Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt vom 12. April bis zum 27. Juli 1999 als Maler bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7 /12). Am 8. Februar 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen eines de generativen Rückenleidens , einer Diskushernie und eines Zervik alsyndroms bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7 /1). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste bei der A.___ eine multidisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 19. April 2001, Urk. 7 /24) und sprach dem Versi cherten mit Verfügungen vom 21. März 2002 mit Wirkung ab dem 1. August 2000 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7 /35). Daraufhin gab die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Rahmen eines auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 7/39 ) eingeleiteten Revisionsverfahrens bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 3. M ärz 2003 erstattet wurde (Urk. 7/46 ). Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 er höhte sie die bisherige halbe Rente per 1. November 2002 gestützt auf einen In validitäts grad von 10 0 % auf eine ganze Rente (Urk. 7/52 ). Anlässlich zweier von Amtes wegen durchge führter Revi sionsverfahren wurde der Rentenan spruch des Versi cherten am 17. August 2005 von der IV-S telle des Kantons St. Gallen (Urk. 7/60 ) und – nach dessen Umzug in die Stadt Zürich – am 14. März 2011 von der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 7/74 ). 1.2
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 i n Kraft tretende Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich am 11. November 2011 ein weitere s Revisionsverfahren ein (Urk. 7/81 ) und gab
beim C.___ ein polydiszipli näres Gut achten in Auftrag ( Expertise vom 25. Februar 2013, Urk. 7/96 ). Mit Ver fügung vom 9. Juli 2013 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten bei ei nem Invalidi tätsgrad von 24 %
per Ende August 2013 auf (Urk. 7/108 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. September 2013 erho bene Beschwerde (Urk. 7/111 ) wurde vom Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00755 vom 21. November 2013 ( Urk. 7/113) gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass er einst weilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Das Gericht begründete dies damit, dass dem Versicherten, der das 57. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei und dass die IV-Stelle daher zunächst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen habe, ehe über eine allfällige Rentenaufhebung/-herabsetzung verfügt werde n dürfe. 1.3
In der Folge erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 14. Mai 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklä rung bei der D.___ (Urk. 7/124 ), welche dieser am 11. Juni 2014 vorzeitig abbrach (vgl. Absc hluss berich t vom 24. Juni 2014, Urk. 7/130 ). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche ge mäss den Aussagen des Versicherten und dem Bericht der D.___ nicht möglich sei (Urk. 7/131 ). Mit Verfügung vom 6. November 2014 hob die IV-Stelle die Rente des Versicher ten ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % per Ende Dezember 2014 erneut auf (Urk. 7/147 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/148) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 ( Urk. 7 /152) ab. Die dagegen vom Versicher ten am 9. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /155) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 2 5. J uli 2016 ( Urk. 7/156) ab. 1.4
Am 1 3. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/160 -161) und reichte diverse Arztbe richte ( Urk. 7/159 ) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 1. April 2017, Urk. 7/164, und Einwand des Versicherten vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/168 ; vgl. auch Arztbericht von Dr. med. E.___ , FMH prakti scher Arzt, vom 1 7. Mai 2017, Urk. 7/167 ) trat die IV-Stelle auf das
neue Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 9. August 2017 ( Urk.
2) nicht ein. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten bzw. anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren vom 1 0. April 2017 einzutreten. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe und danach neu verfüge ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der ange fochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und der Anspruch auf IV-Leistungen abzulehnen ( Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer am 2 0. Oktober 2017 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2014 eingestellt worden sei , was vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt worden sei. Am 1 3. April 2017 habe die Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch des Be schwerdeführers
erhalten . Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der F.___ vom 1 3. März 2017 und von Dr. E.___ vom 17. Mai 2017, sei jedoch nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Situation seit Erlass der ren tenaufhebenden Verfügung vom 6. November 2014 auszugehen. Au f das neue Gesuch werde deshalb nicht eingetreten ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich aus den einge reichten Berichten der F.___ , des
G.___ und von Dr. E.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergebe. Dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. Mai 20 17 sei zu entnehmen, dass sich eine zunehmende Schädigu ng der Nervenbahnen zeige . Er leide nicht nur unter anhaltenden Schmerzen, sondern auch an einer zunehmenden Bewegungs einschränkung und Kraftverminderung der linken Hal sseite und des Armes links seitig. Innerhalb des letzten Jahres habe sich die Situation bezüglich des Bewe gungsapparates deutlich verschlechtert . Im Bericht vom 7. Septembe r 2017 habe Dr. E.___ zudem erwähnt, dass konsekutiv von einer Verschlechterung der Myelonqualität auszugehen sei, welche einen unwiderruflichen Schaden hinter lasse. Es würden somit genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 erheblich verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 4 f. ). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 1 3. April 2017 ( Urk. 7/160 ) nicht eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Ge sundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 7/147 ), deren Rechtmässigkeit das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 ( Urk. 7/152) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 2 5. Juli 2016 ( Urk. 7/156 ) bestätigt haben , erheblich verschlechtert hat. 3.2
3.2.1
Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 E. 3.4 ( Urk. 7/152)
davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Tätigkeit seit Oktober 2012 w ieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Diesem Entscheid lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.2
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 5. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7 /96 /23-24): (1) chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose , ventrale Spondylose und Retrospondylose C4-C6 (2) chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1 - Spondylosis
hyperosto tika (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) - links akzentuiert (4) Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - aktuell kompensiert (5) Verdacht auf Höhenschwindel (ICD-10 H82)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ ( Urk. 7/96 /24): (1) Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) (2) g eneralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen (3) metabolisches Syndrom - Adipositas (30 kg/m2; ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) • medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) • unter medikamentöser Behandlung kompensiert (4)
fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 35 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfä hig sei. Vermieden werden sollten eine Lärmbelastung, höhere Anforderungen ans Gehör sowie eine Absturzgefährdung. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaler wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 7/96 /27). 3.2.3
Dr. med. H.___ , FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin , von der I.___
stellte im an Dr. med. J.___ , FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 7. Oktober 2013 in rheumato logischer Hinsicht folgende Diagnosen ( Urk. 7/148/22 ): (1) zervikoradikuläres Reizsyndrom C4/5 und C5/6 beidseits bei - paramedian linksbetonter Diskushernie C4/5 und Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6 mit Foraminalstenosen C5/6 beidseits (2) chronisches Lumbovertebralsyndrom beidseits bei/mit - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit rezessaler Stenose und Kompression der Nervenwurzeln L4 und 5 beidseits
Dr. H.___ erklärte, dass beim Beschwerdeführer chronische Schmerzen zer vi kal und lumbal bei aktuell im MRI nachgewiesenen Spinalkanalstenosie rungen und auch möglichen Nervenwurzelirritationen vor allem C6 beidseits bestehen würden. Dies passe auch gut zu den Kribbelparästhesien, welche er beklage. Auf grund dieser Beschwerden sei eine Tätigkeit als Maler, welche der Beschwerde führer früher ausgeübt habe, nicht möglich. Dies insbesondere nicht, da er dabei den Kopf meist in exten dierter Position sowie die Arme auch über Kopf halten müsste. Auch die lum balen Schmerzen würden hier zu einer Belastungsvermin derung führen ( Urk. 7/148 /2 3 ). 3.3 3.3.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen akte nkundig:
3.3.2
Dr. med.
K.___ , Oberarzt der F.___ , stellte im Bericht vom 1 3. März 2017 zuhanden von Dr. E.___ folgende Diagnose (Urk. 7/159/6 ): cervicoradikuläres Schmerz-Reiz- und partielles Ausfallsyndrom C5 links mit/bei - bildgebend: Diskushernie C4/5 linksbetont - anamnestisch: Schultergelenksarthrose links
Dr. K.___ gab an, dass eine Diskushernie C4/5 mit hochgradiger Spinalkanal stenose C4/5 sowie eine Kompression des Myelons bestünden . Aufgrund der be reits vorliegenden leichtgr adigen myelopathischen Symptome sowie des ausge präg ten cervikoradikulären Schmerz- Reiz-
und partiel len Ausfallsyndroms C5 links sei die operative Behandlung mittels anteriorer
cervikaler Diskektomie und Cageeinlage aus seiner Sicht indiziert. Bei einer Myelonkompression und ausge prägte n degenerativen Veränderungen in diesem Segment sowie hochgradiger Spinalkanalstenose sei eine Verschlimmerung der Myelopathie für die Zukunft sehr wahrscheinlich . Die Operation habe im Hinblick auf Schäden am Myelon leider lediglich einen prophylaktischen Charakter (Urk. 7/159/7 ). 3.3.3
Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stel lungnahme vom 2 0. April 2017 fest, dass gemäss MRT vom 1 0. März 2017 un veränderte multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) Punctum
maximum C4/5 mit linksbetonter BS-Hernie mit auch kleiner Extru sionskomponente im linken Neuroforamen und mit
neuroforaminaler Ner venwurzelkompression gegeben seien. Zudem liege
eine Einengung des Spinal kanals ohne Myelonkompression
vor . Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen (ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit; Urk. 7/163/2-3). 3.3.4
Dr. E.___ erklärte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 7. Mai 2017, dass sich auf g rund des letz t en Berichts der F.___
eine zunehmende Schädigung der Nervenbahnen zeige , die zur klinischen Symptomatik passen würde . Der Beschwerdeführer leide nicht nur unter anhal tenden Schmerzen, sondern auch an einer zunehmenden Bewegungseinschrän kung und Kraftminderung der linken Halsseite und des Armes linksseitig. Eine operative Intervention könnte im besten Fall eine geringe Besserung, jedoch keine Hei lung bewirken. Die Situation bezüglich des Bewegungsapparates habe sich für den Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres deutlich vers chlech tert ( Urk. 7/167). 3.3.5
Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk. 7/169) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/172) mit, dass die Cage-Operation bis anhin nicht durchgeführt worden sei. Grund dafür bilde nebst dem üblichen Operationsrisiko der Umstand, dass die Operation im Hinblick auf Schä den am Myelon leider lediglich einen prophylaktischen Charakter habe. 3.3.6
Dr. E.___ nannte im Bericht vom 7. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 3) : (1) Verdacht auf Fibromyalgie (2) n icht primär insul inabhängiger Diabetes mellitus (Typ-II-Diabetes): m it nicht näher bezeichneten Komplikationen (3) Hypertonie (Hochdruckkrankheit) (4) pseudoradikuläre
Cervicobrachialgie links (5) Periarthritis humeroscapularis
calcarea links (6) Wirbelsäulen- Funktionsstörungen/Blockierungen (7) m uskuläre Dysbalance
(8) Muskelhartspann (9) Spinalkanalstenose HWS und Lendenwirbelsäule (10) e lektroneurografisch kein Anhalt für eine Polyneuropathie bei berichteter Gangunsicherheit (11) leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (12) Tortikollis (13) c ervicoradikuläres Schmerz-Reiz - und partielles Ausfallsyndrom C5 links mit/bei: - bildgebend: Diskushernie C4/5 linksbetont
Dr. E.___ ergänzte , dass konsekutiv von einer Verschlechterung der Myelonqua lität auszugehen sei, die einen unwiderruflichen Schaden hinterlasse ( Urk. 3). 4. 4.1
Der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 ( Urk. 2) , mit der die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April 2017 nicht eintrat ( Urk. 7/160) , lag im Wesentlichen die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. August 2017 ( Urk. 7/173/3-4) zugrunde. 4.2
RAD-Arzt Dr. M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass im Gutachten des C.___ vom 2 5. Februar 2013
bildgebend offenbar auf den Röntgenbefund HWS vom 2 4. September 2012 abgestützt worden sei. Damals seien r adiologisch eine beginnende Osteochondrose , ventrale Spo ndylose und Retrospondylose C4- C6 ersichtlich gewesen . O ffensichtlich habe es hier noch keine Hinweise für eine
radikuläre Symptomatik gegeben . Gemäss Bericht der
F.___ vom 1 3. März 2017 werde nun unter anderem
bildgebend eine Dis kushernie C4/C5 links betont thematisiert sowie von einem partiellen Ausfallsyn drom C5 links berichtet. Im betreffenden Bericht werde eine HWS-Operation als erforderlich erachtet, um damit prophylaktisch weiteren Schäden am Halsmark zu begegnen. Im Bericht der
I.___ vom 7. Oktober 2013
sei en die Diagnose n eines zervikoradikulären
Reizsyndrom s C4/C5 und C5/C6 beidseits bei paramedian linksbetonter Diskushernie C4/C5 und Spinaleinengung C4/C5 und C5/C6 mit Foraminalstenosen C5/C6 beidseits ge stellt worden. In der Anamnese sei festgehalten worden, dass der Beschwerde führer seit anderthalb Jahren an verstärkten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme vor allem r echts mit Kribbelparästhesien leide. A ufgrund dieses Berichts der I.___ sei wahrscheinlich davon auszugeh en , dass die jetzt operations bedürftig thematisie rten radiomorphologi schen HWS- Befunde sowie klinischen Beschwerden bereits seit mindestens 2012 bestanden und sich im subjektiv en Beschwerdeverlauf verstärkt hätten . We sent lich e neue, unberücksichtigte versicherungsmedizinische Tatsachen seien nic ht vorgebracht worden ( Urk. 7/173/3-4). 4.3
Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist einleuchtend und plausibel . Wie dem Bericht von
Dr. H.___ der
I.___
vom
7. Oktober 2013 ( Urk. 7/148/22-23) zu entnehmen ist , war beim Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt ein
zervikoradikuläres
Reizsyndrom C4/C5 und C5/C6 beidseits
bei insbesondere einer paramedian linksbetonten Diskushernie C4/C5 festgestellt worden .
Dr. H.___ war
in die sem Bericht , den das Sozialver sicherungsgericht im Urteil IV.2014.0 1291 vom 2 9. März 2016 E. 3.3.3 würdigte , zum Schluss gekommen , dass dem Beschwer deführer die früher durchgeführte Tätigkeit als Maler
aufgrund der diesbezüglich bestehenden chronischen Schmerzen zervikal ( mit anamnestisch Ausstrahlung in beide Arme ) sowie auch der Beschwerden lumbal
nicht mehr möglich sei. Inwie fern es hinsichtlich dieser HWS-Beschwerden seit der Beurteilung von Dr. H.___ im Oktober 2013 zu einer erheblichen Verschlec hterung gekom men sein soll, wurde
in den im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren einge reichten Berichten des G.___ vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/159/10-11) , der F.___ ( Urk. 7/159/6-9 )
und von Dr. E.___ ( Urk. 7/167 und Urk. 3 ) nicht erläutert . Im Weiteren finden sich in diesen Berichten auch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit .
Weshalb dem Be schwerdeführer eine von den Gutachtern des C.___
im Februar 2013 als zumutbar erachtete körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Lärmbelastung, höhere Anforderungen ans Gehör und eine Absturzgefahr ( Urk. 7/96/27) nun mehr nicht mehr in einem 100%-Pensum möglich sein soll, wurde in keiner Weise dargetan. Allein d er Umstand , dass in den Berichten der
F.___
eine Operation als indiziert erachtet wurde ( Urk. 7/159/6-9) , lässt n icht auf eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Diagnoseliste im Bericht von Dr. E.___
vom 7. September 2017 ( Urk.
3) etwas zu seinen Gunsten ableiten. 4.4
Relevante Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 ( Urk. 7/147) sind unter diesen Umständen nicht gegeben. 5.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , mit der die Beschwerdegegneri n auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist , erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss
vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2.
E. 1.3 In der Folge erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 14. Mai 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklä rung bei der D.___ (Urk. 7/124 ), welche dieser am 11. Juni 2014 vorzeitig abbrach (vgl. Absc hluss berich t vom 24. Juni 2014, Urk. 7/130 ). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche ge mäss den Aussagen des Versicherten und dem Bericht der D.___ nicht möglich sei (Urk. 7/131 ). Mit Verfügung vom 6. November 2014 hob die IV-Stelle die Rente des Versicher ten ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % per Ende Dezember 2014 erneut auf (Urk. 7/147 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/148) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01291 vom
E. 1.4 Am 1 3. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/160 -161) und reichte diverse Arztbe richte ( Urk. 7/159 ) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 1. April 2017, Urk. 7/164, und Einwand des Versicherten vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/168 ; vgl. auch Arztbericht von Dr. med. E.___ , FMH prakti scher Arzt, vom 1 7. Mai 2017, Urk. 7/167 ) trat die IV-Stelle auf das
neue Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 9. August 2017 ( Urk.
2) nicht ein. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten bzw. anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren vom 1 0. April 2017 einzutreten. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe und danach neu verfüge ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der ange fochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und der Anspruch auf IV-Leistungen abzulehnen ( Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer am 2 0. Oktober 2017 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2 9. März 2016 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2014 eingestellt worden sei , was vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt worden sei. Am 1 3. April 2017 habe die Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch des Be schwerdeführers
erhalten . Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der F.___ vom 1 3. März 2017 und von Dr. E.___ vom 17. Mai 2017, sei jedoch nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Situation seit Erlass der ren tenaufhebenden Verfügung vom 6. November 2014 auszugehen. Au f das neue Gesuch werde deshalb nicht eingetreten ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich aus den einge reichten Berichten der F.___ , des
G.___ und von Dr. E.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergebe. Dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. Mai 20 17 sei zu entnehmen, dass sich eine zunehmende Schädigu ng der Nervenbahnen zeige . Er leide nicht nur unter anhaltenden Schmerzen, sondern auch an einer zunehmenden Bewegungs einschränkung und Kraftverminderung der linken Hal sseite und des Armes links seitig. Innerhalb des letzten Jahres habe sich die Situation bezüglich des Bewe gungsapparates deutlich verschlechtert . Im Bericht vom 7. Septembe r 2017 habe Dr. E.___ zudem erwähnt, dass konsekutiv von einer Verschlechterung der Myelonqualität auszugehen sei, welche einen unwiderruflichen Schaden hinter lasse. Es würden somit genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 erheblich verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 4 f. ). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 1 3. April 2017 ( Urk. 7/160 ) nicht eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Ge sundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 7/147 ), deren Rechtmässigkeit das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 ( Urk. 7/152) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 2 5. Juli 2016 ( Urk. 7/156 ) bestätigt haben , erheblich verschlechtert hat. 3.2
3.2.1
Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 E. 3.4 ( Urk. 7/152)
davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Tätigkeit seit Oktober 2012 w ieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Diesem Entscheid lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.2
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 5. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7 /96 /23-24): (1) chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose , ventrale Spondylose und Retrospondylose C4-C6 (2) chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-
E. 7 /155) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 2 5. J uli 2016 ( Urk. 7/156) ab.
E. 10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1 - Spondylosis
hyperosto tika (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) - links akzentuiert (4) Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - aktuell kompensiert (5) Verdacht auf Höhenschwindel (ICD-10 H82)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ ( Urk. 7/96 /24): (1) Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) (2) g eneralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen (3) metabolisches Syndrom - Adipositas (30 kg/m2; ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) • medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) • unter medikamentöser Behandlung kompensiert (4)
fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 35 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfä hig sei. Vermieden werden sollten eine Lärmbelastung, höhere Anforderungen ans Gehör sowie eine Absturzgefährdung. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaler wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 7/96 /27). 3.2.3
Dr. med. H.___ , FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin , von der I.___
stellte im an Dr. med. J.___ , FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 7. Oktober 2013 in rheumato logischer Hinsicht folgende Diagnosen ( Urk. 7/148/22 ): (1) zervikoradikuläres Reizsyndrom C4/5 und C5/6 beidseits bei - paramedian linksbetonter Diskushernie C4/5 und Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6 mit Foraminalstenosen C5/6 beidseits (2) chronisches Lumbovertebralsyndrom beidseits bei/mit - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit rezessaler Stenose und Kompression der Nervenwurzeln L4 und 5 beidseits
Dr. H.___ erklärte, dass beim Beschwerdeführer chronische Schmerzen zer vi kal und lumbal bei aktuell im MRI nachgewiesenen Spinalkanalstenosie rungen und auch möglichen Nervenwurzelirritationen vor allem C6 beidseits bestehen würden. Dies passe auch gut zu den Kribbelparästhesien, welche er beklage. Auf grund dieser Beschwerden sei eine Tätigkeit als Maler, welche der Beschwerde führer früher ausgeübt habe, nicht möglich. Dies insbesondere nicht, da er dabei den Kopf meist in exten dierter Position sowie die Arme auch über Kopf halten müsste. Auch die lum balen Schmerzen würden hier zu einer Belastungsvermin derung führen ( Urk. 7/148 /2 3 ). 3.3 3.3.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen akte nkundig:
3.3.2
Dr. med.
K.___ , Oberarzt der F.___ , stellte im Bericht vom 1 3. März 2017 zuhanden von Dr. E.___ folgende Diagnose (Urk. 7/159/6 ): cervicoradikuläres Schmerz-Reiz- und partielles Ausfallsyndrom C5 links mit/bei - bildgebend: Diskushernie C4/5 linksbetont - anamnestisch: Schultergelenksarthrose links
Dr. K.___ gab an, dass eine Diskushernie C4/5 mit hochgradiger Spinalkanal stenose C4/5 sowie eine Kompression des Myelons bestünden . Aufgrund der be reits vorliegenden leichtgr adigen myelopathischen Symptome sowie des ausge präg ten cervikoradikulären Schmerz- Reiz-
und partiel len Ausfallsyndroms C5 links sei die operative Behandlung mittels anteriorer
cervikaler Diskektomie und Cageeinlage aus seiner Sicht indiziert. Bei einer Myelonkompression und ausge prägte n degenerativen Veränderungen in diesem Segment sowie hochgradiger Spinalkanalstenose sei eine Verschlimmerung der Myelopathie für die Zukunft sehr wahrscheinlich . Die Operation habe im Hinblick auf Schäden am Myelon leider lediglich einen prophylaktischen Charakter (Urk. 7/159/7 ). 3.3.3
Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stel lungnahme vom 2 0. April 2017 fest, dass gemäss MRT vom 1 0. März 2017 un veränderte multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) Punctum
maximum C4/5 mit linksbetonter BS-Hernie mit auch kleiner Extru sionskomponente im linken Neuroforamen und mit
neuroforaminaler Ner venwurzelkompression gegeben seien. Zudem liege
eine Einengung des Spinal kanals ohne Myelonkompression
vor . Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen (ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit; Urk. 7/163/2-3). 3.3.4
Dr. E.___ erklärte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 7. Mai 2017, dass sich auf g rund des letz t en Berichts der F.___
eine zunehmende Schädigung der Nervenbahnen zeige , die zur klinischen Symptomatik passen würde . Der Beschwerdeführer leide nicht nur unter anhal tenden Schmerzen, sondern auch an einer zunehmenden Bewegungseinschrän kung und Kraftminderung der linken Halsseite und des Armes linksseitig. Eine operative Intervention könnte im besten Fall eine geringe Besserung, jedoch keine Hei lung bewirken. Die Situation bezüglich des Bewegungsapparates habe sich für den Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres deutlich vers chlech tert ( Urk. 7/167). 3.3.5
Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk. 7/169) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/172) mit, dass die Cage-Operation bis anhin nicht durchgeführt worden sei. Grund dafür bilde nebst dem üblichen Operationsrisiko der Umstand, dass die Operation im Hinblick auf Schä den am Myelon leider lediglich einen prophylaktischen Charakter habe. 3.3.6
Dr. E.___ nannte im Bericht vom 7. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 3) : (1) Verdacht auf Fibromyalgie (2) n icht primär insul inabhängiger Diabetes mellitus (Typ-II-Diabetes): m it nicht näher bezeichneten Komplikationen (3) Hypertonie (Hochdruckkrankheit) (4) pseudoradikuläre
Cervicobrachialgie links (5) Periarthritis humeroscapularis
calcarea links (6) Wirbelsäulen- Funktionsstörungen/Blockierungen (7) m uskuläre Dysbalance
(8) Muskelhartspann (9) Spinalkanalstenose HWS und Lendenwirbelsäule (10) e lektroneurografisch kein Anhalt für eine Polyneuropathie bei berichteter Gangunsicherheit (11) leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (12) Tortikollis (13) c ervicoradikuläres Schmerz-Reiz - und partielles Ausfallsyndrom C5 links mit/bei: - bildgebend: Diskushernie C4/5 linksbetont
Dr. E.___ ergänzte , dass konsekutiv von einer Verschlechterung der Myelonqua lität auszugehen sei, die einen unwiderruflichen Schaden hinterlasse ( Urk. 3). 4. 4.1
Der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 ( Urk. 2) , mit der die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April 2017 nicht eintrat ( Urk. 7/160) , lag im Wesentlichen die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. August 2017 ( Urk. 7/173/3-4) zugrunde. 4.2
RAD-Arzt Dr. M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass im Gutachten des C.___ vom 2 5. Februar 2013
bildgebend offenbar auf den Röntgenbefund HWS vom 2 4. September 2012 abgestützt worden sei. Damals seien r adiologisch eine beginnende Osteochondrose , ventrale Spo ndylose und Retrospondylose C4- C6 ersichtlich gewesen . O ffensichtlich habe es hier noch keine Hinweise für eine
radikuläre Symptomatik gegeben . Gemäss Bericht der
F.___ vom 1 3. März 2017 werde nun unter anderem
bildgebend eine Dis kushernie C4/C5 links betont thematisiert sowie von einem partiellen Ausfallsyn drom C5 links berichtet. Im betreffenden Bericht werde eine HWS-Operation als erforderlich erachtet, um damit prophylaktisch weiteren Schäden am Halsmark zu begegnen. Im Bericht der
I.___ vom 7. Oktober 2013
sei en die Diagnose n eines zervikoradikulären
Reizsyndrom s C4/C5 und C5/C6 beidseits bei paramedian linksbetonter Diskushernie C4/C5 und Spinaleinengung C4/C5 und C5/C6 mit Foraminalstenosen C5/C6 beidseits ge stellt worden. In der Anamnese sei festgehalten worden, dass der Beschwerde führer seit anderthalb Jahren an verstärkten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme vor allem r echts mit Kribbelparästhesien leide. A ufgrund dieses Berichts der I.___ sei wahrscheinlich davon auszugeh en , dass die jetzt operations bedürftig thematisie rten radiomorphologi schen HWS- Befunde sowie klinischen Beschwerden bereits seit mindestens 2012 bestanden und sich im subjektiv en Beschwerdeverlauf verstärkt hätten . We sent lich e neue, unberücksichtigte versicherungsmedizinische Tatsachen seien nic ht vorgebracht worden ( Urk. 7/173/3-4). 4.3
Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist einleuchtend und plausibel . Wie dem Bericht von
Dr. H.___ der
I.___
vom
7. Oktober 2013 ( Urk. 7/148/22-23) zu entnehmen ist , war beim Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt ein
zervikoradikuläres
Reizsyndrom C4/C5 und C5/C6 beidseits
bei insbesondere einer paramedian linksbetonten Diskushernie C4/C5 festgestellt worden .
Dr. H.___ war
in die sem Bericht , den das Sozialver sicherungsgericht im Urteil IV.2014.0 1291 vom 2 9. März 2016 E. 3.3.3 würdigte , zum Schluss gekommen , dass dem Beschwer deführer die früher durchgeführte Tätigkeit als Maler
aufgrund der diesbezüglich bestehenden chronischen Schmerzen zervikal ( mit anamnestisch Ausstrahlung in beide Arme ) sowie auch der Beschwerden lumbal
nicht mehr möglich sei. Inwie fern es hinsichtlich dieser HWS-Beschwerden seit der Beurteilung von Dr. H.___ im Oktober 2013 zu einer erheblichen Verschlec hterung gekom men sein soll, wurde
in den im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren einge reichten Berichten des G.___ vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/159/10-11) , der F.___ ( Urk. 7/159/6-9 )
und von Dr. E.___ ( Urk. 7/167 und Urk. 3 ) nicht erläutert . Im Weiteren finden sich in diesen Berichten auch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit .
Weshalb dem Be schwerdeführer eine von den Gutachtern des C.___
im Februar 2013 als zumutbar erachtete körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Lärmbelastung, höhere Anforderungen ans Gehör und eine Absturzgefahr ( Urk. 7/96/27) nun mehr nicht mehr in einem 100%-Pensum möglich sein soll, wurde in keiner Weise dargetan. Allein d er Umstand , dass in den Berichten der
F.___
eine Operation als indiziert erachtet wurde ( Urk. 7/159/6-9) , lässt n icht auf eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Diagnoseliste im Bericht von Dr. E.___
vom 7. September 2017 ( Urk.
3) etwas zu seinen Gunsten ableiten. 4.4
Relevante Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 ( Urk. 7/147) sind unter diesen Umständen nicht gegeben. 5.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , mit der die Beschwerdegegneri n auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist , erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss
vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00983
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 8. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander Advokaturbüro Christoph Anwander -Walser Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, arbeitete zuletzt vom 12. April bis zum 27. Juli 1999 als Maler bei der Y.___ in Z.___ (Urk. 7 /12). Am 8. Februar 2000 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen eines de generativen Rückenleidens , einer Diskushernie und eines Zervik alsyndroms bei der Sozial versicherungsan stalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leis tungs bezug an (Urk. 7 /1). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste bei der A.___ eine multidisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 19. April 2001, Urk. 7 /24) und sprach dem Versi cherten mit Verfügungen vom 21. März 2002 mit Wirkung ab dem 1. August 2000 ausgehend von einem Invaliditäts grad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7 /35). Daraufhin gab die IV-Stelle des Kantons St. Gallen im Rahmen eines auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 7/39 ) eingeleiteten Revisionsverfahrens bei der B.___ ein Gutachten in Auftrag, das am 3. M ärz 2003 erstattet wurde (Urk. 7/46 ). Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 er höhte sie die bisherige halbe Rente per 1. November 2002 gestützt auf einen In validitäts grad von 10 0 % auf eine ganze Rente (Urk. 7/52 ). Anlässlich zweier von Amtes wegen durchge führter Revi sionsverfahren wurde der Rentenan spruch des Versi cherten am 17. August 2005 von der IV-S telle des Kantons St. Gallen (Urk. 7/60 ) und – nach dessen Umzug in die Stadt Zürich – am 14. März 2011 von der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigt (Urk. 7/74 ). 1.2
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 i n Kraft tretende Revision des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung (IVG) leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich am 11. November 2011 ein weitere s Revisionsverfahren ein (Urk. 7/81 ) und gab
beim C.___ ein polydiszipli näres Gut achten in Auftrag ( Expertise vom 25. Februar 2013, Urk. 7/96 ). Mit Ver fügung vom 9. Juli 2013 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten bei ei nem Invalidi tätsgrad von 24 %
per Ende August 2013 auf (Urk. 7/108 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. September 2013 erho bene Beschwerde (Urk. 7/111 ) wurde vom Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2013.00755 vom 21. November 2013 ( Urk. 7/113) gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass er einst weilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Das Gericht begründete dies damit, dass dem Versicherten, der das 57. Altersjahr bereits zurückgelegt habe, eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei und dass die IV-Stelle daher zunächst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen habe, ehe über eine allfällige Rentenaufhebung/-herabsetzung verfügt werde n dürfe. 1.3
In der Folge erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 14. Mai 2014 Kostengutsprache für eine Potenzialabklä rung bei der D.___ (Urk. 7/124 ), welche dieser am 11. Juni 2014 vorzeitig abbrach (vgl. Absc hluss berich t vom 24. Juni 2014, Urk. 7/130 ). Mit Mitteilung vom 4. Juli 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da eine solche ge mäss den Aussagen des Versicherten und dem Bericht der D.___ nicht möglich sei (Urk. 7/131 ). Mit Verfügung vom 6. November 2014 hob die IV-Stelle die Rente des Versicher ten ge stützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % per Ende Dezember 2014 erneut auf (Urk. 7/147 ). Die dagegen vom Versicherten am 5. Dezember 2014 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/148) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 ( Urk. 7 /152) ab. Die dagegen vom Versicher ten am 9. Mai 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /155) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 2 5. J uli 2016 ( Urk. 7/156) ab. 1.4
Am 1 3. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/160 -161) und reichte diverse Arztbe richte ( Urk. 7/159 ) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 1. April 2017, Urk. 7/164, und Einwand des Versicherten vom 1 9. Mai 2017, Urk. 7/168 ; vgl. auch Arztbericht von Dr. med. E.___ , FMH prakti scher Arzt, vom 1 7. Mai 2017, Urk. 7/167 ) trat die IV-Stelle auf das
neue Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 9. August 2017 ( Urk.
2) nicht ein. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerde gegnerin zu verpflichten bzw. anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren vom 1 0. April 2017 einzutreten. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zu rückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe und danach neu verfüge ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der ange fochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben und der Anspruch auf IV-Leistungen abzulehnen ( Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer am 2 0. Oktober 2017 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V
198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ganze IV-Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2014 eingestellt worden sei , was vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt worden sei. Am 1 3. April 2017 habe die Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch des Be schwerdeführers
erhalten . Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen, insbesondere der Berichte der F.___ vom 1 3. März 2017 und von Dr. E.___ vom 17. Mai 2017, sei jedoch nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Situation seit Erlass der ren tenaufhebenden Verfügung vom 6. November 2014 auszugehen. Au f das neue Gesuch werde deshalb nicht eingetreten ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich aus den einge reichten Berichten der F.___ , des
G.___ und von Dr. E.___ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergebe. Dem Bericht von Dr. E.___ vom 1 7. Mai 20 17 sei zu entnehmen, dass sich eine zunehmende Schädigu ng der Nervenbahnen zeige . Er leide nicht nur unter anhaltenden Schmerzen, sondern auch an einer zunehmenden Bewegungs einschränkung und Kraftverminderung der linken Hal sseite und des Armes links seitig. Innerhalb des letzten Jahres habe sich die Situation bezüglich des Bewe gungsapparates deutlich verschlechtert . Im Bericht vom 7. Septembe r 2017 habe Dr. E.___ zudem erwähnt, dass konsekutiv von einer Verschlechterung der Myelonqualität auszugehen sei, welche einen unwiderruflichen Schaden hinter lasse. Es würden somit genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 erheblich verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 4 f. ). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan meldung vom 1 3. April 2017 ( Urk. 7/160 ) nicht eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Ge sundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 7/147 ), deren Rechtmässigkeit das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 ( Urk. 7/152) und das Bundesgericht mit Urteil 8C_324/2016 vom 2 5. Juli 2016 ( Urk. 7/156 ) bestätigt haben , erheblich verschlechtert hat. 3.2
3.2.1
Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil IV.2014.01291 vom 2 9. März 2016 E. 3.4 ( Urk. 7/152)
davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungs angepassten Tätigkeit seit Oktober 2012 w ieder zu 100 % arbeitsfähig sei . Diesem Entscheid lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen zugrunde: 3.2.2
Die Ärzte des C.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2 5. Februar 2013 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7 /96 /23-24): (1) chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose , ventrale Spondylose und Retrospondylose C4-C6 (2) chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD- 10 M54.5) - myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären
Überlastungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch beginnende Osteochondrose L5/S1 - Spondylosis
hyperosto tika (3) Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3) - links akzentuiert (4) Tinnitus links (ICD-10 H93.1) - aktuell kompensiert (5) Verdacht auf Höhenschwindel (ICD-10 H82)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des C.___ ( Urk. 7/96 /24): (1) Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) (2) g eneralisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - klinisch, labortechnisch und radiologisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen (3) metabolisches Syndrom - Adipositas (30 kg/m2; ICD-10 E66.0) - arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) • medikamentös behandelt - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.9) • unter medikamentöser Behandlung kompensiert (4)
fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 35 py ; ICD-10 F17.1)
Die Ärzte des C.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer für eine kör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfä hig sei. Vermieden werden sollten eine Lärmbelastung, höhere Anforderungen ans Gehör sowie eine Absturzgefährdung. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaler wie auch andere körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 7/96 /27). 3.2.3
Dr. med. H.___ , FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin , von der I.___
stellte im an Dr. med. J.___ , FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 7. Oktober 2013 in rheumato logischer Hinsicht folgende Diagnosen ( Urk. 7/148/22 ): (1) zervikoradikuläres Reizsyndrom C4/5 und C5/6 beidseits bei - paramedian linksbetonter Diskushernie C4/5 und Spinalkanaleinengung C4/5 und C5/6 mit Foraminalstenosen C5/6 beidseits (2) chronisches Lumbovertebralsyndrom beidseits bei/mit - mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen mit rezessaler Stenose und Kompression der Nervenwurzeln L4 und 5 beidseits
Dr. H.___ erklärte, dass beim Beschwerdeführer chronische Schmerzen zer vi kal und lumbal bei aktuell im MRI nachgewiesenen Spinalkanalstenosie rungen und auch möglichen Nervenwurzelirritationen vor allem C6 beidseits bestehen würden. Dies passe auch gut zu den Kribbelparästhesien, welche er beklage. Auf grund dieser Beschwerden sei eine Tätigkeit als Maler, welche der Beschwerde führer früher ausgeübt habe, nicht möglich. Dies insbesondere nicht, da er dabei den Kopf meist in exten dierter Position sowie die Arme auch über Kopf halten müsste. Auch die lum balen Schmerzen würden hier zu einer Belastungsvermin derung führen ( Urk. 7/148 /2 3 ). 3.3 3.3.1
Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen akte nkundig:
3.3.2
Dr. med.
K.___ , Oberarzt der F.___ , stellte im Bericht vom 1 3. März 2017 zuhanden von Dr. E.___ folgende Diagnose (Urk. 7/159/6 ): cervicoradikuläres Schmerz-Reiz- und partielles Ausfallsyndrom C5 links mit/bei - bildgebend: Diskushernie C4/5 linksbetont - anamnestisch: Schultergelenksarthrose links
Dr. K.___ gab an, dass eine Diskushernie C4/5 mit hochgradiger Spinalkanal stenose C4/5 sowie eine Kompression des Myelons bestünden . Aufgrund der be reits vorliegenden leichtgr adigen myelopathischen Symptome sowie des ausge präg ten cervikoradikulären Schmerz- Reiz-
und partiel len Ausfallsyndroms C5 links sei die operative Behandlung mittels anteriorer
cervikaler Diskektomie und Cageeinlage aus seiner Sicht indiziert. Bei einer Myelonkompression und ausge prägte n degenerativen Veränderungen in diesem Segment sowie hochgradiger Spinalkanalstenose sei eine Verschlimmerung der Myelopathie für die Zukunft sehr wahrscheinlich . Die Operation habe im Hinblick auf Schäden am Myelon leider lediglich einen prophylaktischen Charakter (Urk. 7/159/7 ). 3.3.3
Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stel lungnahme vom 2 0. April 2017 fest, dass gemäss MRT vom 1 0. März 2017 un veränderte multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) Punctum
maximum C4/5 mit linksbetonter BS-Hernie mit auch kleiner Extru sionskomponente im linken Neuroforamen und mit
neuroforaminaler Ner venwurzelkompression gegeben seien. Zudem liege
eine Einengung des Spinal kanals ohne Myelonkompression
vor . Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen (ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit; Urk. 7/163/2-3). 3.3.4
Dr. E.___ erklärte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 7. Mai 2017, dass sich auf g rund des letz t en Berichts der F.___
eine zunehmende Schädigung der Nervenbahnen zeige , die zur klinischen Symptomatik passen würde . Der Beschwerdeführer leide nicht nur unter anhal tenden Schmerzen, sondern auch an einer zunehmenden Bewegungseinschrän kung und Kraftminderung der linken Halsseite und des Armes linksseitig. Eine operative Intervention könnte im besten Fall eine geringe Besserung, jedoch keine Hei lung bewirken. Die Situation bezüglich des Bewegungsapparates habe sich für den Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres deutlich vers chlech tert ( Urk. 7/167). 3.3.5
Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin ( Urk. 7/169) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ( Urk. 7/172) mit, dass die Cage-Operation bis anhin nicht durchgeführt worden sei. Grund dafür bilde nebst dem üblichen Operationsrisiko der Umstand, dass die Operation im Hinblick auf Schä den am Myelon leider lediglich einen prophylaktischen Charakter habe. 3.3.6
Dr. E.___ nannte im Bericht vom 7. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 3) : (1) Verdacht auf Fibromyalgie (2) n icht primär insul inabhängiger Diabetes mellitus (Typ-II-Diabetes): m it nicht näher bezeichneten Komplikationen (3) Hypertonie (Hochdruckkrankheit) (4) pseudoradikuläre
Cervicobrachialgie links (5) Periarthritis humeroscapularis
calcarea links (6) Wirbelsäulen- Funktionsstörungen/Blockierungen (7) m uskuläre Dysbalance
(8) Muskelhartspann (9) Spinalkanalstenose HWS und Lendenwirbelsäule (10) e lektroneurografisch kein Anhalt für eine Polyneuropathie bei berichteter Gangunsicherheit (11) leichtgradige hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (12) Tortikollis (13) c ervicoradikuläres Schmerz-Reiz - und partielles Ausfallsyndrom C5 links mit/bei: - bildgebend: Diskushernie C4/5 linksbetont
Dr. E.___ ergänzte , dass konsekutiv von einer Verschlechterung der Myelonqua lität auszugehen sei, die einen unwiderruflichen Schaden hinterlasse ( Urk. 3). 4. 4.1
Der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2017 ( Urk. 2) , mit der die Be schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. April 2017 nicht eintrat ( Urk. 7/160) , lag im Wesentlichen die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 2. August 2017 ( Urk. 7/173/3-4) zugrunde. 4.2
RAD-Arzt Dr. M.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass im Gutachten des C.___ vom 2 5. Februar 2013
bildgebend offenbar auf den Röntgenbefund HWS vom 2 4. September 2012 abgestützt worden sei. Damals seien r adiologisch eine beginnende Osteochondrose , ventrale Spo ndylose und Retrospondylose C4- C6 ersichtlich gewesen . O ffensichtlich habe es hier noch keine Hinweise für eine
radikuläre Symptomatik gegeben . Gemäss Bericht der
F.___ vom 1 3. März 2017 werde nun unter anderem
bildgebend eine Dis kushernie C4/C5 links betont thematisiert sowie von einem partiellen Ausfallsyn drom C5 links berichtet. Im betreffenden Bericht werde eine HWS-Operation als erforderlich erachtet, um damit prophylaktisch weiteren Schäden am Halsmark zu begegnen. Im Bericht der
I.___ vom 7. Oktober 2013
sei en die Diagnose n eines zervikoradikulären
Reizsyndrom s C4/C5 und C5/C6 beidseits bei paramedian linksbetonter Diskushernie C4/C5 und Spinaleinengung C4/C5 und C5/C6 mit Foraminalstenosen C5/C6 beidseits ge stellt worden. In der Anamnese sei festgehalten worden, dass der Beschwerde führer seit anderthalb Jahren an verstärkten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme vor allem r echts mit Kribbelparästhesien leide. A ufgrund dieses Berichts der I.___ sei wahrscheinlich davon auszugeh en , dass die jetzt operations bedürftig thematisie rten radiomorphologi schen HWS- Befunde sowie klinischen Beschwerden bereits seit mindestens 2012 bestanden und sich im subjektiv en Beschwerdeverlauf verstärkt hätten . We sent lich e neue, unberücksichtigte versicherungsmedizinische Tatsachen seien nic ht vorgebracht worden ( Urk. 7/173/3-4). 4.3
Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. M.___ ist einleuchtend und plausibel . Wie dem Bericht von
Dr. H.___ der
I.___
vom
7. Oktober 2013 ( Urk. 7/148/22-23) zu entnehmen ist , war beim Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt ein
zervikoradikuläres
Reizsyndrom C4/C5 und C5/C6 beidseits
bei insbesondere einer paramedian linksbetonten Diskushernie C4/C5 festgestellt worden .
Dr. H.___ war
in die sem Bericht , den das Sozialver sicherungsgericht im Urteil IV.2014.0 1291 vom 2 9. März 2016 E. 3.3.3 würdigte , zum Schluss gekommen , dass dem Beschwer deführer die früher durchgeführte Tätigkeit als Maler
aufgrund der diesbezüglich bestehenden chronischen Schmerzen zervikal ( mit anamnestisch Ausstrahlung in beide Arme ) sowie auch der Beschwerden lumbal
nicht mehr möglich sei. Inwie fern es hinsichtlich dieser HWS-Beschwerden seit der Beurteilung von Dr. H.___ im Oktober 2013 zu einer erheblichen Verschlec hterung gekom men sein soll, wurde
in den im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren einge reichten Berichten des G.___ vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/159/10-11) , der F.___ ( Urk. 7/159/6-9 )
und von Dr. E.___ ( Urk. 7/167 und Urk. 3 ) nicht erläutert . Im Weiteren finden sich in diesen Berichten auch keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit .
Weshalb dem Be schwerdeführer eine von den Gutachtern des C.___
im Februar 2013 als zumutbar erachtete körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Lärmbelastung, höhere Anforderungen ans Gehör und eine Absturzgefahr ( Urk. 7/96/27) nun mehr nicht mehr in einem 100%-Pensum möglich sein soll, wurde in keiner Weise dargetan. Allein d er Umstand , dass in den Berichten der
F.___
eine Operation als indiziert erachtet wurde ( Urk. 7/159/6-9) , lässt n icht auf eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Diagnoseliste im Bericht von Dr. E.___
vom 7. September 2017 ( Urk.
3) etwas zu seinen Gunsten ableiten. 4.4
Relevante Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2014 ( Urk. 7/147) sind unter diesen Umständen nicht gegeben. 5.
Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) , mit der die Beschwerdegegneri n auf das neue Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht eingetreten ist , erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.
Die Kosten d es Verfahrens sind auf Fr. 600 .-- festzusetzen und ausgangsgemäss
vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl