Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene X.___
war von 2005 bis 2013 als Allrounder bei der Z.___ tätig (Urk. 7/35) . Am 2 5. November 2013 meldete er sich unter Hinweis auf ein 1992 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma und eine schwere Knieverletzung/einen Beinbruch aufgrund eine s Rollerunfall s
im Jahr 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss am 1 0. September
2014 eine Arbeitsver mittlung erfolglos ab (Urk. 7/31). Am 4. November
2014 reichte der Ver sicherte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/41). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51-59) wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 7. Juli 201 7 (Urk. 7/61 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 201 7
(Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss deren Aufhe bung und die Zusprache einer Rente . Am 1 5. September 2017 (Urk. 6) beantrag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Aus bildung zu absolvieren. I n einer angepassten Tätigkeit sei er
jedoch zu 100 % arbeitsfähig, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse (S. 1;
Urk. 6). Beim Einkommensvergleich sei zur Berechnung des Vali den- und des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik beziehungsweise auf das IV - Rundschreiben Nr. 354 abzustel len. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % beziehungsweise 38 % (S. 2; Urk. 6 S. 1). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass
er bis heute an den Fol gen eines 1992 erlittenen Unfalls mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und einer daraus resultierenden Hirnverletzung leide (Kopfschmerzen, Konzentrations- und Koordinationsstörungen, Leseschwäche etc.). Seine Belastbarkeit sei einge schränkt und seine Leistungsfähigkeit betrage höchstens 50 %. Diese Tatsache schlage sich auch in der Entlöhnung nieder. Beim A.___ habe er einen Jahreslohn von Fr. 23‘400.-- erzielt, und bei der B.___, wo er seit Mai
2017 angestellt sei, erziele er einen Jahreslohn von Fr. 20‘800.--. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenein kommen von Fr. 50‘139.30 sei nicht nachvollziehbar (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ nannten mit Bericht vom 17. November
1992 (Urk. 7/6/5-8 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1): - schweres Schädel-Hirn-Trauma am 2 7. September
1992 mit - Hemisyndrom rechts, Fa c ialisparese rechtes - le Fort 3 Fraktur beidseits - Orbitabodenfraktur beidseits - Status nach Bronchopneumonie rechts basal
Am 2 7. September
1992 sei der Beschwerdeführer vom Hochsitz im Wald aus zirka 4.5 m Höhe vor allem auf sein Gesicht gestürzt (S. 1). 3.2
Die Fachpersonen des D.___ führten ge stützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 2 0. und 2 4. Mai
1997 mit Bericht vom 3. Juni
1997 (Urk. 7/7 = Urk. 7/40/23-31 = Urk. 3/2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende Schwierigkeiten: Allgemeine Ausdauer, Kon zentration, Auseinanderhalten der im Augenblick bedeutsamen und nicht
bedeutsamen Informationen/Faktor en in irgendwelcher Tätigkeit, g leichzeitige Berücksichtigung mehrerer Faktoren/Elemente einer
Tätigkeit, Kritikfähigkeit bezüglich der eigene n Handlung, nichtsprachliche K ommunikation, Wahrneh mung, Raumverarbeitung, logisches Denken und denkeris che Flexibilität, Lesen auf Text- und Verständnis-Ebene,
Rechnen ab Schuls toff des 6. Primar schul jahres (S. 4 f.) .
Theoretisch werde
der Beschwerdeführer einen einfachen handwerklichen Beruf lernen können (S. 5) . Tatsächlich werde er jedoch auf zwei Schwierigkeitsberei che stossen. Einerseits werde ihm seine Mühe, sein(e) Gegenüber zu berücksich tigen und sich an ihn/sie anzupassen, schon das Finden von, dann das Bleiben in einer Lehrstelle erschweren. Andererseits werde der Beschwerdeführer auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen (S. 6). 3. 3
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, F.___, nannte mit Bericht vom 1 8. September 2013 (Urk. 7/34/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - k omplexe Tibiakopffraktur links mit Spaltbruch mediales Tibiaplateau und Impressionstrümmerbruch laterales Tibiaplateau
- Osteosynthese Tibiakopf links dorsomedial und lateral mittels Platte nosteosynthese sowie autologe
Spongiosaplastik vom Beckenkamm links am 2. September
2012 - i solierte undislozierte distale Ulnafraktur rechts - k onservative Therapie
Aktuell bestünden immer noch vor allem Einschränkungen beim Gehen auf un ebenem Gelände und beim Bücken, wobei auch hier langsame Fortschritte zu verzeichnen seien . Aktuell besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bei 100
% Arbeitsplatzanwesenheit. Der Patient ha be bis dato als Hauswart und Gärtner gear beitet. Aktuell befinde er sich auf Stellensuche. Eine
m edizinische Trai nings therapie (MTT) zum Kraftaufbau werde noch bis Ende September weiterge führt (S. 1) . 3. 4
Dr. med.
G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/17 = Urk. 7/34/4-10) über eine kreisärztliche Untersuchung des Unfallversicherers und führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 (richtig: 1992) ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Die vorhandenen neuropsychologischen Defizite könnten durch ihn nicht eingeschätzt werden. A m 31. August 2012 habe der Beschwer deführer bei einem Ro l lersturz eine
Tibiakopffraktur links und eine undislozierte
Ulnaschaftfraktur rechts, letztere folgenlos abgeheilt, erlitten. Nach Doppelpl at tenosteosynthese des Tibiakopfs mit auch Spongiosaplastik vom linken Becken kamm habe ein problem loser Verlauf bezüglich Fraktur heilung und Rehabilita tion stattgefunden. De r Versicherte sei auch wieder voll arbeitsfähig geschrie ben worden. P er 30. September 2013 sei dann die Kündigung ausgesprochen worden (S. 5) .
D ie bisher ausgeübte Tätigkeit sei sicher nicht mehr voll möglich. Aus diesem Grund dräng e sich ein Berufswechsel auf, es werde nicht ganz einfach sein, eine geeignete Tätigkeit zu finden, wegen der schon vorbestehenden neuropsycholo gischen Problematik (S. 6 oben) .
Aus unfallkausaler Sicht lasse sich folgendes Zumutbarkeit sprofil formulieren, das eigent lich eine volle Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung garantieren soll te: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastung 15 kg) könnte vollzeitig geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel bis die Hälfte der Zeit sitzend gearbei tet werden könne . Eine freie Position des linken Knies sei nö tig, desgleichen ein regelmässi ger Wechsel der Arbeitspositi on. Ungünstig und entsprechend nicht möglich seien Tätigke iten bodennahe, i n der Höhe mit Absturzgefahr oder auch in unwegsamem Gelände. Nur erschwert möglich und entsprechend nur selten zumutbar sei Treppensteigen. Ungünstig sei eine repetierte Starkbelastung des linken Beines aktiv oder passiv (S. 6 Mit te) . 3. 5
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/34 /1) diverse r h eumatologische-orthopädische Diagnosen und führte betreffend neurologische Diagnosen aus, es bestehe ein
Status nach S chädel-Hirn-Trauma mit Hemisyndrom rechts nach Sturz von Jägersitz 1992 und eine mittelschwere posttraumat ische neuropsy cholog ische Funktionss törung, E rstdiagnose (ED) 200 5.
Es hand le sich um einen 32-jährigen Patienten mit einerseits einem St atus nach komplexer Tibia Plateau Fraktur links 2012 mit gewissen funktionellen Defizi ten, welche gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Februar
2014 einen Be rufs wechsel erforderlich gemacht hätten (Lasten max. 15 k g, 1/3 bis 1/2 des Arbeitspensums in sitzender Tätigkeit, Vermeiden von Treppen, Leitern oder Knien) und andererseits einem St atus nach Schädel -H irn - trauma 1992 mit mit telschwerer posttraumatischer neuropsychologischer Funktionsstörung.
Für eine a ngepasste Tätigkeit wie beschrieben sei der Versicherte zu 100
% ar beitsfähig. 3.6
Med. pract . I.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Mai
2015 (Urk. 7/50/4) aus, aufgrund der Tibiakopffraktur links vom 3 1. August
2012 bestehe in angepass ter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ressourcenprofil siehe ELAR 23.12.2014, Seite 40 = Urk. 7/17 S. 6) . Bezüglich des Schädel -H irn -T raumas von 1991 (richtig: 1992) mit mittelschweren posttraumatischen neuropsychologi schen Funktionsstörungen ergäben sich keine Veränderungen. Weitere Erkran kungen würden nicht genannt werden. 3.7
Med. pract . I.___ führte mit Stellungnahme vom 1 0. November
2016 (Urk. 7/50/5) aus, e s ergebe sich die Situation, dass der Kunde eine Tätigkeit ausgeübt ha be, die nur mithilfe der Supervision anderer möglich und offenbar im Vergl e ich zur Leistung überbezahlt gewesen sei . Der bisherige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz, nicht aber als geschützter Arbeitsplatz zu betrach ten, auch wenn einzelne Aspekte eines geschützten Arbeitsplatzes erkennbar seien . Realistischerweise sei der Beschwerdeführer in der Lage, einfache Hilfsar bei tertätigkeiten auszuüben. Er habe keinen Lehrabschluss und keinen Führer schein, so dass ein Handicap infolge des Schädel-Hirn-Traumas von 1991 (rich tig: 1992) vorliege. Der Beschwerdeführer würde bei einer Jobsuche einen geringeren Lohn erzielen als bisher und ha be somit eine Einkommenseinbusse, die gesundheitsbedingt sei, bisher aber anderweitig kompensiert worden sei (durch den Arbeitgeber). An der gesundheitlichen Situation änder e sich dadurch nichts. In angepasster Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 100
% bis auf weite res (Profil siehe SUVA-Bericht ELAR 2 2. September 2014 = Urk. 7/17 S. 6). 4. 4.1
In beruflicher Hinsicht liegen im Wesentlichen die folgenden Akten vor.
J.___, Personalberater, führte im Abschlussbericht vom 26. August 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7/30) über ein Assessment aus, nebst einer gewissen Lern behinderung und Konzentrationsschwierigkeiten
hätten sich kognitive Ein schrän kungen
im Sozial verhalten bei der Arbeit gezeigt . Der Beschwerdeführer könne nicht unter Druck Leistung erbringen oder mehrere Aufträge gleichzeitig entgegennehmen. Die verringerte Selbstkontrolle zeig e sich, indem er sich leicht ablenken lasse . Er überschätz e sich und seine Möglichkeiten. Er habe Mühe mit Nähe und Distanz zu seinen Mitmenschen. Er sei oft zu gutmütig, redselig und zu einfach beeinfluss- oder m anipulierbar. Andererseits fühle er sich schne ll angegriffen und reagier e dann frech und aufbrausend. Er verh alte sich respekt los und provokativ bis zu einschiessend aggressiv, wenn er sich ungerecht be handelt fühl
e. K örperlich sei er insofern eingeschränkt, als k ein langes Stehen oder Gehen, Treppensteigen, kniende Tätigkeiten etc. und kein Heben von Ge wichten > 15
kg möglich seien . Zudem habe er nach einem Unfall
2012 seine grösste Stärke verloren, körperlich streng
zu arbeiten und zu zugreifen; S. 1.
Der Beschwerdeführer habe als 10-jähriger ein Schädel -H irn -T rauma mit kogn i tiven Folgen erlitten . Psychisch sei er stabil. Die Persönlichkeitsentwicklung sei
in den letzten Jahren gleichbleibend (S. 1 unten) .
Eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorhanden (S. 2). 4.2
Die ehemalige Arbeitgeber in des Beschwerdeführers, die Z.___, führte mit Schreiben vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/48) aus, die Arbeitsleis tung des Beschwerdeführers habe Schwankungen unterlegen und sei stark von der Tagesform abhängig gewesen. Aufgrund seiner Arbeitsleistung habe sich das bezogene Gehalt als eher hoch erwiesen. Er habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und habe als Mitarbeiter überwacht wer den müssen. Er sei in der Ausführung seiner Arbeit unselbständig gewesen. In seinen Verantwortungsbereich seien Umgebungsarbeiten (zum Beispiel jäten, mähen, etc.) und allgemeine Hilfsarbeiten (zum Beispiel beim Erstellen von Flugmarkierungen etc.) gefallen. 5. 5.1
Aus den medizinischen Ak ten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1992 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (vorstehend E. 3.1). Nach einem Rol lersturz im August 2012 diagnostizierten die Ärzte zudem eine Tibiakopffraktur und eine undislozierte
Ulnafraktur (vorstehend E. 3.3 f.). 5.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.3
Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei 100 % Arbeits platz anwesenheit (vorstehend E. 3.3) und
Dr. G.___ eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.4). Indes handelt es sich bei beiden Beurteilungen um somatische Einschätzungen im Zu sammenhang mit dem Rollersturz. Die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas wur den dabei nicht einbezogen.
Dr. G.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass d ie vorhandenen neuropsychologischen Defizite durch ihn nicht eingeschätzt wer den könnten und beschränkte sich auf den Hinweis, dass es wegen der schon vorbestehenden neuropsychologischen Problematik nicht ganz einfach für den Beschwerdeführer sein werde, eine geeignete berufliche Tätigkeit zu finden (vor stehend E. 3.4). Dr. H.___ diagnostizierte unter anderem einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit mittelschwerer posttraumatischer neuropsycho logischer Funktionsstörung (vorstehend E. 3.5). Bei seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aber nicht ersicht lich, dass er den Status nach Schädel-Hirn-Trauma in die Beurteilung einbezo gen hat. Da er auf die Einschätzung der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. G.___ verwies, ist nicht davon auszugehen .
Demnach kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin d en vorlie genden medizinischen und beruflichen Unterlagen nicht verlässlich entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im erste n Arbeits markt arbeitsfähig ist: Die medizinischen Unterlagen enthalten keine aktuelle fachärztliche und neuropsychologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug der Folgen des Schädel -H irn -T raumas . An gesicht der Hinweise auf bestehende kognitive Einschränkungen, erscheint eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des erzielbaren Einkom mens, mithin de s Rentenanspruchs, als nicht mög l ich . So ergab ein Assessment im Rahmen einer Arbeitsvermittlung, dass der Be schwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (vorstehend E. 4. 1). Dabei wurde n nebst einer gewissen Lernbehinderung und Konzentrati onsschwierigkeiten auch kognitive Einschränkungen im Sozialverhalten an der Arbe it festgestellt. Des Weiteren gab ein ehemaliger Arbeitgeber an, der Be schwerdeführe r habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und als Mitarbeiter überwacht werden müssen. Er sei in der Ausfüh rung sein er Arbeit unselbständig gewesen (vorstehend E. 4.2). Schliesslich e r weist sich die Einschätzung des D.___
von 1997 auch langfristig als nicht unzutreffend, wurde darin doch die Vermutung geäus sert, dass der Beschwerdeführer beim Finden und beim Erhalten einer Lehrstelle Mühe haben und auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen werde (vorstehend E. 3.2).
Unter diesen Umständen kann der Einschätzung des RAD-Arztes med. prac t . I.___, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig (vorstehend E. 3.6 f.), nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer umfas senden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereich oder in der freien Wirtschaft. Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchführung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemes sung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturer hebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat (vgl. vorstehend E.
2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers ab zustellen ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie ergänzende medizinische Abklärung en
der Auswir kungen des Schädel-Hirn-Traumas auf die Arbeitsfähigkeit vornehme und her nach über die Rentenfrage neu befinde . In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1982 geborene X.___
war von 2005 bis 2013 als Allrounder bei der Z.___ tätig (Urk. 7/35) . Am
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 7. Juli 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Aus bildung zu absolvieren. I n einer angepassten Tätigkeit sei er
jedoch zu 100 % arbeitsfähig, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse (S. 1;
Urk. 6). Beim Einkommensvergleich sei zur Berechnung des Vali den- und des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik beziehungsweise auf das IV - Rundschreiben Nr. 354 abzustel len. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % beziehungsweise 38 % (S. 2; Urk. 6 S. 1).
E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass
er bis heute an den Fol gen eines 1992 erlittenen Unfalls mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und einer daraus resultierenden Hirnverletzung leide (Kopfschmerzen, Konzentrations- und Koordinationsstörungen, Leseschwäche etc.). Seine Belastbarkeit sei einge schränkt und seine Leistungsfähigkeit betrage höchstens 50 %. Diese Tatsache schlage sich auch in der Entlöhnung nieder. Beim A.___ habe er einen Jahreslohn von Fr. 23‘400.-- erzielt, und bei der B.___, wo er seit Mai
2017 angestellt sei, erziele er einen Jahreslohn von Fr. 20‘800.--. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenein kommen von Fr. 50‘139.30 sei nicht nachvollziehbar (S. 2).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ nannten mit Bericht vom 17. November
1992 (Urk. 7/6/5-8 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1): - schweres Schädel-Hirn-Trauma am 2 7. September
1992 mit - Hemisyndrom rechts, Fa c ialisparese rechtes - le Fort 3 Fraktur beidseits - Orbitabodenfraktur beidseits - Status nach Bronchopneumonie rechts basal
Am 2 7. September
1992 sei der Beschwerdeführer vom Hochsitz im Wald aus zirka 4.5 m Höhe vor allem auf sein Gesicht gestürzt (S. 1). 3.2
Die Fachpersonen des D.___ führten ge stützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 2 0. und 2 4. Mai
1997 mit Bericht vom 3. Juni
1997 (Urk. 7/7 = Urk. 7/40/23-31 = Urk. 3/2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende Schwierigkeiten: Allgemeine Ausdauer, Kon zentration, Auseinanderhalten der im Augenblick bedeutsamen und nicht
bedeutsamen Informationen/Faktor en in irgendwelcher Tätigkeit, g leichzeitige Berücksichtigung mehrerer Faktoren/Elemente einer
Tätigkeit, Kritikfähigkeit bezüglich der eigene n Handlung, nichtsprachliche K ommunikation, Wahrneh mung, Raumverarbeitung, logisches Denken und denkeris che Flexibilität, Lesen auf Text- und Verständnis-Ebene,
Rechnen ab Schuls toff des 6. Primar schul jahres (S. 4 f.) .
Theoretisch werde
der Beschwerdeführer einen einfachen handwerklichen Beruf lernen können (S. 5) . Tatsächlich werde er jedoch auf zwei Schwierigkeitsberei che stossen. Einerseits werde ihm seine Mühe, sein(e) Gegenüber zu berücksich tigen und sich an ihn/sie anzupassen, schon das Finden von, dann das Bleiben in einer Lehrstelle erschweren. Andererseits werde der Beschwerdeführer auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen (S. 6). 3. 3
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, F.___, nannte mit Bericht vom 1 8. September 2013 (Urk. 7/34/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - k omplexe Tibiakopffraktur links mit Spaltbruch mediales Tibiaplateau und Impressionstrümmerbruch laterales Tibiaplateau
- Osteosynthese Tibiakopf links dorsomedial und lateral mittels Platte nosteosynthese sowie autologe
Spongiosaplastik vom Beckenkamm links am 2. September
2012 - i solierte undislozierte distale Ulnafraktur rechts - k onservative Therapie
Aktuell bestünden immer noch vor allem Einschränkungen beim Gehen auf un ebenem Gelände und beim Bücken, wobei auch hier langsame Fortschritte zu verzeichnen seien . Aktuell besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bei 100
% Arbeitsplatzanwesenheit. Der Patient ha be bis dato als Hauswart und Gärtner gear beitet. Aktuell befinde er sich auf Stellensuche. Eine
m edizinische Trai nings therapie (MTT) zum Kraftaufbau werde noch bis Ende September weiterge führt (S. 1) . 3. 4
Dr. med.
G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/17 = Urk. 7/34/4-10) über eine kreisärztliche Untersuchung des Unfallversicherers und führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 (richtig: 1992) ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Die vorhandenen neuropsychologischen Defizite könnten durch ihn nicht eingeschätzt werden. A m 31. August 2012 habe der Beschwer deführer bei einem Ro l lersturz eine
Tibiakopffraktur links und eine undislozierte
Ulnaschaftfraktur rechts, letztere folgenlos abgeheilt, erlitten. Nach Doppelpl at tenosteosynthese des Tibiakopfs mit auch Spongiosaplastik vom linken Becken kamm habe ein problem loser Verlauf bezüglich Fraktur heilung und Rehabilita tion stattgefunden. De r Versicherte sei auch wieder voll arbeitsfähig geschrie ben worden. P er 30. September 2013 sei dann die Kündigung ausgesprochen worden (S. 5) .
D ie bisher ausgeübte Tätigkeit sei sicher nicht mehr voll möglich. Aus diesem Grund dräng e sich ein Berufswechsel auf, es werde nicht ganz einfach sein, eine geeignete Tätigkeit zu finden, wegen der schon vorbestehenden neuropsycholo gischen Problematik (S. 6 oben) .
Aus unfallkausaler Sicht lasse sich folgendes Zumutbarkeit sprofil formulieren, das eigent lich eine volle Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung garantieren soll te: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastung 15 kg) könnte vollzeitig geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel bis die Hälfte der Zeit sitzend gearbei tet werden könne . Eine freie Position des linken Knies sei nö tig, desgleichen ein regelmässi ger Wechsel der Arbeitspositi on. Ungünstig und entsprechend nicht möglich seien Tätigke iten bodennahe, i n der Höhe mit Absturzgefahr oder auch in unwegsamem Gelände. Nur erschwert möglich und entsprechend nur selten zumutbar sei Treppensteigen. Ungünstig sei eine repetierte Starkbelastung des linken Beines aktiv oder passiv (S. 6 Mit te) . 3. 5
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/34 /1) diverse r h eumatologische-orthopädische Diagnosen und führte betreffend neurologische Diagnosen aus, es bestehe ein
Status nach S chädel-Hirn-Trauma mit Hemisyndrom rechts nach Sturz von Jägersitz 1992 und eine mittelschwere posttraumat ische neuropsy cholog ische Funktionss törung, E rstdiagnose (ED) 200 5.
Es hand le sich um einen 32-jährigen Patienten mit einerseits einem St atus nach komplexer Tibia Plateau Fraktur links 2012 mit gewissen funktionellen Defizi ten, welche gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Februar
2014 einen Be rufs wechsel erforderlich gemacht hätten (Lasten max. 15 k g, 1/3 bis 1/2 des Arbeitspensums in sitzender Tätigkeit, Vermeiden von Treppen, Leitern oder Knien) und andererseits einem St atus nach Schädel -H irn - trauma 1992 mit mit telschwerer posttraumatischer neuropsychologischer Funktionsstörung.
Für eine a ngepasste Tätigkeit wie beschrieben sei der Versicherte zu 100
% ar beitsfähig. 3.6
Med. pract . I.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Mai
2015 (Urk. 7/50/4) aus, aufgrund der Tibiakopffraktur links vom 3 1. August
2012 bestehe in angepass ter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ressourcenprofil siehe ELAR 23.12.2014, Seite 40 = Urk. 7/17 S. 6) . Bezüglich des Schädel -H irn -T raumas von 1991 (richtig: 1992) mit mittelschweren posttraumatischen neuropsychologi schen Funktionsstörungen ergäben sich keine Veränderungen. Weitere Erkran kungen würden nicht genannt werden. 3.7
Med. pract . I.___ führte mit Stellungnahme vom 1 0. November
2016 (Urk. 7/50/5) aus, e s ergebe sich die Situation, dass der Kunde eine Tätigkeit ausgeübt ha be, die nur mithilfe der Supervision anderer möglich und offenbar im Vergl e ich zur Leistung überbezahlt gewesen sei . Der bisherige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz, nicht aber als geschützter Arbeitsplatz zu betrach ten, auch wenn einzelne Aspekte eines geschützten Arbeitsplatzes erkennbar seien . Realistischerweise sei der Beschwerdeführer in der Lage, einfache Hilfsar bei tertätigkeiten auszuüben. Er habe keinen Lehrabschluss und keinen Führer schein, so dass ein Handicap infolge des Schädel-Hirn-Traumas von 1991 (rich tig: 1992) vorliege. Der Beschwerdeführer würde bei einer Jobsuche einen geringeren Lohn erzielen als bisher und ha be somit eine Einkommenseinbusse, die gesundheitsbedingt sei, bisher aber anderweitig kompensiert worden sei (durch den Arbeitgeber). An der gesundheitlichen Situation änder e sich dadurch nichts. In angepasster Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 100
% bis auf weite res (Profil siehe SUVA-Bericht ELAR 2 2. September 2014 = Urk. 7/17 S. 6). 4. 4.1
In beruflicher Hinsicht liegen im Wesentlichen die folgenden Akten vor.
J.___, Personalberater, führte im Abschlussbericht vom 26. August 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7/30) über ein Assessment aus, nebst einer gewissen Lern behinderung und Konzentrationsschwierigkeiten
hätten sich kognitive Ein schrän kungen
im Sozial verhalten bei der Arbeit gezeigt . Der Beschwerdeführer könne nicht unter Druck Leistung erbringen oder mehrere Aufträge gleichzeitig entgegennehmen. Die verringerte Selbstkontrolle zeig e sich, indem er sich leicht ablenken lasse . Er überschätz e sich und seine Möglichkeiten. Er habe Mühe mit Nähe und Distanz zu seinen Mitmenschen. Er sei oft zu gutmütig, redselig und zu einfach beeinfluss- oder m anipulierbar. Andererseits fühle er sich schne ll angegriffen und reagier e dann frech und aufbrausend. Er verh alte sich respekt los und provokativ bis zu einschiessend aggressiv, wenn er sich ungerecht be handelt fühl
e. K örperlich sei er insofern eingeschränkt, als k ein langes Stehen oder Gehen, Treppensteigen, kniende Tätigkeiten etc. und kein Heben von Ge wichten > 15
kg möglich seien . Zudem habe er nach einem Unfall
2012 seine grösste Stärke verloren, körperlich streng
zu arbeiten und zu zugreifen; S. 1.
Der Beschwerdeführer habe als 10-jähriger ein Schädel -H irn -T rauma mit kogn i tiven Folgen erlitten . Psychisch sei er stabil. Die Persönlichkeitsentwicklung sei
in den letzten Jahren gleichbleibend (S. 1 unten) .
Eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorhanden (S. 2). 4.2
Die ehemalige Arbeitgeber in des Beschwerdeführers, die Z.___, führte mit Schreiben vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/48) aus, die Arbeitsleis tung des Beschwerdeführers habe Schwankungen unterlegen und sei stark von der Tagesform abhängig gewesen. Aufgrund seiner Arbeitsleistung habe sich das bezogene Gehalt als eher hoch erwiesen. Er habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und habe als Mitarbeiter überwacht wer den müssen. Er sei in der Ausführung seiner Arbeit unselbständig gewesen. In seinen Verantwortungsbereich seien Umgebungsarbeiten (zum Beispiel jäten, mähen, etc.) und allgemeine Hilfsarbeiten (zum Beispiel beim Erstellen von Flugmarkierungen etc.) gefallen. 5. 5.1
Aus den medizinischen Ak ten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1992 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (vorstehend E. 3.1). Nach einem Rol lersturz im August 2012 diagnostizierten die Ärzte zudem eine Tibiakopffraktur und eine undislozierte
Ulnafraktur (vorstehend E. 3.3 f.). 5.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.3
Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei 100 % Arbeits platz anwesenheit (vorstehend E. 3.3) und
Dr. G.___ eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.4). Indes handelt es sich bei beiden Beurteilungen um somatische Einschätzungen im Zu sammenhang mit dem Rollersturz. Die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas wur den dabei nicht einbezogen.
Dr. G.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass d ie vorhandenen neuropsychologischen Defizite durch ihn nicht eingeschätzt wer den könnten und beschränkte sich auf den Hinweis, dass es wegen der schon vorbestehenden neuropsychologischen Problematik nicht ganz einfach für den Beschwerdeführer sein werde, eine geeignete berufliche Tätigkeit zu finden (vor stehend E. 3.4). Dr. H.___ diagnostizierte unter anderem einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit mittelschwerer posttraumatischer neuropsycho logischer Funktionsstörung (vorstehend E. 3.5). Bei seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aber nicht ersicht lich, dass er den Status nach Schädel-Hirn-Trauma in die Beurteilung einbezo gen hat. Da er auf die Einschätzung der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. G.___ verwies, ist nicht davon auszugehen .
Demnach kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin d en vorlie genden medizinischen und beruflichen Unterlagen nicht verlässlich entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im erste n Arbeits markt arbeitsfähig ist: Die medizinischen Unterlagen enthalten keine aktuelle fachärztliche und neuropsychologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug der Folgen des Schädel -H irn -T raumas . An gesicht der Hinweise auf bestehende kognitive Einschränkungen, erscheint eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des erzielbaren Einkom mens, mithin de s Rentenanspruchs, als nicht mög l ich . So ergab ein Assessment im Rahmen einer Arbeitsvermittlung, dass der Be schwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (vorstehend E. 4. 1). Dabei wurde n nebst einer gewissen Lernbehinderung und Konzentrati onsschwierigkeiten auch kognitive Einschränkungen im Sozialverhalten an der Arbe it festgestellt. Des Weiteren gab ein ehemaliger Arbeitgeber an, der Be schwerdeführe r habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und als Mitarbeiter überwacht werden müssen. Er sei in der Ausfüh rung sein er Arbeit unselbständig gewesen (vorstehend E. 4.2). Schliesslich e r weist sich die Einschätzung des D.___
von 1997 auch langfristig als nicht unzutreffend, wurde darin doch die Vermutung geäus sert, dass der Beschwerdeführer beim Finden und beim Erhalten einer Lehrstelle Mühe haben und auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen werde (vorstehend E. 3.2).
Unter diesen Umständen kann der Einschätzung des RAD-Arztes med. prac t . I.___, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig (vorstehend E. 3.6 f.), nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer umfas senden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereich oder in der freien Wirtschaft. Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchführung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemes sung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturer hebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat (vgl. vorstehend E.
2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers ab zustellen ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie ergänzende medizinische Abklärung en
der Auswir kungen des Schädel-Hirn-Traumas auf die Arbeitsfähigkeit vornehme und her nach über die Rentenfrage neu befinde . In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
E. 7 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss deren Aufhe bung und die Zusprache einer Rente . Am 1 5. September 2017 (Urk. 6) beantrag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00815
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
16. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1982 geborene X.___
war von 2005 bis 2013 als Allrounder bei der Z.___ tätig (Urk. 7/35) . Am 2 5. November 2013 meldete er sich unter Hinweis auf ein 1992 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma und eine schwere Knieverletzung/einen Beinbruch aufgrund eine s Rollerunfall s
im Jahr 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss am 1 0. September
2014 eine Arbeitsver mittlung erfolglos ab (Urk. 7/31). Am 4. November
2014 reichte der Ver sicherte erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 7/41). Nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/51-59) wies die IV-Stelle das Leistungs begeh ren mit Verfügung vom 2 7. Juli 201 7 (Urk. 7/61 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 7. Juli 201 7
(Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss deren Aufhe bung und die Zusprache einer Rente . Am 1 5. September 2017 (Urk. 6) beantrag te die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, eine Aus bildung zu absolvieren. I n einer angepassten Tätigkeit sei er
jedoch zu 100 % arbeitsfähig, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasse (S. 1;
Urk. 6). Beim Einkommensvergleich sei zur Berechnung des Vali den- und des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes amtes für Statistik beziehungsweise auf das IV - Rundschreiben Nr. 354 abzustel len. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 35 % beziehungsweise 38 % (S. 2; Urk. 6 S. 1). 2.2
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), dass
er bis heute an den Fol gen eines 1992 erlittenen Unfalls mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und einer daraus resultierenden Hirnverletzung leide (Kopfschmerzen, Konzentrations- und Koordinationsstörungen, Leseschwäche etc.). Seine Belastbarkeit sei einge schränkt und seine Leistungsfähigkeit betrage höchstens 50 %. Diese Tatsache schlage sich auch in der Entlöhnung nieder. Beim A.___ habe er einen Jahreslohn von Fr. 23‘400.-- erzielt, und bei der B.___, wo er seit Mai
2017 angestellt sei, erziele er einen Jahreslohn von Fr. 20‘800.--. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Invalidenein kommen von Fr. 50‘139.30 sei nicht nachvollziehbar (S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1
Die Ärzte des C.___ nannten mit Bericht vom 17. November
1992 (Urk. 7/6/5-8 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1): - schweres Schädel-Hirn-Trauma am 2 7. September
1992 mit - Hemisyndrom rechts, Fa c ialisparese rechtes - le Fort 3 Fraktur beidseits - Orbitabodenfraktur beidseits - Status nach Bronchopneumonie rechts basal
Am 2 7. September
1992 sei der Beschwerdeführer vom Hochsitz im Wald aus zirka 4.5 m Höhe vor allem auf sein Gesicht gestürzt (S. 1). 3.2
Die Fachpersonen des D.___ führten ge stützt auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 2 0. und 2 4. Mai
1997 mit Bericht vom 3. Juni
1997 (Urk. 7/7 = Urk. 7/40/23-31 = Urk. 3/2) aus, beim Beschwerdeführer bestünden folgende Schwierigkeiten: Allgemeine Ausdauer, Kon zentration, Auseinanderhalten der im Augenblick bedeutsamen und nicht
bedeutsamen Informationen/Faktor en in irgendwelcher Tätigkeit, g leichzeitige Berücksichtigung mehrerer Faktoren/Elemente einer
Tätigkeit, Kritikfähigkeit bezüglich der eigene n Handlung, nichtsprachliche K ommunikation, Wahrneh mung, Raumverarbeitung, logisches Denken und denkeris che Flexibilität, Lesen auf Text- und Verständnis-Ebene,
Rechnen ab Schuls toff des 6. Primar schul jahres (S. 4 f.) .
Theoretisch werde
der Beschwerdeführer einen einfachen handwerklichen Beruf lernen können (S. 5) . Tatsächlich werde er jedoch auf zwei Schwierigkeitsberei che stossen. Einerseits werde ihm seine Mühe, sein(e) Gegenüber zu berücksich tigen und sich an ihn/sie anzupassen, schon das Finden von, dann das Bleiben in einer Lehrstelle erschweren. Andererseits werde der Beschwerdeführer auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen (S. 6). 3. 3
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, F.___, nannte mit Bericht vom 1 8. September 2013 (Urk. 7/34/2-3) folgende Diagnosen (S. 1): - k omplexe Tibiakopffraktur links mit Spaltbruch mediales Tibiaplateau und Impressionstrümmerbruch laterales Tibiaplateau
- Osteosynthese Tibiakopf links dorsomedial und lateral mittels Platte nosteosynthese sowie autologe
Spongiosaplastik vom Beckenkamm links am 2. September
2012 - i solierte undislozierte distale Ulnafraktur rechts - k onservative Therapie
Aktuell bestünden immer noch vor allem Einschränkungen beim Gehen auf un ebenem Gelände und beim Bücken, wobei auch hier langsame Fortschritte zu verzeichnen seien . Aktuell besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 80
% bei 100
% Arbeitsplatzanwesenheit. Der Patient ha be bis dato als Hauswart und Gärtner gear beitet. Aktuell befinde er sich auf Stellensuche. Eine
m edizinische Trai nings therapie (MTT) zum Kraftaufbau werde noch bis Ende September weiterge führt (S. 1) . 3. 4
Dr. med.
G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, berichtete am 2 8. Februar 2014 (Urk. 7/17 = Urk. 7/34/4-10) über eine kreisärztliche Untersuchung des Unfallversicherers und führte aus, der Beschwerdeführer habe 1991 (richtig: 1992) ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Die vorhandenen neuropsychologischen Defizite könnten durch ihn nicht eingeschätzt werden. A m 31. August 2012 habe der Beschwer deführer bei einem Ro l lersturz eine
Tibiakopffraktur links und eine undislozierte
Ulnaschaftfraktur rechts, letztere folgenlos abgeheilt, erlitten. Nach Doppelpl at tenosteosynthese des Tibiakopfs mit auch Spongiosaplastik vom linken Becken kamm habe ein problem loser Verlauf bezüglich Fraktur heilung und Rehabilita tion stattgefunden. De r Versicherte sei auch wieder voll arbeitsfähig geschrie ben worden. P er 30. September 2013 sei dann die Kündigung ausgesprochen worden (S. 5) .
D ie bisher ausgeübte Tätigkeit sei sicher nicht mehr voll möglich. Aus diesem Grund dräng e sich ein Berufswechsel auf, es werde nicht ganz einfach sein, eine geeignete Tätigkeit zu finden, wegen der schon vorbestehenden neuropsycholo gischen Problematik (S. 6 oben) .
Aus unfallkausaler Sicht lasse sich folgendes Zumutbarkeit sprofil formulieren, das eigent lich eine volle Arbeitsfähigkeit bis zur Pensionierung garantieren soll te: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Maximalbelastung 15 kg) könnte vollzeitig geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass mindestens ein Drittel bis die Hälfte der Zeit sitzend gearbei tet werden könne . Eine freie Position des linken Knies sei nö tig, desgleichen ein regelmässi ger Wechsel der Arbeitspositi on. Ungünstig und entsprechend nicht möglich seien Tätigke iten bodennahe, i n der Höhe mit Absturzgefahr oder auch in unwegsamem Gelände. Nur erschwert möglich und entsprechend nur selten zumutbar sei Treppensteigen. Ungünstig sei eine repetierte Starkbelastung des linken Beines aktiv oder passiv (S. 6 Mit te) . 3. 5
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 18. September 2014 (Urk. 7/34 /1) diverse r h eumatologische-orthopädische Diagnosen und führte betreffend neurologische Diagnosen aus, es bestehe ein
Status nach S chädel-Hirn-Trauma mit Hemisyndrom rechts nach Sturz von Jägersitz 1992 und eine mittelschwere posttraumat ische neuropsy cholog ische Funktionss törung, E rstdiagnose (ED) 200 5.
Es hand le sich um einen 32-jährigen Patienten mit einerseits einem St atus nach komplexer Tibia Plateau Fraktur links 2012 mit gewissen funktionellen Defizi ten, welche gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom Februar
2014 einen Be rufs wechsel erforderlich gemacht hätten (Lasten max. 15 k g, 1/3 bis 1/2 des Arbeitspensums in sitzender Tätigkeit, Vermeiden von Treppen, Leitern oder Knien) und andererseits einem St atus nach Schädel -H irn - trauma 1992 mit mit telschwerer posttraumatischer neuropsychologischer Funktionsstörung.
Für eine a ngepasste Tätigkeit wie beschrieben sei der Versicherte zu 100
% ar beitsfähig. 3.6
Med. pract . I.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 6. Mai
2015 (Urk. 7/50/4) aus, aufgrund der Tibiakopffraktur links vom 3 1. August
2012 bestehe in angepass ter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ressourcenprofil siehe ELAR 23.12.2014, Seite 40 = Urk. 7/17 S. 6) . Bezüglich des Schädel -H irn -T raumas von 1991 (richtig: 1992) mit mittelschweren posttraumatischen neuropsychologi schen Funktionsstörungen ergäben sich keine Veränderungen. Weitere Erkran kungen würden nicht genannt werden. 3.7
Med. pract . I.___ führte mit Stellungnahme vom 1 0. November
2016 (Urk. 7/50/5) aus, e s ergebe sich die Situation, dass der Kunde eine Tätigkeit ausgeübt ha be, die nur mithilfe der Supervision anderer möglich und offenbar im Vergl e ich zur Leistung überbezahlt gewesen sei . Der bisherige Arbeitsplatz sei als Nischenarbeitsplatz, nicht aber als geschützter Arbeitsplatz zu betrach ten, auch wenn einzelne Aspekte eines geschützten Arbeitsplatzes erkennbar seien . Realistischerweise sei der Beschwerdeführer in der Lage, einfache Hilfsar bei tertätigkeiten auszuüben. Er habe keinen Lehrabschluss und keinen Führer schein, so dass ein Handicap infolge des Schädel-Hirn-Traumas von 1991 (rich tig: 1992) vorliege. Der Beschwerdeführer würde bei einer Jobsuche einen geringeren Lohn erzielen als bisher und ha be somit eine Einkommenseinbusse, die gesundheitsbedingt sei, bisher aber anderweitig kompensiert worden sei (durch den Arbeitgeber). An der gesundheitlichen Situation änder e sich dadurch nichts. In angepasster Tätigkeit besteh e eine Arbeitsfähigkeit von 100
% bis auf weite res (Profil siehe SUVA-Bericht ELAR 2 2. September 2014 = Urk. 7/17 S. 6). 4. 4.1
In beruflicher Hinsicht liegen im Wesentlichen die folgenden Akten vor.
J.___, Personalberater, führte im Abschlussbericht vom 26. August 2014 (Urk. 7/29 = Urk. 7/30) über ein Assessment aus, nebst einer gewissen Lern behinderung und Konzentrationsschwierigkeiten
hätten sich kognitive Ein schrän kungen
im Sozial verhalten bei der Arbeit gezeigt . Der Beschwerdeführer könne nicht unter Druck Leistung erbringen oder mehrere Aufträge gleichzeitig entgegennehmen. Die verringerte Selbstkontrolle zeig e sich, indem er sich leicht ablenken lasse . Er überschätz e sich und seine Möglichkeiten. Er habe Mühe mit Nähe und Distanz zu seinen Mitmenschen. Er sei oft zu gutmütig, redselig und zu einfach beeinfluss- oder m anipulierbar. Andererseits fühle er sich schne ll angegriffen und reagier e dann frech und aufbrausend. Er verh alte sich respekt los und provokativ bis zu einschiessend aggressiv, wenn er sich ungerecht be handelt fühl
e. K örperlich sei er insofern eingeschränkt, als k ein langes Stehen oder Gehen, Treppensteigen, kniende Tätigkeiten etc. und kein Heben von Ge wichten > 15
kg möglich seien . Zudem habe er nach einem Unfall
2012 seine grösste Stärke verloren, körperlich streng
zu arbeiten und zu zugreifen; S. 1.
Der Beschwerdeführer habe als 10-jähriger ein Schädel -H irn -T rauma mit kogn i tiven Folgen erlitten . Psychisch sei er stabil. Die Persönlichkeitsentwicklung sei
in den letzten Jahren gleichbleibend (S. 1 unten) .
Eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht vorhanden (S. 2). 4.2
Die ehemalige Arbeitgeber in des Beschwerdeführers, die Z.___, führte mit Schreiben vom 2 6. September 2016 (Urk. 7/48) aus, die Arbeitsleis tung des Beschwerdeführers habe Schwankungen unterlegen und sei stark von der Tagesform abhängig gewesen. Aufgrund seiner Arbeitsleistung habe sich das bezogene Gehalt als eher hoch erwiesen. Er habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und habe als Mitarbeiter überwacht wer den müssen. Er sei in der Ausführung seiner Arbeit unselbständig gewesen. In seinen Verantwortungsbereich seien Umgebungsarbeiten (zum Beispiel jäten, mähen, etc.) und allgemeine Hilfsarbeiten (zum Beispiel beim Erstellen von Flugmarkierungen etc.) gefallen. 5. 5.1
Aus den medizinischen Ak ten geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1992 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hat (vorstehend E. 3.1). Nach einem Rol lersturz im August 2012 diagnostizierten die Ärzte zudem eine Tibiakopffraktur und eine undislozierte
Ulnafraktur (vorstehend E. 3.3 f.). 5.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.3
Dr. E.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei 100 % Arbeits platz anwesenheit (vorstehend E. 3.3) und
Dr. G.___ eine vollständige Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.4). Indes handelt es sich bei beiden Beurteilungen um somatische Einschätzungen im Zu sammenhang mit dem Rollersturz. Die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas wur den dabei nicht einbezogen.
Dr. G.___ erwähnte sogar ausdrücklich, dass d ie vorhandenen neuropsychologischen Defizite durch ihn nicht eingeschätzt wer den könnten und beschränkte sich auf den Hinweis, dass es wegen der schon vorbestehenden neuropsychologischen Problematik nicht ganz einfach für den Beschwerdeführer sein werde, eine geeignete berufliche Tätigkeit zu finden (vor stehend E. 3.4). Dr. H.___ diagnostizierte unter anderem einen Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit mittelschwerer posttraumatischer neuropsycho logischer Funktionsstörung (vorstehend E. 3.5). Bei seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist aber nicht ersicht lich, dass er den Status nach Schädel-Hirn-Trauma in die Beurteilung einbezo gen hat. Da er auf die Einschätzung der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. G.___ verwies, ist nicht davon auszugehen .
Demnach kann entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin d en vorlie genden medizinischen und beruflichen Unterlagen nicht verlässlich entnommen werden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer im erste n Arbeits markt arbeitsfähig ist: Die medizinischen Unterlagen enthalten keine aktuelle fachärztliche und neuropsychologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Einbezug der Folgen des Schädel -H irn -T raumas . An gesicht der Hinweise auf bestehende kognitive Einschränkungen, erscheint eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des erzielbaren Einkom mens, mithin de s Rentenanspruchs, als nicht mög l ich . So ergab ein Assessment im Rahmen einer Arbeitsvermittlung, dass der Be schwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (vorstehend E. 4. 1). Dabei wurde n nebst einer gewissen Lernbehinderung und Konzentrati onsschwierigkeiten auch kognitive Einschränkungen im Sozialverhalten an der Arbe it festgestellt. Des Weiteren gab ein ehemaliger Arbeitgeber an, der Be schwerdeführe r habe grösstenteils Anleitung zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt und als Mitarbeiter überwacht werden müssen. Er sei in der Ausfüh rung sein er Arbeit unselbständig gewesen (vorstehend E. 4.2). Schliesslich e r weist sich die Einschätzung des D.___
von 1997 auch langfristig als nicht unzutreffend, wurde darin doch die Vermutung geäus sert, dass der Beschwerdeführer beim Finden und beim Erhalten einer Lehrstelle Mühe haben und auch auf einfachem Niveau nur mit Mühe bestehen werde (vorstehend E. 3.2).
Unter diesen Umständen kann der Einschätzung des RAD-Arztes med. prac t . I.___, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig (vorstehend E. 3.6 f.), nicht gefolgt werden. Es fehlt an einer umfas senden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, sei es im geschützten Bereich oder in der freien Wirtschaft. Eine medizinisch verlässlich begründete Arbeitsfähigkeit bildet schliesslich auch die Grundlage für die Durchführung eines Einkommensvergleichs und für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemes sung für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturer hebungen des Bundesamtes für Statistik herangezogen hat (vgl. vorstehend E.
2.2), oder ob auf das tatsächlich erzielte Einkommen des Beschwerdeführers ab zustellen ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Die vorliegende medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs zu. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt. Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen damit sie ergänzende medizinische Abklärung en
der Auswir kungen des Schädel-Hirn-Traumas auf die Arbeitsfähigkeit vornehme und her nach über die Rentenfrage neu befinde . In diesem Sinn ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller