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IV.2017.00915

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die IV-Stelle, da die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht verletzt.

Zürich SozVersG · 2017-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, verfügt über ein Diplom der kantonalen Handelsmittelschule Winterthur (Urk. 7/9/5 ). S ie war zuletzt in zwei Teilzeit pensen im kaufmännischen Bereich tätig : V om 1. April 2014 bis am 30. November 2015 war sie in einem Arbeitspensum von 60 % als Sachbear beiterin Rechnungswesen/Administration bei der Y.___

angestellt .

D ieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 26. August 2015 zum

An tritt einer anderen Arbeitsstelle ordentlich (Urk. 7/9/6, 7/ 12/13 ) .

A m

1. September 2015 begann sie in ihre Tätigkeit in einem Pensum von zunächst 40 %

beim Zentrum für Be treuung und Pflege in Z.___ .

E ine Erhöhung des Pensums auf 80 % wurde vertraglich spätestens per 1. Dezember 2015 vorgese hen (Urk. 7/8/3) .

Gesundheitliche Einschränkungen führten jedoch dazu, dass die Versicherte ab dem 9. September 2015 (Urk. 7/7/1-5) krankgeschrieben w urde und die Arbeitgeberin den

Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigte (vgl. Kündigungss chreiben vom 6. Oktober 2015 ,

Urk. 7/8/2).

Am 16. Februar 2016 (Urk. 7/9) meldete sich die Versicherte wegen Depres sionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/14, 7/17) und medizi nische Abklärungen (Urk. 7/ 18 , 7/ 24 ) vor . Zudem zog sie die Akten des zustän digen Krankentaggeldversicherers (Urk. 7 /12 ) bei und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychia trisches Gutachten ein (Urk. 7/33 ). Am 14. Oktober 2016 (Urk. 7/31) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, weshalb ihr Rentenanspruch geprüft werde. In der Folge kündigte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom

24. März 2017 (Urk. 7/42) die Verneinung ihres Rentenanspruchs an . Dagegen erhob diese am

13. April (Urk. 7/47) und am 17. Mai 2017

(Urk. 7/50 ) Einwände und reichte weitere beruflich-erwerbliche (Urk. 7/43/4 f.) sowie medizinische (Urk. 7/51) Akten ein. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . Juli 2017 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Am

7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventualiter beruflicher Massnahmen. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte sie um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. In ihrer Beschwerde machte

sie

unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4 f. ). Mit Beschwerdeant wort vom

16. Oktober 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird , ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be ein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be grün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – so fern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver si cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 220 zu Art. 61 ATSG). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im Vorbescheid vom 24. März 2017 (Urk. 7/42) ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem ruhigen und stressarmen ,

gegenüber ihren Defiziten toleranten Arbeitsumfeld aus. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs stellte sie

einem Valideneinkommen von Fr. 75‘830.05 ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘259.75 gegenüber, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % resultierte . 2.2

In Ihrem Einwand vom 13. April 2017 kritisierte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei im Vorbescheid von einem viel zu tiefen Validenein kommen ausgegangen (Urk. 7/47/2) . Sie verwies zudem

auf den beigelegten Arbeitsvertrag mit dem Zentrum für Pflege und Betreuung B.___

vo m 25. August 2015 (Urk. 7/43/3) und das dazugehörige Lohnreglement für das Jahr 2015 (Urk. 7/43/4). 2.3

In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids wort wörtlich (Urk. 2 S. 1 f.)

und ergänzte sie wie folgt (Urk. 2 S. 2) : „Ihren Einwand vom 18. April 2017 haben wir erhalten. Sie stellten den Antrag auf die Zusprache der gesetzlichen Leistungen insbesondere einer Rente. Sie begründen Ihren Einwand damit, dass auf das Gutachten nicht abgestellt wer den kann. Sie reichten uns eine Stellungnahme von Frau Dr. C.___ ein. Das Gutachten ist plausibel .

I n der Stellungnahme von Frau Dr. C.___ sind keine veränderten Befunde ersichtlich. Wir halten daher an unserem Entscheid fest.“ 2.4

D ie Versicherte hatte in ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 ausführlich die Verletzung der Begründungspflicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) , erneut die Berücksichtigung eines zu tiefen Valideneinkommens geltend gemacht (Urk. 1 S. 9) und die entsprechenden Beilagen nochmals eingereicht (Urk. 3/5) . In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6) nahm die IV-Stelle nicht Stellung zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 trotz der im Einwand vom 13. April 2017 vorgetragenen Kritik (Urk. 7/47/2) von einem im Vergleich zum Vorbescheid unveränderten Validen einkommen ausgegangen war. Stattdessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Verweis auf die Verfahrensakten die Abweis ung der Beschwerde zu bean tragen . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin bezog sich in der angefochtene n Verfügung vom 13. Ju li 2017 (Urk. 2) auf einen „ Einwand vom 18. April 2017 , meinte aber offenbar den Einwand vom 13. April 2017 , im Aktenverzeichnis nur als „Akten einsichtsgesuch“ bezeichnet (Urk. 7/47) , der a m 1 8. April 2017 bei ihr ein ge gangen war . Der Inhalt der knappen Ausführungen in der angefochtenen Ver fügung scheint sich jedoch auf die ergänzende Einwandbegründung vom 17. Mai 2017 (U rk. 7/50) zu beziehen , welche am 18. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war . Ohne sich mit den von der Versicherten am 18. April 2017 erhobenen Einwänden

betreffend die Höhe des im Vorbe scheid berücksichtigten Valideneinkommens auseinandergesetzt zu haben, wie derholte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung die im Vorbescheid enthal tene Invaliditätsbemessung . Entsprechend ist aus der Verfügung nicht ersicht lich, ob die Beschwerdegegnerin die Vorbringen de r Beschwerdeführerin über haupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hatte. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand betreffend die Festsetzung des Valideneinkommens

ergibt sich ebenso wenig aus den übrigen von der Beschwerdegegnerin eingereichten Verfahrensakten . Aus dem Feststellungsblatt vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/55) geht einzig hervor , dass die Beschwerdegegnerin die se Rüge offenbar zur Kenntnis genommen hatte („Begründung: […] Das VE ist zu niedrig berechnet worden “ , vgl. Urk. 7/55/1).

Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführe rin darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie die se anfechten soll, verunmöglichte. Um die Entscheidgründe zu erfahren, wurde sie gewisser massen auf den Gerichtsweg gezwungen. Dies kann nicht im Sinne der Verfah rensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kosten pflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) als stossend.

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung gescha ffenen Insti tuts der Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs sein, dass Ver waltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, solche Verfahrensmängel würden in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.2

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3) ist daher die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die von der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweis en sic h Fr. 500 .-- als angemessen. Dem Verfahrensaus gang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen .

Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten ( § 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwältin Sigg keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemühungen eingereicht hat , erfolgt die Festsetzung ihrer Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren ver treten hat te und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforder lich war, ist die Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘4 00 .-- (inklu sive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg (unter Beilage einer Kopie von Urk. 6) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und 9) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, verfügt über ein Diplom der kantonalen Handelsmittelschule Winterthur (Urk. 7/9/5 ). S ie war zuletzt in zwei Teilzeit pensen im kaufmännischen Bereich tätig : V om 1. April 2014 bis am 30. November 2015 war sie in einem Arbeitspensum von 60 % als Sachbear beiterin Rechnungswesen/Administration bei der Y.___

angestellt .

D ieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 26. August 2015 zum

An tritt einer anderen Arbeitsstelle ordentlich (Urk. 7/9/6, 7/ 12/13 ) .

A m

1. September 2015 begann sie in ihre Tätigkeit in einem Pensum von zunächst 40 %

beim Zentrum für Be treuung und Pflege in Z.___ .

E ine Erhöhung des Pensums auf 80 % wurde vertraglich spätestens per 1. Dezember 2015 vorgese hen (Urk. 7/8/3) .

Gesundheitliche Einschränkungen führten jedoch dazu, dass die Versicherte ab dem 9. September 2015 (Urk. 7/7/1-5) krankgeschrieben w urde und die Arbeitgeberin den

Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigte (vgl. Kündigungss chreiben vom 6. Oktober 2015 ,

Urk. 7/8/2).

Am 16. Februar 2016 (Urk. 7/9) meldete sich die Versicherte wegen Depres sionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/14, 7/17) und medizi nische Abklärungen (Urk. 7/ 18 , 7/ 24 ) vor . Zudem zog sie die Akten des zustän digen Krankentaggeldversicherers (Urk. 7 /12 ) bei und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychia trisches Gutachten ein (Urk. 7/33 ). Am 14. Oktober 2016 (Urk. 7/31) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, weshalb ihr Rentenanspruch geprüft werde. In der Folge kündigte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom

24. März 2017 (Urk. 7/42) die Verneinung ihres Rentenanspruchs an . Dagegen erhob diese am

13. April (Urk. 7/47) und am 17. Mai 2017

(Urk. 7/50 ) Einwände und reichte weitere beruflich-erwerbliche (Urk. 7/43/4 f.) sowie medizinische (Urk. 7/51) Akten ein. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . Juli 2017 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.

E. 1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

E. 1.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird , ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be ein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be grün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – so fern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E.

E. 1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Am

7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventualiter beruflicher Massnahmen. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte sie um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. In ihrer Beschwerde machte

sie

unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S.

E. 2.1 Im Vorbescheid vom 24. März 2017 (Urk. 7/42) ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem ruhigen und stressarmen ,

gegenüber ihren Defiziten toleranten Arbeitsumfeld aus. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs stellte sie

einem Valideneinkommen von Fr. 75‘830.05 ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘259.75 gegenüber, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % resultierte .

E. 2.2 In Ihrem Einwand vom 13. April 2017 kritisierte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei im Vorbescheid von einem viel zu tiefen Validenein kommen ausgegangen (Urk. 7/47/2) . Sie verwies zudem

auf den beigelegten Arbeitsvertrag mit dem Zentrum für Pflege und Betreuung B.___

vo m 25. August 2015 (Urk. 7/43/3) und das dazugehörige Lohnreglement für das Jahr 2015 (Urk. 7/43/4).

E. 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids wort wörtlich (Urk. 2 S. 1 f.)

und ergänzte sie wie folgt (Urk. 2 S. 2) : „Ihren Einwand vom 18. April 2017 haben wir erhalten. Sie stellten den Antrag auf die Zusprache der gesetzlichen Leistungen insbesondere einer Rente. Sie begründen Ihren Einwand damit, dass auf das Gutachten nicht abgestellt wer den kann. Sie reichten uns eine Stellungnahme von Frau Dr. C.___ ein. Das Gutachten ist plausibel .

I n der Stellungnahme von Frau Dr. C.___ sind keine veränderten Befunde ersichtlich. Wir halten daher an unserem Entscheid fest.“

E. 2.4 D ie Versicherte hatte in ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 ausführlich die Verletzung der Begründungspflicht gerügt (vgl. Urk. 1 S.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg (unter Beilage einer Kopie von Urk. 6) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver si cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 220 zu Art. 61 ATSG).

E. 8 und 9) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00915

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Pfefferli Urteil vom

28. November 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, verfügt über ein Diplom der kantonalen Handelsmittelschule Winterthur (Urk. 7/9/5 ). S ie war zuletzt in zwei Teilzeit pensen im kaufmännischen Bereich tätig : V om 1. April 2014 bis am 30. November 2015 war sie in einem Arbeitspensum von 60 % als Sachbear beiterin Rechnungswesen/Administration bei der Y.___

angestellt .

D ieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 26. August 2015 zum

An tritt einer anderen Arbeitsstelle ordentlich (Urk. 7/9/6, 7/ 12/13 ) .

A m

1. September 2015 begann sie in ihre Tätigkeit in einem Pensum von zunächst 40 %

beim Zentrum für Be treuung und Pflege in Z.___ .

E ine Erhöhung des Pensums auf 80 % wurde vertraglich spätestens per 1. Dezember 2015 vorgese hen (Urk. 7/8/3) .

Gesundheitliche Einschränkungen führten jedoch dazu, dass die Versicherte ab dem 9. September 2015 (Urk. 7/7/1-5) krankgeschrieben w urde und die Arbeitgeberin den

Arbeitsvertrag während der Probezeit kündigte (vgl. Kündigungss chreiben vom 6. Oktober 2015 ,

Urk. 7/8/2).

Am 16. Februar 2016 (Urk. 7/9) meldete sich die Versicherte wegen Depres sionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , nahm in der Folge erwerbliche (Urk. 7/14, 7/17) und medizi nische Abklärungen (Urk. 7/ 18 , 7/ 24 ) vor . Zudem zog sie die Akten des zustän digen Krankentaggeldversicherers (Urk. 7 /12 ) bei und holte bei Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychia trisches Gutachten ein (Urk. 7/33 ). Am 14. Oktober 2016 (Urk. 7/31) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, es könnten keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, weshalb ihr Rentenanspruch geprüft werde. In der Folge kündigte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom

24. März 2017 (Urk. 7/42) die Verneinung ihres Rentenanspruchs an . Dagegen erhob diese am

13. April (Urk. 7/47) und am 17. Mai 2017

(Urk. 7/50 ) Einwände und reichte weitere beruflich-erwerbliche (Urk. 7/43/4 f.) sowie medizinische (Urk. 7/51) Akten ein. Wie angekündigt verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13 . Juli 2017 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Am

7. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Rente, eventualiter beruflicher Massnahmen. Im Sinne eines Eventualantrages ersuchte sie um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen. In ihrer Beschwerde machte

sie

unter anderem eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend (Urk. 1 S. 4 f. ). Mit Beschwerdeant wort vom

16. Oktober 2017 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat An spruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle münd lich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73 ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]). Her nach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Ab weichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einsprache ver fah ren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). 1.2

Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird , ist das Recht der ver sicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent scheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be ein flussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu be grün den hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – so fern

sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG)

– zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachg erecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E.

1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver si cherten Person seien zur Kenntnis ge nommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , N 56 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O., N 220 zu Art. 61 ATSG). 1.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt d essen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung de s angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründung srechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechts f ragen uneingeschränkt überprüft . Von einer Rückweisung der Sache zur Ge währung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei e iner schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Ge hörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis ti schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären ( vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Im Vorbescheid vom 24. März 2017 (Urk. 7/42) ging die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem ruhigen und stressarmen ,

gegenüber ihren Defiziten toleranten Arbeitsumfeld aus. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs stellte sie

einem Valideneinkommen von Fr. 75‘830.05 ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘259.75 gegenüber, woraus ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 27 % resultierte . 2.2

In Ihrem Einwand vom 13. April 2017 kritisierte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei im Vorbescheid von einem viel zu tiefen Validenein kommen ausgegangen (Urk. 7/47/2) . Sie verwies zudem

auf den beigelegten Arbeitsvertrag mit dem Zentrum für Pflege und Betreuung B.___

vo m 25. August 2015 (Urk. 7/43/3) und das dazugehörige Lohnreglement für das Jahr 2015 (Urk. 7/43/4). 2.3

In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen des Vorbescheids wort wörtlich (Urk. 2 S. 1 f.)

und ergänzte sie wie folgt (Urk. 2 S. 2) : „Ihren Einwand vom 18. April 2017 haben wir erhalten. Sie stellten den Antrag auf die Zusprache der gesetzlichen Leistungen insbesondere einer Rente. Sie begründen Ihren Einwand damit, dass auf das Gutachten nicht abgestellt wer den kann. Sie reichten uns eine Stellungnahme von Frau Dr. C.___ ein. Das Gutachten ist plausibel .

I n der Stellungnahme von Frau Dr. C.___ sind keine veränderten Befunde ersichtlich. Wir halten daher an unserem Entscheid fest.“ 2.4

D ie Versicherte hatte in ihrer Beschwerde vom 7. September 2017 ausführlich die Verletzung der Begründungspflicht gerügt (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) , erneut die Berücksichtigung eines zu tiefen Valideneinkommens geltend gemacht (Urk. 1 S. 9) und die entsprechenden Beilagen nochmals eingereicht (Urk. 3/5) . In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6) nahm die IV-Stelle nicht Stellung zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2017 trotz der im Einwand vom 13. April 2017 vorgetragenen Kritik (Urk. 7/47/2) von einem im Vergleich zum Vorbescheid unveränderten Validen einkommen ausgegangen war. Stattdessen beschränkte sich die IV-Stelle darauf, unter Verweis auf die Verfahrensakten die Abweis ung der Beschwerde zu bean tragen . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin bezog sich in der angefochtene n Verfügung vom 13. Ju li 2017 (Urk. 2) auf einen „ Einwand vom 18. April 2017 , meinte aber offenbar den Einwand vom 13. April 2017 , im Aktenverzeichnis nur als „Akten einsichtsgesuch“ bezeichnet (Urk. 7/47) , der a m 1 8. April 2017 bei ihr ein ge gangen war . Der Inhalt der knappen Ausführungen in der angefochtenen Ver fügung scheint sich jedoch auf die ergänzende Einwandbegründung vom 17. Mai 2017 (U rk. 7/50) zu beziehen , welche am 18. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war . Ohne sich mit den von der Versicherten am 18. April 2017 erhobenen Einwänden

betreffend die Höhe des im Vorbe scheid berücksichtigten Valideneinkommens auseinandergesetzt zu haben, wie derholte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung die im Vorbescheid enthal tene Invaliditätsbemessung . Entsprechend ist aus der Verfügung nicht ersicht lich, ob die Beschwerdegegnerin die Vorbringen de r Beschwerdeführerin über haupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn, mit welchen Überlegungen sie diese als nicht stichhaltig erachtet und an ihrem Standpunkt festgehalten hatte. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand betreffend die Festsetzung des Valideneinkommens

ergibt sich ebenso wenig aus den übrigen von der Beschwerdegegnerin eingereichten Verfahrensakten . Aus dem Feststellungsblatt vom 13. Juli 2017 (Urk. 7/55) geht einzig hervor , dass die Beschwerdegegnerin die se Rüge offenbar zur Kenntnis genommen hatte („Begründung: […] Das VE ist zu niedrig berechnet worden “ , vgl. Urk. 7/55/1).

Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführe rin darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie die se anfechten soll, verunmöglichte. Um die Entscheidgründe zu erfahren, wurde sie gewisser massen auf den Gerichtsweg gezwungen. Dies kann nicht im Sinne der Verfah rensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kosten pflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) als stossend.

Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung gescha ffenen Insti tuts der Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs sein, dass Ver waltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, solche Verfahrensmängel würden in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess behoben (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). 3.2

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3) ist daher die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die von der Versicherten im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände eingehe und neu verfüge. 4.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweis en sic h Fr. 500 .-- als angemessen. Dem Verfahrensaus gang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen .

Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten ( § 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem Rechtsanwältin Sigg keine Zusammenstellung über ihre anwaltlichen Bemühungen eingereicht hat , erfolgt die Festsetzung ihrer Entschädigung nach Ermessen. Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren ver treten hat te und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforder lich war, ist die Pro zessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘4 00 .-- (inklu sive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg (unter Beilage einer Kopie von Urk. 6) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und 9) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigPfefferli