Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete ab dem 1. Februar 1999 für die A.___ AG als selbständige Agentin /Kundenberaterin im Aussendienst (Urk. 7/6). Den Agenturvertrag löste sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 per 30. September 2001 auf ( Urk. 7/6/4). Am 1 0. Oktober 2001 wurde
X.___
in einen Ver kehrsunfall verwickelt , indem sie mit ihrem Fahrzeug in das vor ihr fahrende Fahrzeug hinein fuhr , dessen Fahrer vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte, um eine Fussgängerin die Strasse überqueren zu lassen ( Urk. 7/5/23). Die Helsana Versicherungen AG erbrachte für die erlittenen Verletzungen
die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/5/1-37 , Urk. 7/7 , Urk. 7/13/1-14 ). Vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1964, arbeitete ab dem 1. Februar 1999 für die A.___ AG als selbständige Agentin /Kundenberaterin im Aussendienst (Urk. 7/6). Den Agenturvertrag löste sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 per 30. September 2001 auf ( Urk. 7/6/4). Am 1 0. Oktober 2001 wurde
X.___
in einen Ver kehrsunfall verwickelt , indem sie mit ihrem Fahrzeug in das vor ihr fahrende Fahrzeug hinein fuhr , dessen Fahrer vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte, um eine Fussgängerin die Strasse überqueren zu lassen ( Urk. 7/5/23). Die Helsana Versicherungen AG erbrachte für die erlittenen Verletzungen
die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/5/1-37 , Urk. 7/7 , Urk. 7/13/1-14 ). Vom
Dispositiv
- Januar 2002 bis zum 2
- Februar 2003 (let zter effektiver Arbeitstag: 19. Dezember 2002) arbeitete X.___ zu einem Pensum von 50 % bei der B.___ GmbH als Versicherungsberaterin (Urk. 7/11). Wegen den Fol gen des Unfalles vom 10. Oktober 2001 meldete sie sich am 7. November 2002 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Helsana bei ( Urk. 7/5/1-37 , Urk. 7/13/1-14 ) und erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis bzw. dem Agenturvertrag mit der Versicherten ( Arbeitgeber bericht vom 2
- November 2002, Urk. 7/6). Sodann holte sie die Arztbericht e von Dr. C.___ , Spezialarzt FMH für Physi kalische Medizin und Rehabili tation speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. November 2002 ( Urk. 7/8) und von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2
- Januar 2003 (Urk. 7 /10) sowie den Arbeitge ber bericht der B.___ GmbH vom 3
- März 2003 ( Urk. 7/11) ein. Mit Verfügung vom
- November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ basiere nd auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem
- Oktober 2002 eine halbe Inva lidenrente zu ( Urk. 7/21, Urk. 7/22). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2
- November 2003 durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard Einsprache (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte die Arztbericht e von Dr. C.___ vom
- März 2004 ( Urk. 7/33) und von Dr. E.___ , Innere Medizin FMH, vom 1
- Mai 2004 ( Urk. 7/36) ein. Sodann reichte die Versicherte am 2. April 2004 ( Urk. 7/35) das von der Helsana in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- Januar 2004 ( Urk. 7/34) ein. Am 2
- Juli 2004 ( Urk 7/43 /1 ) reichte die Helsana das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (inkl. psychiatrisches Gutachten von Dr. F.___ ) mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähig keit des Zentrum s G.___ vom 21. Juli 2004 ( Urk. 7/43/2-38) ein. In Gutheissung der Einsprache der Versicher ten sprach ihr die IV-Stelle mit Entscheid vom
- Oktober 2004 mit Wirkung ab dem
- März 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und vom
- Oktober 2002 bis zum 2
- Februar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/50, Urk. 7/51). Gegen diesen Einsprache entscheid erhob die Helsana am 1
- Oktob er 2004 ( Urk. 7/53) bzw. am 16. November 2004 ( Urk. 7/57) Einsprach e und am
- Dezember 2004 (Urk. 7/58/4-5) Beschwerde. Auf die Beschwerde trat das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1
- Januar 2005 nicht ein (Urk. 7/60). 1.2 Im Rahmen eines im Januar 2005 eingeleitete n Revisionsverfahrens ( Urk. 7/59) holt e die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. E.___ vom
- Februar 2005 (Urk. 7/61) ein. Am 1
- März 2005 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unver ändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 7/63). 1.3 Im Mai 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/ 68 ). Sie holte den Arztbericht von Dr. E.___ vom 1
- Juli 2007 ein ( Urk. 7/71). Am 2
- Juli 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 7/73). 1.4 Mit Schreiben vom 1
- Juni 2010 teilte die PAX, Schweizerische Lebens versiche rungs -Gesellschaft, der IV-Stelle mit, sie beabsichtige, eine fach psychiatrische Begutachtung der Versicherten vorzunehmen und schlage ein gemeinsames Vor gehen zwischen der IV-Stelle und ihr als Leistungserbringerin der
- Säule vor ( Urk. 7/77). Die IV-Stelle teilte der PAX mit Schreiben vom 13. Juli 2010 mit, welche Zusatzfragen sie im Rahmen der von der PAX geplanten Begutachtung zu stellen gedenke ( Urk. 7/80). Die PAX konnte in der Folge die Begutachtung jedoch nicht vornehmen, da mit der Versicherten keine Einigung über die Moda litäten der Durchführung gefunden werden konnte ( Urk. 7/89). Die IV-Stelle zog die Akten der PAX bei ( Urk. 7/91/1-111). 1.5 Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. X.___ füllte den Fragebogen zur Rentenrevision am 1
- September 2012 aus ( Urk. 7/92). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. H.___ , FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 2
- Februar 2013 (Urk. 7/95/5) und vom 1
- April 2013 ( Urk. 7/101), von Dr. E.___ vom 26. Februar 2013 ( Urk. 7/97/5) und vom 1
- April 2013 ( Urk. 7/99), von Dr. I.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juni 2013 ( Urk. 7/103) sowie von Dr. J.___ , Spezialarzt FMH für Rheu matologie und Physikalische Medizi n, vom 3
- September 2013 (Urk. 7/111/5-9) ein. Am 1
- Februar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Kl ärung der Leistungsansprüche sei die Einholung eines polydiszipli nären medizinischen Gutachtens notwendig ( Urk. 7/114). Mit E-Mail vom
- August 2014 teilte X.___ der IV-Stelle mit, da ein am 2
- August 2013 erlittener Beinbruch noch nicht vollständig verheilt sei , mache die Durchführung der Begutachtung ihrer Ansicht nach im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Sinn (Urk. 7/118). Mit Verfü gung vom 1
- August 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest ( Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Stephan Kübler am 1
- September 2014 Beschwerde ( Urk. 7/127). In der Folge gelangte die IV-Stelle zum Schluss , es sei sinnvoller mit der Begutachtung bis nach Abschluss der Rehabilitation zuzuwarten, weshalb sie die Verfügung betreffend Begutachtung mit Verfügung vom 1
- November 2014 wiedererwägungsweise aufhob ( Urk. 7/137) und das Sozialversicher ungs gericht den Prozess am 18. November 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb ( Urk. 7/138). 1.6 Am
- März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die polydiszipli näre B egutachtung nun beim Begutachtungsinstitut K.___ stattfinden werde ( Urk. 7/143). In der Folge erstellte das K.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1
- Juni 2016 ( Urk. 7/175). Mit Vorbescheid vom
- Dezember 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie beabsichtig e die Rente aufzuheben, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe ( Urk. 7/188). Dagegen liess X.___ am
- März 2017 Einwand erheben ( Urk. 7/195). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des K.___ vom 2
- April 2017 ein ( Urk. 7/198). Die Versicherte nahm dazu am 2
- Mai 2017 Stellung ( Urk. 7/202). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente von X.___ auf ; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk. 2).
- Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kübler am 28. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1. In Gutheissung der Beschwerde sei d ie Verfügung der SVA Zürich, Stelle vom 2
- Juni 2017 aufzuheben, und X.___ sei über den
- Juli 2017 hinaus weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt. ) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» Die Beschwerdegegnerin ersuchte am
- Oktober 2017 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am
- Oktober 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Nach lit . a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (
- IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). Die in lit . a Abs. 1 SchlB
- IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem
- Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2). Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur
- IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der
- IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom
- April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom
- September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6 Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB ) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Ein schränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit den noch zumut bar ist (2); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt ( 3 ). Die entsprechen den Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Dauerhaf tigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwer debilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invali denversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Den unklaren Beschwerden ist eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind (BGE 139 V 457 E. 9.4). Gemäss der seit BGE 130 V 352 geltenden Rechtsprechung genügt die Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne organische Grundlage und die allein darauf gestützte medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidi tät. Eine Erwerbsunfähigkeit wurde seither nur anerkannt, wenn zusätzliche Kri terien (sogenannte „Foerster-Kriterien“, vgl. ferner BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) in hinreichendem Ausmass erfüllt waren (BGE 139 V 457 E. 5.9 und E. 6). Dabei kam einer fachgerechten Abklärung besondere Bedeutung zu. Der aus der Diagnosestellung resultierende Rechtsnachteil der bleibenden Beweislast bedingte eine fachgerechte und aktuelle Untersuchung, welche die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an eine Begutachtung erfüllt (BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, son dern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3). Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in wel chen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesge richt aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Aus fälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwie gender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewie sen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2017 damit, die polydisziplinäre Begutachtung durch das K.___ habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung sei für die Invaliditätsbemessung unerheblich, im Prozent ver gleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 % , womit die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, auf das Gutachten des K.___ könne alleine schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich dabei nicht um eine von der Beschwerdegegnerin unabhängige Institution handle und die Ärzte des K.___ befangen seien bzw. diese zumindest die von ihr geäusserten Bedenken betreffend Befangenheit nicht hätten ausräumen können. Ausserdem weise das K.___ -Gutachten diverse inhaltliche Mängel auf. Insbesondere betreffe dies das psychiatrische, rheumatologische und neuropsychologische Teilgut ach ten, welchen jeder Beweiswert abzusprechen sei. Es sei damit nicht über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu 90 % arbeitsfähig sei. Zu monie ren sei im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommens vergleich durchgeführt, sondern den Invaliditä tsgrad mittels Prozentvergleich ermittelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe vor ihrem Unfall ein überdurch schnittlich hohes Erwerbseinkommen erzielt, das sie nach über 16jähriger Arbeitsabstinenz nicht mehr zu erzielen vermö ge . Das Invalideneinkommen sei daher viel tiefer als das Valideneinkommen ( Urk. 1).
- 3.1 Laut dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 2
- Juli 2004 ( Urk. 7/43/2-38) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom mit chronischem cervicospondylogenem und cervicocephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 1
- Oktober 2001, Symptomausweitung bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung und psychovegetativer Begleitpro ble matik, eine depressive Anpassungsstörung sowie eine substituierte Hypo thyreose. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht wäre der Beschwerde führerin eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechsel positionierung und Wechselbe lastung zwar ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychiat rischen und neurologischen Beurteilung bestehe aktuell aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Die Neurologin Dr. L.___ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 3
- Juni 2004 ( Urk. 7/43/19-21) fest, 2 ½ Jahre nach einem HWS-Distor sionstrauma habe die Beschwerdeführerin noch ein ausgeprägtes, belastungs ab hängiges cervicales und cervicocephales Schmerzsyndrom. Weder im MRI vom
- Juli 2002 noch im aktuellen neurologischen Status fänden sich Hinweise auf eine periphere, radikuläre oder zentrale neurogene Pathologie. Im Vordergrund stehe ein massives Cervicalsyndrom mit zum Teil Ausstrahlung bis kranial. In den letzten Monaten sei es sicher auch zu einer depressiven Komponente gekommen. Die Prognose sei nicht schlecht, da es in den letzten Monaten zu einer St abi lisie rung gekommen und die Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme einer Arbeit motiviert sei. Mit einer guten Betreuung und adäquater Therapie werde sich die Situation nochmals verbessern und es sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten erreicht werden. Laut dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 2
- Januar 2004 ( Urk. 7/43/24-38) sind bei der Beschwerdeführerin Handlungsenergie, -planung, Übersichts- und mental-intellektuelle Umstellfähigkeit heute berufslimitierend, vergleichend zum durchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funk tionspotenzial sicher «relevant», teils weitgehend «erheblich», eingeschränkt, dies auf dem Boden eines depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes (Elan vital), nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien. Das «psychische Energieniveau» sei klinisch und psychometrisch sicher erheblich berufsrelevant vermindert. Die Art der psychopathometrischen Befunde sei valide vereinbar mit einer psychopathologisch-interaktionellen schweren affektiven Alteration, auch für eine relevante mental-intellektuelle Störung aus neuro psy chologisch-leistungspsychologischer Sicht. Art, Ausmass und Schweregrad der neuropsychischen Beeinträchtigungen würden in Anlehnung an den foren sisch bewährten «strukturell-sozialen Krankheitsbegriff» hinsichtlich Psycho patholo gie, neurokognitivem Restleistungspotenzial, sozial-inter aktio nellem Verhalten, Psychodynamik der Störung, Krankheitseinsicht, Zumutbarkeit von Krankheits bewältigungsstrategien, Ausmass der nicht-intentionalen inner psychischen Abwehr, psychischem Verformungsprozess im Längsverlauf relativ zum prämor biden Habitualpotenzial und a m Ausmass der krankheitsbedingten Lebensraum einschränkung und seelisch-psychischen Absorption unter Aus schluss IV- frem - der Faktoren (u.a. Alter, wirtschaftliche Verhältnisse, Kultur und Ethnologie, Malassimilation, normalpsychologische Alterationen) normativ-kategorial (medi zinisch-theoretisch) mit 70-80 % Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsun fähigkeit veran schlagt. Erfolgsversprechende Rehabilitationsmassnahmen seien durchaus ersichtlich. Das Ausmass der typisierenden Umprägung der Habitual persönlich keit und deren alltagspraktische Konsequenzen könnte hier als «partiell beein trächtigt» bezeichnet werden. Es fänden sich schwere Einschränkungen durch die vorliegende Störung von Organisation und Tagesablauf, Inter essenabsorption und Festlegung auf ein stereotypes, störungsspezifisches Verhaltensmuster, wel che die Variations möglichkeiten des Handelns auf den verschiedensten Gebieten der beruflichen und privat-persönlichen Bereiche «erheblich» einschränkten. Die Frage nach der «Zumutbarkeit der Willens anspannung» könne im Rahmen der vorhandenen innerpsychischen und kognitiv-emotionalen krankheitsbedingten Absorption und der vorhandenen theoretisch-abstrakten Restleistungsfähigkeit als «aktuell nicht gegeben» bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei krank heitsbedingt, unter Ausschluss IV-fremder Faktoren (z.B. Alter, finanzielle Situa tion, wirtschaftlich-ökonomische Faktoren, allgemein-psychologische bedingte Persönlichkeits faktoren, psychosoziale Stressoren, innerfamiliäre Stressoren, Kul tur und Malassimilation, sekundärer Krankheitsgewinn) medizinisch-theoretisch heute zu ca. 20-30 % vermittelbar, auch sei ihr selber, im Rahmen der theoretisch veranschlagten Restleistungsfähigkeit (normativ) auf dem Boden ihrer relevanten kognitiv-intellektuellen Defizite und den so verbleibenden kognitiven Fähigkei ten und ihrer erheblich verminderten psychischen Ressourcen (Elan vital) relativ zum mehrheitlich durchschnittlichen kognitiv-intellektuellen Habitual funktions potenzial , eine berufliche Tätigkeit (abstrakt und störungs angepasst) von ca. 20 % theoretisch zumutbar. 3.2 3.2.1 Im Bericht vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 7/97/5) hielt der Hausarzt Dr. E.___ fest, angesichts der Komplexität des Falles könne er die Fragen nach der Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beantworten. Die Beschwerde führerin komme alle 2-3 Monate für ein etwa 30-minütiges Gespräch und zum erneuten Bezug von Analgetika. Aus seiner eingeschränkten Sicht habe sich die Situation in den letzten Jahren nicht verändert. 3.2.2 Am 1
- April 2013 ( Urk. 7/99) führte Dr. E.___ aus, auf Bitten der Beschwerdeführerin gebe er nun doch einen ausführlicheren Bericht ab. Es seien im Verlauf der letzten Jahre etliche neue Probleme hinzugekommen. So klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Gelenkschmerzen. In psychischer Hinsicht wirke sie stark deprimiert, verhärmt und freudlos. Es seien schon wiederholt Panikattacken mit Hyperventilation aufgetreten. 2010 sei in der rechten Glandula parotis ein gutartiger Tumor festgestellt worden, der in letzter Zeit gewachsen sei und Schmerzen verursache. Bezüglich der Schilddrüse sei 2003 zuerst eine Hypothyreose und später eine Hyperthyreose aufgetreten, so dass 2005 ein Mor bus Basedow diagnostiziert worden sei. Es lägen auch diverse Nahrungs unver träglichkeiten vor. Wegen den konstanten Schmerzen weise die Beschwer defüh rerin Konzentrationsstörungen auf. Ein weiterer, nicht neuer Faktor sei sodann der verletzungsbedingte Visusverlust des rechten Auges. Die einzelnen Faktoren alleine könnten vielleicht die Erwerbsunfähigkeit nicht erklären, zusammenge nommen sei es jedoch offensichtlich, dass der Beschwerde führerin keine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden könne. Sie benötige auch regelmässig eine Haushalts hilfe. 3.3 Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom
- Juni 2013 ( Urk. 7/103) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F.43.21) bei einer bis anhin emotional vulnerablen Persönlichkeitsstruktur sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4), die sich in Folge des Unfalls und auf dem Boden der pr ä morbiden Persönlich keits merkmale entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei immer eine zu Perfektio nismus neigende Persönlichkeit gewesen und sei in ihrem Leben mit diversen Stresssituationen konfrontiert worden, die zur Überforderung und Belastung des ganzen psychovegetativen Systems geführt hätten. Mit 39 Jahren habe sie nach einer Auffahrkollision mit geringem Tempo ein Trauma der HWS erlitten und in der Folge extreme Nacken-/Kopfschmerzen entwickelt, die auf keine Therapie angesprochen und sich in letzter Zeit noch verschlechtert hätten. Diese Beschwer den beeinträchtigten sie in einem derartigen Ausmass, dass sie ihr ganzes Leben der neuen Situation angepasst habe. Die Beschwerdeführerin habe sich als leis tungsorientierte und durchaus vitale und lebensfreundliche Per sönlichkeit gese hen, welche durch den Unfall aus der Bahn geschleudert worden sei. Sie hadere mit ihrer Krankheit und sei deprimiert wegen ihres Lebens, da s sie sich nicht so vorgestellt habe. Die starken Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, depres siver Stimmungslage, chronischen Schlafstörungen und dem Gefühl, dass sie ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, beeinträch tigten sie in so einem Ausmass, dass sie Mühe habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie der Umstand, dass keine Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit eintrete, seien wei tere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtigten. Die beiden Problemkreise unterstützten sich gegenseitig und verhinderten die Entwicklung neuer Bewälti gungsstrategien. Vor allem die chronischen Schmerzen wie die depressive Stim mungslage führten dazu, dass die Beschwerdeführerin sich vermehrt zurückziehe und fast keinen sozialen Kontakt mehr pflege. Die stabilen familiären Verhält nisse gäbe n ihr aber Kraft und Zuversicht für die Zukunft. Eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Voraussetzung für die Ausrichtung der IV-Rente seien weiterhin gegeben. Die Einschränkungen bestünden vorwiegend im somatischen Bereich, eine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung sei dringend angezeigt. 3.4 Gemäss dem Bericht des Rheumatologen Dr. J.___ vom 3
- September 2013 ( Urk. 7/111/5) haben die Abklärungen keine Hinweise auf eine systemische ent zündliche Erkrankung ergeben. Bildgebend habe sich eine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 links rezessal gezeigt. Hierdurch wäre ein Grossteil der lumbalen, nach links ausstrahlenden Rückenschmerzen erklärbar. Es komme hierdurch zu einer leicht verminderten Belastbarkeit der LWS, schwere körperliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Beurteilung bezüglich leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten sei durch die multifaktorielle Erkrankung erschwert. Es werde eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen. Erwähnenswert sei, dass die Be schwerdeführerin den letzten Termin nicht habe wahrnehmen können, da sie sich im August eine komplizierte Fraktur des Fusses zugezogen habe. Der Verlauf und das Verletzungsausmass seien ihm nicht bekannt. 3.5 3.5.1 Laut dem Gutachten des K.___ vom 1
- Juni 2016 bestehen bei der Beschwerde führerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/175/43): «1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Netzhautnarben rechts (ICD-10 S05.5)
- Cataracta complicata rechtes Auge (ICD-10 H26.2)
- Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82.0 ) - unauffällige periphere vestibuläre Funktion - Differentialdiagnose zervikogen-propriocetiv bedingt
- Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert
- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Status nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles am 1
- November 2001 - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Chondrose , ventrale Spondylose und Retrospondylose C5/6
- Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - klinisch und radiologisch S-förmige Thorakolumbalskoliose - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, anamnestisch Wur zelreizung S1 links - Chondrose L5/S1
- Belastungsdefizit linker Unterschenkel (ICD-10 S82.38, M21.07) - Status nach dislozierter distaler intraartikulärer Unterschenkelspiral frak tur am 2
- August 2013 - Status nach geschlossener Reposition, Fixateur externe Tibia links am 20. August 2013 - Status nach Entfernung Fixateur externe, offener Reposition distale Tibia, Plattenosteosynthese mit LC-Platte am 2
- August 2013 - Status nach Narbenexzi sion, Entfernung der Schrauben und Platte Unter schenkel links am 1
- März 2015 - Inaktivitätsbedingter Pes plano vulgus
- Funktions- und Belastungsdefizit der Schultergelenke beidseits (ICD-10 M75.8) - Verkalkungen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne beidseits - Impingement -Test beidseits positiv - klinisch und sonographisch keine Hinweise für Rotatorenmanschetten lä sion
- Hypermobilität (ICD-10 M35.7) 2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) mit Ganz körperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik
- Morbus Basedow (Erstdiagnose 2003) (ICD-10 E05.0) - Status nach thyreostatischer Behandlung 2005 – 2007 bei manifester Hy perthyreose - leichte endokrine Orbitopathie - aktuell: Hyperthyreose-Rezidiv mit manifester Hyperthyreose (labor che misch)
- Pleomorphes Adenom der Glandula parotis rechts (ICD-10 M89.40)
- Leichtgradiger Hochtonabfall rechts (ICD-10 H90.4)
- Chronische Benetzungsstörung rechtes und linkes Auge (ICD-10 H19.3)
- Anlagebedingte Fehlsichtigkeit linkes Auge (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1/H52.2)
- Presbyopie linkes Auge (ICD-10 H52. 5)» Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgesch lossene Bürolehre und habe bis zu ihrem letzten Arbeitstag in verschiedenen Anstellungen hauptsächlich im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Aus Sicht des Bewegungsapparates liessen sich zwar degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und beider Schultern sowie eine Hypermobilität nachweisen, ausserdem bestehe ein Be las tungsdefizit des linken Unterschenkels bei Status nach dislozierter distaler intra artikulärer Unterschenkelspiralfraktur im August 201
- Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden. Während körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bewegungsapparates nicht zugemutet werden könnten, bestehe in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus endokrinologischer Sicht könne ein Hyperthyreose rezidiv im Rahmen eines Morbus Basedow festgestellt werden, welches aber keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Auch aus neurologi scher und internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund einer intermittierenden Schwindel symptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion und eines mittel gradig beidseits kompensierten Tinnitus sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus otoneurologischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit wegen des Tinnitus um 10 % eingeschränkt. Aufgrund des Schwindels sollte sie keine sturzgefährdende Tätigkeit oder Tätigkeiten mit häufigen Kopf rotationen ausü ben. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Monokelsituation bei Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Netzhautnarben und gleichzeitiger Cataracta complicata rechts. Tätigkeiten, welche ein gutes räumliches Sehen und ein intak tes Gesichts feld erforderten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Für die Diskre panz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, gemäss aktueller psychiat rischer Beurteilung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ausübe. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine wesentliche Ein schränkung objektiviert werden. In der interdisziplinären Kon sensbesprechung kämen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin kör perlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zuge mutet werden könnten. In der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizonta len, ohne Notwendigkeit der Einnahme von wirbel säulenbelastenden Zwangshal tungen, ohne Anforderung an ein intaktes Ge sichtsfeld oder Stereosehen, ohne sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % . Das Pensum könnte vielschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Die sehr geringen quantitativen Einschränkungen aus ophthalmo logischer und HNO-ärztlicher Sicht ergänzten sich, addierten sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mit Sicherheit ab dem Begutachtungszeit punkt gelten. Eine retrospektive Einschätzung, insbe sondere aus psychiatrischer Sicht, sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht konklusiv möglich. Jedenfalls könne die höhergradige Einschränkung aufgrund einer bei der ursprünglichen Berentung höhergradig eingestuften de pressiven Störung nicht mehr nachgewiesen werden. 3.5.2 Am 2
- April 2017 ( Urk. 7/198) nahmen die Ärzte des K.___ zu den von der Beschwerdeführerin gegen ihr Gutachten vorgebrachten Einwänden Stellung. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung seien die Angaben der Beschwerde führerin aufgeschrieben und danach diktiert worden. Es sei aber letztlich nicht entscheidend, ob jeder Schmerz und jede körperliche Wahrnehmung im Gut ach ten protokolliert werde, da zur Beurteilung der somatischen Beschwerden die somatische Untersuchung und Beurteilung massgebend sei. Bei der Erwähnung der Unterfunktion der Schilddrüse sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da es dort Überfunktion heissen müsste, was bei einem Morbus Basedow medizinisch klar sei. Es liege auch nicht in der Verantwortung der Gutachter, wenn die Beschwerdeführerin untersc hiedliche Angaben zu den gleichen Sachverhalten gemacht habe. Die psychiatrische Untersuchung habe zirka 60 Minuten gedauert. Der Untersucher habe zwar tatsächlich am Vormittag des Untersuchungstages einen Fahrradunfall erlitten, es treffe aber keineswegs zu, dass er der Beschwer de führerin mitgeteilt habe, dass man ihm geraten habe, er solle deswegen zu Hause bleiben. Ihre Ängste habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in psychiatrischer Behandlung befunden habe und ihr die psychiatrischen Therapien auch nicht geholfen hätten. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sie nicht an einer psychiatri schen Störung leide. Durch mittels Fragebogen standardisierte Ver fahren werde keine höhere Genauigkeit in der Beurteilung erzielt, weshalb von der Anwendung im gutachterlichen Kontext abgesehen werde. Aus rheuma tologischer Sicht seien die Befunde grundsätzlich korrekt wiedergegeben worden. Warum im Bericht der Ganzkörperskelettszinti graphie in der Beurteilung angegeben werde, dass eine leicht aktive Degeneration der Hüftgelenke vorliege, wenn im Befund angegeben werde, dass keine Synovitis der grossen Gelenke vorliege, sei nicht nachvollzieh bar. Es handle sich hier offenbar um einen Übertragungsfehler des Instituts für Radiologie. Ungeachtet dessen schränke eine leichte Degeneration der Hüftge lenke die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten wie die einer Kunden- oder Ver sicherungsberaterin nicht ein. Dass die Plattfüsse der Beschwerdeführerin im Gut achten keine Erwähnung fänden, treffe nicht zu, es sei die Diagnose eines Pes pla novalgus links angegeben. Hinsichtlich der Sozialanamnese könne nur das wiedergegeben werden, was die Beschwerde führerin mitteile. Warum sie gegen über ihrem Rechtsvertreter andere Angaben mache, sei nicht erklärbar. Möglich erweise stehe dies in Zusammenhang damit, dass auch bei der gutachterlichen Untersuchung deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen im Rah men der Untersuchungssituation und der völlig unauffälligen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen festzustellen gewesen seien. Insgesamt könne festge halten werden, dass bei der Beschwerde führerin im Sinne der im Gutachten vor genommenen Einschätzung in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe.
- 4.1 Das polydisziplinäre K.___ -Gutachten vom 1
- Juni 201 6 ( Urk. 7/ 175 ) basiert auf einer umfassenden allgemein internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gi schen, neurologischen, neuropsychologischen , endokrinologischen , otorhino la ryngologischen und ophthalmologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diag nosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5 ).
- 2 Di e Beschwerdeführerin kritisiert die wirtschaftliche Abhängigkeit des K.___ von den IV-Stellen und bezeichnet dieses als «Gutacht en-Fliessbandfabrik» ( Urk. 1 S. 4 f f.). Diesbezüglich ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verwei sen, wonach die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die Medizinischen Begutachtungsstellen in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichts ver fahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbr ingt , dem K.___ fehle es an der notwendigen Unabhängigkeit, ist festzuhalten, dass sich ein Ausstand begehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Wirt schaftliche Abhängigkeit allein begründet im Übrigen recht sprechungsgemäss keine Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_854/ 2012 vom
- April 2013 E. 4.2). Es lässt sich sodann auch aus dem Umstand, dass das K.___ eine verhältnismässig grosse Anzahl von Gutachten erstellt, nicht darauf schliessen, dass bei den Begutachtungen unsorgfältig vorge gangen wird, wie dies die Beschwerdeführerin unter anderem mit der polemischen und abschätzigen Bezeichnung «Gutachten-Fliessbandfabrik» glauben machen will. Personenbezo gene Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden nicht vorge bracht und sind in den Akten nicht ersichtlich. Zum von der Beschwerdeführerin angesprochene n Vorwurf, der Leiter des K.___ , Dr. M.___ , habe Gutachten verfälscht, ist festzuhalten, dass die gegen ihn wegen diesen Vorwürfen geführte Strafuntersuchung vor Jahren eingestellt worden ist und das BSV auch nicht ver anlasst hat, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen . Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt ( Urk. 1 S. 4) , hat Dr. M.___ am vorlie genden Gutachten ausserdem gar nicht mitgewirkt. Dass Dr. M.___ als Geschäftsführer und de facto Eigner der K.___ GmbH trotzdem zumindest indirek ten Einfluss auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin genommen hat, indem er ihm nicht genehme «patientenfreundliche» Ärzte ausgewechselt ha ben sollte ( act . 1 S. 4 f.) , ist eine un substantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin . Die Beschwerde führerin führt aus, der an der Begutachtung beteiligte Psychiater Dr. N.___ dürfte rein rechnerisch an ca. 200 Gutachten im Jahr und somit an fast einem pro Arbeitstag beteiligt sein, was offensichtlich auf der spekulativen Annahme beruht, dass vom K.___ ca. 800 psychiatrische Begutachtungen von vier Psychiatern erstellt werden ( Urk. 1 S. 5) . Selbst wenn dem so wäre, deutet dies weder auf eine Befangenheit noch auf eine grundsätzlich unsorgfältige Arbeits weise von Dr. N.___ hin. Nicht ersichtlich ist sodann, woraus die Beschwerde führerin schliesst, dass für die Gutachter ein «Anreiz» bestehen soll, das Ermessen im Zweifelsfall für die auftraggebenden Versicherungen auszuüben, weil sie ihrer Ansicht nach als Angestellte des K.___ nicht persönlich zivilrechtlich haftbar gemacht werden können , sondern nur das K.___ als juristische Person (Urk. 1 S. 6) . Die diesbe züglichen formellen Einwände der Beschwerde führerin gegen das K.___ -Gutachten gehen somit fehl und das Gutachten ist in materieller Hinsicht auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anamneseerhebung durch den psy chiatrischen Gutachter Dr. N.___ sei ungenau und schludrig erfolgt. Diverse Angaben, welche sie gegenüber Dr. N.___ gemacht habe, seien von diesem nicht richtig festgehalten worden. Dr. N.___ führt hierzu in der Stellungnahme vom 2
- April 2017 ( Urk. 7/198) aus, es seien die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben von ihm aufgeschrieben und nach der Untersuchung diktiert worden. Wenn sie während der Begutachtung gegenüber den verschiedenen Ärz ten unterschiedliche Angaben zu den gleichen Sachverhalten mache, könnten nicht die Gutachter für die Widersprüche im Gutachten verantwortlich gemacht werden. Tatsächlich kann weder ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde führerin unterschiedliche Angaben gemacht hat, noch dass Dr. N.___ allenfalls etwas falsch notiert hat, wie dies im Falle der Fehlfunktion der Schilddrüse, wo er eine Unterfunktion statt einer Überfunktion festgehalten hat, von ihm selbst auch eingeräumt wird. Es kann aber festgehalten werden, dass jedenfalls nicht derart viele Fehler im Gutachten vorhanden sind und sie nicht elementare Punkte betreffen, so dass dem Gutachten deswegen der Beweiswert abzusprechen wäre. Es ist übereinstimmend mit Dr. N.___ darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung nicht entscheidend ist, dass jeder Schmerz und jede körperliche Wahrnehmung protokolliert wird. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die psychiatrische Untersuchung habe entgegen der Angaben von Dr. N.___ nicht 60, sondern lediglich 47 Minuten gedauert. Ob die Beschwerdeführerin effektiv in der Lage war, die Dauer der Begutachtung auf die Minute genau zu messen, scheint fraglich . Wie das Bun desgericht festgestellt hat, hängt der Aussagegehalt eines Gutachtens zuvorderst davon ab, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom
- Juli 2013, E. 4). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die gutachterliche Aussage, die Beschwer deführerin habe nicht über Ängste berichtet, « manipulativ » und im Übrigen unzutreffend sein soll. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, mit dem Gut achter über ihre Ängste zu reden. Dies hat sie offenbar nicht getan, weshalb die entsprechende Aussage im Gutachten weder falsch noch manipulativ ist. Die gelegentliche Atemnot wird im Gutachten erwähnt, ob diese in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand einen Einfluss hat, obliegt der Beurteilung des Gutachters. Über die im Bericht von Dr. E.___ vom 1
- April 2013 erwähn ten Panikattacken mit Hyperventilation berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im April 2016 nicht mehr. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihr Gesundheitszustand schliesse eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aus, lässt dies die Aussage von Dr. N.___ , sie sei dazu auch nicht motiviert, nicht als falsch erscheinen. Es ist Dr. N.___ sodann auch darin zu folgen, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdefüh rerin keiner Psychotherapie unterzieht, ein Hinweis darauf ist, dass sie nicht an einer erheblichen psychischen Störung leidet und in diesem Sinne das aus der Untersuchung der Beschwerdeführerin gewonnene Erge bnis stützt. Es ist auch nicht als erhebliche Unterlassung zu werten, dass Dr. N.___ in seinem Teilgut achten den Umstand unerwähnt gelassen hat , dass die Beschwerdeführerin vom 2
- Januar 2003 bis zum 2
- Februar 2003 – und somit mehr als 13 Jahre vor dem Zeitpunkt der Begutachtung - in der Klinik O.___ eine Psychotrauma-Schmerztherapie absolviert hat. Wohl wurden in deren Rah men Gespräche mit einer Diplom-Psychologin durchgeführt, um eine psycho the rapeutische Behandlung im eigentlichen Sinne handelte es sich dabei aber nicht und es wurden auch keine wesentlichen ps ychiatrischen Diagnosen gestellt. Die Kur wurde schliesslich abgebrochen bei Akuterkrankung der Mutter bzw. grippa lem Infekt, welcher die Teilnahme an den im Vordergrund stehenden physikali schen Massnahmen unmöglich machte ( Urk. 7/13/1-7). Bezüglich ihres Schlafs hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie zwischen 21.30 und 22.00 Uhr ins Bett gehe und zwischen 06.45 Uhr und 07.15 Uhr auf stehe ( Urk. 7/175/15) und sich somit jede Nacht zwischen 8 ¾ und 9 ¾ Stunden im Bett befinde . Es scheint somit durchaus vertretbar, noch von leichten Durch schlaf störungen zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin mehr oder weniger regelmässig zwischen einer und vier Stunden wach liegt. Der im Gutachten fest gehaltene Umstand , dass die Beschw erdeführerin zwei Mal pro Woche während 4-5 Stunden eine Haushalthilfe benötigt ( Urk. 7/175/15), steht nicht im Wider spruch zur Aussage im Gutachten, dass sie sich um den Haushalt kümmert. Wel che Aufgaben von der Haushalthilfe übernommen werden, wird im Gutachten festgehalten. Die Verschreibung eines Antidepressivums in niedriger Dosierung kann bei Schlafstörungen sinnvoll sein, selbst wenn keine depressiven Störungen beste hen. Insofern besteht kein Widerspruch, wenn Dr. N.___ die Einnahme eines schlafanstossenden Antidepressivums zur Schlafverbesserung und zur Schmerz distanzierung empfiehlt, obwohl er das Vorliegen einer Depression verneint. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es seien von Dr. N.___ keine standardi sierten Analyse- und Testverfahren durchgeführt worden , ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Experten überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin den. Das Gericht hat alsdann zu prüfen , ob das Gutachten die praxisgemässen Anforde rungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_516/2014 vom
- Januar 2015 E. 6.2). Bezüglich der Erhebung des Psychostatus nach AMDP hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese noch keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellt und die Rechtspre chung Testverfahren wie AMDP bloss ergänzende Funktion zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen vermögen ( Urteil e 8C_55/2018 vom 3
- Mai 2018, 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3 ) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus der Beurteilung von Dr. N.___ auch hinreichend, welche Rolle er den psychischen Faktoren für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beimisst. 4.4 Dass die im MRI vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 7/175/50) festgestellte leichte Kompres sion der Nervenwurzel S1 von der Rheumatologin Dr. P.___ lediglich in der Zusammenfassung des MRI-Befundes auf S. 24 und nicht auch im Volltext auf S. 21 des Gut achtens erwähnt wird, kann nicht als Mangel am Gutachten bezeichnet werden, was umso mehr gilt, als es sich auch gemäss dem Rheumatologen Dr. J.___ lediglich um eine mögliche Kompression handelt (vgl. Bericht vom 3
- September 2013, Urk. 7/111/5). Soweit die Beschwerdeführerin Dr. P.___ den Vorwurf macht, sie habe die Ergebnisse der Ganzkörperskelettszintigraphie des Kantonsspitals Q.___ vom 3
- Mai 2013 ( Urk. 7/175/51) nicht richtig wiedergegeben, ist festzuhalten, dass in diesem Bericht unter dem Titel Befund festgehalten wird, es zeige sich in der Übersicht im Ganzkörperscan keine Synovitis der grossen Gelenke und ein negativer Befund über den Händen und Füssen. In der Spätphase sei das Szinti gramm praktisch altersentsprechend mit nur minimaler Spondyloseaktivität L4/L5 bei leichter linkskonvexer LWS-Skoliose, Degeneration humeroskapulär beidseits, leichte Sklerose des Grosszehengrundgelenkes rechts, nebenbefundlich deutliche Speicherung ma mmär beidseits in diffuser Form. Wenn Dr. P.___ dies mit den Worten zusammenfasst, es habe sich bis auf minimale Degenerationen humeroscapulär beidseits und eine leichte Skoliose des Grosszehengrundgelenkes rechts ein unauffälliger Befund gezeigt, erscheint dies als zutreffend. Tatsächlich scheint es dagegen nicht erklärbar, wie das Kantonsspital Q.___ zur Beur teilung «leicht aktive Degeneration der Hüftgelenke und ebenfalls Sklerose humeroskapulär beidseits» gelangt, nachdem es im Befund festgehalten hat, es liege eine Degeneration humeroskapulär und eine Sklerose des Grosszehengrund gelenkes vor und die Hüftgelenke gar nicht erwähnt werden. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass Dr. P.___ medizinische Vor berichte abgeschwächt und damit verfälscht sowie aktenwidrig wiederge geben ha t . Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Dis krepanzen im Bericht des Kantonsspitals erübrigte sich, weil jedenfalls aus diesem hervorgeht, dass die Szintigraphie keine erheblichen Befunde ergab. Dass eine nähere Auseinander setzung mit dem Bericht des Kantonsspitals Q.___ hätte ergeben können, dass eine Synovitis der grossen Gelenke vorlag, wie dies die Beschwerdeführerin glauben machen will, trifft nicht zu, ist der Bericht doch insofern eindeutig, dass sowohl beim Befund wie bei der Beurteilung festgehalten wird, es lägen keine Hinweise auf Syn oviti den vor. Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Ungenauigkeiten bei der Anam neseerhebung anbelangt, so ist festzuhalten, dass nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin die von der Ärztin festgehaltenen Angaben nicht auch so gemacht hat . Es ist auch nicht ersichtlich , dass eine der angeblich falsch festge haltenen Punkte Auswirkungen auf die rheumatologische Beurteilung gehabt hätte. Was daran unrichtig sein soll, dass Dr. P.___ im Gutachten ausführt, im Bereich des linken Unterschenkels bis Höhe Sprunggelenk sei die zirka 25 cm lange Narbe reizlos ( Urk. 7/175/24), ist nicht ersichtlich. Auch im Bericht von Dr. R.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom
- Oktober 2015 ( Urk. 7/163/7) wird festgehalten, dass die Narbe reizlos ist. Es trifft zwar zu, dass aus dem Gutachten von Dr. P.___ das von Dr. R.___ erwähnte minimale Hoff mann- Tinel -Phänomen und die starke Berührungs empfindlichkeit über dem Malleolus medialis sowie im proximalen Narbenbereich nicht hervorgehen, w as die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, ist aber nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung Schwierigkeiten hatte, den linken Schuh anzuziehen und deswegen gar nach einem Schuhlöffel fragte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der linke Unterschenkel gegenüber rechts mehr als nur leicht geschwollen gewesen ist, wie das Dr. P.___ in ihrer Untersuchung festgestellt hat. Wenn Dr. P.___ in der Untersuchung vom 2
- April 2016 eine freie Sprungge lenksbeweglichkeit beidseits feststellt, während Dr. R.___ im Bericht vom
- Okto ber 2015 bei der letztmals von ihm im April 2015 untersuchten Beschwer defüh rerin eine diskrete OSG-Beweglichkeit mit diskreter Ein schränkung der Dorsalex tension festhält, erscheint dies nicht als wider sprüchlich, sondern lässt sich durch den Zeitablauf erklären. Als richtig erweist sich auch die Feststellung im Gutachten, dass sich labortech nisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatologisches Geschehen gefunden haben ( Urk. 7/175/26). Dass die Einnahme von Cortison diese Ergebnisse verfäl schen kann, trifft wohl zu, es kann aber deswegen nicht darauf geschlossen wer den, dass ein entzündliches Geschehen vorliegt. Wie Dr. P.___ in ihrer Stel lungnahme vom 2
- April 2017 ( Urk. 7/198/4) ausführt, konnte ein entzündliches Geschehen bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Begut achtung durch wei tere Unter suchungen ausgeschlossen werden. 4.5 In Bezug auf die neuropsychologische Begutachtung macht die Beschwerde füh rerin geltend, sie habe zu Beginn der Untersuchung unfreiwillig eine Tablette Dafalgan eingenommen. Der Gutachter habe ihr gesagt, sie müsse das Schmerz mittel einnehmen, ansonsten ihr die Beschwerdegegnerin mangelnde Koop eration unterstellen könnte. Es mag zutreffen, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin die Einnahme eines Schmerzmittels zur Verhinderung eines Ansteigens der Schmerzen währe nd der Untersuchung empfohlen hat. Dass er sie geradezu zur Einnahme eines Medikaments genötigt haben soll, erscheint dagegen nicht wahr schein lich. Die Einnahme einer Tablette eines Schmerzmittels hat keinen erhebli chen Einfluss auf die neuro psycho logischen Funktionen, weshalb dadurch die Testwert e nicht verfälscht worden sind.
- 5.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4): Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1). Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2 Was den Komplex „Gesundheitsschädigung“ respektive den Begriff der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde angeht, ist festzustellen, dass die Gutachter schwergradige Befunde ( Urk. 7/175/43-44 ) und entsprechend eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten. Ein Leiden von erheblichem Schweregrad ist demnach nicht ausgewiesen. Zum Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –Resistenz“ ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde führerin ab dem
- Mai 2013 bei Dr. I.___ in psychotherapeutische Behand lung begeben hat. Dr. I.___ hielt im Bericht vom
- Juni 2013 ( Urk. 7/103/4) fest, eine konsequente psychotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt. Die Behandlung wurde jedoch im Jahr 2015 durch die Beschwerdeführerin been det. Die von Dr. I.___ vorgeschlagene Einnahme von Antidepressiva lehnte die Beschwerdeführerin ab und auch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wurde nicht durchgeführt (Urk. 7/175/13-14). Vor diesem Hinter grund kann nicht von einer leistungshindernden Chronifizierung der psychischen Problematik ausgegangen werden bzw. davon, dass eine invalidisierende schwere ps ychische Störung vorliegen würde . Der psychiatrische Gutachter des K.___ hat dementsprechend festgestellt, einer erfolgreichen psychotherapeutischen Behand lung stehe eine weitgehend krankheitsfremde subjektive Krankeits überzeugung im Weg ( Urk. 7/175/18). Es bestehen sodann z war verschiedene Komorbiditäten, welche aber nicht als ausgeprägt erscheinen. 5.3. Zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vor handen sind. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ih rem Ehemann zusammen und hat zu ihrer erwachsenen Tochter ein sehr gutes Verhältnis ( Urk. 7/175/15), sie verfügt über ein intaktes Familienleben. Auch zu ihren Eltern hat sie ein sehr gutes Verhältnis und einen regelmässigen Kontakt ( Urk. 7/175/14). Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rück zug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 5.4 In der Kategorie „Konsistenz“ ist bezüglich des Indikators „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ fest zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als arbeitsfähig sieht. Jedoch hat sie eine regelmässige und aktive Tagesgestal tung und sie ist nur bezüglich der schwereren Haushaltsarbeiten eingeschränkt. Die leichteren Haushalts arbei ten führt sie weiterhin aus , sie kocht gerne und erledigt die Einkäufe teilweise alleine. Sie kümmert sich um ihre drei Hunde und geht mit diesen auf längere Spaziergänge. Sie liest viel, an den Abenden und den Wochenenden unterhält sie sich mit ihrem Ehemann, schaut mit diesem zusammen Filme oder Dokumentar sendungen an oder spielt mit ihm Karten. Sie ist auch in der Lage, Auto zu fahren ( Urk. 7/175/15). Eine ausgeprägte Einschränkung im A lltag ist damit nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin geht diversen Aktivitäten nach. Bezüglich des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck“ ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verschie dene Therapien i n Anspruch genommen hat . Wie bereits erwähnt hat sie auch zwischen 2013 und 2015 eine ambulante Psychotherapie durchgeführt. Im Begutachtungszeitpunkt (April 2016) fanden aber keine Therapien mehr statt, ins besondere auch keine Psychotherapie. Auf einen wesentlichen Leidensdruck kann unter diesen Umständen nicht geschlossen werden. 5.5 Zusammenfassend ist den Akten und der Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen, was ernsthafte Zweifel an der im K.___ -Gutachten in Wür digung aller Beschwe rden festgestellten Arbeitsfähigkeit von 9 0 % in der ange stammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit der Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Anforderung an ein intaktes Gesichtsfeld oder Stereosehen, ohne sturzge fährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung hervorrufen würde. Es ist damit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der erstmaligen Renten zusprache im Oktober 2004 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das K.___ -Gutachten vom 1
- Juni 2016 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands ab April 2016 auszugehen . 6 . 6 .1 In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2
- September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 6 .2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Prozentver gleich vorgenommen und ist basierend auf der Beurteilung des K.___ , wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, von einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgegangen ( Urk. 2). Die Beschwerdefüh rerin macht geltend, ein Prozentvergleich sei nicht angebracht, da sie aufgrund ihrer langjährigen Verbundenheit mit der A.___ AG ein überdurch schnittlich hohes Erwerbseinkommen erzielt habe, welches sie nun nach 16jähri ger Arbeitsabstinenz nicht mehr erzielen könne ( Urk. 1 S. 17). 6 . 3 Hierzu gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit für die A.___ AG per 3
- September 2001 und somit vor dem Verkehrs unfall vom 1
- Oktober 2001 aufgegeben hat ( Urk. 7/6). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin für die A.___ AG tätig gewesen w äre. Es ergibt sich sodann aus dem Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 7/ 9), dass die Beschwerdeführerin bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die A.___ AG während vielen Jahren kein überdurchschnittlich hohes, son dern ein unterdurchschnittlich tiefe s Erwerbseinkommen erzielt hat. 6 .4 Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Prozent vergleich vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad beträgt dementspre chend 10 % . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00873
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom
23. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler Wiegand Kübler Rechtsanwälte Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, arbeitete ab dem 1. Februar 1999 für die A.___ AG als selbständige Agentin /Kundenberaterin im Aussendienst (Urk. 7/6). Den Agenturvertrag löste sie mit Schreiben vom 9. Juli 2001 per 30. September 2001 auf ( Urk. 7/6/4). Am 1 0. Oktober 2001 wurde
X.___
in einen Ver kehrsunfall verwickelt , indem sie mit ihrem Fahrzeug in das vor ihr fahrende Fahrzeug hinein fuhr , dessen Fahrer vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte, um eine Fussgängerin die Strasse überqueren zu lassen ( Urk. 7/5/23). Die Helsana Versicherungen AG erbrachte für die erlittenen Verletzungen
die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ( Urk. 7/1, Urk. 7/4, Urk. 7/5/1-37 , Urk. 7/7 , Urk. 7/13/1-14 ). Vom 1. Januar 2002 bis zum 2 8. Februar 2003 (let zter effektiver Arbeitstag: 19. Dezember 2002) arbeitete X.___ zu einem Pensum von 50 % bei der B.___ GmbH als Versicherungsberaterin (Urk. 7/11). Wegen den Fol gen des Unfalles vom 10. Oktober 2001 meldete sie sich
am 7. November 2002 (Datum des Posteingangs) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Helsana bei ( Urk. 7/5/1-37 , Urk. 7/13/1-14 ) und erkundigte sich bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis bzw. dem Agenturvertrag mit der Versicherten ( Arbeitgeber bericht vom 2 0. November 2002, Urk. 7/6). Sodann holte sie die Arztbericht e von Dr. C.___ , Spezialarzt FMH für Physi kalische Medizin und Rehabili tation speziell Rheumaerkrankungen, vom 21. November 2002 ( Urk. 7/8) und von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 2 0. Januar 2003 (Urk. 7 /10) sowie den Arbeitge ber bericht der B.___ GmbH vom 3 1. März 2003 ( Urk. 7/11) ein. Mit Verfügung vom 6. November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ basiere nd auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine halbe Inva lidenrente zu ( Urk. 7/21, Urk. 7/22). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 0. November 2003 durch Rechtsanwalt Dr. Reto Bernhard Einsprache (Urk. 7/27). Die IV-Stelle holte die Arztbericht e von Dr. C.___ vom
18. März 2004 ( Urk. 7/33) und von Dr. E.___ , Innere Medizin FMH, vom 1 9. Mai 2004 ( Urk. 7/36) ein. Sodann reichte die Versicherte am 2. April 2004 ( Urk. 7/35) das von der Helsana in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. F.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Januar 2004 ( Urk. 7/34) ein. Am 2 6. Juli 2004 ( Urk 7/43 /1 ) reichte die Helsana das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (inkl. psychiatrisches Gutachten von Dr. F.___ ) mit Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähig keit des Zentrum s
G.___ vom 21.
Juli 2004 ( Urk. 7/43/2-38) ein. In Gutheissung der Einsprache der Versicher ten sprach ihr die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Oktober 2004 mit Wirkung ab dem 1. März 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und vom 1. Oktober 2002 bis zum 2 8. Februar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/50, Urk. 7/51). Gegen diesen Einsprache entscheid erhob die Helsana am 1 9. Oktob er 2004 ( Urk. 7/53) bzw. am 16. November 2004 ( Urk. 7/57) Einsprach e und am 6. Dezember 2004 (Urk. 7/58/4-5) Beschwerde. Auf die Beschwerde trat das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1 9. Januar 2005 nicht ein (Urk. 7/60).
1.2
Im Rahmen eines im Januar 2005 eingeleitete n Revisionsverfahrens ( Urk. 7/59) holt e die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. E.___ vom 6. Februar 2005 (Urk. 7/61) ein. Am 1 0. März 2005 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unver ändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 7/63). 1.3
Im Mai 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/ 68 ). Sie holte den Arztbericht von Dr. E.___ vom 1 9. Juli 2007 ein ( Urk. 7/71). Am 2 7. Juli 2007 teilte sie der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 7/73). 1.4
Mit Schreiben vom 1 6. Juni 2010 teilte die PAX, Schweizerische Lebens versiche rungs -Gesellschaft, der IV-Stelle mit, sie beabsichtige, eine fach psychiatrische Begutachtung der Versicherten vorzunehmen und schlage ein gemeinsames Vor gehen zwischen der IV-Stelle und ihr als Leistungserbringerin der 3. Säule vor ( Urk. 7/77). Die IV-Stelle teilte der PAX mit Schreiben vom 13. Juli 2010 mit, welche Zusatzfragen sie im Rahmen der von der PAX geplanten Begutachtung zu stellen gedenke ( Urk. 7/80). Die PAX konnte in der Folge die Begutachtung jedoch nicht vornehmen, da mit der Versicherten keine Einigung über die Moda litäten der Durchführung gefunden werden konnte ( Urk. 7/89). Die IV-Stelle zog die Akten der PAX bei ( Urk. 7/91/1-111). 1.5
Im September 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. X.___ füllte den Fragebogen zur Rentenrevision am 1 3. September 2012 aus ( Urk. 7/92). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. H.___ , FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 2 0. Februar 2013 (Urk. 7/95/5) und vom 1 0. April 2013 ( Urk. 7/101), von Dr. E.___ vom 26. Februar 2013 ( Urk. 7/97/5) und vom 1 5. April 2013 ( Urk. 7/99), von Dr. I.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Juni 2013 ( Urk. 7/103) sowie von Dr. J.___ , Spezialarzt FMH für Rheu matologie und Physikalische Medizi n, vom 3 0. September 2013 (Urk. 7/111/5-9) ein. Am 1 7. Februar 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Kl ärung der Leistungsansprüche sei die Einholung eines polydiszipli nären medizinischen Gutachtens notwendig ( Urk. 7/114). Mit E-Mail vom 8. August 2014 teilte X.___ der IV-Stelle mit, da ein am 2 0. August 2013 erlittener Beinbruch noch nicht vollständig verheilt sei , mache die Durchführung der Begutachtung ihrer Ansicht nach im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Sinn (Urk. 7/118). Mit Verfü gung vom 1 9. August 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest ( Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Stephan Kübler am 1 9. September 2014 Beschwerde ( Urk. 7/127). In der Folge gelangte die IV-Stelle zum Schluss , es sei sinnvoller mit der Begutachtung bis nach Abschluss der Rehabilitation zuzuwarten, weshalb sie die Verfügung betreffend Begutachtung mit Verfügung vom 1 3. November 2014 wiedererwägungsweise aufhob ( Urk. 7/137) und das Sozialversicher ungs gericht den Prozess am 18. November 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb ( Urk. 7/138). 1.6
Am 3. März 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die polydiszipli näre B egutachtung nun beim
Begutachtungsinstitut K.___ stattfinden werde ( Urk. 7/143). In der Folge erstellte das K.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 1 4. Juni 2016 ( Urk. 7/175). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie beabsichtig e die Rente aufzuheben, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe ( Urk. 7/188). Dagegen liess X.___ am 6. März 2017 Einwand erheben ( Urk. 7/195). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des K.___ vom 2 5. April 2017 ein ( Urk. 7/198). Die Versicherte nahm dazu am 2 9. Mai 2017 Stellung ( Urk. 7/202). Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2017 hob die IV-Stelle die Invalidenrente von X.___ auf ; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wir kung entzogen ( Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Kübler am 28. August 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): «1.
In Gutheissung der Beschwerde sei d ie Verfügung der SVA Zürich,
Stelle vom 2 6. Juni 2017 aufzuheben, und X.___ sei über den
31. Juli 2017 hinaus weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letztere zuzüglich MWSt. )
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Oktober 2017 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2017 mitgeteilt wurde ( Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ) . 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderun gen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medi zinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswer tes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenen falls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6
Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 ZGB ) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nach weis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Ein schränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit den noch zumut bar ist (2); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt ( 3 ). Die entsprechen den Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Dauerhaf tigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwer debilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invali denversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1 und E. 9.4; BGE 140 V 290 E. 3.3.1).
Den unklaren Beschwerden ist eigen, dass mittels klinischer psychiatrischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind (BGE 139 V 457 E. 9.4). Gemäss der seit BGE 130 V 352 geltenden Rechtsprechung genügt die Diagnose eines pathogenetisch -ätiologisch unklaren Beschwerdebildes ohne organische Grundlage und die allein darauf gestützte medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zum Nachweis einer rentenbegründenden Invalidi tät. Eine Erwerbsunfähigkeit wurde seither nur anerkannt, wenn zusätzliche Kri terien (sogenannte „Foerster-Kriterien“, vgl. ferner BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen) in hinreichendem Ausmass erfüllt waren (BGE 139 V 457 E. 5.9 und E. 6). Dabei kam einer fachgerechten Abklärung besondere Bedeutung zu. Der aus der Diagnosestellung resultierende Rechtsnachteil der bleibenden Beweislast bedingte eine fachgerechte und aktuelle Untersuchung, welche die rechtsprechungsgemäs sen Anforderungen an eine Begutachtung erfüllt (BGE 139 V 547 E. 9.2.1).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraus setzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ver gleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert (BGE 141 V 574 E. 3.4). Es erfolgte damit nicht eine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, son dern die Schaffung neuer Standardindikatoren für dessen Beurteilung und eines strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahrens (BGE 141 V 281 E. 3.6 und E. 6; BGE 141 V 585 E. 5.3). Unverändert ist auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V
281 E. 3.7.2 unter Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 8.1; BGE 141 V 585 E. 5.3).
Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits vor der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in wel chen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2; BGE 139 V 547 E. 9.2.1). Die diesbezüglichen Anforderungen hat das Bundesge richt aber nunmehr in BGE 141 V 281 konkretisiert. Aus den medizinischen Unterlagen muss genauer als bisher ersichtlich sein, welche funktionellen Aus fälle in Beruf und Alltag aus den versicherten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge – Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen. Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt weiterhin die materiell beweislastbelastete versicherte Person die Folgen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können somit eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwie gender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewie sen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 574 E. 4.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2017 damit, die polydisziplinäre Begutachtung durch das K.___ habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei. Die Einschränkung sei für die Invaliditätsbemessung unerheblich, im Prozent ver gleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 10 % , womit die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, auf das Gutachten des K.___ könne alleine schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es sich dabei nicht um eine von der Beschwerdegegnerin unabhängige Institution handle und die Ärzte des K.___ befangen seien bzw. diese zumindest die von ihr geäusserten Bedenken betreffend Befangenheit nicht hätten ausräumen können. Ausserdem weise das K.___ -Gutachten diverse inhaltliche Mängel auf. Insbesondere betreffe dies das psychiatrische, rheumatologische und neuropsychologische Teilgut ach ten, welchen jeder Beweiswert abzusprechen sei. Es sei damit nicht über wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu 90 % arbeitsfähig sei. Zu monie ren sei im Übrigen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Einkommens vergleich durchgeführt, sondern den Invaliditä tsgrad mittels Prozentvergleich ermittelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe vor ihrem Unfall ein überdurch schnittlich hohes Erwerbseinkommen erzielt, das sie nach über 16jähriger Arbeitsabstinenz nicht mehr zu erzielen vermö ge . Das Invalideneinkommen sei daher viel tiefer als das Valideneinkommen ( Urk. 1). 3. 3.1
Laut dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 2 1. Juli 2004 ( Urk. 7/43/2-38) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein chronisches generalisiertes Schmerz syndrom mit chronischem cervicospondylogenem und cervicocephalem Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 1 0. Oktober 2001, Symptomausweitung bei anhaltend somatoformer Schmerzstörung und psychovegetativer Begleitpro ble matik, eine depressive Anpassungsstörung sowie eine substituierte Hypo thyreose. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht wäre der Beschwerde führerin eine leichte Tätigkeit mit Möglichkeit der Wechsel positionierung und Wechselbe lastung zwar ganztags zumutbar. Unter Berücksichtigung der psychiat rischen und neurologischen Beurteilung bestehe aktuell aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
Die Neurologin Dr. L.___ hielt im neurologischen Teilgutachten vom 3 0. Juni 2004 ( Urk. 7/43/19-21) fest, 2 ½ Jahre nach einem HWS-Distor sionstrauma habe die Beschwerdeführerin noch ein ausgeprägtes, belastungs ab hängiges cervicales und cervicocephales Schmerzsyndrom. Weder im MRI vom 9. Juli 2002 noch im aktuellen neurologischen Status fänden sich Hinweise auf eine periphere, radikuläre oder zentrale neurogene Pathologie. Im Vordergrund stehe ein massives Cervicalsyndrom mit zum Teil Ausstrahlung bis kranial. In den letzten Monaten sei es sicher auch zu einer depressiven Komponente gekommen. Die Prognose sei nicht schlecht, da es in den letzten Monaten zu einer St abi lisie rung gekommen und die Beschwerdeführerin zur Wiederaufnahme einer Arbeit motiviert sei. Mit einer guten Betreuung und adäquater Therapie werde sich die Situation nochmals verbessern und es sollte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten erreicht werden.
Laut dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.___ vom 2 6. Januar 2004 ( Urk. 7/43/24-38) sind bei der Beschwerdeführerin Handlungsenergie, -planung, Übersichts- und mental-intellektuelle Umstellfähigkeit heute berufslimitierend, vergleichend zum durchschnittlichen prämorbiden kognitiv-intellektuellen Funk tionspotenzial sicher «relevant», teils weitgehend «erheblich», eingeschränkt, dies auf dem Boden eines depressiv verminderten innerpsychischen Antriebes (Elan vital), nicht aber auf dem Boden hirnorganisch-struktureller Pathologien. Das «psychische Energieniveau» sei klinisch und psychometrisch sicher erheblich berufsrelevant vermindert. Die Art der psychopathometrischen Befunde sei valide vereinbar mit einer psychopathologisch-interaktionellen schweren affektiven Alteration, auch für eine relevante mental-intellektuelle Störung aus neuro psy chologisch-leistungspsychologischer Sicht. Art, Ausmass und Schweregrad der neuropsychischen Beeinträchtigungen würden in Anlehnung an den foren sisch bewährten «strukturell-sozialen Krankheitsbegriff» hinsichtlich Psycho patholo gie, neurokognitivem Restleistungspotenzial, sozial-inter aktio nellem Verhalten, Psychodynamik der Störung, Krankheitseinsicht, Zumutbarkeit von Krankheits bewältigungsstrategien, Ausmass der nicht-intentionalen inner psychischen Abwehr, psychischem Verformungsprozess im Längsverlauf relativ zum prämor biden Habitualpotenzial und a m Ausmass der krankheitsbedingten Lebensraum einschränkung und seelisch-psychischen Absorption unter Aus schluss IV- frem - der Faktoren (u.a. Alter, wirtschaftliche Verhältnisse, Kultur und Ethnologie, Malassimilation, normalpsychologische Alterationen) normativ-kategorial (medi zinisch-theoretisch) mit 70-80 % Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsun fähigkeit veran schlagt. Erfolgsversprechende Rehabilitationsmassnahmen seien durchaus ersichtlich. Das Ausmass der typisierenden Umprägung der Habitual persönlich keit und deren alltagspraktische Konsequenzen könnte hier als «partiell beein trächtigt» bezeichnet werden. Es fänden sich schwere Einschränkungen durch die vorliegende Störung von Organisation und Tagesablauf, Inter essenabsorption und Festlegung auf ein stereotypes, störungsspezifisches Verhaltensmuster, wel che die Variations möglichkeiten des Handelns auf den verschiedensten Gebieten der beruflichen und privat-persönlichen Bereiche «erheblich» einschränkten. Die Frage nach der «Zumutbarkeit der Willens anspannung» könne im Rahmen der vorhandenen innerpsychischen und kognitiv-emotionalen krankheitsbedingten Absorption und der vorhandenen theoretisch-abstrakten Restleistungsfähigkeit als «aktuell nicht gegeben» bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin sei krank heitsbedingt, unter Ausschluss IV-fremder Faktoren (z.B. Alter, finanzielle Situa tion, wirtschaftlich-ökonomische Faktoren, allgemein-psychologische bedingte Persönlichkeits faktoren, psychosoziale Stressoren, innerfamiliäre Stressoren, Kul tur und Malassimilation, sekundärer Krankheitsgewinn) medizinisch-theoretisch heute zu ca. 20-30 % vermittelbar, auch sei ihr selber, im Rahmen der theoretisch veranschlagten Restleistungsfähigkeit (normativ) auf dem Boden ihrer relevanten kognitiv-intellektuellen Defizite und den so verbleibenden kognitiven Fähigkei ten und ihrer erheblich verminderten psychischen Ressourcen (Elan vital) relativ zum mehrheitlich durchschnittlichen kognitiv-intellektuellen Habitual funktions potenzial , eine berufliche Tätigkeit (abstrakt und störungs angepasst) von ca. 20 % theoretisch zumutbar.
3.2 3.2.1
Im Bericht vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 7/97/5) hielt der Hausarzt Dr. E.___ fest, angesichts der Komplexität des Falles könne er die Fragen nach der Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beantworten. Die Beschwerde führerin komme alle 2-3 Monate für ein etwa 30-minütiges Gespräch und zum erneuten Bezug von Analgetika. Aus seiner eingeschränkten Sicht habe sich die Situation in den letzten Jahren nicht verändert. 3.2.2
Am 1 5. April 2013 ( Urk. 7/99) führte Dr. E.___ aus, auf Bitten der Beschwerdeführerin gebe er nun doch einen ausführlicheren Bericht ab. Es seien im Verlauf der letzten Jahre etliche neue Probleme hinzugekommen. So klage die Beschwerdeführerin über zunehmende Gelenkschmerzen. In psychischer Hinsicht wirke sie stark deprimiert, verhärmt und freudlos. Es seien schon wiederholt Panikattacken mit Hyperventilation aufgetreten. 2010 sei in der rechten Glandula
parotis ein gutartiger Tumor festgestellt worden, der in letzter Zeit gewachsen sei und Schmerzen verursache. Bezüglich der Schilddrüse sei 2003 zuerst eine Hypothyreose und später eine Hyperthyreose aufgetreten, so dass 2005 ein Mor bus Basedow diagnostiziert worden sei. Es lägen auch diverse Nahrungs unver träglichkeiten vor. Wegen den konstanten Schmerzen weise die Beschwer defüh rerin Konzentrationsstörungen auf. Ein weiterer, nicht neuer Faktor sei sodann der verletzungsbedingte Visusverlust des rechten Auges. Die einzelnen Faktoren alleine könnten vielleicht die Erwerbsunfähigkeit nicht erklären, zusammenge nommen sei es jedoch offensichtlich, dass der Beschwerde führerin keine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden könne. Sie benötige auch regelmässig eine Haushalts hilfe. 3.3
Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 5. Juni 2013 ( Urk. 7/103) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit depressivem Zustandsbild in Folge einer Reihe von schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F.43.21) bei einer bis anhin emotional vulnerablen Persönlichkeitsstruktur sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4), die sich in Folge des Unfalls und auf dem Boden der pr ä morbiden Persönlich keits merkmale entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei immer eine zu Perfektio nismus neigende Persönlichkeit gewesen und sei in ihrem Leben mit diversen Stresssituationen konfrontiert worden, die zur Überforderung und Belastung des ganzen psychovegetativen Systems geführt hätten. Mit 39 Jahren habe sie nach einer Auffahrkollision mit geringem Tempo ein Trauma der HWS erlitten und in der Folge extreme Nacken-/Kopfschmerzen entwickelt, die auf keine Therapie angesprochen und sich in letzter Zeit noch verschlechtert hätten. Diese Beschwer den beeinträchtigten sie in einem derartigen Ausmass, dass sie ihr ganzes Leben der neuen Situation angepasst habe. Die Beschwerdeführerin habe sich als leis tungsorientierte und durchaus vitale und lebensfreundliche Per sönlichkeit gese hen, welche durch den Unfall aus der Bahn geschleudert worden sei. Sie hadere mit ihrer Krankheit und sei deprimiert wegen ihres Lebens, da s sie sich nicht so vorgestellt habe. Die starken Schmerzen verbunden mit der Ängstlichkeit, depres siver Stimmungslage, chronischen Schlafstörungen und dem Gefühl, dass sie ihrer Familie in so einem Zustand nicht mehr gerecht werden könne, beeinträch tigten sie in so einem Ausmass, dass sie Mühe habe, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen. Die Chronifizierung der Schmerzsymptomatik sowie der Umstand, dass keine Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit eintrete, seien wei tere Faktoren, die den Verlauf stark beeinträchtigten. Die beiden Problemkreise unterstützten sich gegenseitig und verhinderten die Entwicklung neuer Bewälti gungsstrategien. Vor allem die chronischen Schmerzen wie die depressive Stim mungslage führten dazu, dass die Beschwerdeführerin sich vermehrt zurückziehe und fast keinen sozialen Kontakt mehr pflege. Die stabilen familiären Verhält nisse gäbe n ihr aber Kraft und Zuversicht für die Zukunft. Eine Arbeitsunfähigkeit und damit die Voraussetzung für die Ausrichtung der IV-Rente seien weiterhin gegeben. Die Einschränkungen bestünden vorwiegend im somatischen Bereich, eine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung sei dringend angezeigt. 3.4
Gemäss dem Bericht des Rheumatologen Dr. J.___ vom 3 0. September 2013 ( Urk. 7/111/5) haben die Abklärungen keine Hinweise auf eine systemische ent zündliche Erkrankung ergeben. Bildgebend habe sich eine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 links rezessal gezeigt. Hierdurch wäre ein Grossteil der lumbalen, nach links ausstrahlenden Rückenschmerzen erklärbar. Es komme hierdurch zu einer leicht verminderten Belastbarkeit der LWS, schwere körperliche Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aktuell nicht zumutbar. Die Beurteilung bezüglich leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten sei durch die multifaktorielle Erkrankung erschwert. Es werde eine interdisziplinäre Begutachtung empfohlen. Erwähnenswert sei, dass die Be schwerdeführerin den letzten Termin nicht habe wahrnehmen können, da sie sich im August eine komplizierte Fraktur des Fusses zugezogen habe. Der Verlauf und das Verletzungsausmass seien ihm nicht bekannt. 3.5 3.5.1
Laut dem Gutachten des K.___ vom 1 4. Juni 2016 bestehen bei der Beschwerde führerin folgende Diagnosen ( Urk. 7/175/43):
«1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Netzhautnarben rechts (ICD-10 S05.5) 2. Cataracta
complicata rechtes Auge (ICD-10 H26.2) 3. Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82.0 ) - unauffällige periphere vestibuläre Funktion - Differentialdiagnose zervikogen-propriocetiv bedingt 4. Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1) - mittelgradig kompensiert 5. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1) - Status nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles am 1 0. November 2001 - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Chondrose , ventrale Spondylose und Retrospondylose C5/6 6. Chronisches thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54.5) - klinisch und radiologisch S-förmige Thorakolumbalskoliose - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik, anamnestisch Wur zelreizung S1 links - Chondrose L5/S1 7. Belastungsdefizit linker Unterschenkel (ICD-10 S82.38, M21.07) - Status nach dislozierter distaler intraartikulärer Unterschenkelspiral frak tur am 2 0. August 2013 - Status nach geschlossener Reposition, Fixateur externe Tibia links am 20. August 2013 - Status nach Entfernung Fixateur externe, offener Reposition distale Tibia, Plattenosteosynthese mit LC-Platte am 2 7. August 2013 - Status nach Narbenexzi sion, Entfernung der Schrauben und Platte Unter schenkel links am 1 7. März 2015 - Inaktivitätsbedingter Pes plano vulgus 8. Funktions- und Belastungsdefizit der Schultergelenke beidseits (ICD-10 M75.8) - Verkalkungen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne beidseits - Impingement -Test beidseits positiv - klinisch und sonographisch keine Hinweise für Rotatorenmanschetten lä sion 9. Hypermobilität (ICD-10 M35.7)
2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) mit Ganz körperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik 2. Morbus Basedow (Erstdiagnose 2003) (ICD-10 E05.0) - Status nach thyreostatischer Behandlung 2005 – 2007 bei manifester Hy perthyreose - leichte endokrine Orbitopathie - aktuell: Hyperthyreose-Rezidiv mit manifester Hyperthyreose (labor che misch) 3. Pleomorphes Adenom der Glandula
parotis rechts (ICD-10 M89.40) 4. Leichtgradiger Hochtonabfall rechts (ICD-10 H90.4) 5. Chronische Benetzungsstörung rechtes und linkes Auge (ICD-10 H19.3) 6. Anlagebedingte Fehlsichtigkeit linkes Auge (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1/H52.2) 7. Presbyopie linkes Auge (ICD-10 H52. 5)»
Die Beschwerdeführerin verfüge über eine abgesch lossene Bürolehre und habe bis zu ihrem letzten Arbeitstag in verschiedenen Anstellungen hauptsächlich im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Aus Sicht des Bewegungsapparates liessen sich zwar degenerative Veränderungen im Bereich des Achsenskeletts und beider Schultern sowie eine Hypermobilität nachweisen, ausserdem bestehe ein Be las tungsdefizit des linken Unterschenkels bei Status nach dislozierter distaler intra artikulärer Unterschenkelspiralfraktur im August 201 3. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwer den und den objektivierbaren Befunden. Während körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bewegungsapparates nicht zugemutet werden könnten, bestehe in der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus endokrinologischer Sicht könne ein Hyperthyreose rezidiv im Rahmen eines Morbus Basedow festgestellt werden, welches aber keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Auch aus neurologi scher und internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aufgrund einer intermittierenden Schwindel symptomatik bei unauffälliger peripherer vestibulärer Funktion und eines mittel gradig beidseits kompensierten Tinnitus sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus otoneurologischer Sicht auch in ihrer angestammten Tätigkeit wegen des Tinnitus um 10 % eingeschränkt. Aufgrund des Schwindels sollte sie keine sturzgefährdende Tätigkeit oder Tätigkeiten mit häufigen Kopf rotationen ausü ben. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 10%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Monokelsituation bei Zustand nach perforierender Augenverletzung mit Netzhautnarben und gleichzeitiger Cataracta
complicata rechts. Tätigkeiten, welche ein gutes räumliches Sehen und ein intak tes Gesichts feld erforderten, seien für die Beschwerdeführerin nicht geeignet. Für die Diskre panz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, gemäss aktueller psychiat rischer Beurteilung, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin ausübe. Aus neuropsychologischer Sicht könne keine wesentliche Ein schränkung objektiviert werden. In der interdisziplinären Kon sensbesprechung kämen die beteiligten Gutachter zum Schluss, dass der Be schwerdeführerin kör perlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht zuge mutet werden könnten. In der angestammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizonta len, ohne Notwendigkeit der Einnahme von wirbel säulenbelastenden Zwangshal tungen, ohne Anforderung an ein intaktes Ge sichtsfeld oder Stereosehen, ohne sturzgefährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % . Das Pensum könnte vielschichtig umgesetzt werden mit leicht erhöhtem Pausenbedarf. Die sehr geringen quantitativen Einschränkungen aus ophthalmo logischer und HNO-ärztlicher Sicht ergänzten sich, addierten sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mit Sicherheit ab dem Begutachtungszeit punkt gelten. Eine retrospektive Einschätzung, insbe sondere aus psychiatrischer Sicht, sei aufgrund der vorliegenden Dokumentation nicht konklusiv möglich. Jedenfalls könne die höhergradige Einschränkung aufgrund einer bei der ursprünglichen Berentung höhergradig eingestuften de pressiven Störung nicht mehr nachgewiesen werden. 3.5.2
Am 2 5. April 2017 ( Urk. 7/198) nahmen die Ärzte des K.___ zu den von der Beschwerdeführerin gegen ihr Gutachten vorgebrachten Einwänden Stellung. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung seien die Angaben der Beschwerde führerin aufgeschrieben und danach diktiert worden. Es sei aber letztlich nicht entscheidend, ob jeder Schmerz und jede körperliche Wahrnehmung im Gut ach ten protokolliert werde, da zur Beurteilung der somatischen Beschwerden die somatische Untersuchung und Beurteilung massgebend sei. Bei der Erwähnung der Unterfunktion der Schilddrüse sei tatsächlich ein Fehler unterlaufen, da es dort Überfunktion heissen müsste, was bei einem Morbus Basedow medizinisch klar sei. Es liege auch nicht in der Verantwortung der Gutachter, wenn die Beschwerdeführerin untersc hiedliche Angaben zu den gleichen Sachverhalten gemacht habe. Die psychiatrische Untersuchung habe zirka 60 Minuten gedauert. Der Untersucher habe zwar tatsächlich am Vormittag des Untersuchungstages einen Fahrradunfall erlitten, es treffe aber keineswegs zu, dass er der Beschwer de führerin mitgeteilt habe, dass man ihm geraten habe, er solle deswegen zu Hause bleiben. Ihre Ängste habe die Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Sie habe berichtet, dass sie sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in psychiatrischer Behandlung befunden habe und ihr die psychiatrischen Therapien auch nicht geholfen hätten. Dies sei ein Hinweis darauf, dass sie nicht an einer psychiatri schen Störung leide. Durch mittels Fragebogen standardisierte Ver fahren werde keine höhere Genauigkeit in der Beurteilung erzielt, weshalb von der Anwendung im gutachterlichen Kontext abgesehen werde. Aus rheuma tologischer Sicht seien die Befunde grundsätzlich korrekt wiedergegeben worden. Warum im Bericht der Ganzkörperskelettszinti graphie in der Beurteilung angegeben werde, dass eine leicht aktive Degeneration der Hüftgelenke vorliege, wenn im Befund angegeben werde, dass keine Synovitis der grossen Gelenke vorliege, sei nicht nachvollzieh bar. Es handle sich hier offenbar um einen Übertragungsfehler des Instituts für Radiologie. Ungeachtet dessen schränke eine leichte Degeneration der Hüftge lenke die Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten wie die einer Kunden- oder Ver sicherungsberaterin nicht ein. Dass die Plattfüsse der Beschwerdeführerin im Gut achten keine Erwähnung fänden, treffe nicht zu, es sei die Diagnose eines Pes
pla novalgus links angegeben. Hinsichtlich der Sozialanamnese könne nur das wiedergegeben werden, was die Beschwerde führerin mitteile. Warum sie gegen über ihrem Rechtsvertreter andere Angaben mache, sei nicht erklärbar. Möglich erweise stehe dies in Zusammenhang damit, dass auch bei der gutachterlichen Untersuchung deutliche Diskrepanzen zwischen den Einschränkungen im Rah men der Untersuchungssituation und der völlig unauffälligen Beweglichkeit bei unbewussten Bewegungen festzustellen gewesen seien. Insgesamt könne festge halten werden, dass bei der Beschwerde führerin im Sinne der im Gutachten vor genommenen Einschätzung in der angestammten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % bestehe. 4. 4.1
Das polydisziplinäre K.___ -Gutachten vom 1 4. Juni 201 6 ( Urk. 7/ 175 ) basiert auf einer umfassenden allgemein internistischen, psychiatrischen, rheumatolo gi schen, neurologischen, neuropsychologischen , endokrinologischen , otorhino la ryngologischen und ophthalmologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diag nosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5 ). 4. 2
Di e Beschwerdeführerin kritisiert die wirtschaftliche Abhängigkeit des K.___
von den IV-Stellen und bezeichnet dieses als «Gutacht en-Fliessbandfabrik» ( Urk. 1 S. 4
f f.). Diesbezüglich ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu verwei sen, wonach die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die Medizinischen Begutachtungsstellen in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichts ver fahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.1-2.3 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbr ingt , dem K.___ fehle es an der notwendigen Unabhängigkeit, ist festzuhalten, dass sich ein Ausstand begehren stets nur gegen Personen richten kann (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Wirt schaftliche Abhängigkeit allein begründet im Übrigen recht sprechungsgemäss keine Befangenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_854/ 2012 vom 4. April 2013 E. 4.2). Es lässt sich sodann auch aus dem Umstand, dass das K.___ eine verhältnismässig grosse Anzahl von Gutachten erstellt, nicht darauf schliessen, dass bei den Begutachtungen unsorgfältig vorge gangen wird, wie dies die Beschwerdeführerin unter anderem mit der polemischen und abschätzigen Bezeichnung «Gutachten-Fliessbandfabrik» glauben machen will.
Personenbezo gene Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden nicht vorge bracht und sind in den Akten nicht ersichtlich. Zum von der Beschwerdeführerin angesprochene n
Vorwurf, der Leiter des K.___ , Dr.
M.___ , habe Gutachten verfälscht, ist festzuhalten, dass die gegen ihn wegen diesen Vorwürfen geführte Strafuntersuchung vor Jahren eingestellt worden ist und das BSV auch nicht ver anlasst hat, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen . Wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt ( Urk. 1 S. 4) , hat Dr. M.___ am vorlie genden Gutachten ausserdem gar nicht mitgewirkt. Dass Dr. M.___ als Geschäftsführer und de facto Eigner der K.___ GmbH trotzdem zumindest indirek ten Einfluss auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin genommen hat, indem er ihm nicht genehme «patientenfreundliche» Ärzte ausgewechselt ha ben sollte ( act . 1 S. 4 f.) , ist eine un substantiierte
Behauptung der Beschwerdeführerin .
Die Beschwerde führerin führt aus, der an der Begutachtung beteiligte Psychiater Dr. N.___
dürfte rein rechnerisch an ca. 200 Gutachten im Jahr und somit an fast einem pro Arbeitstag beteiligt sein, was offensichtlich auf der spekulativen Annahme beruht, dass vom K.___ ca. 800 psychiatrische Begutachtungen von vier Psychiatern erstellt werden ( Urk. 1 S. 5) .
Selbst wenn dem so wäre, deutet dies weder auf eine Befangenheit noch auf eine grundsätzlich unsorgfältige Arbeits weise von Dr. N.___
hin. Nicht ersichtlich ist sodann, woraus die Beschwerde führerin schliesst, dass für die Gutachter ein «Anreiz» bestehen soll, das Ermessen im Zweifelsfall für die auftraggebenden Versicherungen auszuüben, weil sie ihrer Ansicht nach als Angestellte des K.___ nicht persönlich zivilrechtlich haftbar gemacht werden können , sondern nur das K.___ als juristische Person (Urk. 1 S. 6) . Die diesbe züglichen formellen Einwände der Beschwerde führerin gegen das K.___ -Gutachten gehen somit fehl und das Gutachten ist in materieller Hinsicht auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.
4.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anamneseerhebung durch den psy chiatrischen Gutachter Dr. N.___ sei ungenau und schludrig erfolgt. Diverse Angaben, welche sie gegenüber Dr. N.___ gemacht habe, seien von diesem nicht richtig festgehalten worden. Dr. N.___ führt hierzu in der Stellungnahme vom 2 5. April 2017 ( Urk. 7/198) aus, es seien die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben von ihm aufgeschrieben und nach der Untersuchung diktiert worden. Wenn sie während der Begutachtung gegenüber den verschiedenen Ärz ten unterschiedliche Angaben zu den gleichen Sachverhalten mache, könnten nicht die Gutachter für die Widersprüche im Gutachten verantwortlich gemacht werden. Tatsächlich kann weder ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde führerin unterschiedliche Angaben gemacht hat, noch dass Dr. N.___ allenfalls etwas falsch notiert hat, wie dies im Falle der Fehlfunktion der Schilddrüse, wo er eine Unterfunktion statt einer Überfunktion festgehalten hat, von ihm selbst auch eingeräumt wird. Es kann aber festgehalten werden, dass jedenfalls nicht derart viele Fehler im Gutachten vorhanden sind und sie nicht elementare Punkte betreffen, so dass dem Gutachten deswegen der Beweiswert abzusprechen wäre. Es ist übereinstimmend mit Dr. N.___ darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung nicht entscheidend ist, dass jeder Schmerz und jede körperliche Wahrnehmung protokolliert wird.
Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, die psychiatrische Untersuchung habe entgegen der Angaben von Dr. N.___ nicht 60, sondern lediglich 47 Minuten gedauert. Ob die Beschwerdeführerin effektiv in der Lage war, die Dauer der Begutachtung auf die Minute genau zu messen, scheint fraglich . Wie das Bun desgericht festgestellt hat, hängt der Aussagegehalt eines Gutachtens zuvorderst davon ab, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4).
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die gutachterliche Aussage, die Beschwer deführerin habe nicht über Ängste berichtet, « manipulativ » und im Übrigen unzutreffend sein soll. Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, mit dem Gut achter über ihre Ängste zu reden. Dies hat sie offenbar nicht getan, weshalb die entsprechende Aussage im Gutachten weder falsch noch manipulativ ist. Die gelegentliche Atemnot wird im Gutachten erwähnt, ob diese in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand einen Einfluss hat, obliegt der Beurteilung des Gutachters. Über die im Bericht von Dr. E.___ vom 1 5. April 2013 erwähn ten Panikattacken mit Hyperventilation berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im April 2016 nicht mehr.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihr Gesundheitszustand schliesse eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aus, lässt dies die Aussage von Dr. N.___ , sie sei dazu auch nicht motiviert, nicht als falsch erscheinen. Es ist Dr. N.___ sodann auch darin zu folgen, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdefüh rerin keiner Psychotherapie unterzieht, ein Hinweis darauf ist, dass sie nicht an einer erheblichen psychischen Störung leidet und in diesem Sinne das aus der Untersuchung der Beschwerdeführerin gewonnene Erge bnis stützt. Es ist auch nicht als erhebliche Unterlassung zu werten, dass
Dr. N.___
in seinem Teilgut achten den Umstand unerwähnt gelassen hat , dass die Beschwerdeführerin vom 2 8. Januar 2003 bis zum 2 1. Februar 2003
– und somit mehr als 13 Jahre vor dem Zeitpunkt der Begutachtung - in der Klinik O.___ eine Psychotrauma-Schmerztherapie absolviert hat. Wohl wurden in deren Rah men Gespräche mit einer Diplom-Psychologin durchgeführt, um eine psycho the rapeutische Behandlung im eigentlichen Sinne handelte es sich dabei aber nicht und es wurden auch keine wesentlichen ps ychiatrischen Diagnosen gestellt. Die Kur wurde schliesslich abgebrochen bei Akuterkrankung der Mutter bzw. grippa lem Infekt, welcher die Teilnahme an den im Vordergrund stehenden physikali schen Massnahmen unmöglich machte ( Urk. 7/13/1-7).
Bezüglich ihres Schlafs hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie zwischen 21.30 und 22.00 Uhr ins Bett gehe und zwischen 06.45 Uhr und 07.15 Uhr auf stehe ( Urk. 7/175/15) und sich somit jede Nacht zwischen 8 ¾ und 9 ¾ Stunden im Bett befinde . Es scheint somit durchaus vertretbar, noch von leichten Durch schlaf störungen zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin mehr oder weniger regelmässig zwischen einer und vier Stunden wach liegt. Der im Gutachten fest gehaltene Umstand , dass die Beschw erdeführerin zwei Mal pro Woche während 4-5 Stunden eine Haushalthilfe benötigt ( Urk. 7/175/15), steht nicht im Wider spruch zur Aussage im Gutachten, dass sie sich um den Haushalt kümmert. Wel che Aufgaben von der Haushalthilfe übernommen werden, wird im Gutachten festgehalten.
Die Verschreibung eines Antidepressivums in niedriger Dosierung kann bei Schlafstörungen sinnvoll sein, selbst wenn keine depressiven Störungen beste hen. Insofern besteht kein Widerspruch, wenn Dr. N.___ die Einnahme eines schlafanstossenden Antidepressivums zur Schlafverbesserung und zur Schmerz distanzierung empfiehlt, obwohl er das Vorliegen einer Depression verneint.
Soweit die Beschwerdeführerin
rügt, es seien von Dr. N.___ keine standardi sierten Analyse- und Testverfahren durchgeführt worden , ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Experten überlassen ist, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befin den. Das Gericht hat alsdann zu prüfen , ob das Gutachten die praxisgemässen Anforde rungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_516/2014 vom 6. Januar 2015 E. 6.2).
Bezüglich der Erhebung des Psychostatus nach AMDP hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese noch keine Schlüssigkeit der gutachterlichen Ergebnisse sicherstellt und die Rechtspre chung Testverfahren wie AMDP bloss ergänzende Funktion zuerkennt, so dass sie die klinische Befunderhebung nicht zu ersetzen vermögen
( Urteil e 8C_55/2018 vom 3 0. Mai 2018, 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3 ) .
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich schliesslich aus der Beurteilung von Dr. N.___ auch hinreichend, welche Rolle er den psychischen Faktoren für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen beimisst. 4.4
Dass die im MRI vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 7/175/50) festgestellte leichte Kompres sion der Nervenwurzel S1 von der Rheumatologin Dr. P.___ lediglich in der Zusammenfassung des MRI-Befundes auf S. 24 und nicht auch im Volltext auf S. 21 des Gut achtens erwähnt wird, kann nicht als Mangel am Gutachten bezeichnet werden, was umso mehr gilt, als es sich auch gemäss dem Rheumatologen Dr. J.___ lediglich um eine mögliche Kompression handelt (vgl. Bericht vom 3 0. September 2013, Urk. 7/111/5).
Soweit die Beschwerdeführerin Dr. P.___ den Vorwurf macht, sie habe die Ergebnisse der Ganzkörperskelettszintigraphie des Kantonsspitals Q.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 7/175/51) nicht richtig wiedergegeben, ist festzuhalten, dass in diesem Bericht unter dem Titel Befund festgehalten wird, es zeige sich in der Übersicht im Ganzkörperscan keine Synovitis der grossen Gelenke und ein negativer Befund über den Händen und Füssen. In der Spätphase sei das Szinti gramm praktisch altersentsprechend mit nur minimaler Spondyloseaktivität L4/L5 bei leichter linkskonvexer LWS-Skoliose, Degeneration humeroskapulär beidseits, leichte Sklerose des Grosszehengrundgelenkes rechts, nebenbefundlich deutliche Speicherung ma mmär beidseits in diffuser Form. Wenn Dr. P.___ dies mit den Worten zusammenfasst, es habe sich bis auf minimale Degenerationen humeroscapulär beidseits und eine leichte Skoliose des Grosszehengrundgelenkes rechts ein unauffälliger Befund gezeigt, erscheint dies als zutreffend. Tatsächlich scheint es dagegen nicht erklärbar, wie das Kantonsspital Q.___ zur Beur teilung «leicht aktive Degeneration der Hüftgelenke und ebenfalls Sklerose humeroskapulär beidseits» gelangt, nachdem es im Befund festgehalten hat, es liege eine Degeneration humeroskapulär und eine Sklerose des Grosszehengrund gelenkes vor und die Hüftgelenke gar nicht erwähnt werden. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass Dr. P.___ medizinische Vor berichte abgeschwächt und damit verfälscht sowie aktenwidrig wiederge geben ha t . Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Dis krepanzen im Bericht des Kantonsspitals erübrigte sich, weil jedenfalls aus diesem hervorgeht, dass die Szintigraphie keine erheblichen Befunde ergab. Dass eine nähere Auseinander setzung mit dem Bericht des Kantonsspitals Q.___ hätte ergeben können, dass eine Synovitis der grossen Gelenke vorlag, wie dies die Beschwerdeführerin glauben machen will, trifft nicht zu, ist der Bericht doch insofern eindeutig, dass sowohl beim Befund wie bei der Beurteilung festgehalten wird, es lägen keine Hinweise auf Syn oviti den vor.
Was die von der Beschwerdeführerin gerügten Ungenauigkeiten bei der Anam neseerhebung anbelangt, so ist festzuhalten, dass nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin die von der Ärztin festgehaltenen Angaben nicht auch so gemacht hat .
Es ist auch nicht ersichtlich , dass eine der angeblich falsch festge haltenen Punkte Auswirkungen auf die rheumatologische Beurteilung gehabt hätte.
Was daran unrichtig sein soll, dass Dr. P.___ im Gutachten ausführt, im Bereich des linken Unterschenkels bis Höhe Sprunggelenk sei die zirka 25 cm lange Narbe reizlos ( Urk. 7/175/24), ist nicht ersichtlich. Auch im Bericht von Dr. R.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2015 ( Urk. 7/163/7) wird festgehalten, dass die Narbe reizlos ist. Es trifft zwar zu, dass aus dem Gutachten von Dr. P.___ das von Dr. R.___
erwähnte minimale Hoff mann- Tinel -Phänomen und die starke Berührungs empfindlichkeit über dem Malleolus
medialis sowie im proximalen Narbenbereich nicht hervorgehen, w as die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, ist aber nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerde führerin anlässlich der Begutachtung Schwierigkeiten hatte, den linken Schuh anzuziehen und deswegen gar nach einem Schuhlöffel fragte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der linke Unterschenkel gegenüber rechts mehr als nur leicht geschwollen gewesen ist, wie das Dr. P.___ in ihrer Untersuchung festgestellt hat.
Wenn Dr. P.___ in der Untersuchung vom 2 0. April 2016 eine freie Sprungge lenksbeweglichkeit beidseits feststellt, während Dr. R.___ im Bericht vom 8. Okto ber 2015 bei der letztmals von ihm im April 2015 untersuchten Beschwer defüh rerin eine diskrete OSG-Beweglichkeit mit diskreter Ein schränkung der Dorsalex tension festhält, erscheint dies nicht als wider sprüchlich, sondern lässt sich durch den Zeitablauf erklären.
Als richtig erweist sich auch die Feststellung im Gutachten, dass sich labortech nisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatologisches Geschehen gefunden haben ( Urk. 7/175/26). Dass die Einnahme von Cortison diese Ergebnisse verfäl schen kann, trifft wohl zu, es kann aber deswegen nicht darauf geschlossen wer den, dass ein entzündliches Geschehen vorliegt. Wie Dr. P.___ in ihrer Stel lungnahme vom 2 5. April 2017 ( Urk. 7/198/4) ausführt, konnte ein entzündliches Geschehen bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Begut achtung durch wei tere Unter suchungen ausgeschlossen werden. 4.5
In Bezug auf die neuropsychologische Begutachtung macht die Beschwerde füh rerin geltend, sie habe zu Beginn der Untersuchung unfreiwillig eine Tablette Dafalgan eingenommen. Der Gutachter habe ihr gesagt, sie müsse das Schmerz mittel einnehmen, ansonsten ihr die Beschwerdegegnerin mangelnde Koop eration unterstellen könnte. Es mag zutreffen, dass der Gutachter der Beschwerdeführerin die Einnahme eines Schmerzmittels zur Verhinderung eines Ansteigens der Schmerzen währe nd der Untersuchung empfohlen hat. Dass er sie geradezu zur Einnahme eines Medikaments genötigt haben soll, erscheint dagegen nicht wahr schein lich. Die Einnahme einer Tablette eines Schmerzmittels hat keinen erhebli chen Einfluss auf die neuro psycho logischen Funktionen, weshalb dadurch die Testwert e nicht verfälscht worden sind. 5. 5.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungs hindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations potenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schät zen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbe reich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlenden Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohle nen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.2
Was den Komplex „Gesundheitsschädigung“ respektive den Begriff der Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde angeht, ist festzustellen, dass die Gutachter schwergradige Befunde ( Urk. 7/175/43-44 ) und entsprechend eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinten. Ein Leiden von erheblichem Schweregrad ist demnach nicht ausgewiesen. Zum Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –Resistenz“ ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde führerin ab dem 7. Mai 2013 bei Dr. I.___ in psychotherapeutische Behand lung begeben hat. Dr. I.___ hielt im Bericht vom 5. Juni 2013 ( Urk. 7/103/4) fest, eine konsequente psychotherapeutische Behandlung sei dringend angezeigt. Die Behandlung wurde jedoch im Jahr 2015 durch die Beschwerdeführerin been det. Die von Dr. I.___ vorgeschlagene Einnahme von Antidepressiva lehnte die Beschwerdeführerin ab und auch eine stationäre psychotherapeutische Behandlung wurde nicht durchgeführt (Urk. 7/175/13-14). Vor diesem Hinter grund kann nicht von einer leistungshindernden Chronifizierung der psychischen Problematik ausgegangen werden bzw. davon, dass eine invalidisierende schwere ps ychische Störung vorliegen würde . Der psychiatrische Gutachter des K.___ hat dementsprechend festgestellt, einer erfolgreichen psychotherapeutischen Behand lung stehe eine weitgehend krankheitsfremde subjektive Krankeits überzeugung im Weg ( Urk. 7/175/18).
Es bestehen sodann z war verschiedene Komorbiditäten, welche aber nicht als ausgeprägt erscheinen. 5.3.
Zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vor handen sind. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ih rem Ehemann zusammen und hat zu ihrer erwachsenen Tochter ein sehr gutes Verhältnis ( Urk. 7/175/15), sie verfügt über ein intaktes Familienleben. Auch zu ihren Eltern hat sie ein sehr gutes Verhältnis und einen regelmässigen Kontakt ( Urk. 7/175/14). Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rück zug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. 5.4
In der Kategorie „Konsistenz“ ist bezüglich des Indikators „ gleichmässige Ein schränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen“ fest zustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht als arbeitsfähig sieht. Jedoch hat sie eine regelmässige und aktive Tagesgestal tung und sie ist nur bezüglich der schwereren Haushaltsarbeiten eingeschränkt. Die leichteren Haushalts arbei ten führt sie weiterhin aus , sie kocht gerne und erledigt die Einkäufe teilweise alleine. Sie kümmert sich um ihre drei Hunde und geht mit diesen auf längere Spaziergänge. Sie liest viel, an den Abenden und den Wochenenden unterhält sie sich mit ihrem Ehemann, schaut mit diesem zusammen Filme oder Dokumentar sendungen an oder spielt mit ihm Karten. Sie ist auch in der Lage, Auto zu fahren ( Urk. 7/175/15). Eine ausgeprägte Einschränkung im A lltag ist damit nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin geht diversen Aktivitäten nach.
Bezüglich des Indikators „behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge wiesener Leidensdruck“ ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verschie dene Therapien i n Anspruch genommen hat . Wie bereits erwähnt hat sie auch zwischen 2013 und 2015 eine ambulante Psychotherapie durchgeführt. Im Begutachtungszeitpunkt (April 2016) fanden aber keine Therapien mehr statt, ins besondere auch keine Psychotherapie. Auf einen wesentlichen Leidensdruck kann unter diesen Umständen nicht geschlossen werden. 5.5
Zusammenfassend ist den Akten und der Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen, was ernsthafte Zweifel an der im K.___ -Gutachten in Wür digung aller Beschwe rden festgestellten Arbeitsfähigkeit von 9 0 %
in der ange stammten Tätigkeit wie auch in jeglicher anderen körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Arbeiten mit den Armen über der Horizontalen, ohne Notwendigkeit der Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Anforderung an ein intaktes Gesichtsfeld oder Stereosehen, ohne sturzge fährdende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationen spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung hervorrufen würde. Es ist damit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in seit der erstmaligen Renten zusprache im Oktober 2004 wesentlich verbessert hat. Gestützt auf das K.___ -Gutachten vom 1 4. Juni 2016 ist von einer Verbesserung des Gesundheitszu stands ab April 2016 auszugehen . 6 . 6 .1
In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Pro zentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 6 .2
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einen Prozentver gleich vorgenommen und ist basierend auf der Beurteilung des K.___ , wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, von einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgegangen ( Urk. 2). Die Beschwerdefüh rerin macht geltend, ein Prozentvergleich sei nicht angebracht, da sie aufgrund ihrer langjährigen Verbundenheit mit der A.___ AG ein überdurch schnittlich hohes Erwerbseinkommen erzielt habe, welches sie nun nach 16jähri ger Arbeitsabstinenz nicht mehr erzielen könne ( Urk. 1 S. 17). 6 . 3
Hierzu gilt es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit für die A.___ AG per 3 0. September 2001 und somit vor dem Verkehrs unfall vom 1 0. Oktober 2001 aufgegeben hat ( Urk. 7/6). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin für die A.___ AG tätig gewesen w äre. Es ergibt sich sodann aus dem Auszug au s dem individuellen Konto (Urk. 7/ 9), dass die Beschwerdeführerin bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit für die A.___ AG während vielen Jahren kein überdurchschnittlich hohes, son dern ein unterdurchschnittlich tiefe s Erwerbseinkommen erzielt hat. 6 .4
Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Prozent vergleich vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad beträgt dementspre chend 10 % . Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Kübler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger