Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1955, selbständige Treuhänd erin und Mitglied der Exekutive einer politischen Gemeinde, meldete sich am 17. September
2012 (vgl. Urk. 7/8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/ 33-34 und Urk. 7/36) mit Ver fü gung vom 7. März 2014 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2013 zu (Urk. 7/43). 1.2
Nach i m Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens durchgeführten weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 19. Januar
2017 in Aussicht, die Invalidenrente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 7/95). Nachdem die Versicherte am 21. März
2017 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/99) ,
setzte
die IV-Stelle die Invaliden rente mit Verfügung vom 14. Juli
2017 mit Wirkung ab 1. September
2017 auf eine halbe Rente herab (Urk.2 = Urk. 7/105). 2.
Am 14. September
2017 erhob die Versicherte g egen die Verfügung vom 14 . Juni
2017 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiteraus rich tung der ganzen Invalidenrente über den 31. August 2017 hinaus
(Urk. 1). M it Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 36 8 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verlet zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal tung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2. 2.1
Im Zuge des amtlichen Revisionsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mehrmals Akteneinsicht (vgl. Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/70, 7/76 , 7/100 ).
Erstmals wurden der Beschwerdeführerin am 22. April 2016 die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Akten (Urk. 7/1-78) zugestellt (Urk. 7/77). Am 29. Juni 2016 wurden ihr die bis dahin aufgelaufenen Akten sowie die Fallnotiz zur Be sprechung vom 6. Juni
2016 (Urk. 7/93) zugestellt und auf Antrag der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/79) hin bestätigt, dass diese vollständig seien (Urk. 7/83). Am 29. März 2017 wurden die Akten (Urk. 7/1-99) erneut zugestellt (Urk. 7/100).
Laut Feststellungsblatt vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/104) nahm RAD-Arzt Dipl. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. August
2016 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 7/104 S. 3 ff.). Weder dem dem Gericht eingereichten Aktenverzeichnis (Urk. 7/0) noch den Schreiben der Beschwerdegegnerin kann entnommen wer den, dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor oder während des Einwandverfahrens jemals unterbreitet worden ist. Aus diesem Grund war es ihr unmöglich, vor Verfügungserlass hierzu Stellung zu nehmen. Dies wiegt umso schwerer, als RAD-Arzt Y.___ in Würdigung der medizinische Aktenlage zum Schluss gekommen ist, dass die Berichterstattung des behandelnden Arztes nicht widersp ru chsfrei sei und eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgege ben hat, von welcher sich die Beschwerdegegnerin bei der Renten herabsetzung hat leiten lassen. 2.2
Zutreffend aber dennoch unbehelflich ist der mit Beschwerdeantwort geltend gemachte Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 6), die Stellungnahme des RAD-Arztes habe im Zeitpunkt der Bestätigung vom 29. Juni
2016, der Be schwer deführerin seien sämtliche Akten vorgelegt worden (Urk. 7/83), noch nicht bestanden . Im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/95) und im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. März
2017 (Urk. 7/99) lag die Stellungnahme vom 20. August 2017 jedenfalls vor. 2.3
Die Verweigerung der Einsichtnahme in die für den Renten en tscheid massge bende Stellungnahme des RAD-Arztes Y.___ wiegt schwer und kann nicht ge heilt werden , weshalb die Verfügung allein schon aufgrund der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Ge hörs aufzuheben ist. 3 . 3 .1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG ,
sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so ka nn die Ren ten verfü gung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). 3 .2
Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 140 V 77 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1, BGE 138 V 324 E. 3.3). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leis tungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invalidi tätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach dama liger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemes sung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1). 3 .3
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügu ng - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 , 8C_1012/2008; Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 1 4. Mai
2014, 9C_629/2013 vom 1 3. Dezember
2013, 9C_339/2010 vom 3 0. November
2010 E.
3, 9C_760/2010 vom 1 7. November
2010 E.
2 und 9C_575/2007 vom 1 8. O ktober 2007 ). 3 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Laut Feststellungsblatt vom 2. Dezember
2013 (Urk. 7/30) stütze sich die Be schwerdegegnerin im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
im Wesentli chen auf folgende Arztberichte: 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 21. August 2012 (Urk. 7/15/5-6) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach ischämischem Hirninfarkt der A rteria cerebr i media links vom 19. März 2012 - ungeklärter Ätiologie, DD : kardio- embolisch - klinisch persistierende Aphasie - Risikofaktor arterielle Hypertonie
Zum aktuellen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin immer noch Mühe mit dem Sprechen, sie finde zum Teil auch Wörter nicht. Sie habe auch Schwierig keiten beim Rechnen. Dies wirke sich bei ihrer Arbeit als selbständige Treuhän derin und vor allem bei der Arbeit in ihrem politischen Amt aus. Die Beschwer deführerin müsse häufig Referate halten. Aktuell würden ihre Verpflichtungen durch den Geschäftspartner im Geschäft und durch einen Stellvertreter der Stadt wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf ein minimales Pensum mit Durchlesen und Unterschreiben von gewissen Traktanden. Seit dem akuten Schlaganfall bemerke sie eine deutliche Verbesserung ihrer Sprachfähig keit, Lähmungen und Gefühlsstörungen seien keine aufgetreten. Es bestehe seit dem 19. März 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
Anamnese und Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin detailliert kohärent und gut verständlich wieder. Es bestünden leichtgradige Wortfindungsstörungen und sporadische Paraphasien . Das Sprachverständnis im Gespräch sei intakt. Die Schriftsprache weise grammatikalische Fehler, Auslassungen von Endungen und Wortumstellungen im Satz auf. Das Schreiben einer vierstelligen Zahl auf Diktat hin sei fehlerhaft erfolgt (Verwechslung der Zahlenfolge). Eine einfache Additi onsrechnung sei schriftlich korrekt gelöst worden (S. 2).
Am 10. Dezember
2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/19/1-2), bei persistieren den Antriebsminderung, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung sowie Aphasie stehe aktuell eine familiäre Belastungssituation durch die schwere Er krankung der Eltern im Vordergrund. Darunter sei es zu einer leichten Ver schlechterung der bereits erreichten Fortschritte gekommen. Die Arbeitsfähigkeit als Stadträtin und als selbständige Treuhänderin liege bei 0 % (S. 2). 4 .3
Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ , Klinik
Rehabilitation/Akutgeriatrie, vom 17. Oktober
2012 ( Urk. 7/14/1-6 = Urk. 7/15/12-17 = Urk. 7/19/5-10 ) kann folgende Beurteilung entnommen werden (S. 4 f.):
Im Vordergrund der Befunde stünden Beeinträchtigungen in den Aufmerksam keitsfunktionen. In der computergestützten Aufmerksamkeits prüfung sei die to nische Alertness (Grundaktivierung) stark vermindert und es komme zu deutli chen Leistungsschwankungen. Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit sowie Flexibilität zeigten sich eine erhöhte Anzahl an Auslassungen, respektive Fehler n . Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit im Laufe der Testung komme es zu einer Zunahme der Reaktionszeiten sowie Auslassungen. In den Papier- und Bleistifttests seien die Bearbeitungszeiten grenzwertig, das Sprech tempo in verbalen A ufgaben sei schwer reduziert. Im Weiteren seien das verbale und visuelle Gedächtnis (Speicherstörung) beeinträchtigt. Die Merkspanne sei mittelschwer (verbal) bis schwer (visuell) reduziert. Im Bereich de r Exekut iv funktionen zeigten sich eine erhöhte Interf e renzanfälligkeit, ein beeinträchtigtes Arbeitsgedächtnis (verbal leicht, visuell mittelschwer vermindert) sowie eine mittelschwer verminderte semantische Flüssigkeit. Zudem seien das schriftliche und mentale Rechnen betroffen. Im Weiteren ergäben sich Hinweise auf eine Fatigue -Symptomatik. In der Verhaltensbeobachtung falle eine deutlich ver minderte Belastbarkeit auf.
Das Ausmass der Beeinträchtigungen sei insgesamt als mittelgradige neuropsy chologische Störung zu beurteilen. Die Beeinträchtigungen sowie die Fatigue -Symptomatik seien bei Status nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links erklärbar.
Aufgrund der Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin und im politi schen Amt bis auf weiteres nicht gegeben. 4.4
Laut Untersuchungsbericht vom 30. April
2013 (Urk. 7/24/7-12) seien sprachli che Beeinträchtigungen ( Dysgrammatismus in der Schriftsprache, unsicheres Lesesinnverständnis auf Textebene, diskrete Wortfindungsstörungen in der Spon tansprache), Beeinträchtigungen im Umgang mit Zahlen und im Rechnen, Be einträchtigungen in der visuellen Merkspanne/visuelles Arbeitsgedächtnis, Be einträchtigungen in der Kartensortierung (Teilbereich der Exekutivfunktio nen) sowie grenzwertige Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis fest stell bar. Die Belastbarkeit/Ausdauer sei deutlich vermindert. Die Beschwerde führerin sei während der Untersuchung affektiv instabil und sie weise Anzei chen einer depressiven Verstimmung auf (S. 4).
Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich Verbesserungen der Auf merk sam keits
- und Gedächtnisfunktionen. Es bestehe jedoch eine relevante Rest symptomatik in sprachlichen Funktionen, im Rechnen, in der visuellen Merk spanne/Arbeitsgedächtnis, in der Ausdauer und in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen. Insgesamt seien die neurokognitiven Störungen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen (S. 4).
Trotz teilweiser Verbesserung der neurokognitiven Funktionen könne die Be schwer deführerin aufgrund der Restsymptomatik ihre angestammte, hochquali fizierte Tätigkeit als Geschäftsführerin von Treuhandfirmen nicht wieder auf nehmen. Ihre politische Tätigkeit könne sie nur sehr punktuell und mit über mässiger Unterstützung ihres Kollegiums ausführen (S. 4). 5 . 5 .1
Gestützt auf die oben angeführten medizinischen Berichte gelangte die Beschwer degegnerin zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht mehr möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Be schwerdeführerin erlange weiterhin eine vollumfängliche Entschädigung für die Tät igkeit in der Exekutivbehörde, „ weshalb diese an das Invalideneinkommen anzurechnen sei" (Urk. 7/38/1-3 S. 1 unten). Unter Berücksichtigung eines Vali deneinkommens von Fr. 238'919.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 58'231.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 76 %. Faktisch ging die Beschwerdegegnerin somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als selbs tändige Treuhänderin nicht mehr , die Tätigkeit als Mitglied der Exeku tivbehörde jedoch trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ohne (zu mindest finanzielle) Einschränkung ausüben k ann . 5 .2
Aufgrund des damals vorgelegenen neuropsychologischen Berichts vom 30. April
2013 (E. 3.3.2) hatte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses soweit von den Folgen des Hirninfarkts erholt, als dass sich die neurokognitiven Funktionen teilweise verbessert hatten und die neurokog nitiven Störungen "nur" noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurden. Den noch und obwohl die Beschwerdeführerin ihr Exekutiv amt wieder aufgenom men hatte, wurde im Bericht vom 30. April
2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der Tätigkeit als selbständige Treuhänderin als auch im politischen Amt attestiert. 5.3
Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Widersprüche keine weiteren Abklä rungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin traf , sondern le diglich aufgrund der ausgerichteten Entschädigung für das Exekutivmandat den Invaliditätsgrad ermittelte, fusste die Rentenzusprache vom 7. März
2014 auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt . Aus diesem Grund ist sie einer Wie dererwägung grundsätzlich zugänglich. 6 . 6 .1
Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentli chen folgende Berichte unterbreitet: 6 .2
Dr. Z.___
diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni
2015 (Urk. 6/2-5) einen Sta tus nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links am 19.3.2012 mit/bei - residuell leicht e r bis mittelgradige r neuropsychologische r Störung - sprachliche Funktionen, Rechenstörung, Teilbereiche Exekutivfunktio nen, verminderte Ausdauer und Belastbarkeit - zuletzt deutliche r Verschlechterung im Rahmen einer massiven psycho sozi alen Belastungssituation - psychiatrische r Diagnose
Bis zum Zeitpunkt einer gegen sie geführten Medienkampagne sei es der Be schwerdeführerin einigermassen gut gegangen , und sie sei in der Lage gewesen, ihren verschiedenen Verpflichtungen in reduziertem Pensum nachzukommen. Seither fühle sie, dass ihr de r Boden unter den Füssen weggezogen werde. Bis dahin habe sie unverändert Schwierigkeiten mit der Sprache gehabt, d as heisse die n ormale Fähigkeit, Texte und gesprochene Sprache aufzunehmen, aber Schwi e rigkeiten bei der schriftlichen Wiedergabe. Sie habe Schwierigkeiten, sich sprachlich und schriftlich auf Hochdeutsch auszudrücken, beim Rechnen und mit Zahlen und sei sie vom Taschenrechner abhängig. Früher habe sie als Treu händerin mit Zahlen und Rechnen keine Schwierigkeiten gehabt. Sie leide unter Stimmungsminderung und Konzentrationsstörungen, nach zwei Stunden fühle sie sich am Anschlag. Sie fühle sich aktuell erschöpft und am Boden (S. 1 f.).
Grundsätzlich könne aktuell n a ch über drei Jahren seit dem ischämischen In farkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es spontan oder unter Thera pie zu einer weiteren relevanten Verbesserung der persistierenden Sprachstö rungen kommen werde. Im Vordergrund stünden aktuell aber nicht die neurolo gischen Ausfälle, sondern die reaktive, schwere Antri e bsminderung bedingt durch die Anpassungss t örung, wenig erstaunlich aufgetreten infolge der Medi en kam pagne. Festzuhalten s ei die Tatsache, dass es nach dem Schlaganf a ll schon ein mal zu einer depressiven Episode im Rahmen einer familiären Belas tungs situation gekommen sei. Aus neurologischer Sicht sei hierzu anzufügen, dass nach einem Schlaganfall eine Depression bei einem grossen Prozentsatz der Patienten auftrete (S. 2).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Inhaberin eines Treuhandgeschäfts und als Politikerin bestehe seit dem 19. März
2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit. Eine Arbeit als Politikerin mit der vorliegenden Sprachstörung erachte er, Dr. Z.___ , aus neurologischer Sicht als nicht mehr möglich , eine Arbeit als In haberin eines Treuhandbüros könne allenfalls noch für gewisse strategische Ar beiten stundenweise zu pro Tag bei verminderter Leistungsfähigkeit von 50 % übernommen werden. 6.3
Am
11. April
2016 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/78/5-6), klinisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung von vor einem Jahr eine deutliche Verbesserung einer damalig schwersten Antriebsminderung. Der somatisch neurologische Be fund sei weitestgehend unverändert . Bei den aktuellen Befunden ändere sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts: Erhaltene Arbeitsfähigkeit als Stadt rätin von einem Arbeitspensum von 20-25 % , als selbständige Treuhände rin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Festgehalten werden müsse die Tatsa che, dass ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Arbeitsunfähigkeit als Resul tat der psychischen Dekompensation infolge der Medienkampagne verursacht worden sei (S. 6). 6.4
Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ vom 30. Juni
2016 (Urk. 7/80/17-20) wurde festgehalten, dass leichte Auf merksamkeitsstörungen, leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Exe ku tivfunktionsstörungen feststellbar seien. In den sprachlichen Funktionen zeigten sich eine Benennstörung sowie ein Dysgrammatismus in der Schrift sprache. Unter Berücksichtigung der verminderten Ausdauer würden die neuro kognitiven Störungen insgesamt als leicht bis mittelgradig beurteilt (S. 3 f.). Im Vergleich zur Untersuchung vom März 2013 stellten sich die Aufmerksamkeits probleme etwas ausgeprägter dar. Ansonsten seien die feststellbaren kognitiven Beeinträchtigungen in qualitativer und in quantitativer Hinsicht vergleichbar mit der letzten Untersuchung.
6 . 5
Dem Bericht der B.___ vom 30. März
2015 (Urk. 7/60/21-24) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1 2. bis 30. März 2015 dort hospitalisiert war. Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen ( F43.23 ;
Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger ) bei Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben (Z56 ; S. 1 ) . Die Beschwerdeführerin berichte, die Me dienkampagne habe ihr „ den Boden unter den Füssen w eggezogen", sie sei ak tuell kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen, und fühle sich auch nicht fähig, ihrer Tätigkeit als Politikerin und Besitzerin einer Treuhandfirma nachzu kommen (S. 2). Nach erfreulich rascher Stabilisierung von Stimmung und An trieb habe die Beschwerdeführerin nach Durchführung von diversen Belastungs erprobungen bei fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdungs aspekten in die angestammten Verhältnisse entlassen werden können (S. 3). Eine Arbeitsunfä higkeit sei bis zum 30. April 2015 attestiert worden (S. 4). 7 . 7 .1
Aufgrund der obigen Berichte kann festgestellt werden, dass sich der Gesundheits zustand seit der neuropsychologischen Berich terstattung von April 2013 (E. 4.4 ) mit Ausnahme der Periode, in welcher die Beschwerdeführerin hatte psychiatris ch betreut werden müssen (E. 6.5 ) , im Wesentlichen nicht mehr verändert hat. Dennoch hielt Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2015 (E. 6.2 ) als seit dem 19. März
2012 als vollständig arb ei tsun fähig, präzisiert e aber seine Einschätzung im selben Bericht dahingehend, als dass er die Ausübung des politischen Amtes , welches die Beschwerdeführerin längstens wieder ausübte, aus neurologischer Sicht nicht mehr als zumutbar , dafür aber für die Tätigkeit als Inhaberin eine s Treuhandbüros in strategische n Tätigkeiten eine stundenweise Arbeitst ätigkeit bei verminderter Leistungsfähig keit von 50 % als möglich erachtete . Im Beri cht vom 11. April 2016 (E. 6.3 ) wiederum hielt er fest, dass sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beim weitestgehend unverändert gebliebenen neurologischen Befund nichts ändere und die Arbeitsfähigkeit im politischen Amt in einem Pensum von 20-25 % er halten bleibe, als selbständige Treuhänderin dagegen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr abgegeben. 7 .2
Abgesehen davon, dass die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des behandeln den Neurologen höchst widersprüchlich ist, fehlen in seinem Bericht, aber auch i m neuropsychologischen Bericht vom 30. Juni 2016
(E. 6.4 ) Erklärungen, wes halb ein anspruchsvolles politisches Exekutivamt zumindest ohne finanzielle Einbusse noch ausgeübt werden kann, die selbständige Tätigkeit als Treuhände rin dagegen überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Auch fehlen in den Be richten Angaben darüber, welche Verweistätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich wären. 7 .3
Es ist somit auch aufgrund der aktuellen Berichte nicht schlüssig erkennbar, zu welchen Leistungen die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist. Daran ändert auch die Einschätzung des RAD-Arztes nichts, gründet doch seine Einschätzung leidglich auf den sich in den Akten zumindest teilweise widersprüchlichen Arzt bericht en, weshalb seine Stellungnahme den Anforderungen an eine n beweis würdigen Arztbericht
nicht genügt (vgl. oben E. 2.4).
Damit erweist sich die Sache auch in materiellrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif. 8 .
Nach dem Dargelegten ist die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheits schaden und die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Wahrung des rechtlichen Gehörs über den Rentenanspruch neu verfüge . Dies führt zur Gut heissung der Beschwerde. 9. 9 .1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 (BGE 129 V 370) und das Bundesgericht in den Jahren 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) und 2017 (Urteil des Bun desgerichts 9C_38/2017 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.1) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) und Art. 61 lit . h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu be gründen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 229 E. 5.2 ). 9 .2
Mit Blick auf die Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegeg nerin vom 1. Dezember 2016 (Aktennotiz vom 19. Januar 2017, Urk. 7/94), wonach gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 20. August 2016 festzuhalten sei, dass aufgrund
des Hirninfarktes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2013 nachvollziehbar sei, jedoch nicht nachvollzo gen werden könne , dass nachfolgend bei deutlich gebesserten neuropsycholo gischen Befunden weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden sei ,
weshalb damals eine differenzierte Sichtweise auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten erforderlich gewesen wäre , mutet es sonderbar an, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge wieder aufgrund eines unvoll ständig abgeklärten Sachverhalts über den Rentenanspruch entschied . Die An forderungen an die Beweistauglichkeit von RAD-Berichten sind der Beschwer degegnerin bestens bekannt, weshalb der Schluss nahe liegt, dass sie die Rente auf jeden Fall und möglichst früh hatte herabsetzen wollen . Ein solches Vorge hen verdient keinen Rechtsschutz, weshalb die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen ist. 10 . 10 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 10 .2
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne übli cher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele genheiten auf sich zu nehmen hat (Georg Wilhelm in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ). Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine Partei entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wieder hergestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG, Postfach, 8022 Zürich - Mobiliar Versicherungen & Vorsorge / Generalagentur, Postfach 1332,
1260 Nyon - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs.
E. 1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verlet zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal tung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
E. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 36 8 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
E. 2.1 Im Zuge des amtlichen Revisionsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mehrmals Akteneinsicht (vgl. Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/70, 7/76 , 7/100 ).
Erstmals wurden der Beschwerdeführerin am 22. April 2016 die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Akten (Urk. 7/1-78) zugestellt (Urk. 7/77). Am 29. Juni 2016 wurden ihr die bis dahin aufgelaufenen Akten sowie die Fallnotiz zur Be sprechung vom 6. Juni
2016 (Urk. 7/93) zugestellt und auf Antrag der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/79) hin bestätigt, dass diese vollständig seien (Urk. 7/83). Am 29. März 2017 wurden die Akten (Urk. 7/1-99) erneut zugestellt (Urk. 7/100).
Laut Feststellungsblatt vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/104) nahm RAD-Arzt Dipl. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. August
2016 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 7/104 S. 3 ff.). Weder dem dem Gericht eingereichten Aktenverzeichnis (Urk. 7/0) noch den Schreiben der Beschwerdegegnerin kann entnommen wer den, dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor oder während des Einwandverfahrens jemals unterbreitet worden ist. Aus diesem Grund war es ihr unmöglich, vor Verfügungserlass hierzu Stellung zu nehmen. Dies wiegt umso schwerer, als RAD-Arzt Y.___ in Würdigung der medizinische Aktenlage zum Schluss gekommen ist, dass die Berichterstattung des behandelnden Arztes nicht widersp ru chsfrei sei und eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgege ben hat, von welcher sich die Beschwerdegegnerin bei der Renten herabsetzung hat leiten lassen.
E. 2.2 Zutreffend aber dennoch unbehelflich ist der mit Beschwerdeantwort geltend gemachte Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 6), die Stellungnahme des RAD-Arztes habe im Zeitpunkt der Bestätigung vom 29. Juni
2016, der Be schwer deführerin seien sämtliche Akten vorgelegt worden (Urk. 7/83), noch nicht bestanden . Im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/95) und im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. März
2017 (Urk. 7/99) lag die Stellungnahme vom 20. August 2017 jedenfalls vor.
E. 2.3 Die Verweigerung der Einsichtnahme in die für den Renten en tscheid massge bende Stellungnahme des RAD-Arztes Y.___ wiegt schwer und kann nicht ge heilt werden , weshalb die Verfügung allein schon aufgrund der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Ge hörs aufzuheben ist.
E. 3 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 4 .3
Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ , Klinik
Rehabilitation/Akutgeriatrie, vom 17. Oktober
2012 ( Urk. 7/14/1-6 = Urk. 7/15/12-17 = Urk. 7/19/5-10 ) kann folgende Beurteilung entnommen werden (S. 4 f.):
Im Vordergrund der Befunde stünden Beeinträchtigungen in den Aufmerksam keitsfunktionen. In der computergestützten Aufmerksamkeits prüfung sei die to nische Alertness (Grundaktivierung) stark vermindert und es komme zu deutli chen Leistungsschwankungen. Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit sowie Flexibilität zeigten sich eine erhöhte Anzahl an Auslassungen, respektive Fehler n . Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit im Laufe der Testung komme es zu einer Zunahme der Reaktionszeiten sowie Auslassungen. In den Papier- und Bleistifttests seien die Bearbeitungszeiten grenzwertig, das Sprech tempo in verbalen A ufgaben sei schwer reduziert. Im Weiteren seien das verbale und visuelle Gedächtnis (Speicherstörung) beeinträchtigt. Die Merkspanne sei mittelschwer (verbal) bis schwer (visuell) reduziert. Im Bereich de r Exekut iv funktionen zeigten sich eine erhöhte Interf e renzanfälligkeit, ein beeinträchtigtes Arbeitsgedächtnis (verbal leicht, visuell mittelschwer vermindert) sowie eine mittelschwer verminderte semantische Flüssigkeit. Zudem seien das schriftliche und mentale Rechnen betroffen. Im Weiteren ergäben sich Hinweise auf eine Fatigue -Symptomatik. In der Verhaltensbeobachtung falle eine deutlich ver minderte Belastbarkeit auf.
Das Ausmass der Beeinträchtigungen sei insgesamt als mittelgradige neuropsy chologische Störung zu beurteilen. Die Beeinträchtigungen sowie die Fatigue -Symptomatik seien bei Status nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links erklärbar.
Aufgrund der Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin und im politi schen Amt bis auf weiteres nicht gegeben.
E. 4.4 Laut Untersuchungsbericht vom 30. April
2013 (Urk. 7/24/7-12) seien sprachli che Beeinträchtigungen ( Dysgrammatismus in der Schriftsprache, unsicheres Lesesinnverständnis auf Textebene, diskrete Wortfindungsstörungen in der Spon tansprache), Beeinträchtigungen im Umgang mit Zahlen und im Rechnen, Be einträchtigungen in der visuellen Merkspanne/visuelles Arbeitsgedächtnis, Be einträchtigungen in der Kartensortierung (Teilbereich der Exekutivfunktio nen) sowie grenzwertige Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis fest stell bar. Die Belastbarkeit/Ausdauer sei deutlich vermindert. Die Beschwerde führerin sei während der Untersuchung affektiv instabil und sie weise Anzei chen einer depressiven Verstimmung auf (S. 4).
Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich Verbesserungen der Auf merk sam keits
- und Gedächtnisfunktionen. Es bestehe jedoch eine relevante Rest symptomatik in sprachlichen Funktionen, im Rechnen, in der visuellen Merk spanne/Arbeitsgedächtnis, in der Ausdauer und in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen. Insgesamt seien die neurokognitiven Störungen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen (S. 4).
Trotz teilweiser Verbesserung der neurokognitiven Funktionen könne die Be schwer deführerin aufgrund der Restsymptomatik ihre angestammte, hochquali fizierte Tätigkeit als Geschäftsführerin von Treuhandfirmen nicht wieder auf nehmen. Ihre politische Tätigkeit könne sie nur sehr punktuell und mit über mässiger Unterstützung ihres Kollegiums ausführen (S. 4).
E. 5 .2
Aufgrund des damals vorgelegenen neuropsychologischen Berichts vom 30. April
2013 (E. 3.3.2) hatte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses soweit von den Folgen des Hirninfarkts erholt, als dass sich die neurokognitiven Funktionen teilweise verbessert hatten und die neurokog nitiven Störungen "nur" noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurden. Den noch und obwohl die Beschwerdeführerin ihr Exekutiv amt wieder aufgenom men hatte, wurde im Bericht vom 30. April
2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der Tätigkeit als selbständige Treuhänderin als auch im politischen Amt attestiert.
E. 5.3 Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Widersprüche keine weiteren Abklä rungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin traf , sondern le diglich aufgrund der ausgerichteten Entschädigung für das Exekutivmandat den Invaliditätsgrad ermittelte, fusste die Rentenzusprache vom 7. März
2014 auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt . Aus diesem Grund ist sie einer Wie dererwägung grundsätzlich zugänglich.
E. 6 . 5
Dem Bericht der B.___ vom 30. März
2015 (Urk. 7/60/21-24) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1 2. bis 30. März 2015 dort hospitalisiert war. Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen ( F43.23 ;
Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger ) bei Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben (Z56 ; S. 1 ) . Die Beschwerdeführerin berichte, die Me dienkampagne habe ihr „ den Boden unter den Füssen w eggezogen", sie sei ak tuell kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen, und fühle sich auch nicht fähig, ihrer Tätigkeit als Politikerin und Besitzerin einer Treuhandfirma nachzu kommen (S. 2). Nach erfreulich rascher Stabilisierung von Stimmung und An trieb habe die Beschwerdeführerin nach Durchführung von diversen Belastungs erprobungen bei fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdungs aspekten in die angestammten Verhältnisse entlassen werden können (S. 3). Eine Arbeitsunfä higkeit sei bis zum 30. April 2015 attestiert worden (S. 4).
E. 6.2 ) als seit dem 19. März
2012 als vollständig arb ei tsun fähig, präzisiert e aber seine Einschätzung im selben Bericht dahingehend, als dass er die Ausübung des politischen Amtes , welches die Beschwerdeführerin längstens wieder ausübte, aus neurologischer Sicht nicht mehr als zumutbar , dafür aber für die Tätigkeit als Inhaberin eine s Treuhandbüros in strategische n Tätigkeiten eine stundenweise Arbeitst ätigkeit bei verminderter Leistungsfähig keit von 50 % als möglich erachtete . Im Beri cht vom 11. April 2016 (E. 6.3 ) wiederum hielt er fest, dass sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beim weitestgehend unverändert gebliebenen neurologischen Befund nichts ändere und die Arbeitsfähigkeit im politischen Amt in einem Pensum von 20-25 % er halten bleibe, als selbständige Treuhänderin dagegen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr abgegeben.
E. 6.3 Am
11. April
2016 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/78/5-6), klinisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung von vor einem Jahr eine deutliche Verbesserung einer damalig schwersten Antriebsminderung. Der somatisch neurologische Be fund sei weitestgehend unverändert . Bei den aktuellen Befunden ändere sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts: Erhaltene Arbeitsfähigkeit als Stadt rätin von einem Arbeitspensum von 20-25 % , als selbständige Treuhände rin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Festgehalten werden müsse die Tatsa che, dass ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Arbeitsunfähigkeit als Resul tat der psychischen Dekompensation infolge der Medienkampagne verursacht worden sei (S. 6).
E. 6.4 Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ vom 30. Juni
2016 (Urk. 7/80/17-20) wurde festgehalten, dass leichte Auf merksamkeitsstörungen, leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Exe ku tivfunktionsstörungen feststellbar seien. In den sprachlichen Funktionen zeigten sich eine Benennstörung sowie ein Dysgrammatismus in der Schrift sprache. Unter Berücksichtigung der verminderten Ausdauer würden die neuro kognitiven Störungen insgesamt als leicht bis mittelgradig beurteilt (S. 3 f.). Im Vergleich zur Untersuchung vom März 2013 stellten sich die Aufmerksamkeits probleme etwas ausgeprägter dar. Ansonsten seien die feststellbaren kognitiven Beeinträchtigungen in qualitativer und in quantitativer Hinsicht vergleichbar mit der letzten Untersuchung.
E. 7 .3
Es ist somit auch aufgrund der aktuellen Berichte nicht schlüssig erkennbar, zu welchen Leistungen die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist. Daran ändert auch die Einschätzung des RAD-Arztes nichts, gründet doch seine Einschätzung leidglich auf den sich in den Akten zumindest teilweise widersprüchlichen Arzt bericht en, weshalb seine Stellungnahme den Anforderungen an eine n beweis würdigen Arztbericht
nicht genügt (vgl. oben E. 2.4).
Damit erweist sich die Sache auch in materiellrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif.
E. 8 .
Nach dem Dargelegten ist die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheits schaden und die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Wahrung des rechtlichen Gehörs über den Rentenanspruch neu verfüge . Dies führt zur Gut heissung der Beschwerde.
E. 9 .2
Mit Blick auf die Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegeg nerin vom 1. Dezember 2016 (Aktennotiz vom 19. Januar 2017, Urk. 7/94), wonach gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 20. August 2016 festzuhalten sei, dass aufgrund
des Hirninfarktes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2013 nachvollziehbar sei, jedoch nicht nachvollzo gen werden könne , dass nachfolgend bei deutlich gebesserten neuropsycholo gischen Befunden weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden sei ,
weshalb damals eine differenzierte Sichtweise auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten erforderlich gewesen wäre , mutet es sonderbar an, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge wieder aufgrund eines unvoll ständig abgeklärten Sachverhalts über den Rentenanspruch entschied . Die An forderungen an die Beweistauglichkeit von RAD-Berichten sind der Beschwer degegnerin bestens bekannt, weshalb der Schluss nahe liegt, dass sie die Rente auf jeden Fall und möglichst früh hatte herabsetzen wollen . Ein solches Vorge hen verdient keinen Rechtsschutz, weshalb die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen ist.
E. 10 .2
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne übli cher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele genheiten auf sich zu nehmen hat (Georg Wilhelm in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ). Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine Partei entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wieder hergestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG, Postfach, 8022 Zürich - Mobiliar Versicherungen & Vorsorge / Generalagentur, Postfach 1332,
1260 Nyon - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00971
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
5. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1955, selbständige Treuhänd erin und Mitglied der Exekutive einer politischen Gemeinde, meldete sich am 17. September
2012 (vgl. Urk. 7/8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Aufgrund der Ergebnisse ihrer medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( vgl. Urk. 7/ 33-34 und Urk. 7/36) mit Ver fü gung vom 7. März 2014 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2013 zu (Urk. 7/43). 1.2
Nach i m Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens durchgeführten weiteren medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 19. Januar
2017 in Aussicht, die Invalidenrente auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 7/95). Nachdem die Versicherte am 21. März
2017 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/99) ,
setzte
die IV-Stelle die Invaliden rente mit Verfügung vom 14. Juli
2017 mit Wirkung ab 1. September
2017 auf eine halbe Rente herab (Urk.2 = Urk. 7/105). 2.
Am 14. September
2017 erhob die Versicherte g egen die Verfügung vom 14 . Juni
2017 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiteraus rich tung der ganzen Invalidenrente über den 31. August 2017 hinaus
(Urk. 1). M it Beschwerdeantwort vom 20. November 2017 schloss die IV-Stelle auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu wer den und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 36 8 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 1.2
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/ aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verlet zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (127 V 431 E. 3d/ aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwal tung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). 2. 2.1
Im Zuge des amtlichen Revisionsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mehrmals Akteneinsicht (vgl. Urk. 7/66, Urk. 7/68, Urk. 7/70, 7/76 , 7/100 ).
Erstmals wurden der Beschwerdeführerin am 22. April 2016 die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Akten (Urk. 7/1-78) zugestellt (Urk. 7/77). Am 29. Juni 2016 wurden ihr die bis dahin aufgelaufenen Akten sowie die Fallnotiz zur Be sprechung vom 6. Juni
2016 (Urk. 7/93) zugestellt und auf Antrag der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 7/79) hin bestätigt, dass diese vollständig seien (Urk. 7/83). Am 29. März 2017 wurden die Akten (Urk. 7/1-99) erneut zugestellt (Urk. 7/100).
Laut Feststellungsblatt vom 30. Mai 2017 (Urk. 7/104) nahm RAD-Arzt Dipl. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. August
2016 zum medizinischen Sachverhalt Stellung (Urk. 7/104 S. 3 ff.). Weder dem dem Gericht eingereichten Aktenverzeichnis (Urk. 7/0) noch den Schreiben der Beschwerdegegnerin kann entnommen wer den, dass diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor oder während des Einwandverfahrens jemals unterbreitet worden ist. Aus diesem Grund war es ihr unmöglich, vor Verfügungserlass hierzu Stellung zu nehmen. Dies wiegt umso schwerer, als RAD-Arzt Y.___ in Würdigung der medizinische Aktenlage zum Schluss gekommen ist, dass die Berichterstattung des behandelnden Arztes nicht widersp ru chsfrei sei und eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgege ben hat, von welcher sich die Beschwerdegegnerin bei der Renten herabsetzung hat leiten lassen. 2.2
Zutreffend aber dennoch unbehelflich ist der mit Beschwerdeantwort geltend gemachte Einwand der Beschwerdegegnerin (Urk. 6), die Stellungnahme des RAD-Arztes habe im Zeitpunkt der Bestätigung vom 29. Juni
2016, der Be schwer deführerin seien sämtliche Akten vorgelegt worden (Urk. 7/83), noch nicht bestanden . Im Zeitpunkt des Vorbescheids vom 19. Januar
2017 (Urk. 7/95) und im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs vom 21. März
2017 (Urk. 7/99) lag die Stellungnahme vom 20. August 2017 jedenfalls vor. 2.3
Die Verweigerung der Einsichtnahme in die für den Renten en tscheid massge bende Stellungnahme des RAD-Arztes Y.___ wiegt schwer und kann nicht ge heilt werden , weshalb die Verfügung allein schon aufgrund der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht beziehungsweise der Verletzung des rechtlichen Ge hörs aufzuheben ist. 3 . 3 .1
Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG ,
sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzu setzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den An spruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali di täts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Än derung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so ka nn die Ren ten verfü gung nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungs verfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hin weisen). 3 .2
Voraussetzung einer Wiedererwägung ist - nebst der erheblichen Bedeutung der Berichtigung -, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfü gung besteht, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 140 V 77 E. 3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf grund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3). Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechts lage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1, BGE 138 V 324 E. 3.3). Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es aber nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leis tungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invalidi tätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach dama liger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemes sung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1). 3 .3
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre geln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügu ng - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 , 8C_1012/2008; Urteile des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 1 4. Mai
2014, 9C_629/2013 vom 1 3. Dezember
2013, 9C_339/2010 vom 3 0. November
2010 E.
3, 9C_760/2010 vom 1 7. November
2010 E.
2 und 9C_575/2007 vom 1 8. O ktober 2007 ). 3 .4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Laut Feststellungsblatt vom 2. Dezember
2013 (Urk. 7/30) stütze sich die Be schwerdegegnerin im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache
im Wesentli chen auf folgende Arztberichte: 4 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 21. August 2012 (Urk. 7/15/5-6) folgende Diagnose (S. 1): - Status nach ischämischem Hirninfarkt der A rteria cerebr i media links vom 19. März 2012 - ungeklärter Ätiologie, DD : kardio- embolisch - klinisch persistierende Aphasie - Risikofaktor arterielle Hypertonie
Zum aktuellen Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin immer noch Mühe mit dem Sprechen, sie finde zum Teil auch Wörter nicht. Sie habe auch Schwierig keiten beim Rechnen. Dies wirke sich bei ihrer Arbeit als selbständige Treuhän derin und vor allem bei der Arbeit in ihrem politischen Amt aus. Die Beschwer deführerin müsse häufig Referate halten. Aktuell würden ihre Verpflichtungen durch den Geschäftspartner im Geschäft und durch einen Stellvertreter der Stadt wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf ein minimales Pensum mit Durchlesen und Unterschreiben von gewissen Traktanden. Seit dem akuten Schlaganfall bemerke sie eine deutliche Verbesserung ihrer Sprachfähig keit, Lähmungen und Gefühlsstörungen seien keine aufgetreten. Es bestehe seit dem 19. März 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
Anamnese und Beschwerden gebe die Beschwerdeführerin detailliert kohärent und gut verständlich wieder. Es bestünden leichtgradige Wortfindungsstörungen und sporadische Paraphasien . Das Sprachverständnis im Gespräch sei intakt. Die Schriftsprache weise grammatikalische Fehler, Auslassungen von Endungen und Wortumstellungen im Satz auf. Das Schreiben einer vierstelligen Zahl auf Diktat hin sei fehlerhaft erfolgt (Verwechslung der Zahlenfolge). Eine einfache Additi onsrechnung sei schriftlich korrekt gelöst worden (S. 2).
Am 10. Dezember
2012 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/19/1-2), bei persistieren den Antriebsminderung, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörung sowie Aphasie stehe aktuell eine familiäre Belastungssituation durch die schwere Er krankung der Eltern im Vordergrund. Darunter sei es zu einer leichten Ver schlechterung der bereits erreichten Fortschritte gekommen. Die Arbeitsfähigkeit als Stadträtin und als selbständige Treuhänderin liege bei 0 % (S. 2). 4 .3
Dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ , Klinik
Rehabilitation/Akutgeriatrie, vom 17. Oktober
2012 ( Urk. 7/14/1-6 = Urk. 7/15/12-17 = Urk. 7/19/5-10 ) kann folgende Beurteilung entnommen werden (S. 4 f.):
Im Vordergrund der Befunde stünden Beeinträchtigungen in den Aufmerksam keitsfunktionen. In der computergestützten Aufmerksamkeits prüfung sei die to nische Alertness (Grundaktivierung) stark vermindert und es komme zu deutli chen Leistungsschwankungen. Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit sowie Flexibilität zeigten sich eine erhöhte Anzahl an Auslassungen, respektive Fehler n . Bei der Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit im Laufe der Testung komme es zu einer Zunahme der Reaktionszeiten sowie Auslassungen. In den Papier- und Bleistifttests seien die Bearbeitungszeiten grenzwertig, das Sprech tempo in verbalen A ufgaben sei schwer reduziert. Im Weiteren seien das verbale und visuelle Gedächtnis (Speicherstörung) beeinträchtigt. Die Merkspanne sei mittelschwer (verbal) bis schwer (visuell) reduziert. Im Bereich de r Exekut iv funktionen zeigten sich eine erhöhte Interf e renzanfälligkeit, ein beeinträchtigtes Arbeitsgedächtnis (verbal leicht, visuell mittelschwer vermindert) sowie eine mittelschwer verminderte semantische Flüssigkeit. Zudem seien das schriftliche und mentale Rechnen betroffen. Im Weiteren ergäben sich Hinweise auf eine Fatigue -Symptomatik. In der Verhaltensbeobachtung falle eine deutlich ver minderte Belastbarkeit auf.
Das Ausmass der Beeinträchtigungen sei insgesamt als mittelgradige neuropsy chologische Störung zu beurteilen. Die Beeinträchtigungen sowie die Fatigue -Symptomatik seien bei Status nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links erklärbar.
Aufgrund der Befunde sei eine Arbeitsfähigkeit als Treuhänderin und im politi schen Amt bis auf weiteres nicht gegeben. 4.4
Laut Untersuchungsbericht vom 30. April
2013 (Urk. 7/24/7-12) seien sprachli che Beeinträchtigungen ( Dysgrammatismus in der Schriftsprache, unsicheres Lesesinnverständnis auf Textebene, diskrete Wortfindungsstörungen in der Spon tansprache), Beeinträchtigungen im Umgang mit Zahlen und im Rechnen, Be einträchtigungen in der visuellen Merkspanne/visuelles Arbeitsgedächtnis, Be einträchtigungen in der Kartensortierung (Teilbereich der Exekutivfunktio nen) sowie grenzwertige Leistungen im verbal-episodischen Gedächtnis fest stell bar. Die Belastbarkeit/Ausdauer sei deutlich vermindert. Die Beschwerde führerin sei während der Untersuchung affektiv instabil und sie weise Anzei chen einer depressiven Verstimmung auf (S. 4).
Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigten sich Verbesserungen der Auf merk sam keits
- und Gedächtnisfunktionen. Es bestehe jedoch eine relevante Rest symptomatik in sprachlichen Funktionen, im Rechnen, in der visuellen Merk spanne/Arbeitsgedächtnis, in der Ausdauer und in einem Teilbereich der Exekutivfunktionen. Insgesamt seien die neurokognitiven Störungen als leicht bis mittelgradig zu beurteilen (S. 4).
Trotz teilweiser Verbesserung der neurokognitiven Funktionen könne die Be schwer deführerin aufgrund der Restsymptomatik ihre angestammte, hochquali fizierte Tätigkeit als Geschäftsführerin von Treuhandfirmen nicht wieder auf nehmen. Ihre politische Tätigkeit könne sie nur sehr punktuell und mit über mässiger Unterstützung ihres Kollegiums ausführen (S. 4). 5 . 5 .1
Gestützt auf die oben angeführten medizinischen Berichte gelangte die Beschwer degegnerin zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht nicht mehr möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Be schwerdeführerin erlange weiterhin eine vollumfängliche Entschädigung für die Tät igkeit in der Exekutivbehörde, „ weshalb diese an das Invalideneinkommen anzurechnen sei" (Urk. 7/38/1-3 S. 1 unten). Unter Berücksichtigung eines Vali deneinkommens von Fr. 238'919.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 58'231.-- errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 76 %. Faktisch ging die Beschwerdegegnerin somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als selbs tändige Treuhänderin nicht mehr , die Tätigkeit als Mitglied der Exeku tivbehörde jedoch trotz attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ohne (zu mindest finanzielle) Einschränkung ausüben k ann . 5 .2
Aufgrund des damals vorgelegenen neuropsychologischen Berichts vom 30. April
2013 (E. 3.3.2) hatte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses soweit von den Folgen des Hirninfarkts erholt, als dass sich die neurokognitiven Funktionen teilweise verbessert hatten und die neurokog nitiven Störungen "nur" noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurden. Den noch und obwohl die Beschwerdeführerin ihr Exekutiv amt wieder aufgenom men hatte, wurde im Bericht vom 30. April
2013 weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der Tätigkeit als selbständige Treuhänderin als auch im politischen Amt attestiert. 5.3
Indem die Beschwerdegegnerin trotz dieser Widersprüche keine weiteren Abklä rungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin traf , sondern le diglich aufgrund der ausgerichteten Entschädigung für das Exekutivmandat den Invaliditätsgrad ermittelte, fusste die Rentenzusprache vom 7. März
2014 auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt . Aus diesem Grund ist sie einer Wie dererwägung grundsätzlich zugänglich. 6 . 6 .1
Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurden der Beschwerdegegnerin im Wesentli chen folgende Berichte unterbreitet: 6 .2
Dr. Z.___
diagnostizierte im Bericht vom 4. Juni
2015 (Urk. 6/2-5) einen Sta tus nach ischämischem Hirninfarkt der Arteria cerebri media links am 19.3.2012 mit/bei - residuell leicht e r bis mittelgradige r neuropsychologische r Störung - sprachliche Funktionen, Rechenstörung, Teilbereiche Exekutivfunktio nen, verminderte Ausdauer und Belastbarkeit - zuletzt deutliche r Verschlechterung im Rahmen einer massiven psycho sozi alen Belastungssituation - psychiatrische r Diagnose
Bis zum Zeitpunkt einer gegen sie geführten Medienkampagne sei es der Be schwerdeführerin einigermassen gut gegangen , und sie sei in der Lage gewesen, ihren verschiedenen Verpflichtungen in reduziertem Pensum nachzukommen. Seither fühle sie, dass ihr de r Boden unter den Füssen weggezogen werde. Bis dahin habe sie unverändert Schwierigkeiten mit der Sprache gehabt, d as heisse die n ormale Fähigkeit, Texte und gesprochene Sprache aufzunehmen, aber Schwi e rigkeiten bei der schriftlichen Wiedergabe. Sie habe Schwierigkeiten, sich sprachlich und schriftlich auf Hochdeutsch auszudrücken, beim Rechnen und mit Zahlen und sei sie vom Taschenrechner abhängig. Früher habe sie als Treu händerin mit Zahlen und Rechnen keine Schwierigkeiten gehabt. Sie leide unter Stimmungsminderung und Konzentrationsstörungen, nach zwei Stunden fühle sie sich am Anschlag. Sie fühle sich aktuell erschöpft und am Boden (S. 1 f.).
Grundsätzlich könne aktuell n a ch über drei Jahren seit dem ischämischen In farkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es spontan oder unter Thera pie zu einer weiteren relevanten Verbesserung der persistierenden Sprachstö rungen kommen werde. Im Vordergrund stünden aktuell aber nicht die neurolo gischen Ausfälle, sondern die reaktive, schwere Antri e bsminderung bedingt durch die Anpassungss t örung, wenig erstaunlich aufgetreten infolge der Medi en kam pagne. Festzuhalten s ei die Tatsache, dass es nach dem Schlaganf a ll schon ein mal zu einer depressiven Episode im Rahmen einer familiären Belas tungs situation gekommen sei. Aus neurologischer Sicht sei hierzu anzufügen, dass nach einem Schlaganfall eine Depression bei einem grossen Prozentsatz der Patienten auftrete (S. 2).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Inhaberin eines Treuhandgeschäfts und als Politikerin bestehe seit dem 19. März
2012 eine vollständige Arbeitsunfähig keit. Eine Arbeit als Politikerin mit der vorliegenden Sprachstörung erachte er, Dr. Z.___ , aus neurologischer Sicht als nicht mehr möglich , eine Arbeit als In haberin eines Treuhandbüros könne allenfalls noch für gewisse strategische Ar beiten stundenweise zu pro Tag bei verminderter Leistungsfähigkeit von 50 % übernommen werden. 6.3
Am
11. April
2016 berichtete Dr. Z.___ (Urk. 7/78/5-6), klinisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung von vor einem Jahr eine deutliche Verbesserung einer damalig schwersten Antriebsminderung. Der somatisch neurologische Be fund sei weitestgehend unverändert . Bei den aktuellen Befunden ändere sich an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts: Erhaltene Arbeitsfähigkeit als Stadt rätin von einem Arbeitspensum von 20-25 % , als selbständige Treuhände rin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Festgehalten werden müsse die Tatsa che, dass ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Arbeitsunfähigkeit als Resul tat der psychischen Dekompensation infolge der Medienkampagne verursacht worden sei (S. 6). 6.4
Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung im A.___ vom 30. Juni
2016 (Urk. 7/80/17-20) wurde festgehalten, dass leichte Auf merksamkeitsstörungen, leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Exe ku tivfunktionsstörungen feststellbar seien. In den sprachlichen Funktionen zeigten sich eine Benennstörung sowie ein Dysgrammatismus in der Schrift sprache. Unter Berücksichtigung der verminderten Ausdauer würden die neuro kognitiven Störungen insgesamt als leicht bis mittelgradig beurteilt (S. 3 f.). Im Vergleich zur Untersuchung vom März 2013 stellten sich die Aufmerksamkeits probleme etwas ausgeprägter dar. Ansonsten seien die feststellbaren kognitiven Beeinträchtigungen in qualitativer und in quantitativer Hinsicht vergleichbar mit der letzten Untersuchung.
6 . 5
Dem Bericht der B.___ vom 30. März
2015 (Urk. 7/60/21-24) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom 1 2. bis 30. März 2015 dort hospitalisiert war. Die Ärzte stellten als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen ( F43.23 ;
Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger ) bei Kontaktanlässen mit Bezug auf das Berufsleben (Z56 ; S. 1 ) . Die Beschwerdeführerin berichte, die Me dienkampagne habe ihr „ den Boden unter den Füssen w eggezogen", sie sei ak tuell kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen, und fühle sich auch nicht fähig, ihrer Tätigkeit als Politikerin und Besitzerin einer Treuhandfirma nachzu kommen (S. 2). Nach erfreulich rascher Stabilisierung von Stimmung und An trieb habe die Beschwerdeführerin nach Durchführung von diversen Belastungs erprobungen bei fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdungs aspekten in die angestammten Verhältnisse entlassen werden können (S. 3). Eine Arbeitsunfä higkeit sei bis zum 30. April 2015 attestiert worden (S. 4). 7 . 7 .1
Aufgrund der obigen Berichte kann festgestellt werden, dass sich der Gesundheits zustand seit der neuropsychologischen Berich terstattung von April 2013 (E. 4.4 ) mit Ausnahme der Periode, in welcher die Beschwerdeführerin hatte psychiatris ch betreut werden müssen (E. 6.5 ) , im Wesentlichen nicht mehr verändert hat. Dennoch hielt Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 4. Juni 2015 (E. 6.2 ) als seit dem 19. März
2012 als vollständig arb ei tsun fähig, präzisiert e aber seine Einschätzung im selben Bericht dahingehend, als dass er die Ausübung des politischen Amtes , welches die Beschwerdeführerin längstens wieder ausübte, aus neurologischer Sicht nicht mehr als zumutbar , dafür aber für die Tätigkeit als Inhaberin eine s Treuhandbüros in strategische n Tätigkeiten eine stundenweise Arbeitst ätigkeit bei verminderter Leistungsfähig keit von 50 % als möglich erachtete . Im Beri cht vom 11. April 2016 (E. 6.3 ) wiederum hielt er fest, dass sich an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beim weitestgehend unverändert gebliebenen neurologischen Befund nichts ändere und die Arbeitsfähigkeit im politischen Amt in einem Pensum von 20-25 % er halten bleibe, als selbständige Treuhänderin dagegen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung wurde keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mehr abgegeben. 7 .2
Abgesehen davon, dass die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des behandeln den Neurologen höchst widersprüchlich ist, fehlen in seinem Bericht, aber auch i m neuropsychologischen Bericht vom 30. Juni 2016
(E. 6.4 ) Erklärungen, wes halb ein anspruchsvolles politisches Exekutivamt zumindest ohne finanzielle Einbusse noch ausgeübt werden kann, die selbständige Tätigkeit als Treuhände rin dagegen überhaupt nicht mehr möglich sein soll. Auch fehlen in den Be richten Angaben darüber, welche Verweistätigkeiten der Beschwerdeführerin noch möglich wären. 7 .3
Es ist somit auch aufgrund der aktuellen Berichte nicht schlüssig erkennbar, zu welchen Leistungen die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist. Daran ändert auch die Einschätzung des RAD-Arztes nichts, gründet doch seine Einschätzung leidglich auf den sich in den Akten zumindest teilweise widersprüchlichen Arzt bericht en, weshalb seine Stellungnahme den Anforderungen an eine n beweis würdigen Arztbericht
nicht genügt (vgl. oben E. 2.4).
Damit erweist sich die Sache auch in materiellrechtlicher Hinsicht als nicht spruchreif. 8 .
Nach dem Dargelegten ist die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheits schaden und die sich daraus ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Wahrung des rechtlichen Gehörs über den Rentenanspruch neu verfüge . Dies führt zur Gut heissung der Beschwerde. 9. 9 .1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchli chen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Ver waltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschieben den Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 106 V 18); diese Rechtsprechung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit einlässlicher Begründung im Jahr 2003 (BGE 129 V 370) und das Bundesgericht in den Jahren 2010 (SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 mit Hinweisen, 8C_451/2010) und 2017 (Urteil des Bun desgerichts 9C_38/2017 vom 2 1. März 2017 E. 2.2.1) bestätigt. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahmefällen zulässig. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat das erstinstanzliche Gericht zu prüfen und gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bun desverfassung (BV) und Art. 61 lit . h ATSG wenigstens in den Grundzügen zu be gründen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 229 E. 5.2 ). 9 .2
Mit Blick auf die Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegeg nerin vom 1. Dezember 2016 (Aktennotiz vom 19. Januar 2017, Urk. 7/94), wonach gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 20. August 2016 festzuhalten sei, dass aufgrund
des Hirninfarktes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis März 2013 nachvollziehbar sei, jedoch nicht nachvollzo gen werden könne , dass nachfolgend bei deutlich gebesserten neuropsycholo gischen Befunden weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert worden sei ,
weshalb damals eine differenzierte Sichtweise auf die verschiedenen Einzeltätigkeiten erforderlich gewesen wäre , mutet es sonderbar an, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge wieder aufgrund eines unvoll ständig abgeklärten Sachverhalts über den Rentenanspruch entschied . Die An forderungen an die Beweistauglichkeit von RAD-Berichten sind der Beschwer degegnerin bestens bekannt, weshalb der Schluss nahe liegt, dass sie die Rente auf jeden Fall und möglichst früh hatte herabsetzen wollen . Ein solches Vorge hen verdient keinen Rechtsschutz, weshalb die aufschiebende Wirkung der Be schwerde wieder herzustellen ist. 10 . 10 .1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 10 .2
Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne übli cher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele genheiten auf sich zu nehmen hat (Georg Wilhelm in: Gesetz über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer ). Eine Ausnahme liegt nicht vor, weshalb der Beschwerdeführerin keine Partei entschädigung zugesprochen wird. Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wieder hergestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdefüh rerin neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Swiss Life AG, Postfach, 8022 Zürich - Mobiliar Versicherungen & Vorsorge / Generalagentur, Postfach 1332,
1260 Nyon - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher