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IV.2014.00378

Wiedererwägung: keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung

Zürich SozVersG · 2015-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 1990 als Saisonnier im Gleisbau, als er am 6. August 1994 in Z.___ einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Entscheid vom 2 3. August 1996 sprach die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- sowie eine Invalidenrente basierend auf einem 30%igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 7 /12-13, insbesondere Urk. 7/12 /34-36). Am 5. No - vember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 7/7-9 und Urk. 7/12-13) und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (internistisch-rheumatologi sches Gutachten vom 6. August 2008 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, Urk. 7/18; psychiatrisches Gutachten vom 1 1. August 2008 von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik C.___,

Urk. 7/19; inklu sive bidisziplinäre Zusammenfassung, Urk. 7/19/8-10). Am 2 0. Mai 2009 erfolgte eine erneute psychiatrische Begutachtung von X.___ durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 2 2. Juli 2009, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2006 in Aussicht (Urk. 7/28), wogegen X.___ am 19. Dezember 2009 respektive am 3. Februar 2010 Einwand erhob (Urk. 7/31 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/41-42). 1.2

Nachdem X.___ am 4. Dezember 2009 erneut einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte er am 1 5. Januar 2011 um eine Rentenerhöhung (Urk. 7/53-54). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/61). Dagegen erhob X.___ am 8. März 2011 Einwand (Urk. 7/62). Mit Verfügung vom 5. April 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren (Erhöhung der Invalidenrente) nicht ein (Urk. 7/67), wogegen der Versicherte am 1 3. Mai 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 7/68/3-8). Mit Urteil vom 3 0. April 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten der IV-Stelle ab (Urk. 7/77). 1.3

Im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/78), machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gel tend und ersuchte um eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/78/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische un d erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/79-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 die Verfügung vom 2 0. Mai 2010, mit welcher dem Versicherten die Viertelsrente zugesprochen worden war,

wie dererwägungsweise auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 7. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 2 6. Februar 2014, Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und unter Einbezug der neuen massgebli chen Veränderungen eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine neue Begutachtung zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszusprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wieder

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2.1 Die am 2 0. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. November 2006 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/41-42) basierte auf folgenden medizinischen Unterla gen :

E. 2.2 Dr. A.___ hielt in ihrem internistisch-rhe umatologischen Gutachten vom 6. August 2008 (Urk. 7/18) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein Panvertebralsyndrom mit Status nach Autounfall am 6. August 1994 mit Fraktur von L3, dreifacher Rippenfraktur rechts (VI, VII und VIII) sowie Cla viculafraktur links fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hyper urikämie ohne Hinweise auf eine akute oder chronische Gicht und eine arterielle Hypertonie unter medikamentöser Behandlung.

Die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer seien gering. Er habe 1994 einen schweren Autounfall mit multiplen Frakturen erlitten, welche konservativ behandelt worden und geheilt seien. Wegen der L3-Fraktur könne er jetzt keine Tätigkeit ausüben, die stark rückenbelastend sei. Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung könne der Beschwerdeführer dagegen zu 100 % ausüben mit normaler Leistungsfähigkeit. Die Rippenserienfraktur rechts und die Claviculaf raktur links seien geheilt und führten zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Der zweite Autounfall vom 1 3. Mai 2011 habe zu einer Thoraxkontusion geführt, die ohne Folgen abgeheilt sei. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe nicht direkt geprüft werden können wegen kräftiger Gegenspannung der kräftigen lumbalen Muskulatur. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung eine mangelnde Compliance gezeigt und habe sich selbstlimitierend verhalten (vgl. S. 16). Überdies seien alle fünf geprüften Medikamentenwirkstoffe (Dafalgan, MST, Remeron, Spedifen und Surmontil) im Blut oder Urin nicht vorhanden, was die Arbeit seiner behandelnden Ärzte erschwere und seine Glaubwürdigkeit vermindere.

Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit seit dem Unfall am 6. August 1994 nicht mehr ausüben. Bei der bishe rigen Tätigkeit seien offenbar zweimal wöchentlich durch zwei Arbeiter mit einem Wagen etwa 24 Werkteile mit einem Gewicht von 80 Kilogramm geho ben worden, ansonsten immer wieder Gewichte um 25 bis 30 Kilogramm. Ein Teil der Tätigkeit habe sitzend ausgeübt werden können und sei nicht schwer gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er bei seiner letzten Arbeit Metallteile mit einem Kran gehoben und mit Druckluft zugeschnitten. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei Halswirbelsäulen-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolumbalen Über gang Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob sitzend oder stehend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne demnach alle Tätigkeiten ausüben, welche diesem Profil entsprechen. Dabei könne er 15 Kilogramm heben (leichte bis mittel schwere Belastung).

E. 2.3 Dr. B.___ von der Klinik C.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gut achten vom 1 1. August 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 33.01) im Rahmen einer Anpassungsstörung und schleichend entwickelnd seit circa 2001, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden a us psychiatrischer Sicht keine .

Beim Beschwerdeführer bestehe keine familiäre Belastung bezüglich der psychiat rischen Erkrankung und deswegen könne man eine genetisch bedingte erhöhte Vulnerabilität für psychiatrische Erkrankungen ausschliessen. Die Kind heit beziehungsweise Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers sei ohne traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Er sei über Jahre seinen sozialen Kompetenzen gewachsen und sein Verhaltensmuster auf Leistungs-, sozialer und zwischenmenschlicher Ebene sei über Jahre ganz unauffällig gewesen, was den Ausschluss einer prämorbid vorbestehenden Persönlichkeitsstörung zusätz lich bestätige. Der Beschwerdeführer habe 1994 einen Autounfall erlitten und seither nie mehr gearbeitet. Er beziehe e ine 30%ige SUVA-Rente und sein L eben sei in den letzten Jahren durch den Verlust einer sinnvollen Tagesstruktur geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe 2001 erneut als Autofahrer einen Autounfall erlitten und seitdem sei es im Rahmen der Schmerzproblematik und dem Verlust der Tagesstruktur zur Entwicklung einer depressiven Anpassungs störung und anschliessend zu einer depressiven Störung gekommen . Die depressive Störung habe sich schleichend und typisch phasenweise entwickelt. Anlässlich der aktuellen Exploration habe der Beschwerdeführer in psychopa thologischer Hinsicht lediglich leichte Deprimiertheit, leichte Antriebsstörungen und leicht verminderte Psychomotorik aufgewiesen. Diese psychopathologi schen Merkmale - ergänzend mit den anamnestischen Angaben (Morgentief, Schlafstörungen, Nervosität und Überempfindlichkeit) - erfüllten höchstens die Kriterien einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um höchstens 20 % ein. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf die reduzierte psychische Belastbarkeit und die damit verbundene mögliche stressbedingte Schmerzzunahme zurückzuführen. Bei der Sicherung einer Tagesstruktur beziehungsweise der beruflichen Wiedereingliederung für die ver bleibende Arbeitsfähigkeit wäre sogar mit der vollständigen Rückbildung der depressiven Symptome zu rechnen.

In den Akten sei mehrmals der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden, wobei die schweren, unbewussten emotionalen Konflikte beim Beschwerdeführer fehlten, weshalb diese Diagnose nicht bestä tigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe über Jahre glaubhaft eine belastende psychosoziale Situation gelebt, aber diese Situation führe aus psy chiatrischer Sicht zur Anpassungsproblematik und nicht zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.

Der Beschwerdeführer arbeite seit 1994 nicht mehr, weshalb sich die Beurtei lung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erübrige. In einer angepassten Tätigkeit, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht min destens 70 % arbeitsfähig, wobei die andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor einem Jahr begann. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und Eigeninitiative sowie ohne Schichtarbeiten zu empfehlen. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die Anpassungsproblematik nach dem Verlust der Tagesstruktur zurückzuführen, was als unfallfremde Ursache zu bezeichnen seien.

E. 2.4 Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Juli 2009 (Urk. 7/25) aus, dass gemäss der klinischen Befunde und den anamnestischen Angaben eigentlich die Diagnose einer aktuellen mittelgradigen depressiven Episode erhoben werden müsste, dies jedoch aufgrund des bestehenden inkon sistenten Bildes durch vorhandene Widersprüchlichkeiten und Diskrepanzen besonders schwierig und komplex sei. So könnten folgende diagnostische Überlegungen formuliert werden:

-

Stark überhöhende Darstellung (Aggravation) eines psychischen Leidens

-

Differentialdiagnosen:

-

Depressives Geschehen (ICD-10: F 32.0 eventuell F 32.1)

-

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.0 eventuell

F 33.1)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

Es bestehe ein psychisches Leiden, welches der Beschwerdeführer jedoch sehr überzeichnet darstelle, was wiederum eine klare Diagnosestellung erschwere. Eine reine Simulation durch ein bewusstes und ausschliessliches Vortäuschen einer krankhaften Störung scheine eher nicht vorzuliegen. Durchgehende Symptome lägen neben depressiver Stimmungslage in einer Todessehnsucht, einer psychomotorischen Verlangsamung und einer deutlichen Einengung des formalen Denkens. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht mit einer gesunden Person zu vergleichen und eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit müsse deshalb angenommen werden. Diese Einschränkung liege im Rahmen einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theore tisch formuliert und entspreche nicht der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der sich vollständig arbeitsunfähig fühle. Bei der Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestünden starke psychosoziale einschränkende Fak toren durch die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers. Dieser Faktor beeinflusse das Krankheitsgeschehen und sei möglicherweise mitbeteiligt an der Ausbildung des langjährigen Krankheitsverlaufes. Ei n e konkrete Abgren zung sei allerdings schwierig.

Es sei nachvollziehbar, dass sich diagnostisch ein depressives Geschehen aus einer ursprünglichen Anpassungsstörung he rausgebildet habe, wie dies Dr. B.___ formuliert hatte. Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen deckungsgleich.

E. 2.5 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. August 2009 (Urk. 7/37/5) fest, dass die erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. D.___ im Wesentli chen die Aussagen vom massgebenden bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 7/18-19, insbesondere Urk. 7/19/8-10) bestätige. Auch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht zwischen einer 30%igen und einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit nicht unterschieden werden. Es könne also ohne weitere medizinische Abklärungen an der RAD-Stellungnahme vom 2 5. Februar 2009 festgehalten werden, wonach aus psychiatrischen Grün den die Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster Tätigkeit nur 70 % betrage (Urk. 7/37/4). Es lägen sicher nicht reine Unfallfolgen vor.

E. 3 Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

-

Status nach LWK3-Fraktur vor Jahren

-

LWS- Fehlform /muskuläre Dysbalance

E. 3.1 Im Rentenrevisionsverfahren gingen folgende medizinische Berichte ein:

E. 3.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 2. Juni 2013 (Urk. 7/81/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

G eneralisiertes Schmerzsyndrom mit depressiver Symptomatik und

ausgeprägter Hilflosigkeit

2.

Chronische Schulterschmerzen rechts nach Autounfall vom 4. Dezember

2009 mit

-

AC-Gelenksarthrose und Impingementbeschwerden,

kernspintomografische Tendinose der Supraspinatussehne und

Veränderung am Bicepsanker der rechten Schulter

(1. Schulterebene)

-

multiplen, ventralen Triggerpunkten sowie dorsal

(2. Schulterebene)

E. 3.3 Dem Austrittsbericht der G.___ vom 1 6. August 2011 (Urk. 7/81/17-26), wo der Beschwerdeführer vom 2 5. Juli bis 1 2. August 2011 stationär hospitalisiert war, sind folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

-

Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Status nach

Verkehrsunfall (4. Dezember 2009)

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach

LWK3-Fraktur (1994)

-

Chronischer Schulterschmerz rechts (anamnestisch Impingementsyndrom

rechts bei/mit AC-Gelenksarthose mit Kapselschwellung und Reizung der

Supraspinatussehne)

-

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit

Schmerzverarbeitungsstörung und reaktiv depressiver Verstimmung

(ICD-10: F 45.4/F 32.0)

-

Anpassungsstörung

-

Arterielle Hypertonie (ICD-10: F 43.2)

-

Kleine axial gleitende Hiatushernie mit Refluxösophagitis

-

Tachykardie unklarer Ätiologie

-

Niereninsuffizienz unklarer Genese

-

Grosszehen- und Interdigitalmykose beidseits

-

Mikrohämaturie unklarer Genese

-

Hyperurikämie

Eine schwerwiegende psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Im Vordergrund stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit geringer, reaktiv-depressiver Ver stimmung; im Wesentlichen wohl durch die psychosoziale Lebenssituation bedingt. Der Beschwerdeführer sei vorerst zu 100 % arbeitsunfähig entlassen worden, wobei die endgültige Beurteilung durch die nachbehandelnden Fach kollegen festgelegt werden solle.

E. 4 Depression

Es bestünden psychische Beschwerden mit depressiver Stimmungslage, allgemei ner Hoffnungslosigkeit sowie körperliche Beschwerden, die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 1994 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und die Prognose sei ungünstig. Eine behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer stundenweise, das heisst 1 bis 2 Stunden pro Tag, zumutbar.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines ungenügend respektive nicht umfassend abgeklärten Sachverhalts erfolgt. So sei die (Rechts-)Frage nach der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht geprüft worden, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (Art. 43 ATSG). Des Weiteren sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erstellt worden, da der Leidensabzug in der Höhe von 15 % ohne genauere Prüfung, ob tatsächlich körperliche Schwerstarbeit verrichtet worden sei, gewährt worden sei. Deshalb erweise sich die Verfügung vom 2 0. Mai 2010 als zweifellos unrichtig (Urk. 2).

E. 4.2 Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 (Urk. 7/41-42, vgl. E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

- auf grund der psychiatrischen Beeinträchtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.

E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde die Rente mit Verfü gung vom 2 0. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen und basierte auf drei einge holten Gutachten, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. August 2008 von Dr. A.___ (Urk. 7/18), dem psychiatrischen Gutachten vom 1 1. August 2008 von Dr. B.___ (Urk. 7/19) und dem psychiatrischen Gutach ten von Dr. D.___ vom 2 2. Juli 2009 (Urk. 7/25). Dabei führten die psychiat rischen Einschätzungen von eine r 30%igen Arbeitsunfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache . Auch RAD-Arzt Dr. E.___ stimmte mit den gut achterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit überein (vgl. E. 2.5). Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ einige Fra gen offen liessen und dabei feststellte n, dass die Diagnose besonders s chwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übrigen bezieht der Beschwer deführer seit Februar 1996

eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsun fähigkeit von 30 % . Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultie renden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den beiden psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt wurde, liegt keine

– jedenfalls keine klare (vgl. E. 1.5) - Verletzung des Untersuchungs grundsatzes nach Art. 43 ATSG vor.

Auch im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vor handenen Ermessensspielraums kann nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde.

E. 4.4 Im Weiteren ist fraglich, ob die Überwindbarkeitsrechtsprechung - welche gestützt auf den aktuellen Entscheid des Bu ndesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 sowieso überholt ist - bei einer psychischen Erkrankung wie der vorliegend im Vordergrund stehenden rezidivierenden depressiven Störung (vgl. Gutachten von Dr. B.___, E. 2.3) überhaupt zur Anwendung gelangt. Denn rechtsprechungsgemäss zählen depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern.

E. 4.5 Hinsichtlich des im damaligen Rentenentscheid gewährten Leidensabzuges in der Höhe von 15 % ist festzuhalten, dass dieser gewährt wurde, weil der Beschwerdeführer keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten könne und nur noch ein Teilzeitpensum im Umfang von 70 % möglich sei (vgl. Einkom mensvergleich vom 1 0. März 2010, Urk. 7/36). Auch wenn anhand der Akten nicht abschliessend beurteilbar ist und sich heute auch nicht mehr eruieren lässt, ob der Beschwerdeführer im Gleisbau eine körperliche Schwerarbeit ver richtet hatte, wofür allerdings einiges spricht, geht es nicht an, aus der damali gen mangelhaften Abklärung, die heute nicht mehr nachgeholt werden kann, nun etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten zu wollen .

Im Übrigen steht die Bestimmung des Umfangs eines Leidensabzuges vom Tabellenlohn im pflichtgemässen Ermes sen der Verwaltungsbehörde . Angesichts der Umstände erweist sich ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen jedenfalls vertret bar.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 5.1 Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrich tig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leis tungszusprache als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufle ben der Rentenverfügung vom 2 0. Mai 2010 (Urk. 7/41-42) führt.

E. 5.2 Auch der Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begrün dung der Revision (vgl. E. 1.4) drängt sich vorliegend nicht auf, da der aktuelle medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde. Der damalige Ren tenentscheid basierte auf drei Gutachten, wobei zwei davon übereinstimmend eine psychiatrische Beeinträchtigung mit einer 30%igen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellten. Der im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2013 (Urk. 7/81/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/81/7-26) bildet in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte.

E. 5.3 Da (auch) die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte von Dr. F.___ nicht geeignet sind, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, hat es mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sein Bewenden. 6. 6.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. F ebruar 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00378 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Paralegal Services Bertastrasse 3, Postfach 607, 8040 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1960 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahre 1990 als Saisonnier im Gleisbau, als er am 6. August 1994 in Z.___ einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Entscheid vom 2 3. August 1996 sprach die Schweizerische Unfallver sicherungs anstalt SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14‘580.-- sowie eine Invalidenrente basierend auf einem 30%igen Invaliditätsgrad zu (Urk. 7 /12-13, insbesondere Urk. 7/12 /34-36). Am 5. No - vember 2007 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklä rungen (Urk. 7/7-9 und Urk. 7/12-13) und liess den Versicherten internistisch-rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (internistisch-rheumatologi sches Gutachten vom 6. August 2008 von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, Urk. 7/18; psychiatrisches Gutachten vom 1 1. August 2008 von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, von der Klinik C.___,

Urk. 7/19; inklu sive bidisziplinäre Zusammenfassung, Urk. 7/19/8-10). Am 2 0. Mai 2009 erfolgte eine erneute psychiatrische Begutachtung von X.___ durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 2 2. Juli 2009, Urk. 7/25). Mit Vorbescheid vom 1 5. Dezember 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. November 2006 in Aussicht (Urk. 7/28), wogegen X.___ am 19. Dezember 2009 respektive am 3. Februar 2010 Einwand erhob (Urk. 7/31 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/41-42). 1.2

Nachdem X.___ am 4. Dezember 2009 erneut einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte er am 1 5. Januar 2011 um eine Rentenerhöhung (Urk. 7/53-54). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht, da er keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe (Urk. 7/61). Dagegen erhob X.___ am 8. März 2011 Einwand (Urk. 7/62). Mit Verfügung vom 5. April 2011 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren (Erhöhung der Invalidenrente) nicht ein (Urk. 7/67), wogegen der Versicherte am 1 3. Mai 2011 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 7/68/3-8). Mit Urteil vom 3 0. April 2012 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten der IV-Stelle ab (Urk. 7/77). 1.3

Im Rahmen der im Oktober 2012 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/78), machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gel tend und ersuchte um eine Erhöhung seiner Invalidenrente (Urk. 7/78/4). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische un d erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/79-81). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85-87) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Februar 2014 die Verfügung vom 2 0. Mai 2010, mit welcher dem Versicherten die Viertelsrente zugesprochen worden war,

wie dererwägungsweise auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2 7. März 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 2 6. Februar 2014, Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen und unter Einbezug der neuen massgebli chen Veränderungen eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei eine neue Begutachtung zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-91), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Renten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begrün dung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheb lichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundes gerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen. 1.5

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwä gungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungszusprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wieder erwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchfüh rungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 2 8. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbe messung, Arbeitsunfähigkeits-schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfra gen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 3 0. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf kei ner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähig keit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entspre chende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 1 4. April 2009 E. 3.2.2).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 3.3). 2. 2.1

Die am 2 0. Mai 2010 mit Wirkung ab 1. November 2006 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/41-42) basierte auf folgenden medizinischen Unterla gen : 2.2

Dr. A.___ hielt in ihrem internistisch-rhe umatologischen Gutachten vom 6. August 2008 (Urk. 7/18) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit ein Panvertebralsyndrom mit Status nach Autounfall am 6. August 1994 mit Fraktur von L3, dreifacher Rippenfraktur rechts (VI, VII und VIII) sowie Cla viculafraktur links fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hyper urikämie ohne Hinweise auf eine akute oder chronische Gicht und eine arterielle Hypertonie unter medikamentöser Behandlung.

Die objektiven Befunde beim Beschwerdeführer seien gering. Er habe 1994 einen schweren Autounfall mit multiplen Frakturen erlitten, welche konservativ behandelt worden und geheilt seien. Wegen der L3-Fraktur könne er jetzt keine Tätigkeit ausüben, die stark rückenbelastend sei. Tätigkeiten mit geringer Rückenbelastung könne der Beschwerdeführer dagegen zu 100 % ausüben mit normaler Leistungsfähigkeit. Die Rippenserienfraktur rechts und die Claviculaf raktur links seien geheilt und führten zu keiner Arbeitsunfähigkeit. Der zweite Autounfall vom 1 3. Mai 2011 habe zu einer Thoraxkontusion geführt, die ohne Folgen abgeheilt sei. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) habe nicht direkt geprüft werden können wegen kräftiger Gegenspannung der kräftigen lumbalen Muskulatur. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung eine mangelnde Compliance gezeigt und habe sich selbstlimitierend verhalten (vgl. S. 16). Überdies seien alle fünf geprüften Medikamentenwirkstoffe (Dafalgan, MST, Remeron, Spedifen und Surmontil) im Blut oder Urin nicht vorhanden, was die Arbeit seiner behandelnden Ärzte erschwere und seine Glaubwürdigkeit vermindere.

Aus rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätig keit seit dem Unfall am 6. August 1994 nicht mehr ausüben. Bei der bishe rigen Tätigkeit seien offenbar zweimal wöchentlich durch zwei Arbeiter mit einem Wagen etwa 24 Werkteile mit einem Gewicht von 80 Kilogramm geho ben worden, ansonsten immer wieder Gewichte um 25 bis 30 Kilogramm. Ein Teil der Tätigkeit habe sitzend ausgeübt werden können und sei nicht schwer gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er bei seiner letzten Arbeit Metallteile mit einem Kran gehoben und mit Druckluft zugeschnitten. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei Halswirbelsäulen-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolumbalen Über gang Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung - ob sitzend oder stehend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne demnach alle Tätigkeiten ausüben, welche diesem Profil entsprechen. Dabei könne er 15 Kilogramm heben (leichte bis mittel schwere Belastung). 2.3

Dr. B.___ von der Klinik C.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gut achten vom 1 1. August 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F 33.01) im Rahmen einer Anpassungsstörung und schleichend entwickelnd seit circa 2001, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden a us psychiatrischer Sicht keine .

Beim Beschwerdeführer bestehe keine familiäre Belastung bezüglich der psychiat rischen Erkrankung und deswegen könne man eine genetisch bedingte erhöhte Vulnerabilität für psychiatrische Erkrankungen ausschliessen. Die Kind heit beziehungsweise Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers sei ohne traumatische Ereignisse verlaufen und damit ergäben sich keine Hinweise auf die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Er sei über Jahre seinen sozialen Kompetenzen gewachsen und sein Verhaltensmuster auf Leistungs-, sozialer und zwischenmenschlicher Ebene sei über Jahre ganz unauffällig gewesen, was den Ausschluss einer prämorbid vorbestehenden Persönlichkeitsstörung zusätz lich bestätige. Der Beschwerdeführer habe 1994 einen Autounfall erlitten und seither nie mehr gearbeitet. Er beziehe e ine 30%ige SUVA-Rente und sein L eben sei in den letzten Jahren durch den Verlust einer sinnvollen Tagesstruktur geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe 2001 erneut als Autofahrer einen Autounfall erlitten und seitdem sei es im Rahmen der Schmerzproblematik und dem Verlust der Tagesstruktur zur Entwicklung einer depressiven Anpassungs störung und anschliessend zu einer depressiven Störung gekommen . Die depressive Störung habe sich schleichend und typisch phasenweise entwickelt. Anlässlich der aktuellen Exploration habe der Beschwerdeführer in psychopa thologischer Hinsicht lediglich leichte Deprimiertheit, leichte Antriebsstörungen und leicht verminderte Psychomotorik aufgewiesen. Diese psychopathologi schen Merkmale - ergänzend mit den anamnestischen Angaben (Morgentief, Schlafstörungen, Nervosität und Überempfindlichkeit) - erfüllten höchstens die Kriterien einer leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung und schränkten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um höchstens 20 % ein. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich auf die reduzierte psychische Belastbarkeit und die damit verbundene mögliche stressbedingte Schmerzzunahme zurückzuführen. Bei der Sicherung einer Tagesstruktur beziehungsweise der beruflichen Wiedereingliederung für die ver bleibende Arbeitsfähigkeit wäre sogar mit der vollständigen Rückbildung der depressiven Symptome zu rechnen.

In den Akten sei mehrmals der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung gestellt worden, wobei die schweren, unbewussten emotionalen Konflikte beim Beschwerdeführer fehlten, weshalb diese Diagnose nicht bestä tigt werden könne. Der Beschwerdeführer habe über Jahre glaubhaft eine belastende psychosoziale Situation gelebt, aber diese Situation führe aus psy chiatrischer Sicht zur Anpassungsproblematik und nicht zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.

Der Beschwerdeführer arbeite seit 1994 nicht mehr, weshalb sich die Beurtei lung seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erübrige. In einer angepassten Tätigkeit, sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht min destens 70 % arbeitsfähig, wobei die andauernde 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor einem Jahr begann. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Konzentration und Eigeninitiative sowie ohne Schichtarbeiten zu empfehlen. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei auf die Anpassungsproblematik nach dem Verlust der Tagesstruktur zurückzuführen, was als unfallfremde Ursache zu bezeichnen seien. 2.4

Dr. D.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Juli 2009 (Urk. 7/25) aus, dass gemäss der klinischen Befunde und den anamnestischen Angaben eigentlich die Diagnose einer aktuellen mittelgradigen depressiven Episode erhoben werden müsste, dies jedoch aufgrund des bestehenden inkon sistenten Bildes durch vorhandene Widersprüchlichkeiten und Diskrepanzen besonders schwierig und komplex sei. So könnten folgende diagnostische Überlegungen formuliert werden:

-

Stark überhöhende Darstellung (Aggravation) eines psychischen Leidens

-

Differentialdiagnosen:

-

Depressives Geschehen (ICD-10: F 32.0 eventuell F 32.1)

-

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.0 eventuell

F 33.1)

-

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)

Es bestehe ein psychisches Leiden, welches der Beschwerdeführer jedoch sehr überzeichnet darstelle, was wiederum eine klare Diagnosestellung erschwere. Eine reine Simulation durch ein bewusstes und ausschliessliches Vortäuschen einer krankhaften Störung scheine eher nicht vorzuliegen. Durchgehende Symptome lägen neben depressiver Stimmungslage in einer Todessehnsucht, einer psychomotorischen Verlangsamung und einer deutlichen Einengung des formalen Denkens. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht mit einer gesunden Person zu vergleichen und eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten und auch in einer angepassten Tätigkeit müsse deshalb angenommen werden. Diese Einschränkung liege im Rahmen einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch-theore tisch formuliert und entspreche nicht der subjektiven Wahrnehmung des Beschwerdeführers, der sich vollständig arbeitsunfähig fühle. Bei der Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit bestünden starke psychosoziale einschränkende Fak toren durch die fehlende soziale Integration des Beschwerdeführers. Dieser Faktor beeinflusse das Krankheitsgeschehen und sei möglicherweise mitbeteiligt an der Ausbildung des langjährigen Krankheitsverlaufes. Ei n e konkrete Abgren zung sei allerdings schwierig.

Es sei nachvollziehbar, dass sich diagnostisch ein depressives Geschehen aus einer ursprünglichen Anpassungsstörung he rausgebildet habe, wie dies Dr. B.___ formuliert hatte. Dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Wesentlichen deckungsgleich. 2.5

Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 1 1. August 2009 (Urk. 7/37/5) fest, dass die erneute psychiatrische Begutachtung bei Dr. D.___ im Wesentli chen die Aussagen vom massgebenden bidisziplinären Gutachten von Dr. A.___ und von Dr. B.___ (Urk. 7/18-19, insbesondere Urk. 7/19/8-10) bestätige. Auch könne aus versicherungsmedizinischer Sicht zwischen einer 30%igen und einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit nicht unterschieden werden. Es könne also ohne weitere medizinische Abklärungen an der RAD-Stellungnahme vom 2 5. Februar 2009 festgehalten werden, wonach aus psychiatrischen Grün den die Restarbeitsfähigkeit in körperlich leidensangepasster Tätigkeit nur 70 % betrage (Urk. 7/37/4). Es lägen sicher nicht reine Unfallfolgen vor. 3.

3.1

Im Rentenrevisionsverfahren gingen folgende medizinische Berichte ein: 3.2

Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, stellte im Bericht vom 2. Juni 2013 (Urk. 7/81/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

G eneralisiertes Schmerzsyndrom mit depressiver Symptomatik und

ausgeprägter Hilflosigkeit

2.

Chronische Schulterschmerzen rechts nach Autounfall vom 4. Dezember

2009 mit

-

AC-Gelenksarthrose und Impingementbeschwerden,

kernspintomografische Tendinose der Supraspinatussehne und

Veränderung am Bicepsanker der rechten Schulter

(1. Schulterebene)

-

multiplen, ventralen Triggerpunkten sowie dorsal

(2. Schulterebene)

3.

Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei

-

Status nach LWK3-Fraktur vor Jahren

-

LWS- Fehlform /muskuläre Dysbalance

4.

Depression

Es bestünden psychische Beschwerden mit depressiver Stimmungslage, allgemei ner Hoffnungslosigkeit sowie körperliche Beschwerden, die eine Arbeitsaufnahme verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. August 1994 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und die Prognose sei ungünstig. Eine behinderungsangepasste wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer stundenweise, das heisst 1 bis 2 Stunden pro Tag, zumutbar. 3.3

Dem Austrittsbericht der G.___ vom 1 6. August 2011 (Urk. 7/81/17-26), wo der Beschwerdeführer vom 2 5. Juli bis 1 2. August 2011 stationär hospitalisiert war, sind folgende Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

-

Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Status nach

Verkehrsunfall (4. Dezember 2009)

-

Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach

LWK3-Fraktur (1994)

-

Chronischer Schulterschmerz rechts (anamnestisch Impingementsyndrom

rechts bei/mit AC-Gelenksarthose mit Kapselschwellung und Reizung der

Supraspinatussehne)

-

Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit

Schmerzverarbeitungsstörung und reaktiv depressiver Verstimmung

(ICD-10: F 45.4/F 32.0)

-

Anpassungsstörung

-

Arterielle Hypertonie (ICD-10: F 43.2)

-

Kleine axial gleitende Hiatushernie mit Refluxösophagitis

-

Tachykardie unklarer Ätiologie

-

Niereninsuffizienz unklarer Genese

-

Grosszehen- und Interdigitalmykose beidseits

-

Mikrohämaturie unklarer Genese

-

Hyperurikämie

Eine schwerwiegende psychiatrische Diagnose liege nicht vor. Im Vordergrund stehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit geringer, reaktiv-depressiver Ver stimmung; im Wesentlichen wohl durch die psychosoziale Lebenssituation bedingt. Der Beschwerdeführer sei vorerst zu 100 % arbeitsunfähig entlassen worden, wobei die endgültige Beurteilung durch die nachbehandelnden Fach kollegen festgelegt werden solle. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund eines ungenügend respektive nicht umfassend abgeklärten Sachverhalts erfolgt. So sei die (Rechts-)Frage nach der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht geprüft worden, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle (Art. 43 ATSG). Des Weiteren sei der Einkommensvergleich nicht korrekt erstellt worden, da der Leidensabzug in der Höhe von 15 % ohne genauere Prüfung, ob tatsächlich körperliche Schwerstarbeit verrichtet worden sei, gewährt worden sei. Deshalb erweise sich die Verfügung vom 2 0. Mai 2010 als zweifellos unrichtig (Urk. 2). 4.2

Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 2 0. Mai 2010 (Urk. 7/41-42, vgl. E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 70 %

- auf grund der psychiatrischen Beeinträchtigung - in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab November 2006 als zweifellos unrichtig einzustufen ist. 4.3

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wurde die Rente mit Verfü gung vom 2 0. Mai 2010 auf der Grundlage einer vertretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zugesprochen und basierte auf drei einge holten Gutachten, nämlich dem internistisch-rheumatologischen vom 6. August 2008 von Dr. A.___ (Urk. 7/18), dem psychiatrischen Gutachten vom 1 1. August 2008 von Dr. B.___ (Urk. 7/19) und dem psychiatrischen Gutach ten von Dr. D.___ vom 2 2. Juli 2009 (Urk. 7/25). Dabei führten die psychiat rischen Einschätzungen von eine r 30%igen Arbeitsunfähigkeit zur damaligen, hier strittigen Rentenzusprache . Auch RAD-Arzt Dr. E.___ stimmte mit den gut achterlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit überein (vgl. E. 2.5). Wenn auch die psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ und Dr. D.___ einige Fra gen offen liessen und dabei feststellte n, dass die Diagnose besonders s chwierig und komplex sei, so beurteilten sie die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleich. Im Übrigen bezieht der Beschwer deführer seit Februar 1996

eine SUVA-Rente nach Massgabe einer Erwerbsun fähigkeit von 30 % . Da der medizinische Sachverhalt und die daraus resultie renden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere mit den beiden psychiatrischen Gutachten in jedem Falle rechtsgenügend abgeklärt wurde, liegt keine

– jedenfalls keine klare (vgl. E. 1.5) - Verletzung des Untersuchungs grundsatzes nach Art. 43 ATSG vor.

Auch im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vor handenen Ermessensspielraums kann nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 4.4

Im Weiteren ist fraglich, ob die Überwindbarkeitsrechtsprechung - welche gestützt auf den aktuellen Entscheid des Bu ndesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 sowieso überholt ist - bei einer psychischen Erkrankung wie der vorliegend im Vordergrund stehenden rezidivierenden depressiven Störung (vgl. Gutachten von Dr. B.___, E. 2.3) überhaupt zur Anwendung gelangt. Denn rechtsprechungsgemäss zählen depressive Störungen nicht zu den unklaren Beschwerdebildern. 4.5

Hinsichtlich des im damaligen Rentenentscheid gewährten Leidensabzuges in der Höhe von 15 % ist festzuhalten, dass dieser gewährt wurde, weil der Beschwerdeführer keine körperliche Schwerarbeit mehr verrichten könne und nur noch ein Teilzeitpensum im Umfang von 70 % möglich sei (vgl. Einkom mensvergleich vom 1 0. März 2010, Urk. 7/36). Auch wenn anhand der Akten nicht abschliessend beurteilbar ist und sich heute auch nicht mehr eruieren lässt, ob der Beschwerdeführer im Gleisbau eine körperliche Schwerarbeit ver richtet hatte, wofür allerdings einiges spricht, geht es nicht an, aus der damali gen mangelhaften Abklärung, die heute nicht mehr nachgeholt werden kann, nun etwas zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten zu wollen .

Im Übrigen steht die Bestimmung des Umfangs eines Leidensabzuges vom Tabellenlohn im pflichtgemässen Ermes sen der Verwaltungsbehörde . Angesichts der Umstände erweist sich ein Abzug von 15 % vom Invalideneinkommen jedenfalls vertret bar. 5.

5.1

Zusammenfassend ist der ursprüngliche Rentenentscheid nicht zweifellos unrich tig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leis tungszusprache als nicht gerechtfertigt. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, was zum Wiederaufle ben der Rentenverfügung vom 2 0. Mai 2010 (Urk. 7/41-42) führt. 5.2

Auch der Schutz der angefochtenen Verfügung mit der substituierten Begrün dung der Revision (vgl. E. 1.4) drängt sich vorliegend nicht auf, da der aktuelle medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde. Der damalige Ren tenentscheid basierte auf drei Gutachten, wobei zwei davon übereinstimmend eine psychiatrische Beeinträchtigung mit einer 30%igen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellten. Der im Revisionsverfahren eingeholte Bericht von Dr. F.___ vom 2. Juni 2013 (Urk. 7/81/1-6, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/81/7-26) bildet in keiner Weise eine ausreichende Grundlage für eine rechtsgenügliche Prüfung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in erheblicher Weise verändert haben könnte. 5.3

Da (auch) die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte von Dr. F.___ nicht geeignet sind, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen, hat es mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sein Bewenden. 6. 6.1

Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

In der vorliegenden Angelegenheit erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 600 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. F ebruar 2014 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger