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IV.2017.00992

Rentenerhöhungsgesuch, neue somatische Diagnose (Parkinson) nicht genügend abgeklärt, Rückweisung

Zürich SozVersG · 1996-08-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 1990 als Saisonnier im Gleisbau, als er am 6. August 1994 in Ex-Jugoslawien einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Entscheid vom 23. August 1996 sprach die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- sowie eine Invalidenrente basierend auf einem 30% igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 9/12-13, insbesondere Urk. 9 / 12/34-36). Am 5. No vem ber 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9 / 7-9 und Urk. 9 /12-13) und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. August 2008 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH speziell Rhe umaerkrankungen, Urk. 9 /18; psychiatrisches Gutachten vom 11. August 2008 von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psycho therapie FM H, von der B.___, Urk. 9 /19; inklusive bidisz iplinäre Zusammenfassung, Urk. 9 /19/8-10). Am 20. Mai 2009 erfolgte eine erneute psychiatri sche Begutachtung von X.___ durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 22. Juli 2009, Urk. 9 /25). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. N ovember 2006 in Aussicht (Urk. 9 /28), wogegen X.___ am 19. Dezember 2009 respektive am 3. Fe bruar 2010 Einwand erhob (Urk. 9/31 und Urk. 9 /34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 20 06 eine Viertelsrente zu (Urk. 9 /41-42). 1.2

Nachdem X.___ am 4. Dezember 2009 erneut einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte er am 15. Januar 201 1 um eine Rentenerhöhung (Urk. 9 /53-54). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren an, da er keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältniss e glaubhaft gemacht habe (Urk. 9 /61). Dagegen erhob X.___ am 8. März 2011 Einwand (Urk. 9 /62). Mit Verfügung vom 5. April 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leis tungsbegehren (Erhöhung der I nvalidenrente) nicht ein (Urk. 9 /67), wogegen der Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Züri ch erhob (Urk. 9 /68/3-8). Mit Urteil vom 30. April 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen das Nichtei ntreten der IV-Stelle ab (Urk. 9 /77). 1.3

Im Rahmen der im Oktober 2012 eingelei teten amtlichen Revision (Urk. 9 /78), machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gel tend und ersuchte um eine Erhöhu ng seiner Invalidenrente (Urk. 9 /78/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9 /79-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (U rk. 9 /85-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2014 die Verfügung vom 20. Mai 2010, mit wel cher dem Versicherten die Viertelsrente zugesprochen worden war, wiedererwä gungsweise auf (Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2014 Beschwerde (Urk. 9/92), welche durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2015 gutgeheissen wurde mit der Feststellung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/97). 1.4

X.___ reichte am 2 5. Januar 2017 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung ein (Urk. 9/117), da ss sich sein Gesundheitszustand aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurolog i e FMH in der E.___, vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/120) ein. Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017, Urk. 9/122 und Einwand vom 1 3. Juli 2017, Urk. 9/126) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 das Rentenerhöhungsge such von X.___ ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am 1 3. September 2017 Beschwerde und bean tragte, auf das Erhöhungsgesuch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Juli 2017

einzutreten, eventuell sei en

weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihr er Akten, Urk. 9/1-137), was dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die einge reichten und eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes begründen. Sämtliche Einschränkungen würden mit der verbliebenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % genügend berücksichtigt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Diese somatische Diagnose bewirke eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche bisher nur aus psychischen Gründen 30 % betragen habe. 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisions grund vorliegt (vgl. dazu E. 1.1). 3. 3.1

Mit Urteil IV.2014.00378 vom 29. Juni 2015 hob das hiesige Gericht in Gutheis sung der Beschwerde die wiedererwägungsweise verfügte Renteneinstellung vom 26. Februar 2014 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 9/97). Darin wurde geprüft, ob i m Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung mit Ve rfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42) die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % - aufgrund der psychiatrischen Beein trächtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen war .

Unter E. 4.3 wurde festgehalten, dass d i e Rente mit Verfügung vom 20. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zugesprochen worden sei und auf drei eingeholten Gutachten

basiert habe, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. Augu st 2008 von Dr. Z.___ (Urk. 9 /18), dem psychiatrischen Gutachten vom 11. Aug ust 2008 von Dr. A.___ (Urk. 9 /19) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 9/25), wobei die psychiatrischen Einschätzungen von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien . Auch Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe mit den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeit sfähigkeit überein gestimmt . Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. C.___ einige Fra gen offengelassen

und dabei fest gestellt hätten, dass die Diagnose besonders schwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übr igen beziehe der Beschwerdeführer seit Februar 1996 eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den bei den psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt worden seien, liege keine – jedenfalls keine klare - Verletzung des Untersuchungsgrund satzes nach Art. 43 ATSG vor. Im Weiteren erw eise sich auch der vorgenommene Leidensabzug von 15 % vom Invalideneinkommen als vertretbar (E. 4.5). 3.2

Die

im genannten Urteil IV.2014.00378 erfolgte

Bestätigung der Viertelsrente

beruht e nicht auf einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Zwar hatten im fraglichen Ren tenrevisionsverfahren (Urk. 9/78 ff.) verschiedene medizinische Unterlagen Ein gang in die Akten gefunden, namentlich der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. G.___, Innere Medizin FMH, vom

2. Juni 2013 (Urk. 9/81 S. 1-6, unter Bei lage weiterer Arztberichte, Urk. 9/81 S. 7-26). Gemäss

Erwägung 5.2 des Urteils bildeten diese Berichte aber in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte (E. 5.2). 3.3

Daher sind vorliegend die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom

20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42, vgl. E. 3.1-2) gezeigt ha tt en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2). 4. 4.1

Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom

27. Juli 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten: 4.2

Dr. med. H.___, Fa chärztin für Neurologie FMH in der E.___, stellte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 9/116 S. 1-2) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___

folgende Diagnosen:

-

H ypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa -sensitiv, bei/mit:

-

motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit

circa 2 Jahren

-

nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender

Schwankschwindel

-

Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma (1994)

-

Status nach Schwindelepisoden

-

P ersistierender Tinnitus

-

P ersistierender K opfschmerz

Die Medikamenteneinstellung sei schwierig. 4.3

Dr. G.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 8) fest, dass die bisher invalidenversicherungsrechtlich angenommene Arbeitsfähig keit aufgrund des im Januar 2016 neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms anzuzweifeln sei. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei eine neurologische Begutachtung inklusive Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten angezeigt. 4.4

Dem provisorischen Austrittsbericht des I.___ vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 5-6), wo der Beschwerdeführer vom 13.-21. Dezember 2016 stationär hospitalisiert war, sind folgenden Diagnosen zu entnehmen:

-

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

aktuell: Schmerzexazerbation

-

Status nach Polytrauma (1994 und 2009)

-

MRI der LWS vom 16. Dezember 2016:

-

Status nach LWK-3-Fraktur

-

signifikante Diskusprotrusion LWK2/3 und LWK3/4 mit

Ausbildung relativer spinaler Enge. Keine

Wurzelkompressionen

-

Hypokinetisch-rigides Parkinson syndrom (Erstdiagnose circa 2006)

-

motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit

circa 2 Jahren

-

nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender

Schwankschwindel

-

Arterielle Hypertonie

-

Gicht (Erstdiagnose 2010)

-

letzter Gichtschub am 6. Dezember 2016

-

wohl durch Fleischkonsum, differentialdiagnostisch bei Neubeginn

Allopurinoltherapie

-

Persistierender Tinnitus

-

Depression 4.5

Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer seit September 2016 in der E.___ behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 23 . Februar 2017 (Urk. 9/120) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:

-

Hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa -sensitiv

-

Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma 1994 und 2009

-

Rezidivierende depressive Episoden

-

Persistierender Tinnitus und Schwankschwindel

-

Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom bei:

-

Status nach LWK-3-Fraktur und Diskusprotrusionen LWK2/3 und

LWK3/4 mit relativer spinaler Enge

-

Arterielle Hypertonie

-

Hyperurikämie

Der Beschwerdeführer benötige aufgrund des Schwindels und der Bewegungsstö rungen Hilfe beim Ankleiden und Duschen sowie Beg leitung bei den nächtlichen WC-Gängen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwer deführer krankheitsbedingt nicht möglich. Bei d er letzten Kontrolluntersuchung am 21. Februar 2017 habe hinsichtlich der Parkinson- und der Schmerz-Symp tomatik eine gute Einstellung bestanden. 4.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 3/5) ein. Dr. G.___ führte darin aus, dass beim Beschwerdeführer seit circa 2014 eine progrediente, rechtsbetonte Hypokinese, eine depressive Stimmungslage sowie ein persistierender Schwank schwindel best änden . Ursächlich für diese Beschwerden sei ein hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom. In Zusammenschau mit den w eiteren Diagnosen (Ver dacht aus somatoforme Schmerzstörung, chronisches Lumbovertebralsyndrom, Depression, arterielle Hypertonie und Tachykardie unklarer Ursache) bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. So sei er motorisch und mnestisch deutlich verlangsamt. Überdies verwies er auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. D.___

vom 2 3. Februar 2016, wonach keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Verglichen mit der gesundheitlichen Situation von 2013 zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell e ine deutliche Verschlechterung. 5. 5.1

Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 erfolgte aufgrund von psychiatrischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche in einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die in somatischer Sicht festgestellten Rückenbeschwerden wurden von der damals begutachtenden Dr. Z.___ im detailliert formulierten Belastungsprofil qualitativ berücksichtigt (vgl. Urk. 9/18 S. 18) . 5.2

Aus den im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten und eingeholten Arzt berichten (vgl. E. 4.2-6) ergibt sich, dass neu ein hypokinetisch-rigide s Parkin sonsyndrom diagnostiziert wurde . Aufgrund der von der behandelnden Neurolo gin Dr. D.___ geschilderten Befunde (rechtsbetonte Hypokinese, depressive Stimmungslage und persistierender Schwankschwindel) und der attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. April 2017, Urk. 9/121 S. 3) kann eine - von der Beschwerdegegnerin offenbar unbestrittene - P arkin son-bedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht ohne Wei teres unter die bereits attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit subsummiert werden.

Insbesondere der Umstand, dass Parkinson auch nicht-motorische Auswirkungen hat und Dr. D.___ diesbezüglich nebst einem persistierender Schwankschwindel auch eine depressive Stimmungslage feststellte, lässt vermuten, dass dadurch die bereits bestehende und zur Invalidenrente führende depressive Störung weiter verstärkt werden könnte . Es ist deshalb unabdingbar, dass nicht nur die Parkin son-bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern auch das Zusam menspiel des Parkinsonsyndroms mit der psychischen Erkrankung fachärztlich abgeklärt wird . Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6.

6.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die K osten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat., die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteue

r) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die einge reichten und eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes begründen. Sämtliche Einschränkungen würden mit der verbliebenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % genügend berücksichtigt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Diese somatische Diagnose bewirke eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche bisher nur aus psychischen Gründen 30 % betragen habe. 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisions grund vorliegt (vgl. dazu E. 1.1). 3. 3.1

Mit Urteil IV.2014.00378 vom 29. Juni 2015 hob das hiesige Gericht in Gutheis sung der Beschwerde die wiedererwägungsweise verfügte Renteneinstellung vom 26. Februar 2014 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 9/97). Darin wurde geprüft, ob i m Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung mit Ve rfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42) die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % - aufgrund der psychiatrischen Beein trächtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen war .

Unter E. 4.3 wurde festgehalten, dass d i e Rente mit Verfügung vom 20. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zugesprochen worden sei und auf drei eingeholten Gutachten

basiert habe, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. Augu st 2008 von Dr. Z.___ (Urk. 9 /18), dem psychiatrischen Gutachten vom 11. Aug ust 2008 von Dr. A.___ (Urk. 9 /19) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 9/25), wobei die psychiatrischen Einschätzungen von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien . Auch Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe mit den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeit sfähigkeit überein gestimmt . Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. C.___ einige Fra gen offengelassen

und dabei fest gestellt hätten, dass die Diagnose besonders schwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übr igen beziehe der Beschwerdeführer seit Februar 1996 eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den bei den psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt worden seien, liege keine – jedenfalls keine klare - Verletzung des Untersuchungsgrund satzes nach Art. 43 ATSG vor. Im Weiteren erw eise sich auch der vorgenommene Leidensabzug von 15 % vom Invalideneinkommen als vertretbar (E. 4.5). 3.2

Die

im genannten Urteil IV.2014.00378 erfolgte

Bestätigung der Viertelsrente

beruht e nicht auf einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Zwar hatten im fraglichen Ren tenrevisionsverfahren (Urk. 9/78 ff.) verschiedene medizinische Unterlagen Ein gang in die Akten gefunden, namentlich der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. G.___, Innere Medizin FMH, vom

2. Juni 2013 (Urk. 9/81 S. 1-6, unter Bei lage weiterer Arztberichte, Urk. 9/81 S. 7-26). Gemäss

Erwägung 5.2 des Urteils bildeten diese Berichte aber in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte (E. 5.2). 3.3

Daher sind vorliegend die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom

20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42, vgl. E. 3.1-2) gezeigt ha tt en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2). 4. 4.1

Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom

27. Juli 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten: 4.2

Dr. med. H.___, Fa chärztin für Neurologie FMH in der E.___, stellte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 9/116 S. 1-2) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___

folgende Diagnosen:

-

H ypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa -sensitiv, bei/mit:

-

motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit

circa 2 Jahren

-

nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender

Schwankschwindel

-

Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma (1994)

-

Status nach Schwindelepisoden

-

P ersistierender Tinnitus

-

P ersistierender K opfschmerz

Die Medikamenteneinstellung sei schwierig. 4.3

Dr. G.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 8) fest, dass die bisher invalidenversicherungsrechtlich angenommene Arbeitsfähig keit aufgrund des im Januar 2016 neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms anzuzweifeln sei. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei eine neurologische Begutachtung inklusive Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten angezeigt. 4.4

Dem provisorischen Austrittsbericht des I.___ vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 5-6), wo der Beschwerdeführer vom 13.-21. Dezember 2016 stationär hospitalisiert war, sind folgenden Diagnosen zu entnehmen:

-

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

aktuell: Schmerzexazerbation

-

Status nach Polytrauma (1994 und 2009)

-

MRI der LWS vom 16. Dezember 2016:

-

Status nach LWK-3-Fraktur

-

signifikante Diskusprotrusion LWK2/3 und LWK3/4 mit

Ausbildung relativer spinaler Enge. Keine

Wurzelkompressionen

-

Hypokinetisch-rigides Parkinson syndrom (Erstdiagnose circa 2006)

-

motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit

circa 2 Jahren

-

nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender

Schwankschwindel

-

Arterielle Hypertonie

-

Gicht (Erstdiagnose 2010)

-

letzter Gichtschub am 6. Dezember 2016

-

wohl durch Fleischkonsum, differentialdiagnostisch bei Neubeginn

Allopurinoltherapie

-

Persistierender Tinnitus

-

Depression 4.5

Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer seit September 2016 in der E.___ behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 23 . Februar 2017 (Urk. 9/120) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:

-

Hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa -sensitiv

-

Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma 1994 und 2009

-

Rezidivierende depressive Episoden

-

Persistierender Tinnitus und Schwankschwindel

-

Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom bei:

-

Status nach LWK-3-Fraktur und Diskusprotrusionen LWK2/3 und

LWK3/4 mit relativer spinaler Enge

-

Arterielle Hypertonie

-

Hyperurikämie

Der Beschwerdeführer benötige aufgrund des Schwindels und der Bewegungsstö rungen Hilfe beim Ankleiden und Duschen sowie Beg leitung bei den nächtlichen WC-Gängen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwer deführer krankheitsbedingt nicht möglich. Bei d er letzten Kontrolluntersuchung am 21. Februar 2017 habe hinsichtlich der Parkinson- und der Schmerz-Symp tomatik eine gute Einstellung bestanden. 4.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 3/5) ein. Dr. G.___ führte darin aus, dass beim Beschwerdeführer seit circa 2014 eine progrediente, rechtsbetonte Hypokinese, eine depressive Stimmungslage sowie ein persistierender Schwank schwindel best änden . Ursächlich für diese Beschwerden sei ein hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom. In Zusammenschau mit den w eiteren Diagnosen (Ver dacht aus somatoforme Schmerzstörung, chronisches Lumbovertebralsyndrom, Depression, arterielle Hypertonie und Tachykardie unklarer Ursache) bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. So sei er motorisch und mnestisch deutlich verlangsamt. Überdies verwies er auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. D.___

vom 2 3. Februar 2016, wonach keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Verglichen mit der gesundheitlichen Situation von 2013 zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell e ine deutliche Verschlechterung. 5. 5.1

Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 erfolgte aufgrund von psychiatrischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche in einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die in somatischer Sicht festgestellten Rückenbeschwerden wurden von der damals begutachtenden Dr. Z.___ im detailliert formulierten Belastungsprofil qualitativ berücksichtigt (vgl. Urk. 9/18 S. 18) . 5.2

Aus den im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten und eingeholten Arzt berichten (vgl. E. 4.2-6) ergibt sich, dass neu ein hypokinetisch-rigide s Parkin sonsyndrom diagnostiziert wurde . Aufgrund der von der behandelnden Neurolo gin Dr. D.___ geschilderten Befunde (rechtsbetonte Hypokinese, depressive Stimmungslage und persistierender Schwankschwindel) und der attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. April 2017, Urk. 9/121 S. 3) kann eine - von der Beschwerdegegnerin offenbar unbestrittene - P arkin son-bedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht ohne Wei teres unter die bereits attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit subsummiert werden.

Insbesondere der Umstand, dass Parkinson auch nicht-motorische Auswirkungen hat und Dr. D.___ diesbezüglich nebst einem persistierender Schwankschwindel auch eine depressive Stimmungslage feststellte, lässt vermuten, dass dadurch die bereits bestehende und zur Invalidenrente führende depressive Störung weiter verstärkt werden könnte . Es ist deshalb unabdingbar, dass nicht nur die Parkin son-bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern auch das Zusam menspiel des Parkinsonsyndroms mit der psychischen Erkrankung fachärztlich abgeklärt wird . Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.

E. 06 eine Viertelsrente zu (Urk. 9 /41-42).

E. 6.1 Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die K osten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat., die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteue

r) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00992

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 609, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 1990 als Saisonnier im Gleisbau, als er am 6. August 1994 in Ex-Jugoslawien einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Entscheid vom 23. August 1996 sprach die Schweizerische Unfallver sicherungsanstalt SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- sowie eine Invalidenrente basierend auf einem 30% igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 9/12-13, insbesondere Urk. 9 / 12/34-36). Am 5. No vem ber 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9 / 7-9 und Urk. 9 /12-13) und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 6. August 2008 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH speziell Rhe umaerkrankungen, Urk. 9 /18; psychiatrisches Gutachten vom 11. August 2008 von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psycho therapie FM H, von der B.___, Urk. 9 /19; inklusive bidisz iplinäre Zusammenfassung, Urk. 9 /19/8-10). Am 20. Mai 2009 erfolgte eine erneute psychiatri sche Begutachtung von X.___ durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 22. Juli 2009, Urk. 9 /25). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. N ovember 2006 in Aussicht (Urk. 9 /28), wogegen X.___ am 19. Dezember 2009 respektive am 3. Fe bruar 2010 Einwand erhob (Urk. 9/31 und Urk. 9 /34). Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 20 06 eine Viertelsrente zu (Urk. 9 /41-42). 1.2

Nachdem X.___ am 4. Dezember 2009 erneut einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte er am 15. Januar 201 1 um eine Rentenerhöhung (Urk. 9 /53-54). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren an, da er keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältniss e glaubhaft gemacht habe (Urk. 9 /61). Dagegen erhob X.___ am 8. März 2011 Einwand (Urk. 9 /62). Mit Verfügung vom 5. April 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leis tungsbegehren (Erhöhung der I nvalidenrente) nicht ein (Urk. 9 /67), wogegen der Versicherte am 13. Mai 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Züri ch erhob (Urk. 9 /68/3-8). Mit Urteil vom 30. April 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen das Nichtei ntreten der IV-Stelle ab (Urk. 9 /77). 1.3

Im Rahmen der im Oktober 2012 eingelei teten amtlichen Revision (Urk. 9 /78), machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gel tend und ersuchte um eine Erhöhu ng seiner Invalidenrente (Urk. 9 /78/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9 /79-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (U rk. 9 /85-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2014 die Verfügung vom 20. Mai 2010, mit wel cher dem Versicherten die Viertelsrente zugesprochen worden war, wiedererwä gungsweise auf (Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. März 2014 Beschwerde (Urk. 9/92), welche durch das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2015 gutgeheissen wurde mit der Feststellung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 9/97). 1.4

X.___ reichte am 2 5. Januar 2017 (Eingangsdatum) ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente mit der Begründung ein (Urk. 9/117), da ss sich sein Gesundheitszustand aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurolog i e FMH in der E.___, vom 9. Februar 2017 (Urk. 9/120) ein. Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017, Urk. 9/122 und Einwand vom 1 3. Juli 2017, Urk. 9/126) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 das Rentenerhöhungsge such von X.___ ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___

am 1 3. September 2017 Beschwerde und bean tragte, auf das Erhöhungsgesuch sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2 7. Juli 2017

einzutreten, eventuell sei en

weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihr er Akten, Urk. 9/1-137), was dem Beschwerdeführer am 2 0. November 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.3

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die einge reichten und eingeholten medizinischen Unterlagen würden keine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes begründen. Sämtliche Einschränkungen würden mit der verbliebenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % genügend berücksichtigt (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aufgrund des neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Diese somatische Diagnose bewirke eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche bisher nur aus psychischen Gründen 30 % betragen habe. 2.3

Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisions grund vorliegt (vgl. dazu E. 1.1). 3. 3.1

Mit Urteil IV.2014.00378 vom 29. Juni 2015 hob das hiesige Gericht in Gutheis sung der Beschwerde die wiedererwägungsweise verfügte Renteneinstellung vom 26. Februar 2014 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 9/97). Darin wurde geprüft, ob i m Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzu sprechung mit Ve rfügung vom 20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42) die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 % - aufgrund der psychiatrischen Beein trächtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen war .

Unter E. 4.3 wurde festgehalten, dass d i e Rente mit Verfügung vom 20. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfä higkeit zugesprochen worden sei und auf drei eingeholten Gutachten

basiert habe, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. Augu st 2008 von Dr. Z.___ (Urk. 9 /18), dem psychiatrischen Gutachten vom 11. Aug ust 2008 von Dr. A.___ (Urk. 9 /19) und dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 9/25), wobei die psychiatrischen Einschätzungen von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen seien . Auch Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeinmedizin,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe mit den gutachterlichen Einschätzungen der Arbeit sfähigkeit überein gestimmt . Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. C.___ einige Fra gen offengelassen

und dabei fest gestellt hätten, dass die Diagnose besonders schwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übr igen beziehe der Beschwerdeführer seit Februar 1996 eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den bei den psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt worden seien, liege keine – jedenfalls keine klare - Verletzung des Untersuchungsgrund satzes nach Art. 43 ATSG vor. Im Weiteren erw eise sich auch der vorgenommene Leidensabzug von 15 % vom Invalideneinkommen als vertretbar (E. 4.5). 3.2

Die

im genannten Urteil IV.2014.00378 erfolgte

Bestätigung der Viertelsrente

beruht e nicht auf einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3).

Zwar hatten im fraglichen Ren tenrevisionsverfahren (Urk. 9/78 ff.) verschiedene medizinische Unterlagen Ein gang in die Akten gefunden, namentlich der Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. G.___, Innere Medizin FMH, vom

2. Juni 2013 (Urk. 9/81 S. 1-6, unter Bei lage weiterer Arztberichte, Urk. 9/81 S. 7-26). Gemäss

Erwägung 5.2 des Urteils bildeten diese Berichte aber in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte (E. 5.2). 3.3

Daher sind vorliegend die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom

20. Mai 2010 (Urk. 9/41-42, vgl. E. 3.1-2) gezeigt ha tt en (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2). 4. 4.1

Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom

27. Juli 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten: 4.2

Dr. med. H.___, Fa chärztin für Neurologie FMH in der E.___, stellte in ihrem Verlaufsbericht vom 1 1. Mai 2016 (Urk. 9/116 S. 1-2) zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. G.___

folgende Diagnosen:

-

H ypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa -sensitiv, bei/mit:

-

motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit

circa 2 Jahren

-

nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender

Schwankschwindel

-

Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma (1994)

-

Status nach Schwindelepisoden

-

P ersistierender Tinnitus

-

P ersistierender K opfschmerz

Die Medikamenteneinstellung sei schwierig. 4.3

Dr. G.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 8) fest, dass die bisher invalidenversicherungsrechtlich angenommene Arbeitsfähig keit aufgrund des im Januar 2016 neu diagnostizierten hypokinetisch-rigiden Parkinsonsyndroms anzuzweifeln sei. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei eine neurologische Begutachtung inklusive Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten angezeigt. 4.4

Dem provisorischen Austrittsbericht des I.___ vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/116 S. 5-6), wo der Beschwerdeführer vom 13.-21. Dezember 2016 stationär hospitalisiert war, sind folgenden Diagnosen zu entnehmen:

-

Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom

-

aktuell: Schmerzexazerbation

-

Status nach Polytrauma (1994 und 2009)

-

MRI der LWS vom 16. Dezember 2016:

-

Status nach LWK-3-Fraktur

-

signifikante Diskusprotrusion LWK2/3 und LWK3/4 mit

Ausbildung relativer spinaler Enge. Keine

Wurzelkompressionen

-

Hypokinetisch-rigides Parkinson syndrom (Erstdiagnose circa 2006)

-

motorisch: Hypokinese, rechtsbetont, anamnestisch progredient seit

circa 2 Jahren

-

nicht motorisch: depressive Stimmungslage und persistierender

Schwankschwindel

-

Arterielle Hypertonie

-

Gicht (Erstdiagnose 2010)

-

letzter Gichtschub am 6. Dezember 2016

-

wohl durch Fleischkonsum, differentialdiagnostisch bei Neubeginn

Allopurinoltherapie

-

Persistierender Tinnitus

-

Depression 4.5

Dr. D.___, welche den Beschwerdeführer seit September 2016 in der E.___ behandelt, nannte in ihrem Bericht vom 23 . Februar 2017 (Urk. 9/120) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:

-

Hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom, Dopa -sensitiv

-

Status nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma 1994 und 2009

-

Rezidivierende depressive Episoden

-

Persistierender Tinnitus und Schwankschwindel

-

Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom bei:

-

Status nach LWK-3-Fraktur und Diskusprotrusionen LWK2/3 und

LWK3/4 mit relativer spinaler Enge

-

Arterielle Hypertonie

-

Hyperurikämie

Der Beschwerdeführer benötige aufgrund des Schwindels und der Bewegungsstö rungen Hilfe beim Ankleiden und Duschen sowie Beg leitung bei den nächtlichen WC-Gängen. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwer deführer krankheitsbedingt nicht möglich. Bei d er letzten Kontrolluntersuchung am 21. Februar 2017 habe hinsichtlich der Parkinson- und der Schmerz-Symp tomatik eine gute Einstellung bestanden. 4.6

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. G.___ vom 1 2. Juni 2017 (Urk. 3/5) ein. Dr. G.___ führte darin aus, dass beim Beschwerdeführer seit circa 2014 eine progrediente, rechtsbetonte Hypokinese, eine depressive Stimmungslage sowie ein persistierender Schwank schwindel best änden . Ursächlich für diese Beschwerden sei ein hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom. In Zusammenschau mit den w eiteren Diagnosen (Ver dacht aus somatoforme Schmerzstörung, chronisches Lumbovertebralsyndrom, Depression, arterielle Hypertonie und Tachykardie unklarer Ursache) bestehe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt zu erbringen. So sei er motorisch und mnestisch deutlich verlangsamt. Überdies verwies er auf den Bericht der behandelnden Neurologin Dr. D.___

vom 2 3. Februar 2016, wonach keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Verglichen mit der gesundheitlichen Situation von 2013 zeige sich beim Beschwerdeführer aktuell e ine deutliche Verschlechterung. 5. 5.1

Die Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 erfolgte aufgrund von psychiatrischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche in einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit resultierten. Die in somatischer Sicht festgestellten Rückenbeschwerden wurden von der damals begutachtenden Dr. Z.___ im detailliert formulierten Belastungsprofil qualitativ berücksichtigt (vgl. Urk. 9/18 S. 18) . 5.2

Aus den im vorliegenden Revisionsverfahren eingereichten und eingeholten Arzt berichten (vgl. E. 4.2-6) ergibt sich, dass neu ein hypokinetisch-rigide s Parkin sonsyndrom diagnostiziert wurde . Aufgrund der von der behandelnden Neurolo gin Dr. D.___ geschilderten Befunde (rechtsbetonte Hypokinese, depressive Stimmungslage und persistierender Schwankschwindel) und der attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen . Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. RAD-Stellungnahme vom 4. April 2017, Urk. 9/121 S. 3) kann eine - von der Beschwerdegegnerin offenbar unbestrittene - P arkin son-bedingte Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht ohne Wei teres unter die bereits attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit subsummiert werden.

Insbesondere der Umstand, dass Parkinson auch nicht-motorische Auswirkungen hat und Dr. D.___ diesbezüglich nebst einem persistierender Schwankschwindel auch eine depressive Stimmungslage feststellte, lässt vermuten, dass dadurch die bereits bestehende und zur Invalidenrente führende depressive Störung weiter verstärkt werden könnte . Es ist deshalb unabdingbar, dass nicht nur die Parkin son-bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, sondern auch das Zusam menspiel des Parkinsonsyndroms mit der psychischen Erkrankung fachärztlich abgeklärt wird . Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2017 aufzuheben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge. 6.

6.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die K osten auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat., die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145 .-- (zuzüglich Mehrwertsteue

r) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenrevisionsgesuch des Beschwerdeführers neu befinde. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger