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IV.2017.00881

Strukturiertes Beweisverfahren wegen veraltetem Gutachten nicht möglich; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, war bis Ende Februar 2010 im Dienst der Y.___ tätig ( Urk. 10/ 16 ) und meldete sich am 1 4. Januar 2013 ( Urk. 10/54) und am 2. Oktober 2015 ( Urk. 10/114) bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztbe richte ein ( Urk. 10/119, Urk. 10/144, Urk. 10/147-149) und veranlasste ein Gut ach ten, das von den Ärzten des Z.___ am 1 0. März 2016 erstattet ( Urk. 10/153 ) und am 2 9. April 2016 ergänzt ( Urk. 10/165) wurde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/170, Urk. 10/177 , Urk. 10/205 ), in dessen Verlauf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ( Urk. 10/188) und weitere Arztberichte ( Urk. 10/175, Urk. 10/192, Urk. 10/195, Urk. 10/ 215/2 + 10/

216) eingingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/222 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.

2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. November 2017 wurde der Antrag auf unent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) abge wiesen ( Urk. 12).

Am 2 8. Juli 2018 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ( Urk.

14) mit zahlreichen Beilagen ( Urk. 15/1-130). 3.

Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin Nr. UV.2014.00223 am hiesigen Gericht wurde mit Urteil vom 4. November 2015 abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit ausgewiesen, und es bestünden keine Einschränkungen in der bishe rigen Tätigkeit als Polizistin im Innendienst sowie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 1 unten). Die von ihr eingereichten psychiatrischen Beurteilungen seien nicht geeignet, das Z.___ -Gutachten zu widerlegen (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Z.___ -Gutachten überzeuge aus verschiedenen , näher dargelegten Gründen nicht (S. 1 7 ff. Ziff. 5 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende gesundheitliche Beein trächtigung besteht und ob die vorhandenen Beurteilungen eine Beantwortung dieser Frage erlauben. 3. 3.1

Am 1 3. September 2013 erstattete med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Staatsan walt schaft ( Urk. 10/154/78-158). In Beantwortung der Frage nach einer psychischen Störung führte er aus, die Untersuchung habe ergeben, dass die Explorandin zu den Tatzeitpunkten - 2 3. April 2013 (S. 2 unten) - an einer querulatorischen Ent wicklung bei zugrundeliegender paranoid-narzisstischen Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.8) gelitten habe, die den Schweregrad einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) erreicht habe. Diese schwerwiegende psychische Störung habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit der Explorandin erheblich beeinträchtigt und ihre Lebensführung sei t Jahren zunehmend nachteilig beeinflusst (S. 74 lit . b). 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 10/119) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit dem 2 5. März 2015 behandle ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2013 (ICD-10 F62.0 ) - Angststörung seit zirka 2008 (ICD-10 F41.1 ) - erste posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 2003/2004 (ICD-10 F43.1 ) - PTBS seit 3. August 2011 (ICD-10 F43.1) - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3-Dekom pression von Trauma 3. August 2011 - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach AC- A r thropathie und Korbhenkel SLAP -Läsion von Trauma 3. August 2011

Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 3. August

2011 ( Ziff.

1.6). 3.3

Dr. med. C.___ , Ärztlicher Leiter, Klinik D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 10/148 = 10/154/3-4) über das nach Selbstanmeldung bei Angst und Depression gleichen tags geführte Abklärungsgespräch (S. 1) als Diagnose (S. 2 Mitte) eine Angst- und Depressionsstörung nach Gewalterfahrungen (ICD-10 F41.2). 3.4

Die Beschwerdeführerin weilte vom 1 2. Mai bis 2 4. Juni 2015 stationär in der Klinik E.___ , wo

mit Austrittsbericht vom 1 2. November

20 15 ( Urk. 10/144) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt wurden (S. 1) : - PTBS nach Gewalterfahrung am 3. August 2011 (ICD-10 F43.1) - generalisierte Angststörung ab zirka 2009 (ICD-10 F41.1) - chronische Schmerzen lumbal - chronische Schulterschmerzen links - Vitamin D-Mangel, substituiert 3.5

Am 1 0. März 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/153/1-28). Sie nannten keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . D1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 19 lit . D2): - Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9) - leichtgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei MRT-nachgewiesener lateraler Gonarthrose, aktuell ohne Reizzustand - chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Zustand nach Diskektomie L2/3 am 1 9. Februar 2013 mit sehr guter Wirbel säu lenfunktion und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - rezidivierende Omalgien bei leichtgradiger Arthrose des AC-Gelenkes im Zustand nach Arthroskopie des rechten Schultergelenkes vom 2 0. Septem ber 2012 - Migräne ohne Aura - Status nach Commotio cerebri ( 3. August 2011)

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Führen eines Bed - and Breakfast-Hotels) als auch hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit. Auch die früher durchgeführte Tätigkeit als Polizistin sei medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich, allerdings nur rein im Innendienst, kein Aussen-, Nacht- oder Wochen enddienst (S. 20).

Emotional sehr belastende Tätigkeiten (zum Beispiel therapeutische Tätigkeiten oder bestimmte sozialarbeiterische Tätigkeiten) seien eher nicht geeignet, ansons ten sei das Belastungsprofil nicht

eingeschränkt. In körperlicher Hinsicht sei eine körperlich leichte, zeitweilig mittelschwere Tätigkeit mit

Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 kg, überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen ohne

Einschränkung möglich (S. 20 Mitte) .

Am 2 9. April 2016 erstatteten die Z.___ -Gutachter eine ergänzende Stellung nah me ( Urk. 10/165). 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, er stattete am 2. Juni 2016 ein Kurzgutachten ( Urk. 10/175) und am 1 4. Juli 2016 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Obergerichts ( Urk. 10/188 ) , dies m angels Mitwirkung der Beschwerdeführerin anhand der Akten (S. 1 f., S. 38 oben) .

Sie führte aus, die von med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.1) diagnostizierte Per sönlichkeitsstörung könne sie aus näher dargelegten Gründen nicht bestätigen (S.

40 oben) . Seit dem Vorfall im August 2011 beschreibe die Explorandin typi sche Symptome einer PTBS (S. 41 f.) . Als deren Folge könnten ferner Persönlich keitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen An tei len festgehalten werden (S. 43 Mitte ) . 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 4. August 2016 ( Urk. 10/192)

und 9. Januar 2017 ( Urk. 10/195) 8 Behand lungstermine zwischen Dezember 2014 und Oktober 2016 mit dem Zusatz « second

opinion » auf ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - in einem langsame n Heilungsprozess begriffene Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit 2013 , erstes Trauma 2003/2004, zweites Trauma 2008 (beide wegen häuslicher Gewalt der Ehemänner), drittes Trauma am 3. August 2011 (von der Polizei herbeigefügt) - Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1) seit zirka 2008 - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3-Dekom pression ( 3. August 2011) - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach Acromioclavicular-Arthropathie und Korbhenkel SLAP -Läsion ( 3. August 2011) 3.8

Vom 2 6. August bis 1. September 2016 weilte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringen (FU) stationär in der H.___ , worüber am 2 2. September 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/3 = Urk. 1 0/215/2 + 10/216) . Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - anamnestisch Verdacht auf wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) 3.9

Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, Beurteilungen ab, dies am 2 4. März 2016 ( Urk. 10/169 S. 7 Mitte), am 1 1. Mai 2016 ( Urk. 10/169 S. 7 f.), am 1 4. Mai 2016 ( Urk. 10/169 S. 8 f.), am 1 4. Februar 2017 ( Urk. 10/220 S. 2 f.) und am 9. Juni 2016 ( Urk. 10/220 S. 5 oben). 4.

4.1

Das Z.___ -Gutachten ( Urk. 10/153/1-28) wurde im März 2016 erstattet. Die zu diesem Zeitpunkt massgebende Rechtsprechung sah ein strukturiertes Beweisver fahren im Sinne von BGE 141 V 281 - das heute gemäss

BGE 143 V 418 auf alle psychischen Leiden Anwendung findet (vorstehend E. 1.2) - lediglich für be stimmte p sychische Leiden vor . Dementsprechend orientierte sich das Gutachten nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren. Auch ohne diese Praxis änderung wäre es im Übrigen nicht ohne weiteres verwendbar, denn auf die gestellten Fragen (S. 21-27) findet sich - nebst wenigen, ausgesprochen knapp ausgefallenen inhaltlichen Ausführungen - fast 20 Mal anstelle einer Antwort der Verweis «siehe Gutachten». Dies stellt keine korrekte Auftragserledigung dar, auf welcher die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Nachbesserung hätte bestehen sollen. 4.2

Die übrigen psychiatrischen Beurteilungen, die von derjenigen im Z.___ -Gut achten erheblich abweichen, wurden entweder aus behandelnder Optik (vor steh end E. 3.2 , 3.4 und 3.7 ) oder mit forensischer Akzentuierung (vo rstehend E. 3.1 und 3.6) abgegeben und eignen sich aus diesem Grund nicht als abschliessende Entscheidungsgrundlage. 4.3

Damit erweist sich der Sachverhalt als nach den Massstäben der aktuell mass gebenden Rechtsprechung ungenügend abgeklärt, so dass die angefochtene Ver fü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abkläre, ausser ein solches erweise sich ausnahmsweise als entbehrlich ( BGE 143 V 418 E. 7.1). Di es wäre namentlich dann der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass d er Be s chwerdeführerin die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeits markt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar wäre ( BGE 139 V 547 E. 5.1). Wie es sich damit verhält, wird die Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin eingereich ten Dokumente ( Urk. 10/154/11-7 7, Urk. 14 -15 ) durch den RAD aus fachärztlich psychiatrischer (nicht: ortho pä discher) Sicht zeigen.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer lege n ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juni 2017 aufgehoben und die Sach e an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15/1-310 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, war bis Ende Februar 2010 im Dienst der Y.___ tätig ( Urk. 10/ 16 ) und meldete sich am 1 4. Januar 2013 ( Urk. 10/54) und am 2. Oktober 2015 ( Urk. 10/114) bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztbe richte ein ( Urk. 10/119, Urk. 10/144, Urk. 10/147-149) und veranlasste ein Gut ach ten, das von den Ärzten des Z.___ am 1 0. März 2016 erstattet ( Urk. 10/153 ) und am 2 9. April 2016 ergänzt ( Urk. 10/165) wurde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/170, Urk. 10/177 , Urk. 10/205 ), in dessen Verlauf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ( Urk. 10/188) und weitere Arztberichte ( Urk. 10/175, Urk. 10/192, Urk. 10/195, Urk. 10/ 215/2 + 10/

216) eingingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/222 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 8. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.

2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. November 2017 wurde der Antrag auf unent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) abge wiesen ( Urk. 12).

Am 2 8. Juli 2018 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ( Urk.

14) mit zahlreichen Beilagen ( Urk. 15/1-130).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit ausgewiesen, und es bestünden keine Einschränkungen in der bishe rigen Tätigkeit als Polizistin im Innendienst sowie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 1 unten). Die von ihr eingereichten psychiatrischen Beurteilungen seien nicht geeignet, das Z.___ -Gutachten zu widerlegen (S. 2 oben).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Z.___ -Gutachten überzeuge aus verschiedenen , näher dargelegten Gründen nicht (S. 1

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende gesundheitliche Beein trächtigung besteht und ob die vorhandenen Beurteilungen eine Beantwortung dieser Frage erlauben. 3.

E. 3 Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin Nr. UV.2014.00223 am hiesigen Gericht wurde mit Urteil vom 4. November 2015 abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am 1 3. September 2013 erstattete med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Staatsan walt schaft ( Urk. 10/154/78-158). In Beantwortung der Frage nach einer psychischen Störung führte er aus, die Untersuchung habe ergeben, dass die Explorandin zu den Tatzeitpunkten - 2 3. April 2013 (S. 2 unten) - an einer querulatorischen Ent wicklung bei zugrundeliegender paranoid-narzisstischen Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.8) gelitten habe, die den Schweregrad einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) erreicht habe. Diese schwerwiegende psychische Störung habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit der Explorandin erheblich beeinträchtigt und ihre Lebensführung sei t Jahren zunehmend nachteilig beeinflusst (S. 74 lit . b).

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 10/119) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit dem 2 5. März 2015 behandle ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2013 (ICD-10 F62.0 ) - Angststörung seit zirka 2008 (ICD-10 F41.1 ) - erste posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 2003/2004 (ICD-10 F43.1 ) - PTBS seit 3. August 2011 (ICD-10 F43.1) - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3-Dekom pression von Trauma 3. August 2011 - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach AC- A r thropathie und Korbhenkel SLAP -Läsion von Trauma 3. August 2011

Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 3. August

2011 ( Ziff.

1.6).

E. 3.3 Dr. med. C.___ , Ärztlicher Leiter, Klinik D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 10/148 = 10/154/3-4) über das nach Selbstanmeldung bei Angst und Depression gleichen tags geführte Abklärungsgespräch (S. 1) als Diagnose (S. 2 Mitte) eine Angst- und Depressionsstörung nach Gewalterfahrungen (ICD-10 F41.2).

E. 3.4 und 3.7 ) oder mit forensischer Akzentuierung (vo rstehend E. 3.1 und 3.6) abgegeben und eignen sich aus diesem Grund nicht als abschliessende Entscheidungsgrundlage. 4.3

Damit erweist sich der Sachverhalt als nach den Massstäben der aktuell mass gebenden Rechtsprechung ungenügend abgeklärt, so dass die angefochtene Ver fü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abkläre, ausser ein solches erweise sich ausnahmsweise als entbehrlich ( BGE 143 V 418 E. 7.1). Di es wäre namentlich dann der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass d er Be s chwerdeführerin die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeits markt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar wäre ( BGE 139 V 547 E. 5.1). Wie es sich damit verhält, wird die Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin eingereich ten Dokumente ( Urk. 10/154/11-7 7, Urk. 14 -15 ) durch den RAD aus fachärztlich psychiatrischer (nicht: ortho pä discher) Sicht zeigen.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer lege n ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juni 2017 aufgehoben und die Sach e an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15/1-310 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 3.5 Am 1 0. März 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/153/1-28). Sie nannten keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . D1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 19 lit . D2): - Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9) - leichtgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei MRT-nachgewiesener lateraler Gonarthrose, aktuell ohne Reizzustand - chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Zustand nach Diskektomie L2/3 am 1 9. Februar 2013 mit sehr guter Wirbel säu lenfunktion und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - rezidivierende Omalgien bei leichtgradiger Arthrose des AC-Gelenkes im Zustand nach Arthroskopie des rechten Schultergelenkes vom 2 0. Septem ber 2012 - Migräne ohne Aura - Status nach Commotio cerebri ( 3. August 2011)

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Führen eines Bed - and Breakfast-Hotels) als auch hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit. Auch die früher durchgeführte Tätigkeit als Polizistin sei medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich, allerdings nur rein im Innendienst, kein Aussen-, Nacht- oder Wochen enddienst (S. 20).

Emotional sehr belastende Tätigkeiten (zum Beispiel therapeutische Tätigkeiten oder bestimmte sozialarbeiterische Tätigkeiten) seien eher nicht geeignet, ansons ten sei das Belastungsprofil nicht

eingeschränkt. In körperlicher Hinsicht sei eine körperlich leichte, zeitweilig mittelschwere Tätigkeit mit

Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 kg, überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen ohne

Einschränkung möglich (S. 20 Mitte) .

Am 2 9. April 2016 erstatteten die Z.___ -Gutachter eine ergänzende Stellung nah me ( Urk. 10/165).

E. 3.6 Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, er stattete am 2. Juni 2016 ein Kurzgutachten ( Urk. 10/175) und am 1 4. Juli 2016 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Obergerichts ( Urk. 10/188 ) , dies m angels Mitwirkung der Beschwerdeführerin anhand der Akten (S. 1 f., S. 38 oben) .

Sie führte aus, die von med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.1) diagnostizierte Per sönlichkeitsstörung könne sie aus näher dargelegten Gründen nicht bestätigen (S.

40 oben) . Seit dem Vorfall im August 2011 beschreibe die Explorandin typi sche Symptome einer PTBS (S. 41 f.) . Als deren Folge könnten ferner Persönlich keitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen An tei len festgehalten werden (S. 43 Mitte ) .

E. 3.7 Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 4. August 2016 ( Urk. 10/192)

und 9. Januar 2017 ( Urk. 10/195)

E. 3.8 Vom 2 6. August bis 1. September 2016 weilte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringen (FU) stationär in der H.___ , worüber am 2 2. September 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/3 = Urk. 1 0/215/2 + 10/216) . Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - anamnestisch Verdacht auf wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0)

E. 3.9 Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, Beurteilungen ab, dies am 2 4. März 2016 ( Urk. 10/169 S. 7 Mitte), am 1 1. Mai 2016 ( Urk. 10/169 S. 7 f.), am 1 4. Mai 2016 ( Urk. 10/169 S. 8 f.), am 1 4. Februar 2017 ( Urk. 10/220 S. 2 f.) und am 9. Juni 2016 ( Urk. 10/220 S. 5 oben). 4.

4.1

Das Z.___ -Gutachten ( Urk. 10/153/1-28) wurde im März 2016 erstattet. Die zu diesem Zeitpunkt massgebende Rechtsprechung sah ein strukturiertes Beweisver fahren im Sinne von BGE 141 V 281 - das heute gemäss

BGE 143 V 418 auf alle psychischen Leiden Anwendung findet (vorstehend E. 1.2) - lediglich für be stimmte p sychische Leiden vor . Dementsprechend orientierte sich das Gutachten nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren. Auch ohne diese Praxis änderung wäre es im Übrigen nicht ohne weiteres verwendbar, denn auf die gestellten Fragen (S. 21-27) findet sich - nebst wenigen, ausgesprochen knapp ausgefallenen inhaltlichen Ausführungen - fast 20 Mal anstelle einer Antwort der Verweis «siehe Gutachten». Dies stellt keine korrekte Auftragserledigung dar, auf welcher die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Nachbesserung hätte bestehen sollen. 4.2

Die übrigen psychiatrischen Beurteilungen, die von derjenigen im Z.___ -Gut achten erheblich abweichen, wurden entweder aus behandelnder Optik (vor steh end E. 3.2 ,

E. 7 ff. Ziff. 5 5 ff.).

E. 8 Behand lungstermine zwischen Dezember 2014 und Oktober 2016 mit dem Zusatz « second

opinion » auf ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - in einem langsame n Heilungsprozess begriffene Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit 2013 , erstes Trauma 2003/2004, zweites Trauma 2008 (beide wegen häuslicher Gewalt der Ehemänner), drittes Trauma am 3. August 2011 (von der Polizei herbeigefügt) - Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1) seit zirka 2008 - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3-Dekom pression ( 3. August 2011) - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach Acromioclavicular-Arthropathie und Korbhenkel SLAP -Läsion ( 3. August 2011)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00881

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

18. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, war bis Ende Februar 2010 im Dienst der Y.___ tätig ( Urk. 10/ 16 ) und meldete sich am 1 4. Januar 2013 ( Urk. 10/54) und am 2. Oktober 2015 ( Urk. 10/114) bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztbe richte ein ( Urk. 10/119, Urk. 10/144, Urk. 10/147-149) und veranlasste ein Gut ach ten, das von den Ärzten des Z.___ am 1 0. März 2016 erstattet ( Urk. 10/153 ) und am 2 9. April 2016 ergänzt ( Urk. 10/165) wurde.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/170, Urk. 10/177 , Urk. 10/205 ), in dessen Verlauf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ( Urk. 10/188) und weitere Arztberichte ( Urk. 10/175, Urk. 10/192, Urk. 10/195, Urk. 10/ 215/2 + 10/

216) eingingen, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Juni 2017 einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/222 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 8. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Juni 2017 ( Urk.

2) und beantragte unter anderem, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2017 ( Urk.

9) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 2. November 2017 wurde der Antrag auf unent gelt liche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) abge wiesen ( Urk. 12).

Am 2 8. Juli 2018 erfolgte eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ( Urk.

14) mit zahlreichen Beilagen ( Urk. 15/1-130). 3.

Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin Nr. UV.2014.00223 am hiesigen Gericht wurde mit Urteil vom 4. November 2015 abgeschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus, gemäss ihren medizinischen Abklärungen sei bei der Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbei ts fähigkeit ausgewiesen, und es bestünden keine Einschränkungen in der bishe rigen Tätigkeit als Polizistin im Innendienst sowie für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (S. 1 unten). Die von ihr eingereichten psychiatrischen Beurteilungen seien nicht geeignet, das Z.___ -Gutachten zu widerlegen (S. 2 oben). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Z.___ -Gutachten überzeuge aus verschiedenen , näher dargelegten Gründen nicht (S. 1 7 ff. Ziff. 5 5 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchsbegründende gesundheitliche Beein trächtigung besteht und ob die vorhandenen Beurteilungen eine Beantwortung dieser Frage erlauben. 3. 3.1

Am 1 3. September 2013 erstattete med. pract . A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Staatsan walt schaft ( Urk. 10/154/78-158). In Beantwortung der Frage nach einer psychischen Störung führte er aus, die Untersuchung habe ergeben, dass die Explorandin zu den Tatzeitpunkten - 2 3. April 2013 (S. 2 unten) - an einer querulatorischen Ent wicklung bei zugrundeliegender paranoid-narzisstischen Persönlichkeits störung (ICD-10 F60.8) gelitten habe, die den Schweregrad einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) erreicht habe. Diese schwerwiegende psychische Störung habe die psychosoziale Leistungsfähigkeit der Explorandin erheblich beeinträchtigt und ihre Lebensführung sei t Jahren zunehmend nachteilig beeinflusst (S. 74 lit . b). 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 10/119) aus, dass sie die Beschwerde führerin seit dem 2 5. März 2015 behandle ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung seit 2013 (ICD-10 F62.0 ) - Angststörung seit zirka 2008 (ICD-10 F41.1 ) - erste posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 2003/2004 (ICD-10 F43.1 ) - PTBS seit 3. August 2011 (ICD-10 F43.1) - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3-Dekom pression von Trauma 3. August 2011 - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach AC- A r thropathie und Korbhenkel SLAP -Läsion von Trauma 3. August 2011

Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 3. August

2011 ( Ziff.

1.6). 3.3

Dr. med. C.___ , Ärztlicher Leiter, Klinik D.___ , nannte in seinem Bericht vom 2 1. Oktober 2015 ( Urk. 10/148 = 10/154/3-4) über das nach Selbstanmeldung bei Angst und Depression gleichen tags geführte Abklärungsgespräch (S. 1) als Diagnose (S. 2 Mitte) eine Angst- und Depressionsstörung nach Gewalterfahrungen (ICD-10 F41.2). 3.4

Die Beschwerdeführerin weilte vom 1 2. Mai bis 2 4. Juni 2015 stationär in der Klinik E.___ , wo

mit Austrittsbericht vom 1 2. November

20 15 ( Urk. 10/144) die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten Diagnosen genannt wurden (S. 1) : - PTBS nach Gewalterfahrung am 3. August 2011 (ICD-10 F43.1) - generalisierte Angststörung ab zirka 2009 (ICD-10 F41.1) - chronische Schmerzen lumbal - chronische Schulterschmerzen links - Vitamin D-Mangel, substituiert 3.5

Am 1 0. März 2016 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 10/153/1-28). Sie nannten keine Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 lit . D1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 19 lit . D2): - Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.9) - leichtgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei MRT-nachgewiesener lateraler Gonarthrose, aktuell ohne Reizzustand - chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Zustand nach Diskektomie L2/3 am 1 9. Februar 2013 mit sehr guter Wirbel säu lenfunktion und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik - rezidivierende Omalgien bei leichtgradiger Arthrose des AC-Gelenkes im Zustand nach Arthroskopie des rechten Schultergelenkes vom 2 0. Septem ber 2012 - Migräne ohne Aura - Status nach Commotio cerebri ( 3. August 2011)

Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sowohl hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Führen eines Bed - and Breakfast-Hotels) als auch hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit. Auch die früher durchgeführte Tätigkeit als Polizistin sei medizinisch-theoretisch zu 100 % möglich, allerdings nur rein im Innendienst, kein Aussen-, Nacht- oder Wochen enddienst (S. 20).

Emotional sehr belastende Tätigkeiten (zum Beispiel therapeutische Tätigkeiten oder bestimmte sozialarbeiterische Tätigkeiten) seien eher nicht geeignet, ansons ten sei das Belastungsprofil nicht

eingeschränkt. In körperlicher Hinsicht sei eine körperlich leichte, zeitweilig mittelschwere Tätigkeit mit

Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 kg, überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen ohne

Einschränkung möglich (S. 20 Mitte) .

Am 2 9. April 2016 erstatteten die Z.___ -Gutachter eine ergänzende Stellung nah me ( Urk. 10/165). 3.6

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychia trie und Psychotherapie, er stattete am 2. Juni 2016 ein Kurzgutachten ( Urk. 10/175) und am 1 4. Juli 2016 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten im Auftrag des Obergerichts ( Urk. 10/188 ) , dies m angels Mitwirkung der Beschwerdeführerin anhand der Akten (S. 1 f., S. 38 oben) .

Sie führte aus, die von med. pract . A.___ (vorstehend E. 3.1) diagnostizierte Per sönlichkeitsstörung könne sie aus näher dargelegten Gründen nicht bestätigen (S.

40 oben) . Seit dem Vorfall im August 2011 beschreibe die Explorandin typi sche Symptome einer PTBS (S. 41 f.) . Als deren Folge könnten ferner Persönlich keitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen An tei len festgehalten werden (S. 43 Mitte ) . 3.7

Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 2 4. August 2016 ( Urk. 10/192)

und 9. Januar 2017 ( Urk. 10/195) 8 Behand lungstermine zwischen Dezember 2014 und Oktober 2016 mit dem Zusatz « second

opinion » auf ( Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - in einem langsame n Heilungsprozess begriffene Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) seit 2013 , erstes Trauma 2003/2004, zweites Trauma 2008 (beide wegen häuslicher Gewalt der Ehemänner), drittes Trauma am 3. August 2011 (von der Polizei herbeigefügt) - Status nach Angststörung (ICD-10 F41.1) seit zirka 2008 - chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach L2/3-Dekom pression ( 3. August 2011) - chronische Schulterschmerzen links bei Status nach Acromioclavicular-Arthropathie und Korbhenkel SLAP -Läsion ( 3. August 2011) 3.8

Vom 2 6. August bis 1. September 2016 weilte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Fürsorgerischen Unterbringen (FU) stationär in der H.___ , worüber am 2 2. September 2016 berichtet wurde ( Urk. 6/3 = Urk. 1 0/215/2 + 10/216) . Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) - anamnestisch Verdacht auf wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) 3.9

Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gab Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs appa rates, Beurteilungen ab, dies am 2 4. März 2016 ( Urk. 10/169 S. 7 Mitte), am 1 1. Mai 2016 ( Urk. 10/169 S. 7 f.), am 1 4. Mai 2016 ( Urk. 10/169 S. 8 f.), am 1 4. Februar 2017 ( Urk. 10/220 S. 2 f.) und am 9. Juni 2016 ( Urk. 10/220 S. 5 oben). 4.

4.1

Das Z.___ -Gutachten ( Urk. 10/153/1-28) wurde im März 2016 erstattet. Die zu diesem Zeitpunkt massgebende Rechtsprechung sah ein strukturiertes Beweisver fahren im Sinne von BGE 141 V 281 - das heute gemäss

BGE 143 V 418 auf alle psychischen Leiden Anwendung findet (vorstehend E. 1.2) - lediglich für be stimmte p sychische Leiden vor . Dementsprechend orientierte sich das Gutachten nicht an den heute massgebenden Standardindikatoren. Auch ohne diese Praxis änderung wäre es im Übrigen nicht ohne weiteres verwendbar, denn auf die gestellten Fragen (S. 21-27) findet sich - nebst wenigen, ausgesprochen knapp ausgefallenen inhaltlichen Ausführungen - fast 20 Mal anstelle einer Antwort der Verweis «siehe Gutachten». Dies stellt keine korrekte Auftragserledigung dar, auf welcher die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Nachbesserung hätte bestehen sollen. 4.2

Die übrigen psychiatrischen Beurteilungen, die von derjenigen im Z.___ -Gut achten erheblich abweichen, wurden entweder aus behandelnder Optik (vor steh end E. 3.2 , 3.4 und 3.7 ) oder mit forensischer Akzentuierung (vo rstehend E. 3.1 und 3.6) abgegeben und eignen sich aus diesem Grund nicht als abschliessende Entscheidungsgrundlage. 4.3

Damit erweist sich der Sachverhalt als nach den Massstäben der aktuell mass gebenden Rechtsprechung ungenügend abgeklärt, so dass die angefochtene Ver fü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens abkläre, ausser ein solches erweise sich ausnahmsweise als entbehrlich ( BGE 143 V 418 E. 7.1). Di es wäre namentlich dann der Fall, wenn sich herausstellen sollte, dass d er Be s chwerdeführerin die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeits markt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar wäre ( BGE 139 V 547 E. 5.1). Wie es sich damit verhält, wird die Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen und der von der Beschwerdeführerin eingereich ten Dokumente ( Urk. 10/154/11-7 7, Urk. 14 -15 ) durch den RAD aus fachärztlich psychiatrischer (nicht: ortho pä discher) Sicht zeigen.

In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in steht eine Pro zess entschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuer lege n ist.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Juni 2017 aufgehoben und die Sach e an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 14-15/1-310 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher