Sachverhalt
1.
Die 1962 geborene X.___ war vom
1. April 1993 bis am
28. Februar 2010 (Urk. 2/22) in verschiedenen Funktionen bei der Stadtpolizei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___
berufsvorsorgeversichert. Vom
1. März 2010 bis a m 29. September 2011 bezog sie –
auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende –
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/59/244, Urk. 12/59 / 315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am 1 4 . Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Knie- und Schulter be schwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/55 ), verneinte mit Ver fügung vom 20. Juni 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/223). Mit Urteil vom 18. Januar 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.00881, Urk. 12/235) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom
15. Juli 2019
– unter Hinweis auf die im Januar 2013 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. Januar 2014 zu (Urk. 12/ 265/1 und Urk. 12/272 ).
Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnte die Pensionskasse Y.___ die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/86 ). 2.
Mit Eingabe vom
21. Juni 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___
mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu entrichten, insbesondere ordentliche Rentenleistungen im Umfang von Fr. 55'180.20 p.a. bzw. Fr. 4'598.35 pro Monat mit Wirkung ab 1.3.2010, sowie temporäre Zuschussleistungen im Betrag von Fr. 20'520.- p.a. bzw. Fr. 1'710.- pro Monat für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.12.20 1 0 sowie Fr. 20'880.- p.a. bzw. Fr. 1'740.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 und Fr. 21'060.- p.a. bzw. Fr. 1'755.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 je nebst Zins von 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fällig keitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Unter E ntschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Am
29. Oktober 2021 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzuweisen (Urk. 8 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom
1. November 2021 (Urk. 10 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 12 ), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. März 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 21), was der Klägerin mit Verfügung vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zu r Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicher ung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand wäh rend mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hin weisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Die Bindung im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt nur, wenn das Vorsor gereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invali ditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1) . 1.6
Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2010; Urk. 9/91) liegt Erwerbsinvalidität vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbs unfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV (Abs. 1). Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bis herigen koordinierten Lohn (Abs. 2). Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pen sionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Alters jahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet (Abs. 3). Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV (Abs. 4). Nach Art. 41 Vorsorgereglement entsteht der Pensionsanspruch ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats (Abs. 1). Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen (Abs. 2). 2.
2.1
D i e Kläger in führte zur Klagebegründung aus, sie sei zum Zeitpunkt des Endes des Anstellungsverhältnisses bei der Stadtpolizei Z.___ per 28. Februar 2010 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen. E in von der Arbeitgeber in wahrgenommener Leistungsabfall sei bereits im Jahre 2006 aktenkundig gewesen. In der Folgezeit habe sich ihr gegenüber Dritten irritieren des Verhalten akzentuiert, im Februar 2010 sei zudem eine stationäre psychiatri sche Behandlung notwendig geworden.
Wohl sei es echtzeitlich nicht durchge hend zu förmlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten gekommen, dies deshalb, da sie sich bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig habe deklarieren wollen. Eine Vermittlungsunfähigkeit sei dann ab 5. September 2011 attestiert worden. Eine Vermittlungsfähigkeit, welche vorliegend nicht explizit ärztlich bestätigt worden sei, schliesse nicht aus, dass der zeitliche Konnex zur vorange hend zuständigen Vorsorgeeinrichtung weiterhin gegeben bleibe, zumal von psy chiatrischer Seite in dieser Zeit auch wiederholt eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei . Der reglementarisch definierte Vorsorgefall Invalidität sei per 1. März 2010 eingetreten. Mi t ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar; der Invaliditätsgrad betrage 100 %. Die IV-Rente sei vorliegend auf der Grundlage einer ver späteten Anmeldung ab 1. Januar 2014 ausgerichtet worden. Für die IV-Stelle habe kein Anlass bestan den, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit exakt festzustellen (Urk. 1 S. 21-25 ) . Sie habe vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2012 Anspruch auf eine Invalidenpension bei Berufsinvalidität, auf einen Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen bis 31. Dezember 2013 und ab 1. März 2012 auf eine Invalidenpension bei Erwerbs invalidität (S. 25-26).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest (Urk. 16 ), es möge zutreffen, dass bei der Arbeitgeberin bis zum Austritt im Jahre 2010 keine längeren Perioden mit krankheitsbedingten Fehltagen förmlich registriert worden seien. Relevant sei jedoch, dass die Arbeitgeberin Veränderungen in ihrem Ver halten und eine Leistungsabnahme festgestellt habe. Zum Ende des Arbeitsver hältnisses sei sie zudem während längerer Zeit von der Arbeitserbringung weit gehend freigestellt gewesen, so dass es naheliege, dass der Arbeitgeberin keine krankheitsbedingten Absenzen zu melden gewesen seien, obwohl Gesundheits probleme vorgelegen hätten (S. 3-4). Bei den in Frage stehenden Leistungen gemäss beklagtischem Vorsorgereglement gehe es zunächst um Berufsinvaliden leistungen, wo die Voraussetzungshürde verglichen mit der Erwerbsinvalidität tiefer liege. Wäre sie im Februar/März 2010 gutachterlich untersucht worden, wäre sie für den Polizeidienst als nicht tauglich erachtet worden. Da die Beklagte nicht denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwende, bestehe keine Bindungswirkung hinsichtlich der IV-Verfügung. Zudem habe die IV-Stelle hinsichtlich der Frage nach dem Beginn der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen, was eine Bin dungswirkung auch aus diesem Grund entfallen lasse (S. 5-8). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin habe Mitte 2007 ihr ursprüngliche s Pensum von 100 % wieder vollumfänglich aufneh men können. Weitere, länger andauernde gesundheitsbedingte Absenzen seien bis zum Austritt im Jahr e 2010 keine aktenkundig. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Beklagten am 28. Februar 2010 beziehungsweise während der nachfol genden Nachdeckungsfrist habe keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund von Differen zen am Arbeitsplatz erfolgt . Gemäss rechtskräftiger Verfügung der Invalidenver sicherung sei erst ab Januar 2013 von einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfä higkeit auszugehen, weshalb nach Ablauf der einj ährigen Wartefrist ab 1. Januar
2014 eine IV- Rente zugesprochen worden sei. Eine verspätete Anmel dung liege nicht vor, weshalb der von der IV festgelegte Beginn der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich sei. Der Entscheid der IV erweise sich -
aus näher dargelegten Gründen - diesbezüglich nicht als offensichtlich unrich tig. Gestützt darauf sei daher festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklag ten eingetreten sei, weshalb sie nicht leistungspflichtig werde . Die Berechnung allfälliger Leistungsansprüche sei eventualiter ihr - der Beklagten - zu überlassen (Urk. 8 S. 2-6 ) . 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberarzt, von der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 12/11/38-40) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion fest und führten aus, dass die ersten Symptome unge fähr Anfang 2010 aufgetreten seien. Die Klägerin habe sich vom 9. bis 13. Feb ruar 2010 im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in stationärer Behand lung befun den. Anschliessend sei sie von ihnen vom 15. Februar 2010 bis zum 28. März 2011 ambulant behandelt worden. Die Klägerin sei aufgrund mehrerer schwerer psychosozialer Belastungen zunehmend psychisch dekompensiert . Sie habe unter anderem Gewalt durch den ehemaligen Ehemann erlebt, ausserdem sei sie bei ihrer letzten Stelle von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden (S. 1). Vom
15. Februar 2010 bis Frühjahr 2011 habe sie etwa alle 3 bis 4 Wochen ambulante psychiatrische Gespräche im Ambulatorium des Zentrums D.___ wahrgenommen. Aufgrund einer deutlichen Stabili sierung der depressiven Symptomatik und weitestgehenden Klä rung der psycho sozialen Belastungsfaktoren habe sie auf eigenen Wunsch die ambulante Behandlung ei n ve rn ehmlic h beendet. Eine psychopharmakologische antide pressive Behandlung sei nicht notwendig gewesen. Die letzte Konsultation sei am 28. März 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein unauffälliger psycho pathologischer Befund bestanden. Die Prognose sei gut, im Verlauf der Behand lung habe sich die affektive Situation der Klägerin deutlich gebessert. Aus Sicht der Behandler sei ihre Arbeitsfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit im Frühjahr und Sommer 2010 zeitweise zwischen 50 - 100 % reduziert gewesen. Seit unge fähr Herbst 2010 bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Eine andere zumutbare Arbeit komme zu 100 % in Frage, in einer neuen Tätigkeit sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (S. 2 -3 ). 3.2
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gu tachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 1 2/ 189 ) die
Di agnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung und als deren Folge Persönlichkeitsveränderungen mit querulatori schen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (S. 43). Sie führte aus, bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 habe die Klägerin ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbe reichen aufgewiesen. Die noch heute sichtbaren Persönlichkeitsauffälligkeiten vom querulatorischen Typus seien erst ab 2004 aufgetreten und als Folge mitt lerweile mehrfacher Traumatisierungen zu verstehen. So habe die Klägerin in ihrer ersten Ehe im Jahre 2004 eine erste schwerere Traumatisierung erlitten, als sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung von ihrem Ehemann mit einem Messer angegriffen worden sei. Sie habe ihren damaligen Ehemann nicht anzeigen können, da ihre Kollegen bei der Polizei von einer Anzeige abgeraten hätten. Die Klägerin habe sich ab 2004 in ihrer Rolle als Opfer nicht wahr- und ernstgenommen gefühlt, sondern sich vielmehr durch die Reaktion ihres Umfeldes unvermittelt mit der Rolle als Täterin und potentieller Gefahr für Dritte konfron tiert gesehen. Auslöser sei der Umstand gewesen, dass sie ih ren damaligen Ehe mann anlässl ich eines Telefonates bedroht hab
e. Die Klägerin habe hi erzu jeweils an gegeben , dass sie ihre damaligen Äusserungen bedaure, damit jedoch habe zum Ausdruck bringen wollen, das s sie sich gegen allf älli ge weitere Angriffe ihres Ehemannes zu wehren wisse . Diese Drohungen seien vom Ehemann der Klägerin zwar nicht angezeigt worden, hätten jedoch zu einer Administr ativuntersuchung und vertrauensä rztlichen Begutachtung
der zu diesem Zeitpunkt als Polizistin tätigen Klägerin geführt. Ihr sei ihre Dienstwaffe entzogen und sie sei in den Innendienst ver setzt worden . Sie habe diese Entwicklung als belastend und krän kend beschrieben und sich in der Fol ge durch ihre Vorgesetzten und Mitarbeiter ungerecht behandelt und gemobbt gefühlt (S. 40) . Eine weitere Steigerung diese r Dynamik sei nach einer weiteren Traumatisierung durch ihren zweiten Ehemann [im Jahre 2008, S. 13] erfolgt. Im Gegensatz zum ersten Vorfall häuslicher Gewalt sei sie diesmal rechtlich vorgegangen gegen ihren zweiten Ehemann, welcher im Jahre 2012 verurteilt worden sei. Schon damals hätten sich Symptome gezeigt, welch e mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien. Die Klä gerin sei schon ab 2004 aufgrund der Erfahrung von häuslicher Gewalt trauma tisiert gewesen und habe im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durch laufen, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten geführt hätten. Es lasse sich aus dem Verlauf erkennen, dass sie seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentiert habe, welche sie - die Gutachterin - rück blickend auf die Traumatisierungen zurückführe. Im Jahre 2009 sei das Arbeits verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt worden. Aus gutachterli cher Sicht liege der Schluss nahe, dass die Klägerin, welche durch die Ereignisse von häuslicher Gewalt bereits traumatisiert und verunsichert gewesen sei , durch diese Kündigung weiter destabilisiert worden sei , da sie sich durch den Stellenver l ust nicht nur finanziell eingeschränkt, sondern auch sozial zusehends isoliert erlebt hab e. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlic h einer polizeilichen Inte rv ention erfolgt , in welcher die Klägerin gestürzt sei und sich schwere Schulter- und R ü ckenverletzungen zugezogen habe . Auslöser dieser polizeilichen Intervention sei der Umstand gewesen , dass die Klägerin gegenüber ih rem früheren Arbeitgeber Suizidä usserungen getätigt habe . Sie beschreib e seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typi sche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 41). Diese würden wiederkehrende Intrusionen
umfassen, in welchen sie die traumatischen Ereig nisse wiedererleb e , Schlafstörungen sowie eine intensive und anhaltende psychi sche Belastung bei Konfro n tation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des trau matischen Ereignisses symbolisieren oder sie an das Erlebte erinnern würden . Ferner hätten aufgrund der Traumatis i erungen negative Veränderungen von Kog nition und der Stimmung stattgefunden. Zu nennen seien negative Überzeugun gen oder Erwartungen, in welchen sie i hrer Umgebung nicht mehr vertrauen könne , ihr Umfeld vielmehr als gefährlich und unberechenbar wahrnehme und s ich in einem dauerhaften negati ven emotionalen Zustand befinde. Ferner prä sentier e
sie , wie dies bei Mens c hen mit einer posttraumatischen Belastungsstö rung ebenfalls typisch sei , ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reak tivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbr ü chen, Hypervigilanz und Konzentrationsschwierigkeiten. D ie traumatischen Erfahrungen hätten mittler weile zu einer chronifizierten Störung geführt , welche zusätzlich mit deutlichen Persönl i chkeitsveränderungen einhergeh e (S. 42). 3.3
Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie F.___ vom Regi onalen Ärztlichen Dienst führte in ihrer Stellun gnahme vom 21. April 2019 (Urk. 12/244/1-3) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zusammen fassend aus, obwohl eine abschliessende Diagnose anhand der uneinheitlichen Beurteilungen im vorliegenden Aktenmaterial nicht gestellt werden könne, sei eine schwere psychische Störung unstrittig. Ob es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handle oder tatsächlich eine Persönlichkeitsän derung nach Extrembelastung vorliege, könne in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben. Anhan d der Aktenlage könne festgehalten werden, dass mindestens seit 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Bei fehlender Krankheitseinsicht sei von einer ungü nstigen Prognose auszugehen (S. 2-3). 4.
Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 40 eine Erwerbs- und Berufs invalidität vor, wobei der Begriff der Berufsinvalidität weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) . Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist folglich frei zu beurteilen (vgl. E. 1.5 vorstehend) . Ohnehin sind die Feststellungen der Invalidenversicherung bezüglich Eintritt der Arbeitsunfähig keit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit offensichtlich unhaltbar (vgl.
nachfolgend E. 5 .1 ), was ebenfalls zur freien Überprüfbarkeit ihres Renten an spruchs führt. 5. 5.1
Die Klägerin wurde im Jahre 2004 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren ersten Ehemann. In der Folge kam es zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ab 9. Juli 2007 war sie wiederum zu 100 % arbeitsfähig und als Sachbearbeiterin FG Kripo tätig (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Urk. 2/13 und Urk. 2/15 S. 4). Im September 2008 wurde sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren zweiten Ehemann (vgl. etwa Urk. 2/16 und Urk. 2/18 ) . Im Jahre 2008 kam es zu Schwierigkeiten am Arbeits platz. Diese führten z um Einsatz einer Case Managerin , zur Einschätzung ihres Vorgesetzten, dass die Klägerin in der aktuellen Funktion nicht mehr richtig ein gesetzt sei ,
und schliesslich dazu, dass anlässlich der Einspracheverhandlung zum Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch 2008 vom 30. Juni 2009 festge stellt wurde, dass beide Seiten keine tragfähige Basis für die weitere Zusammen arbeit mehr sähen ,
worauf ein Trennungsverfahren eingeleitet wurde (Urk. 2/19 21). Am 16. Juli 2009 vereinbarten die Parteien eine Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 28. Februar 2010 und die Klägerin wurde von der Arbeit freigestellt (Urk. 2/22). Die Klägerin wurde vom 9. bis 13. Februar 2010 im Kriseninterven tionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ station är und anschliessend ab dem 15. Februar 2010 ambulant in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ behandelt und war ab diesem Zeitpunkt während mehrerer Monate zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.1 hiervor). Eine Einbusse an Leistungsver mögen trat damit während der Vorsorgedauer bei der Beklagten ohne Weiteres arbeitsrechtlich in Erscheinung.
Wie den
Akten zu entnehmen ist, verfasste die Klägerin in der Folgezeit zahlrei che Schreiben und E-Mails an verschiedene Behörden mitglieder mit diversen Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und weiterem irritierendem Inhalt (vgl. etwa Urk. 2/27, Urk. 2/34-35, Urk. 2/41-43, Urk. 2/50, Urk. 2/61-63 und Urk. 2/89) und drohte sowohl im Mai 2010 als auch im August 2011 mit Suizid , was zu polizeilichen Interventionen führte (Urk. 2/27-29 und Urk. 2/ 36) . Dem Gutachten von
Dr.
E.___
ist zu entnehmen, dass ein erhöhtes Erregungsni veau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbr ü chen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch sind und dass es bei einer Konfro n tation mit Hinweisreizen zu einer intensiven und anhaltenden psychi sche n Belastung komm t . Dies erklärt die Ausbrüche der Klägerin, scheinen diese doch oftmals dadurch veranlasst worden zu sein, dass sie an ihren zweiten Ehe mann erinnert wurde (vgl. etwa Urk. 2/34) oder sich als Opfer von durch ihre ehemaligen Ehemänner beziehungsweise Arbeitskollegen begangene Gewalt nicht ernstgenommen fühlte (vgl. etwa Urk. 2/52-53, Urk. 2/61 und Urk. 2/63). Dass eine Person mit einem solchen krankheitsbedingten Verhalten nicht mehr als Polizistin angestellt werden kann , ist derart offensichtlich, dass eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch über Februar 2010 hinaus und bis mindestens im März 2012 erstellt ist, selbst wenn den Akten keine entspre chenden durchgehenden echtzeitlichen Bescheinigungen von psychiatrischen Fachpersonen zu entnehmen sind, ja die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
gar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab ungefähr Herbst 2010 ausgingen (E. 3.1 hiervor) . Denn einerseits attestierten die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
im November 2010 weiterhin eine Verhandlungsunfähig keit sowie im März 2011 bis auf weiteres, mindestens aber für einen Monat, keine Vernehmungsfähigkeit (Urk. 2/31-32), was nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit spricht, wohl aber gegen eine solche in der angestammten Tätigkeit als bewaffnete Polizistin. Denn für ihre ange stammte Tätigkeit ist nicht nur eine uneingeschränkte Belastbarkeit, sondern auch eine hohe Sozialkompetenz und insbesondere Konflikt- und Teamfähigkeit erforderlich, mithin Eigenschaften, über welche die Klägerin erwiesenermassen krankheitsbedingt nicht mehr verfügte. Andererseits ist davon auszugehen, dass den behandelnden Fachpersonen das unflätige Verhalten der Klägerin gegenüber Drittpersonen, von welchen sie sich ungerecht behandelt fühlte - so auch gegen über ihren ehemaligen Vorgesetzten - nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass die Traumata der Klägerin gemäss Gutachterin Dr. E.___
(E. 3.2 hiervor) unter anderem auch durch Vorfälle an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz verstärkt wurden, was ebenfalls nicht dafür spricht , dass die Klägerin eine Tätigkeit als Polizistin im Herbst 2010 wieder hätte aufnehmen können. Damit ist gestützt auf die umfangreichen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizistin mindestens von März 2010 bis Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb die Klägerin für diesen Zeitraum Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente hat (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2). 5.2
Was hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Zustand der Klägerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung stabilisiert und wiederum verbessert hat, so dass die behandelnden Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
- wie bereits dargelegt - im Mai 2011 rückblickend ab Herbst 2010 von einer wiederum 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gingen (E. 3.1 hiervor) und die ambulante Behandlung per 28. Februar 2011 abschlossen , da eine solche nicht mehr erforderlich war (Urk.
12/110/12) . Dies bezüglich ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Einschätzung spre chen würde und a uch nach Mai 2011 und bis zur eskalierten polizeilichen Inter vention Anfang August 2011 bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Von Herbst 2010 bis Ende Juli 2011 war die Klägerin demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und im Übrigen auch voll vermittlungsfähig (vgl. Urk. 12/59/244, Urk. 12/59/315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Vorliegend war die Klägerin während mindestens sieben Monaten in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wodurch der zeitliche Zusammenhang zur während der Vorsor gedauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres unter brochen wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsinvali denrente durch die Beklagte entfällt somit .
Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass sich die Personalakten der ehemaligen Arbeitgeberin zur Klägerin, die Akten der KESB der Stadt G.___ zur Klägerin oder die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich zur Klägerin zu ihrer Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit im Zeitraum von Herbst 2010 bis August 2011 äussern, ist auf deren Beizug
- entgegen des Antrags der Klägerin (Urk. 1 S. 19-20) - in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten.
Dasselbe gilt für die Aussage des als Zeugen offerierten ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin, welcher sie offenbar im Jahre 2004 i m Zusammenhang mit der dannzumal erlittenen häuslichen Gewalt vertrat (Urk. 16 S. 3). Ebenso ist auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 22) zu verzichten . Denn in Anbetracht der von den behandelnden Fach ärzten echtzeitlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit mindestens von Herbst 2010 bis Mai 2011 sowie des Umstands, dass keine anderslautenden Arbeitsunfähigkeitsatteste für diesen Zeitraum beste hen (weder echtzeitlich noch rückwirkend), ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einem solchen ein ununterbrochener zeitlicher Z usammenhang
ergäbe . 5.3
Die Klägerin hat zusammenfassend vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente basierend auf einem Berufsinva liditätsgrad von 100 % (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2 , Einstellung der Lohnzahlung ab 1. März 2010 ). Bei Anspruch auf eine Invalidenrente für diesen Zeitraum besteht auch ein Anspruch auf Zuschussleistungen durch die Beklagte.
5.4
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450), nachdem die von der Klägerin geltend gemachte Rentenhöhe von der Beklagten bestritten wurde und sie insbesondere
zu Recht vorbrachte, dass die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung - bei fehlendem Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenzusatzpension - bei der Berechnung der Renten betreffnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 8 S. 6 und Urk. 16 S. 10) .
Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 21. Juni 2021 Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen ist. 7.
Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ( vgl. Urk. 9/46 ) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten , als dies zur Auszahlung der Invali denleistungen notwendig ist. Die Invalidenleistungen können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] , BGE 141 V 197 E. 5.3) . 8 .
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Die Klägerin obsiegt bezüglich der Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente samt Zuschussleistungen , unterliegt hingegen bezüg lich ihres Antrags auf Ausrichtung einer Rente aus Er werbsinvalidität und damit in erheblichem Umfang. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihr eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus zurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage vom 21. Juni 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 basierend auf einem Berufsinva li ditätsgrad von 100 % die reglementarischen Leistungen samt Zuschussleistungen aus zurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab
21. Juni 2021 .
Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten ausgerichtete Freizügigkeitsleistung im Sinne von E. 7 zurückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Kläger in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dr. Kaspar
Saner - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 März 2010 bis a m 29. September 2011 bezog sie –
auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende –
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/59/244, Urk. 12/59 / 315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zu r Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicher ung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand wäh rend mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hin weisen).
E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Die Bindung im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt nur, wenn das Vorsor gereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invali ditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1) .
E. 1.6 Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2010; Urk. 9/91) liegt Erwerbsinvalidität vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbs unfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV (Abs. 1). Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bis herigen koordinierten Lohn (Abs. 2). Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pen sionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Alters jahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet (Abs. 3). Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV (Abs. 4). Nach Art. 41 Vorsorgereglement entsteht der Pensionsanspruch ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats (Abs. 1). Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen (Abs. 2). 2.
2.1
D i e Kläger in führte zur Klagebegründung aus, sie sei zum Zeitpunkt des Endes des Anstellungsverhältnisses bei der Stadtpolizei Z.___ per 28. Februar 2010 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen. E in von der Arbeitgeber in wahrgenommener Leistungsabfall sei bereits im Jahre 2006 aktenkundig gewesen. In der Folgezeit habe sich ihr gegenüber Dritten irritieren des Verhalten akzentuiert, im Februar 2010 sei zudem eine stationäre psychiatri sche Behandlung notwendig geworden.
Wohl sei es echtzeitlich nicht durchge hend zu förmlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten gekommen, dies deshalb, da sie sich bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig habe deklarieren wollen. Eine Vermittlungsunfähigkeit sei dann ab 5. September 2011 attestiert worden. Eine Vermittlungsfähigkeit, welche vorliegend nicht explizit ärztlich bestätigt worden sei, schliesse nicht aus, dass der zeitliche Konnex zur vorange hend zuständigen Vorsorgeeinrichtung weiterhin gegeben bleibe, zumal von psy chiatrischer Seite in dieser Zeit auch wiederholt eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei . Der reglementarisch definierte Vorsorgefall Invalidität sei per 1. März 2010 eingetreten. Mi t ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar; der Invaliditätsgrad betrage 100 %. Die IV-Rente sei vorliegend auf der Grundlage einer ver späteten Anmeldung ab 1. Januar 2014 ausgerichtet worden. Für die IV-Stelle habe kein Anlass bestan den, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit exakt festzustellen (Urk. 1 S. 21-25 ) . Sie habe vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2012 Anspruch auf eine Invalidenpension bei Berufsinvalidität, auf einen Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen bis 31. Dezember 2013 und ab 1. März 2012 auf eine Invalidenpension bei Erwerbs invalidität (S. 25-26).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest (Urk.
E. 4 . Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Knie- und Schulter be schwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/55 ), verneinte mit Ver fügung vom 20. Juni 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/223). Mit Urteil vom 18. Januar 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.00881, Urk. 12/235) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom
15. Juli 2019
– unter Hinweis auf die im Januar 2013 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. Januar 2014 zu (Urk. 12/ 265/1 und Urk. 12/272 ).
Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnte die Pensionskasse Y.___ die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/86 ). 2.
Mit Eingabe vom
21. Juni 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___
mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu entrichten, insbesondere ordentliche Rentenleistungen im Umfang von Fr. 55'180.20 p.a. bzw. Fr. 4'598.35 pro Monat mit Wirkung ab 1.3.2010, sowie temporäre Zuschussleistungen im Betrag von Fr. 20'520.- p.a. bzw. Fr. 1'710.- pro Monat für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.12.20 1 0 sowie Fr. 20'880.- p.a. bzw. Fr. 1'740.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 und Fr. 21'060.- p.a. bzw. Fr. 1'755.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 je nebst Zins von 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fällig keitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Unter E ntschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Am
29. Oktober 2021 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzuweisen (Urk.
E. 8 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom
1. November 2021 (Urk.
E. 10 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk.
E. 12 ), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. März 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 21), was der Klägerin mit Verfügung vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ), es möge zutreffen, dass bei der Arbeitgeberin bis zum Austritt im Jahre 2010 keine längeren Perioden mit krankheitsbedingten Fehltagen förmlich registriert worden seien. Relevant sei jedoch, dass die Arbeitgeberin Veränderungen in ihrem Ver halten und eine Leistungsabnahme festgestellt habe. Zum Ende des Arbeitsver hältnisses sei sie zudem während längerer Zeit von der Arbeitserbringung weit gehend freigestellt gewesen, so dass es naheliege, dass der Arbeitgeberin keine krankheitsbedingten Absenzen zu melden gewesen seien, obwohl Gesundheits probleme vorgelegen hätten (S. 3-4). Bei den in Frage stehenden Leistungen gemäss beklagtischem Vorsorgereglement gehe es zunächst um Berufsinvaliden leistungen, wo die Voraussetzungshürde verglichen mit der Erwerbsinvalidität tiefer liege. Wäre sie im Februar/März 2010 gutachterlich untersucht worden, wäre sie für den Polizeidienst als nicht tauglich erachtet worden. Da die Beklagte nicht denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwende, bestehe keine Bindungswirkung hinsichtlich der IV-Verfügung. Zudem habe die IV-Stelle hinsichtlich der Frage nach dem Beginn der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen, was eine Bin dungswirkung auch aus diesem Grund entfallen lasse (S. 5-8). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin habe Mitte 2007 ihr ursprüngliche s Pensum von 100 % wieder vollumfänglich aufneh men können. Weitere, länger andauernde gesundheitsbedingte Absenzen seien bis zum Austritt im Jahr e 2010 keine aktenkundig. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Beklagten am 28. Februar 2010 beziehungsweise während der nachfol genden Nachdeckungsfrist habe keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund von Differen zen am Arbeitsplatz erfolgt . Gemäss rechtskräftiger Verfügung der Invalidenver sicherung sei erst ab Januar 2013 von einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfä higkeit auszugehen, weshalb nach Ablauf der einj ährigen Wartefrist ab 1. Januar
2014 eine IV- Rente zugesprochen worden sei. Eine verspätete Anmel dung liege nicht vor, weshalb der von der IV festgelegte Beginn der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich sei. Der Entscheid der IV erweise sich -
aus näher dargelegten Gründen - diesbezüglich nicht als offensichtlich unrich tig. Gestützt darauf sei daher festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklag ten eingetreten sei, weshalb sie nicht leistungspflichtig werde . Die Berechnung allfälliger Leistungsansprüche sei eventualiter ihr - der Beklagten - zu überlassen (Urk. 8 S. 2-6 ) . 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberarzt, von der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 12/11/38-40) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion fest und führten aus, dass die ersten Symptome unge fähr Anfang 2010 aufgetreten seien. Die Klägerin habe sich vom 9. bis 13. Feb ruar 2010 im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in stationärer Behand lung befun den. Anschliessend sei sie von ihnen vom 15. Februar 2010 bis zum 28. März 2011 ambulant behandelt worden. Die Klägerin sei aufgrund mehrerer schwerer psychosozialer Belastungen zunehmend psychisch dekompensiert . Sie habe unter anderem Gewalt durch den ehemaligen Ehemann erlebt, ausserdem sei sie bei ihrer letzten Stelle von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden (S. 1). Vom
15. Februar 2010 bis Frühjahr 2011 habe sie etwa alle 3 bis 4 Wochen ambulante psychiatrische Gespräche im Ambulatorium des Zentrums D.___ wahrgenommen. Aufgrund einer deutlichen Stabili sierung der depressiven Symptomatik und weitestgehenden Klä rung der psycho sozialen Belastungsfaktoren habe sie auf eigenen Wunsch die ambulante Behandlung ei n ve rn ehmlic h beendet. Eine psychopharmakologische antide pressive Behandlung sei nicht notwendig gewesen. Die letzte Konsultation sei am 28. März 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein unauffälliger psycho pathologischer Befund bestanden. Die Prognose sei gut, im Verlauf der Behand lung habe sich die affektive Situation der Klägerin deutlich gebessert. Aus Sicht der Behandler sei ihre Arbeitsfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit im Frühjahr und Sommer 2010 zeitweise zwischen 50 - 100 % reduziert gewesen. Seit unge fähr Herbst 2010 bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Eine andere zumutbare Arbeit komme zu 100 % in Frage, in einer neuen Tätigkeit sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (S. 2 -3 ). 3.2
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gu tachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 1 2/ 189 ) die
Di agnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung und als deren Folge Persönlichkeitsveränderungen mit querulatori schen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (S. 43). Sie führte aus, bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 habe die Klägerin ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbe reichen aufgewiesen. Die noch heute sichtbaren Persönlichkeitsauffälligkeiten vom querulatorischen Typus seien erst ab 2004 aufgetreten und als Folge mitt lerweile mehrfacher Traumatisierungen zu verstehen. So habe die Klägerin in ihrer ersten Ehe im Jahre 2004 eine erste schwerere Traumatisierung erlitten, als sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung von ihrem Ehemann mit einem Messer angegriffen worden sei. Sie habe ihren damaligen Ehemann nicht anzeigen können, da ihre Kollegen bei der Polizei von einer Anzeige abgeraten hätten. Die Klägerin habe sich ab 2004 in ihrer Rolle als Opfer nicht wahr- und ernstgenommen gefühlt, sondern sich vielmehr durch die Reaktion ihres Umfeldes unvermittelt mit der Rolle als Täterin und potentieller Gefahr für Dritte konfron tiert gesehen. Auslöser sei der Umstand gewesen, dass sie ih ren damaligen Ehe mann anlässl ich eines Telefonates bedroht hab
e. Die Klägerin habe hi erzu jeweils an gegeben , dass sie ihre damaligen Äusserungen bedaure, damit jedoch habe zum Ausdruck bringen wollen, das s sie sich gegen allf älli ge weitere Angriffe ihres Ehemannes zu wehren wisse . Diese Drohungen seien vom Ehemann der Klägerin zwar nicht angezeigt worden, hätten jedoch zu einer Administr ativuntersuchung und vertrauensä rztlichen Begutachtung
der zu diesem Zeitpunkt als Polizistin tätigen Klägerin geführt. Ihr sei ihre Dienstwaffe entzogen und sie sei in den Innendienst ver setzt worden . Sie habe diese Entwicklung als belastend und krän kend beschrieben und sich in der Fol ge durch ihre Vorgesetzten und Mitarbeiter ungerecht behandelt und gemobbt gefühlt (S. 40) . Eine weitere Steigerung diese r Dynamik sei nach einer weiteren Traumatisierung durch ihren zweiten Ehemann [im Jahre 2008, S. 13] erfolgt. Im Gegensatz zum ersten Vorfall häuslicher Gewalt sei sie diesmal rechtlich vorgegangen gegen ihren zweiten Ehemann, welcher im Jahre 2012 verurteilt worden sei. Schon damals hätten sich Symptome gezeigt, welch e mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien. Die Klä gerin sei schon ab 2004 aufgrund der Erfahrung von häuslicher Gewalt trauma tisiert gewesen und habe im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durch laufen, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten geführt hätten. Es lasse sich aus dem Verlauf erkennen, dass sie seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentiert habe, welche sie - die Gutachterin - rück blickend auf die Traumatisierungen zurückführe. Im Jahre 2009 sei das Arbeits verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt worden. Aus gutachterli cher Sicht liege der Schluss nahe, dass die Klägerin, welche durch die Ereignisse von häuslicher Gewalt bereits traumatisiert und verunsichert gewesen sei , durch diese Kündigung weiter destabilisiert worden sei , da sie sich durch den Stellenver l ust nicht nur finanziell eingeschränkt, sondern auch sozial zusehends isoliert erlebt hab e. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlic h einer polizeilichen Inte rv ention erfolgt , in welcher die Klägerin gestürzt sei und sich schwere Schulter- und R ü ckenverletzungen zugezogen habe . Auslöser dieser polizeilichen Intervention sei der Umstand gewesen , dass die Klägerin gegenüber ih rem früheren Arbeitgeber Suizidä usserungen getätigt habe . Sie beschreib e seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typi sche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 41). Diese würden wiederkehrende Intrusionen
umfassen, in welchen sie die traumatischen Ereig nisse wiedererleb e , Schlafstörungen sowie eine intensive und anhaltende psychi sche Belastung bei Konfro n tation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des trau matischen Ereignisses symbolisieren oder sie an das Erlebte erinnern würden . Ferner hätten aufgrund der Traumatis i erungen negative Veränderungen von Kog nition und der Stimmung stattgefunden. Zu nennen seien negative Überzeugun gen oder Erwartungen, in welchen sie i hrer Umgebung nicht mehr vertrauen könne , ihr Umfeld vielmehr als gefährlich und unberechenbar wahrnehme und s ich in einem dauerhaften negati ven emotionalen Zustand befinde. Ferner prä sentier e
sie , wie dies bei Mens c hen mit einer posttraumatischen Belastungsstö rung ebenfalls typisch sei , ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reak tivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbr ü chen, Hypervigilanz und Konzentrationsschwierigkeiten. D ie traumatischen Erfahrungen hätten mittler weile zu einer chronifizierten Störung geführt , welche zusätzlich mit deutlichen Persönl i chkeitsveränderungen einhergeh e (S. 42). 3.3
Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie F.___ vom Regi onalen Ärztlichen Dienst führte in ihrer Stellun gnahme vom 21. April 2019 (Urk. 12/244/1-3) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zusammen fassend aus, obwohl eine abschliessende Diagnose anhand der uneinheitlichen Beurteilungen im vorliegenden Aktenmaterial nicht gestellt werden könne, sei eine schwere psychische Störung unstrittig. Ob es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handle oder tatsächlich eine Persönlichkeitsän derung nach Extrembelastung vorliege, könne in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben. Anhan d der Aktenlage könne festgehalten werden, dass mindestens seit 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Bei fehlender Krankheitseinsicht sei von einer ungü nstigen Prognose auszugehen (S. 2-3). 4.
Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 40 eine Erwerbs- und Berufs invalidität vor, wobei der Begriff der Berufsinvalidität weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) . Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist folglich frei zu beurteilen (vgl. E. 1.5 vorstehend) . Ohnehin sind die Feststellungen der Invalidenversicherung bezüglich Eintritt der Arbeitsunfähig keit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit offensichtlich unhaltbar (vgl.
nachfolgend E. 5 .1 ), was ebenfalls zur freien Überprüfbarkeit ihres Renten an spruchs führt. 5. 5.1
Die Klägerin wurde im Jahre 2004 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren ersten Ehemann. In der Folge kam es zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ab 9. Juli 2007 war sie wiederum zu 100 % arbeitsfähig und als Sachbearbeiterin FG Kripo tätig (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Urk. 2/13 und Urk. 2/15 S. 4). Im September 2008 wurde sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren zweiten Ehemann (vgl. etwa Urk. 2/16 und Urk. 2/18 ) . Im Jahre 2008 kam es zu Schwierigkeiten am Arbeits platz. Diese führten z um Einsatz einer Case Managerin , zur Einschätzung ihres Vorgesetzten, dass die Klägerin in der aktuellen Funktion nicht mehr richtig ein gesetzt sei ,
und schliesslich dazu, dass anlässlich der Einspracheverhandlung zum Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch 2008 vom 30. Juni 2009 festge stellt wurde, dass beide Seiten keine tragfähige Basis für die weitere Zusammen arbeit mehr sähen ,
worauf ein Trennungsverfahren eingeleitet wurde (Urk. 2/19 21). Am 16. Juli 2009 vereinbarten die Parteien eine Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 28. Februar 2010 und die Klägerin wurde von der Arbeit freigestellt (Urk. 2/22). Die Klägerin wurde vom 9. bis 13. Februar 2010 im Kriseninterven tionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ station är und anschliessend ab dem 15. Februar 2010 ambulant in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ behandelt und war ab diesem Zeitpunkt während mehrerer Monate zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.1 hiervor). Eine Einbusse an Leistungsver mögen trat damit während der Vorsorgedauer bei der Beklagten ohne Weiteres arbeitsrechtlich in Erscheinung.
Wie den
Akten zu entnehmen ist, verfasste die Klägerin in der Folgezeit zahlrei che Schreiben und E-Mails an verschiedene Behörden mitglieder mit diversen Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und weiterem irritierendem Inhalt (vgl. etwa Urk. 2/27, Urk. 2/34-35, Urk. 2/41-43, Urk. 2/50, Urk. 2/61-63 und Urk. 2/89) und drohte sowohl im Mai 2010 als auch im August 2011 mit Suizid , was zu polizeilichen Interventionen führte (Urk. 2/27-29 und Urk. 2/ 36) . Dem Gutachten von
Dr.
E.___
ist zu entnehmen, dass ein erhöhtes Erregungsni veau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbr ü chen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch sind und dass es bei einer Konfro n tation mit Hinweisreizen zu einer intensiven und anhaltenden psychi sche n Belastung komm t . Dies erklärt die Ausbrüche der Klägerin, scheinen diese doch oftmals dadurch veranlasst worden zu sein, dass sie an ihren zweiten Ehe mann erinnert wurde (vgl. etwa Urk. 2/34) oder sich als Opfer von durch ihre ehemaligen Ehemänner beziehungsweise Arbeitskollegen begangene Gewalt nicht ernstgenommen fühlte (vgl. etwa Urk. 2/52-53, Urk. 2/61 und Urk. 2/63). Dass eine Person mit einem solchen krankheitsbedingten Verhalten nicht mehr als Polizistin angestellt werden kann , ist derart offensichtlich, dass eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch über Februar 2010 hinaus und bis mindestens im März 2012 erstellt ist, selbst wenn den Akten keine entspre chenden durchgehenden echtzeitlichen Bescheinigungen von psychiatrischen Fachpersonen zu entnehmen sind, ja die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
gar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab ungefähr Herbst 2010 ausgingen (E. 3.1 hiervor) . Denn einerseits attestierten die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
im November 2010 weiterhin eine Verhandlungsunfähig keit sowie im März 2011 bis auf weiteres, mindestens aber für einen Monat, keine Vernehmungsfähigkeit (Urk. 2/31-32), was nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit spricht, wohl aber gegen eine solche in der angestammten Tätigkeit als bewaffnete Polizistin. Denn für ihre ange stammte Tätigkeit ist nicht nur eine uneingeschränkte Belastbarkeit, sondern auch eine hohe Sozialkompetenz und insbesondere Konflikt- und Teamfähigkeit erforderlich, mithin Eigenschaften, über welche die Klägerin erwiesenermassen krankheitsbedingt nicht mehr verfügte. Andererseits ist davon auszugehen, dass den behandelnden Fachpersonen das unflätige Verhalten der Klägerin gegenüber Drittpersonen, von welchen sie sich ungerecht behandelt fühlte - so auch gegen über ihren ehemaligen Vorgesetzten - nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass die Traumata der Klägerin gemäss Gutachterin Dr. E.___
(E. 3.2 hiervor) unter anderem auch durch Vorfälle an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz verstärkt wurden, was ebenfalls nicht dafür spricht , dass die Klägerin eine Tätigkeit als Polizistin im Herbst 2010 wieder hätte aufnehmen können. Damit ist gestützt auf die umfangreichen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizistin mindestens von März 2010 bis Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb die Klägerin für diesen Zeitraum Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente hat (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2). 5.2
Was hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Zustand der Klägerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung stabilisiert und wiederum verbessert hat, so dass die behandelnden Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
- wie bereits dargelegt - im Mai 2011 rückblickend ab Herbst 2010 von einer wiederum 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gingen (E. 3.1 hiervor) und die ambulante Behandlung per 28. Februar 2011 abschlossen , da eine solche nicht mehr erforderlich war (Urk.
12/110/12) . Dies bezüglich ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Einschätzung spre chen würde und a uch nach Mai 2011 und bis zur eskalierten polizeilichen Inter vention Anfang August 2011 bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Von Herbst 2010 bis Ende Juli 2011 war die Klägerin demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und im Übrigen auch voll vermittlungsfähig (vgl. Urk. 12/59/244, Urk. 12/59/315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Vorliegend war die Klägerin während mindestens sieben Monaten in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wodurch der zeitliche Zusammenhang zur während der Vorsor gedauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres unter brochen wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsinvali denrente durch die Beklagte entfällt somit .
Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass sich die Personalakten der ehemaligen Arbeitgeberin zur Klägerin, die Akten der KESB der Stadt G.___ zur Klägerin oder die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich zur Klägerin zu ihrer Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit im Zeitraum von Herbst 2010 bis August 2011 äussern, ist auf deren Beizug
- entgegen des Antrags der Klägerin (Urk. 1 S. 19-20) - in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten.
Dasselbe gilt für die Aussage des als Zeugen offerierten ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin, welcher sie offenbar im Jahre 2004 i m Zusammenhang mit der dannzumal erlittenen häuslichen Gewalt vertrat (Urk. 16 S. 3). Ebenso ist auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 22) zu verzichten . Denn in Anbetracht der von den behandelnden Fach ärzten echtzeitlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit mindestens von Herbst 2010 bis Mai 2011 sowie des Umstands, dass keine anderslautenden Arbeitsunfähigkeitsatteste für diesen Zeitraum beste hen (weder echtzeitlich noch rückwirkend), ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einem solchen ein ununterbrochener zeitlicher Z usammenhang
ergäbe . 5.3
Die Klägerin hat zusammenfassend vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente basierend auf einem Berufsinva liditätsgrad von 100 % (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2 , Einstellung der Lohnzahlung ab 1. März 2010 ). Bei Anspruch auf eine Invalidenrente für diesen Zeitraum besteht auch ein Anspruch auf Zuschussleistungen durch die Beklagte.
5.4
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450), nachdem die von der Klägerin geltend gemachte Rentenhöhe von der Beklagten bestritten wurde und sie insbesondere
zu Recht vorbrachte, dass die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung - bei fehlendem Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenzusatzpension - bei der Berechnung der Renten betreffnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 8 S. 6 und Urk. 16 S. 10) .
Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 21. Juni 2021 Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen ist. 7.
Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ( vgl. Urk. 9/46 ) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten , als dies zur Auszahlung der Invali denleistungen notwendig ist. Die Invalidenleistungen können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] , BGE 141 V 197 E. 5.3) . 8 .
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Die Klägerin obsiegt bezüglich der Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente samt Zuschussleistungen , unterliegt hingegen bezüg lich ihres Antrags auf Ausrichtung einer Rente aus Er werbsinvalidität und damit in erheblichem Umfang. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihr eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus zurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage vom 21. Juni 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 basierend auf einem Berufsinva li ditätsgrad von 100 % die reglementarischen Leistungen samt Zuschussleistungen aus zurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab
E. 21 Juni 2021 .
Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten ausgerichtete Freizügigkeitsleistung im Sinne von E. 7 zurückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Kläger in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dr. Kaspar
Saner - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00039
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
16. September 2022 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Pensionskasse Y.___ Geschäftsbereich Versicherung Beklagte Sachverhalt: 1.
Die 1962 geborene X.___ war vom
1. April 1993 bis am
28. Februar 2010 (Urk. 2/22) in verschiedenen Funktionen bei der Stadtpolizei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___
berufsvorsorgeversichert. Vom
1. März 2010 bis a m 29. September 2011 bezog sie –
auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende –
Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/59/244, Urk. 12/59 / 315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1 ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Ver sicherte am 1 4 . Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Knie- und Schulter be schwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/55 ), verneinte mit Ver fügung vom 20. Juni 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/223). Mit Urteil vom 18. Januar 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.00881, Urk. 12/235) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom
15. Juli 2019
– unter Hinweis auf die im Januar 2013 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab
1. Januar 2014 zu (Urk. 12/ 265/1 und Urk. 12/272 ).
Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnte die Pensionskasse Y.___ die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/86 ). 2.
Mit Eingabe vom
21. Juni 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___
mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu entrichten, insbesondere ordentliche Rentenleistungen im Umfang von Fr. 55'180.20 p.a. bzw. Fr. 4'598.35 pro Monat mit Wirkung ab 1.3.2010, sowie temporäre Zuschussleistungen im Betrag von Fr. 20'520.- p.a. bzw. Fr. 1'710.- pro Monat für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.12.20 1 0 sowie Fr. 20'880.- p.a. bzw. Fr. 1'740.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 und Fr. 21'060.- p.a. bzw. Fr. 1'755.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 je nebst Zins von 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fällig keitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung. Unter E ntschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Am
29. Oktober 2021 beantragte die Pensionskasse Y.___ , die Klage sei abzuweisen (Urk. 8 ). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom
1. November 2021 (Urk. 10 ) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 12 ), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. März 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 16) . Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 21), was der Klägerin mit Verfügung vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen - und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlos sen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeit punkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zu r Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicher ung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invali di sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkre ten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand wäh rend mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahr scheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massge blich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hin weisen). 1.4
Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leis tungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialver sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Die Bindung im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt nur, wenn das Vorsor gereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invali ditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1) . 1.6
Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2010; Urk. 9/91) liegt Erwerbsinvalidität vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbs unfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV (Abs. 1). Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesund heitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bis herigen koordinierten Lohn (Abs. 2). Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pen sionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Alters jahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet (Abs. 3). Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV (Abs. 4). Nach Art. 41 Vorsorgereglement entsteht der Pensionsanspruch ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats (Abs. 1). Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen (Abs. 2). 2.
2.1
D i e Kläger in führte zur Klagebegründung aus, sie sei zum Zeitpunkt des Endes des Anstellungsverhältnisses bei der Stadtpolizei Z.___ per 28. Februar 2010 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen. E in von der Arbeitgeber in wahrgenommener Leistungsabfall sei bereits im Jahre 2006 aktenkundig gewesen. In der Folgezeit habe sich ihr gegenüber Dritten irritieren des Verhalten akzentuiert, im Februar 2010 sei zudem eine stationäre psychiatri sche Behandlung notwendig geworden.
Wohl sei es echtzeitlich nicht durchge hend zu förmlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten gekommen, dies deshalb, da sie sich bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig habe deklarieren wollen. Eine Vermittlungsunfähigkeit sei dann ab 5. September 2011 attestiert worden. Eine Vermittlungsfähigkeit, welche vorliegend nicht explizit ärztlich bestätigt worden sei, schliesse nicht aus, dass der zeitliche Konnex zur vorange hend zuständigen Vorsorgeeinrichtung weiterhin gegeben bleibe, zumal von psy chiatrischer Seite in dieser Zeit auch wiederholt eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei . Der reglementarisch definierte Vorsorgefall Invalidität sei per 1. März 2010 eingetreten. Mi t ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar; der Invaliditätsgrad betrage 100 %. Die IV-Rente sei vorliegend auf der Grundlage einer ver späteten Anmeldung ab 1. Januar 2014 ausgerichtet worden. Für die IV-Stelle habe kein Anlass bestan den, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit exakt festzustellen (Urk. 1 S. 21-25 ) . Sie habe vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2012 Anspruch auf eine Invalidenpension bei Berufsinvalidität, auf einen Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen bis 31. Dezember 2013 und ab 1. März 2012 auf eine Invalidenpension bei Erwerbs invalidität (S. 25-26).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest (Urk. 16 ), es möge zutreffen, dass bei der Arbeitgeberin bis zum Austritt im Jahre 2010 keine längeren Perioden mit krankheitsbedingten Fehltagen förmlich registriert worden seien. Relevant sei jedoch, dass die Arbeitgeberin Veränderungen in ihrem Ver halten und eine Leistungsabnahme festgestellt habe. Zum Ende des Arbeitsver hältnisses sei sie zudem während längerer Zeit von der Arbeitserbringung weit gehend freigestellt gewesen, so dass es naheliege, dass der Arbeitgeberin keine krankheitsbedingten Absenzen zu melden gewesen seien, obwohl Gesundheits probleme vorgelegen hätten (S. 3-4). Bei den in Frage stehenden Leistungen gemäss beklagtischem Vorsorgereglement gehe es zunächst um Berufsinvaliden leistungen, wo die Voraussetzungshürde verglichen mit der Erwerbsinvalidität tiefer liege. Wäre sie im Februar/März 2010 gutachterlich untersucht worden, wäre sie für den Polizeidienst als nicht tauglich erachtet worden. Da die Beklagte nicht denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwende, bestehe keine Bindungswirkung hinsichtlich der IV-Verfügung. Zudem habe die IV-Stelle hinsichtlich der Frage nach dem Beginn der invalidisierenden Arbeits unfähigkeit offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen, was eine Bin dungswirkung auch aus diesem Grund entfallen lasse (S. 5-8). 2.2
Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin habe Mitte 2007 ihr ursprüngliche s Pensum von 100 % wieder vollumfänglich aufneh men können. Weitere, länger andauernde gesundheitsbedingte Absenzen seien bis zum Austritt im Jahr e 2010 keine aktenkundig. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Beklagten am 28. Februar 2010 beziehungsweise während der nachfol genden Nachdeckungsfrist habe keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund von Differen zen am Arbeitsplatz erfolgt . Gemäss rechtskräftiger Verfügung der Invalidenver sicherung sei erst ab Januar 2013 von einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfä higkeit auszugehen, weshalb nach Ablauf der einj ährigen Wartefrist ab 1. Januar
2014 eine IV- Rente zugesprochen worden sei. Eine verspätete Anmel dung liege nicht vor, weshalb der von der IV festgelegte Beginn der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich sei. Der Entscheid der IV erweise sich -
aus näher dargelegten Gründen - diesbezüglich nicht als offensichtlich unrich tig. Gestützt darauf sei daher festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklag ten eingetreten sei, weshalb sie nicht leistungspflichtig werde . Die Berechnung allfälliger Leistungsansprüche sei eventualiter ihr - der Beklagten - zu überlassen (Urk. 8 S. 2-6 ) . 3. 3.1
Prof. Dr. med. A.___ , Leitender Arzt, und Dr. med. B.___ , Oberarzt, von der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 12/11/38-40) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion fest und führten aus, dass die ersten Symptome unge fähr Anfang 2010 aufgetreten seien. Die Klägerin habe sich vom 9. bis 13. Feb ruar 2010 im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in stationärer Behand lung befun den. Anschliessend sei sie von ihnen vom 15. Februar 2010 bis zum 28. März 2011 ambulant behandelt worden. Die Klägerin sei aufgrund mehrerer schwerer psychosozialer Belastungen zunehmend psychisch dekompensiert . Sie habe unter anderem Gewalt durch den ehemaligen Ehemann erlebt, ausserdem sei sie bei ihrer letzten Stelle von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden (S. 1). Vom
15. Februar 2010 bis Frühjahr 2011 habe sie etwa alle 3 bis 4 Wochen ambulante psychiatrische Gespräche im Ambulatorium des Zentrums D.___ wahrgenommen. Aufgrund einer deutlichen Stabili sierung der depressiven Symptomatik und weitestgehenden Klä rung der psycho sozialen Belastungsfaktoren habe sie auf eigenen Wunsch die ambulante Behandlung ei n ve rn ehmlic h beendet. Eine psychopharmakologische antide pressive Behandlung sei nicht notwendig gewesen. Die letzte Konsultation sei am 28. März 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein unauffälliger psycho pathologischer Befund bestanden. Die Prognose sei gut, im Verlauf der Behand lung habe sich die affektive Situation der Klägerin deutlich gebessert. Aus Sicht der Behandler sei ihre Arbeitsfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit im Frühjahr und Sommer 2010 zeitweise zwischen 50 - 100 % reduziert gewesen. Seit unge fähr Herbst 2010 bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit. Eine andere zumutbare Arbeit komme zu 100 % in Frage, in einer neuen Tätigkeit sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (S. 2 -3 ). 3.2
Dr. med. E.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gu tachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 1 2/ 189 ) die
Di agnose einer posttraumatischen Belas tungsstörung und als deren Folge Persönlichkeitsveränderungen mit querulatori schen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (S. 43). Sie führte aus, bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 habe die Klägerin ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbe reichen aufgewiesen. Die noch heute sichtbaren Persönlichkeitsauffälligkeiten vom querulatorischen Typus seien erst ab 2004 aufgetreten und als Folge mitt lerweile mehrfacher Traumatisierungen zu verstehen. So habe die Klägerin in ihrer ersten Ehe im Jahre 2004 eine erste schwerere Traumatisierung erlitten, als sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung von ihrem Ehemann mit einem Messer angegriffen worden sei. Sie habe ihren damaligen Ehemann nicht anzeigen können, da ihre Kollegen bei der Polizei von einer Anzeige abgeraten hätten. Die Klägerin habe sich ab 2004 in ihrer Rolle als Opfer nicht wahr- und ernstgenommen gefühlt, sondern sich vielmehr durch die Reaktion ihres Umfeldes unvermittelt mit der Rolle als Täterin und potentieller Gefahr für Dritte konfron tiert gesehen. Auslöser sei der Umstand gewesen, dass sie ih ren damaligen Ehe mann anlässl ich eines Telefonates bedroht hab
e. Die Klägerin habe hi erzu jeweils an gegeben , dass sie ihre damaligen Äusserungen bedaure, damit jedoch habe zum Ausdruck bringen wollen, das s sie sich gegen allf älli ge weitere Angriffe ihres Ehemannes zu wehren wisse . Diese Drohungen seien vom Ehemann der Klägerin zwar nicht angezeigt worden, hätten jedoch zu einer Administr ativuntersuchung und vertrauensä rztlichen Begutachtung
der zu diesem Zeitpunkt als Polizistin tätigen Klägerin geführt. Ihr sei ihre Dienstwaffe entzogen und sie sei in den Innendienst ver setzt worden . Sie habe diese Entwicklung als belastend und krän kend beschrieben und sich in der Fol ge durch ihre Vorgesetzten und Mitarbeiter ungerecht behandelt und gemobbt gefühlt (S. 40) . Eine weitere Steigerung diese r Dynamik sei nach einer weiteren Traumatisierung durch ihren zweiten Ehemann [im Jahre 2008, S. 13] erfolgt. Im Gegensatz zum ersten Vorfall häuslicher Gewalt sei sie diesmal rechtlich vorgegangen gegen ihren zweiten Ehemann, welcher im Jahre 2012 verurteilt worden sei. Schon damals hätten sich Symptome gezeigt, welch e mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien. Die Klä gerin sei schon ab 2004 aufgrund der Erfahrung von häuslicher Gewalt trauma tisiert gewesen und habe im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durch laufen, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten geführt hätten. Es lasse sich aus dem Verlauf erkennen, dass sie seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentiert habe, welche sie - die Gutachterin - rück blickend auf die Traumatisierungen zurückführe. Im Jahre 2009 sei das Arbeits verhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt worden. Aus gutachterli cher Sicht liege der Schluss nahe, dass die Klägerin, welche durch die Ereignisse von häuslicher Gewalt bereits traumatisiert und verunsichert gewesen sei , durch diese Kündigung weiter destabilisiert worden sei , da sie sich durch den Stellenver l ust nicht nur finanziell eingeschränkt, sondern auch sozial zusehends isoliert erlebt hab e. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlic h einer polizeilichen Inte rv ention erfolgt , in welcher die Klägerin gestürzt sei und sich schwere Schulter- und R ü ckenverletzungen zugezogen habe . Auslöser dieser polizeilichen Intervention sei der Umstand gewesen , dass die Klägerin gegenüber ih rem früheren Arbeitgeber Suizidä usserungen getätigt habe . Sie beschreib e seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typi sche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 41). Diese würden wiederkehrende Intrusionen
umfassen, in welchen sie die traumatischen Ereig nisse wiedererleb e , Schlafstörungen sowie eine intensive und anhaltende psychi sche Belastung bei Konfro n tation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des trau matischen Ereignisses symbolisieren oder sie an das Erlebte erinnern würden . Ferner hätten aufgrund der Traumatis i erungen negative Veränderungen von Kog nition und der Stimmung stattgefunden. Zu nennen seien negative Überzeugun gen oder Erwartungen, in welchen sie i hrer Umgebung nicht mehr vertrauen könne , ihr Umfeld vielmehr als gefährlich und unberechenbar wahrnehme und s ich in einem dauerhaften negati ven emotionalen Zustand befinde. Ferner prä sentier e
sie , wie dies bei Mens c hen mit einer posttraumatischen Belastungsstö rung ebenfalls typisch sei , ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reak tivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbr ü chen, Hypervigilanz und Konzentrationsschwierigkeiten. D ie traumatischen Erfahrungen hätten mittler weile zu einer chronifizierten Störung geführt , welche zusätzlich mit deutlichen Persönl i chkeitsveränderungen einhergeh e (S. 42). 3.3
Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie F.___ vom Regi onalen Ärztlichen Dienst führte in ihrer Stellun gnahme vom 21. April 2019 (Urk. 12/244/1-3) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zusammen fassend aus, obwohl eine abschliessende Diagnose anhand der uneinheitlichen Beurteilungen im vorliegenden Aktenmaterial nicht gestellt werden könne, sei eine schwere psychische Störung unstrittig. Ob es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handle oder tatsächlich eine Persönlichkeitsän derung nach Extrembelastung vorliege, könne in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben. Anhan d der Aktenlage könne festgehalten werden, dass mindestens seit 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Bei fehlender Krankheitseinsicht sei von einer ungü nstigen Prognose auszugehen (S. 2-3). 4.
Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 40 eine Erwerbs- und Berufs invalidität vor, wobei der Begriff der Berufsinvalidität weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) . Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist folglich frei zu beurteilen (vgl. E. 1.5 vorstehend) . Ohnehin sind die Feststellungen der Invalidenversicherung bezüglich Eintritt der Arbeitsunfähig keit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit offensichtlich unhaltbar (vgl.
nachfolgend E. 5 .1 ), was ebenfalls zur freien Überprüfbarkeit ihres Renten an spruchs führt. 5. 5.1
Die Klägerin wurde im Jahre 2004 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren ersten Ehemann. In der Folge kam es zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ab 9. Juli 2007 war sie wiederum zu 100 % arbeitsfähig und als Sachbearbeiterin FG Kripo tätig (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Urk. 2/13 und Urk. 2/15 S. 4). Im September 2008 wurde sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren zweiten Ehemann (vgl. etwa Urk. 2/16 und Urk. 2/18 ) . Im Jahre 2008 kam es zu Schwierigkeiten am Arbeits platz. Diese führten z um Einsatz einer Case Managerin , zur Einschätzung ihres Vorgesetzten, dass die Klägerin in der aktuellen Funktion nicht mehr richtig ein gesetzt sei ,
und schliesslich dazu, dass anlässlich der Einspracheverhandlung zum Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch 2008 vom 30. Juni 2009 festge stellt wurde, dass beide Seiten keine tragfähige Basis für die weitere Zusammen arbeit mehr sähen ,
worauf ein Trennungsverfahren eingeleitet wurde (Urk. 2/19 21). Am 16. Juli 2009 vereinbarten die Parteien eine Auflösung des Arbeitsver hältnisses per 28. Februar 2010 und die Klägerin wurde von der Arbeit freigestellt (Urk. 2/22). Die Klägerin wurde vom 9. bis 13. Februar 2010 im Kriseninterven tionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ station är und anschliessend ab dem 15. Februar 2010 ambulant in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ behandelt und war ab diesem Zeitpunkt während mehrerer Monate zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.1 hiervor). Eine Einbusse an Leistungsver mögen trat damit während der Vorsorgedauer bei der Beklagten ohne Weiteres arbeitsrechtlich in Erscheinung.
Wie den
Akten zu entnehmen ist, verfasste die Klägerin in der Folgezeit zahlrei che Schreiben und E-Mails an verschiedene Behörden mitglieder mit diversen Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und weiterem irritierendem Inhalt (vgl. etwa Urk. 2/27, Urk. 2/34-35, Urk. 2/41-43, Urk. 2/50, Urk. 2/61-63 und Urk. 2/89) und drohte sowohl im Mai 2010 als auch im August 2011 mit Suizid , was zu polizeilichen Interventionen führte (Urk. 2/27-29 und Urk. 2/ 36) . Dem Gutachten von
Dr.
E.___
ist zu entnehmen, dass ein erhöhtes Erregungsni veau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbr ü chen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch sind und dass es bei einer Konfro n tation mit Hinweisreizen zu einer intensiven und anhaltenden psychi sche n Belastung komm t . Dies erklärt die Ausbrüche der Klägerin, scheinen diese doch oftmals dadurch veranlasst worden zu sein, dass sie an ihren zweiten Ehe mann erinnert wurde (vgl. etwa Urk. 2/34) oder sich als Opfer von durch ihre ehemaligen Ehemänner beziehungsweise Arbeitskollegen begangene Gewalt nicht ernstgenommen fühlte (vgl. etwa Urk. 2/52-53, Urk. 2/61 und Urk. 2/63). Dass eine Person mit einem solchen krankheitsbedingten Verhalten nicht mehr als Polizistin angestellt werden kann , ist derart offensichtlich, dass eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch über Februar 2010 hinaus und bis mindestens im März 2012 erstellt ist, selbst wenn den Akten keine entspre chenden durchgehenden echtzeitlichen Bescheinigungen von psychiatrischen Fachpersonen zu entnehmen sind, ja die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
gar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab ungefähr Herbst 2010 ausgingen (E. 3.1 hiervor) . Denn einerseits attestierten die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
im November 2010 weiterhin eine Verhandlungsunfähig keit sowie im März 2011 bis auf weiteres, mindestens aber für einen Monat, keine Vernehmungsfähigkeit (Urk. 2/31-32), was nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit spricht, wohl aber gegen eine solche in der angestammten Tätigkeit als bewaffnete Polizistin. Denn für ihre ange stammte Tätigkeit ist nicht nur eine uneingeschränkte Belastbarkeit, sondern auch eine hohe Sozialkompetenz und insbesondere Konflikt- und Teamfähigkeit erforderlich, mithin Eigenschaften, über welche die Klägerin erwiesenermassen krankheitsbedingt nicht mehr verfügte. Andererseits ist davon auszugehen, dass den behandelnden Fachpersonen das unflätige Verhalten der Klägerin gegenüber Drittpersonen, von welchen sie sich ungerecht behandelt fühlte - so auch gegen über ihren ehemaligen Vorgesetzten - nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass die Traumata der Klägerin gemäss Gutachterin Dr. E.___
(E. 3.2 hiervor) unter anderem auch durch Vorfälle an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz verstärkt wurden, was ebenfalls nicht dafür spricht , dass die Klägerin eine Tätigkeit als Polizistin im Herbst 2010 wieder hätte aufnehmen können. Damit ist gestützt auf die umfangreichen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizistin mindestens von März 2010 bis Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb die Klägerin für diesen Zeitraum Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente hat (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2). 5.2
Was hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätig keit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Zustand der Klägerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung stabilisiert und wiederum verbessert hat, so dass die behandelnden Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___
- wie bereits dargelegt - im Mai 2011 rückblickend ab Herbst 2010 von einer wiederum 100%igen Arbeitsfähigkeit aus gingen (E. 3.1 hiervor) und die ambulante Behandlung per 28. Februar 2011 abschlossen , da eine solche nicht mehr erforderlich war (Urk.
12/110/12) . Dies bezüglich ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Einschätzung spre chen würde und a uch nach Mai 2011 und bis zur eskalierten polizeilichen Inter vention Anfang August 2011 bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Von Herbst 2010 bis Ende Juli 2011 war die Klägerin demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und im Übrigen auch voll vermittlungsfähig (vgl. Urk. 12/59/244, Urk. 12/59/315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1 ). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Vorliegend war die Klägerin während mindestens sieben Monaten in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wodurch der zeitliche Zusammenhang zur während der Vorsor gedauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres unter brochen wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsinvali denrente durch die Beklagte entfällt somit .
Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass sich die Personalakten der ehemaligen Arbeitgeberin zur Klägerin, die Akten der KESB der Stadt G.___ zur Klägerin oder die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich zur Klägerin zu ihrer Arbeits fähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit im Zeitraum von Herbst 2010 bis August 2011 äussern, ist auf deren Beizug
- entgegen des Antrags der Klägerin (Urk. 1 S. 19-20) - in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten.
Dasselbe gilt für die Aussage des als Zeugen offerierten ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin, welcher sie offenbar im Jahre 2004 i m Zusammenhang mit der dannzumal erlittenen häuslichen Gewalt vertrat (Urk. 16 S. 3). Ebenso ist auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 22) zu verzichten . Denn in Anbetracht der von den behandelnden Fach ärzten echtzeitlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit mindestens von Herbst 2010 bis Mai 2011 sowie des Umstands, dass keine anderslautenden Arbeitsunfähigkeitsatteste für diesen Zeitraum beste hen (weder echtzeitlich noch rückwirkend), ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einem solchen ein ununterbrochener zeitlicher Z usammenhang
ergäbe . 5.3
Die Klägerin hat zusammenfassend vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente basierend auf einem Berufsinva liditätsgrad von 100 % (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2 , Einstellung der Lohnzahlung ab 1. März 2010 ). Bei Anspruch auf eine Invalidenrente für diesen Zeitraum besteht auch ein Anspruch auf Zuschussleistungen durch die Beklagte.
5.4
Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450), nachdem die von der Klägerin geltend gemachte Rentenhöhe von der Beklagten bestritten wurde und sie insbesondere
zu Recht vorbrachte, dass die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung - bei fehlendem Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenzusatzpension - bei der Berechnung der Renten betreffnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 8 S. 6 und Urk. 16 S. 10) .
Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der ge richtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 21. Juni 2021 Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen ist. 7.
Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung ( vgl. Urk. 9/46 ) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten , als dies zur Auszahlung der Invali denleistungen notwendig ist. Die Invalidenleistungen können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesge setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG] , BGE 141 V 197 E. 5.3) . 8 .
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Die Klägerin obsiegt bezüglich der Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente samt Zuschussleistungen , unterliegt hingegen bezüg lich ihres Antrags auf Ausrichtung einer Rente aus Er werbsinvalidität und damit in erheblichem Umfang. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihr eine redu zierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus zurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage vom 21. Juni 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 basierend auf einem Berufsinva li ditätsgrad von 100 % die reglementarischen Leistungen samt Zuschussleistungen aus zurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab
21. Juni 2021 .
Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten ausgerichtete Freizügigkeitsleistung im Sinne von E. 7 zurückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Kläger in eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 3 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Dr. Kaspar
Saner - Pensionskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher