Sachverhalt
1.
1.1
Z.___ , geboren 1954, meldete sich am 2. September 2004 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /1). Mit Verfügungen vom 3. respektive 16. März 2006 sprac h ihm
die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2003 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten für A.___, geboren 1986, X.___, gebo ren 1989, und Y.___, geboren 1991, zu (Urk. 9/52-53 ). Im Rah men eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV- Stelle mit Mitteilung vom
17. Januar 2011 den Anspruch von Z.___ auf eine ganze Rente (Urk. 9/154 ). Per 1. Februar 2011 erlosch der Anspruch von A.___ auf eine Kinderrente (Urk. 9/152), per 1. Oktober 2011 derjenige von X.___ (Urk. 9/160). 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revi sionsverfah ren ein (Urk. 9/172). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2013 wurde Z.___ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden, weil er das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich über seine tat sächliche finanzielle Lage getäuscht und so die Auszahlung von Ergänzungsleis tungen erwirkt habe. Von anfangs 2011 bis September 2013 habe er mit Tep pichverkäufen ein Einkommen von durchschnittlich Fr . 500.-- pro Monat erzielt (Urk. 9/213/3-7). Nach durchg eführtem Vorbescheidverfahren ( « vorgesehene Verfügung » vom 6. Februar 2014, Urk. 9/216 , und Ei nwand vom 10. März 2014, Urk. 9/220 ) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 9/231) die Invalidenrente von Z.___
– und damit auch die akzessorischen Kinderrenten von Y.___ und B.___, geboren 2012 - per sofort. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2 014 erstattet wurde (Urk. 9/241 ). M it Verfügung vom 20. Januar 2015 hob die IV-Stelle die Rente von Z.___ rück wirkend per 1. Januar 2011 auf und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 (Zeitpunkt der Sistierung der Rente) eine Verletzung der Mel depflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber e ine separate Verfügung erlassen ( Urk. 9/257).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle Z.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten in der Höhe von Fr. 71‘284.-- in Aussicht (Urk. 9/263), wogegen dieser am 3. Februar 2015 Einwand erhob (Urk. 9/267). Ebenfalls mit Vorbescheiden vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle X.___ und Y.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderrenten in der Höhe von Fr. 3‘708.-- respektive Fr. 23‘554.-- in Aussicht (Urk. 9/261-262), wogegen diese am 27. respektive 28. Februar 2015 Einwand erhoben (Urk. 9/270 und Urk. 9/275).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 9/271) erhob Z.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
20. Januar 2015 , mit der seine Rente rück wir kend per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde (Urk. 9/257), beim Sozialversiche rungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil IV.2015.00242 vom 28. September 2016 (Urk. 9/295) abgewiesen wurde. Die dagegen von Z.___ am 2. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 9/296) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) ab.
Wie angekündigt, forderte die IV-Stelle mit Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 von Z.___ Fr. 71‘284.-- zu viel ausbezahlte Renten zurück (darin enthalten waren auch Fr. 12‘430.-- Kinderrenten der noch minder jährigen B.___; Urk. 9/304). Ebenfalls mit Rückforderungs verfügungen vom 20. Juni 2017 forderte die IV-Stelle von X.___ im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 zu viel ausbezahlte Kin derrenten in der Höhe von Fr. 3'708.-- und von Y.___ im Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu viel ausbezahlte Kinder renten in der Höhe von
Fr. 23'554.-- zurück (Urk. 2 und Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864). 2. 2.1
Gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 24. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderung ange messen zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ am 4. September 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). 2.2
Y.___ erhob gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864) am 24. August 2017 Beschwerde (Urk. 12/1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; even tualiter sei die Rückforderung angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung dieses Ver fahrens mit dem Beschwerdeverfahren Nr. IV.2017.00820 (Urk. 12/5). 2.3
Mit Verfügung vom 2 6. September 2017 wurde der Prozess Nr. IV.2017.00864 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2017.00820 vereinigt , unter dieser Prozess nummer weitergeführt und der Prozess Nr. IV.2017.00864 als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist dies e Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Rückforderungsverfü gungen vom 20. Juni 2017 damit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente für Z.___ nicht mehr erfüllt seien, weshalb auch der Anspruch von X.___ und Y.___ auf eine Kinderrente entfalle (Urk. 2 und Urk. 12/2). 2.2
X.___ machte demgegenüber geltend, dass die fünfjährige Ver wirkungsfrist für eine Rückforderung der ihr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Zudem wäre selbst bei einer hypothe tisch bestehenden Forderung infolge Gutgläubigkeit keine Rückerstattungspflicht gegeben. Sie habe vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente ihres Vaters, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rückerstattung des Betrages aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 1). 2.3
Y.___ brachte vor, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 20. Juni 2012 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass sie die Verwirkungsfristen mit dem Vorbescheid vom 29. Januar 2015 gewahrt habe. Im von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 sei es jedoch nicht um die Wahrung der fünfjährigen abso luten, sondern der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gegangen, die vorlie gend nicht umstritten sei. Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, könnte sie nach Erlass eines Vorbescheids beliebig lange mit dem Erlass einer Rückforderungsverfügung zuwarten, was sich nicht mit der absoluten gesetzlichen 5-Jahresfrist vereinbaren lasse. Wie der Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626 zu entnehmen sei, sei für die Berechnung der 5-Jahresfrist daher das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend. Im Weiteren bestehe auch für den Teil der Forderung, der nicht verjährt sei, keine Rückerstattungspflicht, da er gutgläubig gewesen sei. Vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente seines Vaters, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rück erstattung des Betrages für ihn auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 12/1). 3. 3.1
Fest steht und unbestritten ist, dass die mit Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 9/257), mit welcher die Rente von Z.___ rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben, die Rück erstattungspflicht (für die IV-Renten samt Kinderrenten) im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden, rechtskräftig ist.
3.2
Was die Höhe der Rückforderun gen anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass X.___ vom 1. April bis zum 3 0. September 2011 eine monatliche Kinderrente
von
Fr. 618.-- und Y.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012
eine monatliche Kinderrente
von
Fr. 618.-- und vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 von Fr. 623.-- ausgerichtet wur den (Urk. 9/261-262).
Die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 3‘708.-- (6 x Fr. 618.--) betreffend X.___ und in der Höhe von Fr. 23'554.-- ([24 x Fr. 618.--] + [14 x Fr. 623.--]) betreffend Y.___ erweisen sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt. 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 12/5 ), ist gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung im Invalidenversicherungsrecht für die Frist wahrung bei Rückforderungen gestützt auf Art. 25 ATSG
– als Folge der Ver pflichtung der IV-Stelle, einen Vorbescheid zu erlassen (Art. 73 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - di e Zustellung des Vorbescheids, mit dem die Rückforderung angekündigt wird, und nicht erst die Rückforderungsverfü gung selb st massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des polydisziplinären Gut achtens des C.___ vom 2. September 2014 (Urk. 9/241) ausreichend Kenntnis darüber, dass Z.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu Unrecht Leistungen bezogen hat und dass damit die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 ATSG gegeben waren. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen, welche mit Erlass der Vorbescheide vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) gewahrt wurde.
Im Weiteren genügt zur Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
- entgegen den Darlegungen von Y.___ - ebenfalls der Erlass eines Vorbescheids betreffend Rückerstattung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Ma i 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von Y.___ angeführte Weisung über die Renten in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626, wonach für die Verjährung der Rückforderung das Datum der Rückforderungs verfügung massgebend sei (vgl. E. 2.3), findet hier keine Anwendung. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung nach dem Erlass des Vorbescheids beliebig lange zuzuwarten (vgl. E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Da die Kinderrenten von X.___ und Y.___ z wischen dem
1. April und dem 30. September 2011 respektive zwischen dem
1. Januar 2011 und dem 2 8. Februar 2014 (Urk. 9/261-262) – und damit weniger als fünf Jahre vor Erlass der Vorbescheid e vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) - ausgerichtet wurden , ist auch die fünfjährige ab solute Verwirkungsfrist gewahrt. 3.4
Die Beschwerdegegnerin war sodann berechtigt, die zu Unrecht bezogenen Leis tungen bei X.___ und Y.___ direkt einzufordern, da diese als Volljährige einen Anspruch auf Direktauszahlung der Kinderrenten hatte n (Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und hiervon auch Gebrauch gemacht haben ( Urk. 9/158 und Urk. 9/193). 3.5
Die Vorbringen von X.___ und Y.___, sie hätten die Kinder renten in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 und Urk. 12/1), sind im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen. Die Erlassgesu che können indes erst dann geprüft werden, wenn die Rückforderungsverfügun gen rechtskräftig sind. Auf diesen Antrag ist in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1.1).
4.
Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 (Urk. 2 und Urk. 12/2) nicht zu be anstanden. Die dagegen erhobe nen Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie je zur Hälfte
X.___ und Y.___ aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde von X.___ vom 26. Juli 2017 (Urk. 1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Beschwerde von Y.___ vom 24. August 2017 (Urk. 12/1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Erlassgesuche von X.___ und Y.___ überwiesen. 4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden je zur Hälfte (Fr. 400.--) X.___ und Y.___ auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist dies e Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Rückforderungsverfü gungen vom 20. Juni 2017 damit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente für Z.___ nicht mehr erfüllt seien, weshalb auch der Anspruch von X.___ und Y.___ auf eine Kinderrente entfalle (Urk. 2 und Urk. 12/2).
E. 2.2 X.___ machte demgegenüber geltend, dass die fünfjährige Ver wirkungsfrist für eine Rückforderung der ihr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Zudem wäre selbst bei einer hypothe tisch bestehenden Forderung infolge Gutgläubigkeit keine Rückerstattungspflicht gegeben. Sie habe vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente ihres Vaters, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rückerstattung des Betrages aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 1).
E. 2.3 Y.___ brachte vor, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 20. Juni 2012 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass sie die Verwirkungsfristen mit dem Vorbescheid vom 29. Januar 2015 gewahrt habe. Im von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 sei es jedoch nicht um die Wahrung der fünfjährigen abso luten, sondern der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gegangen, die vorlie gend nicht umstritten sei. Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, könnte sie nach Erlass eines Vorbescheids beliebig lange mit dem Erlass einer Rückforderungsverfügung zuwarten, was sich nicht mit der absoluten gesetzlichen 5-Jahresfrist vereinbaren lasse. Wie der Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626 zu entnehmen sei, sei für die Berechnung der 5-Jahresfrist daher das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend. Im Weiteren bestehe auch für den Teil der Forderung, der nicht verjährt sei, keine Rückerstattungspflicht, da er gutgläubig gewesen sei. Vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente seines Vaters, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rück erstattung des Betrages für ihn auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 12/1).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die mit Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 9/257), mit welcher die Rente von Z.___ rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben, die Rück erstattungspflicht (für die IV-Renten samt Kinderrenten) im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden, rechtskräftig ist.
E. 3.2 Was die Höhe der Rückforderun gen anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass X.___ vom 1. April bis zum 3 0. September 2011 eine monatliche Kinderrente
von
Fr. 618.-- und Y.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012
eine monatliche Kinderrente
von
Fr. 618.-- und vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 von Fr. 623.-- ausgerichtet wur den (Urk. 9/261-262).
Die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 3‘708.-- (6 x Fr. 618.--) betreffend X.___ und in der Höhe von Fr. 23'554.-- ([24 x Fr. 618.--] + [14 x Fr. 623.--]) betreffend Y.___ erweisen sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt.
E. 3.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 12/5 ), ist gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung im Invalidenversicherungsrecht für die Frist wahrung bei Rückforderungen gestützt auf Art. 25 ATSG
– als Folge der Ver pflichtung der IV-Stelle, einen Vorbescheid zu erlassen (Art. 73 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - di e Zustellung des Vorbescheids, mit dem die Rückforderung angekündigt wird, und nicht erst die Rückforderungsverfü gung selb st massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des polydisziplinären Gut achtens des C.___ vom 2. September 2014 (Urk. 9/241) ausreichend Kenntnis darüber, dass Z.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu Unrecht Leistungen bezogen hat und dass damit die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 ATSG gegeben waren. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen, welche mit Erlass der Vorbescheide vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) gewahrt wurde.
Im Weiteren genügt zur Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
- entgegen den Darlegungen von Y.___ - ebenfalls der Erlass eines Vorbescheids betreffend Rückerstattung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Ma i 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von Y.___ angeführte Weisung über die Renten in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626, wonach für die Verjährung der Rückforderung das Datum der Rückforderungs verfügung massgebend sei (vgl. E. 2.3), findet hier keine Anwendung. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung nach dem Erlass des Vorbescheids beliebig lange zuzuwarten (vgl. E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Da die Kinderrenten von X.___ und Y.___ z wischen dem
1. April und dem 30. September 2011 respektive zwischen dem
1. Januar 2011 und dem 2 8. Februar 2014 (Urk. 9/261-262) – und damit weniger als fünf Jahre vor Erlass der Vorbescheid e vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) - ausgerichtet wurden , ist auch die fünfjährige ab solute Verwirkungsfrist gewahrt.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin war sodann berechtigt, die zu Unrecht bezogenen Leis tungen bei X.___ und Y.___ direkt einzufordern, da diese als Volljährige einen Anspruch auf Direktauszahlung der Kinderrenten hatte n (Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und hiervon auch Gebrauch gemacht haben ( Urk. 9/158 und Urk. 9/193).
E. 3.5 Die Vorbringen von X.___ und Y.___, sie hätten die Kinder renten in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 und Urk. 12/1), sind im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen. Die Erlassgesu che können indes erst dann geprüft werden, wenn die Rückforderungsverfügun gen rechtskräftig sind. Auf diesen Antrag ist in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1.1).
E. 4 Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 (Urk. 2 und Urk. 12/2) nicht zu be anstanden. Die dagegen erhobe nen Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 5 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Dispositiv
- X.___
- Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 Z.___ , geboren 1954, meldete sich am 2. September 2004 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /1). Mit Verfügungen vom 3. respektive 16. März 2006 sprac h ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2003 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten für A.___, geboren 1986, X.___, gebo ren 1989, und Y.___, geboren 1991, zu (Urk. 9/52-53 ). Im Rah men eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV- Stelle mit Mitteilung vom
- Januar 2011 den Anspruch von Z.___ auf eine ganze Rente (Urk. 9/154 ). Per 1. Februar 2011 erlosch der Anspruch von A.___ auf eine Kinderrente (Urk. 9/152), per 1. Oktober 2011 derjenige von X.___ (Urk. 9/160). 1.2 Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revi sionsverfah ren ein (Urk. 9/172). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2013 wurde Z.___ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden, weil er das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich über seine tat sächliche finanzielle Lage getäuscht und so die Auszahlung von Ergänzungsleis tungen erwirkt habe. Von anfangs 2011 bis September 2013 habe er mit Tep pichverkäufen ein Einkommen von durchschnittlich Fr . 500.-- pro Monat erzielt (Urk. 9/213/3-7). Nach durchg eführtem Vorbescheidverfahren ( « vorgesehene Verfügung » vom 6. Februar 2014, Urk. 9/216 , und Ei nwand vom 10. März 2014, Urk. 9/220 ) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom
- April 2014 (Urk. 9/231) die Invalidenrente von Z.___ – und damit auch die akzessorischen Kinderrenten von Y.___ und B.___, geboren 2012 - per sofort. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2 014 erstattet wurde (Urk. 9/241 ). M it Verfügung vom 20. Januar 2015 hob die IV-Stelle die Rente von Z.___ rück wirkend per 1. Januar 2011 auf und stellte fest, dass für die Zeit vom
- Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 (Zeitpunkt der Sistierung der Rente) eine Verletzung der Mel depflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber e ine separate Verfügung erlassen ( Urk. 9/257). Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle Z.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten in der Höhe von Fr. 71‘284.-- in Aussicht (Urk. 9/263), wogegen dieser am 3. Februar 2015 Einwand erhob (Urk. 9/267). Ebenfalls mit Vorbescheiden vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle X.___ und Y.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderrenten in der Höhe von Fr. 3‘708.-- respektive Fr. 23‘554.-- in Aussicht (Urk. 9/261-262), wogegen diese am 27. respektive 28. Februar 2015 Einwand erhoben (Urk. 9/270 und Urk. 9/275). Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 9/271) erhob Z.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
- Januar 2015 , mit der seine Rente rück wir kend per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde (Urk. 9/257), beim Sozialversiche rungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil IV.2015.00242 vom 28. September 2016 (Urk. 9/295) abgewiesen wurde. Die dagegen von Z.___ am 2. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 9/296) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) ab. Wie angekündigt, forderte die IV-Stelle mit Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 von Z.___ Fr. 71‘284.-- zu viel ausbezahlte Renten zurück (darin enthalten waren auch Fr. 12‘430.-- Kinderrenten der noch minder jährigen B.___; Urk. 9/304). Ebenfalls mit Rückforderungs verfügungen vom 20. Juni 2017 forderte die IV-Stelle von X.___ im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 zu viel ausbezahlte Kin derrenten in der Höhe von Fr. 3'708.-- und von Y.___ im Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu viel ausbezahlte Kinder renten in der Höhe von Fr. 23'554.-- zurück (Urk. 2 und Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864).
- 2.1 Gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 24. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderung ange messen zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ am 4. September 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). 2.2 Y.___ erhob gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864) am 24. August 2017 Beschwerde (Urk. 12/1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; even tualiter sei die Rückforderung angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung dieses Ver fahrens mit dem Beschwerdeverfahren Nr. IV.2017.00820 (Urk. 12/5). 2.3 Mit Verfügung vom 2
- September 2017 wurde der Prozess Nr. IV.2017.00864 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2017.00820 vereinigt , unter dieser Prozess nummer weitergeführt und der Prozess Nr. IV.2017.00864 als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 11 ).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist dies e Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Rückforderungsverfü gungen vom 20. Juni 2017 damit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente für Z.___ nicht mehr erfüllt seien, weshalb auch der Anspruch von X.___ und Y.___ auf eine Kinderrente entfalle (Urk. 2 und Urk. 12/2). 2.2 X.___ machte demgegenüber geltend, dass die fünfjährige Ver wirkungsfrist für eine Rückforderung der ihr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Zudem wäre selbst bei einer hypothe tisch bestehenden Forderung infolge Gutgläubigkeit keine Rückerstattungspflicht gegeben. Sie habe vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente ihres Vaters, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rückerstattung des Betrages aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 1). 2.3 Y.___ brachte vor, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 20. Juni 2012 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass sie die Verwirkungsfristen mit dem Vorbescheid vom 29. Januar 2015 gewahrt habe. Im von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 sei es jedoch nicht um die Wahrung der fünfjährigen abso luten, sondern der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gegangen, die vorlie gend nicht umstritten sei. Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, könnte sie nach Erlass eines Vorbescheids beliebig lange mit dem Erlass einer Rückforderungsverfügung zuwarten, was sich nicht mit der absoluten gesetzlichen 5-Jahresfrist vereinbaren lasse. Wie der Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626 zu entnehmen sei, sei für die Berechnung der 5-Jahresfrist daher das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend. Im Weiteren bestehe auch für den Teil der Forderung, der nicht verjährt sei, keine Rückerstattungspflicht, da er gutgläubig gewesen sei. Vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente seines Vaters, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rück erstattung des Betrages für ihn auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 12/1).
- 3.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die mit Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 9/257), mit welcher die Rente von Z.___ rückwirkend per
- Januar 2011 aufgehoben, die Rück erstattungspflicht (für die IV-Renten samt Kinderrenten) im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden, rechtskräftig ist. 3.2 Was die Höhe der Rückforderun gen anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass X.___ vom
- April bis zum 3
- September 2011 eine monatliche Kinderrente von Fr. 618.-- und Y.___ vom
- Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 eine monatliche Kinderrente von Fr. 618.-- und vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 von Fr. 623.-- ausgerichtet wur den (Urk. 9/261-262). Die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 3‘708.-- (6 x Fr. 618.--) betreffend X.___ und in der Höhe von Fr. 23'554.-- ([24 x Fr. 618.--] + [14 x Fr. 623.--]) betreffend Y.___ erweisen sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt. 3.3 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 12/5 ), ist gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung im Invalidenversicherungsrecht für die Frist wahrung bei Rückforderungen gestützt auf Art. 25 ATSG – als Folge der Ver pflichtung der IV-Stelle, einen Vorbescheid zu erlassen (Art. 73 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - di e Zustellung des Vorbescheids, mit dem die Rückforderung angekündigt wird, und nicht erst die Rückforderungsverfü gung selb st massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen ). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des polydisziplinären Gut achtens des C.___ vom 2. September 2014 (Urk. 9/241) ausreichend Kenntnis darüber, dass Z.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu Unrecht Leistungen bezogen hat und dass damit die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 ATSG gegeben waren. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen, welche mit Erlass der Vorbescheide vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) gewahrt wurde. Im Weiteren genügt zur Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG - entgegen den Darlegungen von Y.___ - ebenfalls der Erlass eines Vorbescheids betreffend Rückerstattung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Ma i 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von Y.___ angeführte Weisung über die Renten in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626, wonach für die Verjährung der Rückforderung das Datum der Rückforderungs verfügung massgebend sei (vgl. E. 2.3), findet hier keine Anwendung. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung nach dem Erlass des Vorbescheids beliebig lange zuzuwarten (vgl. E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Da die Kinderrenten von X.___ und Y.___ z wischen dem
- April und dem 30. September 2011 respektive zwischen dem
- Januar 2011 und dem 2
- Februar 2014 (Urk. 9/261-262) – und damit weniger als fünf Jahre vor Erlass der Vorbescheid e vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) - ausgerichtet wurden , ist auch die fünfjährige ab solute Verwirkungsfrist gewahrt. 3.4 Die Beschwerdegegnerin war sodann berechtigt, die zu Unrecht bezogenen Leis tungen bei X.___ und Y.___ direkt einzufordern, da diese als Volljährige einen Anspruch auf Direktauszahlung der Kinderrenten hatte n (Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und hiervon auch Gebrauch gemacht haben ( Urk. 9/158 und Urk. 9/193). 3.5 Die Vorbringen von X.___ und Y.___, sie hätten die Kinder renten in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 und Urk. 12/1), sind im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen. Die Erlassgesu che können indes erst dann geprüft werden, wenn die Rückforderungsverfügun gen rechtskräftig sind. Auf diesen Antrag ist in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1.1).
- Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 (Urk. 2 und Urk. 12/2) nicht zu be anstanden. Die dagegen erhobe nen Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie je zur Hälfte X.___ und Y.___ aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde von X.___ vom 26. Juli 2017 (Urk. 1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Beschwerde von Y.___ vom 24. August 2017 (Urk. 12/1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Erlassgesuche von X.___ und Y.___ überwiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden je zur Hälfte (Fr. 400.--) X.___ und Y.___ auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00820 damit vereinigt IV.2017.00864
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 9. Oktober 2018 in Sachen 1. X.___ 2. Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Z.___ , geboren 1954, meldete sich am 2. September 2004 (Ein gangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /1). Mit Verfügungen vom 3. respektive 16. März 2006 sprac h ihm
die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. September bis zum 31. Oktober 2003 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten für A.___, geboren 1986, X.___, gebo ren 1989, und Y.___, geboren 1991, zu (Urk. 9/52-53 ). Im Rah men eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV- Stelle mit Mitteilung vom
17. Januar 2011 den Anspruch von Z.___ auf eine ganze Rente (Urk. 9/154 ). Per 1. Februar 2011 erlosch der Anspruch von A.___ auf eine Kinderrente (Urk. 9/152), per 1. Oktober 2011 derjenige von X.___ (Urk. 9/160). 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revi sionsverfah ren ein (Urk. 9/172). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. November 2013 wurde Z.___ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden, weil er das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich über seine tat sächliche finanzielle Lage getäuscht und so die Auszahlung von Ergänzungsleis tungen erwirkt habe. Von anfangs 2011 bis September 2013 habe er mit Tep pichverkäufen ein Einkommen von durchschnittlich Fr . 500.-- pro Monat erzielt (Urk. 9/213/3-7). Nach durchg eführtem Vorbescheidverfahren ( « vorgesehene Verfügung » vom 6. Februar 2014, Urk. 9/216 , und Ei nwand vom 10. März 2014, Urk. 9/220 ) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 (Urk. 9/231) die Invalidenrente von Z.___
– und damit auch die akzessorischen Kinderrenten von Y.___ und B.___, geboren 2012 - per sofort. In der Folge gab sie beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2 014 erstattet wurde (Urk. 9/241 ). M it Verfügung vom 20. Januar 2015 hob die IV-Stelle die Rente von Z.___ rück wirkend per 1. Januar 2011 auf und stellte fest, dass für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 (Zeitpunkt der Sistierung der Rente) eine Verletzung der Mel depflicht vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Es werde hierüber e ine separate Verfügung erlassen ( Urk. 9/257).
Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle Z.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Renten in der Höhe von Fr. 71‘284.-- in Aussicht (Urk. 9/263), wogegen dieser am 3. Februar 2015 Einwand erhob (Urk. 9/267). Ebenfalls mit Vorbescheiden vom 29. Januar 2015 stellte die IV-Stelle X.___ und Y.___ die Rückforderung zu viel ausbezahlter Kinderrenten in der Höhe von Fr. 3‘708.-- respektive Fr. 23‘554.-- in Aussicht (Urk. 9/261-262), wogegen diese am 27. respektive 28. Februar 2015 Einwand erhoben (Urk. 9/270 und Urk. 9/275).
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 (Urk. 9/271) erhob Z.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom
20. Januar 2015 , mit der seine Rente rück wir kend per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde (Urk. 9/257), beim Sozialversiche rungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil IV.2015.00242 vom 28. September 2016 (Urk. 9/295) abgewiesen wurde. Die dagegen von Z.___ am 2. Dezember 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 9/296) wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) ab.
Wie angekündigt, forderte die IV-Stelle mit Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 von Z.___ Fr. 71‘284.-- zu viel ausbezahlte Renten zurück (darin enthalten waren auch Fr. 12‘430.-- Kinderrenten der noch minder jährigen B.___; Urk. 9/304). Ebenfalls mit Rückforderungs verfügungen vom 20. Juni 2017 forderte die IV-Stelle von X.___ im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 zu viel ausbezahlte Kin derrenten in der Höhe von Fr. 3'708.-- und von Y.___ im Zeit raum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu viel ausbezahlte Kinder renten in der Höhe von
Fr. 23'554.-- zurück (Urk. 2 und Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864). 2. 2.1
Gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 24. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderung ange messen zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeant wort vom 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was X.___ am 4. September 2017 angezeigt wurde (Urk. 10). 2.2
Y.___ erhob gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2; Prozess Nr. IV.2017.00864) am 24. August 2017 Beschwerde (Urk. 12/1) und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; even tualiter sei die Rückforderung angemessen zu reduzieren. Die Beschwerdegegne rin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung dieses Ver fahrens mit dem Beschwerdeverfahren Nr. IV.2017.00820 (Urk. 12/5). 2.3
Mit Verfügung vom 2 6. September 2017 wurde der Prozess Nr. IV.2017.00864 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2017.00820 vereinigt , unter dieser Prozess nummer weitergeführt und der Prozess Nr. IV.2017.00864 als dadurch erledigt abgeschrieben ( Urk. 11 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) sind unrechtmässig bezogen e Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spä testens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung her geleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist dies e Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Rückforderungsverfü gungen vom 20. Juni 2017 damit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente für Z.___ nicht mehr erfüllt seien, weshalb auch der Anspruch von X.___ und Y.___ auf eine Kinderrente entfalle (Urk. 2 und Urk. 12/2). 2.2
X.___ machte demgegenüber geltend, dass die fünfjährige Ver wirkungsfrist für eine Rückforderung der ihr im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2011 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Zudem wäre selbst bei einer hypothe tisch bestehenden Forderung infolge Gutgläubigkeit keine Rückerstattungspflicht gegeben. Sie habe vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente ihres Vaters, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rückerstattung des Betrages aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 1). 2.3
Y.___ brachte vor, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist für eine Rückforderung der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 20. Juni 2012 ausgerichteten Kinderrente bereits abgelaufen sei, weshalb diesbezüglich von vornherein keine Rückerstattungspflicht mehr bestehe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass sie die Verwirkungsfristen mit dem Vorbescheid vom 29. Januar 2015 gewahrt habe. Im von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.2 sei es jedoch nicht um die Wahrung der fünfjährigen abso luten, sondern der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gegangen, die vorlie gend nicht umstritten sei. Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin folgen, könnte sie nach Erlass eines Vorbescheids beliebig lange mit dem Erlass einer Rückforderungsverfügung zuwarten, was sich nicht mit der absoluten gesetzlichen 5-Jahresfrist vereinbaren lasse. Wie der Wegleitung des Bundesam tes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626 zu entnehmen sei, sei für die Berechnung der 5-Jahresfrist daher das Datum der Rückforderungsverfügung massgebend. Im Weiteren bestehe auch für den Teil der Forderung, der nicht verjährt sei, keine Rückerstattungspflicht, da er gutgläubig gewesen sei. Vom unrechtmässigen Bezug der IV-Rente seines Vaters, zu dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr habe, habe er keine Kenntnis gehabt. Schliesslich würde eine Rück erstattung des Betrages für ihn auch eine übermässige Härte darstellen (Urk. 12/1). 3. 3.1
Fest steht und unbestritten ist, dass die mit Urteil des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 (Urk. 9/300) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 9/257), mit welcher die Rente von Z.___ rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben, die Rück erstattungspflicht (für die IV-Renten samt Kinderrenten) im Grundsatz festgestellt und die zurückzuerstattenden Leistungen zeitlich genau angegeben wurden, rechtskräftig ist.
3.2
Was die Höhe der Rückforderun gen anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass X.___ vom 1. April bis zum 3 0. September 2011 eine monatliche Kinderrente
von
Fr. 618.-- und Y.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012
eine monatliche Kinderrente
von
Fr. 618.-- und vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2014 von Fr. 623.-- ausgerichtet wur den (Urk. 9/261-262).
Die Rückforderung en der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 3‘708.-- (6 x Fr. 618.--) betreffend X.___ und in der Höhe von Fr. 23'554.-- ([24 x Fr. 618.--] + [14 x Fr. 623.--]) betreffend Y.___ erweisen sich demnach in masslicher Hinsicht als korrekt. 3.3
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 12/5 ), ist gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung im Invalidenversicherungsrecht für die Frist wahrung bei Rückforderungen gestützt auf Art. 25 ATSG
– als Folge der Ver pflichtung der IV-Stelle, einen Vorbescheid zu erlassen (Art. 73 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) - di e Zustellung des Vorbescheids, mit dem die Rückforderung angekündigt wird, und nicht erst die Rückforderungsverfü gung selb st massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_625/2012 vom 1. Juli 2013 E. 6.1.1 mit Hinweisen ).
Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des polydisziplinären Gut achtens des C.___ vom 2. September 2014 (Urk. 9/241) ausreichend Kenntnis darüber, dass Z.___ vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Februar 2014 zu Unrecht Leistungen bezogen hat und dass damit die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 ATSG gegeben waren. Ab diesem Zeitpunkt begann daher die einjährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu laufen, welche mit Erlass der Vorbescheide vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) gewahrt wurde.
Im Weiteren genügt zur Wahrung der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG
- entgegen den Darlegungen von Y.___ - ebenfalls der Erlass eines Vorbescheids betreffend Rückerstattung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Ma i 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die von Y.___ angeführte Weisung über die Renten in der Eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 10626, wonach für die Verjährung der Rückforderung das Datum der Rückforderungs verfügung massgebend sei (vgl. E. 2.3), findet hier keine Anwendung. Inwiefern die Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung nach dem Erlass des Vorbescheids beliebig lange zuzuwarten (vgl. E. 2.3), ist nicht ersichtlich. Da die Kinderrenten von X.___ und Y.___ z wischen dem
1. April und dem 30. September 2011 respektive zwischen dem
1. Januar 2011 und dem 2 8. Februar 2014 (Urk. 9/261-262) – und damit weniger als fünf Jahre vor Erlass der Vorbescheid e vom 29. Januar 2015 (Urk. 9/261-262) - ausgerichtet wurden , ist auch die fünfjährige ab solute Verwirkungsfrist gewahrt. 3.4
Die Beschwerdegegnerin war sodann berechtigt, die zu Unrecht bezogenen Leis tungen bei X.___ und Y.___ direkt einzufordern, da diese als Volljährige einen Anspruch auf Direktauszahlung der Kinderrenten hatte n (Art. 82 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) und hiervon auch Gebrauch gemacht haben ( Urk. 9/158 und Urk. 9/193). 3.5
Die Vorbringen von X.___ und Y.___, sie hätten die Kinder renten in gutem Glauben empfangen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 und Urk. 12/1), sind im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen. Die Erlassgesu che können indes erst dann geprüft werden, wenn die Rückforderungsverfügun gen rechtskräftig sind. Auf diesen Antrag ist in diesem Beschwerdeverfahren mangels Anfechtungsgegenstandes deshalb nicht einzutreten (vgl. E. 1.1).
4.
Nach dem Gesagten sind die angefochtene n Rückforderungsverfügungen vom 20. Juni 2017 (Urk. 2 und Urk. 12/2) nicht zu be anstanden. Die dagegen erhobe nen Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie je zur Hälfte
X.___ und Y.___ aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde von X.___ vom 26. Juli 2017 (Urk. 1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Die Beschwerde von Y.___ vom 24. August 2017 (Urk. 12/1) gegen die Rückforderungsverfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 12/2) wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 3.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Erlassgesuche von X.___ und Y.___ überwiesen. 4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden je zur Hälfte (Fr. 400.--) X.___ und Y.___ auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl