Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 6. September 1999 unter Hin weis auf massive Schmerzen, Schlafstörungen und Angstzustände bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 27.
De zember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1.
August 1999 zu (Urk. 7/37/10-17). 1.2
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/37/4-9) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2002.00056 mit Urteil vom 1 2. Juli 2002 gut und sprach der Versi cherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab 1. August 1999 zu (Urk. 7/42). 1.3
Am 2 4. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle, infolge 4. IV-Revision bestehe bei unverändertem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Drei v iertelsrente ab 1. Juli 2004 (Urk. 7/56-57).
Am
1 7. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/69). 1.4
Nach Eingang eines am 2 3. Februar 2014 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/74) holte d ie IV-Stelle unter anderem beim Medizinischen Zentrum A.___
ein polydiszi plinäres Gutachten ein, das am 1 8. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk.
7/159, Urk. 7/168)
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/169 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2. November 2017 (Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 9). Dieser wurde der Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführe rin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Ve r laufsgutachten des A.___ vom 1 9. Februar 20 15 von einem verbesserten Gesund heitszustand und einer voll en A rbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 1). Die Gutach ter hätten eine bewusste Übertreibung der vorhandenen
Kran k heitssymptome beschrieben . Es liege zudem keine D iagnose nach ICD-10 mehr vor, weshalb es keine Ressourcenprüfung brauche . Die Eingliederung der Beschwerdeführerin sei durch ein
Arbeitstraining geprüft worden, das habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin der Massnahme ferngeblieben sei (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, es lägen keine Revisionsgründe vor und auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5) . Dr. B.___ vom A.___ habe nicht nachvollziehbar begrün det, weshalb keine Depression vorliegen soll e . Auch lägen noch dieselben Stö rungen vor, die dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2001 zu Grunde gelegen hätten, daher liege kein Revisionsgrund vor. Es liege zudem eine somatoforme Schmerzstörung vor, und es sei keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Eine Aggravation liege nicht vor (S. 6 ff.) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi täts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wor tung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung en vom 2 7. Dezember 2001 (Urk. 7/37/10-17) sowie dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juli 2002 (Urk. 7/42) lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten zugrunde. 3.2
Die Ärzte de r MEDAS C.___ erstatteten ihr Gutachten am 2 3. Februar 2001 (Urk. 7/18) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 10 Ziff. 4.1): Residuen bei Status nach indirektem Halswirbelsäulen (HWS)
- und Len denwirbelsäulen
(LWS) -Trauma am 2 4. Januar 19 97 - Panvertebral-Syndrom mit zervikozephaler und rechtsbetonter lum b ospondylogener Komponente bei Fehlhaltung (Skoliose) und dis kreten tief thorakalen degenerativen Veränderungen - d epressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses vom 2 4. Januar 19 97 (ICD-10 F43.22) Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht eine ausgeprägte tendomyo ti sche Reaktion mit konse kutiver Bewegungseinschränkung auf allen Wirbel säu lenabschnitten und als Folge der ausgeprägten Schonung eine schmerzhafte Kapselschrumpfung im Bereich der rechten Schulter sowie eine allgemeine musku läre Dysbalance und Dekonditionie rung bestehe.
Aufgrund der beträchtli chen Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und dem jenigen der objektiven Befunde müsse eine erheb liche psychogene Überlagerung vermutet werden (S. 10) . Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit sowie für jede an derweitige körperliche leichte/mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 2.4.2) . Das psychiatrische Konsilium habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen eines traumatischen Unfallereignisses (ICD-10 F43.22) und einer post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide (S. 10) . Krankheitsbedingt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arb eitsunfähig (S. 9) . Zusammenfassend sei die Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in der Couvertfab rik sowie in jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tä tigkeit zu 40 % arbeitsfähig, wobei vor allem die psychopathologischen und etwas weniger auch die rheumatologische n Befunde limitierend seien (S. 11). 4. 4.1
Der hier angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2)
lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 4.2
Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 1. März 2014 (Urk. 7/76/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - posttraumatisches Fibromyalgiesyndrom nach Autounfall 1997 - chronisches Cephalea
Er führte aus, es bestehe ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild mit chro nisch-rezidivierender Cephalea mit allgemeinem p sychosoziale m Rückzug (S. 1 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schwierig zu beurteilen, da bei fixiertem Krankheitsbild eine absolute Blockade gegen irgendeine Aufnahme einer Arbeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auch sprachlich schlecht integriert (S. 2 Ziff. 1.6/1.7). 4.3
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ erstatteten ihr p olydiszi plinäres Gutachten am 1 8. Februar 20 15 (Urk. 7/96/1-81) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 6., 13., 1 9. November und 9. Dezember 20 1 4. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 70 Ziff. 6.1- 6.2): - generalisierendes, nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit - generalisierenden Tenderpoints im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie, ohne strukturelle Veränderung respektive ohne somatisches Korrelat im Sinne eines syndromalen Beschwerdebil des - erhebliche globalmuskuläre Insuffizienz und Dekonditionierung
- nicht näher spezifizierbare diffuse Hypästhesie im Bereiche der rechten unteren Extremität bei D ifferentialdiagnose (DD) Somatisierungsstö rung - subjektiv beklagte panvertebrale Beschwerden, betont lumbovertebral bei - pan - /paravertebralen Weichteiltenderpoints, ohne Schmerzprovoka tion im Bereiche der Wirbelkörper, im Rahmen der generalisierten Fibromyalgie - diskret beginnende degenerative Veränderung tief
thorakal und im Bereiche LWK4-SWK1 - u nklare dissoziative Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten rechten unteren Extremität - c hronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD Analgetika induzierter Kopfschmerz - p anvertebrale Beschwerden, betont lumbovertebral ohne fokal neurologi sche Defizite - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), DD c hronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10
F43.21) - Panikstörung episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einen guten Kontakt zur Familie und würde diese nach Bedarf besuchen. Zuletzt sei sie im Juli dieses Jahres in der Türkei gewesen. Auch ihre Enkelkinder besuche sie regelmässig oder diese kämen zu Besuch (S. 15 f.). Subjektiv am meisten würden sie die Rücken schmerzen stören, die von lumbal bis zum thorakalen Übergang ausstrahlen wür den (S. 21) .
Der rheumat ologische Gutachter führte aus, dass d ie gesamte Untersuchung von einer offensichtlichen Selbstlimitierung mit bewusstseinsnahen Anteilen begleitet gewesen sei. Die segmentale Untersuchung der BWS sei unauffällig, ebenso an der LWS, bei Ablenken im Gespräch könnten lumbal keine Schmerzen reprodu zier t werden, auch
nicht bei der Tiefenpalpation. Der periphere Gelenkstatus sei an allen Etagen unauffällig. Es bestünden k eine Schwellung, keine Ergussbildung, keine Synovitis, keine Bewegungseinschränkung und keine Bewegungsschmer zen. Der Weichteiluntersuch ergebe diffuse generalisierende Tenderpoints an oberer und unterer Körperhälfte im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie (S. 28 f.).
Der übrige Untersuch des Bewegungs apparates sei unauffällig. Die HWS sei frei und schmerzlos beweglich ohne segmentale Funk tionsstörung. Die diffuse Hypä sthesie am rechten Bein sei ohne neuro logisches Korrelat und ohne Dermatomzuordenbarkeit, differential diagnostisch könne dies bezüglich eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schm erzverarbeitungs störung vermutet werden, was zur Fibromyalgie passen würde (S. 31 unten) .
Die globalmuskuläre Insuffiz ienz und Dekonditionierung führe zu einer Belastbar keitseinsch ränkung, die aber reversibel sei, sofern eine ver mehrte Rekondi tionierung stattfinden würde.
Entsprechend sei von eine r zumut bare n volle n Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum in einer leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkei t bei der Couvertfabrik
sei im selben Ausmass zumut bar, auch die Tätig keit bei der Kartonfabrik, die vorausgehend bewältigt worden sei . Schonkriterien s eien grundsätzlich keine zu erwähnen, ausser der Empfehlung des Vermeidens kalt-feuchter Exposition, was im Rahmen des Weichteil rheumatismus eine Besch werdeverstärkung provozieren könne . Schwere körper liche Arbeiten s eien bei einem Weichteilrheumatismus nicht zu empfehlen. Medi zi nische Massnahmen seien keine indiziert, die aktuell durchgeführte Physio therapie sei passiv und ohne nachhaltigen Effekt, empfehlenswert wäre eine intensive muskuläre Rekondi tionierung und vermehrte Aktivierung, was aber auf grund des Schonverhaltes und der Selbstl imitierung kaum vermittelbar sei . Betre ffend beruflicher Mass nahmen sei eine berufliche Integration auf dem freien Markt in eine r wie oben ausgeführte n Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar (S. 32) .
Der neurologische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keiner fachärztlichen neurolog ischen oder schmerztherapeutischen Behandlung stehe (S. 37) . Zusammenfassend trage die Beschwerdeführerin als Hauptbe schwerden diffuse Kopfschmerzen vor, die vom Nacken über temporoparietal bis nach frontal rechtsseitig ausstrahlen würden. Die kranielle
MRI -Untersuchung des Schädel s habe b is auf einzelne kleinfleckige ät iologisch unspezifische Gliosen
keine pathologischen Auffälligkeiten
egeben . Phänotypisch entsprä chen die Kopf schmerzen am ehesten einem chronischen Spannungskopfschmerz mit temporo -parietaler un d frontaler Lokalisation rechts sowie von pochender Quali tät. Hinweise für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome Kopf schmerz erkrankung ergä ben sich nicht. Ein a nalgetika -induzierter Kopf schmerz sei aufgrund der häufigen Schmerzmi tteleinnahme (nicht- steroidale - Anti rheu matika) als Mitverursacher der Kopfschmerzen wahrscheinlich. Auffällig bezüg lich der Schmerzintensität sei das von der Beschwerdeführerin behauptete zeitli che Muster. Eine Schädigung von intrakraniellen schmerzsensitiven Struktu ren, wie es notwendig sei, um eine traumatische Kopfschmerzer krankung erklären zu können, sei in der gesamten Versicherungsakte nicht dokumentiert . Insofern sei die Diagnose eines dauerhaft anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes durch das in der Versicherungsakte dokumentierte Ereignis nicht begründbar (S.
42 f.) . Zusammenfassend ergä ben sich auf neurologischem Fachgebiet keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen (S. 43) . Die kranielle
MRI -Untersuchung im Rahmen der po lydisziplinären Abklä rung ergebe keine Hinweise auf eine Raumforderung oder einen e ntzündlichen Prozess, somit ergä ben sich auch keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der beklagten Sensibilitätsstörung. Bei der beklagten Sensibilitätsstöru ng handle es sich am ehesten um eine dissoziative Sensibilitätsstörung im Sinne einer Soma tisierungsstörung. Im Hinblick auf die beklagten Dysästhesien im Bereiche beider Hände und aller Finger fä nden sich keine fokal neurologischen Defizite. Zusam menfassend könn t en auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. I m Rahme n der heutigen Untersuchung ergä ben sich erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen insbe sondere im Ausmass der angegebenen Beschwerden und dazu diskrepant weitge hend unauffälligen radiologischen Befunden. B ei der Beschwerdeführerin liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leist ungsbild in relevantem Sinne mitte l- und längerfrist ig zu mindern. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für a lle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 44) .
Die neuropsychologische Gutachterin führte au s, dass die T estergebnisse der Beschwerdeführerin als nicht valide angesehen würden (S. 49). Di e Zusammen stellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen. Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nich t aus gewertet werden und würden wegen ungenügender Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe anderers eits auch das Risiko, dass tatsä chliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 51) .
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe und auch keine Psycho pharmaka ein nehme. S ie sei früher nach dem Unfallereignis zirka
zwei Jahre bei einem türkischsprechenden Therapeuten gewesen. Danach sei sie weder ambulant noch stationär in einer psychiatrisch-psychother apeutischen Behandlung gewe sen (S. 55).
Im objekti ven psychopathologischen Befund best ünden bis auf eine leicht verminderte Schwing ungsfähigkeit und ein maskenhaft er Gesichtsausdruck keine weiteren psychopathologischen Auffällig keiten. Insgesamt wirke die Beschwer deführerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung zeig t en sich keine Beeinträchtigungen der Bewusst seins klarheit und Bewusstseinshellig keit. Im klinischen Eindruck erg ä ben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprä gte kognitive Störungen. Es werde keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Mer kfähigkeits- oder A ufmerksam keits störung gefunden. Im Hinblick auf den Affekt könne keine depressive Stimmungs l age festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Ver halten seien ungestört. Die Gestik und Mimik seien leicht reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht einge schränkt. Anhand der heutigen Untersuchungen ergä ben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Explo ration des Tagesprofils weis e auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin (S. 61) . Es gebe a ktuell keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektive n Störung, wobei gut vorstellbar sei, dass in der Ver gangenheit eine vorübergehende Anpassungs störung mit einzelnen depressi ven Phasen vorgelegen habe, die sich möglicher weise auch durch die in der Ver gangen heit durchg eführte Therapie gebessert habe. Die Kardinalsymptome einer Depression seien aktuell nicht gegeben (S. 62) . Gemäss ICD-10 liege am eh esten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor (S. 65) . Zusammen fassend seien im Fall der Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesund heits schadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als obj ektiv leicht einzustufen. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Ü berwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 66) .
Die gutachterliche Konsistenzprüfung erg ebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktions beein trächtigungen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren kö rperlich - psychischen Beein trächtigung in der Untersuchungssituation, zwischen schwerer subjektiver Beein trächtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwi schen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsycholo gischen Tests . Zusammenfassend gä ben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsisten tes Bild (S. 67). Aus psychiatri scher Sicht könne ab dem Zeitpunkt der heutige n Untersuchung (6.
November 2014) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 68) .
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Couvertfabrik
sowie in der Tätigkeit bei der Kartonfabrik zu 100%ig arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sei somit für alle leichten bis zeit weise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (S.
78) . 4.4
Dr. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Februar 2015 Stellung (Urk. 7/157/6-8) und führte aus, das A.___ Gutachten sei nachvollziehbar . Es werde eine klare Verbesserung dar ge stellt . D ie Anpassungsstörung bei psychosoz ialer Belastung und depressiver Reaktion sei abgeklungen. Die Testergebnisse der Neuropsychologie liessen auf ein Aggravationsverhalten schliessen. 4.5
Dr.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, berichtete am 2 4. Oktober 2017 (Urk.
9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit lumbospondylogenem Syndrom und chronischen Kopfschmerzen
Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 9. Juni 2016 bei ihm in Behandlung . Anlässlich des E rstgespräch s habe die Beschwerdeführerin angege ben, ihre depressive Symptomatik sei seit drei Monaten deutlich verschlechtert (S. 2). U nter der aktuellen psych iatrischen und psychotherapeut ischen Therapie habe sich die depressive Symptomatik leicht verbessert . Jedoch würden die Schmerzen bleiben und damit verbundene Funktionseinschränkungen unverän dert bestehen . Die p sych ischen Ressourcen würden nicht für eine kritische Per spektivenübernahme aus reichen . Aufgrund der depressiven Symptomatik, der chronischen Schmerze n und der verminderten Stresstoleranz bestehe eine deutli che, 100%ig verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf (S. 3). Eine angepasste Tätigkeit
zu 30-40 % in einem geschützten Raum sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 4) . 5. 5.1
D ie ursprüngliche Rent enzusprache mit Verfügung en vom 27 . Dezember 2001 (Urk. 7/ 37/10-17) sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juli 2002 (Urk.
7/42) basierte auf den diagnostizierten Residuen bei Status nach indirektem HWS- und LWS-Trauma im Sinne eines Panvertebralsyndroms sowie einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses, m ithin einem somatischen und psychischen Leiden und der diesbezüglichen attestierten 6 0%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Feb ruar 20 0 1 (vorstehend E. 3.2; vgl. Urk. 7/18).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdege gnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___
vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.3),
in welchem die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein generalisierendes, nicht näher spe zifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, eine u nklare disso ziative Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten rechten unteren Extre mität, c hro nische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, p anvertebrale Besch wer den ohne neurologische Defizite, eine undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1), ein Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) und eine Panikstörung episodisch pa roxysmaler Angst (ICD-10 F41.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attes t ierten der Beschwerdeführer in
eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit. 5.2
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom Februar 2015 (vor ste hend E. 4.3) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent sprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin befä higt (vgl. Urk. 7/ 96 /1-81
S. 1). Die Gutachter berück sichtigten sodann die geklag ten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesge richtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführer in aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allgemein zustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Labor unter suchungen keine pathologischen Befund e hätten erheben lassen (S. 74). A us rheu matologischer Sicht seien als einzige Schonkriterien das Meiden einer kalt-feuch te n Exposition sowie schwer er körperliche r Arbeiten zu erwähnen, was im Rahmen des Weichteilrheumatismus eine Beschwerdeverstärkung provozieren könne (S. 32). Ansonsten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der freien Beweg lichkeit der HWS ohne Funktionsstörung sowie der lediglich wenig aus geprägten degenerativen Veränderungen des lumbovertebralen Achsen skeletts eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 31 f.).
Die Gutachter machten zudem darauf auf merksam, dass sich bei der klinischen neurologischen Unter suchung bei wieder holter Prüfung diffuse Angaben fänden, wobei eine radikuläre Zuord nung zu einem Dermatom nicht möglich sei. Die kranielle
MRI Unter suchung ergebe keine Hinweise auf eine Raumforderung oder entzündlichen Prozess, womit sich auch keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der beklagten Sensibilitäts störungen ergäben (S. 75). Aufgrund der neuropsychologischen Unter suchungs ergebnisse kamen die Gutachter zum Schluss, die Zusammen stellung der Befunde liessen auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen (S. 76).
5.4
Es ka nn festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt ist. In somatischer Hinsicht liegt somit seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine wesentliche Verbesser ung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.5
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), ein en
Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) sowie eine P anikstörung, episodisch pa roxysmale Angst (ICD-10 F41.0). Sie erachteten diese Diagno sen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (vorstehend E. 4.3; vgl.
Urk. 7/ 96 / 1 81 S. 51
f.).
In Bezug auf die se Diagnosen ist nachfolgend, obwohl die Gutachter diese als die Arbeitsfähigkeit nicht ein schränkend beurteilten, aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 5. 6). 5.6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.7
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt
lediglich von einer leicht verminderten Schwingungsfähigkeit und einem mas kenhaften Gesichtsausdruck ausging und ansonsten keine weiteren psychopatho logischen Auffälligkeiten als erfüllt betrachtete . Eine in der Vergangenheit be standene, vorübergehende Anpassungsstörung erachtete er als remit tiert und d ie diagnoserelevanten Befunde als nicht ausgeprägt . Ausserdem ergeben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schwere grad (S. 61 ff.).
Da die Fähigkeit der Beschwerdeführer in, alltägliche Verrichtun gen aus zuüben, erhalten geblieben und sie familiär gut integriert ist (S. 59, S. 61), fällt eine schwere Ausprä gung des psychischen Leidens ohnehin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in zum Begut achtungs zeit punkt in keiner adäquaten, längerfristigen psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung war und die Psychopharmaka (Benzodiazepine) durch den Hausarzt kontrolliert wurden (S.
55, S. 60). Der die Beschwerdeführerin nunmehr seit Ende Juni 2016 behandelnde Psychiater (vgl. vorstehend E. 4.5) führte aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der aktuellen psychiatri schen und psychothe rapeut ischen verbessert habe. Dies deutet auf eine positive Prognose hin, wobei ein erheblicher Leidensdruck nicht bejaht werden kann.
H insichtlich des Indikators Komorbiditäten nannten die somatischen Gutachter des
A.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
vorstehend E. 4.3). Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschrän kenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführer in leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzen tu ierung. Sie hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen An forde run gen genügen können. Es ist gestützt auf das A.___ -Gutachten nicht davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin wesentlich in Anpassung an Regeln und Routinen, in Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt ist. Auch in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Wegfähigkeit ist sie nicht eingeschränkt. Somit verfügt die Beschwerdeführer in durchaus über persönliche Ressourcen (S.
58 ff.) . Zum Komplex sozialer Ko ntext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in mit ihrem Ehemann und einem ihrer Sö hn e
zusammenlebt und zumin dest einige Aktivitäten im Tagesablauf zeigt. Am Morgen stehe sie zwischen 6.30 und 7.00
Uhr zusammen mit der Familie auf, gehe mit dem Ehemann eine halbe Stunde spazieren und trinke danach Kaffee. Nach dem Spaziergang dusche sie und erledige die Morgentoilette. Gegen 10 Uhr nehme sie das Frühstück ein. Danach müsse sie etwas im Haushalt machen, mache die Betten und staube ab. Mittags esse sie eine Kleinigkeit mit dem Ehemann. Nachmittags bleibe sie meistens zu Hause, gegen 17.30 Uhr komme der Sohn nach Hause. Sie bereite dann eine warme Mahlzeit zu und würde gemeinsam mit den Familienange höri gen essen. Ab und zu schaue sie abends fern. Besuch komme höchstens am Wochenende. Zwischen 24 und 1 Uhr gehe sie schlafen (S. 18). Die Beschwerde führerin unterhält regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern (Enkel kinder, Verwandte des Ehemannes), Nachbarn und Bekannten und lebt in einem intakten familiären Umfeld (S. 17 f.), wesh alb davon auszugehen ist, dass sie familiär und sozial gut integriert ist, was s ich potenziell günstig auf ihre Ressour cen auswirken dürfte. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Ein schränkungen bestehen . Die Beschwerdeführerin geht seit Ende Juli 1999 keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich körperlich und psychisch krank und nicht mehr in der Lage zu arbeiten (S. 16 f., S. 55). Daneben zeigt die Beschwer deführerin einige Aktivitäten im Tagesablauf und es lassen sich regelmässige Kontakte mit Familien angehörigen und Verwandten erheben. Zudem hilft die Beschwerdeführerin im Haushalt mit, indem sie kocht, die Betten macht, abstaubt etc. Zudem fanden sich bei allen Gutachtern zahlreiche Diskre panzen (S. 67). Schliesslich wurden denn auch Aggravation, nämlich die bewusst seinsnahe, tendenziell überhöhende Darstellung vorhandener Beschwer den zur Erlangung von auch materiellen Vor tei len, als wahrscheinlich erachtet (S. 51).
Hinsichtlich des Leidensdruck es gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer in
zum Zeitpunkt der Begutachtung am A.___
keine fachärztlichen
psychiatrischen Therapien wahrgenommen hatte, was auf einen bis zu diesem Zeitpunkt geringen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 6.2). Sie führte nur eine passive Physiotherapie durch und nahm auch keine schmerztherapeutische Behandlung wahr. Es wurde eine intensive muskuläre Rekonditionierung und vermehrte Aktivierung empfohlen sowie ein Analgetikaentzug (S. 32, S. 79).
5.8
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem Gutachten des A.___, wonach die Beschwerdeführer in
auch aus psychia tri scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.3), schlüssig und wider spruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahr schein lich keit feststeht, dass auch aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.9
In Bezug auf den nachträglich eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4. 5) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die gestützt auf d ie diagn ostische Einschätzung gemachten Angaben zu den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht nachvollziehbar und werden denn auch nicht gestützt auf die erhobenen Befunde begründet. Zudem bleibt anzu merken, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erstgesprächs mit dem Psychiater, wonach sich die depressive Symptomatik deutlich verschlechtert habe, beruflich abgeklärt und diesbezüglich festgehalten wurde, die Beschwerde führe rin erscheine (auch nach Rücksprache mit dem Hausarzt) psychisch aufgehellt (vgl. Urk. 7/ 107/4).
Der Bericht des Psychiaters vermag jedenfalls an der Beurteilung der A.___ Gut achter nichts zu ändern.
Zudem gilt b ezüglich des nach Verfüg ungserlass erstellten Berichtes, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
5.10
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist.
Sollte sich der p sychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in seit Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wesentlich ver schlechtert haben, so ist es ihr unbenommen, dies durch aktuelle Berichte zu belegen, die i m Rahmen eines neuen Verfahrens geprüft werden müssten. 5.11
Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der erstmaligen Rentenzusprache
wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das A.___ - Gutachten vom Februar 2015 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Der Beschwerdeführer in
ist die angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % zumut bar. 6. 6.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 6.2
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 1999 eine Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Mit Kostengutsprache vom 2 7. April 2016 (Urk. 7/102) wurde der Beschwerde führerin eine berufliche Abklärung, Potenziala bklärung, mit der Institution G.___ zugesprochen, welche vom 3. Mai bis 3. Juni 2016 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/107). Dem Schlussbericht vom 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig am Programm teilgenommen habe. Die Aufgleisung von Integrationsmassnahmen wurden nicht als zielführend erachtet, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv als nicht arbeitsfähig einstufe. Es wurde die Teilnahme an einem speziellen Rehaprogramm empfohlen (vgl.
Urk. 7/107 S. 7). Es erfolgte eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training (Urk. 7/109, vgl. auch Urk. 7/111). Dem Abschlussbericht des Belast barkeits trainings ist zu entnehmen, dass die Weiterführung der Integrations massnahmen befürwortet w u rde (Urk. 7/117). Schliesslich erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/115, vgl. auch Urk. 7/119), welches vom 6. September 2016 bis 3. März 2017 durchgeführt wurde (Urk. 7/125, Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/130) wurde mitgeteilt, dass die Eingliede rungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Beschwerdeführerin sub jektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen (vgl. auch Urk. 7/128). Nach Intervention der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/139) erfolgte am 20.
April 2017 eine erneute Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk.
7/ 139 140, vgl. auch Urk. 7/146). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings ist zu entnehmen, dass dieses nach einer Woche abgebrochen wurde, da die gemäss Zielvereinbarung zulässigen Absenzen bereits erreicht wor den seien (Urk.
7/165, vgl. auch Urk. 7/147). Am 1 1. Mai 2017 (Urk. 7/154) erfolgte schliesslich die Mitteilung, dass die beruflichen Massnahmen abgebro chen würden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin genügend Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat der Beschwer de führerin demnach vor der Renten einstellung genügend Eingliede rungs hilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. Auch auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederun gs bemühungen zurück zuführen ist, kann vorliegend umständehalber offenbleiben. 6.3
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 fol gen den Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 2. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Ve r laufsgutachten des A.___ vom 1 9. Februar 20 15 von einem verbesserten Gesund heitszustand und einer voll en A rbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 1). Die Gutach ter hätten eine bewusste Übertreibung der vorhandenen
Kran k heitssymptome beschrieben . Es liege zudem keine D iagnose nach ICD-10 mehr vor, weshalb es keine Ressourcenprüfung brauche . Die Eingliederung der Beschwerdeführerin sei durch ein
Arbeitstraining geprüft worden, das habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin der Massnahme ferngeblieben sei (S. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, es lägen keine Revisionsgründe vor und auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5) . Dr. B.___ vom A.___ habe nicht nachvollziehbar begrün det, weshalb keine Depression vorliegen soll e . Auch lägen noch dieselben Stö rungen vor, die dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2001 zu Grunde gelegen hätten, daher liege kein Revisionsgrund vor. Es liege zudem eine somatoforme Schmerzstörung vor, und es sei keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Eine Aggravation liege nicht vor (S. 6 ff.) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi täts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wor tung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung en vom 2 7. Dezember 2001 (Urk. 7/37/10-17) sowie dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juli 2002 (Urk. 7/42) lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten zugrunde. 3.2
Die Ärzte de r MEDAS C.___ erstatteten ihr Gutachten am 2 3. Februar 2001 (Urk. 7/18) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 10 Ziff. 4.1): Residuen bei Status nach indirektem Halswirbelsäulen (HWS)
- und Len denwirbelsäulen
(LWS) -Trauma am 2 4. Januar 19 97 - Panvertebral-Syndrom mit zervikozephaler und rechtsbetonter lum b ospondylogener Komponente bei Fehlhaltung (Skoliose) und dis kreten tief thorakalen degenerativen Veränderungen - d epressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses vom 2 4. Januar 19 97 (ICD-10 F43.22) Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht eine ausgeprägte tendomyo ti sche Reaktion mit konse kutiver Bewegungseinschränkung auf allen Wirbel säu lenabschnitten und als Folge der ausgeprägten Schonung eine schmerzhafte Kapselschrumpfung im Bereich der rechten Schulter sowie eine allgemeine musku läre Dysbalance und Dekonditionie rung bestehe.
Aufgrund der beträchtli chen Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und dem jenigen der objektiven Befunde müsse eine erheb liche psychogene Überlagerung vermutet werden (S. 10) . Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit sowie für jede an derweitige körperliche leichte/mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 2.4.2) . Das psychiatrische Konsilium habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen eines traumatischen Unfallereignisses (ICD-10 F43.22) und einer post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide (S. 10) . Krankheitsbedingt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arb eitsunfähig (S. 9) . Zusammenfassend sei die Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in der Couvertfab rik sowie in jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tä tigkeit zu 40 % arbeitsfähig, wobei vor allem die psychopathologischen und etwas weniger auch die rheumatologische n Befunde limitierend seien (S. 11). 4. 4.1
Der hier angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2)
lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 4.2
Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 1. März 2014 (Urk. 7/76/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - posttraumatisches Fibromyalgiesyndrom nach Autounfall 1997 - chronisches Cephalea
Er führte aus, es bestehe ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild mit chro nisch-rezidivierender Cephalea mit allgemeinem p sychosoziale m Rückzug (S. 1 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schwierig zu beurteilen, da bei fixiertem Krankheitsbild eine absolute Blockade gegen irgendeine Aufnahme einer Arbeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auch sprachlich schlecht integriert (S. 2 Ziff. 1.6/1.7). 4.3
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ erstatteten ihr p olydiszi plinäres Gutachten am 1 8. Februar 20 15 (Urk. 7/96/1-81) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 6., 13., 1 9. November und 9. Dezember 20 1 4. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 70 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 6.2 Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 1999 eine Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Mit Kostengutsprache vom 2 7. April 2016 (Urk. 7/102) wurde der Beschwerde führerin eine berufliche Abklärung, Potenziala bklärung, mit der Institution G.___ zugesprochen, welche vom 3. Mai bis 3. Juni 2016 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/107). Dem Schlussbericht vom 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig am Programm teilgenommen habe. Die Aufgleisung von Integrationsmassnahmen wurden nicht als zielführend erachtet, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv als nicht arbeitsfähig einstufe. Es wurde die Teilnahme an einem speziellen Rehaprogramm empfohlen (vgl.
Urk. 7/107 S. 7). Es erfolgte eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training (Urk. 7/109, vgl. auch Urk. 7/111). Dem Abschlussbericht des Belast barkeits trainings ist zu entnehmen, dass die Weiterführung der Integrations massnahmen befürwortet w u rde (Urk. 7/117). Schliesslich erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/115, vgl. auch Urk. 7/119), welches vom 6. September 2016 bis 3. März 2017 durchgeführt wurde (Urk. 7/125, Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/130) wurde mitgeteilt, dass die Eingliede rungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Beschwerdeführerin sub jektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen (vgl. auch Urk. 7/128). Nach Intervention der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/139) erfolgte am 20.
April 2017 eine erneute Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk.
7/ 139 140, vgl. auch Urk. 7/146). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings ist zu entnehmen, dass dieses nach einer Woche abgebrochen wurde, da die gemäss Zielvereinbarung zulässigen Absenzen bereits erreicht wor den seien (Urk.
7/165, vgl. auch Urk. 7/147). Am 1 1. Mai 2017 (Urk. 7/154) erfolgte schliesslich die Mitteilung, dass die beruflichen Massnahmen abgebro chen würden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin genügend Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat der Beschwer de führerin demnach vor der Renten einstellung genügend Eingliede rungs hilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. Auch auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederun gs bemühungen zurück zuführen ist, kann vorliegend umständehalber offenbleiben.
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 fol gen den Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00953
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
10. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, meldete sich am 1 6. September 1999 unter Hin weis auf massive Schmerzen, Schlafstörungen und Angstzustände bei der Invali den versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung en vom 27.
De zember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1.
August 1999 zu (Urk. 7/37/10-17). 1.2
Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/37/4-9) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2002.00056 mit Urteil vom 1 2. Juli 2002 gut und sprach der Versi cherten bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab 1. August 1999 zu (Urk. 7/42). 1.3
Am 2 4. Mai 2004 verfügte die IV-Stelle, infolge 4. IV-Revision bestehe bei unverändertem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Drei v iertelsrente ab 1. Juli 2004 (Urk. 7/56-57).
Am
1 7. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenan spruch sei unverändert (Urk. 7/69). 1.4
Nach Eingang eines am 2 3. Februar 2014 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 7/74) holte d ie IV-Stelle unter anderem beim Medizinischen Zentrum A.___
ein polydiszi plinäres Gutachten ein, das am 1 8. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 7/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk.
7/159, Urk. 7/168)
hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juli 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/169 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 2. September 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Ver fügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 2. November 2017 (Urk.
8) reichte die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 9). Dieser wurde der Beschwerde gegnerin am 5. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführe rin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels - rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einsprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf das Ve r laufsgutachten des A.___ vom 1 9. Februar 20 15 von einem verbesserten Gesund heitszustand und einer voll en A rbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 1). Die Gutach ter hätten eine bewusste Übertreibung der vorhandenen
Kran k heitssymptome beschrieben . Es liege zudem keine D iagnose nach ICD-10 mehr vor, weshalb es keine Ressourcenprüfung brauche . Die Eingliederung der Beschwerdeführerin sei durch ein
Arbeitstraining geprüft worden, das habe abgebrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin der Massnahme ferngeblieben sei (S. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, es lägen keine Revisionsgründe vor und auf das A.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5) . Dr. B.___ vom A.___ habe nicht nachvollziehbar begrün det, weshalb keine Depression vorliegen soll e . Auch lägen noch dieselben Stö rungen vor, die dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2001 zu Grunde gelegen hätten, daher liege kein Revisionsgrund vor. Es liege zudem eine somatoforme Schmerzstörung vor, und es sei keine Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Eine Aggravation liege nicht vor (S. 6 ff.) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bis her ausgerichteten Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invalidi täts bemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beant wor tung dieser Frage auf das von der Bes chwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann. 3. 3.1
Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung en vom 2 7. Dezember 2001 (Urk. 7/37/10-17) sowie dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 2. Juli 2002 (Urk. 7/42) lag im Wesentlichen das MEDAS-Gutachten zugrunde. 3.2
Die Ärzte de r MEDAS C.___ erstatteten ihr Gutachten am 2 3. Februar 2001 (Urk. 7/18) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwer deführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 10 Ziff. 4.1): Residuen bei Status nach indirektem Halswirbelsäulen (HWS)
- und Len denwirbelsäulen
(LWS) -Trauma am 2 4. Januar 19 97 - Panvertebral-Syndrom mit zervikozephaler und rechtsbetonter lum b ospondylogener Komponente bei Fehlhaltung (Skoliose) und dis kreten tief thorakalen degenerativen Veränderungen - d epressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses vom 2 4. Januar 19 97 (ICD-10 F43.22) Sie führten aus, dass aus rheumatologischer Sicht eine ausgeprägte tendomyo ti sche Reaktion mit konse kutiver Bewegungseinschränkung auf allen Wirbel säu lenabschnitten und als Folge der ausgeprägten Schonung eine schmerzhafte Kapselschrumpfung im Bereich der rechten Schulter sowie eine allgemeine musku läre Dysbalance und Dekonditionie rung bestehe.
Aufgrund der beträchtli chen Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiven Beschwerden und dem jenigen der objektiven Befunde müsse eine erheb liche psychogene Überlagerung vermutet werden (S. 10) . Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt aus geübten Tätigkeit sowie für jede an derweitige körperliche leichte/mittelschwere Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (S. 9 Ziff. 2.4.2) . Das psychiatrische Konsilium habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen eines traumatischen Unfallereignisses (ICD-10 F43.22) und einer post traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide (S. 10) . Krankheitsbedingt sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arb eitsunfähig (S. 9) . Zusammenfassend sei die Beschwer deführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin in der Couvertfab rik sowie in jeder anderen vergleichbaren körperlich leichten bis mittelschweren Tä tigkeit zu 40 % arbeitsfähig, wobei vor allem die psychopathologischen und etwas weniger auch die rheumatologische n Befunde limitierend seien (S. 11). 4. 4.1
Der hier angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2)
lagen im Wesent lichen folgende Berichte zugrunde . 4.2
Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 1 1. März 2014 (Urk. 7/76/5-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - posttraumatisches Fibromyalgiesyndrom nach Autounfall 1997 - chronisches Cephalea
Er führte aus, es bestehe ein weichteilrheumatisches Beschwerdebild mit chro nisch-rezidivierender Cephalea mit allgemeinem p sychosoziale m Rückzug (S. 1 Ziff. 1.4) . Die Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht schwierig zu beurteilen, da bei fixiertem Krankheitsbild eine absolute Blockade gegen irgendeine Aufnahme einer Arbeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei auch sprachlich schlecht integriert (S. 2 Ziff. 1.6/1.7). 4.3
Die Ärzte des Medizinischen Zentrums A.___ erstatteten ihr p olydiszi plinäres Gutachten am 1 8. Februar 20 15 (Urk. 7/96/1-81) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 6., 13., 1 9. November und 9. Dezember 20 1 4. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 70 Ziff. 6.1- 6.2): - generalisierendes, nicht näher spezifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit - generalisierenden Tenderpoints im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie, ohne strukturelle Veränderung respektive ohne somatisches Korrelat im Sinne eines syndromalen Beschwerdebil des - erhebliche globalmuskuläre Insuffizienz und Dekonditionierung
- nicht näher spezifizierbare diffuse Hypästhesie im Bereiche der rechten unteren Extremität bei D ifferentialdiagnose (DD) Somatisierungsstö rung - subjektiv beklagte panvertebrale Beschwerden, betont lumbovertebral bei - pan - /paravertebralen Weichteiltenderpoints, ohne Schmerzprovoka tion im Bereiche der Wirbelkörper, im Rahmen der generalisierten Fibromyalgie - diskret beginnende degenerative Veränderung tief
thorakal und im Bereiche LWK4-SWK1 - u nklare dissoziative Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten rechten unteren Extremität - c hronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD Analgetika induzierter Kopfschmerz - p anvertebrale Beschwerden, betont lumbovertebral ohne fokal neurologi sche Defizite - undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), DD c hronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41) - Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10
F43.21) - Panikstörung episodisch paroxysmale Angst (ICD-10 F41.0)
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin beschreibe einen guten Kontakt zur Familie und würde diese nach Bedarf besuchen. Zuletzt sei sie im Juli dieses Jahres in der Türkei gewesen. Auch ihre Enkelkinder besuche sie regelmässig oder diese kämen zu Besuch (S. 15 f.). Subjektiv am meisten würden sie die Rücken schmerzen stören, die von lumbal bis zum thorakalen Übergang ausstrahlen wür den (S. 21) .
Der rheumat ologische Gutachter führte aus, dass d ie gesamte Untersuchung von einer offensichtlichen Selbstlimitierung mit bewusstseinsnahen Anteilen begleitet gewesen sei. Die segmentale Untersuchung der BWS sei unauffällig, ebenso an der LWS, bei Ablenken im Gespräch könnten lumbal keine Schmerzen reprodu zier t werden, auch
nicht bei der Tiefenpalpation. Der periphere Gelenkstatus sei an allen Etagen unauffällig. Es bestünden k eine Schwellung, keine Ergussbildung, keine Synovitis, keine Bewegungseinschränkung und keine Bewegungsschmer zen. Der Weichteiluntersuch ergebe diffuse generalisierende Tenderpoints an oberer und unterer Körperhälfte im Sinne einer generalisierenden Fibromyalgie oder Allodynie (S. 28 f.).
Der übrige Untersuch des Bewegungs apparates sei unauffällig. Die HWS sei frei und schmerzlos beweglich ohne segmentale Funk tionsstörung. Die diffuse Hypä sthesie am rechten Bein sei ohne neuro logisches Korrelat und ohne Dermatomzuordenbarkeit, differential diagnostisch könne dies bezüglich eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schm erzverarbeitungs störung vermutet werden, was zur Fibromyalgie passen würde (S. 31 unten) .
Die globalmuskuläre Insuffiz ienz und Dekonditionierung führe zu einer Belastbar keitseinsch ränkung, die aber reversibel sei, sofern eine ver mehrte Rekondi tionierung stattfinden würde.
Entsprechend sei von eine r zumut bare n volle n Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum in einer leichten bis zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen. Die angestammte Tätigkei t bei der Couvertfabrik
sei im selben Ausmass zumut bar, auch die Tätig keit bei der Kartonfabrik, die vorausgehend bewältigt worden sei . Schonkriterien s eien grundsätzlich keine zu erwähnen, ausser der Empfehlung des Vermeidens kalt-feuchter Exposition, was im Rahmen des Weichteil rheumatismus eine Besch werdeverstärkung provozieren könne . Schwere körper liche Arbeiten s eien bei einem Weichteilrheumatismus nicht zu empfehlen. Medi zi nische Massnahmen seien keine indiziert, die aktuell durchgeführte Physio therapie sei passiv und ohne nachhaltigen Effekt, empfehlenswert wäre eine intensive muskuläre Rekondi tionierung und vermehrte Aktivierung, was aber auf grund des Schonverhaltes und der Selbstl imitierung kaum vermittelbar sei . Betre ffend beruflicher Mass nahmen sei eine berufliche Integration auf dem freien Markt in eine r wie oben ausgeführte n Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar (S. 32) .
Der neurologische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin derzeit in keiner fachärztlichen neurolog ischen oder schmerztherapeutischen Behandlung stehe (S. 37) . Zusammenfassend trage die Beschwerdeführerin als Hauptbe schwerden diffuse Kopfschmerzen vor, die vom Nacken über temporoparietal bis nach frontal rechtsseitig ausstrahlen würden. Die kranielle
MRI -Untersuchung des Schädel s habe b is auf einzelne kleinfleckige ät iologisch unspezifische Gliosen
keine pathologischen Auffälligkeiten
egeben . Phänotypisch entsprä chen die Kopf schmerzen am ehesten einem chronischen Spannungskopfschmerz mit temporo -parietaler un d frontaler Lokalisation rechts sowie von pochender Quali tät. Hinweise für eine Migräne oder eine andere trigemino -autonome Kopf schmerz erkrankung ergä ben sich nicht. Ein a nalgetika -induzierter Kopf schmerz sei aufgrund der häufigen Schmerzmi tteleinnahme (nicht- steroidale - Anti rheu matika) als Mitverursacher der Kopfschmerzen wahrscheinlich. Auffällig bezüg lich der Schmerzintensität sei das von der Beschwerdeführerin behauptete zeitli che Muster. Eine Schädigung von intrakraniellen schmerzsensitiven Struktu ren, wie es notwendig sei, um eine traumatische Kopfschmerzer krankung erklären zu können, sei in der gesamten Versicherungsakte nicht dokumentiert . Insofern sei die Diagnose eines dauerhaft anhaltenden posttraumatischen Kopfschmerzes durch das in der Versicherungsakte dokumentierte Ereignis nicht begründbar (S.
42 f.) . Zusammenfassend ergä ben sich auf neurologischem Fachgebiet keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der lumbalen Rückenschmerzen (S. 43) . Die kranielle
MRI -Untersuchung im Rahmen der po lydisziplinären Abklä rung ergebe keine Hinweise auf eine Raumforderung oder einen e ntzündlichen Prozess, somit ergä ben sich auch keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der beklagten Sensibilitätsstörung. Bei der beklagten Sensibilitätsstöru ng handle es sich am ehesten um eine dissoziative Sensibilitätsstörung im Sinne einer Soma tisierungsstörung. Im Hinblick auf die beklagten Dysästhesien im Bereiche beider Hände und aller Finger fä nden sich keine fokal neurologischen Defizite. Zusam menfassend könn t en auf neurologischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. I m Rahme n der heutigen Untersuchung ergä ben sich erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen insbe sondere im Ausmass der angegebenen Beschwerden und dazu diskrepant weitge hend unauffälligen radiologischen Befunden. B ei der Beschwerdeführerin liege keine neurologische Erkrankung vor, die geeignet wäre, das positive Leist ungsbild in relevantem Sinne mitte l- und längerfrist ig zu mindern. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für a lle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt (S. 44) .
Die neuropsychologische Gutachterin führte au s, dass die T estergebnisse der Beschwerdeführerin als nicht valide angesehen würden (S. 49). Di e Zusammen stellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin schliessen. Daher könn t en die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nich t aus gewertet werden und würden wegen ungenügender Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe anderers eits auch das Risiko, dass tatsä chliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (S. 51) .
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin in keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung stehe und auch keine Psycho pharmaka ein nehme. S ie sei früher nach dem Unfallereignis zirka
zwei Jahre bei einem türkischsprechenden Therapeuten gewesen. Danach sei sie weder ambulant noch stationär in einer psychiatrisch-psychother apeutischen Behandlung gewe sen (S. 55).
Im objekti ven psychopathologischen Befund best ünden bis auf eine leicht verminderte Schwing ungsfähigkeit und ein maskenhaft er Gesichtsausdruck keine weiteren psychopathologischen Auffällig keiten. Insgesamt wirke die Beschwer deführerin nicht schmerzgequält. Im Rahmen der Untersuchung zeig t en sich keine Beeinträchtigungen der Bewusst seins klarheit und Bewusstseinshellig keit. Im klinischen Eindruck erg ä ben sich keine Hinweise auf umfassende und ausgeprä gte kognitive Störungen. Es werde keine Auffassungs-, Gedächtnis-, Mer kfähigkeits- oder A ufmerksam keits störung gefunden. Im Hinblick auf den Affekt könne keine depressive Stimmungs l age festgestellt werden. Der Antrieb und das psychomotorische Ver halten seien ungestört. Die Gestik und Mimik seien leicht reduziert. Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht einge schränkt. Anhand der heutigen Untersuchungen ergä ben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad. Die Explo ration des Tagesprofils weis e auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin (S. 61) . Es gebe a ktuell keine Hinweise auf das Vorliegen einer affektive n Störung, wobei gut vorstellbar sei, dass in der Ver gangenheit eine vorübergehende Anpassungs störung mit einzelnen depressi ven Phasen vorgelegen habe, die sich möglicher weise auch durch die in der Ver gangen heit durchg eführte Therapie gebessert habe. Die Kardinalsymptome einer Depression seien aktuell nicht gegeben (S. 62) . Gemäss ICD-10 liege am eh esten eine undifferenzierte Somatisierungsstörung vor (S. 65) . Zusammen fassend seien im Fall der Beschwerdeführerin aus psychiatri scher Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesund heits schadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Die Ausprägung der Störung sei bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als obj ektiv leicht einzustufen. Es könne von einer regelhaften tatsächlichen Ü berwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden (S. 66) .
Die gutachterliche Konsistenzprüfung erg ebe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktions beein trächtigungen. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren kö rperlich - psychischen Beein trächtigung in der Untersuchungssituation, zwischen schwerer subjektiver Beein trächtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwi schen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsycholo gischen Tests . Zusammenfassend gä ben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsisten tes Bild (S. 67). Aus psychiatri scher Sicht könne ab dem Zeitpunkt der heutige n Untersuchung (6.
November 2014) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 68) .
Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin i n der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Couvertfabrik
sowie in der Tätigkeit bei der Kartonfabrik zu 100%ig arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin sei somit für alle leichten bis zeit weise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit 100%ig arbeitsfähig (S.
78) . 4.4
Dr. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 5. Februar 2015 Stellung (Urk. 7/157/6-8) und führte aus, das A.___ Gutachten sei nachvollziehbar . Es werde eine klare Verbesserung dar ge stellt . D ie Anpassungsstörung bei psychosoz ialer Belastung und depressiver Reaktion sei abgeklungen. Die Testergebnisse der Neuropsychologie liessen auf ein Aggravationsverhalten schliessen. 4.5
Dr.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, berichtete am 2 4. Oktober 2017 (Urk.
9) und nannte folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somat ischen und psych ischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei/mit lumbospondylogenem Syndrom und chronischen Kopfschmerzen
Er führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 9. Juni 2016 bei ihm in Behandlung . Anlässlich des E rstgespräch s habe die Beschwerdeführerin angege ben, ihre depressive Symptomatik sei seit drei Monaten deutlich verschlechtert (S. 2). U nter der aktuellen psych iatrischen und psychotherapeut ischen Therapie habe sich die depressive Symptomatik leicht verbessert . Jedoch würden die Schmerzen bleiben und damit verbundene Funktionseinschränkungen unverän dert bestehen . Die p sych ischen Ressourcen würden nicht für eine kritische Per spektivenübernahme aus reichen . Aufgrund der depressiven Symptomatik, der chronischen Schmerze n und der verminderten Stresstoleranz bestehe eine deutli che, 100%ig verminderte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in ihrem angestammten Beruf (S. 3). Eine angepasste Tätigkeit
zu 30-40 % in einem geschützten Raum sei aus therapeutischer Sicht und zur Förderung des Selbstwertgefühls sowie der Tagesstrukturierung sinnvoll (S. 4) . 5. 5.1
D ie ursprüngliche Rent enzusprache mit Verfügung en vom 27 . Dezember 2001 (Urk. 7/ 37/10-17) sowie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Juli 2002 (Urk.
7/42) basierte auf den diagnostizierten Residuen bei Status nach indirektem HWS- und LWS-Trauma im Sinne eines Panvertebralsyndroms sowie einer depressiven Entwicklung vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung im Rahmen des Unfallereignisses, m ithin einem somatischen und psychischen Leiden und der diesbezüglichen attestierten 6 0%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Feb ruar 20 0 1 (vorstehend E. 3.2; vgl. Urk. 7/18).
Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdege gnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des A.___
vom Februar 2015 (vorstehend E. 4.3),
in welchem die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie ein generalisierendes, nicht näher spe zifizierbares weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, eine u nklare disso ziative Sensibilitätsstörung im Bereich der gesamten rechten unteren Extre mität, c hro nische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, p anvertebrale Besch wer den ohne neurologische Defizite, eine undifferenzierte Somatisierungs störung (ICD-10 F45.1), ein Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) und eine Panikstörung episodisch pa roxysmaler Angst (ICD-10 F41.0) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attes t ierten der Beschwerdeführer in
eine 10 0%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit. 5.2
Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom Februar 2015 (vor ste hend E. 4.3) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro logie, Neuropsychologie und Psychiatrie . Die Gutachter verfügen über den ent sprechenden Fach arzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten zur Beur teilung des Gesund heitszustan des und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führe rin befä higt (vgl. Urk. 7/ 96 /1-81
S. 1). Die Gutachter berück sichtigten sodann die geklag ten B eschwerden und das Verhalten der Beschwerde führerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutach tens in Kenntnis der Vorakten . Sowohl die gestellten Diagnosen als auch die Schluss folgerungen zur Arbeits fähigkeit werden im Gut achten ausführlich begründet und sind nachvoll ziehbar. Damit erfüllt das Gut achten die bundesge richtlichen Anforde rungen an ein medizi nisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf abzustellen ist. 5.3
Die Gutachter legten in schlüssiger und nachv ollziehbarer Weise dar, dass sich die Beschwerdeführer in aus internistischer Sicht in einem unauffälligen Allgemein zustand präsentiert habe und sowohl die klinische wie auch die Labor unter suchungen keine pathologischen Befund e hätten erheben lassen (S. 74). A us rheu matologischer Sicht seien als einzige Schonkriterien das Meiden einer kalt-feuch te n Exposition sowie schwer er körperliche r Arbeiten zu erwähnen, was im Rahmen des Weichteilrheumatismus eine Beschwerdeverstärkung provozieren könne (S. 32). Ansonsten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der freien Beweg lichkeit der HWS ohne Funktionsstörung sowie der lediglich wenig aus geprägten degenerativen Veränderungen des lumbovertebralen Achsen skeletts eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 31 f.).
Die Gutachter machten zudem darauf auf merksam, dass sich bei der klinischen neurologischen Unter suchung bei wieder holter Prüfung diffuse Angaben fänden, wobei eine radikuläre Zuord nung zu einem Dermatom nicht möglich sei. Die kranielle
MRI Unter suchung ergebe keine Hinweise auf eine Raumforderung oder entzündlichen Prozess, womit sich auch keine Hinweise auf eine zentrale Ursache der beklagten Sensibilitäts störungen ergäben (S. 75). Aufgrund der neuropsychologischen Unter suchungs ergebnisse kamen die Gutachter zum Schluss, die Zusammen stellung der Befunde liessen auf ein Aggravationsverhalten der Beschwerde führerin schliessen (S. 76).
5.4
Es ka nn festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt ist. In somatischer Hinsicht liegt somit seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine wesentliche Verbesser ung des Gesund heits zustandes der Beschwerdeführerin vor (vgl. vorstehend E. 3.2). 5.5
In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten die Gutachter eine
undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), ein en
Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21) sowie eine P anikstörung, episodisch pa roxysmale Angst (ICD-10 F41.0). Sie erachteten diese Diagno sen jedoch nicht als sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkend (vorstehend E. 4.3; vgl.
Urk. 7/ 96 / 1 81 S. 51
f.).
In Bezug auf die se Diagnosen ist nachfolgend, obwohl die Gutachter diese als die Arbeitsfähigkeit nicht ein schränkend beurteilten, aus rechtlicher Sicht zu prüfen, ob diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. nachstehend E. 5. 6). 5.6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG,
BGE 139 V 547 E. 5,
131 V 49 E. 1.2,
130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatri sche Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich fest gestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beein trächti gung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grund sätz lich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Mass stab zu beurtei lende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeits leistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionel len Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in wel chem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Funktioneller Schweregrad - Gesundheitsschädigung - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen - sozialer Kontext Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleich ba ren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Ressour cen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_2 60/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbe gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbe lastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2). 5.7
Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades ist zur Gesundheitsschädigung fest zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter im massgeblichen Revisionszeitpunkt
lediglich von einer leicht verminderten Schwingungsfähigkeit und einem mas kenhaften Gesichtsausdruck ausging und ansonsten keine weiteren psychopatho logischen Auffälligkeiten als erfüllt betrachtete . Eine in der Vergangenheit be standene, vorübergehende Anpassungsstörung erachtete er als remit tiert und d ie diagnoserelevanten Befunde als nicht ausgeprägt . Ausserdem ergeben sich keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schwere grad (S. 61 ff.).
Da die Fähigkeit der Beschwerdeführer in, alltägliche Verrichtun gen aus zuüben, erhalten geblieben und sie familiär gut integriert ist (S. 59, S. 61), fällt eine schwere Ausprä gung des psychischen Leidens ohnehin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1).
In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resi stenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in zum Begut achtungs zeit punkt in keiner adäquaten, längerfristigen psychiatrisch-psycho thera peutischen Behandlung war und die Psychopharmaka (Benzodiazepine) durch den Hausarzt kontrolliert wurden (S.
55, S. 60). Der die Beschwerdeführerin nunmehr seit Ende Juni 2016 behandelnde Psychiater (vgl. vorstehend E. 4.5) führte aus, dass sich die depressive Symptomatik unter der aktuellen psychiatri schen und psychothe rapeut ischen verbessert habe. Dies deutet auf eine positive Prognose hin, wobei ein erheblicher Leidensdruck nicht bejaht werden kann.
H insichtlich des Indikators Komorbiditäten nannten die somatischen Gutachter des
A.___ lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.
vorstehend E. 4.3). Im Komplex Persönlichkeit sind keine einschrän kenden Faktoren ersichtlich; die Beschwerdeführer in leidet nicht an einer Persönlichkeitsstörung oder -akzen tu ierung. Sie hat jahrelang den vielfältigen sozialen und beruflichen An forde run gen genügen können. Es ist gestützt auf das A.___ -Gutachten nicht davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin wesentlich in Anpassung an Regeln und Routinen, in Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit eingeschränkt ist. Auch in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Wegfähigkeit ist sie nicht eingeschränkt. Somit verfügt die Beschwerdeführer in durchaus über persönliche Ressourcen (S.
58 ff.) . Zum Komplex sozialer Ko ntext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in mit ihrem Ehemann und einem ihrer Sö hn e
zusammenlebt und zumin dest einige Aktivitäten im Tagesablauf zeigt. Am Morgen stehe sie zwischen 6.30 und 7.00
Uhr zusammen mit der Familie auf, gehe mit dem Ehemann eine halbe Stunde spazieren und trinke danach Kaffee. Nach dem Spaziergang dusche sie und erledige die Morgentoilette. Gegen 10 Uhr nehme sie das Frühstück ein. Danach müsse sie etwas im Haushalt machen, mache die Betten und staube ab. Mittags esse sie eine Kleinigkeit mit dem Ehemann. Nachmittags bleibe sie meistens zu Hause, gegen 17.30 Uhr komme der Sohn nach Hause. Sie bereite dann eine warme Mahlzeit zu und würde gemeinsam mit den Familienange höri gen essen. Ab und zu schaue sie abends fern. Besuch komme höchstens am Wochenende. Zwischen 24 und 1 Uhr gehe sie schlafen (S. 18). Die Beschwerde führerin unterhält regelmässig soziale Kontakte zu Familienmitgliedern (Enkel kinder, Verwandte des Ehemannes), Nachbarn und Bekannten und lebt in einem intakten familiären Umfeld (S. 17 f.), wesh alb davon auszugehen ist, dass sie familiär und sozial gut integriert ist, was s ich potenziell günstig auf ihre Ressour cen auswirken dürfte. Damit enthält der soziale Lebenskontext (Komplex sozialer Kontext; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3) aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht keine ressourcenhemmenden Aspekte.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleich mässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Ein schränkungen bestehen . Die Beschwerdeführerin geht seit Ende Juli 1999 keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich körperlich und psychisch krank und nicht mehr in der Lage zu arbeiten (S. 16 f., S. 55). Daneben zeigt die Beschwer deführerin einige Aktivitäten im Tagesablauf und es lassen sich regelmässige Kontakte mit Familien angehörigen und Verwandten erheben. Zudem hilft die Beschwerdeführerin im Haushalt mit, indem sie kocht, die Betten macht, abstaubt etc. Zudem fanden sich bei allen Gutachtern zahlreiche Diskre panzen (S. 67). Schliesslich wurden denn auch Aggravation, nämlich die bewusst seinsnahe, tendenziell überhöhende Darstellung vorhandener Beschwer den zur Erlangung von auch materiellen Vor tei len, als wahrscheinlich erachtet (S. 51).
Hinsichtlich des Leidensdruck es gilt es zu erwähnen, dass die Beschwerdeführer in
zum Zeitpunkt der Begutachtung am A.___
keine fachärztlichen
psychiatrischen Therapien wahrgenommen hatte, was auf einen bis zu diesem Zeitpunkt geringen Leidensdruck schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 6.2). Sie führte nur eine passive Physiotherapie durch und nahm auch keine schmerztherapeutische Behandlung wahr. Es wurde eine intensive muskuläre Rekonditionierung und vermehrte Aktivierung empfohlen sowie ein Analgetikaentzug (S. 32, S. 79).
5.8
Zusammengefasst führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass dem Gutachten des A.___, wonach die Beschwerdeführer in
auch aus psychia tri scher Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. vorstehend E. 4.3), schlüssig und wider spruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahr schein lich keit feststeht, dass auch aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.9
In Bezug auf den nachträglich eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 4. 5) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärztinnen und Haus ärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungs weise Therapie kräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Die gestützt auf d ie diagn ostische Einschätzung gemachten Angaben zu den Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit sind nicht nachvollziehbar und werden denn auch nicht gestützt auf die erhobenen Befunde begründet. Zudem bleibt anzu merken, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des Erstgesprächs mit dem Psychiater, wonach sich die depressive Symptomatik deutlich verschlechtert habe, beruflich abgeklärt und diesbezüglich festgehalten wurde, die Beschwerde führe rin erscheine (auch nach Rücksprache mit dem Hausarzt) psychisch aufgehellt (vgl. Urk. 7/ 107/4).
Der Bericht des Psychiaters vermag jedenfalls an der Beurteilung der A.___ Gut achter nichts zu ändern.
Zudem gilt b ezüglich des nach Verfüg ungserlass erstellten Berichtes, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
5.10
Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführer in in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist.
Sollte sich der p sychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in seit Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wesentlich ver schlechtert haben, so ist es ihr unbenommen, dies durch aktuelle Berichte zu belegen, die i m Rahmen eines neuen Verfahrens geprüft werden müssten. 5.11
Zusammenfassend ist somit der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der erstmaligen Rentenzusprache
wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das A.___ - Gutachten vom Februar 2015 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen. Der Beschwerdeführer in
ist die angestammte Tätigkeit wieder zu 100 % zumut bar. 6. 6.1
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor geht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Her absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit . a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerin nen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestan den, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 6.2
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 1999 eine Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung 59 Jahre alt, weshalb sie grund sätz lich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
Mit Kostengutsprache vom 2 7. April 2016 (Urk. 7/102) wurde der Beschwerde führerin eine berufliche Abklärung, Potenziala bklärung, mit der Institution G.___ zugesprochen, welche vom 3. Mai bis 3. Juni 2016 durchgeführt wurde (vgl. Urk. 7/107). Dem Schlussbericht vom 1. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig am Programm teilgenommen habe. Die Aufgleisung von Integrationsmassnahmen wurden nicht als zielführend erachtet, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv als nicht arbeitsfähig einstufe. Es wurde die Teilnahme an einem speziellen Rehaprogramm empfohlen (vgl.
Urk. 7/107 S. 7). Es erfolgte eine Kostengutsprache für ein Belastbarkeits training (Urk. 7/109, vgl. auch Urk. 7/111). Dem Abschlussbericht des Belast barkeits trainings ist zu entnehmen, dass die Weiterführung der Integrations massnahmen befürwortet w u rde (Urk. 7/117). Schliesslich erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/115, vgl. auch Urk. 7/119), welches vom 6. September 2016 bis 3. März 2017 durchgeführt wurde (Urk. 7/125, Urk. 7/132). Mit Schreiben vom 2 9. März 2017 (Urk. 7/130) wurde mitgeteilt, dass die Eingliede rungsmassnahmen abgeschlossen würden, da sich die Beschwerdeführerin sub jektiv nicht in der Lage fühle, an Eingliederungs massnahmen teilzunehmen (vgl. auch Urk. 7/128). Nach Intervention der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/136, Urk. 7/139) erfolgte am 20.
April 2017 eine erneute Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk.
7/ 139 140, vgl. auch Urk. 7/146). Dem Schlussbericht des Arbeitstrainings ist zu entnehmen, dass dieses nach einer Woche abgebrochen wurde, da die gemäss Zielvereinbarung zulässigen Absenzen bereits erreicht wor den seien (Urk.
7/165, vgl. auch Urk. 7/147). Am 1 1. Mai 2017 (Urk. 7/154) erfolgte schliesslich die Mitteilung, dass die beruflichen Massnahmen abgebro chen würden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin genügend Ein gliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat der Beschwer de führerin demnach vor der Renten einstellung genügend Eingliede rungs hilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. Auch auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederun gs bemühungen zurück zuführen ist, kann vorliegend umständehalber offenbleiben. 6.3
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sach verhalt s änderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Be schwer de gegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der ange foch tenen Verfügung vom 2 6. Juli 2017 fol gen den Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juli 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb al s rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach