Sachverhalt
1.
1.1
Mit Verfügung vom
24. April 2008 und
5. Juni 2008 sprach die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, X.___ , geboren 1966, mit Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wir kung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Drei viertels rente zu ( Urk. 10/56; Urk. 10/98 und Urk. 10/104).
Die dagegen vom Versicherten erho bene Beschwerde beim hiesigen Ge richt wurde am
24. Novem ber 2009 als durch Vergleich erl edigt abgeschrieben (vgl. Urk. 10/117 , Prozess Nr.
IV.2008 . 00708). Mit Mitt eilung vom 21. Juni 2011 (Urk. 10/149 ) bestätigte die IV-Stelle den An spruch des Versicherten auf die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invalidi täts grad von 64 %.
1.2
Nach Eingang eines am 5. Juni
2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/168 ) holte die IV-Stelle unter anderem
Observationsbericht e der Haft pflichtversicherung des Unfallverursachers vom 2 3. März 2009 ( Urk. 10/175) und vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176) ein und teilte dem Versicherten
am
28. März 2014 (Urk. 10 /178 ) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydis ziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei. Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. April 2014 mit, dass mit der Begutachtung die Y.___ beauftragt werde, und nannte die mit der Unters uchung betrauten Experten (Urk.
10 /183 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai
2014 Einwände (Urk. 10 /185 ).
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mär z 2015 (Urk. 10/195 ) hielt die IV - Stelle an der Ab klärung durch die Y.___ fest, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Juni
2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00457 be stätigt wurde ( Urk. 10/199 , Dispositiv-Ziffer 1). Auf die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
2 8. Dezember 2015 nicht ein ( Urk. 10/206).
Am 3 0. August 2016 erstatteten die Gutachter der Y.___ ihr polydisz iplinäres Gut achten ( Urk. 10/225 ). Am 3 0. November 2016 reichten die Gutachter ihre ergän zende Stellungnahme zu den von der IV-Stelle nachgereic hten Observa tions unterlagen ein ( Urk. 10/230).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/233, Urk. 10/236) hob die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Dreiviertels rente
rückwirkend per Ende April 2012 auf und stellte eine Rückforderung für fünf Jahre zufolge erfolgter Meldepflichtverletzung in Aussicht ( Urk. 10/239 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1 8. Juli 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, die bisher gewährte Rente über das Datum des 3 0. April 2012 hinaus weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2 3. Oktober 2017 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. November
2017 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Am 8. Oktober 2018 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 15/1-2) ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 5. November 2018 Stellung ( Urk. 17) , und der Beschwerdeführer äusserte sich am 1 2. November 2018 ( Urk.
19) und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-2) ein, w elche der Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde n ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). ] 1.3
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktu ellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver hal ts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der In validenrente rückwirkend per Ende April 2012
damit, dass auf das Gut achten der Y.___ vom 3 0. August 2016 , wonach keine Diagnose mit Auswir kungen au f die Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne (S. 1 f.). Jedoch könne der Schlussfolgerung der Gutachter der Y.___ , wonach von einem unver änderten Gesundheitszustand auszu gehen sei, nicht gefolgt werden. Infolge neu im Rahmen des Revisionsverfahrens gezeigter Aggravation der Beschwerden sei ein Revisionsgrund ausgewiesen (S. 2 Mitte). Zudem habe der Beschwerdeführer während der Observation ein sehr hohes Aktivitätsniveau gezeigt, weshalb auch eine Adaption an das Beschwerdebild a nzunehmen sei (S. 2 Mitte). Ab dem Zeit punkt der Observation sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausge wiesen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Verbesse rung habe der Beschwerdeführer nie gemeldet, weshalb er seine Meldepflicht verletzt habe und die Rente daher rückwirkend eingestellt werde. Da eine Rück forderung maximal fünf Jahre zurück zulässig sei, werde die Rente daher per Ende April 2012 eingestellt (S. 3 unten). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, bei der Einschätzung der Gutachter der Y.___ handle es sich nur um eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, was kein en Revi sio ns grund darstelle (S. 5 II. Ziff. 6).
Das Observationsmaterial sei aus den Akten zu entfernen, weil es sich dabei um rec htswidrig erlangte Daten handle . Zudem hätten die Observationen zu keinen Erkenntnissen geführt, welche zu der von der Beschwerdegegnerin bei der letzten Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigk eit im Widerspruch stünden . Es handle sich um eine zu seinen Ungunsten erfolgte selektive Materialzusammenstellung (S. 6 f. Ziff. 7, S.
7 Ziff. 9 , S. 11 f. Ziff. 18 , S. 13 ff. Ziff. 23 ).
Auf das Gutachern der Y.___ könne nicht abgestellt werden . So hätten den Gutachtern nicht sämtliche Akten vorgelegen ( S. 7 f. Ziff. 10, S. 9 Ziff. 13). Es sei rechtsfehlerhaft gewesen, auf die internistische Untersuchung zu verzichten (S. 9 f.
Ziff. 1 4). Der Verdacht stehe im Ra u m, dass der neurologische und der neuro psychologische Gutachter durch sein Verhalten gereizt gewesen seien, und sich herausgefordert gefühlt hätten, einen für ihn negativen Bericht zu verfassen ( S.
10 F. Ziff. 16-17). Es sei gänzlich ignoriert worden, dass er für eine leidens angepasste Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft worden sei (S. 11 f. Ziff. 18). Zudem finde sich im Gutachten nichts über die behauptete Untersu chun g der Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule ( HWS ). Er habe seine Be schwerden nicht aggraviert (S. 12 f. Ziff. 19- 20). Ein verbesserter Gesundheits zustand sei gestützt auf die Ergebnisse der Observation nicht ausgewiesen (S. 13 Ziff. 22). Auch liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 15 Ziff. 24). Ein all fäl li ger Rückforderungsanspruch wäre ohnehin verwirkt (S. 15 Ziff. 22). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Eins tellung der Invalidenrente per Ende April 201 2. 3. 3.1
Die mit Verfügung vom
4. April und
5. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. März 2004
erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente und
mit Wirkung ab 1. März 2005
einer Dreiviertelsrente ( Urk. 10/98 und Urk. 10/104) er ging im Wesentlichen ge stützt die folgenden Berichte . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte nach am 2 5. Mai 2005 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Untersuchungsbericht vom
1. Juni 2005 ( Urk.
10/32) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1 ): - cervico- cephales und cervico -brachiales Syndrom - leichte neuropsychologische Störung bei - Status nach Distorsionstrauma der HWS mit leichter traumatischer Hirnverletzung am 1 0. März 2003
Dr. Z.___ führte aus, als funktionelle Einschränkungen bestünden Konzen trationsstörungen. Es bestehe eine Belastungsintoleranz der Nackenmuskulatur, was zu Einschränkungen bei schweren Tätigkeiten und Überkopf-Arbeiten führe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 2. März 2003 eine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit ab dem 1. März 2005 0 % (S. 1 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe am 1 0. März 2003 einen Unfall mit diversen Prellungen und einer HWS-Distorsionsverletzung erlitten. Am 7. November 2003 und am 1 8. Februar 2005 habe er weitere Unfälle mit erneuter leichter Traumatisierung der HWS erlitten. Die neuropsychologische Störung sei bei zwei unabhängigen neuropsychologischen Abklärungen festgestellt worden und äussere sich vor allem in Konzentrationsproblemen. Die Kopfschmerzen und die Armbeschwerden könnten mit den bei der Untersuchung festgestellten objek tiven Befunden erklärt werden.
Aufgrund dieser Befunde sei es nachvollziehbar , dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit mit hoher Präsenz am Computer, welche eine starke Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung erfordere, nicht mehr ausüben könne.
Vom somatischen Befund her sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei welcher keine Überkopf-Arbeiten vorkämen und keine stereotypen Bewegungen ausgeführt werden müsst en, zumutbar. Aufgrund der Konzentrationsstörungen müsse die Tätigkeit abwechslungsreich sein und die Möglichkeit von Pausen vor han den sei n (S. 3 f. Ziff. 11). Dr. Z.___ führte aus, eine Tätigkeit wie die jenigen eines Wirbelsäulen-Basisausgleich-Therapeuten sei vom medizinischen Standpunkt her behinderungsangepasst und eine Unterstützung der Umschulung wünschenswert (S. 4 Ziff. 12).
Zum objektiven Befund führte Dr. Z.___ aus, dass bei allen Bewegungen der HWS Schmerzen auf der rechten Seite aufträten, im Bereich von der unteren HWS bis zur Nackenmuskulatur. Die Kopfrotation nach rechts sei zu einem Dritten eingeschränkt, nach links praktisch vollständig möglich. Die Seitenneigung sei beidseits nur leicht eingeschränkt. Bei der Muskulatur, welche allgemein kräftig und symmetrisch ausgebildet sei, falle eine ausgeprägte Verhärtung im Nacken bereich beidseits zwischen Schulterblatt und HWS auf. Auf der rechten Seite sei diese Verhärtun g schmerzhaft (S. 3 Ziff. 9). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem am 11. Juli 2007 (Urk. 10/80) erstatteten Gutachten folgende Diagnosen (S. 22): -
- chronische Nacken- und Kopfschmerzen mit -
- sensomotorischem Hemisyndrom rechts -
- psychoorganischem Syndrom mit leichten neuropsychologischen Funk tionsstörungen, insbesondere der Aufmerksamkeit und der Aus dauer, aber auch des Körperschemas, nach Kopfprellung und Nacken abknickung nach Velosturz am 10. März 2003 (wahrscheinlich contusio cerebri aut
cerebelli , etiam
spinalis
aut
radicum ) mit vorübergehender Verschlechterung nach Heckkollision am 7. November 2003 und Frontalkollision am 18. Februar 2005 -
- alte, wieder aufgeflammte Periarthropathia
humeroscapularis rechts Als selbständiger Computerfachmann mit Einzelfirma sei der Beschwerdeführer zu 80 % beeinträchtigt (S. 23). Eine seiner Ausbildung gemässe Arbeit mit wechselbelastender Charakteristik könne er in ruhiger Umgebung ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg ausüben, wobei pro Arbeitstag im Ganzen eine Stunde Pause einzulegen sei (S. 25). 3.4
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, RAD, hielt zum Gutachten von Dr. A.___ und zum Bericht von Dr. Z.___ am 10. März 2008 (Urk. 10/84/3) fest, die vor liegenden Befunde liessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich zu, sofern keine ständige Computerarbeit zu verrichten sei. Das mögliche Belastungsprofil umfasse eine körperlich leichte, wechselbelastende, wechsel po sitionierende Tätigkeit. 4. 4.1
Im Rahmen der im Juni 2013 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 10/68) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
1 6. September 2013 ( Urk. 10/173/9-10 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - drei unverschuldete Unfälle: - 1 0. März 2003: Velounfall: Chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom und Verdacht auf minimale Hirnschädigung - 7. November 2003 : Beschleunigungstrauma der HWS infolge Heckauf fahrkollision - 8. Februar 2005: Überdehnungstrauma der HWS infolge Frontal kol li sion
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 0. März 2003 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. August 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). Er sehe den Patienten mittlerweile selten, das heisse alle ein bis zwei Monate. Es sei keine Änderung der Situation eingetreten. Der Patient sei seit dem Unfall vom 1 0. März 2003 nie mehr arbeitsfähig geworden ( Ziff. 1.4).
Als ehemals selbstständig erwerbender Computerfachmann bestehe eine Ein schrän kung von 80 % . Als Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis bestehe eine Einschränkung von 75 % . Der Beschwerdeführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen, an neuropsychologischen und psychisch-psychologischen Defi ziten, an Übelkeit und an einer verzerrten Wahrnehmung im Sinne von Unkon zentriertheit und Vergesslichkeit ( Ziff. 1.6-7). 4 . 2
4.2.1
Am 3 0. August 2016 erstatteten Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
E.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mag. rer . nat. G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Y.___ , das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 10/225 /1-56 ). Die Gut ach ter konnten zusammenfassend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 46 III .
Ziff. 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf Migräne (S. 46 III .
Ziff. 2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit inklusive zeitlichem Verlauf aus, diese betrage
ex tunc 100 % . Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (S. 48 VI. Ziff. 1-2).
Die Gutachter hielten zur Konsistenz fest, es bestehe eine bewusstseinsnahe, aggressiv fordernde Grundhaltung und in der Symptomvalidierung ein sicherer Anhalt für ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten. Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein objektives Befundkorrelat gefunden, kein plausibles Unfallgeschehen und - auch aktenkundig - keine biologisch plausible Läsion (S.
47 V.
Ziff. 1).
D ie hiesigen objektiven Befunde sprächen gegen eine namhafte Beeinträchtigung der Ressourcen. Eine Reduktion des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel. Thera pien seien angesichts der hiesigen objektiven Befunde aus Sicht der Gutachter nicht notwendig (S. 48 Ziff. 2-4).
Zur Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision ver ändert habe, und ob es sich hierbei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, führten die Gutachter aus, aus ihrer Sicht sei der Gesund heits zustand in den Vorgutachten unzureichend kritisch bewertet worden. Der Ge sund heitszustand sei seit jeher unverändert und nicht namhaft im Sinne einer Limitation der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 49 VII. Ziff. 1). 4.2.2
Dr. D.___ führte in seinem internistischen Teilgutachten aus, der Versicherte sei zu der für den 2 3. März 2016 anberaumten internistischen Untersuchung unent schuldigt nicht erschienen, obwohl er diesen Termin zuvor bestätigt habe. Der RAD der IV-Stelle habe daraufhin entschieden, dass der Versicherte nicht erneut aufgeboten und auf die internistische Untersuchung verzichtet werden solle ( Urk. 10/225/1-56 S. 16 Ziff. 2.2.1). Dr. D.___ hielt fest, nach Aktenlage fänden sich weder Hinweise auf spezifisch internistische Beschwerden noch für besteh ende internistische Erkrankungen. Es bestehe damit auf internistischem Gebiet kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde internistische Erkrankung ( Urk. 10/225/1-56 S. 18 Ziff. 2.1.2-2.1.3). 4.2.3
Dr . H.___ nannte in seinem neurologischen Gutachten als Diagnose eine n Verdacht auf Migräne ( Urk. 10/225/1-56 S. 23 Ziff. 2.2.3).
Dr . H.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe ein zervikozephales chronisches Schmerzsyndrom mit nahezu maximaler Ausprägung und migränetypischen Begleitsymptomen vorge tragen, ohne dass eine medikamentöse Therapie oder anderweitige therapeutische Massnahmen erfolgen würden. Der Versicherte bringe die Symptomatik in eine Kausalbezug mit einem im März 2003 erlittenen Unfall und weiteren Folgeun fällen, für die jedoch keine assoziierten namhaften Verletzungen beschrieben w orden seien.
Dr . H.___ hielt fest, der hier erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine namhafte Auffälligkeit. Diskrepant zur anamnestisch reklamierten nahezu maxi malen aktuellen Schmerzintensität wirke der Versicherte im klinischen Befund nicht namhaft schmerzgeplagt. Auch habe eine erhebliche Diskrepanz bestanden zwischen der in den formalen Bewegungs- und Palpationsproben der HWS darge botenen Einschränkungen und der gänzlich freien und ungehinderten Beweglich keit des Kopfes in alle Richtungen bei Ablenkung sowie in der spontanen Mobi lität. Hier bestünden also deutliche Anhaltspunkte für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Weiter sei ein aggressives und wenig auskunftsbereites Verh al ten des Versicherten auffällig gewesen ( Urk. 10/225/1-56 S. 23 Ziff. 2.2.4). 4.2.4
Dr. E.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten aus, es finde sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diag nose ( Urk. 10/225/1-56 S. 27 Ziff. 2.3.3). Der hiesige orthopädische klinische Befund habe keine konsistente Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS gezeigt. Auch ergebe sich aus den aktenkundigen Daten kein Anhalt für eine jemals belegte bildmorphologische zervikale Läsion, die die reklamierten Be schw er den erklären würde. Es sei überhaupt zweifelhaft, dass es jemals zu einem Unfall gekommen sei, der geeignet gewesen sei, dauerhafte Beschwerden biolo gisch plausibel zu begründen. Der geschilderte Sturz vom Velo bei einer Kollision mit einem PKW entspreche zudem nicht dem typischen Hergang eines Schleuder traumas ( Urk. 10/225/1-56 S. 27 Ziff. 2.3.4). 4.2 .5
Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Erkrankung im psychia trischen Fachgebiet ( Urk. 10/225/1-56 S. 32 Ziff. 2.4.3). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrische Exploration vorrangig eine Unzufriedenheit mit Versicherungen, öffentlichen Institutionen und Ärzten sowie dem Unfallver ursacher, von denen er sich nach se inem Velounfall im Jahr 2003 ung erecht behandelt fühle und die die Urheber für seinen persönlichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und beruflichen Niedergang seien, geschildert.
Die Beschwerde schilderung sei aggressiv und gereizt erfolgt, zum Teil provozierend und häufig in unflätiger Wortwahl ( Urk. 10/225/1-56 S. 32 Ziff. 2.4.4).
Dr. F.___ füh rte aus, es hätten sich keine klinischen Zeichen einer namhaften Depressivität gefunden. Ebenso wenig bestünden Anknüpfungspunkte für eine Angst- oder Zwangs störung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis. Die sich in der Exploration ergebenden Hinweise für kombinierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, passiv aggressiven und möglicherweise auch dissozialen Anteilen liessen sich aufgrund der mangelnden Auskunftsbereitschaft und fehlenden Compliance des Exploranden nicht weiter beurteilen. Diese würden jedoch ohnehin bezüglich der Arbeitsfähigkeit ohne klinische Relevanz bleiben, da diese Persönlichkeitszüge in der Vorgeschichte einer regelmässigen Erwerbstätigkeit des Versicherten bis 2003 nicht im Wege gestanden seien. Ein hirnorganischer Charakter der Verhaltensauffälligkeit sei nicht gegeben. Weiter fehlten Hinweise für eine Störung von Mnestik und Auffassung sowie von Konzentration und Aufmerksamkeit ( Urk. 10/225/1-56 S. 33 Mitte). 4.2.6
Mag. rer . nat. G.___ führte in seinem neuropsychologischen Gutachten aus, es bestehe kein Anhalt für eine kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/225/1-56 S. 39 Ziff. 2.5.3).
Der Beschwerdeführer habe eine K onzentrations- und Merkfäh igkeitsstörung geltend gemacht ( Urk. 10/225/1-56 S. 39 Ziff. 2.5.4). Der hier erhobene Befund sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung gewesen. Der Versicherte sei wach, orientiert, attent , eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher gewesen und im Verlauf nicht ermüdet.
Die testpsychologische Erhebung habe durchschnittliche Leistungen im sprach- und wahrnehmungsgebundenen logischen Denken ergeben. Bei der Überprüfung der kurzfristigen Merkspanne und dem Arbeitsgedächtnis habe er sich an der unteren Durchschnittsgrenze präsentiert, aber normal. Das Beschwerdeva li dierungsverfahren habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Leis tungs bereitschaft und das Vortäuschen eine r Gedächtnisstörung hingedeutet ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 oben).
Nachdem sich bei der Verhaltensbeobachtung und in dem Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Anzeichen einer mangelnden Leistungsbereitschaft abgezeichnet hätten, sei die testpsychologische Untersu chung beendet worden. Die Ergebnisse der Leistungstests seien aufgrund des in der Symptomvalidierung belegten verfälschenden Antwortverhaltens nicht von einem Artefakt (Simulation/Aggravation) abgrenzbar ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 Mitte) .
Mag. rer . nat. G.___ führte aus, die aktenkundig im Kapitel medizinische Vor geschichte und in den Aktendokumenten zitierten neuropsychologischen Vor unter suchungen seien ohne eine Symptomvalidierung erfolgt, also methodisch grob mangelhaft und versicherungsmedizinisch nicht den Mindeststandard einhaltend ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 unten). Auch sei von den Vorbewertern das bislang rekla mierte Ausgangsereignis nicht ausreichend kritisch geprüft worden ( Urk. 10/225/1-56 S. 41 oben). 4.3
Am 3 0. November 2016 nahmen die Gutachter der Y.___ zu den nachträglich von der IV-Stelle zugestellten Observationsunterlagen (vgl. Urk. 10/ 175-176 , Urk. 11 ) Stellung ( Urk. 10/230).
Die Gutachter führten aus, die in dem Obser va tionsbericht zur Darstellung kommenden Beobachtungen einer nicht erkennbar namhaft limitierten spontanen Mobilität entsprächen ihren Beobachtungen und stünden mit den Konklusi onen im Einklang, widersprächen jedoch den akten kundigen vorangehenden anderslautenden Bewertungen und auch den anamnes tischen Angaben des Versicherten (S. 1).
Die hiesigen objektiven Befunde ergäben auf allen Fachgebieten keine namhafte Gesundheitsstörung, und für die reklamierten Klagen zeige sich kein hinrei chendes Korrelat. Die Symptomvalidierung weise zudem auf ein verfälschendes Antwortverhalten des Versicherten hin, was den gesamten Beschwerdevortrag zusätzlich unterminiere. Weiter habe sich durch die gesamte Begutachtung eine mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft gezogen. Zeichen einer namhaften Schmerz beeinträchtigung oder einer namhaften Störung der Kognition oder der zervikalen Mobilität seien nicht zu erkennen gewesen, vielmehr habe der Versicherte nicht schmerzgequält gewirkt, dies trotz seiner Angabe einer nahezu maximalen Schmerzausprägung. Er sei geistig wendig und rege, mnestisch sicher und in der Auffassung ungestört gewesen sowie im Rahmen der mehrstündigen Explora tio nen nicht ermüdend. Der Kopf sei im Rahmen der lebhaften Gestik und Motorik frei bewegt worden (S. 2 oben).
Die Gutachter führten aus, die reklamierte Immobilität im Alltag sei angesichts der hiesigen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und biologisch nicht plau sibel. Die aktenkundigen Vorgutachten fussten vorrangig auf einer unkritischen Fortbeschreibung subjektiver Klagen, und hätten keine objektiven Störungsbe funde beschrieben. Sie hätten sich auf unzureichend methodenkritische testpsy chologische Ergebnisse gestützt und die angeschuldigten Unfallereignisse unzu reichend geprüft. Letztere hätten nämlich keine Belege für eine jemals statt ge habte namhafte unfal lkausale Verletzung ergeben (S. 2 Mitte).
Eine biologisch nicht plausible ( aggravierte beziehung s w eise simulierte) Präsen tation von Einschränkungen und Beschwerden sei bereits ohne das Observa tions material wahrscheinlich gewesen. Das Observationsergebnis stehe also nicht im Widerspruch zu ihrer Einschätzung, sondern unterstütze diese nochmals (S.
3 Mitte ).
Es werde empfohlen, das Observationsmaterial auch den Vorbewertern zu einer Kommentierung und einem Vergleich mit ihrer Stellungnahme vorzu legen (S. 3 unten). 4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2016 ( Urk. 10/231/8-9) aus, das Gutachten der Y.___ beruh e auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicher ten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Hierauf abgestützt könne nicht mehr von einem dauerhaften, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen sowie eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung erschienen nicht erforderlich. 4.5
Am 1 9. September 2018 erstatteten
Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, und die Neuropsychologin lic . phil. K.___ ihr im Rahmen eines Prozesses des Beschwerdeführers am Handelsgericht des Kantons Zürich
veran lasstes
bidisziplinäres Gutachten (vgl. Urk. 15/1-2).
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/1 S. 54 Ziff. 4.4): - cervicocephales Syndrom mit chronischen Kopfschmerzen mit migräni formen Komponenten - leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den kom plexeren Aufmerksamkeitsfunktionen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie vegetative Symptome sowie ein leichtgradiges, rechtsseitiges Panverteb r alsyndrom ( Urk. 15/ 1 S. 55 oben) .
Die Gutachter führten aus, bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit müssten die leichten kognitiven Defizite berücksichtigt werden. Diese seien mit einer 10%igen bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt worden. Neben den kognitiven Defiziten müssten aber noch die somatischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden chronischen Kopfschmerzen berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund der aktuell beklagten Beschwerden und der in der Aktenlage zu findenden somatischen Beschwerden sei eine Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 50 % als angemessen zu betrachten (S. 57 f. Ziff. 4.7). 5. 5.1
Da im Rahmen der im J uni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/130)
mit am 2 1. Juni 2011 erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 10/ 1 49) keine materielle Prüfung des Sachverhalts vorgenommen wurde, indem lediglich ein Bericht des sei t 2003 behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom 3. September 2010 ( Urk. 10/133 ) eingeholt wurde, welcher dann für den Ent scheid
keine Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 10/148 ) , ist als Vergleichszeitpunkt , ob eine revisionsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprache abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die erstmalige Rentenzusprache
mit Verfügung vom
4. April und
5. Juni 2008 ( Urk. 10/96, Urk. 10/98 und Urk. 10/104) stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der RAD-Arztes Dr. Z.___ , welcher nach im Mai 2005 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom J uni 2005 (vgl. vor stehend E. 3. 1- 2 ) zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit dem 2. März 2003 nicht mehr zumutb ar sei. Dies v or dem Hinter grund, dass die von
ihm geltend gemachten Konzentrationseinschränkungen sowie die Kopfschmerzen sich nicht mit einer hauptsächlich am Computer statt findenden Tätigkeit vereinbaren liessen. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopf-Arbeiten und ohne stereotypen Bewegungen erachtete Dr. Z.___ jedoch für uneingeschränkt zumutbar. Aufgrund der Konzentrationsstörungen müsse diese jedoch abwechslungsreich sein und eine Möglichkeit von Pausen bestehen.
Dr. B.___ ging nach Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich ohne ständige Computerarbeit bestehe, da es sich um eine körperlich leichte, wechsel belastende und -positionierende Tätigkeit handle (vorstehend E. 3.4). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom Aug ust 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) und ging davon aus, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit best ehe und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit gegeben sei
(vgl. vorstehend E. 2.1).
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 30. Aug ust 2016 (vgl. vorsteh end E. 4.2 ), ergänzt am 30. Novem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , beruht auf den erforderlichen neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beur teilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklag ten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich mit der gezeigten Aggravation der Beschwerden auseinander. Zu ihrer Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und zu einer Aggravation der Beschwerden kamen sie auch ohne Kenntnis der Observationsunterlagen ( Urk. 10/175-176, Urk. 11) . Nach der
Einsicht nahme konnten die Gutachter der Y.___ ihre im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen nur bestätigen. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.3
Die Kritik des Beschwerdeführers am
Y.___ - Gutachten (vgl. vorstehend E. 2.2) ändert nichts an dessen Beweiswert.
Dass keine internistische Beurteilung statt fand, steht der Beweistauglichkei t des Gutachtens nicht entgegen: Zum einen erscheint eine solche mangels Hinweisen in den Akten, welche auf eine inter nis tische Problematik hinweisen würden, für nicht notwendig, zum anderen hat der Beschwerdeführer dies selbst verschuldet, indem er zum Termin vom 2 3. März 2016 un entschuldigt nicht erschienen ist, obwohl er diesen zuvor bestätigt hatte ( vgl. vorstehend E. 4.2.2 ). Sofern er nun beschwerdeweise aus diesem Verhalten für sich ei nen Vorteil ableiten will, verdient dies keinen Rechtsschutz .
Gleiches gilt betreffend sein es verschiedentlich von den Gutachtern der Y.___ dokumen tier ten aggressiven und unkooperativen Verhalten s
anlässlich der Untersu chung en. Unzutre ffend erweist sich weiter sein V orbringen, dass sich die Gutachter
nicht mit der Beweglichkeit seiner HWS befasst hätte n .
So wurde im Rahmen der neu rologischen Untersuchung von Kopf und HWS festgehalten, dass die spontane Beweglichkeit des Kopfes gänzlich frei und ungehindert gewesen sei und sich bei Ablenkung auch zervikal kein namhafter paravertebraler Hartspann habe palpie ren lassen ( Urk. 10/225/1-56 S. 20 Ziff. 2.2.2).
Auch der orthopädische Gutachter Dr. E.___ konnte keine Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS fest stellen (vgl. vorstehend E. 4.2.4). 5.4
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Nichtberücksichtigung des Obser va tions materials der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (vgl. Urk. 10/175-176
und Urk. 11) anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 14), hat das Bundesgericht in Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren erkannt, dass es auch in der Inva lidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfass end klar und detailliert regelt .
Hingegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwert bar sei ( BGE 143 I 377 E. 4-5). Weiter wurde ausgeführt, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtwidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (vgl. BGE 143 I 377
E. 5.1.1-2).
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend im öffentlichen Raum bei unbeein flussten Handlungen , namentlich beim Führen eines Motorfahrzeuges , beim Schnee schaufeln, beim Betr euen einer Eisbahn, beim Snowboarden und beim Treffen mit allfälligen Geschäftspartner n im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen aufgenommen (vgl. Urk. 10/175 S. 11 f. Ziff. 6.1.1 und Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1 ) . Er war weder einer systematischen noch ständi gen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ beschei denen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1) entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsberichte
in die vorliegende Beweiswürdigung miteinbezogen werden können. Dies umso mehr, als es sich hierbei nicht um eine widerrechtliche Observation gehandelt hat, sondern es lediglich um die Frage der Verwertbarkeit von ansich
rechtmässig erlangtem Observationsmaterial durch die IV-Stelle geht.
Abgesehen davon gelangten die Gutachter der Y.___
in ihrem Gutachten vom 3 0. August 2016 auch ohne Kenntnis des Observationsmaterial s zu ihrer Ein schätzung, welche sie nach Einsicht in die Observationsergebnisse nur umso mehr
für be s tätigt erachteten . 5.5
Was das nachträglich eingereichte bidisziplinäre Gutachten von Dr . J.___ und lic . phil. K.___ vom September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) anbelangt, so ver mag dieses
- soweit es angesichts des vorliegend zeitlich massgeblichen Sach verhalts überhaupt zu berücksichtigen ist - nichts an der Schlüssigkeit des Y.___ -Gutachtens zu änd ern, zumal Dr . J.___ und lic . phil. K.___ gemäss aufgeführter Aktenzusammenfassung und Würdigung der Vorakten (vgl. Urk. 15/ 1 S. 9 ff .
Ziff. 1.2 , S. 50 f.
Ziff. 2.5.6 , S. 56 ff. Ziff. 4.6-7 , Urk. 15/2 S. 1 ff. )
ihr Gutachten ohne Kenntnis des
Y.___ -Gutachten s vom August 2016 oder genaue Auseinandersetzung mit den Observationsunterlagen e rstellten .
Dr . J.___ führte zu den observierten Tätigkeiten lediglich lapidar aus, diese liessen auf eine Restarbeitsfähigkeit schliessen, wie er und lic . phil. K.___ dies auch attestiert hätten (vgl. S. 63 Ziff. 15 des Gutachtens). Das Y.___ -Gutachten fand keinerlei Erwähnung. Weiter unterliess es Dr . J.___ , die vom Beschwerdeführer angegebene bereits am Morgen bestehende hohe Kopfschmerzintensität, welche er auf der VAS-Skala zwischen 5-6 bezifferte und welche sich im Laufe des Tages bis auf 8-9 steigere, vom Gefühl her, als ob ihm jemand einen Nagel in den Kopf schlage (vgl. Urk. 15/1 S. 42 Ziff. 2.1.1) , kritisch zu hinterfragen . Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, da der Beschwerdeführer angab ,
dass er häufig mit dem Mountainbike auf den Uetliberg gehe ( Urk. 15/1 S. 45 oben, Ziff. 2.1.9 ) sowie in Anbetracht der von Dr . J.___ festgestellten weitgehend unauf f älligen Befunde. So konnte er lediglich ein en leichten Hartspann der paravertebralen Rückenmuskulatur rechts feststellen , wobei sich die HWS-Rotation rechts/links weitgehend identisch und uneingeschränkt zeigte ( Urk. 15/1 S. 45 f. Ziff. 2.2, S.
46 Mitte). Dass daraus schliesslich eine Gesamta rbeitsunfähigkeit von 50 % resultieren sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.
Auch der Bericht des langjährig behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) vermag das Y.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), zum anderen scheint Dr. C.___ das hohe Aktivitätsniveau des Beschwer de führers offensichtlich nicht bekannt gewesen zu sein . 5.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Gutachter der Y.___
hielten in ihrem Gutachten vom August 2016
ver schiedentlich ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers fest. Abge sehen davon, da ss bei der neuropsychologischen Untersuchung die Symptom validierung auf ein verfälschtes Antwortverhalten des Beschwerdeführers hinge wiesen hatte (vgl. vorstehend E. 4.2.6), führte
Dr . H.___
aus , dass die vom Be schwerdeführer angegebene , beinahe maximale Schmerzintensität im Gegensatz dazu stehe, dass er sich nicht schmerzgeplagt zeig
e. Auch habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungs- und Palpationsproben der HWS dargebotenen Einschränkungen und der gänzlich freien und ungehinderten Beweglichkeit des Kopfes in alle Richtungen bei Ablenkung sowie in der spon ta nen Mobilität gezeigt . Weiter gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente zu nehmen und auch keine Therapien zu machen . Dr . H.___
sah darin deutliche Anhaltspunkte für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (vgl . vorstehend E.
4.2.3 ).
Zudem führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr . H.___ aus , er sei früher gerne Heliski und Velo gefahren, was er nun aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr machen könne (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 19 unten). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Observationsergebnissen, wo der Beschwerdeführer beobach tet wurde, wie er im März 2011 mehrfach Snowboarden ging (vgl. Urk. 10/176 ) und zu den nachträglich gegenüber Dr . J.___ getätigten Ausführungen, dass er regelmässig mit seinem Mountainbike auf den Uetliberg fahre (vgl. Urk. 15/1 S.
45 oben, Ziff. 2.1.9). Abgesehen davon sind derartige Aktivität en nicht mit den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ und auch gegenüber Dr . J.___ geäusserten Angabe, dass seine Kopfschmerzen selbst in Ruhe, respektive am Morgen auf der VAS-Skala bei 5-6 lägen (vgl. Urk. 10/225/ 1-56 S.
28 Ziff. 2.4.1.1 unten), nur schwer vereinbar.
Aufgrund des Gesagten erscheint es, wie die Gutachter der Y.___ bereits ohne Kenntnisse der Observations unter lagen festhielten, als überwiegend wahrscheinlich, dass eine Aggr avation der Beschwerden vorliegt . 5.7
Im Vergleich zur Untersuchung beim RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Mai 2005 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), welcher eine ausgeprägte Verhärtung der Muskulatur im Bereich von der unteren HWS bis zur Nackenmuskulatur feststellen konnte sowie eine nach rechts zu einem Drittel eingeschränkte Kopfrotation, konnte der neuro logische Gutachter der Y.___ , Dr . H.___ , keine namhaften paravertebralen mus kulären Verhärtungen mehr feststellen. Weiter hielt er fest, dass der Kopf des Beschwerdeführers spontan in alle Richtungen gewendet worden sei (vgl. Urk. 10/225/1-56 S.
20 Ziff. 2.2.2). Eine uneingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS bestätigte auch der orthopädische Gutachter Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2.4 ) und zuletzt Dr . J.___ in seinem Gutachten vom September 2018 ( Urk. 15/1 S. 45 f. Ziff. 2.2 ).
Weiter lagen anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr . H.___ die von RAD-Arzt Dr. Z.___ festgestellten Konzentrationsstörungen, welche sich damals selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten, nicht mehr vor.
Vielmehr stellte Dr . H.___
anlässlich seiner Untersuchung eine unauffällige Konzentration und Auffassung fest (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 22 Mitte). Dies be stätigte auch der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 31 Ziff. 2.4.2).
Es ist demnach klar eine Verbesserung des Gesundheitszu stan des eingetreten und ein Revision s grund ist zu bejahen.
Ein Revisionsgrund wäre auch gemäss dem von der Beschwerdegegnerin ge nann ten Entscheid des Bundesgericht s zu bejahen, in welchem festgehalten wurde, dass eine
- wie vorliegend - neu im Revisionsverfahren aufgetretene Aggra vation der Beschwerden (vgl. vorstehend E. 5.6) ein Revisionsgrund im Sinne v on Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.2.). 5.8
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht, weshalb der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu geprüft werden kann.
Ausgehend vom beweiskräftigen Y.___ -Gutachten
vom August 2016 liegt nach dem Gesagten mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich gebesserter Gesundheitszustand und damit eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor . 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ab welchem Zeitpunkt die im Gutachten der Y.___ vom August 2016 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands anzuneh men ist und ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. 6.2
Während bereits im Ermittlungsbericht vom 2 3. März 2009 ab Dezember 2008 ein erhöhtes Aktivitätsniveau und das Fehlen von offensichtlichen Behin de rungen beschrieben wurde, indem es dem Beschwerdeführer möglich war, um Weih nachten 2008 ganztägig im Einkaufszentrum Tivoli ein künstliches Eisfeld zu betreuen und er sich auch noch anlässlich der Observation vom 9. Februar 2009 mit der Bearbeitung eines Eisfeld s abgab (vgl . Urk. 10/175 S. 11 Ziff. 6.1.1,
S. 12 f. Ziff. 6.1.3), geht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Ermittlungsbericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176)
hervor . Dem Ermittlungs bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an vier von sieben Überwachungstagen seinem Hobby Snowboarden nachgegangen ist und sich jeweils mehr oder weniger zu Betriebsbeginn um 8.30 Uhr bei der Talstation eing efunden hat und mehrheitlich bis um die Mittagszeit oder bis Mitte Nach mittag dem Snowboardfahren nachging. Wie die Ermittlungsperson zu Recht festhielt, stellt Snowboarden hohe Anforderungen an Kraft, Koordination und Beweglichkeit (vgl. Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1). Es erscheint damit schlicht weg als unwahrscheinlich, dass eine Person, welche durch ständige Kopf schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten eingeschränkt ist, diesem Sport in diesem Ausmass nachgehen würde. Zumal auch eine dauerhaft bestehende Schmerz problematik darauf schliessen lassen würde, dass Tätigkeiten, wo es erfahrungsgemäss zu Stürzen und zu unvorhergesehenen Bewegungsabläufen kommen k önnte , vermieden würden.
Im Widerspruch zu den geltend gemachten Konzentrationsstörungen steht auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, ausgedehnte Autofahrten , unter anderem nach Kitzbühel in Österreich ,
zu unternehmen (vgl. Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1).
Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ist damit spätestens ab März 2011 ausgewiesen. 6. 3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weit erausrichtung der Leistung war.
Gemäss Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1). 6.4
Der Beschwerdeführer wurde
unter anderem
im Rahmen der Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 10/149)
ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen, jede für den Leistungsanspruch wes entliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich der IV-Stelle mitzuteilen.
Da sich dem Observationsbericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176) und dem Y.___ Gutachten , wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 6.2), entnehmen lässt, dass sich der Gesundheitszustand spätestens im Zeitraum der im März 2011 erfolgten Überwachung wesentlich gebessert hat, indem der Beschwerdeführer bei sport lichen Aktivitäten und mehrstündigen Autofahrten beobachtet wurde, welche im Widerspruch zu der im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgehal tenen gesund heitlichen Einschränkungen stehen (vgl. vorstehend E. 3.2), steht fest, dass ab März 2011 eine Verletzung der Meldeflicht zu bejahen ist. 7.
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab März 2011 massgeblich verbessert hat und ab diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Eine ab diesem Zeitpunkt vorliegende Meldepflichtverletzung ist zu bejahen. Die
rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per Ende April 2012 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes ü ber die Invaliden versiche rung; I VG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 8.2
Mit Gerichtsverfügung vom 8 . November 2017 wurde der
unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass er
seine
Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall seitens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Urk. 12). Bis dato reichte er keine Honorarnote ein, weshalb er , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzü glich Mehr wertsteuer), mit Fr. 2 '5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Schmid, Basel, wird mit Fr. 2 ’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 , S. 50 f.
Ziff. 2.5.6 , S. 56 ff. Ziff. 4.6-7 , Urk. 15/2 S. 1 ff. )
ihr Gutachten ohne Kenntnis des
Y.___ -Gutachten s vom August 2016 oder genaue Auseinandersetzung mit den Observationsunterlagen e rstellten .
Dr . J.___ führte zu den observierten Tätigkeiten lediglich lapidar aus, diese liessen auf eine Restarbeitsfähigkeit schliessen, wie er und lic . phil. K.___ dies auch attestiert hätten (vgl. S. 63 Ziff. 15 des Gutachtens). Das Y.___ -Gutachten fand keinerlei Erwähnung. Weiter unterliess es Dr . J.___ , die vom Beschwerdeführer angegebene bereits am Morgen bestehende hohe Kopfschmerzintensität, welche er auf der VAS-Skala zwischen 5-6 bezifferte und welche sich im Laufe des Tages bis auf 8-9 steigere, vom Gefühl her, als ob ihm jemand einen Nagel in den Kopf schlage (vgl. Urk. 15/1 S. 42 Ziff. 2.1.1) , kritisch zu hinterfragen . Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, da der Beschwerdeführer angab ,
dass er häufig mit dem Mountainbike auf den Uetliberg gehe ( Urk. 15/1 S. 45 oben, Ziff.
E. 1.3 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktu ellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver hal ts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 3. Oktober 2017 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. November
2017 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Am 8. Oktober 2018 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 15/1-2) ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 5. November 2018 Stellung ( Urk. 17) , und der Beschwerdeführer äusserte sich am 1 2. November 2018 ( Urk.
19) und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-2) ein, w elche der Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde n ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der In validenrente rückwirkend per Ende April 2012
damit, dass auf das Gut achten der Y.___ vom 3 0. August 2016 , wonach keine Diagnose mit Auswir kungen au f die Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne (S. 1 f.). Jedoch könne der Schlussfolgerung der Gutachter der Y.___ , wonach von einem unver änderten Gesundheitszustand auszu gehen sei, nicht gefolgt werden. Infolge neu im Rahmen des Revisionsverfahrens gezeigter Aggravation der Beschwerden sei ein Revisionsgrund ausgewiesen (S. 2 Mitte). Zudem habe der Beschwerdeführer während der Observation ein sehr hohes Aktivitätsniveau gezeigt, weshalb auch eine Adaption an das Beschwerdebild a nzunehmen sei (S. 2 Mitte). Ab dem Zeit punkt der Observation sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausge wiesen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Verbesse rung habe der Beschwerdeführer nie gemeldet, weshalb er seine Meldepflicht verletzt habe und die Rente daher rückwirkend eingestellt werde. Da eine Rück forderung maximal fünf Jahre zurück zulässig sei, werde die Rente daher per Ende April 2012 eingestellt (S. 3 unten).
E. 2.1.9 ) sowie in Anbetracht der von Dr . J.___ festgestellten weitgehend unauf f älligen Befunde. So konnte er lediglich ein en leichten Hartspann der paravertebralen Rückenmuskulatur rechts feststellen , wobei sich die HWS-Rotation rechts/links weitgehend identisch und uneingeschränkt zeigte ( Urk. 15/1 S. 45 f. Ziff. 2.2, S.
46 Mitte). Dass daraus schliesslich eine Gesamta rbeitsunfähigkeit von 50 % resultieren sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.
Auch der Bericht des langjährig behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) vermag das Y.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), zum anderen scheint Dr. C.___ das hohe Aktivitätsniveau des Beschwer de führers offensichtlich nicht bekannt gewesen zu sein . 5.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Gutachter der Y.___
hielten in ihrem Gutachten vom August 2016
ver schiedentlich ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers fest. Abge sehen davon, da ss bei der neuropsychologischen Untersuchung die Symptom validierung auf ein verfälschtes Antwortverhalten des Beschwerdeführers hinge wiesen hatte (vgl. vorstehend E. 4.2.6), führte
Dr . H.___
aus , dass die vom Be schwerdeführer angegebene , beinahe maximale Schmerzintensität im Gegensatz dazu stehe, dass er sich nicht schmerzgeplagt zeig
e. Auch habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungs- und Palpationsproben der HWS dargebotenen Einschränkungen und der gänzlich freien und ungehinderten Beweglichkeit des Kopfes in alle Richtungen bei Ablenkung sowie in der spon ta nen Mobilität gezeigt . Weiter gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente zu nehmen und auch keine Therapien zu machen . Dr . H.___
sah darin deutliche Anhaltspunkte für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (vgl . vorstehend E.
4.2.3 ).
Zudem führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr . H.___ aus , er sei früher gerne Heliski und Velo gefahren, was er nun aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr machen könne (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 19 unten). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Observationsergebnissen, wo der Beschwerdeführer beobach tet wurde, wie er im März 2011 mehrfach Snowboarden ging (vgl. Urk. 10/176 ) und zu den nachträglich gegenüber Dr . J.___ getätigten Ausführungen, dass er regelmässig mit seinem Mountainbike auf den Uetliberg fahre (vgl. Urk. 15/1 S.
45 oben, Ziff. 2.1.9). Abgesehen davon sind derartige Aktivität en nicht mit den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ und auch gegenüber Dr . J.___ geäusserten Angabe, dass seine Kopfschmerzen selbst in Ruhe, respektive am Morgen auf der VAS-Skala bei 5-6 lägen (vgl. Urk. 10/225/ 1-56 S.
28 Ziff. 2.4.1.1 unten), nur schwer vereinbar.
Aufgrund des Gesagten erscheint es, wie die Gutachter der Y.___ bereits ohne Kenntnisse der Observations unter lagen festhielten, als überwiegend wahrscheinlich, dass eine Aggr avation der Beschwerden vorliegt . 5.7
Im Vergleich zur Untersuchung beim RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Mai 2005 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), welcher eine ausgeprägte Verhärtung der Muskulatur im Bereich von der unteren HWS bis zur Nackenmuskulatur feststellen konnte sowie eine nach rechts zu einem Drittel eingeschränkte Kopfrotation, konnte der neuro logische Gutachter der Y.___ , Dr . H.___ , keine namhaften paravertebralen mus kulären Verhärtungen mehr feststellen. Weiter hielt er fest, dass der Kopf des Beschwerdeführers spontan in alle Richtungen gewendet worden sei (vgl. Urk. 10/225/1-56 S.
20 Ziff. 2.2.2). Eine uneingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS bestätigte auch der orthopädische Gutachter Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2.4 ) und zuletzt Dr . J.___ in seinem Gutachten vom September 2018 ( Urk. 15/1 S. 45 f. Ziff.
E. 2.2 ).
Weiter lagen anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr . H.___ die von RAD-Arzt Dr. Z.___ festgestellten Konzentrationsstörungen, welche sich damals selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten, nicht mehr vor.
Vielmehr stellte Dr . H.___
anlässlich seiner Untersuchung eine unauffällige Konzentration und Auffassung fest (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 22 Mitte). Dies be stätigte auch der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 31 Ziff. 2.4.2).
Es ist demnach klar eine Verbesserung des Gesundheitszu stan des eingetreten und ein Revision s grund ist zu bejahen.
Ein Revisionsgrund wäre auch gemäss dem von der Beschwerdegegnerin ge nann ten Entscheid des Bundesgericht s zu bejahen, in welchem festgehalten wurde, dass eine
- wie vorliegend - neu im Revisionsverfahren aufgetretene Aggra vation der Beschwerden (vgl. vorstehend E. 5.6) ein Revisionsgrund im Sinne v on Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.2.). 5.8
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht, weshalb der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu geprüft werden kann.
Ausgehend vom beweiskräftigen Y.___ -Gutachten
vom August 2016 liegt nach dem Gesagten mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich gebesserter Gesundheitszustand und damit eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor . 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ab welchem Zeitpunkt die im Gutachten der Y.___ vom August 2016 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands anzuneh men ist und ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. 6.2
Während bereits im Ermittlungsbericht vom 2 3. März 2009 ab Dezember 2008 ein erhöhtes Aktivitätsniveau und das Fehlen von offensichtlichen Behin de rungen beschrieben wurde, indem es dem Beschwerdeführer möglich war, um Weih nachten 2008 ganztägig im Einkaufszentrum Tivoli ein künstliches Eisfeld zu betreuen und er sich auch noch anlässlich der Observation vom 9. Februar 2009 mit der Bearbeitung eines Eisfeld s abgab (vgl . Urk. 10/175 S. 11 Ziff. 6.1.1,
S. 12 f. Ziff. 6.1.3), geht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Ermittlungsbericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176)
hervor . Dem Ermittlungs bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an vier von sieben Überwachungstagen seinem Hobby Snowboarden nachgegangen ist und sich jeweils mehr oder weniger zu Betriebsbeginn um 8.30 Uhr bei der Talstation eing efunden hat und mehrheitlich bis um die Mittagszeit oder bis Mitte Nach mittag dem Snowboardfahren nachging. Wie die Ermittlungsperson zu Recht festhielt, stellt Snowboarden hohe Anforderungen an Kraft, Koordination und Beweglichkeit (vgl. Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1). Es erscheint damit schlicht weg als unwahrscheinlich, dass eine Person, welche durch ständige Kopf schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten eingeschränkt ist, diesem Sport in diesem Ausmass nachgehen würde. Zumal auch eine dauerhaft bestehende Schmerz problematik darauf schliessen lassen würde, dass Tätigkeiten, wo es erfahrungsgemäss zu Stürzen und zu unvorhergesehenen Bewegungsabläufen kommen k önnte , vermieden würden.
Im Widerspruch zu den geltend gemachten Konzentrationsstörungen steht auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, ausgedehnte Autofahrten , unter anderem nach Kitzbühel in Österreich ,
zu unternehmen (vgl. Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1).
Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ist damit spätestens ab März 2011 ausgewiesen. 6. 3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weit erausrichtung der Leistung war.
Gemäss Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1). 6.4
Der Beschwerdeführer wurde
unter anderem
im Rahmen der Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 10/149)
ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen, jede für den Leistungsanspruch wes entliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich der IV-Stelle mitzuteilen.
Da sich dem Observationsbericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176) und dem Y.___ Gutachten , wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 6.2), entnehmen lässt, dass sich der Gesundheitszustand spätestens im Zeitraum der im März 2011 erfolgten Überwachung wesentlich gebessert hat, indem der Beschwerdeführer bei sport lichen Aktivitäten und mehrstündigen Autofahrten beobachtet wurde, welche im Widerspruch zu der im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgehal tenen gesund heitlichen Einschränkungen stehen (vgl. vorstehend E. 3.2), steht fest, dass ab März 2011 eine Verletzung der Meldeflicht zu bejahen ist. 7.
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab März 2011 massgeblich verbessert hat und ab diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Eine ab diesem Zeitpunkt vorliegende Meldepflichtverletzung ist zu bejahen. Die
rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per Ende April 2012 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes ü ber die Invaliden versiche rung; I VG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 8.2
Mit Gerichtsverfügung vom 8 . November 2017 wurde der
unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass er
seine
Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall seitens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Urk. 12). Bis dato reichte er keine Honorarnote ein, weshalb er , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzü glich Mehr wertsteuer), mit Fr. 2 '5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Schmid, Basel, wird mit Fr. 2 ’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Eins tellung der Invalidenrente per Ende April 201 2. 3. 3.1
Die mit Verfügung vom
4. April und
5. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. März 2004
erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente und
mit Wirkung ab 1. März 2005
einer Dreiviertelsrente ( Urk. 10/98 und Urk. 10/104) er ging im Wesentlichen ge stützt die folgenden Berichte . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte nach am 2 5. Mai 2005 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Untersuchungsbericht vom
1. Juni 2005 ( Urk.
10/32) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1 ): - cervico- cephales und cervico -brachiales Syndrom - leichte neuropsychologische Störung bei - Status nach Distorsionstrauma der HWS mit leichter traumatischer Hirnverletzung am 1 0. März 2003
Dr. Z.___ führte aus, als funktionelle Einschränkungen bestünden Konzen trationsstörungen. Es bestehe eine Belastungsintoleranz der Nackenmuskulatur, was zu Einschränkungen bei schweren Tätigkeiten und Überkopf-Arbeiten führe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 2. März 2003 eine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit ab dem 1. März 2005 0 % (S. 1 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe am 1 0. März 2003 einen Unfall mit diversen Prellungen und einer HWS-Distorsionsverletzung erlitten. Am 7. November 2003 und am 1 8. Februar 2005 habe er weitere Unfälle mit erneuter leichter Traumatisierung der HWS erlitten. Die neuropsychologische Störung sei bei zwei unabhängigen neuropsychologischen Abklärungen festgestellt worden und äussere sich vor allem in Konzentrationsproblemen. Die Kopfschmerzen und die Armbeschwerden könnten mit den bei der Untersuchung festgestellten objek tiven Befunden erklärt werden.
Aufgrund dieser Befunde sei es nachvollziehbar , dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit mit hoher Präsenz am Computer, welche eine starke Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung erfordere, nicht mehr ausüben könne.
Vom somatischen Befund her sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei welcher keine Überkopf-Arbeiten vorkämen und keine stereotypen Bewegungen ausgeführt werden müsst en, zumutbar. Aufgrund der Konzentrationsstörungen müsse die Tätigkeit abwechslungsreich sein und die Möglichkeit von Pausen vor han den sei n (S. 3 f. Ziff. 11). Dr. Z.___ führte aus, eine Tätigkeit wie die jenigen eines Wirbelsäulen-Basisausgleich-Therapeuten sei vom medizinischen Standpunkt her behinderungsangepasst und eine Unterstützung der Umschulung wünschenswert (S. 4 Ziff. 12).
Zum objektiven Befund führte Dr. Z.___ aus, dass bei allen Bewegungen der HWS Schmerzen auf der rechten Seite aufträten, im Bereich von der unteren HWS bis zur Nackenmuskulatur. Die Kopfrotation nach rechts sei zu einem Dritten eingeschränkt, nach links praktisch vollständig möglich. Die Seitenneigung sei beidseits nur leicht eingeschränkt. Bei der Muskulatur, welche allgemein kräftig und symmetrisch ausgebildet sei, falle eine ausgeprägte Verhärtung im Nacken bereich beidseits zwischen Schulterblatt und HWS auf. Auf der rechten Seite sei diese Verhärtun g schmerzhaft (S. 3 Ziff. 9). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem am 11. Juli 2007 (Urk. 10/80) erstatteten Gutachten folgende Diagnosen (S. 22): -
- chronische Nacken- und Kopfschmerzen mit -
- sensomotorischem Hemisyndrom rechts -
- psychoorganischem Syndrom mit leichten neuropsychologischen Funk tionsstörungen, insbesondere der Aufmerksamkeit und der Aus dauer, aber auch des Körperschemas, nach Kopfprellung und Nacken abknickung nach Velosturz am 10. März 2003 (wahrscheinlich contusio cerebri aut
cerebelli , etiam
spinalis
aut
radicum ) mit vorübergehender Verschlechterung nach Heckkollision am 7. November 2003 und Frontalkollision am 18. Februar 2005 -
- alte, wieder aufgeflammte Periarthropathia
humeroscapularis rechts Als selbständiger Computerfachmann mit Einzelfirma sei der Beschwerdeführer zu 80 % beeinträchtigt (S. 23). Eine seiner Ausbildung gemässe Arbeit mit wechselbelastender Charakteristik könne er in ruhiger Umgebung ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg ausüben, wobei pro Arbeitstag im Ganzen eine Stunde Pause einzulegen sei (S. 25). 3.4
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, RAD, hielt zum Gutachten von Dr. A.___ und zum Bericht von Dr. Z.___ am 10. März 2008 (Urk. 10/84/3) fest, die vor liegenden Befunde liessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich zu, sofern keine ständige Computerarbeit zu verrichten sei. Das mögliche Belastungsprofil umfasse eine körperlich leichte, wechselbelastende, wechsel po sitionierende Tätigkeit. 4. 4.1
Im Rahmen der im Juni 2013 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 10/68) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
1 6. September 2013 ( Urk. 10/173/9-10 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - drei unverschuldete Unfälle: - 1 0. März 2003: Velounfall: Chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom und Verdacht auf minimale Hirnschädigung - 7. November 2003 : Beschleunigungstrauma der HWS infolge Heckauf fahrkollision - 8. Februar 2005: Überdehnungstrauma der HWS infolge Frontal kol li sion
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 0. März 2003 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. August 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). Er sehe den Patienten mittlerweile selten, das heisse alle ein bis zwei Monate. Es sei keine Änderung der Situation eingetreten. Der Patient sei seit dem Unfall vom 1 0. März 2003 nie mehr arbeitsfähig geworden ( Ziff. 1.4).
Als ehemals selbstständig erwerbender Computerfachmann bestehe eine Ein schrän kung von 80 % . Als Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis bestehe eine Einschränkung von 75 % . Der Beschwerdeführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen, an neuropsychologischen und psychisch-psychologischen Defi ziten, an Übelkeit und an einer verzerrten Wahrnehmung im Sinne von Unkon zentriertheit und Vergesslichkeit ( Ziff. 1.6-7). 4 . 2
4.2.1
Am 3 0. August 2016 erstatteten Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
E.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mag. rer . nat. G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Y.___ , das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 10/225 /1-56 ). Die Gut ach ter konnten zusammenfassend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 46 III .
Ziff. 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf Migräne (S. 46 III .
Ziff. 2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit inklusive zeitlichem Verlauf aus, diese betrage
ex tunc 100 % . Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (S. 48 VI. Ziff. 1-2).
Die Gutachter hielten zur Konsistenz fest, es bestehe eine bewusstseinsnahe, aggressiv fordernde Grundhaltung und in der Symptomvalidierung ein sicherer Anhalt für ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten. Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein objektives Befundkorrelat gefunden, kein plausibles Unfallgeschehen und - auch aktenkundig - keine biologisch plausible Läsion (S.
47 V.
Ziff. 1).
D ie hiesigen objektiven Befunde sprächen gegen eine namhafte Beeinträchtigung der Ressourcen. Eine Reduktion des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel. Thera pien seien angesichts der hiesigen objektiven Befunde aus Sicht der Gutachter nicht notwendig (S. 48 Ziff. 2-4).
Zur Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision ver ändert habe, und ob es sich hierbei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, führten die Gutachter aus, aus ihrer Sicht sei der Gesund heits zustand in den Vorgutachten unzureichend kritisch bewertet worden. Der Ge sund heitszustand sei seit jeher unverändert und nicht namhaft im Sinne einer Limitation der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 49 VII. Ziff. 1). 4.2.2
Dr. D.___ führte in seinem internistischen Teilgutachten aus, der Versicherte sei zu der für den 2 3. März 2016 anberaumten internistischen Untersuchung unent schuldigt nicht erschienen, obwohl er diesen Termin zuvor bestätigt habe. Der RAD der IV-Stelle habe daraufhin entschieden, dass der Versicherte nicht erneut aufgeboten und auf die internistische Untersuchung verzichtet werden solle ( Urk. 10/225/1-56 S. 16 Ziff. 2.2.1). Dr. D.___ hielt fest, nach Aktenlage fänden sich weder Hinweise auf spezifisch internistische Beschwerden noch für besteh ende internistische Erkrankungen. Es bestehe damit auf internistischem Gebiet kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde internistische Erkrankung ( Urk. 10/225/1-56 S. 18 Ziff. 2.1.2-2.1.3). 4.2.3
Dr . H.___ nannte in seinem neurologischen Gutachten als Diagnose eine n Verdacht auf Migräne ( Urk. 10/225/1-56 S. 23 Ziff. 2.2.3).
Dr . H.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe ein zervikozephales chronisches Schmerzsyndrom mit nahezu maximaler Ausprägung und migränetypischen Begleitsymptomen vorge tragen, ohne dass eine medikamentöse Therapie oder anderweitige therapeutische Massnahmen erfolgen würden. Der Versicherte bringe die Symptomatik in eine Kausalbezug mit einem im März 2003 erlittenen Unfall und weiteren Folgeun fällen, für die jedoch keine assoziierten namhaften Verletzungen beschrieben w orden seien.
Dr . H.___ hielt fest, der hier erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine namhafte Auffälligkeit. Diskrepant zur anamnestisch reklamierten nahezu maxi malen aktuellen Schmerzintensität wirke der Versicherte im klinischen Befund nicht namhaft schmerzgeplagt. Auch habe eine erhebliche Diskrepanz bestanden zwischen der in den formalen Bewegungs- und Palpationsproben der HWS darge botenen Einschränkungen und der gänzlich freien und ungehinderten Beweglich keit des Kopfes in alle Richtungen bei Ablenkung sowie in der spontanen Mobi lität. Hier bestünden also deutliche Anhaltspunkte für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Weiter sei ein aggressives und wenig auskunftsbereites Verh al ten des Versicherten auffällig gewesen ( Urk. 10/225/1-56 S. 23 Ziff. 2.2.4). 4.2.4
Dr. E.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten aus, es finde sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diag nose ( Urk. 10/225/1-56 S. 27 Ziff. 2.3.3). Der hiesige orthopädische klinische Befund habe keine konsistente Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS gezeigt. Auch ergebe sich aus den aktenkundigen Daten kein Anhalt für eine jemals belegte bildmorphologische zervikale Läsion, die die reklamierten Be schw er den erklären würde. Es sei überhaupt zweifelhaft, dass es jemals zu einem Unfall gekommen sei, der geeignet gewesen sei, dauerhafte Beschwerden biolo gisch plausibel zu begründen. Der geschilderte Sturz vom Velo bei einer Kollision mit einem PKW entspreche zudem nicht dem typischen Hergang eines Schleuder traumas ( Urk. 10/225/1-56 S. 27 Ziff. 2.3.4). 4.2 .5
Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Erkrankung im psychia trischen Fachgebiet ( Urk. 10/225/1-56 S. 32 Ziff. 2.4.3). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrische Exploration vorrangig eine Unzufriedenheit mit Versicherungen, öffentlichen Institutionen und Ärzten sowie dem Unfallver ursacher, von denen er sich nach se inem Velounfall im Jahr 2003 ung erecht behandelt fühle und die die Urheber für seinen persönlichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und beruflichen Niedergang seien, geschildert.
Die Beschwerde schilderung sei aggressiv und gereizt erfolgt, zum Teil provozierend und häufig in unflätiger Wortwahl ( Urk. 10/225/1-56 S. 32 Ziff. 2.4.4).
Dr. F.___ füh rte aus, es hätten sich keine klinischen Zeichen einer namhaften Depressivität gefunden. Ebenso wenig bestünden Anknüpfungspunkte für eine Angst- oder Zwangs störung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis. Die sich in der Exploration ergebenden Hinweise für kombinierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, passiv aggressiven und möglicherweise auch dissozialen Anteilen liessen sich aufgrund der mangelnden Auskunftsbereitschaft und fehlenden Compliance des Exploranden nicht weiter beurteilen. Diese würden jedoch ohnehin bezüglich der Arbeitsfähigkeit ohne klinische Relevanz bleiben, da diese Persönlichkeitszüge in der Vorgeschichte einer regelmässigen Erwerbstätigkeit des Versicherten bis 2003 nicht im Wege gestanden seien. Ein hirnorganischer Charakter der Verhaltensauffälligkeit sei nicht gegeben. Weiter fehlten Hinweise für eine Störung von Mnestik und Auffassung sowie von Konzentration und Aufmerksamkeit ( Urk. 10/225/1-56 S. 33 Mitte). 4.2.6
Mag. rer . nat. G.___ führte in seinem neuropsychologischen Gutachten aus, es bestehe kein Anhalt für eine kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/225/1-56 S. 39 Ziff. 2.5.3).
Der Beschwerdeführer habe eine K onzentrations- und Merkfäh igkeitsstörung geltend gemacht ( Urk. 10/225/1-56 S. 39 Ziff. 2.5.4). Der hier erhobene Befund sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung gewesen. Der Versicherte sei wach, orientiert, attent , eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher gewesen und im Verlauf nicht ermüdet.
Die testpsychologische Erhebung habe durchschnittliche Leistungen im sprach- und wahrnehmungsgebundenen logischen Denken ergeben. Bei der Überprüfung der kurzfristigen Merkspanne und dem Arbeitsgedächtnis habe er sich an der unteren Durchschnittsgrenze präsentiert, aber normal. Das Beschwerdeva li dierungsverfahren habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Leis tungs bereitschaft und das Vortäuschen eine r Gedächtnisstörung hingedeutet ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 oben).
Nachdem sich bei der Verhaltensbeobachtung und in dem Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Anzeichen einer mangelnden Leistungsbereitschaft abgezeichnet hätten, sei die testpsychologische Untersu chung beendet worden. Die Ergebnisse der Leistungstests seien aufgrund des in der Symptomvalidierung belegten verfälschenden Antwortverhaltens nicht von einem Artefakt (Simulation/Aggravation) abgrenzbar ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 Mitte) .
Mag. rer . nat. G.___ führte aus, die aktenkundig im Kapitel medizinische Vor geschichte und in den Aktendokumenten zitierten neuropsychologischen Vor unter suchungen seien ohne eine Symptomvalidierung erfolgt, also methodisch grob mangelhaft und versicherungsmedizinisch nicht den Mindeststandard einhaltend ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 unten). Auch sei von den Vorbewertern das bislang rekla mierte Ausgangsereignis nicht ausreichend kritisch geprüft worden ( Urk. 10/225/1-56 S. 41 oben). 4.3
Am 3 0. November 2016 nahmen die Gutachter der Y.___ zu den nachträglich von der IV-Stelle zugestellten Observationsunterlagen (vgl. Urk. 10/ 175-176 , Urk.
E. 7 Ziff.
E. 9 , S. 11 f. Ziff. 18 , S. 13 ff. Ziff. 23 ).
Auf das Gutachern der Y.___ könne nicht abgestellt werden . So hätten den Gutachtern nicht sämtliche Akten vorgelegen ( S. 7 f. Ziff. 10, S. 9 Ziff. 13). Es sei rechtsfehlerhaft gewesen, auf die internistische Untersuchung zu verzichten (S. 9 f.
Ziff. 1 4). Der Verdacht stehe im Ra u m, dass der neurologische und der neuro psychologische Gutachter durch sein Verhalten gereizt gewesen seien, und sich herausgefordert gefühlt hätten, einen für ihn negativen Bericht zu verfassen ( S.
E. 10 F. Ziff. 16-17). Es sei gänzlich ignoriert worden, dass er für eine leidens angepasste Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft worden sei (S. 11 f. Ziff. 18). Zudem finde sich im Gutachten nichts über die behauptete Untersu chun g der Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule ( HWS ). Er habe seine Be schwerden nicht aggraviert (S. 12 f. Ziff. 19- 20). Ein verbesserter Gesundheits zustand sei gestützt auf die Ergebnisse der Observation nicht ausgewiesen (S. 13 Ziff. 22). Auch liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 15 Ziff. 24). Ein all fäl li ger Rückforderungsanspruch wäre ohnehin verwirkt (S. 15 Ziff. 22).
E. 11 ) Stellung ( Urk. 10/230).
Die Gutachter führten aus, die in dem Obser va tionsbericht zur Darstellung kommenden Beobachtungen einer nicht erkennbar namhaft limitierten spontanen Mobilität entsprächen ihren Beobachtungen und stünden mit den Konklusi onen im Einklang, widersprächen jedoch den akten kundigen vorangehenden anderslautenden Bewertungen und auch den anamnes tischen Angaben des Versicherten (S. 1).
Die hiesigen objektiven Befunde ergäben auf allen Fachgebieten keine namhafte Gesundheitsstörung, und für die reklamierten Klagen zeige sich kein hinrei chendes Korrelat. Die Symptomvalidierung weise zudem auf ein verfälschendes Antwortverhalten des Versicherten hin, was den gesamten Beschwerdevortrag zusätzlich unterminiere. Weiter habe sich durch die gesamte Begutachtung eine mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft gezogen. Zeichen einer namhaften Schmerz beeinträchtigung oder einer namhaften Störung der Kognition oder der zervikalen Mobilität seien nicht zu erkennen gewesen, vielmehr habe der Versicherte nicht schmerzgequält gewirkt, dies trotz seiner Angabe einer nahezu maximalen Schmerzausprägung. Er sei geistig wendig und rege, mnestisch sicher und in der Auffassung ungestört gewesen sowie im Rahmen der mehrstündigen Explora tio nen nicht ermüdend. Der Kopf sei im Rahmen der lebhaften Gestik und Motorik frei bewegt worden (S. 2 oben).
Die Gutachter führten aus, die reklamierte Immobilität im Alltag sei angesichts der hiesigen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und biologisch nicht plau sibel. Die aktenkundigen Vorgutachten fussten vorrangig auf einer unkritischen Fortbeschreibung subjektiver Klagen, und hätten keine objektiven Störungsbe funde beschrieben. Sie hätten sich auf unzureichend methodenkritische testpsy chologische Ergebnisse gestützt und die angeschuldigten Unfallereignisse unzu reichend geprüft. Letztere hätten nämlich keine Belege für eine jemals statt ge habte namhafte unfal lkausale Verletzung ergeben (S. 2 Mitte).
Eine biologisch nicht plausible ( aggravierte beziehung s w eise simulierte) Präsen tation von Einschränkungen und Beschwerden sei bereits ohne das Observa tions material wahrscheinlich gewesen. Das Observationsergebnis stehe also nicht im Widerspruch zu ihrer Einschätzung, sondern unterstütze diese nochmals (S.
3 Mitte ).
Es werde empfohlen, das Observationsmaterial auch den Vorbewertern zu einer Kommentierung und einem Vergleich mit ihrer Stellungnahme vorzu legen (S. 3 unten). 4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2016 ( Urk. 10/231/8-9) aus, das Gutachten der Y.___ beruh e auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicher ten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Hierauf abgestützt könne nicht mehr von einem dauerhaften, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen sowie eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung erschienen nicht erforderlich. 4.5
Am 1 9. September 2018 erstatteten
Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, und die Neuropsychologin lic . phil. K.___ ihr im Rahmen eines Prozesses des Beschwerdeführers am Handelsgericht des Kantons Zürich
veran lasstes
bidisziplinäres Gutachten (vgl. Urk. 15/1-2).
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/1 S. 54 Ziff. 4.4): - cervicocephales Syndrom mit chronischen Kopfschmerzen mit migräni formen Komponenten - leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den kom plexeren Aufmerksamkeitsfunktionen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie vegetative Symptome sowie ein leichtgradiges, rechtsseitiges Panverteb r alsyndrom ( Urk. 15/ 1 S. 55 oben) .
Die Gutachter führten aus, bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit müssten die leichten kognitiven Defizite berücksichtigt werden. Diese seien mit einer 10%igen bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt worden. Neben den kognitiven Defiziten müssten aber noch die somatischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden chronischen Kopfschmerzen berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund der aktuell beklagten Beschwerden und der in der Aktenlage zu findenden somatischen Beschwerden sei eine Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 50 % als angemessen zu betrachten (S. 57 f. Ziff. 4.7). 5. 5.1
Da im Rahmen der im J uni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/130)
mit am 2 1. Juni 2011 erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 10/ 1 49) keine materielle Prüfung des Sachverhalts vorgenommen wurde, indem lediglich ein Bericht des sei t 2003 behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom 3. September 2010 ( Urk. 10/133 ) eingeholt wurde, welcher dann für den Ent scheid
keine Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 10/148 ) , ist als Vergleichszeitpunkt , ob eine revisionsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprache abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die erstmalige Rentenzusprache
mit Verfügung vom
4. April und
5. Juni 2008 ( Urk. 10/96, Urk. 10/98 und Urk. 10/104) stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der RAD-Arztes Dr. Z.___ , welcher nach im Mai 2005 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom J uni 2005 (vgl. vor stehend E. 3. 1- 2 ) zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit dem 2. März 2003 nicht mehr zumutb ar sei. Dies v or dem Hinter grund, dass die von
ihm geltend gemachten Konzentrationseinschränkungen sowie die Kopfschmerzen sich nicht mit einer hauptsächlich am Computer statt findenden Tätigkeit vereinbaren liessen. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopf-Arbeiten und ohne stereotypen Bewegungen erachtete Dr. Z.___ jedoch für uneingeschränkt zumutbar. Aufgrund der Konzentrationsstörungen müsse diese jedoch abwechslungsreich sein und eine Möglichkeit von Pausen bestehen.
Dr. B.___ ging nach Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich ohne ständige Computerarbeit bestehe, da es sich um eine körperlich leichte, wechsel belastende und -positionierende Tätigkeit handle (vorstehend E. 3.4). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom Aug ust 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) und ging davon aus, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit best ehe und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit gegeben sei
(vgl. vorstehend E. 2.1).
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 30. Aug ust 2016 (vgl. vorsteh end E. 4.2 ), ergänzt am 30. Novem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , beruht auf den erforderlichen neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beur teilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklag ten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich mit der gezeigten Aggravation der Beschwerden auseinander. Zu ihrer Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und zu einer Aggravation der Beschwerden kamen sie auch ohne Kenntnis der Observationsunterlagen ( Urk. 10/175-176, Urk. 11) . Nach der
Einsicht nahme konnten die Gutachter der Y.___ ihre im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen nur bestätigen. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.3
Die Kritik des Beschwerdeführers am
Y.___ - Gutachten (vgl. vorstehend E. 2.2) ändert nichts an dessen Beweiswert.
Dass keine internistische Beurteilung statt fand, steht der Beweistauglichkei t des Gutachtens nicht entgegen: Zum einen erscheint eine solche mangels Hinweisen in den Akten, welche auf eine inter nis tische Problematik hinweisen würden, für nicht notwendig, zum anderen hat der Beschwerdeführer dies selbst verschuldet, indem er zum Termin vom 2 3. März 2016 un entschuldigt nicht erschienen ist, obwohl er diesen zuvor bestätigt hatte ( vgl. vorstehend E. 4.2.2 ). Sofern er nun beschwerdeweise aus diesem Verhalten für sich ei nen Vorteil ableiten will, verdient dies keinen Rechtsschutz .
Gleiches gilt betreffend sein es verschiedentlich von den Gutachtern der Y.___ dokumen tier ten aggressiven und unkooperativen Verhalten s
anlässlich der Untersu chung en. Unzutre ffend erweist sich weiter sein V orbringen, dass sich die Gutachter
nicht mit der Beweglichkeit seiner HWS befasst hätte n .
So wurde im Rahmen der neu rologischen Untersuchung von Kopf und HWS festgehalten, dass die spontane Beweglichkeit des Kopfes gänzlich frei und ungehindert gewesen sei und sich bei Ablenkung auch zervikal kein namhafter paravertebraler Hartspann habe palpie ren lassen ( Urk. 10/225/1-56 S. 20 Ziff. 2.2.2).
Auch der orthopädische Gutachter Dr. E.___ konnte keine Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS fest stellen (vgl. vorstehend E. 4.2.4). 5.4
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Nichtberücksichtigung des Obser va tions materials der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (vgl. Urk. 10/175-176
und Urk. 11) anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 14), hat das Bundesgericht in Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren erkannt, dass es auch in der Inva lidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfass end klar und detailliert regelt .
Hingegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwert bar sei ( BGE 143 I 377 E. 4-5). Weiter wurde ausgeführt, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtwidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (vgl. BGE 143 I 377
E. 5.1.1-2).
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend im öffentlichen Raum bei unbeein flussten Handlungen , namentlich beim Führen eines Motorfahrzeuges , beim Schnee schaufeln, beim Betr euen einer Eisbahn, beim Snowboarden und beim Treffen mit allfälligen Geschäftspartner n im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen aufgenommen (vgl. Urk. 10/175 S. 11 f. Ziff. 6.1.1 und Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1 ) . Er war weder einer systematischen noch ständi gen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ beschei denen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1) entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsberichte
in die vorliegende Beweiswürdigung miteinbezogen werden können. Dies umso mehr, als es sich hierbei nicht um eine widerrechtliche Observation gehandelt hat, sondern es lediglich um die Frage der Verwertbarkeit von ansich
rechtmässig erlangtem Observationsmaterial durch die IV-Stelle geht.
Abgesehen davon gelangten die Gutachter der Y.___
in ihrem Gutachten vom 3 0. August 2016 auch ohne Kenntnis des Observationsmaterial s zu ihrer Ein schätzung, welche sie nach Einsicht in die Observationsergebnisse nur umso mehr
für be s tätigt erachteten . 5.5
Was das nachträglich eingereichte bidisziplinäre Gutachten von Dr . J.___ und lic . phil. K.___ vom September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) anbelangt, so ver mag dieses
- soweit es angesichts des vorliegend zeitlich massgeblichen Sach verhalts überhaupt zu berücksichtigen ist - nichts an der Schlüssigkeit des Y.___ -Gutachtens zu änd ern, zumal Dr . J.___ und lic . phil. K.___ gemäss aufgeführter Aktenzusammenfassung und Würdigung der Vorakten (vgl. Urk. 15/ 1 S. 9 ff .
Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00984
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
25. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Markus Schmid Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Mit Verfügung vom
24. April 2008 und
5. Juni 2008 sprach die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, X.___ , geboren 1966, mit Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wir kung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Drei viertels rente zu ( Urk. 10/56; Urk. 10/98 und Urk. 10/104).
Die dagegen vom Versicherten erho bene Beschwerde beim hiesigen Ge richt wurde am
24. Novem ber 2009 als durch Vergleich erl edigt abgeschrieben (vgl. Urk. 10/117 , Prozess Nr.
IV.2008 . 00708). Mit Mitt eilung vom 21. Juni 2011 (Urk. 10/149 ) bestätigte die IV-Stelle den An spruch des Versicherten auf die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invalidi täts grad von 64 %.
1.2
Nach Eingang eines am 5. Juni
2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 10/168 ) holte die IV-Stelle unter anderem
Observationsbericht e der Haft pflichtversicherung des Unfallverursachers vom 2 3. März 2009 ( Urk. 10/175) und vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176) ein und teilte dem Versicherten
am
28. März 2014 (Urk. 10 /178 ) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydis ziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei. Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 30. April 2014 mit, dass mit der Begutachtung die Y.___ beauftragt werde, und nannte die mit der Unters uchung betrauten Experten (Urk.
10 /183 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai
2014 Einwände (Urk. 10 /185 ).
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mär z 2015 (Urk. 10/195 ) hielt die IV - Stelle an der Ab klärung durch die Y.___ fest, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 5. Juni
2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00457 be stätigt wurde ( Urk. 10/199 , Dispositiv-Ziffer 1). Auf die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
2 8. Dezember 2015 nicht ein ( Urk. 10/206).
Am 3 0. August 2016 erstatteten die Gutachter der Y.___ ihr polydisz iplinäres Gut achten ( Urk. 10/225 ). Am 3 0. November 2016 reichten die Gutachter ihre ergän zende Stellungnahme zu den von der IV-Stelle nachgereic hten Observa tions unterlagen ein ( Urk. 10/230).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/233, Urk. 10/236) hob die IV- Stelle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Dreiviertels rente
rückwirkend per Ende April 2012 auf und stellte eine Rückforderung für fünf Jahre zufolge erfolgter Meldepflichtverletzung in Aussicht ( Urk. 10/239 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 4. September 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom
1 8. Juli 2017 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Be schwer degegnerin sei zu verpflichten, die bisher gewährte Rente über das Datum des 3 0. April 2012 hinaus weiterhin auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
2 3. Oktober 2017 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. November
2017 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Besch werdeantwort zugestellt ( Urk. 12 ). Am 8. Oktober 2018 ( Urk.
14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 15/1-2) ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 5. November 2018 Stellung ( Urk. 17) , und der Beschwerdeführer äusserte sich am 1 2. November 2018 ( Urk.
19) und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 20/1-2) ein, w elche der Beschwerdegegnerin am 1 4. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde n ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Er werbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). ] 1.3
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktu ellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver hal ts abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der In validenrente rückwirkend per Ende April 2012
damit, dass auf das Gut achten der Y.___ vom 3 0. August 2016 , wonach keine Diagnose mit Auswir kungen au f die Arbeitsfähigkeit bestehe, abgestellt werden könne (S. 1 f.). Jedoch könne der Schlussfolgerung der Gutachter der Y.___ , wonach von einem unver änderten Gesundheitszustand auszu gehen sei, nicht gefolgt werden. Infolge neu im Rahmen des Revisionsverfahrens gezeigter Aggravation der Beschwerden sei ein Revisionsgrund ausgewiesen (S. 2 Mitte). Zudem habe der Beschwerdeführer während der Observation ein sehr hohes Aktivitätsniveau gezeigt, weshalb auch eine Adaption an das Beschwerdebild a nzunehmen sei (S. 2 Mitte). Ab dem Zeit punkt der Observation sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
ausge wiesen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Verbesse rung habe der Beschwerdeführer nie gemeldet, weshalb er seine Meldepflicht verletzt habe und die Rente daher rückwirkend eingestellt werde. Da eine Rück forderung maximal fünf Jahre zurück zulässig sei, werde die Rente daher per Ende April 2012 eingestellt (S. 3 unten). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, bei der Einschätzung der Gutachter der Y.___ handle es sich nur um eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Gesundheitszustandes, was kein en Revi sio ns grund darstelle (S. 5 II. Ziff. 6).
Das Observationsmaterial sei aus den Akten zu entfernen, weil es sich dabei um rec htswidrig erlangte Daten handle . Zudem hätten die Observationen zu keinen Erkenntnissen geführt, welche zu der von der Beschwerdegegnerin bei der letzten Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigk eit im Widerspruch stünden . Es handle sich um eine zu seinen Ungunsten erfolgte selektive Materialzusammenstellung (S. 6 f. Ziff. 7, S.
7 Ziff. 9 , S. 11 f. Ziff. 18 , S. 13 ff. Ziff. 23 ).
Auf das Gutachern der Y.___ könne nicht abgestellt werden . So hätten den Gutachtern nicht sämtliche Akten vorgelegen ( S. 7 f. Ziff. 10, S. 9 Ziff. 13). Es sei rechtsfehlerhaft gewesen, auf die internistische Untersuchung zu verzichten (S. 9 f.
Ziff. 1 4). Der Verdacht stehe im Ra u m, dass der neurologische und der neuro psychologische Gutachter durch sein Verhalten gereizt gewesen seien, und sich herausgefordert gefühlt hätten, einen für ihn negativen Bericht zu verfassen ( S.
10 F. Ziff. 16-17). Es sei gänzlich ignoriert worden, dass er für eine leidens angepasste Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig eingestuft worden sei (S. 11 f. Ziff. 18). Zudem finde sich im Gutachten nichts über die behauptete Untersu chun g der Bewegungsfähigkeit der Halswirbelsäule ( HWS ). Er habe seine Be schwerden nicht aggraviert (S. 12 f. Ziff. 19- 20). Ein verbesserter Gesundheits zustand sei gestützt auf die Ergebnisse der Observation nicht ausgewiesen (S. 13 Ziff. 22). Auch liege keine Meldepflichtverletzung vor (S. 15 Ziff. 24). Ein all fäl li ger Rückforderungsanspruch wäre ohnehin verwirkt (S. 15 Ziff. 22). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die rückwirkende Eins tellung der Invalidenrente per Ende April 201 2. 3. 3.1
Die mit Verfügung vom
4. April und
5. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. März 2004
erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente und
mit Wirkung ab 1. März 2005
einer Dreiviertelsrente ( Urk. 10/98 und Urk. 10/104) er ging im Wesentlichen ge stützt die folgenden Berichte . 3.2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte nach am 2 5. Mai 2005 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Untersuchungsbericht vom
1. Juni 2005 ( Urk.
10/32) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1 ): - cervico- cephales und cervico -brachiales Syndrom - leichte neuropsychologische Störung bei - Status nach Distorsionstrauma der HWS mit leichter traumatischer Hirnverletzung am 1 0. März 2003
Dr. Z.___ führte aus, als funktionelle Einschränkungen bestünden Konzen trationsstörungen. Es bestehe eine Belastungsintoleranz der Nackenmuskulatur, was zu Einschränkungen bei schweren Tätigkeiten und Überkopf-Arbeiten führe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 2. März 2003 eine dauerhafte Ar beitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit betrage die Arbeits fähigkeit ab dem 1. März 2005 0 % (S. 1 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe am 1 0. März 2003 einen Unfall mit diversen Prellungen und einer HWS-Distorsionsverletzung erlitten. Am 7. November 2003 und am 1 8. Februar 2005 habe er weitere Unfälle mit erneuter leichter Traumatisierung der HWS erlitten. Die neuropsychologische Störung sei bei zwei unabhängigen neuropsychologischen Abklärungen festgestellt worden und äussere sich vor allem in Konzentrationsproblemen. Die Kopfschmerzen und die Armbeschwerden könnten mit den bei der Untersuchung festgestellten objek tiven Befunden erklärt werden.
Aufgrund dieser Befunde sei es nachvollziehbar , dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit mit hoher Präsenz am Computer, welche eine starke Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung erfordere, nicht mehr ausüben könne.
Vom somatischen Befund her sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, bei welcher keine Überkopf-Arbeiten vorkämen und keine stereotypen Bewegungen ausgeführt werden müsst en, zumutbar. Aufgrund der Konzentrationsstörungen müsse die Tätigkeit abwechslungsreich sein und die Möglichkeit von Pausen vor han den sei n (S. 3 f. Ziff. 11). Dr. Z.___ führte aus, eine Tätigkeit wie die jenigen eines Wirbelsäulen-Basisausgleich-Therapeuten sei vom medizinischen Standpunkt her behinderungsangepasst und eine Unterstützung der Umschulung wünschenswert (S. 4 Ziff. 12).
Zum objektiven Befund führte Dr. Z.___ aus, dass bei allen Bewegungen der HWS Schmerzen auf der rechten Seite aufträten, im Bereich von der unteren HWS bis zur Nackenmuskulatur. Die Kopfrotation nach rechts sei zu einem Dritten eingeschränkt, nach links praktisch vollständig möglich. Die Seitenneigung sei beidseits nur leicht eingeschränkt. Bei der Muskulatur, welche allgemein kräftig und symmetrisch ausgebildet sei, falle eine ausgeprägte Verhärtung im Nacken bereich beidseits zwischen Schulterblatt und HWS auf. Auf der rechten Seite sei diese Verhärtun g schmerzhaft (S. 3 Ziff. 9). 3.3
Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, stellte in seinem am 11. Juli 2007 (Urk. 10/80) erstatteten Gutachten folgende Diagnosen (S. 22): -
- chronische Nacken- und Kopfschmerzen mit -
- sensomotorischem Hemisyndrom rechts -
- psychoorganischem Syndrom mit leichten neuropsychologischen Funk tionsstörungen, insbesondere der Aufmerksamkeit und der Aus dauer, aber auch des Körperschemas, nach Kopfprellung und Nacken abknickung nach Velosturz am 10. März 2003 (wahrscheinlich contusio cerebri aut
cerebelli , etiam
spinalis
aut
radicum ) mit vorübergehender Verschlechterung nach Heckkollision am 7. November 2003 und Frontalkollision am 18. Februar 2005 -
- alte, wieder aufgeflammte Periarthropathia
humeroscapularis rechts Als selbständiger Computerfachmann mit Einzelfirma sei der Beschwerdeführer zu 80 % beeinträchtigt (S. 23). Eine seiner Ausbildung gemässe Arbeit mit wechselbelastender Charakteristik könne er in ruhiger Umgebung ohne Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg ausüben, wobei pro Arbeitstag im Ganzen eine Stunde Pause einzulegen sei (S. 25). 3.4
Dr. med. B.___ , praktische Ärztin, RAD, hielt zum Gutachten von Dr. A.___ und zum Bericht von Dr. Z.___ am 10. März 2008 (Urk. 10/84/3) fest, die vor liegenden Befunde liessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich zu, sofern keine ständige Computerarbeit zu verrichten sei. Das mögliche Belastungsprofil umfasse eine körperlich leichte, wechselbelastende, wechsel po sitionierende Tätigkeit. 4. 4.1
Im Rahmen der im Juni 2013 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 10/68) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
1 6. September 2013 ( Urk. 10/173/9-10 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - drei unverschuldete Unfälle: - 1 0. März 2003: Velounfall: Chronisches, posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom und Verdacht auf minimale Hirnschädigung - 7. November 2003 : Beschleunigungstrauma der HWS infolge Heckauf fahrkollision - 8. Februar 2005: Überdehnungstrauma der HWS infolge Frontal kol li sion
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 0. März 2003 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. August 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2). Er sehe den Patienten mittlerweile selten, das heisse alle ein bis zwei Monate. Es sei keine Änderung der Situation eingetreten. Der Patient sei seit dem Unfall vom 1 0. März 2003 nie mehr arbeitsfähig geworden ( Ziff. 1.4).
Als ehemals selbstständig erwerbender Computerfachmann bestehe eine Ein schrän kung von 80 % . Als Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis bestehe eine Einschränkung von 75 % . Der Beschwerdeführer leide an Kopf- und Nackenschmerzen, an neuropsychologischen und psychisch-psychologischen Defi ziten, an Übelkeit und an einer verzerrten Wahrnehmung im Sinne von Unkon zentriertheit und Vergesslichkeit ( Ziff. 1.6-7). 4 . 2
4.2.1
Am 3 0. August 2016 erstatteten Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med.
E.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Mag. rer . nat. G.___ und Dr. med. H.___ , Facharzt für Neurologie, Y.___ , das von der Beschwer degegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 10/225 /1-56 ). Die Gut ach ter konnten zusammenfassend keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 46 III .
Ziff. 1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf Migräne (S. 46 III .
Ziff. 2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit inklusive zeitlichem Verlauf aus, diese betrage
ex tunc 100 % . Eine angepasste Tätigkeit sei nicht notwendig (S. 48 VI. Ziff. 1-2).
Die Gutachter hielten zur Konsistenz fest, es bestehe eine bewusstseinsnahe, aggressiv fordernde Grundhaltung und in der Symptomvalidierung ein sicherer Anhalt für ein erheblich verfälschendes Antwortverhalten. Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein objektives Befundkorrelat gefunden, kein plausibles Unfallgeschehen und - auch aktenkundig - keine biologisch plausible Läsion (S.
47 V.
Ziff. 1).
D ie hiesigen objektiven Befunde sprächen gegen eine namhafte Beeinträchtigung der Ressourcen. Eine Reduktion des Aktivitätsniveaus sei nicht plausibel. Thera pien seien angesichts der hiesigen objektiven Befunde aus Sicht der Gutachter nicht notwendig (S. 48 Ziff. 2-4).
Zur Frage, ob sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision ver ändert habe, und ob es sich hierbei um eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle oder um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur anders beurteilt würden, führten die Gutachter aus, aus ihrer Sicht sei der Gesund heits zustand in den Vorgutachten unzureichend kritisch bewertet worden. Der Ge sund heitszustand sei seit jeher unverändert und nicht namhaft im Sinne einer Limitation der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (S. 49 VII. Ziff. 1). 4.2.2
Dr. D.___ führte in seinem internistischen Teilgutachten aus, der Versicherte sei zu der für den 2 3. März 2016 anberaumten internistischen Untersuchung unent schuldigt nicht erschienen, obwohl er diesen Termin zuvor bestätigt habe. Der RAD der IV-Stelle habe daraufhin entschieden, dass der Versicherte nicht erneut aufgeboten und auf die internistische Untersuchung verzichtet werden solle ( Urk. 10/225/1-56 S. 16 Ziff. 2.2.1). Dr. D.___ hielt fest, nach Aktenlage fänden sich weder Hinweise auf spezifisch internistische Beschwerden noch für besteh ende internistische Erkrankungen. Es bestehe damit auf internistischem Gebiet kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde internistische Erkrankung ( Urk. 10/225/1-56 S. 18 Ziff. 2.1.2-2.1.3). 4.2.3
Dr . H.___ nannte in seinem neurologischen Gutachten als Diagnose eine n Verdacht auf Migräne ( Urk. 10/225/1-56 S. 23 Ziff. 2.2.3).
Dr . H.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe ein zervikozephales chronisches Schmerzsyndrom mit nahezu maximaler Ausprägung und migränetypischen Begleitsymptomen vorge tragen, ohne dass eine medikamentöse Therapie oder anderweitige therapeutische Massnahmen erfolgen würden. Der Versicherte bringe die Symptomatik in eine Kausalbezug mit einem im März 2003 erlittenen Unfall und weiteren Folgeun fällen, für die jedoch keine assoziierten namhaften Verletzungen beschrieben w orden seien.
Dr . H.___ hielt fest, der hier erhobene klinische Befund sei ohne Anhalt für eine namhafte Auffälligkeit. Diskrepant zur anamnestisch reklamierten nahezu maxi malen aktuellen Schmerzintensität wirke der Versicherte im klinischen Befund nicht namhaft schmerzgeplagt. Auch habe eine erhebliche Diskrepanz bestanden zwischen der in den formalen Bewegungs- und Palpationsproben der HWS darge botenen Einschränkungen und der gänzlich freien und ungehinderten Beweglich keit des Kopfes in alle Richtungen bei Ablenkung sowie in der spontanen Mobi lität. Hier bestünden also deutliche Anhaltspunkte für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Weiter sei ein aggressives und wenig auskunftsbereites Verh al ten des Versicherten auffällig gewesen ( Urk. 10/225/1-56 S. 23 Ziff. 2.2.4). 4.2.4
Dr. E.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten aus, es finde sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diag nose ( Urk. 10/225/1-56 S. 27 Ziff. 2.3.3). Der hiesige orthopädische klinische Befund habe keine konsistente Bewegungseinschränkung im Bereich der HWS gezeigt. Auch ergebe sich aus den aktenkundigen Daten kein Anhalt für eine jemals belegte bildmorphologische zervikale Läsion, die die reklamierten Be schw er den erklären würde. Es sei überhaupt zweifelhaft, dass es jemals zu einem Unfall gekommen sei, der geeignet gewesen sei, dauerhafte Beschwerden biolo gisch plausibel zu begründen. Der geschilderte Sturz vom Velo bei einer Kollision mit einem PKW entspreche zudem nicht dem typischen Hergang eines Schleuder traumas ( Urk. 10/225/1-56 S. 27 Ziff. 2.3.4). 4.2 .5
Dr. F.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, es bestehe kein Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Erkrankung im psychia trischen Fachgebiet ( Urk. 10/225/1-56 S. 32 Ziff. 2.4.3). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der psychiatrische Exploration vorrangig eine Unzufriedenheit mit Versicherungen, öffentlichen Institutionen und Ärzten sowie dem Unfallver ursacher, von denen er sich nach se inem Velounfall im Jahr 2003 ung erecht behandelt fühle und die die Urheber für seinen persönlichen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und beruflichen Niedergang seien, geschildert.
Die Beschwerde schilderung sei aggressiv und gereizt erfolgt, zum Teil provozierend und häufig in unflätiger Wortwahl ( Urk. 10/225/1-56 S. 32 Ziff. 2.4.4).
Dr. F.___ füh rte aus, es hätten sich keine klinischen Zeichen einer namhaften Depressivität gefunden. Ebenso wenig bestünden Anknüpfungspunkte für eine Angst- oder Zwangs störung, eine hirnorganische Wesensänderung oder eine Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis. Die sich in der Exploration ergebenden Hinweise für kombinierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen, passiv aggressiven und möglicherweise auch dissozialen Anteilen liessen sich aufgrund der mangelnden Auskunftsbereitschaft und fehlenden Compliance des Exploranden nicht weiter beurteilen. Diese würden jedoch ohnehin bezüglich der Arbeitsfähigkeit ohne klinische Relevanz bleiben, da diese Persönlichkeitszüge in der Vorgeschichte einer regelmässigen Erwerbstätigkeit des Versicherten bis 2003 nicht im Wege gestanden seien. Ein hirnorganischer Charakter der Verhaltensauffälligkeit sei nicht gegeben. Weiter fehlten Hinweise für eine Störung von Mnestik und Auffassung sowie von Konzentration und Aufmerksamkeit ( Urk. 10/225/1-56 S. 33 Mitte). 4.2.6
Mag. rer . nat. G.___ führte in seinem neuropsychologischen Gutachten aus, es bestehe kein Anhalt für eine kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit ( Urk. 10/225/1-56 S. 39 Ziff. 2.5.3).
Der Beschwerdeführer habe eine K onzentrations- und Merkfäh igkeitsstörung geltend gemacht ( Urk. 10/225/1-56 S. 39 Ziff. 2.5.4). Der hier erhobene Befund sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung gewesen. Der Versicherte sei wach, orientiert, attent , eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher gewesen und im Verlauf nicht ermüdet.
Die testpsychologische Erhebung habe durchschnittliche Leistungen im sprach- und wahrnehmungsgebundenen logischen Denken ergeben. Bei der Überprüfung der kurzfristigen Merkspanne und dem Arbeitsgedächtnis habe er sich an der unteren Durchschnittsgrenze präsentiert, aber normal. Das Beschwerdeva li dierungsverfahren habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Leis tungs bereitschaft und das Vortäuschen eine r Gedächtnisstörung hingedeutet ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 oben).
Nachdem sich bei der Verhaltensbeobachtung und in dem Beschwerdevalidierungsverfahren deutliche Anzeichen einer mangelnden Leistungsbereitschaft abgezeichnet hätten, sei die testpsychologische Untersu chung beendet worden. Die Ergebnisse der Leistungstests seien aufgrund des in der Symptomvalidierung belegten verfälschenden Antwortverhaltens nicht von einem Artefakt (Simulation/Aggravation) abgrenzbar ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 Mitte) .
Mag. rer . nat. G.___ führte aus, die aktenkundig im Kapitel medizinische Vor geschichte und in den Aktendokumenten zitierten neuropsychologischen Vor unter suchungen seien ohne eine Symptomvalidierung erfolgt, also methodisch grob mangelhaft und versicherungsmedizinisch nicht den Mindeststandard einhaltend ( Urk. 10/225/1-56 S. 40 unten). Auch sei von den Vorbewertern das bislang rekla mierte Ausgangsereignis nicht ausreichend kritisch geprüft worden ( Urk. 10/225/1-56 S. 41 oben). 4.3
Am 3 0. November 2016 nahmen die Gutachter der Y.___ zu den nachträglich von der IV-Stelle zugestellten Observationsunterlagen (vgl. Urk. 10/ 175-176 , Urk. 11 ) Stellung ( Urk. 10/230).
Die Gutachter führten aus, die in dem Obser va tionsbericht zur Darstellung kommenden Beobachtungen einer nicht erkennbar namhaft limitierten spontanen Mobilität entsprächen ihren Beobachtungen und stünden mit den Konklusi onen im Einklang, widersprächen jedoch den akten kundigen vorangehenden anderslautenden Bewertungen und auch den anamnes tischen Angaben des Versicherten (S. 1).
Die hiesigen objektiven Befunde ergäben auf allen Fachgebieten keine namhafte Gesundheitsstörung, und für die reklamierten Klagen zeige sich kein hinrei chendes Korrelat. Die Symptomvalidierung weise zudem auf ein verfälschendes Antwortverhalten des Versicherten hin, was den gesamten Beschwerdevortrag zusätzlich unterminiere. Weiter habe sich durch die gesamte Begutachtung eine mangelhafte Mitwirkungsbereitschaft gezogen. Zeichen einer namhaften Schmerz beeinträchtigung oder einer namhaften Störung der Kognition oder der zervikalen Mobilität seien nicht zu erkennen gewesen, vielmehr habe der Versicherte nicht schmerzgequält gewirkt, dies trotz seiner Angabe einer nahezu maximalen Schmerzausprägung. Er sei geistig wendig und rege, mnestisch sicher und in der Auffassung ungestört gewesen sowie im Rahmen der mehrstündigen Explora tio nen nicht ermüdend. Der Kopf sei im Rahmen der lebhaften Gestik und Motorik frei bewegt worden (S. 2 oben).
Die Gutachter führten aus, die reklamierte Immobilität im Alltag sei angesichts der hiesigen objektiven Befunde nicht nachvollziehbar und biologisch nicht plau sibel. Die aktenkundigen Vorgutachten fussten vorrangig auf einer unkritischen Fortbeschreibung subjektiver Klagen, und hätten keine objektiven Störungsbe funde beschrieben. Sie hätten sich auf unzureichend methodenkritische testpsy chologische Ergebnisse gestützt und die angeschuldigten Unfallereignisse unzu reichend geprüft. Letztere hätten nämlich keine Belege für eine jemals statt ge habte namhafte unfal lkausale Verletzung ergeben (S. 2 Mitte).
Eine biologisch nicht plausible ( aggravierte beziehung s w eise simulierte) Präsen tation von Einschränkungen und Beschwerden sei bereits ohne das Observa tions material wahrscheinlich gewesen. Das Observationsergebnis stehe also nicht im Widerspruch zu ihrer Einschätzung, sondern unterstütze diese nochmals (S.
3 Mitte ).
Es werde empfohlen, das Observationsmaterial auch den Vorbewertern zu einer Kommentierung und einem Vergleich mit ihrer Stellungnahme vorzu legen (S. 3 unten). 4.4
Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 7. Dezember 2016 ( Urk. 10/231/8-9) aus, das Gutachten der Y.___ beruh e auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, umfassend und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome des Versicher ten. Es werde empfohlen, darauf abzustellen. Hierauf abgestützt könne nicht mehr von einem dauerhaften, für die Arbeitsfähigkeit relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Weitere medizinische Abklärungen sowie eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung erschienen nicht erforderlich. 4.5
Am 1 9. September 2018 erstatteten
Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurologie, und die Neuropsychologin lic . phil. K.___ ihr im Rahmen eines Prozesses des Beschwerdeführers am Handelsgericht des Kantons Zürich
veran lasstes
bidisziplinäres Gutachten (vgl. Urk. 15/1-2).
Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/1 S. 54 Ziff. 4.4): - cervicocephales Syndrom mit chronischen Kopfschmerzen mit migräni formen Komponenten - leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen (betont verbal) und bei den kom plexeren Aufmerksamkeitsfunktionen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie vegetative Symptome sowie ein leichtgradiges, rechtsseitiges Panverteb r alsyndrom ( Urk. 15/ 1 S. 55 oben) .
Die Gutachter führten aus, bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit müssten die leichten kognitiven Defizite berücksichtigt werden. Diese seien mit einer 10%igen bis 30%igen Arbeitsunfähigkeit eingeschätzt worden. Neben den kognitiven Defiziten müssten aber noch die somatischen Beschwerden mit im Vordergrund stehenden chronischen Kopfschmerzen berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund der aktuell beklagten Beschwerden und der in der Aktenlage zu findenden somatischen Beschwerden sei eine Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 50 % als angemessen zu betrachten (S. 57 f. Ziff. 4.7). 5. 5.1
Da im Rahmen der im J uni 2010 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 10/130)
mit am 2 1. Juni 2011 erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente ( Urk. 10/ 1 49) keine materielle Prüfung des Sachverhalts vorgenommen wurde, indem lediglich ein Bericht des sei t 2003 behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom 3. September 2010 ( Urk. 10/133 ) eingeholt wurde, welcher dann für den Ent scheid
keine Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 10/148 ) , ist als Vergleichszeitpunkt , ob eine revisionsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Be schwerdeführers eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprache abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Die erstmalige Rentenzusprache
mit Verfügung vom
4. April und
5. Juni 2008 ( Urk. 10/96, Urk. 10/98 und Urk. 10/104) stützte sich im Wesentlichen auf die Einschätzung der RAD-Arztes Dr. Z.___ , welcher nach im Mai 2005 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom J uni 2005 (vgl. vor stehend E. 3. 1- 2 ) zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit seit dem 2. März 2003 nicht mehr zumutb ar sei. Dies v or dem Hinter grund, dass die von
ihm geltend gemachten Konzentrationseinschränkungen sowie die Kopfschmerzen sich nicht mit einer hauptsächlich am Computer statt findenden Tätigkeit vereinbaren liessen. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Überkopf-Arbeiten und ohne stereotypen Bewegungen erachtete Dr. Z.___ jedoch für uneingeschränkt zumutbar. Aufgrund der Konzentrationsstörungen müsse diese jedoch abwechslungsreich sein und eine Möglichkeit von Pausen bestehen.
Dr. B.___ ging nach Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. A.___ davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich ohne ständige Computerarbeit bestehe, da es sich um eine körperlich leichte, wechsel belastende und -positionierende Tätigkeit handle (vorstehend E. 3.4). 5.2
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom Aug ust 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) und ging davon aus, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit best ehe und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit gegeben sei
(vgl. vorstehend E. 2.1).
Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 30. Aug ust 2016 (vgl. vorsteh end E. 4.2 ), ergänzt am 30. Novem ber 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3 ) , beruht auf den erforderlichen neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde
- entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) - in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beur teilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklag ten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich mit der gezeigten Aggravation der Beschwerden auseinander. Zu ihrer Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit und zu einer Aggravation der Beschwerden kamen sie auch ohne Kenntnis der Observationsunterlagen ( Urk. 10/175-176, Urk. 11) . Nach der
Einsicht nahme konnten die Gutachter der Y.___ ihre im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen nur bestätigen. Das Gutachten erfüllt damit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 5.3
Die Kritik des Beschwerdeführers am
Y.___ - Gutachten (vgl. vorstehend E. 2.2) ändert nichts an dessen Beweiswert.
Dass keine internistische Beurteilung statt fand, steht der Beweistauglichkei t des Gutachtens nicht entgegen: Zum einen erscheint eine solche mangels Hinweisen in den Akten, welche auf eine inter nis tische Problematik hinweisen würden, für nicht notwendig, zum anderen hat der Beschwerdeführer dies selbst verschuldet, indem er zum Termin vom 2 3. März 2016 un entschuldigt nicht erschienen ist, obwohl er diesen zuvor bestätigt hatte ( vgl. vorstehend E. 4.2.2 ). Sofern er nun beschwerdeweise aus diesem Verhalten für sich ei nen Vorteil ableiten will, verdient dies keinen Rechtsschutz .
Gleiches gilt betreffend sein es verschiedentlich von den Gutachtern der Y.___ dokumen tier ten aggressiven und unkooperativen Verhalten s
anlässlich der Untersu chung en. Unzutre ffend erweist sich weiter sein V orbringen, dass sich die Gutachter
nicht mit der Beweglichkeit seiner HWS befasst hätte n .
So wurde im Rahmen der neu rologischen Untersuchung von Kopf und HWS festgehalten, dass die spontane Beweglichkeit des Kopfes gänzlich frei und ungehindert gewesen sei und sich bei Ablenkung auch zervikal kein namhafter paravertebraler Hartspann habe palpie ren lassen ( Urk. 10/225/1-56 S. 20 Ziff. 2.2.2).
Auch der orthopädische Gutachter Dr. E.___ konnte keine Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS fest stellen (vgl. vorstehend E. 4.2.4). 5.4
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Nichtberücksichtigung des Obser va tions materials der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (vgl. Urk. 10/175-176
und Urk. 11) anbelangt (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. auch Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 14), hat das Bundesgericht in Nachachtung des Urteils 61838/10 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 betreffend ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren erkannt, dass es auch in der Inva lidenversicherung an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die verdeckte Überwachung umfass end klar und detailliert regelt .
Hingegen hielt das Bundesgericht fest, es sei eine andere Frage, ob das Material, welches im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden sei, beweismässig verwert bar sei ( BGE 143 I 377 E. 4-5). Weiter wurde ausgeführt, dass für den Entscheid über die Verwertbarkeit des rechtwidrig erlangten Beweises hauptsächlich eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen massgebend sei (vgl. BGE 143 I 377
E. 5.1.1-2).
Der Beschwerdeführer wurde vorliegend im öffentlichen Raum bei unbeein flussten Handlungen , namentlich beim Führen eines Motorfahrzeuges , beim Schnee schaufeln, beim Betr euen einer Eisbahn, beim Snowboarden und beim Treffen mit allfälligen Geschäftspartner n im Freien und in für die Öffentlichkeit zugänglichen Räumen aufgenommen (vgl. Urk. 10/175 S. 11 f. Ziff. 6.1.1 und Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1 ) . Er war weder einer systematischen noch ständi gen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ beschei denen Eingriff in seine grundrechtliche Position. Stellt man diesen Aspekten das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Ver sicherungsmissbrauchs (vgl. dazu Urteil 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4.1) entgegen, ergibt sich, dass die vorliegenden Observationsberichte
in die vorliegende Beweiswürdigung miteinbezogen werden können. Dies umso mehr, als es sich hierbei nicht um eine widerrechtliche Observation gehandelt hat, sondern es lediglich um die Frage der Verwertbarkeit von ansich
rechtmässig erlangtem Observationsmaterial durch die IV-Stelle geht.
Abgesehen davon gelangten die Gutachter der Y.___
in ihrem Gutachten vom 3 0. August 2016 auch ohne Kenntnis des Observationsmaterial s zu ihrer Ein schätzung, welche sie nach Einsicht in die Observationsergebnisse nur umso mehr
für be s tätigt erachteten . 5.5
Was das nachträglich eingereichte bidisziplinäre Gutachten von Dr . J.___ und lic . phil. K.___ vom September 2018 (vgl. vorstehend E. 4.5) anbelangt, so ver mag dieses
- soweit es angesichts des vorliegend zeitlich massgeblichen Sach verhalts überhaupt zu berücksichtigen ist - nichts an der Schlüssigkeit des Y.___ -Gutachtens zu änd ern, zumal Dr . J.___ und lic . phil. K.___ gemäss aufgeführter Aktenzusammenfassung und Würdigung der Vorakten (vgl. Urk. 15/ 1 S. 9 ff .
Ziff. 1.2 , S. 50 f.
Ziff. 2.5.6 , S. 56 ff. Ziff. 4.6-7 , Urk. 15/2 S. 1 ff. )
ihr Gutachten ohne Kenntnis des
Y.___ -Gutachten s vom August 2016 oder genaue Auseinandersetzung mit den Observationsunterlagen e rstellten .
Dr . J.___ führte zu den observierten Tätigkeiten lediglich lapidar aus, diese liessen auf eine Restarbeitsfähigkeit schliessen, wie er und lic . phil. K.___ dies auch attestiert hätten (vgl. S. 63 Ziff. 15 des Gutachtens). Das Y.___ -Gutachten fand keinerlei Erwähnung. Weiter unterliess es Dr . J.___ , die vom Beschwerdeführer angegebene bereits am Morgen bestehende hohe Kopfschmerzintensität, welche er auf der VAS-Skala zwischen 5-6 bezifferte und welche sich im Laufe des Tages bis auf 8-9 steigere, vom Gefühl her, als ob ihm jemand einen Nagel in den Kopf schlage (vgl. Urk. 15/1 S. 42 Ziff. 2.1.1) , kritisch zu hinterfragen . Dies wäre umso mehr angebracht gewesen, da der Beschwerdeführer angab ,
dass er häufig mit dem Mountainbike auf den Uetliberg gehe ( Urk. 15/1 S. 45 oben, Ziff. 2.1.9 ) sowie in Anbetracht der von Dr . J.___ festgestellten weitgehend unauf f älligen Befunde. So konnte er lediglich ein en leichten Hartspann der paravertebralen Rückenmuskulatur rechts feststellen , wobei sich die HWS-Rotation rechts/links weitgehend identisch und uneingeschränkt zeigte ( Urk. 15/1 S. 45 f. Ziff. 2.2, S.
46 Mitte). Dass daraus schliesslich eine Gesamta rbeitsunfähigkeit von 50 % resultieren sollte, erscheint nicht nachvollziehbar.
Auch der Bericht des langjährig behandelnden Hausarztes Dr. C.___ vom September 2013 (vgl. vorstehend E. 4.1) vermag das Y.___ -Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen und Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc ), zum anderen scheint Dr. C.___ das hohe Aktivitätsniveau des Beschwer de führers offensichtlich nicht bekannt gewesen zu sein . 5.6
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Kon stel lation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhal ten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
Die Gutachter der Y.___
hielten in ihrem Gutachten vom August 2016
ver schiedentlich ein aggravierendes Verhalten des Beschwerdeführers fest. Abge sehen davon, da ss bei der neuropsychologischen Untersuchung die Symptom validierung auf ein verfälschtes Antwortverhalten des Beschwerdeführers hinge wiesen hatte (vgl. vorstehend E. 4.2.6), führte
Dr . H.___
aus , dass die vom Be schwerdeführer angegebene , beinahe maximale Schmerzintensität im Gegensatz dazu stehe, dass er sich nicht schmerzgeplagt zeig
e. Auch habe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungs- und Palpationsproben der HWS dargebotenen Einschränkungen und der gänzlich freien und ungehinderten Beweglichkeit des Kopfes in alle Richtungen bei Ablenkung sowie in der spon ta nen Mobilität gezeigt . Weiter gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente zu nehmen und auch keine Therapien zu machen . Dr . H.___
sah darin deutliche Anhaltspunkte für eine zumindest anteilig wesentliche bewusstseinsnahe demon strative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (vgl . vorstehend E.
4.2.3 ).
Zudem führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr . H.___ aus , er sei früher gerne Heliski und Velo gefahren, was er nun aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr machen könne (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 19 unten). Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Observationsergebnissen, wo der Beschwerdeführer beobach tet wurde, wie er im März 2011 mehrfach Snowboarden ging (vgl. Urk. 10/176 ) und zu den nachträglich gegenüber Dr . J.___ getätigten Ausführungen, dass er regelmässig mit seinem Mountainbike auf den Uetliberg fahre (vgl. Urk. 15/1 S.
45 oben, Ziff. 2.1.9). Abgesehen davon sind derartige Aktivität en nicht mit den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ und auch gegenüber Dr . J.___ geäusserten Angabe, dass seine Kopfschmerzen selbst in Ruhe, respektive am Morgen auf der VAS-Skala bei 5-6 lägen (vgl. Urk. 10/225/ 1-56 S.
28 Ziff. 2.4.1.1 unten), nur schwer vereinbar.
Aufgrund des Gesagten erscheint es, wie die Gutachter der Y.___ bereits ohne Kenntnisse der Observations unter lagen festhielten, als überwiegend wahrscheinlich, dass eine Aggr avation der Beschwerden vorliegt . 5.7
Im Vergleich zur Untersuchung beim RAD-Arzt Dr. Z.___ vom Mai 2005 (vgl. vorstehend E. 3.2 ), welcher eine ausgeprägte Verhärtung der Muskulatur im Bereich von der unteren HWS bis zur Nackenmuskulatur feststellen konnte sowie eine nach rechts zu einem Drittel eingeschränkte Kopfrotation, konnte der neuro logische Gutachter der Y.___ , Dr . H.___ , keine namhaften paravertebralen mus kulären Verhärtungen mehr feststellen. Weiter hielt er fest, dass der Kopf des Beschwerdeführers spontan in alle Richtungen gewendet worden sei (vgl. Urk. 10/225/1-56 S.
20 Ziff. 2.2.2). Eine uneingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der HWS bestätigte auch der orthopädische Gutachter Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2.4 ) und zuletzt Dr . J.___ in seinem Gutachten vom September 2018 ( Urk. 15/1 S. 45 f. Ziff. 2.2 ).
Weiter lagen anlässlich der neurologischen Untersuchung durch Dr . H.___ die von RAD-Arzt Dr. Z.___ festgestellten Konzentrationsstörungen, welche sich damals selbst in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auswirkten, nicht mehr vor.
Vielmehr stellte Dr . H.___
anlässlich seiner Untersuchung eine unauffällige Konzentration und Auffassung fest (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 22 Mitte). Dies be stätigte auch der psychiatrische Gutachter Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/225/1-56 S. 31 Ziff. 2.4.2).
Es ist demnach klar eine Verbesserung des Gesundheitszu stan des eingetreten und ein Revision s grund ist zu bejahen.
Ein Revisionsgrund wäre auch gemäss dem von der Beschwerdegegnerin ge nann ten Entscheid des Bundesgericht s zu bejahen, in welchem festgehalten wurde, dass eine
- wie vorliegend - neu im Revisionsverfahren aufgetretene Aggra vation der Beschwerden (vgl. vorstehend E. 5.6) ein Revisionsgrund im Sinne v on Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.2.2.2.). 5.8
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin damit zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bejaht, weshalb der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu geprüft werden kann.
Ausgehend vom beweiskräftigen Y.___ -Gutachten
vom August 2016 liegt nach dem Gesagten mit überwie gender Wahrscheinlichkeit ein wesentlich gebesserter Gesundheitszustand und damit eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor . 6. 6.1
Zu prüfen ist weiter, ab welchem Zeitpunkt die im Gutachten der Y.___ vom August 2016 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands anzuneh men ist und ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. 6.2
Während bereits im Ermittlungsbericht vom 2 3. März 2009 ab Dezember 2008 ein erhöhtes Aktivitätsniveau und das Fehlen von offensichtlichen Behin de rungen beschrieben wurde, indem es dem Beschwerdeführer möglich war, um Weih nachten 2008 ganztägig im Einkaufszentrum Tivoli ein künstliches Eisfeld zu betreuen und er sich auch noch anlässlich der Observation vom 9. Februar 2009 mit der Bearbeitung eines Eisfeld s abgab (vgl . Urk. 10/175 S. 11 Ziff. 6.1.1,
S. 12 f. Ziff. 6.1.3), geht eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführer s dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Ermittlungsbericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176)
hervor . Dem Ermittlungs bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer an vier von sieben Überwachungstagen seinem Hobby Snowboarden nachgegangen ist und sich jeweils mehr oder weniger zu Betriebsbeginn um 8.30 Uhr bei der Talstation eing efunden hat und mehrheitlich bis um die Mittagszeit oder bis Mitte Nach mittag dem Snowboardfahren nachging. Wie die Ermittlungsperson zu Recht festhielt, stellt Snowboarden hohe Anforderungen an Kraft, Koordination und Beweglichkeit (vgl. Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1). Es erscheint damit schlicht weg als unwahrscheinlich, dass eine Person, welche durch ständige Kopf schmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten eingeschränkt ist, diesem Sport in diesem Ausmass nachgehen würde. Zumal auch eine dauerhaft bestehende Schmerz problematik darauf schliessen lassen würde, dass Tätigkeiten, wo es erfahrungsgemäss zu Stürzen und zu unvorhergesehenen Bewegungsabläufen kommen k önnte , vermieden würden.
Im Widerspruch zu den geltend gemachten Konzentrationsstörungen steht auch der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, ausgedehnte Autofahrten , unter anderem nach Kitzbühel in Österreich ,
zu unternehmen (vgl. Urk. 10/176 S. 12 f. Ziff. 6.1.1).
Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ist damit spätestens ab März 2011 ausgewiesen. 6. 3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weit erausrichtung der Leistung war.
Gemäss Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1). 6.4
Der Beschwerdeführer wurde
unter anderem
im Rahmen der Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 10/149)
ausdrücklich auf seine Pflicht hingewiesen, jede für den Leistungsanspruch wes entliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich der IV-Stelle mitzuteilen.
Da sich dem Observationsbericht vom 2 0. April 2011 ( Urk. 10/176) und dem Y.___ Gutachten , wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 6.2), entnehmen lässt, dass sich der Gesundheitszustand spätestens im Zeitraum der im März 2011 erfolgten Überwachung wesentlich gebessert hat, indem der Beschwerdeführer bei sport lichen Aktivitäten und mehrstündigen Autofahrten beobachtet wurde, welche im Widerspruch zu der im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache festgehal tenen gesund heitlichen Einschränkungen stehen (vgl. vorstehend E. 3.2), steht fest, dass ab März 2011 eine Verletzung der Meldeflicht zu bejahen ist. 7.
Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab März 2011 massgeblich verbessert hat und ab diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Eine ab diesem Zeitpunkt vorliegende Meldepflichtverletzung ist zu bejahen. Die
rückwirkende Einstellung der Invalidenrente per Ende April 2012 erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes ü ber die Invaliden versiche rung; I VG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richts kasse zu nehmen. 8.2
Mit Gerichtsverfügung vom 8 . November 2017 wurde der
unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerdeführers unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass er
seine
Honorarnote einreichen kann, eine solche im Unterlassungsfall seitens des Gerichts nicht eingefordert und die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird (vgl. Urk. 12). Bis dato reichte er keine Honorarnote ein, weshalb er , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzü glich Mehr wertsteuer), mit Fr. 2 '5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Markus Schmid, Basel, wird mit Fr. 2 ’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan