Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1957, Mutter eines 1984 geborenen Sohnes und seit 2003 verwitwet ( Urk. 7/3/1-2, Urk. 7/4/1-2, Urk. 7/28/2), meldete sich 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf die erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 7/6 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7 /11, Urk. 7/15 ). In den Jahren 1999 und 2004 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch
(Urk. 9/23 , Urk. 7/42 ). 1.2
Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, indem sie der Ver si cherten einen Revisionsfragebogen zustellte (Urk. 7/59) und Arztberichte
ein holte, insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 19. August 2009 (Urk. 9/62, Ur
k. 9/67, Urk. 9/76). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/85, Urk. 7/93) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2010 die bisherige ganze Rente per 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/96 ; vgl. auch Urk. 7/95 f. ). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 7/99). In Abweisung dieser Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid mit Urteil IV.2010.00511 vom 7. September 2012 dahingehend ab, dass die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Dispositiv- Ziff. 1; Urk. 7/124). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/125/1-19) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_032/2012 vom 1 7. April 2013 gut und hob Dis positiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils auf (Urk. 7/131). Die Versicherte hatte somit Anspruch auf die verfügte Viertelsrente , wobei zufolge Verwitwung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zur Auszahlung kam
(vgl. Urk. 7/140 f.). 1.3
Am 1 1. April 2013 hatte die Versicherte den ihr zugesandten Revisionsfrage bogen aus gefüllt (Urk. 7/133) und die IV-Stelle hatte einen Arztbericht ein geholt (Urk. 7/137). Ferner beschloss sie im Januar 2014 die Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens (Urk. 7/161). Dieses erstattete die Begutachtungsstelle Z.___
am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/178). Am 8. August 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2012 sowie einer halben Rente ab dem 1. Sep tember 2014 in Aussicht stell t e (Urk. 7/182). Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2014, ergänzt am 2 2. Oktober 2014, Einwände (Urk. 7/187, Urk. 7/191). Am 2 7. November 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides folgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/204). Erneut erhob die Versicherte dagegen Einwände (Urk. 7/209). Mit Verfügung vom 1 8. März 2016 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids vom 2 7. November 2016 (Urk. 7/218; vgl. auch Urk. 7/212 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 7/223/3-21). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung pendente lite
wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/226) , schrieb das Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde mit Verfügung IV.2016.00515 vom 1 7. Juni 2016 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/229). Die Wiedererwägung erfolgte mit der Begründun g, vor der Rentenaufhebung sei bei der über 55 Jahre alten Versicherten, die mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe, die Eingliederungs fähigkeit zu prüfen . 1.4
In der Folge richtete die IV-Stelle der Versicherten weiterhin die ganze Rente aus (Urk. 7/234 ff.) und
leitete Eingliederung smassnahmen ein. Namentlich veran lasste sie bei der Institution Beratungsbuffet in A.___
ein Assessment mit nachfolgendem Arbeitstraining
(vgl. Urk. 7/ 246 f f.). Per 1 7. März 2017 erfolgte der formelle Abbruch der Massnahme (Urk. 7/251). Nachdem die IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, eingeholt hatte (Urk. 7/255-256) , erliess sie am 2 6. Mai 2017 einen Vorbescheid, mit dem sie wiederum zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides fo lgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/261). Mit Verfügung vom 1 7. August 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 2 = Urk. 7/264). Da die Verfügung dem Rechts vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsvermerk am 2 1. August 2017 zugegangen war ( Urk. 2 S. 1), endete der Rentenanspruch per 3 0. S eptember 201 7. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. August 2017 erhob die Versicherte am 20. Sep tember 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des angefoch tenen Entscheids über den 3 0. September 2017 hinaus basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu bezahlen . Eventualiter sei auch bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 % eine ganze Rente auszurich ten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Dezember 2017 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte den Vertreter der Ver sicherten, Rechtsanwalt Stephan K übler, Winterthur, als unentgeltlichen Rechts vertreter (Urk. 13). Dieser reichte am 2 0. Januar 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 15 f. ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;
ATSG) . Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG)
Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenen rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar . 1.2
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die durchgeführten Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer Revision unterzogen. In der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. August 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, vor der in Aussicht gestellten Rentenaufhebung seien Eingliederungsmassnah men eingeleitet und hernach abgebrochen worden. Zum Abbruch habe geführt, dass die Beschwerdeführerin sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gesehen habe , einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obschon die vorhandene Rest arbeitsfähigkeit eine Verwertung auf dem ersten Arbeitsmarkt erlaube. Die medi zinischen Akten seien nach Abbruch der Massnahmen aktualisiert worden. Im Vergleich zur Verfügung vom 1 6. ( richtig : 18.) März 2016 habe sich keine Ver änderung gezeigt. Somit sei am seinerzeitigen Entscheid, das heisst an der Ein stellung der Rente nach vorhergehender befristeter Erhöhung festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.). 1.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Alters von über 55 Jahren und der Rentenbez ugsdauer von mehr als 15 Jahren habe die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfähigkeit geprüft. Gemäss den Feststellungen der Berater der Eingliederungsi nsti tution Beratungsbuffet sei die Kooperation einwandfrei gewe sen. Selbst den Fachleuten sei es nicht möglich gewesen, ein realistisches Tätig keitsfeld zu definieren und ein entsprechendes Arbeitstraining durchzuführen. Fest stehe, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege. Vielmehr habe es die Beschwerdegegnerin zu vertreten, dass keine einzige in Frage kom mende Tätigkeit konkret aufgezeigt worden sei. Von einer rechtsgenüglichen Durchführung der Eingliederungsmassnahme könne nicht gesprochen werden. M it der Niederlegung des Mandates durch das Beratungsbuffet habe sich gezeigt, dass aufgrund der gesamten Umstände eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt nicht realistisch sei. Selbst den Fachleuten sei es nicht gelungen, eine Ein gliederung auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 1).
Zu beachten sei sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Haupteinwän den nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides verletz e den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei vorliegend als schwerwiegend einzustufen. Es rechtfertige sich somit, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen auszuheben (Urk. 1 S. 18 lit . bb ). 2 . 2 .1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2 .2
Die Beschwerdeführerin macht
unter Hinweis auf ihre detaillierten Darlegungen zur Sache in Ziff. 2 lit . b und c der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.) geltend , die Beschwerdegegnerin habe sich m it diesen auch zuvor schon dargelegten Standpunkten, aus denen sich ergebe, dass eine leistungsrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustandes nicht rec htsgenüglich nachgewiesen sei , weder im angefochtenen Entscheid noch im Vorbescheidverfahren hinreichend a useinan dergesetzt und habe dazu nicht Stellung genommen (Urk. 1 S. 17 f. lit . d/ aa
u. bb ).
Richtig ist, dass die Beschwerde gegn erin in der Verfügungsbegründung (Urk. 2 S. 1 f.) in erster Linie auf das Ergebnis der zuvor durchgeführten Eingliederungs abklärungen Bezug genommen hat. Sodann kam sie zum Schluss, es hätten sich in medizinischer Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 1 6. (richtig: 18.) März 2016 ( Urk. 7/218) keine Veränderungen ergeben, weswegen auf selbige zu verweisen sei . In der Begründung zu dieser Verfügung (Urk. 7/213) nahm die Beschwerdegegnerin auf das medizinische Abklärungsergebnis Bezug und ging auf die aus ihrer Sicht relevanten Aspekte und die sich daraus für sie ergebenden Konklusionen ein. Sodann nahm sie zu verschiedenen Argumenten der Beschwer deführerin Stellung. Dass sie nicht auf sämtliche Vorbringen näher einging, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungs pflicht. Aus der Verfügungsbegründung erschliesst sich, von welchen Überlegun gen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Eine sach gerechte Anfechtung des Entscheides w ar vor diesem Hintergrund ohne W eiteres möglich. 3 . 3 .1
E ine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung oder die Durchführung von Eingliederungs massnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Ren tendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nich t mehr zumutbar einzu stufen ist. Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliede rungs massnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 1 8. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3 .2
Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren respektive des Erreichens des 5 5. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Ren tenau fhebung ab gestellt (BGE 141 V 5 ).
Bei der Aufhebung der Rente mit Verfü gung vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/218) war die am 7. Februar 1957 geborene Beschwerdeführerin etwas über 59 Jahre alt und sie bezog seit mehr als 15 Jahren eine Rente. Diese war ihr mit Verfügung vom 1 4. Juli 1998 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 zugesprochen worden (Urk. 7/11). Zu Recht gelangte die
Beschwerdegegnerin somit zur Auffassung , vor einer Aufhebung der Rente seien Eingliederungsmassnah men zu prüfen (vgl. Urk. 7/227), kam auf die bereits beschlossene Rentenaufhebung pendente lite zurück und hob die Verfügung vom 1 8. März 2016 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/ 226; vgl. auch Urk. 7/229/1-4). Hernach richtete sie die Rente wiederum aus und leitete Abklärungen zur Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein ( Urk. 7/234 ff. ). 3 .3 3 .3.1
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5 .1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 3 .3.2
Eine gesundheitliche Besserung mit der Folge einer höheren Restarbeitsfähigkeit attestierten die Z.___ -Experten im Gutachten vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 7/178) . Damals hatte die Beschwerdeführerin das 5 7. Altersjahr zurückgelegt . Die ver bleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters schloss die Verwer tung der erwerblichen Ressourcen allein auf dem Weg der Se lbsteingliederung grundsätzlich
noch nicht aus. Weitere hemmende Faktoren fallen aber ins Gewicht .
D ie Beschwerdegegnerin bezog bei der Erstattung des Gutachtens bereits im 16. Jahr eine Rente und war in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge gangen (vgl. Urk. 7/60 = Urk. 7/102 = Urk. 7/103 = Urk. 7/105, Urk. 7/123 = Urk. 7/129 = Urk. 7/142 , Urk. 7/178/ 3, Urk. 7/178/55 ). Die Rente war stets als ganze Rente ausgerichtet worden , zunächst gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % , hernach aufgrund der Verwitwung im Jahr 2003 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/15, Urk. 7/31 f., Urk. 7/98, Urk. 7/141, Urk. 7/146, Urk. 7/234, Urk. 7/238 ). In ihrem Herkunftsland
hatte die Beschwerdeführerin den Beruf einer Buchhalte rin ausgeübt. Nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Urk. 7/2) hat sie diesen Beruf nicht meh r ausüben können und fortan als Reini gungskraft fast ausschliess lich für denselben Arbeitgeber gearbeitet ( ab 1991 im Altersheim O.___ in P.___ ; Urk. 7/8, Urk. 7/178/55) . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt . Für die Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ und auch für die
Kontakt e mit der Beschwerdegegnerin und mit den involvierten Integrationsstellen
war s ie auf eine
Übersetzung angewiesen ( Urk. 7/178/50 Urk. 7/250/1 , Urk. 7/252/3 ff. ). Gemäss dem Z.___ -Gutachten sodann besteht ganz generell ein
erheblich
e inge schränktes Ressourcenprofil. N ach Einschätzung der Gutachter sind nur körper lich leichteste bis maximal leichte Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten müssen zudem wechselbelastend sein und zu vermeiden sind insbesondere längeres Sitzen sowie weitere statisch ungünstige Belastungen (vorgeneigtes S tehen, Knien, Kau ern und repetitive Rumpfbewegungen; Urk. 7/ 178/27). Aus somatischer Sicht sind solche Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Eine zeitliche Ein schränkung von 20 % erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht auf grund des diagnostizierten depressiven Leidens für gegeben (Urk. 7/178/20 f., Urk. 7/178/23, Urk. 7/178/27). Obwohl die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausprägung der Depression, der vorhandenen Ressourcen und wegen bestehender Inkonsistenzen zum Schluss kam, es sei von einer zeitlich nicht eingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/203/4 f.) , was nicht nur bestritten, sondern auch zu relativi eren ist (vgl. nachstehende E. 3 .3.3) , ist insgesamt von erheblich eingeschränkten erwerblichen Möglichkeiten auszu gehen , bei gleichzeitig 16 -jähriger vollständige r arbeitsmarktliche r Desintegra tion (bezogen auf den Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung) . Aufgrund der gesam ten Umstände ist damit auch für eine leichte Hilfstätigkeit von einem maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 E. 5.2.1) 3 .3.3
Die Beschwerdegegnerin veranlasste zunächst eine Abklärung bei der Eingliede rungsstelle D.___ . Indessen verlief dort bereits der Erstkontakt nach den von der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung wiederge gebenen Angaben der Beschwerdeführerin unerfreulich . Entgegen früherer Zusicherung war kein Türkisch sprechender Sachbearbeiter zugegen. Dieser arbeitete bereits seit einem Monat nicht mehr dort. Eine vorgängige Information an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die von der Beschwerdeführer in
zuvor eingereichten Unterlagen hatte der neue Sachbearbeiter nicht zur Hand (Urk. 7/252/6). Die se Angaben bestätigte die D.___ in der Folge und teilte zusätzlich mit, man sei zur Einschätzung gelangt, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung nicht ausreichend seien (Urk. 7/252/8).
In der Folge vermittelte die Beschwerdegegnerin ein Assessment beim Beratungs buffet. Es fanden insgesamt fünf Termine im Beisein einer Übersetzerin statt (Urk. 7/252/11). Dem Bericht der Verantwortlichen des Beratungsbuffets vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, aufgrund des durch die Ärzte beurteilte n Gesund heitsz ustand es, der zur Zusprechung der Rente geführt habe und wegen Schul terbeschwerden, über die die Beschwerdeführerin zusätzlich berichtet habe, sei es unmöglich gewesen , eine Funktion im beruflichen Alltag zu definieren. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage fühle , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Rückkehr in den in der Türkei einst ausge übten Beruf als Buchhalterin sei nicht denkbar. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich im Reinigungsbereich gearbeitet. Ein Arbeits versuch im zuletzt ausgeübten Umfeld sei aber aus Gründen der eingeschränkten Mobilität nicht umsetzbar. Während des Assessments habe sich die Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagiert und sei jederzeit hilfsbereit und informativ gewesen. Gewissenhaft und mit grossem Willen habe sich die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Ausgangslage bemüht, aktiv am Pro zess teilzunehmen. Die gegenwärtig vorhandenen Skills und der gesund heitlich schlechte Zustand erlaubten es indessen nicht, einen Arbeitsversuch im Berufs alltag zu finden (Urk. 7/25 0) . 3 .3.4
Der Erstkontakt mit
D.___
war für die Beschwerdeführerin aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen
wenig zufriedenstellend und eine weitere Zusammenarbeit unterblieb in der Folge. A ufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nahm die Institution konkrete Eingliederungsleistungen
von vornherein nicht an die Hand .
Beim Beratungsbuffet fanden verschieden e Gespräche statt, wobei auch diese Institution von konkreten Massnahmen, insbesondere von einem Arbeitstraining absah. Die Gründe erläuterte sie in ihrem Bericht. Dieser enthält indessen gewisse Unklarheiten. Einerseits wurde
dar auf hingewiesen, die Beschwerde führ erin fühle sich nicht in der Lage , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andererseits findet sich die Bestätigung , trotz vorhandener Motivation liessen es die insgesamt zu geringen beruflichen Fähigkeiten (Skills) und der gesundheitliche Zustand nicht zu, einen Arbeitsversuch durchzuführen.
In Bezug auf Letzteres ist allerdin gs offen , in welchem Umfang die Verantwort lichen beim Beratungsbuffet über den aktuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin im Bilde waren. Sie nahmen Bezug auf den Zustand, der zur Zusprechung der Rente führte. Anlass zu den erwerblichen Abklärungen aber gab die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Besserung. Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin neu aufgetretene Schulterbeschwerden. Diese fanden im her nach bei Dr. C.___ eingeholten Bericht jedoch keine Bestätigung (Urk. 7/256).
In dieser Situation
hätten sich Rückfragen zur Klärung der offen gebliebenen Punkte aufgedrängt . Stattdessen schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliede rungsabklärungen ab (Urk. 7/252/11 f.) und stellte sich in der angefochtenen Ver fügung auf den Standpunkt, für die aus Sicht der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Tätigkeiten erfülle sie die Anforderungen nicht, was indessen inva liditätsfremder Natur sei, und im Übrigen mangle es an der Eingliederungsbereit schaft (Urk. 2 S. 2). 3.3.5
In die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit haben nicht nur unmittelbar invaliditätsrelevante Aspekte einzufliessen. Neben der Art und der Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen sind der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang und die Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich m assgebend (vgl. vorstehende E. 3 .3.1). Den Unterlagen zur Eingliederungsabklärung ist wohl zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin äusserte, sich nicht in der Lage zu fühlen, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen. Aufgrund der gleichzeitig attestierten Motivation und der aktiven Teilnahme an den Abklärungen und insbesondere am Assessment, greift der Standpunkt zu kurz, die Beschwerdeführer in lehne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein ab. Hinzu kommt, dass gemäss Z.___ -Gutachten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden durchaus eine organische Ursache haben. Entsprechend zurückhaltend fiel das Profil der über haupt noch zumutbaren Tätigkeiten aus. Nach langjähriger Absenz vom Arbeits markt, angesichts der äusserst einseitigen beruflichen Erfahrung und der erheb lichen sprachlichen Probleme, ist es sodann nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ausser Stande sieht , konkrete berufliche Perspektiven zu formulieren. Genau an dieser Stelle hatte die Eingliederungsberatung anzusetzen. Sowohl die Mitarbeiter von D.___ als auch die diejenigen des Beratungbuffets erachteten eine Eingliederung aufgrund der gesam ten Umstände aber bereits nach kurzer Abklärung
als nicht durchführbar. 3 .4
Zusammengefasst führen die Eingliederungsabklärungen zu folgenden Schlüssen: Selbst wenn entsprechend dem umstrittenen Z.___ - Gutachten davon ausgegangen würde , es bestehe aufgrund einer gesundheitlichen Besserung medizinisch-theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit, ist aufgrund des fortgeschrittenen Alter s, aufgrund der weiterhin gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund der langjährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt als Folge des Rentenbezugs, aufgrund erheblicher sprachlicher Defizite und in Ermangelung konkret verwer tbarer beruflicher Fähigkeiten für die in Frage kommenden Tätigkeiten die Selbsteingliederungs fähigkeit als Voraussetzung für die Einstellung der Rente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Auf eine Klärung der erwähnten noch offenen Aspekte ist zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückweisung zur Vervollständigung der Ein gliederungsmassnahmen bereits über 62 Jahre alt. Es verbleiben ihr damit klar weniger als zwei Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Eine berufliche Ein gliederung ist daher als unrealistisch anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 E. 5.2.3) . Überdies hätte es die Beschwerde gegnerin in der Hand gehabt, bereits nac h Vorliegen des Z.___ -Gutachtens vom 2 3. Juni 2014 Eingliederungsmass n a hmen an die Hand zu nehmen. Dies ist indessen unterblieben.
Wird die Restarbeit sfähigkeit
- wovon aufgrund der gesamten Umstände auszu gehen ist - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_446/2012 vom 1 6. November 2012 E. 5.2). Davon ist hier auszu gehen, denn auch eine Rückweisung zur Durchführung beruflicher Massnahmen entfällt aus Altersgründen. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gut zuheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2018 eine Honorarnote ein (Urk. 15 f. ). Darin macht er eine Entschä digung von insgesamt Fr. 3'252.10 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer geltend. Der beantragten Entschädigung liegt zur Hauptsache der Zeitaufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift im Umfang von 10 Stunden zu Grunde (Urk. 16 S. 1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift decken sich weit gehend mit denjenigen in der Beschwerdeeingabe im Verfahren IV.2016.00515 (Urk. 7/223/3 -23). Bei der Abschreibung jenes Verfahrens aufgrund der Wieder erwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Gunsten von Eingliederungs massnahmen belief sich die Prozessentschädigung auf Fr. 3'497.90 (Urk. 7/229/3) .
Im laufenden Beschwerdeverfahren hatte der Rechtsvertreter neu zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/247-254) und zu den Verlaufsberich ten der Dres . B.___ und C.___
(Urk. 7/255 f.) Stellung zu nehmen. Die s recht fertigt nicht erneut einen Zeitaufwand und eine Entschädigung in annähernd der gleichen Höhe. Für das Studium der zusätzlichen Akten und die Darlegungen zu den neu en Aspekte n
ist ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen . Hinzu kommt der Aufwand für die Instruktion mit der Klientin und derjenige für Korrespondenz und sonstiges gemäss Aufstellung ( Urk. 16 S. 1 f.). Der geltend gemacht e Aufwand von total 13 Stunden und 15 Min uten ist somit um 7 Stunden auf 6 Stunden und 15 Minute zu kürzen. Ausgehend vom praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'375.--. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 96.2 0. Da sämtlicher Aufwand auf das Jahr 2017 entfiel , ist wie beantragt eine Mehrwertsteuer von 8 % zu berücksich tigen. Diese beläuft sich auf Fr. 117.70 (8 % auf Fr. 1'471.20). Die Entschädigung beläuft sic h auf total Fr. 1'588.9 0. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Entschädigung direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin a b Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'588.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der Anspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;
ATSG) . Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die durchgeführten Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer Revision unterzogen. In der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. August 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, vor der in Aussicht gestellten Rentenaufhebung seien Eingliederungsmassnah men eingeleitet und hernach abgebrochen worden. Zum Abbruch habe geführt, dass die Beschwerdeführerin sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gesehen habe , einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obschon die vorhandene Rest arbeitsfähigkeit eine Verwertung auf dem ersten Arbeitsmarkt erlaube. Die medi zinischen Akten seien nach Abbruch der Massnahmen aktualisiert worden. Im Vergleich zur Verfügung vom 1 6. ( richtig : 18.) März 2016 habe sich keine Ver änderung gezeigt. Somit sei am seinerzeitigen Entscheid, das heisst an der Ein stellung der Rente nach vorhergehender befristeter Erhöhung festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Alters von über 55 Jahren und der Rentenbez ugsdauer von mehr als 15 Jahren habe die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfähigkeit geprüft. Gemäss den Feststellungen der Berater der Eingliederungsi nsti tution Beratungsbuffet sei die Kooperation einwandfrei gewe sen. Selbst den Fachleuten sei es nicht möglich gewesen, ein realistisches Tätig keitsfeld zu definieren und ein entsprechendes Arbeitstraining durchzuführen. Fest stehe, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege. Vielmehr habe es die Beschwerdegegnerin zu vertreten, dass keine einzige in Frage kom mende Tätigkeit konkret aufgezeigt worden sei. Von einer rechtsgenüglichen Durchführung der Eingliederungsmassnahme könne nicht gesprochen werden. M it der Niederlegung des Mandates durch das Beratungsbuffet habe sich gezeigt, dass aufgrund der gesamten Umstände eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt nicht realistisch sei. Selbst den Fachleuten sei es nicht gelungen, eine Ein gliederung auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 1).
Zu beachten sei sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Haupteinwän den nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides verletz e den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei vorliegend als schwerwiegend einzustufen. Es rechtfertige sich somit, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen auszuheben (Urk. 1 S. 18 lit . bb ).
E. 1.4 In der Folge richtete die IV-Stelle der Versicherten weiterhin die ganze Rente aus (Urk. 7/234 ff.) und
leitete Eingliederung smassnahmen ein. Namentlich veran lasste sie bei der Institution Beratungsbuffet in A.___
ein Assessment mit nachfolgendem Arbeitstraining
(vgl. Urk. 7/ 246 f f.). Per 1 7. März 2017 erfolgte der formelle Abbruch der Massnahme (Urk. 7/251). Nachdem die IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, eingeholt hatte (Urk. 7/255-256) , erliess sie am 2 6. Mai 2017 einen Vorbescheid, mit dem sie wiederum zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides fo lgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/261). Mit Verfügung vom 1 7. August 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 2 = Urk. 7/264). Da die Verfügung dem Rechts vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsvermerk am 2 1. August 2017 zugegangen war ( Urk.
E. 2 .1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs.
E. 3 .3.2
Eine gesundheitliche Besserung mit der Folge einer höheren Restarbeitsfähigkeit attestierten die Z.___ -Experten im Gutachten vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 7/178) . Damals hatte die Beschwerdeführerin das
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01035
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1957, Mutter eines 1984 geborenen Sohnes und seit 2003 verwitwet ( Urk. 7/3/1-2, Urk. 7/4/1-2, Urk. 7/28/2), meldete sich 1997 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /2). In der Folge sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf die erfolgten Abklärungen (vgl. Urk. 7/6 ff.) mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7 /11, Urk. 7/15 ). In den Jahren 1999 und 2004 bestätigte die IV-Stelle diesen Rentenanspruch
(Urk. 9/23 , Urk. 7/42 ). 1.2
Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, indem sie der Ver si cherten einen Revisionsfragebogen zustellte (Urk. 7/59) und Arztberichte
ein holte, insbesondere das Gutachten des Y.___ vom 19. August 2009 (Urk. 9/62, Ur
k. 9/67, Urk. 9/76). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/79, Urk. 9/85, Urk. 7/93) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. April 2010 die bisherige ganze Rente per 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/96 ; vgl. auch Urk. 7/95 f. ). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2 6. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 7/99). In Abweisung dieser Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Entscheid mit Urteil IV.2010.00511 vom 7. September 2012 dahingehend ab, dass die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Juni 2010 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Dispositiv- Ziff. 1; Urk. 7/124). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/125/1-19) hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_032/2012 vom 1 7. April 2013 gut und hob Dis positiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils auf (Urk. 7/131). Die Versicherte hatte somit Anspruch auf die verfügte Viertelsrente , wobei zufolge Verwitwung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eine ganze Rente zur Auszahlung kam
(vgl. Urk. 7/140 f.). 1.3
Am 1 1. April 2013 hatte die Versicherte den ihr zugesandten Revisionsfrage bogen aus gefüllt (Urk. 7/133) und die IV-Stelle hatte einen Arztbericht ein geholt (Urk. 7/137). Ferner beschloss sie im Januar 2014 die Einholung eines polydis ziplinären Gutachtens (Urk. 7/161). Dieses erstattete die Begutachtungsstelle Z.___
am 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/178). Am 8. August 2014 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. Dezember 2012 sowie einer halben Rente ab dem 1. Sep tember 2014 in Aussicht stell t e (Urk. 7/182). Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2014, ergänzt am 2 2. Oktober 2014, Einwände (Urk. 7/187, Urk. 7/191). Am 2 7. November 2014 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbe scheid, mit dem sie zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides folgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/204). Erneut erhob die Versicherte dagegen Einwände (Urk. 7/209). Mit Verfügung vom 1 8. März 2016 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids vom 2 7. November 2016 (Urk. 7/218; vgl. auch Urk. 7/212 f.). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 7/223/3-21). Nachdem die IV-Stelle die angefochtene Verfügung pendente lite
wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 7/226) , schrieb das Sozialver sicherungsgericht die Beschwerde mit Verfügung IV.2016.00515 vom 1 7. Juni 2016 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 7/229). Die Wiedererwägung erfolgte mit der Begründun g, vor der Rentenaufhebung sei bei der über 55 Jahre alten Versicherten, die mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe, die Eingliederungs fähigkeit zu prüfen . 1.4
In der Folge richtete die IV-Stelle der Versicherten weiterhin die ganze Rente aus (Urk. 7/234 ff.) und
leitete Eingliederung smassnahmen ein. Namentlich veran lasste sie bei der Institution Beratungsbuffet in A.___
ein Assessment mit nachfolgendem Arbeitstraining
(vgl. Urk. 7/ 246 f f.). Per 1 7. März 2017 erfolgte der formelle Abbruch der Massnahme (Urk. 7/251). Nachdem die IV-Stelle zwei Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, eingeholt hatte (Urk. 7/255-256) , erliess sie am 2 6. Mai 2017 einen Vorbescheid, mit dem sie wiederum zunächst die Ausrichtung einer halben Rente per 1. Dezember 2012 (ausbezahlt als ganze Rente aufgrund der Verwitwung) und hernach die Aufhebung der Rente auf das Ende des auf die Zustellung des Entscheides fo lgenden Monats in Aussicht stellte (Urk. 7/258). Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2017 (Urk. 7/261). Mit Verfügung vom 1 7. August 2017 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides (Urk. 2 = Urk. 7/264). Da die Verfügung dem Rechts vertreter der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsvermerk am 2 1. August 2017 zugegangen war ( Urk. 2 S. 1), endete der Rentenanspruch per 3 0. S eptember 201 7. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 7. August 2017 erhob die Versicherte am 20. Sep tember 2017 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des angefoch tenen Entscheids über den 3 0. September 2017 hinaus basierend auf einem Inva liditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu bezahlen . Eventualiter sei auch bei einem Invaliditätsgrad von unter 70 % eine ganze Rente auszurich ten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 1 2. Dezember 2017 bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und bestellte den Vertreter der Ver sicherten, Rechtsanwalt Stephan K übler, Winterthur, als unentgeltlichen Rechts vertreter (Urk. 13). Dieser reichte am 2 0. Januar 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 15 f. ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Anspruch auf eine Rente setzt eine Invalidität voraus (Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts;
ATSG) . Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ; IVG)
Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenen rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar . 1.2
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die durchgeführten Abklärungen den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin einer Revision unterzogen. In der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. August 2017 führte die Beschwerdegegnerin aus, vor der in Aussicht gestellten Rentenaufhebung seien Eingliederungsmassnah men eingeleitet und hernach abgebrochen worden. Zum Abbruch habe geführt, dass die Beschwerdeführerin sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande gesehen habe , einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obschon die vorhandene Rest arbeitsfähigkeit eine Verwertung auf dem ersten Arbeitsmarkt erlaube. Die medi zinischen Akten seien nach Abbruch der Massnahmen aktualisiert worden. Im Vergleich zur Verfügung vom 1 6. ( richtig : 18.) März 2016 habe sich keine Ver änderung gezeigt. Somit sei am seinerzeitigen Entscheid, das heisst an der Ein stellung der Rente nach vorhergehender befristeter Erhöhung festzuhalten (Urk. 2 S. 1 f.). 1.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Alters von über 55 Jahren und der Rentenbez ugsdauer von mehr als 15 Jahren habe die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfähigkeit geprüft. Gemäss den Feststellungen der Berater der Eingliederungsi nsti tution Beratungsbuffet sei die Kooperation einwandfrei gewe sen. Selbst den Fachleuten sei es nicht möglich gewesen, ein realistisches Tätig keitsfeld zu definieren und ein entsprechendes Arbeitstraining durchzuführen. Fest stehe, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorliege. Vielmehr habe es die Beschwerdegegnerin zu vertreten, dass keine einzige in Frage kom mende Tätigkeit konkret aufgezeigt worden sei. Von einer rechtsgenüglichen Durchführung der Eingliederungsmassnahme könne nicht gesprochen werden. M it der Niederlegung des Mandates durch das Beratungsbuffet habe sich gezeigt, dass aufgrund der gesamten Umstände eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt nicht realistisch sei. Selbst den Fachleuten sei es nicht gelungen, eine Ein gliederung auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 1).
Zu beachten sei sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Haupteinwän den nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheides verletz e den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verletzung des Gehörsanspruchs sei vorliegend als schwerwiegend einzustufen. Es rechtfertige sich somit, die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen auszuheben (Urk. 1 S. 18 lit . bb ). 2 . 2 .1
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstel lung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheiden den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2 .2
Die Beschwerdeführerin macht
unter Hinweis auf ihre detaillierten Darlegungen zur Sache in Ziff. 2 lit . b und c der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.) geltend , die Beschwerdegegnerin habe sich m it diesen auch zuvor schon dargelegten Standpunkten, aus denen sich ergebe, dass eine leistungsrelevante Besserung des gesundheitlichen Zustandes nicht rec htsgenüglich nachgewiesen sei , weder im angefochtenen Entscheid noch im Vorbescheidverfahren hinreichend a useinan dergesetzt und habe dazu nicht Stellung genommen (Urk. 1 S. 17 f. lit . d/ aa
u. bb ).
Richtig ist, dass die Beschwerde gegn erin in der Verfügungsbegründung (Urk. 2 S. 1 f.) in erster Linie auf das Ergebnis der zuvor durchgeführten Eingliederungs abklärungen Bezug genommen hat. Sodann kam sie zum Schluss, es hätten sich in medizinischer Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 1 6. (richtig: 18.) März 2016 ( Urk. 7/218) keine Veränderungen ergeben, weswegen auf selbige zu verweisen sei . In der Begründung zu dieser Verfügung (Urk. 7/213) nahm die Beschwerdegegnerin auf das medizinische Abklärungsergebnis Bezug und ging auf die aus ihrer Sicht relevanten Aspekte und die sich daraus für sie ergebenden Konklusionen ein. Sodann nahm sie zu verschiedenen Argumenten der Beschwer deführerin Stellung. Dass sie nicht auf sämtliche Vorbringen näher einging, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungs pflicht. Aus der Verfügungsbegründung erschliesst sich, von welchen Überlegun gen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Eine sach gerechte Anfechtung des Entscheides w ar vor diesem Hintergrund ohne W eiteres möglich. 3 . 3 .1
E ine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Wenn die versicherte Person das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat, muss sich die Verwaltung aber vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente in jedem Fall vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung oder die Durchführung von Eingliederungs massnahmen im Rechtssinn vorausgesetzt ist. Aus den beiden Kriterien können die Betroffenen im Kontext einer Revision oder Wiedererwägung jedoch nicht ohne Weiteres einen Besitzstandsanspruch ableiten, sondern es wird ihnen lediglich zugestanden, dass infolge des fortgeschrittenen Alters oder der langen Ren tendauer die Selbsteingliederung grundsätzlich als nich t mehr zumutbar einzu stufen ist. Entzieht oder widersetzt sich die versicherte Person Eingliede rungs massnahmen, können ihr die Leistungen gekürzt oder verweigert werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2016 vom 1 8. Mai 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen). 3 .2
Zur Feststellung der für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung einer versicherten Person massgebenden Eckwerte des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren respektive des Erreichens des 5 5. Altersjahres wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf den darin verfügten Zeitpunkt der Ren tenau fhebung ab gestellt (BGE 141 V 5 ).
Bei der Aufhebung der Rente mit Verfü gung vom 1 8. März 2016 (Urk. 7/218) war die am 7. Februar 1957 geborene Beschwerdeführerin etwas über 59 Jahre alt und sie bezog seit mehr als 15 Jahren eine Rente. Diese war ihr mit Verfügung vom 1 4. Juli 1998 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 zugesprochen worden (Urk. 7/11). Zu Recht gelangte die
Beschwerdegegnerin somit zur Auffassung , vor einer Aufhebung der Rente seien Eingliederungsmassnah men zu prüfen (vgl. Urk. 7/227), kam auf die bereits beschlossene Rentenaufhebung pendente lite zurück und hob die Verfügung vom 1 8. März 2016 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/ 226; vgl. auch Urk. 7/229/1-4). Hernach richtete sie die Rente wiederum aus und leitete Abklärungen zur Prüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein ( Urk. 7/234 ff. ). 3 .3 3 .3.1
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsver mögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein zelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheits schadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsauf wand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwend barkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver haltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5 .1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). 3 .3.2
Eine gesundheitliche Besserung mit der Folge einer höheren Restarbeitsfähigkeit attestierten die Z.___ -Experten im Gutachten vom 2 3. Juni 2014 ( Urk. 7/178) . Damals hatte die Beschwerdeführerin das 5 7. Altersjahr zurückgelegt . Die ver bleibende Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters schloss die Verwer tung der erwerblichen Ressourcen allein auf dem Weg der Se lbsteingliederung grundsätzlich
noch nicht aus. Weitere hemmende Faktoren fallen aber ins Gewicht .
D ie Beschwerdegegnerin bezog bei der Erstattung des Gutachtens bereits im 16. Jahr eine Rente und war in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge gangen (vgl. Urk. 7/60 = Urk. 7/102 = Urk. 7/103 = Urk. 7/105, Urk. 7/123 = Urk. 7/129 = Urk. 7/142 , Urk. 7/178/ 3, Urk. 7/178/55 ). Die Rente war stets als ganze Rente ausgerichtet worden , zunächst gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % , hernach aufgrund der Verwitwung im Jahr 2003 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 7/11, Urk. 7/15, Urk. 7/31 f., Urk. 7/98, Urk. 7/141, Urk. 7/146, Urk. 7/234, Urk. 7/238 ). In ihrem Herkunftsland
hatte die Beschwerdeführerin den Beruf einer Buchhalte rin ausgeübt. Nach ihrer Niederlassung in der Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Urk. 7/2) hat sie diesen Beruf nicht meh r ausüben können und fortan als Reini gungskraft fast ausschliess lich für denselben Arbeitgeber gearbeitet ( ab 1991 im Altersheim O.___ in P.___ ; Urk. 7/8, Urk. 7/178/55) . Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt . Für die Begutachtung durch die Ärzte des Z.___ und auch für die
Kontakt e mit der Beschwerdegegnerin und mit den involvierten Integrationsstellen
war s ie auf eine
Übersetzung angewiesen ( Urk. 7/178/50 Urk. 7/250/1 , Urk. 7/252/3 ff. ). Gemäss dem Z.___ -Gutachten sodann besteht ganz generell ein
erheblich
e inge schränktes Ressourcenprofil. N ach Einschätzung der Gutachter sind nur körper lich leichteste bis maximal leichte Tätigkeiten möglich. Diese Tätigkeiten müssen zudem wechselbelastend sein und zu vermeiden sind insbesondere längeres Sitzen sowie weitere statisch ungünstige Belastungen (vorgeneigtes S tehen, Knien, Kau ern und repetitive Rumpfbewegungen; Urk. 7/ 178/27). Aus somatischer Sicht sind solche Tätigkeiten grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Eine zeitliche Ein schränkung von 20 % erachteten die Gutachter aus psychiatrischer Sicht auf grund des diagnostizierten depressiven Leidens für gegeben (Urk. 7/178/20 f., Urk. 7/178/23, Urk. 7/178/27). Obwohl die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ausprägung der Depression, der vorhandenen Ressourcen und wegen bestehender Inkonsistenzen zum Schluss kam, es sei von einer zeitlich nicht eingeschränkten Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/203/4 f.) , was nicht nur bestritten, sondern auch zu relativi eren ist (vgl. nachstehende E. 3 .3.3) , ist insgesamt von erheblich eingeschränkten erwerblichen Möglichkeiten auszu gehen , bei gleichzeitig 16 -jähriger vollständige r arbeitsmarktliche r Desintegra tion (bezogen auf den Zeitpunkt der Z.___ -Begutachtung) . Aufgrund der gesam ten Umstände ist damit auch für eine leichte Hilfstätigkeit von einem maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand auszugehen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 E. 5.2.1) 3 .3.3
Die Beschwerdegegnerin veranlasste zunächst eine Abklärung bei der Eingliede rungsstelle D.___ . Indessen verlief dort bereits der Erstkontakt nach den von der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll zur Eingliederungsberatung wiederge gebenen Angaben der Beschwerdeführerin unerfreulich . Entgegen früherer Zusicherung war kein Türkisch sprechender Sachbearbeiter zugegen. Dieser arbeitete bereits seit einem Monat nicht mehr dort. Eine vorgängige Information an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die von der Beschwerdeführer in
zuvor eingereichten Unterlagen hatte der neue Sachbearbeiter nicht zur Hand (Urk. 7/252/6). Die se Angaben bestätigte die D.___ in der Folge und teilte zusätzlich mit, man sei zur Einschätzung gelangt, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung nicht ausreichend seien (Urk. 7/252/8).
In der Folge vermittelte die Beschwerdegegnerin ein Assessment beim Beratungs buffet. Es fanden insgesamt fünf Termine im Beisein einer Übersetzerin statt (Urk. 7/252/11). Dem Bericht der Verantwortlichen des Beratungsbuffets vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, aufgrund des durch die Ärzte beurteilte n Gesund heitsz ustand es, der zur Zusprechung der Rente geführt habe und wegen Schul terbeschwerden, über die die Beschwerdeführerin zusätzlich berichtet habe, sei es unmöglich gewesen , eine Funktion im beruflichen Alltag zu definieren. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage fühle , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine Rückkehr in den in der Türkei einst ausge übten Beruf als Buchhalterin sei nicht denkbar. In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin ausschliesslich im Reinigungsbereich gearbeitet. Ein Arbeits versuch im zuletzt ausgeübten Umfeld sei aber aus Gründen der eingeschränkten Mobilität nicht umsetzbar. Während des Assessments habe sich die Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten engagiert und sei jederzeit hilfsbereit und informativ gewesen. Gewissenhaft und mit grossem Willen habe sich die Beschwerdeführerin trotz der schwierigen Ausgangslage bemüht, aktiv am Pro zess teilzunehmen. Die gegenwärtig vorhandenen Skills und der gesund heitlich schlechte Zustand erlaubten es indessen nicht, einen Arbeitsversuch im Berufs alltag zu finden (Urk. 7/25 0) . 3 .3.4
Der Erstkontakt mit
D.___
war für die Beschwerdeführerin aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen
wenig zufriedenstellend und eine weitere Zusammenarbeit unterblieb in der Folge. A ufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nahm die Institution konkrete Eingliederungsleistungen
von vornherein nicht an die Hand .
Beim Beratungsbuffet fanden verschieden e Gespräche statt, wobei auch diese Institution von konkreten Massnahmen, insbesondere von einem Arbeitstraining absah. Die Gründe erläuterte sie in ihrem Bericht. Dieser enthält indessen gewisse Unklarheiten. Einerseits wurde
dar auf hingewiesen, die Beschwerde führ erin fühle sich nicht in der Lage , eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, andererseits findet sich die Bestätigung , trotz vorhandener Motivation liessen es die insgesamt zu geringen beruflichen Fähigkeiten (Skills) und der gesundheitliche Zustand nicht zu, einen Arbeitsversuch durchzuführen.
In Bezug auf Letzteres ist allerdin gs offen , in welchem Umfang die Verantwort lichen beim Beratungsbuffet über den aktuellen gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin im Bilde waren. Sie nahmen Bezug auf den Zustand, der zur Zusprechung der Rente führte. Anlass zu den erwerblichen Abklärungen aber gab die von den Z.___ -Gutachtern attestierte Besserung. Ferner erwähnte die Beschwerdeführerin neu aufgetretene Schulterbeschwerden. Diese fanden im her nach bei Dr. C.___ eingeholten Bericht jedoch keine Bestätigung (Urk. 7/256).
In dieser Situation
hätten sich Rückfragen zur Klärung der offen gebliebenen Punkte aufgedrängt . Stattdessen schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliede rungsabklärungen ab (Urk. 7/252/11 f.) und stellte sich in der angefochtenen Ver fügung auf den Standpunkt, für die aus Sicht der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Tätigkeiten erfülle sie die Anforderungen nicht, was indessen inva liditätsfremder Natur sei, und im Übrigen mangle es an der Eingliederungsbereit schaft (Urk. 2 S. 2). 3.3.5
In die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit haben nicht nur unmittelbar invaliditätsrelevante Aspekte einzufliessen. Neben der Art und der Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen sind der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang und die Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich m assgebend (vgl. vorstehende E. 3 .3.1). Den Unterlagen zur Eingliederungsabklärung ist wohl zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin äusserte, sich nicht in der Lage zu fühlen, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen. Aufgrund der gleichzeitig attestierten Motivation und der aktiven Teilnahme an den Abklärungen und insbesondere am Assessment, greift der Standpunkt zu kurz, die Beschwerdeführer in lehne die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von vornherein ab. Hinzu kommt, dass gemäss Z.___ -Gutachten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden durchaus eine organische Ursache haben. Entsprechend zurückhaltend fiel das Profil der über haupt noch zumutbaren Tätigkeiten aus. Nach langjähriger Absenz vom Arbeits markt, angesichts der äusserst einseitigen beruflichen Erfahrung und der erheb lichen sprachlichen Probleme, ist es sodann nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ausser Stande sieht , konkrete berufliche Perspektiven zu formulieren. Genau an dieser Stelle hatte die Eingliederungsberatung anzusetzen. Sowohl die Mitarbeiter von D.___ als auch die diejenigen des Beratungbuffets erachteten eine Eingliederung aufgrund der gesam ten Umstände aber bereits nach kurzer Abklärung
als nicht durchführbar. 3 .4
Zusammengefasst führen die Eingliederungsabklärungen zu folgenden Schlüssen: Selbst wenn entsprechend dem umstrittenen Z.___ - Gutachten davon ausgegangen würde , es bestehe aufgrund einer gesundheitlichen Besserung medizinisch-theoretisch wieder eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit, ist aufgrund des fortgeschrittenen Alter s, aufgrund der weiterhin gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aufgrund der langjährigen vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt als Folge des Rentenbezugs, aufgrund erheblicher sprachlicher Defizite und in Ermangelung konkret verwer tbarer beruflicher Fähigkeiten für die in Frage kommenden Tätigkeiten die Selbsteingliederungs fähigkeit als Voraussetzung für die Einstellung der Rente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Auf eine Klärung der erwähnten noch offenen Aspekte ist zu verzichten. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückweisung zur Vervollständigung der Ein gliederungsmassnahmen bereits über 62 Jahre alt. Es verbleiben ihr damit klar weniger als zwei Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters. Eine berufliche Ein gliederung ist daher als unrealistisch anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2017 vom 3 0. Oktober 2017 E. 5.2.3) . Überdies hätte es die Beschwerde gegnerin in der Hand gehabt, bereits nac h Vorliegen des Z.___ -Gutachtens vom 2 3. Juni 2014 Eingliederungsmass n a hmen an die Hand zu nehmen. Dies ist indessen unterblieben.
Wird die Restarbeit sfähigkeit
- wovon aufgrund der gesamten Umstände auszu gehen ist - auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil des Bundes gerichts 9C_446/2012 vom 1 6. November 2012 E. 5.2). Davon ist hier auszu gehen, denn auch eine Rückweisung zur Durchführung beruflicher Massnahmen entfällt aus Altersgründen. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gut zuheissen. Die Beschwerdeführerin hat ab Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorlie gend erweist si ch eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als angemessen. Aus gangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4 .2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Januar 2018 eine Honorarnote ein (Urk. 15 f. ). Darin macht er eine Entschä digung von insgesamt Fr. 3'252.10 inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer geltend. Der beantragten Entschädigung liegt zur Hauptsache der Zeitaufwand für die Redaktion der Beschwerdeschrift im Umfang von 10 Stunden zu Grunde (Urk. 16 S. 1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift decken sich weit gehend mit denjenigen in der Beschwerdeeingabe im Verfahren IV.2016.00515 (Urk. 7/223/3 -23). Bei der Abschreibung jenes Verfahrens aufgrund der Wieder erwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin zu Gunsten von Eingliederungs massnahmen belief sich die Prozessentschädigung auf Fr. 3'497.90 (Urk. 7/229/3) .
Im laufenden Beschwerdeverfahren hatte der Rechtsvertreter neu zu den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/247-254) und zu den Verlaufsberich ten der Dres . B.___ und C.___
(Urk. 7/255 f.) Stellung zu nehmen. Die s recht fertigt nicht erneut einen Zeitaufwand und eine Entschädigung in annähernd der gleichen Höhe. Für das Studium der zusätzlichen Akten und die Darlegungen zu den neu en Aspekte n
ist ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden angemessen . Hinzu kommt der Aufwand für die Instruktion mit der Klientin und derjenige für Korrespondenz und sonstiges gemäss Aufstellung ( Urk. 16 S. 1 f.). Der geltend gemacht e Aufwand von total 13 Stunden und 15 Min uten ist somit um 7 Stunden auf 6 Stunden und 15 Minute zu kürzen. Ausgehend vom praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 220.-- ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'375.--. Hinzu kommen die Auslagen in der Höhe von Fr. 96.2 0. Da sämtlicher Aufwand auf das Jahr 2017 entfiel , ist wie beantragt eine Mehrwertsteuer von 8 % zu berücksich tigen. Diese beläuft sich auf Fr. 117.70 (8 % auf Fr. 1'471.20). Die Entschädigung beläuft sic h auf total Fr. 1'588.9 0. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Entschädigung direkt an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. August 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin a b Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 1'588.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWilhelm