Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit 1. Januar 2000 vollzeitlich als selbstständiger Informatiker (Urk. 6/ 4 Ziff. 5.4) . Ab 3. September 2014 wurde er krankgeschrieben (Urk. 6/13 S. 3) un d meldete sich am 17 . Juni 2015 (Urk. 6/4) unter Hinweis auf eine Herzoperation, eine Revision des Sternums, Herz /Kreis lauf leiden sowie Schmerzen des Thoraxlappens
bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte erwerbliche sowie
medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere ein e interdisziplinäre Begutachtung, welche von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ GmbH, durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. März 2017, Urk. 6/66 / 1-39) . In der Folge lehnte die IV-Stelle nach durch geführtem
Vo rbescheidverfahren (Urk. 6/69) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom
31. Juli 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte
am
13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte um Zusprache
einer 100 %igen Rente (S. 1). Die IV-Stelle beantragte am 6. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer de führer am 25. Oktober 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus,
der Beschwerde führer habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit innerhalb der ein jährigen Wartefrist wiedererlangt . Weder hätten sich im Rahmen der psychiatri schen und neurologischen Begutachtung Hinweise auf eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, noch hätten kognitive Beein trächtigungen festgestellt werden können (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Gutachter hätten ganz offensichtlich das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfasst. Er
leide an unüber windbaren starken Schmerzen .
Alle behandelnden Ärzte würden
eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1
Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie, Herzpraxis Binningen, stellte in seinem im Auftrag des Taggeldversicherers erstellten Gutachten
vom 30. März 2015 (Urk. 6/ 1 3 /7-18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): 1.
Koronare Dreigefässerkrankung mit Hau p t stammstenose St.n . dringlicher sechsfacher koronarer Revaskularisation (arterielle T-Graft-Versorgung) am 05.09.2014 Erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 78
%) Kardinal asymptomatischer Patient 2.
St.n . Sternumrevision mit Re-Osteosynthese bei Sternuminfekt am 09.10.2014 Persistierende erhebliche Thoraxschmerzen 3.
Unklares zusätzliches medizinisches Bild mit chronischer Epididymitis seit 2012 sowie wässerige Diarrhoe mit kol ikartigen Bauchschmerzen seit 2– 3 Mo naten Als Diagnose n ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: 1.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie, St.n . Nikotinkonsum 2.
Ausgeprägte Arteriosklerose der Aorta und der Beckenstrohmbahn Normale Duplexuntersuchung der Halsgefässe 9/14
Der Gutachter führte aus, die heutige Untersuchung inklusive Ruhe-EKG zeige keine Hinweise für ein erneutes koronares Geschehen, auf die Durchführung einer Fahrradergometrie habe er angesichts der eklatanten Schmerzsymptomatik und der somit zu vermutenden kaum verwertbaren Ergometrie verzichtet (S. 8) . Im Vordergrund stünden aber noch einige extrakardiale Probleme wie eine chroni sche Epididymitis seit 2012, die ebenfalls zu einer gewissen Schmerzsymptomatik beim Sitzen führ e . Hier sei a llerdings zu erwähnen, dass er, der B eschwerdeführer, im Jahr 2012 seine Arbeit noch 100 % habe durchführen können. Neu sei hinge gen eine gastrointestinale Problematik mit kolikartigen Schmerzen und Diarrhoe mit Eisenmangel und Schmerzen im Anusbereich (erneut beim Sitzen aufgetreten, was sicherlich zusätzlich zu einer gewissen Arbeitsunfähigkeit beitragen könne). Inwiefern dies allerding organisch erklärt und bedingt sei, könne er aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilen, hier wäre eine entsprechende spezial ärztliche, weitere Untersuchung bei persistierender Symptomatik sicherlich ange zeigt. Im Weiteren führte er aus, aufgrund der ischämischen Herzkrankheit alleine wäre der Explorand in seinem bisherigen Beruf als IT-Spezialist nach der Reha bilitation, das hiesse seit ca. Ende Dezember 2014, als zu 100 % arbeitsfähig anzu sehen . Hinzu gekommen seien nun allerdings unerwartete Komplikationen, wobei er als Kardiologe einzig die invalidisierenden Thoraxwandschmerzen nach der Re-Osteosynthese und Infekt des Sternums postoperativ nachvollziehen könne (S. 8) .
Sodann führte Dr. Z.___ aus, die Schmerzen im Bereich des Ster nums würden aktuell das Heben und Tragen von Lasten > 1 kg nicht erlauben, sodass der Beschwerdeführer aktuell für die selbstständige Berufstätigkeit aus diesem Grunde zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben sei. Die Prognose dieser Sternumschmerzen sei als eher ungünstig anzusehen, erfahrungsgemäss blieben chronische Schmerzzustände zurück, inwiefern dies in den nächsten Monaten besser n werde, bleibe abzuwarten (S. 8 f.). 3.2
In seinem Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/16) zuhanden der IV-Stelle
stellte Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, folgende Diagnose n mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Koronare Herzkrankheit - akutes Koronarsyndrom 3.9.2014 - 6 x ACBP 5.9.2014 - Sternumrevision mit Re-Osteosynthese 9.10.2014 - Rezidivieren de Scrotal -/Hodenschmerzen bei St .n . Epididymitis 2012 - Symptomatischer Eisenmangel 11.2.2015 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ (S. 1) : - Generalisierte Arteriosklerose - Vit D3-Mangel
Dr. A.___ führte aus, es bestünden sternale Schmerzen, welche zu einer reduzier ten Gewichtslimite führten, rasche Erschöpfung, Müdigkeit und Konzentrations schwierigkeiten unter Medikation (S. 2). Dem Beschwerdeführer
seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsan gepasster Tätigkeit keine A rbeiten zumutbar und sowohl das Konzentrationsver mögen a ls auch das Auffassungsvermögen seien durch die Opiate eingeschränkt. Zusätzlich sei auch die Belastbarkeit durch den Schmerz und die Opiate einge schränkt, die Anpassungsfähigkeit dahingegen uneingeschränkt (S. 5). 3 .3 3. 3 .1
Die für das Gutachten der MEDAS Y.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, Fach arzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, stellten in ihrem Gutach ten vom 8. März 2017 (Urk. 6/66/ 1- 39) keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17) : - Probleme mit Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 - koronare Herzkrankheit mit - Status nach akutem Koronarsyndrom a nfangs September 2014 - Status nach Thorakotomie und 6-facher Myokardrevaskularisation am 5.9.2014 - St.n . Sternotomie -Infekt mit Sternum Revision und Re-Osteosynthese 9.10.2014 - persistierende sternale Schmerzen ohne klinisch anatomisches Korrelat (negatives Infektszintigramm) - persistierende anamnestische Zervikobrachialgien rechts, Lumbalgien mit Ausstrahlung rechts - Prae -Adipositas (BMI 26.2) - Nikotinabusus von ca. 30 PY (aktuell reduziert) - Rezidivierende Beschwerden im urologischen Bereich (Epididym it is) - St.n . Epididymitis, Spermatocele 2012 (aktuell nur bei Druck, ohne pathologisch anatomisches Korrelat) - St.n . Mittellappen-Pneumonie (vor 2/2015) - Rezidivierende Beschwerden im Nasennebenhöhlen-Bereich - Interkurrent antibiotisch behandelt - St.n . «symptomatischem» Eisenmangel, Vit . D3-Mangel Feb. 2015 - St.n . Coloskopie ca. 2012 (unauffällig) 3. 3 .2
Der beurteilende Kardiologe konstatierte, bei bekannter koronarer Herzkrankheit
(KHK) mit Status nach 6-fach-ACB-Operation im September 2014, ein sehr gutes Resultat dieser Operation ohne Hinweise auf eine Progredienz der KHK. Aus rein kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 39). In chirurgischer Hinsicht wurde ausgeführt, aus objektiver Sicht seien vor allem die sternalen Beschwerden resp ektive Schmerzen einschränkend, Skala 7 bis 8, Spitzen bis 9 . D ies sei während dem jetzigen Interview schwer nachvollziehbar, der Versicherte sei sehr redegewandt, auch während der ganzen Befragung und Untersuchung kein schmerzverzerrtes Gesicht, der Gutachter habe nie den Ein druck gehabt, dass hier tatsächlich erhebliche Schmerzen vorhanden seien, schon gar nicht in diesem Ausmass (VAS 7 bis 8). Die Arbeitsfähigkei ten seien sicher reduziert respektive es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Herzope ration bis nach der Reosteosynthese, danach könne auch in den Akten keine sichere Pathologie mehr nachgewiesen werden, die Entzündungszeichen hätten sich normalisiert gehabt. Der Versicherte sei weder in der Sitz- noch in der Geh dauer eingeschränkt . Der Beruf als Informatiker sollte aus dieser Sicht uneinge schränkt möglich sein (S. 26). Der zuständige Neurologe hielt fest, es lasse sich aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit versicherungs-medizinischer Relevanz erfassen, welche die Arbeits fähigkeit in der angestammten oder auch in leidensadaptierter sonstiger Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Auch bezüglich der Aktenlage la sse sich retrospektiv keine primär neurologische Ursache für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit oder Teilarbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen eruieren (S. 38). Der Allgemeinmediziner führte aus, die Prae -Adipositas habe keine Aus wirkun gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemein medizinischer-haus ärztlicher Sicht könnten Schmerzen im Bereich des Sternums ohne objektivier bare Zeichen dadurch nicht verstärkt werden; lediglich Ein schränkungen bei höherer Kraftanwendung der Arme würden erwartet werde n können. Eisen- und Vitamin D-M angel seien problemlos substituierbar; Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Die interkurrenten Luftwegsin fekte (anamnestisch im Bereich der Nasennebenhöhlen) mit interkurrenten Anti biotika-Therapien hätten keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Die aktuell subjektiv auf 2014 datierte Mittellappen-Pneumonie sei in den Akten jedoch in einem Bericht von Februar 2015 nur anam nestisch zitiert und nicht datiert; sie habe keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge (S. 12) . Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut; dies sei auch eine wichtige Voraussetzung für die selbst st ändige Tätigkeit. Dabei kämen dem Versicherten auch seine anankasti schen Wese nszüge zugute. Der Versicherte könne gut planen und strukturieren. Dies sei auch in seinem Tagesablauf in ausreichendem Masse erkennbar. Gegen wärtig ersch ie nen jedoch wegen seiner Gesamtsituation die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. An seinen fachlichen Kompetenzen könnten keine Zweifel bestehen; der Versicherte habe über seine Arbeit mit grossem Interesse und Engagement berichtet, dies bestätige auch sein bisheriger wirtschaftlicher Erfolg. Zeitweise könnten bei ihm Schwierigkeiten im Rahmen von schwerw iegenden Entscheidungen bestehe n, die Durchhaltefähigkeit sei noch leicht reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten bestehe zwar, finde gegenwärtig wohl aber zu wenig statt. Der Versicherte sei im Stande, Haushalts arbeiten zu erledigen, sich selbst eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Ver kehrsfähigkeit seien nicht reduziert. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens seien nur diejenigen Kontextfaktoren berücksichtigt worden, die einen engen Bezug zum Gesundheitsproblem auf wiesen. Insofern könnten jedoch spezielle Kontextfaktoren (Entwöhnung von der körperlichen Arbeit, Arbeitsplatz, Beziehung) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Ich-Stärke sei ausreichend, das beschriebene Zustandsbild sei behandelbar, und trotz vorhandener psychosozialer Konflikte sei es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zumutbar, wieder eine Tätigkeit im vollen Umfang aufzu nehmen (in angestammter Tätigkeit oder in einer angepassten Verweistätigkeit, S.
33). 3. 3 .3
Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, dass aus kardiologischer, neuro logischer und allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht seien lediglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Dies resultiere nicht in einer relevanten Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 %. Aus chirurgischer Sicht sei der Versicherte mindestens bis passager mittelschwer belastbar; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbst ständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 18). 3. 3 . 4
In therapeutischer Hinsicht wiesen die Experten schliesslich darauf hin, dass wegen der angegebenen Ängste durchaus eine Gesprächstherapie zu r situativen Ermutigung und Stabilisierung sinnvoll wäre, gegebenenfalls auch ein Einsatz von Psychopharmaka. Eine medizinische Trainingstherapie sei sicher sinnvoll, diese soll t e in Eigenregie auf Motivation des Versicherten erfolgen (S.
18) . 3. 4
Dr.
A.___ führte am 9. Juni 2017 (Urk. 3/3) aus, die Schmerzen seien unter ande rem mit hochdosierten Opiaten über lange Zeit behandelt worden. Auch jetzt seien noch täglich Schmerzmittel im Einsatz, jedoch geringer dosiert. Die Kom bination aus Schmerzen und Medikamenten habe im Verlauf zu allgemeiner Schwäche und Konzentrationsminderung und einer dokumentierten Dekondi tionierung (Ergometrie max. Leistung von 100 Watt) geführt. Der Beschwerde führer sei im Rahmen dieser Schmerzsituation auch durch einen ausgewiesenen Schmerztherapeuten (Dr. med. G.___) beurteilt und behandelt worden . Leider habe die etablierte Therapie keine wesentliche Linderung der Beschwerden gebracht. Auch eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. H.___, Klinik I.___, habe keine neuen Hinweise und die Therapie keine Besserung gebracht. Als Hausarzt, welcher den Beschwerdeführer seit dem
3.
September
2014 regelmässig in seiner Sprechstunde sehe und behandle, sei er sehr erstaunt, dass die IV über die Gutachterstelle MEDAS entscheide, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und der Beschwerdeführer ab dem März 2015 zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Dies widerspreche seiner Beurteilung und er habe ihn zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das MEDAS- Gutachten als für die strittigen Belange umfassend erweist und auf den
notwendigen Untersuchungen in
kardiolo gischer, allgemein-internistischer, psychiatrischer, chirurgischer sowie neurologischer Sicht basiert. Die Gutachter setzten sich detailliert mit de n vom Versicherten geklagten Beschwerde n auseinander und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten
vor, wobei sie i nsbesondere in der Darle gung der Anamnese ausführlichen Bezug darauf nahmen . Die medizinischen Zusammenhänge w u rden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen . In diesem Sinne ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gut achter angesichts eines fehlenden klinischen Korrelats, welche s die vor getragenen Beschwerden erklären könnte, keine die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers mindernde Diagnose stell t en und demgemäss auf eine volle Arbeitsfähig k eit des Beschwerdeführers schlo ssen. Das Gutachten der MEDAS Y.___ entspricht somit den paxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3) . 4.2
Die abweichende Einschätzung von Dr. Z.___ vermag die Schluss folgerungen der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen. So bestätigte er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätig keit aufgrund der ischämischen Herzkrankheit und begründete sein Arbeits unfä higkeitsattest einzig mit den Thoraxwandschmerzen . Hierfür konnte er indes kein organisches Korrelat nennen oder Umstände bezeichnen, die die Schmerzen erklären könnten.
Auch Dr. A.___ legte keine objektivierbare Pathologie für die geklagten Schmer zen dar und schloss einzig aufgrund der subjektiven Klagen sowie Einschränkun gen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens - bei Medika menten ge brauch - auf eine Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der von Dr. A.___ erwähnten Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 6/ 15/ 12-13) hatte sich noch eine Rötung der Sternotomie sowie der Umgebung gefunden. Diese verschwand in der Folge, denn die MEDAS-Gutachter berichteten von einem negativen Infekt szinti gramm (E.
3.3.1) und ersahen - wie sämtliche übrigen Ärzte - keine Anhalts punkte für eine objektivierbare Pathologie, welche das Schmerzerleben auslösen könnte. Demge mäss leuchten die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gut achter ein, wonach kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit zu ersehen ist, denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nach der Rechtsprechung nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Das ist vor liegend nicht der Fall.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beur tei lung voll belastbar und in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt ein satzfähig ist. Der Empfehlung einer wechselbelastenden Arbeit kann in der Tätig keit als selbstständiger Informatiker nachgelebt werden, kann doch ein Wechsel zwischen dem Stehen und Sitzen - namentlich durch geeignete Büro lösungen - eingerichtet werden. Bei zwei Mitarbeitern besteht auch die Möglich keit, das Tragen schwerer Gegenstände zu umgehen (vgl. Urk. 6/66 S. 20). 4. 3
Der Beschwerdeführer kritisierte das MEDAS-Gutachten und berief sich auf den Umstand, im Zeitpunkt der Beurteilung grosse Mengen an hochdosierten Opiate n zu sich genommen zu haben (Urk. 6/71). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern die aktuelle Medikation bekannt war (Urk. 6/66, S. 9, 24, 30, 35) und berücksichtigt worden ist. Dennoch konnte n während einer Begut ach tungsdauer von 2.5 Stunden keine Hinweise für Müdigkeit, Ermüd barkeit oder für eine Störung der Konzentration oder Merkfähigkeit b eobachtet werden (Urk.
6/66 S. 38). Bei dieser Ausgangslage kann auch unter diesem Titel nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auch eine allfällige Dekonditionierung aufgrund der Medikamenteneinnahme (E. 3.4) führt nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern wäre therapeutisch anzugehen. 4. 4
Damit ergib t sich, dass das MEDAS-Gutachte n beweiskräftig ist. Der Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Eine Einkommensbusse resultiert nicht und damit auch kein Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00 .-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführe r aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit 1. Januar 2000 vollzeitlich als selbstständiger Informatiker (Urk. 6/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus,
der Beschwerde führer habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit innerhalb der ein jährigen Wartefrist wiedererlangt . Weder hätten sich im Rahmen der psychiatri schen und neurologischen Begutachtung Hinweise auf eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, noch hätten kognitive Beein trächtigungen festgestellt werden können (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Gutachter hätten ganz offensichtlich das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfasst. Er
leide an unüber windbaren starken Schmerzen .
Alle behandelnden Ärzte würden
eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1
Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie, Herzpraxis Binningen, stellte in seinem im Auftrag des Taggeldversicherers erstellten Gutachten
vom 30. März 2015 (Urk. 6/ 1 3 /7-18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): 1.
Koronare Dreigefässerkrankung mit Hau p t stammstenose St.n . dringlicher sechsfacher koronarer Revaskularisation (arterielle T-Graft-Versorgung) am 05.09.2014 Erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 78
%) Kardinal asymptomatischer Patient 2.
St.n . Sternumrevision mit Re-Osteosynthese bei Sternuminfekt am 09.10.2014 Persistierende erhebliche Thoraxschmerzen 3.
Unklares zusätzliches medizinisches Bild mit chronischer Epididymitis seit 2012 sowie wässerige Diarrhoe mit kol ikartigen Bauchschmerzen seit 2– 3 Mo naten Als Diagnose n ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: 1.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie, St.n . Nikotinkonsum 2.
Ausgeprägte Arteriosklerose der Aorta und der Beckenstrohmbahn Normale Duplexuntersuchung der Halsgefässe 9/14
Der Gutachter führte aus, die heutige Untersuchung inklusive Ruhe-EKG zeige keine Hinweise für ein erneutes koronares Geschehen, auf die Durchführung einer Fahrradergometrie habe er angesichts der eklatanten Schmerzsymptomatik und der somit zu vermutenden kaum verwertbaren Ergometrie verzichtet (S.
E. 4 Ziff. 5.4) . Ab 3. September 2014 wurde er krankgeschrieben (Urk. 6/13 S. 3) un d meldete sich am 17 . Juni 2015 (Urk. 6/4) unter Hinweis auf eine Herzoperation, eine Revision des Sternums, Herz /Kreis lauf leiden sowie Schmerzen des Thoraxlappens
bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte erwerbliche sowie
medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere ein e interdisziplinäre Begutachtung, welche von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ GmbH, durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. März 2017, Urk. 6/66 / 1-39) . In der Folge lehnte die IV-Stelle nach durch geführtem
Vo rbescheidverfahren (Urk. 6/69) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom
31. Juli 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte
am
13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte um Zusprache
einer 100 %igen Rente (S. 1). Die IV-Stelle beantragte am 6. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer de führer am 25. Oktober 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass sich das MEDAS- Gutachten als für die strittigen Belange umfassend erweist und auf den
notwendigen Untersuchungen in
kardiolo gischer, allgemein-internistischer, psychiatrischer, chirurgischer sowie neurologischer Sicht basiert. Die Gutachter setzten sich detailliert mit de n vom Versicherten geklagten Beschwerde n auseinander und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten
vor, wobei sie i nsbesondere in der Darle gung der Anamnese ausführlichen Bezug darauf nahmen . Die medizinischen Zusammenhänge w u rden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen . In diesem Sinne ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gut achter angesichts eines fehlenden klinischen Korrelats, welche s die vor getragenen Beschwerden erklären könnte, keine die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers mindernde Diagnose stell t en und demgemäss auf eine volle Arbeitsfähig k eit des Beschwerdeführers schlo ssen. Das Gutachten der MEDAS Y.___ entspricht somit den paxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3) .
E. 4.2 Die abweichende Einschätzung von Dr. Z.___ vermag die Schluss folgerungen der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen. So bestätigte er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätig keit aufgrund der ischämischen Herzkrankheit und begründete sein Arbeits unfä higkeitsattest einzig mit den Thoraxwandschmerzen . Hierfür konnte er indes kein organisches Korrelat nennen oder Umstände bezeichnen, die die Schmerzen erklären könnten.
Auch Dr. A.___ legte keine objektivierbare Pathologie für die geklagten Schmer zen dar und schloss einzig aufgrund der subjektiven Klagen sowie Einschränkun gen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens - bei Medika menten ge brauch - auf eine Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der von Dr. A.___ erwähnten Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 6/ 15/ 12-13) hatte sich noch eine Rötung der Sternotomie sowie der Umgebung gefunden. Diese verschwand in der Folge, denn die MEDAS-Gutachter berichteten von einem negativen Infekt szinti gramm (E.
3.3.1) und ersahen - wie sämtliche übrigen Ärzte - keine Anhalts punkte für eine objektivierbare Pathologie, welche das Schmerzerleben auslösen könnte. Demge mäss leuchten die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gut achter ein, wonach kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit zu ersehen ist, denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nach der Rechtsprechung nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Das ist vor liegend nicht der Fall.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beur tei lung voll belastbar und in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt ein satzfähig ist. Der Empfehlung einer wechselbelastenden Arbeit kann in der Tätig keit als selbstständiger Informatiker nachgelebt werden, kann doch ein Wechsel zwischen dem Stehen und Sitzen - namentlich durch geeignete Büro lösungen - eingerichtet werden. Bei zwei Mitarbeitern besteht auch die Möglich keit, das Tragen schwerer Gegenstände zu umgehen (vgl. Urk. 6/66 S. 20). 4. 3
Der Beschwerdeführer kritisierte das MEDAS-Gutachten und berief sich auf den Umstand, im Zeitpunkt der Beurteilung grosse Mengen an hochdosierten Opiate n zu sich genommen zu haben (Urk. 6/71). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern die aktuelle Medikation bekannt war (Urk. 6/66, S. 9, 24, 30, 35) und berücksichtigt worden ist. Dennoch konnte n während einer Begut ach tungsdauer von 2.5 Stunden keine Hinweise für Müdigkeit, Ermüd barkeit oder für eine Störung der Konzentration oder Merkfähigkeit b eobachtet werden (Urk.
6/66 S. 38). Bei dieser Ausgangslage kann auch unter diesem Titel nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auch eine allfällige Dekonditionierung aufgrund der Medikamenteneinnahme (E. 3.4) führt nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern wäre therapeutisch anzugehen. 4. 4
Damit ergib t sich, dass das MEDAS-Gutachte n beweiskräftig ist. Der Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Eine Einkommensbusse resultiert nicht und damit auch kein Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00 .-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführe r aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
E. 8 f.). 3.2
In seinem Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/16) zuhanden der IV-Stelle
stellte Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, folgende Diagnose n mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Koronare Herzkrankheit - akutes Koronarsyndrom 3.9.2014 - 6 x ACBP 5.9.2014 - Sternumrevision mit Re-Osteosynthese 9.10.2014 - Rezidivieren de Scrotal -/Hodenschmerzen bei St .n . Epididymitis 2012 - Symptomatischer Eisenmangel 11.2.2015 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ (S. 1) : - Generalisierte Arteriosklerose - Vit D3-Mangel
Dr. A.___ führte aus, es bestünden sternale Schmerzen, welche zu einer reduzier ten Gewichtslimite führten, rasche Erschöpfung, Müdigkeit und Konzentrations schwierigkeiten unter Medikation (S. 2). Dem Beschwerdeführer
seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsan gepasster Tätigkeit keine A rbeiten zumutbar und sowohl das Konzentrationsver mögen a ls auch das Auffassungsvermögen seien durch die Opiate eingeschränkt. Zusätzlich sei auch die Belastbarkeit durch den Schmerz und die Opiate einge schränkt, die Anpassungsfähigkeit dahingegen uneingeschränkt (S. 5). 3 .3 3. 3 .1
Die für das Gutachten der MEDAS Y.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, Fach arzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, stellten in ihrem Gutach ten vom 8. März 2017 (Urk. 6/66/ 1- 39) keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17) : - Probleme mit Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 - koronare Herzkrankheit mit - Status nach akutem Koronarsyndrom a nfangs September 2014 - Status nach Thorakotomie und 6-facher Myokardrevaskularisation am 5.9.2014 - St.n . Sternotomie -Infekt mit Sternum Revision und Re-Osteosynthese 9.10.2014 - persistierende sternale Schmerzen ohne klinisch anatomisches Korrelat (negatives Infektszintigramm) - persistierende anamnestische Zervikobrachialgien rechts, Lumbalgien mit Ausstrahlung rechts - Prae -Adipositas (BMI 26.2) - Nikotinabusus von ca. 30 PY (aktuell reduziert) - Rezidivierende Beschwerden im urologischen Bereich (Epididym it is) - St.n . Epididymitis, Spermatocele 2012 (aktuell nur bei Druck, ohne pathologisch anatomisches Korrelat) - St.n . Mittellappen-Pneumonie (vor 2/2015) - Rezidivierende Beschwerden im Nasennebenhöhlen-Bereich - Interkurrent antibiotisch behandelt - St.n . «symptomatischem» Eisenmangel, Vit . D3-Mangel Feb. 2015 - St.n . Coloskopie ca. 2012 (unauffällig) 3. 3 .2
Der beurteilende Kardiologe konstatierte, bei bekannter koronarer Herzkrankheit
(KHK) mit Status nach 6-fach-ACB-Operation im September 2014, ein sehr gutes Resultat dieser Operation ohne Hinweise auf eine Progredienz der KHK. Aus rein kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 39). In chirurgischer Hinsicht wurde ausgeführt, aus objektiver Sicht seien vor allem die sternalen Beschwerden resp ektive Schmerzen einschränkend, Skala 7 bis 8, Spitzen bis 9 . D ies sei während dem jetzigen Interview schwer nachvollziehbar, der Versicherte sei sehr redegewandt, auch während der ganzen Befragung und Untersuchung kein schmerzverzerrtes Gesicht, der Gutachter habe nie den Ein druck gehabt, dass hier tatsächlich erhebliche Schmerzen vorhanden seien, schon gar nicht in diesem Ausmass (VAS 7 bis 8). Die Arbeitsfähigkei ten seien sicher reduziert respektive es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Herzope ration bis nach der Reosteosynthese, danach könne auch in den Akten keine sichere Pathologie mehr nachgewiesen werden, die Entzündungszeichen hätten sich normalisiert gehabt. Der Versicherte sei weder in der Sitz- noch in der Geh dauer eingeschränkt . Der Beruf als Informatiker sollte aus dieser Sicht uneinge schränkt möglich sein (S. 26). Der zuständige Neurologe hielt fest, es lasse sich aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit versicherungs-medizinischer Relevanz erfassen, welche die Arbeits fähigkeit in der angestammten oder auch in leidensadaptierter sonstiger Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Auch bezüglich der Aktenlage la sse sich retrospektiv keine primär neurologische Ursache für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit oder Teilarbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen eruieren (S. 38). Der Allgemeinmediziner führte aus, die Prae -Adipositas habe keine Aus wirkun gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemein medizinischer-haus ärztlicher Sicht könnten Schmerzen im Bereich des Sternums ohne objektivier bare Zeichen dadurch nicht verstärkt werden; lediglich Ein schränkungen bei höherer Kraftanwendung der Arme würden erwartet werde n können. Eisen- und Vitamin D-M angel seien problemlos substituierbar; Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Die interkurrenten Luftwegsin fekte (anamnestisch im Bereich der Nasennebenhöhlen) mit interkurrenten Anti biotika-Therapien hätten keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Die aktuell subjektiv auf 2014 datierte Mittellappen-Pneumonie sei in den Akten jedoch in einem Bericht von Februar 2015 nur anam nestisch zitiert und nicht datiert; sie habe keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge (S. 12) . Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut; dies sei auch eine wichtige Voraussetzung für die selbst st ändige Tätigkeit. Dabei kämen dem Versicherten auch seine anankasti schen Wese nszüge zugute. Der Versicherte könne gut planen und strukturieren. Dies sei auch in seinem Tagesablauf in ausreichendem Masse erkennbar. Gegen wärtig ersch ie nen jedoch wegen seiner Gesamtsituation die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. An seinen fachlichen Kompetenzen könnten keine Zweifel bestehen; der Versicherte habe über seine Arbeit mit grossem Interesse und Engagement berichtet, dies bestätige auch sein bisheriger wirtschaftlicher Erfolg. Zeitweise könnten bei ihm Schwierigkeiten im Rahmen von schwerw iegenden Entscheidungen bestehe n, die Durchhaltefähigkeit sei noch leicht reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten bestehe zwar, finde gegenwärtig wohl aber zu wenig statt. Der Versicherte sei im Stande, Haushalts arbeiten zu erledigen, sich selbst eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Ver kehrsfähigkeit seien nicht reduziert. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens seien nur diejenigen Kontextfaktoren berücksichtigt worden, die einen engen Bezug zum Gesundheitsproblem auf wiesen. Insofern könnten jedoch spezielle Kontextfaktoren (Entwöhnung von der körperlichen Arbeit, Arbeitsplatz, Beziehung) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Ich-Stärke sei ausreichend, das beschriebene Zustandsbild sei behandelbar, und trotz vorhandener psychosozialer Konflikte sei es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zumutbar, wieder eine Tätigkeit im vollen Umfang aufzu nehmen (in angestammter Tätigkeit oder in einer angepassten Verweistätigkeit, S.
33). 3. 3 .3
Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, dass aus kardiologischer, neuro logischer und allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht seien lediglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Dies resultiere nicht in einer relevanten Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 %. Aus chirurgischer Sicht sei der Versicherte mindestens bis passager mittelschwer belastbar; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbst ständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 18). 3. 3 . 4
In therapeutischer Hinsicht wiesen die Experten schliesslich darauf hin, dass wegen der angegebenen Ängste durchaus eine Gesprächstherapie zu r situativen Ermutigung und Stabilisierung sinnvoll wäre, gegebenenfalls auch ein Einsatz von Psychopharmaka. Eine medizinische Trainingstherapie sei sicher sinnvoll, diese soll t e in Eigenregie auf Motivation des Versicherten erfolgen (S.
18) . 3. 4
Dr.
A.___ führte am 9. Juni 2017 (Urk. 3/3) aus, die Schmerzen seien unter ande rem mit hochdosierten Opiaten über lange Zeit behandelt worden. Auch jetzt seien noch täglich Schmerzmittel im Einsatz, jedoch geringer dosiert. Die Kom bination aus Schmerzen und Medikamenten habe im Verlauf zu allgemeiner Schwäche und Konzentrationsminderung und einer dokumentierten Dekondi tionierung (Ergometrie max. Leistung von 100 Watt) geführt. Der Beschwerde führer sei im Rahmen dieser Schmerzsituation auch durch einen ausgewiesenen Schmerztherapeuten (Dr. med. G.___) beurteilt und behandelt worden . Leider habe die etablierte Therapie keine wesentliche Linderung der Beschwerden gebracht. Auch eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. H.___, Klinik I.___, habe keine neuen Hinweise und die Therapie keine Besserung gebracht. Als Hausarzt, welcher den Beschwerdeführer seit dem
3.
September
2014 regelmässig in seiner Sprechstunde sehe und behandle, sei er sehr erstaunt, dass die IV über die Gutachterstelle MEDAS entscheide, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und der Beschwerdeführer ab dem März 2015 zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Dies widerspreche seiner Beurteilung und er habe ihn zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00980
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom
9. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit 1. Januar 2000 vollzeitlich als selbstständiger Informatiker (Urk. 6/ 4 Ziff. 5.4) . Ab 3. September 2014 wurde er krankgeschrieben (Urk. 6/13 S. 3) un d meldete sich am 17 . Juni 2015 (Urk. 6/4) unter Hinweis auf eine Herzoperation, eine Revision des Sternums, Herz /Kreis lauf leiden sowie Schmerzen des Thoraxlappens
bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, tätigte erwerbliche sowie
medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere ein e interdisziplinäre Begutachtung, welche von der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ GmbH, durchgeführt wurde (Gutachten vom 8. März 2017, Urk. 6/66 / 1-39) . In der Folge lehnte die IV-Stelle nach durch geführtem
Vo rbescheidverfahren (Urk. 6/69) den Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom
31. Juli 2017 (Urk. 2) ab. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte
am
13. September 2017 (Urk. 1) Beschwerde und ersuchte um Zusprache
einer 100 %igen Rente (S. 1). Die IV-Stelle beantragte am 6. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwer de führer am 25. Oktober 2017 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus,
der Beschwerde führer habe seine vollständige Arbeitsfähigkeit innerhalb der ein jährigen Wartefrist wiedererlangt . Weder hätten sich im Rahmen der psychiatri schen und neurologischen Begutachtung Hinweise auf eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, noch hätten kognitive Beein trächtigungen festgestellt werden können (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt dagegen, die Gutachter hätten ganz offensichtlich das Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht erfasst. Er
leide an unüber windbaren starken Schmerzen .
Alle behandelnden Ärzte würden
eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1
Dr. med. Z.___, FMH Kardiologie, Herzpraxis Binningen, stellte in seinem im Auftrag des Taggeldversicherers erstellten Gutachten
vom 30. März 2015 (Urk. 6/ 1 3 /7-18) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): 1.
Koronare Dreigefässerkrankung mit Hau p t stammstenose St.n . dringlicher sechsfacher koronarer Revaskularisation (arterielle T-Graft-Versorgung) am 05.09.2014 Erhaltene linksventrikuläre Funktion (EF 78
%) Kardinal asymptomatischer Patient 2.
St.n . Sternumrevision mit Re-Osteosynthese bei Sternuminfekt am 09.10.2014 Persistierende erhebliche Thoraxschmerzen 3.
Unklares zusätzliches medizinisches Bild mit chronischer Epididymitis seit 2012 sowie wässerige Diarrhoe mit kol ikartigen Bauchschmerzen seit 2– 3 Mo naten Als Diagnose n ohne Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: 1.
Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Dyslipidämie, St.n . Nikotinkonsum 2.
Ausgeprägte Arteriosklerose der Aorta und der Beckenstrohmbahn Normale Duplexuntersuchung der Halsgefässe 9/14
Der Gutachter führte aus, die heutige Untersuchung inklusive Ruhe-EKG zeige keine Hinweise für ein erneutes koronares Geschehen, auf die Durchführung einer Fahrradergometrie habe er angesichts der eklatanten Schmerzsymptomatik und der somit zu vermutenden kaum verwertbaren Ergometrie verzichtet (S. 8) . Im Vordergrund stünden aber noch einige extrakardiale Probleme wie eine chroni sche Epididymitis seit 2012, die ebenfalls zu einer gewissen Schmerzsymptomatik beim Sitzen führ e . Hier sei a llerdings zu erwähnen, dass er, der B eschwerdeführer, im Jahr 2012 seine Arbeit noch 100 % habe durchführen können. Neu sei hinge gen eine gastrointestinale Problematik mit kolikartigen Schmerzen und Diarrhoe mit Eisenmangel und Schmerzen im Anusbereich (erneut beim Sitzen aufgetreten, was sicherlich zusätzlich zu einer gewissen Arbeitsunfähigkeit beitragen könne). Inwiefern dies allerding organisch erklärt und bedingt sei, könne er aufgrund der heutigen Untersuchung nicht beurteilen, hier wäre eine entsprechende spezial ärztliche, weitere Untersuchung bei persistierender Symptomatik sicherlich ange zeigt. Im Weiteren führte er aus, aufgrund der ischämischen Herzkrankheit alleine wäre der Explorand in seinem bisherigen Beruf als IT-Spezialist nach der Reha bilitation, das hiesse seit ca. Ende Dezember 2014, als zu 100 % arbeitsfähig anzu sehen . Hinzu gekommen seien nun allerdings unerwartete Komplikationen, wobei er als Kardiologe einzig die invalidisierenden Thoraxwandschmerzen nach der Re-Osteosynthese und Infekt des Sternums postoperativ nachvollziehen könne (S. 8) .
Sodann führte Dr. Z.___ aus, die Schmerzen im Bereich des Ster nums würden aktuell das Heben und Tragen von Lasten > 1 kg nicht erlauben, sodass der Beschwerdeführer aktuell für die selbstständige Berufstätigkeit aus diesem Grunde zu 100 % arbeitsunfähig zu schreiben sei. Die Prognose dieser Sternumschmerzen sei als eher ungünstig anzusehen, erfahrungsgemäss blieben chronische Schmerzzustände zurück, inwiefern dies in den nächsten Monaten besser n werde, bleibe abzuwarten (S. 8 f.). 3.2
In seinem Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 6/16) zuhanden der IV-Stelle
stellte Hausarzt Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, folgende Diagnose n mit Auswir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Koronare Herzkrankheit - akutes Koronarsyndrom 3.9.2014 - 6 x ACBP 5.9.2014 - Sternumrevision mit Re-Osteosynthese 9.10.2014 - Rezidivieren de Scrotal -/Hodenschmerzen bei St .n . Epididymitis 2012 - Symptomatischer Eisenmangel 11.2.2015 Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. A.___ (S. 1) : - Generalisierte Arteriosklerose - Vit D3-Mangel
Dr. A.___ führte aus, es bestünden sternale Schmerzen, welche zu einer reduzier ten Gewichtslimite führten, rasche Erschöpfung, Müdigkeit und Konzentrations schwierigkeiten unter Medikation (S. 2). Dem Beschwerdeführer
seien unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsan gepasster Tätigkeit keine A rbeiten zumutbar und sowohl das Konzentrationsver mögen a ls auch das Auffassungsvermögen seien durch die Opiate eingeschränkt. Zusätzlich sei auch die Belastbarkeit durch den Schmerz und die Opiate einge schränkt, die Anpassungsfähigkeit dahingegen uneingeschränkt (S. 5). 3 .3 3. 3 .1
Die für das Gutachten der MEDAS Y.___ verantwortlich zeichnenden Ärzte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. D.___, Fach arzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Sportmedizin FMH, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie FMH, stellten in ihrem Gutach ten vom 8. März 2017 (Urk. 6/66/ 1- 39) keine Diagnosen mit Rele vanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 17). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17) : - Probleme mit Bezug auf die Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung Z73 - koronare Herzkrankheit mit - Status nach akutem Koronarsyndrom a nfangs September 2014 - Status nach Thorakotomie und 6-facher Myokardrevaskularisation am 5.9.2014 - St.n . Sternotomie -Infekt mit Sternum Revision und Re-Osteosynthese 9.10.2014 - persistierende sternale Schmerzen ohne klinisch anatomisches Korrelat (negatives Infektszintigramm) - persistierende anamnestische Zervikobrachialgien rechts, Lumbalgien mit Ausstrahlung rechts - Prae -Adipositas (BMI 26.2) - Nikotinabusus von ca. 30 PY (aktuell reduziert) - Rezidivierende Beschwerden im urologischen Bereich (Epididym it is) - St.n . Epididymitis, Spermatocele 2012 (aktuell nur bei Druck, ohne pathologisch anatomisches Korrelat) - St.n . Mittellappen-Pneumonie (vor 2/2015) - Rezidivierende Beschwerden im Nasennebenhöhlen-Bereich - Interkurrent antibiotisch behandelt - St.n . «symptomatischem» Eisenmangel, Vit . D3-Mangel Feb. 2015 - St.n . Coloskopie ca. 2012 (unauffällig) 3. 3 .2
Der beurteilende Kardiologe konstatierte, bei bekannter koronarer Herzkrankheit
(KHK) mit Status nach 6-fach-ACB-Operation im September 2014, ein sehr gutes Resultat dieser Operation ohne Hinweise auf eine Progredienz der KHK. Aus rein kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig (S. 39). In chirurgischer Hinsicht wurde ausgeführt, aus objektiver Sicht seien vor allem die sternalen Beschwerden resp ektive Schmerzen einschränkend, Skala 7 bis 8, Spitzen bis 9 . D ies sei während dem jetzigen Interview schwer nachvollziehbar, der Versicherte sei sehr redegewandt, auch während der ganzen Befragung und Untersuchung kein schmerzverzerrtes Gesicht, der Gutachter habe nie den Ein druck gehabt, dass hier tatsächlich erhebliche Schmerzen vorhanden seien, schon gar nicht in diesem Ausmass (VAS 7 bis 8). Die Arbeitsfähigkei ten seien sicher reduziert respektive es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab der Herzope ration bis nach der Reosteosynthese, danach könne auch in den Akten keine sichere Pathologie mehr nachgewiesen werden, die Entzündungszeichen hätten sich normalisiert gehabt. Der Versicherte sei weder in der Sitz- noch in der Geh dauer eingeschränkt . Der Beruf als Informatiker sollte aus dieser Sicht uneinge schränkt möglich sein (S. 26). Der zuständige Neurologe hielt fest, es lasse sich aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit versicherungs-medizinischer Relevanz erfassen, welche die Arbeits fähigkeit in der angestammten oder auch in leidensadaptierter sonstiger Tätigkeit beeinträchtigen könnte. Auch bezüglich der Aktenlage la sse sich retrospektiv keine primär neurologische Ursache für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit oder Teilarbeitsunfähigkeit aus neurologischen Gründen eruieren (S. 38). Der Allgemeinmediziner führte aus, die Prae -Adipositas habe keine Aus wirkun gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus allgemein medizinischer-haus ärztlicher Sicht könnten Schmerzen im Bereich des Sternums ohne objektivier bare Zeichen dadurch nicht verstärkt werden; lediglich Ein schränkungen bei höherer Kraftanwendung der Arme würden erwartet werde n können. Eisen- und Vitamin D-M angel seien problemlos substituierbar; Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden nicht. Die interkurrenten Luftwegsin fekte (anamnestisch im Bereich der Nasennebenhöhlen) mit interkurrenten Anti biotika-Therapien hätten keine dauerhaften Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge. Die aktuell subjektiv auf 2014 datierte Mittellappen-Pneumonie sei in den Akten jedoch in einem Bericht von Februar 2015 nur anam nestisch zitiert und nicht datiert; sie habe keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zur Folge (S. 12) . Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei gut; dies sei auch eine wichtige Voraussetzung für die selbst st ändige Tätigkeit. Dabei kämen dem Versicherten auch seine anankasti schen Wese nszüge zugute. Der Versicherte könne gut planen und strukturieren. Dies sei auch in seinem Tagesablauf in ausreichendem Masse erkennbar. Gegen wärtig ersch ie nen jedoch wegen seiner Gesamtsituation die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. An seinen fachlichen Kompetenzen könnten keine Zweifel bestehen; der Versicherte habe über seine Arbeit mit grossem Interesse und Engagement berichtet, dies bestätige auch sein bisheriger wirtschaftlicher Erfolg. Zeitweise könnten bei ihm Schwierigkeiten im Rahmen von schwerw iegenden Entscheidungen bestehe n, die Durchhaltefähigkeit sei noch leicht reduziert. Die Selbstbehauptungsfähigkeit und die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei gut. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten bestehe zwar, finde gegenwärtig wohl aber zu wenig statt. Der Versicherte sei im Stande, Haushalts arbeiten zu erledigen, sich selbst eigenständig zu versorgen. Die Wege- und Ver kehrsfähigkeit seien nicht reduziert. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens seien nur diejenigen Kontextfaktoren berücksichtigt worden, die einen engen Bezug zum Gesundheitsproblem auf wiesen. Insofern könnten jedoch spezielle Kontextfaktoren (Entwöhnung von der körperlichen Arbeit, Arbeitsplatz, Beziehung) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Ich-Stärke sei ausreichend, das beschriebene Zustandsbild sei behandelbar, und trotz vorhandener psychosozialer Konflikte sei es dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht zumutbar, wieder eine Tätigkeit im vollen Umfang aufzu nehmen (in angestammter Tätigkeit oder in einer angepassten Verweistätigkeit, S.
33). 3. 3 .3
Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, dass aus kardiologischer, neuro logischer und allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Aus psychiatrischer Sicht seien lediglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit leicht reduziert. Dies resultiere nicht in einer relevanten Reduktion der Arbeits- und Leistungsfähigkeit; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfä higkeit von 100 %. Aus chirurgischer Sicht sei der Versicherte mindestens bis passager mittelschwer belastbar; sowohl in der angestammten Tätigkeit als selbst ständiger IT-Fachmann wie auch in allfälligen Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 18). 3. 3 . 4
In therapeutischer Hinsicht wiesen die Experten schliesslich darauf hin, dass wegen der angegebenen Ängste durchaus eine Gesprächstherapie zu r situativen Ermutigung und Stabilisierung sinnvoll wäre, gegebenenfalls auch ein Einsatz von Psychopharmaka. Eine medizinische Trainingstherapie sei sicher sinnvoll, diese soll t e in Eigenregie auf Motivation des Versicherten erfolgen (S.
18) . 3. 4
Dr.
A.___ führte am 9. Juni 2017 (Urk. 3/3) aus, die Schmerzen seien unter ande rem mit hochdosierten Opiaten über lange Zeit behandelt worden. Auch jetzt seien noch täglich Schmerzmittel im Einsatz, jedoch geringer dosiert. Die Kom bination aus Schmerzen und Medikamenten habe im Verlauf zu allgemeiner Schwäche und Konzentrationsminderung und einer dokumentierten Dekondi tionierung (Ergometrie max. Leistung von 100 Watt) geführt. Der Beschwerde führer sei im Rahmen dieser Schmerzsituation auch durch einen ausgewiesenen Schmerztherapeuten (Dr. med. G.___) beurteilt und behandelt worden . Leider habe die etablierte Therapie keine wesentliche Linderung der Beschwerden gebracht. Auch eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. H.___, Klinik I.___, habe keine neuen Hinweise und die Therapie keine Besserung gebracht. Als Hausarzt, welcher den Beschwerdeführer seit dem
3.
September
2014 regelmässig in seiner Sprechstunde sehe und behandle, sei er sehr erstaunt, dass die IV über die Gutachterstelle MEDAS entscheide, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe und der Beschwerdeführer ab dem März 2015 zu 100 % arbeitsfähig sein solle. Dies widerspreche seiner Beurteilung und er habe ihn zu 100 % als arbeitsunfähig beurteilt. 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass sich das MEDAS- Gutachten als für die strittigen Belange umfassend erweist und auf den
notwendigen Untersuchungen in
kardiolo gischer, allgemein-internistischer, psychiatrischer, chirurgischer sowie neurologischer Sicht basiert. Die Gutachter setzten sich detailliert mit de n vom Versicherten geklagten Beschwerde n auseinander und nahmen ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten
vor, wobei sie i nsbesondere in der Darle gung der Anamnese ausführlichen Bezug darauf nahmen . Die medizinischen Zusammenhänge w u rden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen überzeugen . In diesem Sinne ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gut achter angesichts eines fehlenden klinischen Korrelats, welche s die vor getragenen Beschwerden erklären könnte, keine die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers mindernde Diagnose stell t en und demgemäss auf eine volle Arbeitsfähig k eit des Beschwerdeführers schlo ssen. Das Gutachten der MEDAS Y.___ entspricht somit den paxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3) . 4.2
Die abweichende Einschätzung von Dr. Z.___ vermag die Schluss folgerungen der MEDAS-Gutachter nicht in Frage zu stellen. So bestätigte er eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angestammter Tätig keit aufgrund der ischämischen Herzkrankheit und begründete sein Arbeits unfä higkeitsattest einzig mit den Thoraxwandschmerzen . Hierfür konnte er indes kein organisches Korrelat nennen oder Umstände bezeichnen, die die Schmerzen erklären könnten.
Auch Dr. A.___ legte keine objektivierbare Pathologie für die geklagten Schmer zen dar und schloss einzig aufgrund der subjektiven Klagen sowie Einschränkun gen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens - bei Medika menten ge brauch - auf eine Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der von Dr. A.___ erwähnten Behandlung bei Dr. G.___ (Urk. 6/ 15/ 12-13) hatte sich noch eine Rötung der Sternotomie sowie der Umgebung gefunden. Diese verschwand in der Folge, denn die MEDAS-Gutachter berichteten von einem negativen Infekt szinti gramm (E.
3.3.1) und ersahen - wie sämtliche übrigen Ärzte - keine Anhalts punkte für eine objektivierbare Pathologie, welche das Schmerzerleben auslösen könnte. Demge mäss leuchten die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gut achter ein, wonach kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit zu ersehen ist, denn eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann nach der Rechtsprechung nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis). Das ist vor liegend nicht der Fall.
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen Beur tei lung voll belastbar und in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt ein satzfähig ist. Der Empfehlung einer wechselbelastenden Arbeit kann in der Tätig keit als selbstständiger Informatiker nachgelebt werden, kann doch ein Wechsel zwischen dem Stehen und Sitzen - namentlich durch geeignete Büro lösungen - eingerichtet werden. Bei zwei Mitarbeitern besteht auch die Möglich keit, das Tragen schwerer Gegenstände zu umgehen (vgl. Urk. 6/66 S. 20). 4. 3
Der Beschwerdeführer kritisierte das MEDAS-Gutachten und berief sich auf den Umstand, im Zeitpunkt der Beurteilung grosse Mengen an hochdosierten Opiate n zu sich genommen zu haben (Urk. 6/71). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern die aktuelle Medikation bekannt war (Urk. 6/66, S. 9, 24, 30, 35) und berücksichtigt worden ist. Dennoch konnte n während einer Begut ach tungsdauer von 2.5 Stunden keine Hinweise für Müdigkeit, Ermüd barkeit oder für eine Störung der Konzentration oder Merkfähigkeit b eobachtet werden (Urk.
6/66 S. 38). Bei dieser Ausgangslage kann auch unter diesem Titel nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Auch eine allfällige Dekonditionierung aufgrund der Medikamenteneinnahme (E. 3.4) führt nicht zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern wäre therapeutisch anzugehen. 4. 4
Damit ergib t sich, dass das MEDAS-Gutachte n beweiskräftig ist. Der Sachverhalt ist als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Eine Einkommensbusse resultiert nicht und damit auch kein Anspruch auf eine Rente der Invaliden versicherung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewil ligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.
69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00 .-- anzusetzen. E ntsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführe r aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht