig bedeutend, ein leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyn drom finde. Zudem sei eine axonale Radikulopathie C6 rechts nicht nachweisbar (S. 2). 3.3
Hausarzt Dr. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erachtete am 21. November 2016 eine halbtägige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit für zumutbar (Urk. 17/30). In seinem Einwand vom 24. Januar 2014 (Urk. 17/37) gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2016 (Urk. 17/33) führte er unter Verweis auf den Bericht von Dr. C.___ (E. 3.2) aus, dass aus neurolo gischer Sicht eine erheblich reduzierte Einsatzfähigkeit der rechten Hand und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Montagearbeiterin festzu stellen sei. Der Grad der Behinderung müsse daher in einem Gutachten verifi ziert werden. Zudem verlangte er eine psychiatrische Begutachtung (vgl. auch Urk. 17/34). 3.4
Dr. med.
, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, re gionalärztlicher Dienst (RAD), stellte gestützt auf die Akten in seiner Stellung nahme vom 14. Febr uar 2017 (Urk. 17/42 ) folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2) : - Chronische inkomplette axonale Ulnaris-Läsion rechts - Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris dexter nach Learmo n th am 17. Juni 2014
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit : - Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts - Status nach sensibler C6-Radikulopathie rechts bei Spinalk a nalstenose C4-6 mit For am inalstenose C6/7 rechts
Dr. D.___ führte aus, dass Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätig keit als Produktionsmitarbeiterin beziehungsweise laut Krankentaggeldversiche rer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit bestünden (S. 2). Das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin sehe folgendermassen aus: körperlich sehr leichte Tätigkeit für den rechten Arm, ohne repetitive manuelle Tätigkeiten rechts, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne den rechten Arm belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotationsbewegungen). In einer ange passten Tätigkeit betrage hingegen die Arbeitsunfähigkeit gemäss Belastungs profil 0 % (S. 3). 3.5
Im Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin das vom Krankentag geldversicherer eingeholte psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, auf (Urk. 14/1). Gestützt auf die Ergebnisse seiner psychiatri schen und neurologischen Untersuchungen nannte er in der Expertise vom 21. April 2017 (Urk. 14/1) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 61): 1. Chronische inkomplette axonale Ulnarisläsion rechts mit Status nach operativer Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts nach Learmonth am
17. Juni 2014 2. Leicht- bis mittelgradiges Karpaltunnelsyndrom rechts 3. Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, insbesondere aufgrund der Kündigung der Arbeitsstelle und der prekären psychosozialen, insbe sondere finanziellen Situation (ICD-10 F43.21)
Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus bidisziplinärer Sicht (S. 61): 1. Chronische Nackenschmerzen, Halswirbelsäule, ohne radikuläre Aus strahlung 2. Verdacht auf beginnende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf führte Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin
in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Montagemit arbeiterin seit Erkrankungsbeginn zu 100 % dauerhaft arbeitsunfähig sei (S. 63 und S. 66 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit legte Dr. E.___ dar, dass der
Be schwerdeführerin
in einer optimal angepassten Tätigkeit, ohne Zwangshaltun gen im Bereich der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Belastung durch Vibrationen, ohne Tätigkeiten mit Tragen und Halten von schweren bis mittelschweren Gegenständen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Beanspruchung der rechten Hand und ohne Überkopf arbeiten, aus bidisziplinärer Sicht ab sofort in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit sei auf die Anpassungsstörung zurückzuführen. Durch ei ne entsprechende psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologi sche Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von 8-10 Wochen bis auf 100 % verbessert werden (S. 63 f. und vgl. auch S. 66 f.). 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___
21. April 2017 (E. 3.5 ) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Aus einandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerde führers auseinander. Der Gutachter hat die medizinischen Zustände und Zu sammenhänge grundsätzlich einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet.
Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2
Dr. E.___ diagnostizierte in neurologischer Hinsicht Ulnarisläsion rechts und ein Karpaltunnelsyndrom rechts (vorstehend E. 3.5), wobei das Karpaltunnelsyn drom klinisch nur wenig bedeutend sei (vgl. Urk. 14/1 S. 62). Die Diagnosen der Leiden der rechten Hand decken sich mit denjenigen von Dr. C.___ (E. 3.2) und Dr. D.___ (E. 3.4) und stehen in Einklang mit den von Dr. med. F.___ , Neurologie FMH, vom 16 . März 201 7 (Urk.
10) und von Hausarzt Dr. B.___ (vgl. Urk. 17/16/49-50, Urk. 17/34 und Urk. 17/37) gestellten Diag nosen. Davon ist auszugehen. Die Nackenschmerzen zeitigen keine Auswirkun gen auf Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 14/1 S. 54 f. und S. 61 sowie Urk. 17/42 S. 2), was sich ohne Weiteres vereinbaren lässt mit dem von Dr. C.___ er wähnten Status nach C6-Radikulopathie und nach Spinalkanalspinose (vorste hen E. 3.2). Deren Beurteilung wurde auch durch Hausarzt Dr. B.___ über nommen (vorstehend E. 3.3).
Die Leiden der rechten Hand führen unter Berücksichtigung der Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen gemäss Dr. E.___ – in Überstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.2) – aus somatischer Sicht zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin un ter Berücksichtigung des durch den Gutachter formulierten Belastungsprofils ( optimal angepasste Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen im Bereich der rechten oberen Extremität, insbesondere der rechten Hand, ohne Tätigkeiten mit erhöh ter Belastung durch Vibrationen, ohne Tätigkeiten mit Tragen und Halten von schweren bis mittelschweren Gegenständen, ohne repetitive Tätigkeiten mit Be anspruchung der rechten Hand und ohne Überkopfarbeiten [E. 3.5] ) nach fach medizinischer Beurteilung durch Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.4 und E. 3.5). Auf diese nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeit ist abzustel len. Diese Beurteilung wird durch die Einschätzung des Hausarztes Dr. B.___ , der eine Verweistätigkeit lediglich im Umfang von 50 % für zumutbar erachtete ( Urk. 17/30), nicht in Zweifel gezogen, zumal letzterer nicht darlegte, weshalb die von ihm als zumutbar beschriebenen Tätigkeiten nicht vollschichtig zumut bar sein sollten. Rechtsprechungsgemäss ist zudem in Bezug auf die Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte mit Zurück haltung zu würdigen sind. 4.3 4.3.1
In Bezug auf die psychische Problematik ist festzuhalten, dass es n ach der Rechtsprechung in sämtliche n Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterli ch) befassten Arztpersonen ist, sel ber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an da uernden oder vo r - übergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Aus p rägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtl ichen Gege benheiten hat die Recht sprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachten den) Mediziners ist e s, den Gesundheitszustand zu be ur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ä rztlicher Untersuchung unter Be rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stel len. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwal tung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193
E. 3.1 und 3.2). V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann da mit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 4.3.2
Bei psychischen Leiden darf das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein trächtigungen bestehen , welche allein von belastenden soziokulturellen Fakto ren herrühren, sondern es hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen .
Damit überhaupt von Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ge sprochen werden kann, sind s olche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Er werbsfähigkeit unabdingbar. Wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psy chosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Ge sundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.3.3
Dr. E.___ diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine Anpassungsstörung beziehungsweise eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und wies in diesem Zusammenhang aus drücklich auf die Kündigung der Arbeitsstelle und die prekäre psychosoziale , insbesondere finanzielle Situation hin, welche ursächlich für eine 50%ige Ar beitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit sei (vgl. Urk. 14/1 S. 44, S. 62 und S. 64) . Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen be hindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Le bensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhanden sein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auf treten. Dabei ist davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) handelt es sich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht län ger als 2 Jahre dauert (vgl. diagnosti sche Leitlinien für eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome in Dill ing/Mambour/Schmidt, Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen: ICD- 10 Kapitel V [F]: Klinisch diag nostische Leitlinien, 10. Aufl. 20 15, S. 209 f. ).
Dr. E.___ führte zur Begründung der Anpassungsstörung – wie gesagt - erhebli che psychosoziale Faktoren an (Urk. 14/1 S. 41). Zudem stellte er aufgrund der erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass keine depressive Episode vorliege, da die Kriterien gemäss ICD-10 hierfür nicht erfüllt seien (Urk. 14/1 S. 42). Zu den subjektiven Beschwerden und zum psychiatrischen Krankheitsverlauf führte er aus, dass selbst die Beschwerdeführerin die gesamte psychosoziale Situation (Ehemann arbeitet nicht, sie müsse von Fr. 400.-- im Monat leben, Kündigung des Arbeitsverhältnisses) als belastend angebe (Urk. 14/1 S. 33 f.). Im Übrigen zeigte sich der von Dr. E.___ erhobene Befund im Wesentlichen unauffällig und unbeeinträchtigt mit leichten bis mittelgradigen Einschränkungen der Fähigkeit zur Planung, Flexibilität, Anwendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähig keit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu aus serberuflichen Aktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege (Urk. 14/1 S. 35-39). Darüber hinaus wies Dr. E.___ darauf hin, dass in gewissem Masse eine Selbst limitierung bestehe (Urk. 14/1 S. 63). In psychi atri scher Hinsicht diagnostizierte er neben der Anpassungsstörung einen Verdacht auf beginnende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 14/1 S. 41, S. 43 und S. 61). Mit einer blossen Verdachtsdiagnose ist je doch eine chronische Schmerzstörung nicht mit dem invalidenversicherungs rechtlich relevanten erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2013 vom 24. September 2013 E. 6.3; BGE 138 V 218 E. 6). Zudem zeitigt diese Ver dachtsdiagnose gemäss Dr. E.___ keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/1 S. 43 und S. 61).
Dr. E.___ stützte seine psychiatrische Diagnose einzig auf psychosoziale Fakto ren. Mithin steht fest, dass die Anpassungsstörung einzig in Beeinträchtigungen besteht, welche von belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren und damit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist, sodass von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG gesprochen werden könnte. Dem steht auch die von Dr. E.___ festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der Anpassungsstörung nicht entgegen, da
der Arztperson bei der Beurteilung der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu kommt (vorstehend E. 4.3.2). 4.3.4
Selbst, wenn davon auszugehen wäre, dass die von Dr. E.___ erhobenen Befunde nicht in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden und gleichsam in ihnen aufgehen würden und man sie dem strukturierten Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren unterziehen würde, ergäbe sich das Ergebnis – wie im Folgenden zu zeigen ist - dass eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne aufgrund der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen ist.
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die von Dr. E.___ erhobene n Befund e zeigten sich im Wesentlichen unauffällig
und unbeeinträchtigt. Einzig
die Fähigkeit zur Planung, die Flexibilität, die An wendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähig keit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten und Fähigkeit zur Selbstpflege attestierte Dr. E.___ als leicht bis mittelgradig
einge schränkt
(vgl. E. 4.3. 3 ) und stellte zur Zumutbarkeit der Tätigkeiten aufgrund der psychischen Leiden klar, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit häufigem Kundenkontakt, im Schichtsystem, keine verantwortungsvollen Auf gaben und Tätigkeiten, die eine Dauerkonzentration und Aufmerksamkeit und darüber hinaus kreative Fertigkeiten erfordern, zumutbar seien (Urk. 14/1 S. 67). Diese Beeinträchtigungen fallen bei einer geeigneten Verweistätigkeit kaum res sourcenhemmend ins Gewicht. Darüber hinaus wies Dr. E.___ darauf hin, dass in gewissem Ausmass eine Selbs tlimitierung bestehe (Urk. 14/1 S. 63).
M edizi nisch-psychiatrisch nicht begründbare Selbsteinschätzungen und -limitierungen gestützt auf ein subjektives Empfinden sind nicht als individualisierende Ge sundheitsbeeinträchtigungen anzuerkennen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist zu bemer ken, dass die Beschwerdeführerin noch nie in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gewesen ist (Urk. 14/1 S. 34 und S. 42). Von einer konsequenten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Therapie, deren Scheitern das Leiden als behandlungsresistent ausweisen würde, kann keine Re de sein (vgl. Urk. 14/1 S. 44 und S. 64).
Komorbiditäten nannte Dr. E.___ keine (vgl. Urk. 14/1) und die Schmerzstörung fällt als blosse Verdachtsdiagnose ausser Acht (vorstehend E. 4.3.3). Das somati sche Leiden zieht keine Einschränkung in einer Verweistätigkeit nach sich.
Zur Persönlichkeit ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Wesentlichen unauffällig zeigte
(vgl. E. 4.3.2) . Sie verfügt über eine ausgeglichene Persönlichkeit ohne Hinweise auf eine Per sönlichkeitsakzentuierung (Urk. 14/1 S. 36). Damit ist kein strukturelles Defizit im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik erkennbar, welches im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung negativ ins Gewicht fallen wür de.
Im Lebenskontext zu berücksichtigen sind (mobilisierbare) Ressourcen der Be schwerdeführerin respektive das Fehlen solcher Ressourcen, mithin ob sie Un terstützung aus ihrem sozialen Netzwerk erfährt. Ihr Ehemann ist seit einem Sturz 2013 nicht mehr arbeitstätig. Sie hat drei Kinder, wobei der erwachsene Sohn mit Jahrgang 1986 noch zuhause bei den Eltern wohnt (Urk. 14/1 S. 40). Den Kontakt zu den Kindern und ihrem Ehemann empfindet sie als gut (Urk. 14/1 S. 27 ). Die Beschwerdeführerin hat immer noch eine gute emotionale Bindung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern (Urk. 14/1 S. 39). Daneben geht sie regelmässig zu ihrer Nachbarin (Urk. 14/1 S. 29). Die Beschwerdeführe rin verfügt somit über ein intaktes Familienleben und pflegt nachbarschaftliche Beziehungen . Ein sozialer Rückzug liegt nicht vor (Urk. 14/1 S. 42 und S. 62). Vielmehr zeigen sich zahlreiche sich positiv auf ihre Ressourcen auswirkende Faktoren.
Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin gestaltet sich im Wesentlichen unauf fällig und weist auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin (Urk. 14/1 S.28 f. S. 40). So gab sie an, zu unterschiedlichen Zeiten, manchmal bereits um 4:00 Uhr, auf zustehen. Sie erledige die Morgentoilette, trinke Tee, le se etwas, nehme ihre Medikamente und frühstücke etwas. Sie helfe ihrem Ehe mann und koche dann mit ihm gemeinsam zu Mittag. Wegen der Schmerzen helfe ihr der Mann bei der Wäsche. Wenn die Tochter vorbeikomme, unterhalte sie sich mit ihr. Sie müsse dann noch Sachen erledigen (Arzt, Sozialamt, Phy siotherapie). Zum Abendessen gebe es meistens etwas Warmes zwischen 19:00 und 20:00 Uhr. Abends gehe sie zur Nachbarin. Schlafen ge he
sie manchmal schon um 20:00 Uhr (Urk. 14/1 S. 28 f.). All diese Umstände sprechen gegen ei ne massgebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in sämtlichen Lebensbe reichen aufgrund der psychischen Leiden.
Die Beschwerdeführerin verfügt bezüglich ihrer psychischen Leiden über eine Krankeneinsicht (Urk. 14/1 S. 37), sieht sich aufgrund der psychischen Leiden zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/1 S. 43), ist in ihrer Entscheidungs- und
Ur teilsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 14/1 S. 38) und wegfähig (Urk. 14/1 S. 39), befindet sich aber nicht in einer leitliniengerechten psychiatri schen Therapie (Urk. 14/1 S. 42). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass bezüglich des psychischen Leidens (Anpassungsstörung) kein wesentlicher Lei densdruck vorliegt.
D ie Prüfung der massgebenden Indikatoren ergibt somit , dass diese nicht als ausgeprägt anzusehen sind. Insgesamt ist – neben der Tatsache, dass die Anpas sungsstörung auf psychosozialen Faktoren gründet (vgl. E. 4.3.3 ) – damit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund des psychischen Leiden s der Be schwerdeführerin nicht nachgewiesen.
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr aufgrund ihres Alters die berufli che Wiedereingliederung nicht zumutbar sei und ihr daher schon eine Invali denrente zugesprochen werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 20 S. 4 f.). 5.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer Weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussich ten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind ( Urteil des Bundesge richts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2 .1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mutbar ist . Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsscha dens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Bega bungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbar keit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. Urteil des Bun desgerichts
8 C_ 910 /20 15 vom 19 .
Mai 2 01 6 E. 4.2. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente be gründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). 5 .3
Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest stellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4). Im vorliegenden Fall i st aus medizini scher Sicht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer somati schen Leiden in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4). Dies stand bereits mit dem ärztlichen Bericht des RAD-Arztes Dr. D.___ vom 14. Februar 2017 (E. 3.4), spätestens aber mit dem Gutachten von Dr. E.___ vom 21. April 2017 (E. 3. 5 ) fest.
Demnach ist der 21. April 2017 das massgebliche Datum für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5.4
Am 21. April 2017 war die am 20. September 1957 geborene Beschwerdeführe rin noch nicht 60-jährig und hatte damit noch eine Aktivitätsdauer von über vier Jahren vor sich gehabt. Sie verfügt über eine Ausbildung als Schuhmache rin (Urk. 17/15 S. 5), arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern und war bis im Juni 2016 zu 100 % bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 17/10). Damit verfügt die Be schwerdeführerin über eine langjährige Berufserfahrung mit wechselnden Ar beitgebern. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführe rin, welche gewisse Arbeiten unzumutbar machen (vgl. E. 4.2 ), steht ihr weiter hin ein vergleichsweise breites Spektrum an Hilfstätigkeiten offen . So geht das Bundesgericht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind (was von der Beschwerde führerin trotz der Handbeschwerden nicht gesagt werden kann) und überdies nur leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lichkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2).
Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei den behinderungsgerechten, eingeschränkten Tätigkeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise noch nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst eingliederungspflicht zugemutet werden kann. Da ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich noch verwertbar ist, liegt keine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor. 6. 6.1
Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung. 6.2
Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicher te Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen wür de. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfol gen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädi gung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist , wenn nötig , der Teuerung und der realen Einkommensentwickl ung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 ).
In ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Produktionsmita rbeiterin bei der Y.___ AG erzielte die Beschwerdeführerin
2016 ein monatliches Einkommen ohne Ersatzlei st ungen von Fr. 4'280.-- (Urk. 17/39 S. 5). Dies ergibt ein Vali deneinkommen von Fr.
55’640.-- (13 x Fr. 4'280.-- ). 6.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezo gen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hatte am
3. Juni 2016 (Urk. 17/39 S. 1) ihren letzten Arbeitstag. Sie ging danach keiner Arbeit mehr nach, weshalb auf die Tabellen löhne gemäss LSE abzustellen ist. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Frauen (LSE 201 4 TA1 , Kompetenzniveau 1 ) in einfachen Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, so dass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2673 (2014) auf Indexs tand 2709 (2016; vgl. Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenprei se und der Reallöhne, Frauen) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen) - ein Invalidene inkommen von Fr. 54'518.-- (Fr. 4'300. -- x 12 / 2673 x 2709 / 40 x 41.7) resultiert. 6.4
Nach dem Gesagten steht dem Valideneinkommen von Fr. 55’640.-- (E. 6.2) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 54'518.-- (E. 6.3) gegenüber. Damit resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 2 %. Selbst wenn, ohne nähere Prüfung der Berechtigung, der maximal zulässige Abzug von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc) gewährt würde, resultierte kein Invaliditätsgrad, welcher zu ei ner Invalidenrente berechtigten würde. Dementsprechend steht der Beschwerde führerin keine Invalidenrente zu und ihre Beschwerde ist diesbezüglich abzu weisen. 7.
Die Beschwerdeführer in beantragte in ihrer Beschwerde vom 8. März 2017 (Urk. 1) sowie in ihrer Replik vom 13. Juni 2017 (Urk. 20) eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Mass nahmen.
In der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2017 (Urk. 2) wies die Be schwerdegegnerin das Gesuch um berufliche Massnahmen ab. Sie begründete die s
m it dem Umstand, dass der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2016 (vgl. Urk. 17/39/4) mitgeteilt habe, ihr könne unter Berücksichtigung der Einschränkungen eine Anstellung angeboten werden. Der ehemalige Arbeitgeber habe sie aufgefordert, sich wieder zur Arbeit zu begeben oder telefonisch zu melden. Dieser Aufforderung sei die Beschwer deführerin nicht nachgekommen, weshalb die fristlose Kündigung erfolgt sei. Sie habe es somit verpasst, ein ähnliches Einkommen zu erzielen, weshalb ihr ebenfalls keine Eingliederungsmassnahmen angeboten werden könnten.
Zudem müsse die Beschwerdeführerin ihr vorgängig die Motivation zur Mitwirkung an ents prechenden Massnahmen aufzeigen (Urk. 2 S. 2 f.).
Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann nicht gefolgt werden. Das Angebot
der ehemaligen Arbeitgeberin
(vgl. Urk. 17/39/14-15) beruhte noch auf der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf basie rend auf der Expertise von Dr. Z.___ vom 9. September 2016 (Urk. 17/25 S. 12 ) ,
und erfolgte vor den Beurteilungen durch Dr. C.___ (vgl. E. 3.2) und Dr. E.___ (vgl. E. 3.5), welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf feststellten (vgl. auch die Vereinbarung der Beschwer deführerin mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber vom Juni 2017 [Urk. 24/4]). Dr. E.___ wies in seinem Gutachten zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführe rin keine Motivation zu beruflichen Massnahmen zeigte (Urk. 14/1 S. 37), ohne jedoch auszuführen, welche Grundlagen ihn zu diesem Schluss führten. Es ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin an der Motivation zu beruflichen Massnahme mangelt, zu mal sie dies bestreitet (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 20 S. 5).
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Produktionsarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig und aus somatischen Gründen auf eine leidens angepasste Tätigkeit (vgl. E. 3. 5 ) angewiesen ist, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht auszuschliessen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Beschwer deführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, prüfe und gegebenenfalls durchführe (vorstehend E. 1.6). Da die Restarbeitsfähigkeit nach dem Gesagten (vorstehend E. 5.4) verwertbar ist, kann entgegen der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) auch nicht gesagt werden, wegen des Alters seien entsprechenden Massnahmen nicht erfolgver sprechend.
In diesem Sinne ist die Beschwerde in Bezug auf die beruflichen Massnahmen teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Prüfu ng derselben und anschlies sender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8 . 8 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Ver hältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) i.V.m. Art. 119 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO ) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftig keit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193
E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersu chungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsoblie genheit zunächst seine Einkommens- und Vermögens - verhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat da mit weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sach verhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach § 28 lit. a G SVGer in Verbindung mit Art. 97 ZPO demgegenüber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4.3 mit Hinweisen). 8 .2
Mit Verfügung vom 13. März 2017 (Urk. 5) wurde die Beschwerdeführerin aus drücklich aufgefordert, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftig keit vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen fi nanziellen Situation – wobei diesbezüglich ein Hinweis auf Ziff. 12 des Formu lars erfolgte – einzureichen , unter der Androhung, dass bei ungenügender Sub stantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situa tion davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. 8 .3
Aus dem von der Beschwerdeführerin am 24. März 2017 unterzeichneten „For mular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8/1) und den einge reichten Unterlagen (Urk. 3, Urk. 8, Urk. 21, Urk. 23-24 , Urk. 28 und Urk. 31) sowie den im Parallelverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Pro zessnummer IV.2016.00849) eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse:
Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich im Verlaufe des Verfahrens insofern verändert, als sie im Zeitpunkt der Subst antiierung ih res Gesuchs am 24. Mä rz 2017 Sozialhilfe bezog (Urk. 8/1 S. 2 und Urk. 8/2). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens nahm der Krankentaggeldversi cherer seine Zahlungen (rückwirkend) und mit laufenden monatlich en
Leistun gen in der Höhe von Fr. 3'37 6.50 (Urk. 23) wieder auf (Urk. 24/1 2). Dieses Krankentaggeld fand auf der Einkommensseite keinen Eingang in den Leis tungsen tscheid der Sozialhilfe vom 27. Mai 2017 (Urk. 24/3). Di e Beschwerde führerin gab am 28. Juni 2017 jedoch an, dass sie zwischenzeitlich von der So zialh ilfe abgelöst sein dürfte (Urk. 23 S. 2), wovon in Anbetracht der ausgerich teten Krankentaggelder auszugehen ist. Zwar hat die Beschwe rdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2018 dargetan, der Krankentaggeldanspruc h laufe im April 2018 aus (Urk. 30). Entsprechende Belege hat si e jedoch nicht nachge reicht, weshalb von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist. Es ist daher im Folgenden auf die aktenmässig ausgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse zum Entscheidzeitpunkt abzustellen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen lediglich über das Krankentaggeldeinkommen der Beschwerdeführerin . Dieses betrugt zuletzt für den Monat Dezember 2017 Fr. 3'489. -- (Urk. 31/2).
Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1‘700.-- für den Grundbetrag der Ehegatten, Fr. 1’425 .-- für Miete (inkl. Nebenkosten; IV.2016.00849 Urk. 9/1d ), Fr. 677.50 für die obligatorischen KVG-Krankenkassenprämien beider Ehegatten (Urk. 23), sowie geschätzten Fr. 187.-- Steuern (basierend auf einem monatl ichen Ein kommen von Fr. 3'489.-- ). Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten von Fr. 90.-- (Urk. 23), da sie nicht belegt sind. Die geltend gemachten Kosten für Radio- und Fernsehgebühren /Kommunikation von Fr. 180.-- sind im Grundbetrag enthalten und ebenfalls nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich ein Existenzminimum (inkl. Steuern) von Fr. 3'990.-- (vgl. zum Ganzen auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommis sion des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betrei bungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009).
Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar à Fr. 600.-- resultiert grundsätzlich eine monatliche Unterdeckung von Fr. 1'101. (Fr. 3'489.-- Einkommen abzüglich der Auslagen von Fr. 3'990.-- und abzüglich des Freibetrages von Fr. 600.--). Dabei nicht eingerechnet ist je doch eine Kostenbeteiligung des erwachsenen Sohnes, welcher bei den E ltern lebt (Urk. 8). Belege zum Einkommen des im gleichen Haushalt lebenden voll jährigen Sohn fehlen vollständig. Hiervon wäre rechtsprechungsgemäss ein Haushaltsbeitrag in der Höhe eines Drittels des Nettoeinkommens anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in bei einer ordentlichen Beteiligung des Sohnes in Form eines rechtsprechungsgemässen Haushaltsbeitrages in der Lage wäre, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten – allenfalls in Ratenzahlun gen – innert einem Jahr selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen respektive die Beschwerdeführer in
ist ihrer Mitwir kungspflicht im Zusammenhang mit der Dar legung der Einnahmen und Ausga ben unzureichend nachgekommen. 8 .4
Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Substantiierung der Bedürf tigkeit nicht stattgegeben werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). 9 . 9 .1
Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis tungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 1’000.-- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 9 .2
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Petra Oehmke mit Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 33) geltend gemachte Aufwand von 20,2 Stunden und Fr. 426.50 Barauslagen (Urk. 34) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwer deführerin teilweise schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren.
Angesichts der zu studierenden 49 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 6- und 4-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Petra Oehmke bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Aufgrund des bloss teilweise Obsiegens in Bezug auf die beruflichen Massnah men
ist die Prozessentschädigung um die Hälfte zu redu zieren und damit der Beschwerde gegnerin im Umfang von Fr. 1 ‘800.-- aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2017 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu verfüge. In Bezug auf die Rente wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller