Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, Teppichhändler, meldete sich am 2. Sep tember 2004 (Eingangsdatum) wegen Depressionen und einer post trau mati schen Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med.
Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 1 7. Augus t 2005 erstattete ( Urk. 10/19). M it Verfü gung en vom 3. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Sep tember bis zum 3 1. Oktober 2003 gestützt auf einen Invaliditäts gra d von 50 % eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 10/35). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 1 7. Januar 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ( Urk. 10/59). 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Re visionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/64), im Rahmen dessen sie dem Versicherten zwecks Prüfung einer möglichen Wiedere ingliederung ins Arbeitsleben einen Fragebogen zustellte, den dieser am 1 2. Juni 2012 ausgefüllt retournierte ( Urk. 10/65). Daraufhin wurde der Versicherte zwischen dem 1 4. Juli und dem 1 8. Oktober 2012 obser viert ( Urk. 11 /1-3 ; vgl. auch die Strafanzeige des Amts für Zusatzleistunge n zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1 5. November 2011 wegen Verdachts auf Betrug, evtl. Meldepflichtverletzung, Urk. 10/80/10 -11 ). Am 1 7. Oktober 2013 fand bei der IV-Stelle ein Standortbestimmungsgespräch mit dem Versicherten statt (vgl. Protokolle vom 1 7. Oktober und 1 1. Dezember 2013, Urk. 10/74 und Urk. 10/76). Mit Strafbefehl der Staatsa nwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. No vember 2013
wurde der Versicherte des Betrugs im Sinne von Art. 146
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden , weil er
gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen letztmals am 2 2. Oktober 2010 bei der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angegeben habe , dass er über kein Einkommen verfüge, was nicht gestimmt habe. Sodann habe er dem Amt für Zusatzleistungen nicht mitgeteilt, dass er i n der Zeit von anfangs 2011 bis September 2013 mit Teppichverkäufen
ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat erzielt habe. Dies im Wissen darum , dass diese Angaben für die Bemessung der Zusatzleistungen rechtlich erheblich seien und das Amt für Zusatzleistungen grundsätzlich ledig lich auf diese Selbstdeklarationen abstelle, um Ergänzungsleistungen auszube zahlen
( Urk. 10/80/3-7 ; vgl. auch die weiteren
Ermittlungs- und Untersu chungsakten der Strafverfolgungsbehörden , Urk.
10/79-82 ).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( „vorgesehene Verfügung“
vom 6. Februar 2014 , Urk. 10/83, und
Einwand vom 1 0. März 2014, Urk. 10/87) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 die Invalidenrente des Versicherten
per sofort mit der Begründung, es würden erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten sei. Dies habe der Versicherte nicht unverzüglich gemeldet ( Urk. 10/96) . In der Folge holte die IV Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiat rie und Psy chotherapie, vom 12. August 2014 ( Urk. 10/103) ein und gab beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. November 2014, Urk. 10/110, und Einwand vom 1 0. Dezember 2014, Urk. 10/113) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 rück wirkend per 1. Januar 2011 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver fügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dageg en erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 2 0. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten; 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren; 4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt hat und eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt; 5. Eventualiter sei die Angelegenheit hinsichtlich des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren an die Vorinstanz zurück zu weisen; 6. Es sei dem Einsprecher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben; 7. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der rückwirkenden Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; 8. Unter Kosten- und Entsch ädigungsfolge (zuzüglich MWST).“
Die Beschwe rdegegnerin beantragte mit Beschwerd eantwort vom 1 3. April 2015 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 2. August 2015 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte ihm die Beschwerde antwort zu ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben ha t. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits scha den führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an ge nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Rentenaufhebung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskus sion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs . 2 in Verbin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , Rz . 17 zu Art. 25 ). Trifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zu erstatten (Urteile des Bundesgerich ts 8 C_191/2013 vom 16. August 2013 E.
4.3 und 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2 ).
Gemäss
Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesent li che Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit
sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirt schaftlichen Verhältnisse , unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrläs sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a ; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Ur teil
des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Ver halten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweige rung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zuletzt im Rahmen der Renten zusprache
vom 3. März 2006 einer umfassenden materiellen Prüfung unterzogen . Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruc hserhebli chen Veränderung bilden somit die Verfügungen vom 3. März 2006 ( Urk. 10/35), weshalb zu prüfen ist , ob sich seither bis zur
rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 20.
Januar 2015 (Urk. 2) der mass ge bliche Sachverhalt in einer für den Renten anspruch erhebli chen Weise geän dert hat (vgl. E. 1.5 ). 2.2
Der Rentenzusprache vom 3. März 2006 lag in medizinischer Hinsicht im Wesent li chen das Gutachten von Dr. Y.___ vo m 1 7. August 2005 zugrunde. Dr. Y.___ stellte folgende psychiatrische n Diagnosen ( Urk. 10/19/12): (1) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (3) eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (4) ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) Dr. Y.___ erklärte, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit 0 % betrage. Zwischen angepasster und angestammter Tätigkeit könne n icht unterschieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf alle Tätig keiten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe sei t mindestens zwei Jahren zu 100 %. Vor dieser Zeit sei eine Beurteilung schwierig. Es könne aber davon ausgegan gen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % seit mindestens zehn Jahren bestehe und stetig bis vor zwei Jahren zu 100 % zugenommen habe . Prognos tisch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer längerfristig psychiatrische Behandlung benötige. Bei gutem Verlauf mittels der Therapie sei aber eine gewisse Reduktion der Symptomatik zu erreichen und könne auch die Arbeits fähigkeit positiv beeinflusst werden. Das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft werde jedoch als unwahrscheinlich beurteilt ( Urk. 10/19 /14-17 ). 2.3 Im Rahmen des im September 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/53) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie , vom 1 9. Oktober 2010 ein. Dr. B.___ stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit min des tens zehn Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er (1) eine Gonarthrose, (2) eine Meniskushinter hornläsion medial Knie rechts, bestehend seit 2009 , und (3) einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit ca. zehn Jahren. Dr. B.___ gab an, dass es sich um ein chronifiziertes Leiden handle. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teppichhändler sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern lassen ( Urk. 10/55/1-3). 2.4 2.4.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.4.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 2. August 2014 als Diagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Anpassungsstörung (nach Unter suchungshaft; ICD-10 F43.23), (2) eine chronische depressive Störung, ca.
mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.1 bis F32.2) und (3) eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (narzisstische, emotional instabile Züge vom impulsiven Typus, mehrere Psychopathie-Merkmale; ICD-10 F61.0) fest . Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch einen Zustand nach Alkohol-Problematik (ICD-10 F10.1). Dr. Z.___ erklärte, dass de r Beschwerdeführer als Teppichh ändler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sehe er nicht. Ab und zu sitze der Beschwerde führer am Flohmarkt (pro Monat einmal vielleicht zwei Stunden; Urk. 10/103/1-3). 2.4.3 Die Ärzte des A.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2014 als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht gradiger Episode ohne somatisches Syndrom (1.; ICD-10 F33.00 ) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk.
10/106/39): (2) Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie
Hinterhorn Knie rechts medial am 3 0. September 2009 - klinisch Verdacht auf beginnende Femoro -Patellararthrose rechts (3) eine muskuläre Dysbalance (klinisch geringgradig ausgeprägt) im Bereich Knieflexoren links, Quadratus
lumborum links und Rhomboidei rechts (4) cervico-radi kulär bedingte Schmerzen und Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts gemäss neurologischer Beurteilung im B ericht vom 1. April 2014 von
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, Zürich (5) periarthropathische Schulterbeschwerden rechts ( Supraspinatus und Infra s pinatus ) mit endständigem Impingement (6) Spreizfüsse (7) eine emotional instabile Persönli chkeitsstörung (ICD-10 F60.30) Die Ärzte des A.___ erklärten, dass es g esamtmedizinisch zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Seit sicherlich 2011 sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks vollschichtig arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Leistungs fähigkeit von 20 % ( Urk. 10/106/ 43 ). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert haben. 3.2
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung von lediglich noch 20 % arbeits fähig sei (Urk. 2 S. 3). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 10/106 ). 3.3
Das genannte Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen ( allgemein- internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhän ge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des A.___ erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche En tscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ). 3.4 3.4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, kamen die Ärzte des A.___ zum Schluss,
dass rein bezogen auf den rheumato logischen Fachbereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Bezüglich einer allfälligen Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht zu wünschen, dass keine Arbeitsstelle mit spezifischer Belastung des rechten Kniegelenks ausgesucht würde, das heisse keine Tätig keiten auf den Knien oder mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten. Ansonsten müssten aufgrund der klinischen Untersuchungsresultate keine Einschränkungen gemacht werden. Aus rein rheumatologischer Sicht könne keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers be stätigt werden (Urk.
10/106/21 22). 3.4.2 Diese Beurteilung der Ärzte des A.___ , die vom Beschwerdeführer nicht in Zwei f el gezogen wurde (vgl. Urk. 1), ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 3.5 3.5 .1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be trifft, legten die Ärzte des A.___ dar , dass dessen Stimmung in der aktuellen Untersuchung leicht bedrückt sei und sich
im Verlaufe des Gesprächs etwas auf helle. Am Ende der Untersuchung könne
er einmal herzhaft lächeln und einmal herzhaft lachen, zudem hinterlasse er einen v italen Eindruck. Während des Ge sprächs mache er aber zeitweise einen müden E indruck. Die affektive Modulati ons fä higkeit und die Vitalität seien
leichtgradig eingeschränkt. Die subjektiv geklagte verminder te Konzentrationsfähigkeit lasse sich klinisch nicht fest stellen. In psychomotorischer Hinsicht hinterlasse der Beschwerdeführer
einen indes eher langsamen Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Fakt oren sei der Schweregrad der Depression als leichtgra dig zu beurteilen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich keine Freudlosigkeit sowie keine Int eresselosigkeit nachweisen lassen würden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestehe diese Depression seit dem Jahre 2011, se it der Beschuldigung wegen des Betrugs. Früher schon soll es zu depressiven Verstimmungen gekommen sein wegen der Ans chuldigungen zu Mord und zu einem Raubü berfall. Der Beschwerdeführer betone , dass es diesbezügl ich zu keinen Verurteilungen gekommen sei . Für einen lediglich leichten Schweregrad der Depression seit dem Jahre 2011 spreche auch die Tatsache, dass er im Jahre 2011 eine Beziehung mit seiner heuti gen Ehefrau habe eingehen können . Gemeinsam hätten sie eine zweijährige Tochter. Sowohl zur Toc hter wie auch zur Ehefrau pflege der Beschwerdeführer eine gute Bezie hung, seinen eigenen Angaben zufolge. Darüber hinaus sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seinen drei langjährigen Freunden als intakt zu beurte ilen. Seit vier Monaten befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Z.___
in Zürich in psychiatrischer Be handlung. Vor Beginn dieser Therapie soll e es zu einem aggressiven Durchbruch ge kommen sein, so dass eine Einweisung per fürsorge rische Freiheitsentziehung in die Psychiatris che Klinik diskutiert worden sei . Seine Ehefrau soll e ihn dann jedoch auf eigene Verantwortung nach Hause genommen haben. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutach tens von Dr. Y.___ vom 1 7. August 2005 sei es bis heute zu einer Verbesserun g gekommen, insbesondere beklage sich der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Freud- und Interesselosigkeit und auch nicht über eine depressive Stim mu ng. Insgesamt sei es nicht ganz einfach, einen Vergleich mit den Befunden im Gutachten von Dr. Y.___ zu machen, da dieser objektiv e und subjektiv geklagte Beschwerden vermischt habe . Aufgrund der aktu ellen Untersuchungs befunde lasse sich aktuell lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostizier en , nicht mehr eine mittelgradige E pisode einer rezidivierenden de pressiven Störung wie noc h im Jahre 200 5. Zu bemerken sei auch, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagte und in der Unt ersuchung auch zeit wei se festzustellende Müdigkeit zu einem wesentlichen Teil auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückzuführen sein dürfte. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer auch Venlafaxin in einer relativ hohen Dosierung ein, was die Müdigkeit ebenfalls akzentuieren dürfte. Im Vergleich dazu habe er im Jahre 2005 noch die Hälfte der heutigen Do sierung dieser beiden Antidepressiva ein genommen . Gemäss Labor vom 4. Juli 2014 scheine der Beschwerdeführer das Venlafaxin regelmässig einzunehmen. Für einen lediglich leichten Sc hweregrad der Depression spreche auch die Tat sache, dass er seit vielen Jahren keine Psychotherapie mehr gemacht habe. Er befinde sich relativ neu erst seit vier Monaten wieder in einer
Gesprächsbe handlung . Früher habe er sich während etwa drei oder vier Jahren i n Behand lung des D.___ begeben. Er berichte darüber, dass er sich, nachd em er eine IV-Rente erhalten habe , nicht mehr weiter dorthin in Behand lung habe begeben könn en wegen seiner Rente. Diese Begründung könne indes lediglich als auffällige Rationa lisierung, welche mit der äusse ren Realität wohl k aum in Verbindung zu bringen sei , bet rachtet werden (Urk. 10/106/31-32 ). 3.5 .2 Weiter führten die Ärzte des A.___ aus , dass der Beschwerdeführer ungefragt und spontan von sich aus über die traumatisierenden Ereignisse im Gefängnis von Teheran vor 30 Jahren berichte . Diese Tatsache wäre bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstö r ung als atypisch zu werten, seien Patienten mit einer solchen Diagnose doch bemüht, die von ihnen als schmerzhaft und angstbesetzt erlebten traumatisierenden Erlebnisse zu verdrängen. Darüber hin aus spreche der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersu chung von den traumatisierenden Ereignissen vor 30 Jahren ohne äusserlich sicht bare psycho vegetative Mi tbeteiligung. Des Weiteren lasse sich in der aktuellen Unter su chung auch keine Schreckhaftigkeit und keine Hy pervigilanz erkennen. Die Krite rien für das Vorhandensein ein er Hyperarousal -Symptomatik seien somit als nicht er fül lt zu betrachten. Insgesamt seien , unter Berücksichtigung aller erwähnter Faktoren, die Kriterien für das Vorliegen einer posttrauma tischen Belastungsstörung als nicht (mehr) erfüllt zu beurteilen. Damit soll e nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer un ter den von ihm subjektiv geklagten traumatisierend en Erlebnisse n nicht gelitten habe; es sei lediglich gesagt, dass die Kriterien für die Diagnosestellung einer post-traumatischen Belastungsstörung als nicht ( mehr) erfüllt zu beurteilen seien. Seinen eigenen Angaben zufolge bestünden „Intrusionen" seit den trau matisierenden Ereignis sen im Gefängnis von Teheran, bei Belastungen sollen diese jeweils intensiver au fgetreten sein. Festzuhalten sei aber auch die Tatsache, dass der Beschwer deführer trotz all dieser von ihm geklagten Besch werden stets und über viele Jah re einer Tätigkeit im Rahmen von 100 % habe nachgehen können. Ein Ein fl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe diesbezüglich nie bestanden. Im Gutachten von Dr. Y.___ werde darüber hinaus nicht beschrieben, dass es be züglich der Beschwerden von Sei ten dieser erlebten traumatisierenden Ereignisse zu e iner Intensivierung gekommen sei , so dass sich neu eine Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit dadurch hätte be gründen lassen. Zudem sei auch festzuhalten , das s im Bericht des D.___ vom Oktober 2004, der also zehn Monate vor dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ verfasst worden sei, die Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung nich t gestellt werde (Urk.
10/106/32-33 ). 3.5 .3 Sodann erklärten die Ärzte des
A.___ , dass i m psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom Jahre 2005 ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, aber kein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnost iziert worden sei . Auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol könne heute jedoch n icht me hr diagnostiziert werden ( Urk. 10/106/33 ).
3.5 .4 Des Weiteren l asse sich beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen U nter su chungsbefunde eine emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung diag nosti zieren . Es lasse sich eine verminderte Frustrationstoleranz mit erhöhter Tendenz zu impulsivem, gereiztem und aggressivem Verhal ten nachweisen. Hingegen lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die Diagnose einer disso zialen Persönlichkeitsstörung nicht begründen, wie im Gutachten vo m Jahre 200 5. Insbesondere lasse sich beim Beschwerdeführer kein Unver mögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehung en erkennen, auch keine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, wie dies für eine dissoziale Persön lichkeitsstörung typisch sei . Der Sch weregrad der Persönlichkeitsstö rung sei insgesamt als leichtgradig zu beurteilen: Auf Objektbeziehungsebene wür den sich Konstanzen erkennen lassen, beispielsweise pflege der Beschwerde führer weitgehend intakte Beziehungen mit seinen drei langjährigen Freunden, aber auch mit seinem Sohn aus erster Ehe, zudem auch mit seiner heutigen Ehefrau und seiner zweijährigen Toch ter. Auf Berufsebene würden sich eben falls Kon stanzen nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, während mehrerer Jahre einer Tätigkeit in einem Teppich- Geschäft nachzu gehen. Zudem habe er während mehrerer Jahre ein eigenes Geschäft geführt , wobei er auch über Angestellte verfügt habe . Ferner sei festzuhalten, dass sich in der aktuellen Untersuchung keine Psychopathologien erkennen lassen wür den, welche zu negativen Interfere nzen mit dem Untersucher geführt hätten. Zu erwähnen sei im Übrigen
die Tatsache, dass Dr. Y.___ in seinem Gutac hten vom Jahre 2005 den Schwere grad der Persönlichkeitsstörung nicht bestimmt habe ( Urk. 10/106/34 ). 3.5 .5 Schliesslich sei festzuhalten , dass sich beim Beschwerdeführer ein Schmerzsyn drom mit intermittierend bei Belastung auftretenden Schmerzen im Be reich der rechten Kopf hälfte, der Schulter rechts sowie des Armes und der Hand rechts und auch beider Kni e rechtsbetont nachweisen lasse . In der ak tuellen Untersu chung hinterlasse
der Beschwerdeführer indes nicht den Eindruck, unter andau ernden schweren oder quälenden Schmerzen zu leiden. Mimik und Gestik wür den zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzer leben an deuten . Der Beschwerdeführer könne sich auch ohne äusserlich sichtbare Behinderung frei bewegen. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz s töru ng nicht gestellt werden ( Urk. 10/106/34-35 ). 3.5 .6 Die Ärzte des A.___ kamen zum Schluss, dass sich aufgrund der Beschwerden von Seiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, ins besondere der Müdigkeit und der verminderten Energie sowie der wechselhaften Stimmung und des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftre tenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20 % begründen lasse; dabei mitenthalten sei eine gewisse Ver minderung der Leistungsfähigkeit.
Verlässliche Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Symptomatik seit der psychiatrischen Begut achtung vom Jahre 2005 würden sich nicht machen lassen. Die genannte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte aber sicher seit dem Jahre 2011 bestehen ( Urk. 10/106/35 ). 3.5 .7 Auch diese Beurteilung der Ärzte des A.___ ist angesichts der genannten Be funde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. 3. 5 .8 Im Weiteren nahmen d ie Ärzte des A.___
insbesondere auch zum Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. August 2014 Stellung und erklärten in nachvollzieh barer Weise,
dass Dr. Z.___ diagnostisch von einer chronischen depressi ven Störung mit ca. mittel- b is schwergradigem Schwere grad und einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung aus gehe . Bezüglich der Persönlich keitsstörung würden sich keine wesentlichen Diskrepanzen ergeben , allerdings bestimme auch Dr. Z.___ den Schweregrad der Persönl ichkeitsstörung nicht näher. Den Schw eregrad der Depression begründe er ebenfalls nicht. Auffallend sei die Tatsache, dass der behandelnde Psychi ater in seinem Bericht keine Befunde beschreibe , abgesehen von beeinträchtigten kognitiven Funktionen wie bei spiel sweise der Konzentration und Auffassung. Diese könn t en aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde indes nicht bestätigt werden. Dr. Z.___ gehe auch von einer „ wohl nicht gegebenen Fahrtaugli chkeit" aus, obwohl der Beschwerdeführer Auto fahre . Dar über hinaus erwähne er, dass er einen Vogel habe , offenbar in Unkenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer für eine ganze Voliè r e aufkomme . Schliesslich sei bemerkt, dass sich Dr. Z.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich und kritiklos auf die sub jektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers abstütze ( Urk. 10/106/36 37). Der Bericht von Dr. Z.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des A.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 3. 6 3. 6 .1 Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung de r
A.___ -Gutachter vor brachte (vgl. Urk. 1) , vermag
nicht durchzudringen . 3. 6 .2 Die Ärzte des A.___ haben zwar einerseits die von Dr. Y.___ gestellten Diagno sen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissozi alen Persönlichkeitsstörung in Frage gestellt (vgl. E. 3.5.2 und E. 3.5.4 ). Ande rerseits haben sie aber
– wie unter E. 3.5 .1 dargelegt – insbesondere unter Hin weis auf die (neuerliche) Familiengründung des Beschwerdeführers, die psy chosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu se inen drei langjährigen Freunden, die seit vielen Jahren nicht mehr durchgeführte Psychotherapie und die Befunderhebung anläs slich der Untersuchung im A.___
auch eingehend und nachvollziehbar
begründet , weshalb seit spätestens
anfangs 2011 ledigli ch noch von einer leicht- und nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik auszugehen ist . Damit ist vorliegend eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen bzw. liegt nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands vor ( vgl. Urk. 1 S. 5 und E. 1.5 ). 3. 6 .3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) haben die Ärzte des A.___ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sodann hinreichend berück sichtigt, d ass dieser im Rahmen der Untersuchung zeitweise einen müden Ein druck gemacht hat. Sie erachteten die festgestellte Müdigkeit , die sie zu einem wesentlichen Teil auch auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückführten (vgl. E. 3.5.1), nämlich als einen der Hauptgründe für die auf 20 %
festgelegte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.6). 3. 6 .4 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehe nicht intakt sei (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Anlässlich der Untersu chung im A.___
g ab er vielmehr ausdrücklich an, dass er zu seiner Ehefrau eine gute Beziehung pflege ( Urk. 10/106/31). Aus dem Ums tand, d ass der Beschwer deführer, der mehr als 33 Jahre älter ist als seine Ehefrau (vgl.
Urk. 10/102 /1-4 ), gegenüber Dr. Z.___ erklärt hatte, er habe Angst vor der Zerstörung der Beziehung ( Urk. 10/103/2 ) , lässt si ch noch nicht ableiten, dass seine Beziehung zur Ehefrau grundsätzlich nicht intakt wäre . Angesichts dessen, dass die beiden eine gemeinsame Tochter haben ( Urk. 10/102/5-6 ), ist im Übrigen nicht
von einer Scheinehe auszugehen. 3. 6 .5 Dass der psychiatrische Gutachter des A.___ unter dem Titel „S ubjektive Anga ben“ in seinem Teilgutachten festhielt, der Beschwerdeführer sei schon im Jahr 2011 zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen (vgl. Urk. 10/106 /47)
richtigerweise war
er erst 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10/80/35-47 ) - , ist möglicherweise auf die unzutreff ende Aussage des Beschwerd eführers selbst zurückzuführen. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, würde dies noch keine derart gravierende Ungenauigkeit dar stellen (vgl. Urk. 1 S. 7) , dass der
Beweiswert des Gutachtens des
A.___ erschütt ert würde. 3. 6 .6
Ferner geht auch d as Vorbringen des Beschwerdeführers, im nur eineinhalb Stunden dauernden Explorationsgespräch habe angesichts des langjährigen und komplexen Krankheitsverlaufs kein e vollständige Anamnese erfasst werden können ( vgl. Urk. 1 S. 8), fehl. Die vorliegende psychiatrische Anamneseerhe bung der Ärzte des A.___ ist
ausführlich
und detailliert (vgl. Urk. 10/106/23-28 ) ; zudem hat der Beschwerdeführer
auch nicht präzisiert , inwiefern die Anamneseerhebung unvollständig sein soll. Im Übrigen kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf di e Dauer der Untersuchung an ; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise
– was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 6 .7 Der Umstand, dass si ch der Beschwerdeführer nach der Rente nzusprache
im März 2006 nicht mehr in psychiatrische Beh andlung begab (vgl. E. 3.5.1)
und er e rst seit März 2014 – das heisst
nach acht Jahren Unterbruch
- wieder
in psy chiatrischer Behandlung steht ( vgl. Urk. 10/103/1) , spricht
schliesslich für einen eher geringen Leidensdruck bzw. eine seit längerem eher leichte Ausprägung des psychiatrischen Krankheitsbildes . Von einem lediglichen Aussetzen der psy chiatrischen Behandlung trotz bestehender Beschwerden , weil keine Verbesse rung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden könne n , kann nach einem derart langen Unterbruch der Behandlung
– entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 9) –
nicht mehr gesprochen werden. 3. 7 Es ist somit festzuhalten , dass auf das Gutachten des
A.___ abgestellt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler sowie angepasste Tätigkeiten ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks seit Januar 2011 mit einer Einschränk ung von 20 % wieder zumutbar sind . Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im März 2006 massgeblich verbessert haben. 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die wiedergewonnene, nunmehr lediglich noch teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler seit Anfang 2011 wieder mit einer Einschränkung von 20 %
zumutbar ist (vgl. E. 3.7) , hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Prozentvergleich vorge nommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 36 ff. zu Art. 28a ) , aufgrund dessen ein der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
entsprechender Invaliditätsgrad von 20 % resultierte ( Urk. 2 S. 3 ) . Dies ist nicht zu beanstanden. 4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass auf seiten des Valideneinkommens von seinem in den Jahren 1992 und 1993 als selbständigerwerbender
Teppich händler erzielten
jährlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 108‘100. - -
auszu gehen sei, und er zudem heute infolge von (weiteren) Einkommenssteigerungen ein Validen einkommen von über Fr. 200‘000.--
erzielen würde ( vgl. Urk. 1 S.
11), kann nicht gefolgt werden .
Denn es ist nicht ausgewiesen , dass der bereits 1993
- das heisst
elf Jahre vor der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Be s chwerdegegnerin im September 2004 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) bzw. zehn Jahre vo r der erstmaligen psychiatrischen Behandlung im Oktober 2003 (vgl. Urk. 10/15/4) - erfolgte Konkurs des Teppichgeschäfts aufgrund de s
spä ter per September 2003 zur Berentung führenden psychischen Gesundheits schadens
eingetreten wäre .
4.4 Schliesslich ist noch
darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leidensabzuges von 15 % ( vgl. Urk. 1 S. 12; zum Ganzen BGE 126 V 76 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.2 betreffend die Zulässigkeit eines Leidensabzugs bei Prozentvergleichen) lediglich ein ebenfalls
nicht mehr rentenbegründender Invaliditäts grad von 32 % (100 % - [ 80 % x 0,15]) resultieren würde (vgl. E. 1.4)
4.5 Ab Januar 2011 besteht demnach kein rentenbegründende r Invaliditätsgrad mehr.
5. 5.1 Zu prüfen bleibt , ab welchem Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers auf zuhe ben ist. 5.2 Obschon de r Beschwerdeführer sowohl in den Verfügung en
vom
3. März 2006 ( vgl. Urk. 10/25 und Urk. 10/35) als auch in der Mitteilu ng vom 1 7. Januar 2011 ( vgl. Urk. 10/59) ausdrücklich auf seine Pflicht, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftli chen Ver hältnissen , welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwer de gegnerin
unverzüglich mitzuteilen , hingewiesen worden war, hat er es unter lassen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass er seit Januar 2011 mit Teppichverkäufen ein monatliches Einkommen von durch schnittlich
Fr. 500. -- bzw. pro Jahr Fr. 6‘000.-- erzielte
( vgl. Urk. 10/80/3-7 und Urk.
10/80/109). Dieses Einkommen lag deutlich über dem Betrag von Fr. 1‘500.--, bis zu welchem eine jährliche Einkommensverbesserung rentenre visions rechtlich noch unbeachtlich ist (vgl . Art. 31 Abs. 1 IVG ). Die Beschwer de gegnerin erlangte von der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
und vom erziel ten Einkommen jedoch
erst
Kenntnis, als sie
vonseiten der Staats anwaltschaft Zürich-Sihl über den
Strafbefehl vom 1 8. November 2013 (Urk.
10/80/3-7 ) betreffend Betru g im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
informiert wurde (vgl .
Urk. 10/77 ). 5.3 Dementsprechend hat der Beschwerdeführer eine M eldepflichtverletzung begangen, wobei ohne Zweifel e ine mindestens lei chte Fahrl ässigkeit gegeben ist (vgl. E. 1.6 ).
Da er in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, musste ihm offensichtlich bewusst sein, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte (vgl. Urk. 1 S. 10). A ngesichts der Verletzung der ihm obliegenden Melde pflicht ist eine rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2011 somit zulässig. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen
einer Verletzung der Meldepflicht zu Recht rückwirkend per 1. Januar
2011 aufgehoben hat ( Urk. 2) . Die gegen die Ver fü gung vom 2 0. Januar 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 1) ist daher abzu weisen. 7. 7.1 In prozessualer Hinsicht hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt habe und eine formelle Rechtsverweigerun g vorliege (vgl. Sachverhalt E. 2). 7.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Einwand vom 1 0. Dezember 2014 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2014 ein Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt hat. Dieses Gesuch be gründete er damit, dass sich aus seinen obigen Ausführungen (in materiel ler Hinsicht) ergebe, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien und sich zudem komplexe Rechtsfragen betreffend Veränderung des Gesundheitszustands sowie der Berechnung des Validen- und Invalidenein kommens stellen würden, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig mach en würden ( Urk. 10/113). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwe rdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass er einerseits begründen müsse, weshalb die Gewinnaussichten im konkret zu beurteilenden Fall als ernsthaft zu bezeichnen seien und weshalb eine Vertretung im Ver wal tungsverfahren notwendig oder zumindest ge boten sei. Andererseits müsse auch seine finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden ( Urk. 10/114). Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin mit, dass sie in der Beilage die Bescheinigung des Sozialzentrums E.___ vom 1 7. Dezember 2014 erhalte (Urk. 10/116). Die entsprechende Beschei nigung findet sich allerdings nicht bei den Akten. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 2). 7.3 Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im kurzen Zeitraum zwischen dem Erhalt der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/116) und dem Erlass der angefochtenen Ve r fügung am 2 0. Januar 2015 ( Urk. 2) sowie in der Folge während der 30-tägigen Beschwerdefrist betreffend das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung im Einwandverfahren
noch keine weiteren Schritte unter nommen hat (vgl. E. 1.8) . Der Antrag des Beschwerdeführers , es sei festzu stellen, dass die Beschwerde gegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Ein wandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung ( bzw. Rechtsverzögerung ) b egangen hat, ist deshalb abzu weisen. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den beiden weiteren prozessualen Anträgen des Beschwerde führers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Ein wandverfahren (vgl. Sachverhalt E. 2). 8. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig ( vgl. Urk. 7 und Urk. 8 ). Antragsgemäss ( Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3 Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Recht s anwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Gysler mac hte mit seiner Honorarnote vom 2 5. Juli 2016 (Urk.
15) einen Aufwand von 11 1/3 Stunden und Barauslagen von Fr. 29 . -- geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 8.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Oskar Gysler , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2015 wird abgewiesen. 2.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Osk ar Gys ler , Zürich, wird mit Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden , weil er
gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen letztmals am 2 2. Oktober 2010 bei der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angegeben habe , dass er über kein Einkommen verfüge, was nicht gestimmt habe. Sodann habe er dem Amt für Zusatzleistungen nicht mitgeteilt, dass er i n der Zeit von anfangs 2011 bis September 2013 mit Teppichverkäufen
ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat erzielt habe. Dies im Wissen darum , dass diese Angaben für die Bemessung der Zusatzleistungen rechtlich erheblich seien und das Amt für Zusatzleistungen grundsätzlich ledig lich auf diese Selbstdeklarationen abstelle, um Ergänzungsleistungen auszube zahlen
( Urk. 10/80/3-7 ; vgl. auch die weiteren
Ermittlungs- und Untersu chungsakten der Strafverfolgungsbehörden , Urk.
10/79-82 ).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( „vorgesehene Verfügung“
vom 6. Februar 2014 , Urk. 10/83, und
Einwand vom 1 0. März 2014, Urk. 10/87) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 die Invalidenrente des Versicherten
per sofort mit der Begründung, es würden erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten sei. Dies habe der Versicherte nicht unverzüglich gemeldet ( Urk. 10/96) . In der Folge holte die IV Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiat rie und Psy chotherapie, vom 12. August 2014 ( Urk. 10/103) ein und gab beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. November 2014, Urk. 10/110, und Einwand vom 1 0. Dezember 2014, Urk. 10/113) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 rück wirkend per 1. Januar 2011 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver fügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben ha t.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits scha den führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an ge nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 ). 3. 6 .3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) haben die Ärzte des A.___ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sodann hinreichend berück sichtigt, d ass dieser im Rahmen der Untersuchung zeitweise einen müden Ein druck gemacht hat. Sie erachteten die festgestellte Müdigkeit , die sie zu einem wesentlichen Teil auch auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückführten (vgl. E. 3.5.1), nämlich als einen der Hauptgründe für die auf 20 %
festgelegte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.6). 3. 6 .4 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehe nicht intakt sei (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Anlässlich der Untersu chung im A.___
g ab er vielmehr ausdrücklich an, dass er zu seiner Ehefrau eine gute Beziehung pflege ( Urk. 10/106/31). Aus dem Ums tand, d ass der Beschwer deführer, der mehr als 33 Jahre älter ist als seine Ehefrau (vgl.
Urk. 10/102 /1-4 ), gegenüber Dr. Z.___ erklärt hatte, er habe Angst vor der Zerstörung der Beziehung ( Urk. 10/103/2 ) , lässt si ch noch nicht ableiten, dass seine Beziehung zur Ehefrau grundsätzlich nicht intakt wäre . Angesichts dessen, dass die beiden eine gemeinsame Tochter haben ( Urk. 10/102/5-6 ), ist im Übrigen nicht
von einer Scheinehe auszugehen. 3. 6 .5 Dass der psychiatrische Gutachter des A.___ unter dem Titel „S ubjektive Anga ben“ in seinem Teilgutachten festhielt, der Beschwerdeführer sei schon im Jahr 2011 zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen (vgl. Urk. 10/106 /47)
richtigerweise war
er erst 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10/80/35-47 ) - , ist möglicherweise auf die unzutreff ende Aussage des Beschwerd eführers selbst zurückzuführen. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, würde dies noch keine derart gravierende Ungenauigkeit dar stellen (vgl. Urk. 1 S. 7) , dass der
Beweiswert des Gutachtens des
A.___ erschütt ert würde. 3. 6 .6
Ferner geht auch d as Vorbringen des Beschwerdeführers, im nur eineinhalb Stunden dauernden Explorationsgespräch habe angesichts des langjährigen und komplexen Krankheitsverlaufs kein e vollständige Anamnese erfasst werden können ( vgl. Urk. 1 S. 8), fehl. Die vorliegende psychiatrische Anamneseerhe bung der Ärzte des A.___ ist
ausführlich
und detailliert (vgl. Urk. 10/106/23-28 ) ; zudem hat der Beschwerdeführer
auch nicht präzisiert , inwiefern die Anamneseerhebung unvollständig sein soll. Im Übrigen kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf di e Dauer der Untersuchung an ; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise
– was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 6 .7 Der Umstand, dass si ch der Beschwerdeführer nach der Rente nzusprache
im März 2006 nicht mehr in psychiatrische Beh andlung begab (vgl. E. 3.5.1)
und er e rst seit März 2014 – das heisst
nach acht Jahren Unterbruch
- wieder
in psy chiatrischer Behandlung steht ( vgl. Urk. 10/103/1) , spricht
schliesslich für einen eher geringen Leidensdruck bzw. eine seit längerem eher leichte Ausprägung des psychiatrischen Krankheitsbildes . Von einem lediglichen Aussetzen der psy chiatrischen Behandlung trotz bestehender Beschwerden , weil keine Verbesse rung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden könne n , kann nach einem derart langen Unterbruch der Behandlung
– entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 9) –
nicht mehr gesprochen werden. 3. 7 Es ist somit festzuhalten , dass auf das Gutachten des
A.___ abgestellt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler sowie angepasste Tätigkeiten ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks seit Januar 2011 mit einer Einschränk ung von 20 % wieder zumutbar sind . Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im März 2006 massgeblich verbessert haben. 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die wiedergewonnene, nunmehr lediglich noch teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler seit Anfang 2011 wieder mit einer Einschränkung von 20 %
zumutbar ist (vgl. E. 3.7) , hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Prozentvergleich vorge nommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 36 ff. zu Art. 28a ) , aufgrund dessen ein der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
entsprechender Invaliditätsgrad von 20 % resultierte ( Urk. 2 S. 3 ) . Dies ist nicht zu beanstanden. 4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass auf seiten des Valideneinkommens von seinem in den Jahren 1992 und 1993 als selbständigerwerbender
Teppich händler erzielten
jährlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 108‘100. - -
auszu gehen sei, und er zudem heute infolge von (weiteren) Einkommenssteigerungen ein Validen einkommen von über Fr. 200‘000.--
erzielen würde ( vgl. Urk. 1 S.
11), kann nicht gefolgt werden .
Denn es ist nicht ausgewiesen , dass der bereits 1993
- das heisst
elf Jahre vor der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Be s chwerdegegnerin im September 2004 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) bzw. zehn Jahre vo r der erstmaligen psychiatrischen Behandlung im Oktober 2003 (vgl. Urk. 10/15/4) - erfolgte Konkurs des Teppichgeschäfts aufgrund de s
spä ter per September 2003 zur Berentung führenden psychischen Gesundheits schadens
eingetreten wäre .
4.4 Schliesslich ist noch
darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leidensabzuges von 15 % ( vgl. Urk. 1 S. 12; zum Ganzen BGE 126 V 76 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.2 betreffend die Zulässigkeit eines Leidensabzugs bei Prozentvergleichen) lediglich ein ebenfalls
nicht mehr rentenbegründender Invaliditäts grad von 32 % (100 % - [ 80 % x 0,15]) resultieren würde (vgl. E. 1.4)
4.5 Ab Januar 2011 besteht demnach kein rentenbegründende r Invaliditätsgrad mehr.
5. 5.1 Zu prüfen bleibt , ab welchem Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers auf zuhe ben ist. 5.2 Obschon de r Beschwerdeführer sowohl in den Verfügung en
vom
3. März 2006 ( vgl. Urk. 10/25 und Urk. 10/35) als auch in der Mitteilu ng vom 1 7. Januar 2011 ( vgl. Urk. 10/59) ausdrücklich auf seine Pflicht, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftli chen Ver hältnissen , welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwer de gegnerin
unverzüglich mitzuteilen , hingewiesen worden war, hat er es unter lassen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass er seit Januar 2011 mit Teppichverkäufen ein monatliches Einkommen von durch schnittlich
Fr. 500. -- bzw. pro Jahr Fr. 6‘000.-- erzielte
( vgl. Urk. 10/80/3-7 und Urk.
10/80/109). Dieses Einkommen lag deutlich über dem Betrag von Fr. 1‘500.--, bis zu welchem eine jährliche Einkommensverbesserung rentenre visions rechtlich noch unbeachtlich ist (vgl . Art. 31 Abs. 1 IVG ). Die Beschwer de gegnerin erlangte von der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
und vom erziel ten Einkommen jedoch
erst
Kenntnis, als sie
vonseiten der Staats anwaltschaft Zürich-Sihl über den
Strafbefehl vom 1 8. November 2013 (Urk.
10/80/3-7 ) betreffend Betru g im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
informiert wurde (vgl .
Urk. 10/77 ). 5.3 Dementsprechend hat der Beschwerdeführer eine M eldepflichtverletzung begangen, wobei ohne Zweifel e ine mindestens lei chte Fahrl ässigkeit gegeben ist (vgl. E. 1.6 ).
Da er in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, musste ihm offensichtlich bewusst sein, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte (vgl. Urk. 1 S. 10). A ngesichts der Verletzung der ihm obliegenden Melde pflicht ist eine rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2011 somit zulässig. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen
einer Verletzung der Meldepflicht zu Recht rückwirkend per 1. Januar
2011 aufgehoben hat ( Urk. 2) . Die gegen die Ver fü gung vom 2 0. Januar 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 1) ist daher abzu weisen. 7. 7.1 In prozessualer Hinsicht hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt habe und eine formelle Rechtsverweigerun g vorliege (vgl. Sachverhalt E. 2). 7.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Einwand vom 1 0. Dezember 2014 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2014 ein Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt hat. Dieses Gesuch be gründete er damit, dass sich aus seinen obigen Ausführungen (in materiel ler Hinsicht) ergebe, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien und sich zudem komplexe Rechtsfragen betreffend Veränderung des Gesundheitszustands sowie der Berechnung des Validen- und Invalidenein kommens stellen würden, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig mach en würden ( Urk. 10/113). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwe rdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass er einerseits begründen müsse, weshalb die Gewinnaussichten im konkret zu beurteilenden Fall als ernsthaft zu bezeichnen seien und weshalb eine Vertretung im Ver wal tungsverfahren notwendig oder zumindest ge boten sei. Andererseits müsse auch seine finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden ( Urk. 10/114). Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin mit, dass sie in der Beilage die Bescheinigung des Sozialzentrums E.___ vom 1 7. Dezember 2014 erhalte (Urk. 10/116). Die entsprechende Beschei nigung findet sich allerdings nicht bei den Akten. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 2). 7.3 Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im kurzen Zeitraum zwischen dem Erhalt der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/116) und dem Erlass der angefochtenen Ve r fügung am 2 0. Januar 2015 ( Urk. 2) sowie in der Folge während der 30-tägigen Beschwerdefrist betreffend das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung im Einwandverfahren
noch keine weiteren Schritte unter nommen hat (vgl. E. 1.8) . Der Antrag des Beschwerdeführers , es sei festzu stellen, dass die Beschwerde gegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Ein wandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung ( bzw. Rechtsverzögerung ) b egangen hat, ist deshalb abzu weisen. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den beiden weiteren prozessualen Anträgen des Beschwerde führers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Ein wandverfahren (vgl. Sachverhalt E. 2).
E. 1.6 Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Rentenaufhebung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskus sion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs . 2 in Verbin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , Rz . 17 zu Art. 25 ). Trifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zu erstatten (Urteile des Bundesgerich ts
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.8 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Ver halten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweige rung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c). 2.
E. 2 Dageg en erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 2 0. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten; 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren; 4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt hat und eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt; 5. Eventualiter sei die Angelegenheit hinsichtlich des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren an die Vorinstanz zurück zu weisen; 6. Es sei dem Einsprecher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben; 7. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der rückwirkenden Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; 8. Unter Kosten- und Entsch ädigungsfolge (zuzüglich MWST).“
Die Beschwe rdegegnerin beantragte mit Beschwerd eantwort vom 1 3. April 2015 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 2. August 2015 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte ihm die Beschwerde antwort zu ( Urk. 12).
E. 2.1 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zuletzt im Rahmen der Renten zusprache
vom 3. März 2006 einer umfassenden materiellen Prüfung unterzogen . Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruc hserhebli chen Veränderung bilden somit die Verfügungen vom 3. März 2006 ( Urk. 10/35), weshalb zu prüfen ist , ob sich seither bis zur
rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 20.
Januar 2015 (Urk. 2) der mass ge bliche Sachverhalt in einer für den Renten anspruch erhebli chen Weise geän dert hat (vgl. E. 1.5 ).
E. 2.2 Der Rentenzusprache vom 3. März 2006 lag in medizinischer Hinsicht im Wesent li chen das Gutachten von Dr. Y.___ vo m 1 7. August 2005 zugrunde. Dr. Y.___ stellte folgende psychiatrische n Diagnosen ( Urk. 10/19/12): (1) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (3) eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (4) ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) Dr. Y.___ erklärte, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit 0 % betrage. Zwischen angepasster und angestammter Tätigkeit könne n icht unterschieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf alle Tätig keiten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe sei t mindestens zwei Jahren zu 100 %. Vor dieser Zeit sei eine Beurteilung schwierig. Es könne aber davon ausgegan gen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % seit mindestens zehn Jahren bestehe und stetig bis vor zwei Jahren zu 100 % zugenommen habe . Prognos tisch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer längerfristig psychiatrische Behandlung benötige. Bei gutem Verlauf mittels der Therapie sei aber eine gewisse Reduktion der Symptomatik zu erreichen und könne auch die Arbeits fähigkeit positiv beeinflusst werden. Das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft werde jedoch als unwahrscheinlich beurteilt ( Urk. 10/19 /14-17 ).
E. 2.3 Im Rahmen des im September 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/53) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie , vom 1 9. Oktober 2010 ein. Dr. B.___ stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit min des tens zehn Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er (1) eine Gonarthrose, (2) eine Meniskushinter hornläsion medial Knie rechts, bestehend seit 2009 , und (3) einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit ca. zehn Jahren. Dr. B.___ gab an, dass es sich um ein chronifiziertes Leiden handle. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teppichhändler sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern lassen ( Urk. 10/55/1-3).
E. 2.4.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:
E. 2.4.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 2. August 2014 als Diagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Anpassungsstörung (nach Unter suchungshaft; ICD-10 F43.23), (2) eine chronische depressive Störung, ca.
mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.1 bis F32.2) und (3) eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (narzisstische, emotional instabile Züge vom impulsiven Typus, mehrere Psychopathie-Merkmale; ICD-10 F61.0) fest . Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch einen Zustand nach Alkohol-Problematik (ICD-10 F10.1). Dr. Z.___ erklärte, dass de r Beschwerdeführer als Teppichh ändler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sehe er nicht. Ab und zu sitze der Beschwerde führer am Flohmarkt (pro Monat einmal vielleicht zwei Stunden; Urk. 10/103/1-3).
E. 2.4.3 Die Ärzte des A.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2014 als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht gradiger Episode ohne somatisches Syndrom (1.; ICD-10 F33.00 ) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk.
10/106/39): (2) Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie
Hinterhorn Knie rechts medial am 3 0. September 2009 - klinisch Verdacht auf beginnende Femoro -Patellararthrose rechts (3) eine muskuläre Dysbalance (klinisch geringgradig ausgeprägt) im Bereich Knieflexoren links, Quadratus
lumborum links und Rhomboidei rechts (4) cervico-radi kulär bedingte Schmerzen und Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts gemäss neurologischer Beurteilung im B ericht vom 1. April 2014 von
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, Zürich (5) periarthropathische Schulterbeschwerden rechts ( Supraspinatus und Infra s pinatus ) mit endständigem Impingement (6) Spreizfüsse (7) eine emotional instabile Persönli chkeitsstörung (ICD-10 F60.30) Die Ärzte des A.___ erklärten, dass es g esamtmedizinisch zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Seit sicherlich 2011 sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks vollschichtig arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Leistungs fähigkeit von 20 % ( Urk. 10/106/ 43 ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert haben.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung von lediglich noch 20 % arbeits fähig sei (Urk. 2 S. 3). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 10/106 ).
E. 3.3 Das genannte Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen ( allgemein- internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhän ge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des A.___ erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche En tscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ).
E. 3.4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, kamen die Ärzte des A.___ zum Schluss,
dass rein bezogen auf den rheumato logischen Fachbereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Bezüglich einer allfälligen Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht zu wünschen, dass keine Arbeitsstelle mit spezifischer Belastung des rechten Kniegelenks ausgesucht würde, das heisse keine Tätig keiten auf den Knien oder mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten. Ansonsten müssten aufgrund der klinischen Untersuchungsresultate keine Einschränkungen gemacht werden. Aus rein rheumatologischer Sicht könne keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers be stätigt werden (Urk.
10/106/21 22).
E. 3.4.2 Diese Beurteilung der Ärzte des A.___ , die vom Beschwerdeführer nicht in Zwei f el gezogen wurde (vgl. Urk. 1), ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden.
E. 3.5 .7 Auch diese Beurteilung der Ärzte des A.___ ist angesichts der genannten Be funde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. 3. 5 .8 Im Weiteren nahmen d ie Ärzte des A.___
insbesondere auch zum Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. August 2014 Stellung und erklärten in nachvollzieh barer Weise,
dass Dr. Z.___ diagnostisch von einer chronischen depressi ven Störung mit ca. mittel- b is schwergradigem Schwere grad und einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung aus gehe . Bezüglich der Persönlich keitsstörung würden sich keine wesentlichen Diskrepanzen ergeben , allerdings bestimme auch Dr. Z.___ den Schweregrad der Persönl ichkeitsstörung nicht näher. Den Schw eregrad der Depression begründe er ebenfalls nicht. Auffallend sei die Tatsache, dass der behandelnde Psychi ater in seinem Bericht keine Befunde beschreibe , abgesehen von beeinträchtigten kognitiven Funktionen wie bei spiel sweise der Konzentration und Auffassung. Diese könn t en aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde indes nicht bestätigt werden. Dr. Z.___ gehe auch von einer „ wohl nicht gegebenen Fahrtaugli chkeit" aus, obwohl der Beschwerdeführer Auto fahre . Dar über hinaus erwähne er, dass er einen Vogel habe , offenbar in Unkenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer für eine ganze Voliè r e aufkomme . Schliesslich sei bemerkt, dass sich Dr. Z.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich und kritiklos auf die sub jektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers abstütze ( Urk. 10/106/36 37). Der Bericht von Dr. Z.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des A.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 3. 6 3. 6 .1 Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung de r
A.___ -Gutachter vor brachte (vgl. Urk. 1) , vermag
nicht durchzudringen . 3. 6 .2 Die Ärzte des A.___ haben zwar einerseits die von Dr. Y.___ gestellten Diagno sen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissozi alen Persönlichkeitsstörung in Frage gestellt (vgl. E. 3.5.2 und E. 3.5.4 ). Ande rerseits haben sie aber
– wie unter E. 3.5 .1 dargelegt – insbesondere unter Hin weis auf die (neuerliche) Familiengründung des Beschwerdeführers, die psy chosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu se inen drei langjährigen Freunden, die seit vielen Jahren nicht mehr durchgeführte Psychotherapie und die Befunderhebung anläs slich der Untersuchung im A.___
auch eingehend und nachvollziehbar
begründet , weshalb seit spätestens
anfangs 2011 ledigli ch noch von einer leicht- und nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik auszugehen ist . Damit ist vorliegend eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen bzw. liegt nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands vor ( vgl. Urk. 1 S. 5 und E.
E. 8 ). Antragsgemäss ( Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 8.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig ( vgl. Urk. 7 und Urk.
E. 8.3 Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Recht s anwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Gysler mac hte mit seiner Honorarnote vom 2 5. Juli 2016 (Urk.
15) einen Aufwand von
E. 8.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( §
E. 11 1/3 Stunden und Barauslagen von Fr. 29 . -- geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ).
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00242 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, Teppichhändler, meldete sich am 2. Sep tember 2004 (Eingangsdatum) wegen Depressionen und einer post trau mati schen Belastungsstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med.
Y.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 1 7. Augus t 2005 erstattete ( Urk. 10/19). M it Verfü gung en vom 3. März 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Sep tember bis zum 3 1. Oktober 2003 gestützt auf einen Invaliditäts gra d von 50 % eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 10/35). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 1 7. Januar 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente ( Urk. 10/59). 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Re visionsverfahren ein (vgl. Urk. 10/64), im Rahmen dessen sie dem Versicherten zwecks Prüfung einer möglichen Wiedere ingliederung ins Arbeitsleben einen Fragebogen zustellte, den dieser am 1 2. Juni 2012 ausgefüllt retournierte ( Urk. 10/65). Daraufhin wurde der Versicherte zwischen dem 1 4. Juli und dem 1 8. Oktober 2012 obser viert ( Urk. 11 /1-3 ; vgl. auch die Strafanzeige des Amts für Zusatzleistunge n zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1 5. November 2011 wegen Verdachts auf Betrug, evtl. Meldepflichtverletzung, Urk. 10/80/10 -11 ). Am 1 7. Oktober 2013 fand bei der IV-Stelle ein Standortbestimmungsgespräch mit dem Versicherten statt (vgl. Protokolle vom 1 7. Oktober und 1 1. Dezember 2013, Urk. 10/74 und Urk. 10/76). Mit Strafbefehl der Staatsa nwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. No vember 2013
wurde der Versicherte des Betrugs im Sinne von Art. 146
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden , weil er
gegenüber dem Amt für Zusatzleistungen letztmals am 2 2. Oktober 2010 bei der periodischen Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV angegeben habe , dass er über kein Einkommen verfüge, was nicht gestimmt habe. Sodann habe er dem Amt für Zusatzleistungen nicht mitgeteilt, dass er i n der Zeit von anfangs 2011 bis September 2013 mit Teppichverkäufen
ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 500.-- pro Monat erzielt habe. Dies im Wissen darum , dass diese Angaben für die Bemessung der Zusatzleistungen rechtlich erheblich seien und das Amt für Zusatzleistungen grundsätzlich ledig lich auf diese Selbstdeklarationen abstelle, um Ergänzungsleistungen auszube zahlen
( Urk. 10/80/3-7 ; vgl. auch die weiteren
Ermittlungs- und Untersu chungsakten der Strafverfolgungsbehörden , Urk.
10/79-82 ).
Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren ( „vorgesehene Verfügung“
vom 6. Februar 2014 , Urk. 10/83, und
Einwand vom 1 0. März 2014, Urk. 10/87) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2014 die Invalidenrente des Versicherten
per sofort mit der Begründung, es würden erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Vergangenheit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten sei. Dies habe der Versicherte nicht unverzüglich gemeldet ( Urk. 10/96) . In der Folge holte die IV Stelle den Bericht von Dr. med. Z.___ , FMH Psychiat rie und Psy chotherapie, vom 12. August 2014 ( Urk. 10/103) ein und gab beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 2. September 2014 erstattet wurde ( Urk. 10/106). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 1. November 2014, Urk. 10/110, und Einwand vom 1 0. Dezember 2014, Urk. 10/113) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Januar 2015 rück wirkend per 1. Januar 2011 auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Ver fügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Dageg en erhob der Versicherte am 20. Februar 2015 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): „ 1. Die Verfügung vom 2 0. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine volle IV-Rente auszurichten; 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren; 4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt hat und eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt; 5. Eventualiter sei die Angelegenheit hinsichtlich des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Einwandverfahren an die Vorinstanz zurück zu weisen; 6. Es sei dem Einsprecher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden beizugeben; 7. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der rückwirkenden Rentenaufhebung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; 8. Unter Kosten- und Entsch ädigungsfolge (zuzüglich MWST).“
Die Beschwe rdegegnerin beantragte mit Beschwerd eantwort vom 1 3. April 2015 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 1 2. August 2015 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und stellte ihm die Beschwerde antwort zu ( Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2011 aufgehoben ha t. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit gehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits scha den führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als an ge nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Rentenaufhebung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskus sion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs . 2 in Verbin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , Rz . 17 zu Art. 25 ). Trifft dies zu, sind solcherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zu erstatten (Urteile des Bundesgerich ts 8 C_191/2013 vom 16. August 2013 E.
4.3 und 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2 ).
Gemäss
Art. 77 IVV hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesent li che Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit
sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirt schaftlichen Verhältnisse , unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrläs sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a ; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Ur teil
des Bundesgerichts 8C_127/2013 vom 22. April 2013 E. 4.1). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor ak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV )
- sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Ver halten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweige rung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamt heit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E.
1c, 103 V 190 E. 3c). 2. 2.1
Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zuletzt im Rahmen der Renten zusprache
vom 3. März 2006 einer umfassenden materiellen Prüfung unterzogen . Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruc hserhebli chen Veränderung bilden somit die Verfügungen vom 3. März 2006 ( Urk. 10/35), weshalb zu prüfen ist , ob sich seither bis zur
rechtsprechungs gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildenden (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 20.
Januar 2015 (Urk. 2) der mass ge bliche Sachverhalt in einer für den Renten anspruch erhebli chen Weise geän dert hat (vgl. E. 1.5 ). 2.2
Der Rentenzusprache vom 3. März 2006 lag in medizinischer Hinsicht im Wesent li chen das Gutachten von Dr. Y.___ vo m 1 7. August 2005 zugrunde. Dr. Y.___ stellte folgende psychiatrische n Diagnosen ( Urk. 10/19/12): (1) eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) (2) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (3) eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (4) ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) Dr. Y.___ erklärte, dass der Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit 0 % betrage. Zwischen angepasster und angestammter Tätigkeit könne n icht unterschieden werden. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf alle Tätig keiten. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe sei t mindestens zwei Jahren zu 100 %. Vor dieser Zeit sei eine Beurteilung schwierig. Es könne aber davon ausgegan gen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu 50 % seit mindestens zehn Jahren bestehe und stetig bis vor zwei Jahren zu 100 % zugenommen habe . Prognos tisch sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer längerfristig psychiatrische Behandlung benötige. Bei gutem Verlauf mittels der Therapie sei aber eine gewisse Reduktion der Symptomatik zu erreichen und könne auch die Arbeits fähigkeit positiv beeinflusst werden. Das Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in naher Zukunft werde jedoch als unwahrscheinlich beurteilt ( Urk. 10/19 /14-17 ). 2.3 Im Rahmen des im September 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 10/53) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. B.___ , FMH Innere Medizin und FMH Nephrologie , vom 1 9. Oktober 2010 ein. Dr. B.___ stellte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), bestehend seit min des tens zehn Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte er (1) eine Gonarthrose, (2) eine Meniskushinter hornläsion medial Knie rechts, bestehend seit 2009 , und (3) einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1), bestehend seit ca. zehn Jahren. Dr. B.___ gab an, dass es sich um ein chronifiziertes Leiden handle. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Teppichhändler sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeits unfähig. Die Einschränkungen würden sich durch medizinische Mass nahmen nicht vermindern lassen ( Urk. 10/55/1-3). 2.4 2.4.1 Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt: 2.4.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 1 2. August 2014 als Diagnosen mit Aus wir kung en auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Anpassungsstörung (nach Unter suchungshaft; ICD-10 F43.23), (2) eine chronische depressive Störung, ca.
mittel- bis schwergradig (ICD-10 F32.1 bis F32.2) und (3) eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung (narzisstische, emotional instabile Züge vom impulsiven Typus, mehrere Psychopathie-Merkmale; ICD-10 F61.0) fest . Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er anamnestisch einen Zustand nach Alkohol-Problematik (ICD-10 F10.1). Dr. Z.___ erklärte, dass de r Beschwerdeführer als Teppichh ändler zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine behin derungsangepasste Tätigkeit sehe er nicht. Ab und zu sitze der Beschwerde führer am Flohmarkt (pro Monat einmal vielleicht zwei Stunden; Urk. 10/103/1-3). 2.4.3 Die Ärzte des A.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 2. September 2014 als Diagnose mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi vierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht gradiger Episode ohne somatisches Syndrom (1.; ICD-10 F33.00 ) . Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie folgende (Urk.
10/106/39): (2) Status nach arthroskopischer
Teilmeniskektomie
Hinterhorn Knie rechts medial am 3 0. September 2009 - klinisch Verdacht auf beginnende Femoro -Patellararthrose rechts (3) eine muskuläre Dysbalance (klinisch geringgradig ausgeprägt) im Bereich Knieflexoren links, Quadratus
lumborum links und Rhomboidei rechts (4) cervico-radi kulär bedingte Schmerzen und Gefühlsstörungen an Hand und Arm rechts gemäss neurologischer Beurteilung im B ericht vom 1. April 2014 von
Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, Zürich (5) periarthropathische Schulterbeschwerden rechts ( Supraspinatus und Infra s pinatus ) mit endständigem Impingement (6) Spreizfüsse (7) eine emotional instabile Persönli chkeitsstörung (ICD-10 F60.30) Die Ärzte des A.___ erklärten, dass es g esamtmedizinisch zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei . Seit sicherlich 2011 sei der Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks vollschichtig arbeitsfähig mit einer Einschränkung der Leistungs fähigkeit von 20 % ( Urk. 10/106/ 43 ). 3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erheblich verbessert haben. 3.2
Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2011 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Teppichhändler wie auch in einer angepassten Tätigkeit mit einer Einschränkung von lediglich noch 20 % arbeits fähig sei (Urk. 2 S. 3). Sie stützte sich dabei auf das polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 2. September 2014 (Urk. 10/106 ). 3.3
Das genannte Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen fach ärztlichen Untersuchungen ( allgemein- internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zu stände und Zusammenhän ge einleuchtend dargelegt. Das Gutachten des A.___ erfüllt demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräftige ärzt liche En tscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7 ). 3.4 3.4.1 Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, kamen die Ärzte des A.___ zum Schluss,
dass rein bezogen auf den rheumato logischen Fachbereich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar sei. Bezüglich einer allfälligen Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht zu wünschen, dass keine Arbeitsstelle mit spezifischer Belastung des rechten Kniegelenks ausgesucht würde, das heisse keine Tätig keiten auf den Knien oder mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Gerüsten. Ansonsten müssten aufgrund der klinischen Untersuchungsresultate keine Einschränkungen gemacht werden. Aus rein rheumatologischer Sicht könne keine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers be stätigt werden (Urk.
10/106/21 22). 3.4.2 Diese Beurteilung der Ärzte des A.___ , die vom Beschwerdeführer nicht in Zwei f el gezogen wurde (vgl. Urk. 1), ist angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 3.5 3.5 .1 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be trifft, legten die Ärzte des A.___ dar , dass dessen Stimmung in der aktuellen Untersuchung leicht bedrückt sei und sich
im Verlaufe des Gesprächs etwas auf helle. Am Ende der Untersuchung könne
er einmal herzhaft lächeln und einmal herzhaft lachen, zudem hinterlasse er einen v italen Eindruck. Während des Ge sprächs mache er aber zeitweise einen müden E indruck. Die affektive Modulati ons fä higkeit und die Vitalität seien
leichtgradig eingeschränkt. Die subjektiv geklagte verminder te Konzentrationsfähigkeit lasse sich klinisch nicht fest stellen. In psychomotorischer Hinsicht hinterlasse der Beschwerdeführer
einen indes eher langsamen Eindruck. Unter Berücksichtigung all dieser Fakt oren sei der Schweregrad der Depression als leichtgra dig zu beurteilen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sich keine Freudlosigkeit sowie keine Int eresselosigkeit nachweisen lassen würden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bestehe diese Depression seit dem Jahre 2011, se it der Beschuldigung wegen des Betrugs. Früher schon soll es zu depressiven Verstimmungen gekommen sein wegen der Ans chuldigungen zu Mord und zu einem Raubü berfall. Der Beschwerdeführer betone , dass es diesbezügl ich zu keinen Verurteilungen gekommen sei . Für einen lediglich leichten Schweregrad der Depression seit dem Jahre 2011 spreche auch die Tatsache, dass er im Jahre 2011 eine Beziehung mit seiner heuti gen Ehefrau habe eingehen können . Gemeinsam hätten sie eine zweijährige Tochter. Sowohl zur Toc hter wie auch zur Ehefrau pflege der Beschwerdeführer eine gute Bezie hung, seinen eigenen Angaben zufolge. Darüber hinaus sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu seinen drei langjährigen Freunden als intakt zu beurte ilen. Seit vier Monaten befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. Z.___
in Zürich in psychiatrischer Be handlung. Vor Beginn dieser Therapie soll e es zu einem aggressiven Durchbruch ge kommen sein, so dass eine Einweisung per fürsorge rische Freiheitsentziehung in die Psychiatris che Klinik diskutiert worden sei . Seine Ehefrau soll e ihn dann jedoch auf eigene Verantwortung nach Hause genommen haben. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutach tens von Dr. Y.___ vom 1 7. August 2005 sei es bis heute zu einer Verbesserun g gekommen, insbesondere beklage sich der Beschwerdeführer nicht mehr über eine Freud- und Interesselosigkeit und auch nicht über eine depressive Stim mu ng. Insgesamt sei es nicht ganz einfach, einen Vergleich mit den Befunden im Gutachten von Dr. Y.___ zu machen, da dieser objektiv e und subjektiv geklagte Beschwerden vermischt habe . Aufgrund der aktu ellen Untersuchungs befunde lasse sich aktuell lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostizier en , nicht mehr eine mittelgradige E pisode einer rezidivierenden de pressiven Störung wie noc h im Jahre 200 5. Zu bemerken sei auch, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagte und in der Unt ersuchung auch zeit wei se festzustellende Müdigkeit zu einem wesentlichen Teil auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückzuführen sein dürfte. Darüber hinaus nehme der Beschwerdeführer auch Venlafaxin in einer relativ hohen Dosierung ein, was die Müdigkeit ebenfalls akzentuieren dürfte. Im Vergleich dazu habe er im Jahre 2005 noch die Hälfte der heutigen Do sierung dieser beiden Antidepressiva ein genommen . Gemäss Labor vom 4. Juli 2014 scheine der Beschwerdeführer das Venlafaxin regelmässig einzunehmen. Für einen lediglich leichten Sc hweregrad der Depression spreche auch die Tat sache, dass er seit vielen Jahren keine Psychotherapie mehr gemacht habe. Er befinde sich relativ neu erst seit vier Monaten wieder in einer
Gesprächsbe handlung . Früher habe er sich während etwa drei oder vier Jahren i n Behand lung des D.___ begeben. Er berichte darüber, dass er sich, nachd em er eine IV-Rente erhalten habe , nicht mehr weiter dorthin in Behand lung habe begeben könn en wegen seiner Rente. Diese Begründung könne indes lediglich als auffällige Rationa lisierung, welche mit der äusse ren Realität wohl k aum in Verbindung zu bringen sei , bet rachtet werden (Urk. 10/106/31-32 ). 3.5 .2 Weiter führten die Ärzte des A.___ aus , dass der Beschwerdeführer ungefragt und spontan von sich aus über die traumatisierenden Ereignisse im Gefängnis von Teheran vor 30 Jahren berichte . Diese Tatsache wäre bei Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstö r ung als atypisch zu werten, seien Patienten mit einer solchen Diagnose doch bemüht, die von ihnen als schmerzhaft und angstbesetzt erlebten traumatisierenden Erlebnisse zu verdrängen. Darüber hin aus spreche der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersu chung von den traumatisierenden Ereignissen vor 30 Jahren ohne äusserlich sicht bare psycho vegetative Mi tbeteiligung. Des Weiteren lasse sich in der aktuellen Unter su chung auch keine Schreckhaftigkeit und keine Hy pervigilanz erkennen. Die Krite rien für das Vorhandensein ein er Hyperarousal -Symptomatik seien somit als nicht er fül lt zu betrachten. Insgesamt seien , unter Berücksichtigung aller erwähnter Faktoren, die Kriterien für das Vorliegen einer posttrauma tischen Belastungsstörung als nicht (mehr) erfüllt zu beurteilen. Damit soll e nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer un ter den von ihm subjektiv geklagten traumatisierend en Erlebnisse n nicht gelitten habe; es sei lediglich gesagt, dass die Kriterien für die Diagnosestellung einer post-traumatischen Belastungsstörung als nicht ( mehr) erfüllt zu beurteilen seien. Seinen eigenen Angaben zufolge bestünden „Intrusionen" seit den trau matisierenden Ereignis sen im Gefängnis von Teheran, bei Belastungen sollen diese jeweils intensiver au fgetreten sein. Festzuhalten sei aber auch die Tatsache, dass der Beschwer deführer trotz all dieser von ihm geklagten Besch werden stets und über viele Jah re einer Tätigkeit im Rahmen von 100 % habe nachgehen können. Ein Ein fl uss auf die Arbeitsfähigkeit habe diesbezüglich nie bestanden. Im Gutachten von Dr. Y.___ werde darüber hinaus nicht beschrieben, dass es be züglich der Beschwerden von Sei ten dieser erlebten traumatisierenden Ereignisse zu e iner Intensivierung gekommen sei , so dass sich neu eine Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit dadurch hätte be gründen lassen. Zudem sei auch festzuhalten , das s im Bericht des D.___ vom Oktober 2004, der also zehn Monate vor dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ verfasst worden sei, die Diag nose einer posttraumatischen Belastungsstörung nich t gestellt werde (Urk.
10/106/32-33 ). 3.5 .3 Sodann erklärten die Ärzte des
A.___ , dass i m psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom Jahre 2005 ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, aber kein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnost iziert worden sei . Auch ein schädlicher Gebrauch von Alkohol könne heute jedoch n icht me hr diagnostiziert werden ( Urk. 10/106/33 ).
3.5 .4 Des Weiteren l asse sich beim Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen U nter su chungsbefunde eine emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung diag nosti zieren . Es lasse sich eine verminderte Frustrationstoleranz mit erhöhter Tendenz zu impulsivem, gereiztem und aggressivem Verhal ten nachweisen. Hingegen lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde die Diagnose einer disso zialen Persönlichkeitsstörung nicht begründen, wie im Gutachten vo m Jahre 200 5. Insbesondere lasse sich beim Beschwerdeführer kein Unver mögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehung en erkennen, auch keine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, wie dies für eine dissoziale Persön lichkeitsstörung typisch sei . Der Sch weregrad der Persönlichkeitsstö rung sei insgesamt als leichtgradig zu beurteilen: Auf Objektbeziehungsebene wür den sich Konstanzen erkennen lassen, beispielsweise pflege der Beschwerde führer weitgehend intakte Beziehungen mit seinen drei langjährigen Freunden, aber auch mit seinem Sohn aus erster Ehe, zudem auch mit seiner heutigen Ehefrau und seiner zweijährigen Toch ter. Auf Berufsebene würden sich eben falls Kon stanzen nachweisen lassen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, während mehrerer Jahre einer Tätigkeit in einem Teppich- Geschäft nachzu gehen. Zudem habe er während mehrerer Jahre ein eigenes Geschäft geführt , wobei er auch über Angestellte verfügt habe . Ferner sei festzuhalten, dass sich in der aktuellen Untersuchung keine Psychopathologien erkennen lassen wür den, welche zu negativen Interfere nzen mit dem Untersucher geführt hätten. Zu erwähnen sei im Übrigen
die Tatsache, dass Dr. Y.___ in seinem Gutac hten vom Jahre 2005 den Schwere grad der Persönlichkeitsstörung nicht bestimmt habe ( Urk. 10/106/34 ). 3.5 .5 Schliesslich sei festzuhalten , dass sich beim Beschwerdeführer ein Schmerzsyn drom mit intermittierend bei Belastung auftretenden Schmerzen im Be reich der rechten Kopf hälfte, der Schulter rechts sowie des Armes und der Hand rechts und auch beider Kni e rechtsbetont nachweisen lasse . In der ak tuellen Untersu chung hinterlasse
der Beschwerdeführer indes nicht den Eindruck, unter andau ernden schweren oder quälenden Schmerzen zu leiden. Mimik und Gestik wür den zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzer leben an deuten . Der Beschwerdeführer könne sich auch ohne äusserlich sichtbare Behinderung frei bewegen. Aus diesem Grund könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerz s töru ng nicht gestellt werden ( Urk. 10/106/34-35 ). 3.5 .6 Die Ärzte des A.___ kamen zum Schluss, dass sich aufgrund der Beschwerden von Seiten der im Schweregrad als leichtgradig zu beurteilenden depressiven Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, ins besondere der Müdigkeit und der verminderten Energie sowie der wechselhaften Stimmung und des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftre tenden Gefühls allgemeiner Sinnlosigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20 % begründen lasse; dabei mitenthalten sei eine gewisse Ver minderung der Leistungsfähigkeit.
Verlässliche Aussagen über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Symptomatik seit der psychiatrischen Begut achtung vom Jahre 2005 würden sich nicht machen lassen. Die genannte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dürfte aber sicher seit dem Jahre 2011 bestehen ( Urk. 10/106/35 ). 3.5 .7 Auch diese Beurteilung der Ärzte des A.___ ist angesichts der genannten Be funde sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. 3. 5 .8 Im Weiteren nahmen d ie Ärzte des A.___
insbesondere auch zum Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. August 2014 Stellung und erklärten in nachvollzieh barer Weise,
dass Dr. Z.___ diagnostisch von einer chronischen depressi ven Störung mit ca. mittel- b is schwergradigem Schwere grad und einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung aus gehe . Bezüglich der Persönlich keitsstörung würden sich keine wesentlichen Diskrepanzen ergeben , allerdings bestimme auch Dr. Z.___ den Schweregrad der Persönl ichkeitsstörung nicht näher. Den Schw eregrad der Depression begründe er ebenfalls nicht. Auffallend sei die Tatsache, dass der behandelnde Psychi ater in seinem Bericht keine Befunde beschreibe , abgesehen von beeinträchtigten kognitiven Funktionen wie bei spiel sweise der Konzentration und Auffassung. Diese könn t en aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde indes nicht bestätigt werden. Dr. Z.___ gehe auch von einer „ wohl nicht gegebenen Fahrtaugli chkeit" aus, obwohl der Beschwerdeführer Auto fahre . Dar über hinaus erwähne er, dass er einen Vogel habe , offenbar in Unkenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer für eine ganze Voliè r e aufkomme . Schliesslich sei bemerkt, dass sich Dr. Z.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich und kritiklos auf die sub jektiv geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers abstütze ( Urk. 10/106/36 37). Der Bericht von Dr. Z.___ vermag die Beurteilung der Ärzte des A.___ daher nicht in Zweifel zu ziehen. 3. 6 3. 6 .1 Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung de r
A.___ -Gutachter vor brachte (vgl. Urk. 1) , vermag
nicht durchzudringen . 3. 6 .2 Die Ärzte des A.___ haben zwar einerseits die von Dr. Y.___ gestellten Diagno sen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissozi alen Persönlichkeitsstörung in Frage gestellt (vgl. E. 3.5.2 und E. 3.5.4 ). Ande rerseits haben sie aber
– wie unter E. 3.5 .1 dargelegt – insbesondere unter Hin weis auf die (neuerliche) Familiengründung des Beschwerdeführers, die psy chosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu se inen drei langjährigen Freunden, die seit vielen Jahren nicht mehr durchgeführte Psychotherapie und die Befunderhebung anläs slich der Untersuchung im A.___
auch eingehend und nachvollziehbar
begründet , weshalb seit spätestens
anfangs 2011 ledigli ch noch von einer leicht- und nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik auszugehen ist . Damit ist vorliegend eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen bzw. liegt nicht bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustands vor ( vgl. Urk. 1 S. 5 und E. 1.5 ). 3. 6 .3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 6) haben die Ärzte des A.___ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit sodann hinreichend berück sichtigt, d ass dieser im Rahmen der Untersuchung zeitweise einen müden Ein druck gemacht hat. Sie erachteten die festgestellte Müdigkeit , die sie zu einem wesentlichen Teil auch auf das am Mittag eingenommene Remeron mit einer Dosierung von 45 mg zurückführten (vgl. E. 3.5.1), nämlich als einen der Hauptgründe für die auf 20 %
festgelegte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.5.6). 3. 6 .4 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Ehe nicht intakt sei (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Anlässlich der Untersu chung im A.___
g ab er vielmehr ausdrücklich an, dass er zu seiner Ehefrau eine gute Beziehung pflege ( Urk. 10/106/31). Aus dem Ums tand, d ass der Beschwer deführer, der mehr als 33 Jahre älter ist als seine Ehefrau (vgl.
Urk. 10/102 /1-4 ), gegenüber Dr. Z.___ erklärt hatte, er habe Angst vor der Zerstörung der Beziehung ( Urk. 10/103/2 ) , lässt si ch noch nicht ableiten, dass seine Beziehung zur Ehefrau grundsätzlich nicht intakt wäre . Angesichts dessen, dass die beiden eine gemeinsame Tochter haben ( Urk. 10/102/5-6 ), ist im Übrigen nicht
von einer Scheinehe auszugehen. 3. 6 .5 Dass der psychiatrische Gutachter des A.___ unter dem Titel „S ubjektive Anga ben“ in seinem Teilgutachten festhielt, der Beschwerdeführer sei schon im Jahr 2011 zwei Wochen in Untersuchungshaft gewesen (vgl. Urk. 10/106 /47)
richtigerweise war
er erst 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 10/80/35-47 ) - , ist möglicherweise auf die unzutreff ende Aussage des Beschwerd eführers selbst zurückzuführen. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, würde dies noch keine derart gravierende Ungenauigkeit dar stellen (vgl. Urk. 1 S. 7) , dass der
Beweiswert des Gutachtens des
A.___ erschütt ert würde. 3. 6 .6
Ferner geht auch d as Vorbringen des Beschwerdeführers, im nur eineinhalb Stunden dauernden Explorationsgespräch habe angesichts des langjährigen und komplexen Krankheitsverlaufs kein e vollständige Anamnese erfasst werden können ( vgl. Urk. 1 S. 8), fehl. Die vorliegende psychiatrische Anamneseerhe bung der Ärzte des A.___ ist
ausführlich
und detailliert (vgl. Urk. 10/106/23-28 ) ; zudem hat der Beschwerdeführer
auch nicht präzisiert , inwiefern die Anamneseerhebung unvollständig sein soll. Im Übrigen kommt es f ür den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf di e Dauer der Untersuchung an ; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise
– was vorliegend der Fall ist - inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3 und 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 6 .7 Der Umstand, dass si ch der Beschwerdeführer nach der Rente nzusprache
im März 2006 nicht mehr in psychiatrische Beh andlung begab (vgl. E. 3.5.1)
und er e rst seit März 2014 – das heisst
nach acht Jahren Unterbruch
- wieder
in psy chiatrischer Behandlung steht ( vgl. Urk. 10/103/1) , spricht
schliesslich für einen eher geringen Leidensdruck bzw. eine seit längerem eher leichte Ausprägung des psychiatrischen Krankheitsbildes . Von einem lediglichen Aussetzen der psy chiatrischen Behandlung trotz bestehender Beschwerden , weil keine Verbesse rung des Gesundheitszustands habe festgestellt werden könne n , kann nach einem derart langen Unterbruch der Behandlung
– entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ( vgl. Urk. 1 S. 9) –
nicht mehr gesprochen werden. 3. 7 Es ist somit festzuhalten , dass auf das Gutachten des
A.___ abgestellt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler sowie angepasste Tätigkeiten ohne überwiegende Belastung des rechten Kniegelenks seit Januar 2011 mit einer Einschränk ung von 20 % wieder zumutbar sind . Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im März 2006 massgeblich verbessert haben. 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die wiedergewonnene, nunmehr lediglich noch teilweise eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2 Da dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Teppichhändler seit Anfang 2011 wieder mit einer Einschränkung von 20 %
zumutbar ist (vgl. E. 3.7) , hat die Beschwerdegegnerin vorliegend einen Prozentvergleich vorge nommen (vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 36 ff. zu Art. 28a ) , aufgrund dessen ein der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
entsprechender Invaliditätsgrad von 20 % resultierte ( Urk. 2 S. 3 ) . Dies ist nicht zu beanstanden. 4.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass auf seiten des Valideneinkommens von seinem in den Jahren 1992 und 1993 als selbständigerwerbender
Teppich händler erzielten
jährlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 108‘100. - -
auszu gehen sei, und er zudem heute infolge von (weiteren) Einkommenssteigerungen ein Validen einkommen von über Fr. 200‘000.--
erzielen würde ( vgl. Urk. 1 S.
11), kann nicht gefolgt werden .
Denn es ist nicht ausgewiesen , dass der bereits 1993
- das heisst
elf Jahre vor der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Be s chwerdegegnerin im September 2004 (vgl. Sachverhalt E. 1.1) bzw. zehn Jahre vo r der erstmaligen psychiatrischen Behandlung im Oktober 2003 (vgl. Urk. 10/15/4) - erfolgte Konkurs des Teppichgeschäfts aufgrund de s
spä ter per September 2003 zur Berentung führenden psychischen Gesundheits schadens
eingetreten wäre .
4.4 Schliesslich ist noch
darauf hinzuweisen, dass selbst bei Gewährung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leidensabzuges von 15 % ( vgl. Urk. 1 S. 12; zum Ganzen BGE 126 V 76 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2015 vom 6. Januar 2016 E. 6.2 betreffend die Zulässigkeit eines Leidensabzugs bei Prozentvergleichen) lediglich ein ebenfalls
nicht mehr rentenbegründender Invaliditäts grad von 32 % (100 % - [ 80 % x 0,15]) resultieren würde (vgl. E. 1.4)
4.5 Ab Januar 2011 besteht demnach kein rentenbegründende r Invaliditätsgrad mehr.
5. 5.1 Zu prüfen bleibt , ab welchem Zeitpunkt die Rente des Beschwerdeführers auf zuhe ben ist. 5.2 Obschon de r Beschwerdeführer sowohl in den Verfügung en
vom
3. März 2006 ( vgl. Urk. 10/25 und Urk. 10/35) als auch in der Mitteilu ng vom 1 7. Januar 2011 ( vgl. Urk. 10/59) ausdrücklich auf seine Pflicht, jede für den Leistungs anspruch wesentliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftli chen Ver hältnissen , welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, der Beschwer de gegnerin
unverzüglich mitzuteilen , hingewiesen worden war, hat er es unter lassen, die Beschwerdegegnerin darüber zu informieren, dass er seit Januar 2011 mit Teppichverkäufen ein monatliches Einkommen von durch schnittlich
Fr. 500. -- bzw. pro Jahr Fr. 6‘000.-- erzielte
( vgl. Urk. 10/80/3-7 und Urk.
10/80/109). Dieses Einkommen lag deutlich über dem Betrag von Fr. 1‘500.--, bis zu welchem eine jährliche Einkommensverbesserung rentenre visions rechtlich noch unbeachtlich ist (vgl . Art. 31 Abs. 1 IVG ). Die Beschwer de gegnerin erlangte von der Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit
und vom erziel ten Einkommen jedoch
erst
Kenntnis, als sie
vonseiten der Staats anwaltschaft Zürich-Sihl über den
Strafbefehl vom 1 8. November 2013 (Urk.
10/80/3-7 ) betreffend Betru g im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB
informiert wurde (vgl .
Urk. 10/77 ). 5.3 Dementsprechend hat der Beschwerdeführer eine M eldepflichtverletzung begangen, wobei ohne Zweifel e ine mindestens lei chte Fahrl ässigkeit gegeben ist (vgl. E. 1.6 ).
Da er in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, musste ihm offensichtlich bewusst sein, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hatte (vgl. Urk. 1 S. 10). A ngesichts der Verletzung der ihm obliegenden Melde pflicht ist eine rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2011 somit zulässig. 6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands und wegen
einer Verletzung der Meldepflicht zu Recht rückwirkend per 1. Januar
2011 aufgehoben hat ( Urk. 2) . Die gegen die Ver fü gung vom 2 0. Januar 2015 erhobene Beschwerde ( Urk. 1) ist daher abzu weisen. 7. 7.1 In prozessualer Hinsicht hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Einwandverfahren keinen Entscheid gefällt habe und eine formelle Rechtsverweigerun g vorliege (vgl. Sachverhalt E. 2). 7.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Einwand vom 1 0. Dezember 2014 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 1. November 2014 ein Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt hat. Dieses Gesuch be gründete er damit, dass sich aus seinen obigen Ausführungen (in materiel ler Hinsicht) ergebe, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien und sich zudem komplexe Rechtsfragen betreffend Veränderung des Gesundheitszustands sowie der Berechnung des Validen- und Invalidenein kommens stellen würden, welche den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig mach en würden ( Urk. 10/113). Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin dem Beschwe rdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2014, dass er einerseits begründen müsse, weshalb die Gewinnaussichten im konkret zu beurteilenden Fall als ernsthaft zu bezeichnen seien und weshalb eine Vertretung im Ver wal tungsverfahren notwendig oder zumindest ge boten sei. Andererseits müsse auch seine finanzielle Bedürftigkeit nachgewiesen werden ( Urk. 10/114). Mit Eingabe vom 2 3. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerde gegnerin mit, dass sie in der Beilage die Bescheinigung des Sozialzentrums E.___ vom 1 7. Dezember 2014 erhalte (Urk. 10/116). Die entsprechende Beschei nigung findet sich allerdings nicht bei den Akten. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 2). 7.3 Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im kurzen Zeitraum zwischen dem Erhalt der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 3. Dezember 2014 ( Urk. 10/116) und dem Erlass der angefochtenen Ve r fügung am 2 0. Januar 2015 ( Urk. 2) sowie in der Folge während der 30-tägigen Beschwerdefrist betreffend das Gesuch um unentgelt liche Rechtsvertretung im Einwandverfahren
noch keine weiteren Schritte unter nommen hat (vgl. E. 1.8) . Der Antrag des Beschwerdeführers , es sei festzu stellen, dass die Beschwerde gegnerin durch das Nichtentscheiden über das im Ein wandverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsverweigerung ( bzw. Rechtsverzögerung ) b egangen hat, ist deshalb abzu weisen. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den beiden weiteren prozessualen Anträgen des Beschwerde führers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung im Ein wandverfahren (vgl. Sachverhalt E. 2). 8. 8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig ( vgl. Urk. 7 und Urk. 8 ). Antragsgemäss ( Urk.
1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozess führung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3 Da die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Recht s anwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Gysler mac hte mit seiner Honorarnote vom 2 5. Juli 2016 (Urk.
15) einen Aufwand von 11 1/3 Stunden und Barauslagen von Fr. 29 . -- geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ). 8.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht , GSVGer ). Das Gericht beschliesst : In Bewilligung des Gesuchs vom 2 0. Februar 2015 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Oskar Gysler , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Januar 2015 wird abgewiesen. 2.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. 3 .
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Osk ar Gys ler , Zürich, wird mit Fr. 2‘724.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl