Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___
hat keine berufliche Ausbildung absolviert und ist Mutter zweier in den Jahren 1985 und 1990 geborener Söhne. Vom 1. No vember 2002 bis 4. August 2015 (letzter effektiver Arbeitstag) war sie bei der Liegenschaftenverwaltung
A.___ in einem Pensum von rund 35 % als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 14/4, 14/13 f., 14/60/2). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmerzen in den Armen und Beinen meldete sie sich am 2 8. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse B.___; Urk. 14/11, 14/15 und 14/25) namentlich einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk.
14/14) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 14/21/6 ff., 14/28). Ferner gab sie beim Zentrum C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (C.___ -Gutachten vom 2. Februar 2017 [ Urk. 14/56] sowie ergänzende Stellungnahme vom 2 0. Februar 2017 [ Urk. 14/58]) und veranlasste eine Haus haltsabklärung (Urk. 14/60). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/62), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 14/71, 14/75). Am 2 1. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2017 Be schwerde (Urk. 1), wobei die Eingabe weder ein klares Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt . Mit Verfügung vom 3 0. August 2017 (Urk.
3) wurde ihr Frist zur Ver besserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Am 1 1. September 2017 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 6) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen . Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeich nenden Rechtsanwalts. Zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse reichte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk.
12) weitere Unter lagen ein (Urk. 10 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit E ingabe vom 7. Februar 2018
verzichtete die Versicherte auf eine Replik und hielt an i hren Rechts begehren fest (Urk. 19), worüber die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr wurde Rechts anwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweis grad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) . 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krank heitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juni 2017 (Urk.
2) zog die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1. Sep tember 2017 zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen der Beur teilung der IV-Stelle würde sie i nsbesondere aufgrund der finanziellen Notwen digkeit sowie der weggefallenen Kinderbetreuung zu 100 % im Erwerbsbereich tätig sein .
Mittels eines Einkommensvergleichs ergebe sich angesichts der gene rellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit folglich ein Invaliditäts grad von 50 %
und daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen sei d ie Anwendung der gemischten Methode
in Nachachtung des Urteils des Europäische n Gerichts hof s für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 sowie der Praxis des Ver sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht mehr zulässig (zum Ganzen Urk.
E. 6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Ver si cherten mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2017 (Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist .
E. 6.2 und Ziff. 6.3). Keine Einschränkung wurde für den gemeinsam mit dem Ehemann erledigten Einkauf und bei der Wäsche angenommen, und Betreuungspflichten entfallen (S. 6 Ziff. 6.4-6.6). Die festgelegten Einschränkungen berücksichtigen die spezifischen Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort und stehen nicht im Wider spruch zu den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen (zu den vom psychiatrischen Gut achter festgehaltenen allgemeinen Funktionsstörungen betreffend Planung und Strukturierung von Aufgaben, Urteilsvermögen, Kritikfähigkeit, Selbstbe haup tung, Durchhaltevermögen, Kontaktfähigkeit, Team fähigkeit vgl. Urk. 14/56 S. 34 Ziff. 4.4.5.3). Damit ist auf die im Abklärungsbericht ermittelte Ein schränkung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
Gesamthaft beläuft sich der Invaliditätsgrad nach dem Gesagten auf 33.4 %
(30 % + 3.4 %) beziehungsweise gerundet 33 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl.
E.
1.2). 5.5
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend
darauf hinzuweisen, dass es ihr – wie allen anderen versicherten Personen mit derselben Ausgangslage – unbenommen bleibt, sich gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung des Art. 27 bis Abs. 2 4 IVV bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazuge hörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
E. 7 .2
Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 (Urk.
20) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]). Im konkreten Fall erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine Entsc hädigung von gesamthaft Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWürsch
Dispositiv
- Juni 2017 ( Urk. 2) zog die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen in Erwägung, dass die Versicherte - im Unterschied zur Annahme im Vorbescheid - im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Ausgehend vom einge hol ten medizinischen Gutachten sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit September 2015 zu 50 % zumutbar. Die durch ge führte Haushaltsabklärung habe eine krankheitsbedingte Einschränkung von 17 % ergeben. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Gesamt in validitätsgrad von 33.4 % , weshalb kein Rentenanspruch bestehe. 2.2 Die Versicherte stellte sich in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 1
- Sep tember 2017 zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen der Beur teilung der IV-Stelle würde sie i nsbesondere aufgrund der finanziellen Notwen digkeit sowie der weggefallenen Kinderbetreuung zu 100 % im Erwerbsbereich tätig sein . Mittels eines Einkommensvergleichs ergebe sich angesichts der gene rellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit folglich ein Invaliditäts grad von 50 % und daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen sei d ie Anwendung der gemischten Methode in Nachachtung des Urteils des Europäische n Gerichts hof s für Menschenrechte (EGMR) vom
- Februar 2016 sowie der Praxis des Ver sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht mehr zulässig (zum Ganzen Urk. 6 S. 4 f.).
- 3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2). In diesem Kontext ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Ver si cherte im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. 3.2 Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nahm die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1
- März 2017 (Urk. 14/60 ) vor. Die Abklärung wurde insbesondere von einer qualifizierten Per son durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hatte (S. 1) . Im Weiteren fiel der Bericht angemes sen detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Versi cherten Berücksichtigung fanden (S. 17 f. ) . Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Die IV-Stelle berücksichtigte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ferner , dass sich die Versicherte im Januar 2015 - nachdem ihr Beschäftigungs grad als Reinigungsmitarbeiterin bereits per April 2011 von 7 Stunden pro Woche auf 15 Stunden erhöht worden war - um eine weitere Erhöhung des Arbeitspen sums bemüht hatte (vgl. Urk. 14/74). Sie trug auch dem Umstand Rechnung, dass die beiden Söhne aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren und der Ehemann der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, worauf das Ehepaar auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war. Überdies be zog die IV-Stelle bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status mit ein, dass die Versicherte gemäss IK Auszug in den Jahren 2003 und 2004 ein höheres Einkommen erzielt ha tte als in den Jahren danach (zum Ganzen Urk. 14/77/2). Die Beurteilung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, vermag in Anbetracht all dieser Gegebenheiten zu überzeugen. Zwar kommt den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/60/3), als « Aussagen der ersten Stunde » in beweismässiger Hinsicht nicht unerhebliches Gewicht zu (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat indes zu Recht in Erwägung gezogen, dass die im Zeitpunkt der Verfügung 53 jährige Versicherte seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1988 - soweit ersichtlich - noch nie zu 100 % erwerbstätig war (vgl. Urk. 14/13). Auch als der jüngere der beiden in den Jahren 1985 und 1990 geborenen Söhne im Jahr 2006 seine Lehrstelle antrat ( Urk. 14/3) und spätestens dann nicht mehr auf eine persö nliche Betreuung angewiesen war , bemühte sich die Beschwerde führerin nicht aktenkundig um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums. In diesem Kontext liegt einzig das Antwortschreiben der Liegenschaften verwaltung A.___ vom
- Februar 2015 vor, aus welchem lediglich hervor geht, dass die Beschwerdeführerin nun um eine Erhöhung ihres Pensums ersucht hatte, nicht aber, welchen Beschäftigungsgrad s ie konkret zu übernehmen gedachte (vgl. Urk. 14/74). Der Umstand, dass deren Ehemann gesundheitsbedingt seine Erwerbs tätigkeit aufgegeben hatte , rechtfertigt im Übrigen ebenfalls nicht die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nun im Gesundheitsfall zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre, zumal ihr Ehegatte nur vergleichsweise wenige Haus haltsarbeiten alleine erledigt (vgl. Urk. 14/60/3 ff.).
- 4.1 Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das C.___ -Gutachten vom
- Februar 2017 ( Urk. 14/56/2-46) , welchem sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen ( Urk. 14/56/38): - Dissoziative Störung, gemischt ( ICD-10 F44 . 7; Konversionsstörung), mit Sensibilitäts-, Empfindungs- und Bewegungsstörung mit/bei - histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen, - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittel schwere Epi sode, - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber namentlich folgende Diagnosen: - Chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Karpaltunnelsyndrom rechts geringer Ausprägung, - a rterielle Hypertonie, - Adipositas (BMI 30.8). Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teil expertise fest, dass eine leichte Form der Adipositas vorliege. Die arterielle Hypertonie sei mit Medikamenten ordentlich eingestellt. Der Verdacht auf ein Lymphödem im Bereich der unteren Extremitäten habe nicht bestätigt werden können; aktuell seien keine Ödeme vorhanden. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt ( Urk. 14/56/13 f., 14/56/41). Gegenüber Dr. E.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Versicherte von täglichen Schmerzen berichtet, welche auf einer visuell analogen Skala oft Werte zwischen 7 und 10 erreichen würden. Die Schmerzen hätten im Ellbogen begonnen und würden sich nun auf das rechte Bein respektive die rechte, tieflumbale Rücken gegend fokussieren. Es komme zudem zu Kribbelparästhesien und Ameisenlaufen im Bereich beider Füsse und Kniegelenke. Schmerzmittel und Physiotherapie wür den nur wenig und bloss kurzzeitig Linderung verschaffen ( Urk. 14/56/15). Aus orthopädischer Sicht lägen erhebliche Beschwerden von Seiten der Lendenwir belsäule und des rechten Beines vor. Die Schmerzen seien tieflumbal vorhanden, würden diffus in beide Beine ausstrahlen und seien nicht dermatombezogen . In filtrative Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Symptomatik geführt. Es müsse von einem chronifizierten , lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei einer linkskonvexen Lumbalskoliose ausgegangen werden. Des Weiteren hätten sich auch deutliche myofasziale Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht könnten die klinischen Befunde sowie die geklagten Beschwerden nicht eindeutig zugeordnet werden; diese seien vielmehr von psychiatrischer Seite her zu inter pretieren. Aus der objektiven Befundlage könne keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden ( Urk. 14/56/18 f., 14/56/41). Auch gegenüber Dr. F.___ , Facharzt für Neurologie, schilderte die Versicherte ihre lumbalen Rückenschmerzen sowie die Beschwerden an beiden Beinen. Diese seien unabhängig von der Körperhaltung gleichermassen stark aus geprägt und konstant vorhanden. Im Verlaufe der Nacht würden sich darüber hinaus Schmerzen an beiden Vorderarmen und Händen ohne spezifisches Vertei lungs muster manifestieren. An den oberen und unteren Extremitäten leide sie ferner unter einer allgemeinen Schwäche. Durch die Beschwerden sei sie im Alltag - wie etwa bei der Erledigung der Hausarbeiten oder in Bezug auf die Gehfähig keit stark behindert ( Urk. 14/56/19 ff.). Die aktuelle klinische Untersuchung sei wenig ergiebig gewesen; objektiv fassbare Befunde einer zentralnervösen, einer radikulären oder einer peripher-neurogenen Läsion hätten sich nicht feststellen lassen. Lediglich die neurographischen Befunde des nervus medianus rechts seien mit einem leichten Carpaltunnelsyndrom vereinbar. Auf organischer Grundlage schwer zu verstehen sei einerseits die von der Körper haltung unabhängige Inten sität und Konstanz der Schmerzen, andererseits sei der Charakter der Beschwer den und deren Verteilungsmuster an den Extremitäten ungewöhnlich . Insgesamt könne die Symptomatik in Anbetracht des Beschwerde charakters sowie der aktuell spärlichen objektiv fassbaren Befunde auf neurolo gischer Grundlage nicht erklärt werden. Vielmehr komme der psychi schen Kompo nente primäre Bedeu tung zu, wobei in diesem Zusammen hang auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen werden müsse ( Urk. 14/56/26 f.). Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Explorandin von ihren starken Schmerzen im Rücken sowie in den Armen und Beinen berichtet habe. Nach ihrem affektiven Befinden befragt, habe die Versicherte angegeben, dass es ihr schlecht gehe. Sie sei verzweifelt und traurig; sie verstehe überhaupt nicht, was mit ihr und ihrer Gesundheit geschehen sei. Heute sehe sie keine Zukunft, sei traurig und müsse oft weinen. Objektiv sei zu Beginn des Gesprächs ein inadäquates, deutlich histrionisch gefärbtes Lächeln aufgefallen. Die Versicherte habe über heftigste Schmerzen geklagt, ohne dass sichtbar geworden wäre, dass sie effektiv leide. Im Rahmen des vertieften Gesprächs habe die Versicherte allerdings zu weinen begonnen , was sich in heftiger Weise während der ganzen restlichen Exploration durchgezogen habe. Sie habe deutlich histrionisch mit Gestik und Mimik ihre Beschwerden, ihr Nicht-Verstehen derselben und ihre Verzweiflung geschildert. Überdies habe sie über ein mangelndes Verständnis ihrer Umgebung für ihre Probleme geklagt; niemand könne ihr helfen oder wisse Rat. An larviert d epressiven Symptomen habe sich eine Schlafstörung feststellen lassen. Sozial habe sich die Versicherte stark zurückgezogen und gehe nur in Begleitung ihres Mannes ausser Haus. Hobbys oder andere Ablenkung von ihren Beschwerden habe sie nicht. Die formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch gewesen. Betreffend das inhaltliche Denken habe sich eine deutliche hypo chondrische Komponente gezeigt, da die Versicherte befürchte, eines Tages auf den Rollstuhl angewiesen zu sein . Sonstige inhaltliche Denkstörungen seien ebenso wenig erkennbar gewesen wie Ich- oder Wahrnehmungsstörungen oder Phobien ( Urk. 14/56/30 ff.). Insgesamt sei die Psychopathologie eindeutig und auffällig; es liege klar eine Konversionssymptomatik mit deutlichen pseudo-neu rologischen Symptomen vor. Diese beruhe auf einer deutlich histrionisch struk turierten Persönlichkeit . Im Weiteren bestehe eine ängstlich-agitierte - aktuell mittelgradige - depressive Symptomatik ( Urk. 14/56/33 f.). Im interdisziplinären Konsens gelangten die medizinischen Sachverständigen zur Auffassung, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auch nicht in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst. Auf grund der ausgeprägten Konversionssymptomatik sei aus psychiatrischer Sicht allerdings aktuell für sämtliche berufliche Tätigkeiten - bezogen auf ein 100% Pensum - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich um eine arbiträre Gewichtung handle ( Urk. 14/56/42 f.). Diese Beurteilung gelte seit September 2015, da die Erkrankung im Sommer 2015 relativ akut aufgetreten sei ( Urk. 14/58). 4.2 4.2.1 Das C.___ -Gutachten vom
- Februar 2017 basiert auf umfassenden inter nisti schen, orthopädischen, neurologischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk. 14/56/5 ff.). Die Versi cherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwer den schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforder lich eingehend befragt ( Urk. 14/56 /9 ff., 14/56/15, 14/56/19 ff. und 14/56/29 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diag nosen Berüc ksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk. 14/56 /13, 14/56/17 f., 14/56/24 ff., 14/56/33 ff. sowie 14/56/38 ff. ). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinander setzung mit vorangegange nen ärztlichen Beurteilungen ( Urk. 14/56 /19, 14/56/28, 14/56/36 und 14/56/44 f. ). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2.2 Die Parteien stellen weder den Beweiswert des C.___ -Gutachtens noch die Schluss folgerung der Sachverständigen, wonach seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestehe , in Frage (vgl. E. 2.1 f.). Zu prü fen bleibt, ob diese Beurteilung auch mit Blick auf die zwischenzeitlich vom Bun desgericht vorgenommene Praxisänderung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.4), zu überzeugen vermag . In diesem Zusammen hang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 8). In Bezug auf die vom Bundesgericht festgelegte Kategorie « funktioneller Schwe re grad » ist festzuhalten, dass Dr. G.___ die im Zusammenhang mit der diagnosti zierten dissoziativen Störung bestehende Konversionssymptomatik als «ganz erheblich» einstufte und von einer ausgeprägten, schwer zu behandelnden, eigen ständigen Krankheit ausging. So beschrieb er, dass die Psychopathologie selber eindeutig und auffällig und die Beschwerdeführerin so in ihren Symptomen und in ihrer depressiven Symptomatik gefangen sei, dass selbst die Anpassung an einfache Regeln und Routinen kaum mehr gewährleistet sei (S. 39 f., S. 42). Die histrionische Symptomatik beurteilte er als mindestens mittelgradig ausge prägt, wobei jedoch die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien . Die depressive Störung sei aktuell ebenfalls mittelgradig ausgeprägt ( Urk. 14/56/34 f.). Komorbiditäten sind mit Blick auf die gestellten psychiatri schen Diagnosen nachvollziehbar. Gewisse Wechselwirkungen zwischen der dissoziativen Störung und dem chronifizierten lumbospondylogenen Schmerz syndrom sind ebenfalls naheliegend. Demgegenüber liegt jedoch keine Behand lungs resistenz der psychischen Erkrankungen vor, zumal sich die Versicherte bis anhin nicht in psychiatrische Behandlung - allenfalls verbunden mit einer psycho pharma kologische n Therapie - begeben hat ( Urk. 14/56/11, 14/56/36) . Zum Indikator « Sozialer Kontext » bleibt anzumerken, dass die Beschwerde führe rin eine intakte Ehe führt, wobei ihr Ehemann ebenfalls gesundheitlich ange schlagen ist ( Urk. 14/56/ 29). Zudem besteht Kontakt zum jüngeren Bruder und den Familien der beiden Söhne, welche die Versicherte teilweise auch im Haushalt unterstützen ( Urk. 14/56/29, 14/60/2 f.). Das soziale Netzwerk hält im konkreten Fall somit durchaus mobilisierbare Ressourcen bereit. Hinsichtlich der Kategorie « Konsistenz » ist festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin auch im Alltag eingeschränkt ist. So bestehen gemäss ihren Angaben Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung. Abgesehen von tägli chen Spaziergängen mit dem Ehemann und der Inanspruchnahme physiothera peutischer Massnahmen sowie von Behandlungen durch die Haus ärztin finden sich zudem keine Hinweise auf wesentliche ausserhäusliche Aktivitäten (vgl. Urk. 14/56/10 f., 14/60/5 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Leidens drucks ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Versicherte - wie bereits erwähnt nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, was ihr jedoch zumutbar wäre . Anzumerken ist in diesem Zusammen hang, dass Dr. G.___ eine Psychotherapie zwar als einzig mögliche medizinische Massnahme erwähnte, zugleich aber auf die damit verbundenen Schwierigkeiten (Not wendigkeit einer zeitintensiven und in albanischer Sprache geführten Therapie und fehlendes Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin) hinwies ( Urk. 14/56 S. 35 f., S. 43). Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung der Gutachter, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorliege, in Würdigung der Standard indikatoren als nachvollziehbar. Zwar fällt einerseits ins Gewicht, dass sich die Versicherte zwecks Linderung ihrer psychischen Beschwer den bis anhin nicht in fachärztliche Behandlung begeben hat. Anderer seits erreichen die psychischen Leiden aber einen erheblichen Schwere grad, wodurch auch die Aktivitäten in sämtlichen vergleichbaren Lebensbe reichen eingeschränkt werden.
- 5.1 Ausgehend von den obigen Ausführungen bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Invaliditätsgrad der Versicherten korrekt bemessen hat. 5.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der bis 3
- Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146 ) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs ver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbs bereich praxisgemäss berück sichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbs tätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditäts grades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 a Abs. 3 IVG ) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungs modell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ( Urk. 2) ist am 2
- Juni 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach folgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Bezug genommen. 5.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 3 ff.) ist vorliegend der Invaliditätsgrad nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu bestimmen, da sie im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2 ). Der Anwen dung der gemischten Methode steht im Übrigen auch das Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom
- Februar 2016 (Nr. 7186/09) nicht entgegen, auf welches sich die Versicherte beruft ( Urk. 6 S. 4 Ziff. 5). Diese Methode der Invaliditätsbemessung wurde nicht per se als diskriminierend erach tet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie insbesondere weiter hin anwendbar in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbe reich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom
- Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (nach altem Recht) korrekt ermittelt. Für den Erwerbsbereich resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 30 % , da die Versicherte im angestammten Tätig keitsbereich als Reinigungsmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % eingeschränkt ist (vgl. E. 4.2.2) und im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2). Die bezüglich des Haushaltsbereichs durch den Abklärungsdienst festgelegte Ein schränkung von 17 % ( Urk. 14/60/7) und der daraus resultierende Teilinvalidi täts grad von 3.4 % ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6 S. 5 Ziff. 7) ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Abklärungsbericht stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn – wie vor liegend – psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen. Aufgrund der eige nen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Haushaltsführung selb ständig sei, verneinte der Abklärungsdienst diesbezüglich eine Einschränkung (S. 5 Ziff. 6.1). Ferner ging er unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Ehe mann von einer Einschränkung von 20 % bei der Ernährung und von 40 % bei der Wohnungspflege aus (S. 5 f. Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3). Keine Einschränkung wurde für den gemeinsam mit dem Ehemann erledigten Einkauf und bei der Wäsche angenommen, und Betreuungspflichten entfallen (S. 6 Ziff. 6.4-6.6). Die festgelegten Einschränkungen berücksichtigen die spezifischen Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort und stehen nicht im Wider spruch zu den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen ( zu den vom psychiatrischen Gut achter festgehaltenen allgemeinen Funktionsstörungen betreffend Planung und Strukturierung von Aufgaben, Urteilsvermögen, Kritikfähigkeit, Selbstbe haup tung, Durchhaltevermögen, Kontaktfähigkeit, Team fähigkeit vgl. Urk. 14/56 S. 34 Ziff. 4.4.5.3). Damit ist auf die im Abklärungsbericht ermittelte Ein schränkung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 ). Gesamthaft beläuft sich der Invaliditätsgrad nach dem Gesagten auf 33.4 % (30 % + 3.4 % ) beziehungsweise gerundet 33 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.2). 5.5 Die Beschwerdeführerin ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass es ihr – wie allen anderen versicherten Personen mit derselben Ausgangslage – unbenommen bleibt, sich gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung des Art. 27 bis Abs. 2 4 IVV bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazuge hörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.
- Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Ver si cherten mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2017 ( Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 7 . 7 .1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 20) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2 Mit Verfügung vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 20) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]). Im konkreten Fall erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine Entsc hädigung von gesamthaft Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00861
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
15. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___
hat keine berufliche Ausbildung absolviert und ist Mutter zweier in den Jahren 1985 und 1990 geborener Söhne. Vom 1. No vember 2002 bis 4. August 2015 (letzter effektiver Arbeitstag) war sie bei der Liegenschaftenverwaltung
A.___ in einem Pensum von rund 35 % als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 14/4, 14/13 f., 14/60/2). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie Schmerzen in den Armen und Beinen meldete sie sich am 2 8. Januar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse B.___; Urk. 14/11, 14/15 und 14/25) namentlich einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk.
14/14) sowie diverse Arztberichte ein (Urk. 14/21/6 ff., 14/28). Ferner gab sie beim Zentrum C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (C.___ -Gutachten vom 2. Februar 2017 [ Urk. 14/56] sowie ergänzende Stellungnahme vom 2 0. Februar 2017 [ Urk. 14/58]) und veranlasste eine Haus haltsabklärung (Urk. 14/60). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2017 stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 14/62), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 14/71, 14/75). Am 2 1. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 14/80 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 6. August 2017 Be schwerde (Urk. 1), wobei die Eingabe weder ein klares Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung enthielt . Mit Verfügung vom 3 0. August 2017 (Urk.
3) wurde ihr Frist zur Ver besserung der Beschwerdeschrift angesetzt. Am 1 1. September 2017 reichte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, eine verbesserte Beschwerdeschrift ein (Urk. 6) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen . Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person des unterzeich nenden Rechtsanwalts. Zwecks Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse reichte die Versicherte sodann mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 (Urk.
12) weitere Unter lagen ein (Urk. 10 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Oktober 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit E ingabe vom 7. Februar 2018
verzichtete die Versicherte auf eine Replik und hielt an i hren Rechts begehren fest (Urk. 19), worüber die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 20). Gleichzeitig wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr wurde Rechts anwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts be messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ent scheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen über Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die per sönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Mass gebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweis grad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4) . 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krank heitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sour cen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 2 1. Juni 2017 (Urk.
2) zog die Beschwer de gegnerin im Wesentlichen in Erwägung, dass die Versicherte - im Unterschied zur Annahme im Vorbescheid - im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Ausgehend vom einge hol ten medizinischen Gutachten sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin seit September 2015 zu 50 % zumutbar. Die durch ge führte Haushaltsabklärung habe eine krankheitsbedingte Einschränkung von 17 % ergeben. In Anwendung der gemischten Methode resultiere ein Gesamt in validitätsgrad von 33.4 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. 2.2
Die Versicherte stellte sich in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 1 1. Sep tember 2017 zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen der Beur teilung der IV-Stelle würde sie i nsbesondere aufgrund der finanziellen Notwen digkeit sowie der weggefallenen Kinderbetreuung zu 100 % im Erwerbsbereich tätig sein .
Mittels eines Einkommensvergleichs ergebe sich angesichts der gene rellen 50%igen Arbeitsunfähigkeit folglich ein Invaliditäts grad von 50 %
und daher ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im Übrigen sei d ie Anwendung der gemischten Methode
in Nachachtung des Urteils des Europäische n Gerichts hof s für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 sowie der Praxis des Ver sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht mehr zulässig (zum Ganzen Urk. 6 S. 4 f.). 3. 3.1
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (vgl. E. 2). In diesem Kontext ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Ver si cherte im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre. 3.2
Die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation nahm die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1 6. März 2017
(Urk.
14/60) vor. Die Abklärung wurde insbesondere von einer qualifizierten Per son durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträch tigungen und Behinderungen hatte (S. 1) . Im Weiteren fiel der Bericht angemes sen detailliert und plausibel begründet aus, wobei auch die Angaben der Versi cherten Berücksichtigung fanden (S. 17 f.) . Grundsätzlich kommt dem Bericht damit Beweiswert zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffent lichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
Die IV-Stelle berücksichtigte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens
ferner, dass sich die Versicherte im Januar 2015
- nachdem ihr Beschäftigungs grad als Reinigungsmitarbeiterin bereits per April 2011 von 7 Stunden pro Woche auf 15
Stunden erhöht worden war
- um eine weitere Erhöhung des Arbeitspen sums bemüht hatte (vgl. Urk. 14/74). Sie trug auch dem Umstand Rechnung, dass die beiden Söhne aus der elterlichen Wohnung ausgezogen waren und der Ehemann der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, worauf das Ehepaar auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war. Überdies be zog die IV-Stelle bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status mit ein, dass die Versicherte gemäss IK Auszug in den Jahren 2003 und 2004 ein höheres Einkommen erzielt ha tte als in den Jahren danach
(zum Ganzen Urk. 14/77/2).
Die Beurteilung, dass die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig wäre, vermag
in Anbetracht all dieser Gegebenheiten zu überzeugen. Zwar kommt den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre (vgl. Urk. 7/60/3), als « Aussagen der ersten Stunde » in beweismässiger Hinsicht nicht unerhebliches Gewicht zu (vgl.
BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdegegnerin hat indes zu Recht in Erwägung gezogen, dass die im Zeitpunkt der Verfügung 53 jährige Versicherte seit dem Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1988
- soweit ersichtlich - noch nie zu 100 % erwerbstätig war (vgl. Urk. 14/13). Auch als der jüngere der beiden in den Jahren 1985 und 1990 geborenen Söhne im Jahr 2006 seine Lehrstelle antrat (Urk. 14/3) und spätestens dann nicht mehr auf eine persö nliche Betreuung angewiesen war, bemühte sich die Beschwerde führerin nicht aktenkundig um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums.
In diesem Kontext liegt einzig das Antwortschreiben der Liegenschaften verwaltung
A.___ vom 4. Februar 2015 vor, aus welchem lediglich hervor geht, dass die Beschwerdeführerin nun um eine Erhöhung ihres Pensums ersucht hatte, nicht aber, welchen Beschäftigungsgrad s ie konkret zu übernehmen gedachte (vgl.
Urk.
14/74). Der Umstand, dass deren Ehemann gesundheitsbedingt seine Erwerbs tätigkeit aufgegeben hatte, rechtfertigt im Übrigen ebenfalls nicht die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nun im Gesundheitsfall zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre, zumal ihr Ehegatte nur vergleichsweise wenige Haus haltsarbeiten alleine erledigt (vgl. Urk. 14/60/3 ff.). 4. 4.1
Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf das C.___ -Gutachten vom 2. Februar 2017 (Urk. 14/56/2-46), welchem sich folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen (Urk. 14/56/38): - Dissoziative Störung, gemischt (ICD-10 F44 . 7; Konversionsstörung), mit Sensibilitäts-, Empfindungs- und Bewegungsstörung mit/bei - histrionisch akzentuierten Persönlichkeitszügen, - rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittel schwere Epi sode, - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber namentlich folgende Diagnosen: - Chronifiziertes
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, - Karpaltunnelsyndrom rechts geringer Ausprägung, - a rterielle Hypertonie, - Adipositas (BMI 30.8).
Dr. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seiner Teil expertise fest, dass eine leichte Form der Adipositas vorliege. Die arterielle Hypertonie sei mit Medikamenten ordentlich eingestellt. Der Verdacht auf ein Lymphödem im Bereich der unteren Extremitäten habe nicht bestätigt werden können; aktuell seien keine Ödeme vorhanden. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 14/56/13 f., 14/56/41).
Gegenüber Dr. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe die Versicherte von täglichen Schmerzen berichtet, welche auf einer visuell analogen Skala oft Werte zwischen 7 und 10 erreichen würden. Die Schmerzen hätten im Ellbogen begonnen und würden sich nun auf das rechte Bein respektive die rechte, tieflumbale Rücken gegend fokussieren. Es komme zudem zu Kribbelparästhesien und Ameisenlaufen im Bereich beider Füsse und Kniegelenke. Schmerzmittel und Physiotherapie wür den nur wenig und bloss kurzzeitig Linderung verschaffen (Urk. 14/56/15). Aus orthopädischer Sicht lägen erhebliche Beschwerden von Seiten der Lendenwir belsäule und des rechten Beines vor. Die Schmerzen seien tieflumbal vorhanden, würden diffus in beide Beine ausstrahlen und seien nicht dermatombezogen . In filtrative Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Symptomatik geführt. Es müsse von einem chronifizierten, lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei einer linkskonvexen Lumbalskoliose ausgegangen werden. Des Weiteren hätten sich auch deutliche myofasziale Befunde ergeben. Aus orthopädischer Sicht könnten die klinischen Befunde sowie die geklagten Beschwerden nicht eindeutig zugeordnet werden; diese seien vielmehr von psychiatrischer Seite her zu inter pretieren. Aus der objektiven Befundlage könne keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit abgeleitet werden (Urk. 14/56/18 f., 14/56/41).
Auch gegenüber Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, schilderte die
Versicherte
ihre lumbalen Rückenschmerzen
sowie die Beschwerden an beiden Beinen. Diese seien unabhängig von der Körperhaltung gleichermassen stark aus geprägt und konstant vorhanden. Im Verlaufe der Nacht würden sich darüber hinaus Schmerzen an beiden Vorderarmen und Händen ohne spezifisches Vertei lungs muster manifestieren. An den oberen und unteren Extremitäten leide sie ferner unter einer allgemeinen Schwäche. Durch die Beschwerden sei sie im Alltag - wie etwa bei der Erledigung der Hausarbeiten oder in Bezug auf die Gehfähig keit stark behindert (Urk. 14/56/19 ff.). Die aktuelle klinische Untersuchung sei wenig ergiebig gewesen; objektiv fassbare Befunde einer zentralnervösen, einer radikulären oder einer peripher-neurogenen Läsion hätten sich nicht feststellen lassen. Lediglich die neurographischen Befunde des nervus
medianus rechts seien mit einem leichten Carpaltunnelsyndrom vereinbar. Auf organischer Grundlage schwer zu verstehen sei einerseits die von der Körper haltung unabhängige Inten sität und Konstanz der Schmerzen, andererseits sei der Charakter der Beschwer den und deren Verteilungsmuster an den Extremitäten ungewöhnlich .
Insgesamt könne die Symptomatik in Anbetracht des Beschwerde charakters sowie der aktuell spärlichen objektiv fassbaren Befunde auf neurolo gischer Grundlage nicht erklärt werden. Vielmehr komme der psychi schen Kompo nente primäre Bedeu tung zu, wobei in diesem Zusammen hang auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen werden müsse (Urk. 14/56/26 f.).
Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Teilexpertise fest, dass die Explorandin von ihren starken Schmerzen im Rücken sowie in den Armen und Beinen berichtet habe. Nach ihrem affektiven Befinden befragt, habe die Versicherte angegeben, dass es ihr schlecht gehe. Sie sei verzweifelt und traurig; sie verstehe überhaupt nicht, was mit ihr und ihrer Gesundheit geschehen sei. Heute sehe sie keine Zukunft, sei traurig und müsse oft weinen.
Objektiv sei zu Beginn des Gesprächs ein inadäquates, deutlich histrionisch gefärbtes Lächeln aufgefallen. Die Versicherte habe über heftigste Schmerzen geklagt, ohne dass sichtbar geworden wäre, dass sie effektiv leide. Im Rahmen des vertieften Gesprächs habe die Versicherte allerdings zu weinen
begonnen, was sich in heftiger Weise während der ganzen restlichen Exploration durchgezogen habe. Sie habe deutlich histrionisch mit Gestik und Mimik ihre Beschwerden, ihr Nicht-Verstehen derselben und ihre Verzweiflung geschildert. Überdies habe sie über ein mangelndes Verständnis ihrer Umgebung für ihre Probleme geklagt; niemand könne ihr helfen oder wisse Rat. An larviert d epressiven Symptomen habe sich eine Schlafstörung feststellen lassen. Sozial habe sich die Versicherte stark zurückgezogen und gehe nur in Begleitung ihres Mannes ausser Haus. Hobbys oder andere Ablenkung von ihren Beschwerden habe sie nicht.
Die formalen Gedankengänge seien in sich kohärent und logisch gewesen. Betreffend das inhaltliche Denken habe sich eine deutliche hypo chondrische Komponente gezeigt, da die Versicherte befürchte, eines Tages auf den Rollstuhl angewiesen zu sein . Sonstige inhaltliche Denkstörungen seien ebenso wenig erkennbar gewesen wie Ich- oder Wahrnehmungsstörungen oder Phobien (Urk. 14/56/30 ff.). Insgesamt sei die Psychopathologie eindeutig und auffällig; es liege klar eine Konversionssymptomatik mit deutlichen pseudo-neu rologischen Symptomen vor. Diese beruhe auf einer deutlich histrionisch struk turierten Persönlichkeit . Im Weiteren bestehe eine ängstlich-agitierte
- aktuell mittelgradige - depressive Symptomatik (Urk. 14/56/33 f.).
Im interdisziplinären Konsens gelangten die medizinischen Sachverständigen zur Auffassung, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, auch nicht in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst. Auf grund der ausgeprägten Konversionssymptomatik sei aus psychiatrischer Sicht allerdings aktuell für sämtliche berufliche Tätigkeiten - bezogen auf ein 100% Pensum - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei es sich um eine arbiträre Gewichtung handle (Urk. 14/56/42 f.). Diese Beurteilung gelte seit September 2015, da die Erkrankung im Sommer 2015 relativ akut aufgetreten sei (Urk. 14/58). 4.2 4.2.1
Das C.___ -Gutachten vom 2. Februar 2017 basiert auf umfassenden inter nisti schen, orthopädischen, neurologischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 14/56/5 ff.). Die Versi cherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwer den schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforder lich eingehend befragt (Urk. 14/56 /9 ff., 14/56/15, 14/56/19 ff. und 14/56/29 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diag nosen Berüc ksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 14/56 /13, 14/56/17 f., 14/56/24 ff., 14/56/33 ff. sowie 14/56/38 ff.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinander setzung mit vorangegange nen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 14/56 /19, 14/56/28, 14/56/36 und 14/56/44 f.). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Gutachten somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2.2
Die Parteien stellen weder den Beweiswert des C.___ -Gutachtens noch die Schluss folgerung der Sachverständigen, wonach seit September 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit bestehe, in Frage (vgl. E. 2.1 f.). Zu prü fen bleibt, ob diese Beurteilung auch mit Blick auf die zwischenzeitlich vom Bun desgericht vorgenommene Praxisänderung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.4), zu überzeugen vermag . In diesem Zusammen hang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 8).
In Bezug auf die vom Bundesgericht festgelegte Kategorie « funktioneller Schwe re grad » ist festzuhalten, dass Dr. G.___
die im Zusammenhang mit der diagnosti zierten dissoziativen Störung bestehende Konversionssymptomatik als «ganz erheblich» einstufte und von einer ausgeprägten, schwer zu behandelnden, eigen ständigen Krankheit ausging. So beschrieb er, dass die Psychopathologie selber eindeutig und auffällig und die Beschwerdeführerin so in ihren Symptomen und in ihrer depressiven Symptomatik gefangen sei, dass selbst die Anpassung an einfache Regeln und Routinen kaum mehr gewährleistet sei (S. 39 f., S. 42). Die histrionische Symptomatik beurteilte er als mindestens mittelgradig ausge prägt, wobei jedoch die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt seien . Die depressive Störung sei aktuell ebenfalls mittelgradig ausgeprägt (Urk. 14/56/34 f.). Komorbiditäten sind mit Blick auf die gestellten psychiatri schen Diagnosen nachvollziehbar. Gewisse Wechselwirkungen zwischen der dissoziativen Störung und dem chronifizierten
lumbospondylogenen Schmerz syndrom sind ebenfalls naheliegend. Demgegenüber liegt jedoch keine Behand lungs resistenz der psychischen Erkrankungen vor, zumal sich die Versicherte bis anhin nicht in psychiatrische Behandlung
- allenfalls verbunden mit einer psycho pharma kologische n Therapie - begeben hat (Urk. 14/56/11, 14/56/36) .
Zum Indikator « Sozialer Kontext » bleibt anzumerken, dass die Beschwerde führe rin eine intakte Ehe führt, wobei ihr Ehemann ebenfalls gesundheitlich ange schlagen ist (Urk. 14/56/ 29). Zudem besteht Kontakt zum jüngeren Bruder und den Familien der beiden Söhne, welche die Versicherte teilweise auch im Haushalt unterstützen (Urk. 14/56/29, 14/60/2 f.). Das soziale Netzwerk hält im konkreten Fall somit durchaus mobilisierbare Ressourcen bereit.
Hinsichtlich der Kategorie « Konsistenz » ist festzuhalten, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin auch im Alltag eingeschränkt ist. So bestehen gemäss ihren Angaben Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung. Abgesehen von tägli chen Spaziergängen mit dem Ehemann und der Inanspruchnahme physiothera peutischer Massnahmen sowie von Behandlungen durch die Haus ärztin finden sich zudem keine Hinweise auf wesentliche ausserhäusliche Aktivitäten (vgl.
Urk. 14/56/10 f., 14/60/5 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des Leidens drucks ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die Versicherte
- wie bereits erwähnt
nicht in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet, was ihr jedoch zumutbar wäre . Anzumerken ist in diesem Zusammen hang, dass Dr. G.___ eine Psychotherapie zwar als einzig mögliche medizinische Massnahme erwähnte, zugleich aber auf die damit verbundenen Schwierigkeiten (Not wendigkeit einer zeitintensiven und in albanischer Sprache geführten Therapie und fehlendes Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin) hinwies (Urk. 14/56 S. 35 f., S. 43).
Zusammenfassend erweist sich die Einschätzung der Gutachter, wonach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorliege, in Würdigung der Standard indikatoren als nachvollziehbar. Zwar fällt einerseits ins Gewicht, dass sich die Versicherte zwecks Linderung ihrer psychischen Beschwer den bis anhin nicht in fachärztliche Behandlung begeben hat. Anderer seits erreichen die psychischen Leiden aber einen erheblichen Schwere grad, wodurch auch die Aktivitäten in sämtlichen vergleichbaren Lebensbe reichen eingeschränkt werden. 5. 5.1
Ausgehend von den obigen Ausführungen bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Invaliditätsgrad der Versicherten korrekt bemessen hat. 5.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146)
wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs ver gleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbs bereich praxisgemäss berück sichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbs tätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E . 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invali ditäts grades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungs modell eingeführt. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beur teilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 2 1. Juni 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hinweisen). Nach folgend wird daher auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Recht spre chung Bezug genommen. 5.3
Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin (Urk. 6 S. 4 Ziff. 3 ff.) ist vorliegend der Invaliditätsgrad nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs zu bestimmen, da sie im hypothetischen Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2). Der Anwen dung der gemischten Methode steht im Übrigen auch das Urteil des EGMR in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) nicht entgegen, auf welches sich die Versicherte beruft (Urk. 6 S. 4 Ziff. 5). Diese Methode der Invaliditätsbemessung wurde nicht per se als diskriminierend erach tet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sie insbesondere weiter hin anwendbar in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbe reich) zu qualifizierende versicherte Person (Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4 mit Hinweisen) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt. 5.4
Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode (nach altem Recht) korrekt ermittelt. Für den Erwerbsbereich resultiert ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %, da die Versicherte im angestammten Tätig keitsbereich als Reinigungsmitarbeiterin bezogen auf ein 100%-Pensum zu 50 % eingeschränkt ist (vgl. E. 4.2.2) und im hypothetischen Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2).
Die bezüglich des Haushaltsbereichs durch den Abklärungsdienst festgelegte Ein schränkung von 17 % (Urk. 14/60/7)
und der daraus resultierende Teilinvalidi täts grad von 3.4 % ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl.
Urk.
6 S. 5 Ziff. 7) ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Abklärungsbericht stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn – wie vor liegend – psychische Erkrankungen im Vordergrund stehen. Aufgrund der eige nen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Haushaltsführung selb ständig sei, verneinte der Abklärungsdienst diesbezüglich eine Einschränkung (S. 5 Ziff. 6.1). Ferner ging er unter Berücksichtigung der Mithilfe durch den Ehe mann von einer Einschränkung von 20 % bei der Ernährung und von 40 % bei der Wohnungspflege aus (S. 5 f. Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3). Keine Einschränkung wurde für den gemeinsam mit dem Ehemann erledigten Einkauf und bei der Wäsche angenommen, und Betreuungspflichten entfallen (S. 6 Ziff. 6.4-6.6). Die festgelegten Einschränkungen berücksichtigen die spezifischen Angaben der Beschwerdeführerin und die Verhältnisse vor Ort und stehen nicht im Wider spruch zu den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen (zu den vom psychiatrischen Gut achter festgehaltenen allgemeinen Funktionsstörungen betreffend Planung und Strukturierung von Aufgaben, Urteilsvermögen, Kritikfähigkeit, Selbstbe haup tung, Durchhaltevermögen, Kontaktfähigkeit, Team fähigkeit vgl. Urk. 14/56 S. 34 Ziff. 4.4.5.3). Damit ist auf die im Abklärungsbericht ermittelte Ein schränkung abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
Gesamthaft beläuft sich der Invaliditätsgrad nach dem Gesagten auf 33.4 %
(30 % + 3.4 %) beziehungsweise gerundet 33 % (zum Runden: BGE 130 V 121). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl.
E.
1.2). 5.5
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend
darauf hinzuweisen, dass es ihr – wie allen anderen versicherten Personen mit derselben Ausgangslage – unbenommen bleibt, sich gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung des Art. 27 bis Abs. 2 4 IVV bei der Invalidenversicherung neu anzumelden. Nach Absatz 2 der dazuge hörenden Übergangsbestimmungen wird, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) betätigte, verweigert wurde, eine neue Anmeldung geprüft, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach Art. 27 bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt. 6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Ver si cherten mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 2 1. Juni 2017 (Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist . 7 . 7 .1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk.
20) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7 .2
Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 (Urk.
20) wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses festzulegen (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]). Im konkreten Fall erweist sich unter Berücksichtigung der genannten Kriterien eine Entsc hädigung von gesamthaft Fr. 1'7 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Die Beschwerdeführerin ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubWürsch