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IV.2015.00457

Zwischenverfügung Gutachtensanordnung, keine stichhaltigen Ablehnungs- oder Ausstandsgründe, Abweisung. (BGE 9C_601/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2015-06-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 2 5. März 2004 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Konzentrationsmangel, Schwindel, Ermüdung, einschlafende Hände, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen am rechten Schulter gelenk aufgrund eines Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 2 4. April 2008 ( Urk. 7/94 ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, d em Versicherten rückwirkend

für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 2 8. Februar 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu . Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 ( Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht wurde am 2 4. November 2005

als durch Vergleich erledigt abgeschrieben

(vgl. Urk. 7/115 , Prozess Nr. IV.2008.00708). Mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 7/147) bestätigte di e IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf die bis herige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % . 1.2

Anlässlich einer im Jahr 2013 eing eleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/157 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Sch reiben vom 2 8. März 2014 ( Urk. 7/176 ) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydis ziplinäre medizini sche Untersuchung notwendig sei. Dem Schreiben waren die Fragen an die Gutachterstelle beigelegt, und dem Versicherten wurde Frist bis zum 1 1. April 2014 eingeräumt, um Zusatzfragen zu stellen . In der Folge äus serte sich der Versicherte nicht. Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3 0. April 2014 mit, dass mit der Begutachtung die Y.___ beauftragt werde , und nannte die mit der Untersuchung betrauten Experten ( Urk. 7/181 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2014 Einwände ( Urk. 7/183 ). Mit Zwischenverfügung vom 1 9. März 2015 ( Urk. 7/193 = Urk.

2) hielt die IV Stelle an der Abklärung durch die Y.___ fest. 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. April 2015 Beschwerde gegen die Zwischenver fü gung vom 1 9. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf eine Begutachtung vorläufig zu verzichten. Eventualiter sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, einen Gutachter in Absprache zu bestim men. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Benen nung der Y.___ als Gutachter Abstand zu nehmen und neutrale und fachkom petente

Begutachter nach Massgabe der für die Begutachtung notwen digen Fach disziplinen zu bestimmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Gelegenheit zu geben, vor der Beauftragung zu den Perso nen der Gutachter sowie zu den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragen Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2015 ( Urk.

2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten anordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich

bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2015 ( Urk.

2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 2 Der Versicherte erhob am 2 8. April 2015 Beschwerde gegen die Zwischenver fü gung vom 1 9. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf eine Begutachtung vorläufig zu verzichten. Eventualiter sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, einen Gutachter in Absprache zu bestim men. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Benen nung der Y.___ als Gutachter Abstand zu nehmen und neutrale und fachkom petente

Begutachter nach Massgabe der für die Begutachtung notwen digen Fach disziplinen zu bestimmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Gelegenheit zu geben, vor der Beauftragung zu den Perso nen der Gutachter sowie zu den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragen Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten anordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich

bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.

Dispositiv
  1. 2.1      Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt ( Urk.  1), die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip mittels der Zuweisungsplattform Suisse MED@P sei verletzt worden. Selbst w enn keine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufalls prinzip zu erfolgen hätte, so habe die Beschwerdegegnerin die Obliegenheit verletzt, einen Einigungsversuch zu unternehmen (S. 4 f.). Im Übrigen bestün den mehrere Ausstandsgründe gegen die Y.___ sowie die involvierten Gutachter (S. 5 ff.). Schliesslich mache es keinen Sinn eine Begut achtung anzu ordnen, da eine solche bereits in einem laufenden Haftpflicht prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich erfolgen werde (S. 9 f.). 2.2      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk.  2) an der Abklärungsstelle Y.___ und den entsprechenden Gutachtern fest mit der Begründung, es würden kein e schützenswerte Ausstands- oder Ableh nungsgr ü nd e gegen die begutachtende n Person en vor liegen, welche den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge n (S. 2).      In der Beschwerdeantwort ( Urk.  6) führte sie ergänzend aus, sie sei der gesetzli chen Bestimmung für die Zuweisung von polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip nachgekommen (S. 1 f. Ziff.  2). Die geltend gemachten Ab lehnungsgründe seien keine formellen Ausstandsgründe (S. 2 Ziff.  3). Schliess lich beschlage ein Gutachten im Haftpflichtprozess Adäquanz- und Kau sa litäts fragen zwischen den verschiedenen Unfallereignissen und dem ein ge tre te nen Gesundheitsschaden. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und eines Anspruches auf eine Invalidenrente sei dies nicht von Relevanz (S. 2 Ziff.  4). 2 .3.      Strittig und zu prüfen ist, ob eine Begutachtung notwendig ist und falls dies bejaht wird, die erfolgte Auswahl der Abklärungsstelle sowie der in volvierten Gutachter.
  2. 3.1      Es stellt sich vorab die Frage, ob eine Begutachtung notwendig erscheint . 3.2      Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art.  43 Abs.  1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von med izinischen Erhebungen gross ist . Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grund satz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art.  43 ATSG beinhalten in dessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom
  3. April 2011 E. 6.1). Bei Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens aus einem anderen Verfahren, besteht unter Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gut achtens mehr (BGE 140 III 24 E. 3.3.1). 3.3      Aus den Akten geht ni cht hervor, ob das im Rahmen des zivilrechtlichen Pro zesses einzuholende Gutachten für die Beantwortung der Fragen im invaliden rechtlichen Verfahren umfassend ist. So wird in de r Verfügung des Handelsge richts des Kantons Zürichs vom 2
  4. Mai 2014 ( Urk.  7/185 ) – unter Nennung der zuständigen Gutachter – nur erwähnt, dass ein verkehrstechnisches sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt werde n (S. 2). Die erwähnten Beweissätze wurden nicht eingereicht und die besagten Guta chten liegen nicht vor . D ie strittige Begutachtung erscheint somit als notwendig zumal keine aktuelle umfassende medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde führers vorliegt und aufgrund der Akten (insbesondere Urk.  7/173-174) Hin weise für eine Verbesserung bestehen. 3 .4      Demgemäss liegen keine Anhaltspunkte vor , welche an der Notwendigkeit der angeordneten Untersuchung zweifeln lassen. 4 . 4 .1      Im Weiteren ist die Gesetzesmässigkeit der Auswahl der Abklärungsstelle zu prüfen. 4 .2      Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art.  72 bis Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art.  59 Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art.  72 bis Abs.  2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.   2.2).      Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Versicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzu grei fen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2.1). 4 .3      Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand
  5. Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2 075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbeleh rung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragen katalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Ein wände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolg ter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fach disziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungs weise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rech nung getragen wurde. 4 .4      Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerde geg nerin mit Mitteilung vom 2
  6. März 2014 ( Urk.  7/176) doch eine Untersu chung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurolo gie, Psy chiatrie sowie Neuropsychologie und somit in mehr als drei Fachbereichen als notwen d ig. Die angeordneten Fachdisziplinen blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufalls prinzip zwingend und es besteht kein Raum für einen Einigungsversuch (vorstehend E. 4.2).      Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand
  7. Januar 2015) ist zu entnehmen, dass die Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydis ziplinäre Gutachterstelle verfügt. Die Akten liefern des Weiteren keine objekti ven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem sie den Beschwerdeführer am 2
  8. März 2014 über die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert und ihm die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlich begründe ten Gegenberichts sowie von Zusatzfragen gegeben hatte ( Urk.  7/176) - in der Folge keine Vergabe nach dem Zufallsprinzip durchgeführt hat. Die Beschwer degegnerin legte denn auch die Bestätigung per E-Mail der Plattform Suisse MED@P vom 2
  9. April 2014 über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ins Dossier ( Urk.  7/179). Es ist nicht nachvollziehbar, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten, erfolgt diese doch elektronisch. Inwieweit der Grundsatz des Zufallsprinzips verletzt sein sollte, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung erfolgte in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen reagierte der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2
  10. März 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung und die vorgesehenen Fragen nicht. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass er mit den vorgeschlagenen Fragen einverstanden war. Es geht nicht an, erst im Beschwerdeverfahren zu verlangen, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wird (vgl. Urk.  1 S. 2 Ziff.  4). 4 .5      Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Zufallsvergabe an die Y.___ gesetzesgemäss erfolgte, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich von dieser Gutachterstelle polydiszipli när begutachten zu lassen hat. 5 . 5 .1      Zu prüfen ist weiter das Vorliegen von Ablehnungs oder Ausstands gründen gegen die dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gegebenen Gutachter der Y.___ .      Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor ( Urk.  1), es fehle der Y.___ an der Unabhängigkeit (S. 5). Sie werde allein durch Prof. Dr.  med. Z.___ geführt. Prof. Dr.  Z.___ sei einschlägig als Gutachter der Assekuranz bekannt, dessen Gutachten stets zu für die Auftraggeber vorteilhaf ten Ergebnissen gelange (S. 6 f.). Es könne nicht angehen, dass in einem von der Beschwerdegegnerin initiierten Begutachtungsverfahren derjenige Gutachter federführend und bestimmend sein solle, welcher als Vertrauensarzt bezie hungs weise als beratender Arzt für die gleiche Versicherungsgesellschaft tätig sei, gegen welche er zur gleichen Zeit und wegen der gleichen Ursache einen Zivilprozess vor dem Handelsgericht führe (S.   7). Auch könne durch die grosse Anzahl Gutachten, welche er erstelle, keine seriöse Gutachtenserstellung mehr erwartet werden. Schliesslich sei auch die fehlende Kompetenz der übrigen Gut achter zu kritisieren (S. 8). Einige der vorgeschlagenen Gutachter trügen keinen Facharzttitel in Versicherungsmedizin. Zudem stünden sie in einem Abhängig keitsverhältnis zu Prof. Dr.  Z.___ (S. 9). 5 .2      Gemäss Art.  44 ATSG kann die versich erte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentliche n gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art.  10 VwVG und Art.  36 Abs.  1 ATSG ). Z um anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  11. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art.  44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).      Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 5.3      Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Y.___ fehle er an der Unab hängigkeit, so ist ihm zu entgegen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).      D ie geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Gutachter ver mögen schliesslich keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. So stellt die Tatsache, dass eine sachverständige Person wiederholt von einer Versiche rungsträgerin für Begutachtungen herangezogen wird , k einen Ausstandsgrund dar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 2
  12. August 2007 E. 2.4). Auch das vom Beschwerdeführer als Beweis offerierte Memo ( Urk.  3/5) lässt – man gels Bezug zum Beschwerdeführer  keinen Hinweis für eine Befangenheit von Prof. Dr.  Z.___ erkennen . Das Memo datiert des Weiteren aus dem Jahr 2011, so dass sich nicht sagen lässt, ob Prof. Dr.  Z.___ die allfällige Position des Vertrau ensarztes der in einem anderen Verfahren beklagten Versicherungsgesellschaft auch heute noch innehat.      Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert und verfügen über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch). Eine allfällige fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet indessen ohnehin keinen Umstand , der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdi gung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter nicht genügend sachkundig war (BGE 132 V 93 E. 6.5). Dieser Ansicht ist im Übrigen auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk.  1 S. 6).
  13. 4      Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Ablehnungsgründe keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen.
  14. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei den in Aussicht gestellten Ärzten der Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der ange fochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
  15. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweich ung von Art.  69 Abs.  1 bis IVG – gemäss Art.  61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Das Verfahren ist kostenlos.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  20. Juli bis und mit 1
  21. August sowie vom 1
  22. Dezember bis und mit dem
  23. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00457 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

15. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Markus Schmid Rechtsanwälte Schmid Hofer Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 2 5. März 2004 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Konzentrationsmangel, Schwindel, Ermüdung, einschlafende Hände, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schmerzen am rechten Schulter gelenk aufgrund eines Unfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 2 4. April 2008 ( Urk. 7/94 ) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, d em Versicherten rückwirkend

für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 2 8. Februar 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

und mit Wirkung ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zu . Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 ( Urk. 7/102) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. März 2005 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde beim hiesigen Gericht wurde am 2 4. November 2005

als durch Vergleich erledigt abgeschrieben

(vgl. Urk. 7/115 , Prozess Nr. IV.2008.00708). Mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2011 ( Urk. 7/147) bestätigte di e IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf die bis herige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 % . 1.2

Anlässlich einer im Jahr 2013 eing eleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/157 ) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Sch reiben vom 2 8. März 2014 ( Urk. 7/176 ) mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydis ziplinäre medizini sche Untersuchung notwendig sei. Dem Schreiben waren die Fragen an die Gutachterstelle beigelegt, und dem Versicherten wurde Frist bis zum 1 1. April 2014 eingeräumt, um Zusatzfragen zu stellen . In der Folge äus serte sich der Versicherte nicht. Sodann teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3 0. April 2014 mit, dass mit der Begutachtung die Y.___ beauftragt werde , und nannte die mit der Untersuchung betrauten Experten ( Urk. 7/181 ). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Mai 2014 Einwände ( Urk. 7/183 ). Mit Zwischenverfügung vom 1 9. März 2015 ( Urk. 7/193 = Urk.

2) hielt die IV Stelle an der Abklärung durch die Y.___ fest. 2.

Der Versicherte erhob am 2 8. April 2015 Beschwerde gegen die Zwischenver fü gung vom 1 9. März 2015 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf eine Begutachtung vorläufig zu verzichten. Eventualiter sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, einen Gutachter in Absprache zu bestim men. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, von der Benen nung der Y.___ als Gutachter Abstand zu nehmen und neutrale und fachkom petente

Begutachter nach Massgabe der für die Begutachtung notwen digen Fach disziplinen zu bestimmen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Gelegenheit zu geben, vor der Beauftragung zu den Perso nen der Gutachter sowie zu den den Gutachtern zu unterbreitenden Fragen Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 2 6. Mai 2015 ( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 2 7. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Bei der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2015 ( Urk.

2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2

Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht li cher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach ten anordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich

bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2. 2.1

Der Beschwerdeführer vertrat den Standpunkt ( Urk. 1), die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip mittels der Zuweisungsplattform Suisse MED@P sei verletzt worden. Selbst w enn keine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufalls prinzip zu erfolgen hätte, so habe die Beschwerdegegnerin die Obliegenheit verletzt, einen Einigungsversuch zu unternehmen (S. 4 f.). Im Übrigen bestün den mehrere Ausstandsgründe gegen die Y.___ sowie die involvierten Gutachter (S. 5 ff.). Schliesslich mache es keinen Sinn eine Begut achtung anzu ordnen, da eine solche bereits in einem laufenden Haftpflicht prozess vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich erfolgen werde (S. 9 f.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung ( Urk. 2) an der Abklärungsstelle Y.___ und den entsprechenden Gutachtern fest mit der Begründung, es würden kein e schützenswerte Ausstands- oder Ableh nungsgr ü nd e gegen die begutachtende n Person en vor liegen, welche den An schein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen ver möge n (S. 2).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte sie ergänzend aus, sie sei der gesetzli chen Bestimmung für die Zuweisung von polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip nachgekommen (S. 1 f. Ziff. 2). Die geltend gemachten Ab lehnungsgründe seien keine formellen Ausstandsgründe (S. 2 Ziff. 3). Schliess lich beschlage ein Gutachten im Haftpflichtprozess Adäquanz- und Kau sa litäts fragen zwischen den verschiedenen Unfallereignissen und dem ein ge tre te nen Gesundheitsschaden. Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und eines Anspruches auf eine Invalidenrente sei dies nicht von Relevanz (S. 2 Ziff. 4). 2 .3.

Strittig und zu prüfen ist, ob eine Begutachtung notwendig ist und falls dies bejaht wird, die erfolgte Auswahl der Abklärungsstelle sowie der in volvierten Gutachter. 3. 3.1

Es stellt sich vorab die Frage, ob eine Begutachtung notwendig erscheint . 3.2

Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf die Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von med izinischen Erhebungen gross ist . Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungs grund satz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsan spruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruches von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten in dessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungs trägers, eine „ second

opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). Bei Vorliegen eines beweistauglichen Gutachtens aus einem anderen Verfahren, besteht unter Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gut achtens mehr (BGE 140 III 24 E. 3.3.1). 3.3

Aus den Akten geht ni cht hervor, ob das im Rahmen des

zivilrechtlichen Pro zesses einzuholende Gutachten für die Beantwortung der Fragen im invaliden rechtlichen Verfahren umfassend ist. So wird in de r Verfügung des Handelsge richts des Kantons Zürichs vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/185 ) – unter Nennung der zuständigen Gutachter –

nur erwähnt, dass ein verkehrstechnisches sowie ein medizinisches Gutachten eingeholt werde n (S. 2). Die erwähnten Beweissätze wurden nicht eingereicht und

die

besagten Guta chten liegen nicht vor . D ie strittige Begutachtung erscheint somit als notwendig zumal keine aktuelle umfassende medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerde führers vorliegt und aufgrund der Akten (insbesondere Urk. 7/173-174) Hin weise für eine Verbesserung bestehen. 3 .4

Demgemäss liegen keine Anhaltspunkte vor , welche an der Notwendigkeit der angeordneten Untersuchung zweifeln lassen. 4 . 4 .1

Im Weiteren ist die Gesetzesmässigkeit der Auswahl der Abklärungsstelle zu prüfen. 4 .2

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.

2.2).

Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolgen. Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Akzeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten insbesondere bei den Versicherten zu erhöhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzu grei fen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gutachterstelle misslingt (BGE 140 V 507 E. 3.2.1). 4 .3

Im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2015) ist das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten unter Randziffer 2 075 ff. wie folgt beschrieben: Kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig ist, informiert sie die versicherte Person mittels Mitteilung ohne Rechtsmittelbeleh rung. Darin sind die vorgesehenen Fachdisziplinen zu erwähnen. Der Fragen katalog ist beizulegen und es ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zusatzfragen einreichen zu können. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Mitteilung Einwände gegen die Begutachtung und die vorgesehenen Fachdisziplinen vorzubringen und Zusatzfragen zu stellen. Wurden keine Ein wände erhoben, so wird der Auftrag bei SuisseMED@P deponiert. Nach erfolg ter Zuteilung teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und die Namen der Gutachter mit entsprechendem Facharzttitel mit. Innert einer Frist von zehn Tagen kann die versicherte Person dagegen personenbezogene Einwände erheben. Wird den Einwänden nicht oder nur teilweise stattgegeben, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vorgesehenen Fach disziplinen sowie den oder die Namen der begutachtenden Person beziehungs weise Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rech nung getragen wurde. 4 .4

Bei der vorliegend angeordneten medizinischen Untersuchung handelt es sich zweifellos um eine polydisziplinäre Begutachtung, erachtete die Beschwerde geg nerin mit Mitteilung vom 2 8. März 2014 ( Urk. 7/176) doch eine Untersu chung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurolo gie, Psy chiatrie sowie Neuropsychologie und somit in mehr als drei Fachbereichen als notwen d ig. Die angeordneten Fachdisziplinen blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Folglich ist eine Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem Zufalls prinzip zwingend und es besteht kein Raum für einen Einigungsversuch (vorstehend E. 4.2).

Der auf www.bsv.admin.ch veröffentlichten Liste (Stand 1. Januar 2015) ist zu entnehmen, dass die Y.___ über einen Vertrag mit dem BSV als polydis ziplinäre Gutachterstelle verfügt. Die Akten liefern des Weiteren keine objekti ven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem sie den Beschwerdeführer am 2 8. März 2014 über die Vergabe nach dem Zufallsprinzip informiert und ihm die Möglichkeit zur Einreichung eines schriftlich begründe ten Gegenberichts sowie von Zusatzfragen gegeben hatte ( Urk. 7/176) - in der Folge keine Vergabe nach dem Zufallsprinzip durchgeführt hat. Die Beschwer degegnerin legte denn auch die Bestätigung per E-Mail der Plattform Suisse MED@P vom 2 2. April 2014 über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauf trags ins Dossier ( Urk. 7/179). Es ist nicht nachvollziehbar, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten, erfolgt diese doch elektronisch. Inwieweit der Grundsatz des Zufallsprinzips verletzt sein sollte, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung erfolgte in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen reagierte der Beschwerdeführer nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2 8. März 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung und die vorgesehenen Fragen nicht. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb davon ausgehen, dass er mit den vorgeschlagenen Fragen einverstanden war. Es geht nicht an, erst im Beschwerdeverfahren zu verlangen, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geboten wird (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). 4 .5

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Zufallsvergabe an die Y.___ gesetzesgemäss erfolgte, weshalb sich der Beschwerdeführer grundsätzlich von dieser Gutachterstelle polydiszipli när begutachten zu lassen hat. 5 . 5 .1

Zu prüfen ist weiter das Vorliegen von Ablehnungs oder Ausstands gründen gegen die dem Beschwerdeführer namentlich bekannt gegebenen Gutachter der Y.___ .

Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor ( Urk. 1), es fehle der Y.___ an der Unabhängigkeit (S. 5). Sie werde allein durch Prof. Dr. med. Z.___ geführt. Prof. Dr. Z.___

sei einschlägig als Gutachter der Assekuranz bekannt, dessen Gutachten stets zu für die Auftraggeber vorteilhaf ten Ergebnissen gelange (S. 6 f.). Es könne nicht angehen, dass in einem von der Beschwerdegegnerin initiierten Begutachtungsverfahren derjenige Gutachter federführend und bestimmend sein solle, welcher als Vertrauensarzt bezie hungs weise als beratender Arzt für die gleiche Versicherungsgesellschaft tätig sei, gegen welche er zur gleichen Zeit und wegen der gleichen Ursache einen Zivilprozess vor dem Handelsgericht führe (S.

7). Auch könne durch die grosse Anzahl Gutachten, welche er erstelle, keine seriöse Gutachtenserstellung mehr erwartet werden. Schliesslich sei auch die fehlende Kompetenz der übrigen Gut achter zu kritisieren (S. 8). Einige der vorgeschlagenen Gutachter trügen keinen Facharzttitel in Versicherungsmedizin. Zudem stünden sie in einem Abhängig keitsverhältnis zu Prof. Dr. Z.___ (S. 9). 5 .2

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versich erte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentliche n gesetzlichen Ausstandsgründe

erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG ). Z um anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1). 5.3

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Y.___ fehle er an der Unab hängigkeit, so ist ihm zu entgegen, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

D ie geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen die einzelnen Gutachter ver mögen schliesslich keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. So stellt die Tatsache, dass eine sachverständige Person wiederholt von einer Versiche rungsträgerin für Begutachtungen herangezogen wird , k einen Ausstandsgrund dar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 2 8. August 2007 E. 2.4). Auch das vom Beschwerdeführer als Beweis offerierte Memo ( Urk. 3/5) lässt

– man gels Bezug zum Beschwerdeführer

keinen Hinweis für eine Befangenheit von Prof. Dr. Z.___ erkennen . Das Memo datiert des Weiteren aus dem Jahr 2011, so dass sich nicht sagen lässt, ob Prof. Dr. Z.___ die allfällige Position des Vertrau ensarztes der in einem anderen Verfahren beklagten Versicherungsgesellschaft auch heute noch innehat.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Ärzte sind in fachlicher Hin sicht auf ihrem jeweiligen Begutachtungsgebiet mit einem Facharzttitel speziell qualifiziert und verfügen über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons Zürich (vgl. www.medregom.admin.ch). Eine allfällige fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet indessen ohnehin keinen Umstand , der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachters wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdi gung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass ein Gutachter nicht genügend sachkundig war (BGE 132 V 93 E. 6.5).

Dieser Ansicht ist im Übrigen auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 6).

5. 4

Nach dem Gesagten vermögen die vorgebrachten Ablehnungsgründe keinen Anschein der Befangenheit in objektiver Weise zu begründen. 6.

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei den in Aussicht gestellten Ärzten der Y.___ angeordnet hat. Damit erweist sich der ange fochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweich ung von Art. 69 Abs. 1 bis

IVG

– gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski