Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1983, arbeitete ab 1 0. März 2011 teilzeitlich als Pflegeas sistentin bei der Y.___ ( Urk. 8/ 22/287-299 ). Am 2 9. Mai 2011 zog sie sich durch einen Sturz eine Verletzung am linken Handgelenk zu. In der Folge musste sie sich Operationen unterziehen und war für ihre bisherige Tätig keit a rbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/76, 8/97/6-10 ).
Im September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei und gewährte der Versicherten Eingliede rungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensu che ( Urk. 8/18, 8/19, 8/22/1-291, 8/24-25, 8/29-30 , 8/32-35). In deren Rahmen er folgte ab
1. April 2013 ein Arbeitsversuch im Z.___
in A.___ . Befristet war er bis 3 0. September 2013, musste aber im Juli 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden ( Urk. 8/39-44, 8/57-58, 8/75/2 , 8/80/5 ). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stel le vom 7. Juli bis 2 4. Oktober 2014 Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/79 , 8/89; vgl. auch Urk. 8/75, 8/80/8, 8/90). Bei deren Abschluss teilte sie der Versicherten überdies mündlich mit, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe ( Urk. 8/75).
In Hinblick auf die Rentenprüfung zo g die IV-Stelle sodann weitere Akten des Unfallversicherers, unter anderem das bidisziplinäre (neurologi sche/orthopädische) Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014, bei ( Urk. 8/92, 8/99 ), t ätigte neu erliche medizinische sowie erwerbliche Abklärungen ( Urk. 8/97, 8/111-114) und führte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 2. Oktober 2015, Urk. 8/115) durch. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/119). Im dagegen erhobenen Einwand ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere um Um schulung ( Urk. 8/126/2).
Mit weiterem Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Umschulung ( Urk. 8/142). In die sem Sin ne verfügte sie am 1 5. Juni 2017 ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/144-145). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2017 erhob die Versicherte am 1 4. August 2017 Beschwerde und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung d er unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 9. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 5. September 2 017 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 9). Die Versicherte hielt in der Replik vom 3 0. Oktober 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 14), was der Versicherten am 1 3. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2016 stellte der Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, die Heilbehandlungskosten ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integri tätsentschädigung (basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % ) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. Januar 2017 hiess das Gericht mit Urteil heutigen Datums in Bezug auf die Rentenfrage unter Zusprache einer Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % teilweise gut und wies die Sache teilweise zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit die Beschwerde nicht abgewiesen wurde (Prozess UV.2017.00020).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). 2. 2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö tigen. 2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annä hernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E . 4.2 mit Hinweisen; Bun desgerichts urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstä tigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet
(BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Ob die Vor aussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis sen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung respektive des angefoch tenen
E inspracheentscheids ( Bundesgerichts urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Im Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwer deführerin als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig. Gestützt auf das Gutachten der B.___ ging die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin, aber von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die Haushaltsabklärung hatte ei ne Einbusse im Haushalt vo n 43.10 % ergeben. Dement sprechend errechnete die IV-Stelle für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 0 % und für den Haushaltsbereich einen solchen von 17.24 % , womit ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 17.24 % resultierte ( Urk. 8/119 , vgl. auch Urk. 8/115/10, 8/117 ). Daran anknüpfend hielt die die IV-Stelle im Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 und in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2017 fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung , da der In validitätsgrad unter 20 % liege . Darüber hinaus erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe einen einjährigen Kurs zur Pflegehelferin absolviert , was mit dem qualitativen Ausbildungsstand einer Berufslehre nicht vergleichbar sei ( Urk. 2, 8/142). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2017 ergänzte die IV-Stelle, dass ein Umschulungsanspruch auch zu verneinen sei , wenn die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde geltend mache, als vollerwerbstätig zu qualifizieren wäre. Im Rahmen eines auf dieser Basis getätigte n neuen Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle ei nen Invaliditätsgrad von 5 % ( Urk. 6). 3.2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, zur Zeit lass e
sie sich bei der C.___ zur Arzt-/Spitalsekretärin umschulen. Diese Ausbildung sei ihrer Behinderung angepasst und entspreche ihren Fähigkeiten. Sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit gleichwertig sei ( Urk. 1
S. 4-6). Die Auffassung der IV-Stelle, wonach sie heute, ohne weitere Ausbildung, in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich viel verdienen könne, treffe nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre ( Urk. 1 S. 7). Bei korrekter Berechnung de r
Vergleichse inkommen re sultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % . Die Erwerbseinbusse liege somit deutlich über 20 % , womit ein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 8-1 3 ). In der Replik machte die Beschwerdeführerin primär Ausführungen zur Sta tusfrage ( Urk. 1 1 S. 2-5). Sie bestritt erstmals, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig bestehe. Sie habe am 7. Juni 2016 operativ eine Metallplatte im linken Handge lenk entfernen lassen müssen, weil diese zu Be schwerden geführt habe. Im Bericht der D.___ vom 2 4. August 2016 werde ihr deshalb vom 4. Mai bis 2 4. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der vorhandenen Beschwerden sei davon auszugehen, dass auch vor dem 4. Mai 2016 keine volle Arbeitsfähigkeit be standen habe. Überdies habe sie sich im 2015 einer Magenbypassoperation un terzogen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem bariatischen Ein griff sei von der IV-Stelle unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1 1 S. 7 f.). 4.
Aus dem Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls vom 2 9. Mai 2011 unter einer sekun dären Handgelenksarthrose links mit assoziierten chronischen Handgelenks schmerzen (nach stabilisierender Ulnaverkürzungsosteotomie links vom 3. September 2013, Resektion der proximalen Handwurzelreihe links vom 1 4. August 2012, Entfernung HCS linkes Handgelenk vom 2 5. Oktober 2011, Rekonstruktion des SL-Bandes mit FCR-Sehne vom 7. Juni 2011 und scapho lunärer Bandruptur links) leidet ( Urk. 8/ 92/3, 8/92/45). In ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin sei sie auf die Dauer nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit einen sicheren und kräftigen beidhändigen Einsatz erfordert. Für Tä tigkeit en , die vorrangig den Gebrauch der rechten (domina nten) Hand voraus setzen, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendeme nt 100 % ). Leistbar seien etwa Arbeiten in Telefon- und Wach t diensten, an Pforten und Rezeptionen oder einfache Bürotätigkeiten ( Urk. 8/92/3, 8/92/51). 5.
Das Gutachten der B.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Ihm kommt deshalb volle Beweiskraft zu. Dies wird auch von der Bes chwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1, 11). In der Replik bestreitet sie erstmals, dass vor der Opera tion vom 7. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/138/1) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe. Jedoch scheint auch sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ab 2 4. August 2016 auszuge hen ( Urk. 1 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass ihr die Ärzte der D.___ bereits im Bericht vom 3. September 2013 eine volle Arbeitsfähig keit für leidensangepa sste Tätigkeiten attestierten ( Urk. 8/97/8-9 ). Am 2. Juni 2015 unterzog sie sich einer Magenbypassoperation ( Urk. 8/106/3 ). In der Folge verlor sie über 50 kg an Gewicht. Dies führte dazu, dass die Platte im Bereich der Ulna zunehmend störte. Insbesondere beim Aufstützen auf den Unterarm traten Schmerzen auf. Ihr wurde deshalb ab 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/129/6-7 ). Aufgrund des positiven Heilungsverlaufs nach der Op e ration vom 7. Juni 2016 wurde im Bericht vom 2 4. August 2016 für leichte Tätigkeiten wieder eine volle Arbeits fähigkeit bescheinigt ( Urk. 8/ 138/6 ,
vgl. Urk. 8/131/2-3 ). Vorliegend massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der In validität ist, wie unter E. 2.2 ausgeführt, der Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 201 7. Zu diesem Zeitpunkt bestand laut ärztlicher Einschätzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in leid ensangepasste r Tätigkeit . Vor diesem Hintergrund ist auch eine vorübergehende Arbeitsunfä higkeit infolge des bariatrischen Eingriffs vom 2. Juni 2015 (vgl. Urk. 11 S. 8) ohne Belang . 6. 6.1
In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Beschwerdegegnerin die Invali ditätsbemessung nicht im Detail ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte be schwerdeweise geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig ( Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 2-5). Davon ging die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort denn auch primär aus ( Urk. 6). Wie es sich damit genau verhält , kann offen bleiben . Da eine Umschulung nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben kann , muss der Mindestinvaliditätsgrad im Rahmen der gemischten Methode einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 9C_337/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4 , Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 190/01 vom 6. Dezember 2001 E. 2 ). 6.2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, das die Be schwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte, stellte die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ab ( Urk. 7 S. 2 ). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Vali deneinkommen auf der Basis des Verdienstes, den sie bei der Y.___ im 45 % -Pensum verdien te, berechnet wird ( Urk. 1 S. 8 ).
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2001 eine einjährige Ausbildung zur Pflegea ssistentin ( vgl. Urk. 8/ 141/10 -11 ). Im Jahr 2002 erzielte sie im E.___ , F.___ , ein Einkommen von Fr. 47'782.-- und von Ja nuar bis September 2003 ein solches von Fr. 37'847.--. Danach hatte sie kurz zeitig eine Stelle in einem anderen Pflegeheim inne. Ab Februar 2005 war sie bei der G.___ angestellt. Im Jahr 2005 verdiente sie Fr. 43'864.-- und im Jahr 2006 Fr. 35'842.--. Von Mai bis Oktober 2007 arbei tete sie im H.___ . Schliesslich trat sie am 1 0. März 2011 die Stelle als Pflegeassistentin bei der Y.___ an ( Urk. 8/ 16-18, 8/41, 8/65 ). Da die Beschwerdeführerin am 2 9. Mai 2011 den Unfall erlitt, übte sie diese Tätigkeit nur relativ kurze Zeit aus. Kommt hi nzu, dass sie ein sehr schwankendes Pensum von etwa 4 0 % verrichtete und der Umfang des Arbeits pensums letztlich von den einzelnen Einsatzverträg en abhing (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 8/99/16 , Urk. 8/111-114 ). Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkom men anhand der Tabellenlöhne LSE zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Lohn für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen gemäss LSE 201 4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 7) ist für die Tätigkeit als Pflegeassistentin das Kompe tenzniveau 2 anwendbar (respektive das Anforderungsniveau 3 gemäss LSE 2010, welches in etwa dem Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 entspricht; anders noch Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1, in welc hem auf das Anforderungsniveau 4
gemäss LSE 2008 abgestellt wurde). Es ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 64‘341.60 ( Fr. 5‘168. -- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88 , Frauen ] x 12 : 40 x 41,5 [vgl. Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, „Gesundheits- und Sozialwesen“, Jahr 2014, Abschnitt 86-88] ). 6.3
Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), ist wiederum auf die Tabellenlöhne respektive auf die LSE 2014 abzustel len , was insoweit unbestritten ist.
Aufgrund ihrer Erfahrung im Gesundheitsbereich ist es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht
zuzumuten, ihre Restarbeitsfähig keit in diesem Berufszweig zu verwerten. Nachdem sie nicht mehr als Pflegeas sisten t in tätig sein kann, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit sie im Gesund heitsbereich auszuüben vermöchte, die der bisherigen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist (noch) nicht relevant, dass sich die Beschwerdeführerin
zur Zeit auf eigene Kosten zur Arztsekretä rin umschulen lässt ( Urk. 8/148 ). Als mas s gebend erweist sich daher das Kompetenzniveau 1. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 ( Fr. 4‘545.-- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1] x 12 : 40 x 41,5 ) . Da sowohl das Validen- als auch das In valideneinkommen auf der Basis der LSE 2014 zu berechnen ist, kann auf die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 verzichtet werden, da sich dies bei beiden Einkommen gleichermassen auswirken würde.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht automatisch ange zeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zu mutbar, bildet dies vielmehr - grundsätzlich - keinen Anlass für einen zusätzli chen leidensbedingten Abzug (Bundesgerichtsurteil 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
Ist von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Ti tel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind (Bundesgerichtsurteil 9C_264/ 20 16 vom 7. Juli 2016 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten , die vorrangig den Ge brauch der rechten (dominanten) Hand voraussetzen, voll arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 % ) ist, besteht kein Grund für die Gewährun g eines Abzugs vom Tabellenlohn .
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 resultiert gemessen am Va l i deneinkommen von Fr. 64‘341.60 ein Invaliditätsgrad von 12 % . Dies schliesst einen Anspruch auf eine Umschulung aus. Bei dieser Ausgangslage braucht das Erfordernis der Gleichwertigkeit des mit der Umschulung angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit nicht näher geprüft zu werden.
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit im Gesundheitswesen ab, sondern zog den (tieferen) Monatslohn von Fr. 4'300.-- als den Durchschnitt sämtlicher Tätigkeiten für Frauen heran (LSE 2014 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1; Urk. 6 S. 2). Ei ne Anpassung an die Nominallohnentwicklung kann - wie bereits dargelegt - unterbleiben; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41,7). Beim Vergleich mit dem Validen einkommen von Fr. 64'341.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 %, was auch keinen Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IV G) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetze
n. Die se sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen, infolge der be willigten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2
Mit Honorarnote vom 1 1. April 2018 machte Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker einen Aufwand von 14 Stunden 30 Minuten geltend ( Urk. 16). Der in Rechnung gestellte Aufwand für Instruktion, Aktenstudium und Redaktion der Beschwerde von 5 Stunden 45 Minuten ist nicht zu beanstanden, wobei zu be achten ist, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Darüber hinaus macht e sie einen Aufwand für die Replik
(inklusive eines Kontakts mit dem So zialamt ) von 9 Stunden 45 Minuten sowie von 25 Minuten für die Kenntnis nahme einer IV-Verfügung geltend (vgl. auch Urk. 12/3) . Letzteres steht mit dem vorliegenden Verfahren nicht i m Zusammenhang und kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand er scheint angesichts ihres Umfangs von 10 Seiten als überhöht. Dazu kommt, dass darin schwergewich tig (S. 2-5 der Replik) Ausführungen zum Erwerbststatus gemacht werden . Die Beschwerdeantwort gab indes keinen Anlass dazu, nach dem darin diese Frage offen gelassen worden war (vgl. Urk. 6) . Vielmehr er scheint für di e Redaktion der Replik ein Aufwand von vier Stunden als ange messen, so dass bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Barausla gen (vgl. Urk.
16) d ie Entschädigung auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen ist. Die Be schwerdeführer in ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker , Uster, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1983, arbeitete ab 1 0. März 2011 teilzeitlich als Pflegeas sistentin bei der Y.___ ( Urk. 8/ 22/287-299 ). Am 2 9. Mai 2011 zog sie sich durch einen Sturz eine Verletzung am linken Handgelenk zu. In der Folge musste sie sich Operationen unterziehen und war für ihre bisherige Tätig keit a rbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/76, 8/97/6-10 ).
Im September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei und gewährte der Versicherten Eingliede rungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensu che ( Urk. 8/18, 8/19, 8/22/1-291, 8/24-25, 8/29-30 , 8/32-35). In deren Rahmen er folgte ab
1. April 2013 ein Arbeitsversuch im Z.___
in A.___ . Befristet war er bis 3 0. September 2013, musste aber im Juli 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden ( Urk. 8/39-44, 8/57-58, 8/75/2 , 8/80/5 ). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stel le vom 7. Juli bis 2 4. Oktober 2014 Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/79 , 8/89; vgl. auch Urk. 8/75, 8/80/8, 8/90). Bei deren Abschluss teilte sie der Versicherten überdies mündlich mit, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe ( Urk. 8/75).
In Hinblick auf die Rentenprüfung zo g die IV-Stelle sodann weitere Akten des Unfallversicherers, unter anderem das bidisziplinäre (neurologi sche/orthopädische) Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014, bei ( Urk. 8/92, 8/99 ), t ätigte neu erliche medizinische sowie erwerbliche Abklärungen ( Urk. 8/97, 8/111-114) und führte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 2. Oktober 2015, Urk. 8/115) durch. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/119). Im dagegen erhobenen Einwand ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere um Um schulung ( Urk. 8/126/2).
Mit weiterem Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Umschulung ( Urk. 8/142). In die sem Sin ne verfügte sie am 1 5. Juni 2017 ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/144-145).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2017 erhob die Versicherte am 1 4. August 2017 Beschwerde und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung d er unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 9. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 5. September 2 017 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 9). Die Versicherte hielt in der Replik vom 3 0. Oktober 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 14), was der Versicherten am 1 3. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).
E. 2.1 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annä hernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E . 4.2 mit Hinweisen; Bun desgerichts urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstä tigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet
(BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Ob die Vor aussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis sen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung respektive des angefoch tenen
E inspracheentscheids ( Bundesgerichts urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.
E. 3 Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2016 stellte der Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, die Heilbehandlungskosten ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integri tätsentschädigung (basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % ) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. Januar 2017 hiess das Gericht mit Urteil heutigen Datums in Bezug auf die Rentenfrage unter Zusprache einer Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % teilweise gut und wies die Sache teilweise zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit die Beschwerde nicht abgewiesen wurde (Prozess UV.2017.00020).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). 2.
E. 3.1 Im Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwer deführerin als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig. Gestützt auf das Gutachten der B.___ ging die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin, aber von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die Haushaltsabklärung hatte ei ne Einbusse im Haushalt vo n 43.10 % ergeben. Dement sprechend errechnete die IV-Stelle für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 0 % und für den Haushaltsbereich einen solchen von 17.24 % , womit ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 17.24 % resultierte ( Urk. 8/119 , vgl. auch Urk. 8/115/10, 8/117 ). Daran anknüpfend hielt die die IV-Stelle im Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 und in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2017 fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung , da der In validitätsgrad unter 20 % liege . Darüber hinaus erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe einen einjährigen Kurs zur Pflegehelferin absolviert , was mit dem qualitativen Ausbildungsstand einer Berufslehre nicht vergleichbar sei ( Urk. 2, 8/142). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2017 ergänzte die IV-Stelle, dass ein Umschulungsanspruch auch zu verneinen sei , wenn die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde geltend mache, als vollerwerbstätig zu qualifizieren wäre. Im Rahmen eines auf dieser Basis getätigte n neuen Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle ei nen Invaliditätsgrad von 5 % ( Urk. 6).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, zur Zeit lass e
sie sich bei der C.___ zur Arzt-/Spitalsekretärin umschulen. Diese Ausbildung sei ihrer Behinderung angepasst und entspreche ihren Fähigkeiten. Sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit gleichwertig sei ( Urk. 1
S. 4-6). Die Auffassung der IV-Stelle, wonach sie heute, ohne weitere Ausbildung, in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich viel verdienen könne, treffe nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre ( Urk. 1 S. 7). Bei korrekter Berechnung de r
Vergleichse inkommen re sultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % . Die Erwerbseinbusse liege somit deutlich über 20 % , womit ein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 8-1 3 ). In der Replik machte die Beschwerdeführerin primär Ausführungen zur Sta tusfrage ( Urk. 1 1 S. 2-5). Sie bestritt erstmals, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig bestehe. Sie habe am 7. Juni 2016 operativ eine Metallplatte im linken Handge lenk entfernen lassen müssen, weil diese zu Be schwerden geführt habe. Im Bericht der D.___ vom 2 4. August 2016 werde ihr deshalb vom 4. Mai bis 2 4. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der vorhandenen Beschwerden sei davon auszugehen, dass auch vor dem 4. Mai 2016 keine volle Arbeitsfähigkeit be standen habe. Überdies habe sie sich im 2015 einer Magenbypassoperation un terzogen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem bariatischen Ein griff sei von der IV-Stelle unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1 1 S. 7 f.). 4.
Aus dem Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls vom 2 9. Mai 2011 unter einer sekun dären Handgelenksarthrose links mit assoziierten chronischen Handgelenks schmerzen (nach stabilisierender Ulnaverkürzungsosteotomie links vom 3. September 2013, Resektion der proximalen Handwurzelreihe links vom 1 4. August 2012, Entfernung HCS linkes Handgelenk vom 2 5. Oktober 2011, Rekonstruktion des SL-Bandes mit FCR-Sehne vom 7. Juni 2011 und scapho lunärer Bandruptur links) leidet ( Urk. 8/ 92/3, 8/92/45). In ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin sei sie auf die Dauer nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit einen sicheren und kräftigen beidhändigen Einsatz erfordert. Für Tä tigkeit en , die vorrangig den Gebrauch der rechten (domina nten) Hand voraus setzen, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendeme nt 100 % ). Leistbar seien etwa Arbeiten in Telefon- und Wach t diensten, an Pforten und Rezeptionen oder einfache Bürotätigkeiten ( Urk. 8/92/3, 8/92/51). 5.
Das Gutachten der B.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Ihm kommt deshalb volle Beweiskraft zu. Dies wird auch von der Bes chwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1, 11). In der Replik bestreitet sie erstmals, dass vor der Opera tion vom 7. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/138/1) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe. Jedoch scheint auch sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ab 2 4. August 2016 auszuge hen ( Urk. 1 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass ihr die Ärzte der D.___ bereits im Bericht vom 3. September 2013 eine volle Arbeitsfähig keit für leidensangepa sste Tätigkeiten attestierten ( Urk. 8/97/8-9 ). Am 2. Juni 2015 unterzog sie sich einer Magenbypassoperation ( Urk. 8/106/3 ). In der Folge verlor sie über 50 kg an Gewicht. Dies führte dazu, dass die Platte im Bereich der Ulna zunehmend störte. Insbesondere beim Aufstützen auf den Unterarm traten Schmerzen auf. Ihr wurde deshalb ab 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/129/6-7 ). Aufgrund des positiven Heilungsverlaufs nach der Op e ration vom 7. Juni 2016 wurde im Bericht vom 2 4. August 2016 für leichte Tätigkeiten wieder eine volle Arbeits fähigkeit bescheinigt ( Urk. 8/ 138/6 ,
vgl. Urk. 8/131/2-3 ). Vorliegend massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der In validität ist, wie unter E. 2.2 ausgeführt, der Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 201 7. Zu diesem Zeitpunkt bestand laut ärztlicher Einschätzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in leid ensangepasste r Tätigkeit . Vor diesem Hintergrund ist auch eine vorübergehende Arbeitsunfä higkeit infolge des bariatrischen Eingriffs vom 2. Juni 2015 (vgl. Urk.
E. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö tigen.
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Beschwerdegegnerin die Invali ditätsbemessung nicht im Detail ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte be schwerdeweise geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig ( Urk. 1 S. 7, Urk.
E. 6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, das die Be schwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte, stellte die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ab ( Urk. 7 S. 2 ). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Vali deneinkommen auf der Basis des Verdienstes, den sie bei der Y.___ im 45 % -Pensum verdien te, berechnet wird ( Urk. 1 S. 8 ).
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2001 eine einjährige Ausbildung zur Pflegea ssistentin ( vgl. Urk. 8/ 141/10 -11 ). Im Jahr 2002 erzielte sie im E.___ , F.___ , ein Einkommen von Fr. 47'782.-- und von Ja nuar bis September 2003 ein solches von Fr. 37'847.--. Danach hatte sie kurz zeitig eine Stelle in einem anderen Pflegeheim inne. Ab Februar 2005 war sie bei der G.___ angestellt. Im Jahr 2005 verdiente sie Fr. 43'864.-- und im Jahr 2006 Fr. 35'842.--. Von Mai bis Oktober 2007 arbei tete sie im H.___ . Schliesslich trat sie am 1 0. März 2011 die Stelle als Pflegeassistentin bei der Y.___ an ( Urk. 8/ 16-18, 8/41, 8/65 ). Da die Beschwerdeführerin am 2 9. Mai 2011 den Unfall erlitt, übte sie diese Tätigkeit nur relativ kurze Zeit aus. Kommt hi nzu, dass sie ein sehr schwankendes Pensum von etwa 4 0 % verrichtete und der Umfang des Arbeits pensums letztlich von den einzelnen Einsatzverträg en abhing (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 8/99/16 , Urk. 8/111-114 ). Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkom men anhand der Tabellenlöhne LSE zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Lohn für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen gemäss LSE 201 4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 7) ist für die Tätigkeit als Pflegeassistentin das Kompe tenzniveau 2 anwendbar (respektive das Anforderungsniveau 3 gemäss LSE 2010, welches in etwa dem Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 entspricht; anders noch Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1, in welc hem auf das Anforderungsniveau 4
gemäss LSE 2008 abgestellt wurde). Es ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 64‘341.60 ( Fr. 5‘168. -- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88 , Frauen ] x
E. 6.3 Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), ist wiederum auf die Tabellenlöhne respektive auf die LSE 2014 abzustel len , was insoweit unbestritten ist.
Aufgrund ihrer Erfahrung im Gesundheitsbereich ist es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht
zuzumuten, ihre Restarbeitsfähig keit in diesem Berufszweig zu verwerten. Nachdem sie nicht mehr als Pflegeas sisten t in tätig sein kann, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit sie im Gesund heitsbereich auszuüben vermöchte, die der bisherigen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist (noch) nicht relevant, dass sich die Beschwerdeführerin
zur Zeit auf eigene Kosten zur Arztsekretä rin umschulen lässt ( Urk. 8/148 ). Als mas s gebend erweist sich daher das Kompetenzniveau 1. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 ( Fr. 4‘545.-- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1] x
E. 11 S. 2-5). Davon ging die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort denn auch primär aus ( Urk. 6). Wie es sich damit genau verhält , kann offen bleiben . Da eine Umschulung nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben kann , muss der Mindestinvaliditätsgrad im Rahmen der gemischten Methode einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 9C_337/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4 , Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 190/01 vom 6. Dezember 2001 E. 2 ).
E. 12 : 40 x 41,5 ) . Da sowohl das Validen- als auch das In valideneinkommen auf der Basis der LSE 2014 zu berechnen ist, kann auf die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 verzichtet werden, da sich dies bei beiden Einkommen gleichermassen auswirken würde.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht automatisch ange zeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zu mutbar, bildet dies vielmehr - grundsätzlich - keinen Anlass für einen zusätzli chen leidensbedingten Abzug (Bundesgerichtsurteil 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
Ist von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Ti tel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind (Bundesgerichtsurteil 9C_264/
E. 20 16 vom 7. Juli 2016 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten , die vorrangig den Ge brauch der rechten (dominanten) Hand voraussetzen, voll arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 % ) ist, besteht kein Grund für die Gewährun g eines Abzugs vom Tabellenlohn .
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 resultiert gemessen am Va l i deneinkommen von Fr. 64‘341.60 ein Invaliditätsgrad von 12 % . Dies schliesst einen Anspruch auf eine Umschulung aus. Bei dieser Ausgangslage braucht das Erfordernis der Gleichwertigkeit des mit der Umschulung angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit nicht näher geprüft zu werden.
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit im Gesundheitswesen ab, sondern zog den (tieferen) Monatslohn von Fr. 4'300.-- als den Durchschnitt sämtlicher Tätigkeiten für Frauen heran (LSE 2014 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1; Urk. 6 S. 2). Ei ne Anpassung an die Nominallohnentwicklung kann - wie bereits dargelegt - unterbleiben; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41,7). Beim Vergleich mit dem Validen einkommen von Fr. 64'341.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 %, was auch keinen Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IV G) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetze
n. Die se sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen, infolge der be willigten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2
Mit Honorarnote vom 1 1. April 2018 machte Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker einen Aufwand von 14 Stunden 30 Minuten geltend ( Urk. 16). Der in Rechnung gestellte Aufwand für Instruktion, Aktenstudium und Redaktion der Beschwerde von 5 Stunden 45 Minuten ist nicht zu beanstanden, wobei zu be achten ist, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Darüber hinaus macht e sie einen Aufwand für die Replik
(inklusive eines Kontakts mit dem So zialamt ) von 9 Stunden 45 Minuten sowie von 25 Minuten für die Kenntnis nahme einer IV-Verfügung geltend (vgl. auch Urk. 12/3) . Letzteres steht mit dem vorliegenden Verfahren nicht i m Zusammenhang und kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand er scheint angesichts ihres Umfangs von 10 Seiten als überhöht. Dazu kommt, dass darin schwergewich tig (S. 2-5 der Replik) Ausführungen zum Erwerbststatus gemacht werden . Die Beschwerdeantwort gab indes keinen Anlass dazu, nach dem darin diese Frage offen gelassen worden war (vgl. Urk. 6) . Vielmehr er scheint für di e Redaktion der Replik ein Aufwand von vier Stunden als ange messen, so dass bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Barausla gen (vgl. Urk.
16) d ie Entschädigung auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen ist. Die Be schwerdeführer in ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker , Uster, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00827
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
8. Mai 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker Anwaltskanzlei Vitelli
Holenstein Sigg, Villa Bianchi Brunnenstrasse 27, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1983, arbeitete ab 1 0. März 2011 teilzeitlich als Pflegeas sistentin bei der Y.___ ( Urk. 8/ 22/287-299 ). Am 2 9. Mai 2011 zog sie sich durch einen Sturz eine Verletzung am linken Handgelenk zu. In der Folge musste sie sich Operationen unterziehen und war für ihre bisherige Tätig keit a rbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 8/76, 8/97/6-10 ).
Im September 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei und gewährte der Versicherten Eingliede rungsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensu che ( Urk. 8/18, 8/19, 8/22/1-291, 8/24-25, 8/29-30 , 8/32-35). In deren Rahmen er folgte ab
1. April 2013 ein Arbeitsversuch im Z.___
in A.___ . Befristet war er bis 3 0. September 2013, musste aber im Juli 2013 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden ( Urk. 8/39-44, 8/57-58, 8/75/2 , 8/80/5 ). Im weiteren Verlauf gewährte die IV-Stel le vom 7. Juli bis 2 4. Oktober 2014 Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/79 , 8/89; vgl. auch Urk. 8/75, 8/80/8, 8/90). Bei deren Abschluss teilte sie der Versicherten überdies mündlich mit, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe ( Urk. 8/75).
In Hinblick auf die Rentenprüfung zo g die IV-Stelle sodann weitere Akten des Unfallversicherers, unter anderem das bidisziplinäre (neurologi sche/orthopädische) Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014, bei ( Urk. 8/92, 8/99 ), t ätigte neu erliche medizinische sowie erwerbliche Abklärungen ( Urk. 8/97, 8/111-114) und führte eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 2. Oktober 2015, Urk. 8/115) durch. Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 8/119). Im dagegen erhobenen Einwand ersuchte die Versicherte um Gewährung beruflicher Massnahmen, insbesondere um Um schulung ( Urk. 8/126/2).
Mit weiterem Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Umschulung ( Urk. 8/142). In die sem Sin ne verfügte sie am 1 5. Juni 2017 ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/144-145). 2.
Gegen die Verfügung vom 1 5. Juni 2017 erhob die Versicherte am 1 4. August 2017 Beschwerde und beantragte, ihr sei Kostengutsprache für eine Umschulung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung d er unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 1 9. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 5. September 2 017 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 9). Die Versicherte hielt in der Replik vom 3 0. Oktober 2017 an ihren Anträgen fest ( Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik ( Urk. 14), was der Versicherten am 1 3. November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Mit Einspracheentscheid vom 2 2. Dezember 2016 stellte der Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, die Heilbehandlungskosten ein, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten eine Integri tätsentschädigung (basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % ) zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 6. Januar 2017 hiess das Gericht mit Urteil heutigen Datums in Bezug auf die Rentenfrage unter Zusprache einer Invaliden rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % teilweise gut und wies die Sache teilweise zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück, soweit die Beschwerde nicht abgewiesen wurde (Prozess UV.2017.00020).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). 2. 2.1
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität not wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä tigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Auf nahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benö tigen. 2.2
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewe senen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Er werbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der „annä hernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Ver dienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E . 4.2 mit Hinweisen; Bun desgerichts urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die ver sicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstä tigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet
(BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Ob die Vor aussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis sen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung respektive des angefoch tenen
E inspracheentscheids ( Bundesgerichts urteil 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Im Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 qualifizierte die IV-Stelle die Beschwer deführerin als zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Haushalt tätig. Gestützt auf das Gutachten der B.___ ging die IV-Stelle von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin, aber von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Die Haushaltsabklärung hatte ei ne Einbusse im Haushalt vo n 43.10 % ergeben. Dement sprechend errechnete die IV-Stelle für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 0 % und für den Haushaltsbereich einen solchen von 17.24 % , womit ein (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 17.24 % resultierte ( Urk. 8/119 , vgl. auch Urk. 8/115/10, 8/117 ). Daran anknüpfend hielt die die IV-Stelle im Vorbescheid vom 1 6. Mai 2017 und in der angefochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 2017 fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung , da der In validitätsgrad unter 20 % liege . Darüber hinaus erklärte sie, die Beschwerdeführerin habe einen einjährigen Kurs zur Pflegehelferin absolviert , was mit dem qualitativen Ausbildungsstand einer Berufslehre nicht vergleichbar sei ( Urk. 2, 8/142). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2017 ergänzte die IV-Stelle, dass ein Umschulungsanspruch auch zu verneinen sei , wenn die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde geltend mache, als vollerwerbstätig zu qualifizieren wäre. Im Rahmen eines auf dieser Basis getätigte n neuen Einkommensvergleichs errechnete die IV-Stelle ei nen Invaliditätsgrad von 5 % ( Urk. 6). 3.2
Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, zur Zeit lass e
sie sich bei der C.___ zur Arzt-/Spitalsekretärin umschulen. Diese Ausbildung sei ihrer Behinderung angepasst und entspreche ihren Fähigkeiten. Sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit gleichwertig sei ( Urk. 1
S. 4-6). Die Auffassung der IV-Stelle, wonach sie heute, ohne weitere Ausbildung, in einer leidensangepassten Tätigkeit gleich viel verdienen könne, treffe nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbs tätig wäre ( Urk. 1 S. 7). Bei korrekter Berechnung de r
Vergleichse inkommen re sultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % . Die Erwerbseinbusse liege somit deutlich über 20 % , womit ein Anspruch auf Umschulung ausgewiesen sei ( Urk. 1 S. 8-1 3 ). In der Replik machte die Beschwerdeführerin primär Ausführungen zur Sta tusfrage ( Urk. 1 1 S. 2-5). Sie bestritt erstmals, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähig bestehe. Sie habe am 7. Juni 2016 operativ eine Metallplatte im linken Handge lenk entfernen lassen müssen, weil diese zu Be schwerden geführt habe. Im Bericht der D.___ vom 2 4. August 2016 werde ihr deshalb vom 4. Mai bis 2 4. August 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aufgrund der vorhandenen Beschwerden sei davon auszugehen, dass auch vor dem 4. Mai 2016 keine volle Arbeitsfähigkeit be standen habe. Überdies habe sie sich im 2015 einer Magenbypassoperation un terzogen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem bariatischen Ein griff sei von der IV-Stelle unberücksichtigt geblieben ( Urk. 1 1 S. 7 f.). 4.
Aus dem Gutachten der B.___ vom 3. Dezember 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Unfalls vom 2 9. Mai 2011 unter einer sekun dären Handgelenksarthrose links mit assoziierten chronischen Handgelenks schmerzen (nach stabilisierender Ulnaverkürzungsosteotomie links vom 3. September 2013, Resektion der proximalen Handwurzelreihe links vom 1 4. August 2012, Entfernung HCS linkes Handgelenk vom 2 5. Oktober 2011, Rekonstruktion des SL-Bandes mit FCR-Sehne vom 7. Juni 2011 und scapho lunärer Bandruptur links) leidet ( Urk. 8/ 92/3, 8/92/45). In ihrem angestammten Beruf als Pflegeassistentin sei sie auf die Dauer nicht mehr arbeitsfähig, da diese Tätigkeit einen sicheren und kräftigen beidhändigen Einsatz erfordert. Für Tä tigkeit en , die vorrangig den Gebrauch der rechten (domina nten) Hand voraus setzen, bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (Pensum und Rendeme nt 100 % ). Leistbar seien etwa Arbeiten in Telefon- und Wach t diensten, an Pforten und Rezeptionen oder einfache Bürotätigkeiten ( Urk. 8/92/3, 8/92/51). 5.
Das Gutachten der B.___ entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu E. 2.3 hiervor). Ihm kommt deshalb volle Beweiskraft zu. Dies wird auch von der Bes chwerdeführerin nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1, 11). In der Replik bestreitet sie erstmals, dass vor der Opera tion vom 7. Juni 2016 (vgl. Urk. 8/138/1) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestanden habe. Jedoch scheint auch sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ab 2 4. August 2016 auszuge hen ( Urk. 1 1 S. 8). Dazu ist festzuhalten, dass ihr die Ärzte der D.___ bereits im Bericht vom 3. September 2013 eine volle Arbeitsfähig keit für leidensangepa sste Tätigkeiten attestierten ( Urk. 8/97/8-9 ). Am 2. Juni 2015 unterzog sie sich einer Magenbypassoperation ( Urk. 8/106/3 ). In der Folge verlor sie über 50 kg an Gewicht. Dies führte dazu, dass die Platte im Bereich der Ulna zunehmend störte. Insbesondere beim Aufstützen auf den Unterarm traten Schmerzen auf. Ihr wurde deshalb ab 9. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 8/129/6-7 ). Aufgrund des positiven Heilungsverlaufs nach der Op e ration vom 7. Juni 2016 wurde im Bericht vom 2 4. August 2016 für leichte Tätigkeiten wieder eine volle Arbeits fähigkeit bescheinigt ( Urk. 8/ 138/6 ,
vgl. Urk. 8/131/2-3 ). Vorliegend massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der In validität ist, wie unter E. 2.2 ausgeführt, der Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 1 5. Juni 201 7. Zu diesem Zeitpunkt bestand laut ärztlicher Einschätzung wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in leid ensangepasste r Tätigkeit . Vor diesem Hintergrund ist auch eine vorübergehende Arbeitsunfä higkeit infolge des bariatrischen Eingriffs vom 2. Juni 2015 (vgl. Urk. 11 S. 8) ohne Belang . 6. 6.1
In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Beschwerdegegnerin die Invali ditätsbemessung nicht im Detail ( Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte be schwerdeweise geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig ( Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 2-5). Davon ging die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort denn auch primär aus ( Urk. 6). Wie es sich damit genau verhält , kann offen bleiben . Da eine Umschulung nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben kann , muss der Mindestinvaliditätsgrad im Rahmen der gemischten Methode einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 9C_337/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4 , Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 190/01 vom 6. Dezember 2001 E. 2 ). 6.2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens , also des Einkommens, das die Be schwerdeführerin ohne Invalidität erzielen könnte, stellte die IV-Stelle auf die Tabellenlöhne gemäss
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 ab ( Urk. 7 S. 2 ). Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Vali deneinkommen auf der Basis des Verdienstes, den sie bei der Y.___ im 45 % -Pensum verdien te, berechnet wird ( Urk. 1 S. 8 ).
Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2001 eine einjährige Ausbildung zur Pflegea ssistentin ( vgl. Urk. 8/ 141/10 -11 ). Im Jahr 2002 erzielte sie im E.___ , F.___ , ein Einkommen von Fr. 47'782.-- und von Ja nuar bis September 2003 ein solches von Fr. 37'847.--. Danach hatte sie kurz zeitig eine Stelle in einem anderen Pflegeheim inne. Ab Februar 2005 war sie bei der G.___ angestellt. Im Jahr 2005 verdiente sie Fr. 43'864.-- und im Jahr 2006 Fr. 35'842.--. Von Mai bis Oktober 2007 arbei tete sie im H.___ . Schliesslich trat sie am 1 0. März 2011 die Stelle als Pflegeassistentin bei der Y.___ an ( Urk. 8/ 16-18, 8/41, 8/65 ). Da die Beschwerdeführerin am 2 9. Mai 2011 den Unfall erlitt, übte sie diese Tätigkeit nur relativ kurze Zeit aus. Kommt hi nzu, dass sie ein sehr schwankendes Pensum von etwa 4 0 % verrichtete und der Umfang des Arbeits pensums letztlich von den einzelnen Einsatzverträg en abhing (vgl. Urk. 1 S. 8, Urk. 8/99/16 , Urk. 8/111-114 ). Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkom men anhand der Tabellenlöhne LSE zu bestimmen. Abzustellen ist auf den Lohn für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen gemäss LSE 201 4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Bundesgerichtsurteil 8C_504/2014 vom 2 9. September 2014 E. 7) ist für die Tätigkeit als Pflegeassistentin das Kompe tenzniveau 2 anwendbar (respektive das Anforderungsniveau 3 gemäss LSE 2010, welches in etwa dem Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 entspricht; anders noch Bundesgerichtsurteil 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1, in welc hem auf das Anforderungsniveau 4
gemäss LSE 2008 abgestellt wurde). Es ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 64‘341.60 ( Fr. 5‘168. -- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88 , Frauen ] x 12 : 40 x 41,5 [vgl. Bundesamt für Statistik , Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabtei lungen, „Gesundheits- und Sozialwesen“, Jahr 2014, Abschnitt 86-88] ). 6.3
Für die Festsetzung des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), ist wiederum auf die Tabellenlöhne respektive auf die LSE 2014 abzustel len , was insoweit unbestritten ist.
Aufgrund ihrer Erfahrung im Gesundheitsbereich ist es der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht
zuzumuten, ihre Restarbeitsfähig keit in diesem Berufszweig zu verwerten. Nachdem sie nicht mehr als Pflegeas sisten t in tätig sein kann, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeit sie im Gesund heitsbereich auszuüben vermöchte, die der bisherigen gleichwertig ist. In diesem Zusammenhang ist (noch) nicht relevant, dass sich die Beschwerdeführerin
zur Zeit auf eigene Kosten zur Arztsekretä rin umschulen lässt ( Urk. 8/148 ). Als mas s gebend erweist sich daher das Kompetenzniveau 1. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 ( Fr. 4‘545.-- [LSE 2014 TA1 Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1] x 12 : 40 x 41,5 ) . Da sowohl das Validen- als auch das In valideneinkommen auf der Basis der LSE 2014 zu berechnen ist, kann auf die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2017 verzichtet werden, da sich dies bei beiden Einkommen gleichermassen auswirken würde.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht automatisch ange zeigt, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichtet werden kann. Sind nurmehr leichte körperliche Tätigkeiten zu mutbar, bildet dies vielmehr - grundsätzlich - keinen Anlass für einen zusätzli chen leidensbedingten Abzug (Bundesgerichtsurteil 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2 mit Hinweis).
Ist von einem genügend breiten Spek trum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Ti tel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausseror dentlich zu bezeichnen sind (Bundesgerichtsurteil 9C_264/ 20 16 vom 7. Juli 2016 E. 5.2). Da die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten , die vorrangig den Ge brauch der rechten (dominanten) Hand voraussetzen, voll arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 % ) ist, besteht kein Grund für die Gewährun g eines Abzugs vom Tabellenlohn .
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘585.25 resultiert gemessen am Va l i deneinkommen von Fr. 64‘341.60 ein Invaliditätsgrad von 12 % . Dies schliesst einen Anspruch auf eine Umschulung aus. Bei dieser Ausgangslage braucht das Erfordernis der Gleichwertigkeit des mit der Umschulung angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit nicht näher geprüft zu werden.
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Invalideneinkommens nicht auf eine Hilfsarbeitertätigkeit im Gesundheitswesen ab, sondern zog den (tieferen) Monatslohn von Fr. 4'300.-- als den Durchschnitt sämtlicher Tätigkeiten für Frauen heran (LSE 2014 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1; Urk. 6 S. 2). Ei ne Anpassung an die Nominallohnentwicklung kann - wie bereits dargelegt - unterbleiben; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01) resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41,7). Beim Vergleich mit dem Validen einkommen von Fr. 64'341.60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 16 %, was auch keinen Anspruch auf Umschulung zu begründen vermag.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IV G) sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetze
n. Die se sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzue rlegen, infolge der be willigten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2
Mit Honorarnote vom 1 1. April 2018 machte Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker einen Aufwand von 14 Stunden 30 Minuten geltend ( Urk. 16). Der in Rechnung gestellte Aufwand für Instruktion, Aktenstudium und Redaktion der Beschwerde von 5 Stunden 45 Minuten ist nicht zu beanstanden, wobei zu be achten ist, dass sie die Beschwerdeführerin bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren vertrat und ihr die Akten somit bekannt waren. Darüber hinaus macht e sie einen Aufwand für die Replik
(inklusive eines Kontakts mit dem So zialamt ) von 9 Stunden 45 Minuten sowie von 25 Minuten für die Kenntnis nahme einer IV-Verfügung geltend (vgl. auch Urk. 12/3) . Letzteres steht mit dem vorliegenden Verfahren nicht i m Zusammenhang und kann bereits deshalb nicht berücksichtigt werden. Der für die Replik geltend gemachte Aufwand er scheint angesichts ihres Umfangs von 10 Seiten als überhöht. Dazu kommt, dass darin schwergewich tig (S. 2-5 der Replik) Ausführungen zum Erwerbststatus gemacht werden . Die Beschwerdeantwort gab indes keinen Anlass dazu, nach dem darin diese Frage offen gelassen worden war (vgl. Urk. 6) . Vielmehr er scheint für di e Redaktion der Replik ein Aufwand von vier Stunden als ange messen, so dass bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der Barausla gen (vgl. Urk.
16) d ie Entschädigung auf Fr. 2‘400.-- festzusetzen ist. Die Be schwerdeführer in ist sodann auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker , Uster, wird mit Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger