Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1974, gelernte Einkäuferin (Urk. 11 /4/31), arbeitete zu 100 % auf ihrem Beruf, zuletzt in temporären Anstellungen (Urk. 11 /4/8 oben, Urk. 11 /4/11-12). Praktisch zeitgleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ am 2
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1974, gelernte Einkäuferin (Urk. 11 /4/31), arbeitete zu 100 % auf ihrem Beruf, zuletzt in temporären Anstellungen (Urk. 11 /4/8 oben, Urk. 11 /4/11-12). Praktisch zeitgleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ am 2
Dispositiv
- Oktober 2010 (Urk. 11 /4/11) wurde die Versicherte arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11 /1/1), weshalb sie sich am 4. Februar 2011 unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 11 /1). Auf Auffor derung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 11 /3) hin, reichte sie am 2
- Februar 2011 eine Anmeldung zum Bezug von Versi che rungsleistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) ein (Urk. 11/5). Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen (Urk. 11/13-15, Urk. 11/ 67, Urk. 11 /90), währenddem das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen vom 1
- Juni bis 1
- Dezember 2011 dauernden Arbeitsversuch unter stützte (Urk. 11 /34). Die IV-Stelle erteilte am 25. Januar 2012 im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/40, vgl. auch Urk. 11/32 und Urk. 11/45 51) und am 25. Mai (Urk. 11/56 ) sowie am 1. November 2012 (Urk. 7/76) für Aufbautraining (vgl. auch Urk. 11 /62-66, Urk. 11 /68-69, Urk. 11/79-80, Urk. 11 /84-87). Weil es nicht gelang, eine für den ersten Arbeitsmarkt genügende Arbeits- und Leis tungs fähig keit aufzubauen (vgl. Urk. 11 /89/4), erklärte die IV Stelle mit Mitteilung vom 9. Januar 2013 die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen und stellte gleichzeitig eine separate Verfügung betreffend Rente in Aussicht (Urk. 11 /88). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 11 /90, Urk. 11 /105) veranlasste die IV Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11 /106). Dieser erstattete am 14. September 2013 seine Expertise (Urk. 11 /110), welche er - auf Rückfrage der IV Stelle (Urk. 11 /119) - am 30. Januar 2014 ergänzte (Urk. 11 /121). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /125-126, Urk. 11 /129) verneinte die IV Stelle mit Ver fügung vom 1
- Juli 2014 einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 11/132 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2
- November 2016 ab , soweit e s darauf eintrat ( Urk. 11/143 ; Prozess IV.2014.00780 ). 1.2 X.___ hatte inzwischen am 1 9 . Mai 2015 bei der IV-Stelle - unter Beilage des Berichts der A.___ , B.___ , vom 1
- März 2015 ( Urk. 11/136/4-7) - erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen und Inva lidenrente eingereicht ( Urk. 11/137/1-7). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen ( Urk. 11/145 ) , legte sie den Bericht der A.___ , C.___ , vom 2
- Februar 2017 auf ( Urk. 11/149). Mit Vorbescheid vom 1
- März 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leis tungs begehren nicht eintreten werde ( Urk. 11 /151). Dagegen erhob die Versicherte am 2
- März respektive
- April 2017 Einwand ( Urk. 11/153 +156 ) und reichte weiter e B erichte ein ( Urk. 11/159/1-2, 11/159/3, 11/159/4 ) . Mit Eingabe vom
- Juni 20 17 ergänzte sie ihren Einwand ( Urk. 11/160). Mit Verfügung vom 1
- Juni 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2).
- Dagegen liess X.___ am 1
- August 2017 - unter Einreichung zusätzlicher Berichte (Berichte von Dr. D.___ vom
- Juni 2017 und
- August 2017, Urk. 3/6-7) - Beschwerde erheben und beantragen, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und den An spruch auf berufliche Massnahme und auf eine Rente prüfe. In prozessualer Hin sicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
- September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, vgl. auch Urk. 12). In der Folge reichte Dr. D.___ selber dem Gericht Berichte ein ( Urk. 13 , 14/1-6), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom
- Mai 2015 (Urk. 11/137 ) eingetreten ist, weil es de r Beschwerdeführer in nicht gelungen ist, eine relevante Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen , dies unter Berücksichtigung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.
- 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbes sern ( lit . a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ei nzelnen Mass nahmen erfüllt sind ( lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen un ab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2 2.2.1 Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben ( Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechts kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh ru ng eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerde weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung mass geblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ; Bundesgerichtsurteil 8C_315/2010 vom 2
- Juni 2016 E. 2.2). Die im Gerichtsverfahren aufgelegten medizinischen Unter lagen (Urk. 3/3-8, Urk. 13-14) haben daher von vornherein ausser Acht zu bleiben. Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhin dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hin weisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit die Verwaltung nicht gleichlautende und n icht näher begründete , d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegende Rentengesuchen be handel n muss , ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei verfügt sie bei der Beurteilung der Eintretensvoraus setz ungen über einen gewissen Spielraum und wird u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderu ngen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b ). 2.2.2 D ie bisherige Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Bundesgerichtsu rteil 9C_892/2015 vom 2
- Januar 2016 E. 2), ist mit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geändert worden . Gemäss BGE 143 V418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_732/2017 vom
- März 2019 E. 4.2).
- 3.1 Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit den neuen Arzt berichten würden keine neuen medizinischen Tats achen dargetan. Eine anspruchs erhebliche Veränderun g liege daher nicht vor. Insbesondere stelle die im Berich t der A.___ vom 2
- Februar 2017 diagnostizierte ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung keine solche dar. Denn bereits in der Vergan genheit sei ärztlicherseits festgestellt worden, dass akzentuierte Persönlich keits züge vorlägen. Auf das neue Leistungsbegehren vom 2
- Mai (richtig: 19.) 2015 sei daher nicht einzutreten ( Urk. 2). 3.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1
- Juli 2014 habe sich , wie sich aus den von ihr eingereichten Berichte ergebe, die medizinische Situation dahingehend geändert, dass ihr Leiden nunmehr therapieresistent sei . Ihr würde mittlerweile eine Arbeits unfähigkeit von 80 % attestiert ( Urk. 1 S. 5 u nd S. 7) . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei damit ausgewiesen . Die Sache sei daher an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 10).
- 4.1 Zunächst ist auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen einzugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des entsprechenden Gesuchs eine Neuan mel dung vorliegt. 4.2 Im Urteil vom 2
- November 2016 führte das Sozialversicherungsgericht aus, d er Inhalt der Verfügung vom 1
- Juli 2014 könne nur so verstan den werden, dass damit allein über den Rentenans pruch verbindlich befunden worden sei . Denn die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits scha dens sei mit Blick auf d ie bundesgerichtliche Rechtspre chung erfolgt , welche im Zusammenhang mit den hier fraglichen Krankheitsbildern für die Rentenfrage Anwendung finde . Da das IVG jedoch keinen einheitl ichen In validitätsbegriff kenne , sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidi tät (BGE 126 V 241 E. 4) folge, könne aus den Erkenntnissen zur Invalidität im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch nich t ohne Weiteres geschlossen wer den, wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmas snahmen verhalte, zu mal solche auch nicht im Einzelnen konkret benannt wo rden seien ( Urk. 11/143 E. 2.3). Das Sozialversicherungsgericht prüfte im Urteil vom 2
- November 2016 folglich allein den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Auf das (in der Beschwerde ebenfalls) gestellte Begehren auf Eingliederungsmassnahmen trat es mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstands nicht ein. Es wies aber die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr unbenommen bleibe, sich diesbe züg lich erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden ( Urk. 11/143 E. 2.3). 4.3 Die Anmeldung der Beschwerdeführer in vom 1 9 . Mai 2016 beinhaltete nicht nur ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente, sondern auch um Gewährung berufli cher Massnahmen ( Urk. 11/137). Nach Erhalt des Urteils vom 2
- Novem ber 2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3
- Dezember 2016 ihr Begehren um Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/144) . 4.4 Da mit Verfügung vom 1
- Juli 2014 einzig über die Rente entschieden worden war, liegt in B ezug auf die mit Anmeldung vom 1 9 . Mai 2016 anbegehrte Ge währung beruflicher Massnahmen keine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV vor. Diesbezüglich ist somit nicht erforderlich, dass sich die Ver hältnisse anspruchserheblich geändert haben. Die IV-Stelle hätte somit – in folge ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) - auf das Gesuch um berufliche Mass nahmen eintreten , Abklärungen vornehmen und über den entsprechenden Leistungsanspruch verfügen müssen.
- 5.1 Hingegen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung zu prüfen, was unbestritten ist. 5.2 Der rentenabweisenden Ve rfügung vom 1
- Juli 2014 lagen in psychiat rischer Hinsicht folgende medizinische Berichte zu Grunde: 5.2.1 D ie Oberärztin Dr. med. E.___ und die Psychologin lic . phil. F.___ , A.___ , G.___ , hielten im Bericht vom
- März/
- April 2011 (Urk. 11 /14/1-5) eine im Jahr 2010 - infolge Überforderungssituation an der Arbeit - aufgetretene zunehmende depressive Entwicklung fest (S. 2 unten). Sie wiesen auf diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hin (Angst, keine feste An stellung mehr zu finden, viele Stellenwechsel bei langjähriger Temporärarbeit , Trennungssituation, körperliche Belastung durch Endometriose ; S. 1). Zur depres siven Symptomatik komme der ängstlich-vermeidende und dependente Persön lich keitsstil hinzu, der sich ungünstig auf den Umgang mit depressiven Sympto men auswirke (S. 1) . Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachleute des G.___ eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradig. Die erste Episode habe 2004 stattgefunden und die ge gen wärtige Episode dauere seit August 201
- Seit der Jugend bestünden akzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), welcher Diagnose die Fachleute keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (S. 2 oben). Als Befunde nannten sie Stimmungslabilität, Hoffnungslosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Versagensängste, Antriebsstörungen, Erschöpfbarkeit (S. 2 unten) sowie Antrieb s mangel, Anhedonie und Frustessen und sie beschrieben die Beschwerdeführerin als leicht angespannt, ängstlich und unsicher (S. 3 oben). Sie nehme seit November 2010 täglich am teilstationären Therapieprogramm wie auch an der psychopharmakologischen Therapie teil, deren Weiterführung sie empfahlen (S. 3 Ziff. 1.5). Sie bescheinigten ab Mitte Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an die - am 22. November 2010 aufgenommene (S. 2 unten und S. 3 Ziff. 1.5) - tagesklinische Behandlung sei ab Mai 2011 von einer zumindest par tiellen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 3 Ziff. 1.7 und S. Ziff. 1.9), dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin durch einen Job Coach begleitet werde (S. 1). Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit wurde von den behandelnden Fachleuten in der Folge wiederholt bestätigt (Urk. 11 /20, Urk. 11 /24, Urk. 11 /70/2-6). 5.2.2 A m 12. September 2012 (Urk. 11 /67) berichteten die behandelnden Fa chleute des H.___ , Oberarzt Dr. med. I.___ und Psychologin lic . phil. J.___ , von unveränderten, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen (rezi di vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; S. 2 oben); die Arbeitsfähigkeit sei von 50 % auf 40 % gesunken (S. 4 Ziff. 1.6-7). Dazu führten sie aus, dass es im teilstationären Setting zu einer partiellen Verbes serung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Tagesklinik im April 2011 unter antidepressiver Medikation wöchentlich ambu lant behandelt worden; gegenwärtig sei die Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen bis monatlich, wobei als letzte Kontrolle der
- Juli 2012 angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, therapeu tische Inhalte umzusetzen und vermehrt in eine Aktivierung und Eigenverant wortung zu ge langen. Veränderungsschritte seien meist durch Angst- und Schuldgefühle be glei tet gewesen, so dass sie Vermeidungstendenzen und/oder körperliche Beschwer den entwickelt habe und ein progressiver Behandlungs verlauf erschwert gewesen sei (S. 3-4). Im Bericht vom 16. Januar 2012 (richtig: 2013) beschrieben die nämlichen Fach leute einen stagnierenden respektive sich verschlechternden psychischen Zu stand. Die Beschwerdeführerin sage die Psy chotherapie aufgrund von körper lichen Be schwerden häufig ab, nehme mithin etwa einmal monatlich Sitzungs termine wahr, und stehe in psychopharmak ologischer Behandlung. Die Fach leute atte stierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 26. April 2011 bis zum Beginn des Aufbautrainings am 8. Januar 2012 und erneut ab 1. Januar 2013 (Urk. 11 /90/2-3). 5.2.3 Am 14. September 2013 erstattete Dr. med. Z.___ gestützt auf die Vorak ten und die eigene Untersuchung sein p sychiatrisches Gutachten (Urk. 11 /110). Der Experte stellte folgende Diagnosen (S. 5): - rezidivierende, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F33.11) - Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) - Migräne starken Ausmasses Er hielt fest, a ffektiv sei die Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmass de primiert, ratlos und hoffnungslos. Sie wirke hintergründig ängstlich, vorder gründig distanziert und dysphorisch . Es bestünden starke Insuffizienzgefühle, eine Freudlosigkeit , eine mittelstark ausgeprägte Affektlabilität und eine N ervo sität (S. 4 unten). Aus der Hami lton-Depressionsskala resultiere ein Score , welcher einer behandlungsbedürftigen , mittelschweren depressiven Episode entspreche (S. 5 oben). Im Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit März 2013 in einer (selbst gefundenen; vgl . Urk. 11 /113) bis Dezember 2013 befriste ten Anstellung mit einem Pensum von 80 % (S. 3 oben). Trotz einfacher Arbeit und einem Pensum von 80 % sei sie überfordert (S. 4). Er attestierte eine Ar beits fähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % (je nach Anforderung) in einer angepassten Tätigkeit, wie sie die Be schwerdeführerin aktuell ausübe. Die aus seiner Sicht krankheitsbedingt ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit begründete er mit der depressionsbedingt vermin der ten Belastbarkeit und schnelleren Erschöpfbarkeit sowie mit einer Verlang samung im Denk- und Arbeitsablauf. Zusätzlich werde das (Arbeits-)Leben durch die Migrä neattacken erschwert und eingeschränkt (S. 5) und mit der Bu limie liege ein schweres pathologisches Suchtverhalten vor (S. 6). In Bezug auf die Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei bis Februar 2013 mit Antidepressiva behandelt worden und stehe weiterhin in 14-täglicher psychotherapeutischer Betreuung (S. 4). Weiter legte er dar, dass in der Vergangenheit psychosoziale Faktoren vorhanden gewesen seien, welche jedoch die aktuelle krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit nicht aggravierten . Un verständlich bleibe, dass die Beschwerdegegnerin verhindert habe, dass die Be schwerdeführerin durch die K.___ , die den Arbeitsversuch (richtig: Aufbautraining) bis am 31. Dezember 2012 durchgeführt hat (vgl. Urk. 7/93), habe angestellt werden können (S. 6). Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Expertise enthalte falsche Angaben (Urk. 11 /118/1), ergänzte der Gutachter am 30. Januar 2014 (Urk. 11 /121), die An merkungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Urk. 11 /117) hätten ihn er staunt und liessen sich durch Missverständnisse beziehungsweise ihre wider sprüchlichen Schilderungen und ungenauen Angaben erklären (S. 1). Die An merkungen hätten keinen Einfluss auf seine sorgfältige Beurteilung von Diag nose, krankheitsbedingten Einschränkungen und Grad der Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 5.2.4 Im im damaligen Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten Beric ht vom 5. Mai 2014 von Dr. med. I.___ , A.___ , H.___ (Urk. 11/159/1-2 ), über die von Oktober 2009 bis 17. März 2014 (vgl. dazu Urk. 11 /13/19-20) durchgeführte ambulante Behandlung, wurden folgende Diag nosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei ei ner Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und unsicheren Zügen - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4) - Migräne Dr. I.___ führte zum Behandlungsverlauf zur Hauptsache aus, die psychosozi ale Belastung (Angst, keine feste Anstellung mehr zu finden, viele Stellenwechsel, Trennungssituation) habe im Lauf der ersten Hälfte des Jahres 2010 zugenommen und das Zustandsbild habe sich infolge Überforderungssitu ation im August 2010 zu einer eindeutigen depressiven Episode verschlechtert, worauf die Beschwer deführerin vom 22. November 2010 bis Ende April 2011 in der Tagesklinik teilstationär und hernach ambulant behandelt worden sei. Unter Medikation sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen mit einer Ar beitsfähigkeit von 50 % im Mai 2011; damals habe sie im Integrationspro gramm zu arbeiten be gonnen. Das anschliessende Belastbarkeits- und Aufbau training sei nach gehäuf ten Absenzen Ende 2012 abgebrochen worden (S. 1). Nach Aufnahme einer bis Ende 2013 befristeten Temporärstelle zu 80 % sei es aufgrund depressiver Symp tome, die von Migränezuständen begleitet waren, zu Arbeitsausfällen gekommen. Wegen Gewichtsz unahme sei sie ins L.___ zur Behandlung überwiesen worden. Seit Februar 2014 arbeite die Beschwerde füh rerin in einer Festanstellung zu 80 % als Sachbear beiterin (S. 2). Wie schon im Bericht des H.___ (E. 5.2.2 hie r vor) wurde weiter dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, die therapeutischen Inhalte umzusetzen. In Absprache mit ihr seien die Sitzungsfre quenzen verringert und die antidepressive Medikation ausgeschlichen worden. Wegen Beendigung der Arbeitstätigkeit der behandelnden Fachärztin bei der A.___ im März 2014 habe sich die Beschwerdeführerin ent schlossen , di e Behandlung zu beenden (S. 2). 5.2.5 Das Sozialversicher ungsge richt führte zu diesen Berichten im U rteil vom 2
- November 2016 aus, was die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs des Warte jahres im Oktober 2011 in Bezug auf die erhobenen Diagnosen anbelange, sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus schliesslich durch das depressive Leiden eingeschränkt gewesen sei . In diagnos tischer Hinsicht sei festzuhalten, dass zwar Dr. Z.___ eine depressive Stö rung mit somatischem Syndrom genannt habe (ICD 10 F33.11); doch hie r für sei definitionsgemäss das Vorliegen von vier oder mehr somatischen Symptomen erforderlich, die der Gutachter jedoch nicht beschrieben habe . In soweit erscheine das Gutachten nicht nachvollziehbar, weshalb mit den behandelnden Ärzten von einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1) auszugehen sei ( Urk. 11/106 E. 4.2). Die von den behandelnden Fachleuten weiter genannte Diagnose einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeid enden und unsicheren Zügen seien entweder nicht kodiert oder als akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) gefasst worden . Damit ermangle es diesbezüglich von vornherein an einer lege artis gestellten Diagnose, die Voraussetzung für eine Anspruchsberech tigung sei , beziehungsweise - in Bezug auf die Diagnose mit Z Kodierung - an einem rechtserheblichen Gesundheitsschaden ( Urk. 11/143 E. 4.2) In Bezug auf die Auswirkungen der depressiven St örung hielt das Sozialver sicherungsgericht unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Integrationsmass nahmen Ende 2012 in der Lage gewesen , von März bis D ezember 2013 wieder eine Tätigkeit im Umfang von 80 % auf dem allgemein en Arbeitsmarkt auszuüben. An diesem Pensum habe sie festgehalten , obwohl der Gutachter Dr. Z.___ in der Expertise vom 14. September 2013 für die fragliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60-70 % attestiert habe . Zwar habe das Pensum von 80 % laut den Angaben der Beschwerdeführerin ein Erschöpfungsgefühl, Lustlosigkeit und Müdigkeit nach sich gezogen . Doch sei aus dem Umstand, dass sie nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2013 ab Februar 2014 wiederum eine Arbeit mit einem Pensum von 80 % angetreten habe , zu schliessen, dass sie sich selbst in der Lage gesehen habe , unter gehöriger Anstrengung, welche im Rahmen der Schadenmin der ungs pflicht erwartet werden müsse , eine entsprechende Leistung zu erbringen. Dieser e ffektiv ausgeübten Tätigkeit sei in beweismässiger Hinsicht höheres Gewicht beizumessen, als der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch die befassten Ärzte ( Urk. 11/143 E. 4.3.3). Sodann führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass mit Blick auf das hier allein massge bliche depressive Geschehen auf die Recht sprechung hinzuweisen sei , wonach leichte bis mittelgradige depressive Epi soden grundsätzlich keine von depressiven V erstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens darstell t en, die es der b etroffenen Person verunmögliche , eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychisch e Störungen depressiver Natur gä lten grundsätzlich als therapeutisch angehbar . Obwohl eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen sei, bedinge deren Annahme, dass eine konsequent e Depressionstherapie befolgt we rd e , deren Scheitern da s Leiden als resistent aus weise . Hin sichtlich der Psychotherapie sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin schon ab April 2012 nu r noch alle zwei Wochen oder mo natlich Behandlungstermine wahr genommen habe . Laut dem B ericht vom 16. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin zudem häufig Ther apiesitzungen abgesagt . Wenn dies auch körperlichen Beschwerden zuzuschreiben gewesen wäre, wäre es der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, zur Einhaltung des Therapierhythmus einen neuen Termin zu verein baren, wovon sie offenbar abgesehen habe. Am 17. März 2014 habe die Be schwer deführerin die thera peutische Behandlun g aus eigenem Antrieb beendet , was einen massgeblichen Leidensdruck nicht als überwiegend wahrschei nlich bestehend erscheinen lasse . Insbesondere die ab April 2012 nur ein- bis zweimal im Mo nat stattgefundenen Therapien würden nicht genügen, um das Leiden als resistent auszuweisen. Da der anfängliche tagesklinische Aufenthalt eine Verbes serung der Symptomatik samt einer wenigstens te ilweisen Wiedererlangung der Ar beitsfähigkeit b ewirkt habe , wären anhaltende und intensive Therapiebe müh u ngen umso angezeigter gewesen. Unter diesen Umständen sei mangels konse quenter Depressionsbehandlung die Therapieresistenz der depressiven Sympto mati k nicht ausgewiesen ( Urk. 11/143 E. 4.3.3). 5.3 5.3.1 Im mit der Neuanmeldung vom 1 9 . Mai 2015 eingereichten Bericht von Dr. med. M.___ und lic . phil . N.___ , C.___ , B.___ , vom 2
- März 2015 ( Urk. 11/136/4-7) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , diagnostiziert . Dazu ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in die - im Bericht des H.___ erwähnte - Stelle nach sechs Monaten per Ende Oktober 2 014 gekündigt wurde. Dies habe die jetzige Episode ausgelöst, was zu einem statio nären Aufenthalt in der Klinik vom 2
- Oktober bis
- Dezember 2014 und zu einem teilstationären Setting vom
- Dezember 2014 bis 1
- Januar 2015 geführt habe ( Urk. 11/136/4). Durch die im Rahmen der Hospitalisation verabreichte Medikation habe das Zustandsbild nur mässig verbessert werden können. Mit der Beschwerdeführerin habe erarbeitet werden können, welche Auswirkungen die negativen Prägungen (wie: ich traue mir nichts zu, deshalb habe ich Angst, Dinge auszuprobieren; ich stelle meine Bedürfnisse an zweiter Stelle, um es allen recht zu machen; ich werde nicht ernst genommen und mein Input interessiert nie manden ) auf ihr Verhalten hätten und inwiefern diese als auslösende Faktoren der D epression gesehen werden könnten. Indessen habe sich die Umsetzung der erlernten Techniken und Strategien als schwierig erwiesen ( Urk. 11/136/6). Von den Ärzten wurde n zur weiteren Stabilisierung und im Sinne einer Rückfall prophylaxe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung im amb u lanten Setting sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen T herapie empfohlen ( Urk. 11/136 /7). 5.3.2 Ab Februar 2015 begab sich die Beschwerdeführer in zu Dr. med. O.___ , Fach ärztin für Allgemein Medizin, in eine Spezialsprechstunde für Psychopharma ko therapie. Nachdem Dr. O.___ aus gesundheitlichen Gründen plötzlich ausge fallen war (vgl. dazu Beschwerde, Urk. 1 S. 6), wechselte die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 zu Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom
- Mai 2016 diagnostizierte dies er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Aufgrund des aktu ellen Gesundheitszustands attestierte er eine Einschränkung in der Arbeitsfähig keit von 80 % . Bei einer Teilremission hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für möglich . Angaben zur Therapiefrequenz machte er keine ( Urk. 11/159/1-2). 5.3.3 Vom 1
- Dezember 2015 bis 2
- Mä rz 2016 war die Bes chwerdeführerin zudem in T herapie bei m Psychotherapeuten Q.___ . Die Therapiesitzungen fanden ca. alle 14 Tage statt. Eine intensivere Begleitung war laut dem Psycho therapeuten trotz entsprechender Indikation und Motivation seitens der Be schwerdeführerin nicht möglich, da die Kosten für die Behandlung ohne ärztliche Delegation von der Krankenkasse nicht gedeckt worden seien und sich die Be schwerdeführer in ausserdem in einer psychisch schlechten Verfassung befunden habe (Bericht vom
- Juni 2017 [Datum Eingangsstempel], Urk. 11/159/4). 5.3.4 Dr. med. R.___ und med. pract . S.___ , A.___ , C.___ , diagnostizierten im Bericht vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 11/149) eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine rezidi vie rende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und in soma tischer Hinsicht eine morbide Adipositas (BMI 42; S. 1). Sie hielten fest , seit
- Dezember 2016 stehe die Beschwerdeführer in in der tagesklinischen Behand lung und nehme am multimodalen Therapieprogramm teil. Üblicherweise hätten die P atienten sechs Therapiemodule, dies an vier halben Tage n und an einem Tag. In den ersten zwei Wo chen habe die Beschwerdeführerin an drei Tagen gefehlt. Deshalb sei im Rahmen eines Standortgesprächs vom 1
- Dezember 2016 ent schie den worden, auf fünf Mo dule zu reduzieren, um die Beschwerdeführerin zu entlasten. Sie habe zudem explizit gewünscht, in eine bewegungsorientierte Therapie gehen zu dü rfen. In den Folgewochen hätten sich die Fehlzeiten in der Morgenrunde (ab 9.15 Uhr ) oder gar komplette Abwesenheit en wegen einer psy chisch schlechten Verfassung gehäuft. Im Januar 2017 habe sich das gleiche Bild mit Abwesenheiten oder Ver spätungen, u.a. wegen Migräne , gezeigt. Die Fehlzei ten seien im Rahmen des zweiten Stando rtgespräches vom 1
- Januar 2017 erneut thematisiert worden. De r Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass eine Weiterbe handlung in der Tagesklinik be i so vielen Fehlzeiten kaum zielfüh rend und sinnvoll sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin reflektieren können , dass sie häufig am Montag gefehl t habe, weil sie sich in den Be we gungstherapien sehr für ihr Körperbild schäme und sich wenig in der Gruppe exponieren könne. Es sei vereinbart worden , dass das Tagesklinikprogramm unter einer strengen Fehlzeitenre gelung nochmals fortgeführt werde. Die Bewegungs therapie sie durch eine Ergotherapie ersetzt worden (S. 1). Der bisherige Verlauf zeige , dass die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Trotz Bemühungen g elinge es i hr nich t, die Therapie an den fünf halbe n Tage n regelmässig und zuverlässig einzu halten. Neben dem deutlich reduzierten Woch en programm bestehe diese aus wenig konfrontativen, d.h. vor allem ressour cen fördernden , Modulen wie Ergotherapie, Kunsttherapie und Alltagskompet enz. Aus diesem Grunde liege eine deutlich eing eschränkte Arbeitsfähigkeit vor . Diag nos tisch würden sie, die Klinikärzte, davon ausgehen , dass die Beschwerdeführerin primär an eine r Persönlichkeitsstörung leide, sekundär trä ten bei hoher Belastung wiederholte depressive Episoden auf. In de n Berichten der Vorbehandler sei be reits die Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich-vermeidenden und unsi cheren Anteilen erwähnt worden. Diese sei vom Sozialversicherungsgericht jedoch auf grund der Z-Codierun g nicht berücksichtigt worden. Im IV-Gutachten von Dr. Z.___ werde auf die Persö nlichkeitsp roblematik nicht eingegange n. Gemäss dem mit der Beschwerdeführerin durchgeführten strukturierten klini schen Inte rview für DSM-IV (SKID-11) seien die Kriterien für selbstunsichere und depressive Persönlichkeitszüge signifikant erhöht (S. 2). I m Gegensat z zu den Vorbehandlern sei neu von einer Persönlichkeitsstörung aus zugehen. Die Eingangskriterien nach ICD-10 seien erfüllt : deutliche Abwei chung der inneren Erfahrungs- und Verhalt ensmuster von kulturell erwarte ten und akzeptierten Vorgaben ; manifeste Abweichung seit Eintritt ins Berufsleben (h äufige Stellenwechsel und Krankheitsausfälle seit über zehn Jahren); derartige Ausprägung der Abweichung, dass die Beschwerdeführerin in viel en persönlichen und sozialen Si tuationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig handle (häufige Stellenwechsel, Absenzen bei Integrationsprogrammen und auch im aktu ellen Tagesklinikprogramm) ; sowie grosser persönlicher Leidensdruck (S. 3). Bezüglich der spezifisch selbstunsiche ren Anteile meide die Beschwerdeführerin berufliche und soziale Aktivi täten, die intensiveren zwisch enmenschlichen Kontakt erf orderten. Sie könne ihre Defizite im Einzelgespräch und der Gruppe vorü bergehend kompensieren, reagiere jedoch nach kurzer Zeit mit körperlichen Symptomen, die eine weitere Teilnahme an den sozialen Aktivitäten verun möglichten. Die Beschwerdeführerin sag e dazu treffend, dass sie sich vor sozialer Expo sition in Gr uppen schütze, nicht aber , dass sie es nicht könne. Die depressive Symptomatik mit Antriebslosi gkeit, starker Müdigkeit, Kraft losigkeit, Grübeln- und Insuffizienzgefühlen und psychomotorischer Gehemmtheit unterstützt en den sozialen Rückzug zusätzlich. Die rezidivierend depressive Erkrankung sei als Fol ge der Persönlichkeitsstörung zu sehen . Damit liessen sich auch die bisher erfolg losen Behandlungsver suche erklären . Zudem gä lten Persönlichkeits stö rungen al s ich- synton , d.h. die Beschwerdeführerin erlebe ihre n Zustand (bzw. ihr Verhalten, ihre Gefühle und ihr Denken ) ni cht als Krankheit und realisiere dadurch nicht , dass dies er veränder - und behandelbar sei . Dadurch wirke sie wenig änderungs motiviert (S . 2). Di e Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund der Verlaufsbeobach tungen in der Tagesklinik bes t ehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % in angepasster Tätig keit (einfache Bürotätigkeit ; S. 3). 5.3.5 Dr. med. T.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 2
- Mai 20 17 eine Angsterkrankung , eine rezidiviere nde mittelgra dige bis teilweise schwergradige depressive Episode, eine Adipositas per magna und eine latente Hyperthyreose. Sie erklärte dazu, die Beschwerdeführer in sei bei ihr seit 1
- Mai 2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Bis August 2016 sei sie meist wöchentlich gekommen. Ab Augst 2016 habe sich ihr Zustand ver schlechtert, so dass sie nur noch zweiwöchentlich erschienen sei. In jener Zeit se i die Medikation, für welche Dr. P.___ verantwortlich gewesen sei, umgestellt worden . Für die gesamte Behandlungsdauer sei von einer vollen Arbeitsunf ähigkeit aus zugehen ( Urk. 11/159 /3).
- 6.1 In den im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Berichte n wird von den psy chiatrischen Fachärzten jeweils die Diagnose einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) gestellt ( Urk. 11/136/4, Urk. 1 1/149 S. 1, Urk. 11/159/1-2 ). Insofern ergeben sich in diagnostische r Hin sicht keine massgeblichen Änderungen im Vergleich zu m Sachverhalt, der Grund lage für die rentenabweisende Verf ügung vom 1
- Juli 2014 bildete . Von gesundheitlichen Veränderungen ist denn auch in keinem der Berichte der behan delnden Ärzte die Rede und diese haben auch keine neuen Befunde geschildert. Zwar diagnostizierten Dr. R.___ und med. pract . S.___ , A.___ , C.___ , in ihrem Bericht vom 2
- Februar 2017 neu eine ängstlich-ver m ei de nde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Diese Diagnose wird von den weiteren Ärzten jedoch nicht bestätigt. Dr. R.___ und med. pract . S.___ zeig t en denn auch keine Gesichtspunkte auf, die bislang uner kannt geblieben worden wären . Vielmehr legten sie ausdrücklich dar, dass das Krankheitsbild und das seit Jahren gezeigte Verhalten (auch) im Berufsleben mit häufigen Stellenwechseln - abweichend zu den vorbehandelnden Ärzten - als Persönlichkeitsstörung zu fassen sei (vorstehend E. 5.3.4), was nicht auf verän derte Verhältnisse hindeutet. Dass die Beschwerdeführerin an Versagerängsten und Insuffizienzgefühlen leidet, von negativen Prägungen geleitet ist, sich ängst lich und unsicher verh ält , häufige Stellenwechsel und Krankheitsausfälle zu beklagen hat, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel und unangepasst reagiert und einen grossen persönlichen Leidensdruck, insbesondere wegen ihres Übergewichts, verspürt, wird auch in den früher en Arztberichten er wähnt ( Urk. 1 1/14/1-5, 11/67, 11/110 ). Vor diesem Hintergrund macht der Be richt von Dr. R.___ und med. pract . S.___ keine neuen tatbeständlichen Elemente glaubhaft . 6.2 Die Beschwer deführerin macht primär geltend, dass ihr psychische s Leiden nun mehr als therapie resistent ausgewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 10). Nach dem auf den Stellenverlust folgenden Aufenthalt in der A.___ , H.___ , vom 2
- Oktober bis
- Dezember 2012 ( Urk. 11/136/4-7) begab sie sich ab Februar 2015 zur Allgemeinärztin Dr. med. O.___ in eine Sprechstunde für Psychopharmakologie (vgl. Urk. 1 S. 6). Ab Oktober 2015 war sie beim Psychiater Dr . P.___ in Behandlung ( Urk. 11/159/1-2). Angaben über die Therapiefrequenz bei diesen beiden Ärzten finden sich in den Akten nicht. Dies geht in beweis mässiger Hinsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil sie mit der Neuan meldung glaubhaft zu machen hat, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (E. 2.1.2 hiervor). Daneben war sie vom 1
- Dezember bis 2
- März 2016 alle 14 Tage in Therapie beim Psychotherapeuten Q.___ ( Urk. 11/159/4). Danach ging sie ab 2
- Mai 2016 zunächst bis August 2016 wöchentlich, danach zweiwöchentlich, zur Allgemeinärztin Dr. med. T.___ in eine psycho the ra peutische Behandlung ( Urk. 11/159/3 ). Eine solche Intensität der Therapiebe mühungen vermag, wie bereits im Urteil vom 2
- November 2016 ausgeführt ( Urk. 11/143 E. 4.3.3), nicht zu genügen, um das Leiden als therapie resistent aus zuweisen. Was schliesslich die Behandlung im C.___ vom
- Dezem ber 2016 bis mindestens 2
- Februar 2017 (Datum des Berichts; zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin dort noch in Behandlung) anbelangt, ist anzumerken, dass der neuerliche Eintritt in eine Tagesklinik das Bemühen der Beschwerdeführerin, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Therapien wahrzunehmen, belegt . Jedoch stehen ihre Fehlzeiten einem Erfolg entgegen. Grund dafür ist, dass sie sich vor sozialer Exposition in Gruppen schützen möchte. Zwar erschweren ihr ihre Leiden ein therapiekonformes Verhalten, indessen ist ihr ein solches , wie sich aus dem Bericht vom 2
- Februar 20 17 ergibt , aus medizinischer Sicht nicht unzumutbar ( Urk. 11/149 ). Da die Beschwerdeführer in den therapeutischen Vorgaben in der Tagesklinik offensichtlich nur unzureichend nachlebte, lässt sich auch aus dem Aufenthalt nicht auf eine konsequente De pressionstherapie schliessen, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Zwar ist Therapieresistenz für die Frage der invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren Depression nach der neueren, nun geltenden Rechtsprechung nicht mehr entscheidend (E. 2.2.2 hiervor). Vorliegend ist sie aber für die Beur teilung, ob eine anspruchserhebliche Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht ist, relevant. 6.3 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand , dass ihr Dr. P.___ sowie die beiden Ärzte der A.___ , C.___ , Dr. R.___ und med. pract . S.___ , je weils eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % attestieren ( Urk. 11/149, 11/159/1-2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist damit – ohne Schilderung tatbeständlicher Veränderungen - nicht glaubhaft gemacht . 6.4 Im Weiter e n verweist die Beschwerdeführerin auf die Berich te des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt von Psychiatrie und Psychotherapie, der s ie seit 2
- April 2017 behandelt ( Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 3/6). Dessen Berichte lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1
- Juni 2017 nicht vor. Sie sind im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich (vgl. E. 2.2.1 ). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Einwandergänzung vom
- Juni 2017 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichts von Dr. D.___ ersuchte ( Urk. 11/160) . Angesichts dessen, dass s ie erst seit 2
- April 2017 bei ihm in Behandlung steht, grundsätzlich aber die Änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn erin dieses Gesuch mit Verfügung vom 1
- Juni 2017 ablehnte ( Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin in d er Beschwerde denn auch nicht moniert wird.
- 5 Nach diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ( vgl. E. 2.1.2 h i e rvor) davon ausging, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustand s mit Folgen für die Arbeits fähigkeit seit der Verfügung vom 1
- Juli 2014 nicht glaubhaft gemacht worden sind . Die neue Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 143 V 409, 143 V 418) stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisions regeln anal og anwendbar sind - ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhäl tnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3 ), die hier aber gerade nicht vorliegt. Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Recht sprechung rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Ro lle (BGE 141 V 585 E. 5.3 ). 6.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die anbegehrte Invalidenrente abzuweisen, indessen in Bezug auf die berufli chen Massnahmen gutzuheissen ; die Sache ist insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen
- 7.1 Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuchs vom 2
- Juni 2017 ( Urk. 1 S. 3) der Beschwerdeführerin Rechtsanwält in Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8
- — festzu setzen. Diese sind - ausgangsgemäss - der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle je zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführer in entfallende Anteil ist infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Kostennote vom 9. April 2019 (Urk. 18) machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7.42 Arbeitsstunden im Jahr 2017 und von 1.25 Arbeitsstunden in den Jahren 2018/2019 (zuzüglich Mehrwertsteuer und Kostenpauschale von 3 %) geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gericht übli che n Stundenansatzes von Fr. 185.-- für angestellte Anwältinnen (statt der verrech neten Fr. 250.--) sind die zu entschädigenden Aufwendungen auf Fr. 1'527.-- (2017; inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) und Fr. 257.25 (2018/ 2019; inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer ) festzusetzen und total eine Entschädigung von Fr. 1'784.25 (inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Davon hat die IV-Stelle die Hälfte als Prozessentschädigung, also Fr. 892 . 10 , zu übernehmen . Im Umfang des Restbetrags von Fr. 892.10 ist Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 7.4 Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1
- August 2017 wird der Beschwerdeführerin Recht s anwä lt in Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vor liegende Ve rfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1
- Juni 2017 insoweit abgeändert, als die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerde führerin von Fr. 4 00.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der k ostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwälti n Sibylle Käser Fromm , eine Prozessentschädigung von Fr. 892.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 892.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm zusätzlich aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00831
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
23. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1974, gelernte Einkäuferin (Urk. 11 /4/31), arbeitete zu 100 % auf ihrem Beruf, zuletzt in temporären Anstellungen (Urk. 11 /4/8 oben, Urk. 11 /4/11-12). Praktisch zeitgleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ am 2 1. Oktober 2010 (Urk. 11 /4/11) wurde die Versicherte arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11 /1/1), weshalb sie sich am 4. Februar 2011 unter Hinweis auf eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 11 /1). Auf Auffor derung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 11 /3) hin, reichte sie am 2 4. Februar 2011 eine Anmeldung zum Bezug von Versi che rungsleistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) ein (Urk. 11/5). Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen (Urk. 11/13-15, Urk. 11/ 67, Urk. 11 /90), währenddem das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) einen vom 1 5. Juni bis 1 4. Dezember
2011 dauernden Arbeitsversuch unter stützte (Urk. 11 /34). Die IV-Stelle erteilte am 25. Januar 2012 im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/40, vgl. auch Urk. 11/32 und Urk. 11/45
51) und am 25. Mai (Urk. 11/56 ) sowie am 1. November
2012 (Urk. 7/76) für Aufbautraining (vgl. auch Urk. 11 /62-66, Urk. 11 /68-69, Urk. 11/79-80, Urk. 11 /84-87). Weil es nicht gelang, eine für den ersten Arbeitsmarkt genügende Arbeits- und Leis tungs fähig keit aufzubauen (vgl. Urk. 11 /89/4), erklärte die IV Stelle mit Mitteilung vom 9. Januar 2013 die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen und stellte gleichzeitig eine separate Verfügung betreffend Rente in Aussicht (Urk. 11 /88).
Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 11 /90, Urk. 11 /105) veranlasste die IV Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11 /106). Dieser erstattete am 14. September 2013 seine Expertise (Urk. 11 /110), welche er - auf Rückfrage der IV Stelle (Urk. 11 /119) - am 30. Januar 2014 ergänzte (Urk. 11 /121). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /125-126, Urk. 11 /129) verneinte die IV Stelle mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2014 einen Leistungsanspruch von X.___ ( Urk. 11/132 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2 8. November 2016 ab , soweit e s darauf eintrat ( Urk. 11/143 ; Prozess IV.2014.00780 ). 1.2
X.___ hatte inzwischen am 1 9 . Mai 2015 bei der IV-Stelle - unter Beilage des Berichts der A.___ , B.___ , vom 1 6. März 2015 ( Urk. 11/136/4-7) - erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen und Inva lidenrente eingereicht ( Urk. 11/137/1-7). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen ( Urk. 11/145 ) , legte sie den Bericht der
A.___ , C.___ , vom 2 3. Februar 2017
auf ( Urk. 11/149). Mit Vorbescheid vom 1 3. März 2017 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leis tungs begehren nicht eintreten werde ( Urk. 11 /151). Dagegen erhob die Versicherte
am 2 4. März respektive 6. April 2017 Einwand ( Urk. 11/153 +156 ) und reichte weiter e B erichte ein ( Urk. 11/159/1-2, 11/159/3, 11/159/4 ) . Mit Eingabe vom 6. Juni 20 17 ergänzte sie ihren Einwand ( Urk. 11/160). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 5. August 2017 - unter Einreichung zusätzlicher Berichte (Berichte von
Dr. D.___ vom 6. Juni 2017 und 1. August 2017, Urk. 3/6-7)
- Beschwerde erheben und beantragen, die Angelegenheit sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und den An spruch auf berufliche Massnahme und auf eine Rente prüfe. In prozessualer Hin sicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, vgl. auch Urk. 12). In der Folge reichte Dr. D.___ selber dem Gericht Berichte ein ( Urk. 13 , 14/1-6), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist ,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neu anmeldung vom
19. Mai 2015 (Urk. 11/137 ) eingetreten ist, weil es de r Beschwerdeführer in nicht gelungen ist, eine relevante Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes glaubhaft zu machen , dies unter Berücksichtigung der Ansprüche
auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente. 2. 2.1 2.1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf E ingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbes sern ( lit . a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ei nzelnen Mass nahmen erfüllt sind ( lit . b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen un ab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrations mass nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2 2.2.1
Auf die Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs wird nur eingetreten, wenn im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben ( Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechts kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh ru ng eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5). Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerde weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung mass geblich (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ; Bundesgerichtsurteil 8C_315/2010 vom 2 0. Juni 2016 E. 2.2). Die im Gerichtsverfahren aufgelegten medizinischen Unter lagen (Urk. 3/3-8, Urk. 13-14) haben daher von vornherein ausser Acht zu bleiben.
Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhin dern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hin weisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit die Verwaltung nicht gleichlautende und n icht näher begründete , d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes darlegende Rentengesuchen be handel n muss , ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei verfügt sie bei der Beurteilung der Eintretensvoraus setz ungen über einen gewissen Spielraum und wird u.a. berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderu ngen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b ). 2.2.2
D ie bisherige Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Bundesgerichtsu rteil 9C_892/2015 vom 2 2. Januar 2016 E. 2), ist mit BGE 143 V 418 und BGE 143 V 409 geändert worden . Gemäss BGE 143 V418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_732/2017 vom 5. März 2019 E. 4.2). 3. 3.1
Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung aus, mit den neuen Arzt berichten würden keine neuen medizinischen Tats achen dargetan. Eine anspruchs erhebliche Veränderun g liege daher nicht vor. Insbesondere stelle die im Berich t der A.___ vom 2 3. Februar 2017 diagnostizierte ängstlich-ver meidende Persönlichkeitsstörung keine solche dar. Denn bereits in der Vergan genheit sei ärztlicherseits festgestellt worden, dass akzentuierte Persönlich keits züge vorlägen. Auf das neue Leistungsbegehren vom 2 1. Mai (richtig: 19.) 2015 sei daher nicht einzutreten ( Urk. 2). 3.2
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1 4. Juli 2014 habe sich , wie sich aus den von ihr eingereichten Berichte ergebe, die medizinische Situation dahingehend geändert, dass ihr Leiden nunmehr therapieresistent sei . Ihr würde mittlerweile eine Arbeits unfähigkeit von 80 % attestiert ( Urk. 1 S. 5 u nd S. 7) . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei damit ausgewiesen . Die Sache sei daher an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 10). 4. 4.1
Zunächst ist auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen einzugehen. Dabei stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des entsprechenden Gesuchs eine Neuan mel dung vorliegt. 4.2
Im Urteil vom 2 8. November 2016 führte das Sozialversicherungsgericht aus, d er Inhalt der Verfügung vom 1 4. Juli 2014 könne nur so verstan den werden, dass damit allein über den Rentenans pruch verbindlich befunden worden sei . Denn die Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheits scha dens sei mit Blick auf d ie bundesgerichtliche Rechtspre chung erfolgt , welche im Zusammenhang mit den hier fraglichen Krankheitsbildern für die Rentenfrage Anwendung finde . Da das IVG jedoch keinen einheitl ichen In validitätsbegriff kenne , sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidi tät (BGE 126 V 241 E. 4) folge, könne aus den Erkenntnissen zur Invalidität im Zusammenhang mit dem Rentenanspruch nich t ohne Weiteres geschlossen wer den, wie es sich mit dem Anspruch auf Eingliederungsmas snahmen verhalte, zu mal solche auch nicht im Einzelnen konkret benannt wo rden seien ( Urk. 11/143 E. 2.3).
Das Sozialversicherungsgericht prüfte im Urteil vom 2 8. November 2016 folglich allein den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Auf das (in der Beschwerde ebenfalls) gestellte Begehren auf Eingliederungsmassnahmen trat es mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstands nicht ein. Es wies aber die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr unbenommen bleibe, sich diesbe züg lich erneut an die Beschwerdegegnerin zu wenden ( Urk. 11/143 E. 2.3). 4.3
Die Anmeldung der Beschwerdeführer in vom 1 9 . Mai 2016 beinhaltete nicht nur ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente, sondern auch um Gewährung berufli cher Massnahmen ( Urk. 11/137). Nach Erhalt des Urteils vom 2 8. Novem ber 2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. Dezember 2016 ihr Begehren um Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 11/144) . 4.4
Da mit Verfügung vom 1 4. Juli 2014 einzig über die Rente entschieden worden war, liegt in B ezug auf die mit Anmeldung vom 1 9 . Mai 2016 anbegehrte Ge währung beruflicher Massnahmen keine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV vor. Diesbezüglich ist somit nicht erforderlich, dass sich die Ver hältnisse anspruchserheblich geändert haben. Die IV-Stelle hätte somit
– in folge ihrer Abklärungspflicht ( Art. 43 ATSG) - auf das Gesuch um berufliche Mass nahmen eintreten , Abklärungen vornehmen und über den entsprechenden Leistungsanspruch verfügen müssen. 5. 5.1
Hingegen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der Neuanmeldung zu prüfen, was unbestritten ist. 5.2
Der rentenabweisenden Ve rfügung vom 1 4. Juli 2014 lagen in psychiat rischer Hinsicht folgende medizinische Berichte zu Grunde: 5.2.1
D ie Oberärztin
Dr. med. E.___ und die Psychologin
lic .
phil. F.___ ,
A.___ , G.___ , hielten im Bericht vom 2. März/ 4. April 2011 (Urk. 11 /14/1-5) eine im Jahr 2010 - infolge Überforderungssituation an der Arbeit - aufgetretene zunehmende depressive Entwicklung fest (S. 2 unten). Sie wiesen auf diverse psychosoziale Belastungsfaktoren hin (Angst, keine feste An stellung mehr zu finden, viele Stellenwechsel bei langjähriger Temporärarbeit , Trennungssituation, körperliche Belastung durch Endometriose ; S. 1). Zur depres siven Symptomatik komme der ängstlich-vermeidende und dependente Persön lich keitsstil hinzu, der sich ungünstig auf den Umgang mit depressiven Sympto men auswirke (S. 1) .
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachleute des G.___ eine rezidivierende depressive Störung, ge gen wärtig mittelgradig. Die erste Episode habe 2004 stattgefunden und die ge gen wärtige Episode dauere seit August 201 0. Seit der Jugend bestünden akzen tuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), welcher Diagnose die Fachleute keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (S. 2 oben). Als Befunde nannten sie Stimmungslabilität, Hoffnungslosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Versagensängste, Antriebsstörungen, Erschöpfbarkeit (S. 2 unten) sowie Antrieb s mangel, Anhedonie und Frustessen und sie beschrieben die Beschwerdeführerin als leicht angespannt, ängstlich und unsicher (S. 3 oben). Sie nehme seit November 2010 täglich am teilstationären Therapieprogramm wie auch an der psychopharmakologischen Therapie teil, deren Weiterführung sie empfahlen (S.
3 Ziff. 1.5).
Sie bescheinigten ab Mitte Oktober 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an die - am 22. November 2010 aufgenommene (S. 2 unten und S. 3 Ziff. 1.5) - tagesklinische Behandlung sei ab Mai 2011 von einer zumindest par tiellen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (S. 3 Ziff. 1.7 und S. Ziff. 1.9), dies unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin durch einen Job Coach begleitet werde (S. 1).
Diese 50%ige Arbeitsfähigkeit wurde von den behandelnden Fachleuten in der Folge wiederholt bestätigt (Urk. 11 /20, Urk. 11 /24, Urk. 11 /70/2-6). 5.2.2
A m 12. September 2012 (Urk. 11 /67) berichteten die behandelnden Fa chleute des H.___ , Oberarzt
Dr. med. I.___ und Psychologin
lic . phil. J.___ ,
von unveränderten, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen (rezi di vierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1; S. 2 oben); die Arbeitsfähigkeit sei von 50 % auf 40 % gesunken (S. 4 Ziff. 1.6-7).
Dazu führten sie aus, dass es im teilstationären Setting zu einer partiellen Verbes serung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Austritt aus der Tagesklinik im April 2011 unter antidepressiver Medikation wöchentlich ambu lant behandelt worden; gegenwärtig sei die Sitzungsfrequenz alle zwei Wochen bis monatlich, wobei als letzte Kontrolle der 9. Juli 2012 angegeben wurde (S. 2 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, therapeu tische Inhalte umzusetzen und vermehrt in eine Aktivierung und Eigenverant wortung zu ge langen. Veränderungsschritte seien meist durch Angst- und Schuldgefühle be glei tet gewesen, so dass sie Vermeidungstendenzen und/oder körperliche Beschwer den entwickelt habe und ein progressiver Behandlungs verlauf erschwert gewesen sei (S. 3-4).
Im Bericht vom 16. Januar 2012 (richtig: 2013) beschrieben die nämlichen Fach leute einen stagnierenden respektive sich verschlechternden psychischen Zu stand. Die Beschwerdeführerin sage die Psy chotherapie aufgrund von körper lichen Be schwerden häufig ab, nehme mithin etwa einmal monatlich Sitzungs termine wahr, und stehe in psychopharmak ologischer Behandlung. Die Fach leute atte stierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 26. April 2011 bis zum Beginn des Aufbautrainings am 8. Januar
2012 und erneut ab 1. Januar
2013 (Urk. 11 /90/2-3). 5.2.3
Am 14. September 2013 erstattete Dr. med. Z.___ gestützt auf die Vorak ten und die eigene Untersuchung sein p sychiatrisches Gutachten (Urk. 11 /110). Der Experte stellte folgende Diagnosen (S. 5): - rezidivierende, aktuell mittelschwere depressive Episode mit somatischen Symp tomen (ICD-10 F33.11) - Bulimia
nervosa (ICD-10 F50.2) - Migräne starken Ausmasses
Er hielt fest, a ffektiv sei die Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmass de primiert, ratlos und hoffnungslos. Sie wirke hintergründig ängstlich, vorder gründig distanziert und dysphorisch . Es bestünden starke Insuffizienzgefühle, eine Freudlosigkeit , eine mittelstark ausgeprägte Affektlabilität und eine N ervo sität (S. 4 unten). Aus der Hami lton-Depressionsskala resultiere ein Score , welcher einer behandlungsbedürftigen , mittelschweren depressiven Episode entspreche (S.
5 oben).
Im Weiteren führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit März 2013 in einer (selbst gefundenen; vgl . Urk. 11 /113) bis Dezember 2013 befriste ten Anstellung mit einem Pensum von 80 % (S. 3 oben). Trotz einfacher Arbeit und einem Pensum von 80 % sei sie überfordert (S. 4). Er attestierte eine Ar beits fähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % (je nach Anforderung) in einer angepassten Tätigkeit, wie sie die Be schwerdeführerin aktuell ausübe. Die aus seiner Sicht krankheitsbedingt ein ge schränkte Arbeitsfähigkeit begründete er mit der depressionsbedingt vermin der ten Belastbarkeit und schnelleren Erschöpfbarkeit sowie mit einer Verlang samung im Denk- und Arbeitsablauf. Zusätzlich werde das (Arbeits-)Leben durch die Migrä neattacken erschwert und eingeschränkt (S. 5) und mit der Bu limie liege ein schweres pathologisches Suchtverhalten vor (S. 6).
In Bezug auf die Behandlung hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei bis Februar 2013 mit Antidepressiva behandelt worden und stehe weiterhin in 14-täglicher psychotherapeutischer Betreuung (S. 4). Weiter legte er dar, dass in der Vergangenheit psychosoziale Faktoren vorhanden gewesen seien, welche jedoch die aktuelle krankheitsbedingte Arbeitsfähigkeit nicht aggravierten . Un verständlich bleibe, dass die Beschwerdegegnerin verhindert habe, dass die Be schwerdeführerin durch die K.___ , die den Arbeitsversuch (richtig: Aufbautraining) bis am 31. Dezember 2012 durchgeführt hat (vgl. Urk. 7/93), habe angestellt werden können (S. 6).
Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Expertise enthalte falsche Angaben (Urk. 11 /118/1), ergänzte der Gutachter am 30. Januar 2014 (Urk. 11 /121), die An merkungen der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Urk. 11 /117) hätten ihn er staunt und liessen sich durch Missverständnisse beziehungsweise ihre wider sprüchlichen Schilderungen und ungenauen Angaben erklären (S. 1). Die An merkungen hätten keinen Einfluss auf seine sorgfältige Beurteilung von Diag nose, krankheitsbedingten Einschränkungen und Grad der Arbeitsunfähigkeit
(S.
2). 5.2.4
Im im damaligen Vorbescheidverfahren ins Recht gelegten Beric ht vom 5. Mai 2014 von Dr. med.
I.___ ,
A.___ , H.___ (Urk. 11/159/1-2 ), über die von Oktober 2009 bis 17. März 2014 (vgl. dazu Urk. 11 /13/19-20) durchgeführte ambulante Behandlung, wurden folgende Diag nosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) bei ei ner Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und unsicheren Zügen - Essattacken bei anderen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4) - Migräne
Dr. I.___ führte zum Behandlungsverlauf zur Hauptsache aus, die psychosozi ale Belastung (Angst, keine feste Anstellung mehr zu finden, viele Stellenwechsel, Trennungssituation) habe im Lauf der ersten Hälfte des Jahres 2010 zugenommen und das Zustandsbild habe sich infolge Überforderungssitu ation im August 2010 zu einer eindeutigen depressiven Episode verschlechtert, worauf die Beschwer deführerin vom 22. November 2010 bis Ende April 2011 in der Tagesklinik teilstationär und hernach ambulant behandelt worden sei. Unter Medikation sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen mit einer Ar beitsfähigkeit von 50 % im Mai 2011; damals habe sie im Integrationspro gramm zu arbeiten be gonnen. Das anschliessende Belastbarkeits- und Aufbau training sei nach gehäuf ten Absenzen Ende 2012 abgebrochen worden (S. 1). Nach Aufnahme einer bis Ende 2013 befristeten Temporärstelle zu 80 % sei es aufgrund depressiver Symp tome, die von Migränezuständen begleitet waren, zu Arbeitsausfällen gekommen. Wegen Gewichtsz unahme sei sie ins L.___ zur Behandlung überwiesen worden. Seit Februar 2014 arbeite die Beschwerde füh rerin in einer Festanstellung zu 80 % als Sachbear beiterin (S. 2).
Wie schon im Bericht des H.___ (E. 5.2.2 hie r vor) wurde weiter dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, die therapeutischen Inhalte umzusetzen. In Absprache mit ihr seien die Sitzungsfre quenzen verringert und die antidepressive Medikation ausgeschlichen worden. Wegen Beendigung der Arbeitstätigkeit der behandelnden Fachärztin bei der A.___ im März 2014 habe sich die Beschwerdeführerin ent schlossen , di e Behandlung zu beenden (S. 2). 5.2.5
Das Sozialversicher ungsge richt führte zu diesen Berichten im U rteil vom 2 8. November 2016 aus, was die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ablaufs des Warte jahres im Oktober 2011 in Bezug auf die erhobenen Diagnosen anbelange,
sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus schliesslich durch das depressive Leiden eingeschränkt gewesen sei . In diagnos tischer Hinsicht sei festzuhalten, dass zwar Dr. Z.___ eine depressive Stö rung mit somatischem Syndrom genannt habe (ICD 10 F33.11); doch hie r für sei definitionsgemäss das Vorliegen von vier oder mehr somatischen Symptomen erforderlich, die der Gutachter jedoch nicht beschrieben habe . In soweit erscheine das Gutachten nicht nachvollziehbar, weshalb mit den behandelnden Ärzten von einer depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1) auszugehen sei ( Urk. 11/106 E. 4.2). Die von den behandelnden Fachleuten weiter genannte Diagnose einer Persönlichkeit mit ängstlich-vermeid enden und unsicheren Zügen seien entweder nicht kodiert oder als akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) gefasst worden . Damit ermangle es diesbezüglich von vornherein an einer lege artis gestellten Diagnose, die Voraussetzung für eine Anspruchsberech tigung sei , beziehungsweise - in Bezug auf die Diagnose mit Z Kodierung - an einem rechtserheblichen Gesundheitsschaden ( Urk. 11/143 E. 4.2)
In Bezug auf die Auswirkungen der depressiven St örung hielt das Sozialver sicherungsgericht
unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Integrationsmass nahmen Ende 2012 in der Lage gewesen , von März bis D ezember 2013 wieder eine Tätigkeit im Umfang von 80 % auf dem allgemein en Arbeitsmarkt auszuüben. An diesem Pensum habe sie festgehalten , obwohl der Gutachter Dr. Z.___ in der Expertise vom 14. September 2013 für die fragliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 60-70 % attestiert habe . Zwar habe das Pensum von 80 % laut den Angaben der Beschwerdeführerin ein Erschöpfungsgefühl, Lustlosigkeit und Müdigkeit nach sich gezogen . Doch sei aus dem Umstand, dass sie nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2013 ab Februar 2014 wiederum eine Arbeit mit einem Pensum von 80 % angetreten habe , zu schliessen, dass sie sich selbst in der Lage gesehen habe , unter gehöriger Anstrengung, welche im Rahmen der Schadenmin der ungs pflicht erwartet werden müsse , eine entsprechende Leistung zu erbringen. Dieser e ffektiv ausgeübten Tätigkeit sei in beweismässiger Hinsicht höheres Gewicht beizumessen, als der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch die befassten Ärzte ( Urk. 11/143 E. 4.3.3).
Sodann führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass mit Blick auf das hier allein massge bliche depressive Geschehen auf die Recht sprechung hinzuweisen sei , wonach leichte bis mittelgradige depressive Epi soden grundsätzlich keine von depressiven V erstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depres si on im Sinne eines verselbständigten Gesund heitsschadens darstell t en, die es der b etroffenen Person verunmögliche , eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychisch e Störungen depressiver Natur gä lten grundsätzlich als therapeutisch angehbar . Obwohl eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschliessen sei, bedinge deren Annahme, dass eine konsequent e Depressionstherapie befolgt we rd e , deren Scheitern da s Leiden als resistent aus weise . Hin sichtlich der Psychotherapie sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin schon ab April 2012 nu r noch alle zwei Wochen oder mo natlich Behandlungstermine wahr genommen habe . Laut dem B ericht vom 16. Januar 2013 habe die Beschwerdeführerin zudem häufig Ther apiesitzungen abgesagt . Wenn dies auch körperlichen Beschwerden zuzuschreiben gewesen wäre, wäre es der Beschwerdeführerin aber zuzumuten gewesen, zur Einhaltung des Therapierhythmus einen neuen Termin zu verein baren, wovon sie offenbar abgesehen habe. Am 17. März 2014 habe die Be schwer deführerin die thera peutische Behandlun g aus eigenem Antrieb beendet , was einen massgeblichen Leidensdruck nicht als überwiegend wahrschei nlich bestehend erscheinen lasse . Insbesondere die ab April 2012 nur ein- bis zweimal im Mo nat stattgefundenen Therapien würden nicht genügen, um das Leiden als resistent auszuweisen. Da der anfängliche tagesklinische Aufenthalt eine Verbes serung der Symptomatik samt einer wenigstens te ilweisen Wiedererlangung der Ar beitsfähigkeit b ewirkt habe , wären anhaltende und intensive Therapiebe müh u ngen umso angezeigter gewesen. Unter diesen Umständen sei
mangels konse quenter Depressionsbehandlung die Therapieresistenz der depressiven Sympto mati k nicht ausgewiesen ( Urk. 11/143 E. 4.3.3). 5.3 5.3.1
Im mit der Neuanmeldung vom 1 9 . Mai 2015 eingereichten Bericht von Dr. med. M.___ und lic . phil .
N.___ , C.___ , B.___ , vom 2 6. März 2015 ( Urk. 11/136/4-7) wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , diagnostiziert . Dazu ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in die
- im Bericht des H.___ erwähnte - Stelle nach sechs Monaten per Ende Oktober 2 014 gekündigt wurde. Dies habe die jetzige Episode ausgelöst, was zu einem statio nären Aufenthalt in der Klinik vom 2 1. Oktober bis 2. Dezember 2014 und zu einem teilstationären Setting vom 4. Dezember 2014 bis 1 5. Januar 2015 geführt habe ( Urk. 11/136/4). Durch die im Rahmen der Hospitalisation verabreichte Medikation habe das Zustandsbild nur mässig verbessert werden können. Mit der Beschwerdeführerin habe erarbeitet werden können, welche Auswirkungen die negativen Prägungen (wie: ich traue mir nichts zu, deshalb habe ich Angst, Dinge auszuprobieren; ich stelle meine Bedürfnisse an zweiter Stelle, um es allen recht zu machen; ich werde nicht ernst genommen und mein Input interessiert nie manden ) auf ihr Verhalten hätten und inwiefern diese als auslösende Faktoren der D epression gesehen werden könnten. Indessen habe sich die Umsetzung der erlernten Techniken und Strategien als schwierig erwiesen
( Urk. 11/136/6). Von den Ärzten wurde n zur weiteren Stabilisierung und im Sinne einer Rückfall prophylaxe eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung im amb u lanten Setting sowie die Fortsetzung der psychopharmakologischen T herapie empfohlen ( Urk. 11/136 /7). 5.3.2
Ab Februar 2015 begab sich die Beschwerdeführer in zu Dr. med. O.___ , Fach ärztin für Allgemein Medizin, in eine Spezialsprechstunde für Psychopharma ko therapie. Nachdem Dr. O.___ aus gesundheitlichen Gründen plötzlich ausge fallen war (vgl. dazu Beschwerde, Urk. 1 S. 6), wechselte die Beschwerdeführerin im Oktober 2015 zu Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Im Bericht vom 9. Mai 2016 diagnostizierte dies er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Aufgrund des aktu ellen Gesundheitszustands attestierte er eine Einschränkung in der Arbeitsfähig keit von 80 % . Bei einer Teilremission hielt er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für möglich . Angaben zur Therapiefrequenz machte er keine ( Urk. 11/159/1-2).
5.3.3
Vom 1 1. Dezember 2015 bis 2 3. Mä rz 2016 war die Bes chwerdeführerin zudem in T herapie bei m Psychotherapeuten Q.___ . Die Therapiesitzungen fanden ca. alle 14 Tage statt. Eine intensivere Begleitung war laut dem Psycho therapeuten trotz entsprechender Indikation und Motivation seitens der Be schwerdeführerin nicht möglich, da die Kosten für die Behandlung ohne ärztliche Delegation von der Krankenkasse nicht gedeckt worden seien und sich die Be schwerdeführer in ausserdem in einer psychisch schlechten Verfassung befunden habe (Bericht vom 3. Juni 2017 [Datum Eingangsstempel], Urk. 11/159/4). 5.3.4
Dr. med. R.___ und med. pract . S.___ ,
A.___ ,
C.___ , diagnostizierten im Bericht vom 2 3. Februar 2017 ( Urk. 11/149) eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), eine rezidi vie rende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und in soma tischer Hinsicht eine morbide Adipositas (BMI 42; S. 1). Sie hielten fest , seit 1. Dezember 2016 stehe die Beschwerdeführer in in der tagesklinischen Behand lung und nehme am multimodalen Therapieprogramm teil. Üblicherweise hätten die P atienten sechs Therapiemodule, dies an vier halben Tage n und an einem Tag. In den ersten zwei Wo chen habe die Beschwerdeführerin an drei Tagen gefehlt. Deshalb sei im Rahmen eines Standortgesprächs vom 1 4. Dezember 2016 ent schie den worden, auf fünf Mo dule zu reduzieren, um die Beschwerdeführerin
zu entlasten. Sie habe zudem explizit gewünscht, in eine bewegungsorientierte Therapie gehen zu dü rfen. In den Folgewochen hätten sich die Fehlzeiten in der Morgenrunde (ab 9.15 Uhr ) oder gar komplette Abwesenheit en wegen einer psy chisch schlechten Verfassung gehäuft. Im Januar 2017 habe sich das gleiche Bild mit Abwesenheiten oder Ver spätungen, u.a. wegen Migräne , gezeigt. Die Fehlzei ten seien im Rahmen des zweiten Stando rtgespräches vom 1 8. Januar 2017 erneut thematisiert worden. De r Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass eine Weiterbe handlung in der Tagesklinik be i so vielen Fehlzeiten kaum zielfüh rend und sinnvoll sei. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin reflektieren können , dass sie häufig am Montag gefehl t habe, weil sie sich in den Be we gungstherapien sehr für ihr Körperbild schäme und sich wenig in der Gruppe exponieren könne. Es sei vereinbart worden , dass das Tagesklinikprogramm unter einer strengen Fehlzeitenre gelung nochmals fortgeführt werde. Die Bewegungs therapie sie durch eine Ergotherapie ersetzt worden (S. 1).
Der bisherige Verlauf zeige , dass die Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Trotz Bemühungen g elinge es i hr nich t, die Therapie an den fünf halbe n Tage n
regelmässig und zuverlässig einzu halten. Neben dem deutlich reduzierten Woch en programm bestehe diese aus wenig konfrontativen, d.h. vor allem ressour cen fördernden , Modulen wie Ergotherapie, Kunsttherapie und Alltagskompet enz. Aus diesem Grunde liege eine deutlich eing eschränkte Arbeitsfähigkeit vor . Diag nos tisch würden sie, die Klinikärzte, davon ausgehen , dass die Beschwerdeführerin primär an eine r Persönlichkeitsstörung leide, sekundär trä ten bei hoher Belastung wiederholte depressive Episoden auf. In de n Berichten der Vorbehandler sei be reits die Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) mit ängstlich-vermeidenden und unsi cheren Anteilen erwähnt worden. Diese sei vom Sozialversicherungsgericht jedoch auf grund der Z-Codierun g nicht berücksichtigt worden. Im IV-Gutachten von Dr. Z.___ werde auf die Persö nlichkeitsp roblematik nicht eingegange
n. Gemäss dem mit der Beschwerdeführerin durchgeführten strukturierten klini schen Inte rview für DSM-IV (SKID-11) seien die Kriterien für selbstunsichere und depressive Persönlichkeitszüge signifikant erhöht (S. 2).
I m Gegensat z zu den Vorbehandlern sei neu von einer Persönlichkeitsstörung aus zugehen. Die Eingangskriterien nach ICD-10 seien erfüllt : deutliche Abwei chung der inneren Erfahrungs- und Verhalt ensmuster von kulturell erwarte ten und akzeptierten Vorgaben ; manifeste Abweichung seit Eintritt ins Berufsleben (h äufige Stellenwechsel und Krankheitsausfälle seit über zehn Jahren); derartige Ausprägung der Abweichung, dass die Beschwerdeführerin in viel en persönlichen und sozialen Si tuationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig handle (häufige Stellenwechsel, Absenzen bei Integrationsprogrammen und auch im aktu ellen Tagesklinikprogramm) ; sowie grosser persönlicher Leidensdruck (S. 3).
Bezüglich der spezifisch selbstunsiche ren Anteile meide die Beschwerdeführerin berufliche und soziale Aktivi täten, die intensiveren zwisch enmenschlichen Kontakt erf orderten. Sie könne ihre Defizite im Einzelgespräch und der Gruppe vorü bergehend kompensieren, reagiere jedoch nach kurzer Zeit mit körperlichen Symptomen, die eine weitere Teilnahme an den sozialen Aktivitäten verun möglichten. Die Beschwerdeführerin sag e dazu treffend, dass sie sich vor sozialer Expo sition in Gr uppen schütze, nicht aber , dass sie es nicht könne. Die depressive Symptomatik mit Antriebslosi gkeit, starker Müdigkeit, Kraft losigkeit, Grübeln- und Insuffizienzgefühlen und psychomotorischer Gehemmtheit unterstützt en den sozialen Rückzug zusätzlich. Die rezidivierend depressive Erkrankung sei als Fol ge der Persönlichkeitsstörung zu sehen . Damit liessen sich auch die bisher erfolg losen Behandlungsver suche erklären . Zudem gä lten Persönlichkeits stö rungen al s ich- synton , d.h. die Beschwerdeführerin erlebe ihre n Zustand (bzw. ihr Verhalten, ihre
Gefühle und ihr Denken ) ni cht als Krankheit und realisiere dadurch nicht , dass dies er
veränder - und behandelbar sei . Dadurch wirke sie wenig änderungs motiviert (S . 2).
Di e Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Aufgrund der Verlaufsbeobach tungen in der Tagesklinik bes t ehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 20
% in angepasster Tätig keit (einfache Bürotätigkeit ; S. 3). 5.3.5
Dr. med. T.___ , Fachärztin für Allgemeine Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 2 9. Mai 20 17 eine Angsterkrankung , eine rezidiviere nde mittelgra dige bis teilweise schwergradige depressive Episode, eine Adipositas per magna und eine latente Hyperthyreose. Sie erklärte dazu, die Beschwerdeführer in sei bei ihr seit 1 8. Mai 2016 in psychotherapeutischer Behandlung. Bis August 2016 sei sie meist wöchentlich gekommen. Ab Augst 2016 habe sich ihr Zustand ver schlechtert, so dass sie nur noch zweiwöchentlich erschienen sei. In jener Zeit se i die Medikation, für welche Dr. P.___ verantwortlich gewesen sei, umgestellt worden . Für die gesamte Behandlungsdauer sei von einer vollen Arbeitsunf ähigkeit aus zugehen ( Urk. 11/159 /3). 6. 6.1
In den im Zuge der Neuanmeldung eingereichten Berichte n wird von den psy chiatrischen Fachärzten jeweils die Diagnose einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) gestellt ( Urk. 11/136/4, Urk. 1 1/149 S. 1, Urk. 11/159/1-2 ). Insofern ergeben sich in diagnostische r Hin sicht keine massgeblichen Änderungen im Vergleich zu m Sachverhalt, der Grund lage für die rentenabweisende Verf ügung vom 1 4. Juli 2014 bildete . Von gesundheitlichen Veränderungen ist denn auch in keinem der Berichte der behan delnden Ärzte die Rede und diese haben auch keine neuen Befunde geschildert. Zwar diagnostizierten
Dr. R.___ und med. pract .
S.___ , A.___ , C.___ ,
in ihrem Bericht vom 2 3. Februar 2017 neu eine ängstlich-ver m ei de nde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Diese Diagnose wird von den weiteren Ärzten jedoch nicht bestätigt. Dr. R.___ und med. pract . S.___ zeig t en denn auch keine Gesichtspunkte auf, die bislang uner kannt geblieben worden wären .
Vielmehr legten sie ausdrücklich dar, dass das Krankheitsbild und das seit Jahren gezeigte Verhalten (auch) im Berufsleben mit häufigen Stellenwechseln - abweichend zu den vorbehandelnden Ärzten - als Persönlichkeitsstörung zu fassen sei (vorstehend E. 5.3.4), was nicht auf verän derte Verhältnisse hindeutet. Dass die Beschwerdeführerin an Versagerängsten und Insuffizienzgefühlen leidet, von negativen Prägungen geleitet ist, sich ängst lich und unsicher verh ält , häufige Stellenwechsel und Krankheitsausfälle zu beklagen hat, in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel und unangepasst reagiert und einen grossen persönlichen Leidensdruck, insbesondere wegen ihres Übergewichts, verspürt, wird auch in den früher en Arztberichten er wähnt ( Urk. 1 1/14/1-5, 11/67, 11/110 ). Vor diesem Hintergrund macht der Be richt von Dr. R.___ und med. pract . S.___
keine neuen tatbeständlichen Elemente glaubhaft . 6.2
Die Beschwer deführerin macht primär geltend, dass ihr psychische s Leiden nun mehr als therapie resistent ausgewiesen sei (vgl. Urk. 1 S. 10). Nach dem auf den Stellenverlust folgenden Aufenthalt in der A.___ , H.___ , vom 2 1. Oktober bis 2. Dezember 2012 ( Urk. 11/136/4-7) begab sie sich ab Februar 2015 zur Allgemeinärztin Dr. med. O.___ in eine Sprechstunde für Psychopharmakologie (vgl. Urk. 1 S. 6). Ab Oktober 2015 war sie beim Psychiater Dr . P.___ in Behandlung ( Urk. 11/159/1-2). Angaben über die Therapiefrequenz bei diesen beiden Ärzten finden sich in den Akten nicht. Dies geht in beweis mässiger Hinsicht zu Lasten der Beschwerdeführerin, weil sie mit der Neuan meldung glaubhaft zu machen hat, dass sich die Verhältnisse anspruchserheblich geändert haben (E. 2.1.2 hiervor). Daneben war sie vom 1 1. Dezember bis 2 3. März 2016 alle 14 Tage in Therapie beim Psychotherapeuten Q.___ ( Urk. 11/159/4). Danach ging sie ab 2 9. Mai 2016 zunächst bis August 2016 wöchentlich, danach zweiwöchentlich, zur Allgemeinärztin Dr. med. T.___ in eine psycho the ra peutische Behandlung ( Urk. 11/159/3 ). Eine solche Intensität der Therapiebe mühungen vermag, wie bereits im Urteil vom 2 8. November 2016 ausgeführt ( Urk. 11/143 E. 4.3.3), nicht zu genügen, um das Leiden als therapie resistent aus zuweisen.
Was schliesslich die Behandlung im C.___ vom 1. Dezem ber 2016 bis mindestens 2 3. Februar 2017 (Datum des Berichts; zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin dort noch in Behandlung) anbelangt, ist anzumerken, dass der neuerliche Eintritt in eine Tagesklinik das Bemühen der Beschwerdeführerin, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen und Therapien wahrzunehmen, belegt . Jedoch stehen ihre Fehlzeiten einem Erfolg entgegen. Grund dafür ist, dass sie sich vor sozialer Exposition in Gruppen schützen möchte. Zwar erschweren ihr ihre Leiden ein therapiekonformes Verhalten, indessen ist ihr ein solches , wie sich aus dem Bericht vom 2 3. Februar 20 17 ergibt , aus medizinischer Sicht nicht unzumutbar ( Urk. 11/149 ). Da die Beschwerdeführer in den therapeutischen Vorgaben in der Tagesklinik offensichtlich nur unzureichend nachlebte, lässt sich auch aus dem Aufenthalt nicht auf eine konsequente De pressionstherapie schliessen, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist.
Zwar ist Therapieresistenz für die Frage der invalidisierenden Wirkung einer mittelschweren Depression nach der neueren, nun geltenden Rechtsprechung nicht mehr entscheidend (E. 2.2.2 hiervor). Vorliegend ist sie aber für die Beur teilung, ob eine anspruchserhebliche Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht ist, relevant. 6.3
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand , dass ihr Dr. P.___ sowie die beiden Ärzte der A.___ , C.___ , Dr. R.___ und med. pract . S.___ , je weils eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % attestieren ( Urk. 11/149, 11/159/1-2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist damit
– ohne Schilderung tatbeständlicher Veränderungen - nicht glaubhaft gemacht . 6.4
Im Weiter e n verweist die Beschwerdeführerin auf die Berich te des behandelnden Psychiaters
Dr. med. D.___ , Facharzt von Psychiatrie und Psychotherapie, der s ie seit 2 4. April 2017 behandelt ( Urk. 1 S. 7 ff.,
Urk. 3/6). Dessen Berichte lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2017 nicht vor. Sie sind im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich (vgl. E.
2.2.1 ).
Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Einwandergänzung vom 6. Juni 2017 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichts von Dr. D.___ ersuchte ( Urk. 11/160) . Angesichts dessen, dass s ie erst seit 2 4. April 2017 bei ihm in Behandlung steht, grundsätzlich aber die Änderung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn erin dieses Gesuch mit Verfügung vom 1 5. Juni 2017 ablehnte ( Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin in d er Beschwerde denn auch nicht moniert wird. 6. 5
Nach diesen Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ( vgl. E. 2.1.2 h i e rvor) davon ausging, dass eine relevante Veränderung des Gesundheitszustand s
mit Folgen für die Arbeits fähigkeit seit der Verfügung vom 1 4. Juli 2014 nicht glaubhaft gemacht worden sind . Die neue Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen, unter denen leichten bis mittelschweren Depressionen invalidisierende Wirkung zukommen kann (BGE 143 V 409, 143 V 418) stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar. Grund für eine Neuanmeldung - bei der die Revisions regeln anal og anwendbar sind
- ist somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhäl tnisse (BGE 141 V 9 E. 2.3 ), die hier aber gerade nicht vorliegt. Ob ein rechtskräftig beurteilter, unveränderter Sachverhalt nach einer neuen Recht sprechung rechtlich anders eingeordnet würde, spielt keine Ro lle (BGE 141 V 585 E. 5.3 ).
6.6
Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf die anbegehrte Invalidenrente abzuweisen, indessen in Bezug auf die berufli chen Massnahmen gutzuheissen ; die Sache ist insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur materiellen Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen 7. 7.1
Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. Juni 2017 ( Urk. 1 S. 3) der Beschwerdeführerin Rechtsanwält in Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00. — festzu setzen. Diese sind - ausgangsgemäss - der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle je zur Hälfte aufzuerlegen. Der auf die Beschwerdeführer in entfallende Anteil ist infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3
Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Kostennote vom 9. April 2019 (Urk. 18) machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 7.42 Arbeitsstunden im Jahr 2017 und von 1.25 Arbeitsstunden in den Jahren 2018/2019 (zuzüglich Mehrwertsteuer und Kostenpauschale von 3 %) geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des gericht übli che n Stundenansatzes von Fr. 185.-- für angestellte Anwältinnen (statt der verrech neten Fr. 250.--) sind die zu entschädigenden Aufwendungen auf Fr. 1'527.-- (2017; inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) und Fr. 257.25 (2018/
2019; inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer ) festzusetzen und total eine Entschädigung von Fr. 1'784.25 (inklusive Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Davon hat die IV-Stelle die Hälfte als Prozessentschädigung, also Fr. 892 . 10 , zu übernehmen . Im Umfang des Restbetrags von Fr. 892.10 ist Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm aus der Gerichtskasse zu entschädigen . 7.4
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ver pflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 5. August 2017 wird der Beschwerdeführerin Recht s anwä lt in Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vor liegende Ve rfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2017 insoweit abgeändert, als die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerde gegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Beschwerde führerin von Fr. 4 00.-- wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
auf
die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in
wird auf
die Nach zahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der k ostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwälti n Sibylle Käser Fromm , eine Prozessentschädigung von Fr. 892.10
(inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im Umfang von Fr. 892.10
(inkl. Barauslagen und MWSt ) wird Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm zusätzlich aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf
die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger