Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1965 und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1986, 1988, 1990 und 1993), reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein (Urk. 5/6/3) und war zuletzt seit
Januar 2008 bei der Y.___ AG als Reinigungs mit arbeiterin im Stundenlohn in einem Arbeitspensum von zehn Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 5/16/7-10 Ziff. 2.1, 2.9 und 2.10). Am 22 . Februar 2016 meldete sie sich unter Angabe von seit drei Jahren bestehenden Rücken -, Bein - und Zehenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenver siche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/7, 5/37) bei. Sodann liess sie die Versicherte im Zentrum Z.___
bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 0. April 2017, Urk. 5 / 50). Mit Vorbescheid vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 5 / 55) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistunge n in Aussicht und verfügte am 1 2. September 2017 (Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2017 Beschwerde mit dem si nngemässen Rechtsbegehren (Urk. 2), auf Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2017 und Zusprache von Leistungen . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Be schwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführer in
am 2 6. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der hier anwendbaren bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Ver waltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen (Z.___ -Gutachten) hätten gezeigt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 25 % keine Einschränkung bestehe. Diese Tätigkeit entspreche einer leichten Tätigkeit und beinhalte keine Arbeiten, die das Heben oder Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm erforderten . Das Gutachten zeige auch, dass keine Einschrän kungen in der Tätigkeit im Haushalt sbereich bestünden. Folglich sei kein Inva lidi tätsgrad ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie müsse am Arbeitsplatz Eimer mit 20 Liter Wasser und d amit 20 kg heben und tragen. Der Wagen mit Putzmittel n sei ca. 25 kg schwer und sie müsse ihn schieben. Beim Reinigen müsse sie in gebeugten Positionen arbeiten. Eine leichte Arbeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 10 kg sei damit überschritten.
Wegen der Schmerzen sei sie auch nicht in der Lage, den eigenen Hau s halt zu erledigen, weshalb die beiden Töchter und Schwiegert öchter täglich die Wohnung putz en, die Wäsche wasch en und bügeln, das Es s en
vorbereiten
und beim Ein kaufen helfen würden. Wegen der starken Schmerzen müsse sie täglich Schmerz mittel nehmen, oft zum Arzt gehen, welcher ihr Spritzen ver a breiche, könne auch nicht gut schlafen und habe weniger Lebenslust. 2 .3
Im Streit liegt d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017, mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolg te am 2 2. Februar 2016 (Urk. 5 /6/8). Damit fällt in Bezug auf Rentenleistungen ein möglicher Anspruch frühestens ab August 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab August 2015 mit den entsprechenden Berichter stattun gen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gut achten des Z.___ vom 2 0. April 2017 (Urk. 5/50/2-4, vgl. auch Urk. 5/48/2-6) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des
Z.___ vom 2 0. April 2017 (Urk. 5 / 50), beruhend auf psychiatrischen und rheuma tologischen Untersuchungen mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wurden die fol genden Diagnosen gestellt (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Generalisiertes Schmerzsyndrom, mit betont Beinschmerzen rechts etwas mehr als links (im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) - Aktenanamnestisch Diskusprotrusio n L4/5 mit möglicher Irritation
von L4 - Paramediane Diskushernie L5/S1 mit möglicher Irritation von S1 ohne Wurzelkompression - Aktenanamnestisch bildgebend Coxa
profunda, rundliche Osteolyse am ISG rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert - Cholesterinämie, anamnestisch medikamentös therapiert - Aktenanamnestisch latente Tuberkulose - Adipositas Psychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit - Keine Psychiatrische Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit - Schä dlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) 3.2
Aufgrund sein er Untersuchungen vom 2 8. März 2017 hielt der psychiatrische Sach verständige fest (Urk. 5/48 S. 8), d ie Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin, begleitet von ihrem Ehemann gekommen und habe das Unter suchungszimmer mit hinkendem Gang betreten. Sie wirke ordentlich ge pflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das Gespräch sei von Albanisch in Deutsch und umgekehrt übersetzt worden. Während des Gespräches habe sie klare, jedoch datenmässig unpräzise Angaben in Bezug auf ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung abgegeben, was auf unauffällige mnestische Funk tionen, allerdings aber auf ein niedriges Bildungsniveau hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet und inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausge gli chen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten. Affektiv sei sie modulierbar und ein affektiver Rapport habe gut her ge stellt werden könne n . Im Antrieb und Motorik sei sie unauffällig und es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben . T estpsy chol o gi sch nach
der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRS)
deute die Gesamt punktzahl von 2 (leichte Durchschlafstörungen) auf keine depressive Sympto matik mit Krankheitswert hin und im Mini-ICF-APP zur Quantifizierung von Fä higkeitsstörungen im Kontext mit psychischen Störungen sei en
in keinem Bereich Beeinträchtigungen festzustellen .
Unter Prognose und Beurteilung führte der Psychiater aus (S. 9), bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie bei fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle könn t e n bei der Beschwer deführerin
psychische P robleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlich keits störung oder Intelligenzminderung, unter Mitberücksichtigung des fehlenden Schulbesuches, klar ausgeschlossen werden. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf gegenwärtig e schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation, womit ebenfalls keine Störung aus de m somatoformen Formenkreis inklusive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden könne . Die Beschwerde führerin weise unauffällige psychokognitive Funktionen auf wie Gedächtnisfunk tionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, formales und inhaltliches Denken, Stimmungslage, Elan vitae, affektive Schwingungs fähigkeit, Antrieb und Psychomotorik, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. 3.3
Die rheumatologische Sachverständige wies im Gesamtgutachten darauf hin (Urk. 5 / 50 S. 7), in Bezug auf die Beschwerden sei sowohl während der Anamnese als auch während der klinischen Untersuchung auffällig, dass die Beschwerde führerin nicht klar und deutlich konsistente Antworten gegeben habe. Zudem habe sie selber angegeben,
sehr vergesslich zu sei
n. E in MRI des Hirns und ein Angio -MRI vom 5. Februar 2016 h ä tt e n
multiple supratentorielle Marklagerlä sionen, die für das Alter zu zahlreich seien, gezeigt und es sei auch eine ver plumpte, nichtaneurysmatisch erweiterte Arteria
communicans
anterior beschrie ben worden . Die Rheumat ologin und der Physiotherapeut hätten auch bei der EFL ein
auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin beobachtet . Ob hier ein e Demenzentwicklung im Gange sei, h ätt e n die Rheumatologin und der Physio the rapeut nicht abschliessend darlegen können . Bei der psychiatrischen
Abklärung habe der Psychiater befunden, dass die Beschwerdeführerin klare, doch daten mässig
unpräzise Angaben gemacht habe. Dies sei als niedriges Bildungsniveau interpretiert worden .
Selbst wenn aber psychiatrisch keine Hinweise zu finden seien, sei hier wohl ein Verlaufs-MRI des Schädel s
oder eine Demenzabklärung zu erwägen. Sel bst wenn jemand Analphabetin sei, könne er wörtlich, das heisse
verbal, insbesonde re mit Hilfe eines Dolmetschers, konz isere Angaben auf Fragen
machen, die bei der rheumatologisch-orthopä dischen Abklärung nicht erfolgt sei en . Aufgrund der rein klinischen, somatischen Untersuchungsbefunde könne
keine irgendwie namhafte Funktionse inschränkung attestiert werden. Bei der Eval ua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft und eine erhebliche Selbstlimitierung gezeigt. D ie Konsistenz sei mässig gewesen. Insbesondere bei den Hebetests habe sie ledig lich eine Gewichtsbelastung von 2.5 kg bewältigt, was deutlich unt er der minimalen Performance liege. Zudem
hätten sich medizinisch nicht plausibel nachvollziehbare Gegebenheiten gezeigt, wie
bei den Tests für Arbeiten
über Kopf, die
die Belastbarkeit des Nacken-/Schultergürtelbereichs prüf t en und unter Angabe von Schmerzen in den Händen abgebrochen worden seien. Auch d ie wiederholten Kniebeugen seien wegen Schmerzen in den Händen abgebrochen worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin auch Schwindel an gegeben und habe sich theatralisch mit dem Ges icht auf den Boden gepresst hingelegt . Ein solches Verhalten sei auch bei Versicherten mit Schwindel nicht vorzufinden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt, die differenzial diagnostisch an die Entwicklung einer Demenz, eines allen falls verminderten Intel lektes, einer psychischen Problematik oder einer bewuss tseinsnahen Darstel lung erinnere, bzw. eine solche erwägen liessen. 3.4
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 10), aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest f ür eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg, an gesichts der Rückenproblematik wechsel belastend, als o ganztags, also zu 100 % arbeitsfähig . Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung bezeichneten die Gutachter als leicht. Ebenso sei die Haushalttätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei grössere Tragemen gen und Gewichtsbelastungen umorganisiert werden könnten. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1
Das auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung en
basierende Gut achten des Z.___ vom 2 0. April 2017 setzt sich mit den Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der aus
rheumatolo gisch/ ortho pädischer und psychiatrischer Sicht erfolgten Diagnosestellung nachvollziehbar. Was die Beurteilung der Resta rbeitsfähigkeit anbelangt, gingen die Gutachter auf grund der Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms bei Diskusprotru sion auf Höhe L4/5 mit möglicher Irritation von L4 und paramedianer Dis kus hernie L5/S1, mit möglicher Irritation von S1, ohne Wurzelkompression und einer Coxa
profunda (Störung an der Hüfte im Bereich der Gelenkspfanne) und einer rundliche n
Osteolyse
(Knochenabbau) am ISG (Iliosakralgelenk) von ein er 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und im Haushalt aus. Aus psy chiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden (E. 3.4 hiervor).
Wegen des a nlässlich der rheumatologischen Abklärung und der EFL-Abklärung von der Beschwerdeführerin gezeigten auffälligen Verhaltens wurde
indes von der Rheumatologin und dem Physiotherapeut en die Frage aufgeworfen, o b b ei der Be schwerdeführerin eine Demenzentwicklung im Gange sei. Dabei wurde auf das
MRI des Geh irns und ein Angio -MRI vom 5. Februar 2016 hingewiesen (vgl. Urk. 5/21/20-21), welches multiple supratentorielle Marklagerläsionen, die für das Alter der Beschwerdeführerin als zu zahlreich gesehen wurden, und e ine ver plumpte, aber nicht
aneurysmatisch erweiterte Arteria
communicans
anterior
gezeigt hatte . Die Gutachter folgerten daraus, dass s elbst wenn psychiatrisch keine Hinweise zu finden sind, ein Verlaufs-MRI Schädel oder eine Demenz ab klärung zu erwägen
ist (E. 3.3 hiervor und Urk. 5/50/7 - 8) . 4.2
Die von den Gutachte rn attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt
beruht damit nicht auf allseitigen Untersuchungen (E.
1.4 hiervor). Dabei fehlt es insbesondere an einer neurolo gischen Beurteilung der Bildgebung des Schädels. Die von den Gutachtern als erforderlich erachtete Demenzabklärung wird in diesem Rahmen nachzuholen sein . Eine entsprechende Würdigung respektive eine Begründung,
weshalb auf eine solche Untersuchung verzichtet werden kann, lieferte denn auch der regio nale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (Urk. 5/54/6-7) nicht. 4.3
D as Gutachten des Z.___
ist damit in den Schlussfolgerungen der Experten ohne die fehlenden Abklärungen für die streitigen Belange nicht umfassend. Ange sichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2017 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die
erwähnten medizinische n Abklärungen tätige und hernach allenfalls eine neue Gesamtbeurteilung veranlasse .
Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in Gut heissung der Beschwerde ist d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017 aufzuheben. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1965 und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1986, 1988, 1990 und 1993), reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein (Urk. 5/6/3) und war zuletzt seit
Januar 2008 bei der Y.___ AG als Reinigungs mit arbeiterin im Stundenlohn in einem Arbeitspensum von zehn Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 5/16/7-10 Ziff. 2.1, 2.9 und 2.10). Am 22 . Februar 2016 meldete sie sich unter Angabe von seit drei Jahren bestehenden Rücken -, Bein - und Zehenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenver siche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/7, 5/37) bei. Sodann liess sie die Versicherte im Zentrum Z.___
bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 0. April 2017, Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der hier anwendbaren bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Ver waltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
E. 1.4 hiervor). Dabei fehlt es insbesondere an einer neurolo gischen Beurteilung der Bildgebung des Schädels. Die von den Gutachtern als erforderlich erachtete Demenzabklärung wird in diesem Rahmen nachzuholen sein . Eine entsprechende Würdigung respektive eine Begründung,
weshalb auf eine solche Untersuchung verzichtet werden kann, lieferte denn auch der regio nale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (Urk. 5/54/6-7) nicht. 4.3
D as Gutachten des Z.___
ist damit in den Schlussfolgerungen der Experten ohne die fehlenden Abklärungen für die streitigen Belange nicht umfassend. Ange sichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2017 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die
erwähnten medizinische n Abklärungen tätige und hernach allenfalls eine neue Gesamtbeurteilung veranlasse .
Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in Gut heissung der Beschwerde ist d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017 aufzuheben. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 5 / 55) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistunge n in Aussicht und verfügte am 1 2. September 2017 (Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2017 Beschwerde mit dem si nngemässen Rechtsbegehren (Urk. 2), auf Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2017 und Zusprache von Leistungen . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Be schwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführer in
am 2 6. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ) . 4.2
Die von den Gutachte rn attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt
beruht damit nicht auf allseitigen Untersuchungen (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01015
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
22. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1965 und Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1986, 1988, 1990 und 1993), reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein (Urk. 5/6/3) und war zuletzt seit
Januar 2008 bei der Y.___ AG als Reinigungs mit arbeiterin im Stundenlohn in einem Arbeitspensum von zehn Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 5/16/7-10 Ziff. 2.1, 2.9 und 2.10). Am 22 . Februar 2016 meldete sie sich unter Angabe von seit drei Jahren bestehenden Rücken -, Bein - und Zehenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenver siche ru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 5/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 5/7, 5/37) bei. Sodann liess sie die Versicherte im Zentrum Z.___
bidisziplinär abklären (Gutachten vom 2 0. April 2017, Urk. 5 / 50). Mit Vorbescheid vom 3 0. Juni 2017 (Urk. 5 / 55) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistunge n in Aussicht und verfügte am 1 2. September 2017 (Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. September 2017 Beschwerde mit dem si nngemässen Rechtsbegehren (Urk. 2), auf Aufhebung der Verfügung vom 12. September 2017 und Zusprache von Leistungen . Die IV-Stelle schloss i n ihrer Be schwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2017 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwer de, was der Beschwerdeführer in
am 2 6. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga ben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der hier anwendbaren bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Ver waltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Auf gabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbs bereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit (Urk. 2), die medizinischen Abklärungen (Z.___ -Gutachten) hätten gezeigt, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 25 % keine Einschränkung bestehe. Diese Tätigkeit entspreche einer leichten Tätigkeit und beinhalte keine Arbeiten, die das Heben oder Tragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm erforderten . Das Gutachten zeige auch, dass keine Einschrän kungen in der Tätigkeit im Haushalt sbereich bestünden. Folglich sei kein Inva lidi tätsgrad ausgewiesen. 2.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), sie müsse am Arbeitsplatz Eimer mit 20 Liter Wasser und d amit 20 kg heben und tragen. Der Wagen mit Putzmittel n sei ca. 25 kg schwer und sie müsse ihn schieben. Beim Reinigen müsse sie in gebeugten Positionen arbeiten. Eine leichte Arbeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 10 kg sei damit überschritten.
Wegen der Schmerzen sei sie auch nicht in der Lage, den eigenen Hau s halt zu erledigen, weshalb die beiden Töchter und Schwiegert öchter täglich die Wohnung putz en, die Wäsche wasch en und bügeln, das Es s en
vorbereiten
und beim Ein kaufen helfen würden. Wegen der starken Schmerzen müsse sie täglich Schmerz mittel nehmen, oft zum Arzt gehen, welcher ihr Spritzen ver a breiche, könne auch nicht gut schlafen und habe weniger Lebenslust. 2 .3
Im Streit liegt d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017, mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint wurde (Urk. 2). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolg te am 2 2. Februar 2016 (Urk. 5 /6/8). Damit fällt in Bezug auf Rentenleistungen ein möglicher Anspruch frühestens ab August 2016 in Betracht. Mit Blick auf das Wartejahr sind die medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten ab August 2015 mit den entsprechenden Berichter stattun gen relevant (vgl. E. 1.2 hiervor). Die aufgelegten Arztberichte wurden im Gut achten des Z.___ vom 2 0. April 2017 (Urk. 5/50/2-4, vgl. auch Urk. 5/48/2-6) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nur insoweit wiedergegeben werden, als sie dem Sachverhaltsverständnis dienlich sind. 3. 3.1
Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten des
Z.___ vom 2 0. April 2017 (Urk. 5 / 50), beruhend auf psychiatrischen und rheuma tologischen Untersuchungen mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wurden die fol genden Diagnosen gestellt (S. 8): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Generalisiertes Schmerzsyndrom, mit betont Beinschmerzen rechts etwas mehr als links (im Rahmen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) - Aktenanamnestisch Diskusprotrusio n L4/5 mit möglicher Irritation
von L4 - Paramediane Diskushernie L5/S1 mit möglicher Irritation von S1 ohne Wurzelkompression - Aktenanamnestisch bildgebend Coxa
profunda, rundliche Osteolyse am ISG rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert - Cholesterinämie, anamnestisch medikamentös therapiert - Aktenanamnestisch latente Tuberkulose - Adipositas Psychiat rische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit - Keine Psychiatrische Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit - Schä dlicher Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1) 3.2
Aufgrund sein er Untersuchungen vom 2 8. März 2017 hielt der psychiatrische Sach verständige fest (Urk. 5/48 S. 8), d ie Beschwerdeführerin sei pünktlich zum abgemachten Termin, begleitet von ihrem Ehemann gekommen und habe das Unter suchungszimmer mit hinkendem Gang betreten. Sie wirke ordentlich ge pflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Das Gespräch sei von Albanisch in Deutsch und umgekehrt übersetzt worden. Während des Gespräches habe sie klare, jedoch datenmässig unpräzise Angaben in Bezug auf ihre Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung abgegeben, was auf unauffällige mnestische Funk tionen, allerdings aber auf ein niedriges Bildungsniveau hindeute. Im formalen Denken sei sie geordnet und inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Stimmungsmässig sei sie ausge gli chen, die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten. Affektiv sei sie modulierbar und ein affektiver Rapport habe gut her ge stellt werden könne n . Im Antrieb und Motorik sei sie unauffällig und es hätten sich keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben . T estpsy chol o gi sch nach
der Montgomery- Asberg Depression Scale (MADRS)
deute die Gesamt punktzahl von 2 (leichte Durchschlafstörungen) auf keine depressive Sympto matik mit Krankheitswert hin und im Mini-ICF-APP zur Quantifizierung von Fä higkeitsstörungen im Kontext mit psychischen Störungen sei en
in keinem Bereich Beeinträchtigungen festzustellen .
Unter Prognose und Beurteilung führte der Psychiater aus (S. 9), bei fehlenden Hinweisen auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie bei fehlenden Hinweisen auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle könn t e n bei der Beschwer deführerin
psychische P robleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlich keits störung oder Intelligenzminderung, unter Mitberücksichtigung des fehlenden Schulbesuches, klar ausgeschlossen werden. Es ergäben sich auch keine Hinweise auf gegenwärtig e schwerwiegende bewusste/unbewusste emotionale Konflikte oder auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation, womit ebenfalls keine Störung aus de m somatoformen Formenkreis inklusive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert werden könne . Die Beschwerde führerin weise unauffällige psychokognitive Funktionen auf wie Gedächtnisfunk tionen, Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit, formales und inhaltliches Denken, Stimmungslage, Elan vitae, affektive Schwingungs fähigkeit, Antrieb und Psychomotorik, weshalb ihr aus psychiatrischer Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne. 3.3
Die rheumatologische Sachverständige wies im Gesamtgutachten darauf hin (Urk. 5 / 50 S. 7), in Bezug auf die Beschwerden sei sowohl während der Anamnese als auch während der klinischen Untersuchung auffällig, dass die Beschwerde führerin nicht klar und deutlich konsistente Antworten gegeben habe. Zudem habe sie selber angegeben,
sehr vergesslich zu sei
n. E in MRI des Hirns und ein Angio -MRI vom 5. Februar 2016 h ä tt e n
multiple supratentorielle Marklagerlä sionen, die für das Alter zu zahlreich seien, gezeigt und es sei auch eine ver plumpte, nichtaneurysmatisch erweiterte Arteria
communicans
anterior beschrie ben worden . Die Rheumat ologin und der Physiotherapeut hätten auch bei der EFL ein
auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin beobachtet . Ob hier ein e Demenzentwicklung im Gange sei, h ätt e n die Rheumatologin und der Physio the rapeut nicht abschliessend darlegen können . Bei der psychiatrischen
Abklärung habe der Psychiater befunden, dass die Beschwerdeführerin klare, doch daten mässig
unpräzise Angaben gemacht habe. Dies sei als niedriges Bildungsniveau interpretiert worden .
Selbst wenn aber psychiatrisch keine Hinweise zu finden seien, sei hier wohl ein Verlaufs-MRI des Schädel s
oder eine Demenzabklärung zu erwägen. Sel bst wenn jemand Analphabetin sei, könne er wörtlich, das heisse
verbal, insbesonde re mit Hilfe eines Dolmetschers, konz isere Angaben auf Fragen
machen, die bei der rheumatologisch-orthopä dischen Abklärung nicht erfolgt sei en . Aufgrund der rein klinischen, somatischen Untersuchungsbefunde könne
keine irgendwie namhafte Funktionse inschränkung attestiert werden. Bei der Eval ua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft und eine erhebliche Selbstlimitierung gezeigt. D ie Konsistenz sei mässig gewesen. Insbesondere bei den Hebetests habe sie ledig lich eine Gewichtsbelastung von 2.5 kg bewältigt, was deutlich unt er der minimalen Performance liege. Zudem
hätten sich medizinisch nicht plausibel nachvollziehbare Gegebenheiten gezeigt, wie
bei den Tests für Arbeiten
über Kopf, die
die Belastbarkeit des Nacken-/Schultergürtelbereichs prüf t en und unter Angabe von Schmerzen in den Händen abgebrochen worden seien. Auch d ie wiederholten Kniebeugen seien wegen Schmerzen in den Händen abgebrochen worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin auch Schwindel an gegeben und habe sich theatralisch mit dem Ges icht auf den Boden gepresst hingelegt . Ein solches Verhalten sei auch bei Versicherten mit Schwindel nicht vorzufinden. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin zahlreiche Auffälligkeiten gezeigt, die differenzial diagnostisch an die Entwicklung einer Demenz, eines allen falls verminderten Intel lektes, einer psychischen Problematik oder einer bewuss tseinsnahen Darstel lung erinnere, bzw. eine solche erwägen liessen. 3.4
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest (S. 10), aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zumindest f ür eine leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit mit Heben und Tragen bis zu 10 kg, an gesichts der Rückenproblematik wechsel belastend, als o ganztags, also zu 100 % arbeitsfähig . Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung bezeichneten die Gutachter als leicht. Ebenso sei die Haushalttätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei grössere Tragemen gen und Gewichtsbelastungen umorganisiert werden könnten. A us psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. 4. 4.1
Das auf rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung en
basierende Gut achten des Z.___ vom 2 0. April 2017 setzt sich mit den Aspekten der gesundheit lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auseinander, berücksichtigt die medizinischen Vorakten und ist hinsichtlich der aus
rheumatolo gisch/ ortho pädischer und psychiatrischer Sicht erfolgten Diagnosestellung nachvollziehbar. Was die Beurteilung der Resta rbeitsfähigkeit anbelangt, gingen die Gutachter auf grund der Diagnosen eines generalisierten Schmerzsyndroms bei Diskusprotru sion auf Höhe L4/5 mit möglicher Irritation von L4 und paramedianer Dis kus hernie L5/S1, mit möglicher Irritation von S1, ohne Wurzelkompression und einer Coxa
profunda (Störung an der Hüfte im Bereich der Gelenkspfanne) und einer rundliche n
Osteolyse
(Knochenabbau) am ISG (Iliosakralgelenk) von ein er 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und im Haushalt aus. Aus psy chiatrischer Sicht konnte sodann keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden (E. 3.4 hiervor).
Wegen des a nlässlich der rheumatologischen Abklärung und der EFL-Abklärung von der Beschwerdeführerin gezeigten auffälligen Verhaltens wurde
indes von der Rheumatologin und dem Physiotherapeut en die Frage aufgeworfen, o b b ei der Be schwerdeführerin eine Demenzentwicklung im Gange sei. Dabei wurde auf das
MRI des Geh irns und ein Angio -MRI vom 5. Februar 2016 hingewiesen (vgl. Urk. 5/21/20-21), welches multiple supratentorielle Marklagerläsionen, die für das Alter der Beschwerdeführerin als zu zahlreich gesehen wurden, und e ine ver plumpte, aber nicht
aneurysmatisch erweiterte Arteria
communicans
anterior
gezeigt hatte . Die Gutachter folgerten daraus, dass s elbst wenn psychiatrisch keine Hinweise zu finden sind, ein Verlaufs-MRI Schädel oder eine Demenz ab klärung zu erwägen
ist (E. 3.3 hiervor und Urk. 5/50/7 - 8) . 4.2
Die von den Gutachte rn attestierte 100%ige Arbeits fähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit sowie im Haushalt
beruht damit nicht auf allseitigen Untersuchungen (E.
1.4 hiervor). Dabei fehlt es insbesondere an einer neurolo gischen Beurteilung der Bildgebung des Schädels. Die von den Gutachtern als erforderlich erachtete Demenzabklärung wird in diesem Rahmen nachzuholen sein . Eine entsprechende Würdigung respektive eine Begründung,
weshalb auf eine solche Untersuchung verzichtet werden kann, lieferte denn auch der regio nale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2017 (Urk. 5/54/6-7) nicht. 4.3
D as Gutachten des Z.___
ist damit in den Schlussfolgerungen der Experten ohne die fehlenden Abklärungen für die streitigen Belange nicht umfassend. Ange sichts dessen, dass es die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren bei den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der medizinischen Beurteilung bewenden liess, rechtfertigt es sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt der Abklärungen ein gerichtliches Gutachten einzuholen, was denn auch nicht beantragt wurde. Vielmehr ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2017 (Urk.
2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die
erwähnten medizinische n Abklärungen tätige und hernach allenfalls eine neue Gesamtbeurteilung veranlasse .
Die Sache ist damit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und in Gut heissung der Beschwerde ist d ie angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017 aufzuheben. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef