opencaselaw.ch

IV.2017.00849

Ein Revisionsgrund liegt zwar vor, allerdings erweist sich der psychische Gesundheitszustand als unzureichend abgeklärt (oberflächliche Persönlichkeitsanalyse und Indikatorenprüfung, fehlende medizinische Abklärungen trotz zahlreichen Hinweisen auf kognitive Einschränkungen).

Zürich SozVersG · 2019-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Die 1965 geborene X.___ hat keine Berufsausbildung absolviert und war von Juni 1997 bis Juli 2003 in einem 60%-Pensum als Pflegehelferin angestellt. Danach war sie bis Dezember 2007 vorwiegend als Hauswartin in Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 8/3 /9 ff., 8/9, 8/11, 8/13 ff. und

8/23/2 f.). Unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenschmerzen meldete sie sich am 1 0. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog ins besondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/11) sowie Arbeitgeber- und Arztberichte bei (Urk. 8/3, 8/12 ff., 8/16 f. und 8/19/7 ff.). Zudem veranlasste sie eine Haushalt abklärung, wobei die Versicherte als zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Haushaltbereich tätig qualifiziert wurde (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juli 2008 mit Wirkung ab November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/33). 1.2

Im Rahmen eines im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisions verfahrens holte die IV-Stelle nebst einem aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/36) namentlich Arbeitgeber- und Arztberichte ein (Urk. 8/34, 8/37 f.). Mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2009 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/44). 1.3

Nachdem die IV-Stelle anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2015 von der Versicherten verschiedene Auskünfte verlangt hatte (Urk. 8/67, 8/73, 8/76, 8/79, 8/80 und 8/81), stellte sie dieser mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 die sofortige Renteneinstellung in Aussicht, da die erforder lichen Auskünfte betreffend aktueller medizinischer Behandlung in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erteilt worden seien (Urk. 8/82). In der Folge teilte die vertretungsbefugte Tochter der Versicherten am 1 0. Dezember 2015 telefo nisch mit, dass sich ihre Mutter etwa seit 2012 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/75, 8/83). Die IV-Stelle gab sodann zum einen bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 9. Juni 2016 vorgelegt wurde (Urk. 8/100). Zum anderen holte sie einen Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. Januar 2017 ein (Urk. 8/103). Mit neuem Vorbescheid vom 2 6. Januar 2017 wurde der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 8/107), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 8/108, 8/116). Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. April 2017 (Urk. 8/121) verfügte die IV-Stelle am 2 3. Juni 2017 im angekün digten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung entzog (Urk. 8/131 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2017 Beschwerde mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen - insbesondere neuropsychologischer Art - vorzunehmen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs P. Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Septem ber 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2 1. September 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Versicherten wurde Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser reichte am 1 8. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 11).

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 2 81 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2017 (Urk.

2) zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, der Gesundheitszustand der Versicher ten habe sich in Anbetracht der medizinischen Abklärungen sowohl in soma tischer als auch in psychischer Hinsicht verbessert. Spätestens seit der Begutach tung bestehe gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung. Gemä ss den Ergebnissen der Haushalt abklärung wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad neu mittels eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen sei. Sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen seien gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb nur mehr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. 2.2

Dem hielt die Versicherte mit Beschwerdeschrift vom 2

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 2 81 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2017 Beschwerde mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen - insbesondere neuropsychologischer Art - vorzunehmen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs P. Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Septem ber 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2 1. September 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Versicherten wurde Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser reichte am 1 8. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 11).

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2017 (Urk.

2) zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, der Gesundheitszustand der Versicher ten habe sich in Anbetracht der medizinischen Abklärungen sowohl in soma tischer als auch in psychischer Hinsicht verbessert. Spätestens seit der Begutach tung bestehe gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung. Gemä ss den Ergebnissen der Haushalt abklärung wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad neu mittels eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen sei. Sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen seien gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb nur mehr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.

E. 2.2 Dem hielt die Versicherte mit Beschwerdeschrift vom 2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Dispositiv
  1. August 2017 zusam mengefasst entgegen, es sei ihr nicht möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bereits seit ihrer Kindheit sei ihre Leistungsfähig keit stark eingeschränkt. Auch im späteren Wirtschaftsleben habe sie sich nicht wirklich integrieren können und habe nur sehr geringe Löhne erwirtschaftet. Seit November 2008 sei sie als Näherin in einer geschützten Werkstatt tätig ( Urk.  1 S. 3 ff.). Darüber hinaus könne auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ nicht abgestellt werden. Zum einen sei keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden; zum anderen hätten beide Gutachter keinen Kontakt mit der geschützten Werkstätte aufgenommen. Im Weiteren vermöge auch die ergän zende Stellungnahme von Dr.  A.___ vom 1
  2. April 2017 nicht zu überzeugen ( Urk.  1 S. 7 ff.). Insgesamt sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wei terhin ausgewiesen.
  3. 3.1      Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten erstmals mit Verfügung vom 1
  4. Juli 2008 mit Wirkung ab November 2007 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu ( Urk.  8/33). Dieser Entscheid ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades her anzuziehen, zumal die rentenbestätigende Mitteilung vom 1
  5. Dezember 2009 ( Urk.  8/44) im Gegensatz dazu nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. BGE 133 V 108). Der Verfügung vom 1
  6. Juli 2008 lag im Wesentlichen der folgende medi zinische Sachverhalt zu Grunde:      Vom 1
  7. bis 2
  8. November 2006 war die Versicherte aufgrund eines lumboradi kulären Schmerzsyndroms mit grosser Diskushernie L5/S1 links und eines gros sen Sequesters im Kreisspital B.___ hospitalisiert ( Urk.  8/3/2). Eine Facet tengelenksinfiltration sowie osteopathische Behandlungen hätten zu einer deut lichen Beschwerdelinderung geführt ( Urk.  8/12/7 ff.). Dr.  med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2
  9. Dezember 2007 fest, dass die Versicherte nur unter regelmässiger Analgetika-Einnahme schmerzfrei sei und bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aktuell eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei seit Juli 2007 zu 50  % zumutbar ( Urk.  8/12/2 ff.).      Bezugnehmend auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind dem Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 2
  10. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk.  8/17/4): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), - Verdacht auf kognitive Einschränkungen, - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7), - Probleme durch negative Kindheitserfahrungen: Herauslösen aus dem Elternhaus; negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit; Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.1, 61.2, 61.3), - Tod eines Kindes (ICD-10 Z63.4).      Die Versicherte habe angegeben, sich oft traurig und verzweifelt zu fühlen. Gewisse Herausforderungen im Alltag wie beispielsweise die Regelung der finan ziellen Angelegenheiten würden sie überfordern. Sie sei darüber hinaus geplagt von Selbstzweifeln und Unsicherheiten. Unter vielen Leuten fühle sie sich oft gereizt und aggressiv, da sie Angst vor ihnen habe. In Situationen des sozialen Austauschs gerate sie massiv unter Druck und fühle sich wie blockiert. Objektiv sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert gewesen. Es hätten nebst einer ver minderten Konzentration und Merkfähigkeit insbesondere häufiges Grübeln sowie ein kohärenter, aber verlangsamter Gedankengang festgestellt werden kön nen. Es bestehe eine Angst unter vielen Leuten mit entsprechendem Vermei dungsverhalten. Im Weiteren hätten namentlich Stimmungs-schwankungen, Dünnhäutigkeit , ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuld- und Schamgefühle sowie ein oftmals trauriger Affekt vorgelegen ( Urk.  8/17/5). Die Versicherte sei zurzeit nicht erwerbsfähig und befinde sich in teilstationärer psychiatrischer Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der komplexen soma tischen und psychischen Störungen auf längere Sicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein werde ( Urk.  8/17/4). 3.2 3.2.1      Dem bidisziplinären Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 2
  11. Juni 2016 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk.  8/100/7): - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, - Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen.      Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesent lichen: - depressive Episode, Ende 2012 remittiert, und schwierige Kindheitserleb nisse, - rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom mit Kopfschmerzen / Migräne, - diffuse idiopathische skelettale Hyperostose . 3.2.2      Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Versicherte berichtet, etwa seit Ende der 90er Jahre manchmal unter belastungsabhängigen Schmerzen im unteren Rückenbereich zu leiden. Seit der Hospitalisation im November 2006 hät ten sich die Rückenschmerzen deutlich zurückgebildet und seien nur noch spora disch aufgetreten. Sie müsse nur noch selten auf Medikamente aus der Reserve zurückgreifen. Bei der von ihr seit November 2008 ausgeübten sitzenden Tätigkeit als Näherin in einer geschützten Werkstatt habe sie zumeist keine Schmerzen. Seit etwa 2014 seien phasenweise zusätzlich Schmerzen im Bereich der Halswir belsäule und des Kopfes aufgetreten. Diesbezüglich sei auch von Migränebe schwerden ausgegangen worden. Die Schmerzen würden an circa zwei bis drei Tagen pro Woche auftreten. Seit vielen Jahren leide sie zudem an einer Müdigkeit und zeitweise mehr oder weniger stark ausgeprägten Schlafstörungen ( Urk.  8/100/2). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Versicherte die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos empfunden. Das in früheren Berichten erwähnte radikuläre Reiz- und Ausfallsyn drom der Wurzel S1 links habe sich vollständig zurückgebildet und eine Neuro kompression lasse sich ebenfalls nicht mehr nachweisen. Seit der rentenzu sprechenden Verfügung vom 1
  12. Juli 2008 habe sich der Gesundheitszustand somit verbessert, was sich auch dadurch äussere, dass keine Fehlhaltung und keine Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule mehr habe objekti viert werden können. Im Weiteren habe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten ein relevanter klinisch-pathologischer Befund vorgelegen. Die Ver sicherte habe in diesem Zusammenhang auch keine Beschwerden geäussert. Bezüglich der geklagten Schlafstörungen und der Müdigkeit habe kein korrelie render somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden können, sodass von funktionellen Beschwerden auszugehen sei ( Urk.  8/100/8 ff.). Vor diesem Hinter grund bestehe für die früher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Hauswartin aus rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung maximal eine 40%ige respektive 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Näherin sei uneinge schränkt zumutbar, was ferner auch für wechselbelastende, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Verweistätigkeiten in temperierten Räumen gelte ( Urk.  8/100/13 f.). 3.2.3      Gegenüber Dr.  A.___ habe die Versicherte angegeben, dass das Leben für sie in beinahe jeder Hinsicht eine Überforderung darstelle. Auch bei der Arbeit in der geschützten Werkstatt gerate sie oft an ihre Grenzen. Sie fühle sich rasch kritisiert und schäme sich, was wiederum zu ungünstigen Reaktionen führe. Wenn sie sich übergangen fühle, raste sie manchmal aus. Zudem bereite es ihr grosse Mühe, Entscheidungen selbständig zu fällen und sie ziehe ihre Tochter dafür zu Rate. Gelegentlich habe sie ausserdem Konzentrationsprobleme, vor allem, wenn sie gefühlsmässig unter Druck stehe. Sie habe ferner Mühe mit den finanziellen Angelegenheiten, weshalb eine Beiständin eingesetzt worden sei. Hinsichtlich Depressionen bestehe seit Ende 2012 keine erhebliche Problematik mehr. Sie sei seit etwa vier Jahren nicht mehr in Behandlung und nehme auch keine Psycho pharmaka mehr ein. Gelegentlich komme es vor, dass sie zu Hause weine, dies aus Überforderung. Ansonsten sei sie in ausgeglichener Stimmungslage und sei fähig, den Tag regelmässig zu gestalten ( Urk.  8/100/21 ff.). Objektiv hätten sich weder Bewusstsein- noch Orientierungs- oder Denkstörungen feststellen lassen. Das Gespräch habe die Versicherte aufmerksam und mit ausreichender Konzent ration verfolgt. Das Kurz- und Langzeitgedächtnis sei nicht eingeschränkt gewe sen. Des Weiteren sei die Explorandin stimmungsmässig ausgeglichen gewesen und habe auf Humor positiv reagiert. Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Der Antrieb sei bei lebhafter Psychomotorik ebenfalls unauffällig gewesen. Das Intelligenzniveau habe unter Berücksichtigung der schulischen Bildung sowie des klinischen Eindrucks unter durchschnittlich gewirkt. Eine Intelligenzminderung habe sich jedoch nicht nach weisen lassen. Auf die Schmerzen sei die Versicherte nicht fixiert gewesen und sie habe keine hypochondrischen Befürchtungen geäussert. Die von ihr geklagten Verhaltensauffälligkeiten seien anlässlich der Exploration nur in mässigem Aus mass feststellbar gewesen, da sie sich nicht unter Druck gesetzt gefühlt habe ( Urk.  8/100/24 f.).      Die Beschwerdeführerin stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen. Die Eltern hätten sich früh getrennt; die Mutter sei Alkoholikerin gewesen. Die Ver sicherte sei in einem Heim aufgewachsen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie eine Milieuschädigung erlitten habe, welche die spätere Persönlichkeits entwicklung erheblich gestört habe. Direkte Misshandlungen hätten zwar nicht stattgefunden; es sei jedoch zu mobbingähnlichen Situation gekommen. Die Ver sicherte habe schulische Probleme gehabt. In ihrem Leben habe sie sich nie positiv entfalten können und habe nach dem Tod einer ihrer Töchter 1996 sowie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner 2007 depressive Krisen erlebt. Seit Ende 2012 könne in Anbetracht der anamnestischen Angaben jedoch von einer Remis sion der depressiven Episode ausgegangen werden. Einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Lebensführung der Versicherten habe die Persönlichkeitsstörung, die sich wie ein roter Faden durch ihr Leben ziehe. Sie komme deswegen immer wieder in ungünstige Situationen, sei kaum belastbar, habe Mühe, eigene Ansprüche anzumelden und gerate beim Aufenthalt unter vielen Menschen in Schwierigkeiten. Selbst bei der derzeitigen Tätigkeit im geschützten Rahmen gerate sie in Bedrängnis und reagiere ungeschickt, indem sie sich entweder zurückziehe oder laut werde. Überdies vernachlässige sie ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen und habe insbesondere Mühe, ihre Finanzen im Griff zu behal ten. Gesamthaft habe die Persönlichkeitsstörung einen negativen Einfluss auf bei nahe alle Lebensbereiche. Im Haushalt und in der Freizeit sei die Versicherte zwar wenig eingeschränkt. Sie habe aber Mühe mit Beziehungen und dem Berufsleben, da sie wegen der Persönlichkeitsstörung immer wieder in Schwierigkeiten gerate. In Anbetracht dieser Umstände lasse sich aus psychiatrischer Sicht ungefähr eine Arbeitsfähigkeit von 50  % attestieren, welche die Beschwerdeführerin mit über sichtlichen und strukturierten Arbeiten verwerten könne, falls sie dabei eher unabhängig sein könne ( Urk.  8/100/25 ff.). Diese Einschätzung bestätigte Dr.  A.___ sodann mit ergänzender Stellungnahme vom 1
  13. April 2017 ( Urk.  8/121/3 f.). 3.2.4      Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zur Auf fassung, die Arbeit als Pflegeassistentin sei der Versicherten seit 2007 nicht mehr möglich. Für die Tätigkeit als Hauswartin bestehe seit Anfang 2013 eine Arbeits unfähigkeit von etwa 60  % . Eine angepasste Verweistätigkeit sei demgegenüber ebenfalls seit Anfang des Jahres 2013 zu 50  % zumutbar ( Urk.  8/100/36).
  14. 4.1      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Ver sicherten zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (vgl. E. 2.1 f.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 2
  15. Juni 2016 ( Urk.  8/100) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1
  16. April 2017 ( Urk.  8/121), weshalb zunächst auf deren Beweiswert einzu gehen ist.      Die Expertise basiert auf umfassenden rheumatologischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt ( Urk.  8/100/5 ff., 8/100/20 f.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt ( Urk.  8/100/2 ff., 8/100/21 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden ( Urk.  8/100/7 ff., 8/100/25 ff., 8/100/35 f. und 8/121/3 f.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegange nen ärztlichen Beurteilungen ( Urk.  8/100/11 f. 8/100/28 und 8/121/2 f.). Gesamt haft erfüllt das Gutachten somit die praxisgemässen formalen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2      Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Namentlich ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass anhand der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. So geht aus dem vorliegenden Gutachten einerseits hervor, dass die Versicherte betreffend ihre Wirbelsäule nun mehr weitgehend beschwerdefrei ist und sich weder eine Fehlhaltung noch eine Bewegungseinschränkung objektivieren lie ss ( Urk.  8/100/11). Andererseits ergab die psychiatrische Untersuchung eine Remission der depressiven Störung ( Urk.  8/100/27, 8/100/34). Davon abgesehen wurde die Versicherte im Zuge der Haushaltabklärung vom
  17. Januar 2016 neu - im hypothetischen Gesund heits - fall - als zu 100  % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert ( Urk.  8/103/3), was ebenfalls einen Revisionsgrund darstellt. 4.3      Da nach dem Gesagten Anlass zur Überprüfung des Rentenanspruchs besteht, ist dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 1.3).      Aus rein somatischer Sicht ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls in Bezug auf körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen nicht eingeschränkt ist ( Urk.  8/100/14). Dies überzeugt einerseits in Anbetracht der von Dr.  Z.___ festgehaltenen - weitgehend unauffälligen - objekti ven Befunde (vgl. Urk.  8/100/9 ff.). Andererseits stellt dies auch die Versicherte zu Recht nicht in Abrede, zumal sie gemäss eigenen Angaben nur noch sehr selten auf Analgetika zurückgreifen muss und auch keine spezifischen ärztlichen Behandlungen mehr in Anspruch nimmt (vgl. Urk.  8/77/2, 8/100/8).      Die Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die psy chiatrische Teilexpertise von Dr.  A.___ (vgl. Urk.  1 S. 7 ff.). Ihr ist beizupflich ten, dass in Anbetracht der konkreten Umstände eine genaue Prüfung ihrer kog nitiven Fähigkeiten angezeigt gewesen wäre, zumal sich grundsätzlich bereits eine leichte Intelligenzminderung invalidisierend auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 2
  18. September 2014 E. 2.2). Den Ausführungen von Dr.  A.___ ist jedoch keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Intelligenzminderung ausgewiesen sein soll. Er beschränkte sich darauf, das Intelligenzniveau angesichts der schulischen Bildung sowie des klinischen Eindrucks als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ( Urk.  8/100/25). Dies ist unzureichend, zumal den Akten diverse Hinweise auf nicht unerhebliche kognitive Einschränkungen zu entnehmen sind. Die Ver sicherte hat nicht nur ein Sonderschulinternat für Kinder mit Verhaltensauf fälligkeiten und Lernschwierigkeiten besucht ( Urk.  8/4/4 ), sondern musste auch ihre Anlehre als Köchin infolge unzureichender schulischer Leistungen abbrechen ( Urk.  8/100/21). Im Arbeitsmarkt konnte sie sich nur bedingt integrieren, wech selte häufig die Anstellung und erwirtschaftete vergleichsweise geringe Einkom men (vgl. Urk.  8/11, 8/65). Im Weiteren wurde sie von den Ärzten des Psychiat riezentrums D.___ als nicht fahrtauglich eingestuft ( Urk.  8/17/6) und ist im Alltag auf die Unterstützung ihrer Tochter sowie einer Beiständin angewiesen ( Urk.  8/100/30, 8/113). Letztere vermutet das Vorliegen einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche ( Urk.  8/116/4). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung war die Versicherte überdies bereits seit mehreren Jahren als Näherin in einer geschützten Werkstatt tätig, wobei der Betreuungsaufwand durch das Fachpersonal immer noch als relativ hoch eingeschätzt wird und die Versicherte bei Arbeiten im Textilbereich nach wie vor angeleitet werden muss ( Urk.  8/115/1 f.). Selbst wenn auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeits markt (vgl. Art.  16 ATSG) mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2
  19. April 2010 E. 3.3), erscheint vor diesem Hintergrund aktuell fraglich, ob die Beschwerdeführerin die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50  % auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann. Zur Klärung dieser Frage erweisen sich weitere psychiatrische Abklärungen als unumgänglich, wobei insbesondere auch an eine neuropsychologische Untersuchung zu denken ist. Anzumerken ist ferner, dass sich die von Dr.  A.___ durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk.  8/100/28 ff.) als vergleichsweise oberflächlich erweist. Selbiges gilt in Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnostik, welche sich unter anderem darauf beschränkte, der Versicherten die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen respektive abhängigen Anteilen gemäss ICD-10 darzulegen, wodurch sich jene perfekt erfasst fühlte ( Urk.  8/100/23). Da hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik besonders hohe Begründungsanforde rungen bestehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2), erweist sich das psychiatrische Teil gutachten auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulänglich. 4.4      Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr.  A.___ in mehreren Punkten als nicht stichhaltig. Insbesondere erscheint nebst einer detaillierten Persönlichkeitsanalyse eine vertiefte Abklärung der im Raum stehenden kognitiven Einschränkungen angezeigt. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das rheu matologische Teilgutachten von Dr.  Z.___ vermag demgegenüber zu überzeugen, weshalb in rein somatischer Hinsicht keine Notwendigkeit für weitere medizi nische Untersuchungen besteht. Die in diesem Zusammenhang bereits vorliegen den Erkenntnisse werden jedoch im Zuge der weiteren psychiatrischen Abklärun gen einzubeziehen sein, sofern Wechselwirkungen zwischen den körperlichen und psychischen Leiden auszumachen sind.
  20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 2
  21. Juni 2017 ( Urk.  2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
  22. 6.1      Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2      Nach §  34 Abs.  1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.      Mit Honorarnote vom 1
  23. September 2018 machte Rechtsanwalt Keller als unent geltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 11.6 Stunden à Fr.  220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr.  41.30 und 8  % Mehrwert steuer geltend ( Urk.  11), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Dementsprechend ist ihm zu Lasten der Beschwerde gegnerin eine Prozessentschädigung von Fr.  2'800. 75 (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.      Das Gericht erkennt:
  24. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  25. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentena nspruch der Versicherten neu verfüge.
  26. Die Gerichtskosten von Fr.  700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  27. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, eine Prozessentschädigung von Fr.  2'800.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  28. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse ( im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  29. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  30. Juli bis und mit 1
  31. August sowie vom 1
  32. Dezember bis und mit dem
  33. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00849

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 3 0. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Beiständin

Y.___ Fachstelle Erwachsenenschutz Schulhausstrasse 23, 8706 Meilen diese substituiert durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert

Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1965 geborene X.___ hat keine Berufsausbildung absolviert und war von Juni 1997 bis Juli 2003 in einem 60%-Pensum als Pflegehelferin angestellt. Danach war sie bis Dezember 2007 vorwiegend als Hauswartin in Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 8/3 /9 ff., 8/9, 8/11, 8/13 ff. und

8/23/2 f.). Unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenschmerzen meldete sie sich am 1 0. Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog ins besondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/11) sowie Arbeitgeber- und Arztberichte bei (Urk. 8/3, 8/12 ff., 8/16 f. und 8/19/7 ff.). Zudem veranlasste sie eine Haushalt abklärung, wobei die Versicherte als zu 70 % im Erwerbs- und zu 30 % im Haushaltbereich tätig qualifiziert wurde (Urk. 8/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. Juli 2008 mit Wirkung ab November 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/33). 1.2

Im Rahmen eines im Jahr 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisions verfahrens holte die IV-Stelle nebst einem aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/36) namentlich Arbeitgeber- und Arztberichte ein (Urk. 8/34, 8/37 f.). Mit Mitteilung vom 1 8. Dezember 2009 bestätigte sie den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/44). 1.3

Nachdem die IV-Stelle anlässlich eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2015 von der Versicherten verschiedene Auskünfte verlangt hatte (Urk. 8/67, 8/73, 8/76, 8/79, 8/80 und 8/81), stellte sie dieser mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 die sofortige Renteneinstellung in Aussicht, da die erforder lichen Auskünfte betreffend aktueller medizinischer Behandlung in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erteilt worden seien (Urk. 8/82). In der Folge teilte die vertretungsbefugte Tochter der Versicherten am 1 0. Dezember 2015 telefo nisch mit, dass sich ihre Mutter etwa seit 2012 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/75, 8/83). Die IV-Stelle gab sodann zum einen bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 2 9. Juni 2016 vorgelegt wurde (Urk. 8/100). Zum anderen holte sie einen Haushaltabklärungsbericht vom 2 0. Januar 2017 ein (Urk. 8/103). Mit neuem Vorbescheid vom 2 6. Januar 2017 wurde der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente per erstem Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht gestellt (Urk. 8/107), wogegen jene Einwand erhob (Urk. 8/108, 8/116). Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. April 2017 (Urk. 8/121) verfügte die IV-Stelle am 2 3. Juni 2017 im angekün digten Sinne, wobei sie einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die auf schiebende Wirkung entzog (Urk. 8/131 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 1. August 2017 Beschwerde mit den Rechts begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen - insbesondere neuropsychologischer Art - vorzunehmen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Urs P. Keller (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Septem ber 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 2 1. September 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Versicherten wurde Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser reichte am 1 8. September 2018 seine Honorarnote ein (Urk. 11).

Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächli cher Hinsicht umfassend (« allseitig ») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 2 81 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juni 2017 (Urk.

2) zog die Beschwer degegnerin im Wesentlichen in Erwägung, der Gesundheitszustand der Versicher ten habe sich in Anbetracht der medizinischen Abklärungen sowohl in soma tischer als auch in psychischer Hinsicht verbessert. Spätestens seit der Begutach tung bestehe gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung. Gemä ss den Ergebnissen der Haushalt abklärung wäre die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig, weshalb der Invaliditätsgrad neu mittels eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen sei. Sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen seien gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 %, weshalb nur mehr Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. 2.2

Dem hielt die Versicherte mit Beschwerdeschrift vom 2 1. August 2017 zusam mengefasst entgegen, es sei ihr nicht möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bereits seit ihrer Kindheit sei ihre Leistungsfähig keit stark eingeschränkt. Auch im späteren Wirtschaftsleben habe sie sich nicht wirklich integrieren können und habe nur sehr geringe Löhne erwirtschaftet. Seit November 2008 sei sie als Näherin in einer geschützten Werkstatt tätig (Urk. 1 S. 3 ff.). Darüber hinaus könne auf das Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ nicht abgestellt werden. Zum einen sei keine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden; zum anderen hätten beide Gutachter keinen Kontakt mit der geschützten Werkstätte aufgenommen. Im Weiteren vermöge auch die ergän zende Stellungnahme von Dr. A.___ vom 1 8. April 2017 nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 7 ff.). Insgesamt sei ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wei terhin ausgewiesen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten erstmals mit Verfügung vom 1 0. Juli 2008 mit Wirkung ab November 2007 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu (Urk. 8/33). Dieser Entscheid ist als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades her anzuziehen, zumal die rentenbestätigende Mitteilung vom 1 8. Dezember 2009 (Urk. 8/44) im Gegensatz dazu nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsab klärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. BGE 133 V 108). Der Verfügung vom 1 0. Juli 2008 lag im Wesentlichen der folgende medi zinische Sachverhalt zu Grunde:

Vom 1 7. bis 2 3. November 2006 war die Versicherte aufgrund eines lumboradi kulären Schmerzsyndroms mit grosser Diskushernie L5/S1 links und eines gros sen Sequesters im Kreisspital B.___ hospitalisiert (Urk. 8/3/2). Eine Facet tengelenksinfiltration sowie osteopathische Behandlungen hätten zu einer deut lichen Beschwerdelinderung geführt (Urk. 8/12/7 ff.). Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2 7. Dezember 2007 fest, dass die Versicherte nur unter regelmässiger Analgetika-Einnahme schmerzfrei sei und bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aktuell eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei seit Juli 2007 zu 50 % zumutbar (Urk. 8/12/2 ff.).

Bezugnehmend auf die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind dem Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 2 2. Februar 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/17/4): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), - Verdacht auf kognitive Einschränkungen, - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen (ICD-10 F60.7), - Probleme durch negative Kindheitserfahrungen: Herauslösen aus dem Elternhaus; negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit; Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.1, 61.2, 61.3), - Tod eines Kindes (ICD-10 Z63.4).

Die Versicherte habe angegeben, sich oft traurig und verzweifelt zu fühlen. Gewisse Herausforderungen im Alltag wie beispielsweise die Regelung der finan ziellen Angelegenheiten würden sie überfordern. Sie sei darüber hinaus geplagt von Selbstzweifeln und Unsicherheiten. Unter vielen Leuten fühle sie sich oft gereizt und aggressiv, da sie Angst vor ihnen habe. In Situationen des sozialen Austauschs gerate sie massiv unter Druck und fühle sich wie blockiert. Objektiv sei die Beschwerdeführerin allseits orientiert gewesen. Es hätten nebst einer ver minderten Konzentration und Merkfähigkeit insbesondere häufiges Grübeln sowie ein kohärenter, aber verlangsamter Gedankengang festgestellt werden kön nen. Es bestehe eine Angst unter vielen Leuten mit entsprechendem Vermei dungsverhalten. Im Weiteren hätten namentlich Stimmungs-schwankungen, Dünnhäutigkeit, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuld- und Schamgefühle sowie ein oftmals trauriger Affekt vorgelegen (Urk. 8/17/5). Die Versicherte sei zurzeit nicht erwerbsfähig und befinde sich in teilstationärer psychiatrischer Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund der komplexen soma tischen und psychischen Störungen auf längere Sicht in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein werde (Urk. 8/17/4). 3.2 3.2.1

Dem bidisziplinären Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 2 9. Juni 2016 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 8/100/7): - rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, - Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber im Wesent lichen: - depressive Episode, Ende 2012 remittiert, und schwierige Kindheitserleb nisse, - rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom mit Kopfschmerzen / Migräne, - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose . 3.2.2

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung habe die Versicherte berichtet, etwa seit Ende der 90er Jahre manchmal unter belastungsabhängigen Schmerzen im unteren Rückenbereich zu leiden. Seit der Hospitalisation im November 2006 hät ten sich die Rückenschmerzen deutlich zurückgebildet und seien nur noch spora disch aufgetreten. Sie müsse nur noch selten auf Medikamente aus der Reserve zurückgreifen. Bei der von ihr seit November 2008 ausgeübten sitzenden Tätigkeit als Näherin in einer geschützten Werkstatt habe sie zumeist keine Schmerzen. Seit etwa 2014 seien phasenweise zusätzlich Schmerzen im Bereich der Halswir belsäule und des Kopfes aufgetreten. Diesbezüglich sei auch von Migränebe schwerden ausgegangen worden. Die Schmerzen würden an circa zwei bis drei Tagen pro Woche auftreten. Seit vielen Jahren leide sie zudem an einer Müdigkeit und zeitweise mehr oder weniger stark ausgeprägten Schlafstörungen (Urk. 8/100/2). Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe die Versicherte die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als schmerzlos empfunden. Das in früheren Berichten erwähnte radikuläre Reiz- und Ausfallsyn drom der Wurzel S1 links habe sich vollständig zurückgebildet und eine Neuro kompression lasse sich ebenfalls nicht mehr nachweisen. Seit der rentenzu sprechenden Verfügung vom 1 0. Juli 2008 habe sich der Gesundheitszustand somit verbessert, was sich auch dadurch äussere, dass keine Fehlhaltung und keine Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule mehr habe objekti viert werden können. Im Weiteren habe weder an den oberen noch an den unteren Extremitäten ein relevanter klinisch-pathologischer Befund vorgelegen. Die Ver sicherte habe in diesem Zusammenhang auch keine Beschwerden geäussert. Bezüglich der geklagten Schlafstörungen und der Müdigkeit habe kein korrelie render somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden können, sodass von funktionellen Beschwerden auszugehen sei (Urk. 8/100/8 ff.). Vor diesem Hinter grund bestehe für die früher ausgeübten Tätigkeiten als Pflegeassistentin und Hauswartin aus rheumatologischer Sicht spätestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung maximal eine 40%ige respektive 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Näherin sei uneinge schränkt zumutbar, was ferner auch für wechselbelastende, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Verweistätigkeiten in temperierten Räumen gelte (Urk. 8/100/13 f.). 3.2.3

Gegenüber Dr. A.___ habe die Versicherte angegeben, dass das Leben für sie in beinahe jeder Hinsicht eine Überforderung darstelle. Auch bei der Arbeit in der geschützten Werkstatt gerate sie oft an ihre Grenzen. Sie fühle sich rasch kritisiert und schäme sich, was wiederum zu ungünstigen Reaktionen führe. Wenn sie sich übergangen fühle, raste sie manchmal aus. Zudem bereite es ihr grosse Mühe, Entscheidungen selbständig zu fällen und sie ziehe ihre Tochter dafür zu Rate. Gelegentlich habe sie ausserdem Konzentrationsprobleme, vor allem, wenn sie gefühlsmässig unter Druck stehe. Sie habe ferner Mühe mit den finanziellen Angelegenheiten, weshalb eine Beiständin eingesetzt worden sei. Hinsichtlich Depressionen bestehe seit Ende 2012 keine erhebliche Problematik mehr. Sie sei seit etwa vier Jahren nicht mehr in Behandlung und nehme auch keine Psycho pharmaka mehr ein. Gelegentlich komme es vor, dass sie zu Hause weine, dies aus Überforderung. Ansonsten sei sie in ausgeglichener Stimmungslage und sei fähig, den Tag regelmässig zu gestalten (Urk. 8/100/21 ff.). Objektiv hätten sich weder Bewusstsein- noch Orientierungs- oder Denkstörungen feststellen lassen. Das Gespräch habe die Versicherte aufmerksam und mit ausreichender Konzent ration verfolgt. Das Kurz- und Langzeitgedächtnis sei nicht eingeschränkt gewe sen. Des Weiteren sei die Explorandin stimmungsmässig ausgeglichen gewesen und habe auf Humor positiv reagiert. Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben. Der Antrieb sei bei lebhafter Psychomotorik ebenfalls unauffällig gewesen. Das Intelligenzniveau habe unter Berücksichtigung der schulischen Bildung sowie des klinischen Eindrucks unter durchschnittlich gewirkt. Eine Intelligenzminderung habe sich jedoch nicht nach weisen lassen. Auf die Schmerzen sei die Versicherte nicht fixiert gewesen und sie habe keine hypochondrischen Befürchtungen geäussert. Die von ihr geklagten Verhaltensauffälligkeiten seien anlässlich der Exploration nur in mässigem Aus mass feststellbar gewesen, da sie sich nicht unter Druck gesetzt gefühlt habe (Urk. 8/100/24 f.).

Die Beschwerdeführerin stamme aus schwierigen familiären Verhältnissen. Die Eltern hätten sich früh getrennt; die Mutter sei Alkoholikerin gewesen. Die Ver sicherte sei in einem Heim aufgewachsen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie eine Milieuschädigung erlitten habe, welche die spätere Persönlichkeits entwicklung erheblich gestört habe. Direkte Misshandlungen hätten zwar nicht stattgefunden; es sei jedoch zu mobbingähnlichen Situation gekommen. Die Ver sicherte habe schulische Probleme gehabt. In ihrem Leben habe sie sich nie positiv entfalten können und habe nach dem Tod einer ihrer Töchter 1996 sowie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner 2007 depressive Krisen erlebt. Seit Ende 2012 könne in Anbetracht der anamnestischen Angaben jedoch von einer Remis sion der depressiven Episode ausgegangen werden. Einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Lebensführung der Versicherten habe die Persönlichkeitsstörung, die sich wie ein roter Faden durch ihr Leben ziehe. Sie komme deswegen immer wieder in ungünstige Situationen, sei kaum belastbar, habe Mühe, eigene Ansprüche anzumelden und gerate beim Aufenthalt unter vielen Menschen in Schwierigkeiten. Selbst bei der derzeitigen Tätigkeit im geschützten Rahmen gerate sie in Bedrängnis und reagiere ungeschickt, indem sie sich entweder zurückziehe oder laut werde. Überdies vernachlässige sie ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen und habe insbesondere Mühe, ihre Finanzen im Griff zu behal ten. Gesamthaft habe die Persönlichkeitsstörung einen negativen Einfluss auf bei nahe alle Lebensbereiche. Im Haushalt und in der Freizeit sei die Versicherte zwar wenig eingeschränkt. Sie habe aber Mühe mit Beziehungen und dem Berufsleben, da sie wegen der Persönlichkeitsstörung immer wieder in Schwierigkeiten gerate. In Anbetracht dieser Umstände lasse sich aus psychiatrischer Sicht ungefähr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestieren, welche die Beschwerdeführerin mit über sichtlichen und strukturierten Arbeiten verwerten könne, falls sie dabei eher unabhängig sein könne (Urk. 8/100/25 ff.). Diese Einschätzung bestätigte Dr. A.___ sodann mit ergänzender Stellungnahme vom 1 8. April 2017 (Urk. 8/121/3 f.). 3.2.4

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gelangten die Gutachter zur Auf fassung, die Arbeit als Pflegeassistentin sei der Versicherten seit 2007 nicht mehr möglich. Für die Tätigkeit als Hauswartin bestehe seit Anfang 2013 eine Arbeits unfähigkeit von etwa 60 % . Eine angepasste Verweistätigkeit sei demgegenüber ebenfalls seit Anfang des Jahres 2013 zu 50 % zumutbar (Urk. 8/100/36). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Ver sicherten zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (vgl. E. 2.1 f.). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . Z.___ und A.___ vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/100) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 8. April 2017 (Urk. 8/121), weshalb zunächst auf deren Beweiswert einzu gehen ist.

Die Expertise basiert auf umfassenden rheumatologischen sowie psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/100/5 ff., 8/100/20 f.). Die Versicherte konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils

- soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 8/100/2 ff., 8/100/21 ff.). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizi nischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 8/100/7 ff., 8/100/25 ff., 8/100/35 f. und 8/121/3 f.). Soweit möglich erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegange nen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 8/100/11 f. 8/100/28 und 8/121/2 f.). Gesamt haft erfüllt das Gutachten somit die praxisgemässen formalen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5). 4.2

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Namentlich ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (vgl. E. 1.3). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass anhand der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zwischenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, die geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. So geht aus dem vorliegenden Gutachten einerseits hervor, dass die Versicherte betreffend ihre Wirbelsäule nun mehr weitgehend beschwerdefrei ist und sich weder eine Fehlhaltung noch eine Bewegungseinschränkung objektivieren lie ss (Urk. 8/100/11). Andererseits ergab die psychiatrische Untersuchung eine Remission der depressiven Störung (Urk. 8/100/27, 8/100/34). Davon abgesehen wurde die Versicherte im Zuge der Haushaltabklärung vom 4. Januar 2016 neu - im hypothetischen Gesund heits - fall - als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig qualifiziert (Urk. 8/103/3), was ebenfalls einen Revisionsgrund darstellt. 4.3

Da nach dem Gesagten Anlass zur Überprüfung des Rentenanspruchs besteht, ist dieser in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen neu zu prüfen (vgl. E. 1.3).

Aus rein somatischer Sicht ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls in Bezug auf körperlich leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in temperierten Räumen nicht eingeschränkt ist (Urk. 8/100/14). Dies überzeugt einerseits in Anbetracht der von Dr. Z.___ festgehaltenen - weitgehend unauffälligen - objekti ven Befunde (vgl. Urk. 8/100/9 ff.). Andererseits stellt dies auch die Versicherte zu Recht nicht in Abrede, zumal sie gemäss eigenen Angaben nur noch sehr selten auf Analgetika zurückgreifen muss und auch keine spezifischen ärztlichen Behandlungen mehr in Anspruch nimmt (vgl. Urk. 8/77/2, 8/100/8).

Die Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die psy chiatrische Teilexpertise von Dr. A.___ (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Ihr ist beizupflich ten, dass in Anbetracht der konkreten Umstände eine genaue Prüfung ihrer kog nitiven Fähigkeiten angezeigt gewesen wäre, zumal sich grundsätzlich bereits eine leichte Intelligenzminderung invalidisierend auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 2 4. September 2014 E. 2.2). Den Ausführungen von Dr. A.___ ist jedoch keine Begründung dafür zu entnehmen, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Intelligenzminderung ausgewiesen sein soll. Er beschränkte sich darauf, das Intelligenzniveau angesichts der schulischen Bildung sowie des klinischen Eindrucks als unterdurchschnittlich zu bezeichnen (Urk. 8/100/25). Dies ist unzureichend, zumal den Akten diverse Hinweise auf nicht unerhebliche kognitive Einschränkungen zu entnehmen sind. Die Ver sicherte hat nicht nur ein Sonderschulinternat für Kinder mit Verhaltensauf fälligkeiten und Lernschwierigkeiten besucht (Urk. 8/4/4), sondern musste auch ihre Anlehre als Köchin infolge unzureichender schulischer Leistungen abbrechen (Urk. 8/100/21). Im Arbeitsmarkt konnte sie sich nur bedingt integrieren, wech selte häufig die Anstellung und erwirtschaftete vergleichsweise geringe Einkom men (vgl. Urk. 8/11, 8/65). Im Weiteren wurde sie von den Ärzten des Psychiat riezentrums D.___ als nicht fahrtauglich eingestuft (Urk. 8/17/6) und ist im Alltag auf die Unterstützung ihrer Tochter sowie einer Beiständin angewiesen (Urk. 8/100/30, 8/113). Letztere vermutet das Vorliegen einer ausgeprägten Lese- und Schreibschwäche (Urk. 8/116/4). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte nen Verfügung war die Versicherte überdies bereits seit mehreren Jahren als Näherin in einer geschützten Werkstatt tätig, wobei der Betreuungsaufwand durch das Fachpersonal immer noch als relativ hoch eingeschätzt wird und die Versicherte bei Arbeiten im Textilbereich nach wie vor angeleitet werden muss (Urk. 8/115/1 f.). Selbst wenn auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeits markt (vgl. Art. 16 ATSG) mit einem gewissen sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3.3), erscheint vor diesem Hintergrund aktuell fraglich, ob die Beschwerdeführerin die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt tatsächlich verwerten kann. Zur Klärung dieser Frage erweisen sich weitere psychiatrische Abklärungen als unumgänglich, wobei insbesondere auch an eine neuropsychologische Untersuchung zu denken ist. Anzumerken ist ferner, dass sich die von Dr. A.___ durchgeführte Prüfung der Standardindikatoren (vgl. Urk. 8/100/28 ff.) als vergleichsweise oberflächlich erweist. Selbiges gilt in Bezug auf die Persönlichkeitsdiagnostik, welche sich unter anderem darauf beschränkte, der Versicherten die Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen respektive abhängigen Anteilen gemäss ICD-10 darzulegen, wodurch sich jene perfekt erfasst fühlte (Urk. 8/100/23). Da hinsichtlich der Persönlichkeitsdiagnostik besonders hohe Begründungsanforde rungen bestehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2), erweist sich das psychiatrische Teil gutachten auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulänglich. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ in mehreren Punkten als nicht stichhaltig. Insbesondere erscheint nebst einer detaillierten Persönlichkeitsanalyse eine vertiefte Abklärung der im Raum stehenden kognitiven Einschränkungen angezeigt. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin folglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das rheu matologische Teilgutachten von Dr. Z.___ vermag demgegenüber zu überzeugen, weshalb in rein somatischer Hinsicht keine Notwendigkeit für weitere medizi nische Untersuchungen besteht. Die in diesem Zusammenhang bereits vorliegen den Erkenntnisse werden jedoch im Zuge der weiteren psychiatrischen Abklärun gen einzubeziehen sein, sofern Wechselwirkungen zwischen den körperlichen und psychischen Leiden auszumachen sind. 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aktenlage für eine abschlies sende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefochtene Verfü gung vom 2 3. Juni 2017 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess entschädigung hat.

Mit Honorarnote vom 1 8. September 2018 machte Rechtsanwalt Keller als unent geltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Gesamtaufwand von 11.6 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 41.30 und 8 % Mehrwert steuer geltend (Urk. 11), was unter Berücksichtigung der obgenannten Kriterien angemessen erscheint. Dementsprechend ist ihm zu Lasten der Beschwerde gegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800. 75 (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentena nspruch der Versicherten neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch