Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war vom 2 8. Februar 1994 bis zum 3 0. Juni 2003 als Taxichauffeur bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/8). Am 28.
März 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf am 1. November 2001 und am 2 8. Januar 2003 erlittene Schleudertraumata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Im Weiteren zog sie mehrfach Akten der Unfallversicherung Suva ( Urk. 8/10 und Urk. 8/61) und das von der Suva bei der Z.___ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 8. April 2009 ( Urk. 8/102-104) bei. Mit Verfü gung vom 2 0. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicher ten auf eine Umschulung ( Urk. 8/130), wogegen dieser am 23. Februar 2012 Beschwerde erhob ( Urk. 8/133). Mit Urteil IV.2012.00257 vom 2 9. Juni 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten abkläre und hernach über den Anspruch auf beruflic he Massnahmen neu verfüge (Urk. 8/144). Mit Verfügungen vom 2 0. September 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2002 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, ab dem 1. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. März 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (samt Kinderrenten; Urk. 8/131, Urk. 8/158, Urk. 8/185 und Urk. 8/192). Dagegen erhob der Versicherte am 22.
Oktober 2012 Beschwerde ( Urk. 8/267). Am 2 2. Februar 2013 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für eine Potentialerhebung bei der Stiftung A.___ vom 1 8. Februar bis zum 15. März 2013 ( Urk. 8/295; vgl. auch Schlussbericht der Stiftung A.___ vom 2 8. März 2013, Urk. 8/303).
Am 4. April 2013 zog die IV-Stelle das Observationsmaterial einer von der Haft pflichtversicherung AXA
I.___ thur veranlassten Observation des Versicherten im Zeitraum Februar/März 2010 bei ( Urk. 8/307). Mit Beschluss IV.2012.01130 vom 12. Juni 2013 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten betreffend die Beschwerde vom 2 2. Oktober 2012 eine mögliche reformatio in peius in Aussicht ( Urk. 8/316). Per 3 0. Juni 2013 stellte die IV Stelle die Renten leistungen « formlos» ein ( Urk. 8/317). Am 5. November 2013 zog der Versicherte die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2012 zurück ( Urk. 8/336/5-6). Mit Vorbescheid vom 1 4. November 2013 teilte die IV Stelle
dem Versicherten mit, dass wegen seiner fraglichen Motivation und des laufenden Gerichtsverfahrens sowie des diesbezüglich ausstehenden Entscheids zurzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/335). Mit Verfügung IV.2012.01130 vom 1 3. November 2013 (versandt am 1 4. Novem ber 2013) schrieb das Gericht den Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Urk. 8/336/1-4 ). Am 1 6. Dezember 2013 erhob der Versicherte Ein wand gegen den Vo rbescheid der IV-Stelle vom 14. November 2013 betreffend Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 8/338). 1.2
Im Rahmen des nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Renten revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Februar 2014 die wiedererwägung sweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. September 2012 und die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen ab August 2009 in Aussicht. Die IV-Stelle begründete dies damit, dass sich der Ver sicherte ku rz nach der Begutachtung im Z.___ zur Wiedererlang ung des Führer ausweises einer Untersuchung in der Neuropsychologie B.___ unterzogen habe. Gemäss dem betreffenden Gutachten hätten im Wesentlichen unauffällige Befunde und in einzelnen Bereichen sogar überdurchschnittliche kognitive Leistungen nachgewiesen werden können. Auch das depressive Zustandsbild sei nur noch als leicht beschrieben worden. Die Erkenntnisse aus dieser Unter suchung und die hieraus resultierende Fahrfähigkeit habe er gegenüber der Invalidenversicherung jedoch verschwiegen. Es liege daher eine Meldepflichtver letzung vor ( Urk. 8/343). Dageg en erhob der Versicherte am 26. Februar 2014 Einwand ( Urk. 8/345). Daraufhin gab die IV-Stelle bei C.___ ein G utachten in Auftrag, das am 26. April 2016 erstattet wurde ( Urk. 8/406). Mit Verfügung vom 1 2. April 2017 h ob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 0. September 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 ein. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen würden zurückgefordert (Urk. 8/437 = Urk. 2/1). Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2017 s tellte die IV-Stelle der zwischenzeitlich vom Versicherten geschiedenen Ehefrau die Rückforderung zu viel ausbezahlter IV Kinderrenten von Fr. 1'989.-- in Aussicht ( Urk. 8/442). Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2017 Einwand ( Urk. 8/446). Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 forderte die IV-Stelle von ihm zu viel ausbezahlte Renten in der Höh e von Fr. 2'681.-- zurück (Urk. 8/447 = Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 8/453 = Urk. 2/3) trat die IV-Stelle auf das im Einwandschreiben vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/446) ebenfalls enthaltene Wiedererwägungsgesuch des Versicherten betreffend die Verfügu ng vom 12. April 2017 nicht ein. 2.
Am 1 3. September 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April, 2 6. Juli und 8. August 2017 Beschwerde mit nachfolgendem Antrag ( Urk. 1 S. 2):
Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und folglich sei von der
Rück forderung der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderrenten für die
Zeit vom 1. August 2009 bis 3 0. Juni 2013 abzusehen bzw. sei festzustellen, dass
keine entsprechenden Rückforderungsansprüche seitens der Beschwerdegegnerin
bestehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführer die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) rechtzeitig angefochten hat. 1.2
In der Beschwerde wurde dazu geltend gemacht, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers nicht zugestellt worden sei. Eine Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer selbst werde mit Nichtwissen bestritten und wäre durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen. Der Rechtsvertreter habe mit Zustellung des Aktenkonvoluts am 1 5. August 2017 erstmals Kenntnis über den Inhalt der Ver fügung vom 1 2. April 2017 erhalten. Er habe die Beschwerdegegnerin im Ein wand gegen den Vorbescheid vom 2 6. April 2017 und nochmals mit Schreiben vom 1 3. September 2017 um Verzicht auf Rückforderung und eventualiter um korrekte Eröffnung des Entscheids ersucht ( Urk. 1 S. 3). 1.3
Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen in der Beschwerdeantwort ein, dass eine versicherte Person
bei Zustellung einer Verfügung an sie selbst trotz eines der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten sei, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gelte rechtsprechungsgemäss als rechtzeitig einge reicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum laufe, erhoben werde. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 1 2. April 2017 spätestens am 27. April 2017, als er bei der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf diese Verfügung vorgesprochen habe, erhalten. Er hätte deshalb spätestens am 2 9. Mai 2017 an seinen Vertreter gelangen müssen, damit dieser innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhebe. Die Beschwerde vom 1 3. Sep tember 2017 sei damit in Bezug auf die Verfügung vom 1 2. April 2017 ve rspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten sei ( Urk. 6). 2.
2.1
Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) bestreitet, die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung en
uneingeschrieben versandte und deshalb keine Postbescheinigungen existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Ver fügung an den Rechtsvertreter vor Erhalt der Verfahrensakten am 1 5. August 2017 (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 1 0. August 2017, Urk. 8/454) nicht nach gewiesen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2 7. April 2017 bei der Beschwerde gegn erin vorsprach ( Urk. 8/440 ), beweist sodann nicht, dass er selbst die Verfü g ung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1 ) erhalten hat. Es ist nämlich denkbar , dass ihm an jenem Tag der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. April 2017 betreffend Rückforderung der Kinderrenten zugestellt wurde (worin auch die Ver fügung vom 1 2. April 2017 erwähnt wurde , Urk. 8/442), und er aus diesem Grund gleichentags die Beschwerdegegnerin aufsuchte. 2.2
Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 1 2. Apri l 2017 ( Urk. 2/1) erst am 15. August 2017 erhalten hat. Die Beschwerde vom 1 3. September 2017 ( Urk. 1) ist somit auch gegen die Verfügung vom 1 2. April 2017 rechtzeitig erhoben worden. Unter d iesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob der Einwand des Beschwerdeführers vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 8/446 ) von der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch als Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) hätte entgegengenommen werden müssen. Entsprechend ist auf die Beschw erde gegen die Verfügung vom 8. August 2017 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 3.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.4
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. 3.5
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entde ckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen .
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.6
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständig en Durchführungsorgan zu melden ( Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rüc kwirkende Rentenaufhebung per 24 . August 2009 in der Verfügung vom 1 2. April 2017 damit, dass der Beschwer deführer gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten der C.___ vom 2 6. April 2016 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weiter hätten die Gut achter der C.___ deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen und auf ein ver fälschendes Antwortverhalten festgestellt. Angesichts der Tatsac he, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 die Taxiprüfung bestanden habe und teilweise wieder als Tax ichauffeur tätig sei, sei auch in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Juli 2016 habe der Beschwer deführer mitgeteilt, dass er seit Januar 2015 wieder als Taxichauffeur arbeite ( Urk. 2/1 ).
Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer sodann Fr. 2'681. -- für im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten zurück ( Urk. 2/2). 4.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, selbst die hinsichtlich der Beurteilung von Schleudertrauma-Patienten teilweise vorbefassten Ärzte der C.___ hätten im Gutachten vom 2 6. April 2016 festgehalten, dass er als Taxi chauffeur bereits seit ca. 2003 voll arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er gemäss den Ärzten der C.___ spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung voll arbeitsfähig, wobei rückwirkend eine Einschränkung aus psychischen Gründen denkbar sei. Im Weiteren hätten nebst den Gutachtern des Z.___ im April 2009 auch Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, im August respektive Dezember 2009 sowie die Spezialisten der Abteilung für Unfallchi rurgie und Rheumatologie des Uni versitätsspitals F.___ im Januar, Februar und Mai 2010 erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde erhoben. Der behandelnde Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe erklärt, dass min destens bis 2013 psychische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten. Erst im Jahr 2014, als der Beschwerdeführer die Taxiprüfung absolviert habe und anfangs 2015 wiede r in einem 50%-Pensum als Taxi c hauffeur versucht habe zu arbeiten, habe sich sein Gesundheitszustand ver b essert. Die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 erfolgte Rentenzusprache sei somit nich t zweifellos unrichtig gewesen ( Urk. 1 S. 9 ff.). 5. 5.1
5.1.1
Der renten zusprechenden Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 8/131 und Urk. 8/192 ) lag en im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen zugrunde: 5.1.2
Die Ärzte des Z.___ stellten im Gutachten vom 8. April 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/104/28-29) : (1) chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - mässige panvertebrale Chondrosen , Spondylarthrosen und Unkarthrosen mit Akzentuierung der Segmente Halswirbelkörper (HWK) 6 bis 8 und Anteglisse - ment HWK 2/3 (1,8 mm), 3/4 (3
mm) und 4/5 (5
mm) - atlantooccipitale Arthrose beidseits - Kopfschmerz vom Spannungstyp - mögliches sensibles Wurzelreizsyndrom C6 links - MRI Halswirbelsäule (HWS; 1 0. Februar 2003): beginnende Bandscheiben- degeneration C6/7 mit minimaler Protrusion ohne Rückenmarks- oder Wurzelkompression - Status nach HWS-Distorsionstraumata 1. November 2001 und 2 8. Januar 2003 - leichte neuropsychische Störung (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.10) (3) Dysthymia (ICD-10: F34.1) (4) rezidivierende synkopale Zustände unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose: schmerzinduzierte vasovagale Synkopen (5) leichtgradiges chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - möglichem sensiblem Wurzelreizsyndrom L5 links
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter des Z.___ anamnestisch eine Dyslipidämie ( Urk. 8/104/29). Sie erklärten, dass dem Beschwerdeführer di e bisherige Tätigkeit als Taxic hauffeur nicht mehr zuzumu ten sei ( Urk. 8/104/34). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 8/104/25). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähi gkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/104/27). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter des Z.___ zum Schluss, dass für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkeit der Einnahme von Zwangspositionen mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Arbeitsposition und Wechselbe lastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe ( Urk. 8/104/ 35). 5.1.3
Dr. med.
H.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physika lische Medizin des F.___ , hielt im Bericht zum Arbeitsasses sment vom 18. Februar 2010 fest, dass es am 2 5. Januar 2010 wieder zu einem synkopalen Ereignis gekommen sei, das zu einer Hospitalisation auf der Unfallchirurgie des F.___
geführt habe. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der von ihnen durchgeführten ergono mischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht würden sich aufgrund der erhobenen Befunde keine Argumente für eine von den Schlussfolgerungen der Z.___ - Gutachter abweichende Beurteilung ergeben. Bei wiederkehrenden synkopalen Ereignissen unklarer Genese müsse von einer weiterhin aufge hobenen Fahr fähigkeit als Taxic hauffeur ausgegangen werden. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähi gkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/108/ 13-14). 5.1.4
Dr. G.___ diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht vom 5. Juni 2010 (1) eine Persönlichkeitsstörung nach Unfallgeschehen vom ängstlich-vermeiden den und impulsiven Typus mit Schmerzsyndrom und synkopalen Anfällen (ICD 10: F60.6 und F60.30) und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom mit Panikattacken (ICD-10 F33.11/41.0). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit 2005 bei ihm in Behandlung stehe. Sein Gesundheitszu stand habe sich seit dem letzten Bericht vom 3 0. August 2008 nicht wesentlich verändert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall geschehen 2003 100 % ( Urk. 8/108/3-4). 5. 2 5.2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Beurteilungen: 5.2.2
Dr. D.___
führte im Bericht vom 2 4. August 2009 zuhanden von Dr. med. I.___ , FMH Innere Medizin, aus, dass sich anlässlich der heutigen neu ropsychologischen Untersuchung beim leicht depressiv verstimmten Beschwer deführer lediglich eine diskrete Lernschwäche in der nicht-sprachlichen Modali tät und ein diskretes Perseverieren bei der Untersuchung der nicht-sprachlichen Flexibilität gefunden hätten . In allen anderen untersuchten Funktionen seien erfreulicherweise unauffällige und in einzelnen Bereichen sogar überdurch schnittliche kognitive Leistungen nachweisbar gewesen. Die deutliche Befund verbesserung im Vergleich zu den Voruntersuchungen (Rechtsmedizinisches Institut der Universität J.___ , Neuropsychologisches Fachgutachten, Dezember 2008) sei am ehesten auf eine Stabilisierung der psychischen Symptomatik zurückzuführen. Die beschriebenen synkopalen Zustände, die der Beschwerde führer selbst als an rasche Kopfbewegungen assoziierte Schwindelbeschwerden mit nachfolgendem Sturz beschreibe und die im Rahmen früherer ausführlicher Abklärungen als nicht epileptisch beurteilt worden seien, seien seit mehr als einem Jahr nicht mehr aufgetreten. Unter Berücksichtigung der guten Aufmerk samkeitsleistung, der intakten Fehlerkontrolle, der normalen Wahrnehmung und der unauffälligen Impulskontrolle bestünden keine Einschränkungen der Fahr tauglichkeit für den privaten Gebrauch. Der Beschwerdeführer sei sehr störungs einsichtig und benutze das Fahrzeug ausschliesslich , wenn er subjektiv unter keinerlei Schwindelbeschwerden leide und auch die Schmerzsymptomatik erträg lich sei. Wegen der belastungsinduzierten Schwindelanfälle sei eine Wiederauf nahme der Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin nicht zu empfehlen ( Urk. 8/277/3 4). 5.2.3
Die zuständige Person der Firma K.___ gab im Bericht vom 2 7. März 2010 an, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 1. Februar bis zum 2 0. März 2010 während zwölf Tagen einer Überwachung/Anwesenheitskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich oft im Club L.___ und im Restaurant M.___ in N.___ aufgehalten. Es sei beobachtet worden, wie er den Club L.___
mit Wäsche verlassen und diese zur Wäscherei O.___ in N.___ gefahren habe . Am 1 8. März 2010 habe sich der Beschwer deführer längere Zeit bei seinem Fahrzeug vor dem Wohnort aufgehalten. Er sei mit dem Rücken auf dem Fahrbahnboden gelegen und habe den Oberkörper teil weise zwischen die Motorenunterseite und den Boden gezwängt gehabt. Offenbar habe er an seinem Fahrzeug einen Ölwechsel oder ähnliche Arbeiten ausgeführt. Während der Zeit der Observation habe der Beschwerdeführer mit dem Auto an neun Tagen Strecken zwischen zwei und 101 km zurückgelegt. Er sei bei diesen Fahrten meistens allein unterwegs gewesen. Er habe zügig und präzise Wende- und Parkm anöver ausgeführt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit dem Kopf fliessende Drehbewegungen nach links und nach rechts ausgeführt. Die Auto bahn habe er zeitweise bei starkem Verkehrsaufkommen befahren. Der Beschwerde führer habe das Fahrzeug sicher und ohne Auffälligkeiten gelenkt. Für den Beobachter sei zu keiner Zeit eine körperliche Beeinträchtigung oder Schonhaltung e rkennbar gewesen (Urk. 8/307/3-4 ). 5.2.4
Die Ärzte der C.___ hielten im Gutachten vom 2 6. April 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Synkopen unklarer Genese fest . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine mögli che Panikstörung, unklarer Intensität, (2) einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch und (3) eine Hypertonie ( Urk. 8/406/141) . Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur seit ca. 2003 arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er spätestens ab dem Zeitpunkt der Begu tachtung zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/406/ 143- 144). 6. 6. 1
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügun g vom 20 . S eptember 2012
( Urk. 8/131 und Urk. 8/192) , mit we lcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zugesprochen worden war , zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. 6.2
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 6.3
Die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 erfolgte Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___
vom 8. April 2009 ( Urk. 8/102-104). Diese Expertise des Z.___ basierte auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch , neuro psycho logisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Ausei nander setzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuch tend dargelegt. Unter Hinweis auf die festgestellten neuropsycholo gischen und psychiatrischen Einschränkungen haben die Gutachter des Z.___ begründet dar getan, weshalb sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. 6. 4
Ende August 2009, das heisst vier Monate nach der Erstellung des Gutachtens des Z.___ , suchte der Beschwerdeführer Dr. D.___ auf, welche im Bericht vom 2 4. August 2009 sowohl eine Verbesserung der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Beschwerden feststellte und ihm für den privaten Gebrauch eine Fahrtauglichkeit attestierte
( Urk. 8/277/3-4 ). Gestützt auf diesen Bericht wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis der Kategorie B , den er im Juli 2004 abgeg eben hatte ( Urk. 8/280/2-3 ), im September 2009 wieder erteilt. Dies unter den verkehrsmedizinischen Auflagen, dass er eine regelmässige ärztliche Kontrolle/ Behandlung des allgemeinen Gesundheitszustands und seiner psychi schen E rkrankung durchführen lasse sowie im F alle einer Verschlechterung d es Gesundheitszustands sofort einen Arzt aufsuche und diesfalls auf das Füh ren eines Fahrzeug s verzichte ( Urk. 8/283/2 ). Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 erneut die Taxiprüfung bestanden habe und teilweise wieder als Taxi chauffeur tätig gewesen sei ( Urk. 2/1) , ist
jedoch unzutreffend (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 7. Juni 2015, Urk. 8/378) . In der Folge bestätigte Dr. H.___
vom
F.___ im Berich t zum Arbeitsassessment vom 18. Februar 2010 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des Z.___ (Urk. 8/108/14) . Dr. G.___
stellte im Bericht vom 5. Juni 2010 sodann
nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik fest und attestierte eine seit 2003 beste hende Arbeit sunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/108/4 ). Schliesslich erklärten die Ärzt e der C.___ im Gutachten vom 2 6. April 2016 , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Synkopen unklarer Genese in der Tätigkeit als Taxichauffeur seit ca. 2003 arbeitsunfähig sei. Ob vor Erstattung des Gutachtens eine höhergradige Depressivität bestanden habe, sei anhand der – recht uneinheitlichen – psychiatri schen Vorberichte denkbar, jedoch retrospektiv zeitlich und quantifi zierend n icht näher eingrenzbar ( Urk. 8/406/143-144 ). 6.5
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist zumindest fraglich, ob es im August 2009
– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - zu einer länger dauern den, rentenrelevanten
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon gesprochen werde n, dass die mit Verfügung vom 2 0. September 2012
( Urk. 8/192) erfolgte Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab März 2009 zweifellos unrichtig war .
Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind daher nicht erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen einer prozessuale n Revision (vgl. E. 3.5 ). Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht des Beschwer deführers ist schliesslich
nicht ausgewiesen und wurde von der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet (vgl. E. 3.6 ) . 7. 7.1
Hinsichtlich der per 3 0. Juni 2013 erfolgten Einstellung der Rentenzahlungen
ist
darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Rentenaufhebung wegen Verletzung der Meldepflicht
nach Art. 7b Abs. 2 lit . b IVG förmlich mittels Verfügung ( schrift lich , Bezeichnung als Verfügung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung; vgl.
Art. 34 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) ergehen muss. Eine solche Verfügung wurde vorliegend indes nicht erlassen. Die Ein stellung der Rentenzahlungen erging ausweislich der Akten vielmehr einzig gestützt auf eine in terne Aktennotiz ( Urk. 8/317) formlos im Sinne einer vorsorg lichen Massnahme, ohne über den Rentenanspruch bereits materiell zu ent scheiden . Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
über Juni 2013 hinaus Anspruch auf die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 zugesprochene Vier telsrente hat (Urk. 8/192). 7.2
In der polydisziplinären Expertise d er C.___ vom 2 6. April 2016, welche auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch ) basier t und
in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, nannten die zuständigen Gutachter
- anders als noch die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 8. April 2009 ( Urk. 8/104/28-29) - sodann keine psychiatrische oder neuro psycho logische Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit mehr (Urk.
8/406/141). I hre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit , welche den Einschränkungen im Zusammenhang mit den fest gestellten
Synkopen
Rechnung trage,
spätestens ab dem Gutachtensze itpunkt in einem 100%-Pensum möglich sei ( Urk. 8/406/ 143-144), ist
angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass spätestens zu diesem
Z eitpunkt eine erhebliche Verbesserung des
Gesund heitszustands eintrat , deckt sich dabei insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ , der
dem Beschwerdeführer bereits im Bericht vom 1 3. Juni 2015 selbst in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ab Anfang Februar 2015
lediglich noch eine 50% ige Arbeits un fähigkeit attestierte
( Urk. 8/379/3-5) . Dies auc h vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer Ende 2014 erneut die Taxifahrer-Prüfung bestand und seither wiederum in einem 50%-Pensum al s Taxifahrer tätig ist ( Urk. 1 S. 11 ) .
Per April 2016 i st demgemäss ein neuer Einkommen svergleich vorzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 7.3
Aufseiten des Valideneinkommens ist dabei vom Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2000
als Taxichauffeur bei der Y.___ AG erzielte. Dieses belief sich auf Fr. 61‘459.-- ( Urk. 8/6), weshalb angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016
(v gl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018 , T39 )
ein Validenein kommen von Fr. 74‘141.55 resultiert ( Fr. 61‘459. --
: 1856 x 2239) .
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, sind bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran zuziehen . Aus gehend vom monatlichen Medi anlohn in der Höhe von Fr. 5'312.-- ergibt sich für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T
03.02.03.01.04.01)
und der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018 , T39)
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘021.85
( Fr. 5‘312 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’239 ) . Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist nicht zu berück sichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘141.55
und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘021.85
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘119.70 und damit ein Invaliditätsgrad vo n aufgerundet 10 % (Fr. 7‘ 119.70 : Fr. 74‘141.55 ).
7.4
Die bisherige Viertelsrente
ist vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Ve rfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1 ) folgenden Monats (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV), das heisst per 3 0. September 2017 aufzuheben (vgl. E. 2). 8.
In
Gutheissung der Beschwerde ist
die Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 eingestellt hat , demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer bis zum 3 0. September 2017 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat . Sodann ist auch die Verfügung vom 26. Juli 2017 ( Urk. 2/2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin vom Besc hwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 2‘681.-- zurückgefordert hat ,
aufzuheben. 9 .
9 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 9 .3
D ie Gesuch e des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltliche n Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2 ) erweis en sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde a)
die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2017 , mit welcher die Beschwerde gegnerin die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 eingestellt hat, aufgehoben und festgestellt, dass de r Beschwer deführer bis zum 30. September 2017 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat; b)
d ie angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017, mit welcher die Beschwerde gegnerin vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 2‘681.-- zurückgefordert hat, aufgehoben; Soweit sich die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 8. August 2017 richtet , mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2 9. Mai 2017 b etreffend die Verfügung vom 12. April 2017 nicht eingetreten ist , wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Vorab ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführer die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) rechtzeitig angefochten hat.
E. 1.2 In der Beschwerde wurde dazu geltend gemacht, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers nicht zugestellt worden sei. Eine Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer selbst werde mit Nichtwissen bestritten und wäre durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen. Der Rechtsvertreter habe mit Zustellung des Aktenkonvoluts am 1 5. August 2017 erstmals Kenntnis über den Inhalt der Ver fügung vom 1 2. April 2017 erhalten. Er habe die Beschwerdegegnerin im Ein wand gegen den Vorbescheid vom 2 6. April 2017 und nochmals mit Schreiben vom 1 3. September 2017 um Verzicht auf Rückforderung und eventualiter um korrekte Eröffnung des Entscheids ersucht ( Urk. 1 S. 3).
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen in der Beschwerdeantwort ein, dass eine versicherte Person
bei Zustellung einer Verfügung an sie selbst trotz eines der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten sei, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gelte rechtsprechungsgemäss als rechtzeitig einge reicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum laufe, erhoben werde. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 1 2. April 2017 spätestens am 27. April 2017, als er bei der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf diese Verfügung vorgesprochen habe, erhalten. Er hätte deshalb spätestens am 2 9. Mai 2017 an seinen Vertreter gelangen müssen, damit dieser innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhebe. Die Beschwerde vom 1 3. Sep tember 2017 sei damit in Bezug auf die Verfügung vom 1 2. April 2017 ve rspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten sei ( Urk. 6). 2.
E. 2 Am 1 3. September 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April, 2 6. Juli und 8. August 2017 Beschwerde mit nachfolgendem Antrag ( Urk. 1 S. 2):
Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und folglich sei von der
Rück forderung der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderrenten für die
Zeit vom 1. August 2009 bis 3 0. Juni 2013 abzusehen bzw. sei festzustellen, dass
keine entsprechenden Rückforderungsansprüche seitens der Beschwerdegegnerin
bestehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 15).
E. 2.1 Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) bestreitet, die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung en
uneingeschrieben versandte und deshalb keine Postbescheinigungen existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Ver fügung an den Rechtsvertreter vor Erhalt der Verfahrensakten am 1 5. August 2017 (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 1 0. August 2017, Urk. 8/454) nicht nach gewiesen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2 7. April 2017 bei der Beschwerde gegn erin vorsprach ( Urk. 8/440 ), beweist sodann nicht, dass er selbst die Verfü g ung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1 ) erhalten hat. Es ist nämlich denkbar , dass ihm an jenem Tag der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. April 2017 betreffend Rückforderung der Kinderrenten zugestellt wurde (worin auch die Ver fügung vom 1 2. April 2017 erwähnt wurde , Urk. 8/442), und er aus diesem Grund gleichentags die Beschwerdegegnerin aufsuchte.
E. 2.2 Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 1 2. Apri l 2017 ( Urk. 2/1) erst am 15. August 2017 erhalten hat. Die Beschwerde vom 1 3. September 2017 ( Urk. 1) ist somit auch gegen die Verfügung vom 1 2. April 2017 rechtzeitig erhoben worden. Unter d iesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob der Einwand des Beschwerdeführers vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 8/446 ) von der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch als Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) hätte entgegengenommen werden müssen. Entsprechend ist auf die Beschw erde gegen die Verfügung vom 8. August 2017 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 3.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 3.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben.
E. 3.5 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entde ckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen .
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG).
E. 3.6 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständig en Durchführungsorgan zu melden ( Art. 31 Abs. 1 ATSG).
E. 3.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rüc kwirkende Rentenaufhebung per 24 . August 2009 in der Verfügung vom 1 2. April 2017 damit, dass der Beschwer deführer gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten der C.___ vom 2 6. April 2016 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weiter hätten die Gut achter der C.___ deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen und auf ein ver fälschendes Antwortverhalten festgestellt. Angesichts der Tatsac he, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 die Taxiprüfung bestanden habe und teilweise wieder als Tax ichauffeur tätig sei, sei auch in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Juli 2016 habe der Beschwer deführer mitgeteilt, dass er seit Januar 2015 wieder als Taxichauffeur arbeite ( Urk. 2/1 ).
Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer sodann Fr. 2'681. -- für im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten zurück ( Urk. 2/2).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, selbst die hinsichtlich der Beurteilung von Schleudertrauma-Patienten teilweise vorbefassten Ärzte der C.___ hätten im Gutachten vom 2 6. April 2016 festgehalten, dass er als Taxi chauffeur bereits seit ca. 2003 voll arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er gemäss den Ärzten der C.___ spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung voll arbeitsfähig, wobei rückwirkend eine Einschränkung aus psychischen Gründen denkbar sei. Im Weiteren hätten nebst den Gutachtern des Z.___ im April 2009 auch Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, im August respektive Dezember 2009 sowie die Spezialisten der Abteilung für Unfallchi rurgie und Rheumatologie des Uni versitätsspitals F.___ im Januar, Februar und Mai 2010 erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde erhoben. Der behandelnde Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe erklärt, dass min destens bis 2013 psychische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten. Erst im Jahr 2014, als der Beschwerdeführer die Taxiprüfung absolviert habe und anfangs 2015 wiede r in einem 50%-Pensum als Taxi c hauffeur versucht habe zu arbeiten, habe sich sein Gesundheitszustand ver b essert. Die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 erfolgte Rentenzusprache sei somit nich t zweifellos unrichtig gewesen ( Urk. 1 S. 9 ff.).
E. 5 2 5.2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Beurteilungen: 5.2.2
Dr. D.___
führte im Bericht vom 2 4. August 2009 zuhanden von Dr. med. I.___ , FMH Innere Medizin, aus, dass sich anlässlich der heutigen neu ropsychologischen Untersuchung beim leicht depressiv verstimmten Beschwer deführer lediglich eine diskrete Lernschwäche in der nicht-sprachlichen Modali tät und ein diskretes Perseverieren bei der Untersuchung der nicht-sprachlichen Flexibilität gefunden hätten . In allen anderen untersuchten Funktionen seien erfreulicherweise unauffällige und in einzelnen Bereichen sogar überdurch schnittliche kognitive Leistungen nachweisbar gewesen. Die deutliche Befund verbesserung im Vergleich zu den Voruntersuchungen (Rechtsmedizinisches Institut der Universität J.___ , Neuropsychologisches Fachgutachten, Dezember 2008) sei am ehesten auf eine Stabilisierung der psychischen Symptomatik zurückzuführen. Die beschriebenen synkopalen Zustände, die der Beschwerde führer selbst als an rasche Kopfbewegungen assoziierte Schwindelbeschwerden mit nachfolgendem Sturz beschreibe und die im Rahmen früherer ausführlicher Abklärungen als nicht epileptisch beurteilt worden seien, seien seit mehr als einem Jahr nicht mehr aufgetreten. Unter Berücksichtigung der guten Aufmerk samkeitsleistung, der intakten Fehlerkontrolle, der normalen Wahrnehmung und der unauffälligen Impulskontrolle bestünden keine Einschränkungen der Fahr tauglichkeit für den privaten Gebrauch. Der Beschwerdeführer sei sehr störungs einsichtig und benutze das Fahrzeug ausschliesslich , wenn er subjektiv unter keinerlei Schwindelbeschwerden leide und auch die Schmerzsymptomatik erträg lich sei. Wegen der belastungsinduzierten Schwindelanfälle sei eine Wiederauf nahme der Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin nicht zu empfehlen ( Urk. 8/277/3 4). 5.2.3
Die zuständige Person der Firma K.___ gab im Bericht vom 2 7. März 2010 an, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 1. Februar bis zum 2 0. März 2010 während zwölf Tagen einer Überwachung/Anwesenheitskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich oft im Club L.___ und im Restaurant M.___ in N.___ aufgehalten. Es sei beobachtet worden, wie er den Club L.___
mit Wäsche verlassen und diese zur Wäscherei O.___ in N.___ gefahren habe . Am 1 8. März 2010 habe sich der Beschwer deführer längere Zeit bei seinem Fahrzeug vor dem Wohnort aufgehalten. Er sei mit dem Rücken auf dem Fahrbahnboden gelegen und habe den Oberkörper teil weise zwischen die Motorenunterseite und den Boden gezwängt gehabt. Offenbar habe er an seinem Fahrzeug einen Ölwechsel oder ähnliche Arbeiten ausgeführt. Während der Zeit der Observation habe der Beschwerdeführer mit dem Auto an neun Tagen Strecken zwischen zwei und 101 km zurückgelegt. Er sei bei diesen Fahrten meistens allein unterwegs gewesen. Er habe zügig und präzise Wende- und Parkm anöver ausgeführt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit dem Kopf fliessende Drehbewegungen nach links und nach rechts ausgeführt. Die Auto bahn habe er zeitweise bei starkem Verkehrsaufkommen befahren. Der Beschwerde führer habe das Fahrzeug sicher und ohne Auffälligkeiten gelenkt. Für den Beobachter sei zu keiner Zeit eine körperliche Beeinträchtigung oder Schonhaltung e rkennbar gewesen (Urk. 8/307/3-4 ). 5.2.4
Die Ärzte der C.___ hielten im Gutachten vom 2 6. April 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Synkopen unklarer Genese fest . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine mögli che Panikstörung, unklarer Intensität, (2) einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch und (3) eine Hypertonie ( Urk. 8/406/141) . Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur seit ca. 2003 arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er spätestens ab dem Zeitpunkt der Begu tachtung zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/406/ 143- 144).
E. 5.1.1 Der renten zusprechenden Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 8/131 und Urk. 8/192 ) lag en im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen zugrunde:
E. 5.1.2 Die Ärzte des Z.___ stellten im Gutachten vom 8. April 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/104/28-29) : (1) chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - mässige panvertebrale Chondrosen , Spondylarthrosen und Unkarthrosen mit Akzentuierung der Segmente Halswirbelkörper (HWK) 6 bis 8 und Anteglisse - ment HWK 2/3 (1,8 mm), 3/4 (3
mm) und 4/5 (5
mm) - atlantooccipitale Arthrose beidseits - Kopfschmerz vom Spannungstyp - mögliches sensibles Wurzelreizsyndrom C6 links - MRI Halswirbelsäule (HWS; 1 0. Februar 2003): beginnende Bandscheiben- degeneration C6/7 mit minimaler Protrusion ohne Rückenmarks- oder Wurzelkompression - Status nach HWS-Distorsionstraumata 1. November 2001 und 2 8. Januar 2003 - leichte neuropsychische Störung (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.10) (3) Dysthymia (ICD-10: F34.1) (4) rezidivierende synkopale Zustände unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose: schmerzinduzierte vasovagale Synkopen (5) leichtgradiges chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - möglichem sensiblem Wurzelreizsyndrom L5 links
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter des Z.___ anamnestisch eine Dyslipidämie ( Urk. 8/104/29). Sie erklärten, dass dem Beschwerdeführer di e bisherige Tätigkeit als Taxic hauffeur nicht mehr zuzumu ten sei ( Urk. 8/104/34). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 8/104/25). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähi gkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/104/27). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter des Z.___ zum Schluss, dass für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkeit der Einnahme von Zwangspositionen mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Arbeitsposition und Wechselbe lastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe ( Urk. 8/104/ 35).
E. 5.1.3 Dr. med.
H.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physika lische Medizin des F.___ , hielt im Bericht zum Arbeitsasses sment vom 18. Februar 2010 fest, dass es am 2 5. Januar 2010 wieder zu einem synkopalen Ereignis gekommen sei, das zu einer Hospitalisation auf der Unfallchirurgie des F.___
geführt habe. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der von ihnen durchgeführten ergono mischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht würden sich aufgrund der erhobenen Befunde keine Argumente für eine von den Schlussfolgerungen der Z.___ - Gutachter abweichende Beurteilung ergeben. Bei wiederkehrenden synkopalen Ereignissen unklarer Genese müsse von einer weiterhin aufge hobenen Fahr fähigkeit als Taxic hauffeur ausgegangen werden. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähi gkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/108/ 13-14).
E. 5.1.4 Dr. G.___ diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht vom 5. Juni 2010 (1) eine Persönlichkeitsstörung nach Unfallgeschehen vom ängstlich-vermeiden den und impulsiven Typus mit Schmerzsyndrom und synkopalen Anfällen (ICD 10: F60.6 und F60.30) und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom mit Panikattacken (ICD-10 F33.11/41.0). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit 2005 bei ihm in Behandlung stehe. Sein Gesundheitszu stand habe sich seit dem letzten Bericht vom 3 0. August 2008 nicht wesentlich verändert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall geschehen 2003 100 % ( Urk. 8/108/3-4).
E. 6 4
Ende August 2009, das heisst vier Monate nach der Erstellung des Gutachtens des Z.___ , suchte der Beschwerdeführer Dr. D.___ auf, welche im Bericht vom 2 4. August 2009 sowohl eine Verbesserung der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Beschwerden feststellte und ihm für den privaten Gebrauch eine Fahrtauglichkeit attestierte
( Urk. 8/277/3-4 ). Gestützt auf diesen Bericht wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis der Kategorie B , den er im Juli 2004 abgeg eben hatte ( Urk. 8/280/2-3 ), im September 2009 wieder erteilt. Dies unter den verkehrsmedizinischen Auflagen, dass er eine regelmässige ärztliche Kontrolle/ Behandlung des allgemeinen Gesundheitszustands und seiner psychi schen E rkrankung durchführen lasse sowie im F alle einer Verschlechterung d es Gesundheitszustands sofort einen Arzt aufsuche und diesfalls auf das Füh ren eines Fahrzeug s verzichte ( Urk. 8/283/2 ). Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 erneut die Taxiprüfung bestanden habe und teilweise wieder als Taxi chauffeur tätig gewesen sei ( Urk. 2/1) , ist
jedoch unzutreffend (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 7. Juni 2015, Urk. 8/378) . In der Folge bestätigte Dr. H.___
vom
F.___ im Berich t zum Arbeitsassessment vom 18. Februar 2010 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des Z.___ (Urk. 8/108/14) . Dr. G.___
stellte im Bericht vom 5. Juni 2010 sodann
nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik fest und attestierte eine seit 2003 beste hende Arbeit sunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/108/4 ). Schliesslich erklärten die Ärzt e der C.___ im Gutachten vom 2 6. April 2016 , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Synkopen unklarer Genese in der Tätigkeit als Taxichauffeur seit ca. 2003 arbeitsunfähig sei. Ob vor Erstattung des Gutachtens eine höhergradige Depressivität bestanden habe, sei anhand der – recht uneinheitlichen – psychiatri schen Vorberichte denkbar, jedoch retrospektiv zeitlich und quantifi zierend n icht näher eingrenzbar ( Urk. 8/406/143-144 ).
E. 6.2 Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
E. 6.3 Die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 erfolgte Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___
vom 8. April 2009 ( Urk. 8/102-104). Diese Expertise des Z.___ basierte auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch , neuro psycho logisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Ausei nander setzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuch tend dargelegt. Unter Hinweis auf die festgestellten neuropsycholo gischen und psychiatrischen Einschränkungen haben die Gutachter des Z.___ begründet dar getan, weshalb sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgingen.
E. 6.5 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist zumindest fraglich, ob es im August 2009
– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - zu einer länger dauern den, rentenrelevanten
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon gesprochen werde n, dass die mit Verfügung vom 2 0. September 2012
( Urk. 8/192) erfolgte Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab März 2009 zweifellos unrichtig war .
Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind daher nicht erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen einer prozessuale n Revision (vgl. E. 3.5 ). Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht des Beschwer deführers ist schliesslich
nicht ausgewiesen und wurde von der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet (vgl. E. 3.6 ) .
E. 7.1 Hinsichtlich der per 3 0. Juni 2013 erfolgten Einstellung der Rentenzahlungen
ist
darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Rentenaufhebung wegen Verletzung der Meldepflicht
nach Art. 7b Abs. 2 lit . b IVG förmlich mittels Verfügung ( schrift lich , Bezeichnung als Verfügung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung; vgl.
Art. 34 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) ergehen muss. Eine solche Verfügung wurde vorliegend indes nicht erlassen. Die Ein stellung der Rentenzahlungen erging ausweislich der Akten vielmehr einzig gestützt auf eine in terne Aktennotiz ( Urk. 8/317) formlos im Sinne einer vorsorg lichen Massnahme, ohne über den Rentenanspruch bereits materiell zu ent scheiden . Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
über Juni 2013 hinaus Anspruch auf die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 zugesprochene Vier telsrente hat (Urk. 8/192).
E. 7.2 In der polydisziplinären Expertise d er C.___ vom 2 6. April 2016, welche auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch ) basier t und
in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, nannten die zuständigen Gutachter
- anders als noch die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 8. April 2009 ( Urk. 8/104/28-29) - sodann keine psychiatrische oder neuro psycho logische Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit mehr (Urk.
8/406/141). I hre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit , welche den Einschränkungen im Zusammenhang mit den fest gestellten
Synkopen
Rechnung trage,
spätestens ab dem Gutachtensze itpunkt in einem 100%-Pensum möglich sei ( Urk. 8/406/ 143-144), ist
angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass spätestens zu diesem
Z eitpunkt eine erhebliche Verbesserung des
Gesund heitszustands eintrat , deckt sich dabei insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ , der
dem Beschwerdeführer bereits im Bericht vom 1 3. Juni 2015 selbst in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ab Anfang Februar 2015
lediglich noch eine 50% ige Arbeits un fähigkeit attestierte
( Urk. 8/379/3-5) . Dies auc h vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer Ende 2014 erneut die Taxifahrer-Prüfung bestand und seither wiederum in einem 50%-Pensum al s Taxifahrer tätig ist ( Urk. 1 S. 11 ) .
Per April 2016 i st demgemäss ein neuer Einkommen svergleich vorzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
E. 7.3 Aufseiten des Valideneinkommens ist dabei vom Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2000
als Taxichauffeur bei der Y.___ AG erzielte. Dieses belief sich auf Fr. 61‘459.-- ( Urk. 8/6), weshalb angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016
(v gl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018 , T39 )
ein Validenein kommen von Fr. 74‘141.55 resultiert ( Fr. 61‘459. --
: 1856 x 2239) .
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, sind bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran zuziehen . Aus gehend vom monatlichen Medi anlohn in der Höhe von Fr. 5'312.-- ergibt sich für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T
03.02.03.01.04.01)
und der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018 , T39)
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘021.85
( Fr. 5‘312 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’239 ) . Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist nicht zu berück sichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘141.55
und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘021.85
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘119.70 und damit ein Invaliditätsgrad vo n aufgerundet 10 % (Fr. 7‘ 119.70 : Fr. 74‘141.55 ).
E. 7.4 Die bisherige Viertelsrente
ist vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Ve rfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1 ) folgenden Monats (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV), das heisst per 3 0. September 2017 aufzuheben (vgl. E. 2). 8.
In
Gutheissung der Beschwerde ist
die Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 eingestellt hat , demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer bis zum 3 0. September 2017 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat . Sodann ist auch die Verfügung vom 26. Juli 2017 ( Urk. 2/2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin vom Besc hwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 2‘681.-- zurückgefordert hat ,
aufzuheben.
E. 9 .3
D ie Gesuch e des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltliche n Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2 ) erweis en sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde a)
die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2017 , mit welcher die Beschwerde gegnerin die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 eingestellt hat, aufgehoben und festgestellt, dass de r Beschwer deführer bis zum 30. September 2017 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat; b)
d ie angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017, mit welcher die Beschwerde gegnerin vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 2‘681.-- zurückgefordert hat, aufgehoben; Soweit sich die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 8. August 2017 richtet , mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2 9. Mai 2017 b etreffend die Verfügung vom 12. April 2017 nicht eingetreten ist , wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00987
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 1. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war vom 2 8. Februar 1994 bis zum 3 0. Juni 2003 als Taxichauffeur bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/8). Am 28.
März 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf am 1. November 2001 und am 2 8. Januar 2003 erlittene Schleudertraumata bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an ( Urk. 8/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Im Weiteren zog sie mehrfach Akten der Unfallversicherung Suva ( Urk. 8/10 und Urk. 8/61) und das von der Suva bei der Z.___ in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 8. April 2009 ( Urk. 8/102-104) bei. Mit Verfü gung vom 2 0. Januar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicher ten auf eine Umschulung ( Urk. 8/130), wogegen dieser am 23. Februar 2012 Beschwerde erhob ( Urk. 8/133). Mit Urteil IV.2012.00257 vom 2 9. Juni 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie die Eingliederungsmöglichkeiten des Versicherten abkläre und hernach über den Anspruch auf beruflic he Massnahmen neu verfüge (Urk. 8/144). Mit Verfügungen vom 2 0. September 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2002 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, ab dem 1. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab dem 1. März 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (samt Kinderrenten; Urk. 8/131, Urk. 8/158, Urk. 8/185 und Urk. 8/192). Dagegen erhob der Versicherte am 22.
Oktober 2012 Beschwerde ( Urk. 8/267). Am 2 2. Februar 2013 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für eine Potentialerhebung bei der Stiftung A.___ vom 1 8. Februar bis zum 15. März 2013 ( Urk. 8/295; vgl. auch Schlussbericht der Stiftung A.___ vom 2 8. März 2013, Urk. 8/303).
Am 4. April 2013 zog die IV-Stelle das Observationsmaterial einer von der Haft pflichtversicherung AXA
I.___ thur veranlassten Observation des Versicherten im Zeitraum Februar/März 2010 bei ( Urk. 8/307). Mit Beschluss IV.2012.01130 vom 12. Juni 2013 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten betreffend die Beschwerde vom 2 2. Oktober 2012 eine mögliche reformatio in peius in Aussicht ( Urk. 8/316). Per 3 0. Juni 2013 stellte die IV Stelle die Renten leistungen « formlos» ein ( Urk. 8/317). Am 5. November 2013 zog der Versicherte die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2012 zurück ( Urk. 8/336/5-6). Mit Vorbescheid vom 1 4. November 2013 teilte die IV Stelle
dem Versicherten mit, dass wegen seiner fraglichen Motivation und des laufenden Gerichtsverfahrens sowie des diesbezüglich ausstehenden Entscheids zurzeit keine weiteren Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 8/335). Mit Verfügung IV.2012.01130 vom 1 3. November 2013 (versandt am 1 4. Novem ber 2013) schrieb das Gericht den Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab ( Urk. 8/336/1-4 ). Am 1 6. Dezember 2013 erhob der Versicherte Ein wand gegen den Vo rbescheid der IV-Stelle vom 14. November 2013 betreffend Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 8/338). 1.2
Im Rahmen des nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Renten revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Februar 2014 die wiedererwägung sweise Aufhebung der Verfügung vom 2 0. September 2012 und die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen ab August 2009 in Aussicht. Die IV-Stelle begründete dies damit, dass sich der Ver sicherte ku rz nach der Begutachtung im Z.___ zur Wiedererlang ung des Führer ausweises einer Untersuchung in der Neuropsychologie B.___ unterzogen habe. Gemäss dem betreffenden Gutachten hätten im Wesentlichen unauffällige Befunde und in einzelnen Bereichen sogar überdurchschnittliche kognitive Leistungen nachgewiesen werden können. Auch das depressive Zustandsbild sei nur noch als leicht beschrieben worden. Die Erkenntnisse aus dieser Unter suchung und die hieraus resultierende Fahrfähigkeit habe er gegenüber der Invalidenversicherung jedoch verschwiegen. Es liege daher eine Meldepflichtver letzung vor ( Urk. 8/343). Dageg en erhob der Versicherte am 26. Februar 2014 Einwand ( Urk. 8/345). Daraufhin gab die IV-Stelle bei C.___ ein G utachten in Auftrag, das am 26. April 2016 erstattet wurde ( Urk. 8/406). Mit Verfügung vom 1 2. April 2017 h ob die IV-Stelle die Verfügung vom 2 0. September 2012 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 ein. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen würden zurückgefordert (Urk. 8/437 = Urk. 2/1). Mit Vorbescheid vom 2 6. April 2017 s tellte die IV-Stelle der zwischenzeitlich vom Versicherten geschiedenen Ehefrau die Rückforderung zu viel ausbezahlter IV Kinderrenten von Fr. 1'989.-- in Aussicht ( Urk. 8/442). Dagegen erhob der Versicherte am 2 9. Mai 2017 Einwand ( Urk. 8/446). Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 forderte die IV-Stelle von ihm zu viel ausbezahlte Renten in der Höh e von Fr. 2'681.-- zurück (Urk. 8/447 = Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 8. August 2017 ( Urk. 8/453 = Urk. 2/3) trat die IV-Stelle auf das im Einwandschreiben vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/446) ebenfalls enthaltene Wiedererwägungsgesuch des Versicherten betreffend die Verfügu ng vom 12. April 2017 nicht ein. 2.
Am 1 3. September 2017 erhob der Versicherte gegen die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April, 2 6. Juli und 8. August 2017 Beschwerde mit nachfolgendem Antrag ( Urk. 1 S. 2):
Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und folglich sei von der
Rück forderung der Rente des Beschwerdeführers sowie der Kinderrenten für die
Zeit vom 1. August 2009 bis 3 0. Juni 2013 abzusehen bzw. sei festzustellen, dass
keine entsprechenden Rückforderungsansprüche seitens der Beschwerdegegnerin
bestehen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgelt lichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 1 2. Februar 2018 angezeigt wurde (Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Vorab ist zu prüfen , ob der Beschwerdeführer die rentenaufhebende Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) rechtzeitig angefochten hat. 1.2
In der Beschwerde wurde dazu geltend gemacht, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. April 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerde führers nicht zugestellt worden sei. Eine Zustellung der Verfügung an den Beschwerdeführer selbst werde mit Nichtwissen bestritten und wäre durch die Beschwerdegegnerin zu beweisen. Der Rechtsvertreter habe mit Zustellung des Aktenkonvoluts am 1 5. August 2017 erstmals Kenntnis über den Inhalt der Ver fügung vom 1 2. April 2017 erhalten. Er habe die Beschwerdegegnerin im Ein wand gegen den Vorbescheid vom 2 6. April 2017 und nochmals mit Schreiben vom 1 3. September 2017 um Verzicht auf Rückforderung und eventualiter um korrekte Eröffnung des Entscheids ersucht ( Urk. 1 S. 3). 1.3
Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen in der Beschwerdeantwort ein, dass eine versicherte Person
bei Zustellung einer Verfügung an sie selbst trotz eines der Verwaltung bekannten Vertretungsverhältnisses aufgrund der sie treffenden Sorgfaltspflicht in der Regel gehalten sei, spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Beschwerdefrist an ihren Vertreter zu gelangen. Eine anschliessende Beschwerde gelte rechtsprechungsgemäss als rechtzeitig einge reicht, wenn sie innerhalb einer 30-tägigen Rechtsmittelfrist, welche ab diesem Datum laufe, erhoben werde. Der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 1 2. April 2017 spätestens am 27. April 2017, als er bei der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf diese Verfügung vorgesprochen habe, erhalten. Er hätte deshalb spätestens am 2 9. Mai 2017 an seinen Vertreter gelangen müssen, damit dieser innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhebe. Die Beschwerde vom 1 3. Sep tember 2017 sei damit in Bezug auf die Verfügung vom 1 2. April 2017 ve rspätet erfolgt, weshalb nicht darauf einzutreten sei ( Urk. 6). 2.
2.1
Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Erhalt der an ihn adressierten Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) bestreitet, die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung en
uneingeschrieben versandte und deshalb keine Postbescheinigungen existieren, kann eine allfällige Zustellung dieser Ver fügung an den Rechtsvertreter vor Erhalt der Verfahrensakten am 1 5. August 2017 (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom 1 0. August 2017, Urk. 8/454) nicht nach gewiesen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 2 7. April 2017 bei der Beschwerde gegn erin vorsprach ( Urk. 8/440 ), beweist sodann nicht, dass er selbst die Verfü g ung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1 ) erhalten hat. Es ist nämlich denkbar , dass ihm an jenem Tag der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 6. April 2017 betreffend Rückforderung der Kinderrenten zugestellt wurde (worin auch die Ver fügung vom 1 2. April 2017 erwähnt wurde , Urk. 8/442), und er aus diesem Grund gleichentags die Beschwerdegegnerin aufsuchte. 2.2
Demgemäss muss davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 1 2. Apri l 2017 ( Urk. 2/1) erst am 15. August 2017 erhalten hat. Die Beschwerde vom 1 3. September 2017 ( Urk. 1) ist somit auch gegen die Verfügung vom 1 2. April 2017 rechtzeitig erhoben worden. Unter d iesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob der Einwand des Beschwerdeführers vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 8/446 ) von der Beschwerdegegnerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch als Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) hätte entgegengenommen werden müssen. Entsprechend ist auf die Beschw erde gegen die Verfügung vom 8. August 2017 mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 3.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.4
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbe zügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder auf zuheben. 3.5
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beib ringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entde ckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen .
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigun g von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 3.6
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständig en Durchführungsorgan zu melden ( Art. 31 Abs. 1 ATSG). 3.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die rüc kwirkende Rentenaufhebung per 24 . August 2009 in der Verfügung vom 1 2. April 2017 damit, dass der Beschwer deführer gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten der C.___ vom 2 6. April 2016 in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weiter hätten die Gut achter der C.___ deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen und auf ein ver fälschendes Antwortverhalten festgestellt. Angesichts der Tatsac he, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 die Taxiprüfung bestanden habe und teilweise wieder als Tax ichauffeur tätig sei, sei auch in der angestammten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Juli 2016 habe der Beschwer deführer mitgeteilt, dass er seit Januar 2015 wieder als Taxichauffeur arbeite ( Urk. 2/1 ).
Mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer sodann Fr. 2'681. -- für im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten zurück ( Urk. 2/2). 4.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, selbst die hinsichtlich der Beurteilung von Schleudertrauma-Patienten teilweise vorbefassten Ärzte der C.___ hätten im Gutachten vom 2 6. April 2016 festgehalten, dass er als Taxi chauffeur bereits seit ca. 2003 voll arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er gemäss den Ärzten der C.___ spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung voll arbeitsfähig, wobei rückwirkend eine Einschränkung aus psychischen Gründen denkbar sei. Im Weiteren hätten nebst den Gutachtern des Z.___ im April 2009 auch Dr. med. D.___ , FMH Neurologie, und Dr. med. E.___ , FMH Neurologie, im August respektive Dezember 2009 sowie die Spezialisten der Abteilung für Unfallchi rurgie und Rheumatologie des Uni versitätsspitals F.___ im Januar, Februar und Mai 2010 erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde erhoben. Der behandelnde Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, habe erklärt, dass min destens bis 2013 psychische Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätten. Erst im Jahr 2014, als der Beschwerdeführer die Taxiprüfung absolviert habe und anfangs 2015 wiede r in einem 50%-Pensum als Taxi c hauffeur versucht habe zu arbeiten, habe sich sein Gesundheitszustand ver b essert. Die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 erfolgte Rentenzusprache sei somit nich t zweifellos unrichtig gewesen ( Urk. 1 S. 9 ff.). 5. 5.1
5.1.1
Der renten zusprechenden Verfügung vom 2 0. September 2012 ( Urk. 8/131 und Urk. 8/192 ) lag en im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen zugrunde: 5.1.2
Die Ärzte des Z.___ stellten im Gutachten vom 8. April 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/104/28-29) : (1) chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) - mässige panvertebrale Chondrosen , Spondylarthrosen und Unkarthrosen mit Akzentuierung der Segmente Halswirbelkörper (HWK) 6 bis 8 und Anteglisse - ment HWK 2/3 (1,8 mm), 3/4 (3
mm) und 4/5 (5
mm) - atlantooccipitale Arthrose beidseits - Kopfschmerz vom Spannungstyp - mögliches sensibles Wurzelreizsyndrom C6 links - MRI Halswirbelsäule (HWS; 1 0. Februar 2003): beginnende Bandscheiben- degeneration C6/7 mit minimaler Protrusion ohne Rückenmarks- oder Wurzelkompression - Status nach HWS-Distorsionstraumata 1. November 2001 und 2 8. Januar 2003 - leichte neuropsychische Störung (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.10) (3) Dysthymia (ICD-10: F34.1) (4) rezidivierende synkopale Zustände unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose: schmerzinduzierte vasovagale Synkopen (5) leichtgradiges chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - möglichem sensiblem Wurzelreizsyndrom L5 links
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter des Z.___ anamnestisch eine Dyslipidämie ( Urk. 8/104/29). Sie erklärten, dass dem Beschwerdeführer di e bisherige Tätigkeit als Taxic hauffeur nicht mehr zuzumu ten sei ( Urk. 8/104/34). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ( Urk. 8/104/25). Aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsfähi gkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/104/27). Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung kamen die Gutachter des Z.___ zum Schluss, dass für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkeit der Einnahme von Zwangspositionen mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Arbeitsposition und Wechselbe lastung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe ( Urk. 8/104/ 35). 5.1.3
Dr. med.
H.___ , Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physika lische Medizin des F.___ , hielt im Bericht zum Arbeitsasses sment vom 18. Februar 2010 fest, dass es am 2 5. Januar 2010 wieder zu einem synkopalen Ereignis gekommen sei, das zu einer Hospitalisation auf der Unfallchirurgie des F.___
geführt habe. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der von ihnen durchgeführten ergono mischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Aus medizinisch-theoretischer Sicht würden sich aufgrund der erhobenen Befunde keine Argumente für eine von den Schlussfolgerungen der Z.___ - Gutachter abweichende Beurteilung ergeben. Bei wiederkehrenden synkopalen Ereignissen unklarer Genese müsse von einer weiterhin aufge hobenen Fahr fähigkeit als Taxic hauffeur ausgegangen werden. In einer ange passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähi gkeit von 60 % auszugehen (Urk. 8/108/ 13-14). 5.1.4
Dr. G.___ diagnostizierte im an die Suva gerichteten Bericht vom 5. Juni 2010 (1) eine Persönlichkeitsstörung nach Unfallgeschehen vom ängstlich-vermeiden den und impulsiven Typus mit Schmerzsyndrom und synkopalen Anfällen (ICD 10: F60.6 und F60.30) und (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somati schem Syndrom mit Panikattacken (ICD-10 F33.11/41.0). Er erklärte, dass der Beschwerdeführer seit 2005 bei ihm in Behandlung stehe. Sein Gesundheitszu stand habe sich seit dem letzten Bericht vom 3 0. August 2008 nicht wesentlich verändert. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem Unfall geschehen 2003 100 % ( Urk. 8/108/3-4). 5. 2 5.2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Beurteilungen: 5.2.2
Dr. D.___
führte im Bericht vom 2 4. August 2009 zuhanden von Dr. med. I.___ , FMH Innere Medizin, aus, dass sich anlässlich der heutigen neu ropsychologischen Untersuchung beim leicht depressiv verstimmten Beschwer deführer lediglich eine diskrete Lernschwäche in der nicht-sprachlichen Modali tät und ein diskretes Perseverieren bei der Untersuchung der nicht-sprachlichen Flexibilität gefunden hätten . In allen anderen untersuchten Funktionen seien erfreulicherweise unauffällige und in einzelnen Bereichen sogar überdurch schnittliche kognitive Leistungen nachweisbar gewesen. Die deutliche Befund verbesserung im Vergleich zu den Voruntersuchungen (Rechtsmedizinisches Institut der Universität J.___ , Neuropsychologisches Fachgutachten, Dezember 2008) sei am ehesten auf eine Stabilisierung der psychischen Symptomatik zurückzuführen. Die beschriebenen synkopalen Zustände, die der Beschwerde führer selbst als an rasche Kopfbewegungen assoziierte Schwindelbeschwerden mit nachfolgendem Sturz beschreibe und die im Rahmen früherer ausführlicher Abklärungen als nicht epileptisch beurteilt worden seien, seien seit mehr als einem Jahr nicht mehr aufgetreten. Unter Berücksichtigung der guten Aufmerk samkeitsleistung, der intakten Fehlerkontrolle, der normalen Wahrnehmung und der unauffälligen Impulskontrolle bestünden keine Einschränkungen der Fahr tauglichkeit für den privaten Gebrauch. Der Beschwerdeführer sei sehr störungs einsichtig und benutze das Fahrzeug ausschliesslich , wenn er subjektiv unter keinerlei Schwindelbeschwerden leide und auch die Schmerzsymptomatik erträg lich sei. Wegen der belastungsinduzierten Schwindelanfälle sei eine Wiederauf nahme der Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin nicht zu empfehlen ( Urk. 8/277/3 4). 5.2.3
Die zuständige Person der Firma K.___ gab im Bericht vom 2 7. März 2010 an, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1 1. Februar bis zum 2 0. März 2010 während zwölf Tagen einer Überwachung/Anwesenheitskontrolle unterzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich oft im Club L.___ und im Restaurant M.___ in N.___ aufgehalten. Es sei beobachtet worden, wie er den Club L.___
mit Wäsche verlassen und diese zur Wäscherei O.___ in N.___ gefahren habe . Am 1 8. März 2010 habe sich der Beschwer deführer längere Zeit bei seinem Fahrzeug vor dem Wohnort aufgehalten. Er sei mit dem Rücken auf dem Fahrbahnboden gelegen und habe den Oberkörper teil weise zwischen die Motorenunterseite und den Boden gezwängt gehabt. Offenbar habe er an seinem Fahrzeug einen Ölwechsel oder ähnliche Arbeiten ausgeführt. Während der Zeit der Observation habe der Beschwerdeführer mit dem Auto an neun Tagen Strecken zwischen zwei und 101 km zurückgelegt. Er sei bei diesen Fahrten meistens allein unterwegs gewesen. Er habe zügig und präzise Wende- und Parkm anöver ausgeführt. Dabei habe der Beschwerdeführer mit dem Kopf fliessende Drehbewegungen nach links und nach rechts ausgeführt. Die Auto bahn habe er zeitweise bei starkem Verkehrsaufkommen befahren. Der Beschwerde führer habe das Fahrzeug sicher und ohne Auffälligkeiten gelenkt. Für den Beobachter sei zu keiner Zeit eine körperliche Beeinträchtigung oder Schonhaltung e rkennbar gewesen (Urk. 8/307/3-4 ). 5.2.4
Die Ärzte der C.___ hielten im Gutachten vom 2 6. April 2016 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Synkopen unklarer Genese fest . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) eine mögli che Panikstörung, unklarer Intensität, (2) einen Benzodiazepin-Fehlgebrauch und (3) eine Hypertonie ( Urk. 8/406/141) . Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur seit ca. 2003 arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er spätestens ab dem Zeitpunkt der Begu tachtung zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 8/406/ 143- 144). 6. 6. 1
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Verfügun g vom 20 . S eptember 2012
( Urk. 8/131 und Urk. 8/192) , mit we lcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 gestützt auf einen Invali ditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zugesprochen worden war , zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat. 6.2
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfü gung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hin tergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 6.3
Die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 erfolgte Rentenzusprache beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___
vom 8. April 2009 ( Urk. 8/102-104). Diese Expertise des Z.___ basierte auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch , neuro psycho logisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Ausei nander setzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des Z.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mi t diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Weiteren haben sie die medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuch tend dargelegt. Unter Hinweis auf die festgestellten neuropsycholo gischen und psychiatrischen Einschränkungen haben die Gutachter des Z.___ begründet dar getan, weshalb sie ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgingen. 6. 4
Ende August 2009, das heisst vier Monate nach der Erstellung des Gutachtens des Z.___ , suchte der Beschwerdeführer Dr. D.___ auf, welche im Bericht vom 2 4. August 2009 sowohl eine Verbesserung der neuropsychologischen als auch der psychiatrischen Beschwerden feststellte und ihm für den privaten Gebrauch eine Fahrtauglichkeit attestierte
( Urk. 8/277/3-4 ). Gestützt auf diesen Bericht wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis der Kategorie B , den er im Juli 2004 abgeg eben hatte ( Urk. 8/280/2-3 ), im September 2009 wieder erteilt. Dies unter den verkehrsmedizinischen Auflagen, dass er eine regelmässige ärztliche Kontrolle/ Behandlung des allgemeinen Gesundheitszustands und seiner psychi schen E rkrankung durchführen lasse sowie im F alle einer Verschlechterung d es Gesundheitszustands sofort einen Arzt aufsuche und diesfalls auf das Füh ren eines Fahrzeug s verzichte ( Urk. 8/283/2 ). Dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2009 erneut die Taxiprüfung bestanden habe und teilweise wieder als Taxi chauffeur tätig gewesen sei ( Urk. 2/1) , ist
jedoch unzutreffend (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 7. Juni 2015, Urk. 8/378) . In der Folge bestätigte Dr. H.___
vom
F.___ im Berich t zum Arbeitsassessment vom 18. Februar 2010 die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter des Z.___ (Urk. 8/108/14) . Dr. G.___
stellte im Bericht vom 5. Juni 2010 sodann
nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik fest und attestierte eine seit 2003 beste hende Arbeit sunfähigkeit von 100 % ( Urk. 8/108/4 ). Schliesslich erklärten die Ärzt e der C.___ im Gutachten vom 2 6. April 2016 , dass der Beschwerdeführer aufgrund der Synkopen unklarer Genese in der Tätigkeit als Taxichauffeur seit ca. 2003 arbeitsunfähig sei. Ob vor Erstattung des Gutachtens eine höhergradige Depressivität bestanden habe, sei anhand der – recht uneinheitlichen – psychiatri schen Vorberichte denkbar, jedoch retrospektiv zeitlich und quantifi zierend n icht näher eingrenzbar ( Urk. 8/406/143-144 ). 6.5
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage ist zumindest fraglich, ob es im August 2009
– wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - zu einer länger dauern den, rentenrelevanten
Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerde führers gekommen ist.
Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon gesprochen werde n, dass die mit Verfügung vom 2 0. September 2012
( Urk. 8/192) erfolgte Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab März 2009 zweifellos unrichtig war .
Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung sind daher nicht erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Voraussetzungen einer prozessuale n Revision (vgl. E. 3.5 ). Eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht des Beschwer deführers ist schliesslich
nicht ausgewiesen und wurde von der Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht einmal behauptet (vgl. E. 3.6 ) . 7. 7.1
Hinsichtlich der per 3 0. Juni 2013 erfolgten Einstellung der Rentenzahlungen
ist
darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Rentenaufhebung wegen Verletzung der Meldepflicht
nach Art. 7b Abs. 2 lit . b IVG förmlich mittels Verfügung ( schrift lich , Bezeichnung als Verfügung, Begründung und Rechtsmittelbelehrung; vgl.
Art. 34 f. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG ) ergehen muss. Eine solche Verfügung wurde vorliegend indes nicht erlassen. Die Ein stellung der Rentenzahlungen erging ausweislich der Akten vielmehr einzig gestützt auf eine in terne Aktennotiz ( Urk. 8/317) formlos im Sinne einer vorsorg lichen Massnahme, ohne über den Rentenanspruch bereits materiell zu ent scheiden . Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer
über Juni 2013 hinaus Anspruch auf die mit Verfügung vom 2 0. September 2012 zugesprochene Vier telsrente hat (Urk. 8/192). 7.2
In der polydisziplinären Expertise d er C.___ vom 2 6. April 2016, welche auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, neurologisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch ) basier t und
in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wurde, nannten die zuständigen Gutachter
- anders als noch die Ärzte des Z.___ im Gutachten vom 8. April 2009 ( Urk. 8/104/28-29) - sodann keine psychiatrische oder neuro psycho logische Diagnose mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit mehr (Urk.
8/406/141). I hre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine ange passte Tätigkeit , welche den Einschränkungen im Zusammenhang mit den fest gestellten
Synkopen
Rechnung trage,
spätestens ab dem Gutachtensze itpunkt in einem 100%-Pensum möglich sei ( Urk. 8/406/ 143-144), ist
angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Dass spätestens zu diesem
Z eitpunkt eine erhebliche Verbesserung des
Gesund heitszustands eintrat , deckt sich dabei insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ , der
dem Beschwerdeführer bereits im Bericht vom 1 3. Juni 2015 selbst in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer ab Anfang Februar 2015
lediglich noch eine 50% ige Arbeits un fähigkeit attestierte
( Urk. 8/379/3-5) . Dies auc h vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer Ende 2014 erneut die Taxifahrer-Prüfung bestand und seither wiederum in einem 50%-Pensum al s Taxifahrer tätig ist ( Urk. 1 S. 11 ) .
Per April 2016 i st demgemäss ein neuer Einkommen svergleich vorzunehmen (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). 7.3
Aufseiten des Valideneinkommens ist dabei vom Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2000
als Taxichauffeur bei der Y.___ AG erzielte. Dieses belief sich auf Fr. 61‘459.-- ( Urk. 8/6), weshalb angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016
(v gl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018 , T39 )
ein Validenein kommen von Fr. 74‘141.55 resultiert ( Fr. 61‘459. --
: 1856 x 2239) .
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Tätigkeit aufgenommen hat, sind bei der Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruktur erhebung des Bun desamtes für Statistik (LSE 2014 , Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Kompetenzniveau 1, Total, Männer) heran zuziehen . Aus gehend vom monatlichen Medi anlohn in der Höhe von Fr. 5'312.-- ergibt sich für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, 1990 bis 2018, T
03.02.03.01.04.01)
und der Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018 , T39)
ein hypothetisches Einkommen von Fr. 67‘021.85
( Fr. 5‘312 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’239 ) . Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist nicht zu berück sichtigen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘141.55
und einem Invalideneinkommen von Fr. 67‘021.85
resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7‘119.70 und damit ein Invaliditätsgrad vo n aufgerundet 10 % (Fr. 7‘ 119.70 : Fr. 74‘141.55 ).
7.4
Die bisherige Viertelsrente
ist vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Ve rfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1 ) folgenden Monats (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV), das heisst per 3 0. September 2017 aufzuheben (vgl. E. 2). 8.
In
Gutheissung der Beschwerde ist
die Verfügung vom 1 2. April 2017 ( Urk. 2/1) , mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 eingestellt hat , demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwer deführer bis zum 3 0. September 2017 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat . Sodann ist auch die Verfügung vom 26. Juli 2017 ( Urk. 2/2) , mit welcher die Beschwerdegegnerin vom Besc hwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 2‘681.-- zurückgefordert hat ,
aufzuheben. 9 .
9 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9 .2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. 9 .3
D ie Gesuch e des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltliche n Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 2 ) erweis en sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird in Gutheissung der Beschwerde a)
die angefochtene Verfügung vom 1 2. April 2017 , mit welcher die Beschwerde gegnerin die Rente rückwirkend per 2 4. August 2009 eingestellt hat, aufgehoben und festgestellt, dass de r Beschwer deführer bis zum 30. September 2017 Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat; b)
d ie angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017, mit welcher die Beschwerde gegnerin vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 3 0. Juni 2013 zu viel ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 2‘681.-- zurückgefordert hat, aufgehoben; Soweit sich die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 8. August 2017 richtet , mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2 9. Mai 2017 b etreffend die Verfügung vom 12. April 2017 nicht eingetreten ist , wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl