opencaselaw.ch

IV.2017.00828

Die Zusprache einer befristeten Rente ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2017-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1957, reiste im Jahre 1985 aus Portugal in die Schweiz ein (Urk. 11/ 5/1), wo er verschiedene Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft ausübte (Urk. 11/ 13, Urk. 11/ 38/2) und ab 31. Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter arbeitete (letzter effekti ver Arbeits tag: 27. Mai 2008, Urk. 11/ 10/1-2). Am 25. September 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2008 bestehende irreparable Rotatoren man schettenruptur, Bicepstendinopathie rechts sowie den Verdacht auf intra musku läres Lipom Musculus deltoideus rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht , im Zuge derer sie namentlich das Gutachten der Z.___ AG

vom 3 1. März 2011 einholte ( Urk. 11/38) . Mit Verfügung vom 1. März 2012 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2010 bis 31. Januar 2011 zu (Urk. 11/ 60). Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 11/75/3-11) beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zu rück, damit diese den Rentenanspruch von X.___ ab September 2011 abkläre und darüber neu verfüge (Urk. 11/85/8, Urk. 11/85/10). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers und den Bericht des behandelnden Arztes vom 29. November 2013 bei (Urk. 11/ 88-89). Sie holte zudem bei Dr. med. A.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie, die Beurteilung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/

122) ein. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2014 bat der Versicherte um Erlass des Vor bescheids bis 10. Januar 2015 (Urk. 11/ 124). Nachdem er keinen Vor be scheid erhalten hatte, wandte sich der Versicherte am 3. März 2015 mit seinem Begehren aber mals an die IV-Stelle und teilte ihr mit, er werde beim hiesigen Gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen, falls er bis zum 15. März 2015 keinen Bescheid erhalte (Urk. 11/ 125). Am 26. März 2015 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle X.___ die Aus richtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2012 in Aussicht stellte (Urk. 11/ 129).

Der Versicherte führte am 27. März 2015 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbe schwerde ( Urk. 11/132/3-9) .

Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Vorbescheid vom 2 6. März 2015 spätestens am 3 0. März 2015 beim Rechtsver treter des Beschwerdeführers eingetroffen sein musste , und schrieb den Prozess mit Beschluss IV.2015.00375 vom 3 1. August 2015 als g egenstandslos gewor den ab ( Urk. 11/153/4, 7) .

Zuvor hatte der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. April 2015 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 2 6. März 2015 erhoben und weitere medizinische Ab klä rungen beantragt ( Urk. 11/133). Nach Prüfung der Einwände (vgl. Urk. 11/ 191/1-3 ),

kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 6. August 2015

die Durchführung einer rheumatologischen Untersuchung sowie Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im

Z.___ an ( Urk. 11/149/1).

Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 3. Juni 2016 ( Urk. 11/184). Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2016 reichte der Versicherte eine ergänzende Einwandbegründung ein ( Urk. 11/189). Hernach erliess die IV-Stelle am 18 . November 2016 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Okto ber 2012 in Aussicht ( Urk. 11/19 2). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Dezember 2016 erneut Einwand (Urk. 11/194). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 1 4. Juni 2017 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente mit Wirkung ab

1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2012 (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 1. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2017 sei ihm ab 8. November 2012 eine Invalidenrente bei einem In validi tätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerde geg nerin zu ver pflichten, ihm “berufliche Hilfe“ zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Mattia Pontarolo ( Urk. 1 S. 13).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 11/1-224]), was dem Beschwerdeführer am 2 5. September 2017 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 12).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 eine Replik ein ( Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

B erufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefochte nen Verfügung vom 14. Juni 2017 ( Urk. 2; vgl. zum Anfechtungsgegenstand für das Beschwerdeverfahren: BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerde führers, welchen er im Übrigen nicht weiter begründet hat , ist daher nicht einzutreten. 1.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1 4. Juni 2017 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom 3. Juni 2016 die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Sodann sei ihm eine angepasste Tätigkeit ab September 2011 bis Ende Oktober 2012 aufgrund der somatischen Beschwerden nicht möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Ab November 2012 habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert, so dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit wieder in einem 100%-Pensum zumutbar ge wesen sei ( Urk. 2 S. 3). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 22 % , womit ab dem 1. November 2012 kein Anspruch auf eine In validenrente mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe somit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 2 S. 4). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sowohl aus der Beurteilung von Dr. A.___ als auch aus dem Z.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 er gebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2011 verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 5-6). In erwerblicher Hinsicht sei sodann zu berücksichtigten, dass sein Vali deneinkommen um 13.37 % unter dem Tabellenlohn TA1 Sek tor Bau/Anfor - derungsniveau 3 gelegen habe (Urk. 1 S. 8). Dieser Tabellenlohn sei deshalb zum Vergleich heranzuziehen, weil er über eine mehr als zehn jährige Erfahrung im Bausektor verfüge ( Urk. 13 S. 1-2).

Weil er somit unter durch schnittlich verdient habe, sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkom men vorzunehmen. Darüber hinaus würde sich b eim Invalideneinkommen ein Abzug von min - destens 30 % rechtfertigen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss den Z.___ -Gutachtern sei er derart limitiert, dass für ihn allein schon deswegen der Zu gang zum Arbeitsmarkt erheblich eingeschränkt sei.

Zudem sei er schon 60 Jahre alt und mit seinen gesund heitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber jüngeren Bewerbern benachteiligt . Auch sei er Portu giese und könne sich auf Italienisch und Deutsch nur schlecht verstän digen (Urk. 1 S. 8 ; Urk. 13 S. 2 ). So würde sich ein Inva liden einkommen von Fr. 36‘608.20 ergeben. Beim Vergleich von V alideneinkommen ( Fr.

63‘354.50 ) und Invali - deneinkommen (Fr. 36‘608.20) resultiere ein Invalidi tätsgrad von 42 % . Dies führe zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2012 ( Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein kom mens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein kom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Validenein kommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeein träch tigung bei vollständiger Aus schöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumut barerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurch schnitt liches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten -

Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 2.4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtspre chung). 2.4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs wert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinde rungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Am Z.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 waren PD Dr. med. B.___ , MSc , FMH Physikalische Medizin und Rehabiliation / Rheumatologie, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, sowie C.___ , Physio thera peut, beteiligt ( Urk. 11/184/13). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit nannten die Z.___ -Gutachter eine leichte Adipositas (BMI 28.6 kg/m 2 ). Sodann stellten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 11/184/10-11) : - Periarthropathia humeroscapularis ten d opathica - Status nach degenerativ bedingter Rotatorenmanschettenruptur 2009 - Status nach Subscapularisnaht sowie Pectoralistransfer, Bizepsteno dese und Acromioplastik im August 2009 - Status nach Reruptur im Bereich der Supraspinatussehne bei unfall-ähn lichem Ereignis am 2. November 2011 - Status nach Refixation und nochmaliger offener Acromioplastik am 8. Februar 2012 - persistierende Funktionseinschränkung - Femoropatellär betontes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Knies bei mässig ausgeprägter Pan-/Gonarthrose links - kleine Baker-Zyste - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform - funktioneller Einschränkung, teilweise als Folge einer Dekonditio nie rung 3.2

Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer als Folge eines ablehnenden Rentenentscheids im September 2011 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (halbtags) mit unein geschränktem Einsatz unternommen habe , was erwartungsgemäss zu einer Beschwerdeverstärkung geführt habe. Ein zweiter Einsatz sei offenbar bei Arbei ten im Wald erfolgt, wobei der Beschwerdeführer die Motorsäge links geführt und rechts abgestützt habe. Dabei sei die Motorsäge beim Ansetzen am Baum stamm zurückgeschlagen worden. In der Folge habe er rechts erneut Schulter schmerzen gehabt. Es sei dann eine Rotatorenmanschetten-Reruptur festgestellt worden, wobei diese im Bereich der Supraspinatussehne beschrieben worden sei, wo bereits eine schwere Tendinopathie bestanden habe. Aufgrund persistieren der Beschwerden sei im Februar 2012 eine Supraspinatussehnennaht mit Acro mioplastik und an schliessendem physio therapeutischem Aufbau erfolgt. Erneut sei von einer “frozen shoulder“ gesprochen worden, wobei auch eine Kraftmin derung im Verlauf beschrieben worden sei. Behandlung und Arbeits ausfall seien zunächst von der Suva übernommen worden. Die Suva haben den Fall nach einem Jahr bei Erreichen des status quo sine und nicht gegebener natürlicher Kausalität bei vorbestehenden gravierenden Verände rungen abgeschlossen ( Urk. 11/184/9).

Es liege eine weiter bestehende Funktionsstörung im Bereich der rechten Schul ter mit konsekutiver Beweglichkeitsminderung und Funktionseinbusse vor. Zusätzlich sei im Vergleich zur Erstuntersuchung (vom 7./ 8. Februar 2011, vgl. Urk. 11/38/1) auch die Gehfähigkeit gegenüber früher stärker beeinträchtigt. Damit ergebe sich im Vergleich zur Erstuntersuchung sowohl in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil wie auch die zeitliche Belastbarkeit ein leicht ver schlech terter Gesundheitszustand. Das Knieproblem links sei eine hauptsächlich femoropatelläre Schmerz-/Funktionsstörung. Die MRI-diagnostisch gefundenen Meniskusveränderungen seien klinisch sowohl in Bezug auf die Beschwerdepro blematik wie auch die Befunde nicht von Relevanz. Dagegen sei von einem ins gesamt stabilen Zustand auszugehen, wobei hinsichtlich der Knieproblematik links die Quadrizepsfunktion zur Aufrechterhaltung der Funktion gestärkt wer den sollte ( Urk. 11/184/10). 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass seine funktionelle Leistungsfähigkeit deutlich unter den Belastungsanforde run gen der bisherigen Arbeit als Bauhilfsarbeiter liegen würde (Urk. 11/184/11-12) .

Zumutbar sei dem Beschwerdeführer jedoch eine mittelschwere, wechsel be las tende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg und folgenden Ein schränkungen ( Urk. 11/184/11-12) : “Arbeit über Schulterhöhe sollte nicht vor kommen. Hockestellung und Rotation im Sitzen nach links sollte nur selten (d.h. max ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Vorgeneigt Stehen, Rotation im Stehen nach links, Rotation im Sitzen, Knien und wieder holte Kniebeugen sollte nur manchmal (d. h. max. 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen. Tätig keiten mit hohen Anforderungen an die Handkoordination sollten nicht vor kommen. Leiter steigen sollte aus Sicher heitsgründen nicht vor kommen.“

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führ ten die Z.___ -Gutachter sodann aus, das im Rahmen der Evaluation der ar beits bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit erhobene Zumutbarkeitsprofil sei bei genügender Leistungsbereitschaft und Konsistenz als anwendbar zu be ur teilen. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der doch in mehreren Funktionen erheblich eingeschränkten Belastbarkeit bei statischen Haltungen und Aufgaben unter Einbezug des zusätzlichen Gesundheit s schadens im Bereich des linken Knies bei insgesamt unveränderter Situation im Bereich des rechten Knies als zeitlich leicht eingeschränkt zu beurteilen. Die im Zumutbarkeitsprofil beschriebene Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit jedoch vermehr ten Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt zumutbar, was einer leich ten Verschlechterung der Belastbarkeit gegenüber der Erstbeur teilung 2011 ent spreche ( Urk. 11/184/12).

In zeitlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem “unfall-ähnlichen“ Ereignis vom 2. November 2011 während einem Jahr keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei. Ein Jahr nach dem Ereignis seien die Behandlungen nicht weitergeführt worden und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Versicherten selbst dürfte seithe r ein stabiler Zustand bestehen, weshalb die aktuell zumutbare Arbeitsfähigkeit ab November 2012 anzunehmen sei. Dies entspreche auch in etwa dem Zeitpunkt, bei dem gemäss der Suva-Beurteilung der status quo sine erreicht worden sei ( Urk. 11/184/12). 4.

4.1

Mit Urteil IV.2012.00395 vom 1 0. Juli 2013 erwog das Sozialversicherungsg e richt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 zugesprochene ganze Rente per Ende Januar 2011 aufgehoben habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen wer den, dass ab September 2011 erneut ein Rentenanspruch entstanden sei.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2011 neu verfüge ( Urk. 11/85/9). Im Zuge dieser Abklärungen holte sie das Z.___ -Gutachten

vom 3. Juni 2016 (Urk. 11/184) ein . Die Z.___ -Gutachter erstellten dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten , namentlich der Suva-Akten und der Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/184/2-5) , sowie gestützt auf ihre eigenen Untersu chungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/184/7-8; inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [Urk. 11/184/11, Urk. 11/184/21-24] ) , bei denen sie den Beschwerdeführer unter anderem auch zu seinen Beschwerden befragten (vgl. Urk.

11/184/6-7) . Gestützt darauf gaben sie eine schlüssig be gründete und überzeugende Be urtei lung ab . 4.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da ss die Beschwerdegegnerin der seit 2011 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustand es , nicht genügend Rechnung getragen habe ( Urk. 1 S. 5-6).

E r nimmt hierbei Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ ( Urk. 1 S. 5) , wo nach ihm eine körperliche Belastung mit dem rechten Arm nicht zumutbar sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit notwendigem Krafteinsatz sowie allenfalls eine Aktivität mit Hantieren von Ge wichten bis 2 kg bestehe ( Urk. 11/122/3). Die Z.___ -Gutachter gaben ihre Beurteilung in Kenntnis des Berichtes von Dr. A.___ ab (Urk. 11/184/5).

Es schadet dem Beweiswert ihres Gutachte n s nicht, dass sie

gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen ein anderes Zumutbarkeitsprofil formulierten, zumal nicht er sichtlich ist, dass Dr. A.___ bezüglich der rechten Schulter des Beschwer deführers Befunde anführte, welche im

Z.___ -Gutachten un berücksichtigt ge blieben wären . Letzte res wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gelten d ge macht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5-6 ) ,

spra chen die von den Z.___ -Gutachtern am 7. und 8. Dezember 2015 (Urk. 11/184/1) erhobenen Befunde gemäss deren Beurteilung nur für eine leichte Verschlechte rung der Belastbar keit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2011 ( Urk. 11/184/12). 4.3

Es ist somit mit den Z.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass

der Beschwerde führer ab November 2012 in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. 5. 5.1

5.1 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens

des Be schwerdeführer s auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab (Ur

k. 11 / 196). Dabei ist

sie von dem in der LSE 20 10 (S. 26 , Tabelle TA1) für Arbeitnehmer an Arbeits plätzen des Anforderungsni veaus 4 ( Einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Pri vaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'9 01 .-- aus gegan gen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden ).

Auf ge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2010 von 41,6 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr.

5‘097.-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 61‘164 .--. Bereinigt um die Nominal lohnentwick lung/Männ er (2010: 1 23 . 4 ; 2012: 1 25 . 5 , vgl. d ie Tabelle T1.93 “Nominallohn in dex 1993-2016“ des BFS) resultiert als Zwischenergebnis ein hypothe tische s Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205 .-- ( noch ohne Herab - setzung, weil der Beschwer de führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter - durch schnittlich verdiente , und einen leidensbedingten Abzu g vom Tabellenlohn) . 5.1 .2

Die Parteien sind sich einig, dass dieses gestützt auf lohnstatische Angabe er mittelte hypothetische Invalideneinkommen herabzusetz en ist, weil der Be schwerdeführer ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte (sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen; vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Während die Beschwerdegegnerin aber einen Abzug von 0 , 57 % für angemessen hält (Urk.

11/196), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dieser Abzug 13 , 37

% betragen müsse ( Urk. 1 S. 7). Zu r Begründung führt er an, dass sein Jahreseinkommen Fr. 63‘354.-- betragen habe. Zum Vergleich sei ein Ein kom men von Fr. 73‘131.15 heranzuziehen . Diese s stütz e sich auf den Tabel lenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 “Baugewerbe“/Anforderungsniveau 3

von Fr. 5‘ 729.-- ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegen zuhalten, dass für die Anwendung des Anforde rungsniveau s 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2012 E. 3 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2 ). Gemäss seinen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug absolvierte der Beschwerdeführer in Portugal keine Berufs lehre ( Urk. 11/5/6). In der Schweiz war er als ungelernter Hilfsarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft tätig (Urk. 11/13, Urk. 11/38/2). Ab 31. Mai 2007 war er bei der Y.___ AG angestellt, welche ihn temporär als Bauarbeiter vermittelte (Urk. 11/10).

Die vom Beschwerdeführer geltend ge machte langjährige Erfahrung im Bausektor rechtfertigt es nicht, auf das An for derungsniveau 3 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2011 vom 1 1. Januar 2011 E. 3.2.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich ver diente, den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 “Baugewer be“/Anforde rungsniveau 4 herangezogen hat (vgl. Urk. 11/196/2). Laut deren Berech nung ergibt sich zwischen den Einkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens und des branchenüblichen Einkommens gemäss LSE eine Differenz von Fr. 3‘737.88 beziehungsweise von 5,57 % ( Urk. 11/ 196/3). Wie festgehalten (E. 2.4.2), ist rechtsprechungsgemäss nur in dem Umfang zu paral lelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt. Wird das hypothetische Inv alideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205.-- um 0,57 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 61‘850.-- ( noch ohne leidensbedingten Abzug). 5.1 .3

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass vorliegend ein Abzug von mindes tens 30 % vom Tabellenlohn angezeigt sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 13 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Abzug vom Tabellenlohn nicht auf 25 % begrenzt und im konkreten Einzelfall könne davon abgewichen werden ( Urk. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (E. 2.4. 4 ) , verhält es sich nicht so: Der Abzug vom Tabellenlohn ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern ent wickelte sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sogenannten leidens be dingten Abzug. Zwar soll er nicht schematisch erfolgen und dem Einzelfall gerecht werden, er ist aber gemäss bundesgerichtlicher Recht spre chung auf 25 % begrenzt. Die Beschwerdegegnerin gewährte bereits einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 20 % , weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechten Schulter sowie schmerzbedingt auch wegen seines rechten Knies einge schränkt sei ( Urk. 11/196/1). Es kann offen bleiben , ob dem Beschwerdeführer unter einem anderen Titel ein weiterer Abzug von 5 % zu gewähren wäre, den auch der maximal mögliche Abzu g von 25 % würde nicht zu einem Rentenan spruch des Beschwerdeführers führen (vgl. E. 5. 3 nachstehend) . Hinzuweisen ist aber darauf, dass dieselben Faktoren , aufgrund derer die versicherte Person das bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen zu berücksichtigen de unter durchschnittliche Validenein kommen erzielt hatte, nicht auch noch zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können (E.

2.4.2). Anzufügen ist sodann, dass eine fehlende Verwertungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit des 1957 gebore nen Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 20 % resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 49‘480.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.8). 5.2

Alsdann gehen sowohl d ie Beschwerdegegnerin

als auch der Beschwerdeführer von einem hypothe ti schen Valideneinkommen 2011 von Fr. 63‘354.50 aus (Urk. 11/195/1; vgl. Urk.

1 S. 9) , was

- bereinigt um die Nominallohnentwick lung /Männer (201 1 : 12 4.5 ; 2012: 125.5, vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohn in dex 1993-2016“ des BFS) - ein hypothetische s Valideneinkommen 2012 von

Fr. 63‘863 .-- ergibt. 5.3

Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 63‘863 .-- / Invali deneinkommen 2012 : Fr. 49‘480.--)

resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 14‘ 383 .-- beziehungsweise ein rentenaus schlies sender Invali ditätsgrad von rund 23 % (E. 2.2) . Ab

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

B erufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefochte nen Verfügung vom 14. Juni 2017 ( Urk. 2; vgl. zum Anfechtungsgegenstand für das Beschwerdeverfahren: BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerde führers, welchen er im Übrigen nicht weiter begründet hat , ist daher nicht einzutreten.

E. 1.2 Mit angefochtener Verfügung vom 1 4. Juni 2017 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom 3. Juni 2016 die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Sodann sei ihm eine angepasste Tätigkeit ab September 2011 bis Ende Oktober 2012 aufgrund der somatischen Beschwerden nicht möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Ab November 2012 habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert, so dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit wieder in einem 100%-Pensum zumutbar ge wesen sei ( Urk. 2 S. 3). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 22 % , womit ab dem 1. November 2012 kein Anspruch auf eine In validenrente mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe somit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 2 S. 4).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sowohl aus der Beurteilung von Dr. A.___ als auch aus dem Z.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 er gebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2011 verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 5-6). In erwerblicher Hinsicht sei sodann zu berücksichtigten, dass sein Vali deneinkommen um 13.37 % unter dem Tabellenlohn TA1 Sek tor Bau/Anfor - derungsniveau 3 gelegen habe (Urk. 1 S. 8). Dieser Tabellenlohn sei deshalb zum Vergleich heranzuziehen, weil er über eine mehr als zehn jährige Erfahrung im Bausektor verfüge ( Urk. 13 S. 1-2).

Weil er somit unter durch schnittlich verdient habe, sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkom men vorzunehmen. Darüber hinaus würde sich b eim Invalideneinkommen ein Abzug von min - destens 30 % rechtfertigen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss den Z.___ -Gutachtern sei er derart limitiert, dass für ihn allein schon deswegen der Zu gang zum Arbeitsmarkt erheblich eingeschränkt sei.

Zudem sei er schon 60 Jahre alt und mit seinen gesund heitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber jüngeren Bewerbern benachteiligt . Auch sei er Portu giese und könne sich auf Italienisch und Deutsch nur schlecht verstän digen (Urk. 1 S. 8 ; Urk. 13 S. 2 ). So würde sich ein Inva liden einkommen von Fr. 36‘608.20 ergeben. Beim Vergleich von V alideneinkommen ( Fr.

63‘354.50 ) und Invali - deneinkommen (Fr. 36‘608.20) resultiere ein Invalidi tätsgrad von 42 % . Dies führe zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2012 ( Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein kom mens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein kom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Validenein kommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeein träch tigung bei vollständiger Aus schöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumut barerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurch schnitt liches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten -

Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 2.4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtspre chung). 2.4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs wert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinde rungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Am Z.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 waren PD Dr. med. B.___ , MSc , FMH Physikalische Medizin und Rehabiliation / Rheumatologie, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, sowie C.___ , Physio thera peut, beteiligt ( Urk. 11/184/13). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit nannten die Z.___ -Gutachter eine leichte Adipositas (BMI 28.6 kg/m 2 ). Sodann stellten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 11/184/10-11) : - Periarthropathia humeroscapularis ten d opathica - Status nach degenerativ bedingter Rotatorenmanschettenruptur 2009 - Status nach Subscapularisnaht sowie Pectoralistransfer, Bizepsteno dese und Acromioplastik im August 2009 - Status nach Reruptur im Bereich der Supraspinatussehne bei unfall-ähn lichem Ereignis am 2. November 2011 - Status nach Refixation und nochmaliger offener Acromioplastik am 8. Februar 2012 - persistierende Funktionseinschränkung - Femoropatellär betontes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Knies bei mässig ausgeprägter Pan-/Gonarthrose links - kleine Baker-Zyste - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform - funktioneller Einschränkung, teilweise als Folge einer Dekonditio nie rung

E. 3.2 Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer als Folge eines ablehnenden Rentenentscheids im September 2011 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (halbtags) mit unein geschränktem Einsatz unternommen habe , was erwartungsgemäss zu einer Beschwerdeverstärkung geführt habe. Ein zweiter Einsatz sei offenbar bei Arbei ten im Wald erfolgt, wobei der Beschwerdeführer die Motorsäge links geführt und rechts abgestützt habe. Dabei sei die Motorsäge beim Ansetzen am Baum stamm zurückgeschlagen worden. In der Folge habe er rechts erneut Schulter schmerzen gehabt. Es sei dann eine Rotatorenmanschetten-Reruptur festgestellt worden, wobei diese im Bereich der Supraspinatussehne beschrieben worden sei, wo bereits eine schwere Tendinopathie bestanden habe. Aufgrund persistieren der Beschwerden sei im Februar 2012 eine Supraspinatussehnennaht mit Acro mioplastik und an schliessendem physio therapeutischem Aufbau erfolgt. Erneut sei von einer “frozen shoulder“ gesprochen worden, wobei auch eine Kraftmin derung im Verlauf beschrieben worden sei. Behandlung und Arbeits ausfall seien zunächst von der Suva übernommen worden. Die Suva haben den Fall nach einem Jahr bei Erreichen des status quo sine und nicht gegebener natürlicher Kausalität bei vorbestehenden gravierenden Verände rungen abgeschlossen ( Urk. 11/184/9).

Es liege eine weiter bestehende Funktionsstörung im Bereich der rechten Schul ter mit konsekutiver Beweglichkeitsminderung und Funktionseinbusse vor. Zusätzlich sei im Vergleich zur Erstuntersuchung (vom 7./ 8. Februar 2011, vgl. Urk. 11/38/1) auch die Gehfähigkeit gegenüber früher stärker beeinträchtigt. Damit ergebe sich im Vergleich zur Erstuntersuchung sowohl in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil wie auch die zeitliche Belastbarkeit ein leicht ver schlech terter Gesundheitszustand. Das Knieproblem links sei eine hauptsächlich femoropatelläre Schmerz-/Funktionsstörung. Die MRI-diagnostisch gefundenen Meniskusveränderungen seien klinisch sowohl in Bezug auf die Beschwerdepro blematik wie auch die Befunde nicht von Relevanz. Dagegen sei von einem ins gesamt stabilen Zustand auszugehen, wobei hinsichtlich der Knieproblematik links die Quadrizepsfunktion zur Aufrechterhaltung der Funktion gestärkt wer den sollte ( Urk. 11/184/10).

E. 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass seine funktionelle Leistungsfähigkeit deutlich unter den Belastungsanforde run gen der bisherigen Arbeit als Bauhilfsarbeiter liegen würde (Urk. 11/184/11-12) .

Zumutbar sei dem Beschwerdeführer jedoch eine mittelschwere, wechsel be las tende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg und folgenden Ein schränkungen ( Urk. 11/184/11-12) : “Arbeit über Schulterhöhe sollte nicht vor kommen. Hockestellung und Rotation im Sitzen nach links sollte nur selten (d.h. max ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Vorgeneigt Stehen, Rotation im Stehen nach links, Rotation im Sitzen, Knien und wieder holte Kniebeugen sollte nur manchmal (d. h. max. 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen. Tätig keiten mit hohen Anforderungen an die Handkoordination sollten nicht vor kommen. Leiter steigen sollte aus Sicher heitsgründen nicht vor kommen.“

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führ ten die Z.___ -Gutachter sodann aus, das im Rahmen der Evaluation der ar beits bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit erhobene Zumutbarkeitsprofil sei bei genügender Leistungsbereitschaft und Konsistenz als anwendbar zu be ur teilen. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der doch in mehreren Funktionen erheblich eingeschränkten Belastbarkeit bei statischen Haltungen und Aufgaben unter Einbezug des zusätzlichen Gesundheit s schadens im Bereich des linken Knies bei insgesamt unveränderter Situation im Bereich des rechten Knies als zeitlich leicht eingeschränkt zu beurteilen. Die im Zumutbarkeitsprofil beschriebene Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit jedoch vermehr ten Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt zumutbar, was einer leich ten Verschlechterung der Belastbarkeit gegenüber der Erstbeur teilung 2011 ent spreche ( Urk. 11/184/12).

In zeitlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem “unfall-ähnlichen“ Ereignis vom 2. November 2011 während einem Jahr keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei. Ein Jahr nach dem Ereignis seien die Behandlungen nicht weitergeführt worden und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Versicherten selbst dürfte seithe r ein stabiler Zustand bestehen, weshalb die aktuell zumutbare Arbeitsfähigkeit ab November 2012 anzunehmen sei. Dies entspreche auch in etwa dem Zeitpunkt, bei dem gemäss der Suva-Beurteilung der status quo sine erreicht worden sei ( Urk. 11/184/12).

E. 4.1 Mit Urteil IV.2012.00395 vom 1 0. Juli 2013 erwog das Sozialversicherungsg e richt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 zugesprochene ganze Rente per Ende Januar 2011 aufgehoben habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen wer den, dass ab September 2011 erneut ein Rentenanspruch entstanden sei.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2011 neu verfüge ( Urk. 11/85/9). Im Zuge dieser Abklärungen holte sie das Z.___ -Gutachten

vom 3. Juni 2016 (Urk. 11/184) ein . Die Z.___ -Gutachter erstellten dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten , namentlich der Suva-Akten und der Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/184/2-5) , sowie gestützt auf ihre eigenen Untersu chungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/184/7-8; inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [Urk. 11/184/11, Urk. 11/184/21-24] ) , bei denen sie den Beschwerdeführer unter anderem auch zu seinen Beschwerden befragten (vgl. Urk.

11/184/6-7) . Gestützt darauf gaben sie eine schlüssig be gründete und überzeugende Be urtei lung ab .

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da ss die Beschwerdegegnerin der seit 2011 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustand es , nicht genügend Rechnung getragen habe ( Urk. 1 S. 5-6).

E r nimmt hierbei Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ ( Urk. 1 S. 5) , wo nach ihm eine körperliche Belastung mit dem rechten Arm nicht zumutbar sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit notwendigem Krafteinsatz sowie allenfalls eine Aktivität mit Hantieren von Ge wichten bis 2 kg bestehe ( Urk. 11/122/3). Die Z.___ -Gutachter gaben ihre Beurteilung in Kenntnis des Berichtes von Dr. A.___ ab (Urk. 11/184/5).

Es schadet dem Beweiswert ihres Gutachte n s nicht, dass sie

gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen ein anderes Zumutbarkeitsprofil formulierten, zumal nicht er sichtlich ist, dass Dr. A.___ bezüglich der rechten Schulter des Beschwer deführers Befunde anführte, welche im

Z.___ -Gutachten un berücksichtigt ge blieben wären . Letzte res wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gelten d ge macht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5-6 ) ,

spra chen die von den Z.___ -Gutachtern am 7. und 8. Dezember 2015 (Urk. 11/184/1) erhobenen Befunde gemäss deren Beurteilung nur für eine leichte Verschlechte rung der Belastbar keit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2011 ( Urk. 11/184/12).

E. 4.3 Es ist somit mit den Z.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass

der Beschwerde führer ab November 2012 in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war.

E. 4.5 ; 2012: 125.5, vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohn in dex 1993-2016“ des BFS) - ein hypothetische s Valideneinkommen 2012 von

Fr. 63‘863 .-- ergibt.

E. 5.1 .3

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass vorliegend ein Abzug von mindes tens 30 % vom Tabellenlohn angezeigt sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk.

E. 5.2 Alsdann gehen sowohl d ie Beschwerdegegnerin

als auch der Beschwerdeführer von einem hypothe ti schen Valideneinkommen 2011 von Fr. 63‘354.50 aus (Urk. 11/195/1; vgl. Urk.

1 S. 9) , was

- bereinigt um die Nominallohnentwick lung /Männer (201 1 : 12

E. 5.3 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 63‘863 .-- / Invali deneinkommen 2012 : Fr. 49‘480.--)

resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 14‘ 383 .-- beziehungsweise ein rentenaus schlies sender Invali ditätsgrad von rund 23 % (E. 2.2) . Ab

E. 10 (S. 26 , Tabelle TA1) für Arbeitnehmer an Arbeits plätzen des Anforderungsni veaus 4 ( Einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Pri vaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'9 01 .-- aus gegan gen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden ).

Auf ge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2010 von 41,6 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr.

5‘097.-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 61‘164 .--. Bereinigt um die Nominal lohnentwick lung/Männ er (2010: 1 23 . 4 ; 2012: 1 25 . 5 , vgl. d ie Tabelle T1.93 “Nominallohn in dex 1993-2016“ des BFS) resultiert als Zwischenergebnis ein hypothe tische s Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205 .-- ( noch ohne Herab - setzung, weil der Beschwer de führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter - durch schnittlich verdiente , und einen leidensbedingten Abzu g vom Tabellenlohn) .

E. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (E. 2.4. 4 ) , verhält es sich nicht so: Der Abzug vom Tabellenlohn ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern ent wickelte sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sogenannten leidens be dingten Abzug. Zwar soll er nicht schematisch erfolgen und dem Einzelfall gerecht werden, er ist aber gemäss bundesgerichtlicher Recht spre chung auf 25 % begrenzt. Die Beschwerdegegnerin gewährte bereits einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 20 % , weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechten Schulter sowie schmerzbedingt auch wegen seines rechten Knies einge schränkt sei ( Urk. 11/196/1). Es kann offen bleiben , ob dem Beschwerdeführer unter einem anderen Titel ein weiterer Abzug von 5 % zu gewähren wäre, den auch der maximal mögliche Abzu g von 25 % würde nicht zu einem Rentenan spruch des Beschwerdeführers führen (vgl. E. 5. 3 nachstehend) . Hinzuweisen ist aber darauf, dass dieselben Faktoren , aufgrund derer die versicherte Person das bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen zu berücksichtigen de unter durchschnittliche Validenein kommen erzielt hatte, nicht auch noch zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können (E.

2.4.2). Anzufügen ist sodann, dass eine fehlende Verwertungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit des 1957 gebore nen Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 20 % resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 49‘480.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.8).

Dispositiv
  1. November 2012 hat der Beschwerde führer demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.      Würde beim Invalideneinkommen der maximal mögliche Abzug vom Tabellen lohn von 25  % berücksichtigt, würde dies zum gleichen Ergebnis führen. In diesem Fall würde das Invalideneinkommen Fr.  46‘388.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.75) betragen. Der Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr.  63‘863 .-- / Invalideneinkommen 2012: Fr.  46‘388.--) würde zu ein em Invaliditätsgrad von 2 7  % führen , bei welchem ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2).
  2. 6.1      Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind ( vgl. Urk.  9) , ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 1
  3. August 2017 um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Mattia Pontarolo, Bellinzona , zu entsprechen. 6.2      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n.
  4. 3      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pontarolo , machte mit Honorarnote vom 2
  5. September 2017 für das vor liegen de Verfahren sowie das Verfahren IV.2017.00834 betreffend unent gelt liche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einen Aufwand von total Fr.  1‘837.75 geltend ( Urk.  15). Das Sozial versiche rungsgericht wendet für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts ver tre tung durch Rechtsanwälte indes praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr.  220.-- an. So resultiert ein Aufwand von Fr. 1‘392.60 (6.33 h x Fr. 220.--). Davon sind für das vorliegende Verfahren zwei Drittel beziehungsweise Fr.   928.40 anzurechnen. Sodann macht Rechtsanwalt Pontarolo Barauslagen (“Spese postali“) von Fr.  119.10 geltend, ohne diese jedoch im Einzelnen zu be legen. Mit Blick auf die Praxis im Kanton Zürich erweisen sich die Barausla gen im vorliegenden Fall als zu hoch. Ent schädigt werden nämlich die notwen dig e n , effektive n (nicht pauschale n ) Barauslagen, wozu namentlich die effek tiven Portokosten sowie Fotokopien bei einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie gehören (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Er wachsene der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1.1.2016) . Unter Berück sichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Eingaben für die beiden Verfahren teilweise in einer Postsendung ver sandte, ergeben sich für das vor liegende Ver fahren anrechenbare effektive Porto kosten von Fr. 6.25 (vgl. die Briefum schläge zu den Eingaben des Beschwerde führers). Dazu kommen Barauslagen für Foto kopien von rund Fr.  20.--. Dies führt zu einer Entschä digung von Fr. 1‘030.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) .
  6. 4      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuchs vom 1
  7. August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsan walt Mattia Pontarolo, Bellinzona, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor lie gende Verfahren bestellt, und erkennt:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  9. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mattia Pontarolo , Bellinzona, wird mit Fr. 1‘030.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  11. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mattia Pontarolo - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  12. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  13. Juli bis und mit 1
  14. August sowie vom 1
  15. Dezember bis und mit dem
  16. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00828

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mattia Pontarolo Studio legale Mattei via Dogana 2, 6500 Bellinzona gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1957, reiste im Jahre 1985 aus Portugal in die Schweiz ein (Urk. 11/ 5/1), wo er verschiedene Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft ausübte (Urk. 11/ 13, Urk. 11/ 38/2) und ab 31. Mai 2007 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter arbeitete (letzter effekti ver Arbeits tag: 27. Mai 2008, Urk. 11/ 10/1-2). Am 25. September 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2008 bestehende irreparable Rotatoren man schettenruptur, Bicepstendinopathie rechts sowie den Verdacht auf intra musku läres Lipom Musculus deltoideus rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/ 5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht , im Zuge derer sie namentlich das Gutachten der Z.___ AG

vom 3 1. März 2011 einholte ( Urk. 11/38) . Mit Verfügung vom 1. März 2012 sprach sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2010 bis 31. Januar 2011 zu (Urk. 11/ 60). Dagegen erhob der Versicherte am 30. März 2012 Beschwerde (Urk. 11/75/3-11) beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zu rück, damit diese den Rentenanspruch von X.___ ab September 2011 abkläre und darüber neu verfüge (Urk. 11/85/8, Urk. 11/85/10). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

In der Folge zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers und den Bericht des behandelnden Arztes vom 29. November 2013 bei (Urk. 11/ 88-89). Sie holte zudem bei Dr. med. A.___ , FMH Orthopädie und Traumatologie, die Beurteilung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 11/

122) ein. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Dezember 2014 bat der Versicherte um Erlass des Vor bescheids bis 10. Januar 2015 (Urk. 11/ 124). Nachdem er keinen Vor be scheid erhalten hatte, wandte sich der Versicherte am 3. März 2015 mit seinem Begehren aber mals an die IV-Stelle und teilte ihr mit, er werde beim hiesigen Gericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen, falls er bis zum 15. März 2015 keinen Bescheid erhalte (Urk. 11/ 125). Am 26. März 2015 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle X.___ die Aus richtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. September 2011 bis 31. Oktober 2012 in Aussicht stellte (Urk. 11/ 129).

Der Versicherte führte am 27. März 2015 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbe schwerde ( Urk. 11/132/3-9) .

Das Sozialversicherungsgericht stellte fest, dass der Vorbescheid vom 2 6. März 2015 spätestens am 3 0. März 2015 beim Rechtsver treter des Beschwerdeführers eingetroffen sein musste , und schrieb den Prozess mit Beschluss IV.2015.00375 vom 3 1. August 2015 als g egenstandslos gewor den ab ( Urk. 11/153/4, 7) .

Zuvor hatte der Versicherte mit Eingabe vom 2 8. April 2015 Ein wand gegen den Vorbescheid vom 2 6. März 2015 erhoben und weitere medizinische Ab klä rungen beantragt ( Urk. 11/133). Nach Prüfung der Einwände (vgl. Urk. 11/ 191/1-3 ),

kündigte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 6. August 2015

die Durchführung einer rheumatologischen Untersuchung sowie Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im

Z.___ an ( Urk. 11/149/1).

Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 3. Juni 2016 ( Urk. 11/184). Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2016 reichte der Versicherte eine ergänzende Einwandbegründung ein ( Urk. 11/189). Hernach erliess die IV-Stelle am 18 . November 2016 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Okto ber 2012 in Aussicht ( Urk. 11/19 2). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Dezember 2016 erneut Einwand (Urk. 11/194). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 1 4. Juni 2017 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Invali denrente mit Wirkung ab

1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2012 (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 1. August 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2017 sei ihm ab 8. November 2012 eine Invalidenrente bei einem In validi tätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerde geg nerin zu ver pflichten, ihm “berufliche Hilfe“ zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Mattia Pontarolo ( Urk. 1 S. 13).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2017 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 11/1-224]), was dem Beschwerdeführer am 2 5. September 2017 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 12).

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 eine Replik ein ( Urk. 13). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

B erufliche Massnahmen sind demgegenüber nicht Gegenstand der angefochte nen Verfügung vom 14. Juni 2017 ( Urk. 2; vgl. zum Anfechtungsgegenstand für das Beschwerdeverfahren: BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerde führers, welchen er im Übrigen nicht weiter begründet hat , ist daher nicht einzutreten. 1.2

Mit angefochtener Verfügung vom 1 4. Juni 2017 erwog die Beschwerdegeg nerin, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom 3. Juni 2016 die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Sodann sei ihm eine angepasste Tätigkeit ab September 2011 bis Ende Oktober 2012 aufgrund der somatischen Beschwerden nicht möglich gewesen. In dieser Zeit habe der Invaliditätsgrad 100 % betragen. Ab November 2012 habe sich der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert, so dass eine angepasste Hilfsarbeitertätigkeit wieder in einem 100%-Pensum zumutbar ge wesen sei ( Urk. 2 S. 3). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditäts grad von 22 % , womit ab dem 1. November 2012 kein Anspruch auf eine In validenrente mehr bestehe. Der Beschwerdeführer habe somit vom 1. November 2011 bis 3 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 2 S. 4). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sowohl aus der Beurteilung von Dr. A.___ als auch aus dem Z.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 er gebe sich, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2011 verschlechtert habe ( Urk. 1 S. 5-6). In erwerblicher Hinsicht sei sodann zu berücksichtigten, dass sein Vali deneinkommen um 13.37 % unter dem Tabellenlohn TA1 Sek tor Bau/Anfor - derungsniveau 3 gelegen habe (Urk. 1 S. 8). Dieser Tabellenlohn sei deshalb zum Vergleich heranzuziehen, weil er über eine mehr als zehn jährige Erfahrung im Bausektor verfüge ( Urk. 13 S. 1-2).

Weil er somit unter durch schnittlich verdient habe, sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkom men vorzunehmen. Darüber hinaus würde sich b eim Invalideneinkommen ein Abzug von min - destens 30 % rechtfertigen. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils gemäss den Z.___ -Gutachtern sei er derart limitiert, dass für ihn allein schon deswegen der Zu gang zum Arbeitsmarkt erheblich eingeschränkt sei.

Zudem sei er schon 60 Jahre alt und mit seinen gesund heitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber jüngeren Bewerbern benachteiligt . Auch sei er Portu giese und könne sich auf Italienisch und Deutsch nur schlecht verstän digen (Urk. 1 S. 8 ; Urk. 13 S. 2 ). So würde sich ein Inva liden einkommen von Fr. 36‘608.20 ergeben. Beim Vergleich von V alideneinkommen ( Fr.

63‘354.50 ) und Invali - deneinkommen (Fr. 36‘608.20) resultiere ein Invalidi tätsgrad von 42 % . Dies führe zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2012 ( Urk. 1 S. 9). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungs weise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbe messung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichseinkommen gleich mässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein kom mens durch eine entspre chende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein kom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statisti schen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E.

3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzu nehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Validenein kommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeein träch tigung bei vollständiger Aus schöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumut barerweise hätte erzielt werden kön nen, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine ).

Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die ver sicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufs ausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurch schnitt liches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem bran chenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxis gemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).

Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich er zieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprung hafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb lichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung pra xisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten -

Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3). 2.4.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermitt lung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hin weisen auf die Rechtspre chung). 2.4.4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch - schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangs wert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinde rungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 2.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.

3.1

Am Z.___ -Gutachten vom 3. Juni 2016 waren PD Dr. med. B.___ , MSc , FMH Physikalische Medizin und Rehabiliation / Rheumatologie, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, sowie C.___ , Physio thera peut, beteiligt ( Urk. 11/184/13). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit nannten die Z.___ -Gutachter eine leichte Adipositas (BMI 28.6 kg/m 2 ). Sodann stellten sie die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 11/184/10-11) : - Periarthropathia humeroscapularis ten d opathica - Status nach degenerativ bedingter Rotatorenmanschettenruptur 2009 - Status nach Subscapularisnaht sowie Pectoralistransfer, Bizepsteno dese und Acromioplastik im August 2009 - Status nach Reruptur im Bereich der Supraspinatussehne bei unfall-ähn lichem Ereignis am 2. November 2011 - Status nach Refixation und nochmaliger offener Acromioplastik am 8. Februar 2012 - persistierende Funktionseinschränkung - Femoropatellär betontes Schmerzsyndrom im Bereich des linken Knies bei mässig ausgeprägter Pan-/Gonarthrose links - kleine Baker-Zyste - Thorakovertebrales Syndrom bei - Wirbelsäulenfehlform - funktioneller Einschränkung, teilweise als Folge einer Dekonditio nie rung 3.2

Der Beurteilung der Z.___ -Gutachter kann entnommen werden, dass der Beschwer deführer als Folge eines ablehnenden Rentenentscheids im September 2011 einen Arbeitsversuch in der angestammten Tätigkeit (halbtags) mit unein geschränktem Einsatz unternommen habe , was erwartungsgemäss zu einer Beschwerdeverstärkung geführt habe. Ein zweiter Einsatz sei offenbar bei Arbei ten im Wald erfolgt, wobei der Beschwerdeführer die Motorsäge links geführt und rechts abgestützt habe. Dabei sei die Motorsäge beim Ansetzen am Baum stamm zurückgeschlagen worden. In der Folge habe er rechts erneut Schulter schmerzen gehabt. Es sei dann eine Rotatorenmanschetten-Reruptur festgestellt worden, wobei diese im Bereich der Supraspinatussehne beschrieben worden sei, wo bereits eine schwere Tendinopathie bestanden habe. Aufgrund persistieren der Beschwerden sei im Februar 2012 eine Supraspinatussehnennaht mit Acro mioplastik und an schliessendem physio therapeutischem Aufbau erfolgt. Erneut sei von einer “frozen shoulder“ gesprochen worden, wobei auch eine Kraftmin derung im Verlauf beschrieben worden sei. Behandlung und Arbeits ausfall seien zunächst von der Suva übernommen worden. Die Suva haben den Fall nach einem Jahr bei Erreichen des status quo sine und nicht gegebener natürlicher Kausalität bei vorbestehenden gravierenden Verände rungen abgeschlossen ( Urk. 11/184/9).

Es liege eine weiter bestehende Funktionsstörung im Bereich der rechten Schul ter mit konsekutiver Beweglichkeitsminderung und Funktionseinbusse vor. Zusätzlich sei im Vergleich zur Erstuntersuchung (vom 7./ 8. Februar 2011, vgl. Urk. 11/38/1) auch die Gehfähigkeit gegenüber früher stärker beeinträchtigt. Damit ergebe sich im Vergleich zur Erstuntersuchung sowohl in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil wie auch die zeitliche Belastbarkeit ein leicht ver schlech terter Gesundheitszustand. Das Knieproblem links sei eine hauptsächlich femoropatelläre Schmerz-/Funktionsstörung. Die MRI-diagnostisch gefundenen Meniskusveränderungen seien klinisch sowohl in Bezug auf die Beschwerdepro blematik wie auch die Befunde nicht von Relevanz. Dagegen sei von einem ins gesamt stabilen Zustand auszugehen, wobei hinsichtlich der Knieproblematik links die Quadrizepsfunktion zur Aufrechterhaltung der Funktion gestärkt wer den sollte ( Urk. 11/184/10). 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___ -Gutachter fest, dass seine funktionelle Leistungsfähigkeit deutlich unter den Belastungsanforde run gen der bisherigen Arbeit als Bauhilfsarbeiter liegen würde (Urk. 11/184/11-12) .

Zumutbar sei dem Beschwerdeführer jedoch eine mittelschwere, wechsel be las tende Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 20 kg und folgenden Ein schränkungen ( Urk. 11/184/11-12) : “Arbeit über Schulterhöhe sollte nicht vor kommen. Hockestellung und Rotation im Sitzen nach links sollte nur selten (d.h. max ½ Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Vorgeneigt Stehen, Rotation im Stehen nach links, Rotation im Sitzen, Knien und wieder holte Kniebeugen sollte nur manchmal (d. h. max. 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen. Tätig keiten mit hohen Anforderungen an die Handkoordination sollten nicht vor kommen. Leiter steigen sollte aus Sicher heitsgründen nicht vor kommen.“

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führ ten die Z.___ -Gutachter sodann aus, das im Rahmen der Evaluation der ar beits bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit erhobene Zumutbarkeitsprofil sei bei genügender Leistungsbereitschaft und Konsistenz als anwendbar zu be ur teilen. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der doch in mehreren Funktionen erheblich eingeschränkten Belastbarkeit bei statischen Haltungen und Aufgaben unter Einbezug des zusätzlichen Gesundheit s schadens im Bereich des linken Knies bei insgesamt unveränderter Situation im Bereich des rechten Knies als zeitlich leicht eingeschränkt zu beurteilen. Die im Zumutbarkeitsprofil beschriebene Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags mit jedoch vermehr ten Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt zumutbar, was einer leich ten Verschlechterung der Belastbarkeit gegenüber der Erstbeur teilung 2011 ent spreche ( Urk. 11/184/12).

In zeitlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach dem “unfall-ähnlichen“ Ereignis vom 2. November 2011 während einem Jahr keine Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen sei. Ein Jahr nach dem Ereignis seien die Behandlungen nicht weitergeführt worden und in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch den Versicherten selbst dürfte seithe r ein stabiler Zustand bestehen, weshalb die aktuell zumutbare Arbeitsfähigkeit ab November 2012 anzunehmen sei. Dies entspreche auch in etwa dem Zeitpunkt, bei dem gemäss der Suva-Beurteilung der status quo sine erreicht worden sei ( Urk. 11/184/12). 4.

4.1

Mit Urteil IV.2012.00395 vom 1 0. Juli 2013 erwog das Sozialversicherungsg e richt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die dem Be schwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2010 zugesprochene ganze Rente per Ende Januar 2011 aufgehoben habe. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen wer den, dass ab September 2011 erneut ein Rentenanspruch entstanden sei.

Das Sozialversicherungsgericht wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab September 2011 neu verfüge ( Urk. 11/85/9). Im Zuge dieser Abklärungen holte sie das Z.___ -Gutachten

vom 3. Juni 2016 (Urk. 11/184) ein . Die Z.___ -Gutachter erstellten dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten , namentlich der Suva-Akten und der Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. Urk. 11/184/2-5) , sowie gestützt auf ihre eigenen Untersu chungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/184/7-8; inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [Urk. 11/184/11, Urk. 11/184/21-24] ) , bei denen sie den Beschwerdeführer unter anderem auch zu seinen Beschwerden befragten (vgl. Urk.

11/184/6-7) . Gestützt darauf gaben sie eine schlüssig be gründete und überzeugende Be urtei lung ab . 4.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, da ss die Beschwerdegegnerin der seit 2011 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustand es , nicht genügend Rechnung getragen habe ( Urk. 1 S. 5-6).

E r nimmt hierbei Bezug auf die Beurteilung von Dr. A.___ ( Urk. 1 S. 5) , wo nach ihm eine körperliche Belastung mit dem rechten Arm nicht zumutbar sei und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit notwendigem Krafteinsatz sowie allenfalls eine Aktivität mit Hantieren von Ge wichten bis 2 kg bestehe ( Urk. 11/122/3). Die Z.___ -Gutachter gaben ihre Beurteilung in Kenntnis des Berichtes von Dr. A.___ ab (Urk. 11/184/5).

Es schadet dem Beweiswert ihres Gutachte n s nicht, dass sie

gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen ein anderes Zumutbarkeitsprofil formulierten, zumal nicht er sichtlich ist, dass Dr. A.___ bezüglich der rechten Schulter des Beschwer deführers Befunde anführte, welche im

Z.___ -Gutachten un berücksichtigt ge blieben wären . Letzte res wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gelten d ge macht. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 5-6 ) ,

spra chen die von den Z.___ -Gutachtern am 7. und 8. Dezember 2015 (Urk. 11/184/1) erhobenen Befunde gemäss deren Beurteilung nur für eine leichte Verschlechte rung der Belastbar keit des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2011 ( Urk. 11/184/12). 4.3

Es ist somit mit den Z.___ -Gutachtern davon auszugehen, dass

der Beschwerde führer ab November 2012 in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. 5. 5.1

5.1 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens

des Be schwerdeführer s auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab (Ur

k. 11 / 196). Dabei ist

sie von dem in der LSE 20 10 (S. 26 , Tabelle TA1) für Arbeitnehmer an Arbeits plätzen des Anforderungsni veaus 4 ( Einfache und repetitive Tätigkeiten ) im Pri vaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'9 01 .-- aus gegan gen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden ).

Auf ge rechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 2010 von 41,6 Stunden (vgl. die Tabelle T03.02.03.01.04.01 “Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ des BFS) resultiert ein Wert von monatlich Fr.

5‘097.-- beziehungs weise ein Jahres einkommen von Fr. 61‘164 .--. Bereinigt um die Nominal lohnentwick lung/Männ er (2010: 1 23 . 4 ; 2012: 1 25 . 5 , vgl. d ie Tabelle T1.93 “Nominallohn in dex 1993-2016“ des BFS) resultiert als Zwischenergebnis ein hypothe tische s Invalideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205 .-- ( noch ohne Herab - setzung, weil der Beschwer de führer vor Eintritt des Gesundheitsschadens unter - durch schnittlich verdiente , und einen leidensbedingten Abzu g vom Tabellenlohn) . 5.1 .2

Die Parteien sind sich einig, dass dieses gestützt auf lohnstatische Angabe er mittelte hypothetische Invalideneinkommen herabzusetz en ist, weil der Be schwerdeführer ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte (sog. Parallelisierung der Vergleichseinkommen; vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Während die Beschwerdegegnerin aber einen Abzug von 0 , 57 % für angemessen hält (Urk.

11/196), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass dieser Abzug 13 , 37

% betragen müsse ( Urk. 1 S. 7). Zu r Begründung führt er an, dass sein Jahreseinkommen Fr. 63‘354.-- betragen habe. Zum Vergleich sei ein Ein kom men von Fr. 73‘131.15 heranzuziehen . Diese s stütz e sich auf den Tabel lenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 “Baugewerbe“/Anforderungsniveau 3

von Fr. 5‘ 729.-- ( Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegen zuhalten, dass für die Anwendung des Anforde rungsniveau s 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in aller Regel eine abgeschlossene Berufslehre verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2012 E. 3 mit Hinweis ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2017 vom 1 9. September 2017 E. 4.3.2 ). Gemäss seinen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug absolvierte der Beschwerdeführer in Portugal keine Berufs lehre ( Urk. 11/5/6). In der Schweiz war er als ungelernter Hilfsarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft tätig (Urk. 11/13, Urk. 11/38/2). Ab 31. Mai 2007 war er bei der Y.___ AG angestellt, welche ihn temporär als Bauarbeiter vermittelte (Urk. 11/10).

Die vom Beschwerdeführer geltend ge machte langjährige Erfahrung im Bausektor rechtfertigt es nicht, auf das An for derungsniveau 3 abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2011 vom 1 1. Januar 2011 E. 3.2.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer unterdurchschnittlich ver diente, den Tabellenlohn LSE 2010 TA1 Ziff. 41-43 “Baugewer be“/Anforde rungsniveau 4 herangezogen hat (vgl. Urk. 11/196/2). Laut deren Berech nung ergibt sich zwischen den Einkommen des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens und des branchenüblichen Einkommens gemäss LSE eine Differenz von Fr. 3‘737.88 beziehungsweise von 5,57 % ( Urk. 11/ 196/3). Wie festgehalten (E. 2.4.2), ist rechtsprechungsgemäss nur in dem Umfang zu paral lelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeits grenzwert von 5 % übersteigt. Wird das hypothetische Inv alideneinkommen 2012 von Fr. 62‘205.-- um 0,57 % gekürzt, resultiert ein Einkommen von Fr. 61‘850.-- ( noch ohne leidensbedingten Abzug). 5.1 .3

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass vorliegend ein Abzug von mindes tens 30 % vom Tabellenlohn angezeigt sei ( Urk. 1 S. 7 , Urk. 13 S. 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei der Abzug vom Tabellenlohn nicht auf 25 % begrenzt und im konkreten Einzelfall könne davon abgewichen werden ( Urk. 13 S. 2). Wie bereits erwähnt (E. 2.4. 4 ) , verhält es sich nicht so: Der Abzug vom Tabellenlohn ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern ent wickelte sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sogenannten leidens be dingten Abzug. Zwar soll er nicht schematisch erfolgen und dem Einzelfall gerecht werden, er ist aber gemäss bundesgerichtlicher Recht spre chung auf 25 % begrenzt. Die Beschwerdegegnerin gewährte bereits einen sogenannten leidensbedingten Abzug von 20 % , weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner rechten Schulter sowie schmerzbedingt auch wegen seines rechten Knies einge schränkt sei ( Urk. 11/196/1). Es kann offen bleiben , ob dem Beschwerdeführer unter einem anderen Titel ein weiterer Abzug von 5 % zu gewähren wäre, den auch der maximal mögliche Abzu g von 25 % würde nicht zu einem Rentenan spruch des Beschwerdeführers führen (vgl. E. 5. 3 nachstehend) . Hinzuweisen ist aber darauf, dass dieselben Faktoren , aufgrund derer die versicherte Person das bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen zu berücksichtigen de unter durchschnittliche Validenein kommen erzielt hatte, nicht auch noch zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen können (E.

2.4.2). Anzufügen ist sodann, dass eine fehlende Verwertungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit des 1957 gebore nen Beschwerdeführers aufgrund seines Alters nicht ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zugs von 20 % resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 49‘480.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.8). 5.2

Alsdann gehen sowohl d ie Beschwerdegegnerin

als auch der Beschwerdeführer von einem hypothe ti schen Valideneinkommen 2011 von Fr. 63‘354.50 aus (Urk. 11/195/1; vgl. Urk.

1 S. 9) , was

- bereinigt um die Nominallohnentwick lung /Männer (201 1 : 12 4.5 ; 2012: 125.5, vgl. die Tabelle T1.93 “Nominallohn in dex 1993-2016“ des BFS) - ein hypothetische s Valideneinkommen 2012 von

Fr. 63‘863 .-- ergibt. 5.3

Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 63‘863 .-- / Invali deneinkommen 2012 : Fr. 49‘480.--)

resultiert eine Er werbs einbusse von Fr. 14‘ 383 .-- beziehungsweise ein rentenaus schlies sender Invali ditätsgrad von rund 23 % (E. 2.2) . Ab 1. November 2012 hat der Beschwerde führer demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr.

Würde beim Invalideneinkommen der maximal mögliche Abzug vom Tabellen lohn von 25 % berücksichtigt, würde dies zum gleichen Ergebnis führen. In diesem Fall würde das Invalideneinkommen Fr. 46‘388.-- (Fr. 61‘850.-- x 0.75) betragen. Der

Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 63‘863 .-- / Invalideneinkommen 2012: Fr. 46‘388.--) würde zu ein em Invaliditätsgrad von 2 7 %

führen , bei welchem ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2). 6. 6.1

Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht [GSVGer]) erfüllt sind ( vgl. Urk. 9) , ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 1. August 2017 um Gewährung der un entgeltlichen Pro zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts ver treters in der Person von Rechtsanwalt Mattia Pontarolo, Bellinzona , zu entsprechen. 6.2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6. 3

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Pontarolo , machte mit

Honorarnote vom 2 8. September 2017 für das vor liegen de Verfahren sowie das Verfahren IV.2017.00834 betreffend unent gelt liche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- einen Aufwand von total Fr. 1‘837.75 geltend ( Urk. 15). Das Sozial versiche rungsgericht wendet für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts ver tre tung durch Rechtsanwälte indes praxisgemäss einen Stundenansatz von Fr. 220.-- an.

So resultiert

ein Aufwand von Fr. 1‘392.60 (6.33 h x Fr. 220.--). Davon sind für das vorliegende Verfahren zwei Drittel beziehungsweise Fr.

928.40 anzurechnen. Sodann macht Rechtsanwalt Pontarolo Barauslagen (“Spese postali“) von Fr. 119.10 geltend, ohne diese jedoch im Einzelnen zu be legen. Mit Blick auf die Praxis im Kanton Zürich erweisen sich die Barausla gen im vorliegenden Fall als zu hoch. Ent schädigt werden nämlich die notwen dig e n , effektive n (nicht pauschale n ) Barauslagen, wozu namentlich die effek tiven Portokosten sowie Fotokopien bei einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie gehören (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Er wachsene der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1.1.2016) . Unter Berück sichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Eingaben für die beiden Verfahren teilweise in einer Postsendung ver sandte, ergeben sich für das vor liegende Ver fahren anrechenbare effektive Porto kosten von Fr. 6.25 (vgl. die Briefum schläge zu den Eingaben des Beschwerde führers). Dazu kommen Barauslagen für Foto kopien von rund Fr. 20.--. Dies führt zu einer Entschä digung von Fr. 1‘030.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) . 6. 4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 1. August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsan walt Mattia Pontarolo, Bellinzona, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor lie gende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mattia

Pontarolo , Bellinzona,

wird mit Fr. 1‘030.50

(inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mattia Pontarolo - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher