Sachverhalt
1.
1.1 X.___ , geboren 1956, arbeitete zulet zt vom 1 2. April bis zum 2 7. Juli 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 8/12/1 ). Am 7. Februar 2000 meldete er sich wegen eines degenerativen Rückenleiden s, einer Diskushernie und eines
Cervicalsyndrom s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle veranlasste bei der Klinik A.___ eine multidisziplinäre Begutacht ung (Expertise vom 1 9. April 200 1, Urk. 8/24) und sprach dem Versicherten m it Verfügu ng en vom 2 1. März 2002 mit Wirkung ab 1. August 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/35). Am 2 0. November 2002 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Namen von X.___ ein Rente nerhöhungsgesuch ( Urk. 8/38). Die IV-Stelle gab bei der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z.___
ein Gutachten in Auftrag, das am 3. März 2003 erstattet wurde (Urk. 8/45) , und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1 0. Juli 2003 mit Wir kung ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 8/51).
In der Folge wurde der Rentena nspruch von X.___ anlässlich zweier von Amtes wegen durchgeführter Revision sverfahren
am 17. August 2005 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
( Urk. 8/58) und – nach dem Umzug des Versicherten nach C.___
–
am 1 4. März 2011 von der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigt ( Urk. 8/72). 1.2
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011) leitete die IV-Stelle am 1 1. November 2011 ein neuerliches Revision sverfahren ein ( Urk. 8/79) . Sie liess
einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 6. Novem ber 2011, Urk. 8 /80) erstellen, holte den Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2. M ärz 2012 ( Urk. 8/85) ein und gab b eim I nstitut
E.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag (Expertise vom 2 5. Februar 2013, Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 2. April 2013, Urk. 8/98, und Einwand vom 2 6. Juni 2013, Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente von X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Als Begründung führte sie an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert habe und der Invaliditätsgrad lediglich noch 24 % betrage. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander -Walser, am 5. September 2013 B eschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „ 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben und X.___ sei weiterhin eine ganze IV-Rente a uszurichten. %1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Ju l i 2013 sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz/Beschw erdegegnerin sei anzuweisen, X.___ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rente auszurichten. %1. Event uell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Be schwerdegegnerin zurückzu weisen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge . “
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ul rich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Prakt isch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
Dennoch hat die Rechtsprechung i n ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpf t werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ein er medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und m edizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen ). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 v om 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei vers i cherten Personen, die das 5 5. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zu lässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2.
2.1
Der 1956 geborene Beschwer deführer hat te im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk.
2) das 5 7. Altersjahr be reits zurüc kgelegt und im Übrigen seit mehr als 10 Jahren (Urk. 8/51 ) eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerd e geg nerin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie stellte le diglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Instituts E.___ vom 2 5. Februar 2013 E. 6.7 aufgrund seiner ausgeprägten Krankheitsüberzeugung keine Moti vation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben habe ( Urk. 8/96/5).
Im Vor bescheid vom 1 2. April 2013 ( Urk. 8/98/2) und in der rentenaufhebenden Ver fügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 2 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass er ein Gesuch einreichen könne, wenn er Interesse an einer Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung habe. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge g etan. Die Be schwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invaliden rente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchfü hrung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungssch ritt zeitigt nur dort keine admi nistrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor all em wenn das hinzugewonnene Leis tungs vermög en in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der 57-jährige Beschwerde führer
ist seit vie len Jahren nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/80) . Eine Tätigkeit, die er unmittel bar wieder ausü ben könnte, ist nicht ersichtlich . Unter diesen Umständen ist eine Selbst eingli ederung
nicht mehr zumutbar.
Damit ist die Rentenherabsetzung zumindest so lange n icht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegnerin die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft und die sich dabei als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. 2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang en tsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage wei terhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszuge hen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 3 . 3 .1
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 3.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom 9. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ul rich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Prakt isch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
Dennoch hat die Rechtsprechung i n ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpf t werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ein er medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und m edizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen ). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 v om 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei vers i cherten Personen, die das 5 5. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zu lässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander -Walser, am 5. September 2013 B eschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „ 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben und X.___ sei weiterhin eine ganze IV-Rente a uszurichten. %1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Ju l i 2013 sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz/Beschw erdegegnerin sei anzuweisen, X.___ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rente auszurichten. %1. Event uell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Be schwerdegegnerin zurückzu weisen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge . “
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der 1956 geborene Beschwer deführer hat te im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk.
2) das 5 7. Altersjahr be reits zurüc kgelegt und im Übrigen seit mehr als 10 Jahren (Urk. 8/51 ) eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerd e geg nerin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie stellte le diglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Instituts E.___ vom 2 5. Februar 2013 E. 6.7 aufgrund seiner ausgeprägten Krankheitsüberzeugung keine Moti vation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben habe ( Urk. 8/96/5).
Im Vor bescheid vom 1 2. April 2013 ( Urk. 8/98/2) und in der rentenaufhebenden Ver fügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 2 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass er ein Gesuch einreichen könne, wenn er Interesse an einer Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung habe. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge g etan. Die Be schwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invaliden rente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchfü hrung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungssch ritt zeitigt nur dort keine admi nistrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor all em wenn das hinzugewonnene Leis tungs vermög en in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der 57-jährige Beschwerde führer
ist seit vie len Jahren nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/80) . Eine Tätigkeit, die er unmittel bar wieder ausü ben könnte, ist nicht ersichtlich . Unter diesen Umständen ist eine Selbst eingli ederung
nicht mehr zumutbar.
Damit ist die Rentenherabsetzung zumindest so lange n icht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegnerin die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft und die sich dabei als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat.
E. 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang en tsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage wei terhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszuge hen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 3 . 3 .1
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 3.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom 9. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander unter Beilage des Doppels von Urk.
E. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1956, arbeitete zulet zt vom 1
- April bis zum 2
- Juli 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 8/12/1 ). Am 7. Februar 2000 meldete er sich wegen eines degenerativen Rückenleiden s, einer Diskushernie und eines Cervicalsyndrom s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle veranlasste bei der Klinik A.___ eine multidisziplinäre Begutacht ung (Expertise vom 1
- April 200 1, Urk. 8/24) und sprach dem Versicherten m it Verfügu ng en vom 2
- März 2002 mit Wirkung ab
- August 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/35). Am 2
- November 2002 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Namen von X.___ ein Rente nerhöhungsgesuch ( Urk. 8/38). Die IV-Stelle gab bei der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z.___ ein Gutachten in Auftrag, das am
- März 2003 erstattet wurde (Urk. 8/45) , und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1
- Juli 2003 mit Wir kung ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 8/51). In der Folge wurde der Rentena nspruch von X.___ anlässlich zweier von Amtes wegen durchgeführter Revision sverfahren am 17. August 2005 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ( Urk. 8/58) und – nach dem Umzug des Versicherten nach C.___ – am 1
- März 2011 von der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigt ( Urk. 8/72). 1.2 Im Hinblick auf die am
- Januar 2012 in Kraft tretende Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011) leitete die IV-Stelle am 1
- November 2011 ein neuerliches Revision sverfahren ein ( Urk. 8/79) . Sie liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1
- Novem ber 2011, Urk. 8 /80) erstellen, holte den Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom
- M ärz 2012 ( Urk. 8/85) ein und gab b eim I nstitut E.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag (Expertise vom 2
- Februar 2013, Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1
- April 2013, Urk. 8/98, und Einwand vom 2
- Juni 2013, Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente von X.___ mit Verfügung vom
- Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Als Begründung führte sie an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert habe und der Invaliditätsgrad lediglich noch 24 % betrage. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2).
- Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander -Walser, am
- September 2013 B eschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „
- Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom
- Juli 2013 sei aufzuheben und X.___ sei weiterhin eine ganze IV-Rente a uszurichten. %1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom
- Ju l i 2013 sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz/Beschw erdegegnerin sei anzuweisen, X.___ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rente auszurichten. %1. Event uell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Be schwerdegegnerin zurückzu weisen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge . “ Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
- 4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 5 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ul rich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Prakt isch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung i n ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpf t werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ein er medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und m edizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen ). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 v om 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei vers i cherten Personen, die das 5
- Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zu lässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
- 2.1 Der 1956 geborene Beschwer deführer hat te im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom
- Juli 2013 ( Urk. 2) das 5
- Altersjahr be reits zurüc kgelegt und im Übrigen seit mehr als 10 Jahren (Urk. 8/51 ) eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerd e geg nerin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie stellte le diglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Instituts E.___ vom 2
- Februar 2013 E. 6.7 aufgrund seiner ausgeprägten Krankheitsüberzeugung keine Moti vation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben habe ( Urk. 8/96/5). Im Vor bescheid vom 1
- April 2013 ( Urk. 8/98/2) und in der rentenaufhebenden Ver fügung vom
- Juli 2013 ( Urk. 2 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass er ein Gesuch einreichen könne, wenn er Interesse an einer Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung habe. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge g etan. Die Be schwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invaliden rente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchfü hrung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungssch ritt zeitigt nur dort keine admi nistrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor all em wenn das hinzugewonnene Leis tungs vermög en in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der 57-jährige Beschwerde führer ist seit vie len Jahren nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/80) . Eine Tätigkeit, die er unmittel bar wieder ausü ben könnte, ist nicht ersichtlich . Unter diesen Umständen ist eine Selbst eingli ederung nicht mehr zumutbar. Damit ist die Rentenherabsetzung zumindest so lange n icht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegnerin die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft und die sich dabei als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. 2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang en tsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage wei terhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszuge hen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 3 . 3 .1 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 3.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom
- Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 . Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00755 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
21. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander Advokaturbüro Christoph Anwander -Walser Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1 X.___ , geboren 1956, arbeitete zulet zt vom 1 2. April bis zum 2 7. Juli 1999 als Maler bei der Y.___ AG in Z.___ ( Urk. 8/12/1 ). Am 7. Februar 2000 meldete er sich wegen eines degenerativen Rückenleiden s, einer Diskushernie und eines
Cervicalsyndrom s bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Die IV-Stelle veranlasste bei der Klinik A.___ eine multidisziplinäre Begutacht ung (Expertise vom 1 9. April 200 1, Urk. 8/24) und sprach dem Versicherten m it Verfügu ng en vom 2 1. März 2002 mit Wirkung ab 1. August 2000 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 61 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 8/35). Am 2 0. November 2002 stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, im Namen von X.___ ein Rente nerhöhungsgesuch ( Urk. 8/38). Die IV-Stelle gab bei der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie in Z.___
ein Gutachten in Auftrag, das am 3. März 2003 erstattet wurde (Urk. 8/45) , und sprach dem Versicherten m it Verfügung vom 1 0. Juli 2003 mit Wir kung ab 1. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu ( Urk. 8/51).
In der Folge wurde der Rentena nspruch von X.___ anlässlich zweier von Amtes wegen durchgeführter Revision sverfahren
am 17. August 2005 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen
( Urk. 8/58) und – nach dem Umzug des Versicherten nach C.___
–
am 1 4. März 2011 von der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigt ( Urk. 8/72). 1.2
Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft tretende Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, lit . a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011) leitete die IV-Stelle am 1 1. November 2011 ein neuerliches Revision sverfahren ein ( Urk. 8/79) . Sie liess
einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 6. Novem ber 2011, Urk. 8 /80) erstellen, holte den Bericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 2. M ärz 2012 ( Urk. 8/85) ein und gab b eim I nstitut
E.___ ein polydisziplinäres Gut achten in Auftrag (Expertise vom 2 5. Februar 2013, Urk. 8/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbe scheid vom 1 2. April 2013, Urk. 8/98, und Einwand vom 2 6. Juni 2013, Urk. 8/104) hob die IV-Stelle die Rente von X.___ mit Verfügung vom 9. Juli 2013 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Als Begründung führte sie an, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verbessert habe und der Invaliditätsgrad lediglich noch 24 % betrage. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander -Walser, am 5. September 2013 B eschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1) : „ 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Juli 2013 sei aufzuheben und X.___ sei weiterhin eine ganze IV-Rente a uszurichten. %1. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 9. Ju l i 2013 sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz/Beschw erdegegnerin sei anzuweisen, X.___ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die bisherige Rente auszurichten. %1. Event uell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Be schwerdegegnerin zurückzu weisen; u nter Kosten- und Entschädigungsfolge . “
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abw eisung der Beschwerde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
1. 4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ul rich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Prakt isch bedeutet dies, dass aus ei ner medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschl ossen und damit ein entsprechen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
Dennoch hat die Rechtsprechung i n ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wie der) ausgewiesener Leis tungs fähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zuges prochen, bis mit Hilfe von medi zinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-e rwerblichen Massnahmen das theo retische Leistungspotential ausgeschöpf t werden kann. Es können im Ein zel fall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung ein er medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und m edizinisch zumutbaren Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass
die Ver wertung eines bestimmten Leistungsp otentials ohne vorgängige Durch führung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicher ten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. Septem ber 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen ). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 v om 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei vers i cherten Personen, die das 5 5. Alter s jahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zu lässig ist, wenn die Beschwerde gegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder ein zugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf. 2.
2.1
Der 1956 geborene Beschwer deführer hat te im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. Juli 2013 ( Urk.
2) das 5 7. Altersjahr be reits zurüc kgelegt und im Übrigen seit mehr als 10 Jahren (Urk. 8/51 ) eine ganze Invalidenrente bezogen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerd e geg nerin auch nicht geltend gema cht, dass sie vor der Rentenein stellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung konkret geprüft hätte. Sie stellte le diglich fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten des Instituts E.___ vom 2 5. Februar 2013 E. 6.7 aufgrund seiner ausgeprägten Krankheitsüberzeugung keine Moti vation für einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben habe ( Urk. 8/96/5).
Im Vor bescheid vom 1 2. April 2013 ( Urk. 8/98/2) und in der rentenaufhebenden Ver fügung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 2 S. 2) wies die Beschwerdegegnerin ihn darauf hin, dass er ein Gesuch einreichen könne, wenn er Interesse an einer Arbeitsvermittlung durch die Invalidenver sicherung habe. Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung von langjährigen Renten jedoch nicht Genüge g etan. Die Be schwerdegegnerin hätte sich vielmehr vor der Aufhebung der Invaliden rente vergewissern müssen , ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (zum Beispiel betreffend Eignung und Belastungs fähigkeit) und/oder die Durchfü hrung von Eingliederungsmassnah men im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungssch ritt zeitigt nur dort keine admi nistrativen Wei terungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbst eingliederung direkt zur rentenausschliessenden
arbeitsmarktlichen Ver wertbarkeit des Leis tungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungs fähigkeit kaum zusätzlichen Ein gliederungsbedarf nach sich zieht, vor all em wenn das hinzugewonnene Leis tungs vermög en in einer Tätig keit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bun desgerichts 9C_ 163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der 57-jährige Beschwerde führer
ist seit vie len Jahren nicht mehr erwerbstätig ( Urk. 8/80) . Eine Tätigkeit, die er unmittel bar wieder ausü ben könnte, ist nicht ersichtlich . Unter diesen Umständen ist eine Selbst eingli ederung
nicht mehr zumutbar.
Damit ist die Rentenherabsetzung zumindest so lange n icht gerechtfertigt, als die Be schwerdegegnerin die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers nicht geprüft und die sich dabei als unerlässlich herausstellenden Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. 2.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang en tsprechende Massnahmen unterlas sen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage wei terhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszuge hen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bishe rige ganze Rente hat. 3 . 3 .1
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen standslos. 3.2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3 .3
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 de s Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berück sichti gung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘6 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, vom 9. Juli 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Anwander unter Beilage des Doppels von Urk. 7 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl